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Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG)
Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996
(GVBl.I/96, [Nr. 21], S.266)
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Mai 2004
(GVBl.I/04, [Nr. 09], S.186, 195)
Inhaltsverzeichnis
Teil I
Aufgaben und Organisation der Ordnungsbehörden
§ 1 Aufgaben der Ordnungsbehörden
§ 2 Vollzugshilfe der Polizei
§ 3 Aufbau
§ 4 Örtliche Zuständigkeit
§ 5 Sachliche Zuständigkeit
§ 6 Außerordentliche Zuständigkeit
§ 7 Aufsichtsbehörden
§ 8 Unterrichtungsrecht
§ 9 Weisungsrecht gegenüber örtlichen und Kreisordnungsbehörden
§ 10 Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden
§ 11 Sonderordnungsbehörden
§ 12 Dienstkräfte der Ordnungsbehörden
Teil II
Befugnisse der Ordnungsbehörden
Abschnitt 1
Ordnungsverfügungen
§ 13 Voraussetzungen des Eingreifens
§ 14 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
§ 15 Ermessen
§ 16 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen
§ 17 Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen und Tieren
§ 18 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
§ 19 Form
§ 20 Wahl der Mittel
§ 21 Fortfall der Voraussetzungen
§ 22 Versagung ordnungsbehördlicher Erlaubnisse
§ 23 Geltung des Brandenburgischen Polizeigesetzes
Abschnitt 2
Ordnungsbehördliche Verordnungen
§ 24 Allgemeines
§ 25 Verordnungsrecht der Minister
§ 25a Haltung gefährlicher Hunde und Ermächtigung zum Erlass einer Hundehalterverordnung
§ 26 Verordnungsrecht der örtlichen und der Kreisordnungsbehörden
§ 27 Vorrang höherer Rechtsvorschriften
§ 28 Inhalt
§ 29 Form
§ 30 Zuwiderhandlungen gegen ordnungsbehördliche Verordnungen
§ 31 Geltungsdauer
§ 32 Verkündung
§ 33 Inkrafttreten
§ 34 Änderung oder Aufhebung
§ 35 Aufhebung durch die Aufsichtsbehörde
§ 36 Wirkung von Gebietsveränderungen
§ 37 Sonstige Anordnungen
Teil III
Allgemeine Bestimmungen
§ 38 Zur Entschädigung verpflichtende Maßnahmen
§ 39 Art, Inhalt und Umfang der Entschädigungsleistung
§ 40 Verjährung des Entschädigungsanspruchs
§ 41 Entschädigungspflichtiger
§ 42 Rechtsweg für Entschädigungs-, Ersatz- und Erstattungsansprüche
§ 43 Einschränkung von Grundrechten
§ 44 Kosten
§ 45 Gebühren
Teil IV
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 46 Übergangsregelung bis zur Bildung der Ämter
§ 47 Besondere Regelungen über die Zuständigkeit
§ 48 Verwaltungsvorschriften
§ 49 (Inkrafttreten)
Teil I
Aufgaben und Organisation der Ordnungsbehörden
§ 1
Aufgaben der Ordnungsbehörden
(1) Die Ordnungsbehörden haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr).
(2) Die Ordnungsbehörden führen diese Aufgaben nach den hierfür erlassenen besonderen Gesetzen und Verordnungen durch. Soweit gesetzliche Vorschriften fehlen oder eine abschließende Regelung nicht enthalten, treffen die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz.
(3) Andere Aufgaben nehmen die Ordnungsbehörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes insoweit wahr, als es durch Gesetz oder Verordnung bestimmt ist.
§ 2
Vollzugshilfe der Polizei
Die Polizei leistet den Ordnungsbehörden Vollzugshilfe nach den Vorschriften der §§ 50 bis 52 des Brandenburgischen Polizeigesetzes.
§ 3
Aufbau
(1) Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Ämter, die amtsfreien Gemeinden und die kreisfreien Städte, die Aufgaben der Kreisordnungsbehörden die Landkreise und die kreisfreien Städte als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung (§ 9) wahr; dies gilt auch für die ihnen als Sonderordnungsbehörden übertragenen Aufgaben.
(2) Landesordnungsbehörden sind die Landesminister für ihren jeweiligen Geschäftsbereich.
