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Gesetz über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens (WBGesG)

Gesetz über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens (WBGesG)
vom 18. März 1994
(GVBl.I/94, [Nr. 06], S.62)

geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2008
(GVBl.I/08, [Nr. 08], S.134, 141)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmung
§ 3 Weiterbildungsbezeichnungen
§ 4 Führen der Weiterbildungsbezeichnung
§ 5 Weiterbildungsabschlüsse der Deutschen Demokratischen Republik
§ 6 Durchführung der Weiterbildung
§ 7 Abschluß der Weiterbildung
§ 8 Anerkennung von Weiterbildungsstätten
§ 9 Rechtsverordnungen
§ 10 Fachbeiräte
§ 11 Aufsicht
§ 12 Zuständigkeiten
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
§ 14 Übergangsvorschriften
§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens.

(2) Das Brandenburgische Weiterbildungsgesetz vom 15. Dezember 1993 (GVBl. I S. 498) findet auf die Weiterbildung nach diesem Gesetz keine Anwendung.

§ 2
Begriffsbestimmung

(1) Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes ist die Wiederaufnahme organisierten Lernens an staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten nach Abschluß der Berufsausbildung und einer mindestens zweijährigen Tätigkeit in dem erlernten Beruf mit dem Ziel, die Berufsqualifikation zu erhöhen und zur Tätigkeit in speziellen Bereichen besonders zu befähigen.

(2) Die Weiterbildung vermittelt fachbezogen theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten.

(3) In begründeten Einzelfällen können durch die staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten Ausnahmen von dem in Absatz 1 geforderten Nachweis einer mindestens zweijährigen Tätigkeit in dem erlernten Beruf zugelassen werden.

§ 3
Weiterbildungsbezeichnungen

Weiterbildungsbezeichnungen im Sinne dieses Gesetzes sind Bezeichnungen, die auf besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in einem bestimmten Bereich innerhalb eines Fachberufes des Gesundheitswesens hinweisen. Sie können unter den Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 neben der Berufsbezeichnung geführt werden.

§ 4
Führen der Weiterbildungsbezeichnung

(1) Die Berechtigung zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 3 besitzen Personen, die nachweisen, daß sie

  1. eine Erlaubnis besitzen, die sie zum Führen der Berufsbezeichnung eines gesetzlich geregelten Fachberufes des Gesundheitswesens berechtigt,
  2. die vorgesehene Weiterbildung an einer staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte abgeschlossen und
  3. die vorgeschriebene Abschlussprüfung bestanden haben.

Die Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung wird im Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß der Weiterbildung durch die staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte nach Maßgabe von § 7 Abs. 4 bescheinigt.

(2) Die Berechtigung nach Absatz 1 erlischt, wenn

  1. die Erlaubnis zum Führen der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Berufsbezeichnung entzogen oder
  2. die Abschlussprüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt

wird. In den Fällen der Nummer 1 zieht die nach § 12 zuständige Behörde mit dem Entzug der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung die Bescheinigung nach Absatz 1 ein,  in den Fällen der Nummer 2 die Weiterbildungsstätte.

(3) Weiterbildungsbezeichnungen, die in anderen Bundesländern aufgrund gesetzlicher oder allgemein anerkannter Regelungen erworben worden sind, dürfen im Land Brandenburg geführt werden.

(4) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Weiterbildung erfüllt die Voraussetzungen nach diesem Gesetz, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Das Nähere hierzu regelt das Brandenburgische Gesundheitsberufeanerkennungsgesetz vom 11. Juni 2008 (GVBl. I S. 134).

§ 5
Weiterbildungsabschlüsse der
Deutschen Demokratischen Republik

Weiterbildungsabschlüsse, die vor dem 3. Oktober 1990 an einer Bezirksakademie, einer Betriebsakademie des Gesundheits- und Sozialwesens oder einer vergleichbaren Weiterbildungsstätte nach den Weiterbildungsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erworben worden sind, gelten als Berechtigung im Sinne von § 4 Abs. 1.

§ 6
Durchführung der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung wird an staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten in berufsbegleitenden Lehrgängen oder in Lehrgängen mit Vollzeitunterricht durchgeführt. Sie kann in modularer Form durchgeführt werden, wenn die entsprechende Weiterbildungsverordnung dieses zulässt.

