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Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg (KVBbgG)

Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg (KVBbgG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999
(GVBl.I/99, [Nr. 12], S.206)

zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. März 2012
(GVBl.I/12, [Nr. 16], S.3)

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Rechtsform, Sitz und Aufsicht
§ 2 Gliederung, Aufgaben, Verwendung personenbezogener Daten
§ 3 Satzungen
§ 4 Organe
§ 5 Verwaltungsrat
§ 6 Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrates
§ 7 Der Direktor
§ 8 Auskunftspflichten
§ 9 Haushalts- oder Wirtschaftsplan, Jahresrechnung oder -abschluß, Rechnungsprüfung, Vermögen

Abschnitt 2
Versorgungskasse

§ 10 Mitgliedschaft
§ 11 Rechtsbeziehungen aus der Mitgliedschaft
§ 12 Fachausschuß
§ 13 Umlage, Kostenerstattung und Rücklage

Abschnitt 3
Zusatzversorgungskasse

§ 14 Mitgliedschaften
§ 15 Rechtsbeziehungen
§ 16 Fachausschuß
§ 17 Finanzierung

Abschnitt 4
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 18 Einschränkung von Grundrechten
§ 19 Verwaltungsvorschriften, Übergangsbestimmungen
§ 20 (Inkrafttreten)

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 1
Rechtsform, Sitz und Aufsicht

(1) Der Kommunale Versorgungsverband mit Sitz in Gransee ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen und tarifrechtlichen Bestimmungen in eigener Verantwortung und besitzt das Recht, Beamte zu haben.

(2) Der Kommunale Versorgungsverband unterliegt der Rechtsaufsicht des für Inneres zuständigen Ministeriums. Die kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften über die Aufsicht gelten entsprechend. Die Versicherungsaufsicht über die Zusatzversorgungskasse beim Kommunalen Versorgungsverband einschließlich des Abrechnungsverbandes der freiwilligen Versicherung übt das für Inneres zuständige Ministerium aus. § 1a Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), gelten entsprechend.

§ 2
Gliederung, Aufgaben, Verwendung personenbezogener Daten

(1) Der Kommunale Versorgungsverband gliedert sich in die Versorgungskasse und die Zusatzversorgungskasse.

(2) Aufgabe der Versorgungskasse ist es, für ihre Mitglieder die Festsetzung, Berechnung und Zahlung der beamtenrechlichen Versorgungsleistungen zu übernehmen und sie in versorgungsrechtlichen Fragen zu beraten. Im Namen der Mitglieder stellt sie die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten fest und trifft die sonstigen notwendigen Entscheidungen; sie vertritt die Mitglieder insoweit in Rechtsstreitigkeiten. Ferner obliegt ihr die Festsetzung von Beihilfen an die Versorgungsempfänger nach den beamtenrechtlichen Beihilfevorschriften und die Gewährung der Betriebsrente nach § 2 des Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2838). Die durch ihre Leistungen entstehenden Lasten einschließlich der notwendigen Verwaltungskosten hat sie durch Umlage oder im Wege der Erstattung auszugleichen. Das Nähere regelt die Satzung.

(3) Aufgabe der Zusatzversorgungskasse ist es, durch Versicherung den Arbeitnehmern ihrer Mitglieder nach Maßgabe tarifvertraglicher Regelungen und im Rahmen der Satzung eine zusätzliche Alters-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Hinterbliebene aus eingetragener Lebenspartnerschaft sind bei der Hinterbliebenenversorgung Hinterbliebenen aus einer Ehe gleichzustellen.

(4) Der Kommunale Versorgungsverband erbringt darüber hinaus für die Mitglieder sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit seinen Aufgaben stehen. Er ermittelt für seine Mitglieder auf Grundlage der kommunalrechtlichen Vorschriften die Höhe der sich nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen ergebenden Pensionsverpflichtungen. Er übernimmt auf Antrag für seine Mitglieder die Festsetzung und Zahlung von Beihilfen, die aufgrund der Beihilfevorschriften Beamten und Arbeitnehmern zu gewähren sind. Er kann auf Antrag für seine Mitglieder auch die Berechnung, Festsetzung und/oder Zahlung von Bezügen (Besoldung, tarifliche Bezüge) nach den beamtenrechtlichen und tarifrechtlichen Regelungen und damit in Zusammenhang stehende Aufgaben sowie Kindergeldleistungen an die Bediensteten der Mitglieder übernehmen. Das Nähere regelt die Satzung der Versorgungskasse.

(5) Der Kommunale Versorgungsverband errichtet und verwaltet ein Sondervermögen "Versorgungsrücklage Kommunal Brandenburg" nach Maßgabe landesgesetzlicher Regelung.

(6) Der Kommunale Versorgungsverband ist berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung einer ihm in den Absätzen 2 bis 5 zugewiesenen Aufgabe, einschließlich einer Aufgabe, die er nur auf Antrag für seine Mitglieder erfüllt, und für den jeweils damit verbundenen Zweck erforderlich ist. Er ist berechtigt, die auf der Grundlage des Satzes 1 erhobenen personenbezogenen Daten auch zur Erfüllung einer anderen, ihm in den Absätzen 2 bis 5 zugewiesenen Aufgabe, einschließlich einer Aufgabe, die er nur auf Antrag seiner Mitglieder erfüllt, weiterzuverarbeiten. Im Rahmen der Festsetzung von Beihilfen und der Gewährung von Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- und Dienstunfähigkeitsversorgung ist der Kommunale Versorgungsverband zur Verarbeitung personenbezogener Daten über die Gesundheit gemäß § 4a Satz 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2008 (GVBl. I S. 114) berechtigt. Dem Betroffenen ist dies zur Kenntnis zu geben.

§ 3
Satzungen

(1) Der Kommunale Versorgungsverband regelt seine Angelegenheiten durch Satzungen. Die Satzungen und ihre Änderungen werden für den Bereich der Versorgungskasse und der Zusatzversorgungskasse von dem jeweils zuständigen Fachausschuß beschlossen. In Angelegenheiten, die beide Kassenbereiche betreffen, ist das Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat herzustellen.

(2) Die Satzungen und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Ausgenommen hiervon sind Satzungsänderungen, die auf einer Änderung der Versorgungstarifverträge beruhen; sie sind dem Ministerium des Innern anzuzeigen. Die Satzungen und ihre Änderungen sowie Genehmigungen nach Satz 1 sind im Amtsblatt für Brandenburg bekanntzumachen. Sie treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, soweit kein anderer Zeitpunkt in den Satzungen bestimmt ist.

§ 4
Organe

Organe des Kommunalen Versorgungsverbandes sind

  1. der Verwaltungsrat,
  2. der Direktor,
  3. der Fachausschuß Versorgungskasse,
  4. der Fachausschuß Zusatzversorgungskasse.

§ 5
Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat des Kommunalen Versorgungsverbandes besteht aus den Mitgliedern des Fachausschusses Versorgungskasse und den Mitgliedern des Fachausschusses Zusatzversorgungskasse. Im Falle ihrer Verhinderung werden sie von ihrem jeweiligen Stellvertreter im Fachausschuß vertreten.

(2) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Die Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg über die ehrenamtliche Tätigkeit sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates oder ihre Stellvertreter erhalten Fahrkostenerstattung und für jeden Sitzungstag ein volles Tagegeld nach dem für Landesbeamte geltenden Reisekostenrecht. Der Minister des Innern kann in einer aufgrund des § 30 Abs. 4 Satz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg erlassenen Rechtsverordnung abweichende Regelungen zur Auslagenerstattung treffen.

§ 6
Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten des Kommunalen Versorgungsverbandes, soweit sie nicht dem Direktor oder den Fachausschüssen obliegen. Der Verwaltungsrat ist ausschließlich zuständig für

  1. die Ernennung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung des Direktors,
  2. die Bestellung des allgemeinen Vertreters des Direktors aus den Reihen der Beamten des Kommunalen Versorgungsverbandes,
  3. die Zustimmung zu den Wirtschaftsplänen einschließlich Stellenplan sowie zum Jahresabschluß der Kassenbereiche,
    3a. die Entlastung des Direktors,
  4. die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (§ 9 Abs. 4),
  5. die Beauftragung Dritter mit der Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz sowie die Übernahme solcher Aufgaben für Dritte.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt über die Ernennung, Beförderung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung der Beamten sowie über die entsprechenden arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen bezüglich der Arbeitnehmer; er kann diese Befugnis auf andere Organe des Kommunalen Versorgungsverbandes übertragen.