§ 4
Örtliche Zuständigkeit
(1) Örtlich zuständig ist die Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden.
(2) Ist es zweckmäßig, ordnungsbehördliche Aufgaben in benachbarten Bezirken einheitlich zu erfüllen, so erklärt die den beteiligten Ordnungsbehörden gemeinsame Aufsichtsbehörde eine dieser Ordnungsbehörden für zuständig.
§ 5
Sachliche Zuständigkeit
(1) Für die Aufgaben der Gefahrenabwehr sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig.
(2) Die Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörden richtet sich nach den hierzu erlassenen besonderen Rechtsvorschriften.
(3) Die Zuständigkeit der Landesordnungsbehörden richtet sich nach den hierzu erlassenen besonderen Rechtsvorschriften und nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung.
(4) Für den Erlaß ordnungsbehördlicher Verordnungen gelten die Vorschriften der §§ 25 und 26.
§ 6
Außerordentliche Zuständigkeit
(1) Bei Gefahr im Verzug oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen kann jede Ordnungsbehörde in ihrem Bezirk die Befugnisse einer anderen Ordnungsbehörde ausüben. Dies gilt nicht für den Erlaß ordnungsbehördlicher Verordnungen.
(2) Erfordert die Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben Maßnahmen auch in benachbarten Bezirken und ist die Mitwirkung der dort örtlich zuständigen Ordnungsbehörden nicht ohne eine Verzögerung zu erreichen, durch die der Erfolg der Maßnahme beeinträchtigt wird, so kann die eingreifende Ordnungsbehörde auch in benachbarten Bezirken die notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen treffen.
(3) Die allgemein zuständige Ordnungsbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
§ 7
Aufsichtsbehörden
(1) Die Aufsicht über die örtlichen Ordnungsbehörden in den Landkreisen führt der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde.
(2) Die Aufsicht über die kreisfreien Städte als örtliche Ordnungsbehörden und über die Kreisordnungsbehörden führt der jeweilige Fachminister; er ist zugleich oberste Aufsichtsbehörde über die Ämter und amtsfreien Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden.
§ 8
Unterrichtungsrecht
Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Angelegenheiten der Ordnungsbehörden unterrichten.
§ 9
Weisungsrecht gegenüber örtlichen und Kreisordnungsbehörden
(1) Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der ordnungsbehördlichen Aufgaben zu sichern.
(2) Zur zweckmäßigen Erfüllung der ordnungsbehördlichen Aufgaben dürfen die Aufsichtsbehörden
- allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern,
- besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten der zuständigen Ordnungsbehörde zur Erledigung ordnungsbehördlicher Aufgaben nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährden kann.
(3) Zur zweckmäßigen Erfüllung von ausländer- und paßrechtlichen Angelegenheiten dürfen die Aufsichtsbehörden besondere Weisungen auch erteilen, wenn die Bundesregierung, der Bundesminister des Innern oder die von ihnen bestimmte Stelle in Angelegenheiten des Ausländerwesens und des Paßwesens Weisungen erteilen können oder die Entscheidung im Einzelfall im Benehmen mit einer der genannten Stellen ergehen muß.
(4) Das Weisungsrecht der Aufsichtsbehörden erstreckt sich nicht auf den Erlaß ordnungsbehördlicher Verordnungen.
§ 10
Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden
In ordnungsbehördlichen Angelegenheiten unterstützt die Kommunalaufsichtsbehörde die Sonderaufsichtsbehörde nötigenfalls unter Anwendung der in den §§ 124 bis 128 der Gemeindeordnung festgelegten Befugnisse.
§ 11
Sonderordnungsbehörden
(1) Sonderordnungsbehörden sind die Behörden, denen durch Gesetz oder Verordnung auf bestimmten Sachgebieten Aufgaben der Gefahrenabwehr oder in ihrer Eigenschaft als Sonderordnungsbehörden andere Aufgaben übertragen worden sind.
(2) Für die Sonderordnungsbehörden gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung Abweichendes bestimmt ist.
