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Gesetz zum Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-AbkommenG)

Gesetz zum Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-AbkommenG)
vom 14. Juni 1993
(GVBl.I/93, [Nr. 14], S.202)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Dem als Anlage beigefügten Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik einschließlich des Schiedsvertrages über die Regelung von Streitigkeiten aus diesem Abkommen (DIBt-Abkommen) wird zugestimmt.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 15 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg bekanntzumachen.

§ 2

Der für die Bauaufsicht zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung dem Deutschen Institut für Bautechnik Aufgaben nach dem Bauproduktengesetz zu übertragen.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 14. Juni 1993

Der Präsident des Landtages Brandenburg

Dr. Herbert Knoblich

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