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Berufsschulverordnung
Berufsschulverordnung
vom 5. April 2002
(GVBl.II/02, [Nr. 16], S.335)
geändert durch Verordnung vom 11. August 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 21], S.334)
Am 1. August 2016 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 28. April 2016
(GVBl.II/16, [Nr. 21])
Auf Grund des § 25 Abs. 7 in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 56, § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 3, § 59 Abs. 9 und § 61 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 1. Juni 2001 (GVBl. I S. 62), verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich, Bildungsgänge und Ziele
§ 2 Zusammenarbeitsgebot
§ 3 Stundentafeln
§ 4 Allgemeine Regelungen zur Leistungsbewertung und zu Leistungsnachweisen
§ 5 Verweigerung und Täuschung bei Leistungsnachweisen
Abschnitt 2
Bildungsgang zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung
nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung
§ 6 Aufnahmevoraussetzungen
§ 7 Anmeldung
§ 8 Dauer des Bildungsgangs
§ 9 Klassenbildung
§ 10 Umfang und Organisation des Unterrichts
§ 11 Fächer und Lernfelder
§ 12 Leistungsbewertung
§ 13 Zeugnisse
§ 14 Erwerb des Berufsschulabschlusses und weiterer Berechtigungen
§ 15 Gleichstellung von Abschlüssen
§ 16 Zusammenarbeit von Berufsschule und Ausbildungsstätte
§ 17 Berufsschulbesuch
Abschnitt 3
Bildungsgänge zur Vertiefung der Allgemeinbildung und
Berufsorientierung, Berufsvorbereitung oder Berufsausbildungsvorbereitung
§ 18 Organisation der Bildungsgänge
§ 19 Klassenbildung
§ 20 Zeugnisse
§ 21 Gleichstellung von Abschlüssen
Abschnitt 4
Sonderpädagogische Förderung in den Bildungsgängen der Berufsschule
§ 22 Ziel und Dauer
§ 23 Aufnahmevoraussetzungen
§ 24 Klassenbildung
§ 25 Sonderpädagogische Förderung und Begleitung bei Vorliegen gleicher Rahmenlehrpläne
Abschnitt 5
Schlussbestimmungen
§ 26 Übergangsvorschriften
§ 27 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich, Bildungsgänge und Ziele
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Schülerinnen und Schüler mit einem Berufsausbildungsvertrag gemäß Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung, mit einer Fördervereinbarung der Bundesanstalt für Arbeit oder mit einem Arbeitsvertrag.
(2) Die Bildungsgänge werden in Oberstufenzentren eingerichtet.
(3) Die Bildungsgänge der Berufsschule sind
-
der Bildungsgang zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung gemäß den §§ 5 und 66 des Berufsbildungsgesetzes oder gemäß § 42m der Handwerksordnung,
- die Bildungsgänge zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung und der Bildungsgang zur Berufsausbildungsvorbereitung.
(4) Die Bildungsgänge der Berufsschule haben auf der Grundlage von § 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes in Verbindung mit der Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz über die Berufsschule vom 19. März 1991 in der jeweils geltenden Fassung insbesondere zum Ziel, eine berufliche Handlungsfähigkeit zu entwickeln.
§ 2
Zusammenarbeitsgebot
Das Oberstufenzentrum arbeitet gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes insbesondere mit den
- zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung sowie den Innungen und Fachverbänden,
- betrieblichen, überbetrieblichen und außerbetrieblichen Ausbildungsstätten,
- Arbeitsämtern,
- Jugend- und Sozialämtern,
- Fachhochschulen und Hochschulen sowie
- bei Minderjährigen mit den Eltern und
- anderen Oberstufenzentren
zusammen.
§ 3
Stundentafeln
Der Unterricht ist auf der Grundlage der Rahmenstundentafeln gemäß den Anlagen 1 und 2 sowie den dazu durch Verwaltungsvorschriften erlassenen Stundentafeln für die Bildungsgänge und Berufe durchzuführen. Für Berufe im Bildungsgang gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1, in denen besondere zusätzliche berufliche Qualifikationen nach Maßgabe entsprechender Festlegungen im Berufsausbildungsvertrag vermittelt werden, können gesonderte Stundentafeln erlassen werden.
