Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)

Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
vom 3. April 2009
(GVBl.I/09, [Nr. 04], S.26)

zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013
(GVBl.I/13, [Nr. 37], S.9)

Inhaltsverzeichnis:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften, Beamtenverhältnis

§ 1  Geltungsbereich
§ 2  Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten, Aufsicht
§ 3  Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis
§ 4  Zuständigkeit für die Ernennung, Wirksamwerden
§ 5  Ernennungsverbot im zeitlichen Zusammenhang mit der Wahl zum Landtag Brandenburg
§ 6  Stellenausschreibung
§ 7  Feststellung und Rechtsfolgen der Nichtigkeit der Ernennung
§ 8  Rücknahme der Ernennung

Abschnitt 2
Laufbahnen

§ 9  Laufbahn, Laufbahngruppen, Laufbahnordnungsbehörde
§ 10 Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen
§ 11 Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst
§ 12 Rechtsstellung im Vorbereitungsdienst
§ 13 Laufbahnen besonderer Fachrichtungen
§ 14 Anerkennung der bei einem anderen Dienstherrn erworbenen Laufbahnbefähigung
§ 15 Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts
§ 15a Nichtanwendung des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
§ 16 Andere Bewerber
§ 17 Einstellung
§ 18 Probezeit, Feststellung der gesundheitlichen Eignung
§ 19 Dienstliche Beurteilung
§ 20 Beförderungen
§ 21 Laufbahnwechsel
§ 22 Aufstieg
§ 23 Fortbildung, Personalentwicklung
§ 24 Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich, Vielfalt
§ 25 Rechtsverordnungen über Laufbahnen
§ 26 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

Abschnitt 3
Umsetzung, landesinterne Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften

§ 27 Grundsatz
§ 28 Umsetzung
§ 29 Abordnung
§ 30 Versetzung
§ 31 Umbildung von Körperschaften

Abschnitt 4
Beendigung des Beamtenverhältnisses

Unterabschnitt 1
Entlassung, Verlust der Beamtenrechte

§ 32 Verfahren der Entlassung kraft Gesetzes
§ 32a Entlassung durch Verwaltungsakt
§ 33 Verfahren der Entlassung durch Verwaltungsakt
§ 34 Zuständigkeit für die Entlassung, Wirkung der Entlassung
§ 35 Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens
§ 36 Gnadenrecht

Unterabschnitt 2
Dienstunfähigkeit

§ 37 Dienstunfähigkeit
§ 38 Dienstunfähigkeit eines Beamten auf Probe
§ 39 Dienstunfähigkeit eines Beamten auf Zeit
§ 40 Feststellung der Dienstunfähigkeit auf Antrag des Beamten
§ 41 Feststellung der Dienstunfähigkeit von Amts wegen
§ 42 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
§ 43 Ärztliche Untersuchung, Übermittlung ärztlicher Daten, Gendiagnostik

Unterabschnitt 3
Ruhestand, einstweiliger Ruhestand

§ 44 Wartezeit
§ 45 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
§ 46 Ruhestand auf Antrag
§ 47 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Körperschaften
§ 48 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden
§ 49 Beginn des einstweiligen Ruhestandes
§ 50 Zuständigkeit bei Versetzung in den Ruhestand
§ 51 Beginn des Ruhestandes

Abschnitt 5
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

Unterabschnitt 1
Allgemeine Pflichten und Rechte

§ 52 Verfassungstreue, Diensteid
§ 53 Ausschluss von Amtshandlungen
§ 54 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
§ 55 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten
§ 56 Zuständigkeit für die Entscheidung über die Aussagegenehmigung, Übermittlungen bei Strafverfahren
§ 57 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
§ 58 Wohnung und Aufenthalt
§ 59 Dienstkleidung
§ 60 Verjährung von Schadensersatzansprüchen
§ 61 Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung
§ 62 Beihilfeberechtigung
§ 63 Reise- und Umzugskosten
§ 64 Dienstjubiläen
§ 65 Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Rückforderung
§ 66 Ersatz von Sachschäden
§ 67 Übergang von Schadensersatzansprüchen auf den Dienstherrn
§ 68 Dienstzeugnis
§ 69 Amtsbezeichnung
§ 70 Arbeitsschutz, Jugendarbeitschutz
§ 71 Mutterschutz, Elternzeit

Unterabschnitt 2
Wahl eines Beamten in eine gesetzgebende Körperschaft

§ 72 Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis
§ 73 Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats
§ 74 Anrechnung der Ruhenszeit auf die Dienstzeit
§ 75 Beamte auf Zeit und Beamte im einstweiligen Ruhestand

Unterabschnitt 3
Arbeitszeit, Urlaub und Dienstbefreiung

§ 76 Arbeitszeit
§ 77 Dienstbefreiung, Erholungs-, Wahlvorbereitungs- und Mandatsurlaub
§ 78 Teilzeitbeschäftigung
§ 79 Beurlaubung
§ 80 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
§ 81 Höchstdauer von Beurlaubungen
§ 82 Hinweispflicht

Unterabschnitt 4
Nebentätigkeit

§ 83 Begriffsbestimmungen
§ 84 Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit
§ 85 Anzeige einer Nebentätigkeit
§ 86 Verbot einer Nebentätigkeit
§ 87 Ausübung einer Nebentätigkeit
§ 88 Verfahren
§ 89 Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn
§ 90 Rückgriffsanspruch für Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit
§ 91 Beendigung von Nebenämtern und -beschäftigungen
§ 92 Anzeigepflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 93 Rechtsverordnung zur Nebentätigkeit

Unterabschnitt 5
Personalaktenrecht

§ 94 Inhalt der Personalakte, Zugang zur Personalakte
§ 95 Beihilfeakte
§ 96 Anhörungspflicht
§ 97 Einsichtsrecht
§ 98 Vorlage der Personalakte, Auskunft an Dritte
§ 99 Entfernung von Unterlagen
§ 100 Aufbewahrungsfristen
§ 101 Dateien

Abschnitt 6
Beschwerden und Vertretung des Dienstherrn

§ 102 Beschwerden
§ 103 Vertretung des Dienstherrn
§ 104 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen

Abschnitt 7
Besondere Beamtengruppen und Beamtenverhältnisse

Unterabschnitt 1
Politische Beamte, Beamte des Landtages, des Landesrechnungshofes und Beamte an Hochschulen

§ 105 Politische Beamte
§ 106 Beamte des Landtages
§ 107 Beamte des Landesrechnungshofes
§ 108 Beamte an Hochschulen

Unterabschnitt 2
Polizeivollzugsdienst

§ 109 Beamte des Polizeivollzugsdienstes
§ 110 Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte
§ 111 Laufbahnen
§ 112 Gemeinschaftsunterkunft und -verpflegung
§ 113 Dienstkleidung
§ 114 Heilfürsorge
§ 115 Betreuung bei Übungen und besonderen Einsätzen
§ 116 Polizeidienstunfähigkeit

Unterabschnitt 3
Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes

§ 117 Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes

Unterabschnitt 4
Beamte im Justizvollzugsdienst

§ 118 Beamte im Justizvollzugsdienst

Unterabschnitt 5
Ehrenbeamte

§ 119 Ehrenbeamte

Unterabschnitt 6
Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe

§ 120 Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe

Abschnitt 8
Beamte auf Zeit

§ 121 Vorbehalt des Gesetzes
§ 122 Beamte auf Zeit
§ 123 Kommunale Wahlbeamte
§ 124 Beamte des Landes auf Lebenszeit als kommunale Wahlbeamte

Abschnitt 9
Landespersonalausschuss

§ 125 Aufgaben
§ 126 Mitglieder
§ 127 Rechtsstellung der Mitglieder
§ 128 Geschäftsordnung, Sitzungen, Beschlüsse
§ 129 Beweiserhebungen, Amtshilfe

Abschnitt 10
Beteiligung von Verbänden und Organisationen

§ 130 Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände
§ 131 Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände

Abschnitt 11
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 132 Verwaltungsvorschriften
§ 133 Übergangsregelung zur Altersteilzeit
§ 134 Übergangsregelungen zum Landespersonalausschuss
§ 135 Laufbahnrechtliche Übergangsvorschriften
§ 136 Übergangsregelungen für bereits in das Beamtenverhältnis auf Probe berufene Beamte
§ 137 Übergangsregelungen zur Nebentätigkeit und zur Dienstbefreiung
§ 138 Übergangsregelungen für vorhandene Beamte auf Zeit
§ 139 Übergangsregelungen für Ämter in leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit
§ 140 Übergangsregelung zum Verfahren bei Dienstunfähigkeit

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften, Beamtenverhältnis

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt neben dem Beamtenstatusgesetz für die Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit nicht im Einzelnen gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Beamten der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.

(3) Die in diesem Gesetz verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§ 2
Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten, Aufsicht

(1) Oberste Dienstbehörde ist

  1. für die Beamten des Landes die oberste Landesbehörde des Geschäftsbereichs, in dem sie ein Amt bekleiden,

  2. für die Beamten der Gemeinden und der Gemeindeverbände das nach der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg zuständige Organ und

  3. für die Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das nach Gesetz oder Satzung zuständige Organ.

Satz 1 gilt für Beamte ohne Amt entsprechend.

(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Wer Dienstvorgesetzter und wer Vorgesetzter ist, richtet sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Ist ein Dienstvorgesetzter oder Vorgesetzter nicht vorhanden und ist nicht gesetzlich geregelt, wer seine Aufgaben wahrnimmt, so bestimmt für die Landesbeamten die zuständige oberste Landesbehörde, im Übrigen die Aufsichtsbehörde, wer die Aufgaben des Dienstvorgesetzten oder des Vorgesetzten wahrnehmen soll.

(3) Die Entscheidungen und Maßnahmen nach dem Beamtenstatusgesetz und diesem Gesetz trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Dienstvorgesetzte und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses der letzte Dienstvorgesetzte.

(4) Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden das für das kommunale öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium, bei den sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das Ministerium, in dessen Geschäftsbereich die allgemeine Körperschaftsaufsicht im Sinne des Landesorganisationsrechts ausgeübt wird.

(5) Soweit nach diesem Gesetz Befugnisse von den obersten Landesbehörden auf nachgeordnete Behörden übertragen werden können, erstreckt sich diese Delegationsbefugnis auch auf die im Geschäftsbereich errichteten Einrichtungen, deren Leiter befugt sind, beamtenrechtliche Entscheidungen nach diesem Gesetz zu treffen.

(6) Zuständigkeiten, die nach diesem Gesetz einer Behörde des Dienstherrn übertragen sind, werden bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden oder den sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts von den nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung zuständigen Organen oder Stellen wahrgenommen.

§ 3
Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis

(1) Neben der Berufungsvoraussetzung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes, wonach in das Beamtenverhältnis nur berufen werden darf, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, ist auch Voraussetzung, dass der Bewerber die Gewähr dafür bietet, in diesem Sinne für die Verfassung des Landes Brandenburg einzutreten.

(2) In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer bereits das 47. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, dass vor Vollendung des 47. Lebensjahres ein Beamtenverhältnis im Sinne des § 4 des Beamtenstatusgesetzes oder ein Richterverhältnis begründet wurde und seitdem ununterbrochen Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge besteht oder im Fall einer Beurlaubung ohne Besoldung die Zeit der Beurlaubung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird. Ausnahmen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium zulassen. § 48 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

(3) Über Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium.

§ 4
Zuständigkeit für die Ernennung, Wirksamwerden

(1) Die Landesregierung ernennt die Beamten des Landes. Sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Die Rechtsverordnung kann auch bestimmen, dass die obersten Dienstbehörden diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen delegieren können.

(2) Die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung zuständigen Stellen ernannt.

(3) Einer Ernennung bedarf es außer in den in § 8 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes genannten Fällen auch bei der Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

(4) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(5) Einem Richter darf ein Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei demselben Dienstherrn nur verliehen werden, wenn er seine Entlassung aus dem Richteramt schriftlich verlangt.

(6) Mit der Begründung des Beamtenverhältnisses erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

§ 5
Ernennungsverbot im zeitlichen Zusammenhang mit der Wahl zum Landtag Brandenburg

In der Zeit zwischen dem Wahltag zum Landtag Brandenburg und dem Tag der Ernennung der Mitglieder der Landesregierung sind Ernennungen von Landesbeamten nur für folgende Fallgruppen zulässig:

  1. Einstellung in den Vorbereitungsdienst,

  2. Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe im Eingangsamt,

  3. Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf in ein Beamtenverhältnis auf Probe,

  4. Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit,

  5. Professoren, Hochschulpräsidenten und Kanzler von Hochschulen und

  6. Einstellung von Staatsanwälten im Eingangsamt.

Die obersten Dienstbehörden können Ernennungen und Beförderungen nach Satz 1 für andere Fallgruppen im Einvernehmen mit dem für das allgemeine und dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium zulassen.

§ 6
Stellenausschreibung

Zu besetzende Stellen sind grundsätzlich auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Das Nähere sowie Ausnahmen von Satz 1 und 2 für laufbahnangehörige Ämter regeln die Laufbahnvorschriften.

§ 7
Feststellung und Rechtsfolgen der Nichtigkeit der Ernennung

(1) Die Nichtigkeit der Ernennung nach § 11 des Beamtenstatusgesetzes wird von der obersten Dienstbehörde festgestellt und ist dem Beamten schriftlich bekannt zu geben.

(2) Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, hat der Dienstvorgesetzte jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Das Verbot kann erst ausgesprochen werden, wenn im Fall

  1. des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes die schriftliche Bestätigung der Wirksamkeit der Ernennung,

  2. des § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes die Bestätigung der Ernennung oder

  3. des § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes die Zulassung einer Ausnahme

abgelehnt worden ist.

(3) Die bis zu dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise gültig, als hätte sie ein Beamter ausgeführt. Die gewährten Leistungen des Dienstherrn können dem Beamten belassen werden.