§ 12
Dienstkräfte der Ordnungsbehörden
Die Dienstkräfte der Ordnungsbehörden müssen einen behördlichen Ausweis mit sich führen und ihn bei Ausübung ihrer Tätigkeit auf Verlangen vorzeigen. Die Ausstellung des Ausweises in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Teil II
Befugnisse der Ordnungsbehörden
Abschnitt 1
Ordnungsverfügungen
§ 13
Voraussetzungen des Eingreifens
(1) Die Ordnungsbehörden können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die die Ordnungsbehörden nach besonderen Gesetzen und Verordnungen durchführen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3), haben sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Gesetze und Verordnungen Befugnisse der Ordnungsbehörden nicht enthalten, haben sie die Befugnisse, die ihnen nach diesem Gesetz zustehen.
§ 14
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Ordnungsbehörden diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.
§ 15
Ermessen
Die Ordnungsbehörden treffen ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
§ 16
Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen
(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen diese Person zu richten.
(2) Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. Ist für die Person ein Betreuer bestellt, so können die Maßnahmen auch gegen den Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises gerichtet werden.
(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere zu der Verrichtung bestellt hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit andere Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften bestimmen, gegen wen eine Maßnahme zu richten ist.
§ 17
Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen und Tieren
(1) Geht von einer Sache oder einem Tier eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Eigentümer zu richten. Die nachfolgenden für Sachen geltenden Vorschriften sind auch auf Tiere anzuwenden.
(2) Die Ordnungsbehörde kann ihre Maßnahmen auch gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt richten. Sie muß ihre Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt richten, wenn er diese gegen den Willen des Eigentümers oder eines anderen Verfügungsberechtigten ausübt oder auf einen im Einverständnis mit dem Eigentümer schriftlich oder protokollarisch gestellten Antrag von der zuständigen Ordnungsbehörde als allein verantwortlich anerkannt worden ist.
(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.
(4) § 16 Abs. 4 gilt entsprechend.
(5) Der Halter eines gefährlichen Hundes, dessen Haltung nach § 25a Abs. 1 der Erlaubnis bedarf, hat eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden eines anderen abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Die örtliche Ordnungsbehörde ist insoweit zuständige Stelle nach § 158 c Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag. Die Mindestversicherungssumme für Personenschäden muss 500 000 Euro und für sonstige Schäden 250 000 Euro betragen
§ 18
Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
(1) Die Ordnungsbehörde kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den §§ 16 oder 17 Verantwortlichen richten, wenn
- eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
- Maßnahmen gegen die nach den §§ 16 oder 17 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
- die Ordnungsbehörde die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und
- die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.
(3) § 16 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 19
Form
(1) Anordnungen der Ordnungsbehörde, durch die von bestimmten Personen oder einem bestimmten Personenkreis ein Handeln, Dulden oder Unterlassen verlangt oder die Versagung, Einschränkung oder Zurücknahme einer rechtlich vorgesehenen ordnungsbehördlichen Erlaubnis oder Bescheinigung ausgesprochen wird, werden durch schriftliche Ordnungsverfügungen erlassen. Der Schriftform bedarf es nicht bei Gefahr im Verzug; die getroffene Anordnung ist auf Verlangen schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht.
(2) Ordnungsverfügungen dürfen nicht lediglich den Zweck haben, die den Ordnungsbehörden obliegende Aufsicht zu erleichtern. Schriftliche Ordnungsverfügungen müssen eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
§ 20
Wahl der Mittel
Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf einer dem Betroffenen für die Ausführung der Verfügung gesetzten Frist, anderenfalls bis zum Ablauf der Klagefrist, gestellt werden.
§ 21
Fortfall der Voraussetzungen
Fallen die Voraussetzungen einer Ordnungsverfügung, die fortdauernde Wirkung ausübt, fort, so kann der Betroffene verlangen, daß die Verfügung aufgehoben wird. Die Ablehnung der Aufhebung gilt als Ordnungsverfügung.
§ 22
Versagung ordnungsbehördlicher Erlaubnisse
Die Ordnungsbehörde darf eine Erlaubnis oder Bescheinigung, auf die der Antragsteller unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch hat (gebundene Erlaubnis), nur versagen, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Sie darf eine Erlaubnis oder Bescheinigung, deren Erteilung in das pflichtgemäße Ermessen der Ordnungsbehörde gestellt ist (freie Erlaubnis), vorbehaltlich anderer gesetzlicher Vorschriften nur versagen, wenn dies der Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben dient.
