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Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Brandenburg (Spielbankgesetz - SpielbG)

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Brandenburg (Spielbankgesetz - SpielbG)
vom 18. Dezember 2007
(GVBl.I/07, [Nr. 17], S.218, 223)

geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2012
(GVBl.I/12, [Nr. 29], S.9)

1. Abschnitt
Organisation des spielbankspezifischen Glücksspielangebotes
im Land Brandenburg, Erlaubnisverfahren

§ 1
Ziele des Gesetzes, Glücksspiel in Spielbanken als öffentliche Aufgabe

(1) Ziele des Gesetzes sind gleichrangig

  1. das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Spielsuchtbekämpfung zu schaffen,
  2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot in Spielbanken den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
  3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
  4. sicherzustellen, dass Glücksspiele in Spielbanken ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität einschließlich der Geldwäsche abgewehrt werden und
  5. einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten.

(2) Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nimmt das Land Brandenburg die Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes in Spielbanken und die Sicherstellung der Suchtprävention sowie der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele in Spielbanken als öffentliche Aufgaben wahr.

§ 2
Zulassung von Spielbankstandorten

Als Standort einer Spielbank können durch Erlaubnis des Ministeriums des Innern die Städte Landeshauptstadt Potsdam, Frankfurt (Oder) und Cottbus oder eine an diese Städte angrenzende Gemeinde oder eine Gemeinde bestimmt werden, die zum Gebiet eines an die genannten Städte angrenzenden Amtes gehört.

§ 3
Erfüllung der öffentlichen Aufgabe, Spielbankunternehmer

(1) Das Land kann die öffentliche Aufgabe, Glücksspiele in Spielbanken zu veranstalten, durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der das Land Brandenburg unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, erfüllen.

(2) Spielbankunternehmer im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist derjenige, der eine Spielbank als Erlaubnisinhaber tatsächlich betreibt.

§ 4
Erlaubnis

(1) Der Betrieb einer Spielbank bedarf der Erlaubnis durch das Ministerium des Innern, die nur an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine privatrechtliche Gesellschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 erteilt werden darf. Die Erlaubnis ist für zehn Jahre zu erteilen. Sie kann auf Antrag um jeweils mindestens fünf Jahre verlängert werden. Der Antrag ist spätestens vor Ablauf des vorletzten Jahres der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis zu stellen.

(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

  1. der Betrieb der Spielbank den Zielen des § 1 Abs. 1 nicht zuwiderläuft,
  2. die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrages, der Werbebeschränkungen nach § 5 des Glücksspielstaatsvertrages, der Anforderungen an das Sozialkonzept und der weiteren Voraussetzungen des § 6 des Glücksspielstaatsvertrages und der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 des Glücksspielstaatsvertrages sichergestellt ist,
  3. der Spielbankunternehmer und die sonst für den Spielbetrieb verantwortlichen Personen Gewähr für den ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb der Spielbank bieten und die eingesetzten Geräte und Programme einen ordnungsgemäßen Spielverlauf gewährleisten,
  4. durch den Betrieb der Spielbank weder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet noch sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt werden.

(3) Die Erlaubnis muss insbesondere die Spielbankgemeinde und die Räume, in denen die Spielbank betrieben werden darf, bezeichnen sowie die Zahl der höchstens in der Spielbank zulässigen Spieltische und Automaten festlegen.

(4) Die Erlaubnis soll Bestimmungen enthalten, insbesondere über

  1. die Beschränkung der Werbung,
  2. die Fortentwicklung und Umsetzung eines Sozialkonzepts zur Vorbeugung und zur Behebung von Glücksspielsucht,
  3. die Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die Suchtrisiken der von der Spielbank angebotenen Glücksspiele und Möglichkeiten der Beratung und Therapie von Spielsüchtigen,
  4. Pflichten gegenüber der Spielbankaufsicht,
  5. die Auswahl der Spielbankleitung und des Personals.

(5) Die Erlaubnis kann weitere Bestimmungen enthalten, insbesondere über

  1. besondere Pflichten bezüglich der Errichtung und Einrichtung der Spielbank,
  2. die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen des Spielbankunternehmers,
  3. eigene Sicherheitsvorkehrungen des Spielbankunternehmers,
  4. Pflichten gegenüber der Spielbankaufsicht,
  5. die Berücksichtigung der örtlichen Belange der Sitzgemeinde der Spielbank.

(6) Auf die Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung können während der Laufzeit einer erteilten Erlaubnis weitere Auflagen erlassen werden. Die Erlaubnis kann bei groben Verstößen des Spielbankunternehmers gegen Rechtsvorschriften oder die Auflagen der Erlaubnis entzogen werden.

2. Abschnitt
Spielbanküberwachung

§ 5
Jugendschutz, Zugangskontrolle

(1) Die Spielbank überprüft die Identität und das Alter der Spieler, bevor sie ihnen Zutritt gewährt.

