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Verordnung über die Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (AnerkV SGB XI)
Verordnung über die Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (AnerkV SGB XI)
vom 13. November 2002
(GVBl.II/02, [Nr. 29], S.644)
Auf Grund des § 45b Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3728) eingefügt worden ist, und des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) verordnet die Landesregierung:
§ 1
Zweck der Anerkennung
(1) Pflegedürftige in häuslicher Pflege mit erheblichem allgemeinen Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf im Sinne des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die nach § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch niedrigschwellige Betreuungsangebote in Anspruch nehmen, erhalten auf Antrag hierfür bei der sozialen oder privaten Pflegeversicherung eine Aufwendungserstattung in Höhe von bis zu 460 Euro je Kalenderjahr. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Betreuungsangebote nach § 45c des Elften Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden oder förderungsfähig sind sowie nach Landesrecht anerkannt sind. Das Anerkennungsverfahren hat das Ziel, die Qualität der Betreuungsangebote zu sichern.
(2) Die Anerkennung eines niedrigschwelligen Betreuungsangebotes begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung.
§ 2
Niedrigschwellige Betreuungsangebote
(1) Niedrigschwellige Betreuungsangebote sind Angebote, in denen Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige entlasten und beratend unterstützen.
(2) Anerkennungsfähige niedrigschwellige Betreuungsangebote sind insbesondere
- Betreuungsgruppen für Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen,
- Angebote zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich durch Helferinnen- und Helferkreise,
- Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung,
- Familienentlastende Dienste.
§ 3
Anerkennungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass
- die Betreuung durch Helferinnen und Helfer erfolgt, die für ihre Aufgabe persönlich und fachlich geeignet sind sowie entsprechende Fortbildungen besuchen. Vorbereitende Schulungen sind hinsichtlich Inhalt und Umfang auf das jeweilige Betreuungsangebot auszurichten, haben jedoch einen Mindestumfang von 30 Stunden. Insbesondere sind folgende Inhalte zu vermitteln:
- Basiswissen über Krankheitsbild, Behandlungsformen und Pflege der zu betreuenden Menschen,
- Situation der pflegenden Angehörigen,
- Umgang mit den Erkrankten, Erwerb von Handlungskompetenzen im Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten wie Aggressionen und Widerständen,
- Umgang mit akuten Krisen und Notfallsituationen,
- Methoden und Möglichkeiten der Betreuung und Beschäftigung,
- die fachliche Anleitung, kontinuierliche Begleitung und Unterstützung der Betreuungspersonen durch eine Fachkraft mit psychiatrischer, gerontopsychiatrischer oder heilpädagogischer Erfahrung gewährleistet ist. Als Fachkräfte kommen insbesondere Krankenschwestern und Krankenpfleger, Altenpflegerinnen und Altenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger, Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie, Psychologinnen und Psychologen, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen sowie Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten in Betracht,
- der Antragsteller einen angemessenen Versicherungsschutz für Schäden nachweist, welche die Betreuungspersonen im Rahmen ihrer Betreuungstätigkeit verursachen oder erleiden können,
- bei Gruppenbetreuung angemessene räumliche Voraussetzungen vorhanden sind.
§ 4
Anerkennungsverfahren
(1) Die Anerkennung eines niedrigschwelligen Betreuungsangebotes setzt einen schriftlichen Antrag des Anbieters bei der zuständigen Behörde voraus. Dem Antrag ist das Konzept des Betreuungsangebotes beizufügen, das insbesondere über Zielgruppe, Umfang, Methode und geforderte Vergütung der angebotenen niedrigschwelligen Betreuungsleistung Auskunft gibt und den Nachweis darüber führt, dass die Anforderungen des § 3 erfüllt sind.
(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass die in § 3 beschriebenen Anforderungen auch weiterhin erfüllt werden. Wird bekannt, dass die in § 3 genannten Anforderungen nicht mehr vorliegen, kann die Anerkennung widerrufen werden.
(3) Für das Anerkennungsverfahren gelten die einschlägigen Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.
(4) Zuständige Behörde ist das Landesamt für Soziales und Versorgung.
§ 5
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.