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Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)

Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
vom 14. April 1993
(GVBl.I/93, [Nr. 06], S.94)

zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003
(GVBl.I/03, [Nr. 16], S.298, 302)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Mitwirkung der Ämter und amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte

Abschnitt 2
Volksinitiative

§ 4 Recht auf Beteiligung
§ 5 Zulässigkeit
§ 6 Förmliche Voraussetzungen
§ 7 Beteiligung Jugendlicher
§ 8 Unterschriftsbogen
§ 9 Beschluß über die Zulässigkeit
§ 10 Zurückweisung von Volksinitiativen
§ 11 Rechtsbehelf
§ 12 Behandlung der Volksinitiative

Abschnitt 3
Volksbegehren

§ 13 Verlangen auf Durchführung eines Volksbegehrens
§ 14 Bekanntmachung des Volksbegehrens und der Eintragungsfrist
§ 15 Eintragungslisten
§ 16 Eintragungsberechtigung
§ 17 Ausübung des Eintragungsrechts
§ 18 Inhalt der Eintragung
§ 19 Ungültige Eintragungen
§ 20 Rechtsbehelf
§ 21 Feststellung des Ergebnisses
§ 22 Anfechtung des festgestellten Ergebnisses
§ 23 Stellungnahme der Landesregierung
§ 24 Behandlung des Volksbegehrens im Landtag
§ 25 Kosten

Abschnitt 4
Volksentscheid

§ 26 Voraussetzungen und Gegenstand des Volksentscheides
§ 27 Gliederung des Abstimmungsgebietes
§ 28 Recht auf Abstimmung
§ 29 Ausübung des Rechts auf Abstimmung
§ 30 Aufgabe der Abstimmungsbehörden
§ 31 Gliederung der Abstimmungsorgane
§ 32 Zusammensetzung und Bildung der Abstimmungsorgane
§ 33 Tätigkeit der Abstimmungsausschüsse und Abstimmungsvorstände
§ 34 Abstimmungstag
§ 35 Bekanntgabe des Tages und des Gegenstandes des Volksentscheides
§ 36 Information über den Volksentscheid
§ 37 Stimmberechtigtenverzeichnisse
§ 38 Ausstellung eines Abstimmungsscheines
§ 39 Bestimmung und Ausstattung der Abstimmungslokale
§ 40 Abstimmungszeit
§ 41 Abstimmungsvorstand und Öffentlichkeit
§ 42 Unzulässige Beeinflussung der Abstimmung
§ 43 Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses
§ 44 Stimmzettel
§ 45 Stimmabgabe
§ 46 Briefabstimmung
§ 47 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Abstimmungsbriefen, Auslegungsregeln
§ 48 Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk und im Stimmkreis
§ 49 Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Land
§ 50 Ergebnis des Volksentscheides
§ 51 Mitteilung und öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses
§ 52 Ausfertigung und Verkündung
§ 53 Prüfung des Volksentscheides durch den Landtag
§ 54 Nachabstimmung

Abschnitt 5
Auflösung des Landtages durch das Volk

§ 55 Volksinitiative
§ 56 Volksbegehren
§ 57 Volksentscheid
§ 58 Ergebnis des Volksentscheides
§ 59 Vollzug der Auflösung

Abschnitt 6
Änderung der Verfassung durch das Volk

§ 60 Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
§ 61 Ergebnis des Volksentscheides

Abschnitt 7
Verfassungsgebende Versammlung

§ 62 Voraussetzungen für die Wahl zu einer verfassungsgebenden Versammlung
§ 63 Voraussetzungen für die Gültigkeit einer neuen Verfassung

Abschnitt 8
Neugliederung des Raumes Brandenburg-Berlin

§ 64 Veröffentlichung des Neugliederungs-Vertrages
§ 65 (aufgehoben)

Abschnitt 9
Schluß- und Übergangsvorschriften

§ 66 Ehrenamtliche Mitwirkung
§ 67 Ordnungswidrigkeiten
§ 68 Kosten
§ 69 Statistik und Datenschutz
§ 70 Durchführung des Gesetzes
§ 71 Fristen und Termine sowie Schriftform
§ 72 Inkrafttreten

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Anwendungsbereich

Das Verfahren bei Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden in den von der Verfassung des Landes Brandenburg bestimmten Fällen richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Bürger im Sinne dieses Gesetzes sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes mit ständigem Wohnsitz im Land Brandenburg.

(2) Einwohner im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen mit ständigem Wohnsitz im Land Brandenburg, unabhängig von der Staatsangehörigkeit.

(3) Vertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die fünf Personen, die berechtigt sind, im Namen der Unterzeichner der Volksinitiative bestimmte verbindliche Erklärungen abzugeben sowie entgegenzunehmen. Verbindliche Erklärungen der Vertreter sind nur wirksam, wenn sie von mindestens drei der Vertreter unterzeichnet worden sind, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

§ 3
Mitwirkung der Ämter und amtsfreien Gemeinden,
Landkreise und kreisfreien Städte

(1) Die Ämter und amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte sind zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheiden sowie bei der Prüfung der förmlichen Voraussetzungen von Volksinitiativen verpflichtet. Der Landesabstimmungsleiter kann den Ämtern, amtsfreien Gemeinden, kreisfreien Städten und Landkreisen Weisungen erteilen.

(2) Abstimmungsbehörden sind die Amtsdirektoren, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden, die Bürgermeister der geschäftsführenden Gemeinden sowie die Oberbürgermeister.

Abschnitt 2
Volksinitiative

§ 4
Recht auf Beteiligung

Das Recht, sich an Volksinitiativen zu beteiligen, haben alle Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 5
Zulässigkeit

(1) Volksinitiativen sind zulässig zu Gegenständen der politischen Willensbildung, die in die Zuständigkeit des Landtages fallen. Sie können auch Gesetzentwürfe und Anträge auf Auflösung des Landtages einbringen.

(2) Volksinitiativen zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben und Personalentscheidungen sind unzulässig.

(3) Volksinitiativen dürfen keinen Gegenstand beinhalten, zu dem während der vergangenen zwölf Monate erfolglos ein Volksentscheid durchgeführt wurde.

(4) Für Volksinitiativen, die die Auflösung des Landtages oder Gesetze, die den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändern oder ergänzen, oder die Durchführung der Wahl zu einer verfassungsgebenden Versammlung erstreben, gelten die Abschnitte 5 bis 7.

§ 6
Förmliche Voraussetzungen

(1) Die Volksinitiative muß den mit Gründen versehenen Wortlaut eines Gesetzentwurfes oder einer anderen Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes enthalten. Sie ist zustande gekommen, wenn

  1. sie durch die überprüfbare, persönliche Unterschrift von mindestens zwanzigtausend Einwohnern, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung nach den §§ 4 und 7 das Recht haben, sich an Volksinitiativen zu beteiligen, auf gesonderten Unterschriftsbogen unterstützt worden ist; die Unterzeichnung darf frühestens ein Jahr vor Eingang der Volksinitiative beim Landtag erfolgt sein,
  2. ihr die Namen der fünf Vertreter beigefügt sind; für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter zu benennen,
  3. für den Fall, daß sich Jugendliche an der Volksinitiative maßgeblich beteiligt haben, die Voraussetzungen nach § 7 gegeben sind.

(2) § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 7
Beteiligung Jugendlicher

(1) Bei Volksinitiativen, die vornehmlich Jugendliche betreffen, ist die Altersgrenze für das Recht, sich an Volksinitiativen beteiligen zu können, auf sechszehn Jahre herabgesetzt.

(2) Die Frage, ob der Gegenstand einer Volksinitiative vornehmlich Jugendliche betrifft, entscheidet der Landtag. Diese Entscheidung hat der Hauptausschuß des Landtages auf schriftliche Anfrage auch vor Beginn der Volksinitiative zu treffen.

(3) Gegen die Entscheidung des Landtages können die Vertreter der Volksinitiative binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Verfassungsgericht des Landes anrufen.

§ 8
Unterschriftsbogen

(1) Der Unterschriftsbogen muß enthalten

  1. eine Überschrift, aus der der Zweck der Unterschriftensammlung eindeutig hervorgeht,
  2. den vollständigen Wortlaut des Gesetzentwurfes oder der anderen Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes,
  3. die fortlaufende Numerierung der Unterschriften auf den jeweiligen Unterschriftsbogen,
  4. den Namen, Vornamen, Tag der Geburt, den Wohnort und die Anschrift sämtlicher Unterzeichner in deutlich lesbarer Form,
  5. die persönlichen Unterschriften,
  6. das Datum jeder Unterschriftsleistung.

(2) Unleserliche oder unvollständige Eintragungen sind ungültig. Dieses gilt ferner für Eintragungen, die einen Vorbehalt enthalten oder nicht rechtzeitig erfolgt sind.

§ 9
Beschluß über die Zulässigkeit

(1) Volksinitiativen sind dem Landtag, vertreten durch den Präsidenten, zu unterbreiten.

(2) Ist eine Volksinitiative nicht zustande gekommen, weil

  1. die erforderliche Zahl der Unterschriften offensichtlich nicht erreicht wurde,
  2. die Vertreter der Volksinitiative gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 nicht benannt wurden oder
  3. die eingereichten Unterschriften offensichtlich nicht den Anforderungen gemäß § 8 entsprechen,

hat der Präsident des Landtages die Unterlagen an die Einreicher der Initiative zurückzureichen oder mit deren Einverständnis an den Petitionsausschuß zur weiteren Bearbeitung zu übergeben. Die Vertreter der Volksinitiative gelten als Antragsteller im Sinne des § 2 Abs. 2 des Petitionsgesetzes vom 13. Dezember 1991 (GVBl. S. 643).

(3) Nach der Übergabe der Unterlagen können Unterschriften nicht mehr nachgereicht werden.

(4) Der Präsident des Landtages veranlaßt unverzüglich nach Eingang der Volksinitiative die Prüfung der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 dieses Gesetzes durch den Landesabstimmungsleiter und übermittelt sie zugleich dem Hauptausschuß des Landtages und der Landesregierung.

(5) Der Landesabstimmungsleiter legt innerhalb eines Monats einen Bericht über das Ergebnis der Prüfung vor.

(6) Der Hauptausschuß beschließt nach Vorliegen des Prüfungsergebnisses des Landesabstimmungsleiters über das Vorliegen der förmlichen Voraussetzungen nach § 6 und die Zulässigkeit der Volksinitiative nach § 5. Er überweist zulässige Volksinitiativen an den zuständigen Ausschuß. Den Vertretern der Volksinitiative ist der Beschluß durch den Präsidenten des Landtages bekanntzugeben. Den Abgeordneten ist darüber Mitteilung zu machen.

§ 10
Zurückweisung von Volksinitiativen

Ist eine Volksinitiative nicht zustande gekommen, hat der Präsident des Landtages die Unterlagen an die Einreicher der Initiative zurückzureichen oder mit deren Einverständnis an den Petitionsausschuß zur weiteren Bearbeitung zu übergeben. Die Vertreter der Volksinitiative gelten als Antragsteller im Sinne des § 2 Abs. 2 des Petitionsgesetzes vom 13. Dezember 1991 (GVBl. S. 643).

§ 11
Rechtsbehelf

Wird die Volksinitiative vom Präsidenten des Landtages nach § 9 Abs. 2 zurückgereicht oder wird die Beratung des Anliegens als Volksinitiative abgelehnt, weil

  1. die förmlichen Voraussetzungen der §§ 6 und 8 nicht vorliegen oder
  2. der Hauptausschuß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Volksinitiative nicht für erfüllt hält,

so können die Vertreter der Volksinitiative binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung das Verfassungsgericht des Landes anrufen.

§ 12
Behandlung der Volksinitiative

(1) Die Vertreter der Volksinitiative haben das Recht auf Anhörung vor dem zuständigen Ausschuß.

(2) Über eine zulässige Volksinitiative hat der Landtag auf der Grundlage einer Beschlußempfehlung des Hauptausschusses innerhalb von vier Monaten nach deren Eingang beim Präsidenten des Landtages zu entscheiden. In der Beschlußempfehlung ist der Standpunkt der Vertreter der Volksinitiative gesondert darzustellen.

(3) Lehnt der Landtag den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes ab, so ist der hierüber ergangene Beschluß durch den Präsidenten des Landtages im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekanntzugeben.

(4) Nimmt der Landtag die durch die Volksinitiative erstrebte Vorlage innerhalb von vier Monaten unverändert an, so entfällt das Volksbegehren nach Artikel 77 der Landesverfassung.

Abschnitt 3
Volksbegehren

§ 13
Verlangen auf Durchführung eines Volksbegehrens

(1) Stimmt der Landtag einer Vorlage innerhalb von vier Monaten nach Übergabe der Volksinitiative an den Landtag nicht zu, findet auf Verlangen der Vertreter der Volksinitiative ein Volksbegehren statt. Das Verlangen auf Durchführung eines Volksbegehrens ist schriftlich an den Präsidenten des Landtages zu richten.

(2) Das Verlangen eines Volksbegehrens ist dem Landtag binnen eines Monats nach der Bekanntgabe des Landtagsbeschlusses nach § 12 Abs. 3 oder nach Ablauf der Frist in Absatz 1 anzuzeigen. Der Präsident des Landtages teilt den Eingang der Anzeige unverzüglich der Landesregierung mit.

(3) Hält die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtages das Volksbegehren für unzulässig, haben sie innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige das Verfassungsgericht des Landes anzurufen.

§ 14
Bekanntmachung des Volksbegehrens und der Eintragungsfrist

(1) Der Landesabstimmungsleiter macht nach Ablauf der Frist in § 13 Abs. 3 das verlangte Volksbegehren unter Mitteilung der Namen und Anschriften der Vertreter unverzüglich im Amtsblatt für Brandenburg bekannt. Satz 1 gilt entsprechend für den Fall, daß das Volksbegehren durch Entscheidung des Verfassungsgerichtes des Landes für zulässig erkannt wird.

(2) Der Landesabstimmungsleiter setzt im Rahmen der Bekanntmachung nach Absatz 1 Beginn und Ende der Frist fest, innerhalb der das Volksbegehren durch Eintragung in die Eintragungslisten nach § 15 unterstützt werden kann (Eintragungsfrist). Die Eintragungsfrist darf frühestens vier, höchstens acht Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung beginnen und muß vier Monate dauern.

(3) Die Abstimmungsbehörden haben den Gegenstand des verlangten Volksbegehrens, den ersten und letzten Tag der viermonatigen Eintragungsfrist, den Ort, wo die Eintragungslisten ausgelegt werden, und die Tageszeit, innerhalb der die Eintragung vorgenommen werden kann, in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen und dabei auf die Voraussetzungen der Eintragungsberechtigung und der Ausübung des Eintragungsrechts hinzuweisen.

§ 15
Eintragungslisten

(1) Die Unterstützung des Volksbegehrens geschieht durch Eintragung in die Eintragungslisten.

(2) Der Landesabstimmungsleiter leitet den jeweiligen Abstimmungsbehörden den Wortlaut der Vorlage oder den mit Gründen versehenen Gesetzentwurf sowie die Eintragungslisten, die den Gegenstand des Volksbegehrens deutlich bezeichnen müssen, bis spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungsfrist zu.

(3) Die Abstimmungsbehörden sind verpflichtet, die ihnen rechtzeitig zugegangenen ordnungsgemäßen Eintragungslisten innerhalb der Eintragungsfrist öffentlich auszulegen und dabei die Eintragungsberechtigung der sich eintragenden Personen zu prüfen.

§ 16
Eintragungsberechtigung

Eintragungsberechtigt sind alle Bürger, die zum Zeitpunkt der Eintragung oder spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist zur Wahl des Landtages Brandenburg wahlberechtigt sind.

§ 17
Ausübung des Eintragungsrechts

(1) Das Eintragungsrecht kann nur bei den Abstimmungsbehörden ausgeübt werden.

(2) Jede stimmberechtigte Person kann ihr Eintragungsrecht nur bei der Abstimmungsbehörde der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, hat.

§ 18
Inhalt der Eintragung

(1) Die Eintragung muß persönlich vollzogen werden. Die Eintragung darf erst zugelassen werden, wenn sich der Eintragungsberechtigte über seine Person ausreichend ausgewiesen hat. Ist die eigenhändige Eintragung wegen einer körperlichen Behinderung nicht möglich, kann der Stimmberechtigte eine Person seines Vertrauens bitten, die Eintragung vorzunehmen; das Nähere regelt der Innenminister durch Rechtsverordnung.

(2) Die Eintragung muß den Namen, Vornamen, Tag der Geburt und die Anschrift der eintragungsberechtigten Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung enthalten.

(3) Eine Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.

§ 19
Ungültige Eintragungen

(1) Ungültig sind Eintragungen,

  1. die nicht den Erfordernissen des § 18 Abs. 2 entsprechen,
  2. die keine eigenhändige Unterschrift enthalten,
  3. die die Person des Eintragungsberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
  4. wenn die eingetragene Person nicht stimmberechtigt ist,
  5. die nicht auf den ordnungsgemäßen Eintragungslisten erfolgt sind,
  6. die außerhalb der amtlichen Eintragungsräume geleistet worden sind,
  7. die nicht rechtzeitig erfolgt sind,
  8. die einen Vorbehalt enthalten,
  9. die mehrfach sind.

(2) Die Entscheidung über die Gültigkeit der Eintragung trifft die Abstimmungsbehörde. Der Kreisabstimmungsausschuß und der Landesabstimmungsausschuß sind an die Entscheidungen der Abstimmungsbehörde nicht gebunden.

§ 20
Rechtsbehelf

(1) Gegen die Ablehnung der Zulassung zur Eintragung steht der betroffenen Person der Widerspruch binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der Abstimmungsbehörde zu. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so entscheidet der Kreisabstimmungsleiter.

(2) Ergeht eine dem Widerspruch stattgebende Entscheidung erst während oder nach Ablauf der Eintragungsfrist, so ist die eintragungsberechtigte Person entsprechend länger zur Eintragung zuzulassen.

§ 21
Feststellung des Ergebnisses

(1) Die Abstimmungsbehörde stellt unverzüglich nach Ablauf der Eintragungsfrist die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen fest und übermittelt sie unverzüglich dem Kreisabstimmungsleiter.

(2) Der Kreisabstimmungsausschuß ermittelt für den Stimmkreis die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen und übermittelt sie unverzüglich dem Landesabstimmungsleiter.

(3) Der Landesabstimmungsausschuß faßt die von den Kreisabstimmungsausschüssen festgestellten Eintragungsergebnisse zu einem Eintragungsergebnis des Landes zusammen und leitet seinen Bericht unverzüglich dem Präsidium des Landtages zu.

(4) Das Präsidium des Landtages stellt das Gesamtergebnis des Volksbegehrens durch Beschluß fest. Es stellt dabei insbesondere fest, ob das Volksbegehren zustande gekommen ist.

(5) Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn mindestens achtzigtausend stimmberechtigte Personen dem Volksbegehren ordnungsgemäß zugestimmt haben.

(6) Der Präsident des Landtages macht das Ergebnis des Volksbegehrens im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt.

(7) Die Kreisabstimmungsausschüsse haben das Recht, die Feststellung der Abstimmungsbehörden nachzuprüfen. Sie können fehlerhafte Entscheidungen abändern. Der Landesabstimmungsausschuß kann Zählfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigen.

§ 22
Anfechtung des festgestellten Ergebnisses

Die Feststellung des Präsidiums des Landtages, ob das Volksbegehren ordnungsgemäß zustande gekommen ist, können die Vertreter der Volksinitiative innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses des Volksbegehrens vor dem Verfassungsgericht des Landes anfechten. Die Anfechtung kann nur dann Erfolg haben, wenn das Ergebnis des Volksbegehrens durch einen Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen entscheidend beeinflußt sein kann.

§ 23
Stellungnahme der Landesregierung

Die Landesregierung hat dem Landtag unverzüglich, jedoch nicht vor Ablauf der Frist in § 22, eine Stellungnahme zu dem zulässigen Volksbegehren zu unterbreiten.

§ 24
Behandlung des Volksbegehrens im Landtag

(1) Zulässige Volksbegehren sind im Landtag binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe des festgestellten Ergebnisses zu behandeln.

(2) Nimmt der Landtag die erstrebte Vorlage oder den begehrten Gesetzentwurf innerhalb von zwei Monaten unverändert an, so entfällt eine Abstimmung über das Volksbegehren (Volksentscheid) gemäß Artikel 78 der Verfassung.

(3) Die Vertreter der Volksinitiative sind berechtigt, zwei Sachverständige zu benennen, die durch den zuständigen Ausschuß zur Anhörung geladen werden.

§ 25
Kosten

Den Abstimmungsbehörden werden die ihnen entstehenden Kosten vom Land ersetzt. Bei der Festsetzung der Kosten werden laufende persönliche und sächliche Kosten nicht berücksichtigt.

Abschnitt 4
Volksentscheid

§ 26
Voraussetzungen und Gegenstand des Volksentscheides

(1) Entspricht der Landtag nicht binnen zwei Monaten dem zulässigen Volksbegehren, so findet innerhalb von weiteren drei Monaten ein Volksentscheid statt.

(2) Auf Antrag der Vertreter kann der Landtag das Volksbegehren für erledigt erklären, wenn er den im Volksbegehren unterbreiteten Gesetzentwurf in veränderter, jedoch dem Grundanliegen des Volksbegehrens nicht widersprechender, Form annimmt. Die Entscheidung kann von jedem Vertreter beim Verfassungsgericht des Landes angefochten werden.

(3) Absatz 2 gilt für sonstige Vorlagen entsprechend.

(4) Lehnt der Landtag den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes, zu dem ein zulässiges Volksbegehren stattgefunden hat, ab, so kann er einen konkurrierenden Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes mit zur Abstimmung stellen.

§ 27
Gliederung des Abstimmungsgebietes

(1) Abstimmungsgebiet ist das Land. Es gliedert sich in Stimmkreise und Stimmbezirke.

(2) Stimmkreise sind die Wahlkreise des Landes für die Landtagswahl.

(3) Die Abstimmung erfolgt in Stimmbezirken. Grundlage ist die Einteilung in die Stimmbezirke des Landes für die Landtagswahl. Ist ein Stimmbezirk seit dieser Wahl so klein geworden, daß die Geheimhaltung der persönlichen Abstimmungsentscheidung gefährdet ist, wird er mit einem Nachbarstimmbezirk zusammengelegt.

§ 28
Recht auf Abstimmung

Stimmberechtigt sind alle Bürger, die am Abstimmungstag zur Wahl des Landtages Brandenburg wahlberechtigt sind.

§ 29
Ausübung des Rechts auf Abstimmung

(1) Abstimmen kann nur die stimmberechtigte Person, die in ein Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat.

(2) Eine im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragene Person kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Stimmberechtigtenverzeichnis sie eingetragen ist.

(3) Wer einen Abstimmungsschein hat, kann sein Recht auf Abstimmung durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk des Landes oder durch Briefabstimmung ausüben.

§ 30
Aufgabe der Abstimmungsbehörden

Die Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung ist Aufgabe der Abstimmungsbehörden, soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 31
Gliederung der Abstimmungsorgane

(1) Abstimmungsorgane sind

  • der Landesabstimmungsausschuss und der Landesabstimmungsleiter für das Land,
  • die Kreisabstimmungsausschüsse und die Kreisabstimmungsleiter für einzelne oder mehrere Stimmkreise,
  • ein Abstimmungsvorstand und ein Abstimmungsvorsteher für jeden Stimmbezirk und
  • mindestens ein Abstimmungsvorstand und ein Abstimmungsvorsteher zur Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses (Briefabstimmungsvorstand und Briefabstimmungsvorsteher) für jeden Stimmkreis.

(2) Wieviele Briefabstimmungsvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefabstimmung noch am Abstimmungstag feststellen zu können, bestimmt der Kreisabstimmungsleiter.

(3) Der Kreisabstimmungsleiter kann anordnen, daß Briefabstimmungsvorstände statt für den Stimmkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden einzusetzen sind.

§ 32
Zusammensetzung und Bildung der Abstimmungsorgane

(1) Der Landesabstimmungsausschuß besteht aus den Mitgliedern des Landeswahlausschusses für die Landtagswahl.

(2) Der Landesabstimmungsleiter und sein Stellvertreter sind der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter. Der Landesabstimmungsleiter führt die Geschäfte des Landesabstimmungsausschusses.

(3) Der Kreisabstimmungsausschuß besteht aus den Mitgliedern des Kreiswahlausschusses für die Landtagswahl.

(4) Die Kreisabstimmungsleiter und ihre Stellvertreter sind die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter für die Landtagswahl. Der Kreisabstimmungsleiter führt die Geschäfte des Kreisabstimmungsausschusses.

(5) Die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes werden von der Abstimmungsbehörde aus dem Kreis der stimmberechtigten Personen berufen; gleiches gilt für den Briefabstimmungsvorstand auf Anordnung des Kreisabstimmungsleiters (§ 31 Abs. 3).

(6) Zu Mitgliedern des Abstimmungsvorstandes sollen möglichst nur Personen berufen werden, die in dem betreffenden Stimmbezirk wohnen. Bei der Berufung der Beisitzer sind Vorschläge der am Ort vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen möglichst zu berücksichtigen.

(7) Vorbehaltlich des Absatzes 5 ernennt der Kreisabstimmungsleiter die Mitglieder der Briefabstimmungsvorstände. Im übrigen gilt Absatz 6 Satz 2 entsprechend.

§ 33
Tätigkeit der Abstimmungsausschüsse und Abstimmungsvorstände

Die Abstimmungsausschüsse und Abstimmungsvorstände beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Sie sind bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig. Die Abstimmungsausschüsse und Abstimmungsvorstände beschließen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters, den Ausschlag.

§ 34
Abstimmungstag

(1) Sind die Voraussetzungen für die Durchführung eines Volksentscheides eingetreten, so hat das Präsidium des Landtages unverzüglich den Abstimmungstag zu bestimmen.

(2) Der Abstimmungstag muß ein Sonntag sein.

§ 35
Bekanntgabe des Tages und des Gegenstandes des Volksentscheides

(1) Der Präsident des Landtages gibt unverzüglich nach der Festsetzung des Abstimmungstages den Abstimmungstag, den Gegenstand des Volksentscheides einschließlich des Wortlautes des Gesetzentwurfes oder der anderen Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes sowie den Inhalt des Stimmzettels im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt.

(2) Stellt der Landtag einen konkurrierenden Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes mit zur Abstimmung, so ist der mit Gründen versehene Wortlaut des Gesetzentwurfes oder der anderen Vorlage in die Bekanntmachung nach Absatz 1 aufzunehmen.

§ 36
Information über den Volksentscheid

Der Präsident des Landtages sorgt mindestens acht Wochen vor dem Abstimmungstag für eine angemessene Verbreitung des Gegenstandes des Volksentscheides.

§ 37
Stimmberechtigtenverzeichnisse

(1) Für jeden Stimmbezirk wird durch die zuständige Abstimmungsbehörde ein Verzeichnis der stimmberechtigten Personen (Stimmberechtigtenverzeichnis) aus dem Melderegister aufgestellt.

(2) Jeder stimmberechtigten Person ist durch die zuständige Abstimmungsbehörde bis zum achtundzwanzigsten Tag vor der Abstimmung eine schriftliche Benachrichtigung über ihre Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis zu übermitteln.

(3) Jeder Bürger hat das Recht, an den Werktagen vom 27. bis zum 23. Tag vor der Abstimmung während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragenen Personen haben Bürger während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Stimmberechtigtenverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung nach Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von stimmberechtigten Personen, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 32a Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes eingetragen ist.

(4) Jeder Bürger, der das Stimmberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch gegen das Stimmberechtigtenverzeichnis einlegen. Der Einspruch ist bis zum 15. Tag vor der Abstimmung bei der Abstimmungsbehörde einzulegen. Die Abstimmungsbehörde entscheidet binnen drei Tagen über den Einspruch. Gegen die Entscheidung der Abstimmungsbehörde kann innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe bei ihr Beschwerde an den Kreisabstimmungsleiter erhoben werden. Der Kreisabstimmungsleiter entscheidet spätestens am fünften Tage vor der Abstimmung über die Beschwerde.

§ 38
Ausstellung eines Abstimmungsscheines

Eine stimmberechtigte Person erhält auf Antrag bei der zuständigen Abstimmungsbehörde einen Abstimmungsschein. Der Antrag ist von der stimmberechtigten Person selbst oder durch eine bevollmächtigte Person zu stellen.

§ 39
Bestimmung und Ausstattung der Abstimmungslokale

Die Abstimmungsbehörde bestimmt für jeden Stimmbezirk ein geeignetes Abstimmungslokal. Das Abstimmungslokal muß so ausgestattet sein, daß das Abstimmungsgeheimnis gewahrt wird.

§ 40
Abstimmungszeit

Die Abstimmung findet von 8 bis 18 Uhr statt. In begründeten Fällen kann der Kreisabstimmungsleiter auf Antrag eine frühere Öffnung von Abstimmungslokalen, jedoch nicht vor 5 Uhr, festsetzen.

§ 41
Abstimmungsvorstand und Öffentlichkeit

(1) Die Abstimmungshandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich.

(2) Der Abstimmungsvorstand kann im Interesse der Abstimmungshandlung die Anzahl der im Abstimmungslokal Anwesenden beschränken. Den Anwesenden ist jede Einflußnahme auf die Abstimmungshandlung untersagt.

(3) Der Abstimmungsvorstand kann ferner Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Abstimmungslokal verweisen; es soll ihnen jedoch Gelegenheit zur Ausübung ihres Rechts auf Abstimmung gegeben werden.

§ 42
Unzulässige Beeinflussung der Abstimmung

(1) Während der Abstimmungszeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Abstimmungslokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der stimmberechtigten Personen durch Wort, Ton, Bild oder Schrift sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

(2) Die Veröffentlichung von Befragungen stimmberechtigter Personen nach der Stimmabgabe über den Inhalt ihrer Abstimmungsentscheidung ist vor Schließung der Abstimmungslokale, 18 Uhr, unzulässig.

§ 43
Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses

(1) Es ist dafür zu sorgen, daß die stimmberechtigte Person den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnet. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Abstimmungsurnen zu verwenden, die das Abstimmungsgeheimnis sichern.

(2) Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Abstimmungsurne zu legen, kann sich einer Person seines Vertrauens bedienen.

§ 44
Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel und die Umschläge für die Briefabstimmung werden amtlich hergestellt.

(2) Für ihre Herstellung und rechtzeitige Übergabe an die Abstimmungsvorstände ist der zuständige Kreisabstimmungsleiter verantwortlich.

(3) Den Inhalt des Stimmzettels bestimmt das Präsidium des Landtages. Er ist so zu fassen, daß die stimmberechtigten Personen mit "Ja" oder "Nein" stimmen können.

(4) Stehen mehrere Vorlagen oder Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, zur Abstimmung, so sind sie auf einem Stimmzettel aufzuführen. Ihre Reihenfolge richtet sich nach der vom Präsidium des Landtages festgestellten Zahl der gültigen Eintragungen. Hat der Landtag dem Volk einen konkurrierenden Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes vorgelegt, so wird diese Vorlage vor den mit Volksbegehren gestellten Gesetzentwürfen oder anderen Vorlagen nach § 5 dieses Gesetzes angeführt.

(5) Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen können anstelle von Stimmzetteln und Abstimmungsurnen nach Maßgabe des Absatzes 6 Stimmenzählgeräte benutzt werden, wenn gewährleistet ist, dass sie das Abstimmungsergebnis nicht verfälschen und das Abstimmungsgeheimnis wahren.

(6) Die Bauart von Stimmenzählgeräten muss für die Verwendung bei Volksabstimmungen amtlich für einzelne Volksabstimmungen oder allgemein zugelassen sein. Über die Zulassung entscheidet das Ministerium des Innern auf Antrag des Herstellers. Eine Zulassung nach Satz 2 setzt voraus, dass das Stimmenzählgerät bereits für Wahlen zum Deutschen Bundestag oder der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland zugelassen worden ist. Die Verwendung eines nach Satz 2 zugelassenen Stimmenzählgerätes bedarf der Genehmigung durch das Präsidium des Landtages. Die Genehmigung kann für einzelne Volksabstimmungen oder allgemein ausgesprochen werden.

(7) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

  1. die Voraussetzungen für die amtliche Zulassung der Bauart von Stimmenzählgeräten sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung,
  2. das Verfahren für die amtliche Zulassung der Bauart,
  3. das Verfahren für die Prüfung eines Stimmenzählgerätes auf die der amtlich zugelassenen Bauart entsprechende Ausführung,
  4. das Verfahren für die amtliche Genehmigung der Verwendung sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung,
  5. die durch die Verwendung von Stimmenzählgeräten bedingten Besonderheiten im Zusammenhang mit der Abstimmung.

(8) Für die Betätigung eines Stimmenzählgerätes gilt § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend.

§ 45
Stimmabgabe

(1) Für die Stimmabgabe werden amtliche Stimmzettel verwendet.

(2) Die stimmberechtigte Person übt ihr Stimmrecht in der Weise aus, daß sie auf dem Stimmzettel in einem der bei den Worten "Ja" und "Nein" befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt oder durch eine andere Art der Kennzeichnung des Stimmzettels eindeutig zu erkennen gibt, ob sie die gestellte Frage bejahen oder verneinen will, und den gekennzeichneten Stimmzettel in die Abstimmungsurne einwirft.

(3) Stehen mehrere Gesetzentwürfe oder andere Vorlagen nach § 5 dieses Gesetzes, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber miteinander nicht vereinbar sind, zur Abstimmung, hat jeder Stimmberechtigte nur eine Stimme.

