Anlage 1

Allgemeine Gebühren

Tarifstelle
 
Gegenstand
 
Gebühr
(EUR)
1 Allgemeine Gebühren  
1.1  Beglaubigungen, Bescheinigungen und Urkunden, Zeugnisse  
1.1.1 Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen    2,50 bis 25
1.1.2  Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen usw., je Seite 1 bis 2,50
1.1.3 Sonstige Bescheinigungen, Urkunden 1 bis 51
1.1.4 Zeugnisse (z. B. Ursprungszeugnisse) 1 bis 25
1.2

Anfertigung von Zweitschriften, Kopien, Computerausdrucken
– soweit nicht § 10 Abs. 1 Nr. 1 GebG Bbg Anwendung findet –

 
1.2.1

für die ersten 50 Seiten DIN-A4, schwarz-weiß, je Seite

0,50
1.2.2

jede weitere Seite

0,15
1.2.3

für Seiten im Format DIN-A3, je Seite

1
1.2.4

Farbkopien, je Seite

1 bis 5
1.2.5

Erstellen von Fotodokumentationen/Lichtbildmappen 

nach Aufwand,
mindestens aber 10
1.3

Vervielfältigung von Karten

 
1.3.1

als Schwarz-Weiß-Kopie

 
 

DIN-A4

0,5
 

DIN-A3

1
  DIN-A2 2
 

DIN-A1

4
 

DIN-A0

8
1.3.2

als Farbkopie oder Computerausdruck 

 
  bis DIN-A3 5
  größer DIN-A3 8
1.4 Nutzung von Diensträumen, je angefangene Stunde
Anfallende Reinigungskosten sind besonders in Rechnung zu stellen. Für die Nutzung von technischen Geräten sind je nach Ausstattung und Grad der Beanspruchung weitere Zuschläge zu erheben.
15,5
1.5 Sonstiges  
1.5.1 Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für Dritte,      Gebühr richtet sich Fahrkosten je Kilometernach den Sätzen gemäß Anlage 9 zu § 10 Abs. 1c der Dienstkraftfahrzeugrichtlinie
1.5.2 nicht besetzt  
1.5.3 Rechtsbehelfe   
1.5.3.1

bei Drittwidersprüchen

26 bis 1 023
1.5.3.2 bei Widersprüchen gegen Kostenentscheidungen 3 bis 5 113
1.5.3.3

bei Widerspruch durch den Adressaten der Sachentscheidung

Gebühr richtet sich nach
§ 15 Abs. 3 GebG Bbg
1.5.4 Entscheidung über die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen, soweit nicht mit der Hauptentscheidung verbunden 26 bis 2 556 
1.5.5 Sonstige Amtshandlungen  
1.5.5.1

Entscheidung über die Anerkennung einer Untersuchungsstelle im Bereich der Umweltanalytik (soweit keine spezielle Tarifstelle Anwendung findet)

256 bis 2 556
  –  soweit sich die Tätigkeit der Untersuchungsstelle lediglich auf die Probenahme bezieht    51 bis 256 
1.5.5.2 Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen Interesse dienen 0 bis 1 000

Anlage 2

Gebühren für die Bereiche Immissionsschutz, Abfall- und Wasserrecht, Boden- und Naturschutz, Verbraucherschutz, Land- und Forstwirtschaft

Tarifstelle
 
Gegenstand
 
Gebühr
(EUR)
1
 
Annahme und Verwahrung von radioaktiven Stoffen (Benutzungsgebühren)
 

 
1.1
 
Annahme und Verwahrung von radioaktiven Abfällen (§ 9a Abs. 3 des Atomgesetzes i. V. m. der Strahlenschutzverordnung)2
 

 
1.1.1
 
Verwahrung von
 

 
1.1.1.1
 
umschlossenen Strahlenquellen, Prüfstrahlern, Präparaten, je Stück
 
26 bis 1023
 
1.1.1.2
 
je 70 Liter Fass
 
2045 bis 3068
 
1.1.1.3
 
je 200 Liter Fass
 
2556 bis 5113
 
1.1.1.4
 
sonstigen Endlagergebinden, bis 1 m3
 
3579 bis 12782
 
1.1.1.5
 
Endlagergebinden größer als 1 m3, je angefangener m3
 
3579 bis 12782
 
1.1.2
 
Vorausleistungen für die Endlagerung von
 

 
1.1.2.1
 
umschlossenen Strahlenquellen, Prüfstrahlern, Präparaten, je Stück
 
5 bis 256
 
1.1.2.2
 
je 70 Liter Fass
 
205 bis 307
 
1.1.2.3
 
je 200 Liter Fass
 
256 bis 511
 
1.2
 
Verwahrung von sonstigen Strahlenquellen (§§ 76, 78 der Strahlenschutzverordnung – StrSchV), je Quelle3
 
1278 bis 5113
 
2
 
Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten
 

 
2.1
 
Genehmigungsbedürftige Anlagen
 

 
2.1.1
 
Entscheidung über die
 

 

 
- Genehmigung nach den §§ 4, 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG),
- Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG oder
- Genehmigung einer Änderung nach § 16 BImSchG
 

 

 
einer im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) genannten Anlage mit Errichtungskosten (E)
 

 

 
  1. bis zu 52000 EUR
     
180 + 0,0095 × E mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 13 BImSchG eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbstständig erteilt worden wäre
 

 
  1. bis zu 512000 EUR
     
700 + 0,0065 × (E – 52000), mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 13 BImSchG eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbstständig erteilt worden wäre
 

 
  1. bis zu 51130000 EUR
     
3850 + 0,0035 × (E – 512000), mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 13 BImSchG eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbstständig erteilt worden wäre
 

 
  1. über 51130000 EUR
     
184600 + 0,003 × (E – 51130000), mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 13 BImSchG eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbstständig erteilt worden wäre
 

 
  1. ist ausschließlich die Regelung des Betriebes Gegenstand eines Teil- oder Änderungs genehmigungsverfahrens
     
153 bis 3068
 

 
  1. wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin (§ 10 Abs. 6 BImSchG) durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach den Buchstaben a bis e um
     
153 je Stunde, höchstens jedoch 767 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben
 

 
  1. wird im Genehmigungsverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen
     
10 v.H. des sich aus den Buchstaben a bis e ergebenden Betrages, mindestens jedoch 511, höchstens 25565
 

 
  1. wird im Genehmigungsverfahren eine Vorprüfung über die Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß § 3c UVPG mit negativem Ergebnis vorgenommen
     
3 v.H. des sich aus den Buchstaben a bis e ergebenden Betrages, mindestens jedoch 153, höchstens 7670
 

 
  1. wird vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens auf Ersuchen des Vorhabensträgers eine Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 2a der 9. BImSchV durchgeführt
     
3 v.H. des sich aus den Buchstaben a bis e ergebenden Betrages, mindestens jedoch 153, höchstens 7670
 

 

 
 
Wird ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebühr für die Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 2a der 9. BImSchV vor Beginn des Genehmigungsverfahrens. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Genehmigungsverfahren anzurechnen.
 

 
  1. wird vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers oder anlässlich eines Ersuchens nach § 5 UVPG eine Vorprüfung für die UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß § 3c i. V. m. § 3a UVPG durchgeführt
     
3 v.H. des sich aus den Buchstaben a bis e ergebenden Betrages, mindestens jedoch 153, höchstens 7670
 

 

 
 
Wird ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebührenpflicht für die positive Feststellung der UVP-Pflicht vor Beginn des Genehmigungsverfahrens. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Genehmigungsverfahren anzurechnen.
 

 
  1. wird im Genehmigungsverfahren eine Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG vorgenommen
     
5 v.H. bei Anwendung von Buchstabe g, 2 v.H. des sich aus den Buchstaben a bis e ergebenden Betrages, mindestens jedoch 256, höchstens 12782
 

 
  1. wird im Genehmigungsverfahren die Prüfung eines Sicherheitsberichtes oder von Teilen eines Sicherheitsberichtes gemäß § 4b der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) erforderlich und wird kein Sachverständigengutachten gemäß § 13 BImSchV eingeholt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstabe a bis e um
     
2556 bis 25565
 

 
Ergänzend gilt:
 

 

 
1.
 
Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung. Als Errichtungskosten gelten auch Kosten, die durch den Austausch von Anlagenteilen entstehen.
 

 

 

 
Gründungskosten und Kosten für Erdaushubarbeiten sind insoweit einzubeziehen, als diese Maßnahmen aus Anlass der Errichtung oder Änderung der Anlage durchgeführt werden.
 

 

 

 
Aufwendungen für die Entwicklung und Vorplanung, für den Erwerb des unbebauten Grundstücks sowie für Zubehör, auf das sich die Genehmigung nicht erstreckt, sind nicht einzubeziehen.
 

 

 
2.
 
Ergehen mehrere Teilgenehmigungen, ist jede gesondert abzurechnen. Im Einzelfall, insbesondere wenn der Prüfaufwand sehr viel niedriger war als im herkömmlichen Genehmigungsverfahren, kann unter den Voraussetzungen des § 6 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg eine Reduzierung aus Billigkeitsgründen vorgenommen werden.
 

 

 
3.
 
Ist ein Vorbescheid vorausgegangen oder wird er gleichzeitig mit einer Teilgenehmigung erteilt, werden unabhängig von Gegenstand und Reichweite des Vorbescheides bis insgesamt 10 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.3 auf die entstehende und gegebenenfalls die nächste(n) anfallende(n) Gebühr(en) nach Tarifstelle 2.1.1 angerechnet.
 

 

 
4.
 
Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für besondere bauaufsichtliche Maßnahmen (§§ 83, 84 BbgBO) werden von den Bauaufsichtsbehörden gesondert erhoben.
 

 

 
5.
 
Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.
 

 

 
6.
 
Eine nach Tarifstelle 2.1.5 entrichtete Gebühr wird zu 90 v.H. angerechnet.
 

 
2.1.2
 
Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 8a BlmSchG)
 
50 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1 bezogen auf den Wert des Gegenstandes der Entscheidung
 
2.1.3
 
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides (§ 9 BImSchG)
 
50 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1
 
2.1.4
 
Entscheidung über eine Verlängerung der Frist des § 9 Abs. 2 BImSchG
 
10 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.3, mindestens 51
 
2.1.5
 
Prüfung und Bescheidung einer Anzeige zur Änderung der Anlage
(§ 15 Abs. 1 und 2 BImSchG)
 
20 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1, mindestens 51
 

 
Ergänzend gilt zu den Tarifstellen 2.1.1 bis 2.1.3 und 2.1.5:
 

 

 
Bei Anlagen, die Teil eines registrierten Standortes nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) sind, soll die Gebühr um 20 v.H. vermindert werden. Der Betreiber hat die zuständige Behörde über die Registrierung zu unterrichten.
 

 
2.1.6
 
Nachträgliche Anordnung gemäß § 17 Abs. 1, 4, 4a und 5 BImSchG
 
130 bis 2700
 
2.1.7
 
Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb der Anlage (§ 18 Abs. 3 BImSchG)
 
20 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1, mindestens 51
 
2.1.8
 
Untersagung des Betriebes einer Anlage gemäß § 20 Abs. 1 BImSchG
 
256 bis 2556
 
2.1.9
 
Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage gemäß § 20 Abs. 2 BImSchG
 
511 bis 10226
 
2.1.10
 
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb durch eine zuverlässige Person gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 BImSchG
 
102 bis 153
 
2.1.11
 
Widerruf einer Genehmigung gemäß § 21 BImSchG
 
256 bis 2556
 
2.2
 
Sonstige Amtshandlungen nach dem BImSchG
 

 
2.2.1
 
Anordnung gemäß § 24 BImSchG
 
51 bis 1023
 
2.2.2
 
Untersagung der Errichtung oder des Betriebes einer Anlage gemäß § 25 BImSchG
 
128 bis 1278
 
2.2.3
 
Entscheidung über die Bekanntgabe einer Messstelle oder einer Stelle zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus, der Funktion und für die Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Messgeräte (§ 26 BImSchG)
 
256 bis 5000
 
2.2.4
 
Entscheidung über die Zulassung des Immissionsschutzbeauftragten zur Durchführung von Ermittlungen (§ 28 Satz 2 BImSchG)
 
51 bis 511
 
2.2.5
 
Anordnung von Messungen gemäß §§ 26, 28, 29 BImSchG
 

 

 
a)
 
bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
 
128 bis 1278
 

 
b)
 
bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
 
51 bis 511
 
2.2.6
 
Entscheidung über die Bekanntgabe eines Sachverständigen (§ 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG)
 

 

 
a)
 
soweit bereits eine Bekanntgabe durch ein anderes Bundesland vorliegt
 
102 bis 256
 

 
b)
 
in allen übrigen Fällen
 
256 bis 3068
 
2.2.7
 
Entscheidung über die Gestattung von Prüfungen durch den Störfallbeauftragten oder einen Sachverständigen (§ 29a Abs. 1 Satz 2 BImSchG)
 
128 bis 1023
 
2.2.8
 
Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen gemäß § 29a BImSchG
 
128 bis 1278
 
2.2.9
 
Ausnahme vom Verbot oder der Beschränkung des Kraftfahrzeugverkehrs gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 BlmSchG
 

 

 
a)
 
für PKW, PKW-Kombi, Krafträder sowie Wohnmobile
 
15
 

 
b)
 
für LKW und Kraftomnibusse bis 7,5 t des zulässigen Gesamtgewichts
 
20
 

 
c)
 
für LKW und Kraftomnibusse über 7,5 t des zulässigen Gesamtgewichts
 
30
 
2.2.10
 
nicht belegt
 

 
2.2.11
 
Festsetzung der Entschädigung gemäß § 42 Abs. 3 BImSchG
 
1 v. H. der festgesetzten Entschädigung, mindestens 50
 
2.2.12
 
Maßnahmen zur Überwachung auf Grund von § 52 Abs. 1 BImSchG
 

 

 
a)
 
erstmalige Begehung und Revision einer neu errichteten oder geänderten genehmigungsbedürftigen Anlage nach Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung
 
10 v.H. der nach Tarifstelle 2.1.1 festgesetzten Gebühr, mindestens 51
 

 
b)
 
Überprüfung einer Anzeige nach § 12 Abs. 2b BImSchG
 
51 bis 2556
 

 
c)
 
Überprüfung einer Anzeige nach § 15 Abs. 3 BImSchG
 
102 bis 2556
 

 
d)
 
Prüfung der Messberichte von Messungen nach den §§ 26, 28 oder 29 BImSchG unter Einbeziehung des Aufwandes für die Messplanung, Messdurchführung und rechnerische Auswertung der Ergebnisse oder von sicherheitstechnischen Prüfungen oder Unterlagen, soweit nicht nach § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei
 
51 bis 511
 

 
e)
 
Prüfung einer Emissionserklärung (§ 27 BImSchG i. V. m. der Emissionserklärungsverordnung [11. BImSchV])
 
102 bis 409
 

 
f)
 
Überprüfung des Sicherheitsberichts außerhalb von Genehmigungsverfahren (§ 9 Abs. 4 i. V. m. § 13 der Störfall-Verordnung [12. BImSchV] gegebenenfalls i. V. m. landesrechtlicher Verweisung)
 
Zeitgebühr zuzüglich Auslagen für Gutachter (§ 10 GebG Bbg)
 

 
g)
 
Vor-Ort-Inspektionen, Bericht und Festlegung von Folgemaßnahmen gemäß § 16 der 12. BImSchV (gegebenenfalls i. V. m. landesrechtlicher Verweisung), soweit nicht nach § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei
 
51 bis 12782 zuzüglich Auslagen für Gutachter (§ 10 GebG Bbg)
 

 
h)
 
Begehung und Revision einer genehmigungsbedürftigen Anlage in anderen Fällen als denen nach Buchstabe a für die erste Revision je Kalenderjahr oder nach Durchführung einer gemäß § 15 BImSchG angezeigten Änderung
 
51 bis 1023
 

 
i)
 
Begehung und Revision einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, soweit nicht nach § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei
 
26 bis 256
 

 
j)
 
Prüfung von Kalibrierungsberichten und von Funktionsprüfberichten zur erstmaligen, wiederkehrenden oder kontinuierlichen Emissionsermittlung
 
51 bis 256
 

 
k)
 
Überprüfung der Genehmigung
 
25 v.H. der nach Tarifstelle 2.1.1 festgesetzten Gebühr, mindestens 102
 

 
l)
 
sonstige Maßnahme
 
26 bis 256
 
2.3
 
Amtshandlungen nach den Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
 

 
2.3.1
 
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
 

 
2.3.1.1
 
a)
 
Bekanntgabe einer Stelle nach § 17a Abs. 2 der 1. BImSchV
 
nach Tarifstelle 2.2.3
 

 
b)
 
Entgegennahme und Prüfung von Bescheinigungen über den ordnungsgemäßen Einbau, die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionstauglichkeit nach § 17a Abs. 2 Satz 3 der 1. BImSchV
 
50 bis 200
 

 
c)
 
Entgegennahme und Prüfung der Auswertung kontinuierlicher Messungen nach § 17a Abs. 3 Satz 1 der 1. BImSchV
 
50 bis 200
 

 
d)
 
Entgegennahme und Prüfung von Messberichten nach § 17a Abs. 5 Satz 1 der 1. BImSchV
 
50 bis 200
 
2.3.1.2
 
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige vor Inbetriebnahme der Anlage nach § 18a der 1. BImSchV
 
30 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1
 
2.3.1.3
 
Anordnung anderer oder weitergehender Anforderungen nach § 19 der 1. BImSchV
 
30 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.6, mindestens 50
 
2.3.1.4
 
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 20 der 1. BImSchV
 
51 bis 511
 
2.3.2
 
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV)
 

 
2.3.2.1
 
Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle (§ 12 Abs. 7 der 2. BImSchV)
 
nach Tarifstelle 2.2.3
 
2.3.2.2
 
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 17 von
 

 

 
a)
 
§ 2 Abs. 2 Satz 1 der 2. BImSchV
 
51 bis 256
 

 
b)
 
§ 2 Abs. 2 Satz 4 der 2. BImSchV
 
51 bis 256
 

 
c)
 
§§ 3, 4 oder 5 der 2. BImSchV
 
26 bis 256
 

 
d)
 
§§ 10, 11, 12, 13, 14 oder 15 der 2. BImSchV
 
15 bis 153
 

 
Werden mehrere Ausnahmen für dieselbe Anlage gleichzeitig erteilt, ist lediglich eine Gebühr nach dem höchsten anzuwendenden Gebührenrahmen festzusetzen.
 

 
2.3.3
 
Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (3. BImSchV)
 

 
2.3.3.1
 
Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 1 der 3. BImSchV
 
511 bis 2556
 
2.3.4
 
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)
 

 
2.3.4.1
 
Entscheidung über eine Verlängerung der Befristung der Genehmigung einer Versuchsanlage gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz der 4. BImSchV
 
10 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1, mindestens 51
 
2.3.5
 
Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV)
 

 
2.3.5.1
 
Gestattung der Bestellung eines für den Konzernbereich zuständigen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten gemäß § 4 der 5. BImSchV, je Person
 
51 bis 511
 
2.3.5.2
 
Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter gemäß § 5 der 5. BImSchV, je Person
 
51 bis 511
 
2.3.5.3
 
Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten gemäß § 6 der 5. BImSchV
 
102
 
2.3.5.4
 
Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde für Immissionsschutzbeauftragte und Störfallbeauftragte nach § 7 Nr. 2 der 5. BImSchV, je Lehrgang
 
102
 
2.3.5.5
 
Anerkennung einer Ausbildung als den Anforderungen an die Fachkunde gleichwertig gemäß § 8 der 5. BImSchV
 
51
 
2.3.6
 
Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV)
 

 
2.3.6.1
 
Zulassung von Ausnahmen nach § 6 der 7. BImSchV
 
15 bis 153
 
2.3.7
 
Verordnung über Emissionserklärungen (11. BlmSchV)
 

 
2.3.7.1
 
Festlegung von Vereinfachungen der Emissionserklärung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 der 11. BImSchV
 
55 bis 165
 
2.3.7.2
 
Festlegungen von abweichenden Regelungen auf Antrag des Betreibers nach § 3 Abs. 3 Satz 2 der 11. BImSchV
 
55 bis 165
 
2.3.7.3
 
Fristverlängerung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der 11. BImSchV
 
30 bis 90
 
2.3.7.4
 
Befreiung nach § 6 der 11. BImSchV
 
55 bis 165
 
2.3.8
 
Störfall-Verordnung (12. BImSchV), auch i. V. m. landesrechtlicher Verweisung
 

 
2.3.8.1
 
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige (§ 7 der 12. BImSchV)
 
51 bis 5113
 
2.3.8.2
 
Entscheidung über Zulassung von Beschränkungen beim Sicherheitsbericht (§ 9 Abs. 6 der 12. BImSchV)
 
256 bis 2556
 
2.3.8.3
 
Entscheidung über die Zustimmung zur Auslegung eines geänderten Sicherheitsberichtes (§ 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 der 12. BImSchV)
 
102 bis 5113
 
2.3.8.4
 
Befreiung vom anlagenbezogenen Sicherheitsbericht (§ 18 Abs. 2 der 12. BImSchV)
 
102 bis 5113
 
2.3.8.5
 
Inspektion, Untersuchung und Einholung erforderlicher Informationen, Maßnahmen sowie Empfehlungen (§ 19 Abs. 3 der 12. BImSchV)
 
Zeitgebühr
 
2.3.9
 
Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV)
 

 
2.3.9.1
 
Prüfung des Nachweises der Einhaltung der Betriebszeiten (§ 4 Abs. 7 Satz 2 sowie § 6 Abs. 7 Satz 2, Abs. 10 Satz 2 und Abs. 11 Satz 2 der 13. BImSchV)
 
50 bis 500
 
2.3.9.2
 
Prüfung des Nachweises über die Einhaltung des Massenstromes (§ 6 Abs. 9 Satz 3 der 13. BImSchV)
 
50 bis 500
 
2.3.9.3
 
Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle (§ 14 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 der 13. BImSchV
 
nach Tarifstelle 2.2.3
 
2.3.9.4
 
Verzicht auf kontinuierliche Messung (§ 15 Abs. 9 der 13. BImSchV)
 
100 bis 1000
 
2.3.9.5
 
Prüfung eines Messberichts (§ 16 Abs. 2, § 18 Abs. 1 der 13. BImSchV)
 
50 bis 500
 
2.3.9.6
 
Zulassung von Ausnahmen von den einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 21 der 13. BImSchV), soweit es sich
 

 

 
a)
 
um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
 
1100 bis 10300
 

 
b)
 
um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
 
520 bis 5200
 

 
c)
 
um Ausnahmen von sonstigen Anforderungen
 
110 bis 2600
 

 
handelt
 

 
2.3.9.7
 
Zulassung von Ausnahmen bei Fristversäumnis (§ 36 Abs. 3 der 13. BImSchV)
 
256 bis 5113
 
2.3.10
 
Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)
 

 
2.3.10.1
 
Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 10 Abs. 2 oder Abs. 3 oder § 13 Abs. 2 der 17. BImSchV
 
nach Tarifstelle 2.2.3
 
2.3.10.2
 
Entgegennahme und Prüfung eines Messberichts (§ 14 Abs. 1 der 17. BImSchV)
 
51 bis 511
 
2.3.10.3
 
Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 4 Abs. 3 und 7, § 5a Abs. 4 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 6, § 13 Abs. 2a und § 19 der 17. BImSchV), soweit es sich
 

 

 
a)
 
um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
 
1534 bis 15339
 

 
b)
 
um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
 
511 bis 10226
 

 
c)
 
um Ausnahmen von sonstigen Anforderungen
 
256 bis 5113
 

 
handelt
 

 
2.3.11
 
Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV)
 

 
2.3.11.1
 
Zulassung von Ausnahmen (§ 6)
 
100 bis 1200
 
2.3.12
 
Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BImSchV)
 

 
2.3.12.1
 
Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot des Inverkehrbringens nach § 3 Abs. 1 der 19. BImSchV
 
511 bis 10226
 
2.3.13
 
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)
 

 
2.3.13.1
 
Zulassung von Ausnahmen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2)
 
100 bis 1200
 
2.3.14
 
Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV)
 

 
2.3.14.1
 
Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 7 der 21. BImSchV), soweit es sich
 

 

 
a)
 
um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Anforderungen
 
256 bis 2556
 

 
b)
 
um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Anforderungen
 
128 bis 2556
 

 
handelt
 

 

 

 

 
2.3.15
 
Verordnung über elektromagnetischer Felder (26. BImSchV)
 

 
2.3.15.1
 
Prüfung einer Anzeige über die Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung
 

 

 
a)
 
einer Hochfrequenz-Anlage (§ 7 Abs. 1 der 26. BImSchV) oder
 
25 bis 250
 

 
b)
 
einer Niederfrequenz-Anlage (§ 7 Abs. 2 der 26. BImSchV)
 
25 bis 250
 
2.3.15.2
 
Zulassung von Ausnahmen (§ 8 der 26. BImSchV)
 
25 bis 1000
 
2.3.16
 
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)
 

 
2.3.16.1
 
Entgegennahme einer Anzeige zur Inbetriebnahme einer Anlage (§ 6 der 27. BImSchV)
 
20 v.H. der Gebühren nach Tarifstelle 2.1.1
 
2.3.16.2
 
Bekanntgabe einer Stelle nach § 7 Abs. 3 Satz 1 der 27. BImSchV
 
nach Tarifstelle 2.2.3
 
2.3.16.3
 
Entgegennahme und Prüfung einer Bescheinigung und von Berichten (§ 7 Abs. 3 Satz 3 der 27. BImSchV)
 
26 bis 256
 
2.3.16.4
 
Entgegennahme und Prüfung von Auswertungen (§ 8 Abs. 2 der 27. BImSchV)
 
26 bis 256
 
2.3.16.5
 
Entgegennahme und Prüfung eines Messberichts (§ 10 Abs. 1 der 27. BImSchV)
 
51 bis 511
 
2.3.16.6
 
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme (§ 12 der 27. BImSchV)
 
51 bis 511
 
2.3.17
 
Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)
 

 
2.3.17.1
 
Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 8 Abs. 3 und 4 der 30. BImSchV
 
nach Tarifstelle 2.2.3
 
2.3.17.2
 
Entgegennahme und Prüfung eines Messberichts nach § 12 der 30. BImSchV
 
51 bis 1790
 
2.3.17.3
 
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 16 der 30. BImSchV
 
256 bis 1790
 
2.3.18
 
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)
 

 
2.3.18.1
 
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige vor Inbetriebnahme der Anlage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der 31. BImSchV
 
20 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1
 
2.3.18.2
 
Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 5 Abs. 4 und/oder Anhang VI Nummer 2.1 (zu den §§ 5 und 6) der 31. BImSchV
 
nach Tarifstelle 2.2.3
 
2.3.18.3
 
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 11 der 31. BImSchV
 
256 bis 5113
 
2.3.19
 
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)
 

 
2.3.19.1
 
Entgegennahme und Prüfung der Konformitätserklärung gemäß § 4 der 32. BImSchV
 
15 bis 500
 
2.3.19.2
 
Zulassung von Ausnahmen von den Einschränkungen des § 7 Abs. 1 gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 der 32. BImSchV
 
20 bis 1000
 
2.3.20
 
Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV)
 

 
2.3.20.1
 
Kennzeichnung und Ausgabe von Plaketten nach § 3 und § 4 der 35. BImSchV
 
5
 
2.4
 
Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
 

 
2.4.1
 
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Motorsportveranstaltungen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 und 2 LImschG
 
51 bis 511
 
2.4.2
 
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens im Freien gemäß § 7 Abs. 2 LImschG
 
10 bis 77
 
2.4.3
 
Die Angabe „§ 10 Abs. 3 LImSchG“ wird durch die Angabe „§ 10 Abs. 2 (Einzelverfügungen) und Abs. 3 LImschG„ ersetzt.
 
10 bis 767
 
2.4.4
 
Entscheidung über Ausnahmen vom Verbot der Benutzung von Tongeräten gemäß § 11 Abs. 4 LImschG
 
10 bis 102
 
2.4.5
 
Entscheidung über Erlaubnisse im Zusammenhang mit dem Abbrennen von Feuerwerken oder Feuerwerkskörpern, sowie Ausnahmen bezüglich der Dauer eines Feuerwerks nach § 12 LImschG
 
10 bis 102
 
2.4.6
 
Anordnung im Einzelfall gemäß § 15 LImschG
 
51 bis 1023
 
2.5
 
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)
 

 
2.5.1
 
Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach Nummer 5.3.3.4 oder 5.3.3.6 der TA Luft
 
nach Tarifstelle 2.2.3
 
2.6
 
Chemikalienrechtliche Angelegenheiten
 

 
2.6.1
 
Amtshandlungen nach dem Chemikaliengesetz (ChemG)
 

 
2.6.1.1
 
Durchführung einer Überwachung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) gemäß § 19 Abs. 3 ChemG i. V. m. der Verwaltungsvorschrift zum Verfahren der behördlichen Überwachung der Einhaltung der Guten Laborpraxis (ChemVwVGLP) sowie Erteilen einer Bescheinigung gemäß § 19b Abs. 1 ChemG
 
10750
 

 
Soweit eine GLP-Bescheinigung für einzelne Prüfkategorien erteilt wird, gelten die nachfolgend aufgeführten Gebühren, zusammen jedoch nicht mehr als 11000 EUR:
 

 
2.6.1.2
 
für die Prüfkategorie 1 „Prüfungen zur Bestimmung der physikalischchemischen Eigenschaften und Gehaltsbestimmungen“
 
1350 bis 2150
 
2.6.1.3
 
für die Prüfkategorie 2 „Prüfungen zur Bestimmung der toxikologischen Eigenschaften“
 
1350 bis 2150
 
2.6.1.4
 
für die Prüfkategorie 3 „Prüfungen zur Bestimmung der erbgutverändernden Eigenschaften (in vitro, in vivo)“
 
1350 bis 2150
 
2.6.1.5
 
für die Prüfkategorie 4 „Ökotoxikologische Prüfungen zur Bestimmung der Auswirkungen auf aquatische und terrestrische Organismen“
 
1350 bis 2150
 
2.6.1.6
 
für die Prüfkategorie 5 „Prüfungen zum Verhalten im Boden, im Wasser und in der Luft; Prüfungen zur Bioakkumulation und zur Metabolisierung“
 
1350 bis 2150
 
2.6.1.7
 
für die Prüfkategorie 6 „Prüfungen zur Bestimmung von Rückständen“
 
2150 bis 4300
 
2.6.1.8
 
für die Prüfkategorie 7 „Prüfungen zur Bestimmung der Auswirkungen auf Mesokosmen und natürliche Ökosysteme“
 
1350 bis 2150
 
2.6.1.9
 
für die Prüfkategorie 8 „Analytische Prüfungen an biologischen Materialien“ (je nach Anzahl der betroffenen Prüfkategorien 2 bis 7)
 
2150 bis 4300
 
2.6.1.10
 
für die Prüfkategorie 9 „sonstige Prüfungen“ (mit Erläuterungen)
 
1350 bis 2150
 
2.6.1.11
 
Teilnahme an einer behördlichen GLP-Überwachung außerhalb Brandenburgs
 
Zeitgebühr
 
2.6.2
 
Anordnungen im Einzelfall gemäß § 23 Abs. 1 ChemG
 
26 bis 5113
 
2.6.3
 
Amtshandlungen nach der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV)
 

 
2.6.3.1
 
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot nach § 1 Abs. 1 und 3 ChemVerbotsV
 
256 bis 2556
 
2.6.3.2
 
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Inverkehrbringen gemäß § 2 Abs. 1 und 4 ChemVerbotsV
 
26 bis 2556
 
2.6.3.3
 
Durchführung der Sachkundeprüfung und Entscheidung über die Ausstellung eines Prüfungszeugnisses, Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über die Gleichwertigkeit gemäß § 5 Abs. 2 und 3 ChemVerbotsV
 
10 bis 102
 
2.6.4
 
Amtshandlungen gemäß Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
 

 
2.6.4.1
 
Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 ChemOzonSchichtV
 
350
 
2.6.4.2
 
Anerkennung anderer Befähigungsnachweise nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 ChemOzonSchichtV
 
20
 
2.6.5
 
Amtshandlungen nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
 

 
2.6.5.1
 
Entscheidung über Zulassung einer Ausnahme von den Vorschriften über das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen nach § 20 GefStoffV
 
26 bis 2556
 
2.7
 
Gentechnikrechtliche Angelegenheiten
 

 
2.7.1
 
Amtshandlungen nach dem Gentechnikgesetz (GenTG)
 

 
2.7.1.1
 
Anmeldungen
 

 
2.7.1.1.1
 
Prüfung und Bescheidung einer Anmeldung
 

 

 
a)
 
zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen (§ 8 Abs. 2 GenTG)
 
50 v.H. des sich aus Tarifstelle 2.7.1.2.1 ergebenden Betrages
 

 
b)
 
nur zum Betrieb einer gentechnischen Anlage (§ 8 Abs. 2 GenT)
 
153 bis 767
 
2.7.1.1.2
 
Prüfung und Bescheidung einer Anmeldung zu wesentlichen Änderungen (§ 8 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 GenT)
 
50 v.H. des sich aus Tarifstelle 2.7.1.1.1 ergebenden Betrages
 
2.7.1.1.3
 
Prüfung und Bescheidung einer Anmeldung zu weiteren gentechnischen Arbeiten (§ 9 Abs. 2 GenT)
 
51 bis 511
 
2.7.1.1.4
 
Entscheidung über die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn (§ 12 Abs. 5 Satz 1 GenT)
 
100 zusätzlich zu den Gebühren nach Tarifstelle 2.7.1.1.1 oder 2.7.1.1.2
 
2.7.1.1.5
 
Entscheidung über die Untersagung angemeldeter gentechnischer Arbeiten (§ 12 Abs. 7 GenT)
 
100 bis 1530
 
2.7.1.2
 
Genehmigungen
 

 
2.7.1.2.1
 
Entscheidung über die
 

 

 

 
Genehmigung (§ 11 Abs. 1 GenT)
 

 

 

 
Teilgenehmigung (§ 11 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 3 GenT)
 

 

 

 
oder
 

 

 

 
Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 11 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 4 GenT)
 

 

 
einer gentechnischen Anlage mit Errichtungskosten (E)
 

 

 
a)
 
bis zu 52000 EUR
 
180 + 0,0095 × E
 

 
b)
 
bis zu 512000 EUR
 
700 + 0,0095 × (E – 52000)
 

 
c)
 
bis zu 51130000 EUR
 
3850 + 0,0035 × (E – 512000)
 

 
d)
 
über 51130000 EUR
 
184600 + 0,003 × (E – 51130000) mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 22 GenT eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbstständig erteilt worden wäre
 

 
e)
 
Prüfung und Bescheidung einer Genehmigung zu weiteren gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 (§ 11 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GenT)
 
50 bis 1020
 

 
f)
 
ist ausschließlich die Regelung des Betriebes Gegenstand eines Teil- oder Änderungsgenehmigungsverfahrens
 
153 bis 767
 

 
g)
 
wird im Genehmigungsverfahren ein Anhörungsverfahren (§ 18 Abs. 1 GenT) durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach den Buchstaben a bis e um
 
153 je Stunde, höchstens jedoch 767 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben
 

 
Ergänzend gilt:
 

 

 
1.
 
Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung. Als Errichtungskosten gelten auch Kosten, die durch den Austausch von Anlagenteilen entstehen. Gründungskosten und Kosten für Erdaushubarbeiten sind insoweit einzubeziehen, als diese Maßnahmen aus Anlass der Errichtung oder Änderung der Anlage durchgeführt werden. Aufwendungen für die Entwicklung und Vorplanung, für den Erwerb des unbebauten Grundstücks sowie für Zubehör, auf das sich die Genehmigung nicht erstreckt, sind nicht einzubeziehen.
 