§ 23
Geltung des Brandenburgischen Polizeigesetzes
Folgende Vorschriften des Brandenburgischen Polizeigesetzes gelten entsprechend für die Ordnungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist:
- Von den Vorschriften über die Befugnisse der Polizei
- § 11 mit Ausnahme des Absatzes 3,
- § 12 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 4, 5, 6 und 7,
- § 14,
- § 15 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2,
- §§ 16 bis 28.
- Von den Vorschriften über die Datenerhebung
- § 30, § 31 mit Ausnahme des Absatzes 3,
- § 37,
- § 38,
- § 39 mit Ausnahme der Absätze 2 und 4,
- §§ 41 bis 44,
- §§ 47 und 48.
Abschnitt 2
Ordnungsbehördliche Verordnungen
§ 24
Allgemeines
Ordnungsbehördliche Verordnungen sind die aufgrund der Ermächtigung in den §§ 25 bis 26 erlassenen Gebote oder Verbote, die für eine unbestimmte Anzahl von Fällen an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtet sind. Die Vorschriften dieses Gesetzes über ordnungsbehördliche Verordnungen finden auch dann Anwendung, wenn besondere Gesetze zum Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen ermächtigen und nichts anders vorsehen.
§ 25
Verordnungsrecht der Minister
(1) Der Minister des Innern und im Benehmen mit ihm die zuständigen Minister können innerhalb ihres Geschäftsbereichs ordnungsbehördliche Verordnungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erlassen.
(2) Die Minister dürfen Verordnungen nach Absatz 1 nur erlassen, wenn eine einheitliche Regelung für das ganze Land oder für Landesteile, die mehr als einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt umfassen, geboten ist.
(3) Verordnungen der Minister sind vor Erlaß dem Ausschuß für Inneres des Landtages zur Kenntnis zu geben.
§ 25a
Haltung gefährlicher Hunde und Ermächtigung zum Erlass einer Hundehalterverordnung
(1) Das Halten, das Ausbilden und das Abrichten gefährlicher Hunde ist nur mit Erlaubnis zulässig. Diese Erlaubnis darf nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses erteilt werden und setzt Zuverlässigkeit und Sachkunde des Halters sowie den Nachweis einer Haftpflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 5 voraus.
(2) Die Zucht von und mit gefährlichen Hunden sowie deren gewerbliches Inverkehrbringen sind verboten. Ausnahmen sind zulässig. Hunde dürfen nicht durch Ausbildung, Abrichten oder Halten zu gefährlichen Hunden herangebildet werden.
(3) Als gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 gelten:
- Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichten von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist,
- Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbar artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
- Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen,
- Hunde, die ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet haben oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.
(4) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Bestimmungen zur Vorsorge und zur Abwehr der von gefährlichen und anderen Hunden ausgehenden Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum zu treffen, indem es insbesondere
- das Halten und Führen von Hunden, die Leinenpflicht, den Maulkorbzwang und Mitnahmeverbote hinsichtlich bestimmter Orte regelt,
- Vorschriften über eine Untersagung des Haltens und die Tötung von Hunden erlässt,
- für Hunde mit einer Widerristhöhe von mindestens
40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens
20 Kilogramm eine Anzeige- und Kennzeichnungspflicht und einen Zuverlässigkeitsnachweis vorschreibt, - Vorschriften über die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten erlässt und das Nähere hinsichtlich der Ausnahmen nach Absatz 2 Satz 2 bestimmt,
- Rassen, Gruppen und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden bestimmt, für welche die Eigenschaft als gefährliche Hunde im Sinne des Absat-zes 3 Nr. 1 vermutet wird, dabei kann auch vorgesehen werden, dass für bestimmte Rassen, Gruppen und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit eine Erlaubnis nach Absatz 1 nicht erteilt werden darf,
- das Nähere über die Erlaubniserteilung nach Absatz 1 und die Prüfung des Versicherungsnachweises bestimmt,
- Ausnahmeregelungen für Dienst-, Jagd- und Herdengebrauchshunde sowie für Blindenhunde und Behindertenbegleithunde erlässt und
- Regelungen über die Erstattung der Kosten trifft, die den Ämtern, den amtsfreien Gemeinden und Landkreisen durch Übertragung von Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen und anderen Hunden entstehen.