§ 4
Allgemeine Regelungen zur Leistungsbewertung
und zu Leistungsnachweisen
(1) Leistungsnachweise sind alle im Zusammenhang mit dem Unterricht geforderten und erwarteten sowie selbständig erbrachten Leistungen, insbesondere schriftliche Arbeiten, projektspezifische Leistungsnachweise sowie sonstige Leistungen, die sich vor allem auf den Erwerb von Fach-, Personal- und Sozialkompetenzen beziehen. Die Leistungen sind bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen und entsprechend ihrem Gewicht in die abschließende Leistungsbewertung einzubeziehen. Die Einzelnoten der Leistungsnachweise sind Grundlage für die Gesamtnote der Fächer oder Lernfelder. Nicht jede Leistung muss gesondert benotet werden. Bei Gruppenarbeiten erfolgt die Leistungsbewertung für jedes Mitglied der Gruppe einzeln.
(2) Im fachübergreifenden Unterricht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes werden in den jeweils beteiligten Fächern Einzelnoten festgelegt. Ist dies nicht möglich, wird die Gesamtnote des fachübergreifenden Unterrichts in die jeweils beteiligten Fächer übertragen.
(3) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Sprache“, „emotionale und soziale Entwicklung“, „Hören“, „Sehen“ und „körperliche und motorische Entwicklung“ kann ein Nachteilsausgleich gemäß den Bestimmungen der Sonderpädagogik-Verordnung und den Verwaltungsvorschriften zur Sonderpädagogik-Verordnung festgelegt werden. Die Leistungsanforderungen müssen den Zielsetzungen der Rahmenlehrpläne des besuchten Bildungsgangs entsprechen.
§ 5
Verweigerung und Täuschung bei Leistungsnachweisen
(1) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler aus selbst zu vertretenden Gründen die Teilnahme an einem Leistungsnachweis, so wird grundsätzlich die Note ungenügend erteilt. Bei Verweigerung eines Leistungsnachweises wird die Note ungenügend erteilt. Ist das Versäumnis nicht zu vertreten, wird keine Bewertung erteilt oder der Leistungsnachweis zu einem anderen Termin nachgeholt.
(2) Wer sich bei einer Leistungsfeststellung unerlaubter Hilfen bedient, begeht eine Täuschung. Dies gilt auch für Täuschungsversuche sowie Beihilfe zur Täuschung. Art und Umfang der Täuschung sind von der aufsichtsführenden Lehrkraft festzustellen.
(3) Die Lehrkraft entscheidet, ob bei geringerer Schwere der Täuschung der ohne Täuschung geleistete Teil des Leistungsnachweises bewertet und der übrige Teil als nicht geleistet gewertet wird. Bei erheblichen Täuschungen wird die gesamte Leistung mit ungenügend bewertet. Lässt sich der Umfang der Täuschung nicht eindeutig feststellen, wird der Leistungsnachweis wiederholt.
Abschnitt 2
Bildungsgang zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung
nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung
§ 6
Aufnahmevoraussetzungen
(1) In den Bildungsgang wird aufgenommen, wer sich in einem Ausbildungsverhältnis auf Grund eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung befindet. Die Aufnahme erfolgt in der Regel zu Beginn des Schuljahres.
(2) Die Aufnahme von Teilnehmerinnen oder Teilnehmern an Umschulungsmaßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit oder betrieblicher Einzelumschulungsmaßnahmen erfolgt nach Maßgabe der personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen.
§ 7
Anmeldung
(1) Ausbildende gemäß § 14 des Berufsbildungsgesetzes oder gemäß § 22 der Handwerksordnung melden die Schülerinnen oder Schüler gemäß den Bestimmungen über den Schulbezirk am jeweils zuständigen Oberstufenzentrum an. Sie sowie die Auszubildenden erhalten von der Schulleitung eine Bestätigung über die Aufnahme und Zuordnung in die jeweilige Klasse. Wurde diese Klasse in einem anderen Oberstufenzentrum eingerichtet, leitet das Oberstufenzentrum, in dem die Anmeldung erfolgte, diese unverzüglich an das nunmehr zuständige Oberstufenzentrum weiter und teilt dies den Ausbildenden und Auszubildenden mit.