 

 
2.
 
Ergehen mehrere Teilgenehmigungen, ist jede gesondert abzurechnen.
 

 

 
3.
 
Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für besondere bauaufsichtliche Maßnahmen (§§ 83, 84 BbgBO) werden von den Bauaufsichtsbehörden gesondert erhoben.
 

 

 
4.
 
Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr mit einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.
 

 
2.7.1.3
 
Sonstige Amtshandlungen nach dem GenTG
 

 
2.7.1.3.1
 
Maßnahmen zur Überwachung auf Grund von
 

 

 
a)
 
§ 25 i. V. m. § 16b, § 16c, § 17b und
 
Zeitgebühr nach Aufwand: 153 je Stunde, höchstens jedoch 1224 für den Tag
 

 
b)
 
§ 25 GenTG – Begehung einer Freisetzung
 
350
 
2.7.1.3.2
 
Anordnung im Einzelfall gemäß § 26 Abs. 1 GenTG
 
102 bis 5113
 
2.7.1.3.3
 
Untersagung des Anlagenbetriebes gemäß § 26 Abs. 2 GenTG
 
256 bis 5113
 
2.7.1.3.4
 
Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage gemäß § 26 Abs. 3 GenTG
 
102 bis 5113
 
2.7.1.3.5
 
Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb der gentechnischen Anlage (§ 27 Abs. 3 GenTG)
 
20 v.H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.7.1.1 und 2.7.1.2
 
2.7.1.3.6
 
Anordnung nachträglicher Auflagen (§ 19 Satz 3 GenTG)
 
100 bis 1500
 
2.7.1.3.7
 
Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit gemäß § 20 Abs. 1 GenTG
 
100 bis 1500
 
2.7.2
 
Amtshandlungen nach den Verordnungen zur Durchführung des Gentechnikgesetzes
 

 
2.7.2.1
 
Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen (Gentechniksicherheitsverordnung – GenTSV)
 

 
2.7.2.1.1
 
Entscheidung über den Verzicht auf Vorlage der Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GenTSV gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 GenTSV
 
51
 
2.7.2.1.2
 
Entscheidung über die Anerkennung einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung (§ 15 Abs. 3 GenTSV)
 
51 bis 102
 
2.7.2.1.3
 
Entscheidung über die Anerkennung anderer Veranstaltungen (§ 15 Abs. 4 Satz 2 GenTSV)
 
255,5
 
2.7.2.1.4
 
Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Beauftragter für die biologische Sicherheit (§ 16 Abs. 2 GenTSV)
 
51
 
2.7.2.2
 
Verordnung über die Erstellung von außerbetrieblichen Notfallplänen und über Informations-, Melde- und Unterrichtungspflichten (GenTNotfV)
 

 
2.7.2.2.1
 
Erstellung eines außerbetrieblichen Notfallplanes (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GenTNotfV)
 
Zeitgebühr
 
2.8
 
Atomrechtliche Angelegenheiten
 
Die Gebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie findet entsprechende Anwendung.
 
2.9
 
Messung von Radioaktivität und elektromagnetischen Feldern
 

 
2.9.1
 
Radioaktivitätsbestimmungen durch die Landesmessstelle
 

 
2.9.1.1
 
Vorbereitung der Probenahme, Probenahmebegleitung (Vor-Ort-Einsatz, Ortsbesichtigung und dergleichen)
 
Zeitgebühr
 
2.9.1.2
 
Probenahme
 

 
2.9.1.2.1
 
Probenahme mit einfachen Hilfsmitteln
 

 
2.9.1.2.1.1
 
Einfachprobe
 
46
 
2.9.1.2.1.2
 
jede weitere Probe am gleichen Ort
 
23
 
2.9.1.2.1.3
 
Mehrfachprobe, je angefangene 30 Minuten
 
23
 
2.9.1.2.2
 
Probenahme mit besonderem Aufwand (Schutzmaßnahmen, aufwändige technische Ausstattung), je angefangene 30 Minuten
 
46
 
2.9.1.3
 
Radioaktivitätsbestimmung
 

 
2.9.1.3.1
 
Gammaspektrometrie
 

 
2.9.1.3.1.1
 
Gammaspektrometrische Standardmessung
 
128
 
2.9.1.3.1.2
 
Messungen mit zusätzlicher Kalibrierung
 
307
 
2.9.1.3.2
 
Alphaspektrometrie
 
470,5
 
2.9.1.3.3
 
Strontiumanalyse
 
342,5
 
2.9.1.3.4
 
Tritiumanalyse
 
230
 
2.9.1.3.5
 
In-situ-Spektrometrie
 
230
 
2.9.1.3.6
 
Alpha-Gesamtbestimmung
 
163,5
 
2.9.1.3.7
 
Beta-Gesamtbestimmung
 
133
 
2.9.1.3.8
 
Bestimmung von Fe 55
 
342,5
 
2.9.1.3.9
 
Bestimmung von Ni 63
 
342,5
 
2.9.1.3.10
 
Bestimmung der Gamma-Ortsdosisleistung
 
Zeitgebühr
 
2.9.2
 
Messung elektromagnetischer Felder gemäß Durchführungshinweisen zur 26. BImSchV (Grundgebühren ohne Fahrtkosten)
 

 
2.9.2.1
 
Niederfrequente Felder
 

 
2.9.2.1.1
 
Ermittlung der elektrischen Feldstärke und magnetischen Flussdichte
 

 

 
erster Messpunkt
 
332
 

 
jeder weitere Messpunkt
 
71
 
2.9.2.2
 
Hochfrequente Felder
 

 
2.9.2.2.1
 
Breitbandige Messung
 

 
2.9.2.2.1.1
 
Ermittlung der elektrischen Feldstärke im Fernfeld
 

 

 
erster Messpunkt
 
299
 

 
jeder weitere Messpunkt
 
47
 
2.9.2.2.1.2
 
Ermittlung der elektrischen und magnetischen Feldstärke im Nahfeld
 

 

 
erster Messpunkt
 
345
 

 
jeder weitere Messpunkt
 
47
 
2.9.2.2.2
 
Frequenzselektive Messung der elektrischen Feldstärke
 

 

 
erster Messpunkt
 
505
 

 
jeder weitere Messpunkt
 
118
 
2.9.3
 
Einsatz von Kraftfahrzeugen
 

 
2.9.3.1
 
Einsatz des Landesmesswagens, Fahrten, je angefangener Kilometer
 
1,28
 
2.9.3.2
 
Einsatz sonstiger Kraftfahrzeuge, Fahrten, je angefangener Kilometer
 
0,77
 
2.9.4
 
Personalkosten, soweit nichts Anderes bestimmt (Fahrtzeiten, Begutachtungen, schriftliche Beratungen, Stellungnahmen außerhalb von Verwaltungsverfahren)
 
Zeitgebühr
 
2.10
 
Verordnung über immissionsschutz- und abfallrechtliche Überwachungserleichterungen für nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registrierte Standorte und Organisationen (EMAS-Privilegierungs-Verordnung – EMASPrivilegV)
 

 
2.10.1
 
Gestattung von Messungen gemäß § 4 Satz 2 und § 5 Abs. 1 EMASPrivilegV mit eigenem Personal
 
51 bis 511
 
2.10.2
 
Gestattung von Funktionsprüfungen nach § 5 Abs. 2 und sicherheitstechnischen Prüfungen nach § 6 EMASPrivilegV mit eigenem Personal
 
128 bis 3068
 
2.11
 
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
 

 

 
Planfeststellung und Plangenehmigung der Errichtung, des Betriebes und der Änderung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern von Stoffen gemäß § 3a des Chemikaliengesetzes (§§ 20, 21 UVPG i. V. m. Nummer 19.6 der Anlage 1 zum UVPG)
 

 

 

 
für die ersten 26000 EUR Baukostenwert
 
1,5 v.H.
 

 

 
für die weiteren 26000 EUR Baukostenwert
 
0,5 v.H.
 

 

 
für den 52000 EUR übersteigenden Teil
 
0,2 v.H., mindestens 153
 

 
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
 

 

 
a)
 
wird im Zulassungsverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen
 
Erhöhung der Gebühr um 10 v.H.
 

 
b)
 
wird im Zulassungsverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß § 3c UVPG vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht
 
100 bis 1000
 

 
c)
 
wird vor Beginn eines Zulassungsverfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers oder anlässlich eines Ersuchens nach § 5 UVPG die UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß § 3c i. V. m. § 3a UVPG festgestellt
 
100 bis 1000 Wird ein Zulassungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebührenpflicht für die positive Feststellung der UVP-Pflicht vor Beginn des Zulassungsverfahrens. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Zulassungsverfahren anzurechnen.
 

 
d)
 
Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben auf Ersuchen des Vorhabensträgers
 
100 bis 1000 Wird ein Zulassungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebühr für die Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen vor Beginn des Zulassungsverfahrens. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Zulassungsverfahren anzurechnen.
 

 
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BNatSchG zusätzlich
 
5 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.11, mindestens 51
 
2.12
 
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
 

 

 
Entscheidung über die Bekanntgabe als sachverständige Stelle nach § 5 Abs. 3 Satz 2 TEHG
 

 

 
a)
 
soweit bereits eine Bekanntgabe durch ein anderes Bundesland vorliegt
 
102 bis 256
 

 
b)
 
Wiederholungsbekanntgabe nach Ablauf der Befristung
 
102 bis 256
 

 
c)
 
in allen übrigen Fällen
 
256 bis 3068
 
3
 
Abfall- und bodenschutzrechtliche Angelegenheiten
 

 
3.1
 
Amtshandlungen nach dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG)
 

 
3.1.1
 
Entscheidung über Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen durch Entsorgungsträger (§ 15 Abs. 3, § 17 Abs. 6 KrW-/AbfG)
 
51 bis 511
 
3.1.2
 
Entscheidung über die Übertragung von Entsorgungspflichten auf Dritte (§ 16 Abs. 2 KrW-/AbfG)
 
511 bis 25565
 
3.1.3
 
Entscheidung über die Übertragung von Entsorgungspflichten auf private Entsorgungsträger (§ 17 Abs. 3 und 4, § 18 Abs. 2 KrW-/AbfG)
 
511 bis 40903
 
3.1.4
 
Entscheidung über die Genehmigung einer Gebührensatzung eines privaten Entsorgungsträgers (§ 17 Abs. 5 KrW-/AbfG)
 
256 bis 511
 
3.1.5
 
Anordnungen zur Durchführung des KrW-/AbfG und der danach ergangenen Verordnungen (§ 21 KrW-/AbfG)
 
26 bis 2556
 
3.1.6
 
nicht besetzt
 

 
3.1.7
 
nicht besetzt
 

 
3.1.8
 
Entscheidung über Ausnahmen von Nachweis- und Transportgenehmigungspflichten bei der freiwilligen Rücknahme von Abfällen (§ 25 Abs. 3 KrW-/AbfG)
 
102 bis 511
 
3.1.9
 
Entscheidung über die Zulassung der Abfallentsorgung außerhalb zugelassener Anlagen (§ 27 Abs. 2 KrW-/AbfG)
 
51 bis 2045
 
3.1.10
 
Entscheidung über die Anordnung der Gestattung der Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage, soweit die Anordnung auf Antrag erfolgt (§ 28 Abs. 1 KrW-/AbfG)
 
102 bis 5113
 
3.1.11
 
Entscheidung über die Übertragung der Entsorgung auf den Inhaber einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 28 Abs. 2 KrW-/AbfG)
 
511 bis 5113
 
3.1.12
 
Entscheidung über die Anordnung zur Duldung von Abfallbeseitigungsmaßnahmen auf Grundstücken, die zur Mineralgewinnung genutzt werden, soweit die Anordnung auf Antrag erfolgt (§ 28 Abs. 3 KrW-/AbfG)
 
256 bis 5113
 
3.1.13
 
Entscheidung über die Planfeststellung oder Plangenehmigung einer Abfalldeponie oder einer wesentlichen Änderung (§ 31 Abs. 2 und 3 KrW-/AbfG) mit Errichtungskosten (E)
 

 

 
a)
 
bis zu 52000 EUR
 
112 + 0,009 × E
 

 
b)
 
bis zu 512000 EUR
 
581 + 0,006 × (E – 52000)
 

 
c)
 
bis zu 51130000 EUR
 
3350 + 0,0035 × (E – 512000)
 

 
d)
 
über 51130000 EUR
 
184065 + 0,003 × (E – 51130000), mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 75 Abs. 1 VwVfG konzentrierte behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbstständig erteilt worden wäre
 

 
e)
 
ist Gegenstand des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens eine Maßnahme, die keine Errichtungsmaßnahmen oder Errichtungsmaßnahmen nur zu einem unwesentlichen Teil umfasst
 
256 bis 25565
 

 
f)
 
wird im Planfeststellungsverfahren ein Erörterungstermin (§ 73 Abs. 6 VwVfG) durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstaben a bis e um
 
153 je Stunde, höchstens jedoch 767 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben
 

 
g)
 
wird in dem Zulassungsverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen
 
Erhöhung des sich aus den Buchstaben a bis e ergebenden Betrages um 10 v.H., mindestens jedoch um 511, höchstens um 25565
 

 
h)
 
wird im Zulassungsverfahren eine Vorprüfung über die Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß § 3c UVPG mit negativem Ergebnis vorgenommen
 
3 v.H. des sich aus den Buchstaben a bis d ergebenden Betrages, mindestens jedoch 153, höchstens 7670
 

 
i)
 
wird vor Beginn eines Zahlungsverfahrens auf Ersuchen des Vorhabensträgers eine Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 5 UVPG durchgeführt
 
3 v.H. des sich aus den Buchstaben a bis d ergebenden Betrages, mindestens jedoch 153, höchstens 7670
 

 

 

 
Wird ein Zulassungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht vor Beginn des Zulassungsverfahrens.
 

 

 

 
Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Zulassungsverfahren anzurechnen.
 

 
j)
 
wird vor Beginn eines Zulassungsverfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers oder anlässlich eines Ersuchens nach § 5 UVPG eine Vorprüfung für die UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß § 3c i. V. m. § 3a UVPG durchgeführt
 
3 v.H. des sich aus den Buchstaben a bis d ergebenden Betrages, mindestens jedoch 153, höchstens 7670
 

 

 

 
Wird ein Zulassungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebührenpflicht für die positive Feststellung der UVP-Pflicht vor Beginn des Zulassungsverfahrens. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Zulassungsverfahren anzurechnen.
 

 
k)
 
wird im Zulassungsverfahren eine Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BNatSchG vorgenommen
 
5 v.H., bei Anwendung von Buchstabe g 2 v.H. des sich aus den Buchstaben a bis e ergebenden Betrages, mindestens jedoch 256, höchstens 12782
 

 
Ergänzend gilt:
 

 

 
1.
 
Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der Planfeststellung oder Plangenehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der Planfeststellung oder Plangenehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung.
 

 

 

 
Gründungskosten und Kosten für Erdaushubarbeiten sind insoweit einzubeziehen, als diese Maßnahmen aus Anlass der Errichtung oder Änderung der Deponie durchgeführt werden. Aufwendungen für die Entwicklung und Vorplanung, für den Erwerb des unbebauten Grundstücks sowie für Zubehör, auf das sich die Planfeststellung oder Plangenehmigung nicht erstreckt, sind nicht einzubeziehen.
 

 

 
2.
 
Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.
 

 

 
3.
 
Etwaige Kosten der Prüfung der Standsicherheitsnachweise oder sonstiger bautechnischer Nachweise durch das Bautechnische Prüfamt oder einen Prüfingenieur für Baustatik sind als Auslagen zu erheben.
 

 

 
4.
 
Eine nach Tarifstelle 3.1.13.1 entrichtete Gebühr wird zu 90 v.H. angerechnet.
 

 
3.1.13.1
 
Prüfung und Bescheidung einer Anzeige zur Änderung der Anlage (§ 31 Abs. 4 i. V. m. § 15 Abs. 1 und 2 BImSchG)
 
20 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.13, mindestens 51
 
3.1.14
 
Erteilung nachträglicher Anordnungen bei zugelassenen Abfalldeponien (§ 32 Abs. 4 KrW-/AbfG)
 
3 v.H. des sich aus Tarifstelle 3.1.13 Buchstabe a bis e ergebenden Betrages, mindestens jedoch 300, höchstens 5000
 
3.1.15
 
Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Errichtung und den Betrieb von ortsfesten Abfallbeseitigungsanlagen (§ 33 KrW-/AbfG) – die Gebühr für die Hauptentscheidung bleibt davon unberührt
 
50 v.H. der Gebühr für die Hauptentscheidung
 
3.1.16
 
Nachträgliche Anordnungen und die vollständige oder teilweise Untersagung des Betriebes von Deponien, die schon vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war (§ 35 KrW-/AbfG)
 
128 bis 5113
 
3.1.17
 
Amtshandlungen nach § 36 KrW-/AbfG
 

 
3.1.17.1
 
Verpflichtung des Inhabers einer stillgelegten Abfalldeponie zur Rekultivierung und zu sonstigen Vorkehrungen und zur Meldung der Überwachungsergebnisse nach § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG
 
128 bis 5113
 
3.1.17.2
 
Feststellung des Abschlusses der Stilllegung nach § 36 Abs. 3 KrW-/AbfG sowie Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 36 Abs. 5 KrW-/AbfG
 
10 v.H. der Gebühr für die Entscheidung nach Tarifstelle 3.1.17.1
 
3.1.18
 
Amtshandlungen nach den §§ 38 und 40 KrW-/AbfG bzw. § 21 des Gesetzes zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz – ChemG)
 

 
3.1.18.1
 
Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen (§ 38 Abs. 2 KrW-/AbfG), soweit sie nicht an Körperschaften des öffentlichen Rechts ergeht
 
26 bis 256
 
3.1.18.2
 
Überwachungsmaßnahmen nach § 40 Abs. 1 KrW-/AbfG bzw. § 21 ChemG, soweit sie durch einen Verstoß des Kostenschuldners gegen bestehende Gesetze, Rechtsverordnungen oder Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt veranlasst waren
 
51 bis 2556
 
3.1.19
 
nicht besetzt
 

 
3.1.20
 
nicht besetzt
 

 
3.1.21
 
nicht besetzt
 

 
3.1.22
 
nicht besetzt
 

 
3.1.23
 
Entscheidung über die Genehmigungen zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Abfallverbringungen (§ 50 Abs. 1 KrW-/AbfG)
 
128 bis 2556
 
3.1.24
 
Auflagen und Untersagungsverfügungen gegenüber genehmigungsfreien Abfallmaklern und Transporteuren (§ 51 Abs. 2 KrW-/AbfG)
 
51 bis 1023
 
3.1.25
 
Entscheidung über die Zustimmung zu Überwachungsverträgen (§ 52 Abs. 1 KrW-/AbfG)
 
2556 bis 40903
 

 

 
soweit die Entscheidung über einen einzelnen Überwachungsvertrag beantragt ist
 
153 bis 5113
 
3.1.26
 
Entscheidung über die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (§ 52 Abs. 3 KrW-/AbfG)
 
2556 bis 40903
 
3.1.27
 
Widerruf der Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft (§ 52 Abs. 3 KrW-/AbfG)
 
256 bis 2556
 
3.2
 
Amtshandlungen nach der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
 

 
3.2.1
 
Entscheidung über einen Antrag auf Bestimmung als Untersuchungsstelle nach § 3 Abs. 2, 5 und 6 AbfKlärV
 
128 bis 2556
 

 

 
soweit sich die Tätigkeit der Untersuchungsstelle lediglich auf die Probenahme bezieht
 
51 bis 256
 
3.2.2
 
Anordnungen nach § 3 Abs. 3, abweichende Festlegungen nach § 3 Abs. 5 Satz 2 bis 4 und Abs. 6 Satz 2 und Entscheidungen nach § 3 Abs. 9 Satz 1 und 2 AbfKlärV
 
38 bis 256
 
3.2.3
 
Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen nach § 5 und Entscheidungen nach § 7 Abs. 5 AbfKlärV
 
38 bis 383
 
3.2.4
 
Prüfung einer Anzeige nach § 7 AbfKlärV
 

 

 
a)
 
im digitalen (elektronischen) Format
 
30 bis 200
 

 
b)
 
im konventionellen (Papier-)Format
 
60 bis 300
 
3.3
 
Ausnahmegenehmigungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Altölverordnung (AltölV)
 

 
3.3.1
 
Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AltölV und Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AltölV
 
51 bis 256
 
3.4
 
Verpackungsverordnung (VerpackV)
 

 
3.4.1
 
Entscheidung über die Feststellung der flächendeckenden Einrichtung nach § 6 Abs. 3 Satz 11 VerpackV
 
5113 bis 25565
 
3.4.2
 
Vollständiger oder teilweiser Widerruf der Feststellung nach § 6 Abs. 4 VerpackV
 
2556 bis 10226
 
3.4.3
 
Prüfung der nach Nummer 2 Abs. 1 des Anhangs I VerpackV zu führenden Nachweise
 
102 bis 511
 
3.4.4
 
Prüfung der nach Nummer 3 Abs. 4 des Anhangs I VerpackV zu führenden Nachweise
 
511 bis 2556
 
3.5
 
Nachweisverordnung (NachwV)
 

 
3.5.1
 
Entscheidung über die Freistellung eines Abfallentsorgers von der Bestätigungspflicht für Entsorgungsnachweise (§ 7 Abs. 3 NachwV)
 
256 bis 5113
 
3.5.2
 
Anordnung der Nachweisführung, auch in Verbindung mit einem Widerruf der Freistellung (§ 8 NachwV)
 
51 bis 600
 
3.5.3
 
Entscheidung über die Zulassung besonderer Formen der Nachweisführung gegenüber privaten Entsorgungsträgern (§ 14 NachwV)
 
50 bis 200
 
3.5.4
 
ab 1. Oktober 2010 – Anordnung der Prüfung von Nachweisvorgängen bei Störung des Kommunikationssystems (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 NachwV)
 
50 bis 200
 

 
bei gleichzeitiger Anordnung der Nachweisführung mittels der Formblätter (§ 22 Abs. 2 Nr. 3 NachwV)
 
50 bis 400
 
3.5.5
 
ab 1. Oktober 2010 – Anordnung der Prüfung des Kommunikationssystems des Nachweispflichtigen (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 NachwV)
 
50 bis 200
 

 
bei gleichzeitiger Anordnung der Nachweisführung mittels der Formblätter (§ 22 Abs. 2 Nr. 3 NachwV)
 
50 bis 400
 
3.5.6
 
Entscheidung über die Befreiung von Nachweis- und Registerpflichten und Anforderung anderer geeigneter Nachweise (§ 26 Abs. 1 NachwV)
 
102 bis 2556
 
3.5.7
 
Anordnung der Registrierung weiterer Angaben (§ 26 Abs. 2 NachwV)
 
25 bis 200
 
3.5.8
 
Anordnung zur bestimmten Verwendung der Nachweise (§ 27 Abs. 2 NachwV)
 
25 bis 500
 
3.5.9
 
Erteilung oder Änderung der Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgungsnummern oder der Freistellungs- und Registriernummern (§ 28 Abs. 1 und 2 NachwV)
 
25 bis 65
 
3.5.10
 
Erlass von Nebenbestimmungen zur Gestattung der Aufbereitung, Übermittlung und Speicherung der Nachweisdaten sowie Freistellung von Anforderungen nach § 32 Abs. 4 Satz 2 NachwV (§ 32 Abs. 4 Satz 1 und 3 NachwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002
 
25 bis 500
 
3.5.11
 
Entscheidung über die elektronische Nachweis- und Registerführung (§ 31 Abs. 1 NachwV)
 
100 bis 1500
 
3.6
 
nicht besetzt
 

 
3.7
 
Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV)
 

 
3.7.1
 
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zur Fachkunde nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 EfbV gegenüber dem Lehrgangsträger
 
256 bis 511
 
3.7.2
 
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zur Fachkunde nach § 11 Abs. 2 EfbV gegenüber dem Lehrgangsträger
 
102 bis 256
 
3.7.3
 
Widerruf der Zustimmung zum Überwachungsvertrag (§ 15 Abs. 4 EfbV)
 
256 bis 2556
 

 

 
soweit der Widerruf einen einzelnen Überwachungsvertrag betrifft
 
51 bis 511
 
3.7.4
 
Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 EfbV)
 
256 bis 511
 
3.7.5
 
Entscheidung über einen Antrag auf Gestattung der weiteren Führung des Überwachungszertifikates bei Unwirksamkeit des Überwachungsvertrages (§ 16 EfbV)
 
102 bis 511
 
3.8
 
Richtlinie für die Tätigkeit und die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (Entsorgergemeinschaftenrichtlinie)
 

 
3.8.1
 
Entscheidung über einen Antrag auf Gestattung der weiteren Führung des Überwachungszertifikates und -zeichens bei Unwirksamkeit der Anerkennung der Entsorgergemeinschaft (§ 12 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie)
 
102 bis 511
 
3.8.2
 
Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie)
 
256 bis 511
 
3.9
 
Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV)
 

 
3.9.1
 
Entscheidung über eine Genehmigung zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle nach § 3 Abs. 1 AbfKompVbrV
 
51 bis 256
 
3.10
 
Umweltrahmengesetz der DDR vom 29. Juni 1990 (URG)
 

 
3.10.1
 
Entscheidung über die Freistellung von der Verantwortung für vor dem 1. Juli 1990 verursachte Schäden nach Artikel 1 § 4 Abs. 1 URG
 
256 bis 25565
 
3.11
 
Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
 

 
3.11.1
 
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von einer Veränderungssperre (§ 19 Abs. 6 BbgAbfBodG)
 
15 bis 153
 
3.11.2
 
Anordnungen bei unzulässiger Abfallbehandlung, -lagerung oder -ablagerung (§ 24 Abs. 1 und 2 BbgAbfBodG)
 
26 bis 2556
 
3.11.3
 
[weggefallen]
 

 
3.12
 
Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV)
 

 
3.12.1
 
Erlaubnis Restkarossen nach § 4 Abs. 4 Satz 2 AltfahrzeugV einer sonstigen Anlage zu überlassen
 
200 bis 2000
 
3.13
 
Batterieverordnung
 

 
3.13.1
 
Prüfung der Nachweise nach § 4 Abs. 3
 
102 bis 511
 
3.14
 
Bioabfallverordnung (BioAbfV)
 

 
3.14.1
 
Entscheidung über einen Antrag auf Bestimmung als Untersuchungsstelle nach § 3 Abs. 8 Satz 1, § 4 Abs. 9 Satz 1 und 4, § 9 Abs. 2 Satz 8 BioAbfV
 
128 bis 1278
 

 

 
soweit die Tätigkeit der Untersuchungsstelle sich nur auf die Probenahme bezieht
 
51 bis 256
 
3.14.2
 
Entscheidung über Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 3 Satz 4 und 5, § 4 Abs. 5 Satz 2, § 6 Abs. 1 Satz 4, § 6 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 3, § 9 Abs. 3 Satz 2, § 9 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 1 BioAbfV
 
26 bis 383
 
3.14.3
 
Anordnungen nach § 3 Abs. 7 Satz 3, § 4 Abs. 5 Satz 3, § 6 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 5 BioAbfV
 
26 bis 383
 
3.14.4
 
Befreiung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BioAbfV
 
26 bis 383
 
3.15
 
Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV)
 

 
3.15.1
 
Gestattung der Bestellung eines nicht betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 4 AbfBeauftrV), je Person
 
51 bis 511
 
3.15.2
 
Gestattung der Bestellung eines Betriebsbeauftragten für einen Konzernbereich (§ 5 AbfBeauftrV), je Person
 
51 bis 511
 
3.15.3
 
Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 6 AbfBeauftrV)
 
102
 
3.16
 
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
 

 
3.16.1
 
Anordnungen zur Entsiegelung (§ 5 Satz 2 BBodSchG)
 
102 bis 2045
 
3.16.2
 
Anordnungen zur Durchführung von Untersuchungen durch die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen bei Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten (§ 9 Abs. 2 BBodSchG)
 
51 bis 1800
 
3.16.3
 
Anordnung zur Durchführung von Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (§ 13 Abs. 1 BBodSchG)
 
51 bis 1800
 
3.16.4
 
Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Untersuchungsvereinbarung (§ 54 Satz 2 VwVfG i. V. m. § 10 Abs. 1, § 9 Abs. 2 oder § 13 Abs. 1 BBodSchG)
 
51 bis 1800
 
3.16.5
 
Anordnung der notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten aus den §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, § 6 und § 8 erlassenen Rechtsverordnungen gegenüber den Verpflichteten (§ 10 Abs. 1 BBodSchG)
 
102 bis 2045
 
3.16.6
 
Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Sanierungsvereinbarung (§ 54 Satz 2 VwVfG i. V. m. § 10 Abs. 1, § 4 Abs. 3, 5 oder 6 BBodSchG)
 
102 bis 2045
 
3.16.7
 
Anordnung zur Vorlage eines Sanierungsplans (§ 13 Abs. 1 BBodSchG)
 
51 bis 1800
 
3.16.8
 
aufgehoben
 

 
3.16.9
 
Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans (§ 13 Abs. 6 BBodSchG)
 
51 bis 1800, mindestens jedoch die Gebühr, die für eine nach § 13 Abs. 3 Satz 2 BBodSchG eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn die betreffende Entscheidung selbstständig erteilt worden wäre
 
3.16.10
 
Anordnung von Eigenkontrollmaßnahmen; sonstige Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten aus dem Dritten Teil (§ 15 Abs. 2, 3 und § 16 BBodSchG)   51 bis 767
 
3.16.11
 
Bestimmung von geeigneten Sachverständigen und Untersuchungsstellen (§ 18 BBodSchG)
 
50 bis 250
 

 

 
soweit die Tätigkeit der Untersuchungsstelle sich lediglich auf die Probenahme bezieht
 
50 bis 250
 
3.16.12
 
Festsetzung eines Ausgleichsbetrages (§ 25 Abs. 1 BBodSchG)
 
51 bis 767
 
3.17
 
Transportgenehmigungsverordnung (TgV)
 

 
3.17.1
 
Entscheidung über die Erteilung einer Transportgenehmigung
 

 

 
a)
 
Erstmalige Entscheidung über die Erteilung einer Transportgenehmigung nach § 8 TgV
 
150 bis 5000
 

 
b)
 
Entscheidung über eine wesentliche Änderung der für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen erheblichen Umstände
 
100 bis 5000
 
3.17.2
 
Entscheidung über die Anerkennung eines Grund- bzw. Fortbildungslehrganges auf Antrag des Veranstalters nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 TgV
 
50 bis 500
 
3.18
 
Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen (Abfallablagerungsverordnung – AbfAblV)
 

 
3.18.1
 
Entscheidung über Zulassungsantrag nach § 6 Abs. 2 AbfAblV
 
51 bis 2045
 
3.19
 
Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV)
 

 
3.19.1
 
Umstellungsanordnung nach § 2 Abs. 3 AVV
 
25,50 bis 128
 
3.19.2
 
Entscheidung über eine Einstufung eines Abfalls, die von der Einstufung nach § 3 Abs. 1 AVV abweicht (§ 3Abs. 3 Satz 1 AVV) bzw. Entscheidung über Einstufung als gefährliche Abfälle (§ 3 Abs. 3 Satz 2 AVV)
 
nach Tarifstelle 3.1.19
 
3.20
 
Verordnung über die Entsorgung von Altholz (Altholzverordnung – AltholzV)
 

 
3.20.1
 
Zustimmung zum einfachen Prüfverfahren nach § 6 Abs. 3 AltholzV
 
100 bis 1000
 
3.20.2
 
Entscheidung über die Bekanntgabe als Stelle nach § 6 Abs. 6 Satz 1 AltholzV
 
130 bis 1300
 

 

 
soweit sich die Tätigkeit der Untersuchungsstelle nur auf die Probenahme bezieht
 
50 bis 300
 
3.20.3
 
Prüfung der Ergebnisse der Fremdkontrolle nach § 6 Abs. 6 AltholzV
 
20 bis 400
 
3.21
 
Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung – DepV)
 

 
3.21.1
 
Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 3 sowie Herabsetzung der Anforderungen nach § 3 Abs. 8 Satz 1 DepV
 
100 bis 1000
 
3.21.2
 
Abnahme der für den Betrieb der Deponie erforderlichen Einrichtungen nach § 5 Satz 1 DepV
 
100 bis 1000
 
3.21.3
 
Nachweisprüfung nach § 6 Abs. 5 sowie § 6 Abs. 7 Satz 1 DepV
 
80 bis 600
 
3.21.4
 
Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien nach § 8 Abs. 6 und für Betreiber einer Deponie der Deponieklasse 0 nach § 8 Abs. 7 Satz 2 DepV sowie das Treffen von abweichenden Regelungen nach § 8 Abs. 9 Satz 3 DepV
 
80 bis 2000
 
3.21.5
 
Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 4 DepV
 
120 bis 1000
 
3.21.6
 
Zulassung von Ausnahmen für Deponien der Klasse 0 nach § 11 Abs. 2 Satz 4 DepV
 
120 bis 1000
 
3.21.7
 
Anordnung der Ermittlung von Emissionen (§ 11 Abs. 4 DepV)
 
50 bis 600
 
3.21.8
 
Stilllegungsanordnung nach § 12 Abs. 1 DepV
 
128 bis 5113
 
3.21.9
 
Zulassung von Ausnahmen für Deponien der Klasse 0 nach § 13 Abs. 1 Satz 3 DepV
 
80 bis 1500
 
3.21.109
 
Zulassung des Weiterbetriebes nach § 14 Abs. 2Satz 1 DepV
 
150 bis 1500
 
3.21.11
 
Zulassung von Ausnahmen nach § 14 Abs. 6 DepV
 
120 bis 2000
 
3.22
 
Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV)
 

 
3.22.1
 
a)
 
Prüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 3 GewAbfV, soweit der Erzeuger bzw. Besitzer die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllt hat
 
100 bis 1000
 

 
b)
 
Prüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 GewAbfV, soweit die Ausnahmeanforderung nach Absatz 3 nicht erfüllt sind
 
100 bis 1000
 
3.22.2
 
Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 Satz 1 und 3 GewAbfV
 
100 bis 1000
 
3.22.3
 
Verlängerung der versuchsweisen Vorbehandlung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 4 GewAbfV
 
15 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 3.22.2, mindestens 50
 
3.22.4
 
Prüfung bei Unterschreitung der Verwertungsquote nach § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 GewAbfV
 
50 bis 800
 
3.22.5
 
Prüfung der Ergebnisse der Fremdkontrolle nach § 9 Abs. 6 Satz 4 bzw. bei Entsorgungsfachbetrieben der Ergebnisse der Überwachung nach § 9 Abs. 6 Satz 6 GewAbfV
 
20 bis 400
 
3.22.6
 
Entscheidung über die Bekanntgabe als Stelle nach § 9 Abs. 6 Satz 1 GewAbfV
 
130 bis 1300
 
3.23
 
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen; Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)
 

 
3.23.1
 
Entscheidung über eine Einzel- oder Sammelnotifizierung oder eine Zustimmung nach den Artikeln 4 bis 17, 35, 38, 41, 42, 43 und 46 der Verordnung Nr. 1013/2006
 
100 bis 7000
 
3.23.2
 
Überwachungsmaßnahmen (z.B. Entnahme und Untersuchung von Proben) nach Artikel 50 der Verordnung Nr. 1013/2006 i. V. m. den §§ 11 und 12 AbfVerbrG, soweit sie durch einen Verstoß des Notifizierenden gegen bestehende Rechtsvorschriften oder behördliche Entscheidungen veranlasst waren
 
25 bis 2000
 
3.23.3
 
Anordnungen im Einzelfall nach § 13 AbfVerbrG (z.B. zur Erfüllung der Rücknahmepflichten)
 
25 bis 1000
 
3.23.4
 
Sonstige Amtshandlungen nach dem AbfVerbrG i. V. m. der Verordnung (EWG) Nr. 259/93, für die keine andere, insbesondere auch keine bundesrechtliche Tarifstelle vorgesehen ist, und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen Interesse dienen
 
25 bis 2000
 
3.24
 
Verordnung über persistente organische Schadstoffe (Verordnung [EG] Nr. 850/2004) Zulassung von Ausnahmen nach Artikel 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung über persistente organische Schadstoffe
 
50 bis 1500
 
3.25
 
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
 

 

 
Anordnungen (§ 2 Abs. 2 Satz 2, § 9 Abs. 8 Satz 1 und Abs. 9, § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2, jeweils i. V. m. § 21 KrW-/AbfG)
 
nach Tarifstelle 3.1.5
 
3.26
 
Deponieverwertungsverordnung (DepVerwV)
 

 

 
Zulassung von Ausnahmen und abweichenden Regelungen (§ 6 Satz 3 i. V. m. § 8 Abs. 6, 7 und 9 DepV)
 
nach Tarifstelle 3.21.4
 
4
 
Naturschutzrechtliche Angelegenheiten
 

 
4.1
 
Entscheidung über die Befreiung gemäß § 72 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) sowie Entscheidung über die Befreiung vom Veränderungsverbot nach § 27 Abs. 3 BbgNatSchG bei Verfügungen oder Verordnungen zur einstweiligen Sicherstellung oder bei Unterschutzstellungsverfahren (§ 28 Abs. 2 Satz 3 BbgNatSchG) gemäß § 72 Abs. 9 BbgNatSchG
 
30 bis 5000
 
4.2
 
Ausnahmegenehmigungen
 

 
4.2.1
 
Entscheidung über die Ausnahme nach § 72 Abs. 1 BbgNatSchG von den Verboten der §§ 32 bis 35 BbgNatSchG
 
30 bis 5000
 
4.2.2
 
Entscheidung über die Ausnahme nach § 72 Abs. 2 BbgNatSchG von den Verboten des § 31 und des § 24 Abs. 4 BbgNatSchG bei Rechtsverordnungen oder Satzungen zum Schutz von Baumreihen entlang von Straßen und Wegen
 
30 bis 5000
 
4.2.3
 
Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen nach Schutzvorschriften, die nach den §§ 77, 78 BbgNatSchG übergeleitet wurden
 
30 bis 5000
 
4.2.4
 
Entscheidung über die Genehmigung von Handlungen im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 4 und 5 BbgNatSchG
 
30 bis 5000
 
4.2.5
 
Entscheidung über die Ausnahme vom Bauverbot gemäß § 48 BbgNatSchG
 
50 bis 5000
 
4.2.6 Entscheidung über die Ausnahme nach § 34 Absatz 3 bis 5 BNatSchG, auch in Verbindung mit § 33 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 und § 36 BNatSchG (vom 29. Juli 2009) 30 bis 5 000
4.3
 
Eingriff
 

 
4.3.1
 
Entscheidung über die Genehmigung eines Eingriffs gemäß § 17 Abs. 3 BbgNatSchG
 
30 bis 5000
 

 
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
 

 

 
a)
 
wird bei der Genehmigung eines Eingriffs nach § 10 Abs. 2 Nr. 12 oder Nr. 13 BbgNatSchG eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen
 
Zuschlag bis zu 50 v.H. der nach Tarifstelle 4.3.1 festgesetzten Gebühr
 

 
b)
 
wird bei der Genehmigung eines Eingriffs nach § 10 Abs. 2 Nr. 12 oder Nr. 13 BbgNatSchG eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht
 
Zuschlag bis zu 15 v.H. der nach Tarifstelle 4.3.1 festgesetzten Gebühr
 

 
c)
 
wird vor der Genehmigung eines Eingriffs nach § 10 Abs. 2 Nr. 12 oder Nr. 13 BbgNatSchG auf Antrag des Vorhabensträgers die UVP-Pflicht für ein vorprüfungspflichtiges Vorhaben gemäß § 3a UVPG festgestellt
 
30 bis 1000
 

 

 
Wird ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht vor Beginn des Genehmigungsverfahrens. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Genehmigungsverfahren anzurechnen.
 