(5) In der Rechtsverordnung nach Absatz 4 kann bestimmt werden, dass vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen die in ihnen enthaltenen Gebote und Verbote mit Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden können.
§ 26
Verordnungsrecht der örtlichen und der Kreisordnungsbehörden
(1) Die örtlichen und die Kreisordnungsbehörden können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Verordnungen erlassen.
(2) Die Landkreise dürfen Verordnungen nur erlassen, wenn eine einheitliche Regelung für den Landkreis oder für Gebiete, die mehr als ein Amt oder eine amtsfreie Gemeinde umfassen, geboten ist.
(3) Zuständig für den Erlaß von Verordnungen ist bei Gemeinden die Gemeindevertretung, bei Ämtern der Amtsausschuß, bei Landkreisen der Kreistag.
§ 27
Vorrang höherer Rechtsvorschriften
(1) Ordnungsbehördliche Verordnungen dürfen keine Bestimmungen enthalten, die mit den Verordnungen einer höheren Behörde in Widerspruch stehen.
(2) Ist eine Angelegenheit durch ordnungsbehördliche Verordnung einer höheren Behörde geregelt, so darf sie nur insoweit durch Verordnung einer nachgeordneten Ordnungsbehörde ergänzend geregelt werden, als die Verordnung der höheren Behörde dies ausdrücklich zuläßt.
§ 28
Inhalt
(1) Ordnungsbehördliche Verordnungen müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein. Sie dürfen nicht lediglich den Zweck haben, die den Ordnungsbehörden obliegende Aufsicht zu erleichtern.
(2) Hinweise auf Bekanntmachungen, Festsetzungen oder sonstige Anordnungen außerhalb der ordnungsbehördlichen Verordnungen sind unzulässig, soweit die Anordnungen, auf die verwiesen wird, Gebote oder Verbote von unbeschränkter Dauer enthalten. Soweit ordnungsbehördliche Verordnungen der Minister überwachungsbedürftige oder sonstige Anlagen betreffen, an die bestimmte technische Anforderungen zu stellen sind, kann in ihnen hinsichtlich der technischen Vorschriften auf Bekanntmachungen besonderer sachverständiger Stellen unter Angabe der Fundstelle verwiesen werden.
§ 29
Form
Ordnungsbehördliche Verordnungen müssen
- eine Überschrift tragen, die ihren Inhalt kennzeichnet;
- in der Überschrift als "Ordnungsbehördliche Verordnung" bezeichnet sein;
- im Eingang auf die Bestimmungen des Gesetzes Bezug nehmen, auf Grund deren sie erlassen sind;
- auf die Zustimmung der Stellen hinweisen, deren Zustimmung gesetzlich vorgeschrieben ist;
- die Behörde bezeichnen, die die Verordnung erlassen hat.
§ 30
Zuwiderhandlungen gegen ordnungsehördliche Verordnungen
(1) In ordnungsbehördlichen Verordnungen können für den Fall einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung Geldbußen und die Einziehung der durch die Zuwiderhandlung gewonnenen oder erlangten Gegenstände angedroht werden.
(2) Zuständige Behörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sind die Ordnungsbehörden nach § 5 und die sachlich zuständigen Sonderordnungsbehörden nach § 11.
(3) Ist die Zuwiderhandlung gegen eine ordnungsbehördliche Verordnung nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafe bedroht, so soll in der Verordnung auf die Strafvorschrift hingewiesen werden.
§ 31
Geltungsdauer
(1) Die ordnungsbehördlichen Verordnungen sollen eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer enthalten. Die Geltung darf nicht über 20 Jahre hinaus erstreckt werden. Verordnungen, die keine Beschränkung der Geltungsdauer enthalten, treten 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine Anwendung auf Verordnungen, durch die ordnungsbehördliche Verordnungen abgeändert oder aufgehoben werden.
§ 32
Verkündung
(1) Ordnungsbehördliche Verordnungen der Minister sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg zu verkünden.
(2) Die ordnungsbehördlichen Verordnungen der Gemeinden sind vom Bürgermeister, der Ämter vom Amtsdirektor, der kreisfreien Städte vom Oberbürgermeister, der Landkreise vom Landrat auszufertigen. Sie sind an der Stelle zu verkünden, die für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen vorgesehen ist.
