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Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG)

Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2012
(GVBl.I/12, [Nr. 13])

zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2019
(GVBl.I/19, [Nr. 11])

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Regionalplanung

§   1   Regionalplanung
§   2   Regionalpläne
§   2a Ergänzende Vorschriften zur Umweltprüfung nach den §§ 8 bis 10 des Raumordnungsgesetzes
§   2b Planerhaltung
§   2c Planungssicherung
§   3   Regionen
§   4   Regionale Planungsgemeinschaften
§   5   Organe der Regionalen Planungsgemeinschaften
§   6   Regionalversammlung
§   7   Regionalvorstand und Vorsitz
§   8   Hauptsatzung
§   9   Regionale Planungsstelle
§ 10   Kosten
§ 11   Haftung
§ 11a Fortgeltung der Beschlüsse

Abschnitt 2
Braunkohlen- und Sanierungsplanung

§ 12   Braunkohlen- und Sanierungspläne
§ 13   Braunkohlen- und Sanierungsgebiete
§ 14   Braunkohlenausschuss
§ 15   Wahl und Berufung der Mitglieder des Braunkohlenausschusses
§ 16   Vorsitz, Sitzungen und Geschäftsordnung des Braunkohlenausschusses
§ 17   Teilnehmende mit beratender Befugnis
§ 18   Ergänzende Vorschriften für das Erarbeitungsverfahren
§ 19   Erlass als Rechtsverordnung
§ 20   Informationspflicht
§ 21   Befristung

 

Abschnitt 1
Regionalplanung

§ 1
Regionalplanung

Regionalplanung ist die übergeordnete und zusammenfassende Landesplanung im Gebiet einer Region. Die Regionalpläne (§ 2) geben den überörtlichen Rahmen sowie die Grundsätze und Ziele der Raumordnung vor. Bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung, Fortschreibung und Aufhebung der Regionalpläne wirken Land, Regionale Planungsgemeinschaften (§ 4), Gemeindeverbände und Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen.

§ 2
Regionalpläne

(1) Die Regionalpläne vertiefen die Grundsätze und Ziele der Raumordnung, wie sie sich aus dem Raumordnungsgesetz sowie den Raumordnungsplänen ergeben. Sie konkretisieren diese für die jeweiligen Regionen (§ 3) zur Sicherung und Entwicklung der natürlichen und wirtschaftlichen Lebensgrundlagen. Die Regionalpläne sollen einen eigenen Gestaltungsraum erfüllen und zu diesem Zweck weitere Grundsätze und Ziele der Raumordnung sowie qualitative oder quantitative Vorgaben festlegen, um die Entwicklung der Regionen in die angestrebte gesamträumliche Entwicklung des Landes einzufügen.

(2) Die Regionalpläne bestehen aus textlichen und zeichnerischen Festlegungen. Spätestens nach zehn Jahren sind sie zu überprüfen und soweit erforderlich, der weiteren Entwicklung anzupassen.

(3) Bei der Erarbeitung der Regionalpläne durch die Regionalen Planungsgemeinschaften ist eine Beteiligung nach § 9 des Raumordnungsgesetzes durchzuführen. Den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind der Entwurf des Regionalplans und die Begründung zur Verfügung zu stellen und eine Frist von bis zu drei Monaten zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen. Zu beteiligen sind insbesondere:

  1. die Landkreise und kreisfreien Städte, die Ämter, die Verbandsgemeinden und die Gemeinden der Region, die kommunalen Spitzenverbände und in den von der Braunkohlen- und Sanierungsplanung betroffenen Regionen zusätzlich der Braunkohlenausschuss (§ 14),
  2. die übrigen öffentlichen Planungsträger,
  3. die Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes begründet werden soll,
  4. die benachbarten Regionalen Planungsgemeinschaften,
  5. die Nachbarländer und Nachbarstaaten, soweit sie berührt sein können, insbesondere das Land Berlin, und
  6. die sonstigen Träger öffentlicher Belange.