 

 
d)
 
wird vor der Genehmigung eines Eingriffs nach § 10 Abs. 2 Nr. 12 oder Nr. 13 BbgNatSchG auf Ersuchen des Vorhabensträgers eine Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 5 UVPG durchgeführt
 
30 bis 1000
 

 

 
Wird ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen vor Beginn des Genehmigungsverfahrens. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Genehmigungsverfahren anzurechnen.
 

 
4.3.2
 
Anordnung der Einstellung eines Vorhabens und Widerruf der Zulassung gemäß § 17 Abs. 5 BbgNatSchG sowie auf Grund der §§ 48 Abs. 4 und 72 Abs. 10 BbgNatSchG
 
30 bis 3000
 
4.3.3
 
Anordnung der Einstellung eines Vorhabens, der Wiederherstellung des früheren Zustandes oder der Untersagung der Nutzung gemäß § 17 Abs. 6 BbgNatSchG sowie auf Grund der §§ 48 Abs. 4 und 72 Abs. 10 BbgNatSchG
 
30 bis 3000
 
4.4
 
Besondere Genehmigungen, Prüfungen und Maßnahmen
 

 
4.4.1
 
Entscheidungen über die Genehmigung zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder zum Betrieb eines Zoos gemäß § 43 BbgNatSchG
 
30 bis 5000
 
4.4.2
 
Entscheidung über die Anordnung von Maßnahmen nach § 43 Abs. 4 BbgNatSchG
 
30 bis 5000
 
4.4.3
 
Entscheidung über die Genehmigung zur Sperrung von Wegen oder Flächen gemäß
 
30 bis 1000
 
4.4.4 Prüfung einer Anzeige zur Durchführung eines Projektes nach § 34 Absatz 6 Satz 1 BNatSchG (vom 29. Juli 2009) sowie Anordnungen gemäß § 34 Absatz 6 Satz 2, 4 und 5 BNatSchG
 
30 bis 5 000
4.4.5 Prüfung einer Anzeige zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder zum Betrieb eines Tiergeheges gemäß § 43 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG (vom 29. Juli 2009) sowie Anordnungen gemäß § 43 Absatz 3 Satz 2 bis 4 BNatSchG
 
30 bis 5 000
4.5
 
Sonstige Entscheidungen und Maßnahmen auf Grund des BbgNatSchG
 

 
4.5.1
 
Entscheidung über die Anordnung der Durchführung von Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 6 Satz 5 BbgNatSchG
 
30 bis 1500
 
4.5.2
 
Entscheidung über die Überprüfung und Veränderung von Horstschutzzonen oder -schutzfristen gemäß § 33 Abs. 2 BbgNatSchG
 
30 bis 3000
 
4.5.3
 
Prüfung der Anzeige gewerbsmäßigen Sammelns und Untersagung der Entnahme gemäß § 39 BbgNatSchG
 
30 bis 1500
 
4.5.4
 
Entscheidungen über Maßnahmen gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 BbgNatSchG
 
30 bis 5000
 
4.5.5
 
Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung (Negativzeugnis) über das Vorkaufsrecht gemäß § 69 BbgNatSchG
 
30 bis 150
 
4.5.6
 
Entscheidung über einen Anspruch auf Entschädigung nach § 71 BbgNatSchG sowie nach § 72 Abs. 11 BbgNatSchG
 
30 bis 1500
 
4.6
 
Besonderer Artenschutz
 

 
4.6.1
 
Entscheidung über die Ausnahme von den Verboten des § 42 gemäß § 43 Abs. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)
 
30 bis 5000
 
4.6.2
 
Entscheidung über die Befreiung gemäß § 62 BNatSchG
 
30 bis 5000
 
4.6.3
 
Entscheidung über die Genehmigung, Tiere und Pflanzen gebietsfremder oder standortfremder Arten auszusetzen oder in der freien Natur anzusiedeln gemäß § 40 Abs. 1 BbgNatSchG
 
50 bis 1500
 
4.6.4
 
Entscheidung über die Ausnahme für verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte gemäß § 4 Abs. 3 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
 
30 bis 5000
 
4.6.5
 
Entscheidung über Ausnahmen gemäß
 

 
4.6.5.1
 
§ 2 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 BArtSchV
 
30 bis 1500
 
4.6.5.2
 
§ 6 Abs. 1 Satz 4 BArtSchV
 
30 bis 1500
 
4.6.5.3
 
§ 7 Abs. 3 Satz 2 BArtSchV
 
30 bis 1500
 
4.6.5.4
 
§ 14 Abs. 1 Satz 2 BArtSchV
 
5 bis 1500
 
4.6.6
 
Amtshandlungen nach § 13 Abs. 1 Satz 4 bis 8 BArtSchV
 
5 bis 1500
 
4.6.7
 
Amtshandlungen nach § 49 Abs. 4 BNatSchG
 
50 bis 3000
 
4.6.8
 
Amtshandlungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels vom 9. Dezember 1996 (ABl. EG Nr. L 61/1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97, dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen und dem Bundesnaturschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung
 
5 bis 3000
 

 
Anmerkung zu der Tarifstelle 4.6:
 

 

 
Soweit Ausnahmen oder Befreiungen von den Verboten des besonderen Artenschutzes für Teile und Erzeugnisse von Exemplaren mit einem Warenwert bis zur Höhe von 130 EUR (Bagatellgrenze) beantragt werden, werden zur Vermeidung von Härten Gebühren nicht erhoben. Die Bagatellgrenze ist auf den jeweiligen Geschäftsvorgang und nicht auf Einzelteile einer zusammenhängenden Sendung anzuwenden.
 

 
4.7
 
Naturschutzrechtliche Entscheidungen, soweit sie in Zulassungen auf Grund anderer Gesetze eingeschlossen oder ersetzt werden
 
90 v.H. der nach Tarifstellen 4.1 bis 4.6 festgesetzten Gebühr
 
5
 
Wasserrechtliche Angelegenheiten
 

 
5.1
 
Amtshandlungen auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG)
 

 
5.1.1
 
Bewilligung oder Erlaubnis mit Verfahren nach den Anforderungen des UVPG (§ 8 WHG, § 7 WHG und § 129a Abs. 3 i. V. m. Absatz 1 BbgWG)
 

 

 
Anmerkung: Entscheidung im förmlichen Verfahren
 

 

 
1.
 
für die Entnahme und das Einleiten von Wasser oder das Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer oder das Grundwasser (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 6 WHG einschließlich § 129a Abs. 3 Nr. 1, 2, 3, 4 BbgWG) nach der Menge je m3 Nutzungsumfang
 

 

 

 
bis 100000 m3 zugelassene Jahresmenge
 
1 je angefangene 100 m3
 

 

 
für die weiteren 900000 m3
 
0,50 je angefangene 100 m3
 

 

 
für den 1 Mio. m3 übersteigenden Teil
 
0,10 je angefangene 100 m3
 

 

 
zusätzlich für jedes weitere Jahr der Geltungsdauer der Bewilligung oder Erlaubnis 2 v.H. der berechneten Gebühr, mindestens 205
 

 
2.
 
für sonstige Benutzungen oder Benutzungen nach Nummer 1, für die eine Berechnung nach Nummer 1 nicht in Betracht kommt, z.B. für Aufstauen, Absenken von Gewässern, Entnahme fester Stoffe aus einem Gewässer, sowie den Bau einer Wasserkraftanlage (§ 129a Abs. 3 Nr. 5 BbgWG) nach dem Wert der Anlage oder nach dem Zeitwert der Stoffe
 

 

 
bis 52000 EUR Wert
 
1 v.H., mindestens 205
 

 

 
für die weiteren 461000 EUR Wert
 
0,5 v.H.
 

 

 
für den 513000 EUR übersteigenden Teil
 
0,1 v.H.
 

 
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
 

 

 
a)
 
wird bei der Bewilligung eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen
 
Erhöhung der Gebühr um 10 v.H.
 

 
b)
 
wird bei Bewilligungen eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht
 
100 bis 1000
 

 
c)
 
Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 3a UVPG)
 
100 bis 1000
 

 

 

 
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
 

 
d)
 
Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben auf Ersuchen des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens
 
100 bis 1000
 

 

 

 
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
 

 
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich
 
5 v.H. der Gebühr nach Nummer 1 oder 2, mindestens 102
 
5.1.2
 
Erteilung einer Erlaubnis ohne förmliches Verfahren
 

 
5.1.2.1
 
für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen, für das es Anforderungen für den Ort des Anfalles oder vor der Vermischung gibt
 
Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1 Nr. 1
 
5.1.2.2
 
für alle sonstigen Gewässerbenutzungen gemäß § 3 WHG
 
50 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1, mindestens 102
 

 
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (betrifft die Tarifstellen 5.1.2.1 und 5.1.2.2):
 

 

 
a)
 
wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht
 
100 bis 1000
 

 
b)
 
Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 3a UVPG)
 
100 bis 1000
 

 

 

 
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
 

 
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich
 
5 v.H. der Gebühr nach Tarifstellen 5.1.2.1 und 5.1.2.2, mindestens 51
 
5.1.3
 
Planfeststellung nach § 31 Abs. 2 WHG oder Plangenehmigung nach § 31 Abs. 3 WHG für Gewässerausbau und Deichbau und Vorhaben nach § 129 Abs. 2 Nr. 3, 4, 8, 9 BbgWG
 
0,5 v.H. der Baukosten, mindestens 256
 

 
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
 

 

 
a)
 
wird im Trägerverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen
 
Erhöhung der Gebühr um 10 v.H.
 

 
b)
 
wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht
 
100 bis 1000
 

 
c)
 
Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 3a UVPG)
 
100 bis 1000
 

 

 

 
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
 

 
d)
 
Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben auf Ersuchen des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens
 
100 bis 1000
 

 

 

 
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
 

 
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich
 
5 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.3, mindestens 180
 
5.1.4
 
Zulassung des vorzeitigen Beginns einer Gewässerbenutzung, des Ausbaues eines Gewässers oder des Deichbaues nach § 9a WHG, § 31 Abs. 4 Satz 2 WHG
 
25 v.H. der Gebühr nach Tarifstellen 5.1.1, 5.1.2.1, 5.1.2.2 oder 5.1.3, mindestens 51
 

 
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich
 
5 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.4, mindestens 153
 
5.1.5
 
Anlagenzulassungen, Anzeige der Errichtung und des Betriebes von Anlagen
 

 
5.1.5.1
 
Abwasseranlagen
 

 
5.1.5.1.1
 
Planfeststellung und Plangenehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen (§ 129a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 126 Abs. 2 Nr. 5 BbgWG)
 

 

 

 
für die ersten 52000 EUR Baukostenwert
 
1,2 v.H., mindestens 256
 

 

 
für die weiteren 461000 EUR Baukostenwert
 
0,4 v.H.
 

 

 
für die weiteren 4602000 EUR Baukostenwert
 
0,2 v.H.
 

 

 
für die weiteren 46017000 EUR Baukostenwert
 
0,02 v.H.
 

 

 
für den 51132000 EUR übersteigenden Teil
 
0,002 v.H.
 

 
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
 

 

 
a)
 
Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 3a UVPG)
 
100 bis 1000
 

 

 

 
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
 

 
b)
 
Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben auf Ersuchen des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens
 
100 bis 1000
 

 

 

 
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
 

 
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich
 
5 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.1.1, mindestens 128
 
5.1.5.1.2
 
Genehmigung von Abwasseranlagen (§ 71 Abs. 1 BbgWG) und von Abwasserbehandlungsanlagen (§ 71 Abs. 2 BbgWG)
 

 

 

 
für die ersten 52000 EUR Baukostenwert
 
1 v. H., mindestens 180
 

 

 
für die weiteren 461000 EUR Baukostenwert
 
0,2 v.H.
 

 

 
für die weiteren 4602000 EUR Baukostenwert
 
0,1 v.H.
 

 

 
für die weiteren 46017000 EUR Baukostenwert
 
0,01 v.H.
 

 

 
für den 51132000 EUR übersteigenden Teil
 
0,001 v.H.
 

 
Sofern es sich nur um die Genehmigung des Betriebes einer bestehenden Abwasserbehandlungsanlage handelt
 
Zeitgebühr
 

 
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
 

 

 
a)
 
wird im Trägerverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen
 
Erhöhung der Gebühr um 10 v.H.
 

 
b)
 
wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen 100 bis 1000 und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht
 

 

 
c)
 
Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn der Verfahrens auf Antrag der Vorhabensträgers (§ 3a UVPG)
 
100 bis 1000
 

 

 

 
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
 

 
d)
 
Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben auf Ersuchen des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens
 
100 bis 1000
 

 

 

 
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
 

 
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich
 
5 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.1.2, mindestens 77
 
5.1.5.1.3
 
Prüfung einer Anzeige eines Kanalisationsnetzes für die öffentliche Abwasserbeseitigung unter einer Nennweite von 300 mm (§ 71 Abs. 1 Satz 4 BbgWG)
 
200 bis 2500
 
5.1.5.1.4
 
Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 71 Abs. 3 BbgWG
 
25 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.1.2
 

 
Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Durchführung einer FFH-Verträglichkeits- und Ausnahmeprüfung gelten die Festlegungen in Tarifstelle 5.1.5.1.3. Die hierfür festgesetzte Gebühr wird auf die gemäß Tarifstelle 5.1.5.1.3 im Genehmigungsverfahren festzusetzende Gebühr für Handlungen im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung oder die Verträglichkeits- und Ausnahmeprüfung angerechnet.
 

 
5.1.5.2
 
Planfeststellung und Plangenehmigung eines Hafens oder eines Landungssteges nach § 129a Abs. 2 Nr. 5, 6, 7 BbgWG
 

 

 

 
für die ersten 52000 EUR Baukostenwert
 
1,2 v.H.
 

 

 
für die weiteren 461000 EUR Baukostenwert
 
0,4 v.H.
 

 

 
für den 513000 EUR übersteigenden Teil
 
0,2 v.H.
 

 
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
 

 

 
a)
 
Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 3a UVPG)
 
100 bis 1000
 

 

 

 
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
 

 
b)
 
Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben auf Ersuchen des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens
 
100 bis 1000
 

 

 

 
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
 

 
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich
 
5 v.H., bei Durchführung einer UVP 2 v.H. nach Tarifstelle 5.1.5.2, mindestens 128
 
5.1.5.3
 
Genehmigung der Errichtung oder der wesentlichen Veränderung von Anlagen in und an Gewässern (§ 87 BbgWG)
 

 

 

 
für die ersten 52000 EUR Baukostenwert
 
1 v.H., mindestens 77
 

 

 
für die weiteren 461000 EUR Baukostenwert
 
0,2 v.H.
 

 

 
für den 513000 EUR übersteigenden Teil
 
0,1 v.H.
 

 
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
 

 

 
a)
 
wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht
 
100 bis 1000
 

 
b)
 
Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 3a UVPG)
 
100 bis 1000
 

 

 

 
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
 

 
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich
 
5 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.3, mindestens 82
 
5.1.5.4
 
Planfeststellung oder Plangenehmigung des Baus von Talsperren und sonstigen Stauwerken oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser (§ 94 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 129a Abs. 2 Nr. 2 BbgWG, § 20 UVPG i. V. m. Nummer 19.9 der Anlage UVPG i. V. m. § 129a Abs. 2 Nr. 13 BbgWG)
 

 

 

 
für die ersten 250000 EUR Baukostenwert
 
0,5 v.H.mindestens 180
 

 

 
für die weiteren 750000 EUR Baukostenwert
 
0,2 v.H.
 

 

 
für den 1000000 EUR übersteigenden Teil
 
0,1 v.H.
 

 
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
 

 

 
a)
 
wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht
 
100 bis 1000
 

 
b)
 
Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 3a UVPG)
 
100 bis 1000
 

 

 

 
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
 

 
c)
 
Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben auf Ersuchen des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens
 
100 bis 1000
 

 

 

 
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
 

 
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich
 
5 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.4, mindestens 128
 
5.1.5.5
 
Genehmigung des Baues und Betriebes von Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken und Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern (§ 94 Abs. 3 Satz 1 BbgWG)
 

 

 

 
für die ersten 250000 EUR Baukostenwert
 
0,3 v.H., mindestens 180
 

 

 
für die weiteren 750000 EUR Baukostenwert
 
0,1 v.H.
 

 

 
für den 1000000 EUR übersteigenden Teil
 
0,05 v.H.
 

 
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
 

 

 
a)
 
wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen 100 bis 1000 und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht
 

 

 
b)
 
Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 3a UVPG)
 
100 bis 1000
 

 

 

 
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
 

 
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich
 
5 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.5, mindestens 128
 
5.1.5.6
 
Planfeststellung, Plangenehmigung oder Genehmigung der Errichtung, des Betriebes und der Änderung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe (§ 20 UVPG i. V. m. Nummer 19.3 der Anlage 1 UVPG und § 19a Abs. 1 WHG)
 

 

 

 
für die ersten 26000 EUR Baukostenwert
 
1,5 v.H.
 

 

 
für die weiteren 26000 EUR Baukostenwert
 
0,5 v.H.
 

 

 
für den 52000 EUR übersteigenden Teil
 
0,2 v.H.
 

 
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
 

 

 
a)
 
wird im Trägerverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen
 
Erhöhung der Gebühr um 10 v.H.
 

 
b)
 
wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht
 
100 bis 1000
 

 
c)
 
Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag der Vorhabensträgers (§ 3a UVPG)
 
100 bis 1000
 

 

 

 
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
 

 
d)
 
Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben auf Ersuchen des Vorhabensträgers
 

 

 

 

 
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
 

 
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich
 
5 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.6, mindestens 51
 
5.1.5.7
 
Planfeststellung, Plangenehmigung der Errichtung, des Betriebes oder der Änderung einer Wasserfernleitung (§ 20 UVPG i. V. m. Nummer 19.8 der Anlage 1 UVPG)
 

 

 

 
für die ersten 250000 EUR Baukostenwert
 
0,2 v.H., mindestens 153
 

 

 
für die weiteren 750000 EUR Baukostenwert
 
0,1 v.H.
 

 

 
für den 1000000 EUR übersteigenden Teil
 
0,05 v.H.
 

 
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
 

 

 
a)
 
wird im Trägerverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen
 
Erhöhung der Gebühr um 10 v.H.
 

 
b)
 
wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht
 
100 bis 1000
 

 
c)
 
Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 3a UVPG)
 
100 bis 1000
 

 

 

 
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
 

 
d)
 
Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben auf Ersuchen des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens
 
100 bis 1000
 

 

 

 
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
 

 
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich
 
5 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.7, mindestens 51
 
5.1.6
 
Durchführung einer Bauabnahme (§ 106 Abs. 3 BbgWG)
 
41 bis 256
 
5.1.7
 
Amtshandlungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
 

 
5.1.7.1
 
Eignungsfeststellung (§ 19h Abs. 1 Satz 1 WHG)
 
102 bis 2556
 
5.1.7.2
 
Bauartzulassung (§ 19h Abs. 2 Satz 1 WHG)
 
256 bis 2556
 
5.1.7.3
 
Prüfung einer Anzeige zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 20 BbgWG)
 

 

 
Anzeige einer Anlage zum Lagern oder Abfüllen von Jauche, Gülle oder Silagesickersäften
 
102
 

 
Anzeige einer sonstigen Anlage nach dem Gefährdungspotenzial der Anlage (gemäß § 6 Abs. 3 VAwS):
 

 

 

 
Gefährdungsstufe A
 
76,5
 

 

 
Gefährdungsstufe B
 
102
 

 

 
Gefährdungsstufe C
 
204,5
 

 

 
Gefährdungsstufe D
 
307
 

 
Anzeige gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 BbgWG
 
51
 
5.1.8
 
Entscheidungen zu Maßnahmen in Schutzgebieten, in/an hochwasserrelevanten Flächen und Anlagen und in Planungsgebieten nach § 36a WHG
 

 
5.1.8.1
 
Genehmigung oder Befreiung auf Grund einer Wasserschutzgebietsverordnung oder einer sonstigen nach BbgWG bestehenden Schutzgebietsverordnung
 
26 bis 1023
 
5.1.8.2
 
Ausnahmegenehmigung von Verboten auf Deichen und in Deichschutzstreifen (§ 98 Abs. 3 BbgWG)
 
26 bis 1023
 
5.1.8.3
 
Genehmigung einer Maßnahme in Überschwemmungsgebieten (§ 100b Abs. 1 Satz 2 BbgWG)
 
51 bis 2556
 
5.1.8.4
 
Festsetzung einer Ausgleichszahlung nach § 19 Abs. 4 WHG
 
0,5 v.H. des festgesetzten Betrages
 
5.1.8.5
 
Zulassung von Ausnahmen von einer Veränderungssperre (§ 36a WHG)
 
0,2 v.H. des Wertes der Maßnahme, mindestens 26
 
5.1.8.6
 
Anordnung zur Nutzung von Vorländern (§ 100c Abs. 2 Satz 2 BbgWG)
 
25 bis 1025
 
5.1.9
 
Ausgleich von Rechten und Befugnissen (§ 34 BbgWG i. V. m. § 18 WHG) Anmerkung: Der Wert des Vorteils ist gemäß § 136 Nr. 1 BbgWG zu ermitteln.
 
0,5 v.H. des ermittelten Vorteils, mindestens 26
 
5.1.10
 
Erteilung von Zwangsrechten nach den §§ 116, 117 BbgWG
 
0,5 v.H. des Gegenstandswertes, mindestens 26
 
5.1.11
 
Festsetzung der Entschädigung bei Wassergefahr (§ 113 BbgWG)
 
0,5 v.H. der festgesetzten Entschädigung, mindestens 10
 
5.1.12
 
Feststellung der Unterhaltungspflicht (§ 86 BbgWG)
 
26 bis 511
 
5.1.13
 
Festsetzung des Kostenanteils oder -beitrages bei der Unterhaltung von Anlagen (§ 82 BbgWG), der Beseitigung von Hindernissen (§ 83 BbgWG), der Unterhaltung von Gewässern (§ 85 BbgWG), dem Ausbau oberirdischer Gewässer (§ 91 BbgWG)
 
26 bis 511
 
5.1.14
 
Festsetzung des Schadenersatzes (§ 84 Abs. 5, § 90 Abs. 2, § 97 Abs. 2 BbgWG) oder der Entschädigung (§ 16 Abs. 2, § 121 BbgWG)
 
0,5 v.H. des festgesetzten Betrages, mindestens 15
 
5.1.15
 
Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie (§ 8 BbgWG)
 

 

 

 
für die ersten 100 Meter, je Meter
 
1, mindestens 26
 

 

 
für jeden weiteren Meter
 
0,5
 
5.1.16
 
Setzen, Erneuern, Versetzen oder Berichtigen einer Staumarke (§ 50 BbgWG)
 
26 bis 511
 
5.1.17
 
Außerbetriebsetzen und Beseitigen von Benutzungsanlagen
 

 

 
a)
 
Prüfung einer Anzeige des Außerbetriebsetzens und Beseitigens einer Benutzungsanlage (§ 37 Abs. 1 BbgWG)
 
30 bis 511
 

 
b)
 
Anordnung des Weiterbetriebes
 
5 v.H. der Gebühr für die Zulassung der Inbetriebnahme
 
5.1.18
 
Zulassung des Befahrens nicht schiffbarer Gewässer (§ 43 Abs. 3 BbgWG)
 
26 bis 256
 
5.1.19
 
Befreiung von der Duldungspflicht als Anlieger (§ 49 BbgWG)
 
26 bis 256
 
5.1.20
 
Feststellung des Inhalts und Umfangs alter Rechte und Befugnisse (§§ 147, 148 BbgWG)
 
20 v.H. der für die zulassende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr, mindestens 51
 
5.1.21
 
Änderungen einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung
 

 

 
a)
 
Umschreibung auf einen Rechtsnachfolger oder sonstigen Dritten
 
10 v.H. der für die zulassende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
 

 
b)
 
Verlängerung der Geltungsdauer einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung
 
50 v.H. der für die zulassende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
 

 
c)
 
sonstige Änderung
 
Zeitgebühr
 
5.1.22
 
Nachträgliche Entscheidung über Auflagen oder Festsetzung einer Entschädigung (§ 10 WHG)
 
0,5 v.H. des Wertes der nachteiligen Wirkungen bzw. des Entschädigungsbetrages
 
5.1.23
 
Anerkennung von Sachverständigenorganisationen (§ 19i Abs. 2 WHG i. V. m. § 21 VAwS)
 
26 bis 2556
 
5.1.24
 
Zulassung von Stellen zur Untersuchung von Rohwasser
 
256 bis 2556
 
5.1.25
 
Zulassung der Untersuchung von Rohwasser durch das Unternehmen selbst (§ 62 Abs. 3 Satz 2 BbgWG)
 
102 bis 511
 
5.1.26
 
Übertragung der Pflicht zur Abwasserbeseitigung auf Antrag eines Nutzers (§ 66 Abs. 3 Satz 3 BbgWG)
 
102 bis 1023
 
5.1.27
 
Befreiung eines Abwassereinleiters von der Pflicht zur qualifizierten Selbstüberwachung (§ 73 Abs. 1 Satz 2 BbgWG)
 
26 bis 51
 
5.1.28
 
Zulassung von Stellen zur Untersuchung von Abwasser
 
256 bis 2556
 
5.1.29
 
Zulassung von Stellen zur Untersuchung der Gewässergüte von Grund- und Oberflächenwasser
 
256 bis 2556
 
5.1.30
 
Einzelanordnungen der Wasserbehörden nach dem Brandenburgischen Wassergesetz und zur Durchführung dieses Gesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes und der danach ergangenen Verordnungen (außer im öffentlichen Interesse ergehende Duldungsanordnungen), sofern keine andere Tarifstelle gilt
 
10 bis 1000
 
5.1.31
 
Durchführung der Überwachung von Abwassereinleitungen einschließlich Probeanalytik (§ 110 BbgWG)
Anmerkung:
Werden mit der Analyse der Proben Dritte beauftragt, sind deren Auslagen zu erstatten.
 