§ 8
Rücknahme der Ernennung

(1) Die oberste Dienstbehörde entscheidet über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 des Beamtenstatusgesetzes. Sie hat die Rücknahme dem Beamten schriftlich bekannt zu geben. In den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Beamtenstatusgesetzes muss die Rücknahme innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen. Die Frist beginnt, wenn die für die Ernennung zuständige Behörde Kenntnis von der Ablehnung der nachträglichen Erteilung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 2 Satz 2 oder der Ablehnung der Nachholung der Mitwirkung durch die Aufsichtsbehörde hat. Die Rücknahme der Ernennung ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig.

(2) § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.

Abschnitt 2
Laufbahnen

§ 9
Laufbahn, Laufbahngruppen, Laufbahnordnungsbehörde

(1) Eine Laufbahn umfasst alle der Laufbahngruppe zugeordneten Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche oder verwandte Vorbildung und Ausbildung voraussetzen (Bildungsvoraussetzungen); zur Laufbahn gehören auch der Vorbereitungsdienst und die Probezeit. Die Laufbahnbefähigung befähigt dazu, alle der Laufbahn zugeordneten Ämter wahrzunehmen.

(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Die Zuordnung einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe erfolgt nach dem Schwierigkeitsgrad der wahrzunehmenden Aufgaben, dem Grad der Selbstständigkeit und der Verantwortung, den Bildungsvoraussetzungen und der Ausbildung. Den Laufbahngruppen sind die Ämter grundsätzlich wie folgt zugeordnet:

  1. einfacher Dienst: Besoldungsgruppe A 4 bis A 7,
  2. mittlerer Dienst: Besoldungsgruppe A 6 bis A 11,
  3. gehobener Dienst: Besoldungsgruppe A 9 bis A 14,
  4. höherer Dienst: Besoldungsgruppe A 13 bis A 16 sowie Ämter der Brandenburgischen Besoldungsordnung B.

Die Laufbahnverordnungen können von Satz 1 abweichen, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern.

(3) Die Befähigung für die Laufbahn, in die eingestellt, gewechselt oder von einem anderen Dienstherrn versetzt werden soll, ist festzustellen und dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn Beamte infolge der Umbildung einer Körperschaft übernommen werden oder kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft übertreten.

(4) Laufbahnordnungsbehörde ist die für die Gestaltung einer Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde. Sie trifft die ihr nach diesem Gesetz und den Laufbahnvorschriften zugewiesenen Entscheidungen, für Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde. Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.

§ 10
Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen

(1) Die Bildungsvoraussetzungen sind für die einzelnen Laufbahnen nach dem Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung festzulegen; die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist zu beachten.

(2) Für den Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern:

  1. als Vorbildung
    1. die Berufsbildungsreife, der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder
    2. ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand

    und

  2. als sonstige Voraussetzung ein abgeschlossener Vorbereitungsdienst.

(3) Für den Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern:

  1. als Vorbildung
    1. die Fachoberschulreife, der Abschluss einer Realschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand oder
    2. die Berufsbildungsreife, der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand sowie eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

    und

  2. als sonstige Voraussetzung
    1. ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
    2. eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder
    3. eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit.

(4) Für den Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern:

  1. als Vorbildung
    1. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder
    2. ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand

    und

  2. als sonstige Voraussetzung
    1. ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
    2. ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss oder
    3. ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit.

(5) Für den Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern:

  1. als Vorbildung
    1. ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder
    2. ein gleichwertiger Abschluss

    und

  2. als sonstige Voraussetzung
    1. ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
    2. eine hauptberufliche Tätigkeit.

§ 11
Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst

(1) Die Laufbahnbefähigung wird erworben

  1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von sechs Monaten und, falls die Ausbildungs- und Prüfungsordnung dies vorsieht, durch Bestehen der Laufbahnprüfung,
  2. in Laufbahnen des mittleren Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von bis zu zwei Jahren und sechs Monaten und durch Bestehen der Laufbahnprüfung,
  3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von drei Jahren und durch Bestehen der Laufbahnprüfung,
  4. in Laufbahnen des höheren Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren und durch Bestehen der Laufbahnprüfung.

(2) Nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften besitzt die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren oder des gehobenen Dienstes auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende berufsbefähigende Ausbildung absolviert hat. Für Laufbahnen des gehobenen Dienstes ist mindestens ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium zu fordern. Als Voraussetzung für die Anerkennung des Abschlusses als Laufbahnbefähigung kann eine auf höchstens sechs Monate zu bemessende Einführung in die Laufbahnaufgaben vorgeschrieben werden.

(3) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes kann für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst neben der Vorbildung (§ 10 Absatz 4 Nummer 1) ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert werden. Der abzuleistende Vorbereitungsdienst soll sich auf eine Ausbildung von einem Jahr in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahn beschränken.

(4) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzt auch, wer

  1. die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat oder
  2. nach einem mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenem Studium der Sozial-, Verwaltungs- oder Wirtschaftswissenschaften an einer Hochschule einen Vorbereitungsdienst für diese Laufbahn mit der bestandenen Laufbahnprüfung abgeschlossen hat.

(5) Zeiten, in denen für den Vorbereitungsdienst förderliche berufliche Kenntnisse erworben werden, können nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden; durch die Anrechnung darf das Ausbildungsziel nicht gefährdet werden.

§ 12
Rechtsstellung im Vorbereitungsdienst

Die Laufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann er auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden.

§ 13
Laufbahnen besonderer Fachrichtungen

Bei Laufbahnen besonderer Fachrichtungen tritt an die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung eine in ihrem Mindestzeitmaß festzulegende hauptberufliche Tätigkeit; es kann gefordert werden, dass diese Tätigkeit ganz oder teilweise im öffentlichen Dienst zu leisten ist.

§ 14
Anerkennung der bei einem anderen Dienstherrn erworbenen Laufbahnbefähigung

(1) Eine bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erworbene Laufbahnbefähigung wird als Befähigung für eine vergleichbare Laufbahn anerkannt. Soweit die Ausbildung bei dem anderen Dienstherrn hinsichtlich der Dauer oder der Inhalte ein erhebliches Defizit gegenüber der Ausbildung im Land Brandenburg aufweist, das nicht bereits durch die vorhandene Berufserfahrung als ausgeglichen gilt, kann die Anerkennung vom Ableisten einer Unterweisung oder von Fortbildungsmaßnahmen abhängig gemacht werden. Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.

(2) Die Befähigung für eine Laufbahn im Geltungsbereich dieses Gesetzes besitzt, wer

  1. bis zum 31. März 2009 aufgrund laufbahnrechtlicher Regelungen, die unter der Geltung der §§ 13 bis 14c des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung entstanden sind, oder
  2. nach dem 31. März 2009 aufgrund laufbahnrechtlicher Regelungen, die unter der Geltung der §§ 13 bis 14c des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung entstanden sind und seit dem 31. März 2009 nicht geändert wurden,

die Befähigung für eine entsprechende Laufbahn bei einem Dienstherrn außerhalb dieses Gesetzes erworben hat.

(3) Das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium soll mit den für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Stellen des Bundes und der anderen Länder zusammenwirken, um eine möglichst gleichmäßige Festlegung der Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen zu erreichen und die Mobilität der Beamten zwischen den Dienstherrn zu gewährleisten.

§ 15
Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG 2005 Nr. L 255 S. 22) erworben werden. Die erforderlichen Ausführungsvorschriften, insbesondere zu dem Anerkennungsverfahren und den Ausgleichsmaßnahmen, erlässt die Landesregierung, für die Laufbahnen des Schul- und Schulaufsichtsdienstes das für Schulwesen zuständige Mitglied der Landesregierung, durch Rechtsverordnung.

(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden.

(3) Für Amtshandlungen zur Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 kann die zuständige Behörde nach Maßgabe des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erheben.

§ 15a
Nichtanwendung des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Das Brandenburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet keine Anwendung.

§ 16
Andere Bewerber

Der Landespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt fest, wer die Befähigung für eine Laufbahn ohne die vorgeschriebene Vorbildung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat (andere Bewerber). Satz 1 gilt nicht für die Wahrnehmung solcher Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart nach eine besondere Fachausbildung zwingend erfordern. Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung regeln die Laufbahnvorschriften; dabei soll ein Prüfungsgespräch vorgesehen werden.

§ 17
Einstellung

Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung) ist im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit nur im Eingangsamt der Laufbahn zulässig. Bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den in den in § 10 geregelten Zugangsvoraussetzungen erworben wurden, kann die Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden. Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.

§ 18
Probezeit, Feststellung der gesundheitlichen Eignung

(1) Der Beamte muss sich vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in einer Probezeit, die mindestens drei Jahre dauert, in vollem Umfang bewährt haben. Bei der Feststellung der Bewährung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen werden. Die Einzelheiten, insbesondere das Verfahren der Bewährungsfeststellung, die Anrechnung von Zeiten sowie Ausnahmen von der Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit, regeln die Laufbahnvorschriften. Die Laufbahnvorschriften sollen insbesondere vorsehen, dass die Probezeit für Beamte mit erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen abgekürzt werden kann.

(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um den Zeitraum der Freistellung während der Elternzeit oder einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.

(3) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens (§ 43) festzustellen.

§ 19
Dienstliche Beurteilung

Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind zu beurteilen. Das Nähere regeln Verwaltungsvorschriften.

§ 20
Beförderungen

(1) Für Beförderungen gelten die Kriterien des § 9 des Beamtenstatusgesetzes. Bei den der Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden dienstlichen Beurteilungen darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraumes zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.

(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine vorherige Erprobungszeit voraus. Das Nähere, insbesondere die Dauer der Erprobungszeit und die Anrechnung von Zeiten, regeln die Laufbahnvorschriften.

(3) Eine Beförderung ist unzulässig

  1.  während der Probezeit,

  2. vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit,

  3. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.

(4) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(5) Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen.

§ 21
Laufbahnwechsel

(1) Ein Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe (horizontaler Laufbahnwechsel) ist zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.

(2) Die Laufbahnbefähigung kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden. Laufbahnen sind einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die Befähigung für die neue Laufbahn aufgrund der verwandten Vor- und Ausbildung sowie Tätigkeit in der bisherigen Laufbahn erworben werden kann. Soweit erforderlich, kann für die Anerkennung eine praktische Unterweisung gefordert werden; sie soll neun Monate nicht überschreiten. Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die für die neue Laufbahn zuständige Laufbahnordnungsbehörde. Die gleichwertigen Laufbahnen und die erforderlichen Unterweisungszeiten sind im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu geben. Die oberste Dienstbehörde entscheidet über die nähere Ausgestaltung der nach Satz 3 erforderlichen Unterweisung. Auf die Unterweisungszeit können Zeiten angerechnet werden, in denen Aufgaben wahrgenommen wurden, die denen der neuen Laufbahn entsprechen.

(3) Beamte, die eine Laufbahnbefähigung besitzen, können die Befähigung für eine nicht gleichwertige Laufbahn anderer Fachrichtung erwerben, wenn sie über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erfolgreich in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt wurden und zu erwarten ist, dass sie für die neue Laufbahn allgemein befähigt sind. Die Einführungszeit kann bis auf ein Jahr verkürzt werden, wenn der Beamte an entsprechenden Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen hat. Zeiten, in denen der Beamte erfolgreich Aufgaben der neuen Laufbahn wahrgenommen hat, können auf die Einführungszeit angerechnet werden. Über den Erwerb der Befähigung entscheidet die oberste Dienstbehörde für ihren Geschäftsbereich, für Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände und sonstigen unter Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die nach § 2 Absatz 4 zuständige Aufsichtsbehörde.

(4) Die Beamten bleiben bis zum Erwerb der neuen Laufbahnbefähigung in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Bei der Versetzung in ein Amt der neuen Laufbahn hat der Beamte die Ämter der neuen Laufbahn, die einer niedrigeren Besoldungsgruppe als dem bisherigen Amt zugeordnet sind, nicht mehr zu durchlaufen.

(5) Ein Laufbahnwechsel ist unzulässig, wenn für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

§ 22
Aufstieg

(1) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe derselben Fachrichtung (vertikaler Laufbahnwechsel) ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für diese Laufbahn möglich. Der Aufstieg vermittelt die nach § 9 Absatz 1 erforderliche Befähigung, alle der höheren Laufbahn zugeordneten Ämter wahrzunehmen. Der Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg geht ein Auswahlverfahren voraus. Die Voraussetzungen und das Verfahren des Aufstieges regeln die Laufbahnvorschriften.

(2) Für den Aufstieg in Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst soll die Ablegung der Laufbahnprüfung oder einer gleichwertigen Prüfung (Aufstiegsprüfung) verlangt werden. Die Laufbahnvorschriften können unter Berücksichtigung der für die vorhandene Laufbahnbefähigung geforderten Vor- und Ausbildung sowie der Laufbahnaufgaben der niederen Laufbahn bestimmen, dass sich die abzuleistende Aufstiegsausbildung auf Schwerpunktbereiche der Laufbahnaufgaben der höheren Laufbahn beschränkt; Gegenstand der Aufstiegsprüfung sind die Ausbildungsinhalte der Aufstiegsausbildung.

(3) Wird die Ablegung einer Prüfung im Sinne des Absatzes 2 nicht verlangt, stellt der Landespersonalausschuss unter Berücksichtigung der Ergebnisse der praktischen und theoretischen Aufstiegsausbildung die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung fest; dabei soll ein Prüfungsgespräch vorgesehen werden. Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.

(4) Beim Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes kann die Befähigung auch aufgrund eines nach § 10 geeigneten Hochschulstudiums sowie einer berufspraktischen Einführung von höchstens einem Jahr anerkannt werden; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde.

(5) Der Aufstieg in eine Laufbahn besonderer Fachrichtung setzt die Bildungsvoraussetzungen nach § 10 und eine praktische Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn von mindestens einem Jahr voraus.

(6) Für den Aufstiegsbeamten ist das Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn derselben Fachrichtung ein Amt, das nicht übersprungen werden darf, sofern er nicht bereits ein Amt innehatte, das einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist. Vor Ablauf eines Jahres nach der ersten Übertragung eines Amtes der nächsthöheren Laufbahn darf der Aufstiegsbeamte nicht befördert werden. Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen zulassen.

