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Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Schule und Lehrerbildung (Landesschulamtserrichtungsgesetz - LSAEG)
Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Schule und Lehrerbildung (Landesschulamtserrichtungsgesetz - LSAEG)
vom 14. März 2014
(GVBl.I/14, [Nr. 14])
§ 1
Errichtung
Durch Zusammenlegung der staatlichen Schulämter und des Landesinstitutes für Lehrerbildung wird das Landesamt für Schule und Lehrerbildung (Landesschulamt) als Landesoberbehörde gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes errichtet.
§ 2
Aufgaben
Die Aufgaben und Befugnisse der staatlichen Schulämter und des Landesinstitutes für Lehrerbildung gehen auf das Landesschulamt über.
§ 3
Personal
Das Personal der staatlichen Schulämter und des Landesinstitutes für Lehrerbildung wird dem Landesschulamt zugeordnet.