Der Entwurf eines Regionalplans ist mit seiner Begründung bei der Regionalen Planungsgemeinschaft, den Landkreisen und den kreisfreien Städten für die Dauer von zwei Monaten öffentlich auszulegen. Gleichzeitig ist der Entwurf in das Internet einzustellen. Ort und Dauer der Auslegung sowie die Internetadresse sind mindestens eine Woche vorher durch die Regionale Planungsgemeinschaft im Amtsblatt für Brandenburg und zusätzlich in der für öffentliche Bekanntmachungen in den Hauptsatzungen der Regionalen Planungsgemeinschaften vorgesehenen Weise öffentlich bekannt zu machen. Dabei ist unter Angabe einer angemessenen Frist von bis zu drei Monaten darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen zum Entwurf des Regionalplans, zu seiner Begründung und im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung auch zum Umweltbericht abgegeben werden können. Bei der Beteiligung sollen elektronische Informationstechnologien ergänzend genutzt werden.

(4) Die Regionalpläne werden von der Regionalen Planungsgemeinschaft als Satzung erlassen. Die Satzung wird von der für Raumordnung zuständigen obersten Landesbehörde (Landesplanungsbehörde) im Einvernehmen mit den fachlich berührten obersten Landesbehörden genehmigt, soweit sie nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgestellt ist und sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht. Von der Genehmigung können einzelne in einem Regionalplan enthaltene Festlegungen ausgenommen werden, soweit diese die Voraussetzungen für eine Versagung der Genehmigung begründen und die anzustrebende räumliche Ordnung und Entwicklung der Region im Übrigen nicht oder nur unwesentlich berühren. Die Landesplanungsbehörde macht die Genehmigung der Satzung im Amtsblatt für Brandenburg bekannt; mit der Bekanntmachung wird der Regionalplan wirksam.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Regionalplänen gelten auch für ihre Fortschreibung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung. Bis zur Genehmigung von Regionalplänen kann die Landesplanungsbehörde verlangen, dass einzelne Ziele der Raumordnung die Inhalt eines Regionalplans sein können, vorläufig und innerhalb einer festzusetzenden Frist aufgestellt werden, soweit landesplanerische Erfordernisse vorliegen.

(6) Soweit Erfordernisse der Raumordnung vorliegen, kann die Landesplanungsbehörde verlangen, dass der Regionalplan innerhalb einer festzusetzenden Frist geändert wird.

(7) Die Landesplanungsbehörde erlässt in Abstimmung mit den fachlich berührten obersten Landesbehörden Richtlinien mit einheitlichen Kriterien über die Inhalte und deren Darstellung sowie über das Verfahren bei der Aufstellung, Fortschreibung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung der Regionalpläne.

§ 2a
Ergänzende Vorschriften zur Umweltprüfung nach den §§ 8 bis 10 des Raumordnungsgesetzes

(1) Bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts ist den nach § 8 Absatz 1 Satz 2 zweiter Teilsatz des Raumordnungsgesetzes zu beteiligenden öffentlichen Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat zu geben.

(2) § 2 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass auch der Umweltbericht sowie weitere, nach Einschätzung der Regionalen Planungsgemeinschaft zweckdienliche Unterlagen Gegenstand der Beteiligungen sind.

(3) Ab dem Tag der Bekanntmachung seiner Genehmigung ist der Regionalplan zusammen mit den in § 10 Absatz 2 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes genannten Unterlagen bei der Regionalen Planungsstelle und bei den Mitgliedern der Regionalen Planungsgemeinschaft zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten bereitzuhalten und auf der Internetseite der Regionalen Planungsgemeinschaft zu veröffentlichen; darauf ist mit Angabe der Orte, an denen Einsicht genommen werden kann, in der Bekanntmachung der Genehmigung hinzuweisen. Für die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen gilt Artikel 8a Absatz 4 des Landesplanungsvertrages entsprechend.

§ 2b
Planerhaltung

Die Unbeachtlichkeit einer Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes richtet sich nach § 11 des Raumordnungsgesetzes. Zuständige Stelle nach § 11 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes ist die Regionale Planungsgemeinschaft.

§ 2c
Planungssicherung

(1) Hat sich ein Regionalplan mit Festlegungen von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung durch rechtskräftige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts als unwirksam erwiesen, hat die zuständige Regionale Planungsgemeinschaft unverzüglich ein Verfahren zur Neuaufstellung, Änderung oder Fortschreibung eines Regionalplans einzuleiten, in dem auch Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur räumlichen Steuerung der Planung und Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen festgelegt werden, um die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 des Baugesetzbuchs herbeizuführen. Die Einleitung des Planungsverfahrens ist zusammen mit den Planungsabsichten und den voraussichtlichen Kriterien für ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt zu machen. Zur Sicherung der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung ist die Genehmigung raumbedeutsamer Windenergieanlagen in der gesamten Region ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung für zwei Jahre vorläufig unzulässig; hierauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe des Endes der Frist hinzuweisen. Vor Ablauf der Frist endet die vorläufige Unzulässigkeit nach Satz 3 mit dem Tag des Inkrafttretens des neuen Regionalplans oder von abtrennbaren, die Festlegung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung betreffenden Teilen des Regionalplans.