§ 23
Fortbildung, Personalentwicklung

(1) Die berufliche Entwicklung der Beamten setzt die erforderliche Fortbildung voraus. Die Beamten sind verpflichtet, an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen; sie sollen sich darüber hinaus selbst fortbilden. Der Dienstherr hat durch geeignete Maßnahmen, insbesondere zur Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für den Dienstposten oder für gleich bewertete Dienstposten, für die kontinuierliche Fortbildung der Beamten zu sorgen. Er soll dazu dem Beamten regelmäßig entsprechende Angebote unterbreiten. Bei der Durchführung der dienstlichen Fortbildungen soll darauf geachtet werden, dass die Vereinbarkeit von dienstlicher Tätigkeit und Familie ermöglicht wird und Teilzeitkräfte nicht benachteiligt werden; insbesondere sollen dienstliche Gründe innerhalb von sechs Monaten nach der Rückkehr aus der Elternzeit oder einer Beurlaubung aus familiären Gründen nach § 80 nicht entgegengehalten werden.

(2) Personalentwicklung zielt darauf ab, die Ziele, Anforderungen und Bedarfe der Verwaltung in Einklang zu bringen mit den individuellen Erwartungen, Bedürfnissen und Fähigkeiten der Beamten. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sollen daher durch geeignete Personalführungs- und ‑entwicklungsmaßnahmen erhalten und gefördert werden.

§ 24
Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich, Vielfalt

(1) Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dürfen sich bei der Einstellung und dem beruflichen Fortkommen nicht nachteilig auswirken; dies ist bei der Personalentwicklung zu berücksichtigen. Satz 1 gilt auch für Beamte mit einer Behinderung. Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigung sowie Beurlaubung aus familiären Gründen, wenn nicht zwingende sachliche Gründe vorliegen.

(2) Zum Ausgleich von beruflichen Verzögerungen, die durch die Geburt oder tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder, eintreten, ist eine Beförderung während der Probezeit, frühestens jedoch ein Jahr nach der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe, oder vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit zulässig, wenn die dienstlichen Leistungen dies rechtfertigen. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt.

(3) Absatz 2 ist in den Fällen des Nachteilsausgleichs für ehemalige Soldaten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz und dem Soldatenversorgungsgesetz sowie für ehemalige Zivildienstleistende nach dem Zivildienstgesetz und Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfergesetz entsprechend anzuwenden.

(4) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich die Bewerbung um Einstellung nur infolge der Geburt oder der Betreuung eines Kindes verzögert hat, und ist die Bewerbung innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes oder sechs Monate nach Erfüllung der ausbildungsmäßigen Einstellungsvoraussetzungen erfolgt, so ist der Grad der fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem die Bewerbung ohne die Geburt oder die Betreuung des Kindes hätte erfolgen können. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Bewerber ohne diese Verzögerung eingestellt worden wäre, kann er vor anderen Bewerbern eingestellt werden. Die Zahl der Stellen, die diesen Bewerbern in einem Einstellungstermin vorbehalten werden kann, bestimmt sich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der Bewerber mit Verzögerung zu denjenigen ohne eine solche Verzögerung; Bruchteile von Stellen sind zu Gunsten der betroffenen Bewerber aufzurunden. Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind nur die einen Anspruch auf Elternzeit nach § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, begründenden Zeiten sowie bei Frauen zusätzlich die Zeiten nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246, 2261) geändert worden ist, zu berücksichtigen. Verzögert sich die Bewerbung um Einstellung nur wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne des Absatzes 2, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend; der berücksichtigungsfähige Zeitraum beträgt längstens drei Jahre.

(5) Zur Förderung der Vielfalt in der öffentlichen Verwaltung hat der Dienstherr für ein vorurteilsfreies und wertschätzendes Arbeitsumfeld Sorge zu tragen und die Erhaltung und Weiterentwicklung der dafür erforderlichen Kompetenzen sicherzustellen.

§ 25
Rechtsverordnungen über Laufbahnen

Die Landesregierung erlässt unter Berücksichtigung der §§ 9 bis 24 durch Rechtsverordnung allgemeine Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten (Laufbahnverordnungen). Dabei sollen insbesondere geregelt werden:

  1. die Laufbahnordnungsbehörden,

  2. die Einzelheiten der Probezeit und der Mindestprobezeit,

  3. die Festlegung, welche Ämter regelmäßig zu durchlaufen sind,

  4. die Voraussetzungen für die Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt und die Beförderungsvoraussetzungen,

  5. die allgemeinen Voraussetzungen und das Verfahren für den Laufbahnwechsel und die Grundsätze des Aufstiegs,

  6. die Laufbahnen besonderer Fachrichtungen und die Mindestdauer einer hauptberuflichen Tätigkeit,

  7. die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerber,

  8. die Grundsätze der Fortbildung und Maßnahmen zur Personalführung und -entwicklung der Beamten.

§ 26
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

(1) Die Mitglieder der Landesregierung erlassen für ihren Geschäftsbereich und für die ihrer Aufsicht unterstehenden Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Einvernehmen mit den für das allgemeine öffentliche Dienstrecht und das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Mitgliedern der Landesregierung besondere Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung der Beamten durch Rechtsverordnung (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen). Dabei sollen insbesondere geregelt werden:

  1. die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und Zulassungsbeschränkungen wegen Erschöpfung der Ausbildungskapazität,

  2. die Dauer und die Ausgestaltung der theoretischen und der praktischen Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes und die Laufbahnprüfung,

  3. die Dauer und die Ausgestaltung der theoretischen und der praktischen Ausbildung während des Aufstiegs sowie die Aufstiegsprüfung,

  4. die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf den Vorbereitungsdienst,

  5. die Beurteilung der Leistungen während des Vorbereitungsdienstes und des Aufstiegs ,

  6. die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen sowie das Verfahren der Prüfung,

  7. die Prüfungsnoten, die Ermittlung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses,

  8. die Bildung der Prüfungsausschüsse,

  9. die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung.

(2) Studien- und Prüfungsordnungen für berufsqualifizierende Studiengänge, die zum Eintritt in den öffentlichen Dienst berechtigen sollen, müssen die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 enthaltenen Regelungsinhalte berücksichtigen.

Abschnitt 3
Umsetzung, landesinterne Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften

§ 27
Grundsatz

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Abordnungen, Versetzungen und die Umbildung von Körperschaften zwischen den und innerhalb der brandenburgischen Dienstherrn sowie für Umsetzungen.

(2) Die Abordnung und die Versetzung werden von der abgebenden Stelle verfügt. Ist mit der Abordnung oder Versetzung ein Wechsel des Dienstherrn verbunden, darf sie nur mit dem schriftlichen Einverständnis der aufnehmenden Stelle verfügt werden.

§ 28
Umsetzung

Dem Beamten kann aus dienstlichen oder persönlichen Gründen innerhalb derselben Dienststelle ein anderer Dienstposten dauernd oder zeitweilig übertragen werden (Umsetzung). Der neue Dienstposten kann nur innerhalb der Laufbahn und unter Beibehaltung des Amtes zugewiesen werden; § 29 Abs. 2 gilt entsprechend. Vor der Umsetzung soll der Beamte gehört werden.

§ 29
Abordnung

(1) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn abgeordnet werden. Vor der Abordnung soll der Beamte gehört werden.

(2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund seiner Vorbildung oder Ausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von drei Jahren übersteigt.

(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des Beamten, es sei denn, die neue Tätigkeit entspricht einem Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn und die Abordnung übersteigt nicht die Dauer von fünf Jahren. Die Verpflichtung zur Zahlung der Besoldung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.

§ 30
Versetzung

(1) Der Beamte kann auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden. Vor einer von ihm nicht beantragten Versetzung ist der Beamte zu hören.

(2) Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt der bisherigen oder einer anderen Laufbahn, auch in den Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, ist er verpflichtet, an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Im Fall des Satzes 2 ist der Beamte sobald wie möglich in seinem bisherigen Amt zu verwenden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(4) Wird der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

§ 31
Umbildung von Körperschaften

(1) Bei der Umbildung von Körperschaften gelten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.

(2) Ist innerhalb absehbarer Zeit mit der Umbildung von Körperschaften im Sinne des Absatzes 1 zu rechnen, so können die obersten Aufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen, dass Beamte, deren Aufgabengebiete von der Umbildung voraussichtlich berührt werden, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden dürfen. Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen. Sie ist den beteiligten Körperschaften zuzustellen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch Ernennungen die Durchführung der für die Umbildung erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.

Abschnitt 4
Beendigung des Beamtenverhältnisses

Unterabschnitt 1
Entlassung, Verlust der Beamtenrechte

§ 32
Verfahren der Entlassung kraft Gesetzes

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1, 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entscheidet die Aufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(2) Für die Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses nach § 22 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes ist die oberste Dienstbehörde zuständig, die die Anordnung im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium und dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung trifft.

(3) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind mit dem Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen

  1. das Bestehen der Laufbahnprüfung oder

  2. das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung

bekannt gegeben worden ist. Im Fall von Satz 1 Nr. 1 endet das Beamtenverhältnis jedoch frühestens nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit.

§ 32a
Entlassung durch Verwaltungsakt

Außer in den in § 23 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes genannten Fällen ist ein Beamter auch zu entlassen, wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Parlamentes eines anderen Landes ist und nicht innerhalb einer von der obersten Dienstbehörde gesetzten Frist sein Mandat niederlegt.

§ 33
Verfahren der Entlassung durch Verwaltungsakt

(1) Das Verlangen nach Entlassung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Beamtenstatusgesetzes muss dem Dienstvorgesetzten gegenüber erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden. Die Entlassung ist zum beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann solange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens jedoch drei Monate, bei Lehrern an öffentlichen Schulen bis zum Schluss des laufenden Schulhalbjahres, bei Hochschullehrern bis zum Ablauf des Semesters.

(2) Die Frist für die Entlassung von Beamten auf Probe nach § 23 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes beträgt bei einer Beschäftigungszeit

  1. bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,

  2. von mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsschluss,

  3. von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe bei demselben Dienstherrn.

(3) Im Fall des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes kann die Entlassung ohne Einhaltung einer Frist erfolgen.

(4) Sind Beamte auf Probe nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Beamtenstatusgesetzes entlassen worden, sind sie bei der Besetzung freier Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn bei gleichwertiger Eignung vorrangig zu berücksichtigen.

§ 34
Zuständigkeit für die Entlassung, Wirkung der Entlassung

(1) Die Entlassung nach § 23 des Beamtenstatusgesetzes und nach § 32a wird von der Stelle schriftlich verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. Soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, tritt die Entlassung im Fall des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes mit der Zustellung der Entlassungsverfügung, im Übrigen mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in welchem dem Beamten die Entlassungsverfügung zugeht.

(2) Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis nach § 69 Abs. 5 erteilt worden ist. Tritt die Entlassung im Laufe eines Kalendermonats ein, so können die für den Entlassungsmonat gezahlten Dienstbezüge belassen werden. Die für diesen Monat gezahlten Anwärterbezüge sind unter den Voraussetzungen der besoldungsrechtlichen Vorschriften zu belassen.

§ 35
Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens

(1) Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes, so hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des früheren Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.

(2) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes als nicht unterbrochen und der Beamte hat, sofern er die für ihn geltende Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer anderen Laufbahn entsprechend dem ursprünglichen Amt und mindestens demselben Endgrundgehalt; § 30 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält er, auch für die zurückliegende Zeit, die Leistungen des Dienstherrn, die ihm aus dem bisherigen Amt zugestanden hätten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beamte auf Probe und auf Widerruf; für Beamte auf Zeit gelten sie nur insoweit, als ihre Amtszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Ist aufgrund eines in einem Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach einer früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, so verliert der Beamte die ihm zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden. Satz 1 gilt entsprechend bei Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes bezeichneten Art.

(4) Im Fall des § 24 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes muss sich der Beamte ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag auf die ihm zustehende Besoldung anrechnen lassen; er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.

§ 36
Gnadenrecht

(1) Der Ministerpräsident übt im Einzelfall hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte das Gnadenrecht für alle Beamten aus. Er kann diese Befugnis übertragen.

(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab § 35 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

Unterabschnitt 2
Dienstunfähigkeit

§ 37
Dienstunfähigkeit

(1) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen und, falls ein Arzt es für erforderlich hält, beobachten zu lassen. Entzieht sich der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten untersuchen oder beobachten zu lassen, so kann unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst angenommen werden.

(2) Die Frist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes, nach deren Ablauf keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist, beträgt sechs Monate.

§ 38
Dienstunfähigkeit eines Beamten auf Probe

Die Entscheidung nach § 28 Abs. 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes über die Versetzung in den Ruhestand von Beamten, die sich im Beamtenverhältnis auf Probe befinden, trifft die oberste Dienstbehörde; bei Kommunalbeamten und Körperschaftsbeamten im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde. Die obersten Dienstbehörden des Landes können ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen. Die §§ 40 bis 42 gelten entsprechend.

§ 39
Dienstunfähigkeit eines Beamten auf Zeit

(1) Ein dienstunfähiger Beamter auf Zeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

  1. eine Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat oder

  2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder

  3. aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten auf Zeit ernannt worden war.

(2) Ist ein Beamter auf Zeit aus anderen als den in Absatz 1 Nr. 2 genannten Gründen dienstunfähig geworden und hat er eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt, so kann er in den Ruhestand versetzt werden; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

§ 40
Feststellung der Dienstunfähigkeit auf Antrag des Beamten

(1) Beantragt der Beamte, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass sein Dienstvorgesetzter aufgrund eines ärztlichen Gutachtens (§ 43) über den Gesundheitszustand erklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, seine Dienstpflichten zu erfüllen.

(2) Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle ist an die Erklärung des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann andere Beweise erheben.

§ 41
Feststellung der Dienstunfähigkeit von Amts wegen

(1) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für eine begrenzte Dienstfähigkeit gemäß § 27 des Beamtenstatusgesetzes nicht vor und beantragt der Beamte die Versetzung in den Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten schriftlich mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die nach § 50 zuständige Stelle über die Versetzung in den Ruhestand, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die das Ruhegehalt übersteigende Besoldung mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen wird ab dem Zeitpunkt einbehalten, in dem der Ruhestand gemäß § 51 beginnt.