(3) Der Verwaltungsrat ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter des Direktors und oberste Dienstbehörde der Beschäftigten des Kommunalen Versorgungsverbandes.

(4) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung. Er kann sich vom Direktor jederzeit über alle Angelegenheiten des Kommunalen Versorgungsverbandes unterrichten lassen und verlangen, daß ihm oder den von ihm bestimmten Mitgliedern Einsicht in die Geschäftsunterlagen gewährt wird.

§ 7
Der Direktor

(1) Der Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes ist Beamter auf Zeit mit einer Amtszeit von acht Jahren. Er muß die Befähigung für eine geeignete Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes oder einen für das Amt geeigneten Hochschulabschluß und eine mehrjährige Erfahrung in einer öffentlichen Verwaltung oder einem privaten Unternehmen haben. Er ist verpflichtet, eine erste Wiederberufung anzunehmen. Lehnt er die Wiederberufung ohne wichtigen Grund ab, ist er zum Zeitpunkt des Ablaufs der Amtszeit entlassen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Verwaltungsrat. Ein wichtiger Grund liegt unter anderem vor, wenn sich die Anstellungsbedingungen gegenüber der vorhergehenden Amtszeit verschlechtern.

(2) Über die dienstrechtlichen Angelegenheiten des Direktors entscheidet der Verwaltungsrat als Dienstvorgesetzter mehrheitlich. Entscheidungen als oberste Dienstbehörde sowie über die Ernennung oder die Entlassung bedürfen der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates.

(3) Der Direktor ist Leiter der Verwaltung. Ihm obliegt die Geschäftsführung des Kommunalen Versorgungsverbandes sowie seine gerichtliche und außergerichtliche Vertretung. Er bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates und der Fachausschüsse vor und nimmt beratend daran teil; er kann jederzeit das Wort verlangen. Der Direktor ist Vorgesetzter und Dienstvorgesetzter der Beschäftigten des Kommunalen Versorgungsverbandes.

§ 8
Auskunftspflichten

(1) Die Mitglieder und die Leistungsempfänger haben nach Maßgabe der Satzungen an der Aufklärung von Sachverhalten mitzuwirken, insbesondere Angaben zu machen, Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben erforderlich sind. Der Kommunale Versorgungsverband ist zur Nachprüfung dieser Angaben und Unterlagen sowie zu zweckentsprechender Akteneinsicht bei Mitgliedern berechtigt.

(2) Solange ein Mitglied oder ein Leistungsempfänger seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt, kann der Kommunale Versorgungsverband die Berechnungsgrundlagen für die Umlagen schätzen und Leistungen zurückbehalten.

§ 9
Haushalts- oder Wirtschaftsplan, Jahresrechnung oder -abschluß, Rechnungsprüfung, Vermögen

(1) Für das Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen finden die Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg über die Haushaltswirtschaft mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Haushaltssatzung der beschlossene Wirtschaftsplan für den jeweiligen Kassenbereich tritt.

(2) Es ist jährlich, jeweils für die Kassenbereiche getrennt, nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung Rechnung zu legen und ein Jahresabschluss in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufzustellen.

(3) Von der öffentlichen Bekanntmachung des Wirtschaftsplanes sowie einer Veröffentlichung des Jahresabschlusses kann abgesehen werden.

(4) Der Verwaltungsrat kann anstelle eines Rechnungsprüfungsamtes einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung der Jahresabschlüsse einschließlich der Lageberichte beauftragen. Die Rechnungsprüfung hat sich bei der Prüfung des Jahresabschlusses auch auf die Buchführung und den Lagebericht zu erstrecken. Die kommunalverfassungsrechtlichen Bestimmungen zur Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und die Jahresabschlußprüfungsverordnung sind dabei zu beachten.

(5) Die Vermögen der Versorgungskasse und der Zusatzversorgungskasse sind getrennt zu halten und so anzulegen, daß Wertbeständigkeit, Liquidität und ein möglichst hoher Ertrag gesichert sind. Auf eine angemessene Mischung und Streuung ist zu achten. Die Kassenbereiche haften mit ihren Vermögen nur für ihre eigenen Verbindlichkeiten.

Abschnitt 2
Versorgungskasse

§ 10
Mitgliedschaft

(1) Pflichtmitglieder der Versorgungskasse sind im Land Brandenburg

  1. Gemeinden,
  2. Landkreise,
  3. Ämter,
  4. kommunale Zweckverbände,
  5. öffentlich-rechtliche Sparkassen,

wenn sie versorgungsberechtigte Beamte oder Bedienstete mit beamtenmäßigen Versorgungsanwartschaften haben.

(2) Als freiwillige Mitglieder können nach Maßgabe der Satzung aufgenommen werden:

  1. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nicht unter Absatz 1 fallen,
  2. kommunale Spitzenverbände und vergleichbare kommunale Spitzenorganisationen,
  3. Verbände von Körperschaften des öffentlichen Rechts,

wenn sie versorgungsberechtigte Beamte oder Bedienstete mit beamtenmäßigen Versorgungsanwartschaften haben.

(3) Die freiwillige Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahmebescheid. Zur Vermeidung besonderer finanzieller Belastungen und Risiken kann die Aufnahme von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden. Das Nähere regelt die Satzung; dies gilt auch für die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft.

§ 11
Rechtsbeziehungen aus der Mitgliedschaft

(1) Die Rechtsbeziehungen zu den Kassenmitgliedern richten sich nach öffentlichem Recht.

(2) Durch die Mitgliedschaft werden Rechte und Pflichten nur zwischen dem Kommunalen Versorgungsverband (Versorgungskasse) und den Mitgliedern begründet, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist.

§ 12
Fachausschuß

(l) Der Fachausschuß der Versorgungskasse besteht aus sieben Vertretern der Kassenmitglieder; sie und ihre Stellvertreter werden aus dem Kreis der Kassenmitglieder unter angemessener Berücksichtigung der verschiedenen Gruppen der Kassenmitglieder von den kommunalen Spitzenverbänden nach jeder landesweiten Wahl der Gemeindevertretungen vorgeschlagen und von dem für Inneres zuständigen Ministerium berufen. § 5 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Die Amtszeit des Fachausschusses beginnt am Tage der ersten Sitzung nach der Berufung und endet am Tage vor der ersten Sitzung des neu gebildeten Fachausschusses nach Absatz 1.

(3) Der Fachausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(4) Der Fachausschuß bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrates vor und beschließt über diejenigen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Kommunalen Versorgungsverbandes vorbehalten sind. Insbesondere beschließt er über

  1. die Satzung und ihre Änderungen,
  2. die Festsetzung der Umlagesätze und ergänzende Einnahmeregelungen,
  3. den Wirtschaftsplan einschließlich Stellenübersicht,
  4. die Aufnahme und Kündigung freiwilliger Mitglieder,
  5. den Jahresabschluß und die Empfehlung der Entlastung des Direktors,
  6. die Bildung einer eigenen Umlagegemeinschaft für die öffentlich-rechtlichen Sparkassen.

(5) Der Beschluß über den Wirtschaftsplan einschließlich Stellenübersicht sowie zum Jahresabschluß bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.

§ 13
Umlage, Kostenerstattung und Rücklage

(1) Die notwendigen finanziellen Mittel der Versorgungskasse werden durch Umlagen und Kostenerstattungen der Kassenmitglieder aufgebracht. Bei Verzug können Zinsen berechnet werden. Die Mittel dürfen nur zur Erreichung satzungsmäßiger Zwecke, insbesondere zur Bestreitung der Leistungen und der notwendigen Verwaltungskosten, verwendet werden. Bei Kostenerstattung kann zusätzlich ein Verwaltungskostenbeitrag erhoben werden. Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Soweit die Erträge eines Jahres nicht zur Erfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen benötigt werden, sind sie der Sicherheits- und Schwankungsrücklage zuzuführen. Die Satzung bestimmt die Mindest- und Höchstgrenze der anzusammelnden Rücklage.

Abschnitt 3
Zusatzversorgungskasse

§ 14
Mitgliedschaften

(1) Pflichtmitglieder der Zusatzversorgungskasse sind die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Rechtssubjekte mit zusatzversorgungsberechtigten Arbeitnehmern.