§ 46
Briefabstimmung

(1) Bei der Briefabstimmung ist der Abstimmungsbrief so rechtzeitig zu übersenden, daß dieser spätestens am Abstimmungstag bis 18 Uhr bei dem Kreisabstimmungsleiter des Stimmkreises, in dem der Abstimmungsschein ausgestellt worden ist, eingeht.

(2) Der Abstimmungsbrief muß in einem verschlossenen Abstimmungsbriefumschlag enthalten

  1. den Abstimmungsschein,
  2. in einem verschlossenen Abstimmungsumschlag den Stimmzettel.

(3) Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefabstimmung persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen.

(4) Auf dem Abstimmungsschein hat die abstimmende Person oder die Hilfsperson gegenüber dem Kreisabstimmungsleiter an Eides Statt zu versichern, daß der Stimmzettel persönlich oder nach dem erklärten Willen der abstimmenden Person gekennzeichnet worden ist. Der Kreisabstimmungsleiter ist für die Annahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig.

(5) Im Falle einer Anordnung des Kreisabstimmungsleiters nach § 31 Abs. 3 tritt an die Stelle des Kreisabstimmungsleiters in Absatz 1 Satz 1 die Abstimmungsbehörde, die den Abstimmungsschein ausgestellt hat.

§ 47
Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Abstimmungsbriefen, Auslegungsregeln

(1) Die Abstimmungsvorstände und die Briefabstimmungsvorstände entscheiden über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle sich bei der Abstimmungshandlung sowie bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses ergebenden Fragen.

(2) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. nicht amtlich hergestellt ist,
  2. keine Kennzeichnung enthält,
  3. den Willen der abstimmenden Person nicht unzweifelhaft erkennen läßt,
  4. einen Vorbehalt enthält oder
  5. durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten ist.

(3) Die Stimmabgabe einer abstimmenden Person, die an der Briefabstimmung teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, daß sie vor der Abstimmung stirbt, ihr Recht auf Abstimmung verliert oder aus dem Land verzieht.

(4) Bei der Briefabstimmung sind Abstimmungsbriefe zurückzuweisen, wenn

  1. der Abstimmungsbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
  2. dem Abstimmungsbriefumschlag kein oder kein gültiger Abstimmungsschein beiliegt,
  3. dem Abstimmungsbriefumschlag kein Abstimmungsumschlag beiliegt,
  4. weder der Abstimmungsbriefumschlag noch der Abstimmungsumschlag verschlossen ist,
  5. der Abstimmungsbriefumschlag mehrere Abstimmungsumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Abstimmungsscheine enthält,
  6. die abstimmende Person oder die betreffende Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt auf dem Abstimmungsschein nicht unterschrieben hat,
  7. kein amtlicher Abstimmungsumschlag benutzt worden ist oder
  8. ein Abstimmungsumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

(5) Die Einsender zurückgewiesener Abstimmungsbriefe werden nicht als abstimmende Personen gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

§ 48
Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk und im Stimmkreis

(1) Der Abstimmungsvorstand führt die Abstimmungshandlung im Stimmbezirk durch. Unmittelbar nach Beendigung der Abstimmungshandlung ermittelt der Abstimmungsvorstand in öffentlicher Sitzung das Ergebnis der Abstimmung im Stimmbezirk. Gleichzeitig ermitteln die Briefabstimmungsvorstände das Ergebnis der Briefabstimmung aus den ihnen zugewiesenen Abstimmungsbriefen. Über die Stimmabgabe und das Ergebnis der Auszählung ist vom Abstimmungsvorstand eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Abstimmungsvorsteher, vom Schriftführer und mindestens drei weiteren Mitgliedern des Abstimmungsvorstandes zu unterschreiben und unverzüglich an den Kreisabstimmungsleiter zu übersenden.

(2) Der Kreisabstimmungsausschuß faßt die von den Abstimmungsvorständen und Briefabstimmungsvorständen festgestellten Abstimmungsergebnisse zu einem Abstimmungsergebnis für den Stimmkreis zusammen und stellt dieses fest. Hierüber fertigt der Kreisabstimmungsausschuß ein Abstimmungsprotokoll an. Es ist durch den Kreisabstimmungsleiter und von mindestens drei weiteren Mitgliedern des Kreisabstimmungsausschusses zu unterzeichnen und unverzüglich an den Landesabstimmungsleiter zu übersenden.

(3) Die Kreisabstimmungsausschüsse haben das Recht, die Feststellungen der Abstimmungsvorstände und der Briefabstimmungsvorstände nachzuprüfen. Sie können fehlerhafte Entscheidungen abändern; zurückgewiesene Abstimmungsbriefe können sie nicht zulassen. Der Landesabstimmungsausschuß kann Zählfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigen.

(4) Festzustellen sind

  1. die Zahl der stimmberechtigten Personen,
  2. die Zahl der abstimmenden Personen,
  3. die Zahl der gültigen Stimmen,
  4. die Zahl der ungültigen Stimmen,
  5. die Zahl der gültigen Stimmen, die auf "Ja" lauten und
  6. die Zahl der gültigen Stimmen, die auf "Nein" lauten.

§ 49
Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Land

(1) Der Landesabstimmungsausschuß faßt die von den Kreisabstimmungsausschüssen festgestellten Abstimmungsergebnisse der Stimmkreise zu einem Abstimmungsergebnis des Landes zusammen und leitet seinen Bericht unverzüglich dem Präsidium des Landtages zu.

(2) Das Präsidium des Landtages stellt das Gesamtergebnis des Volksentscheides durch Beschluß fest. Es stellt dabei insbesondere fest, ob der Gesetzentwurf oder die Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes durch Volksentscheid angenommen oder abgelehnt ist.

§ 50
Ergebnis des Volksentscheides

(1) Ein Gesetzentwurf oder eine Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Personen, zugestimmt hat.

(2) Sind bei einer gleichzeitigen Abstimmung über mehrere Gesetzentwürfe oder andere Vorlagen nach § 5 dieses Gesetzes, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber miteinander nicht vereinbar sind, zweimal oder mehrfach die Voraussetzungen für die Annahme nach Absatz 1 gegeben, so ist der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes angenommen, welcher bzw. welche die meisten Ja-Stimmen erhalten hat.

§ 51
Mitteilung und öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses

Der Präsident des Landtages teilt das Ergebnis des Volksentscheides der Landesregierung mit und macht es unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt.

§ 52
Ausfertigung und Verkündung

Erhält der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes die erforderliche Mehrheit, so hat der Präsident des Landtages den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes nach Ablauf des Verfahrens nach § 53 unverzüglich auszufertigen und mit dem Hinweis zu verkünden, daß das Gesetz oder die Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes durch Volksentscheid angenommen worden ist.

§ 53
Prüfung des Volksentscheides durch den Landtag

(1) Das Abstimmungsergebnis kann durch Einspruch angefochten werden. Für das Verfahren der Abstimmungsprüfung gelten die Vorschriften über die Wahlprüfung bei Landtagswahlen sinngemäß, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses beim Präsidenten des Landtages zu erheben.

(3) Der Hauptausschuß des Landtages nimmt die Aufgaben des Abstimmungsprüfungsausschusses wahr.

(4) Gegen die Entscheidung des Landtages ist die Beschwerde zum Verfassungsgericht des Landes oder zum Bundesverfassungsgericht zulässig. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Anfechtung (Einspruch oder Beschwerde) wird als unbegründet verworfen, wenn die Zahl der Fälle den aufgrund des festgestellten Abstimmungsergebnisses ermittelten Unterschied zwischen der Zahl der Ja-Stimmen und der Zahl der Nein-Stimmen nicht erreicht.

(6) Bei einer begründeten Anfechtung ist die Abstimmung in dem Stimmbezirk, in dem der Fehler festgestellt wurde, zu wiederholen.

§ 54
Nachabstimmung

(1) Eine Nachabstimmung findet statt, wenn in einem Stimmkreis oder in einem Stimmbezirk die Abstimmung nicht durchgeführt worden ist.

(2) Die Nachabstimmung muß spätestens vier Wochen nach dem Wegfall der Hinderungsgründe stattfinden. Den Tag der Nachabstimmung bestimmt der Landesabstimmungsleiter.

(3) Bei der Nachabstimmung wird nach den Stimmberechtigtenverzeichnissen der Hauptabstimmung gewählt.

(4) Findet eine Nachabstimmung statt, so wird entsprechend ihrem Resultat das Abstimmungsergebnis für das Land nach den bei der Hauptabstimmung anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.

(5) Für die Nachabstimmung gelten im übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes. Der Landesabstimmungsleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

Abschnitt 5
Auflösung des Landtages durch das Volk

§ 55
Volksinitiative

Ein dem Landtag durch Volksinitiative unterbreiteter Antrag auf Auflösung des Landtages muß von mindestens hundertfünfzigtausend stimmberechtigten Personen unterzeichnet sein. Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 5, 6, 8 bis 12 entsprechend Anwendung.

§ 56
Volksbegehren

Ein Volksbegehren, das die Auflösung des Landtages erstrebt, ist zustande gekommen, wenn mindestens zweihunderttausend stimmberechtigte Personen innerhalb von vier Monaten dem Volksbegehren zugestimmt haben. Im übrigen finden die Vorschriften in den §§ 13 bis 22 sowie 24 und 25 entsprechend Anwendung.

§ 57
Volksentscheid

Für die Durchführung des Volksentscheides finden die Vorschriften in den §§ 26 bis 49 und 51 bis 54 entsprechend Anwendung.

§ 58
Ergebnis des Volksentscheides

(1) Ein Antrag auf Auflösung des Landtages ist durch Volksentscheid angenommen, wenn zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens jedoch die Hälfte der stimmberechtigten Personen, für die Auflösung des Landtages gestimmt haben.

(2) Es zählen nur die gültigen Ja- und Nein-Stimmen.

§ 59
Vollzug der Auflösung

Die Auflösung des Landtages ist durch seinen Präsidenten umgehend zu vollziehen.

Abschnitt 6
Änderung der Verfassung durch das Volk

§ 60
Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

Die Vorschriften in den §§ 4 bis 49 und 51 bis 54 finden entsprechend Anwendung.

§ 61
Ergebnis des Volksentscheides

(1) Ein Gesetzentwurf, der den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt, ist durch Volksentscheid angenommen, wenn zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens jedoch die Hälfte der stimmberechtigten Personen, für die Verfassungsänderung durch Gesetz gestimmt haben.

(2) Es zählen nur die gültigen Ja- und Nein-Stimmen.

Abschnitt 7
Verfassungsgebende Versammlung

§ 62
Voraussetzungen für die Wahl zu einer verfassungsgebenden Versammlung

(1) Die Wahl zu einer verfassungsgebenden Versammlung findet binnen sechs Monaten nach Bekanntmachung des Gesetzes gemäß Artikel 115 Abs. 4 der Verfassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I oder nach Bekanntmachung des Ergebnisses des Volksentscheides gemäß Artikel 115 Abs. 3 der Verfassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I statt, wenn

  1. der Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder durch Gesetz die Wahl einer verfassungsgebenden Versammlung beschließt oder
    1. zehn Prozent der stimmberechtigten Personen eine entsprechende Volksinitiative unterzeichnet haben und
    2. der Landtag nicht binnen vier Monaten nach Eingabe der Volksinitiative beim Landtag durch Gesetz der Wahl einer verfassungsgebenden Versammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder zustimmt und
    3. in einem Volksentscheid zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Personen, für die Durchführung der Wahl zu einer verfassungsgebenden Versammlung stimmen.

(2) Für die Durchführung der Volksinitiative nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a finden die Vorschriften in den §§ 5, 6, 8 und 12 entsprechend Anwendung. Die Zahl der stimmberechtigten Personen bestimmt sich nach der letzten Wahl oder Abstimmung.

(3) Für die Durchführung des Volksentscheides nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c finden die Vorschriften in den §§ 27 bis 49 und 51 bis 54 entsprechend Anwendung. Der Volksentscheid findet binnen sechs Monaten nach Ablauf der Frist in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b statt, sofern diese nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie nach den Vorschriften in den §§ 5, 6, 8 bis 12 ordnungsgemäß zustande gekommen ist.

§ 63
Voraussetzungen für die Gültigkeit einer neuen Verfassung

(1) Die bestehende Verfassung verliert ihre Gültigkeit, wenn

  1. eine verfassungsgebende Versammlung eine neue Verfassung mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschlossen und
  2. in einem Volksentscheid die Mehrheit der abstimmenden Personen der neuen Verfassung zugestimmt hat. Ist die Zahl der gültigen Ja-Stimmen mit der Summe der gültigen Nein-Stimmen und der ungültigen Stimmen gleich, so bleibt die bestehende Verfassung in Kraft.

(2) Für die Durchführung des Volksentscheides nach Absatz 1 Nr. 2 finden die Vorschriften in den §§ 27 bis 49 und 51 bis 54 entsprechend Anwendung. Der Volksentscheid nach Satz 1 findet binnen sechs Monaten nach Bekanntmachung des Landtagsbeschlusses nach Absatz 1 Nr. 1 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I statt.

Abschnitt 8
Neugliederung des Raumes Brandenburg-Berlin

§ 64
Veröffentlichung des Neugliederungs-Vertrages

Der Präsident des Landtages sorgt für eine ausreichende Veröffentlichung des vollen Wortlautes der Vereinbarung über die Vereinigung der Bundesländer Brandenburg und Berlin, einschließlich einer Erläuterung, die bündig und sachlich die Auffassung der Mehrheit des Landtages einschließlich des Abstimmungsergebnisses zum Gegenstand des Volksentscheides unter Darlegung der Meinung der Landtagsminderheit darlegen soll.