§ 33
Inkrafttreten
Ordnungsbehördliche Verordnungen treten, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Ein früherer Zeitpunkt für das Inkrafttreten soll nur dann bestimmt werden, wenn es im öffentlichen Interesse geboten ist; jedoch darf dieser Zeitpunkt nicht vor dem Tage nach der Verkündung liegen.
§ 34
Änderung oder Aufhebung
Eine ordnungsbehördliche Verordnung wird durch Verordnung derjenigen Behörde geändert oder aufgehoben, die sie erlassen hat oder die für ihren Erlaß im Zeitpunkt der Änderung oder Aufhebung sachlich zuständig ist.
§ 35
Aufhebung durch die Aufsichtsbehörde
Werden Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden oder der Kreisordnungsbehörden durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörden aufgehoben, so ist die Aufhebung nach § 32 zu verkünden.
§ 36
Wirkung von Gebietsveränderungen
(1) Werden Gebietsteile in Bezirke der Ordnungsbehörden eingegliedert, so treten vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Regelung die in diesen Gebietsteilen geltenden ordnungsbehördlichen Verordnungen außer Kraft; gleichzeitig treten in den eingegliederten Teilen die ordnungsbehördlichen Verordnungen des aufnehmenden Bezirks in Kraft.
(2) Wird aus Bezirken von Ordnungsbehörden oder Teilen von ihnen der Bezirk einer neuen Ordnungsbehörde gebildet, so treten die in den einzelnen Teilen geltenden Verordnungen vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Regelung mit Ablauf von sechs Monaten nach der Neubildung außer Kraft. Dies gilt nicht für Verordnungen solcher Ordnungsbehörden, deren Bezirk durch die Zusammenlegung nicht verändert wird.
(3) Die Rechtsänderungen sind gemäß § 32 zu veröffentlichen.
§ 37
Sonstige Anordnungen
Soweit die Ordnungsbehörden durch Gesetz zum Erlaß von Festsetzungen, Bekanntmachungen oder sonstigen Anordnungen ermächtigt sind, die Rechte und Pflichten begründen, gilt vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung folgendes:
- Auf Anordnungen, die an eine bestimmte Person gerichtet sind, finden die Bestimmungen über Ordnungsverfügungen mit Ausnahme der §§ 13 und 20 Anwendung.
- Auf allgemeinverbindliche Anordnungen finden § 28, § 29 mit Ausnahme der Nummer 2 und § 32 Anwendung.
Teil III
Allgemeine Bestimmungen
§ 38
Zur Entschädigung verpflichtende Maßnahmen
(1) Ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Ordnungsbehörden erleidet, ist zu ersetzen, wenn er
- infolge einer Inanspruchnahme nach § 18 oder
- durch rechtswidrige Maßnahmen, gleichgültig, ob die Ordnungsbehörden ein Verschulden trifft oder nicht,
entstanden ist.
(2) Ein Ersatzanspruch besteht nicht,
- soweit der Geschädigte auf andere Weise Ersatz erlangt hat oder
- wenn durch die Maßnahmen die Person oder das Vermögen des Geschädigten geschützt worden ist.
(3) Soweit die Entschädigungspflicht wegen rechtmäßiger Maßnahmen der Ordnungsbehörden in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt ist, finden diese Anwendung.
§ 39
Art, Inhalt und Umfang der Entschädigungsleistung
(1) Die Entschädigung nach § 38 Abs. 1 wird nur für Vermögensschäden gewährt. Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgelts hinausgeht, und für Vermögensnachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der zu entschädigenden Maßnahme stehen, ist jedoch eine Entschädigung nur zu leisten, wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint.
(2) Die Entschädigung ist in Geld zu gewähren. Hat die zur Entschädigung verpflichtende Maßnahme der Ordnungsbehörde die Aufhebung oder Verminderung der Erwerbsfähigkeit oder eine Vermehrung der Bedürfnisse oder den Verlust oder die Verminderung eines Rechts auf Unterhalt zur Folge, so ist die Entschädigung durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Statt der Rente kann eine Abfindung in Kapital verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(3) Die Entschädigung ist nur gegen Abtretung der Ansprüche zu gewähren, die dem Entschädigungsberechtigten auf Grund der Maßnahme, auf der die Entschädigungsverpflichtung beruht, gegen Dritte zustehen.