(2) Die Landesplanungsbehörde kann allgemein für räumlich abgegrenzte Gebiete der Region oder im Einzelfall gegenüber den in § 4 des Raumordnungsgesetzes genannten öffentlichen Stellen Ausnahmen von der Unzulässigkeit nach Absatz 1 Satz 3 zulassen, wenn und soweit die Zulassung raumbedeutsamer Windenergieanlagen nach dem jeweiligen Stand der Regionalplanung nicht befürchten lässt, dass die Verwirklichung der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.

(3) Abweichend von § 12 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes kann die Landesplanungsbehörde gegenüber den in § 4 des Raumordnungsgesetzes genannten öffentlichen Stellen raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zur Windenergienutzung sowie Entscheidungen über deren Zulässigkeit in räumlich abgegrenzten Gebieten oder in der gesamten Region allgemein befristet untersagen. Die Untersagung ist zulässig, wenn sich ein Regionalplan in Aufstellung befindet, in dem die Festlegung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung vorgesehen ist und wenn zu befürchten ist, dass Planungen und Maßnahmen zur Windenergienutzung außerhalb der dafür vorgesehenen Gebiete die Verwirklichung der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Die Dauer der Untersagung beträgt bis zu zwei Jahre. Die Landesplanungsbehörde kann die Untersagung um ein weiteres Jahr verlängern.

(4) Die Landesplanungsbehörde kann allgemein für räumlich abgegrenzte Gebiete der Region oder im Einzelfall gegenüber den in § 4 des Raumordnungsgesetzes genannten öffentlichen Stellen Befreiungen von der Untersagung nach Absatz 3 zulassen, wenn und soweit raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen nicht befürchten lassen, dass die Verwirklichung der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden.

(5) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zur Windenergienutzung, die vor dem Wirksamwerden einer Untersagung nach Absatz 3 wirksam waren oder genehmigt worden sind oder über deren Zulässigkeit auf der Grundlage der Festsetzungen eines wirksamen Bebauungsplans zu entscheiden ist, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung bleiben unberührt. Satz 1 gilt entsprechend für den Eintritt der Unzulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zur Windenergienutzung nach Absatz 1.

§ 3
Regionen

(1) Eine Region ist ein weitgehend miteinander verflochtener Lebens- und Wirtschaftsraum, der wesentliche naturräumliche, siedlungs- und infrastrukturelle Verflechtungen erfasst. Für die Regionalplanung werden als großflächige Teilräume des Landes fünf Regionen gebildet, die sich wegen der besonderen Lage von Berlin in der Mitte des Landes räumlich-sektoral von der inneren bis zur äußeren Landesgrenze erstrecken.

(2) Zu diesen Regionen gehören folgende Gebiete:

  1. zur Region „Prignitz-Oberhavel“ die Landkreise Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin und Prignitz.
  2. zur Region „Uckermark-Barnim“ die Landkreise Uckermark und Barnim.
  3. zur Region „Oderland-Spree“ die Landkreise Märkisch-Oderland und Oder-Spree sowie die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder).
  4. zur Region „Lausitz-Spreewald“ die Landkreise Oberspreewald-Lausitz, Dahme-Spreewald, Elbe-Elster und Spree-Neiße sowie die kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz.
  5. zur Region „Havelland-Fläming“ die Landkreise Potsdam-Mittelmark, Havelland und Teltow-Fläming sowie die kreisfreien Städte Potsdam und Brandenburg an der Havel.

§ 4
Regionale Planungsgemeinschaften

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist in jeder Region eine Regionale Planungsgemeinschaft gebildet. Mitglieder sind die Landkreise und kreisfreien Städte im Gebiet der Region.

