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Gesetz zu dem Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Gesetz zu dem Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
vom 9. Juni 2011
(GVBl.I/11, [Nr. 9])

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Dem am 21. Dezember 2010 vom Land Brandenburg unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2013 in Kraft. § 14 Absatz 1, 2 und 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages tritt nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 des Staatsvertrages am 1. Januar 2012 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Absatz 2 Satz 3 gegenstandslos werden, ist dies unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.

Potsdam, den 9. Juni 2011

Der Präsident
des Landtages Brandenburg

Gunter Fritsch


zum Staatsvertrag - Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

zum Staatsvertrag - Rundfunkstaatsvertrag

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zum Staatsvertrag - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag