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Gesetz über die Errichtung einer Stiftung „Stift Neuzelle“ (Stift-Neuzelle-Gesetz - StNeuzG)
Gesetz über die Errichtung einer Stiftung „Stift Neuzelle“ (Stift-Neuzelle-Gesetz - StNeuzG) 1
vom 1. Juli 1996
(GVBl.I/96, [Nr. 18], S.241)
§ 1
Errichtung
Das Land Brandenburg errichtet unter dem Namen "Stift Neuzelle" eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Neuzelle. Die Stiftung entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist es,
- die denkmalgeschützte Klosteranlage des Stifts Neuzelle wiederherzustellen, zu pflegen, zu erhalten, einer ihrer Bedeutung gerecht werdenden Nutzung zuzuführen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,
- die kulturelle Tradition und das historische Erbe des Stifts Neuzelle zu wahren, indem sie Einrichtungen und Veranstaltungen, die der Kultur, Wissenschaft und Bildung dienen, unterhält oder fördert.
Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Die Stiftung verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
§ 3
Stiftungsvermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus den in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ehemals stiftseigenen Liegenschaften. Das Eigentum an diesen Liegenschaften geht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes unentgeltlich auf die Stiftung über. Weitere Liegenschaften des früheren Stifts Neuzelle können der Stiftung vom Land Brandenburg zugewiesen werden.
(2) Das Kapitalvermögen des ehemaligen Stifts wird, soweit das Land dieses wiedererlangt oder dafür Entschädigung erhält, der Stiftung zugeführt.
(3) Das Vermögen ist in seinem Bestand zu erhalten.
(4) Bei ersatzloser Aufhebung der durch dieses Gesetz errichteten Stiftung fällt deren Vermögen dem Land Brandenburg zu, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung und in einer dem Stiftungszweck möglichst nahekommenden Weise zu verwenden hat.
§ 4
Finanzierung
(1) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung Zuschüsse des Landes Brandenburg. Die Zuschüsse werden nach Maßgabe des jährlichen Haushalts bewilligt und dienen zur Abdeckung des Fehlbetrags der Stiftung.
(2) Die Stiftung ist berechtigt, Schenkungen, Erbschaften und Zuwendungen von dritter Seite zur Erfüllung des Stiftungszwecks anzunehmen.
(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, das Kuratorium und der Geschäftsführer.
§ 6
Stiftungsrat
(1) Mitglieder des Stiftungsrats sind ein Vertreter des für Kultur zuständigen Ministeriums, der nicht zugleich mit der Rechtsaufsicht über die Stiftung befaßt ist, als Vorsitzender und ein Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministeriums sowie in zweijährigem Wechsel ein Vertreter der evangelischen und der katholischen Kirche. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Stellvertreter des kirchlichen Mitglieds gehört jeweils der anderen Konfession an. Sind das Mitglied und sein Vertreter verhindert, kann das Mitglied einen Bevollmächtigten entsenden.
(2) Der Stiftungsrat beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung und legt die wesentlichen Aufgaben und Tätigkeiten der Stiftung fest. Der Stiftungsrat beschließt eine Satzung und überwacht die Tätigkeit des Geschäftsführers.
(3) Der Stiftungsrat beschließt den Wirtschaftsplan.
(4) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen gefaßt. Beschlüsse über den Wirtschaftsplan und dessen Änderung sowie Beschlüsse, die über bestehende Wirtschaftspläne hinaus Auswirkungen auf den Haushalt der Stiftung haben, können gegen die Stimmen des für Kultur oder des für Finanzen zuständigen Ministeriums nicht gefaßt werden.
(5) An den Sitzungen des Stiftungsrats nehmen der Vorsitzende des Kuratoriums und der Geschäftsführer beratend teil. Die Stellvertreter der Stiftungsratsmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, auch wenn das Mitglied, das sie vertreten, selbst anwesend ist. Das Stimmrecht wird in diesem Fall vom Stiftungsratsmitglied ausgeübt.
(6) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 7
Kuratorium
(1) Dem Kuratorium gehören mindestens acht und höchstens elf Mitglieder an. Sie sind ehrenamtlich tätig. Dem Kuratorium sollen jeweils ein Vertreter des für Bildung, des für Landwirtschaft und des für Tourismus zuständigen Ministeriums der Landesregierung, des Landkreises Oder-Spree, der Gemeinde Neuzelle, des Amtes Neuzelle, des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege sowie der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und der Katholischen Kirche angehören.
(2) Der Stiftungsrat beruft die Kuratoriumsmitglieder, die nicht Vertreter oberster Landesbehörden sind, auf Vorschlag der entsendenden Einrichtung. Die Mitglieder werden für vier Jahre berufen. Eine Wiederberufung ist möglich. Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren.
(3) Das Kuratorium berät die Geschäftsführung.
(4) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 8
Geschäftsführung
(1) Die Zuständigkeit für die Bestellung, Anstellung sowie Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers liegt beim Stiftungsrat.
(2) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Beschlüsse des Stiftungsrates auszuführen. Der Geschäftsführer vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Ihm gegenüber wird die Stiftung durch den Vorsitzenden des Stiftungsrats vertreten.
(3) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 9
Personal
Das Personal der Stiftung wird vom Geschäftsführer angestellt und entlassen. Das Nähere regelt die Satzung.
§ 10
Geschäftsjahr und Wirtschaftsplan
(1) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
(2) Die Stiftung stellt einen Wirtschaftsplan auf.
§ 11
Rechtsaufsicht
Die Rechtsaufsicht über die Stiftung führt das für Kultur zuständige Ministerium.
Anm.: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.
1 Das Gesetz ist am 11. Juli 1996 verkündet worden und am 12. Juli 1996 in Kraft getreten.