(2) Eine Unterbrechung zwischen der nach § 2 erforderlichen Berufsausübung und der Weiterbildung darf nicht mehr als zwölf Monate betragen.

(3) Ist die Berufsausübung für mehr als zwölf Monate unterbrochen worden, so muß dem Beginn der Weiterbildung eine erneute zwölfmonatige Berufsausübung vorausgehen. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Bei einem berufsbegleitenden Lehrgang werden auf die Dauer des Lehrgangs je Weiterbildungsjahr

  1. Unterbrechungen durch den Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres einschließlich eines gesetzlich oder tariflich zustehenden Zusatzurlaubs,
  2. Unterbrechungen durch Arbeitsunfähigkeit, durch Sonderurlaub unter Fortzahlung der Vergütung, auf den ein arbeitsvertraglicher oder gesetzlicher Anspruch besteht, insbesondere für eine Kur, oder wegen Schwangerschaft insgesamt bis zur Dauer von vier Wochen angerechnet.

(5) Bei Lehrgängen mit Vollzeitunterricht und bei modularen Weiterbildungen werden Unterbrechungen bis zu zehn vom Hundert der Gesamtstundenzahl (Unterricht und Berufspraktika) auf die Dauer des Lehrgangs angerechnet.

(6) Lehrgänge in modularer Form werden in der Regel berufsbegleitend durchgeführt. Alle Module können einzeln absolviert werden. Sie sind in sich abgeschlossen und bauen nicht aufeinander auf. Jedes Modul endet mit einer vorgeschriebenen Prüfungsleistung, über die ein Zeugnis erteilt wird. Die Prüfung in einem nicht erfolgreich abgeschlossenen Modul kann einmal wiederholt werden. Module für die jeweilige Fachweiterbildung sind in der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 festgelegt.

§ 7
Abschluß der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung schließt mit einer Prüfung ab. Die Abschlussprüfung eines Weiterbildungslehrgangs soll aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil bestehen. Die Abschlussprüfung einer modularen Weiterbildung soll als mündliche Prüfung durchgeführt werden. Sie setzt voraus, dass in einem Zeitraum von vier Jahren alle Module für die jeweilige Fachweiterbildung mit mindestens ausreichenden Leistungen abgeschlossen wurden.

(2) Zur Durchführung der Prüfung richtet die staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte einen Prüfungsausschuß ein, der aus folgenden Mitgliedern besteht:

  1. der Leiterin oder dem Leiter der anerkannten Weiterbildungsstätte, im Falle eines Leitungskollegiums ein von ihm zu benennendes Mitglied dieses Gremiums als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
  2. einer von der zuständigen Behörde beauftragten Person als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender und
  3. mindestens zwei an der Weiterbildungsstätte tätigen Lehrkräften, die in Hauptgebieten des Lehrgangs unterrichtet haben.

(3) Die Weiterbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn in jedem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt ein Zeugnis über Leistungen in jedem Teil der Prüfung und bescheinigt die Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung. Im Falle des Nichtbestehens teilt sie oder er dies dem Prüfling mit.

(5) Wer die Weiterbildung nicht erfolgreich abschließt, kann auf Antrag durch den Prüfungsausschuß zur Wiederholung der Weiterbildung zugelassen werden. Die Wiederholung erstreckt sich auf die Teile der Weiterbildung, in denen ausreichende Leistungen nicht nachgewiesen wurden. Die Prüfung oder einzelne Prüfungsteile können nur einmal wiederholt werden.

§ 8
Anerkennung von Weiterbildungsstätten

(1) Weiterbildungsstätten  bedürfen für die Weiterbildung nach § 2 der staatlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde.

(2) Die staatliche Anerkennung wird, bezogen auf das Weiterbildungsgebiet, auf Antrag erteilt, wenn personelle, bauliche und sachliche Mindestvoraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere ist sicherzustellen, daß zur Gewährleistung einer hohen Qualität der Weiterbildung

  1. die erforderlichen, fachlich und pädagogisch geeigneten Lehrkräfte in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen,
  2. die Räumlichkeiten und Einrichtungen den an die Weiterbildung zu stellenden Anforderungen entsprechen und Lehr- und Lernmittel zur Verfügung stehen,
  3. eine zweckmäßige Ausstattung und Organisation nachgewiesen wird, 
  4. die Leitung der Weiterbildungsstätte einer geeigneten Person oder einem Kollegium von bis zu drei geeigneten Personen obliegt und 
  5. die Angliederung oder die Zusammenarbeit mit einem geeigneten Krankenhaus oder mit anderen Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens für die Durchführung berufspraktischer Weiterbildungsanteile sichergestellt ist.