(2) Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Umschulungsmaßnahmen gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes werden vom Maßnahmeträger oder vom Arbeitgeber angemeldet.
§ 8
Dauer des Bildungsgangs
(1) Die Dauer des Schulbesuchs richtet sich nach den Ausbildungsordnungen gemäß den §§ 5 und 66 des Berufsbildungsgesetzes oder gemäß § 42m der Handwerksordnung.
(2) Besteht die Schülerin oder der Schüler die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit, so endet der Bildungsgang mit Bestehen der Abschlussprüfung.
(3) Verlängert sich die Berufsausbildung, so organisiert das Oberstufenzentrum den Schulbesuch nach Maßgabe der im Einzelfall angemessenen Förderung.
§ 9
Klassenbildung
(1) Die Klassen werden grundsätzlich aus Schülerinnen und Schülern des gleichen Ausbildungsjahres entsprechend den pädagogischen und organisatorischen Möglichkeiten des Oberstufenzentrums nach Ausbildungsberufen gebildet. Berufsübergreifende Klassen können bei einer berufsfeldbreiten Grundbildung eingerichtet werden. Daneben können im Organisationsrahmen der Schule berufsübergreifende Kurse zur Vermittlung besonderer Inhalte eingerichtet werden.
(2) Für die Bildung von Klassen gelten die Bestimmungen der Landesschulbezirksverordnung.
§ 10
Umfang und Organisation des Unterrichts
(1) Der Unterricht umfasst den berufsbezogenen, den berufsübergreifenden Bereich und den Wahlpflichtbereich. Der Unterricht wird entsprechend der Stundentafel durchgeführt.
(2) Der Unterricht umfasst mindestens 480 Unterrichtsstunden im Schuljahr und kann in diesem Rahmen unterschiedlich auf die beiden Schulhalbjahre verteilt werden. Der Unterricht umfasst grundsätzlich höchstens acht Unterrichtsstunden am Schultag. Er wird an einzelnen Unterrichtstagen oder in geblockter Form in Unterrichtswochen (Blockunterricht) erteilt.
(3) Die Organisation des Unterrichts erfolgt durch die Schulleitung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der regionalen Wirtschaft. Wird bei einer vollständigen Lerngruppe die Ausbildungszeit verkürzt, so organisiert das Oberstufenzentrum in Abstimmung mit den Ausbildenden den Unterricht.
(4) Blockunterricht soll nur zu Beginn des Schuljahres eingeführt, geändert oder aufgehoben werden.
(5) Bei der Festlegung von Organisationsvarianten sind pädagogische und lernpsychologische Ziele zu beachten.
§ 11
Fächer und Lernfelder
(1) Die Verbindlichkeit der Fächer oder Lernfelder des berufsbezogenen Bereichs und ihres jeweiligen Stundenrahmens richtet sich nach den vom für Schule zuständigen Ministerium erlassenen Rahmenlehrplänen.
(2) Der berufsübergreifende Bereich besteht aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Wirtschafts- und Sozialkunde und Sport.
(3) Die Stunden des Wahlpflichtbereichs sollen zur Stützung, Vertiefung und Erweiterung oder zur besonderen Schwerpunktsetzung genutzt werden.
§ 12
Leistungsbewertung
(1) Ist gemäß Rahmenlehrplan und Stundentafel nach Fächern zu unterrichten, werden die Leistungen in jedem Unterrichtsfach mit einer Note bewertet. Für diese Note sind die Leistungen und die Leistungsentwicklung über den gesamten Unterricht dieses Faches zu berücksichtigen.
(2) Ist gemäß Rahmenlehrplan und Stundentafel nach Lernfeldern zu unterrichten, werden die Leistungen in jedem Lernfeld mit einer Note bewertet. Können Lernfelder wegen einer verkürzten Ausbildung nicht oder nur unvollständig unterrichtet werden, erfolgt keine Bewertung. Wird ein Lernfeld über mehr als ein Schulhalbjahr oder Schuljahr unterrichtet, wird die Note nach Abschluss des Lernfeldes erteilt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Bei Unterricht in Lernfeldern ist die Note für das berufsbezogene Fach eine Durchschnittsnote mit einer Dezimalstelle, die sich aus den Teilnoten für die jeweils im Schulhalbjahr oder Schuljahr abgeschlossenen Lernfelder zusammensetzt. Die Teilnoten werden in Abhängigkeit vom Stundenumfang des jeweiligen Lernfeldes im Unterrichtzeitraum gewichtet.
(4) Die Teilkonferenz gemäß § 94 Abs. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes beschließt über die Verfahren der Leistungsbewertung im jeweiligen Lernfeld.
§ 13
Zeugnisse
(1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten grundsätzlich am Ende eines jeden Schulhalbjahres und in jedem Fall am Ende des jeweiligen Schuljahres ein Zeugnis. Diese Zeugnisse tragen das Datum des jeweils letzten Unterrichtstages der Klasse. Sie sind der Ausbildungsstätte und bei Nichtvolljährigen den Eltern zur Kenntnisnahme vorzulegen.
(2) Bei Blockunterricht mit einer Länge von mindestens drei Unterrichtswochen je Block sind ausschließlich Jahreszeugnisse zu erteilen. Diese Zeugnisse tragen das Datum des letzten Unterrichtstages der Klasse.
(3) Auf Beschluss der Abteilungskonferenz gemäß § 94 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes kann nach Abstimmung mit den an der beruflichen Bildung Beteiligten nur ein Jahreszeugnis erteilt werden. Im Falle zweieinhalb- und dreieinhalbjähriger Ausbildungsberufe ist am Ende des letzten Ausbildungshalbjahres ein Halbjahreszeugnis zu erteilen.
(4) Ein Abschlusszeugnis zusätzlich zu den Halbjahres- oder Jahreszeugnissen erhält, wer den Bildungsgang erfolgreich abschließt. Das Abschlusszeugnis trägt das Datum des letzten Unterrichtstages und wird in der Regel am letzten Unterrichtstag ausgegeben. Die Noten werden aus dem Mittelwert der Noten aus den Halbjahres- oder Jahreszeugnissen unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung gebildet. Bei Unterricht in Lernfeldern setzt sich die Abschlussnote im berufsbezogenen Fach aus den gemäß Stundenumfang zu gewichtenden Noten der einzelnen Lernfelder zusammen.
(5) Kann auf dem Abschlusszeugnis eine Gleichstellung gemäß § 15 Abs. 2 bescheinigt werden, so trägt es den Zusatz: “Die Gleichstellung gilt nur in Zusammenhang mit dem erfolgreichen Berufsabschluss gemäß Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung”.
(6) Ein Abgangszeugnis erhält, wer den Bildungsgang verlässt, ohne dass das Ziel des Bildungsgangs erreicht wurde. Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Das Zeugnis trägt das Datum der Beendigung des Schulverhältnisses.
(7) Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung nach der ersten Stufe einer zweistufigen oder nach der zweiten Stufe einer dreistufigen Stufenausbildung gemäß § 5 des Berufsbildungsgesetzes oder § 26 der Handwerksordnung erfolgreich beendet haben und nicht in die letzte Stufe übergehen, erhalten ein Abschlusszeugnis. Wer die Ausbildung nach der ersten Stufe einer zweistufigen oder nach der zweiten Stufe einer dreistufigen Stufenausbildung erfolgreich beendet hat und in die letzte Stufe übergeht, erhält bei vorzeitigem Abgang oder bei nicht erfolgreicher Beendigung der letzten Stufe ein Abgangszeugnis, in das folgender Vermerk aufgenommen wird: “Die Schülerin/der Schüler hat das Ziel der Berufsschule in der ..... Stufe der Stufenausbildung erreicht.”
§ 14
Erwerb des Berufsschulabschlusses und weiterer Berechtigungen
(1) Das Ziel des Bildungsgangs ist erreicht, wenn in allen Fächern mit Ausnahme des Faches Sport mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden. Bei lernfeldstrukturierten Berufen ist das Ziel erreicht, wenn in den berufsübergreifenden Fächern mindestens ausreichende Leistungen und im berufsbezogenen Fach mindestens ein Leistungsdurchschnitt von 4,4 erreicht wurde oder ein Ausgleich gemäß Absatz 2 möglich ist.
(2) Mangelhafte Leistungen in einem Fach des berufsübergreifenden Bereichs können durch mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Fach dieses Bereichs oder durch mindestens eine befriedigende Leistung des berufsbezogenen Bereichs ausgeglichen werden. Bei einer Leistungsbewertung in Lernfeldern gemäß § 12 Abs. 2 kann die Note des berufsbezogenen Bereichs in dreifacher Gewichtung zum Ausgleich von Minderleistungen im berufsübergreifenden Bereich hinzugezogen werden. Eine Gesamtnote des berufsbezogenen Bereichs gemäß Satz 2, die schlechter als 4,4 ist, kann nicht ausgeglichen werden. Das Fach Sport sowie der Wahlpflichtbereich können nicht zum Ausgleich hinzugezogen werden.
(3) Den erfolgreichen Abschluss und den Erwerb gleichgestellter Abschlüsse stellt die Klassenkonferenz fest.
§ 15
Gleichstellung von Abschlüssen
(1) Einen der erweiterten Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschluss erwirbt, wer den Bildungsgang gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 erfolgreich abschließt.
(2) Einen der Fachoberschulreife gleichgestellten Abschluss erwirbt, wer
- den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung gemäß dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren nachweist,
- im Abschlusszeugnis des Bildungsgangs gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 einen Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 erreicht hat. Bei einer Leistungsbewertung gemäß § 12 Abs. 2 muss für die Ermittlung des Gesamtnotendurchschnitts unabhängig von den Leistungen in den Fächern des berufsübergreifenden Bereichs für die Gesamtnote des berufsbezogenen Bereichs mindestens ein Notendurchschnitt von 4,4 vorliegen, wobei für die Berechnung des Gesamtnotendurchschnitts die Gesamtnote des berufsbezogenen Bereichs dreifach gewichtet wird, sowie
- Fremdsprachenkenntnisse entsprechend einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht nachweist, der mit mindestens ausreichenden Leistungen abgeschlossen wurde.
Das staatliche Schulamt kann im Einzelfall zulassen, dass der Nachweis der Fremdsprachenkenntnisse gemäß Nummer 3 durch eine Sprachfeststellungsprüfung gemäß den Bestimmungen der Eingliederungsverordnung erfolgt. An die Stelle der Sprachfeststellungsprüfung kann insbesondere das Zertifikat “Waystage” (Niveau I) gemäß der “Rahmenvereinbarung über die Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung” (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 20. November 1998) treten.
§ 16
Zusammenarbeit von Berufsschule und Ausbildungsstätte
(1) Soweit das Führen von Berichtsheften oder Ausbildungsnachweisen im Ausbildungsberuf vorgeschrieben ist und vom Ausbildenden vorgesehen ist, hat grundsätzlich die Klassenlehrkraft einmal im Schulhalbjahr die Berichtshefte oder Ausbildungsnachweise für den Berufsschulunterricht zur Kenntnis zu nehmen, wenn zuvor der Ausbildende das Berichtsheft oder den Ausbildungsnachweis abgezeichnet hat.
(2) Der Ausbildende kann mit Zustimmung der Schulleitung des Oberstufenzentrums und der jeweiligen Lehrkraft am Unterricht teilnehmen, um sich über die dort vermittelten Inhalte zu informieren. Informationen zu diesem Unterricht gegenüber Dritten dürfen nur mit Zustimmung der Lehrkraft gegeben werden. Dabei zur Kenntnis gelangte personenbezogene Daten der Auszubildenden dürfen nur mit deren Einwilligung weitergegeben werden.
(3) Werden beim Auszubildenden Lerndefizite festgestellt, sind auf der Grundlage von § 65 Abs. 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Ausbildenden unter Einbeziehung der oder des Auszubildenden die Möglichkeiten der Fördermaßnahmen im Oberstufenzentrum oder in der Ausbildungsstätte zur Stabilisierung des Leistungsstandes miteinander abzustimmen. Das Oberstufenzentrum ist gegenüber dem Ausbildenden in Verbindung mit den §§ 6 Abs. 1 und 9 des Berufsbildungsgesetzes zur Auskunft verpflichtet.
§ 17
Berufsschulbesuch
(1) Zum Nachweis des regelmäßigen Besuchs der Berufsschule gegenüber dem Ausbildenden dienen Schulbesuchskarten. Diese werden den Auszubildenden auf Anforderung der Ausbildungsstätte ausgestellt und unter Angabe des Zeitpunktes, an dem Auszubildende den Unterricht begonnen und beendet haben, von der zuletzt unterrichtenden Lehrkraft am jeweiligen Unterrichtstag abgezeichnet. Der Ausbildende nimmt diese Information durch seine Unterschrift zur Kenntnis.
(2) Wird die Kenntnisnahme über einen längeren Zeitraum nicht dokumentiert, so entfällt die Verpflichtung gemäß Absatz 1.
(3) Ab dem vierten unentschuldigten Fehltag von Auszubildenden ist die Ausbildungsstätte darüber schriftlich zu informieren.
(4) Wird entsprechend § 3 Satz 2 für eine besondere berufliche Qualifikation eine Fachhochschule oder Hochschule besucht, ruht für diesen Zeitraum die Berufsschulpflicht.
Abschnitt 3
Bildungsgänge zur Vertiefung der Allgemeinbildung und
Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung
§ 18
Organisation der Bildungsgänge
(1) In den Bildungsgängen zur Vertiefung der Allgemeinbildung und zur Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung werden Schülerinnen und Schülern berufsorientierende oder berufsvorbereitende und grundlegende allgemein bildende Bildungsinhalte vermittelt.
(2) Im Bildungsgang zur Berufsausbildungsvorbereitung gemäß § 1 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes werden den Schülerinnen und Schülern allgemeinbildende und fachspezifische Inhalte gemäß den Qualifizierungsbausteinen auf der Grundlage des KMK-Rahmenlehrplans vermittelt.
(3) Die Bildungsgänge dauern in der Regel ein Schuljahr.
(4) Der Unterricht wird in Teilzeitform erteilt. Er umfasst sieben bis sechzehn Unterrichtsstunden pro Woche. Die Unterrichtsorganisation erfolgt im Benehmen mit dem Träger der Maßnahme.
(5) Die Schülerinnen oder Schüler werden vom Maßnahmeträger angemeldet.
§ 19
Klassenbildung
(1) Für Schülerinnen und Schüler mit einem Arbeitsvertrag werden entsprechend der Schülerzahl eigene Klassen gebildet, wobei sich die Fächer an den jeweiligen beruflichen Tätigkeiten und Interessen orientieren. Kann keine eigene Klasse gebildet werden, erfolgt die Aufnahme in der Regel in einer dafür geeigneten Klasse des Bildungsgangs gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 unter Berücksichtigung der Art der beruflichen Tätigkeit.
(2) Für Schülerinnen und Schüler in berufsvorbereitenden Lehrgängen der Bundesanstalt für Arbeit sollen entsprechend dem unterschiedlichen Bedarf an schulischer Förderung jeweils eigene Klassen oder Lerngruppen gebildet werden. Die schulische Förderung kann bei entsprechendem Bedarf auch sozialpädagogische Förderung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes umfassen oder durch präventive Maßnahmen von Lehrkräften Sonderpädagogischer Förder- und Beratungsstellen gemäß § 29 Abs. 4 Satz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes ergänzt werden.
§ 20
Zeugnisse
(1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende eines jeden Schuljahres ein Zeugnis. Beim einjährigen Bildungsgang ist dieses das Abgangs- oder Abschlusszeugnis. Ein Abschlusszeugnis erhält, wer den jeweiligen Bildungsgang erfolgreich abschließt. Das Abschlusszeugnis trägt das Datum des letzten Unterrichtstages und wird am letzten Unterrichtstag ausgegeben. Ein Abgangszeugnis erhält, wer den Bildungsgang verlässt, ohne dass das Ziel des Bildungsgangs erreicht wurde. Das Zeugnis trägt das Datum der Beendigung des Schulverhältnisses.
(2) Das Ziel des Bildungsgangs ist erreicht, wenn im Durchschnitt aller Fächer, mit Ausnahme des Faches Sport, der Stundentafel mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden oder ein Ausgleich möglich ist. Mangelhafte Leistungen in bis zu zwei Fächern können durch jeweils mindestens befriedigende Leistungen ausgeglichen werden, wenn die zum Ausgleich hinzugezogenen Fächer über die gleiche Jahresstundenzahl wie die auszugleichenden Fächer verfügen. Das Fach Sport kann nicht zum Ausgleich hinzugezogen werden.
§ 21
Gleichstellung von Abschlüssen
Der erfolgreiche Abschluss schließt einen der Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschluss ein, wenn in den Fächern des Ergänzungsunterrichts gemäß Nummer 2.1 der Anlage 2 mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden.
Abschnitt 4
Sonderpädagogische Förderung in den Bildungsgängen der Berufsschule
§ 22
Ziel und Dauer
(1) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besuchen die Bildungsgänge gemäß
§ 1 Abs. 3 entsprechend der Dauer der Maßnahme oder des Ausbildungsverhältnisses.
(2) In den Bildungsgängen der Berufsschule können Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine Berufsorientierung erhalten, auf einen Beruf vorbereitet oder in ihm ausgebildet werden.
§ 23
Aufnahmevoraussetzungen
(1) Vor der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „körperliche und motorische Entwicklung“, „Hören“ oder „Sehen“ in den gemeinsamen Unterricht oder in eine Klasse für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Förderklasse) an einem Oberstufenzentrum muss ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß der Sonderpädagogik-Verordnung durchgeführt werden.
(2) Das Feststellungsverfahren gemäß Absatz 1 entfällt, wenn wegen des Besuchs einer sonstigen Rehabilitationseinrichtung die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bereits durch ein von der Bundesanstalt für Arbeit veranlasstes Verfahren vorgenommen wurde.
§ 24
Klassenbildung
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besuchen in der Regel im gemeinsamen Unterricht die Klassen in den Bildungsgängen gemäß § 1 Abs. 3. Mit Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums können auch Förderklassen in den Förderschwerpunkten „körperliche und motorische Entwicklung“, „Hören“ oder „Sehen“ eingerichtet werden.
§ 25
Sonderpädagogische Förderung und Begleitung
bei Vorliegen gleicher Rahmenlehrpläne
Lehrkräfte der Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen begleiten die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „körperliche und motorische Entwicklung“, „Hören“ oder „Sehen“ in den Bildungsgängen gemäß § 1 Abs. 3.
Abschnitt 5
Schlussbestimmungen
§ 26
Übergangsvorschriften
(1) Wer sich vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung in einem Bildungsgang gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 befindet, setzt die Ausbildung auf der Grundlage der bisher geltenden Vorschriften und Stundentafeln fort.
(2) Wer gemäß der Vorläufigen Berufsschulverordnung im Land Brandenburg vom 7. Januar 1992 (GVBl. I S. 40) seine Ausbildung nicht mit der Berufsbildungsreife abgeschlossen hat, diese jedoch auf Grund der nach dem Außer-Kraft-Treten der Vorläufigen Berufsschulverordnung geltenden Rechtsvorschriften über entsprechende Ausgleichsregelungen erlangt hätte, kann sich auf Antrag nachträglich den Erwerb der Berufsbildungsreife vom jeweils besuchten Oberstufenzentrum bescheinigen lassen.
§ 27
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften über die Zusammenarbeit von Oberstufenzentrum und Ausbildungsbetrieb/Ausbildungsstätte im Rahmen des dualen Systems der Berufsausbildung vom 11. März 1998 (ABl. MBJS S. 358) außer Kraft.
Potsdam, den 5. April 2002
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Steffen Reiche
Anlage 1
Rahmenstundentafel des Bildungsgangs zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung (duales System)
Unterrichtsfächer | Unterrichtsstunden im Schuljahr | ||||
---|---|---|---|---|---|
1. | 2. | 3. | 4. | ||
1. Berufsbezogener Bereich | |||||
berufsbezogene Fächer1 | 320 | 280 | 280 | 140 | |
(320) | (320) | (160) | |||
2. Berufsübergreifender Bereich2 | 160 | 160 | 160 | 80 | |
Deutsch3 | |||||
Fremdsprache4 | |||||
Wirtschafts- und Sozialkunde5 | |||||
Sport3 | |||||
3. Wahlpflichtbereich2 | 40(0) | 40(0) | 20(0) |
___________________
1 Die Fächer und der jeweilige Stundenrahmen richten sich nach den Bestimmungen gemäß den §§ 3, 10 und 11.
2 Die jeweiligen Jahresstunden des Wahlpflichtbereichs ergeben sich aus der Differenz der Jahresstunden des berufsübergreifenden Bereichs und der jeweiligen Mindestbindung im Fach. Das Oberstufenzentrum entscheidet über die Verteilung der Stunden des Wahlpflichtbereichs auf den Lernbereich oder die Fächer des berufsübergreifenden Bereichs im Rahmen der Bestimmungen gemäß § 11 Abs. 3.