(2) Als freiwillige Mitglieder können nach Maßgabe der Satzung die in § 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Rechtssubjekte mit zusatzversorgungsberechtigten Arbeitnehmern zugelassen werden. Das gleiche gilt für juristische Personen des Privatrechts, an denen Gemeinden und Gemeindeverbände überwiegend beteiligt sind, sowie für andere juristische Personen des Privatrechts, soweit sie kommunale Aufgaben erfüllen und ihr dauernder Bestand gesichert erscheint.

(3) Über die Aufnahme und Kündigung freiwilliger Mitglieder entscheidet der Fachausschuß entsprechend § 10 Abs. 3.

§ 15
Rechtsbeziehungen

(l) Die Rechtsbeziehungen zu den Kassenmitgliedern richten sich nach öffentlichem Recht.

(2) Die Rechtsbeziehungen zwischen der Zusatzversorgungskasse und den Versicherten und den Leistungsempfängern richten sich nach privatem Recht.

§ 16
Fachausschuß

(1) Der Fachausschuß der Zusatzversorgungskasse besteht aus acht Vertretern, von denen vier aus dem Kreis der Kassenmitglieder und vier aus dem Kreis der Pflichtversicherten zu berufen sind. Die Vertreter der Kassenmitglieder werden von den kommunalen Spitzenverbänden, die Vertreter der Pflichtversicherten von den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften nach jeder landesweiten Wahl der Gemeindevertretungen vorgeschlagen und vom Ministerium des Innern berufen. Gleiches gilt für die Stellvertreter.

(2) Der Fachausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, die nicht demselben Tarifpartnerkreis angehören sollen. Bei Beschlüssen mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des Stellvertreters den Ausschlag.

(3) § 5 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 2 und Abs. 4, mit Ausnahme der Nummer 6, sowie Abs. 5 gelten entsprechend.

§ 17
Finanzierung

(1) Die zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke der Zusatzversorgungskasse notwendigen Mittel werden von den Kassenmitgliedern durch Umlagen und Beiträge aufgebracht. Die Höhe der Umlagen und Beiträge wird vom Fachausschuss nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festgelegt.

(2) Ein aus der Umlagefinanzierung ausscheidendes Mitglied hat zur Deckung der von der Zusatzversorgungskasse nach seinem Ausscheiden zu erfüllenden Verpflichtungen aus der beendeten Pflichtversicherung, einschließlich der zugehörigen Verwaltungskosten, einen Ausgleichsbetrag an die Zusatzversorgungskasse zu zahlen, dessen Höhe nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen ist.

(3) Führt ein Mitglied in der Umlagefinanzierung versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse nicht fort, kann die Zusatzversorgungskasse zur Deckung der von ihr gegenüber den ausgeschiedenen Pflichtversicherten zu erfüllenden Verpflichtungen, einschließlich der zugehörigen Verwaltungskosten, einen anteiligen Ausgleichsbetrag erheben, dessen Höhe nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen ist.

(4) Bei Verzug der Zahlung nach Absatz 1 soll die Zusatzversorgungskasse Zinsen berechnen. In den Fällen der Absätze 2 und 3 sind Zinsen für den Zeitraum zwischen dem Ausscheiden oder der Nichtfortführung versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse und der Zahlung des Ausgleichsbetrages durch das ausscheidende oder das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse nicht fortführende Mitglied zu erheben.

(5) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 4 regelt die Satzung. In den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 kann die Satzung einen Verzicht auf die Erhebung von Zinsen für höchstens zwei Kalendermonate vorsehen.

Abschnitt 4
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 18
Einschränkung von Grundrechten

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 11 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg wird durch § 2 Abs. 6 eingeschränkt.

§ 19
Verwaltungsvorschriften, Übergangsbestimmungen

(1) Das Ministerium des Innern kann zur Ausführung dieses Gesetzes Verwaltungsvorschriften erlassen.

(2) § 2 Absatz 3 Satz 2 findet zugunsten Hinterbliebener aus eingetragener Lebenspartnerschaft auf alle Versorgungsfälle Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten sind. Für Ansprüche nach Satz 1, die bis zum 14. März 2012 entstanden sind, beginnen satzungsmäßige Ausschlussfristen am 14. März 2012.

§ 20
(Inkrafttreten)