§ 65
(aufgehoben)

Abschnitt 9
Schluß- und Übergangsvorschriften

§ 66
Ehrenamtliche Mitwirkung

(1) Die Beisitzer der Abstimmungsausschüsse und die Mitglieder der Abstimmungsvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieser Ehrenämter ist vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 jede stimmberechtigte Person verpflichtet.

(2) Behörden und Einrichtungen des Landes, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts im Land sind verpflichtet, den Kreisabstimmungsleitern auf Anforderung Bedienstete zu benennen und für die Mitwirkung in einem Abstimmungsorgan freizustellen; zwingend erforderliche Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen werden. Die Anforderung bedarf der Zustimmung des Landesabstimmungsleiters. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigten.

(3) Vertreter der Volksinitiative dürfen nicht Abstimmungsleiter oder Stellvertreter sein und keine ehrenamtliche Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 ausüben. Niemand darf in mehr als einem Abstimmungsorgan Mitglied sein.

(4) Die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen ablehnen

  1. die Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung und der Landesregierung,
  2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit dem Vollzug der Abstimmung oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragt sind,
  3. stimmberechtigte Personen, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben,
  4. stimmberechtigte Personen, die glaubhaft machen, daß ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Ehrenamtes in besonderem Maße erschwert,
  5. stimmberechtigte Personen, die glaubhaft machen, daß sie aus dringenden Gründen oder wegen einer Krankheit oder körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, das Ehrenamt ordnungsgemäß zu führen oder
  6. stimmberechtigte Personen, die sich am Abstimmungstag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten.

(5) Die Abstimmungsbehörde ist befugt, eine Datei von stimmberechtigten Personen anzulegen, die zur Tätigkeit in den Abstimmungsvorständen verpflichtet und geeignet sind. Zu diesem Zweck dürfen folgende Merkmale erhoben und gespeichert werden:

  1. Name und Vorname,
  2. Wohnort und Anschrift,
  3. Tag der Geburt sowie
  4. bisherige Mitwirkung in Abstimmungsvorständen sowie die jeweils ausgeübte Funktion (Abstimmungsvorsteher, Stellvertreter des Abstimmungsvorstehers, Schriftführer, Stellvertreter des Schriftführers, Beisitzer).

Die stimmberechtigten Personen haben das Recht, der Speicherung ihrer Daten nach Satz 2 zu widersprechen; hierauf ist vor jeder Abstimmung durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.

§ 67
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 66 ohne gesetzlichen Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung diesen Pflichten entzieht oder
  2. entgegen § 42 Abs. 2 Ergebnisse von Befragungen von stimmberechtigten Personen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung vor Schließung der Abstimmungslokale, 18 Uhr, veröffentlicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EURO geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde ist bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 der Kreisabstimmungsleiter, bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 der Landesabstimmungsleiter.

§ 68
Kosten

(1) Die Kosten des Volksentscheides trägt das Land. Es erstattet den Gemeinden und Gemeindeverbänden die durch die Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheides entstandenen notwendigen Kosten durch einen festen, nach Bevölkerungszahl abgestuften Betrag.

(2) Der Betrag wird vom Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen festgesetzt. Bei der Festsetzung werden laufende persönliche und sachliche Kosten sowie Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden und Gemeindeverbände nicht berücksichtigt.

(3) Das Land erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch Herstellung und Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.

§ 69
Statistik und Datenschutz

(1) Die Ergebnisse des Volksentscheides sind von der zuständigen Landesoberbehörde statistisch zu bearbeiten. Die Abstimmungsbehörden und Abstimmungsorgane übermitteln dieser die dafür erforderlichen Angaben.

(2) Der Landesabstimmungsleiter kann bestimmen, daß in den von ihm zu benennenden Stimmbezirken auch Statistiken über Geschlechts- und Altersgliederung der Stimmberechtigten und Abstimmenden unter Berücksichtigung der Stimmabgabe aufzustellen sind. Die Trennung des Volksentscheides nach Altersgruppen und Geschlechtern ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen abstimmenden Personen dadurch nicht erkennbar wird. Auswertungen für einzelne Stimmbezirke dürfen nicht veröffentlicht werden.

(3) Personenbezogene Daten, die auf Grundlage dieses Gesetzes erhoben werden, dürfen nur für die Durchführung einer Volksinitiative, eines Volksbegehrens oder eines Volksentscheides genutzt werden. Werden sie für den Verfahrensabschnitt, für den sie erhoben werden, nicht mehr gebraucht, so sind sie zu löschen.

§ 70
Durchführung des Gesetzes

(1) Der Minister des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Landtages, durch Rechtsverordnung Regelungen zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere über

  1. das Eintragungsverfahren bei Volksbegehren,
  2. die Bildung, Tätigkeit, Beschlußfähigkeit und das Verfahren der Abstimmungsausschüsse und Abstimmungsvorstände einschließlich der Briefabstimmungsvorstände, über die Berufung in ein Ehrenamt, über den Ersatz von Auslagen der Inhaber von Ehrenämtern sowie über die Pauschalierung dieses Auslagenersatzes,
  3. die Bildung der Stimmbezirke und die Einrichtung von Sonderstimmbezirken sowie ihre Bekanntmachung,
  4. die Ausübung des Eintragungs- und Abstimmungsrechts durch Personen mit mehreren Wohnungen,
  5. über die Ausgabe von Abstimmungsscheinen,
  6. die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Stimmberechtigtenverzeichnisse, insbesondere deren Führung, Berichtigung und Abschluß, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Stimmberechtigtenverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der stimmberechtigten Personen,
  7. die Form und den Inhalt des Unterschriftsbogens, der Eintragungslisten und des Stimmzettels,
  8. die Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Eintragungs- oder Abstimmungsräume sowie über Abstimmungsvorrichtungen und Abstimmungskabinen,
  9. die Eintragung und Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,
  10. die Briefabstimmung,
  11. die Stimmenzählung,
  12. die Auslegungsregeln für die Gültigkeit von Unterschriftsbogen, Eintragungen, Stimmzetteln und Stimmen,
  13. die Feststellung der Ergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Aufbewahrung der Unterlagen,
  14. die Erstattung von Kosten,
  15. die Vorbereitung und Durchführung der Abstimmungen in Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, Justizvollzugsanstalten sowie ähnlichen Anstalten,
  16. die Auswertung der Abstimmung für statistische Zwecke,
  17. verbundene Wahlen und Abstimmungen

zu erlassen.

(2) In der Rechtsverordnung sind besondere Bestimmungen zu treffen, in welcher Weise Bekanntmachungen zu veröffentlichen und ob und in welcher Weise amtliche Vordrucke zu verwenden und von Amts wegen zu beschaffen sind.

§ 71
Fristen und Termine sowie Schriftform

(1) Die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen und Termine verlängern und ändern sich nicht dadurch, daß der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen.

(2) Soweit in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

§ 72
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.