Zeitgebühr und nach Sachaufwand
 
5.1.32
 
Prüfung einer Anzeige von Erdaufschlüssen nach § 56 BbgWG
 
26 bis 511
 
5.1.33
 
Prüfung einer Anzeige von Grundwasserentnahmen (§ 55 Abs. 3 BbgWG)
 
20 v.H. der Gebühr der Tarifstelle 5.1.1, mindestens 50
 

 
Für die Prüfung der signifikanten nachteiligen Veränderungen kann die Gebühr um bis zu 50 v.H. der Gebühr der Tarifstelle 5.1.1 erhöht werden.
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
 

 

 
a)
 
wird eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Prüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht
 
100 bis 1000
 

 
b)
 
Feststellung der UVP-Pflicht für Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabenträgers (§ 3a UVPG)
 
100 bis 1000
Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
 
5.2
 
Amtshandlungen nach der Indirekteinleiterverordnung
 

 
5.2.1
 
Genehmigungen einer Indirekteinleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen und Stoffgruppen in öffentliche Abwasseranlagen
 
Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1
 
5.2.2
 
Prüfung einer Anzeige einer Indirektanleitung
 
102
 
5.3
 
Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 7 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung
 
51 bis 511
 
6
 
Teilnahme an Ringversuchen des Landesumweltamtes im Zusammenhang mit der Bestimmung als Untersuchungsstelle im Sinne des § 3 Abs. 2, 5 oder 6 AbfKlärV bzw. im Sinne des § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 9 und § 9 Abs. 2 BioAbfV oder im Zusammenhang mit dem Vollzug anderer umweltrechtlicher Vorschriften
 
36 je Untersuchungsparameter und zu untersuchender Probe, mindestens 215
 
6.1
 
Grundgebühr für die Teilnahme an den Ringversuchen
 
100 bis 200
 
6.2
 
Probengebühr je Anzahl der im Ringversuch bearbeiteten Proben
 
30 bis 100
 
6.3
 
Parametergruppengebühr je Anzahl der von den teilnehmenden Laboratorien zu untersuchenden Parametergruppen
 
50
 
7
 
Tierzucht und -haltung
 

 
7.1
 
Anerkennung und Zustimmung nach den §§ 3, 4 und 5 des Tierzuchtgesetzes (TierZG)
 

 
7.1.1
 
Anerkennung einer Züchtervereinigung nach den §§ 3 und 4 TierZG
 
102 bis 2556
 
7.1.2
 
Anerkennung eines Zuchtunternehmens nach den §§ 3 und 4 TierZG
 
1023 bis 2556
 
7.1.3
 
Neuerteilung oder Verlängerung einer Anerkennung einer Züchtervereinigung/eines Zuchtunternehmens nach § 5 TierZG
 
102 bis 1534
 
7.1.4
 
Zustimmung zur Änderung der Sachverhalte gemäß § 4 Abs. 5 TierZG
 
102 bis 1023
 
7.2
 
Zulassung von Ausnahmen nach § 22 Abs. 6 TierZG
 

 
7.3
 
Besamungsstationen
 

 
7.3.1
 
Erteilung, Neuerteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Besamungsstation nach § 17 TierZG
 

 
7.3.1.1
 
für Rinder, Pferde, Schweine
 
511 bis 1534
 
7.3.1.2
 
für Schafe und Ziegen
 
102 bis 256
 
7.3.2
 
Erteilung der Erlaubnis, außerhalb einer Besamungsstation Samen zu gewinnen nach § 13 Abs. 3 Satz 2 TierZG
 

 
7.3.2.1
 
für Rinder, Pferde und Schweine
 
153 bis 409
 
7.3.2.2
 
für Schafe und Ziegen
 
51
 
7.4
 
Embryotransfereinrichtung (ET)
 

 
7.4.1
 
Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer ET-Einrichtung nach § 17 TierZG
 
153 bis 511
 
7.5
 
Ausstellung einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für künstliche Besamung nach § 14 Abs. 2 TierZG und Embryotransfer nach § 16 Abs. 1 TierZG
 

 
7.5.1
 
für Besamungsbeauftragte
 
10
 
7.5.2
 
für Eigenbestandsbesamer oder Embryotransferberechtigung
 
5
 
7.6
 
Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem TierZG
 
102 bis 256
 
7.7
 
Amtshandlungen nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz
 

 
7.7.1
 
Erteilung einer Erlaubnis als Buchmacher nach § 2 Abs. 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes
 
51 bis 511 (für ein Jahr mindestens 51)
 
7.7.2
 
Erteilung einer Erlaubnis für einen Buchmachergehilfen
 
26 bis 256 (für ein Jahr mindestens 26)
 
7.7.3
 
Ausfertigung einer Zulassungsurkunde innerhalb des Zeitraumes auf den sich die Erlaubnis erstreckt
 
25,50
 
7.7.4
 
Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb eines Totalisators, je Renntag
 
20,50
 
7.7.5
 
Erteilung der Erlaubnis zur Annahme von Wetten für Rennen außerhalb der Rennbahn durch den Rennverein
 
26 bis 153
 
7.7.6
 
Änderungen/Ergänzungen der Erlaubnis zum Betrieb eines Totalisators
 
20 bis 75
 
8
 
Pflanzenschutz
 

 
8.1
 
Prüfung von Pflanzenschutzmitteln
 

 
8.1.1
 
Mittel für den Ackerbau
 

 
8.1.1.1
 
Fungizide
 

 
8.1.1.1.1
 
Saatgutbehandlungsmittel
 

 
8.1.1.1.1.1
 
im Freiland gegen
 

 
8.1.1.1.1.1.1
 
Brandkrankheiten an Getreide
 
792
 
8.1.1.1.1.1.2
 
Streifenkrankheit an Getreide
 
792
 
8.1.1.1.1.1.3
 
Typhula-Fäule an Getreide
 
792
 
8.1.1.1.1.1.4
 
Schwarzbeinigkeit an Getreide
 
1080
 
8.1.1.1.1.1.5
 
Sonstige Pilzkrankheiten an Getreide (Frühbefall)
 
864
 
8.1.1.1.1.1.6
 
Auflaufkrankheiten, insbesondere Rhizoctonia solani an Kartoffeln
 
1332
 
8.1.1.1.1.2
 
im Gewächshaus gegen
 

 
8.1.1.1.1.2.1
 
Fusarium nivale, Fusarium culmorum, Septoria nodorum an Getreide
 
576
 
8.1.1.1.1.2.2
 
Auflaufkrankheit bei Rüben, Raps, Mais, Leguminosen
 
576
 
8.1.1.1.1.3
 
Prüfung des Einflusses von Saatgutbehandlungsmitteln auf die Triebkraft
 
324
 
8.1.1.1.2
 
Spritzmittel gegen
 

 
8.1.1.1.2.1
 
Halmbasiserkrankungen an Getreide
 
1080
 
8.1.1.1.2.2
 
Blatt- u. Ährenkrankheiten an Getreide
 
864
 
8.1.1.1.2.3
 
Echten Mehltau, Rostkrankheiten, Cercospora, Ramularia an Rüben
 
1116
 
8.1.1.1.2.4
 
Phytophthora, Alternaria an Kartoffeln
 
1044
 
8.1.1.1.2.5
 
Krankheiten an Raps (Phoma, Alternaria, Sclerotinia)
 
792
 
8.1.1.1.2.6
 
Botrytis Ascochyta an Leguminosen
 
792
 
8.1.1.1.2.7
 
Botrytis an Sonnenblumen
 
792
 
8.1.1.2
 
Insektizide
 

 
8.1.1.2.1
 
Saatgutbehandlungsmittel
 
792
 
8.1.1.2.2
 
Spritzmittel
 

 
8.1.1.2.2.1
 
in Hackfrüchten gegen
 

 
8.1.1.2.2.1.1
 
beißende Insekten
 
864
 
8.1.1.2.2.1.2
 
saugende Insekten
 
1440
 
8.1.1.2.2.1.3
 
Blattläuse zur Verhinderung von Virusinfektionen an Kartoffeln einschließlich Gesundheitsprüfung auf zwei Virusarten
 
3060
 
8.1.1.2.2.1.4
 
Blattläuse zur Verhinderung von Virusinfektionen an Rüben
 
1620
 
8.1.1.2.2.1.5
 
Moosknopfkäfer
 
1440
 
8.1.1.2.2.1.6
 
Rübenfliege
 
900
 
8.1.1.2.2.1.7
 
Rübenblattwanze
 
972
 
8.1.1.2.2.1.8
 
Collembolen
 
972
 
8.1.1.2.2.2
 
im Getreide und Mais gegen
 

 
8.1.1.2.2.2.1
 
beißende Insekten
 
1080
 
8.1.1.2.2.2.2
 
saugende Insekten
 
1440
 
8.1.1.2.2.2.3
 
Blattläuse zur Verhinderung von Virusinfektionen
 
1440
 
8.1.1.2.2.2.4
 
Weizengallmücke
 
1944
 
8.1.1.2.2.2.5
 
Brachfliege, Fritfliege an Getreide
 
1800
 
8.1.1.2.2.2.6
 
Drahtwurm, Tipula-Larven
 
1800
 
8.1.1.2.2.2.7
 
Maiszünsler
 
1404
 
8.1.1.2.2.2.8
 
Fritfliege an Mais
 
1224
 
8.1.1.2.2.3
 
im Raps gegen
 

 
8.1.1.2.2.3.1
 
Rapserdfloh
 
2340
 
8.1.1.2.2.3.2
 
andere Erdfloharten
 
864
 
8.1.1.2.2.3.3
 
Rapsglanzkäfer
 
1584
 
8.1.1.2.2.3.4
 
Stängelschädlinge
 
1584
 
8.1.1.2.2.3.5
 
Schotenschädlinge
 
1584
 
8.1.1.2.2.3.6
 
Rübsenblattwespe, Kohlmotte, Gammaeule
 
1224
 
8.1.1.3
 
Herbizide in
 

 
8.1.1.3.1
 
Getreide und Mais
 
756
 
8.1.1.3.2
 
Kartoffeln, Futter- und Zuckerrüben
 
756
 
8.1.1.3.3
 
Öl- und Faserpflanzen
 
756
 
8.1.1.3.4
 
Körnerleguminosen
 
756
 
8.1.1.3.5
 
Feldfutterpflanzen einschließlich Gräsern zur Futternutzung bzw. zum Samenbau
 
828
 
8.1.1.3.6
 
Unkrautbekämpfung zwischen Anbauperioden von Kulturen
 
1080
 
8.1.1.3.7
 
Herbizide gegen spezielle Schadpflanzen
 
828
 
8.1.1.4
 
Wachstumsregler zur
 

 
8.1.1.4.1
 
Ertragsbeeinflussung bei
 

 
8.1.1.4.1.1
 
Getreide, Ölfrüchten
 
792
 
8.1.1.4.1.2
 
Mais
 
1188
 
8.1.1.4.1.3
 
Rüben und anderen Blattfrüchten
 
1188
 
8.1.1.4.2
 
Halmfestigung im
 

 
8.1.1.4.2.1
 
Getreide
 
792
 
8.1.1.4.2.2
 
Mais
 
792
 
8.1.1.4.3
 
Wuchshemmung von Gräsern
 
792
 
8.1.1.4.4
 
Krautabtötung bei Kartoffeln zur Verhinderung der Virusabwanderung einschließlich Gesundheitsprüfung
 
1800
 
8.1.1.4.5
 
Entblätterung im Samenbau
 
720
 
8.1.1.4.6
 
Ernteerleichterung einschließlich Unkrautbekämpfung
 
1512
 
8.1.1.4.7
 
Keimhemmung bei Kartoffeln
 
792
 
8.1.1.4.8
 
Brechung der Keimruhe bei Kartoffeln
 
756
 
8.1.1.4.9
 
Abreifebeschleunigung in Ölfrüchten und Leguminosen
 
756
 
8.1.2
 
Mittel für das Grünland
 

 
8.1.2.1
 
Insektizide gegen Tipula-Larven und andere Bodeninsekten
 
2520
 
8.1.2.2
 
Herbizide
 
972
 
8.1.2.3
 
Herbizide zur Grünlanderneuerung
 
1080
 
8.1.3
 
Mittel für den Gemüsebau
 

 
8.1.3.1
 
Fungizide gegen
 

 
8.1.3.1.1
 
Auflaufkrankheiten bei Gemüsesaatgut
 
684
 
8.1.3.1.2
 
sonstige Schadpilze
 
1260
 
8.1.3.2
 
Insektizide gegen
 

 
8.1.3.2.1
 
beißende und saugende Insekten
 
1224
 
8.1.3.2.2
 
bodenbürtige Insekten
 
1116
 
8.1.3.2.3
 
Tripse an Freilandkulturen
 
1800
 
8.1.3.3
 
Akarizide
 
1728
 
8.1.3.4
 
Herbizide
 
936
 
8.1.4
 
Mittel für den Obstbau
 

 
8.1.4.1
 
Fungizide gegen
 

 
8.1.4.1.1
 
Kragenfäule an Apfel, Obstbaumkrebs und andere Rindenerkrankungen (2-jährige Prüfungen)
 
1584
 
8.1.4.1.2
 
Schorf an Kernobst
 
1908
 
8.1.4.1.3
 
Echten Mehltau an Kernobst
 
1584
 
8.1.4.1.4
 
Echten Mehltau an Beerenobst
 
1116
 
8.1.4.1.5
 
Rostpilze an Kernobst
 
1332
 
8.1.4.1.6
 
Rostpilze an Steinobst
 
1116
 
8.1.4.1.7
 
Kräuselkrankheit an Pfirsich
 
1116
 
8.1.4.1.8
 
Sprühfleckenkrankheit an Kirsche
 
1116
 
8.1.4.1.9
 
Botrytis an Erdbeeren
 
1332
 
8.1.4.1.10
 
Lederfäule und Rhizomfäule an Erdbeeren
 
1368
 
8.1.4.1.11
 
Lagerfäulen und Lagerschorf
 
1584
 
8.1.4.1.12
 
sonstige Pilzkrankheiten an Kernobst
 
1332
 
8.1.4.1.13
 
sonstige Pilzkrankheiten an Stein- und Beerenobst
 
1116
 
8.1.4.2
 
Insektizide gegen
 

 
8.1.4.2.1
 
beißende und saugende Insekten
 
936
 
8.1.4.2.1.1
 
beißende und saugende Insekten in einer Prüfung
 
1188
 
8.1.4.2.2
 
Blutläuse
 
972
 
8.1.4.2.3
 
Schildläuse
 

 
8.1.4.2.3.1
 
San-Jose-Schildlaus (Sommer-, Winter- oder Austriebsspritzung)
 
1116
 
8.1.4.2.3.2
 
andere Schildlausarten
 
972
 
8.1.4.2.4
 
Apfelwickler, Pflaumenwickler
 
972
 
8.1.4.2.5
 
Schalenwickler
 
936
 
8.1.4.2.6
 
Biotechnische Verfahren gegen Wickler
 
1800
 
8.1.4.2.7
 
Sägewespen
 
936
 
8.1.4.2.8
 
Kirschfruchtfliege
 
1116
 
8.1.4.2.9
 
überwinternde Stadien (Winter- oder Austriebsspritzung)
 
1008
 
8.1.4.3
 
Akarizide
 

 
8.1.4.3.1
 
während der Vegetationszeit
 
1188
 
8.1.4.3.2
 
gegen überwinternde Stadien
 
1044
 
8.1.4.4
 
Herbizide
 

 
8.1.4.4.1
 
unter Obstbäumen, -sträuchern und in Baumschulen
 
792
 
8.1.4.4.2
 
in Erdbeeren
 
900
 
8.1.5
 
Mittel für den Zierpflanzenbau
 

 
8.1.5.1
 
Fungizide gegen Pilzkrankheiten an Zierpflanzen und Zierrasen einschließlich Auflaufkrankheiten
 

 
8.1.5.1.1
 
bis zu vier Behandlungen
 
756
 
8.1.5.1.2
 
je weitere Behandlung
 
216
 
8.1.5.2
 
Insektizide gegen
 

 
8.1.5.2.1
 
beißende und saugende Insekten
 
900
 
8.1.5.2.2
 
bodenbürtige Insekten
 
1800
 
8.1.5.3
 
Akarizide gegen
 

 
8.1.5.3.1
 
Spinnmilben
 
1080
 
8.1.5.3.2
 
Weichhautmilben
 
1260
 
8.1.5.4
 
Herbizide
 

 
8.1.5.4.1
 
in Ziergehölzanlagen und -baumschulen
 
936
 
8.1.5.4.2
 
in sonstigen Zierpflanzen und Zierrasen
 
864
 
8.1.5.4.3
 
gegen Moos und Algen
 
684
 
8.1.5.5
 
Wachstumsregler
 

 
8.1.5.5.1
 
zum Stauchen
 
1656
 
8.1.5.5.2
 
zum Stutzen
 
1476
 
8.1.5.5.3
 
zur Bewurzelung
 
864
 
8.1.5.5.4
 
zur Beeinflussung der Blüte
 
936
 
8.1.5.5.5
 
zur Wuchshemmung von Intensivrasen
 
1440
 
8.1.5.5.6
 
zur Entblätterung in der Baumschule
 
792
 
8.1.6
 
Mittel für Sonderkulturen
 

 
8.1.6.1
 
in Tabak
 

 
8.1.6.1.1
 
Fungizide gegen
 

 
8.1.6.1.1.1
 
Blauschimmel im Saatbeet
 
828
 
8.1.6.1.1.2
 
Blauschimmel im Freiland
 
1368
 
8.1.6.1.1.3
 
gegen Sclerotinia spp.
 
612
 
8.1.6.1.2
 
Herbizide
 
756
 
8.1.6.1.3
 
zur Hemmung von Geiztrieben
 
1584
 
8.1.6.2
 
in Champignonkulturen
 
1620
 
8.1.7
 
Mittel für den Vorratsschutz
 

 
8.1.7.1
 
Fungizide gegen
 

 
8.1.7.1.1
 
Lagerschäden bei Dauerkohl
 
936
 
8.1.7.1.2
 
Lagerfäulen bei Kartoffeln
 
1116
 
8.1.7.2
 
Insektizide
 

 
8.1.7.2.1
 
Spritzmittel
 

 
8.1.7.2.1.1
 
Laborprüfung
 
2376
 
8.1.7.2.1.2
 
in leeren Räumen
 
900
 
8.1.7.2.1.3
 
in belegten Räumen (in Vorratsgütern mit Feststellung der Dauerwirkung Zuschlag von 50 v.H.)
 
1188
 
8.1.7.2.2
 
Begasungsmittel
 

 
8.1.7.2.2.1
 
in leeren Räumen
 
1512
 
8.1.7.2.2.2
 
in belegten Räumen
 
1800
 
8.1.7.2.2.3
 
in Vorratsgütern
 
1800
 
8.1.7.3
 
Rodentizide (Versuche im Biotop)
 
1404
 
8.1.8
 
Mittel für den Forstbereich
 

 
8.1.8.1
 
Fungizide gegen
 

 
8.1.8.1.1
 
Kiefernschütte
 
1080
 
8.1.8.1.2
 
Eichenmehltau
 
612
 
8.1.8.1.3
 
Bläuepilze
 
1074
 
8.1.8.1.4
 
Buchenstocken
 
1074
 
8.1.8.2
 
Insektizide gegen
 

 
8.1.8.2.1
 
beißende Insekten
 

 
8.1.8.2.1.1
 
blatt- und nadelfressende Käfer
 
1260
 
8.1.8.2.1.2
 
Rüsselkäfer (zur vorbeugenden Behandlung)
 
1260
 
8.1.8.2.1.3
 
rindenbrütende und Nutzholzborkenkäfer
 

 
8.1.8.2.1.3.1
 
vorbeugend
 
1512
 
8.1.8.2.1.3.2
 
kurativ
 
1728
 
8.1.8.2.1.4
 
Schmetterlingsraupen
 
2016
 
8.1.8.2.2
 
saugende Insekten
 
2016
 
8.1.8.3
 
Akarizide
 
2004
 
8.1.8.4
 
Rodentizide gegen
 

 
8.1.8.4.1
 
Erdmaus
 
1872
 
8.1.8.4.2
 
Rötelmaus
 
1584
 
8.1.8.4.3
 
Schermaus
 
2880
 
8.1.8.5
 
Repellents gegen Winterwildverbiss, Sommerwildverbiss, Schälschäden, Hasen- und Kaninchenschäden, Fegeschäden
 
1116 bis 4032
 
8.1.8.6
 
Herbizide gegen
 

 
8.1.8.6.1
 
Gräser
 
936
 
8.1.8.6.2
 
Gräser und Unkräuter
 
1188
 
8.1.8.6.3
 
Unkräuter und Holzgewächse
 
1548
 
8.1.8.6.4
 
Adlerfarn in Saat- und Verschulbeeten, Kulturen je Baumart
 
1116 bis 1368
 
8.1.8.7
 
Mittel zum Wundverschluss
 

 
8.1.8.7.1
 
je Baumart und ein Behandlungstermin
 
1872
 
8.1.8.7.2
 
bei zwei Behandlungsterminen
 
2808
 
8.1.8.8
 
Lieferung von Unterlagen für Rückstandsuntersuchungen
 

 
8.1.8.8.1
 
bei Waldbeeren
 
1647
 
8.1.8.8.2
 
bei Waldpilzen
 
1790
 
8.1.9
 
Mittel für allgemeine Einsätze
 

 
8.1.9.1
 
Bakterizide gegen Feuerbrand
 
2664
 
8.1.9.2
 
Insektizide gegen
 

 
8.1.9.2.1
 
Engerlinge und Drahtwürmer
 
1800
 
8.1.9.2.2
 
Larven des Dickmaulrüßlers
 
1800
 
8.1.9.2.3
 
Erdraupen
 
864
 
8.1.9.2.4
 
Maulwurfsgrillen
 
720
 
8.1.9.2.5
 
Ameisen
 
540
 
8.1.9.3
 
Nematizide gegen
 

 
8.1.9.3.1
 
zysten- und gallenbildende Wurzelnematoden im Feldversuch
 
5580
 
8.1.9.3.2
 
zysten- und gallenbildende Wurzelnematoden im Gefäßversuch
 
2052
 
8.1.9.3.3
 
wandernde Wurzelnematoden
(bei zusätzlich erforderlichen Untersuchungen in größeren Bodentiefen Zuschlag von 50 v.H.)
 
1836
 
8.1.9.3.4
 
Blattälchen
 
1116
 
8.1.9.3.5
 
Stängelälchen/Rübenkopfälchen
 
1836
 
8.1.9.4
 
Molluskizide
 

 
8.1.9.4.1
 
in Gemüse, Erdbeeren und Zierpflanzen (im Kasten)
 
2412
 
8.1.9.4.2
 
in Gemüse, Erdbeeren und Zierpflanzen (natürlicher Befall)
 
1224
 
8.1.9.5
 
Rodentizide (Versuche im Biotop)
 
1404
 
8.1.9.6
 
Repellents
 

 
8.1.9.6.1
 
zur Wildabwehr
 
1080
 
8.1.9.6.2
 
zur Vogelabwehr
 
900
 
8.1.9.6.3
 
Saatgutbehandlungsmittel
 
936
 
8.1.9.7
 
Herbizide
 

 
8.1.9.7.1
 
auf Wegen und Plätzen mit Baumbewuchs
 
864
 
8.1.9.7.2
 
auf Nichtkulturland
 
680
 
8.1.9.7.3
 
in Windschutzanlagen
 
936
 
8.1.9.7.4
 
gegen Holzgewächse
 
936
 
8.1.9.7.5
 
auf Gleisanlagen
 

 
8.1.9.7.5.1
 
Großparzellen, Ausbringung mit schienengebundenen Geräten
 
1332
 
8.1.9.7.5.2
 
Kleinparzellen
 
612
 
8.1.9.8
 
Wachstumsregler
 

 
8.1.9.8.1
 
zur Bewurzelung von Pflanzenstecklingen
 
576
 
8.1.9.8.2
 
zur Wuchshemmung auf landwirtschaftlich nicht genutzten Grasflächen
(z.B. Straßenränder, Böschungen, Spielwiesen)
 
972
 
8.1.9.9
 
Mittel zur Veredlung und zum Wundverschluss
 

 
8.1.9.9.1
 
Mittel zur Veredlung
 
792
 
8.1.9.9.2
 
Mittel zur Wundbehandlung
 
504
 
8.1.9.9.3
 
Mittel zur Wundbehandlung mit fungizider Wirkung
 
1476
 
8.1.10
 
Verträglichkeitsprüfungen (Pflanzgutkosten werden gesondert berechnet)
 

 
8.1.10.1
 
im Ackerbau
 
100 v.H. der entsprechenden Wirksamkeitsprüfung
 
8.1.10.2
 
im Gemüsebau
 
75 v.H. der entsprechenden Wirksamkeitsprüfung
 
8.1.10.3
 
im Obstbau
 
1044
 
8.1.10.4
 
im Zierpflanzenbau
 

 
8.1.10.4.1
 
eine Behandlung
 

 
8.1.10.4.1.1
 
1 bis 10 Arten bzw. Sorten
 
396
 
8.1.10.4.1.2
 
11 bis 20 Arten bzw. Sorten
 
504
 
8.1.10.4.2
 
je weitere Behandlung
 
216
 
8.1.10.5
 
an Tabak
 
396
 
8.1.11
 
Ertragsfeststellungen in Verbindung mit der Prüfung der biologischen Wirkung
 

 
8.1.11.1
 
Getreide
 
216
 
8.1.11.2
 
Raps
 
288
 
8.1.11.3
 
Sonnenblumen
 
324
 
8.1.11.4
 
Mais
 
324
 
8.1.11.5
 
Rüben
 
432
 
8.1.11.6
 
Kartoffeln
 
324
 
8.1.11.7
 
Feldfutter
 
430
 
8.1.11.8
 
Kleesamenbau
 
396
 
8.1.11.9
 
großkörnige Leguminosen
 
288
 
8.1.11.10
 
Wiesen und Weiden
 
540
 
8.1.11.11
 
Gemüse
 

 
8.1.11.11.1
 
einmalige Beerntung (Blatt- und Fruchtgemüse)
 
322
 
8.1.11.11.2
 
einmalige Beerntung (Wurzelgemüse)
 
720
 
8.1.11.11.3
 
weitere Beerntungsdurchgänge nach Aufwand
 

 
8.1.11.12
 
Kern- und Steinobst
 
324
 
8.1.11.13
 
Beerenobst
 
432
 
8.1.11.14
 
zusätzliche Feststellung bei Ernte je Qualitätsmerkmal
 
108
 
8.1.12
 
Lieferung von Unterlagen und Materialien für Rückstandsuntersuchungen
 

 
8.1.12.1
 
aus einer laufenden Prüfung
 
265
 
8.1.12.2
 
aus speziell angelegtem Versuch nach GLP (ohne Rückstandsanalytik)
 
895
 
8.1.13
 
Zuschläge zu den vorgenannten Gebühren
 

 
8.1.13.1
 
Versuche unter Glas
 
288
 
8.1.13.2
 
je zusätzlich beantragtes Versuchsglied in einer Prüfung
 
1/3 der entsprechenden Gebühr
 
8.1.13.3
 
Ertragsfeststellung je zusätzlich beantragtes Versuchsglied in einer Prüfung
 
1/3 der entsprechenden Gebühr
 
8.1.14
 
Gebührenhöhe für teilweise oder überhaupt nicht auswertbare Versuche
 

 
8.1.14.1
 
Versuch nicht auswertbar, da Anlage und Durchführung unvollständig
 
keine Gebühr
 
8.1.14.2
 
Versuch angelegt, Prüfantrag vom Antragsteller zurückgezogen
 
50 v.H. der Gebühr
 
8.1.14.3
 
durch Witterungs- oder durch andere nicht vorhersehbare Ereignisse bedingter vorzeitiger Abbruch des Versuches ohne verwertbare Ergebnisse
 
50 v.H. der Gebühr
 
8.1.14.4
 
durch Witterungs- oder durch andere nicht vorhersehbare Ereignisse bedingter vorzeitiger Abbruch des Versuches mit verwertbarem Teilergebnis
 
75 v.H. der Gebühr
 
8.1.14.5
 
zu Ende geführter Versuch nicht vollständig auswertbar, wenn wegen besonderer Witterungsbedingungen oder bei vorbeugend anzuwendenden Präparaten Schadorganismen nicht aufgetreten sind
 
75 v.H. der Gebühr
 
8.1.15
 
Sonstige Gebührenerhebung
 

 
8.1.15.1
 
Für die Prüfung von Zusatzstoffen werden diejenigen Gebühren erhoben, die jeweils für die einzelnen Indikatoren vorgesehen sind.
 

 
8.1.15.2
 
Für nicht genannte Anwendungsgebiete bzw. Feststellungen werden die Gebühren je nach Aufwand wie für ein vergleichbares Anwendungsgebiet erhoben.
 

 
8.2
 
Seuchen- und Phytohygiene entsprechend § 3 der Bioabfallverordnung
 

 
8.2.1
 
Bestimmung von Untersuchungsstellen
 
128 bis 179, je weitere angefangene 15 Minuten 25,50
 
8.2.2
 
Kompetenzfeststellung
 
153 bis 184, je weitere angefangene 15 Minuten 15,50
 
8.2.3
 
Änderung, Verlängerung oder Widerruf der Bestimmung
 
23
 
8.3
 
Phytosanitäre Bearbeitung von pflanzlichen Sendungen im innergemeinschaftlichen Handel sowie bei der Ausfuhr und Einfuhr in bzw. aus Drittländern
 

 

 
Vorbemerkungen:
 

 

 
Die Gebühren werden für eigenständige mit Frachtpapieren versehene Transporteinheiten erhoben (Waggon, Ganzschiff, LKW-Zug). Die Gebühren werden je Sendung eines Absenders und eines Empfängers berechnet.
 

 

 
Soweit eine Sendung nicht ausschließlich aus Erzeugnissen besteht, die der Berechnung des jeweiligen Gedankenstrichs entsprechen, werden die Teile der Sendung, die der Beschreibung entsprechen (wobei es sich um eine oder mehrere Partien handeln kann), als separate Sendung behandelt.
 

 

 
Wird die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Pflanzengesundheitsuntersuchungen bei der Einfuhr gemäß Artikel 13d Abs. 2 der Richtlinie 2000/29/EG vermindert, so sind für alle Sendungen und Partien dieser Gruppe, unabhängig davon, ob sie kontrolliert werden oder nicht, eine anteilmäßig verminderte Pflanzenschutzgebühr zu erheben.
 

 

 
Durch den Antragsteller geforderte zusätzliche phytopathologische Prüfungen werden nach der Tarifstelle 2.4 dieser Anlage erhoben. Für pflanzliche Sendungen, für die eine phytosanitäre Kontrolle beantragt wurde und deren Ausfuhr bzw. Verbringen aus phytosanitären oder anderen Gründen nicht erfolgt ist, sind gegenüber dem Antragsteller die Gebühren für bereits durchgeführte Amtshandlungen nach den betreffenden Tarifstellen zu erheben.
 

 

 
Für Kontrolltätigkeiten an Warenarten, die in den Tarifstellen nicht aufgeführt sind oder für Kontrollen, bei denen das Transportmittel nicht die Bezugseinheit ist, werden Gebühren nach den anfallenden personellen und sächlichen Aufwendungen erhoben.
 

 
8.3.1
 
Allgemeine Tarifstellen
 

 
8.3.1.1
 
Abgabe vom Plomben
 
Selbstkostenpreis
 
8.3.1.2
 
Aufschlag für Amtshandlungen außerhalb der Dienststunden auf Veranlassung des Antragstellers
 

 
8.3.1.2.1
 
an Werktagen von 16.00 bis 20.00 Uhr
 
25 v.H. Aufschlag
 
8.3.1.2.2
 
an Werktagen von 20.00 bis 06.00 Uhr
 
50 v.H. Aufschlag
 
8.3.1.2.3
 
an Sonn- und Feiertagen
 
50 v.H. Aufschlag
 
8.3.2
 
Innergemeinschaftlicher Handel (Registrierung/Pflanzenpass)
 

 
8.3.2.1
 
Registrierung inklusive Datenaufnahme und Vergabe einer Registriernummer, je Antragsteller/Betrieb
 
51
 
8.3.2.2
 
Registrierung und Vergabe einer Registriernummer für Betriebe mit Handel von Speise- und Veredlungskartoffeln sowie Zitrusfrüchten
 
25,5
 
8.3.2.3
 
Erteilung eines Änderungsbescheides (zu Tarifstelle 8.3.2.1 bzw. 8.3.2.2)
 
10
 
8.3.2.4
 
Abgabe von Pflanzenpassetiketten
 

 
8.3.2.4.1
 
Großer Pflanzenpass, je 1000 Stück
 
25,50
 
8.3.2.4.2
 
Kleiner Pflanzenpass, je 1000 Stück
 
5
 
8.3.2.5
 
Ausfertigung eines Pflanzenpasses durch den Pflanzenschutzdienst mit maximal 10 Etiketten (kleiner Pass)
 
6,5
 

 

 
je weitere 20 Etiketten (kleiner Pass)
 
2,5
 
8.3.2.6
 
Mindestkontrollen in registrierten Betrieben gemäß Pflanzenbeschauverordnung
 
nach Zeitaufwand, maximal 153
 
8.3.3
 
Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Obst-, Gemüse- und Zierpflanzenarten und Holz
 

 
8.3.3.1
 
Eintragung/Registrierung inklusive Datenaufnahme und Vergabe einer Eintragungs-/Registrierungsnummer, je Antragsteller/Betrieb
 
51
 
8.3.3.2
 
Eintragung inklusive Datenaufnahme und Vergabe einer Eintragungsnummer eines Betriebes, der bereits für den innergemeinschaftlichen Handel registriert ist (Tarifstelle 8.3.2.1)
 
25,5
 
8.3.3.3
 
Erteilung eines Änderungsbescheides (zu Tarifstelle 8.3.3.1 bzw. 8.3.3.2)
 
10
 
8.3.3.4
 
Mindestkontrollen in eingetragenen Betrieben gemäß Anbaumaterialverordnung
 
nach Zeitaufwand, maximal 153
 
8.3.3.5
 
Bescheinigung für anerkanntes Anbaumaterial
 
6,5
 
8.3.3.6
 
Erteilung einer Genehmigung zum Inverkehrbringen von Holzverpackungen
 
25,5
 
8.3.4
 
Handel außerhalb der EU
 

 
8.3.4.1
 
Ausfertigung von Zeugnissen, Pflanzenpässen und Bescheinigungen
(Ausfertigung mit einer Kopie)
 

 
8.3.4.1.1
 
Pflanzenpass für Einfuhrsendungen (ohne Etiketten) zum innergemeinschaftlichen Verbringen
 
2,5
 
8.3.4.1.2
 
Pflanzengesundheitszeugnis
 
6,5
 
8.3.4.1.3
 
jedes Duplikat eines Pflanzengesundheitszeugnisses
 
2,5
 
8.3.4.1.4
 
Weiterversendungszeugnis
 
6,5
 
8.3.4.1.5
 
Teilungsbescheinigung
 
6,5
 
8.3.4.1.6
 
Kontrollbescheinigung (Verpackungshölzer)
 
6,5
 
8.3.4.1.7
 
sonstige amtliche Bescheinigung oder Bestätigung
 
5
 
8.3.4.2
 
Entscheidung eines Antrages zur Genehmigung der Einfuhrkontrolle am Bestimmungsort
 
25,5
 
8.3.4.3
 
Entscheidung über Ausnahmegenehmigung bei der Einfuhr von Drittlandwaren
 
51
 
8.3.5
 
Phytosanitäre Kontrollen von pflanzlichen Sendungen
 

 
8.3.5.1
 
Einfuhrkontrollen an Einlassstellen bzw. am Bestimmungsort
(Dokumentenprüfung, Identitätskontrolle und phytosanitäre Kontrolle)
 

 
8.3.5.1.1
 
Für Dokumentenkontrolle je Sendung
 
7
 
8.3.5.1.2
 
Für Nämlichkeitskontrollen je Sendung
bis zu einer LKW-Ladung, einer Güterwagenladung oder einer Containerladung vergleichbarer Größe
 
7
 

 
größer
 
14
 
8.3.5.1.3
 
Für Pflanzengesundheitsuntersuchungen von:
 

 
8.3.5.1.3.1
 
Stecklingen, Sämlingen (ausgenommen forstliches Vermehrungsgut),
Jungpflanzen von Erdbeeren und Gemüse
je Sendung
bis zu 10000 Stück
je weitere 1000 Stück
Höchstbetrag
 



17,5
0,7
140
 
8.3.5.1.3.2
 
Sträuchern, Bäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), anderen holzigen
Baumschulerzeugnissen einschließlich forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut)
je Sendung
bis zu 1000 Stück
je weitere 100 Stück
Höchstbetrag
 



17,5
0,44
140
 
8.3.5.1.3.3
 
Zwiebeln Wurzelknollen, Wurzelstöcken, Knollen zum Anpflanzen
(ausgenommen Kartoffelknollen)
je Sendung
bis zu 200 kg Gewicht
je weitere 10 kg
Höchstbetrag
 



17,5
0,16
140
 
8.3.5.1.3.4
 
Samen, Gewebekulturen
je Sendung
bis zu 100 kg Gewicht
je weitere 10 kg
Höchstbetrag
 


17,5
0,175
140
 
8.3.5.1.3.5
 
anderen Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht aufgeführt sind,
je Sendung
bis zu 5000 Stück
je weitere 100 Stück
Höchstbetrag
 


17,5
0,18
140
 
8.3.5.1.3.6
 
Schnittblumen
je Sendung
bis zu 20000 Stück
je weitere 1000 Stück
Höchstbetrag
 


17,5
0,14
140
 
8.3.5.1.3.7
 
Ästen mit Blattwerk, Teilen von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume)
je Sendung
bis zu 100 kg Gewicht
je weitere 100 kg
Höchstbetrag
 


17,5
1,75
140
 
8.3.5.1.3.8
 
gefällten Weihnachtsbäumen
je Sendung
bis zu 1000 Stück
je weitere 100 Stück
Höchstbetrag
 


17,5
1,75
140
 
8.3.5.1.3.9
 
Blättern von Pflanzen (z.B. Kräuter, Gewürze und Blattgemüse)
je Sendung
bis zu 100 kg Gewicht
je weitere 10 kg
Höchstbetrag
 


17,5
1,75
140
 
8.3.5.1.3.10
 
Obst, Gemüse (ausgenommen Blattgemüse)
je Sendung
bis zu 25000 kg Gewicht
je weitere 1000 kg
 


17,5
0,7
 
8.3.5.1.3.11
 
Kartoffelknollen
je Partie
bis zu 25000 kg Gewicht
je weitere 25000 kg
 


52,5
52,5
 
8.3.5.1.3.12
 
Holz (ausgenommen Rinde)
je Sendung
bis zu 100 m3 Volumen
je weiteren m3
 


17,5
0,175
 
8.3.5.1.3.13
 
Erde und Nährsubstraten, Rinde
je Sendung
bis zu 25000 kg Gewicht
je weitere 1000 kg
Höchstbetrag
 


17,5
0,7
140
 
8.3.5.1.3.14
 
Getreidekörnern
je Sendung
bis zu 25000 kg Gewicht
je weitere 1000 kg
Höchstbetrag
 


17,5
1,7
700
 
8.3.5.1.3.15
 
anderen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die nicht aufgeführt sind, je Sendung
 
17,5
 
8.3.5.1.3.16
 
Holz als Verpackungsmaterial, je Sendung
 
17,5
 
8.3.5.1.4
 
Einsatz von Kraftfahrzeugen, Fahrten je angefangener Kilometer
 
0,77
 
8.3.5.2
 
Untersuchung von Sendungen für die Ausfuhr und das innergemeinschaftliche Verbringen
 

 
8.3.5.2.1
 
Jungpflanzen und Fertigpflanzen des Gartenbaues und der Baumschulen
(außer Gemüsejungpflanzen), die nach Stückzahl handelsüblich sind
bis zu 1000 Stück
je weitere angefangene 1000 Stück
je Sendung
 


14,7
1,3
18 bis 51
 
8.3.5.2.2
 
Gemüsejungpflanzen
bis zu 1000 Stück
je weitere angefangene 1000 Stück
je Sendung
 

7,35
0,65
15 bis 26
 
8.3.5.2.3
 
Alle anderen Pflanzen und Pflanzenteile (Sämlinge, Stecklinge, Blumenzwiebeln, Veredlungsreiser, Blumenknollen, sonstiges Vermehrungsmaterial, Schnittblumen)
bis zu 1000 Stück
je weitere angefangene 1000 Stück
je Sendung
 