(2) Der Aufenthalt in der Spielbank ist Personen unter 18 Jahren nicht gestattet.

§ 6
Spielersperre

(1) Gesperrte Spielerinnen und gesperrte Spieler dürfen am Spielbetrieb in Spielbanken nicht teilnehmen. Zur Feststellung einer Spielersperre bedienen sich die Spielbanken der Sperrdatei nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages.

(2) § 9 Absatz 1, 3 und 4 des Brandenburgischen Glücksspielausführungsgesetzes gilt entsprechend.

§ 7
Suchtforschung

Die Spielbanken sind berechtigt und auf Verlangen der Glücksspielaufsichtsbehörde auch verpflichtet, Daten im Sinne des § 23 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages in anonymisierter Form für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.

§ 8
Videoüberwachung

Zur Zugangskontrolle, zum Schutz vor Sachbeschädigung, zur Verhinderung von Straftaten und zur Sicherung des Vertrauens der Öffentlichkeit in ein ordnungsgemäßes Spiel sind die Eingänge und Spielräume der Spielbank (Raumüberwachung), die Spieltische (Spielüberwachung), die Spielgeräte und die übrigen sicherheitsrelevanten Bereiche mit optisch-elektronischen Einrichtungen zu überwachen (Videoüberwachung). Soweit der Umfang der Videoüberwachung nicht in der Spielbankerlaubnis oder in aufsichtsbehördlichen Anordnungen festgesetzt ist, kann er vom Spielbankunternehmer bestimmt werden. Die Spielbank darf die zur Raum- und Spielüberwachung erhobenen Daten höchstens sechs Monate speichern. Die Datenerhebung und die Daten verarbeitende Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

§ 9
Aufsicht

(1) Das Ministerium des Innern übt die Aufsicht über die Spielbanken aus, soweit nicht § 13 Abs. 2 Satz 2 etwas anderes bestimmt. Die Aufsicht hat den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor Gefahren, die vom Spielbankbetrieb ausgehen, zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die für den Betrieb der Spielbank geltenden Rechtsvorschriften und die in der Spielordnung und der Erlaubnis enthaltenen Bestimmungen eingehalten werden. Das Ministerium des Innern übt auch die Aufsicht nach § 16 Absatz 2 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes über die Spielbanken aus.

(2) Die Aufsichtsbehörde trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist insbesondere berechtigt,

  1. den gesamten Betrieb der Spielbank zu überwachen und zu überprüfen und sich hierbei auch Dritter zu bedienen,
  2. alle dem Betrieb der Spielbank dienenden Räume zu betreten, Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Spielbankunternehmens einzusehen,
  3. durch Beauftragte an Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Organe oder Gremien des Spielbankunternehmens teilzunehmen,
  4. Auskunft über den gesamten Betrieb der Spielbank zu verlangen,
  5. aus wichtigem Grund die Abberufung von Geschäftsführern oder leitenden Angestellten der Spielbank zu verlangen,
  6. den Spielbetrieb ganz oder teilweise zu untersagen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann einzelne Aufsichtsbefugnisse durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.

(4) Der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Kalenderjahres einen von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht und den Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers vorzulegen.

3. Abschnitt
Spielordnung

§ 10
Spielordnung

(1) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Ressorts durch Rechtsverordnung eine Spielordnung zu erlassen. In ihr ist zu bestimmen,

  1. welchen Personen die Teilnahme am Spiel nicht gestattet ist,
  2. welche allgemeinen Zutrittsvoraussetzungen für den Spielbankbesuch bestehen, insbesondere, dass sich die Besuchenden auszuweisen und welche Personalien sie anzugeben haben,
  3. welche Spiele gespielt werden dürfen,
  4. wie und in welcher Höhe (Mindest- und Höchstbeträge) die Spieleinsätze zu erbringen sind,
  5. wie Spielmarken kontrolliert werden,
  6. wie Gewinne festgestellt und ausgezahlt werden,
  7. zu welchen Zeiten nicht gespielt werden darf,
  8. wie die Datenerfassung zu erfolgen hat und welche Daten in der Besucherdatei zu speichern sind.

(2) Die Spielordnung ist in den Spielsälen deutlich sichtbar auszuhängen.

4. Abschnitt
Abgaben des Spielbankunternehmers und deren Verwaltung

§ 11
Abgaben des Spielbankunternehmers

(1) Der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, an das Land eine Spielbankabgabe zu entrichten.

(2) Die Spielbankabgabe beträgt bei einem jährlichen Bruttospielertrag

  1. bis einschließlich 3 000 000 Euro 25 vom Hundert,
  2. für den 3 000 000 Euro übersteigenden Bruttospielertrag bis einschließlich 4 000 000 Euro 30 vom Hundert,
  3. für den 4 000 000 Euro übersteigenden Bruttospielertrag bis einschließlich 5 000 000 Euro 35 vom Hundert,
  4. für den 5 000 000 Euro übersteigenden Bruttospielertrag bis einschließlich 7 500 000 Euro 45 vom Hundert,
  5. für den 7 500 000 Euro übersteigenden Bruttospielertrag 60 vom Hundert

des Bruttospielertrages.

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Ministerium der Finanzen in begründeten Einzelfällen die in Absatz 2 genannten Vomhundertsätze für die Dauer von bis zu drei Jahren um bis zu 10 Prozentpunkte herabsetzen.

(4) Der Spielbankunternehmer ist für den Betrieb der Spielbank von der Zahlung derjenigen Landes- und Gemeindesteuern befreit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb der Spielbank stehen.

(5) Bruttospielerträge sind für den Fall, dass

  1. die Spielbank das Risiko trägt, die Beträge, um die die Spieleinsätze die Gewinne der Spieler übersteigen, die diesen nach den Spielregeln zustehen (Bruttogewinn); von dem Bruttogewinn sind die Verluste vorangegangener Spieltage abzusetzen;
  2. die Spielbank kein Risiko trägt, die Beträge, die der Spielbank aus dem Spiel zufließen.

(6) Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt und vom Spieler nicht zurückgenommen werden, sind dem Bruttospielertrag zuzurechnen.

(7) Falsche Spielmarken, falsche Geldscheine und falsche Münzen sowie Spielmarken anderer Spielbanken an den Spieltischen mindern den Bruttospielertrag nicht; sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben. Falsche Geldscheine in den Spielautomaten zählen nicht zum Bruttospielertrag; Geldscheine anderer Währungen sind mit dem Kurswert dem Bruttospielertrag zuzurechnen.

(8) Die Abgabeschuld nach den Absätzen 1 bis 7 entsteht für jeden Spieltag jeweils nach dem Ende des Spielgeschehens.

(9) Die Spielbankabgabe ermäßigt sich um die nach dem Umsatzsteuergesetz zu entrichtende Umsatzsteuer aufgrund von Umsätzen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind. Die maßgeblichen Umsatzsteuerfestsetzungen gelten insoweit als Grundlagenbescheide im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung.

(10) Das Ministerium des Innern bestimmt mit Rücksicht auf die Befreiung des Spielbankunternehmers von Gemeindesteuern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung einen angemessenen Anteil der Sitzgemeinde der Spielbank an der Spielbankabgabe. Der Gesamtanteil der Gemeinden an der Spielbankabgabe darf 15 vom Hundert der Bruttospielerträge nicht überschreiten.

(11) Das Ministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass ein bestimmter Anteil des Tronc-Aufkommens an das Land abzuführen ist. Dieser Anteil ist so zu bemessen, dass dem Spielbankunternehmer ein Betrag verbleibt, der zur Deckung eines angemessenen und wirtschaftlichen Personalaufwandes erforderlich ist. Die Tronc-Verordnung regelt das Nähere über die Erhebung und Abführung der Tronc-Abgabe.

§ 12
Pflichten des Spielbankunternehmers

(1) Der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, für jede einzelne Spielbank täglich Aufzeichnungen über die Bruttospielerträge und die Tronc-Einnahmen zu fertigen.

(2) Der Spielbankunternehmer hat für die Spielbankabgabe am Ende jedes Spieltages Anmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Sie gelten als Steueranmeldungen im Sinne des § 168 der Abgabenordnung.

(3) Die Spielbankabgabe wird am Tage ihrer Entstehung fällig.

§ 13
Verwaltung der Abgaben des Spielbankunternehmers

(1) Die Spielbankabgabe und die Tronc-Abgabe werden durch das Finanzamt verwaltet, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Spielbankunternehmens befindet.

(2) Auf die Spielbankabgabe und die Tronc-Abgabe finden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß Anwendung. Der Spielbetrieb sowie die Ermittlung des Bruttospielertrages und der Tronc-Einnahmen werden durch die Finanzämter in entsprechender Anwendung der §§ 210 und 211 der Abgabenordnung vor Ort und durch Einsichtnahme in Videoaufzeichnungen und Dokumentationen zu den Hinweismitteilungen aus dem Automatenkontrollsystem (AKS) am Spielort überwacht.

(3) Das Ministerium der Finanzen übt die Steueraufsicht aus und erlässt die hierfür erforderlichen Regelungen. Es kann insbesondere die Maßnahmen treffen, die zur Sicherung der Spielbankabgabe erforderlich sind.

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 14
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 49 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg), durch §§ 5, 6 und 8 das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 11 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) und durch §§ 9 und 13 das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 15 der Verfassung des Landes Brandenburg und Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 14a
Übergangsregelung für die Spielsperre

 Bis zur Übernahme der Führung der Sperrdatei nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages durch die zuständige Behörde des Landes Hessen bleibt § 9 des Lotterie- und Sportwettengesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 218) weiter anwendbar.

§ 15
Gleichstellungsbestimmung

Personen-, Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.