(4) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des von der Maßnahme der Ordnungsbehörde Betroffenen mitgewirkt, so ist das Mitverschulden bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen.
(5) Soweit die zur Entschädigung verpflichtende Maßnahme eine Amtspflichtverletzung darstellt, bleiben die weitergehenden Ersatzansprüche unberührt.
§ 40
Verjährung des Entschädigungsanspruchs
Der Entschädigungsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte von dem Schaden und von der zur Entschädigung verpflichteten Körperschaft Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Entschädigungsanspruchs an.
§ 41
Entschädigungspflichtiger
(1) Entschädigungspflichtig ist der Träger der ordnungsbehördlichen Kosten (§ 44). Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme auf Ersuchen der Ordnungsbehörde von der Polizei durchgeführt worden ist. Soweit eine Entschädigungspflicht lediglich durch die Art der Durchführung des Ersuchens entsteht, ist der Träger der Polizeikosten dem Träger der ordnungsbehördlichen Kosten erstattungspflichtig.
(2) Wer nach § 38 Abs. 1 Buchstabe a zum Ersatz verpflichtet ist, kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag den Ersatz seiner Aufwendungen von den nach §§ 16 und 17 ordnungspflichtigen Personen verlangen.
§ 42
Rechtsweg für Entschädigungs-, Ersatz- und Erstattungsansprüche
(1) Über die Entschädigungsansprüche nach den §§ 38 bis 41 entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.
(2) Über die Erstattungsansprüche nach § 41 Abs. 1 Satz 3 sowie über die Ersatzansprüche nach § 41 Abs. 2 entscheiden im Streitfall die Verwaltungsgerichte.
§ 43
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf
- körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg),
- Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg),
- Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 15 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg)
eingeschränkt.
§ 44
Kosten
(1) Die Kosten, die durch die Tätigkeit der Landesordnungsbehörden (§ 3 Abs. 2) entstehen, trägt das Land.
(2) Soweit die Ämter, Gemeinden und Landkreise als Ordnungsbehörde tätig werden, tragen diese die dadurch entstehenden Kosten. Die Kosten der Abschiebung und Zurückschiebung von Ausländern trägt abweichend von Satz 1 das Land.
§ 45
Gebühren
Die Erhebung von Gebühren einschließlich Auslagen für Amtshandlungen der Ordnungsbehörden richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg und den hierzu erlassenen Gebührenordnungen.
Teil IV
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 46
Übergangsregelung bis zur Bildung der Ämter
Bis zur Bildung der Ämter (§ 3 Abs. 1) nehmen Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden die kreisangehörigen Gemeinden über 5 000 Einwohner, für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden die Landkreise wahr.
§ 47
Besondere Regelungen über die Zuständigkeit
(1) Paßbehörden für Deutsche sind die örtlichen Ordnungsbehörden.
(2) Die örtlichen Ordnungsbehörden sind unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden zuständig für die Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs.
(3) Die Kreisordnungsbehörden und die örtlichen Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte sind für ihr jeweiliges Gebiet unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden an Gefahrenstellen zuständig für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr. Dies gilt nicht auf Bundesautobahnen.
(3a) Der Minister des Innern wird ermächtigt, auf Antrag einer amtsfreien Gemeinde oder eines Amtes im Benehmen mit dem Landkreis die Zuständigkeiten nach Absatz 3 Satz 1 durch Rechtsverordnung für deren Gebiet auf die örtliche Ordnungsbehörde einer amtsfreien Gemeinde oder eines Amtes zu übertragen, wenn diese den Nachweis einer sachgerechten, wirtschaftlichen und wirksamen Aufgabenwahrnehmung erbringt.
(4) Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe ist zuständig für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren aus früherer bergbaulicher Tätigkeit in Bereichen stillgelegter bergbaulicher Anlagen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen. Ausgenommen davon sind Gebäude an der Geländeoberfläche.
§ 48
Verwaltungsvorschriften
Der Minister des Innern erläßt im Einvernehmen mit den zuständigen Ministern die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.