12
1
18 bis 102
 
8.3.5.2.4
 
Pflanzen und sonstige Pflanzenerzeugnisse, die nach Gewicht handelsüblich sind
bis 1000 kg
je weitere angefangene 1000 kg
je Sendung
 

5,9
0,5
12 bis 51
 
8.3.5.2.5
 
Saat- und Pflanzgut der Landwirtschaft, des Gartenbaues und der Forstwirtschaft,
das nach Gewicht handelsüblich ist
bis zu 1 t
je weitere angefangene t
je Sendung
 


5,9
0,6
18 bis 38
 
8.3.5.2.6
 
Konsumprodukte, Futtermittel und Produkte zur industriellen Verarbeitung
 

 
8.3.5.2.6.1
 
Getreide, Ölfrüchte
bis zu 1 t
je weitere angefangene t
je Sendung (außer Schiff)
Schiff
 

3,8
0,25
12 bis 20
12 bis 64
 
8.3.5.2.6.2
 
Mehl, Haferflocken
bis zu 1 t
je weitere angefangene t
je Sendung
 

2,5
0,2
9 bis 20
 
8.3.5.2.6.3
 
Zucker
je Transporteinheit
 

5
 
8.3.5.2.6.4
 
Kartoffelstärke
je Transporteinheit
 

5
 
8.3.5.2.7
 
Kartoffeln (außer Pflanzkartoffeln)
bis zu 1 t
je weitere angefangene t
je Sendung
 

3,8
0,4
12 bis 30
 
8.3.5.2.8
 
Pflanzenerzeugnisse wie Gemüse, Obst, Südfrüchte, Trockenfrüchte, Gewürze, Genussmittel, Nüsse, Drogen, Baumwolle u. a.
bis zu 1 t
je weitere angefangene t
je Sendung
 

5
0,5
9 bis 30
 
8.3.5.2.9
 
Übrige pflanzliche Produkte und andere Materialien organischen Ursprungs, die potentiell Träger von gefährlichen Schaderregern der Pflanzen sein können
 

 
8.3.5.2.9.1
 
Holz
bis zu 1 t
je weitere angefangene t
je Sendung
 

3
0,2
8 bis 30
 
8.3.5.2.9.2
 
Holz als Stückware
je Stück oder Verpackungseinheit (lose Bretter für Kiste, Palette o. Ä.)
jedes weitere Stück bzw. Verpackungseinheit
je Sendung maximal
 

10
1,2
30
 
8.3.5.2.9.3
 
Erde, Pflanzensubstrat, Torf
bis zu 1 t
je weitere angefangene t
je Sendung
 

2,95
0,6
9 bis 30
 
8.3.5.2.10
 
Kleinsendungen (Warenproben und -muster, Samen- und Pflanzenproben bis 10 kg) sowie Sendungen zum nichtgewerblichen Gebrauch
 
7,5
 
8.3.6
 
Phytosanitäre Überwachung von Pflanzen und Pflanzerzeugnissen während der Vegetation bzw. Lagerung sowie sonstige behördliche Leistungen
 

 
8.3.6.1
 
Kontrollen in Betrieben einschließlich Lagerhäuser, Speicher, Mühlen sowie bei Händlern auf Anforderung
 
nach Zeitaufwand
 
8.3.6.2
 
sonstige Leistungen bei der phytosanitären Ausfuhr- und Einfuhrkontrolle auf Anforderung
 
nach Zeitaufwand
 
8.3.7
 
Kontrolle von Holzverpackungen zum Inverkehrbringen
 

 
8.3.7.1
 
Registrierung inklusive Datenaufnahme und Vergabe einer Registriernummer je Antragsteller/Betrieb
 
51
 
8.3.7.2
 
Erteilung einer Genehmigung zur Kennzeichnung von Holzverpackungen
 
25,5
 
8.3.7.3
 
Mindestkontrollen gemäß Pflanzenbeschauverordnung
 
nach Zeitaufwand, maximal 153
 
8.4
 
Phytopathologische Prüfungen von Pflanzen, Pflanzenteilen, -erzeugnissen sowie von Erden, Substraten und Wasser
 

 
8.4.1
 
Untersuchung auf Befall mit Viren
 

 
8.4.1.1
 
allgemeine Befallsfeststellung, je Probe
 
7,50
 
8.4.1.2
 
Virosen an Kartoffeln
 

 
8.4.1.2.1
 
Abreibungstest auf Indikatorpflanzen (A- und S-Virus)
 
30,5
 
8.4.1.2.2
 
Farbtest auf Blattrollvirus
 
28
 
8.4.1.2.3
 
Augenstecklingsprüfung mit visueller Beurteilung
 
43,5
 
8.4.1.2.4
 
Augenstecklingsprüfung mit zusätzlichem serologischen Virusnachweis im ELISA-Verfahren
 
105
 
8.4.1.2.5
 
Serologischer Virusnachweis aus Knollen im ELISA-Verfahren
 
41
 
8.4.1.3
 
Virosen an Getreide und Gräsern
 

 
8.4.1.3.1
 
Abreibungstest auf Indikatorpflanzen
 
30,5
 
8.4.1.3.2
 
Serologischer Virusnachweis im ELISA-Verfahren
 
41
 
8.4.1.4
 
Virosen an Gemüsesaatgut
 
41
 
8.4.1.5
 
Virosen an Obst und anderen Gehölzen
 

 
8.4.1.5.1
 
Abreibungstest auf Indikatorpflanzen
 
30,5
 
8.4.1.5.2
 
Pfropfung auf Indikatorpflanzen
 
38,5
 
8.4.1.5.3
 
Serologischer Virusnachweis im ELISA-Verfahren
 
41
 
8.4.1.6
 
Virosen an übrigen Pflanzen
 

 
8.4.1.6.1
 
Abreibungstest auf Indikatorpflanzen
 
30,5
 
8.4.1.6.2
 
Serologischer Virusnachweis im ELISA-Verfahren
 
41
 
8.4.2
 
Untersuchung auf Befall mit Bakterien
 

 
8.4.2.1
 
allgemeine Befallsfeststellung
 
7,5
 
8.4.2.2
 
Bakteriosen an Kartoffeln
 

 
8.4.2.2.1
 
Untersuchung auf Bakterienringfäule/Schleimkrankheit, Serienuntersuchung und Einzelerreger, je Probe
 
69
 
8.4.2.2.2
 
Aufschlag für zusätzlichen Erregernachweis, je Probe
 
59
 
8.4.2.3
 
Bakteriosen an übrigen Pflanzen
 

 
8.4.2.3.1
 
allgemeine Untersuchung
 
25,5
 
8.4.2.3.2
 
Identifizierung pflanzenpathogener Bakterien
 
36
 
8.4.3
 
Untersuchung auf Befall mit Pilzen
 

 
8.4.3.1
 
allgemeine Befallsfeststellung
 
7,5
 
8.4.3.2
 
Untersuchung an Pflanzen und Pflanzenteilen, allgemeine Untersuchung, je Probe
 
33
 
8.4.3.3
 
Saatgutuntersuchungen, allgemeine Befallsfeststellung
bei geringem Befall
je weitere angefangene 15 Minuten bei stärkerem Befall
bis höchstens je Probe
 

13
10
51
 
8.4.3.4
 
Untersuchung in Erden, Substraten, Wasser
 
59
 
8.4.3.5
 
Biotest mittels Indikatorpflanzen
 
25,5
 
8.4.4
 
Untersuchung auf Befall mit tierischen Schaderregern
 

 
8.4.4.1
 
Nematoden
 

 
8.4.4.1.1
 
Probenahme
 

 
8.4.4.1.1.1
 
Beaufsichtigung der Probennahme, je Probe
 
0,25
 
8.4.4.1.1.2
 
Entnahme von Boden, 250 ccm (50 Einstiche), je Probe
 
1,95
 
8.4.4.1.1.3
 
Entnahme von Boden, 100 ccm (20 Einstiche), je Probe
 
0,8
 
8.4.4.1.1.4
 
Kartoffelknollen, 8 kg, je Probe
 
1,8
 
8.4.4.1.2
 
Untersuchung auf
 

 
8.4.4.1.2.1
 
Kartoffelnematoden
 

 
8.4.4.1.2.1.1
 
Pflanzen, allgemeine Befallsfeststellung
 
5,9
 
8.4.4.1.2.1.2
 
Spülverfahren für Vermehrungskartoffeln je Probe, 250 ccm
 
1,8
 
8.4.4.1.2.1.3
 
Spülverfahren für sonstige Flächen
Probe je 250 ccm
Probe je 100 ccm
 

2
1,5
 
8.4.4.1.2.1.4
 
Inhalts- und Vitalitätsbestimmung je Probe oder je Gefäß
 
15
 
8.4.4.1.2.1.5
 
Biotest zur Pathotypenfeststellung je Gefäß
 
2,5
 
8.4.4.1.2.1.6
 
Kartoffelknollen, Waschtest je Probe
 
6
 
8.4.4.1.2.1.7
 
Boden, Biotest mit 2000 ccm Boden je ha Feststellung der Zystenneubildung
 
18
 
8.4.4.1.2.1.8
 
Untersuchung von Klärschlamm und anderen Abfallprodukten auf Zysten je Probe von 2000 ccm
 
25,5
 
8.4.4.1.2.2
 
Andere zystenbildende Nematoden
 

 
8.4.4.1.2.2.1
 
Pflanzen, allgemeine Befallsfeststellung
 
6
 
8.4.4.1.2.2.2
 
Boden, im Spülverfahren
 
2,5
 
8.4.4.1.2.2.3
 
Bestimmung der Art
 
23
 
8.4.4.1.2.2.4
 
Boden, Biotest, bis 2000 ccm Boden
 
18
 
8.4.4.1.2.3
 
Wurzelgallennematoden
 

 
8.4.4.1.2.3.1
 
Pflanzen, allgemeine Befallsfeststellung
 
6
 
8.4.4.1.2.3.2
 
Bestimmung der Art
 
66,5
 
8.4.4.1.2.3.3
 
Boden, Biotest, bis 2000 ccm
 
18
 
8.4.4.1.2.4
 
Übrige Nematoden
 

 
8.4.4.1.2.4.1
 
Pflanzen, allgemeine Befallsfeststellung
 
13
 
8.4.4.1.2.4.2
 
Bestimmung der Gattung/Art, je angefangene 15 Minuten
 
11
 
8.4.4.2
 
Insekten und Milben sowie andere tierische Schaderreger
 

 
8.4.4.2.1
 
Pflanzen, allgemeine Befallsfeststellung bei Zeitaufwand
bis 15 Minuten
je weitere angefangene 15 Minuten bei größerem Aufwand
bis höchstens je Probe
 

14
11
50
 
8.4.4.2.2
 
Bestimmung der Gattung/Art, je angefangene 15 Minuten
 
11
 
8.4.4.2.3
 
Fruchtholzproben, allgemeine Befallsfeststellung, je Probe
 
2,5
 
8.4.5
 
Molekularbiologische Untersuchungen (PCR), je Probe
 
45
 
8.4.5.1
 
Allgemeine Feststellung, je Probe
 
7,5
 
8.4.6
 
Physikalisch-chemische Differenzierung (Elektrophorese), je Probe
 
61,5
 
8.4.7
 
Untersuchung auf nichtparasitäre Ursachen
allgemeine Befallsfeststellung, je Probe
 
7,5
 
8.5
 
Warndienst
Hinweise, Prognosen, Warnungen je Fachgebiet (inklusive ISIP-Zugang)
 

 
8.5.1
 
Ackerbau/Grünland
 

 
8.5.1.1
 
Ackerbau/Grünland für Landwirte
 
20,5
 
8.5.1.2
 
Ackerbau/Grünland für Handel, Industrie, Beratung
 
50
 
8.5.2
 
Gemüse-/Zierpflanzenbau
 

 
8.5.2.1
 
Gemüse-/Zierpflanzenbau für Gärtner
 
20,5
 
8.5.2.2
 
Gemüse-/Zierpflanzenbau für Handel, Industrie, Beratung
 
50
 
8.5.3
 
Obstbau
 

 
8.5.3.1
 
Obstbau für Gärtner
 
20,5
 
8.5.3.2
 
Obstbau für Handel, Industrie, Beratung
 
50
 
8.5.4
 
Baumschulen/Landschaftsgärtnerei
 

 
8.5.4.1
 
Baumschulen/Landschaftsgärtnerei für Gärtner
 
20,5
 
8.5.4.2
 
Baumschulen/Landschaftsgärtnerei für Handel, Industrie, Beratung
 
50
 
8.5.5
 
Kombination Ackerbau und anderes Fachgebiet
 

 
8.5.5.1
 
Kombination Ackerbau und anderes Fachgebiet für Landwirte
 
81
 
8.5.5.2
 
Kombination Ackerbau und anderes Fachgebiet für Handel, Industrie, Beratung
 
181
 
8.5.6
 
Kombination mehrerer gartenbaulicher Fachgebiete
 

 
8.5.6.1
 
Kombination mehrerer gartenbaulicher Fachgebiete für Gärtner
 
56
 
8.5.6.2
 
Kombination mehrerer gartenbaulicher Fachgebiete für Handel, Industrie, Beratung
 
181
 
8.6
 
Abnahme von Prüfungen einschließlich Zeugnis
 

 
8.6.1
 
zur Sachkunde (PflSchG)
 
36
 
8.6.2
 
zur Sachkunde (PflSchG) mit eingeschränkter Sachkunde (ChemG)
 
51
 
8.6.3
 
zur eingeschränkten Sachkunde (ChemG) bei nachgewiesenen Vorkenntnissen
 
36
 
8.6.4
 
Nachprüfungsgebühr
 
36
 
8.6.5
 
Ausstellen einer Bescheinigung über den Nachweis der Sachkunde im Pflanzenschutz gemäß Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
 
20
 
8.7
 
Anerkennung und Überprüfung von Kontrollbetrieben für Pflanzenschutztechnik
 

 
8.7.1
 
Amtliche Anerkennung eines gewerblichen Innungsbetriebes als Kontrollstelle zur Funktionsprüfung von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten
 
240,5
 
8.7.2
 
Überprüfung der Kontrolltechnik in anerkannten Kontrollstellen nach BBA Richtlinie
 
186,5
 
8.8
 
Erteilung von Genehmigungen zur Ausbringung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
 

 
8.8.1
 
Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen
 

 
8.8.1.1
 
bis 100 ha Behandlungsfläche
 
51
 
8.8.1.2
 
> 100 bis 500 ha Behandlungsfläche
 
76,5
 
8.8.1.3
 
> 500 bis 1000 ha Behandlungsfläche
 
102
 
8.8.1.4
 
über 1000 ha Behandlungsfläche
 
128
 
8.8.2
 
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf nicht landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen (Erstantrag)
 

 
8.8.2.1
 
eine Fläche bis 100 m2
 
18
 
8.8.2.2
 
ein Standort oder eine Fläche bis 2000 m2
 
36
 
8.8.2.3
 
2 bis 5 Standorte oder eine Fläche über 2000 bis 5000 m2
 
76,5
 
8.8.2.4
 
6 bis 20 Standorte oder eine Fläche über 5000 bis 20000 m2
 
102
 
8.8.2.5
 
21 bis 50 Standorte oder eine Fläche über 20000 bis 50000 m2
 
128
 
8.8.2.6
 
über 50 Standorte oder eine Fläche über 50000 m2
 
179
 
8.8.3
 
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf nicht landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen (Wiederholungsantrag)
 

 
8.8.3.1
 
eine Fläche bis 100 m2
 
12
 
8.8.3.2
 
ein Standort oder eine Fläche bis 2000 m2
 
23
 
8.8.3.3
 
2 bis 5 Standorte oder eine Fläche über 2000 bis 5000 m2
 
51
 
8.8.3.4
 
6 bis 20 Standorte oder eine Fläche über 5000 bis 20000 m2
 
66,5
 
8.8.3.5
 
21 bis 50 Standorte oder eine Fläche über 20000 bis 50000 m2
 
87
 
8.8.3.6
 
über 50 Standorte oder eine Fläche über 50000 m2
 
115
 
8.8.4
 
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Einzelfall (§ 18b PflSchG)
 

 
8.8.4.1
 
Einzelantrag je Anwendungsgebiet
 
15,5
 
8.8.4.2
 
Sammelantrag je Anwendungsgebiet
 

 

 
a)
 
Grundgebühr
 
15,5
 

 
b)
 
zusätzliche Gebühr je Nutzer
 
7,75
 
8.9
 
Einfuhrkontrolle von Sendungen mit Pflanzenschutzmitteln
 

 
8.9.1
 
Pflanzenschutzmittel bis 5 kg oder 5 l, je Sendung
 
8
 
8.9.2
 
bis 3 Pflanzenschutzmittel oder bis 50 kg bzw. 50 l, je Sendung
 
20
 
8.9.3
 
bis 5 Pflanzenschutzmittel oder bis 500 kg bzw. 500 l, je Sendung
 
40
 
8.9.4
 
mehr als 5 Pflanzenschutzmittel oder mehr als 500 kg bzw. 500 l, je Sendung
 
60
 

 
Anmerkung:
Bei den Einzelgebühren können weitere Gebühren nach der Tarifstelle 1 der Anlage 1 festgesetzt werden. Soweit eine Amtshandlung vor Ort stattfinden muss, wird in Abweichung von Tarifstelle 1.5.1 der Anlage 1 eine Wegstreckenpauschale von 10 EUR erhoben.
 

 
8.10
 
Anwendung, Inverkehrbringen und Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln (PSM) zu gewerblichen Zwecken
 

 
8.10.1
 
Anwendung von PSM nach § 9PflSchG
 

 
8.10.1.1
 
Registrierung und Vergabe einer Registriernummer an Betriebe, die die Anwendung von PSM für andere – außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe – anzeigen
 
25
 
8.10.1.2
 
Registrierung und Vergabe einer Registriernummer an Betriebe, die die Beratung über die Anwendung von PSM zu gewerblichen Zwecken anzeigen
 
25
 
8.10.2
 
Registrierung und Vergabe einer Registriernummer an Betriebe, die das Inverkehrbringen bzw. das Einführen von PSM zu gewerblichen Zwecken nach § 21a PflSchG anzeigen
 
25
 
8.10.3
 
Erteilung eines Änderungsbescheides
 
15
 
9
 
Saatgutanerkennung
 

 
9.1
 
nach der Saatgutverordnung
 

 
9.1.1
 
Feldbestandsprüfung
 
Gebühr je angefangener Hektar
 
9.1.1.1
 
bei Getreide zur Erzeugung von Vorstufen/Basissaatgut und Hybridsorten sowie Ölfrüchten, Futterkruziferen und Gemüse im Überwinterungsanbau
 
20,5
 
9.1.1.2
 
bei Hybrid- und Verbundsorten von Ölfrüchten und Futterkruziferen im Überwinterungsanbau
 
24,5
 
9.1.1.3
 
bei allen Übrigen
 
15,5
 
9.1.1.4
 
Nachbesichtigung
 
50 v.H. der unter den Tarifstellen 9.1.1.1 bis 9.1.1.3 genannten Gebühren
 
9.1.1.5
 
Wiederholungsbesichtigung mit der Bestätigung des ersten Ergebnisses
 
wie unter den Tarifstellen 9.1.1.1 bis 9.1.1.3
 
9.1.2
 
Verwaltungstechnische Maßnahmen
 

 
9.1.2.1
 
Festsetzung einer Betriebsnummer
 
15,5
 
9.1.2.2
 
Prüfung des Mischungsantrages (§ 27 der Saatgutverordnung)
 
7,5
 
9.1.2.3
 
Prüfung des Antrages auf Zuteilung einer Kennnummer (§ 40 Abs. 6 der Saatgutverordnung)
 
7,5
 
9.1.2.4
 
Genehmigung des Antrages auf Zulassung von Handelssaatgut, je Partie
 
5
 
9.1.2.5
 
Genehmigung des Antrages auf erneute Prüfung der Beschaffenheit (§ 15 der Saatgutverordnung)
 
7,5
 
9.1.2.6
 
Genehmigung des Antrages auf Wiederverschließung nach einem OECD-System, je Partie
 
7,5
 
9.1.3
 
Probenahme
 

 
9.1.3.1
 
Probenahme, Kennzeichnung und Verschließung
 
je angefangene Stunde für die Tätigkeit eines betriebsfremden Probenehmers 20,50, mindestens 41
 
9.1.4
 
Prüfung der Beschaffenheit
 

 
9.1.4.1
 
Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes je Probe und Entscheidung über die Anerkennung oder Zulassung
 

 
9.1.4.1.1
 
Getreide, Mais
 

 
9.1.4.1.1.1
 
Reinheit
 
7,5
 
9.1.4.1.1.2
 
Besatz
 
4
 
9.1.4.1.1.3
 
Keimfähigkeit
 
7,5
 
9.1.4.1.1.4
 
biochemische Prüfung der Lebensfähigkeit (TTC-Schnelltest)
 
10
 
9.1.4.1.2
 
Großkörnige Leguminosen
 

 
9.1.4.1.2.1
 
Reinheit
 
3,5
 
9.1.4.1.2.2
 
Besatz
 
4
 
9.1.4.1.2.3
 
Keimfähigkeit
 
10
 
9.1.4.1.3
 
Kleinkörnige Leguminosen (Samen so groß wie Rotklee oder größer)
 

 
9.1.4.1.3.1
 
Reinheit
 
10
 
9.1.4.1.3.2
 
Besatz
 
7,5
 
9.1.4.1.3.3
 
Keimfähigkeit
 
7,5
 
9.1.4.1.4
 
Kleinkörnige Leguminosen (Samen kleiner als Rotklee)
 

 
9.1.4.1.4.1
 
Reinheit
 
10
 
9.1.4.1.4.2
 
Besatz
 
7,5
 
9.1.4.1.4.3
 
Keimfähigkeit
 
7,5
 
9.1.4.1.5
 
Gräser (außer Weidelgräser, Wiesen-, Rohrschwingel und Festulolium)
 

 
9.1.4.1.5.1
 
Reinheit
 
10
 
9.1.4.1.5.2
 
Besatz
 
10
 
9.1.4.1.5.3
 
Keimfähigkeit
 
7,5
 
9.1.4.1.6
 
Weidelgräser, Wiesen-, Rohrschwingel und Festulolium
 

 
9.1.4.1.6.1
 
Reinheit
 
7,5
 
9.1.4.1.6.2
 
Besatz
 
10
 
9.1.4.1.6.3
 
Keimfähigkeit
 
7,5
 
9.1.4.1.7
 
Futter- und Zuckerrüben (Normalsaat)
 

 
9.1.4.1.7.1
 
Reinheit
 
7,5
 
9.1.4.1.7.2
 
Besatz
 
6
 
9.1.4.1.7.3
 
Keimfähigkeit
 
9
 
9.1.4.1.8
 
Futter- und Zuckerrüben (Präzisions- und Monogermsaatgut)
 

 
9.1.4.1.8.1
 
Reinheit
 
7,5
 
9.1.4.1.8.2
 
Besatz
 
6
 
9.1.4.1.8.3
 
Keimfähigkeit
 
14,5
 
9.1.4.1.9
 
Öl- und Faserpflanzen sowie sonstige Futterpflanzen
 

 
9.1.4.1.9.1
 
Reinheit
 
10
 
9.1.4.1.9.2
 
Besatz
 
7,5
 
9.1.4.1.9.3
 
Keimfähigkeit
 
7,5
 
9.1.4.1.10
 
Gemüse (großsamige Arten wie Hülsenfrüchte, Schwarzwurzeln, Gurken und Kürbis)
 

 
9.1.4.1.10.1
 
Reinheit
 
5
 
9.1.4.1.10.2
 
Besatz
 
5
 
9.1.4.1.10.3
 
Keimfähigkeit
 
10
 
9.1.4.1.11
 
Sonstige Gemüsearten, Arznei- und Gewürzpflanzen, Zierpflanzen
 

 
9.1.4.1.11.1
 
Reinheit
 
10
 
9.1.4.1.11.2
 
Besatz
 
7,5
 
9.1.4.1.11.3
 
Keimfähigkeit
 
7,5
 
9.1.4.1.12
 
Mischungen
 

 
9.1.4.1.12.1
 
Reinheit (einschließlich Bestimmung der Artenanteile)
 

 
9.1.4.1.12.1.1
 
großkörnige Arten
 
7,50 + 3,50 je Art
 
9.1.4.1.12.1.2
 
kleinkörnige Arten
 
15,50 + 5 je Art
 
9.1.4.1.12.2
 
Keimfähigkeit, je Art
 
10
 
9.1.4.1.12.3
 
Reinheit (ohne Bestimmung der Artenanteile)
 

 
9.1.4.1.12.3.1
 
großkörnige Arten
 
7,5
 
9.1.4.1.12.3.2
 
kleinkörnige Arten
 
15,5
 
9.1.4.1.12.4
 
Keimfähigkeit (Mischprobe)
 
7,5
 
9.1.4.2
 
Untersuchung von Proben ohne Anerkennungs- oder Zulassungsentscheidung
 
80 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 9.1.4.1
 
9.1.5
 
Sonstige Beschaffenheitsprüfung
 

 
9.1.5.1
 
Tausendkornmasse
 
5
 
9.1.5.2
 
Feuchtigkeitsgehalt
 
5
 
9.1.5.3
 
Sortierung
 
5
 
9.1.5.4
 
Hektolitergewicht
 
5
 
9.1.5.5
 
Schwarzbesatz
 
5
 
9.1.5.6
 
Saatwareanteil (mittels maschineller Aufbereitung)
 
13
 
9.1.5.7
 
Bestimmung des Besatzes mit Flughafer
 
15,5
 
9.1.5.8
 
Bestimmung des Bitterstoffgehaltes bei Süßlupinen
 
10
 
9.1.5.9
 
Laborbeizung
 
5
 
9.1.5.10
 
Echtheitsbestimmung
 

 
9.1.5.10.1
 
mikroskopische Art- und Sortendiagnose
 
20,5
 
9.1.5.10.2
 
fluoreszenzanalytische Prüfung
 
15,5
 
9.1.5.11
 
Kalttest bei Mais
 
10
 
9.1.5.12
 
Gesundheitsprüfung
 

 
9.1.5.12.1
 
makroskopisch
 
5
 
9.1.5.12.2
 
mikroskopisch
 
10
 
9.1.5.13
 
Andere Methoden und Untersuchungen mit besonderem Aufwand zusätzlich je Probe oder Partie
 
5 bis 128
 
9.1.6
 
Sonstige Gebühren
 

 
9.1.6.1
 
Nachkontrolle der Beschilderung, der Schlagtrennung, Randbemähung, je Schlag
 
30,5
 
9.1.6.2
 
Flächenzurückziehung nach erfolgter Anmeldung, je angefangener Hektar
 
2,5
 
9.2
 
nach der Pflanzkartoffelverordnung
 

 
9.2.1
 
Feldbestandsprüfung
 
Gebühr je angefangener Hektar
 
9.2.1.1
 
Feldbestandsprüfung und Prüfung auf Viruskrankheiten (§§ 9, 15 der Pflanzkartoffelverordnung)
 
51
 
9.2.1.2
 
Nachbesichtigung (§ 10 der Pflanzkartoffelverordnung)
 
25,5
 
9.2.1.3
 
Wiederholungsbesichtigung mit der Bestätigung des ersten Ergebnisses
 
25,5
 
9.2.2
 
Beschaffenheitsprüfung
 

 
9.2.2.1
 
Tätigkeit eines betriebsfremden Probenehmers
 
je angefangene Stunde 20,50, mindestens 41
 
9.2.2.2
 
besondere Untersuchungen bei der Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel nach Maßgabe des Aufwandes, zusätzlich je Probe oder Partie
 
15 bis 77
 
9.2.3
 
Sonstige Gebühren
 

 
9.2.3.1
 
Nachkontrolle der Beschilderung, der Schlagtrennung, je Schlag
 
30,5
 
9.2.3.2
 
Nachkontrolle der getrennten Lagerung (§ 6 Abs. 3 Satz 2 der Pflanzkartoffelverordnung), je Betrieb
 
30,5
 
9.2.3.3
 
weitere Probenahme einschließlich weiterer Prüfung auf Viruskrankheiten
(§ 15 Abs. 1 der Pflanzkartoffelverordnung), je Probe
 
102
 
9.2.3.4
 
Festsetzung einer Betriebsnummer
 
15,5
 
9.2.3.5
 
Flächenzurückziehung nach erfolgter Anmeldung, je angefangener Hektar
 
2,5
 
9.3
 
Elektrophoretische Untersuchungen auf Sortenechtheit, Sortenreinheit und Sortenidentifizierung
 

 
9.3.1
 
Getreide
 

 
9.3.1.1
 
Sortenechtheitsbestimmung
 
111,5
 
9.3.1.2
 
Sortenidentifizierung (zusätzlich zur Gebühr nach Tarifstelle 9.3.1.1, je nachgewiesene Fremdsorte) 42
 

 
9.3.2
 
Kartoffeln
 

 
9.3.2.1
 
Sortenechtheitsbestimmung
 
44,5
 
9.3.2.2
 
Sortenreinheitsbestimmung
 
85
 
9.3.2.3
 
Sortenidentifizierung (zusätzlich zur Gebühr nach Traifstelle 9.3.2.1 bzw. 9.3.2.2, je nachgewiesene Fremdsorte) 29
 

 
10
 
Waldrechtliche Angelegenheiten
 

 
10.1
 
Bereitstellung von Walddaten und Forstkarten
 

 
10.1.1
 
Bereitstellung von Auszügen aus dem Waldverzeichnis nach § 30 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG), soweit es sich um keine mündliche oder einfache schriftliche Auskunft handelt
 
nach Zeitaufwand gemäß § 3 GebOMLUV
 
10.1.2
 
Bereitstellung von Ergebnissen der forstlichen Rahmenplanung und anderer Fachplanungen für den Wald nach § 7 LWaldG
 
10 bis 102
 
10.2
 
Verwaltungsentscheidungen nach LWaldG
 

 
10.2.1
 
Waldumwandlung nach § 8 LWaldG
 

 
10.2.1.1
 
Entscheidung über die Genehmigung einer Umwandlung von Wald nach § 8 Abs. 1 und 6 LWaldG
 
15 bis 2556
 

 
Zusatz für ein Vorhaben der Nummer 23 der Anlage zu § 2 Abs. 1 BbgUVPG:
 

 

 
Rodung von Wald im Sinne des LWaldG zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit mehr als 5 ha und bis zu 10 ha Wald; soweit sich das Vorhaben in Schutzgebieten befindet, die in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.6 der Anlage 2 zum UVPG aufgeführt sind, mit mehr als 1 ha bis zu 10 ha Wald
 

 

 
a)
 
wird im Genehmigungsverfahren für ein Vorhaben nach § 8 Abs. 6 LWaldG eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen
 
Zuschlag von bis zu 50 v.H. der nach Tarifstelle 10.2.1 festgesetzten Gebühr
 

 
b)
 
wird im Genehmigungsverfahren für ein Vorhaben nach § 8 Abs. 6 LWaldG eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht
 
Zuschlag von bis zu 15 v.H. der nach Tarifstelle 10.2.1 festgesetzten Gebühr
 

 
c)
 
wird vor dem Genehmigungsverfahren für ein Vorhaben nach § 8 Abs. 6 LWaldG auf Antrag des Vorhabensträgers die UVP-Pflicht für ein vorprüfungspflichtiges Vorhaben gemäß § 3a UVPG festgestellt
 
Zuschlag von 26 bis 383
 

 

 

 
Wird ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht vor Beginn des Genehmigungsverfahrens. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Genehmigungsverfahren anzurechnen.
 

 
d)
 
wird vor dem Genehmigungsverfahren für ein Vorhaben nach § 8 Abs. 6 LWaldG auf Ersuchen des Vorhabensträgers eine Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 5 UVPG durchgeführt
 
Zuschlag von 26 bis 383
 

 
e)
 
wird im Genehmigungsverfahren für ein Vorhaben nach § 8 Abs. 6 LWaldG eine Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG vorgenommen
 
5 v.H. der nach Tarifstelle 10.2.1 festgesetzten Gebühr
 

 

 

 
Wird ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht vor Beginn des Genehmigungsverfahrens. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Genehmigungsverfahren anzurechnen.
 
10.2.1.2
 
Forstrechtliche Entscheidungen, soweit sie in Zulassungen auf Grund anderer Gesetze eingeschlossen oder ersetzt werden
 
15 bis 2556
 
10.2.2
 
Entscheidung über die Genehmigung einer Erstaufforstung nach § 9 Abs. 1 LWaldG
 
10 bis 102
 

 
Zusatz für ein Vorhaben der Nummer 22 der Anlage zu § 2 Abs. 1 BbgUVPG:
 

 

 
a)
 
wird im Genehmigungsverfahren für ein Vorhaben nach § 9 Abs. 1 LWaldG eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen
 
Zuschlag von bis zu 50 v.H. der nach Tarifstelle 10.2.2 festgesetzten Gebühr
 

 
b)
 
wird im Genehmigungsverfahren für ein Vorhaben nach § 9 Abs. 1 LWaldG eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht
 
Zuschlag von bis zu 15 v.H. der nach Tarifstelle 10.2.2 festgesetzten Gebühr
 

 
c)
 
wird vor dem Genehmigungsverfahren für ein Vorhaben nach § 9 Abs. 1 LWaldG auf Antrag des Vorhabensträgers die UVP-Pflicht für ein vorprüfungspflichtiges Vorhaben gemäß § 3a UVPG festgestellt
 
Zuschlag von 13 bis 31
 

 

 

 
Wird ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht vor Beginn des Genehmigungsverfahrens. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Genehmigungsverfahren anzurechnen.
 

 
d)
 
wird vor dem Genehmigungsverfahren für ein Vorhaben nach § 9 Abs. 1 LWaldG auf Ersuchen des Vorhabensträgers eine Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 5 UVPG durchgeführt
 
Zuschlag von 13 bis 31
 

 

 

 
Wird ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht vor Beginn des Genehmigungsverfahrens. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Genehmigungsverfahren anzurechnen.
 

 
e)
 
wird im Genehmigungsverfahren für ein Vorhaben nach § 8 Abs. 6 LWaldG eine Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG vorgenommen
 
5 v.H. der nach Tarifstelle 10.2.2 festgesetzten Gebühr
 
10.2.3
 
Entscheidung über einen Kahlhieb gemäß § 10 Abs. 4 LWaldG
 
50
 
10.2.4
 
Entscheidung über die Genehmigung einer Fristverlängerung
 

 
10.2.4.1
 
zur Wiederaufforstung nach § 11 Abs. 3 LWaldG
 
50
 
10.2.4.2
 
zur Ersatzaufforstung zum Ausgleich nachteiliger Wirkungen einer Waldumwandlung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 LWaldG
 

50
 
10.2.4.3
 
zur Durchführung der Waldumwandlung nach § 8 Abs. 1 LWaldG
 
50
 
10.2.4.4
 
zur Erstaufforstung nach § 9 Abs. 1 LWaldG
 
50
 
10.2.5
 
Entscheidung eines Antrages über die Erklärung von Wald zu Schutz- und Erholungswald nach § 12 Abs. 1 LWaldG
 
200 bis 1000
 
10.2.6
 
Untersagung oder Einschränkung der Gestattung des Befahrens des Waldes
nach § 16 Abs. 3 LWaldG
 
20
 
10.2.7
 
Untersagung oder Anordnung zu den weiter gehenden Gestattungen
nach § 17 Abs. 3 LWaldG
 
26 bis 767
 
10.2.8
 
Untersagung oder Einschränkung der Markierungen von Wald-, Reit- oder Radwegen
nach § 15 Abs. 6 LWaldG
 
20
 
10.2.9
 
Entscheidung über die Genehmigung von Sperren von Wald nach § 18 Abs. 2 LWaldG
 
15 bis 256
 
10.2.10
 
Entscheidung über die Genehmigung zum Errichten einer Feuerstelle nach § 23 Abs. 1 LWaldG 50
 

 
10.2.11
 
Maßnahmen der Forstaufsicht nach § 34 LWaldG
 
25 bis 2500
 
10.2.12
 
Prüfung der Waldeigenschaft nach § 2 i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 6 LWaldG
 

 
10.2.12.1
 
Entscheidung über die Waldeigenschaft nach § 2 LWaldG
 
75 bis 150
 
10.2.13
 
Zusicherung nach § 38 VwVfGBbg für Verwaltungsakte nach dem LWaldG
 
100 bis 2500
 

 
Bei der Festsetzung der Gebühr für den abzuschließenden Verwaltungsakt wird die bereits nach dieser Tarifstelle entrichtete Gebühr angemessen berücksichtigt.
 