(2) Der Regionalen Planungsgemeinschaft obliegt als Trägerin der Regionalplanung die Pflichtaufgabe, einen Regionalplan aufzustellen, fortzuschreiben, zu ändern und zu ergänzen. Sie kann mit Zustimmung der Landesplanungsbehörde weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Regionalplanung übernehmen.

(3) Die Regionalen Planungsgemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Aufsicht führt die Landesplanungsbehörde. Diese kann Weisungen hinsichtlich des Planungszeitraumes und der Beachtung der Richtlinien nach § 2 Absatz 7 erteilen. Kommt die Regionale Planungsgemeinschaft diesen Weisungen nach angemessener Fristsetzung nicht nach, so kann die Landesplanungsbehörde die Planung ganz oder teilweise selbst durchführen, im Einvernehmen mit den fachlich berührten obersten Landesbehörden für verbindlich erklären und im Amtsblatt für Brandenburg bekannt machen.

(4) Für die Rechtsverhältnisse der Regionalen Planungsgemeinschaft gelten die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg entsprechend, soweit dieses Gesetz oder Rechtsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes keine andere Regelung treffen.

§ 5
Organe der Regionalen Planungsgemeinschaften

Organe der Regionalen Planungsgemeinschaften sind die Regionalversammlung und der Regionalvorstand.

§ 6
Regionalversammlung

(1) Die Regionalversammlung besteht aus Regionalräten und Regionalrätinnen und weiteren Vertretungspersonen nach Absatz 6. Regionalräte und Regionalrätinnen sind

  1. die Hauptverwaltungsbeamten und Hauptverwaltungsbeamtinnen der Mitglieder der Regionalen Planungsgemeinschaften,
  2. die von den Kreistagen und Stadtverordnetenversammlungen der Mitglieder der Regionalen Planungsgemeinschaften gewählten Vertretungspersonen und
  3. die Hauptverwaltungsbeamten und Hauptverwaltungsbeamtinnen der amtsfreien Gemeinden und Gemeindeverbände mit mindestens 5 000 Einwohnerinnen und Einwohnern im Gebiet der Region.

Die Regionalräte und Regionalrätinnen nach Satz 2 Nummer 1 und 3 werden durch ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen im Amt vertreten. Die Anzahl der Regionalräte und Regionalrätinnen soll insgesamt 60 nicht überschreiten. Die Regionalversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. In der Region Lausitz-Spreewald kann der Braunkohlenausschuss einen Vertreter oder eine Vertreterin in die Regionalversammlung entsenden.

(2) Die Regionalräte und Regionalrätinnen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sowie ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen werden auf Vorschlag der Fraktionen für die Dauer der kommunalen Wahlperiode gewählt. Wählbar ist, wer am Wahltag in den Landtag wählbar ist und seit mindestens sechs Monaten seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Regionalen Planungsgemeinschaft hat. Nicht wählbar sind Bedienstete der Landesplanungsbehörde und der Regionalen Planungsstelle. Ihre erste Wahl, bei der auch mindestens ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen ist, findet innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der nächsten allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2019 statt. Die Anzahl der nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu wählenden Vertretungspersonen ist in der Hauptsatzung nach § 8 festzulegen; für die erste Wahlperiode treffen die Hauptverwaltungsbeamten und Hauptverwaltungsbeamtinnen der Mitglieder diese Entscheidung einvernehmlich. Kann das Einvernehmen nicht erzielt werden, entscheidet die Landesplanungsbehörde.

(3) Gemeindeverbände nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sind Ämter und Verbandsgemeinden. Die für ihre Mitwirkung in der Regionalversammlung maßgebende Einwohnerzahl ist die letzte fortgeschriebene Bevölkerungszahl, die das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg vor dem Tag der Kommunalwahl veröffentlicht hat. Die Regionalräte und Regionalrätinnen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wirken in der Regionalversammlung für die Dauer einer kommunalen Wahlperiode mit. Das gilt auch, wenn die Mindestgrenze von 5 000 Einwohnern und Einwohnerinnen während der laufenden kommunalen Wahlperiode unterschritten wird.

(4) Die Regionalräte und Regionalrätinnen sowie der Vertreter des Braunkohlenausschusses haben je eine Stimme. Die Stimmen der Regionalräte und Regionalrätinnen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 dürfen insgesamt die Hälfte der Stimmenzahl der Regionalversammlung nicht erreichen. Sind deshalb von Satz 1 abweichende Stimmenzahlen der Hauptverwaltungsbeamten und Hauptverwaltungsbeamtinnen der Mitglieder zur Erfüllung ihrer Pflichtaufgabe nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erforderlich, sind diese jeweils im Verhältnis zu den Einwohnerzahlen ihrer Gebietskörperschaften zu ermitteln und in der Hauptsatzung nach § 8 festzulegen; für die erste Wahlperiode treffen die Hauptverwaltungsbeamten und Hauptverwaltungsbeamtinnen der Mitglieder diese Entscheidungen einvernehmlich. Kann das Einvernehmen nicht erzielt werden, entscheidet die Landesplanungsbehörde. Die Beschlussfähigkeit der Regionalversammlung ist gegeben, wenn die anwesenden Regionalräte und Regionalrätinnen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 zusammen mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl erreichen. Für die Beschlussunfähigkeit gilt § 20 Absatz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit entsprechend. Die Tätigkeit in der Regionalversammlung ist ehrenamtlich.

(5) Spätestens sechs Monate nach einer Kommunalwahl tritt die Regionalversammlung zur konstituierenden Sitzung zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den bisherigen Vorsitzenden. Die bisherigen Regionalräte und Regionalrätinnen sowie ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen üben ihre Tätigkeit in der Regionalversammlung bis zum Amtsantritt der neuen Regionalräte und Regionalrätinnen weiter aus.

(6) Die Regionale Planungsgemeinschaft kann Vertreter und Vertreterinnen anderer in der Region tätiger Organisationen auf deren Antrag in die Regionalversammlung berufen. Sie wirken bei der Pflichtaufgabe nach § 4 Absatz 2 Satz 1 beratend mit. Aus folgenden Organisationen kann je ein Vertreter oder eine Vertreterin und ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin vorgeschlagen werden:

  1. Industrie- und Handelskammer,
  2. Handwerkskammer,
  3. nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom Land anerkannte Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind,
  4. Bauernverbände e. V.,
  5. anerkannte Dachverbände der Sorben/Wenden nach dem Sorben/Wenden-Gesetz in der Region „Lausitz-Spreewald“.

Ferner kann aus folgenden Bereichen je ein Vertreter oder eine Vertreterin und ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin vorgeschlagen werden:

  1. Arbeitnehmer,
  2. Arbeitgeber,
  3. Berufsverband der Stadt- und Regionalplanenden,
  4. Kirchen, Religionsgemeinschaften.

Die Regionale Planungsgemeinschaft kann in ihrer Hauptsatzung (§ 8) die Berufung weiterer Vertreter oder Vertreterinnen aus anderen Organisationen und Bereichen regeln.

§ 7
Regionalvorstand und Vorsitz

Der oder die Vorsitzende der Regionalversammlung übernimmt zugleich den Vorsitz des Regionalvorstandes und vertritt die Regionale Planungsgemeinschaft nach außen. Aus der Mitte der Regionalversammlung sind weitere Mitglieder des Regionalvorstandes sowie für jedes Mitglied mindestens ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen. Das Nähere regelt die Hauptsatzung nach § 8.

§ 8
Hauptsatzung

Die Rechtsverhältnisse der Regionalen Planungsgemeinschaft, die Aufgaben und die Arbeitsweise ihrer Organe sowie ihr Sitz werden im Übrigen durch die Hauptsatzung geregelt. Die von der Regionalversammlung beschlossene Hauptsatzung bedarf der Genehmigung der Landesplanungsbehörde.

§ 9
Regionale Planungsstelle

In jeder Region wird eine Regionale Planungsstelle eingerichtet, deren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von der Regionalen Planungsgemeinschaft eingestellt werden. Ihr obliegt die Erfüllung der Aufgaben der Regionalen Planungsgemeinschaft gemäß § 4 Absatz 2 sowie die planerische und organisatorische Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse und Aufträge der Organe der Regionalen Planungsgemeinschaft.

§ 10
Kosten

Die Kosten, die den Regionalen Planungsgemeinschaften durch die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben gemäß § 4 Absatz 2 entstehen, trägt das Land Brandenburg durch eine gleiche Grundkostenpauschale und eine einwohner- und flächenbezogene jährliche Zuweisung. Soweit die Zuweisung für Aufgaben gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 verwendet werden soll, ist von den Mitgliedern der Regionalen Planungsgemeinschaft hierfür eine Umlage in mindestens gleicher Höhe zu erheben. Näheres zur Verwendung der Mittel kann die Landesplanungsbehörde im Rahmen der Zuweisung bestimmen.

§ 11
Haftung

Die Bestimmungen des Staatshaftungsgesetzes finden keine Anwendung.

§ 11a
Fortgeltung der Beschlüsse

Vor dem Tag der nächsten allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2019 beschlossene Satzungen können der Landesplanungsbehörde zur Genehmigung und Bekanntmachung vorgelegt werden, ohne dass es einer erneuten Beschlussfassung durch die Regionalversammlungen bedarf.

Abschnitt 2
Braunkohlen- und Sanierungsplanung

§ 12
Braunkohlen- und Sanierungspläne

(1) Braunkohlen- und Sanierungspläne werden auf der Grundlage des gemeinsamen Landesentwicklungsprogramms und der gemeinsamen Landesentwicklungspläne nach den Artikeln 7 und 8 des Landesplanungsvertrages sowie nach Abstimmung mit der Regionalplanung aufgestellt. Sie legen Grundsätze und Ziele der Raumordnung fest, soweit dies für eine geordnete Braunkohlen- und Sanierungsplanung erforderlich ist. Für Braunkohlen- und Sanierungspläne gelten die Vorschriften über die Regionalpläne mit Ausnahme von § 2 Absatz 2 Satz 2 und § 2 Absatz 6 entsprechend, soweit nachfolgend nichts Anderes geregelt ist.

(2) Ziel des Braunkohlenplanes ist es, eine langfristig sichere Energieversorgung zu ermöglichen, die zugleich umwelt- und sozialverträglich ist. Ziel des Sanierungsplanes ist es, bergbauliche Folgeschäden in den Gebieten, in denen der Braunkohlenabbau mittelfristig ausläuft oder schon eingestellt ist, soweit wie möglich auszugleichen.

(3) In Braunkohlen- und Sanierungsplänen sollen unter Berücksichtigung sachlicher, räumlicher und zeitlicher Abhängigkeiten insbesondere folgende Sachverhalte, Ziele und Maßnahmen dargestellt werden:

  1. Braunkohlenpläne:
    1. gegenwärtiger Zustand von Siedlung und Landschaft, Bau- und Bodendenkmale,
    2. Minimierung des Eingriffs während und nach dem Abbau,
    3. Abbaugrenzen und Sicherheitslinien des Abbaus, Haldenflächen und deren Sicherheitslinien,
    4. unvermeidbare Umsiedlungen und Flächen für die Wiederansiedlung,
    5. Räume für Verkehrswege und Leitungen,
    6. Bergbaufolgelandschaft;
  2. Sanierungspläne:
    1. Oberflächengestaltung und Rekultivierung oder Renaturierung,
    2. Überwindung von Gefährdungspotenzialen, Darstellung zeitweiliger Sperrgebiete,
    3. Wiederherstellung von Verkehrswegen und Leitungen,
    4. Wiederherstellung eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes.

§ 13
Braunkohlen- und Sanierungsplangebiete

(1) Die Braunkohlen- und Sanierungsplangebiete werden bestimmt durch die Gebiete für den Abbau, die Außenhalden und die Ansiedlungen, die Gebiete, deren oberster Grundwasserleiter durch den Abbau oder durch Sanierungsmaßnahmen beeinflusst wird sowie die Gebiete, auf denen der Braunkohlenabbau oder die Braunkohlenveredelung eingestellt wurde oder eingestellt werden soll.

(2) Die Braunkohlen- und Sanierungsplangebiete werden im Einzelnen durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgelegt.

§ 14
Braunkohlenausschuss

(1) Zur Mitwirkung und regionalen Willensbildung bei der Braunkohlen- und Sanierungsplanung wird der Braunkohlenausschuss des Landes Brandenburg mit Sitz in Cottbus/Chóśebuz gebildet. Der Braunkohlenausschuss besteht aus gewählten und berufenen ehrenamtlichen Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Braunkohlenausschusses und die Teilnehmenden mit beratender Befugnis (§ 17) werden für ihren Verdienstausfall, den ihnen entstandenen Aufwand und die ihnen entstandenen Fahrtkosten entschädigt. Die Landesregierung legt durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und die Höhe der Entschädigung fest.

