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Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Bergbehörden
Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Bergbehörden
vom 17. August 1996
(GVBl.I/96, [Nr. 27], S.367)
geändert durch Staatsvertrag (Gesetz vom 19.12.2000) vom 15. November 2000
(GVBl.I/00, [Nr. 16], S.195)
Am 1. November 2006 außer Kraft getreten durch Staatsvertrag (Gesetz vom 9. Oktober 2006) vom 23. März 2006
(GVBl.I/06, [Nr. 10], S.111)
Das Land Berlin und das Land Brandenburg haben folgendes vereinbart:
Artikel 1
Bergbehörde für das Land Berlin ist das Landesbergamt in Cottbus.
Artikel 2
Die Fachaufsicht über das Landesbergamt übt die für das Bergwesen zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin aus. Die Dienstaufsicht obliegt dem für das Bergwesen zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg. Die Bestellung des Präsidenten des Landesbergamtes erfolgt im Benehmen mit dem für das Bergwesen zuständigen Mitglied des Senats von Berlin.
Artikel 3
Die persönlichen und sächlichen Kosten für das Landesbergamt trägt das Land Brandenburg. Das Land Berlin zahlt an das Land Brandenburg einen jährlichen Verwaltungskostenbeitrag, der jeweils durch Vereinbarung festgelegt wird. Darüber hinaus werden die durch eine Tätigkeit für das Land Berlin entstehenden Reisekosten auf Einzelanforderung erstattet.
Artikel 4
Die in Artikel 1 aufgeführte Bergbehörde hat die Verwaltungsgebühren, die durch ihre Tätigkeit für das Land Berlin entstehen, an das Land Berlin abzuführen.
Artikel 5
Dieser Vertrag tritt nach Austausch der Ratifikationsurkunden am 1. Januar 1997 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Haushaltsjahres gekündigt werden.
Berlin, den 17. August 1996 gez. Peter Strieder |
Potsdam, den 13. August 1996 gez. Burkhard Dreher |