 
10.2.14
 
Aufwendungen für das Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 16 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 38 Abs. 3 LWaldG ohne Auslagen
 
25
 
10.3
 
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
 

 
10.3.1
 
Entscheidung über die Anerkennung eines Forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses nach § 18 des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) i. V. m. § 32 Abs. 4 LWaldG
 
45
 
10.3.2
 
Verleihung der Rechtsfähigkeit eines Forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses nach § 22 BGB i. V. m. § 19 BWaldG als Verein mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
 
45
 
10.3.3
 
Entscheidung über die Genehmigung einer Satzungsänderung eines anerkannten Forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses nach § 33 Abs. 2 BGB und § 32 Abs. 4 LWaldG
 
45 bis 135
 
10.3.4
 
Entscheidung über die Genehmigung eines Antrages des Forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses zur Auflösung nach § 41 BGB und § 32 Abs. 4 LWaldG
 
45
 
10.4
 
Gebühren für Amtshandlungen nach dem Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG)
 

 
10.4.1
 
Zulassung von Ausgangsmaterial der Kategorie „Quellengesichert“ auf Antrag
nach § 4 Abs. 2 FoVG
 
50 bis 100
 
10.4.2
 
Zulassung von Ausgangsmaterial der Kategorie „Ausgewählt/Qualifiziert/Geprüft“
auf Antrag nach § 4 Abs. 1 FoVG
 
50 bis 100
 
10.4.3
 
Ausstellung von Stammzertifikaten für Mischungen nach § 9 Abs. 2 FoVG, soweit
nicht nach Tarifstelle 4.10.3.1 gebührenfrei
 
50
 
10.4.3.1
 
bei Mischung von Ernten aus einem Bestand (einer Registernummer/Zulassungseinheit) innerhalb eines Jahres, für die auf Grund tagweiser Abfuhren mehrere Stammzertifikate ausgestellt werden
 
gebührenfrei
 
10.4.4
 
Ausstellen von Stammzertifikaten auf Antrag, die für die Ausfuhr bestimmt sind,
nach § 16 Abs. 2 FoVG
 
50
 
10.4.5
 
vollständige/teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes nach § 17 Abs. 4 FoVG
 
250 bis 400
 
10.4.6
 
Aufhebung der Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes nach § 17 Abs. 4 FoVG
 
150 bis 300
 
10.4.7
 
Bereitstellung von Registerauszügen
 
Kostenerstattung
 
10.4.8
 
Durchführung von amtlichen Kontrollen weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden
nach § 18 Abs. 7 FoVG
 
Kostenerstattung
 
10.4.9
 
Gestattung der Ernte von Zierzapfen außerhalb der Zeiten nach § 2 Abs. 4 BbgFoVGDV
 
Kostenerstattung
 
11
 
Jagdrechtliche Angelegenheiten
 

 
11.1
 
Jägerprüfung, Falknerprüfung, Jagdaufseherprüfung
 

 
11.1.1
 
Zulassung zur und Durchführung der Jägerprüfung (§ 24 Abs. 1 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg – BbgJagdG; §§ 2 und 16 der Jägerprüfungsordnung – JPO)
 
150
 
11.1.1.1
 
Zulassung zur und Durchführung der Jägerprüfung nur zum Nachweis der Voraussetzungen zum Erwerb eines Falknerjagdscheines (§ 24 Abs. 1 BbgJagdG; §§ 2 und 16 JPO)
 
60
 
11.1.2
 
Zulassung zur und Durchführung der Falknerprüfung (§ 24 Abs. 1 BbgJagdG; § 2 JPO)
 
150
 
11.1.3
 
Zulassung zur und Durchführung der Jagdaufseherprüfung (§ 39 Abs. 3 BbgJagdG; § 3 Abs. 3 der Verordnung über die Prüfung von Jagdaufsehern)
 
80
 
11.2
 
Jagdscheine
 

 
11.2.1
 
Ausstellung eines Ein-Jahresjagdscheines/Ein-Jahresjagdscheines für Ausländer
(§ 15 des Bundesjagdgesetzes – BJagdG)
 
35
 
11.2.2
 
Ausstellung eines Zwei-Jahresjagdscheines/Zwei-Jahresjagdscheines für Ausländer (§ 15 BJagdG)
 
50
 
11.2.3
 
Ausstellung eines Drei-Jahresjagdscheines/Drei-Jahresjagdscheines für Ausländer (§ 15 BJagdG)
 
80
 
11.2.4
 
Ausstellung eines Ein-Jahresjagdscheines für Jugendliche (§ 15 BJagdG)
 
15
 
11.2.5
 
Ausstellung eines Zwei-Jahresjagdscheines für Jugendliche (§ 15 BJagdG)
 
20
 
11.2.6
 
Ausstellung eines Tagesjagdscheines/Tagesjagdscheines für Jugendliche/Tagesjagdscheines für Ausländer (§ 15 BJagdG)
 
20
 
11.2.7
 
Ausstellung eines Ein-Jahresfalknerjagdscheines (§ 15 BJagdG)
 
15
 
11.2.8
 
Ausstellung eines Zwei-Jahresfalknerjagdscheines (§ 15 BJagdG)
 
20
 
11.2.9
 
Ausstellung eines Drei-Jahresfalknerjagdscheines (§ 15 BJagdG)
 
25
 
11.2.10
 
Ausstellung eines Ein-Jahresfalknerjagdscheines für Jugendliche (§ 15 BJagdG)
 
10
 
11.2.11
 
Ausstellung eines Zwei-Jahresfalknerjagdscheines für Jugendliche (§ 15 BJagdG)
 
15
 
11.2.12
 
Ausstellung eines Tagesfalknerjagdscheines/Tagesfalknerjagdscheines für Jugendliche (§ 15 BJagdG)
 
10
 
11.2.13
 
Zweitausstellung (Ersatz) eines Jagdscheines bzw. Prüfungszeugnisses (§ 15 BJagdG)
 
30
 
11.2.14
 
Eintragung von Flächen in den Jagdschein bei nicht gleichzeitiger Beantragung eines Jagdscheines (§ 15 Abs. 2 BbgJagdG)
 
10
 
11.2.15
 
Prüfung von entgeltlichen Jagderlaubnissen bei nicht gleichzeitiger Beantragung eines Jagdscheines (§ 15 Abs. 2 BbgJagdG)
 
10
 
11.2.16
 
Erteilung einer Freistellungsgenehmigung zur Teilnahme an der Jägerprüfung/Falknerprüfung in einem anderen Landkreis oder einem anderen Bundesland (§ 2 Abs. 2 JPO)
 
25
 
11.3
 
Jagdbezirke
 

 
11.3.1
 
Abrundung von Jagdbezirken (§ 5 BJagdG; § 2 BbgJagdG) ohne Ortsbegehung
 
80
 
11.3.2
 
Abrundung von Jagdbezirken mit Ortsbegehung (§ 5 BJagdG; § 2 BbgJagdG)
 
120 bis 300
 
11.3.3
 
Ausnahmegenehmigung für Eigenjagdbezirke unter 150 ha (§ 7 Abs. 1 BbgJagdG)
 
100
 
11.3.4
 
Herabsetzung der Mindestgröße für gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 9 Abs. 1 und 2 BbgJagdG)
 
60
 
11.3.5
 
Angliederungen und Zusammenlegungen von Grundflächen zu Jagdbezirken
(§ 9 Abs. 3 und 4 BbgJagdG)
 
80
 
11.3.6
 
Erklärung von Grundflächen zu befriedeten Bezirken (§ 5 Abs. 2 BbgJagdG) ohne Ortsbegehung
 
40
 
11.3.7
 
Erklärung von Grundflächen zu befriedeten Bezirken (§ 5 Abs. 2 BbgJagdG) mit Ortsbegehung
 
120
 
11.3.8
 
Angliederung von Eigenjagdbezirken nach Verzicht auf die Nutzung als Eigenjagdbezirk
(§ 7 Abs. 3 BbgJagdG)
 
30 bis 80
 
11.3.9
 
Zulassung der Teilung von gemeinschaftlichen Jagdbezirken (§ 9 Abs. 5 BbgJagdG)
 
50
 
11.3.10
 
Zulassung der Verpachtung eines Teiles von geringerer Größe als der gesetzlichen
 
30
 

 
Mindestgröße (§ 13 Abs. 1 BbgJagdG)
 

 
11.3.11
 
Prüfung von Jagdpachtverträgen und von Änderungen der Jagdpachtverträge (§ 12 Abs. 1 BJagdG)
 
30
 
11.3.12
 
Genehmigung von Satzungen der Jagdgenossenschaften (§ 10 Abs. 2 BbgJagdG)
 
40
 
11.3.13
 
Genehmigung von Änderungen der Satzungen der Jagdgenossenschaften (§ 10 Abs. 2 BbgJagdG)
 
20
 
11.3.14
 
Festsetzung einer Satzung für Jagdgenossenschaften, die nicht binnen eines Jahres eine Satzung beschlossen haben (§ 10 Abs. 4 BbgJagdG)
 
100
 
11.3.15
 
Festlegung eines Jägernotweges (§ 32 Abs. 1 BbgJagdG) ohne Ortsbegehung
 
50
 
11.3.16
 
Festlegung eines Jägernotweges (§ 32 Abs. 1 BbgJagdG) mit Ortsbegehung
 
100 bis 150
 
11.3.17
 
Erforderlichenfalls Festsetzung einer angemessenen Entschädigung für den Jägernotweg
(§ 32 Abs. 1 BbgJagdG)
 
60
 
11.4
 
Jagdausübung
 

 
11.4.1
 
Festsetzung von Abschussplänen, wenn Unterlagen nicht oder in unzureichender Qualität eingereicht werden (§ 29 Abs. 3 BbgJagdG)
 
80
 
11.4.2
 
Zulassung der Nachtjagd in Einzelfällen (§ 26 Abs. 3 BbgJagdG)
 
30
 
11.4.3
 
Gestattung von Jagdhandlungen in befriedeten Bezirken (§ 5 Abs. 3 BbgJagdG) ohne Ortsbegehung
 
30
 
11.4.4
 
Gestattung von Jagdhandlungen in befriedeten Bezirken (§ 5 Abs. 3 BbgJagdG) mit Ortsbegehung
 
90 bis 120
 
11.4.5
 
Zustimmung zum Ruhenlassen der Jagd (§ 5 Abs. 4 BbgJagdG) ohne Ortsbegehung
 
40
 
11.4.6
 
Zustimmung zum Ruhenlassen der Jagd (§ 5 Abs. 4 BbgJagdG) mit Ortsbegehung
 
90 bis 120
 
11.4.7
 
Beschränkung der Befugnis oder Verpflichtung zur Erteilung einer Jagderlaubnis im Einzelfall
(§ 16 Abs. 5 BbgJagdG)
 
0 bis 25
 
11.4.8
 
Erlass eines Abschussverbotes (§ 30 BbgJagdG)
 
30
 
11.5
 
Sonstige jagdliche Amtshandlungen/Genehmigungen/Bestätigungen
 

 
11.5.1
 
Genehmigung der Satzung der Hegegemeinschaften (§ 12 Abs. 2 BbgJagdG)
 
20
 
11.5.2
 
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Aushorsten von Ästlingen und Nestlingen für Beizzwecke (§ 31 Abs. 4 BbgJagdG)
 
40
 
11.5.3
 
Ausnahmegenehmigungen von den Verboten des § 19 BJagdG (§ 26 Abs. 2 BbgJagdG)
 
30
 
11.5.4
 
Genehmigung zur Aufhebung der Schonzeit (§ 31 Abs. 3 Nr. 1 BbgJagdG)
 
30
 
11.5.5
 
Genehmigungen nach § 31 Abs. 4 Nr. 1, 2 und 4 BbgJagdG
 
30
 
11.5.6
 
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 4
der Bundeswildschutzverordnung
 
35
 
11.5.7
 
Erteilung der Genehmigung von Gattern nach § 21 BbgJagdG ohne Ortsbegehung
 
80
 
11.5.8
 
Erteilung der Genehmigung von Gattern nach § 21 BbgJagdG mit Ortsbegehung
 
100 bis 200
 
11.5.9
 
Bestätigung von Schweißhundeführern (§ 35 Abs. 4 BbgJagdG)
 
30
 
11.5.10
 
Bestätigung von Jagdaufsehern inklusive Ausstellung des Dienstausweises (§ 39 Abs. 3 BbgJagdG)
 
30
 
11.5.11
 
Genehmigung von Fütterungen (§ 41 Abs. 2 BbgJagdG)
 
30
 
11.5.12
 
Genehmigung des Aussetzens von Wild (§ 42 Abs. 1 BbgJagdG)
 
100
 
11.5.13
 
Zulassung einer Ausnahme vom Erfordernis der Jagdpachtfähigkeit (§ 11 Abs. 5 BJagdG)
 
50
 
12
 
Amtshandlungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
 

 
12.1
 
Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte
 
gebührenfrei
 
12.2
 
Erteilung schriftlicher Auskünfte
 
nach Zeitaufwand
 
12.3
 
Herausgabe von Unterlagen und Duplikaten
 
nach Zeitaufwand
 
12.4
 
Gewährung von Akteneinsicht
 
nach Zeitaufwand
 
12.5
 
Auslagen
Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren nach den Tarifstellen 12.2 bis 12.4 erhoben. Sie werden auch im Falle der Gebührenfreiheit nach Tarifstelle 12.1 erhoben. Bei der Herstellung von Zweitschriften, Kopien und Computerausdrucken in geringem Umfang kann auf die Erhebung der Auslagen verzichtet werden.
 
gemäß Anlage 1, im Übrigen in voller Höhe
 

 
Hinweis:
Die Informationsgewährung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG kostenfrei.
 

 
13
 
Veterinärwesen, Lebens- und Futtermittelüberwachung sowie Wasserhygiene
 

 
13.1
 
Gebühren in Bezug auf das Berufs- und Standesrecht
 

 
13.1.1
 
Approbation
 

 
13.1.1.1
 
Erteilung der Approbation für Tierärzte nach den §§ 4 und 15a der Bundes-Tierärzteordnung
 
102 bis 256
 
13.1.1.2
 
Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1 der Bundes-Tierärzteordnung
 
51 bis 102
 
13.1.1.3
 
Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 2
 
102
 

 
der Bundes-Tierärzteordnung
 

 
13.1.2
 
Berufserlaubnis
 

 
13.1.2.1
 
Erteilung der Berufserlaubnis für Tierärzte nach § 11 Abs. 1 der Bundes-Tierärzteordnung
 
102
 
13.1.2.2
 
Verlängerung der Berufserlaubnis für Tierärzte nach § 11 Abs. 2 und 3 der Bundes-Tierärzteordnung
 
51
 
13.1.2.3
 
Bescheinigung nach § 11a Abs. 4 der Bundes-Tierärzteordnung
 
25,5
 
13.1.2.4
 
Befähigungszeugnis für den tierärztlichen Staatsdienst nach § 16 Abs. 1 der Amtstierärzteprüfungsverordnung
 
102
 
13.1.2.5
 
Abnahme der Prüfung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung
 
153,5
 
13.1.2.6
 
Anerkennung der Gleichwertigkeit eines außerhalb des Landes Brandenburg erworbenen Befähigungszeugnisses für den tierärztlichen Staatsdienst
 
76,5
 
13.1.2.7
 
nicht besetzt
 

 
13.1.2.8
 
Amthandlungen nach dem Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ und „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker„ (LMChemG)“.
 

 
13.1.2.8.1
 
Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ und „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ (§ 2 Abs. 1 LMChemG)
 
30
 
13.1.2.8.2
 
Widerruf der Erlaubnis
 
50 bis 80
 
13.1.2.8.3
 
Erteilung der Erlaubnis in den in § 7 LMChemG genannten Fällen
 
80 bis 100
 
13.1.2.9
 
Bescheinigung über eine abgeschlossene Ausbildung, Fortbildung und bestandene Prüfung
 
25,5
 
13.1.3
 
Ausstellung einer Ersatzurkunde
 
51
 
13.2
 
Gebühren für Beratungstätigkeit und die Erstellung von Gutachten
 

 
13.2.1
 
einfache Bescheinigung, einfache Befundung, einfache schriftliche Erläuterung
 
4 bis 20
 
13.2.2
 
Beratungstätigkeit ohne Untersuchung
 
20 bis 128
 
13.2.3
 
Gutachten, Untersuchungsbericht, je angefangene Seite
 
25,
mindestens jedoch 50
 
13.2.4
 
umfangreiche wissenschaftliche Gutachten
 
51 bis 358
 
13.3
 
nicht besetzt
 

 
13.4
 
Gebühren für Untersuchungen/Analysen
Alle Gebühren für Untersuchungen/Analysen schließen die Auswertung der Ergebnisse und eine Mitteilung des Untersuchungsbefundes ein.
Die Mindestgebühr für Einzelleistungen je Einsendung beträgt
 
5
 
13.4.1
 
Pathologisch-morphologische Untersuchungen
 

 
13.4.1.1
 
Sektionen einschließlich pathologisch-anatomischer Befunderhebung/Tierkörper bzw. Fötus
 
1 bis 31
 
13.4.1.2
 
pathologisch-anatomische Untersuchungen/Organe
 
1 bis 5
 
13.4.1.3
 
histologische Untersuchungen nach Aufwand
 
3 bis 10
 
13.4.1.4
 
immunhistologische Untersuchungen einschließlich immunfluoreszenzhistologische und immunhistochemische Untersuchungen
 
6 bis 41
 
13.4.1.5
 
Histometrie
 
20 bis 41
 
13.4.1.6
 
elektronenmikroskopische Untersuchungen
 
10 bis 51
 
13.4.2
 
Mikroskopisch-bakteriologische Untersuchungen
 

 
13.4.2.1
 
mikroskopische Untersuchungen
 

 
13.4.2.1.1
 
mikroskopische Untersuchungen/Nativpräparat monochromatisch
 
0,50 bis 1,50
 
13.4.2.1.2
 
mikroskopische Untersuchungen/polychromatisch u. a. Blutbild
 
1,50 bis 2,50
 
13.4.2.2
 
kulturelle/biochemische Verfahren
 

 
13.4.2.2.1
 
einfache kulturelle Keimanzüchtung aerob/Platte
 
1 bis 2,50
 
13.4.2.2.2
 
einfache kulturelle Keimanzüchtung mikroaerophil/anaerob/Platte
 
1 bis 5
 
13.4.2.2.3
 
Keimanreicherung
 

 
13.4.2.2.3.1
 
Voranreicherung
 
2,5
 
13.4.2.2.3.2
 
Anreicherung/Keim
 
5 bis 8
 
13.4.2.2.4
 
kulturelle Keimdifferenzierung einfach (aerob, mikroaerophil)
 
1
 
13.4.2.2.5
 
kulturelle, biochemische Keimdifferenzierung (aerob, mikroaerophil, anaerob)
 
3 bis 51
 
13.4.2.2.6
 
Resistenzbestimmung/Keim/Wirkstoff
 
0,5
 
13.4.2.2.7
 
bakteriologischer Hemmstoffnachweis
 
7,5
 
13.4.2.2.8
 
Keimzahlbestimmung quantitativ (aerob, anaerob)
 
10 bis 41
 
13.4.2.2.9
 
Keimzahlbestimmung qualitativ
 
5 bis 10
 
13.4.2.2.10
 
Titerbestimmung/MPN/Keim
 
10 bis 20
 
13.4.2.2.11
 
mykologische Untersuchung
 
2,50 bis 5
 
13.4.2.2.12
 
mykologisch aufwändige Untersuchung mit Keimzahlbestimmung
 
10 bis 15
 
13.4.2.3
 
Tierversuch (abhängig von Tierart)
 
1,50 bis 77
 
13.4.3
 
Parasitologische Untersuchungen
 

 
13.4.3.1
 
mikroskopische Substratuntersuchung
 
1,50 bis 10
 
13.4.3.2
 
Flotation-, Auswander-, Sedimentationsverfahren
 
1,50 bis 2,50
 
13.4.3.3
 
Oozystenzählverfahren OPG, MIFC-Methode
 
5
 
13.4.3.4
 
mikroskopische, morphologische Bestimmung von Entwicklungsstadien
 
5
 
13.4.3.5
 
Larvenkultur
 
5
 
13.4.3.6
 
Bienenuntersuchungen, je Bienenvolk
 
1,50 bis 26
 
13.4.3.7
 
Ektoparasiten
 
2,5
 
13.4.3.8
 
Speziesdifferenzierung (Endo-/Ektoparasiten, Schädlinge)
 
5
 
13.4.3.9
 
Spezialuntersuchungen (u. a. Weidegras)
 
5 bis 10
 
13.4.4
 
Serologische/virologische Untersuchungen
 

 
13.4.4.1
 
Virus-Isolierung (Brutei/Zellkultur)
 
5 bis 26
 
13.4.4.2
 
Hämagglutination
 
1,5
 
13.4.4.3
 
Agglutination oder Mikroagglutination
 
0,50 bis 2,50
 
13.4.4.4
 
ABR
 
0,5
 
13.4.4.5
 
KBR
 
2,50 bis 5
 
13.4.4.6
 
Präzipitation
 
2,50 bis 10
 
13.4.4.7
 
Serumneutralisation
 
0,80 bis 3
 
13.4.4.8
 
Titration (Serum/Virus)
 
2,50 bis 10
 
13.4.4.9
 
Immunfluoreszenzserologie
 
2,5
 
13.4.4.10
 
Zytofluorometrie
 
0,50 bis 26
 
13.4.4.11
 
ELISA qualitativ, Antigen, Antikörper
 
1,50 bis 8
 
13.4.4.11.1
 
ELISA quantitativ
 
15 bis 31
 
13.4.5
 
Klinisch-chemische Substratbestimmung
 
1 bis 8
 
13.4.5.1
 
Trächtigkeitstests
 
2,50 bis 10
 
13.4.6
 
Spermatologische Laboruntersuchungen
 
1 bis 8
 
13.4.7
 
Impfstoffherstellung/je Liter
 
41 bis 102
 
13.4.8
 
Tiergesundheitsdienst/Tierseuchenbekämpfungsdienst
 

 
13.4.8.1
 
Betriebsbesuch, Grundgebühr
 
15,5
 
13.4.8.2
 
Bestandsuntersuchung in Abhängigkeit von der Betriebsgröße
 
15 bis 77
 
13.4.8.3
 
Vatertieruntersuchung
 
10 bis 46
 
13.4.8.4
 
bauhygienische Untersuchungen und Beurteilungen
 
51 bis 307
 
13.4.8.5
 
Gewässeruntersuchungen
 
1 bis 26
 
13.4.9
 
Allgemeine und sensorische Untersuchungen
 

 
13.4.9.1
 
sensorische Untersuchungen
 

 
13.4.9.1.1
 
einfach
 
13
 
13.4.9.1.2
 
mit erhöhtem Aufwand/küchenmäßiger Zubereitung
 
23
 
13.4.9.2
 
Prüfung der rechtmäßigen Kennzeichnung
 
13
 
13.4.9.3
 
präparative Gravimetrie
 
23
 
13.4.9.4
 
Lagerversuch
 
13
 
13.4.9.5
 
Pollenanalyse
 
38,5
 
13.4.9.6
 
Wasserkapazität
 
15
 
13.4.10
 
Chemische und physikalische Untersuchungen
 

 
13.4.10.1
 
Probenaufbereitung
 

 
13.4.10.1.1
 
einfach (mit Waschen, Zerkleinern, Mischen, Einwaage etc.)
 
10 bis 20,50
 
13.4.10.1.2
 
zuzüglich einfacher Aufschluss, Extraktion, Klärung, Zentrifugierung, Filtrierung und anderer Verfahren
 
25 bis 30,50
 
13.4.10.1.3
 
Probenaufbereitung zur Bestimmung spezieller Stoffe mit Anreicherung und Reinigung
 
46
 
13.4.10.1.4
 
Vorbereitung der Probenahmemedien
 
5 bis 25
 
13.4.10.2
 
einfacher qualitativer Nachweis von Substanzen
 
5
 
13.4.10.3
 
einfache Messungen und Untersuchungen (u. a. Länge, Dicke, Volumen, Temperatur, Wägung, Dichte mit Aero-Meter, Druck etc.)
 
5 bis 10
 
13.4.10.4
 
aufwändige Messungen und Untersuchungen
(u. a. Dichte mit Pyknometer, Rauchpunkt, Siedepunkt, Schmelzpunkt, Gefrierpunkt etc.)
 
20,5
 
13.4.10.5
 
Trocknung
 

 
13.4.10.5.1
 
einfach
 
15,5
 
13.4.10.5.2
 
Gefriertrocknung
 
38,5
 
13.4.10.6
 
Veraschung
 
15,5
 
13.4.10.7
 
Destillation
 
30,5
 
13.4.10.8
 
Extraktion
 
20,5
 
13.4.10.9
 
Gravimetrie
 
20,5
 
13.4.10.10
 
immunchemische Verfahren
 

 
13.4.10.10.1
 
Enzym-Immunoassay
 
30,5
 
13.4.10.10.2
 
Fluoreszenz-Immuno-Essay
 

 
13.4.10.10.2.1
 
qualitativ
 
10
 
13.4.10.10.2.2
 
quantitativ
 
30,5
 
13.4.10.10.3
 
Lumineszenz-Immuno-Essay
 

 
13.4.10.10.3.1
 
qualitativ
 
10
 
13.4.10.10.3.2
 
quantitativ
 
30,5
 
13.4.10.10.4
 
Radio-Immuno-Essay
 

 
13.4.10.10.4.1
 
qualitativ
 
10
 
13.4.10.10.4.2
 
quantitativ
 
30,5
 
13.4.10.10.5
 
Doppeldiffusion nach Ouchterlony
 
15,5
 
13.4.10.10.6
 
immunchemische Schnelltests
 
15,5
 
13.4.10.11
 
Maßanalyse
 

 
13.4.10.11.1
 
einfach
 
15,5
 
13.4.10.11.2
 
aufwändig
 
41
 
13.4.10.12
 
Spektroskopie
 

 
13.4.10.12.1
 
Röntgenfluoreszenzspektroskopie
 

 
13.4.10.12.1.1
 
RFA-, TRFA-Screening
 
100 bis 125
 
13.4.10.12.1.2
 
je Element
 
15
 
13.4.10.12.2
 
Kernresonanzspektroskopie
 
209,5
 
13.4.10.12.3
 
Infrarotspektroskopie
 
87
 
13.4.10.12.4
 
Flammenphotometrie
 
15,5
 
13.4.10.12.5
 
Photometrie
 

 
13.4.10.12.5.1
 
einfach
 
10 bis 20,50
 
13.4.10.12.5.2
 
aufwändig
 
30 bis 46
 
13.4.10.12.6
 
Atom-Absorptions-Spektrometrie
 
15 bis 30,50
 
13.4.10.12.7
 
Refraktometrie
 
10
 
13.4.10.12.8
 
Polarimetrie
 
15,5
 
13.4.10.12.9
 
Fluoreszenzmessung
 
28
 
13.4.10.12.10
 
Lumineszenzanalyse
 
15,5
 
13.4.10.12.11
 
ICP-Massenspektrometrie
 

 
13.4.10.12.11.1
 
Grundmessung/ein Element
 
100
 
13.4.10.12.11.2
 
jedes weitere Element
 
10
 
13.4.10.12.12
 
ICP-optische Emissionsspektrometrie
 

 
13.4.10.12.12.1
 
Grundmessung/ein Element
 
30,5
 
13.4.10.12.12.2
 
jedes weitere Element
 
10
 
13.4.10.13
 
elektrochemische Messungen
 

 
13.4.10.13.1
 
einfach (Leitfähigkeit, Redoxpotential)
 
5
 
13.4.10.13.2
 
aufwändig
 
36
 
13.4.10.14
 
Elektrophorese
 

 
13.4.10.14.1
 
elektrophoretisches Verfahren, quantitativ
 
46
 
13.4.10.14.2
 
elektrophoretisches Verfahren, qualitativ
 
20,5
 
13.4.10.15
 
PCR/Gensondentechnik
 

 
13.4.10.15.1
 
einfach
 
8 bis 25
 
13.4.10.15.2
 
aufwändig
 
25 bis 153
 
13.4.10.15.3
 
DNS-Sequenzierung/Fragmentanalyse
 
30
 
13.4.10.16
 
enzymatische Bestimmung
 
25,5
 
13.4.10.17
 
Chromatographie
 

 
13.4.10.17.1
 
Papierchromatographie/Übersicht
 
20,5
 
13.4.10.17.1.1
 
jede weitere Komponente
 
10
 
13.4.10.17.2
 
Dünnschichtchromatographie
 

 
13.4.10.17.2.1
 
Übersichtchromatogramm/eine Komponente
 
36
 
13.4.10.17.2.2
 
quantitativ, jede weitere Komponente
 
13
 
13.4.10.17.3
 
Gaschromatographie
 

 
13.4.10.17.3.1
 
Übersichtchromatogramm/eine Komponente
 
76,5
 
13.4.10.17.3.2
 
quantitativ, jede weitere Komponente
 
25,5
 
13.4.10.17.4
 
Gaschromatographie-Massenspektrometrie
 

 
13.4.10.17.4.1
 
Übersichtchromatogramm/eine Komponente
 
179
 
13.4.10.17.4.2
 
quantitativ, jede weitere Komponente
 
25,5
 
13.4.10.17.5
 
Gaschromatographie-Hochauflös. Massenspektrometrie
 

 
13.4.10.17.5.1
 
Übersichtchromatogramm/eine Komponente
 
434,5
 
13.4.10.17.5.2
 
quantitativ, jede weitere Komponente
 
51
 
13.4.10.17.6
 
Hochleistungsflüssigkeitschromatographie/Hochleistungsdünnschichtchromatographie
 

 
13.4.10.17.6.1
 
Übersichtchromatogramm/eine Komponente
 
76,5
 
13.4.10.17.6.2
 
quantitativ, jede weitere Komponente
 
25,5
 
13.4.10.17.7
 
Flüssigkeitschromatographie/Massenspektrometrie
 

 
13.4.10.17.7.1
 
Übersichtchromatogramm/eine Komponente
 
179
 
13.4.10.17.7.2
 
quantitativ, jede weitere Komponente
 
25,5
 
13.4.10.17.8
 
Ionenchromatographie
 

 
13.4.10.17.8.1
 
Übersichtchromatogramm/eine Komponente
 
76,5
 
13.4.10.17.8.2
 
quantitativ, jede weitere Komponente
 
10
 
13.4.10.17.9
 
Kapillarelektrophorese
 

 
13.4.10.17.9.1
 
Übersichtchromatogramm/eine Komponente
 
76,5
 
13.4.10.17.9.2
 
quantitativ, jede weitere Komponente
 
25,5
 
13.4.10.17.10
 
ICP bis Optische Emissionsspektrometrie (ICP-OES)
 

 
13.4.10.17.10.1
 
ICP-OES, ein Element quantitativ
 
30,5
 
13.4.10.17.10.2
 
ICP-OES, jedes weitere Element quantitativ
 
10
 
13.4.10.17.11
 
ICP bis Massenspektrometrie (ICP-MS)
 

 
13.4.10.17.11.1
 
ICP-MS, ein Element quantitativ
 
179
 
13.4.10.17.11.2
 
ICP-MS, jedes weitere Element quantitativ
 
10
 
13.4.10.18
 
Gruppenbestimmung
 

 
13.4.10.18.1
 
Abdampfrückstand
 
15
 
13.4.10.18.2
 
Abfiltrierbare Stoffe
 
15
 
13.4.10.18.3
 
Adsorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX)
 
100
 
13.4.10.18.4
 
Basenkapazität
 
20
 
13.4.10.18.5
 
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB-5)
 
75
 
13.4.10.18.6
 
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 7 Tagen (BSB-7)
 
30
 
13.4.10.18.7
 
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 21 Tagen (BSB-21)
 
30
 
13.4.10.18.8
 
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
 
50
 
13.4.10.18.9
 
Gelöster organisch gebundener Kohlenstoff (DOC)
 
50
 
13.4.10.18.10
 
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)
 
50
 
13.4.10.18.11
 
Gesamt-Phosphor
 
50
 
13.4.10.18.12
 
Gesamt-Stickstoff
 
50
 
13.4.10.18.13
 
Glührückstand
 
15
 
13.4.10.18.14
 
Glühverlust
 
15
 
13.4.10.18.15
 
Methylenblauaktive Substanzen (MBAS)
 
50
 
13.4.10.18.16
 
Säurekapazität
 
20
 
13.4.10.18.17
 
UV-254nm
 
15
 
13.4.10.19
 
Messbereitschaft/Sondereinsatz
 

 
13.4.10.19.1
 
Personalkosten
 
Zeitgebühr
 
13.4.10.19.2
 
Sondermessfahrzeug, je Einsatzstunde
 
100
 
13.4.10.19.3
 
Messungen vor Ort/je Messung
 
10 bis 80
 
13.4.11
 
BSE-Schnelltest
 
8 bis 35
 
13.4.12
 
Biologische Spezialuntersuchungen
 

 
13.4.12.1
 
Chlorophyll-a, Leuchtbakterientest, Saprobienindex, Bodenatmung, Humusgehalt
 
20 bis 150
 
13.4.13
 
Schlachttier-/Fleischuntersuchung im Rahmen des nationalen Rückstandskontrollplans
 
185
 
13.5
 
Gebühren auf Grund des Tierseuchengesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften
 

 
13.5.1
 
Zulassung von wissenschaftlichen Versuchen außerhalb wissenschaftlicher Institute nach § 17c Abs. 4 des Tierseuchengesetzes
 
26 bis 153
 
13.5.2
 
Erlaubnis zum Verkehr mit Tierseuchenerregern nach § 17 Abs. 1 Nr. 16 des Tierseuchengesetzes
 
77 bis 511
 
13.5.3
 
Änderung oder Erweiterung der Erlaubnis zum Verkehr mit Tierseuchenerregern nach § 17 Abs. 1 Nr. 16 des Tierseuchengesetzes; Kontrolle bzw. Überwachung der zugelassenen Betriebe/Einrichtungen durch die Zulassungsbehörde
 
30 bis 200
 
13.5.4
 
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 17c des Tierseuchengesetzes
 
51 bis 511
 
13.5.5
 
Änderung oder Erweiterung der Genehmigung nach § 17c des Tierseuchengesetzes
 
30 bis 200
 
13.5.6
 
Erlaubnis zur Herstellung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17d des Tierseuchengesetzes
 