3 Die Fächer Deutsch und Sport müssen in mindestens zwei Ausbildungsjahren mit jeweils mindestens 40 Jahresstunden unterrichtet werden.
4 Der Mindeststundenrahmen ergibt sich aus den Bestimmungen gemäß § 15 Abs. 2 sowie den Stunden gemäß der Stundentafel für den einzelnen Beruf. Enthalten die Stundentafeln für die einzelnen Berufe keine Festlegungen, so muss in mindestens zwei Ausbildungsjahren mit jeweils mindestens 40 Jahresstunden unterrichtet werden.
5 Das Fach Wirtschafts- und Sozialkunde wird durchgehend mit mindestens jeweils 40 Jahresstunden unterrichtet.
Anlage 2
Rahmenstundentafeln für die Bildungsgänge zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung, Berufsvorbereitung oder Berufsausbildungsvorbereitung
2.1 Rahmenstundentafel für Jugendliche, die in BBE-Lehrgängen und F-Lehrgängen der Bundesanstalt für Arbeit auf eine Berufsausbildung vorbereitet werden
Unterrichtsfächer |
Unterrichtsstunden im | |
---|---|---|
1. Berufsvorbereitender Bereich1 |
240 |
|
2. Berufsübergreifender Bereich2 |
240 |
|
Deutsch |
80 |
|
Wirtschafts- und Sozialkunde |
40 |
|
Sport |
80 |
|
3. Ergänzungsunterricht3 | ||
Deutsch |
80 |
|
Mathematik4 |
80 |
______________________
1 Im berufsvorbereitenden Bereich werden aus den angebotenen Berufsfeldern Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten vermittelt.
2 Die berufsübergreifenden Fächer sind jeweils mindestens in dem vorgegebenen Stundenumfang zu unterrichten. Über die Verteilung der verbleibenden Stundenanteile entscheidet das Oberstufenzentrum im Rahmen der Bestimmungen gemäß § 7 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes.
3 Die Teilnahme am Ergänzungsunterricht ist für den Erwerb eines der Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschlusses verbindlich. Zusätzlich muss für den Erwerb dieses Abschlusses der Nachweis von drei Stunden Mathematik im berufsvorbereitenden Bereich erbracht werden.
4 Der Unterricht im Fach Mathematik orientiert sich an dem Rahmenlehrplan der Sekundarstufe I für dieses Fach.
2.2 Rahmenstundentafel für Jugendliche, die in G-Lehrgängen der Bundesanstalt für Arbeit auf eine Berufsausbildung vorbereitet werden
Unterrichtsfächer |
Unterrichtsstunden im Schuljahr | |
---|---|---|
1. Berufsvorbereitender Bereich1 |
120 |
|
2. Berufsübergreifender Bereich2 |
160 |
____________________
1 Im berufsvorbereitenden Bereich werden aus dem angebotenen Berufsfeld Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten vermittelt.
2 Berufsübergreifende Fächer sind Deutsch, Wirtschafts- und Sozialkunde und Sport. Sie werden mit jeweils mindestens einer Wochenstunde unterrichtet.
2.3 Rahmenstundentafel für Jugendliche mit einem Arbeitsvertrag
Unterrichtsfächer |
Unterrichtsstunden im Schuljahr | |
---|---|---|
1. Berufsvorbereitender Bereich 1 |
120 |
|
2. Berufsübergreifender Bereich2 |
160 |
_________________________
1 Die Fächer des berufsvorbereitenden Bereichs richten sich nach den Bestimmungen gemäß § 19 Abs. 1.
2 Berufsübergreifende Fächer sind Deutsch, Wirtschafts- und Sozialkunde und Sport. Sie werden mit jeweils mindestens einer Wochenstunde unterrichtet.