§ 42
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

Die Frist gemäß § 29 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes, innerhalb der der Ruhestandsbeamte eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verlangen kann, beträgt fünf Jahre.

§ 43
Ärztliche Untersuchung, Übermittlung ärztlicher Daten, Gendiagnostik

(1) In den Fällen der §§ 37 bis 42 kann der Dienstvorgesetzte die ärztliche Untersuchung nur einem ärztlichen Gutachter übertragen. Welche Ärzte als Gutachter beauftragt werden können, wird für die Beamten des Landes von dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium unter Mitwirkung des für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen und des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums bestimmt. Für die Beamten der kommunalen Dienstherren trifft der Kommunale Versorgungsverband Brandenburg die Bestimmungen nach Satz 2.

(2) Wird eine ärztliche Untersuchung nach Absatz 1 durchgeführt, teilt der Arzt auf Anforderung des Dienstvorgesetzten die tragenden Feststellungen und Gründe des Gutachtens und die in Frage kommenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit mit, soweit deren Kenntnis unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist.

(3) Die ärztliche Mitteilung über die Untersuchungsbefunde nach Absatz 2 ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden. Sie ist nach Abschluss des Verfahrens verschlossen zur Personalakte des Beamten zu nehmen. Die an den Dienstvorgesetzten übermittelten Daten dürfen nur für die nach den §§ 37 bis 42 zu treffenden Entscheidungen verarbeitet werden.

(4) Der Dienstvorgesetzte hat den Beamten vor Beginn der Untersuchung auf deren Zweck und auf die ärztliche Befugnis zur Übermittlung der Untersuchungsbefunde nach Absatz 2 hinzuweisen. Der Arzt übermittelt dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, seinem Vertreter eine Kopie der aufgrund dieser Vorschrift an den Dienstvorgesetzten erteilten Auskünfte.

(5) Die §§ 19 bis 22 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich einer aufgrund des § 20 Absatz 3 des Gendiagnostikgesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten entsprechend.

Unterabschnitt 3
Ruhestand, einstweiliger Ruhestand

§ 44
Wartezeit

Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt, soweit nichts anderes bestimmt ist, eine Wartezeit nach Maßgabe der versorgungsrechtlichen Vorschriften voraus.

§ 45
Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

(1) Für die Beamten ist das vollendete 67. Lebensjahr die Regelaltersgrenze. Für die Beamten, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, ist das vollendete 65. Lebensjahr die Regelaltersgrenze. Für die Beamten, die nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, gelten folgende Regelaltersgrenzen:

Geburtsjahr

Anhebung

um Monate

Altersgrenze

Jahr

Monate

1949

3

65

3

1950

4

65

4

1951

5

65

5

1952

6

65

6

1953

7

65

7

1954

8

65

8

1955

9

65

9

1956

10

65

10

1957

11

65

11

1958

12

66

0

1959

14

66

2

1960

16

66

4

1961

18

66

6

1962

20

66

8

1963

22

66

10.

§ 133 Absatz 3 bleibt unberührt. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine besondere Altersgrenze bestimmt werden, wenn die Eigenart der Amtsaufgaben es erfordert.

(2) Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Lehrer an öffentlichen Schulen treten am Ende des Schulhalbjahres, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Hochschullehrer treten mit Ablauf des Semesters, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen, in den Ruhestand.

(3) Wenn ein besonderes dienstliches Interesse an der Fortführung der Dienstgeschäfte besteht, kann auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung der Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Dauer, die insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, über die Regelaltersgrenze hinausgeschoben werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

§ 46
Ruhestand auf Antrag

(1) Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben (Antragsaltersgrenze). Abweichend von Satz 1 ist für Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, das vollendete 60. Lebensjahr die Antragsaltersgrenze.

(2) § 45 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 47
Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Körperschaften

Die Frist, innerhalb derer Beamte nach § 18 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, beträgt ein Jahr.

§ 48
Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden

(1) Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 31 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes ist nur dann zulässig, wenn aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden. Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten, die für diese Stellen geeignet sind, für eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis vorbehalten bleiben sein.

(2) Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand muss innerhalb eines Jahres nach der Auflösung oder Umbildung ausgesprochen werden.

§ 49
Beginn des einstweiligen Ruhestandes

Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ein späterer Zeitpunkt genannt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zugestellt wird, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zugestellt worden ist. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes zurückgenommen werden.

§ 50
Zuständigkeit bei Versetzung in den Ruhestand

Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung keine abweichende Zuständigkeit bestimmt ist, schriftlich, aber nicht in elektronischer Form von der Stelle verfügt, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre; die Befugnis kann auf nachgeordnete Behörden übertragen werden. Die Verfügung ist dem Beamten zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.

§ 51
Beginn des Ruhestandes

Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen des § 30 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes und der §§ 45 und 46, mit Ablauf des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden ist, bei Beamten auf Zeit jedoch spätestens mit Ablauf der Amtszeit. Bei der Mitteilung der Versetzung in den Ruhestand kann auf Antrag oder mit Zustimmung des Beamten ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden.

Abschnitt 5
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

Unterabschnitt 1
Allgemeine Pflichten und Rechte

§ 52
Verfassungstreue, Diensteid

(1) Neben der Grundpflicht nach § 33 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes, wonach sich Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung sie eintreten müssen, ist der Beamte auch verpflichtet, sich in diesem Sinne zur Verfassung des Landes Brandenburg zu bekennen und für diese einzutreten.

(2) Der Beamte hat folgenden Diensteid (§ 38 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes) zu leisten:
„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung des Landes Brandenburg und die Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen; so wahr mir Gott helfe.“

Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerungsformel geleistet werden.

(3) Erklärt ein Beamter, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so kann er statt der Worte „Ich schwöre“ die Worte „Ich gelobe“ oder eine andere an die Stelle des Eides tretende Beteuerungsformel sprechen.

(4) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes zugelassen ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. An die Stelle des Eides tritt dann folgendes Gelöbnis: „Ich gelobe, meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.“

§ 53
Ausschluss von Amtshandlungen

(1) Der Beamte darf keine Amtshandlungen vornehmen, die sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg richten oder die ihm oder einem Angehörigen einen Vorteil verschaffen würden.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen ist, bleiben unberührt.

§ 54
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

(1) Über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, bei Gefahr im Verzug der Dienstvorgesetzte.

(2) Der Beamte soll vor Erlass des Verbotes gehört werden.

(3) Ein Beamter, dem die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist, hat Sachen, die er dienstlich empfangen hat, auf Verlangen herauszugeben. Ihm kann untersagt werden, Dienstkleidung und Dienstausrüstung zu tragen und sich in Diensträumen oder dienstlichen Unterkunftsräumen aufzuhalten.

§ 55
Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten

Bei Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt als Dienstvergehen nach § 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes auch, wenn sie entgegen § 29 Abs. 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes oder entgegen § 30 Abs. 3 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis oder Verpflichtungen nach § 29 Absatz 4 oder Absatz 5 des Beamtenstatusgesetzes schuldhaft nicht nachkommen.

§ 56
Zuständigkeit für die Entscheidung über die
Aussagegenehmigung, Übermittlungen bei Strafverfahren

(1) Die Genehmigung nach § 37 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes erteilt der Dienstvorgesetzte. Wenn der Dienstvorgesetzte selbst Beteiligter im Verfahren ist, erteilt die oberste Dienstbehörde die Genehmigung. Die Versagung der Genehmigung ist der obersten Dienstbehörde vorbehalten, wenn es sich um eine Aussage vor Gericht handelt oder das Vorbringen des Beamten der Wahrung seiner berechtigten Interessen dienen soll. Wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, entscheidet in diesen Fällen der letzte Dienstvorgesetzte, wenn dieser ersatzlos wegfällt, eine von dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium zu bestimmende Stelle. Die Befugnis zur Entscheidung kann auf andere Behörden übertragen werden. In Gemeinden und Gemeindeverbänden tritt in den Fällen des Satzes 2 und 3 an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Aufsichtsbehörde.

(2) Übermittlungen bei Strafverfahren (§ 49 des Beamtenstatusgesetzes) sind an den zuständigen Dienstvorgesetzten oder seinen Vertreter im Amt zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.

§ 57
Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen

(1) Über Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen nach § 42 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die oberste oder letzte oberste Dienstbehörde. Sie kann ihre Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Für den Umfang des Herausgabeanspruchs nach § 42 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben.

§ 58
Wohnung und Aufenthalt

(1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Der Beamte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, durch den Dienstvorgesetzten angewiesen werden, seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.

(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit so in der Nähe seines Dienstortes aufzuhalten, dass er leicht erreicht werden kann.

§ 59
Dienstkleidung

Die Landesregierung erlässt die Verwaltungsvorschriften über Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes üblich oder erforderlich ist. Sie kann die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen.

§ 60
Verjährung von Schadensersatzansprüchen

(1) Ansprüche nach § 48 des Beamtenstatusgesetzes verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einem Dritten Schadensersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(2) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über.

§ 61
Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung

(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben. Der Beamte hat seinen Vorgesetzten unverzüglich von seiner Verhinderung zu unterrichten. Die Dienstunfähigkeit wegen Krankheit ist auf Verlangen oder bei einer Dauer von mehr als drei Tagen unverzüglich durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

(2) Will der Beamte während seiner Krankheit seinen Wohnort verlassen, so hat er dies auf begründetes Verlangen vorher seinem Dienstvorgesetzten anzuzeigen und seinen Aufenthaltsort anzugeben.

(3) Bleibt der Beamte ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Besoldung. Der Dienstvorgesetzte stellt den Verlust der Besoldung fest und teilt dies dem Beamten mit. Die Durchführung eines Disziplinarverfahrens wird dadurch nicht ausgeschlossen.

(4) In allen übrigen Fällen, in denen der Beamte keinen Dienst geleistet hat, können ein anderes Einkommen oder ein beamtenrechtlicher Unterhaltsbeitrag, die der Beamte infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzielen konnte, auf die Leistungen des Dienstherrn angerechnet werden, wenn die Nichtanrechnung zu einem ungerechtfertigten Vorteil führen würde. Der Beamte ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung aufgrund eines Disziplinarverfahrens finden die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts Anwendung.

§ 62
Beihilfeberechtigung

Beamte und Versorgungsempfänger erhalten Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den für die Beamten und Versorgungsempfänger des Bundes jeweils geltenden Vorschriften mit der Maßgabe, dass Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 der Bundesbeihilfeverordnung) nicht beihilfefähig sind. Die Maßgabe gilt nicht für am 1. Januar 1999 vorhandene Schwerbehinderte, solange die Schwerbehinderung andauert. Entsprechendes gilt für berücksichtigungsfähige Angehörige von Beihilfeberechtigten. Zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen zählen auch eingetragene Lebenspartner des Beihilfeberechtigten und ihre im Familienzuschlag nach dem Brandenburgischen Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder. Für Aufwendungen einer berücksichtigungsfähigen Lebenspartnerin oder eines berücksichtigungsfähigen Lebenspartners, einer Beamtin oder eines Beamten oder einer Versorgung empfangenden Person, die sich auf den Zeitraum zwischen dem 1. August 2001 und dem 31. Dezember 2007 beziehen, wird Beihilfe gewährt, wenn sie bis zum 13. März 2013 beantragt worden ist. Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium kann ergänzende Verwaltungsvorschriften erlassen und darin Verfahren und Zuständigkeiten abweichend von den in Satz 1 genannten Vorschriften regeln.

§ 63
Reise- und Umzugskosten

(1) Beamte erhalten Reise- und Umzugskostenvergütung sowie Trennungsgeld und Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamten jeweils geltenden Rechtsvorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 und 3. Soweit in diesen Vorschriften die Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern vorgesehen ist, tritt an dessen Stelle das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium. Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Auf Reisekostenvergütung und Auslagenerstattung nach § 1 des Bundesreisekostengesetzes kann ganz oder teilweise verzichtet werden. Ein vor der Anordnung oder Genehmigung einer Dienstreise oder einer Aus- oder Fortbildungsreise erklärter Verzicht bedarf der Schriftform.

(3) Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten, die in den nach Absatz 1 anzuwendenden Vorschriften den obersten Dienstbehörden zugewiesen sind, auf andere Stellen übertragen sowie Anspruchsgrundlagen und Höhe des Trennungsgeldes abweichend von § 12 des Bundesumzugskostengesetzes und § 15 des Bundesreisekostengesetzes und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen regeln. Satz 1 gilt entsprechend für eine abweichende Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 des Bundesumzugskostengesetzes. Abweichend von Satz 1 können die jeweiligen obersten Dienstbehörden für ihren Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung die Bewilligung, Berechnung und Zahlung von Trennungsgeld und die Berechnung und Zahlung von Reisekosten und Umzugskosten auf eine andere Stelle außerhalb ihres Geschäftsbereiches übertragen.

§ 64
Dienstjubiläen

(1) Bei Dienstjubiläen erhalten Beamte eine Jubiläumszuwendung nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften mit der Maßgabe, dass

  1. Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit einschließlich der Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind,

  2. Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und

  3. Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war,

nicht berücksichtigungsfähig sind. Das Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 3 wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der Beamte

  1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte oder

  2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war oder

  3. hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder

  4. Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.

(2) § 62 Satz 5 gilt entsprechend.

§ 65
Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Rückforderung

Für die Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung und Rückforderung von sonstigen Leistungen des Dienstherrn gelten § 3 Absatz 5 und 6 sowie die §§ 12 und 13 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes entsprechend. Sonstige Leistungen sind Kostenerstattungen und Fürsorgeleistungen, soweit sie nicht zur Besoldung und nicht zur Versorgung gehören.

§ 66
Ersatz von Sachschäden

(1) Sind in Ausübung des Dienstes, ohne dass ein Dienstunfall eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz in entsprechender Anwendung des § 50 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes geleistet werden. Der Weg von und nach der Dienststelle gehört nicht zum Dienst im Sinne des Satzes 1, es sei denn, dass

  1. ein abgeordneter, versetzter oder zugewiesener Beamter aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an seinem Dienstort keine Wohnung oder ständige Unterkunft hat oder

  2. ein Beamter aus schwerwiegenden dienstlichen oder persönlichen Gründen, die vom Dienstherrn allgemein oder im Einzelfall anerkannt worden sind, gezwungen ist, sich auf dem Weg von und nach der Dienststelle erhöhten Gefahren auszusetzen.

(2) Ersatz kann auch geleistet werden, wenn bei der ordnungsgemäßen Wahrnehmung von Rechten und bei der Erfüllung von Pflichten nach dem Landespersonalvertretungsgesetz oder dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ein Schaden im Sinne des Absatzes 1 eingetreten ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Hat der Dienstherr des Beamten Ersatz geleistet, so gehen insoweit Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil des Geschädigten geltend gemacht werden.

(4) Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

§ 67
Übergang von Schadensersatzansprüchen auf den Dienstherrn

Wird ein Beamter oder Versorgungsberechtigter oder einer ihrer Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Dienstunfähigkeit oder begrenzten Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden; dies gilt auch, wenn der Schädiger nur für einen Teil des Schadens ersatzpflichtig ist.

§ 68
Dienstzeugnis

Dem Beamten wird beim Nachweis eines berechtigten Interesses und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf seinen Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen des Beamten auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistungen Auskunft geben.

§ 69
Amtsbezeichnung

(1) Die Landesregierung setzt die Amtsbezeichnungen der Beamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlicherweise für ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfasst, darf nur einem Beamten verliehen werden, der ein solches Amt bekleidet.

(3) Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amtes; er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen. Er hat jedoch keinen Anspruch darauf, mit der Amtsbezeichnung angesprochen zu werden. Nach dem Übertritt in ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen; er erhält die Amtsbezeichnung des neuen Amtes. Wird einem Beamten ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt übertragen, so darf er neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.

(4) Der Ruhestandsbeamte darf die ihm beim Eintritt in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen; Absatz 3 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden. Wird ihm ein neues Amt übertragen, so erhält er die Amtsbezeichnung des neuen Amtes; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt an wie das bisherige Amt, so gilt Absatz 3 Satz 4 entsprechend.

(5) Einem entlassenen Beamten kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde erlauben, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.

(6) Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form.

§ 70
Arbeitsschutz, Jugendarbeitsschutz

(1) Die nach §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes gelten entsprechend.

(2) Für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, insbesondere bei der Polizei und den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, kann das zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen und dem für den Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes oder aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes erlassener Rechtsverordnungen des Bundes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. In der Rechtsverordnung ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz auf andere Weise gesichert werden.

(3) Für jugendliche Beamte gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz entsprechend. Das für das öffentliche Dienstrecht der Polizei  zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für jugendliche Polizeivollzugsbeamte Ausnahmen von den für jugendliche Beamte geltenden Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes zuzulassen, soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern.

§ 71
Mutterschutz, Elternzeit

Für den Mutterschutz und die Elternzeit gelten die Rechtsvorschriften für Bundesbeamte entsprechend.

Unterabschnitt 2
Wahl eines Beamten in eine gesetzgebende Körperschaft

§ 72
Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis

Wird ein Beamter mit Dienstbezügen in den Landtag Brandenburg gewählt, so ruhen vom Tage der Annahme der Wahl ab seine Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen; das Gleiche gilt, wenn ein Beamter in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt wird. Der Beamte darf seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) fortführen. Ein durch Dienstunfall verletzter Beamter behält seinen Anspruch auf das Heilverfahren und den Unfallausgleich.

§ 73
Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats

(1) In den Fällen des § 72 ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis, bis der Beamte nach Beendigung seines Mandats wiederverwendet wird, längstens jedoch bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(2) Wenn der Beamte seine Wiederverwendung innerhalb eines Monats nach Beendigung des Mandats beantragt, ist er spätestens drei Monate nach Antragstellung in seinem früheren Amt wieder zu verwenden. Dem Beamten kann jedoch ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden. § 30 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Nach Ablauf der Antragsfrist nach Absatz 2 Satz 1 bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Mandats kann eine Wiederverwendung nach Maßgabe des Absatzes 2 auch gegen den Willen des Beamten angeordnet werden. Wird die Anordnung unanfechtbar und folgt der Beamte ihr nicht, so ist er entlassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Beamte bei Beendigung des Mandats noch eine Dienstzeit von höchstens zehn Jahren bis zum Erreichen der für ihn geltenden Altersgrenze abzuleisten hätte.

§ 74
Anrechnung der Ruhenszeit auf die Dienstzeit

(1) Das Besoldungsdienstalter eines Beamten wird um die Hälfte der Zeit, in der seine Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis nach § 72 geruht haben, hinausgeschoben, soweit die Regelung nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften für Zeiten, in denen kein Anspruch auf Besoldung bestand, nicht günstiger ist.

(2) Die Zeit, in der die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 72 geruht haben, gilt nicht als Dienstzeit im Sinne der versorgungsrechtlichen Vorschriften.

§ 75
Beamte auf Zeit und Beamte im einstweiligen Ruhestand

(1) Ein Beamter auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis nach § 72 ruhen, tritt, wenn er die versorgungsrechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen des Ruhegehalts erfüllt, mit Ablauf der Mandatszeit in den Ruhestand; andernfalls ist er mit Ablauf der Mandatszeit entlassen. Entsprechendes gilt für Beamte auf Zeit, die in den Deutschen Bundestag oder in das Europaparlament gewählt werden.

(2) Auf Beamte im einstweiligen Ruhestand ist § 72 bis zur Beendigung ihres Mandats sinngemäß anzuwenden, längstens jedoch bis zum Zeitpunkt, von dem ab sie sich dauernd im Ruhestand befinden oder zu dem sie als Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit in den Ruhestand hätten versetzt werden können. § 74 Abs. 2 gilt entsprechend.

Unterabschnitt 3
Arbeitszeit, Urlaub und Dienstbefreiung

§ 76
Arbeitszeit

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Arbeitszeit der Beamten durch Rechtsverordnung zu regeln. Die für das öffentliche Dienstrecht der Polizei, der Feuerwehr und des Justizvollzugs zuständigen Mitglieder der Landesregierung werden ermächtigt, die Arbeitszeit der Polizei- und Justizvollzugsbeamten sowie die des feuerwehrtechnischen Dienstes in einer Rechtsverordnung zu regeln. Für weitere Beamtengruppen kann die Landesregierung einzelne Mitglieder der Landesregierung ermächtigen, eigene Regelungen zu erlassen.

(2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechender Zeitausgleich zu gewähren. Ist der Zeitausgleich aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können statt dessen Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Mehrarbeitsvergütung erhalten.

(3) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. Sie soll grundsätzlich wöchentlich im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.

§ 77
Dienstbefreiung, Erholungs-, Wahlvorbereitungs- und Mandatsurlaub

(1) Dem Beamten kann Dienstbefreiung unter Belassung der Leistungen des Dienstherrn gewährt werden. Einzelheiten der Gewährung von Dienstbefreiung, insbesondere die Voraussetzungen, die Dauer und das Verfahren, regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

(2)   Das Nähere zum Erholungsurlaub nach § 44 des Beamtenstatusgesetzes, insbesondere Dauer, Erteilung, Verfall und Ansparung des Erholungsurlaubs sowie Voraussetzungen und Umfang einer Abgeltung, regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

(3) Hat ein Beamter seiner Benennung als Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Bundestag, zum Landtag Brandenburg, zu der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes oder zu einer kommunalen Vertretung zugestimmt, so ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub ohne die Leistungen des Dienstherrn zu erteilen. Der Anspruch auf Beihilfen bleibt bestehen.

(4) Zur Ausübung eines Mandats in der Vertretung einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, eines Ortsteils oder einer Vertretung der bezirklichen Verwaltung sowie für die Tätigkeit als Mitglied eines nach kommunalem Verfassungsrecht gebildeten Ausschusses ist dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Belassung der Leistungen des Dienstherrn zu gewähren. Das gilt auch für das von einer kommunalen Vertretung gewählte ehrenamtliche Mitglied von Ausschüssen, die aufgrund eines Gesetzes gebildet worden sind.

§ 78
Teilzeitbeschäftigung

(1) Beamten mit Dienstbezügen soll auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes berufliche Verpflichtungen außerhalb des Beamtenverhältnisses nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach den §§ 85 und 86 den vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Abweichend von Satz 1 können bis zum 31. Dezember 2015 Nebentätigkeiten im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung bis zum Umfang von einem Drittel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ausgeübt werden; dabei soll die Summe aus Teilzeitbeschäftigung und Nebentätigkeit nicht höher sein als bei Vollbeschäftigung und einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, kann die Bewilligung widerrufen werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Er soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(4) Wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann eine Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise bewilligt werden, dass zunächst während des einen Teils des Bewilligungszeitraumes die reduzierte Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht und die Arbeitszeiterhöhung während des anderen Teils des Bewilligungszeitraumes durch eine ununterbrochene volle Freistellung vom Dienst von höchstens zwei Jahren ausgeglichen wird. Der gesamte Bewilligungszeitraum darf höchstens 14 Jahre betragen.

(5) Treten während des Bewilligungszeitraumes einer Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 4 Umstände ein, die die vorgesehene Abwicklung der Freistellung unmöglich machen, ist ein Widerruf abweichend von § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in folgenden Fällen auch mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig:

  1. bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,

  2. bei Dienstherrenwechsel oder

  3. in besonderen Härtefällen, wenn dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.

Der Widerruf darf nur mit Wirkung für den gesamten Bewilligungszeitraum und in dem Umfang erfolgen, der der tatsächlichen Arbeitszeit entspricht.

§ 79
Beurlaubung

(1) Beamte mit Dienstbezügen können auf Antrag unter Wegfall der Besoldung

  1. bis zur Dauer von insgesamt einem Jahr,

  2. bei im öffentlichen Interesse liegenden oder wichtigen persönlichen Gründen bis zur Dauer von sechs Jahren,

  3. in besonders begründeten Ausnahmefällen bis zu zwölf Jahren

beurlaubt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. § 80 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.

(2) Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum eines Urlaubs nach Absatz 1 bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden.

(3) Dient der Urlaub nach Absatz 1 auch dienstlichen Zwecken, kann dem Beamten die Besoldung bis zur Dauer von zwei Wochen, durch die oberste Dienstbehörde bis zur Dauer von sechs Monaten, für die sechs Wochen überschreitende Zeit jedoch nur bis zur Hälfte, belassen werden. Die oberste Dienstbehörde kann, bei Landesbeamten im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium, Ausnahmen bewilligen.

(4) Erhält der Beamte in den Fällen des Absatzes 3 Zuwendungen von anderer Seite, so ist die Besoldung entsprechend zu kürzen, es sei denn, dass der Wert der Zuwendung gering ist.

(5) Ein Urlaub unter Wegfall der Besoldung von längstens einem Monat lässt den Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge nach § 114 unberührt.

§ 80
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen,

  1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen,

  2. Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von 15 Jahren zu gewähren,

wenn er mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Dies gilt auch bei Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen des Satzes 1. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen. § 78 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Der Dienstvorgesetzte soll eine vorzeitige Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt 15 Jahren bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen; die Ermäßigung darf ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit hierbei nicht unterschreiten.

(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 und 2 dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(4) Während der Zeit der Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.

§ 81
Höchstdauer von Beurlaubungen

(1) Urlaub nach § 79 Abs. 1 und § 80 Abs. 1 Nr. 2 darf insgesamt die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Hiervon kann abgesehen werden, wenn der Beamte insbesondere gesundheitliche Gründe darlegen kann, die eine Rückkehr zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung ausschließen oder erschweren.

(2) Beantragt ein nach § 80 Abs. 2 teilzeitbeschäftigter Beamter Urlaub nach § 79 oder § 80 Abs. 1 Nr. 2, kann ihm dieser nur bis zu dem zeitlichen Umfang nach Absatz 1 Satz 1 gewährt werden; die Dauer der Teilzeittätigkeit ist zu berücksichtigen.

§ 82
Hinweispflicht

Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine langfristige Beurlaubung beantragt, ist der Beamte auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamten-rechtlicher Regelungen.

Unterabschnitt 4
Nebentätigkeit

§ 83
Begriffsbestimmungen

(1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder die Ausübung einer Nebenbeschäftigung.

(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.

(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.

(4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen. Die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamtes ist vor Aufnahme schriftlich mitzuteilen.

§ 84
Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit

Der Beamte ist verpflichtet, auf schriftliches Verlangen seiner obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 85
Anzeige einer Nebentätigkeit

(1) Der Anzeigepflicht nach § 40 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes unterliegt nicht

  1. eine Nebentätigkeit, zu deren Übernahme der Beamte nach § 84 verpflichtet ist,

  2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,

  3. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden der Beamten,

  4. eine unentgeltliche Nebentätigkeit.

Folgende Tätigkeiten sind gegenüber der obersten Dienstbehörde anzuzeigen, auch wenn sie unentgeltlich ausgeübt werden:

  1. die Wahrnehmung eines nicht unter Satz 1 Nr. 1 fallenden Nebenamtes,

  2. eine andere als in § 83 Abs. 4 Satz 1 genannte Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft oder Übernahme einer Testamentsvollstreckung,

  3. die Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, Ausübung eines freien Berufes oder Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten und

  4. der Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie die Übernahme einer Treuhänderschaft.

(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann aus begründetem Anlass verlangen, dass der Beamte über eine von ihm ausgeübte anzeigefreie Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang sowie über die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, schriftlich Auskunft erteilt. Die rechtlich geschützte Tätigkeit der Gewerkschaften und Berufsverbände darf durch die Auskunftspflicht nicht ausgeforscht und eingeschränkt werden.

§ 86
Verbot einer Nebentätigkeit

(1) Soweit die Nebentätigkeit geeignet ist dienstliche Interessen zu beeinträchtigen, ist ihre Übernahme durch die oberste Dienstbehörde einzuschränken oder ganz oder teilweise zu verbieten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Nebentätigkeit

  1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,

  2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,

  3. mit der im Hauptamt ausgeübten Tätigkeit in einem gesteigert korruptionsgefährdeten Arbeitsbereich im Zusammenhang stehen kann,

  4. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,

  5. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,

  6. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann,

  7. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen. Die Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 gelten in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes) ist dies bei Überschreiten von einem Fünftel der nach den §§ 78 und 80 verkürzten Arbeitszeit anzunehmen.