150 bis 5000
 
13.5.7
 
Änderung oder Erweiterung der Genehmigung nach § 17d des Tierseuchengesetzes
 
50 bis 500
 
13.5.8
 
Untersuchung von Tieren, tierischen Teilen und Erzeugnissen
 

 
13.5.8.1
 
Einhufer, Rinder und Großwild
 
13 bis 128
 

 
Einzelgebühr
 
2
 
13.5.8.2
 
Kälber, Schweine über 25 kg, Schafe
 
13 bis 102
 

 
Einzelgebühr
 
2
 
13.5.8.3
 
Schweine unter 25 kg, Ziegen, Edelpelztiere, Kaninchen, Affen, Halbaffen, ICP-MS, jedes weitere Element quantitativWild vergleichbarer Größe, andere Kleintiere
 
5 bis 77
 

 
Einzelgebühr
 
0,5
 
13.5.8.4
 
Hunde, Hauskatzen
 
5 bis 51
 

 
Einzelgebühr
 
2
 
13.5.8.5
 
Ziervögel, die keine Psittaciden sind
 
5 bis 51
 

 
Einzelgebühr
 
1,5
 
13.5.8.6
 
Psittaciden
 
10 bis 77
 

 
Einzelgebühr
 
2,5
 
13.5.8.7
 
Reisebrieftauben
bis 99 Tiere
ab 100 Tiere
 

8 bis 18
20
 
13.5.8.8
 
sonstiges Geflügel
bis 99 Tiere
ab 100 Tiere
 

8 bis 77
79
 
13.5.8.9
 
Wanderschafherden
bis 199 Tiere
ab 200 Tiere
 

10 bis 20
22
 
13.5.8.10
 
Wanderbienenvölker gemäß § 5 der Bienenseuchenverordnung
 
5 bis 51
 
13.5.8.11
 
Zierfische, Fische je Haltungseinheit
 
13 bis 51
 

 
Einzelgebühr
 
5
 
13.5.8.12
 
tierische Teile oder Erzeugnisse, soweit keine Lebensmittel, je Sendung
 
2,50 bis 100
 
13.5.8.13
 
Ausstellen einer Bescheinigung über das Ergebnis der nach den Tarifstellen 13.5.8.1 bis 13.5.8.12 vorgenommenen Amtshandlung
 
1 bis 51
 
13.5.9
 
amtstierärztliche Bestätigung der Identität eines Tieres
 
2,5
 
13.5.10
 
Kennzeichnung von Tieren durch Ohrmarken oder Tätowierungen, je Kennzeichnung
 
2,5
 
13.5.11
 
Beaufsichtigung von Betrieben, Einrichtungen und Veranstaltungen nach dem Tierseuchengesetz
 

 
13.5.11.1
 
Viehmärkte, Absatzveranstaltungen
 
20 bis 300
 
13.5.11.2
 
Tierschauen, Tierversteigerungen, Sportveranstaltungen mit Tieren, Tierausstellungen
 
20 bis 300
 
13.5.11.3
 
öffentliche Schlachthöfe, gewerbliche Schlachthäuser, Geflügelschlächtereien, Molkereien, Besamungsstationen, gewerbliche Mästereien, Embryo-Transfereinrichtungen, Massentierhaltungen, Zuchttierhaltungen, Zoologische Gärten, Zoologische Handlungen, Quarantäneeinrichtungen, Anlagen zur Futtermittelherstellung
 
20 bis 300
 
13.5.11.4
 
Betriebe und Einrichtungen, die Sera, Impfstoffe oder Antigene herstellen nach § 17c des Tierseuchengesetzes
 
150 bis 5000
 
13.5.11.5
 
Prüfung der Sachkunde von Züchtern und Händlern für Psittaciden nach § 17g des Tierseuchengesetzes
 
13 bis 77
 
13.5.11.6
 
Prüfung der räumlichen Voraussetzungen für die Zucht bzw. Haltung oder Handel von Psittaciden nach § 17g des Tierseuchengesetzes
 
13 bis 77
 
13.5.11.7
 
Bescheinigung über die Seuchenfreiheit, Unbedenklichkeit oder Desinfektion, insbesondere von Beständen, Herkunftsgebieten, Gegenständen, Fahrzeugen, Packmaterial ohne Untersuchung
 
5 bis 26
 
13.5.11.8
 
Untersuchung eines Tieres zur Genehmigung der Einsperrung sowie für jede weitere Untersuchung während der Beobachtungszeit im Rahmen der Tollwutbekämpfung
 
5 bis 15
 

 
Einzelgebühr
 
5
 
13.5.11.9
 
Untersuchung von Pferden bei Beschälseuchengefahr zwecks Zulassung zur Begattung oder zur Ausfuhr aus Beobachtungsgebieten, je Pferd
 
5 bis 15
 

 
Einzelgebühr
 
5
 
13.5.11.10
 
Untersuchung von Tieren, die zur Impfstoffgewinnung gedient haben, zur Veräußerung oder anderweitigen Verwendung, je Tier
 
7,5
 
13.5.12
 
nicht besetzt
 

 
13.5.13
 
nicht besetzt
 

 
13.5.14
 
Genehmigungen für Einfuhr, Durchfuhr und das Verbringen von lebenden Tieren, tierischen Rohstoffen, tierischen Erzeugnissen nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften
 
bei Ausfuhren
nach Zeitaufwand
 
13.5.14.1
 
Lebende Tiere
 

 
13.5.14.1.1
 
Rinder, Einhufer und andere Großtiere bis zu 100 Tieren, je Tier
 

 

 
Einzelgebühr
weitere Tiere je Tier
Mindestgebühr
Höchstgebühr
 
0,7
0,35
10
256
 
13.5.14.1.2
 
Schweine, Wildschweine, Kälber bis zu 100 Tieren, je Tier
 

 

 
Einzelgebühr
weitere Tiere je Tier
Mindestgebühr
Höchstgebühr
 
0,35
0,2
10
256
 
13.5.14.1.3
 
Schafe, Ziegen, Rehe, Muffelwild, Ferkel bis zu 200 Tieren, je Tier
 

 

 
Einzelgebühr
weitere Tiere je Tier
Mindestgebühr
Höchstgebühr
 
0,2
0,08
10
256
 
13.5.14.1.4
 
Hunde und Hauskatzen, je Tier
 

 

 
Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
 
0,5
10
153
 
13.5.14.1.5
 
Affen, Halbaffen, je Tier
 

 

 
Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
 
1
10
153
 
13.5.14.1.6
 
Hasen, Kaninchen, Frettchen, Füchse und Nerze, je Tier
 

 

 
Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
 
0,25
10
153
 
13.5.14.1.7
 
Geflügel
 

 
13.5.14.1.7.1
 
Haus- und Wildgeflügel bis zu 1000 Tieren, je Tier
 

 

 
Einzelgebühr
weitere Tiere je Tier
Mindestgebühr
Höchstgebühr
 
0,02
0,01
10
179
 
13.5.14.1.7.2
 
Eintagsküken bis zu 1000 Tieren, je Tier
 

 

 
Einzelgebühr
weitere Tiere je Tier
Mindestgebühr
Höchstgebühr
 
0,02
0,01
10
205
 
13.5.14.1.8
 
Psittaciden
 

 
13.5.14.1.8.1
 
Wellensittiche und sonstige Kleinsittiche, je Tier
 

 

 
Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
 
0,08
10
153
 
13.5.14.1.8.2
 
Papageien und andere Groß-Psittaciden, je Tier
 

 

 
Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
 
0,15
10
153
 
13.5.14.1.9
 
sonstige Vögel, je Tier
 

 

 
Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
 
0,15
10
153
 
13.5.14.1.10
 
Bienen
 

 
13.5.14.1.10.1
 
Bienenköniginnen mit Volk, je Volk
 

 

 
Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
 
0,7
10
51
 
13.5.14.1.10.2
 
Bienenköniginnen mit Begleitbienen, je 10 Bienenköniginnen
 

 

 
Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
 
0,7
10
51
 
13.5.14.1.11
 
Fische je Tonne
 

 

 
Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
 
10
10
153
 
13.5.14.2
 
Waren von geschlachteten und erlegten Tieren
 

 
13.5.14.2.1
 
Fleisch für den menschlichen Verzehr je kg
 

 

 
Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
 
0,01
10
205
 
13.5.14.2.2
 
tierische Teile zur Herstellung von Tiernahrung je kg
 

 

 
Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
 
0,01
10
205
 
13.5.14.2.3
 
tierische Teile für pharmazeutische oder technische Zwecke je kg
 

 

 
Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
 
0,01
10
205
 
13.5.14.3
 
Bruteier je 100 Stück
 

 

 
Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
 
0,15
10
153
 
13.5.14.4
 
Sperma, Embryonen, Eizellen je 100 Portionen/Stück
 

 

 
Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
 
10
10
153
 
13.5.14.5
 
Sera, Impfstoffe, Tierseuchenerreger, sonstige Stoffe
 
10 bis 77
 
13.5.14.6
 
sonstige Ein- und Durchfuhrgenehmigungen sowie Genehmigungen für das innergemeinschaftliche Verbringen
 
10 bis 256
 
13.5.15
 
Zulassung eines Betriebes zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr
 

 
13.5.15.1
 
nicht besetzt
 

 
13.5.15.2
 
nach den §§ 13, 13a, 14a, 15, 35 und 36a der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
 
51 bis 205
 
13.5.15.3
 
nach § 14 der Fischseuchen-Verordnung
 
51 bis 205
 
13.5.15.4
 
Änderung der Zulassung eines Betriebes zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gemäß den Tarifstellen 13.5.15.1, 13.5.15.2 und 13.5.15.3; Kontrolle bzw. Überwachung der zugelassenen Betriebe/Einrichtungen durch die Zulassungsbehörde
 
30 bis 200
 
13.5.16
 
Probennahme, Impfung, allergischer Test
 
2,50 bis 5
 
13.5.17
 
Ausgabe von Ohrmarken und Tierpässen, je Stück
 
2,50 bis 3
 
13.5.18
 
Zulassung eines Betriebes nach den §§ 12, 13 oder 14 der Viehverkehrsverordnung
 
51 bis 205
 
13.5.19
 
Kennzeichnung eines Pferdes nach § 44 der Viehverkehrsverordnung
 
80
 
13.5.20
 
Genehmigung einer Freilandhaltung gemäß § 4 Abs. 3 der Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV)
 
25 bis 100
 
13.5.21
 
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Rahmen von Eilverordnungen
 
20 bis 30
 
13.5.22
 
Nachkontrollen bei Beanstandungen gemäß § 73 des Tierseuchengesetzes
 
25 bis 200
 
13.5.23
 
Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes (im Sinne des Artikels 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004)
 
50 bis 5000
 
13.5.24
 
Bestätigung einer Anzeige gemäß § 7 Abs. 3 der Geflügelpest-Verordnung einschließlich Kontrolle des Bestandes
 
26 bis 75
 
13.6
 
Gebühren für Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den auf Grund dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes und des Landes Brandenburg
 

 
13.6.1
 
Entscheidung über die Zulassung von Anlagen oder Betrieben, insbesondere nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder auf Grund der Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
 
50 bis 2000
 
13.6.2
 
Entscheidung über sonstige Ausnahmen von der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder den bei Tarifstelle 13.6.1 genannten Rechtsakten
 
20 bis 100
 
13.6.3
 
Entscheidung über Ausnahmen von der Überlassungspflicht nach den zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erlassenen Rechtsakten des Bundes
 
20 bis 100
 
13.6.4
 
Entscheidung über die Genehmigung von Entgeltlisten
 
1 v.T. der voraussichtlich vereinnahmten Entgelte
 
13.6.5
 
Überwachungsmaßnahmen
 
nach Zeitaufwand
 
13.6.6
 
Zulassung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 68 Abs. 1 bis 3 LFGB, soweit diese gemäß § 68 Abs. 4 letzter Satz in die Zuständigkeit des Landes fallen
 
50 bis 300
 
13.7
 
Gebühren auf Grund des Tierschutzgesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften
 

 
13.7.1
 
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein betäubungsloses Schlachten (Schächten) nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes
 

 

 
gewerblicher Antragsteller
nicht gewerblicher Antragsteller für das erste Tier gebührenfrei, für jedes weitere Tier
 
50 bis 200
10
 
13.7.2
 
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Betäubung warmblütiger Tiere durch Nichttierärzte nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Tierschutzgesetzes
 
25,5
 
13.7.3
 
Erteilung einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes
 
50 bis 100
 
13.7.4
 
Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung eines Tierversuchsvorhabens nach § 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes
 
50 bis 300
 

 

 
soweit dieses im öffentlichen Interesse liegt
 
gebührenfrei
 
13.7.5
 
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Bestellung zum Tierschutzbeauftragten nach § 8b Abs. 2 Satz 3 des Tierschutzgesetzes
 
25,5
 
13.7.6
 
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Tierversuchen
nach § 9 Abs. 1 Satz 4 des Tierschutzgesetzes
 
25,5
 
13.7.7
 
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von nicht speziell für Tierversuche gezüchteten Tieren nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 des Tierschutzgesetzes
 
102
 
13.7.8
 
Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes
 
26 bis 102
 

 
Prüfung der Sachkunde nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a des Tierschutzgesetzes
 
25 bis 200
 

 
Prüfung der räumlichen Voraussetzungen für die Zucht und Haltung von Tieren
nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes
 
25 bis 50
 
13.7.9
 
Erteilung einer Genehmigung zur Einfuhr von Wirbeltieren als Versuchstiere
nach § 11a Abs. 4 des Tierschutzgesetzes
 
25,5
 
13.7.10
 
Erlaubnis und Registrierung nach § 11 der Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) zur gewerblichen Beförderung von Tieren
 
25 bis 50
 
13.7.11
 
Bestätigung des Transportplans nach § 34 Abs. 2 der Tierschutztransportverordnung
 
10
 
13.7.12
 
Ausstellung einer Transportbescheinigung nach § 34 Abs. 8 der Tierschutztransportverordnung
 
10
 
13.7.13
 
Ausstellung einer Grenzübertrittsbescheinigung nach § 40 der Tierschutztransportverordnung
 
5
 
13.7.14
 
Abnahme der Prüfung der Sachkunde nach § 4 Abs. 4 der Tierschutz-Schlachtverordnung oder § 13 Abs. 4 der Tierschutztransportverordnung
 
50
 
13.7.15
 
Ausstellung einer Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 3 der Tierschutz-Schlachtverordnung oder § 13 Abs. 3 der Tierschutztransportverordnung
 
25,5
 
13.7.16
 
Befristete Zulassung von Betäubungs- und Tötungsverfahren nach § 14 Nr. 1 und 3 der Tierschutz-Schlachtverordnung
 
50 bis 100
 
13.7.17
 
Kontrolle eines Tiertransportes gemäß Verordnung (EG) Nr. 615/98 bzw. (EG) Nr. 639/2003
 
26 bis 51
 
13.7.18
 
Ausnahmegenehmigung zur künstlichen Beleuchtung nach § 13 Abs. 3 Satz 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
 
25 bis 50
 
13.7.19
 
Erlaubnis zur Einschränkung der Zugangsöffnung nach § 13 Abs. 9 Satz 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
 
25 bis 50
 
13.7.20
 
Ausnahmegenehmigung zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen nach § 15 der Tierschutz-Nutztierhalteverordnung
 
25 bis 100
 
13.7.21
 
Nachkontrollen bei Beanstandungen oder Kontrollen aus besonderem Anlass gemäß § 16 des Tierschutzgesetzes (z.B. Ausnahmegenehmigungen)
 
25 bis 200
 

 

 
Überwachung der tierschutzrechtlichen Anforderungen beim betäubungslosen Schlachten
 
nach Zeitaufwand
 
13.7.22
 
Amtshandlungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport
 

 
13.7.22.1
 
Prüfung der Transportpapiere im Rahmen des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005
 
nach Zeitaufwand
 
13.7.22.2
 
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung als Tiertransportunternehmen nach Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005
 
20 bis 500v
 
13.7.22.3
 
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung als Tiertransportunternehmen nach Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005
 
20 bis 500
 
13.7.22.4
 
Durchführung von Kontrollen vor langen Beförderungen nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005
 
nach Zeitaufwand
 
13.7.22.5
 
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung und Registrierung eines Straßentransportmittels nach Artikel 18 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005
 
25 bis 100
 
13.7.22.6
 
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung und Registrierung eines Tiertransportschiffes nach Artikel 19 Abs. 1 und Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005
 
25 bis 100
 
13.7.22.7
 
Änderungen, Ergänzungen usw. für Betriebe, die unter die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 13.7.22.2, 13.7.22.3, 13.7.22.5 und 13.7.22.6 fallen
 
10 bis 100
 
13.7.22.8
 
Ausstellen eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005
 
25
 
13.7.22.9
 
Abnahme der theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung anlässlich des Ausstellens eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005
 
50 bis 200
 
13.7.22.10
 
Entscheidung über den Entzug eines Befähigungsnachweises
 
25
 
13.7.23
 
Amtshandlungen auf dem Gebiet des Tierschutzes nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
 

 
13.7.23.1
 
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinne des Artikels 28 Satz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
 
25 bis 1 000
 
13.7.23.2
 
Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes im Sinne des Artikels 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
 
50 bis 5 000
 
13.8
 
Gebühren auf Grund des Arzneimittelgesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften
 

 
13.8.1
 
Tierärztliche Hausapotheken
 

 
13.8.1.1
 
Bescheinigung nach § 47 Abs. 1a i. V. m. § 67 des Arzneimittelgesetzes
 
1 bis 51
 
13.8.1.2
 
Nachkontrolle oder Kontrolle aus besonderem Anlass einer tierärztlichen Hausapotheke nach § 64 Abs. 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes
 
50 bis 1000
 
13.8.1.3
 
Genehmigung einer Untereinheit nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 TÄHAV
 
150 bis 1000
 
13.8.2
 
Pharmazeutische Unternehmen
 

 
13.8.2.1
 
Erlaubnis zur Herstellung nach § 13 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes
 
150 bis 10000
 
13.8.2.2
 
Änderung der Erlaubnis zur Herstellung nach § 13 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes i. V. m. § 17 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes
 
50 bis 5000
 
13.8.2.3
 
Bereitstellung eines Inspektionsberichtes lt. Anlage (PIC Dokument PH 6/91) zur „Bekanntmachung einer Anleitung für die Erstellung von Informationen gemäß Artikel 2 der Pharmazeutischen Inspektions-Convention (PIC)“ vom 6. Januar 1992 (Bundesanzeiger Nr. 18 vom 28. Dezember 1992, S. 468) unter Berücksichtigung des PIC-Dokumentes PH 8/92
 
100 bis 5000
 
13.8.2.4
 
Betriebsbesichtigung eines pharmazeutischen Unternehmers zum Zweck der Ausstellung eines Zertifikats über Arzneimittelherstellung, die den „Grundregeln der Weltorganisation für die Herstellung von Arzneimitteln und die Sicherung ihrer Qualität“ (GMP-Richtlinien) (Bundesanzeiger Nr. 1 vom 3. Januar 1978) entspricht, nach Arbeitsaufwand
 
mindestens 500
 
13.8.2.5
 
Kontrolle, Nachkontrolle oder Kontrolle aus besonderem Anlass eines pharmazeutischen Unternehmers oder von Betriebsteilen nicht im Land Brandenburg ansässiger pharmazeutischer Unternehmer nach § 64 des Arzneimittelgesetzes (Kontrollen im Rahmen von Amtshilfe)
 
500 bis 5000
 
13.8.2.6
 
Zulassung einer Ausnahme nach § 60 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes
 
125 bis 2500
 
13.8.3
 
Sonstige Betriebe, die Arzneimittel herstellen, prüfen, lagern, verpacken oder in den Verkehr bringen
 

 
13.8.3.1
 
Erlaubnis für das Betreiben eines Großhandels mit Arzneimitteln gemäß § 52a Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes
 
100 bis 700
 
13.8.3.2
 
Nachkontrolle oder Kontrolle aus besonderem Anlass von Arzneimittelgroßhändlern nach § 64 Abs. 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes
 
150 bis 5000
 
13.8.3.3
 
Nachkontrolle oder Kontrolle aus besonderem Anlass nach § 64 des Arzneimittelgesetzes von Betrieben, die Stoffe nach § 59c des Arzneimittelgesetzes kaufen und verkaufen
 
150 bis 1500
 
13.8.3.4
 
Nachkontrolle oder Kontrolle aus besonderem Anlass des Einzelhandels mit freiverkäuflichen Arzneimitteln nach § 64 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes
 
25 bis 250
 
13.8.4
 
Prüfung der nach § 59 Abs. 2 oder Abs. 3 i. V. m. § 67 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes vorgelegten Unterlagen
 
250 bis 500
 
13.8.5
 
Erteilung einer Ein-/Ausfuhrerlaubnis
 

 
13.8.5.1
 
Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 72 des Arzneimittelgesetzes
 
150 bis 2000
 
13.8.5.2
 
Änderung der Erlaubnis nach Tarifstelle 13.8.5.1 i. V. m. § 17 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes
 
150 bis 2000
 
13.8.5.3
 
Ausstellung einer Bescheinigung für zollamtliche Abfertigung (Einfuhr) bei Vorliegen der Bedingungen des § 72a Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 des Arzneimittelgesetzes
 
50 bis 200
 
13.8.5.4
 
Ausstellung einer Bescheinigung für die zollamtliche Abfertigung nach § 73 Abs. 6 des Arzneimittelgesetzes
 
50 bis 500
 
13.8.5.5
 
Erteilung eines Zertifikats entsprechend dem Zertifikationssystems der WHO für die Ausfuhr von Arzneimitteln nach § 73a Abs. 2des Arzneimittelgesetzes
 
50 bis 200
 
13.8.6
 
Ausstellen einer Bescheinigung für die Anzeige einer klinischen Prüfung von Tierarzneimitteln
 
25
 
13.9
 
nicht besetzt
 

 
13.10
 
nicht besetzt
 

 
13.11
 
Gebühren im Bereich Lebensmittelüberwachung
 

 
13.11.1
 
Zulassung von Lebensmittelunternehmen nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe a oder Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, inklusive Vor-Ort-Kontrolle(n) Die Zulassung erfolgt nach mindestens einer Kontrolle an Ort und Stelle.
 
200 bis 4000
 
13.11.2
 
Zulassung von Betrieben, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen, nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b, Abs. 2 und Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
 
200 bis 4000
 
13.11.3
 
Zulassung von Betrieben nach Artikel 4 Abs. 2 und Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 i. V. m. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, inklusive Vor-Ort-Kontrolle(n) (§ 9 TierLMHV)
 
200 bis 4000
 
13.11.4
 
Erteilung einer vorläufigen/bedingten Zulassung nach Artikel 4 Abs. 2 und Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 i. V. m. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 (§ 9 TierLMHV)
 
200 bis 4000
 
13.11.5
 
Widerruf oder Ruhenlassen einer Zulassung sowie Verlängerung einer vorläufigen Zulassung
 
55 bis 1000
 
13.11.6
 
Änderungen, Ergänzungen usw. für Betriebe, die unter die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 13.11.1 bis 13.11.5 fallen
 
50 bis 2000
 
13.12
 
Erhebung von Gebühren nach Artikel 27 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die in Anhang IV Abschnitt A der Verordnung genannten Tätigkeiten
 

 
13.12.1
 
Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung (Anhang IV Abschnitt B Kapitel I der Verordnung)
 

 
13.12.1.1
 
Rindfleisch
 

 

 
a)
 
ausgewachsene Rinder je Tier
 
5
 

 
b)
 
Jungrinder je Tier
 
2
 
13.12.1.2
 
Einhufer-/Equidenfleisch je Tier
 
3
 
13.12.1.3
 
Schweinefleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht von
 

 

 
a)
 
weniger als 25 kg je Tier
 
0,50
 

 
b)
 
mindestens 25 kg je Tier
 
1
 
13.12.1.4
 
Schaf- und Ziegenfleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht von
 

 

 
a)
 
weniger als 12 kg je Tier
 
0,15
 

 
b)
 
mindestens 12 kg je Tier
 
0,25
 
13.12.1.5
 
Geflügelfleisch
 

 

 
a)
 
Haushuhn und Perlhuhn je Tier
 
0,005
 

 
b)
 
Enten und Gänse je Tier
 
0,01
 

 
c)
 
Truthühner je Tier
 
0,025
 

 
d)
 
Zuchtkaninchen je Tier
 
0,005
 
13.12.2
 
Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Kontrolle von Zerlegungsbetrieben (Anhang IV Abschnitt B Kapitel II der Verordnung)
je Tonne Fleisch:
 

 

 
a)
 
Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhufer-/Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch
 
2
 

 
b)
 
Geflügelfleisch und Zuchtkaninchenfleisch
 
1,50
 

 
c)
 
Zuchtwildfleisch und Wildfleisch – kleines Federwild und Haarwild
 
1,50
 

 
d)
 
Zuchtwildfleisch und Wildfleisch – Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu)
 
3
 

 
e)
 
Zuchtwildfleisch und Wildfleisch – Eber und Wiederkäuer
 
2
 
13.12.3
 
Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit Wildverarbeitungsbetrieben (Anhang IV Abschnitt B Kapitel III der Verordnung)
 

 
13.12.3.1
 
Kleines Federwild, je Tier
 
0,005
 
13.12.3.2
 
Kleines Haarwild, je Tier
 
0,01
 
13.12.3.3
 
Laufvögel, je Tier
 
0,50
 
13.12.3.4
 
Landsäugetiere
 

 

 
a)
 
Eber, je Tier
 
1,50
 

 
b)
 
Wiederkäuer, je Tier
 
0,50
 
13.12.4
 
Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Milcherzeugung (Anhang IV Abschnitt B Kapitel IV der Verordnung)
 

 

 
a)
 
je 30 Tonnen
 
1
 

 
b)
 
danach je Tonne
 
0,50
 
13.12.5
 
Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur (Anhang IV Abschnitt B Kapitel V der Verordnung)
 

 

 
a)
 
Erste Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur: für die ersten 50 Tonnen im Monat, je Tonne
danach je Tonne
 
1
0,50
 

 
b)
 
Erster Verkauf auf dem Fischmarkt:
für die ersten 50 Tonnen im Monat, je Tonne
 

0,50
0,25
 

 
c)
 
Erster Verkauf im Fall fehlender oder unzureichender Sortierung nach Frischegrad und/oder Größe gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 103/76 und Nr. 104/76:
für die ersten 50 Tonnen im Monat, je Tonne
danach je Tonne
Die Gebühren, die für die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3703/85 der Kommission genannten Arten erhoben werden, dürfen 50 Euro je Sendung nicht übersteigen.
 

1
0,50

 

 
d)
 
Verarbeitung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur, je Tonne
 
0,50
 
13.12.6
 
Sind die Aufwendungen für die Amtshandlungen im Sinne der Tarifstellen 13.12.1 bis 13.12.5 durch die Gebühren dieser Tarifstellen nicht kostendeckend durchzuführen, so können Gebühren in Höhe der tatsächlichen Kontrollkosten nach der Dauer der Amtshandlung erhoben werden.
 
nach Zeitaufwand
 
13.13
 
Gebühr für sonstige Amtshandlungen
Für Kontrollen und Untersuchungen in sonstigen Betrieben im Zusammenhang mit Frischfleischhygiene oder eingelagertem Fleisch wird die Gebühr nach tatsächlichem Aufwand der Amtshandlungen erhoben.
 
nach Zeitaufwand
 
13.14
 
Trichinenuntersuchung von Tieren, die keiner Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach EG-Recht unterliegen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 vom 5. Dezember 2005 (ABl. EU Nr. L 338 S. 60)
 
2 bis 10
 
13.15
 
Probenahme zwecks sonstiger Untersuchungen von Tieren (z.B. BSE, bakteriologische Untersuchung)
 
8 bis 25
 

 
Hinweis:
Trichinenuntersuchungen sowie bakteriologische Fleischuntersuchungen sind der Gemeinschaftsgebühr nach der Richtlinie 85/73/EWG und damit den in Anhang IV Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten Tätigkeiten zuzuordnen.
 

 
13.16
 
Erhebung von Gebühren nach Artikel 27 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die in Anhang V Abschnitt A der Verordnung genannten Tätigkeiten im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen von Waren und lebenden Tieren, die in die Gemeinschaft eingeführt werden
 

 
13.16.1
 
Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit eingeführtem Fleisch (Anhang V Abschnitt B Kapitel I der Verordnung)
 

 

 
a)
 
je Sendung bis 6 Tonnen und
 
55
 

 
b)
 
je Tonne danach bis 46 Tonnen, oder
 
9
 

 
c)
 
je Sendung über 46 Tonnen
 
420
 
13.16.2
 
Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit eingeführten Fischereierzeugnissen (Anhang V Abschnitt B Kapitel II der Verordnung)
 

 

 
a)
 
je Sendung bis 6 Tonnen und
 
55
 

 
b)
 
je Tonne danach bis 46 Tonnen, oder
 
9
 

 
c)
 
je Sendung über 46 Tonnen
 
420
 
13.16.3
 
Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit eingeführten Fleischerzeugnissen, Geflügelfleisch, Wildfleisch, Kaninchenfleisch, Zuchtwildfleisch, Nebenerzeugnissen und Futtermitteln tierischen Ursprungs (Anhang V Abschnitt B Kapitel III der Verordnung)
 

 
13.16.3.1
 
Mindestgebühr für die amtliche Kontrolle bei der Einfuhr einer Sendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die nicht in Anhang V Abschnitt B Kapitel I und II der Verordnung aufgeführt sind, einer Sendung von Nebenprodukten tierischen Ursprungs oder einer Futtermittelsendung
 

 

 
a)
 
je Sendung bis 6 Tonnen und
 
55
 

 
b)
 
je Tonne danach bis 46 Tonnen, oder
 
9
 

 
c)
 
je Sendung über 46 Tonnen
 
420
 
13.16.3.2
 
Mindestgebühr für die unter Tarifstelle 13.16.3.1 beschriebenen Waren bei Stückgutverschiffung
 

 

 
a)
 
je Schiff mit einer Ladung bis 500 Tonnen,
 
600
 

 
b)
 
je Schiff mit einer Ladung bis 1 000 Tonnen,
 
1200
 

 
c)
 
je Schiff mit einer Ladung bis 2 000 Tonnen,
 
2400
 

 
d)
 
je Schiff mit einer Ladung von mehr als 2 000 Tonnen
 
3600
 
13.16.4
 
Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Durchfuhr von Waren und lebenden Tieren durch die Gemeinschaft (Anhang V Abschnitt B Kapitel IV der Verordnung)
 

 

 
a)
 
für den Beginn der Kontrolle und
 
30
 

 
b)
 
je Viertelstunde für jede für die Kontrolle eingesetzte Person
 
20
 
13.16.5
 
Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit eingeführten lebenden Tieren (Anhang V Abschnitt B Kapitel V der Verordnung)
 

 
13.16.5.1
 
Rinder, Einhufer, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild) und Landsäugetiere der Gattung Wildschweine und Wiederkäuer:
 

 

 
a)
 
je Sendung bis 6 Tonnen und
 
55
 

 
b)
 
je Tonne danach bis 46 Tonnen, oder
 
9
 

 
c)
 
je Sendung über 46 Tonnen
 
420
 
13.16.5.2
 
Tierarten gemäß der Entscheidung 97/794/EWG (ohne Geflügel und Kaninchen):
 

 

 
a)
 
Füchse, Hasentiere, Nerze, andere Pelztiere, Zoo- und Zirkustiere einschließlich Paarhufer und Equiden
je Tier
mindestens jedoch je Sendung
höchstens jedoch je Sendung
 

5
30
140
 

 
b)
 
Vögel, Bienen und sonstige Insekten, Nagetiere, Reptilien, Amphibien, Wirbellose
je Haltungseinheit
mindestens jedoch je Sendung
höchstens jedoch je Sendung
 

5
30
140
 

 
c)
 
Tiere der Aquakultur (ohne Zierfische)
je Tonne
mindestens jedoch je Sendung
höchstens jedoch je Sendung
 

5
30
140
 
13.16.5.3
 
Für andere Tierarten, die nicht unter die Tarifstellen 13.16.5.1 und 13.16.5.2 fallen:
 

 

 
a)
 
Hunde, Katzen, Frettchen, Affen, Halbaffen
mindestens jedoch je Sendung bis 46 Tonnen
mindestens jedoch je Sendung über 46 Tonnen
 

55
420
 

 
b)
 
Zierfische
je Tonne
mindestens jedoch je Sendung bis 46 Tonnen
mindestens jedoch je Sendung über 46 Tonnen
 

5
55
420
 
13.16.6
 
Kontrollpflichtige Lebensmittel und Waren pflanzlicher Herkunft
 

 

 
a)
 
je Sendung bis 6 Tonnen und
 
55
 

 
b)
 
je Tonne danach bis 46 Tonnen, oder
 
9
 

 
c)
 
je Sendung über 46 Tonnen
 
420
 
13.16.7
 
Sind die Aufwendungen für die Amtshandlungen im Sinne der Tarifstellen 13.16.1 bis 13.16.6 durch die Gebühren dieser Tarifstellen nicht kostendeckend durchzuführen, so können Gebühren in Höhe der tatsächlichen Kontrollkosten nach der Dauer der Amtshandlung erhoben werden.
 
nach Zeitaufwand
 
13.16.8
 
Ausstellen einer Bescheinigung über das Ergebnis der nach Anhang V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgenommenen Tätigkeiten
 
5 bis 110
 
13.17
 
Amtshandlungen nach der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV)
 

 
13.17.1
 
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach § 15 Abs. 3 LMEV
 

 

 
a)
 
für 6 Monate bei wiederholten Sendungen
 
100
 

 
b)
 
für Einzelsendungen
 
20
 

 
c)
 
für Messen und Ausstellungen, je nach Warenumfang
 
50 bis 150
 
13.17.2
 
Freigabe von Sendungen entsprechend der Genehmigung nach Tarifstelle 13.17.1
 
30
 
13.18
 
Amtshandlungen anlässlich der Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung von Sendungen
 

 
13.18.1
 
Amtshandlungen anlässlich der Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung von Sendungen sowie deren Lagerung bis zur Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung, wenn die Erzeugnisse nicht den Einfuhrbedingungen entsprechen oder Unregelmäßigkeiten vorliegen (einschließlich der Kosten für Transport, Be- und Entladen, aber ohne Untersuchungskosten)
pro Tag und je kg Ware
Die Gebühr verdoppelt sich an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen.
 

10 bis 26
 
13.18.2
 
Einziehung und Vernichtung beschlagnahmter Sendungen in persönlichem Reisegepäck
pro kg
mindestens
 

3
30
 
13.19
 
Amtshandlungen im Zusammenhang mit Quarantänemaßnahmen (einschließlich Unterbringung, Haltung und Pflege der Tiere, aber ohne Untersuchungskosten)
Gebühren pro Tier und Tag für
 

 

 
a)
 
Einhufer
 
13
 

 
b)
 
Rinder, Wildklauentiere
 
7,50
 

 
c)
 
Jungrinder
 
5
 

 
d)
 
Kälber, Schafe, Schweine
 
3
 

 
e)
 
Hunde
bis 10 kg
11 bis 30 kg
über 30 kg
 

5
7
8,50
 

 
f)
 
Katzen, Füchse, Nerze, Frettchen
 
4
 

 
g)
 
Kaninchen, Hasen
 
1,50
 

 
h)
 
Wellensittiche und andere kleine Vögel
 
0,80
 

 
i)
 
größere Vögel (Papageien, Raubvögel), Geflügel
 
1
 

 
j)
 
andere Tiere
 
5 bis 140
 

 
Die Gebühr verdoppelt sich an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen.
 