§ 15
Wahl und Berufung der Mitglieder des Braunkohlenausschusses

(1) Die Kreistage und Stadtverordnetenversammlungen der durch die Braunkohlen- und Sanierungsplanung berührten Landkreise und kreisfreien Städte wählen aus ihrer Mitte15 Mitglieder nach folgendem Schlüssel:

Landkreis Dahme-Spreewald 1 Mitglied,
Landkreis Elbe-Elster 1 Mitglied,
Landkreis Oberspreewald-Lausitz 4 Mitglieder,
Landkreis Spree-Neiße 4 Mitglieder,
Landkreis Oder-Spree 1 Mitglied,
Kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz 3 Mitglieder,
Kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder) 1 Mitglied.

Die Wahlen sind jeweils innerhalb von zehn Wochen nach der Neuwahl der Kreistage und Stadtverordnetenversammlungen durchzuführen.

(2) Das für Raumordnung zuständige Mitglied der Landesregierung beruft als weitere Mitglieder des Braunkohlenausschusses Vertreter und Vertreterinnen der nachfolgend aufgeführten Körperschaften und Organisationen nach folgendem Schlüssel:

Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer Cottbus 1 Mitglied,
Vereinigung der Unternehmensverbände in Berlin und Brandenburg e. V. 1 Mitglied,
Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie und Energie oder Deutscher Gewerkschaftsbund 1 Mitglied,
Bauernverband Brandenburg 1 Mitglied,
anerkannte Dachverbände der Sorben/Wenden 1 Mitglied,
nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom Land anerkannte Naturschutzvereinigungen, die nach Ihrer Satzung landesweit tätig sind 2 Mitglieder,
Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg 1 Mitglied.

Die in Satz 1 genannten Körperschaften und Organisationen können dem für Raumordnung zuständigen Mitglied der Landesregierung Vorschläge für die Berufung einreichen. Werden keine geeigneten Vorschläge unterbreitet, kann von der Berufung abgesehen werden.

(3) Zum Mitglied des Braunkohlenausschusses kann nicht gewählt oder berufen werden, wer

  1. Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, welcher durch die Braunkohlen- und Sanierungsplanung ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil entsteht,
  2. in einer obersten Landesbehörde Aufgaben der Braunkohlen- und Sanierungsplanung wahrnimmt oder
  3. bei einem Braunkohlenbergbauunternehmen gegen Entgelt beschäftigt ist.

(4) Die Mitglieder des Braunkohlenausschusses werden für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungen der Landkreise und kreisfreien Städte gewählt oder berufen. Sie üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt oder berufen sind, bis zum Amtsantritt der neu gewählten oder berufenen Mitglieder weiter aus. Entfallen die persönlichen Voraussetzungen für die Wahl oder Berufung eines Mitglieds, so erlischt dessen Mitgliedschaft. Scheidet ein Mitglied aus dem Braunkohlenausschuss aus oder ist seine Wahl oder Berufung unwirksam, so findet unverzüglich eine Ersatzwahl oder Ersatzberufung statt.

§ 16
Vorsitz, Sitzungen und Geschäftsordnung des Braunkohlenausschusses

(1) Der Braunkohlenausschuss tritt sooft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens zweimal im Jahr. Der oder die Vorsitzende beruft die Sitzung des Braunkohlenausschusses unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Der Braunkohlenausschuss ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel seiner Mitglieder oder die Landesplanungsbehörde es verlangen.

(2) Der Braunkohlenausschuss wählt ein vorsitzendes Mitglied und zwei stellvertretende vorsitzende Mitglieder. Der oder die Vorsitzende vertritt den Braunkohlenausschuss nach außen.

(3) Das Land Brandenburg stellt die für die Geschäfte des Braunkohlenausschusses erforderlichen Mittel zur Verfügung.

(4) Der Braunkohlenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 17
Teilnehmende mit beratender Befugnis

(1) Je ein Vertreter oder eine Vertreterin des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, des Landesamtes für Umwelt, des Landesamtes für Bauen und Verkehr, der Agentur für Arbeit Cottbus, des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum, des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, der obersten Forstbehörde, der Energieregion Lausitz-Spreewald GmbH, des Fördervereins Kulturlandschaft Niederlausitz e. V., der Regionalen Planungsgemeinschaften Lausitz-Spreewald und Oderland-Spree, des Regionalen Planungsverbandes Oberlausitz-Niederschlesien des Freistaates Sachsen und der Braunkohlenbergbauunternehmen können mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teilnehmen.

