Suche

Suche innerhalb der Norm

Inhaltsübersicht

Link zur Hilfe-Seite

Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
vom 17. März 2020
(GVBl.I/20, [Nr. 7])

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Dem am 11. Oktober 2019 vom Land Brandenburg unterzeichneten Dreiundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

§ 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 am 1. Juni 2020 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.

Potsdam, den 17. März 2020

Die Präsidentin
des Landtages Brandenburg

Dr. Ulrike Liedtke


zum Staatsvertrag - Rundfunkbeitragsstaatsvertrag


Anlagen