(2) Nach ihrer Übernahme ist die Nebentätigkeit durch die oberste Dienstbehörde einzuschränken oder ganz oder teilweise zu verbieten, soweit bei ihrer Ausübung dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen

  1. die in § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 genannten Nebentätigkeiten,

  2. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,

  3. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und von Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,

  4. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden der Beamten,

  5. die Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten

nur dann ganz oder teilweise verboten werden, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.

§ 87
Ausübung einer Nebentätigkeit

Die Nebentätigkeit darf nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden, es sei denn, sie wird auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde übernommen oder die oberste Dienstbehörde hat ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch den Beamten anerkannt. Das dienstliche Interesse ist aktenkundig zu machen. Ausnahmen dürfen durch die oberste Dienstbehörde nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, auf schriftlichen Antrag zugelassen werden, wenn dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen und die Arbeitszeit ausgeglichen wird. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 88
Verfahren

Anzeigen, Anträge und Entscheidungen, die die Übernahme und Ausübung einer Nebentätigkeit betreffen, bedürfen der Schriftform. Die Übernahme soll mindestens einen Monat vorher gegenüber der obersten Dienstbehörde angezeigt werden. Der Beamte hat dabei die für die Entscheidung seiner obersten Dienstbehörde erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen und auf Verlangen gegenüber der obersten Dienstbehörde Auskunft hierüber zu geben. Der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Stellen übertragen.

§ 89
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn

Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn dürfen zur Ausübung einer Nebentätigkeit nur nach Erteilung einer Genehmigung in Anspruch genommen werden. Die Genehmigung wird durch die oberste Dienstbehörde erteilt. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen. Die Genehmigung darf nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses erteilt und soll von der Entrichtung eines angemessenen Entgelts abhängig gemacht werden.

§ 90
Rückgriffsanspruch für Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit

Der Beamte, der aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seiner obersten Dienstbehörde übernommenen Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Verlangen eines Vorgesetzten gehandelt hat.

§ 91
Beendigung von Nebenämtern und -beschäftigungen

Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamt übertragen sind oder die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seiner obersten Dienstbehörde übernommen hat.

§ 92
Anzeigepflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) Die Anzeigepflicht für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen nach § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes besteht für einen Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, sofern es sich um eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung handelt, die mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht. Die Anzeige hat gegenüber der letzten obersten Dienstbehörde zu erfolgen.

(2) Das Verbot nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes wird durch die letzte oberste Dienstbehörde ausgesprochen; sie kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 93
Rechtsverordnung zur Nebentätigkeit

Die zur Ausführung der §§ 83 bis 92 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr kann insbesondere bestimmt werden

  1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,

  2. welche Tätigkeiten als öffentliche Ehrenämter im Sinne des § 83 Abs. 4 anzusehen sind,

  3. ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seiner obersten Dienstbehörde übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat und diese Vergütung geschätzt werden kann, wenn der Beamte hierüber keine Auskunft gibt oder über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung geben kann oder Aufzeichnungen nicht vorlegt, die er zu führen hat,

  4. unter welchen Voraussetzungen der Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf, in welcher Höhe und nach welchen Maßstäben hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist und in welchen Fällen ausnahmsweise darauf verzichtet werden darf,

  5. wie die Nachweis- und Auskunftspflichten nach § 88 Satz 3 ausgestaltet sind,

  6. dass der Beamte verpflichtet werden kann, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres seinem Dienstvorgesetzten die ihm zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten anzugeben,

  7. wie die Anzeigepflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgestaltet ist.

Unterabschnitt 5
Personalaktenrecht

§ 94
Inhalt der Personalakte, Zugang zur Personalakte

(1) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Beamte und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller oder sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalplanung verarbeitet werden.

(2) Andere Unterlagen als Personalaktendaten dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person oder dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; im Übrigen gelten § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Die Personalakte kann vollständig oder in Teilen automatisiert geführt werden.

(4) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Arbeitsbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Wird die Personalakte nicht voll-ständig automatisiert oder in Schriftform geführt, legt die personalverwaltende Stelle jeweils schriftlich fest, welche Teile in welcher Form geführt werden und nimmt dies in das Verzeichnis nach Satz 4 auf.

(5) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren. Zugang haben ferner die mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten Beschäftigten, soweit dies erforderlich ist. Jede Einsichtnahme nach Satz 2 ist aktenkundig zu machen.

§ 95
Beihilfeakte

Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für andere als Beihilfezwecke nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn der Beihilfeberechtigte und der bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordern oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die erforderlichen personenbezogenen Daten aus Arzneimittelverordnungen im Sinne des § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262, 2275), das durch Artikel 3a des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, dürfen an den Treuhänder ausschließlich zum Zwecke der Prüfung gemäß § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel übermittelt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.

§ 96
Anhörungspflicht

Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.

§ 97
Einsichtsrecht

(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakte.

(2) Einem Bevollmächtigten des Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und deren Bevollmächtigte. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden; dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.

(4) Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Beamten Auskunft zu erteilen.

§ 98
Vorlage der Personalakte, Auskunft an Dritte

(1) Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen. Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. Ärzten, die
im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.

(2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.

§ 99
Entfernung von Unterlagen

(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 16 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes nicht anzuwenden ist, sind

  1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,

  2. falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.

Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch das Bekanntwerden erneuter Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.

(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 100
Aufbewahrungsfristen

(1) Die Personalakte ist nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Die Personalakte ist abgeschlossen,

  1. wenn der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres in dem er die für ihn geltende Altersgrenze erreicht hat, im Fall der Weiterbeschäftigung über die für ihn geltende Altersgrenze hinaus mit Ablauf des Jahres, in dem das Dienstverhältnis geendet hat; in den Fällen des Verlustes der Beamtenrechte und des § 10 des Landesdisziplinargesetzes jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind,

  2. wenn der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,

  3. wenn nach dem verstorbenen Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist.

(2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützung, Urlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten und Trennungsgeld sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden. Arzneimittelverordnungen im Sinne des § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel sind zur Geltendmachung von Rabatten nach diesem Gesetz nicht zurückzugeben; die Vernichtung dieser Arzneimittelverordnungen erfolgt auf der Grundlage der nach § 3 Satz 5 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel zu treffenden Vereinbarungen unverzüglich, sobald sie für die dort geregelten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Soweit in den Vereinbarungen keine Aufbewahrungsfristen geregelt sind, gilt die allgemeine Verjährungsfrist. Automatisiert gespeicherte Beihilfebelege sind spätestens ein Jahr nach Ablauf des Jahres, in dem die Unterlagen automatisiert erfasst wurden, zu löschen, sofern sie nicht für die weitere Bearbeitung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher Vorschriften benötigt werden.

(3) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.

(4) Die Personalakte wird nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, sofern sie nicht vom Landesarchiv übernommen wird.

(5) Auf Mikrofilm übernommene Personalakten dürfen vorzeitig vernichtet werden, jedoch frühestens drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Dienstverhältnis geendet hat. Für die Aufbewahrung und für die Vernichtung von Mikrofilmen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 101
Dateien

(1) Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet werden. Die Übermittlung von Personalaktendaten in Dateien ist nur nach Maßgabe des § 98 zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Personalaktendaten im Sinne des § 95 dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt automatisiert verarbeitet werden.

(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse verarbeitet werden, die die Eignung betreffen und deren Verarbeitung dem Schutz des Beamten dient.

(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden.

(5) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Betroffenen die Art der über ihn gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist er zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben.

Abschnitt 6
Beschwerden und Vertretung des Dienstherrn

§ 102
Beschwerden

(1) Der Beamte kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht ihm offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten, so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten eingelegt werden.

§ 103
Vertretung des Dienstherrn

(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis und des Dienstherrn nach § 54 des Beamtenstatusgesetzes wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der der Beamte untersteht oder bei Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann durch Rechtsverordnung eine andere Vertretung bestimmen.

§ 104
Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen

Verfügungen und Entscheidungen, die dem Beamten oder Versorgungsberechtigten nach diesem Gesetz bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte des Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden. Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Brandenburg, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Abschnitt 7
Besondere Beamtengruppen und Beamtenverhältnisse

Unterabschnitt 1
Politische Beamte, Beamte des Landtages, des
Landesrechnungshofes und Beamte an Hochschulen

§ 105
Politische Beamte

(1) Beamte im Sinne des § 30 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (politische Beamte) sind

  1. der Chef der Staatskanzlei,

  2. die Staatssekretäre,

  3. der Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz in dem hierfür zuständigen Ministerium,

  4. der Polizeipräsident.

(2) Die Ämter der politischen Beamten können neben der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes jeder anderen Laufbahn des höheren Dienstes angehören, soweit nicht die Laufbahnvorschriften etwas anderes bestimmen. Bei diesen Beamten kann abweichend von § 17 Satz 1 eine Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden; die §§ 18 und 20 Abs. 2 bis 4 sind nicht anzuwenden.

§ 106
Beamte des Landtages

Die Beamten des Landtages sind Beamte des Landes. Sie werden vom Präsidenten des Landtages ernannt und entlassen oder in den Ruhestand versetzt. Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter für die Beamten des Landtages ist der Präsident des Landtages.

§ 107
Beamte des Landesrechnungshofes

Für die Beamten des Landesrechnungshofes gilt dieses Gesetz, soweit das Landesrechnungshofgesetz nichts anderes vorsieht. Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Mitglieder und der anderen Beamten des Landesrechnungshofes ist der Präsident des Landesrechnungshofes.

§ 108
Beamte an Hochschulen

Für Beamte an Hochschulen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit die Hochschulgesetze des Landes Brandenburg nicht etwas anderes bestimmen.

Unterabschnitt 2
Polizeivollzugsdienst

§ 109
Beamte des Polizeivollzugsdienstes

(1) Für die Polizeivollzugsbeamten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören, wird durch die Laufbahnvorschriften des Polizeivollzugsdienstes bestimmt.

§ 110
Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte

(1) Für die Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit des

  1. mittleren Dienstes ist das vollendete 62. Lebensjahr,
  2. gehobenen Dienstes ist das vollendete 64. Lebensjahr,
  3. höheren Dienstes ist das vollendete 65. Lebensjahr

die besondere Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand. Für die Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1954 geboren sind, ist das vollendete 60. Lebensjahr die besondere Altersgrenze.

(2) Für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit des mittleren Dienstes, die nach dem 31. Dezember 1953 und vor dem 1. Januar 1969 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr

Anhebung

um Monate

Altersgrenze

Jahr

Monate

1954

3

60

3

1955

4

60

4

1956

5

60

5

1957

6

60

6

1958

7

60

7

1959

8

60

8

1960

9

60

9

1961

10

60

10

1962

11

60

11

1963

12

61

0

1964

14

61

2

1965

16

61

4

1966

18

61

6

1967

20

61

8

1968

22

61

10.

(3) Für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit des gehobenen Dienstes, die nach dem 31. Dezember 1953 und vor dem 1. Januar 1969 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr

Anhebung

um Monate

Altersgrenze

Jahr

Monate

1954

3

60

3

1955

6

60

6

1956

9

60

9

1957

12

61

0

1958

15

61

3

1959

18

61

6

1960

21

61

9

1961

24

62

0

1962

27

62

3

1963

30

62

6

1964

33

62

9

1965

36

63

0

1966

39

63

3

1967

42

63

6

1968

45

63

9.

(4) Für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit des höheren Dienstes, die nach dem 31. Dezember 1953 und vor dem 1. Januar 1969 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr

Anhebung

um Monate

Altersgrenze

Jahr

Monate

1954

3

60

3

1955

6

60

6

1956

9

60

9

1957

12

61

0

1958

15

61

3

1959

18

61

6

1960

21

61

9

1961

24

62

0

1962

27

62

3

1963

30

62

6

1964

33

62

9

1965

36

63

0

1966

42

63

6

1967

48

64

0

1968

54

64

6.

(5) Für die Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit des gehobenen Dienstes verringert sich die besondere Altersgrenze bei einer Tätigkeit im Wechselschichtdienst oder im Schichtdienst, im Spezialeinsatzkommando, im Mobilen Einsatzkommando, im Personenschutz oder in den Observationstrupps des Verfassungsschutzes

  1. um zwei Monate nach insgesamt einem Jahr,
  2. um vier Monate nach insgesamt zwei Jahren,
  3. um sechs Monate nach insgesamt drei Jahren,
  4. um acht Monate nach insgesamt vier Jahren,
  5. um zehn Monate nach insgesamt fünf Jahren,
  6. um zwölf Monate nach insgesamt sechs Jahren,
  7. um 15 Monate nach insgesamt sieben Jahren,
  8. um 18 Monate nach insgesamt acht Jahren,
  9. um 21 Monate nach insgesamt neun Jahren und
  10. um 24 Monate nach insgesamt zehn oder mehr Jahren

einer solchen Tätigkeit; entsprechende Zeiten im mittleren Dienst werden dabei ebenfalls berücksichtigt. Zeiten einer Tätigkeit im Wechselschichtdienst nach Satz 1 sind die Zeiten, für die der Beamte eine Zulage nach § 20 Absatz 1 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, oder eine dieser Zulage entsprechende, nach Landesrecht oder Recht des Bundes oder eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland gewährte Zulage erhalten hat. Als Zeiten im Schichtdienst im Sinne des Satzes 1 gelten nur die Zeiten, in denen der Beamte eine Zulage nach § 20 Absatz 2 Buchstabe a der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, oder eine dieser Zulage entsprechende, nach Landesrecht oder Recht des Bundes oder eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland gewährte Zulage erhalten hat. Für die Berechnung des Zeitraumes nach Satz 1 sind jeweils volle Kalendermonate zu berücksichtigen. Als Zeiten einer Tätigkeit nach Satz 1 gelten die Zeiten eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes sowie einer Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung zum Zwecke der Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, wenn durch das Beschäftigungsverbot oder die Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung die Tätigkeit im Sinne von Satz 1 unterbrochen wurde oder aus diesem Grund nicht mehr aufgenommen wird. Im Übrigen werden Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt. In den Fällen des Absatzes 3 tritt für die Berechnung der Reduzierung an die Stelle der besonderen Altersgrenze nach Absatz 1 die jeweils maßgebliche besondere Altersgrenze nach Absatz 3; dabei ist eine Reduzierung nicht weiter als bis zu der für seinen Geburtsjahrgang nach Absatz 2 geltenden Altersgrenze möglich.