(2) Die Landräte und Landrätinnen der Landkreise nach § 15 Absatz 1 und die Oberbürgermeister und Oberbürgermeisterinnen der kreisfreien Städte nach § 15 Absatz 1, die hauptamtlichen und ehrenamtlichen Bürgermeister und Bürgermeisterinnen und die Ortsvorsteher und Ortsvorsteherinnen sowie die von den Ortsbeiräten benannten Vertreter und Vertreterinnen der Ortsteile der Gemeinden, die Verbandsgemeindebürgermeister und Verbandsgemeindebürgermeisterinnen der Verbandsgemeinden und Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen der Ämter, die von bergbaubedingten Umsiedlungsmaßnahmen betroffen sein können, können mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teilnehmen, wenn Beratungsgegenstände im Zusammenhang mit den Aufgaben und Tätigkeiten der jeweiligen Gebietskörperschaften stehen. Vertreter oder Vertreterinnen der Gemeinden, deren Gemarkungsgebiet von einem Braunkohlenplanverfahren betroffen ist, können mit beratender Befugnis teilnehmen, wenn Beratungsgegenstände die jeweiligen Gebietskörperschaften betreffen.

(3) Der Braunkohlenausschuss kann regionale oder sachbezogene Arbeitskreise bilden. Die Mitarbeit erfolgt ehrenamtlich. Die Leiter und Leiterinnen der Arbeitskreise können mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teilnehmen, sofern sie nicht bereits Mitglieder des Braunkohlenausschusses sind.

§ 18
Ergänzende Vorschriften für das Erarbeitungsverfahren

(1) Die Landesplanungsbehörde erarbeitet die Entwürfe der Braunkohlen- oder Sanierungspläne und legt sie dem Braunkohlenausschuss vor Eintritt in das Beteiligungsverfahren nach § 9 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes, im Fall der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 8 des Raumordnungsgesetzes unter angemessener Fristsetzung zur Stellungnahme vor.

(2) Die Landesplanungsbehörde leitet den Entwurf sodann den betroffenen Regionalen Planungsgemeinschaften und den in § 2 Absatz 3 genannten Stellen zu, soweit für diese eine Beachtenspflicht nach § 4 Absatz 1 oder 3 des Raumordnungsgesetzes begründet werden soll. Sie setzt ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme. Die Landesplanungsbehörde erörtert die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit den Beteiligten nach Satz 1, im Fall der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 zweiter Teilsatz des Raumordnungsgesetzes.

(3) Die Landesplanungsbehörde teilt das Ergebnis des Beteiligungsverfahrens dem Braunkohlenausschuss mit. Aus der Mitteilung muss ersichtlich sein, über welche Bedenken und Anregungen unter den Beteiligten Einigung erzielt worden ist und über welche abweichende Meinungen bestehen. Dem Braunkohlenausschuss ist innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahme des Braunkohlenausschusses wird in die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange eingestellt.

(4) Der Landesplanungsbehörde sind von den Braunkohlenbergbauunternehmern alle erforderlichen Angaben zur Beurteilung der sozialen und ökologischen Verträglichkeit des Abbau- oder Sanierungsvorhabens vorzulegen.

(5) Die im Braunkohlen- und Sanierungsplangebiet ansässigen Personen und tätigen Betriebe sind verpflichtet, der Landesplanungsbehörde die für die Entwurfserarbeitung der Braunkohlen- und Sanierungspläne erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zugänglich zu machen. Soweit die Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind diese zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen.

§ 19
Erlass als Rechtsverordnung

Braunkohlen- und Sanierungspläne bedürfen der Beschlussfassung durch die Landesregierung. Die Landesregierung wird ermächtigt, Braunkohlen- und Sanierungspläne als Rechtsverordnung zu erlassen. Zuständige Stelle nach § 11 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes ist die Landesplanungsbehörde.

§ 20
Informationspflicht

Die Landesplanungsbehörde informiert den Braunkohlenausschuss regelmäßig über die ordnungsgemäße Umsetzung der Braunkohlen- und Sanierungspläne.

§ 21
Befristung

§ 2c Absatz 1, 2 und Absatz 5 Satz 2 tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.