 
13.20
 
Weitere Amtshandlungen im Lebensmittelrecht
 

 
13.20.1
 
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinne des Artikels 28 Satz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
 
25 bis 5000
 
13.20.2
 
Amtshandlungen nach § 39 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)
 
50 bis 10000
 
13.20.3
 
Zulassung von privaten Sachverständigen für die Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben
 
500
 
13.20.4
 
Entscheidung über die Verkehrsfähigkeit einer Sendung bei der Zolleinfuhr (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 LFGB)
 
50 bis 650
 
13.20.5
 
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach den §§ 68, 69 LFGB
 
50 bis 650
 
13.20.6
 
Beurteilung eines Lebensmittels, Tabakerzeugnisses, kosmetischen Mittels oder eines Bedarfsgegenstandes
 
50 bis 650
 
13.20.7
 
Ausstellen einer Bescheinigung über das Ergebnis der nach Tarifstelle 13.20.6 vorgenommenen Amtshandlung
 
1 bis 51
 
13.20.8
 
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung für die Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 5 Abs. 5 Satz 1 der Zusatzstoff-Verkehrsordnung
 
30 bis 300
 
13.20.9
 
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zum Herstellen von jodiertem Kochsalzersatz, anderen diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind, nach § 11 Abs. 1 der Diätverordnung
 
30 bis 300
 
13.20.10
 
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung einer Einrichtung zur Bestrahlung von Lebensmitteln einschließlich Erteilung einer Referenznummer nach § 4 der Lebensmittelbestrahlungsverordnung
 
30 bis 3000
 
13.21
 
Entscheidungen und sonstige Amtshandlungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und anderer Vorschriften
 

 
13.21.1
 
Entscheidung über die Genehmigung des Verarbeitens von Rohmilch zur Herstellung von Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen (Artikel 10 Abs. 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, § 19 der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung)
 
55 bis 1000
 
13.21.2
 
Entscheidung über einen Antrag auf Schlachtung von Geflügel im Haltungsbetrieb (Anhang III Abschnitt II Kapitel VI Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004)
 
55 bis 1000
 
13.21.3
 
Entscheidung über einen Antrag auf Schlachtung von in Wildfarmen gehaltenen Laufvögeln und Huftieren gemäß Anhang III Abschnitt III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
 
55 bis 1000
 
13.21.4
 
Befähigungsnachweis über die erfolgreiche Schulung und Prüfung für amtliche Fachassistenten nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 (§ 3 Abs. 1 Nr. 4a der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung)
 
100
 
13.21.5
 
Genehmigung der Mitwirkung durch Personal eines Schlachthofes bei der amtlichen Überwachung der Herstellung von Fleisch von Geflügel und Hasentieren gemäß Anhang I Abschnitt III Kapitel III Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 (§ 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung)
 
50 bis 150
 
13.21.6
 
Genehmigung einschließlich erforderlichenfalls weiterer Maßnahmen von Schlachtungen im Rahmen von Programmen zur Tilgung oder Bekämpfung von Tierseuchen oder Zoonoseerregern im Sinne von Anhang I Abschnitt II Kapitel III Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 (§ 5 der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung)
 
50 bis 150
 
13.22
 
Entscheidungen und sonstige Amtshandlungen außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
 

 
13.22.1
 
Schlachttieruntersuchung bei der Abgabe kleiner Mengen Fleisch von Geflügel oder Hasentieren (§ 7 der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung)
 
50 bis 150
 
13.22.2
 
Schulung und Beauftragung (inklusive Bescheinigung) zur Entnahme von Trichinenproben bei Schwarzwild durch Jäger
 
15 bis 50
 
13.23
 
Anordnung der Aussetzung der Milchanlieferung nach Anhang IV Kapitel II Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 bzw. deren Aufhebung (§ 9 der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung)
 
50 bis 150
 
13.24
 
Gebühren nach der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
 

 
13.24.1
 
Erteilung einer amtlichen Anerkennung von natürlichem Mineralwasser
 
250 bis 550
 
13.24.2
 
Erteilung einer amtlichen Anerkennung von natürlichem Mineralwasser aus dem Boden eines nicht der EU angehörenden Landes
 
250 bis 550
 
13.24.3
 
Erteilung einer Nutzungsgenehmigung für Quellen, aus denen natürliches Mineralwasser gewonnen wird
 
250 bis 550
 
13.25
 
Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 7 des Vorläufigen Biergesetzes
 
50 bis 260
 
13.26
 
Besondere Amtshandlungen im Weinrecht
 

 
13.26.1
 
Genehmigung der Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts
 
60 bis 220
 
13.26.2
 
Genehmigung einer Neuanpflanzung
 
130 bis 260
 
13.26.3
 
Zulassung der Beregnung
 
30
 
13.26.4
 
Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer einschließlich der Bestätigung der Einhaltung der Bestimmungen über den zulässigen Hektarertrag
 
15 bis 160
 
13.26.5
 
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 28 der Weinverordnung (WeinV 1995)
 
60 bis 220
 
13.26.6
 
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV)
 
60 bis 220
 
13.26.7
 
Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 über die Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor
 

 
13.26.7.1
 
Erteilung einer Bezugsnummer und des Sichtvermerks im Begleitpapier (Artikel 3 Abs. 4)
 
10 bis 30
 
13.26.7.2
 
Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung der Qualitätsweine b.A. und der Herkunftsangabe bei Qualitätsweinen b.A., die mit einer geografischen Angabe versehen werden können (Artikel 7 Abs. 1 und 2)
 
10 bis 30
 
13.26.7.3
 
Genehmigung eines Buchführungsverfahrens nach Artikel 12 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 (§ 12 WeinÜV)
 
50 bis 150
 
13.27
 
Amtshandlungen nach der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung (LKonV)
 

 
13.27.1
 
Befähigungsnachweis über die erfolgreiche Schulung und Prüfung für Lebensmittelkontrolleure
 
150
 
13.27.2
 
Ausstellen einer Ersatzbescheinigung
 
30
 
13.28
 
Gebühren im Bereich Futtermittelüberwachung
 

 
13.28.1
 
Erhebung von Gebühren nach Artikel 27 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die in Anhang V Abschnitt A der Verordnung genannten Tätigkeiten
 

 
13.28.1.1
 
Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge für die amtliche Kontrolle bei der Einfuhr von Futtermittelsendungentierischen Ursprungs (Anhang V Abschnitt B Kapitel III der Verordnung)
 

 

 
a)
 
je Sendung bis 6 Tonnen und
 
55
 

 
b)
 
je Tonne danach bis 46 Tonnen, oder
 
9
 

 
c)
 
je Sendung über 46 Tonnen
 
420
 
13.28.1.2
 
Sind die Aufwendungen für die Grenzkontrollen im Sinne der Tarifstelle 13.28.1.1 durch die Gebühren dieser Tarifstellen nicht kostendeckend durchzuführen, so können Gebühren in Höhe der tatsächlichen Kontrollkosten nach der Dauer der Amtshandlung erhoben werden.
 
nach Zeitaufwand
 
13.28.1.3
 
Ausstellen einer Bescheinigung über das Ergebnis der nach Anhang V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgenommenen Tätigkeiten
 
5 bis 110
 
13.28.2
 
Amtshandlungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
 

 
13.28.2.1
 
Entscheidung über die Zulassung von Betrieben, die Fischmehl, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat, Blutmehl oder Blutprodukte enthaltende Futtermittel für Nichtwiederkäuer herstellen (Anhang IV Teil II Abschnitt B, C und D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001)
 
200 bis 700
 
13.28.2.2
 
Entscheidung über die Gestattung der Verwendung und Lagerung von Futtermitteln, die Fischmehl, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat, Blutmehl oder Blutprodukte enthalten, in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Wiederkäuer gehalten werden (Anhang IV Teil II Abschnitt B, C und D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001)
 
30 bis 2000
 
13.28.2.3
 
Entscheidung über die Genehmigung eines Verfahrens zur Reinigung der Fahrzeuge, in denen nach dem Transport von Futtermitteln, die Fischmehl, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat, Blutmehl oder Blutprodukte enthalten, für Wiederkäuer bestimmte Futtermittel transportiert werden sollen (Anhang IV Teil II Abschnitt B Buchstabe e, Abschnitt C Buchstabe c und Abschnitt D Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 999/2001)
 
300 bis 1000
 
13.28.2.4
 
Registrierung von Selbstmischern, die Alleinfuttermittel für Tiere, die keine Wiederkäuer sind, aus Futtermitteln herstellen, die Fischmehl, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat, Blutmehl oder Blutprodukte enthalten, inklusive Vor-Ort-Kontrolle(n) (Anhang IV Kapitel II Abschnitt B, C und D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001)
 
50 bis 250
 
13.28.3
 
Entscheidung über die Zulassung von Futtermittelbetrieben nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005
 

 
13.28.3.1
 
Zulassung von Betrieben, die in Anhang IV Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 genannte Erzeugnisse herstellen und/oder in den Verkehr bringen (Artikel 10 Nr. 1a der Verordnung (EG) Nr. 183/2005)
 

 

 
a)
 
bei erstmaliger Entscheidung
 
150 bis 2500
 

 
b)
 
bei erneuter Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen auf Grund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen, auch bei Widerruf oder Verlängerung einer Zulassung sowie Änderungen auf Antrag
 
50 bis 1500
 
13.28.3.2
 
Zulassung von Betrieben, die Vormischungen unter Verwendung der in Anhang IV Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 genannten Futtermittelzusatzstoffe herstellen und/oder in den Verkehr bringen (Artikel 10 Nr. 1b der Verordnung (EG) Nr. 183/2005)
 

 

 
a)
 
bei erstmaliger Entscheidung
 
150 bis 2500
 

 
b)
 
bei erneuter Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen auf Grund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen, auch bei Widerruf oder Verlängerung einer Zulassung sowie Änderungen auf Antrag
 
50 bis 1500
 
13.28.3.3
 
Zulassung von Betrieben, die Mischfuttermittel für das Inverkehrbringen herstellen oder ausschließlich für den Bedarf des eigenen landwirtschaftlichen Betriebes erzeugen, die Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen mit in Anhang IV Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 genannten Futtermittelzusatzstoffe enthalten (Artikel 10 Nr. 1c der Verordnung (EG) Nr. 183/2005)
 

 

 
a)
 
bei erstmaliger Entscheidung
 
150 bis 2500
 

 
b)
 
bei erneuter Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen auf Grund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen, auch bei Widerruf oder Verlängerung einer Zulassung sowie Änderungen auf Antrag
 
50 bis 1500
 
13.28.4
 
Amtshandlungen nach der Futtermittelverordnung (FuttMV)
 

 
13.28.4.1
 
Entscheidung über die Zulassung als Vertreter des Herstellers für Einfuhren nach § 28 Abs. 3 FuttMV
 

 

 
a)
 
bei erstmaliger Entscheidung
 
150 bis 750
 

 
b)
 
bei erneuter Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen auf Grund von im Betrieb sich ergebenden wesentlichen Änderungen
 
50 bis 500
 
13.28.4.2
 
Zulassung von Betrieben, die Futtermittel dekontaminieren, § 28 Abs. 1 FuttMV
 
100 bis 500
 
13.28.4.3
 
Zulassung von Betrieben, die Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknen, § 28 Abs. 2 FuttMV
 
100 bis 500
 
13.28.4.4
 
Entscheidung über die Registrierung als Vertreter des Herstellers nach § 30 Satz 2 Nr. 1 FuttMV
 

 

 
a)
 
bei erstmaliger Entscheidung
 
150 bis 750
 

 
b)
 
bei erneuter Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen auf Grund von im Betrieb sich ergebenden wesentlichen Änderungen
 
50 bis 500
 
13.28.4.5
 
Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung oder Registrierung, § 32 FuttMV
 
20 bis 500
 
13.28.5
 
Amtshandlungen auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)
 

 
13.28.5.1
 
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen (im Sinne des Artikels 28 Satz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004)
 
25 bis 5000
 
13.28.5.2
 
Amtshandlungen nach § 39 Abs. 2 LFGB
 
50 bis 10000
 
13.28.5.3
 
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach den §§ 68, 69 LFGB
 
50 bis 500
 
13.28.5.4
 
Ausstellung von Bescheinigungen für Exporte von Futtermitteln, Vormischungen oder Zusatzstoffen
 
50 bis 200
 
13.28.6
 
Amtshandlungen nach der Futtermittelkontrolleur-Verordnung (FuttMKontrV)
 

 
13.28.6.1
 
Befähigungsnachweis über die erfolgreiche Schulung und Prüfung für Futtermittelkontrolleure
 
100
 
13.28.6.2
 
Ausstellen einer Ersatzbescheinigung
 
30
 
13.29
 
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines Prüflabors nach § 4 der Tabakprodukt-Verordnung
 
60 bis 600
 
13.30
 
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Registriernummer nach § 5a der Kosmetikverordnung
 
200 bis 2000
 
13.31
 
Besondere Grundsätze der Tarifstelle 13
 

 
13.31.1
 
Die Tarifstellen 13.2, 13.20.2 und 13.20.6 gelten auch für freiwillige Untersuchungen oder Untersuchungen auf Antrag, die nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse durchgeführt werden. Die Gebühren werden 21 Kalendertage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
 

 
13.31.2
 
Zuschläge für Amtshandlungen außerhalb der gewöhnlichen Dienstzeit:
 

 

 
a)
 
Für Amtshandlungen, deren Gebührenhöhe sich nach dem erforderlichen Zeitaufwand berechnet, kann ein Zeitzuschlag entsprechend § 8 TVöD erhoben werden.
 

 

 
b)
 
Für Amtshandlungen, für die eine Festgebühr vorgesehen ist, tritt an die Stelle der Festgebühr ein Rahmensatz von der jeweiligen Festgebühr (als Untergrenze) bis zum doppelten Betrag der jeweiligen Festgebühr (als Obergrenze).
 

 

 
c)
 
Für Amtshandlungen mit einem Gebührenrahmen tritt an die Stelle des Gebührenrahmens ein Rahmensatz von der jeweiligen Untergrenze bis zum doppelten Betrag der Obergrenze des jeweiligen Gebührenrahmens.
 

 

 
Als regelmäßige Dienstzeit gilt werktags außer Samstag von 6.00 bis 20.00 Uhr.
 

 
13.31.3
 
Kann eine Amtshandlung aus Gründen, die der Behördenbedienstete nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden oder verzögert sich ihre Durchführung, so kann unbeschadet der sonstigen Gebührenpflicht eine Versäumnisgebühr erhoben werden für jede angefangene halbe Stunde des Zeitverlustes.
 
30
 
13.31.4
 
Anfallende Kosten für Probentransporte sind in der jeweiligen Gebühr enthalten.
 

 
13.32
 
Gebühren auf Grund des Infektionsschutzgesetzes i. V. m. der Trinkwasserverordnung
(TrinkwV 2001)
 

 
13.32.1
 
Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten und Anforderungen
nach § 9 TrinkwV 2001
 

 

 
a)
 
Anordnung von Maßnahmen bei Nichteinhaltung von Grenzwerten und Anforderungen nach § 9 Abs. 1
 
10 bis 90
 

 
b)
 
Anordnung einer anderweitigen Versorgung oder Weiterführung mit Auflagen nach § 9 Abs. 2
 
10 bis 140
 

 
c)
 
Anordnung der Unterbrechung der Wasserversorgung nach § 9 Abs. 3
 
10 bis 140
 

 
d)
 
Anordnung von Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Wasserqualität nach § 9 Abs. 4
 
10 bis 140
 

 
e)
 
Erste Zulassung von abweichenden Grenzwerten nach § 9 Abs. 6 für chemische Parameter nach Anlage 2 und/oder Absatz 9 Indikatorparameter nach Anlage 3
 
90 bis 140
 

 
f)
 
Zweite Zulassung von abweichenden Grenzwerten nach § 9 Abs. 7 für chemische Parameter nach Anlage 2 und/oder Absatz 9 Indikatorparameter nach Anlage 3
 
90 bis 140
 

 
g)
 
Dritte Zulassung von abweichenden Grenzwerten nach § 9 Abs. 8 für chemische Parameter nach Anlage 2 und/oder Absatz 9 Indikatorparameter nach Anlage 3
 
130 bis 210
 
13.32.2
 
Zulassung einer bestimmten Wasserqualität für Lebensmittelbetriebe einschließlich Anordnung einer Untersuchungspflicht nach § 10 Abs. 1 TrinkwV 2001
 
50 bis 120
 
13.32.3
 
Anordnung nach § 14 Abs. 6 TrinkwV 2001 (Abgabe an Dritte)
 
10 bis 90
 
13.32.4
 
Überprüfung von Untersuchungsstellen und/oder Aufnahme in die Landesliste
nach § 15 Abs. 5 i. V. m. § 15 Abs. 4 TrinkwV 2001
 
110 bis 1160
 
13.32.5
 
Überwachung nach den §§ 18und 19 TrinkwV 2001
 

 

 
a)
 
Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a TrinkwV 2001 mit einer produzierten oder abgegebenen Wassermenge > 1000 m3/Jahr
 
50 bis 560
 

 
b)
 
Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe b TrinkwV 2001 mit einer produzierten oder abgegebenen Wassermenge ≤ 1000 m3/Jahr
 
30 bis 110
 

 
c)
 
Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c TrinkwV 2001 (Hausinstallationen)
 
30 bis 280
 

 
d)
 
Wasser-, Luft- und Landfahrzeuge
 
56
 

 
e)
 
Anlagen nach § 13 Abs. 3 TrinkwV 2001
 
30 bis 110
 
13.32.6
 
Bestellung einer Untersuchungsstelle nach § 19 Abs. 2 TrinkwV 2001
 
110 bis 250
 
13.32.7
 
Anordnung nach § 20 TrinkwV 2001
 
10 bis 290
 
13.33
 
Gebühren auf Grund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) i. V. m. der DIN 19643
 

 
13.33.1
 
Überwachung der Qualität von Wasser in Schwimm- und Badebeckene)
nach § 37 Abs. 2 und 3 IfSG sowie in künstlichen Badeteichen nach Stand der Technik
 
10 bis 280
 
13.34
 
Gebühren auf Grund des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes (BbgGDG)
 

 
13.34.1
 
Besichtigung und Überprüfung von Einrichtungen und deren Leistungen auf die Einhaltung der Anforderungen an die Wasserhygiene nach § 3 BbgGDG, die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen
 
10 bis 450
 
14
 
Sachverständigenwesen
 

 
14.1
 
Antragsgebühr
 
76,5
 
14.2
 
Bestellungsgebühr
 
76,5
 
14.3
 
Wiederbestellung früherer Sachverständiger
 
76,5
 
14.4
 
Gebühr für die Durchführung der Sachkundenachweise bei der erstmaligen Bestellung für ein Fachgebiet
 
153,5
 
14.4.1
 
für jedes weitere Fachgebiet bei der erstmaligen Bestellung erhöht sich die Gebühr je Fachgebiet um
 
50
 
14.4.2
 
Gebühr für die Erweiterung der öffentlichen Bestellung, je Fachgebiet bei bereits bestellten Sachverständigen
 
100
 
14.5
 
Gebühr für die öffentliche Bestellung als Probenehmer
 
125
 
14.6
 
Gebühr für die Verlängerung der öffentlichen Bestellung als Probenehmer
 
30
 
15
 
Gebühren für die Abnahme von Prüfungen und sonstige Angelegenheiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
 

 
15.1
 
Berufsabschlussprüfungen (außer Regelerstausbildung)
 
153,5
 
15.2
 
Prüfungen gemäß Ausbilder-Eignungsverordnung
 
102
 
15.3
 
Fortbildungsprüfungen
 

 
15.3.1
 
Meisterprüfungen gemäß den §§ 81, 95 BBiG
 
332,5
 
15.3.2
 
Meisterprüfungen gemäß den §§ 81, 95 BBiG ohne berufs- und arbeitspädagogischen (BAP) Teil
 
230
 
15.3.3
 
Fortbildungsprüfungen gemäß § 46 BBiG (außer Lebensmittelkontrolleur/Lebensmittelkontrolleurin)
Anmerkung:
Bei Zulassung zur Fortbildungsprüfung zum/r „Geprüften Forstmaschinenführer/in“ für Einzelmodule erfolgt die Gebührenerhebung wie in Tarifstelle 15.4.4.
 
332,5
 
15.4
 
Wiederholung von Prüfungen oder Prüfungsmodulen
 

 
15.4.1
 
Berufsabschlussprüfungen
 

 
15.4.1.1
 
Bereich: praktische/betriebliche Prüfung
 
102
 
15.4.1.2
 
Bereich: fachtheoretische (schriftliche/mündliche) Prüfung
 
51
 
15.4.2
 
Prüfungen gemäß Ausbilder-Eignungsverordnung
(einschließlich des berufs- und arbeitspädagogischen [BAP] Teils der Meisterprüfungen)
 

 
15.4.2.1
 
Praktischer Teil
 
76,5
 
15.4.2.2
 
Fachtheoretischer Teil
 
25,5
 
15.4.3
 
Fortbildungsprüfungen
 

 
15.4.3.1
 
bei insgesamt 3 Prüfungsteilen je Teil (außer BAP-Teil)
 
115
 
15.4.3.2
 
bei insgesamt 4 Prüfungsteilen je Teil (außer BAP-Teil)
 
76,5
 
15.4.4
 
Prüfungsmodule bei „Geprüfte/r Forstmaschinenführer/in“
 

 
15.4.4.1
 
Modul 2 bis 5, je Modul
 
76,5
 
15.4.4.2
 
Modul 1
 
25,5
 
15.5
 
Anerkennung der Gleichwertigkeit von Berufsabschlüssen nach § 25 BBiG 2005 und von Meisterprüfungen nach den §§ 81 und 95 BBiG
 
15,5
 

 
gebührenfrei:
Anerkennung der Bildungsnachweise von Berechtigten nach dem Bundesvertriebenengesetz sowie asylberechtigten Personen und anerkannten Flüchtlingen mit dauerndem Bleiberecht
 

 

 
Anmerkung:
Mit Beginn der Prüfung ist unabhängig von deren weiterem Verlauf die Gesamtgebühr für die Prüfung zu begleichen.
 

 
16
 
Zulassung als private Kontrollstelle gemäß § 134 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156); Zulassung als private Kontrollstelle gemäß § 5 Satz 2 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814)
 

 
16.1
 
Erstzulassungen von privaten Kontrollstellen zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Markengesetz) mit Sitz in Brandenburg
 

 
16.1.1
 
Prüfung der Zulassungsunterlagen einschließlich Bescheid
 
230 bis 332
 
16.1.2
 
Inspektion der Kontrollstelle durch die Kontrollbehörde zwecks Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach EN 45011
 
77 bis 128
 
16.2
 
Erstzulassungen von privaten Kontrollstellen über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (Lebensmittelspezialitätengesetz) mit Sitz in Brandenburg
 

 
16.2.1
 
Prüfung der Zulassungsunterlagen einschließlich Bescheid
 
230 bis 332
 
16.2.2
 
Inspektion der Kontrollstelle durch die Kontrollbehörde zwecks Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach EN 45011
 
77 bis 128
 
16.3
 
Kontrollen beim erfassten Marktteilnehmer gemäß Verordnung (EG) Nr. 510/2006 i. V. m. dem Markengesetz (MarkenG) und Kontrollen beim erfassten Marktteilnehmer gemäß Verordnung (EG) Nr. 509/2006 i. V. m. dem Lebensmittelspezialitätengesetz (LspG)
 

 
16.3.1
 
Kontrollen beim erfassten Marktteilnehmer gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 i. V. m. § 134 MarkenG
 
nach Zeitaufwand
 
16.3.2
 
Kontrollen beim erfassten Marktteilnehmer gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 i. V. m. den §§ 4, 6 LspG
 
nach Zeitaufwand
 
17
 
Amtshandlungen nach dem Marktstrukturgesetz
 

 
17.1
 
Prüfung eines Antrages auf Anerkennung einer Erzeugergemeinschaft oder ihrer Vereinigung nach dem Marktstrukturgesetz
 
61,5
 
17.2
 
Prüfung eines Antrages auf Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB
an eine Erzeugergemeinschaft oder ihre Vereinigung im Sinne des Marktstrukturgesetzes
 
51 bis 153
 
18
 
Fischerei
 

 
18.1
 
Amtshandlungen nach dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
 

 
18.1.1
 
Entscheidung über die Eintragung des Fischereirechtes in das Fischereibuch nach § 4 Abs. 4 BbgFischG
 
26 bis 205
 
18.1.2
 
Entscheidung über die neue räumliche Ausdehnung von Fischereirechten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 BbgFischG
 
26 bis 1023
 
18.1.3
 
Entscheidung zur Genehmigung von Übertragungsverträgen nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BbgFischG
 
26 bis 102
 
18.1.4
 
Entscheidung zur Aufhebung eines beschränkten selbstständigen Fischereirechtes
nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 BbgFischG
 
26 bis 205
 
18.1.5
 
Entscheidung über Ausnahmen zur Mindestpachtzeit nach § 11 Abs. 1 Satz 3 BbgFischG
 
5 bis 30
 
18.1.6
 
nicht besetzt
 

 
18.1.7
 
Entscheidung zur Einräumung des Rechts zum Betreten von Grundstücken und der Höhe der Entschädigung des Grundstückeigentümers nach § 16 Abs. 3 BbgFischG
 
26 bis 256
 
18.1.8
 
nicht besetzt
 

 
18.1.9
 
Erteilung von Fischereischeinen
 

 
18.1.9.1
 
Fischereischein nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BbgFischG
 
25
 
18.1.9.2
 
Zweitschrift eines Fischereischeines
 
10
 
18.1.9.3
 
Erklärung der Ungültigkeit und Einziehung eines Fischereischeines nach § 21 BbgFischG
 
25 bis 105
 
18.1.9.4
 
Jugendfischereischein
 
2,5
 
18.1.10
 
Entscheidung zur Bildung eines gemeinschaftlichen Fischereibezirkes auf Antrag eines Fischereiberechtigten nach § 23 Abs. 2 BbgFischG
 
26 bis 205
 
18.1.11
 
Entscheidung zur Zulassung der Verwendung von künstlichem Licht und Elektrizität
nach § 26 Abs. 2 BbgFischG
 
26 bis 358
 
18.1.12
 
Zweitschrift zur Zulassung der Verwendung von künstlichem Licht und Elektrizität
nach § 26 Abs. 2 BbgFischG
 
13
 
18.1.13
 
Entscheidung zur Zulassung von Ausnahmen für Aalfang nach § 29 Abs. 2 BbgFischG
 
10 bis 256
 
18.1.14
 
Entscheidung zur Zulassung von Ausnahmen zum Beseitigen und Abstellen
von Fischereivorrichtungen während der Schonzeit nach § 29 Abs. 3 BbgFischG
 
10 bis 102
 
18.1.15
 
Entscheidung zur Zulassung von Ausnahmen über die Anlegung und Unterhaltung
von Fischwegen nach § 30 Abs. 3 BbgFischG
 
51 bis 153
 
18.1.16
 
Entscheidung zur Zulassung von Ausnahmen zum Fischfangverbot in und an Fischwegen zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken nach § 30 Abs. 8 BbgFischG
 
26 bis 51
 
18.1.17
 
Vorläufige Regelung der Fischereiausübung nach § 11 Abs. 5 BbgFischG
 
25 bis 160
 
18.1.18
 
Genehmigung der Satzung von Fischereigenossenschaften nach § 25 Abs. 2 BbgFischG
 
25 bis 80
 
18.1.19
 
Entscheidung von Entschädigungsansprüchen nach § 35 BbgFischG
 
51 bis 1600
 
18.2
 
Amtshandlungen nach der Fischereiordnung des Landes Brandenburg (BbgFischO)
 

 
18.2.1
 
Entscheidung zur Zulassung von Ausnahmen zu den Bestimmungen über Mindestmaße
und Schonzeiten nach § 2 Abs. 3 BbgFischO
 
26 bis 153
 
18.2.2
 
Entscheidung zur Zulassung des Fischfangs mit lebendem Köderfisch nach § 6 Abs. 1 BbgFischO
 
26 bis 51
 
18.2.3
 
Entscheidung zur Zulassung von Ausnahmen zu dem Zeitraum der Ausübung
des Fischfangs mit der Handangel bei Vorliegen von Koppelfischerei nach § 7 Abs. 3 BbgFischO
 
10 bis 102
 
18.2.4
 
Schriftliche Genehmigung einer Angelveranstaltung nach § 8 Abs. 1 BbgFischO
 
5
 
18.2.5
 
Entscheidung zur Zulassung von Ausnahmen zum Besatz in Gewässern mit Vorkommen von sich selbst reproduzierenden Beständen nach § 12 Abs. 3 BbgFischO
 
10 bis 26
 
18.2.6
 
Entscheidung zur Erteilung der Genehmigung zum Aussetzen nicht heimischer Fische
nach § 13 Abs. 1 BbgFischO
 
51 bis 256
 
18.2.7
 
Entscheidung zum Einsatz ortsfester Elektroanlagen zum Scheuchen und Abweisen von Fischen
nach § 24 Abs. 2 BbgFischO
 
51 bis 511
 
19
 
Amtshandlungen auf der Grundlage des Einkommensteuergesetzes (EStG)
 

 

 
Erstellung einer Bescheinigung nach § 14a Abs. 3 Nr. 2 EStG
 
31 bis 92
 
20
 
Amtshandlungen nach dem Düngemittelgesetz
 

 
20.1
 
Anerkennung von Untersuchungseinrichtungen nach § 3 Abs. 3 der Düngeverordnung (DüV)
 
128 bis 2556
 
20.2
 
Bestimmung von Probenehmern nach § 3 Abs. 3 DüV
 
25,5
 
20.3
 
Teilnahme an Ringversuchen zur Aufrechterhaltung der Anerkennung der Untersuchungseinrichtungen nach § 3 Abs. 3 DüV
 
77 bis 767
 
20.4
 
Erteilung von Genehmigungen nach § 4 Abs. 4 DüV
 
41 bis 205
 
20.5
 
Erteilung von Genehmigungen nach § 4 Abs. 5 DüV
 
41 bis 205
 
20.6
 
Erteilung von Genehmigungen nach § 5 Abs. 3 DüV
 
41 bis 205
 
20.7
 
Erteilung von Genehmigungen nach § 8 Abs. 1 DüV
 
41 bis 205
 
20.8
 
Erteilung einer Anordnung nach § 8a des Düngemittelgesetzes
 
41 bis 205
 
21
 
Amtshandlungen nach den Verordnungen zu den gemeinsamen Marktorganisationen
 

 
21.1
 
Amtshandlungen nach der Gemeinsamen Marktorganisation Obst/Gemüse
gemäß Verordnung (EG) Nr. 2200/96
 

 
21.1.1
 
Bescheid über Anerkennung einer Erzeugerorganisation gemäß Verordnung (EG) Nr. 1432/2003
 
61,5
 
21.1.2
 
Vorläufige Anerkennung von Erzeugergruppierungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1432/2003
 
31 bis 61
 
21.1.3
 
Entscheidung über die Annahme eines operationellen Programms gemäß Verordnung (EG) Nr. 1433/2003
 
128 bis 256
 
21.1.4
 
Entscheidung über die Annahme eines Anerkennungsplanes gemäß Verordnung (EG) Nr. 1432/2003
 
64 bis 128
 
21.1.5
 
Entscheidung über die Annahme von Änderungsanträgen von operationellen Programmen und Anerkennungsplänen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1432/2003 und 1433/2003
 
31 bis 61
 
21.1.6
 
Zusätzliche Kontrollen bei Unregelmäßigkeiten
 

 
21.1.6.1
 
bei Interventionen gemäß Verordnung (EG) Nr. 103/2004
 
nach Zeitaufwand
 
21.1.6.2
 
bei operationellen Programmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1433/2003
 
nach Zeitaufwand
 
21.1.6.3
 
bei Anerkennungsplänen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1432/2003
 
nach Zeitaufwand
 
21.1.7
 
Sanktionsmaßnahmen im Rahmen von operationellen Programmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1433/2003
 
41
 
21.2
 
Qualitätskontrolle bei Obst und Gemüse nach der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001
 

 
21.2.1
 
Exportkontrollen und Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 5
 
nach Zeitaufwand
 
21.2.2
 
Nachkontrollen (auch im Einzelhandel) und Interventionskontrollen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 und nach der Verordnung (EG) Nr. 103/2004
 
nach Zeitaufwand
 
21.2.3
 
Kontrollen bei Unregelmäßigkeiten der Bescheinigungen für die industrielle Zweckbestimmung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001
 
nach Zeitaufwand
 
21.2.4
 
Durchführung einer zusätzlichen Gesamtprobe, Ausstellung eines Kontrollberichts einschließlich Anlage und Bescheid gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 (bei mindestens fünf zu entnehmenden Packstücken [verpackte Erzeugnisse] oder mindestens 10 kg Masse der Einzelprobe bzw. zehn zu entnehmende Einheiten [lose Erzeugnisse])
 
20 bis 41
 
21.3
 
Amtshandlungen nach der gemeinsamen Marktorganisation Eier
nach der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90
 

 
21.3.1
 
Entscheidung über die Erlaubnis zum Sortieren und Verpacken von Eiern
gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003
 
26 bis 256
 
21.3.2
 
Kontrolle der Zulassungsbedingungen als Packstelle gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003
 
nach Zeitaufwand
 
21.3.3
 
Nachkontrollen gemäß Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90
 
nach Zeitaufwand
 
21.3.4
 
Entscheidung über die Zulassung von Brütereien
 
26 bis 51
 
21.4
 
Gemeinsame Marktorganisation Käse
Erteilung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Markenkäse“ nach der Käseverordnung
 
204,5
 
21.5
 
Gemeinsame Marktorganisation Butter
Erteilung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Deutsche Markenbutter“ nach der Butterverordnung
 
204,5
 
21.6
 
Gemeinsame Marktorganisation Fleisch
Schulungsmaßnahmen für Sachverständige zur Einreihung von Fleisch in Handelsklassen und
Gewichtsfeststellung, je Teilnehmer und Lehrgang
 
61,5
 
21.7
 
Kontrollen nach dem Vieh- und Fleischgesetz für die Einreihung von Fleisch in Handelsklassen und Gewichtsfeststellung auf Anforderung
 

 
21.7.1
 
Rinder
 

 
21.7.1.1
 
bei bis zu 10 Rindern
 
51
 
21.7.1.2
 
bei 11 bis 20 Rindern
 
76,5
 
21.7.1.3
 
bei mehr als 21 Rindern
 
102
 
21.7.2
 
Schweine/Schafe
 

 
21.7.2.1
 
bei bis zu 30 Schweinen oder Schafen
 
51
 
21.7.2.2
 
bei 31 bis 50 Schweinen oder Schafen
 
76,5
 
21.7.2.3
 
bei mehr als 51 Schweinen oder Schafen
 
102
 
21.8
 
Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines milchwirtschaftlichen Unternehmens
gemäß § 4 des Milch- und Margarinegesetzes
 
128 bis 179
 
21.9
 
Amtshandlungen nach der gemeinsamen Marktorganisation Geflügelfleisch
 

 
21.9.1
 
Nachkontrollen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1906/90
 
nach Aufwand
 
21.10
 
Amtshandlungen nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz
 

 
21.10.1
 
Nachkontrollen gemäß § 7 des Legehennenbetriebsregistergesetzes nach Beanstandungen
 
nach Zeitaufwand
 
22 Vollzug allgemeiner umweltrechtlicher Vorschriften
 
 
  Amtshandlungen gegenüber dem Verantwortlichen nach dem Umweltschadensgesetz, soweit diese nicht von einer anderen fachspezifischen Tarifstelle erfasst werden
 
nach Zeitaufwand