(6) Wird einem Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit des mittleren Dienstes ein Amt einer anderen Laufbahn derselben Laufbahngruppe übertragen, für die die Regelaltersgrenze des § 45 gilt, insbesondere in den Fällen des § 30 Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes oder § 26 Absatz 2 und § 29 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes, ist für ihn die besondere Altersgrenze das vollendete 65. Lebensjahr. Wird einem Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit des gehobenen Dienstes ein Amt derselben Laufbahngruppe im Sinne des Satzes 1 übertragen, so ist für ihn die besondere Altersgrenze die sich um die zum Zeitpunkt des Wechsels nach Absatz 5 erworbenen Ansprüche reduzierte Regelaltersgrenze des § 45 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3, jedoch mindestens das vollendete 65. Lebensjahr. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für ehemalige Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit des mittleren und des gehobenen Dienstes, denen vor dem 6. Dezember 2013 ein Amt einer anderen Laufbahn derselben Laufbahngruppe, für die die Regelaltersgrenze des § 45 gilt, übertragen worden ist.

(7) § 45 Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand um bis zu drei Jahre ausgehend von der für den Beamten nach den Absätzen 1 bis 6 jeweils geltenden besonderen Altersgrenze möglich ist.

(8) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben (besondere Antragsaltersgrenze).

(9) Für den Eintritt in den Ruhestand nach den Absätzen 1 bis 8 gilt § 45 Absatz 2 Satz 1 entsprechend

.

§ 111
Laufbahnen

Die Laufbahnvorschriften für die Beamten des Polizeivollzugsdienstes erlässt das für das öffentliche Dienstrecht der Polizei zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung.

§ 112
Gemeinschaftsunterkunft und -verpflegung

Die Polizeivollzugsbeamten können auf Anordnung des Dienstvorgesetzten für die Dauer von Lehrgängen, einer Ausbildung, einer besonderen Verwendung, einer Bereitstellung oder einer Übung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet werden.

§ 113
Dienstkleidung

Der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf unentgeltliche Ausstattung mit der Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art seines Dienstes erfordert. Das Nähere regelt das für das öffentliche Dienstrecht der Polizei zuständige Ministerium.

§ 114
Heilfürsorge

(1) Polizeivollzugsbeamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes erhalten Heilfürsorge, solange ihnen Anwärterbezüge, Elternzeit oder Urlaub nach § 77 Abs. 2 zustehen.

(2) Die Heilfürsorge umfasst alle zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit der Beamten notwendigen und angemessenen Aufwendungen des Landes. Das für das öffentliche Dienstrecht der Polizei zuständige Mitglied der Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über Art und Umfang der Heilfürsorge.

(3) Polizeivollzugsbeamte, die spätestens seit dem 31. Dezember 1996 im Dienst des Landes Brandenburg stehen und nicht von Absatz 1 erfasst werden, erhalten Heilfürsorge nach Maßgabe des Absatzes 2, solange ihnen Besoldung, Erziehungsurlaub oder Urlaub nach § 77 Abs. 2 zustehen. Sie ist Sachbezug im Sinne des § 11 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes und wird mit 1,4 vom Hundert des Grundgehaltes und der allgemeinen Stellenzulage der jeweiligen Dienstbezüge auf die Besoldung angerechnet.

(4) Polizeivollzugsbeamte nach Absatz 3 können die Gewährung von Heilfürsorge ablehnen, sie erhalten dann Beihilfe nach Maßgabe des § 62. Ein Widerruf ist ausgeschlossen.

§ 115
Betreuung bei Übungen und besonderen Einsätzen

Ein Beamter, der zur wirtschaftlichen, technischen oder ärztlichen Betreuung von Polizeieinheiten bei Übungen oder besonderen Einsätzen herangezogen wird, ist auf Anordnung des Dienstvorgesetzten verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.

§ 116
Polizeidienstunfähigkeit

(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch den Dienstvorgesetzten aufgrund des Gutachtens eines Polizeiarztes oder eines anderen Arztes festgestellt.

Unterabschnitt 3
Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes

§ 117
Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes

Für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes gelten § 109 Absatz 1 und § 116 entsprechend. § 110 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass neben einer Tätigkeit im Wechselschichtdienst gemäß § 110 Absatz 5 Satz 1 auch die Tätigkeit im Einsatzdienst der Feuerwehr ohne Wechselschichtdienst zur Reduzierung der besonderen Altersgrenze Berücksichtigung findet. § 111 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die dort genannte Regelung das für das öffentliche Dienstrecht der Feuerwehr zuständige Mitglied der Landesregierung erlässt. § 113 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die dort genannte Regelung das für das öffentliche Dienstrecht der Feuerwehr zuständige Ministerium erlässt.

Unterabschnitt 4
Beamte im Justizvollzugsdienst

§ 118
Beamte im Justizvollzugsdienst

Für Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Werkdienstes und des Krankenpflegedienstes bei den Vollzugsanstalten gelten § 109 Abs. 1, §§ 110 und 116 entsprechend. § 113 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die dort genannte Regelung das für das öffentliche Dienstrecht des Justizvollzugs zuständige Ministerium erlässt.

Unterabschnitt 5
Ehrenbeamte

§ 119
Ehrenbeamte

(1) Für Ehrenbeamte gelten die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und dieses Gesetzes mit den sich aus der Natur des Ehrenbeamtenverhältnisses ergebenden folgenden Maßgaben:

  1. Der Ehrenbeamte kann nach Erreichen der für Beamte auf Lebenszeit geltenden Regelaltersgrenze verabschiedet werden. Er ist zu verabschieden, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen ist oder versetzt werden kann. Das Ehrenbeamtenverhältnis endet auch ohne Verabschiedung durch Zeitablauf, wenn der Ehrenbeamte für eine bestimmte Amtszeit ernannt worden ist. § 69 Abs. 5 gilt entsprechend.

  2. Nicht anzuwenden sind insbesondere die Vorschriften über das Erlöschen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse (§ 4 Abs. 6), Ernennung und Entlassung nach Erreichen der Altersgrenze (§ 23 Abs. 1 Nr. 5 des Beamtenstatusgesetzes), Arbeitszeit (§ 76), Wohnung und Aufenthalt (§ 58), Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis bei Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft (§ 72), Abordnung und Versetzung (§§ 29, 30).

  3. Der Ehrenbeamte kann auch in der Zeit zwischen dem Wahltag zum Landtag Brandenburg und dem Tag der Ernennung der Mitglieder der Landesregierung berufen werden.

(2) Die Unfallfürsorge richtet sich nach den für Ehrenbeamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften.

(3) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.

Unterabschnitt 6
Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe

§ 120
Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe

(1) Die Ämter

  1. der Leiter der Abteilungen in den obersten Landesbehörden,

  2. der Leiter von oberen Landesbehörden, soweit sie mindestens in die Besoldungsgruppe A 16 eingestuft sind, und

  3. der Leiter öffentlicher Schulen

werden zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die Probezeit beträgt zwei Jahre; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten nicht als Probezeit. Die Probezeit kann nicht verlängert werden. Die Probezeit kann bis zur Mindestdauer von einem Jahr gekürzt werden, wenn der Beamte sich in den Tätigkeiten eines Dienstpostens gleicher Bewertung oder gleicher Art für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr bewährt hat. Auf die Probezeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Beamte unmittelbar vor Übertragung des Amtes auf Probe mit der Wahrnehmung der Geschäfte dieses Amtes beauftragt worden ist.

(2) Wird dem Beamten ein anderes Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 übertragen, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das ihm zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, läuft die Probezeit weiter. Wird dem Beamten ein höher bewertetes Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 übertragen, beginnt eine neue Probezeit. In diesem Fall kann ihm das zuvor innegehabte Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden, wenn die im Beamtenverhältnis auf Probe wahrgenommenen Zeiten in Ämtern mit leitender Funktion nach Absatz 1 insgesamt zwei Jahre betragen haben.

(3) Absatz 1 gilt nicht für

  1. die Ämter der Mitglieder des Landesrechnungshofes nach § 2 Abs. 1 des Landesrechnungshofgesetzes,

  2. die Ämter, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden,

  3. die in § 105 Abs. 1 genannten Ämter.

(4) In ein Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 darf nur berufen werden, wer

  1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und

  2. in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.

Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Landespersonalausschuss Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Ein Richter darf nur berufen werden, wenn er zugleich zustimmt, bei Wiederaufleben des Richterverhältnisses auf Lebenszeit auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges mit mindestens demselben Endgrundgehalt verwendet zu werden.

(5) Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer des Probebeamtenverhältnisses die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbots zur Annahme von Belohnungen und Geschenken und sonstigen Vorteilen; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte nur im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit. Beamte führen während ihrer Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihnen nach Absatz 1 übertragenen Amtes. Sie dürfen nur diese auch außerhalb des Dienstes führen.

(6) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit ist dem Beamten das Amt nach Absatz 1 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen.

(7) Wird dem Beamten das Amt nach Absatz 1 nach Ablauf der Probezeit nicht auf Dauer übertragen, ist eine erneute Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres nicht zulässig. Die Amtsbezeichnung nach Absatz 5 Satz 3 darf nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weitergeführt werden. Mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende besoldungsrechtliche Ansprüche bestehen nicht.

Abschnitt 8
Beamte auf Zeit

§ 121
Vorbehalt des Gesetzes

Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit sind gesetzlich zu bestimmen.

§ 122
Beamte auf Zeit

(1) Beamte auf Zeit dürfen bei ihrer ersten Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit im Land Brandenburg das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) § 46 ist anzuwenden, wenn der Beamte eine Amtszeit von mindestens acht Jahren oder eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens zehn Jahren erreicht hat.

(3) Mit Ablauf der Amtszeit treten Beamte auf Zeit, die die Wartezeit im Sinne versorgungsrechtlicher Vorschriften erfüllt haben, in den Ruhestand, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben und trotz Bereitschaft zur Wiederwahl eine neue Amtszeit nicht antreten.

(4) Tritt der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, so ist er zu diesem Zeitpunkt entlassen, wenn er nicht im Anschluss an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird. Wird er erneut berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(5) Der einstweilige Ruhestand eines Beamten auf Zeit endet mit dem Ablauf seiner Amtszeit. Der Beamte gilt zu diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn er bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wäre.

(6) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist ein Beamter auf Zeit, der aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten auf Zeit ernannt worden war und nach Ablauf seiner ersten Amtszeit nicht für eine neue Amtszeit wieder ernannt wird und deshalb entlassen ist, auf seinen Antrag hin wieder in das frühere Dienstverhältnis zu übernehmen. Ihm ist ein Amt derselben oder einer anderen Laufbahn zu übertragen, das mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das Amt, das er zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit innehatte; § 30 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Antrag auf Übernahme ist spätestens drei Monate nach Beendigung der Amtszeit zu stellen. Bei Gemeinden und Gemeindeverbänden sind nur Landkreise und kreisfreie Städte zur Übernahme nach Satz 1 verpflichtet.

§ 123
Kommunale Wahlbeamte

(1) Kommunale Wahlbeamte im Sinne dieses Gesetzes sind die direkt (unmittelbar) oder indirekt gewählten Beamten auf Zeit der Gemeinden und Gemeindeverbände im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Die §§ 9 bis 26 gelten für kommunale Wahlbeamte nicht; ferner gelten die §§ 78 bis 82 dieses Gesetzes sowie § 27 des Beamtenstatusgesetzes nicht für Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Amtsdirektoren.

(3) Das Beamtenverhältnis der direkt gewählten kommunalen Wahlbeamten auf Zeit wird mit Beginn des Tages nach Annahme der Wahl, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers begründet; einer Ernennung bedarf es nicht. § 12 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 32a sind entsprechend anzuwenden. Die Entlassung und die Versetzung in den Ruhestand wird vom Dienstvorgesetzten verfügt.

(4) Indirekt zu wählende kommunale Wahlbeamte sind verpflichtet, die Bereitschaft zur Wiederwahl (§ 122 Absatz 3) schriftlich gegenüber ihrem Dienstvorgesetzten zu erklären. Bei direkt zu wählenden kommunalen Wahlbeamten ist diese Bereitschaft zur Wiederwahl durch den Nachweis einer Bewerbung um die Aufnahme in den Wahlvorschlag einer politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung oder die Einreichung eines gültigen Einzelvorschlags zu erbringen; dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Wählbarkeit wegen Überschreitens maßgeblicher Höchstaltersgrenzen nicht mehr gegeben ist. Die Rechtsfolge des § 122 Absatz 3 tritt bei abgewählten kommunalen Wahlbeamten auch ohne Erklärung der Bereitschaft zur Wiederwahl ein.

(5) Kommunale Wahlbeamte scheiden mit Ablauf des Tages ihrer Abwahl aus dem Amt aus. Sie erhalten bis zum Ablauf ihrer Amtszeit Besoldung und Versorgung nach den für abgewählte Wahlbeamte auf Zeit geltenden Vorschriften.

(6) Kommunale Wahlbeamte auf Zeit treten mit Ablauf des Monats, in dem sie das 70. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand; sie sind auf ihren Antrag frühestens mit Vollendung der für Beamte auf Lebenszeit maßgeblichen Regelaltersgrenze in den Ruhestand zu versetzen.

§ 124
Beamte des Landes auf Lebenszeit als kommunale Wahlbeamte

(1) Für einen Beamten des Landes auf Lebenszeit, der ein Amt als kommunaler Wahlbeamter antritt, ruhen vom Tag der Begründung dieses Beamtenverhältnisses an die Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis zum Land mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen.

(2) Ungeachtet der Rechtsfolgen des § 122 Absatz 3 oder Absatz 4 ist der Beamte des Landes auf Lebenszeit nach Ablauf der ersten oder jeder weiteren Amtszeit auf seinen Antrag hin wieder in einem seinem früheren Amt als Beamter auf Lebenszeit im Landesdienst entsprechenden Amt zu verwenden. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Beendigung des Beamtenverhältnisses als kommunaler Wahlbeamter zu stellen; die Wiederverwendung hat spätestens sechs Monate nach Beendigung des Beamtenverhältnisses als kommunaler Wahlbeamter zu erfolgen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis zum Land, bis der Beamte wiederverwendet wird. Stellt der Beamte bis zum Ablauf der Frist keinen Antrag auf Wiederverwendung, ruhen die Rechte und Pflichten längstens bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 21 des Beamtenstatusgesetzes.

(4) Abweichend von Absatz 2 ist für Beamte des Landes, die im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses als kommunaler Wahlbeamter eines der in § 105 genannten Ämter innehaben, ein Antrag auf Wiederverwendung unzulässig. Der Beamte kann jedoch mit seiner Zustimmung wiederverwendet werden, wenn ihm das Land sein früheres oder ein anderes gleichwertiges Amt übertragen will. Die Entscheidung trifft die Stelle, die für die Ernennung des Beamten in ein Amt nach § 105 zuständig wäre. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Begründet ein Mitglied der Landesregierung, dessen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis zum Land gemäß § 4 Absatz 1 des Brandenburgischen Ministergesetzes ruhen, ein Beamtenverhältnis als kommunaler Wahlbeamter, so ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis zum Land weiter. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

Abschnitt 9
Landespersonalausschuss

§ 125
Aufgaben

(1) Der Landespersonalausschuss dient der einheitlichen Handhabung beamtenrechtlicher Ausnahmevorschriften. Er kann Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften unterbreiten. Weitere als die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben können ihm durch Rechtsverordnung der Landesregierung übertragen werden.

(2) Der Landespersonalausschuss übt seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung aus.

§ 126
Mitglieder

(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus acht ordentlichen und acht stellvertretenden Mitgliedern.

(2) Ordentliche Mitglieder sind der Präsident des Landesrechnungshofes als Vorsitzender, je ein Beamter des für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministeriums, des für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministeriums, des für die Belange der Gleichstellung zuständigen Ministeriums und vier weitere Beamte im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Stellvertretende Mitglieder sind je ein Beamter der in Satz 1 erwähnten Behörden sowie vier weitere Beamte im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(3) Die Mitglieder werden von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt; davon zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände und zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften.

(4) Der Landespersonalausschuss wird zur Durchführung seiner Aufgaben durch eine Geschäftsstelle im für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium unterstützt.

§ 127
Rechtsstellung der Mitglieder

Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Mitglied der Landesregierung im Auftrag der Landesregierung mit folgenden Maßgaben:

  1. Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht dienstlich gemaßregelt, benachteiligt oder bevorzugt werden.

  2. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Landespersonalausschusses aus

    1. durch Zeitablauf,

    2. durch Ausscheiden aus der Behörde, die für ihre Mitgliedschaft maßgeblich ist,

    3. durch Beendigung des Beamtenverhältnisses,

    4. durch Ruhen des Beamtenverhältnisses,

    5. unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen der Beamtenbeisitzer einer Kammer für Disziplinarsachen nach § 51 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes vom Amt zu entbinden ist.

  3. Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss ruht während der Dauer eines Disziplinarverfahrens sowie während der Dauer eines nach § 54 erlassenen Verbots, die Dienstgeschäfte zu führen.

§ 128
Geschäftsordnung, Sitzungen, Beschlüsse

(1) Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der Landespersonalausschuss kann von den Verwaltungen beauftragten Personen sowie Dritten die Anwesenheit bei der Sitzung gestatten.

(3) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende leitet die Sitzungen. Sind beide verhindert, tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.

(4) Die von den Verwaltungen beauftragten Personen sind auf Verlangen zu hören.

(5) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind bekannt zu machen, soweit sie allgemeine Bedeutung haben. Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung.

(7) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

§ 129
Beweiserhebungen, Amtshilfe

(1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgabe in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Beweise erheben.

(2) Die beteiligten Verwaltungen haben dem Landespersonalausschuss auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten.

Abschnitt 10
Beteiligung von Verbänden und Organisationen

§ 130
Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände

(1) Neben den Beteiligungspflichten nach § 53 des Beamtenstatusgesetzes sind die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände (Spitzenorganisationen) bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die oberste Landesbehörde rechtzeitig und umfassend zu beteiligen. Das Verfahren der Beteiligung nach § 53 des Beamtenstatusgesetzes und der Beteiligung nach Satz 1 sowie der gegenseitigen Informationen zwischen der Landesregierung und den Spitzenorganisationen wird durch Vereinbarung festgelegt.

(2) Die obersten Landesbehörden übersenden die Entwürfe von Rechts- und Verwaltungsvorschriften über allgemeine beamtenrechtliche Regelungen den Spitzenorganisationen mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme. Die Stellungnahmen sind auf Verlangen zu erörtern. Die Spitzenorganisationen können verlangen, dass ihre wesentlichen Vorschläge, die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung gefunden haben, mit einer Stellungnahme der Landesregierung dem Landtag zugeleitet, und solche, die in Verordnungsentwürfen keine Berücksichtigung gefunden haben, mit einer Stellungnahme des federführenden Ressorts an die Landesregierung übermittelt werden.

§ 131
Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände

Bei der Vorbereitung von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften über allgemeine Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die kommunalen Spitzenverbände zu beteiligen, wenn die Rechtsverhältnisse der Beamten im kommunalen Bereich berührt werden.

Abschnitt 11
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 132
Verwaltungsvorschriften

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, erlässt das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium die zur Durchführung des Beamtenstatusgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Ministeriums betreffen, erlässt dieses Ministerium.

§ 133
Übergangsregelung zur Altersteilzeit

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn

  1. sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,

  2. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,

  3. die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2010 beginnt und

  4. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit kann nur bewilligt werden, wenn die Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst werden, dass der Beamte zuvor mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 80 Abs. 2 oder des § 1 Abs. 4 Satz 1 der Elternzeitverordnung mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung Dienst leistet; dabei bleiben geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit außer Betracht. Beamten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist Altersteilzeit nach Maßgabe des Satzes 1 zu bewilligen. § 78 Abs. 2 und 5 gilt entsprechend.

(2) Für Hochschullehrer, denen vor dem 9. April 2009 Altersteilzeit bewilligt worden ist, gilt § 110 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 8. April 2009 geltenden Fassung fort.

(3) Abweichend von § 45 ist für die Beamten, die sich in Altersteilzeit nach Absatz 1 und nach § 39 Absatz 7 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 8. April 2009 geltenden Fassung befinden, das vollendete 65. Lebensjahr die Regelaltersgrenze. Sie können jedoch beantragen, dass sie erst zum Zeitpunkt der für ihren Geburtsjahrgang gemäß § 45 Absatz 1 Satz 3 ohne Inanspruchnahme von Altersteilzeit geltenden Regelaltersgrenze in den Ruhestand treten. Der Antrag ist bei Altersteilzeit im Blockmodell nur bis mindestens drei Monate vor Beginn der Freistellungsphase, im Übrigen bis mindestens drei Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres zulässig. Dem Antrag soll entsprochen werden, soweit dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte, die sich in einer Beurlaubung gemäß § 39d des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 8. April 2009 geltenden Fassung befinden.

§ 134
Übergangsregelungen zum Landespersonalausschuss

(1) Die Amtszeit der nach den Vorschriften des bis zum 8. April 2009 geltenden Landesbeamtengesetzes bestellten Mitglieder des Landespersonalausschusses endet mit Ablauf des 31. Dezember 2009.

(2) Eine Unterrichtung des Ausschusses für Inneres des Landtages und der Landesregierung über die Durchführung der Aufgaben des Landespersonalausschusses für den bis zum Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegenden Zeitraum seit der letzten Unterrichtung entfällt.

(3) Anträge, über die der Landespersonalausschuss bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht entschieden hat, und für die eine Zuständigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes für ihn nicht mehr gegeben ist, sind von der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses an die nach den Vorschriften dieses Gesetzes zuständigen Stellen weiterzuleiten. Soweit diese Anträge nach den Vorschriften dieses Gesetzes fristgebunden sind, gelten sie bei rechtzeitigem Eingang beim Landespersonalausschuss als rechtzeitig gestellt.

§ 135
Laufbahnrechtliche Übergangsvorschriften

(1) Bis zum Erlass laufbahnrechtlicher Vorschriften aufgrund der Ermächtigungen dieses Gesetzes gelten die aufgrund der Ermächtigungen des bis zum 8. April 2009 geltenden Landesbeamtengesetzes erlassenen laufbahnrechtlichen Vorschriften fort, soweit sie nicht dem Beamtenstatusgesetz oder diesem Gesetz widersprechen. Im Übrigen gelten sie mit der Maßgabe, dass Dienstzeiten, die nach den laufbahnrechtlichen Vorschriften Voraussetzung für eine Beförderung oder den Aufstieg in eine höhere Laufbahngruppe sind, vom Zeitpunkt der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit rechnen; erfolgte die Anstellung vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, rechnen die Dienstzeiten vom Zeitpunkt der Anstellung.

(2) Aufstiegsbeamte, die nicht über die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 erforderliche Befähigung verfügen, alle Ämter der höheren Laufbahn wahrzunehmen (Verwendungsaufsteiger), verbleiben in ihrer Rechtsstellung. Für Beamte, die sich am 6. Dezember 2013 in einer Maßnahme zum Erwerb der Befähigung für einen weiteren Verwendungsbereich befinden, finden die am 5. Dezember 2013 geltenden laufbahnrechtlichen Bestimmungen entsprechend Anwendung.

§ 136
Übergangsregelungen für bereits in das Beamtenverhältnis auf Probe berufene Beamte

Bei Beamten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, richtet sich die Dauer der Probezeit nach den §§ 83 und 85 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 8. April 2009 geltenden Fassung und den jeweiligen Laufbahnvorschriften. Die Probezeit kann wegen erheblich über dem Durchschnitt liegender Leistungen auch gekürzt werden, wenn der Hochschulabschluss nach § 11 Absatz 2 als der Laufbahnprüfung gleichwertig anerkannt ist. Auf die Probezeit können bis auf die Mindestprobezeit auch Dienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art, Schwierigkeit und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat; die Entscheidung bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die Beamten auf Probe sind zu Beamten auf Lebenszeit zu ernennen,

  1. wenn sie die Probezeit erfolgreich abgeschlossen haben und

  2. seit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mindestens drei Jahre vergangen sind oder wenn sie das 27. Lebensjahr vollendet haben.

§ 137
Übergangsregelungen zur Nebentätigkeit und zur Dienstbefreiung

(1) Bis zum Erlass von Vorschriften zur Nebentätigkeit aufgrund der Ermächtigungen dieses Gesetzes gelten §§ 4, 5 Abs. 3, §§ 6 bis 13 der Bundesnebentätigkeitsverordnung in der am 8. April 2009 geltenden Fassung entsprechend. Nebentätigkeiten, für die eine Genehmigung oder eine Anzeige nach bisherigem Recht vorliegt, gelten als angezeigt im Sinne des § 85.

(2) Bis zum Erlass von Vorschriften zur Dienstbefreiung aufgrund der Ermächtigung dieses Gesetzes ist für die Gewährung von Dienstbefreiungen die Sonderurlaubsverordnung des Bundes in der am 8. April 2009 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 13 sinngemäß anzuwenden.

§ 138
Übergangsregelungen für vorhandene Beamte auf Zeit

(1) Für die am 23. März 2004 vorhandenen Beamten auf Zeit gilt § 146 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 22. März 2004 geltenden Fassung fort, soweit dies günstiger ist.

(2) Kommunale Wahlbeamte, die sich am 1. März 2008 im Amt befanden und danach wiedergewählt wurden, können auf Antrag auch beanspruchen, dass für sie das vollendete 65. Lebensjahr die gesetzliche Altersgrenze ist.

(3) Die am 6. Dezember 2013 vorhandenen kommunalen Wahlbeamten können unter den in § 124 Absatz 2 in der ab dem 6. Dezember 2013 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen Anträge auf Übernahme in den Landesdienst stellen; sie sind nach Maßgabe des § 122 Absatz 6 Satz 2 und 4 wieder in das frühere Dienstverhältnis zu übernehmen; § 3 Absatz 2 findet keine Anwendung. Hatte der kommunale Wahlbeamte bei Begründung des Beamtenverhältnisses als kommunaler Wahlbeamter ein Amt im Sinne des § 105 Absatz 1 inne oder hat ein solches Amt während der Tätigkeit als Mitglied der Landesregierung geruht, besteht ein Rechtsanspruch auf Übernahme abweichend von § 124 Absatz 2 in der ab dem 6. Dezember 2013 geltenden Fassung nicht. Das Land kann in den Fällen des Satzes 2 dem Antrag entsprechen, wenn es dem Beamten sein früheres oder ein anderes gleichwertiges Amt übertragen will; § 124 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 139
Übergangsregelungen für Ämter in leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit

Beamten, denen am 6. November 2008 ein Amt nach § 148a des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 5. November 2008 geltenden Fassung für eine erste Amtszeit übertragen ist, ist dieses Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen, wenn sie die Dienstgeschäfte dieses Amtes oder eines gleich bewerteten Amtes mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und festgestellt wird, dass sie sich in ihrem Amt bewährt haben. Zeiten, in denen der Beamte unmittelbar vor der Übertragung des Amtes mit der Wahrnehmung der Geschäfte dieses Amtes beauftragt worden ist, werden angerechnet. Solange die Bewährung noch nicht festgestellt werden kann, verbleiben die Beamten im Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 148a des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 5. November 2008 geltenden Fassung. Kann die Bewährung zum Ablauf der ersten Amtszeit endgültig nicht festgestellt werden, sind die Beamten aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Eine erneute Übertragung des Amtes auf Zeit für eine zweite Amtszeit ist ausgeschlossen. Mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt; weitergehende besoldungsrechtliche Ansprüche bestehen nicht.

§ 140
Übergangsregelung zum Verfahren bei Dienstunfähigkeit

Bei Beamten, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit bereits eingeleitet ist, wird das Verfahren nach § 113 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 8. April 2009 geltenden Fassung fortgeführt.