(3) Dem Antrag nach Absatz 2 sind beizufügen:

  1. der Lehrplan für die beabsichtigte Weiterbildungsmaßnahme,
  2. Nachweise über die Erfüllung der in Absatz 2 und in der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 2 genannten Voraussetzungen.

(4) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen entweder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht vorgelegen haben oder später weggefallen sind.

(5) Änderungen hinsichtlich der in Absatz 2 und in der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 2 genannten Voraussetzungen sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.

§ 9
Rechtsverordnungen

(1) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Weiterbildung in den einzelnen Weiterbildungsgebieten zu regeln, insbesondere

  1. die Weiterbildungsbezeichnungen,
  2. die Voraussetzungen für die Zulassung zum Lehrgang,
  3. Inhalt, Gliederung, Dauer und Ausgestaltung des Lehrgangs, Art und Umfang des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung,
  4. die Bildung von Prüfungsausschüssen, das Prüfungsverfahren, die Prüfungsmethode nach Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen und ihre Bewertung,
  5. die Voraussetzungen, nach denen eine Gleichwertigkeit der Weiterbildung im Sinne des § 14 angenommen werden kann,
  6. Inhalt, Aufbau und Form eines Zeugnisses und einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Satz 1.

(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung kann ferner durch Rechtsverordnung die Übergangsregelungen für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Weiterbildungsstätten und die Mindestvoraussetzungen nach § 8 Abs. 2 regeln, insbesondere

  1. die Mindestanzahl, Qualifikation und Berufserfahrung der Lehrkräfte und Eignungsmerkmale für die Leitung  der Weiterbildungsstätten,
  2. die Mindestanzahl, Größe und Einrichtung der erforderlichen Räumlichkeiten,
  3. das Verhältnis zwischen dem theoretischen Unterricht, dem praktischen Unterricht und den berufspraktischen Anteilen der Weiterbildung.

§ 10
Fachbeiräte

(1) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied er Landesregierung kann bei Bedarf Fachbeiräte einberufen, denen insbesondere fachlich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter der betroffenen Landesverbände der Fachberufe des Gesundheitswesens und der Weiterbildungsstätten angehören.

(2) Aufgabe der Fachbeiräte ist es, das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung bei der Erarbeitung von Rechtsverordnungen nach § 9 und zu anderen fachlichen Fragen der Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens zu beraten.

(3) Die Mitglieder der Fachbeiräte und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Vorschlag der in Absatz 1 genannten Verbände und Einrichtungen von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung für die Dauer von bis zu fünf Jahren berufen. Das zuständige Mitglied der Landesregierung führt den Vorsitz und erläßt bei Bedarf eine Geschäftsordnung.

(4) Die Tätigkeit in den Fachbeiräten ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen festzusetzen ist.

§ 11
Aufsicht

Die Weiterbildungsstätten unterliegen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die Aufsicht erstreckt sich insbesondere auf die Einhaltung der Mindestvoraussetzungen nach § 8 Abs. 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 2 sowie der Voraussetzungen der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1.

§ 12
Zuständigkeiten

(1) Zuständige Behörde zur Durchführung dieses Gesetzes ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.

(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit zur Durchführung dieses Gesetzes auf eine Landesoberbehörde zu übertragen.

§ 13
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne Berechtigung nach § 4 oder § 5 eine Weiterbildungsbezeichnung nach § 3 führt,
  2. ohne Anerkennung nach § 8 eine Weiterbildungsstätte mit dem Anschein betreibt, Berechtigungen zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 4 vermitteln zu können.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

§ 14
Übergangsvorschriften

Auf Weiterbildungen, die nach dem 3. Oktober 1990 und vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsverordnung nach § 9 begonnen oder abgeschlossen worden sind, findet § 4 Abs. 1 entsprechend Anwendung, wenn die Weiterbildung gleichwertig mit den Anforderungen der jeweiligen Rechtsverordnung ist.

§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Weiterbildung der medizinischen Fachschulkader vom 8. Februar 1981 (GBl. I Nr. 8 S. 92), soweit sie nach Artikel 9 Abs. 1 des Einigungsvertrages als Landesrecht weitergilt, außer Kraft.

Potsdam, den 18. März 1994

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich