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Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (Kindertagesstättengesetz - KitaG)

Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (Kindertagesstättengesetz - KitaG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004
(GVBl.I/04, [Nr. 16], S.384)

zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023
(GVBl.I/23, [Nr. 13], S.4)

Hinweis:
Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. I Nr. 13 S. 4) tritt am 1. August 2025 in Kraft.

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeines, Aufgaben, Ziele und Rechtsanspruch

§ 1 Rechtsanspruch
§ 2 Begriffsbestimmungen, Zusammenarbeit, Anwendungsbereich
§ 2a Elterneinkommen
§ 3 Aufgaben und Ziele der Kindertagesstätte

Abschnitt 2
Beteiligungen

§ 4 Grundsätze der Beteiligung
§ 5 Förderung der Beteiligung durch den Träger
§ 6 Beteiligung der Eltern
§ 6a Kitaelternbeiräte und Landeskitaelternbeirat
§ 7 Kindertagesstätten-Ausschuss

Abschnitt 3
Organisation und Betrieb der Kindertagesstätte

§ 8 Organisation der Kindertagesstätte
§ 9 Öffnungszeit der Einrichtung und Betreuungszeiten der Kinder
§ 10 Personalausstattung
§ 11 Gesundheitsvorsorge
§ 11a Aufnahmeuntersuchung und Infektionsschutz

Abschnitt 4
Planung und Unterhaltung des Kindertagesbetreuungsangebots

§ 12 Gewährleistung eines bedarfsgerechten Angebots
§ 13 Bau und Ausstattung
§ 14 Träger von Einrichtungen
§ 15 Betriebskosten von Kindertagesstätten
§ 16 Finanzierung der Kindertagesbetreuungsangebote
§ 16a Kostenausgleich
§ 17 Elternbeiträge
§ 17a Befreiung von Elternbeiträgen
§ 17b Ausgleich entgangener Einnahmen der Einrichtungsträger
§ 17c Kostenausgleich für die Elternbeitragsbefreiung durch das Land
§ 17d Verwaltungskostenausgleich
§ 17e Ausnahmen von der Elternbeitragsbefreiung
§ 18 (aufgehoben)
§ 19 Modellversuch

Abschnitt 5
Verfahren und Zuständigkeiten

§ 20 (aufgehoben)
§ 21 Erlaubniserteilung und Beratung für Kindertageseinrichtungen
§ 22 Verwaltungsverfahren

Abschnitt 6
Durchführungsvorschriften zu den Abschnitten 1 bis 5

§ 23 Durchführungsvorschriften zu den Abschnitten 1 bis 5, Verordnungsermächtigungen

Abschnitt 7
Kindertagespflege

Unterabschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 24 Kindertagespflege
§ 25 Zuständige Behörde

Unterabschnitt 2
Erlaubnispflichtige Kindertagespflege

§ 26 Erlaubnispflicht und Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis
§ 27 Anforderungen an die personenbezogene Eignung
§ 28 Prüfung der personenbezogenen Eignung
§ 29 Feststellung der personenbezogenen Eignung
§ 30 Kindgerechte Räumlichkeiten
§ 31 Feststellung der Eignung der Räumlichkeiten
§ 32 Konzeption der erlaubnispflichtigen Kindertagespflegestelle
§ 33 Grunderlaubnis
§ 34 Erweiterte Erlaubnis
§ 35 Großtagespflegestelle
§ 36 (unbelegt)
§ 37 Aufhebung der Erlaubnis, der Feststellung der personenbezogenen Eignung oder der Feststellung der Eignung der Räumlichkeiten

Unterabschnitt 3
Betrieb von Kindertagespflegestellen

§ 38 Aufnahme von Kindern und Platzbelegung
§ 39 Betreuungsvertrag
§ 40 Vertretung
§ 41 Kinderschutz
§ 42 Fachberatung, Begleitung und Qualifizierung
§ 43 Laufende Geldleistung an die Kindertagespflegeperson
§ 44 Elternbeiträge und Essengeld
§ 45 Zusammenschluss der Kindertagespflegepersonen

Unterabschnitt 4
Durchführungsvorschriften zu diesem Abschnitt

§ 46 Datenverarbeitung und Datenschutz
§ 47 Kostenausgleich
§ 48 Durchführungsvorschriften zu diesem Abschnitt, Verordnungsermächtigung
§ 49 Grundrechtseinschränkungen

Abschnitt 8
Elternbeitragsbefreiung und -begrenzung vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024

Unterabschnitt 1
Elternbeitragsbefreiung und -begrenzung

§ 50 Elternbeitragsfreiheit
§ 51 Elternbeitragsbegrenzung aufgrund des Einkommens
§ 52 Elternbeitragsermittlung und -festlegung
§ 53 Datenschutz
§ 54 Übergangsregelungen und Durchführungsbestimmungen

Unterabschnitt 2
Ausgleich der Mindereinnahmen der Träger von Kindertagesstätten

§ 55 Anspruch auf Ausgleich der Mindereinnahmen, Ersatz von Aufwendungen
§ 56 Pauschalen
§ 57 Erfassung der betroffenen Kinder und Gewährung der Pauschalen
§ 58 Gewährung von Pauschalen für das erste Quartal im Jahr 2023
§ 59 Härtefallausgleich
§ 60 Zuständigkeiten für den Ausgleich der Mindereinnahmen

Unterabschnitt 3
Ausgleich der Mehrausgaben und des Verwaltungsaufwandes der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 61 Ausgleich der Mehrausgaben der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
§ 62 Ausgleich des Verwaltungsmehraufwandes der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
§ 63 Evaluierung
§ 64 Grundrechtseinschränkungen

Abschnitt 9
Übergangsvorschriften

§ 65 Übergangsvorschriften

 

Abschnitt 1
Allgemeines, Aufgaben, Ziele und Rechtsanspruch

§ 1
Rechtsanspruch

(1) Die Kindertagesbetreuung gewährleistet die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und dient dem Wohl und der Entwicklung der Kinder.

(2) Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in Kindertagesstätten, der auch nach Maßgabe des Absatzes 4 erfüllt werden kann. Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr und Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch, wenn ihre familiäre Situation, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf Tagesbetreuung erforderlich macht. Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr sollen auch nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen im Umfang der Mindestbetreuungszeit weiter betreut werden.

(3) Der Anspruch nach Absatz 2 ist für Kinder im Alter bis zur Einschulung mit einer Mindestbetreuungszeit von sechs Stunden und für Kinder im Grundschulalter mit einer Mindestbetreuungszeit von vier Stunden erfüllt. Längere Betreuungszeiten sind stundenweise zu gewährleisten, wenn die familiäre Situation des Kindes, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf dies erforderlich macht. Bei wechselndem täglichem Bedarf sollen Wochenkontingente gewährt werden.

(4) Art und Umfang der Erfüllung des Anspruchs soll dem Bedarf des Kindes entsprechen. Bedarfserfüllend können für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr und für Kinder im Grundschulalter auch Kindertagespflege, Spielkreise, integrierte Ganztagsangebote von Schule und Kindertagesbetreuung oder andere Angebote sein, wenn sie der familiären Situation der Kinder Rechnung tragen und im jeweils erforderlichen Rahmen die Aufgaben und Ziele nach § 3 gewährleisten.

§ 2
Begriffsbestimmungen, Zusammenarbeit, Anwendungsbereich

(1) Kindertagesbetreuung dient der Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung von Kindern bis zum Ende des Grundschulalters. Die Aufgabe kann in Kindertagesstätten, in Kindertagespflege sowie im Verbund oder in Kombination mit anderen Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe, des Schul- und Sozialwesens durchgeführt werden. Integrierte Angebote von Schule und Kindertagesbetreuung verbinden die Bildungs-, Freizeit- und Spielangebote beider Einrichtungen und fassen sie zu einem ganzheitlichen, an den Lebenssituationen und Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder orientierten Ganztagsangebot zusammen. Spielkreise sind Betreuungsangebote in Verantwortung der Eltern, die durch Fachkräfte unterstützt und zeitweise angeleitet werden.

(2) Kindertagesstätten sind sozialpädagogische familienergänzende Einrichtungen der Jugendhilfe, in denen auch behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder tagsüber gefördert, erzogen, gebildet, betreut und versorgt werden. Kindertagesstätten sollen möglichst als Einrichtungen für verschiedene Altersstufen errichtet und betrieben werden.

(3) Die Kindertagespflege ist eine familienunterstützende und -nahe Form der Kindertagesbetreuung durch Kindertagespflegepersonen, insbesondere für Kinder unter drei Jahren oder im Rahmen eines besonderen oder ergänzenden Betreuungsbedarfes. Jedes betreute Kind ist vertraglich und pädagogisch einer Kindertagespflegeperson zuzuordnen.

(4) Kita-Jahr im Sinne dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen ist die Zeit vom 1. August eines Jahres bis zum 31. Juli des Folgejahres.

(5) Die im Folgenden für Kindertagesstätten bestimmten Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die anderen Formen der Kindertagesbetreuung entsprechend.

(6) In Angeboten der Kindertagesbetreuung werden folgende Altersstufen betreut:

  1. Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (Krippenkinder),

  2. Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung (Kindergartenkinder),

  3. schulpflichtige Kinder (Hortkinder).

§ 2a
Elterneinkommen

(1) Elterneinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist die Gesamtsumme der laufenden Netto-Einnahmen aller im Haushalt des Kindes lebenden Eltern. Eltern im Sinne dieser Vorschrift sind die Personen, die die elterliche Sorge gemäß § 1626 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches im Haushalt des Kindes tatsächlich gemeinsam ausüben. Eine Personensorgeberechtigung muss nicht bestehen. Diejenigen, die Elternbeiträge für Angebote der Kindertagesbetreuung festsetzen und erheben, sind nicht verpflichtet, die angegebenen Beziehungen der im Haushalt lebenden Personen zueinander zu überprüfen. Sie weisen die Personensorgeberechtigten auf die möglichen rechtlichen Folgen von Falschangaben hin. Sie stimmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe das weitere Vorgehen bei Falschangaben ab.

(2) Zum Elterneinkommen gemäß Absatz 1 sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert zu rechnen, mit Ausnahme

  1. der Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
  2. der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, und
  3. der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
  4. von Einkünften aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz gemäß dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erbracht haben.

Zum regelmäßigen Elterneinkommen zählen insbesondere auch Erwerbsminderungs-, Erwerbsunfähigkeits- und Waisenrenten, Unterhaltsbezüge sowie der Bezug von Elterngeld. Abweichend von Absatz 1 bleiben bei der Einkommensberechnung das Kindergeld und das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Von dem Elterneinkommen gemäß Absatz 2 sind abzusetzen

  1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
  2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
  3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder tatsächlich geleistet worden sind, es sei denn, die geleisteten Beiträge sind offensichtlich überhöht, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
  4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, sogenannte Werbungskosten.

(4) Maßgeblich ist das Elterneinkommen in dem Kalenderjahr (Jahreseinkommen), das der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesbetreuung vorausgegangen ist, es sei denn, es wird im laufenden Kalenderjahr ein anderes Haushaltseinkommen nachgewiesen. Unterjährige Einkommensänderungen sind bei Festsetzung von Elternbeiträgen zu berücksichtigen. Bei einem Wechselmodell sind die Jahresnettoeinkommen beider Elternteile abzüglich von Unterhaltsleistungen des jeweils anderen Elternteils getrennt zu ermitteln und anschließend zu addieren. Sie bilden das Elterneinkommen.

(5) Soweit Elternbeitragsregelungen im Sinne des § 17 dieses Gesetzes und § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch abweichende Regelungen zur Einkommensermittlung und -bestimmung enthalten, finden diese keine Anwendung hinsichtlich der nach diesem Gesetz geltenden Elternbeitragsbefreiungen und -begrenzungen. Für diese gelten ausschließlich die Absätze 1 bis 4.

§ 3
Aufgaben und Ziele der Kindertagesstätte

(1) Kindertagesstätten erfüllen einen eigenständigen alters- und entwicklungsadäquaten Betreuungs-, Bildungs-, Erziehungs- und Versorgungsauftrag. Die Bildungsarbeit der Kindertagesstätte unterstützt die natürliche Neugier der Kinder, fordert ihre eigenaktiven Bildungsprozesse heraus, greift die Themen der Kinder auf und erweitert sie. Sie ergänzen und unterstützen die Erziehung in der Familie und ermöglichen den Kindern Erfahrungen über den Familienrahmen hinaus. Die gemäß § 23 Abs. 3 vereinbarten Grundsätze über die Bildungsarbeit in Kindertagesstätten bilden den für alle Einrichtungen verbindlichen Rahmen. Der eigenständige Bildungs- und Erziehungsauftrag der Kindertagesstätten schließt ein, die Kinder in geeigneter Form auf die Grundschule vorzubereiten. Die Kindertagesstätten sind berechtigt und verpflichtet, bei den von ihnen betreuten Kindern im letzten Jahr vor der Einschulung den Sprachstand festzustellen und, soweit erforderlich, Sprachförderkurse durchzuführen. Einrichtungen in freier Trägerschaft können diese Aufgabe auch für Kinder durchführen, die in keinem Betreuungsverhältnis zu einer Kindertageseinrichtung stehen; kommunale Einrichtungen sind hierzu verpflichtet. Die Durchführung der Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung lässt Leistungsverpflichtungen anderer Sozialleistungsträger unberührt.

(2) Kindertagesstätten haben insbesondere die Aufgabe,

  1. die Entwicklung der Kinder durch ein ganzheitliches Bildungs-, Erziehungs-, Betreuungs- und Versorgungsangebot zu fördern,
  2. den Kindern Erlebnis-, Handlungs- und Erkenntnismöglichkeiten ausgehend von ihren Bedürfnissen in ihrem Lebensumfeld zu erschließen,
  3. die Eigenverantwortlichkeit und Gemeinschaftsfähigkeit der Kinder zu stärken, unter anderem durch eine alters- und entwicklungsgemäße Beteiligung an Entscheidungen in der Einrichtung,
  4. die Entfaltung der körperlichen, geistigen und sprachlichen Fähigkeiten der Kinder sowie ihrer seelischen, musischen und schöpferischen Kräfte zu unterstützen, regelmäßig den Entwicklungsstand der Kinder festzustellen und dem Kind Grundwissen über seinen Körper zu vermitteln,
  5. die unterschiedlichen Lebenslagen, kulturellen und weltanschaulichen Hintergründe sowie die alters- und entwicklungsbedingten Bedürfnisse der Jungen und Mädchen zu berücksichtigen; im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden ist die Vermittlung und Pflege der sorbischen/wendischen Sprache und Kultur zu gewährleisten,
  6. das gleichberechtigte, partnerschaftliche, soziale und demokratische Miteinander sowie das Zusammenleben von Kindern mit und ohne Behinderungen zu fördern,
  7. eine gesunde Ernährung und Versorgung zu gewährleisten,
  8. einen verantwortungsvollen Umgang mit der Umwelt zu vermitteln und einen nach ökologischen Gesichtspunkten gestalteten Lernort zu bieten.

(3) Die Umsetzung der Ziele und Aufgaben wird in einer pädagogischen Konzeption beschrieben, die in jeder Kindertagesstätte zu erarbeiten ist. In dieser Konzeption ist ebenfalls zu beschreiben, wie die Grundsätze elementarer Bildung Berücksichtigung finden und die Qualität der pädagogischen Arbeit überprüft wird.

(4) Die Kindertagesstätten können durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet werden, ihre Arbeit durch Qualitätsfeststellungen überprüfen zu lassen.

(5) Kindertagesstätten in öffentlicher und privater Trägerschaft, die besonders der Pflege, Förderung und Vermittlung sorbischer/wendischer Sprache und Kultur dienen und dauerhaft einsprachig-niedersorbische Bildungsangebote oder solche mit Niedersorbisch als einer von mehreren Sprachen anbieten, werden durch das Land gefördert und unterstützt. Das Land unterstützt durch geeignete Maßnahmen und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die Träger von Kindertagesstätten bei der Versorgung mit altersgerechten Lehr- und Lernmitteln für niedersorbischsprachige Bildungsarbeit in den Kindertagesstätten.

Abschnitt 2
Beteiligungen

§ 4
Grundsätze der Beteiligung

(1) Die Kindertagesstätte hat ihren Auftrag in enger Zusammenarbeit mit der Familie und anderen Erziehungsberechtigten durchzuführen. Mit anderen Einrichtungen und Diensten sollen sich die Kindertagesstätten zum Wohl der Kinder unter Beachtung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Kindes und seiner Erziehungsberechtigten abstimmen. Insbesondere ist der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst des Gesundheitsamtes im Rahmen der Gesundheitsvorsorge gemäß § 11 im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten auf Entwicklungsbeeinträchtigungen des Kindes hinzuweisen. Der Übergang zur Schule und die Betreuung und Förderung schulpflichtiger Kinder soll durch eine an dem Entwicklungsstand der Kinder orientierte Zusammenarbeit mit der Schule erleichtert werden.

(2) Die demokratische Erziehung der Kinder setzt die Beteiligung von Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten, Erziehern und Erzieherinnen an allen wesentlichen Entscheidungen der Tagesstätten voraus und verlangt das demokratische Zusammenwirken aller Beteiligten. § 4 Abs. 1 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleibt hiervon unberührt.

(3) Eltern mit einer Hör- oder Sprachbehinderung, deren Kinder eine Kindertagesstätte besuchen, haben für die Wahrnehmung ihrer Beteiligungsrechte das Recht, kostenfrei in Deutscher Gebärdensprache mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die erforderlichen Kosten trägt das Land.

§ 5
Förderung der Beteiligung durch den Träger

(1) Der Träger ist verpflichtet, die Zusammenarbeit aller Beschäftigten sowie ihr Zusammenwirken mit den Eltern und den sonstigen Erziehungsberechtigten zu unterstützen und anzuregen.

(2) Der Träger sichert die Information aller Beschäftigten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Kindertagesstätte und die erforderliche fachliche Abstimmung zwischen seinen Kindertagesstätten.

§ 6
Beteiligung der Eltern

(1) Die Eltern und anderen Erziehungsberechtigten sind an der Konzeptionsentwicklung und Fragen ihrer organisatorischen Umsetzung in der Arbeit der Kindertagesstätte zu beteiligen. Hospitationen von Eltern in der Kindertagesstätte, ihre Anwesenheit während der Eingewöhnungsphase und ihre Beteiligung bei gemeinsamen Unternehmungen sind zu fördern.

(2) Die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten der Kinder einer Kindertagesstätte bilden die Elternversammlung. In Einrichtungen mit mehreren Gruppen können die Elternversammlungen auf Gruppenebene stattfinden.

(3) Die Elternversammlungen dienen der gegenseitigen Information über die Situation der Kinder.

(4) Die Elternversammlung kann vom Träger und in pädagogischen Fragen von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Auskunft über alle die Einrichtung betreffenden Angelegenheiten verlangen. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erörtern mit den Eltern die Grundlagen, Ziele und Methoden ihrer pädagogischen Arbeit und stimmen sie mit ihnen ab.

§ 6a
Kitaelternbeiräte und Landeskitaelternbeirat

(1) Für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt ist ein Kreiskitaelternbeirat zu bilden. Soweit nachfolgend nichts anderes gesetzlich bestimmt ist, gelten für Kreiskitaelternbeiräte die allgemeinen Bestimmungen für Beiräte nach der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, es sei denn, der Landkreis oder die kreisfreie Stadt haben eine andere Regelung getroffen. Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt können durch Satzung ergänzende Regelungen treffen.

(2) Die Elternversammlung gemäß § 6 Absatz 2 soll aus ihrer Mitte zu Beginn eines Kita-Jahres für ihre Einrichtung ein Mitglied und eine Stellvertretung in den Kreiskitaelternbeirat für zwei Jahre (Wahlperiode) wählen. Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt des neugewählten Kreiskitaelternbeirates, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats nach Beginn des Kita-Jahres. Abweichend von Satz 1 kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt in ihrer Satzung die Zahl der Mitglieder im Kreiskitaelternbeirat begrenzen und vorsehen, dass die Mitglieder des Kreiskitaelternbeirates durch eine Wahlvertretungsversammlung gewählt werden. Für die Wahl der Wahlvertretungsversammlung gelten die Regelungen zur Wahl der Kreiskitaelternbeiräte entsprechend. Werden Elternversammlungen auf Gruppenebene durchgeführt, wählen diese jeweils eine Person und ihre Stellvertretung für die Elterngruppenvertretung, die für die Kindertagesstätte das Mitglied und die Stellvertretung in den Kreiskitaelternbeirat wählen. Ein Kreiskitaelternbeirat muss nicht gebildet werden, wenn die Elternversammlungen der Kindertagesstätten im Landkreis keine Mitglieder gewählt haben. Die Mitgliedschaft im Kreiskitaelternbeirat endet mit Ablauf der Wahlperiode, spätestens wenn das Kind des Mitglieds die Einrichtung verlässt. Für die Wahl des Kreiskitaelternbeirates durch die Wahlvertretungsversammlung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(3) Zur jeweils ersten Sitzung eines Kreiskitaelternbeirates lädt das Jugendamt spätestens zwölf Wochen nach Beginn des Kita-Jahres ein. Die Kreiskitaelternbeiräte sind in allen wesentlichen, die Kindertagesbetreuung betreffenden Fragen ihres Zuständigkeitsgebietes anzuhören. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und den damit im Zusammenhang stehenden Fragen der Fachkräftesicherung, die Aufstellung und Fortschreibung des Bedarfsplans gemäß § 12 Absatz 3. Der Kreiskitaelternbeirat ist nicht zu Angelegenheiten einzelner Einrichtungen oder einzelner Träger anzuhören. Die Kreiskitaelternbeiräte geben ihre Stellungnahmen gegenüber dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt und ihrem Jugendhilfeausschuss ab.

(4) Es wird ein Landeskitaelternbeirat gebildet. Die Kreiskitaelternbeiräte gemäß Absatz 1 wählen aus ihrer Mitte je ein Mitglied und Stellvertretung für den Landeskitaelternbeirat. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Landeskitaelternbeirat ist von den für Kindertagesbetreuung und Schulangelegenheiten zuständigen Ministerien in allen wesentlichen, die Kindertagesbetreuung betreffenden Fragen anzuhören. Hierzu zählen insbesondere geplante Änderungen des Rechts der Kindertagesbetreuung auf Landesebene, die Ausgestaltung von Förderprogrammen des Landes und landesweite Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung. Der Landeskitaelternbeirat soll zu Schulangelegenheiten gehört werden, soweit sie den Übergang von der Kindertagesbetreuung in die Grundschule, die Zusammenarbeit zwischen Schule und Hort sowie den Ganztag betreffen. Der Landeskitaelternbeirat gibt seine Stellungnahmen gegenüber den für Kindertagesbetreuung und Schulangelegenheiten zuständigen Ministerien ab.

(5) Bei Abstimmungen im Kreiskitaelternbeirat hat jedes gewählte Mitglied für jede Kindertagesstätte eine Stimme. Hat der Landkreis oder die kreisfreie Stadt die Zahl der Mitglieder im Kreiskitaelternbeirat aufgrund von Absatz 2 Satz 3 begrenzt, hat jedes gewählte Mitglied eine Stimme. Im Landeskitaelternbeirat hat jedes gewählte Mitglied für jeden vertretenen Kreiskitaelternbeirat eine Stimme.

(6) Das Jugendamt lädt die Personensorgeberechtigten, deren Kinder an erlaubnispflichten Angeboten der Kindertagespflege teilnehmen, die nicht in Kindertagesstätten von einem Träger einer Kindertagesstätte angeboten werden, bis spätestens sechs Wochen nach Beginn eines Kita-Jahres einer Wahlperiode nach Absatz 2 Satz 1 zu einer Vollversammlung ein. Die Einladung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Sie kann abweichend auf alle mitwirkungsbereiten Personensorgeberechtigten begrenzt werden, wenn der Hinweis auf die Mitwirkungsmöglichkeit regelmäßiger Bestandteil der Betreuungsvereinbarung ist. Die Vollversammlung unter Vorsitz des Jugendamtes kann aus ihrer Mitte zwei stimmberechtigte Mitglieder und deren Stellvertretungen in den Kreiskitaelternbeirat für zwei Jahre wählen (Kreis-elternvertretungen für die Kindertagespflege). Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf der Wahlperiode nach Absatz 2 Satz 2, spätestens wenn das Kind des Mitglieds nicht mehr in einer Kindertagespflegestelle betreut wird. Die Jugendamtsleitung zeigt die gewählten Kreiselternvertretungen für die Kindertagespflege unverzüglich der obersten Landesjugendbehörde an. Diese lädt die gewählten Kreiselternvertretungen bis spätestens zehn Wochen nach Beginn des Kita-Jahres zu einer landesweiten Versammlung der Kreiselternvertretungen für Kindertagespflege ein. Unter Vorsitz der zuständigen Abteilungsleitung der obersten Landesjugendbehörde wählt die landesweite Versammlung der Kreiselternvertretungen für Kindertagespflege aus ihrer Mitte für zwei Jahre ein stimmberechtigtes Mitglied und eine Stellvertretung in den Landeskitaelternbeirat.

§ 7
Kindertagesstätten-Ausschuss

(1) In jeder Kindertagesstätte soll ein Kindertagesstätten-Ausschuss gebildet werden. Er besteht zu drei gleichen Teilen aus Mitgliedern, die vom Träger benannt sind, und aus Mitgliedern, die aus dem Kreis der Beschäftigten und dem Kreis der Eltern gewählt werden.

(2) Der Kindertagesstätten-Ausschuss beschließt über pädagogische und organisatorische Angelegenheiten der Kindertagesstätte, insbesondere über die pädagogische Konzeption und er berät den Träger hinsichtlich bedarfsgerechter Öffnungszeiten. Die Finanzhoheit des Trägers, seine personalrechtliche Zuständigkeit und seine Selbstständigkeit in Zielsetzung und Durchführung der Aufgaben bleiben hiervon unberührt.

Abschnitt 3
Organisation und Betrieb der Kindertagesstätte

§ 8
Organisation der Kindertagesstätte

(1) Die Kindertagesstätte gliedert sich in Gruppen, die altersgleich oder altersgemischt zusammengesetzt sein können.

(2) Erfolgt die Gliederung der Kindertagesstätte insgesamt oder die Gliederung der Gruppen nach dem Alter der Kinder, so ist durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, den Kindern Erfahrungen im Zusammenleben mit anderen Altersgruppen zu ermöglichen.

(3) Die Organisation der Kindertagesstätte sowie die Gestaltung des Dienstplanes und des Tagesablaufes soll Kontinuität und Verlässlichkeit der Beziehungen zwischen pädagogischen Kräften und Kindern gewährleisten.

§ 9
Öffnungszeit der Einrichtung und Betreuungszeiten der Kinder

Die Kindertagesstätten sollen bedarfsgerechte Öffnungszeiten anbieten, die am Kindeswohl orientiert sind. Der Lebensrhythmus der Kinder, die Arbeitszeiten von Eltern, die Bedürfnisse der Eltern der aufzunehmenden Kinder sowie die Schul- und Ferienzeiten sind zu berücksichtigen. Die Festlegung der Öffnungszeiten erfolgt nach Anhörung der Beauftragten für die Gleichstellung von Frau und Mann. Unabhängig von der Öffnungszeit der Einrichtung soll die Betreuungszeit der Kinder die Erfüllung des Erziehungs-, Bildungs-, Betreuungs- und Versorgungsauftrags ermöglichen und ihrem Alter, ihrem Entwicklungsstand sowie ihren Bedürfnissen entsprechen. Sie sollte in der Regel zehn Stunden nicht überschreiten.

§ 10
Personalausstattung

(1) Kindertagesstätten müssen über die notwendige Zahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte verfügen. Die Bemessungsgröße für die pädagogische Arbeit im Rahmen der Mindestbetreuungszeit gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 ist: 0,8 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für jeweils 4,25 Kinder im Alter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, 0,8 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für jeweils zehn Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung und 0,6 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für 15 Kinder im Grundschulalter. Die Bemessungsgröße für verlängerte Betreuungszeiten gemäß § 1 Absatz 3 Satz 2 ist: eine pädagogische Fachkraft für jeweils 4,25 Kinder im Alter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, eine pädagogische Fachkraft für jeweils zehn Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung und 0,8 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für 15 Kinder im Grundschulalter.

(2) Die Leitung von Kindertagesstätten darf nur besonders geeigneten pädagogischen Fachkräften übertragen werden.

(3) Zusätzlich zur personellen Regelausstattung ist die Mitarbeit von ehrenamtlichen und nebenamtlichen Kräften zu fördern.

(4) Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe und die Träger der Einrichtungen sorgen durch Fortbildung und Praxisberatung dafür, dass die berufliche Eignung der Mitarbeiter aufrechterhalten und weiterentwickelt wird.

§ 11
Gesundheitsvorsorge

(1) Der Träger der Einrichtung oder die Kindertagespflegeperson hat den öffentlichen Gesundheitsdienst dabei zu unterstützen, dass alle in Kindertagesbetreuung befindlichen Kinder in Ergänzung sonstiger Vorsorgeangebote gemäß dem Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetz ärztlich und zahnärztlich untersucht werden, der Impfstatus überprüft und eine Schließung von Impflücken angeboten wird. Diese Vorsorgemaßnahmen sollen grundsätzlich in den Räumlichkeiten des Betreuungsangebots durchgeführt werden.

(2) Zur Prävention und Früherkennung von Kindesvernachlässigungen und Kindesmisshandlungen arbeiten Kindertagesstätten und Einrichtungen der gesundheitlichen und sozialen Betreuung eng zusammen. § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleibt hiervon unberührt.

(3) Aus Gründen der Gesundheitsvorsorge und der Suchtvorbeugung darf in Kindertagesstätten und auf deren Gelände nicht geraucht werden.

§ 11a
Aufnahmeuntersuchung und Infektionsschutz

(1) Jedes Kind muss, bevor es erstmalig in ein erlaubnispflichtiges Angebot der Kindertagesbetreuung aufgenommen wird, ärztlich untersucht werden (Aufnahmeuntersuchung). Eine Aufnahme erfolgt nur, wenn gesundheitliche Bedenken nicht bestehen und gemäß § 20 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes ein Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern, eine bestehende Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung vorliegt.

(2) Im Rahmen der Aufnahmeuntersuchung wird der Impfstatus überprüft, eine Schließung von Impflücken angeboten und sichergestellt, dass gemäß § 20 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes ein Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern, eine bestehende Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung vorliegt. Das Ergebnis der Aufnahmeuntersuchung ist ärztlich zu bescheinigen.

(3) Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 ist gegenüber der Leitung der Kindertagesstätte durch Vorlage

  1. einer ärztlichen Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 2,
  2. einer Impfdokumentation nach § 22 des Infektionsschutzgesetzes oder
  3. einer Dokumentation nach § 26 Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

zu erbringen. Für Kinder, die am 1. März 2020 bereits betreut werden, ist der Nachweis nach Satz 1 bis zum Ablauf der Übergangsfrist des § 20 Absatz 10 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes der Leitung der Kindertagesstätte vorzulegen. § 20 Absatz 10 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes ist zu beachten.

(4) Für den Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit kann insbesondere bei einem Wechsel der Betreuungseinrichtung auf eine bereits erfolgte Aufnahmeuntersuchung und den bereits nachgewiesenen ausreichenden Masernschutz nach Absatz 2 Bezug genommen werden.

(5) Werden Kinder ohne Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 betreut oder ergibt sich, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, so hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung entsprechend § 20 Absatz 9 Satz 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlichen personenbezogenen Angaben zu übermitteln. Eine solche Benachrichtigung ist entbehrlich, wenn der Leitung der jeweiligen Einrichtung bekannt ist, dass das Gesundheitsamt bereits über den Fall informiert ist.

(6) Im Falle der Betreuung in der Kindertagespflege ist der Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 der Kindertagespflegeperson vorzulegen, soweit der Landkreis oder die kreisfreie Stadt nicht gemäß § 20 Absatz 9 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes eine andere Regelung getroffen hat. Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

Abschnitt 4
Planung und Unterhaltung des Kindertagesbetreuungsangebots

§ 12
Gewährleistung eines bedarfsgerechten Angebots

(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 zu gewährleisten. Kreisangehörige Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden können sich durch öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichten, in ihrem Gebiet die Aufgabe für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durchzuführen; die örtliche Trägerschaft der öffentlichen Jugendhilfe bleibt davon unberührt. In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ist die Kostenerstattung zu regeln. In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag kann vereinbart werden, dass die finanziellen Verpflichtungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber den Trägern von Kindertagesstätten, Kindertagespflegepersonen und den Trägern anderer Angebote der Kindertagesbetreuung von der kreisangehörigen Gemeinde, dem Amt oder der Verbandsgemeinde erfüllt werden; eine Begrenzung der nach diesem Gesetz vorgesehenen finanziellen Verpflichtungen ist nicht statthaft. Er ist durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe öffentlich bekannt zu machen und dem für Jugend zuständigen Mitglied der Landesregierung anzuzeigen. Die Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit finden keine Anwendung.

(2) Kinder mit einem besonderen Förderbedarf nach den §§ 27, 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder den §§ 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind in Kindertagesstätten aufzunehmen, wenn eine diesem Bedarf entsprechende Förderung und Betreuung gewährleistet werden können. Die Gruppengröße und die personelle Besetzung in diesen Gruppen sind den besonderen Anforderungen im Einzelfall anzupassen.

(3) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt im Benehmen mit den Trägern der freien Jugendhilfe und den Gemeinden, Ämtern und Verbandsgemeinden einen Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung auf und schreibt ihn rechtzeitig fort. Der Bedarfsplan weist die Einrichtungen und sonstigen Angebote der Kindertagesbetreuung aus, die zur Erfüllung des Rechtsanspruchs gemäß § 1 als erforderlich erachtet werden. Hierbei sind die Realisierung des Förderauftrages gemäß § 3 dieses Gesetzes sowie der §§ 22 und 22a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die Erreichbarkeit, die tatsächliche Inanspruchnahme und das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten nach § 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten.

§ 13
Bau und Ausstattung

Die Lage, das Gebäude, die Räumlichkeiten, die Außenanlagen und die Ausstattung der Kindertagesstätten müssen den Aufgaben gemäß § 3 genügen. Sie müssen ausreichend und kindgemäß bemessen sein.

§ 14
Träger von Einrichtungen

(1) Träger von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung sind Träger der freien Jugendhilfe, Gemeinden und Gemeindeverbände. Träger einer Einrichtung der Kindertagesbetreuung können auch sonstige Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Betriebe und andere private Einrichtungen sein. Der Träger der Einrichtung ist zur Toleranz und zum Respekt der unterschiedlichen religiösen und weltanschaulichen Einstellungen der Kinder und ihrer Eltern verpflichtet.

(2) Der Träger muss bereit und in der Lage sein, bedarfsgerechte und geeignete Einrichtungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu betreiben und eine angemessene Eigenleistung zu erbringen. Er hat bei Bedarf seine Einrichtung für alle Kinder unabhängig von ihrem religiösen und weltanschaulichen Hintergrund zu öffnen, insbesondere dann, wenn nur eine Einrichtung in erreichbarer Nähe ist.

§ 15
Betriebskosten von Kindertagesstätten

(1) Betriebskosten im Sinne dieses Gesetzes sind die angemessenen Personal- und Sachkosten, die durch den nach § 45 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches erlaubten Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder entstehen, die die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt und grundsätzlich allen Kindern offen steht.

(2) Personalkosten im Sinne dieses Gesetzes sind die Aufwendungen des Trägers der Einrichtung für die Vergütung des Personals nach den Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst oder vergleichbarer Vergütungsregelungen einschließlich des gesetzlichen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung.

§ 16
Finanzierung der Kindertagesbetreuungsangebote

(1) Die Kosten der Kindertagesbetreuung werden durch Eigenleistungen des Trägers, durch Elternbeiträge, durch die Gemeinde sowie durch Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt. Örtlich zuständig für die Gewährung der Zuschüsse nach den Absätzen 2 und 3 ist jeweils die Gebietskörperschaft, in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtung gelegen ist. Erfolgt eine Unterbringung grundsätzlich oder in ihrem zeitlichen oder qualitativen Umfang aufgrund der §§ 27, 35 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder der §§ 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, so trägt der nach diesen Vorschriften Verpflichtete die hierdurch entstehenden Mehrkosten. Einrichtungen, die nicht die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen oder die nicht grundsätzlich allen Kindern offen stehen, können von der Finanzierung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

(2) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährt dem Träger der Kindertagesstätte einen Zuschuss zu den Kosten des notwendigen pädagogischen Personals der Einrichtung, das zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 1 erforderlich ist. Der Zuschuss beträgt 90,3 Prozent dieser Kosten für jedes betreute Kind im Alter bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, 87,6 Prozent dieser Kosten für jedes betreute Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung und 84 Prozent dieser Kosten für jedes betreute Kind im Grundschulalter. Dieser Zuschuss wird höchstens für die Anzahl des tatsächlich beschäftigten pädagogischen Personals gewährt. Bemessungsgröße sind die Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung. Zusätzlich wird ein pauschalierter Zuschuss für die Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 6 und 7 gewährt, der sich an der Zahl der Kinder im Alter vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung orientiert. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann diesen zusätzlichen Zuschuss hiervon abweichend insbesondere nach sozialen Kriterien bemessen. Bis zum 31. Juli 2018 beträgt der Prozentsatz nach Satz 2 für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung 85,8 Prozent.

(3) Die Gemeinde stellt dem Träger einer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 erforderlichen Kindertagesstätte das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung und trägt die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke. Zusätzlich soll die Gemeinde für den Träger einer gemäß § 12 Absatz 3 Satz 2 erforderlichen Kindertagesstätte, der auch bei sparsamer Betriebsführung und nach Ausschöpfung aller zumutbaren Einnahmemöglichkeiten aus dem Betrieb der Kindertagesstätte die Einrichtung nicht dem Gesetz entsprechend betreiben kann, den Zuschuss erhöhen. Die Verpflichtung nach Satz 1 wird durch den Ausgleich der Einnahmeausfälle infolge der Befreiung von Elternbeiträgen gemäß §§ 17a und 17b nicht berührt.

(4) (aufgehoben)

(5) Für Kinder, die aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 5 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches in Kindertagesstätten außerhalb des eigenen Wohnorts aufgenommen werden, hat die Wohnortgemeinde auf Verlangen der aufnehmenden Gemeinde einen angemessenen Kostenausgleich zu gewähren. Gleiches gilt für den Kostenausgleich zwischen Gemeindeverbänden.

(6) Das Land beteiligt sich an den Kosten der Kindertagesbetreuung durch einen zweckgebundenen Zuschuss an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Im Jahr 2014 stellt das Land den Betrag von 174 165 000 Euro zweckgebunden zur Finanzierung der Kindertagesbetreuung zur Verfügung. Für die Verteilung dieses Betrages werden die Zahlen der Kinder im Alter bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres gemäß der amtlichen Statistik des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg zum Stichtag 31. Dezember des jeweils vorletzten Jahres angesetzt. Zusätzlich stellt das Land im Jahr 2014 zweckgebunden  5 243 000 Euro zum Ausgleich der Aufgaben gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3 und § 3 Absatz 1 Satz 6 und 7 zur Verfügung. Dieser Betrag wird hälftig verteilt nach der Zahl der Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr gemäß der amtlichen Statistik des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg zum Stichtag 31. Dezember des jeweils vorletzten Jahres sowie der bis zum 1. November an die oberste Landesjugendbehörde gemeldeten Zahl der vom öffentlichen Gesundheitsdienst im Rahmen der Untersuchungen zur Schulfähigkeit ausgewiesenen Kinder mit niedrigem Sozialstatus des jeweils letzten Jahres. Diese Landeszuschüsse werden im Zwei-Jahres-Rhythmus, erstmalig im Jahr 2015, der Kinderzahl und der Personalkostenentwicklung sowie dem Umfang des Tagesbetreuungsangebotes angepasst. Dem Land ist die zweckgemäße Verwendung der Mittel durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nachzuweisen. Liegen bis zum 1. November die für die Verteilung des Betrages nach Satz 5 erforderlichen Kinderzahlen nicht oder nicht vollständig vor, kann die oberste Landesjugendbehörde die Verteilung des Betrages auf Grundlage der durchschnittlichen Kinderzahlen der vergangenen zwei Jahre vornehmen.

§ 16a
Kostenausgleich

(1) Die erforderlichen Kosten für die seit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 25) eingeführten Änderungen der Personalschlüssel gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 erstattet das Land den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Die Kosten werden für jeden örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf der Grundlage der Differenz der von ihm gemäß § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 4 bezuschussten Stellen für das notwendige pädagogische Personal nach den Personalschlüsseln gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes in der am 30. September 2010 geltenden Fassung sowie den Personalschlüsseln gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes in der ab dem 1. Oktober 2010 jeweils geltenden Fassung ermittelt. Maßgeblich ist die Anzahl der in Kindertagesstätten im Bereich des jeweiligen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe an den vier für das jeweilige Vorjahr geltenden Stichtagen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 4 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung im Durchschnitt betreuten Kinder. Die ermittelte Stellendifferenz wird mit den erforderlichen Personalkosten einer Fachkraftstelle multipliziert. Zum Ausgleich der Kosten der aufgrund der Personalschlüsseländerungen nach Satz 1 erforderlichen zusätzlichen Stellen für Leitungskräfte gemäß § 5 der Kita-Personalverordnung wird der nach den Sätzen 2 bis 4 ermittelte Ausgleichsbetrag um 3 Prozent erhöht.

(2) Der gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg gebotene Ausgleich der Mehrbelastungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe infolge des erweiterten Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung nach § 24 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der am 1. August 2013 in Kraft getretenen Fassung, der Ausgleich der Mehrbelastungen bei den Standortgemeinden durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Ausgleich der dabei entstehenden Verwaltungskosten werden in einer Rechtsverordnung näher geregelt. Die Landesregierung erlässt die Verordnung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Kostenstrukturen im Bereich der Kindertagesbetreuung auf der Grundlage des § 25 Absatz 4 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe. Die Landkreise nehmen den Mehrbelastungsausgleich bei ihren Gemeinden als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

§ 17
Elternbeiträge

(1) Die Personensorgeberechtigten haben Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen (Elternbeiträge) nach Maßgabe des Absatzes 2 sowie einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten (Essengeld). Die Elternbeiträge beziehen sich auf alle mit der Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung des Kindes verbundenen Leistungen. Für Kinder, deren Personensorgeberechtigten für diese Kinder Hilfe nach den §§ 33, 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhalten, übernimmt der für diese Leistung zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Elternbeiträge in Höhe des Durchschnitts der Elternbeiträge des Trägers.

(1a) Von Personensorgeberechtigten, denen ein Kostenbeitrag nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nicht zuzumuten ist, ist kein Elternbeitrag nach Absatz 1 zu erheben. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gleicht den Trägern der Kindertagesstätten die dadurch entstehenden Einnahmeausfälle in Höhe eines Pauschalbetrags und auf Antrag höhere Einnahmeausfälle aus. Das Land erstattet den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten für diese Ausgleichszahlungen und gleicht die Einnahmeausfälle der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus. Das Nähere zum Ausgleichsverfahren regelt das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn kein Elternbeitrag aufgrund § 17a erhoben wird.

(1b) Abweichend von Absatz 1a Satz 2 gleicht der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Trägern der Kindertagesstätten die durch die beitragsfreie Betreuung von Kindern gemäß Absatz 1a Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 3 der Kita-Beitragsbefreiungsverordnung im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 31. Dezember 2022 entstehenden Einnahmeausfälle in Höhe eines Billigkeitspauschalbetrages in Höhe von 30 Euro pro Kind und Monat aus. Bereits nach Absatz 1a Satz 2 für diesen Zeitraum getätigte Zahlungen sind in Abzug zu bringen. Die Billigkeitspauschalen werden für jede Kindertagesstätte auf der Grundlage der Anzahl der nach Satz 1 kostenfrei betreuten Kinder nach Meldung gemäß § 3 Absatz 1 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung und des Pauschalbetrags bemessen. Wurden im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 31. Dezember 2022 mehr Kinder nach Absatz 1a beitragsfrei betreut, als nach der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung erfasst, ist die Billigkeitspauschale entsprechend zu erhöhen. Die Zahlung an die Träger der Kindertagesstätten erfolgt bis zum 1. Februar 2023.

(1c) Das Land gleicht abweichend von Absatz 1a Satz 3 gegenüber den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die Ausgleichszahlung gemäß Absatz 1b unter Abzug der nach Absatz 1a Satz 3 bereits für diesen Zeitraum erfolgten Zahlungen aus. Die Zahlung erfolgt auf Grundlage der gemäß der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung zum 1. November 2021 gemeldeten vertraglich belegten Plätze der zu den maßgeblichen Stichtagen beitragsfrei betreuten Kinder bis zum 31. Dezember 2022. Für die zusätzlich nach Absatz 1b Satz 4 zum 1. April 2023 gemeldeten Kinderzahlen erfolgt die Ausgleichszahlung bis zum 1. Mai 2023.

(2) Die Elternbeiträge sind sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln. Bei der Ermittlung der beitragsfähigen Betriebskosten ist zunächst von der Gesamtsumme der Betriebskosten mindestens der Betrag abzuziehen, den der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe einem Einrichtungsträger als Zuschuss nach § 16 Absatz 2 zu gewähren hat. Der höchste Elternbeitrag darf die anteilig auf einen Betreuungsplatz entfallenden verbleibenden rechnerischen Betriebskosten der Kindertagesstätten eines Einrichtungsträgers in der Gemeinde nicht übersteigen. Betreibt ein örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder ein Verpflichteter gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 eigene Kindertagesstätten, so sind zur Bemessung der Elternbeiträge von den Betriebskosten die Zuschüsse in Abzug zu bringen, die den Trägern von Kindertagesstätten gemäß § 16 Absatz 2 zustehen. Die Sozialverträglichkeit ist auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Höhe und Staffelung herzustellen. § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg findet keine Anwendung.

(3) Die Elternbeiträge werden vom Träger der Einrichtung festgelegt und erhoben. Über die Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge ist Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe herzustellen. Gemeinden oder Gemeindeverbände als Träger der Einrichtungen können die Elternbeiträge und das Essengeld durch Satzung festlegen und als Gebühren erheben.

(4) Die oberste Landesjugendbehörde kann erstmals zum Kita-Jahr 2019/2020 nach Anhörung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der kommunalen Spitzenverbände, der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege sowie der Kirchen Empfehlungen zur Festlegung der Elternbeiträge erlassen.

(5) Eine Heranziehung zu den Kosten einer Leistung der Eingliederungshilfe für Kinder im Grundschulalter nach § 102 Absatz 1 Nummer 4, § 113 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt nicht, soweit diese Leistung der Inanspruchnahme des Rechtsanspruchs gemäß § 1 dient. Hinsichtlich der Erstattung der den örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe für die vorgenannten Leistungen entstandenen Kosten finden die §§ 15 bis 18 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung.

§ 17a
Befreiung von Elternbeiträgen

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagesbetreuung in Kindertagesstätten und Kindertagespflege darf kein Elternbeitrag erhoben werden,

  1. für Kinder, die sich im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung befinden,
  2. ab dem Kita-Jahr 2023/2024 für Kinder, die sich im vorletzten Kita-Jahr vor der Einschulung befinden und
  3. ab dem Kita-Jahr 2024/2025 für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht eingeschult wurden

(Elternbeitragsbefreiung). Dies gilt nicht für das Essengeld und die Inanspruchnahme von Leistungen, die den ortsüblichen Rahmen erheblich übersteigen. Die Elternbeitragsbefreiung nach Satz 1 gilt auch für Kinder, die in Hilfemaßnahmen nach den §§ 33 und 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden. Die Sätze 1 bis 3 finden auch Anwendung auf Kinder, die in Brandenburg ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und für die gemäß dem Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung vom 7. Dezember 2001 (GVBl. I S. 54) ein Elternbeitrag in Brandenburg erhoben werden könnte.

(2) Nimmt ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Brandenburg, dessen Personensorgeberechtigte nach Absatz 1 Satz 1 keinen Elternbeitrag im Land Brandenburg zahlen müssten, Kindertagesbetreuung außerhalb des Landes in Anspruch, erstattet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Personensorgeberechtigten die nachgewiesene Zahlung von Elternbeiträgen bis zur Höhe der jeweiligen Pauschale nach § 17b Absatz 1.

(3) Die Elternbeitragsbefreiungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gelten jeweils für ein Kita-Jahr. Sie sind für das Kind nach den planmäßigen Einschulungsstichtagen gemäß dem Brandenburgischen Schulgesetz zu ermitteln. Die Elternbeitragsbefreiung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 verlängert sich um die Zeit einer Zurückstellung von der Einschulung nach dem Brandenburgischen Schulgesetz. Liegt der Einschulungstermin nach Ende des Kita-Jahres und wird die Betreuung in der bisher besuchten Kindertagesstätte fortgesetzt, so gilt die Beitragsbefreiung bis zum Einschulungstermin fort. Die Elternbeitragsfreiheit gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beginnt ab dem Monat, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat.

§ 17b
Ausgleich entgangener Einnahmen der Einrichtungsträger

(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gleicht den Trägern der Kindertagesstätten die Einnahmeausfälle in Höhe eines Pauschalbetrags von 105 Euro je Kind und Monat aus; für Kinder im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung beträgt der Pauschalbetrag 125 Euro. Der Ausgleichsbetrag wird für jede Kindertagesstätte auf der Grundlage der Anzahl der betreuten Kinder gemäß § 17a Absatz 1 und 3 mit Ausnahme der Kinder gemäß § 17e nach Meldung gemäß § 3 Absatz 1 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung und des Pauschalbetrags bemessen. Maßgeblich sind die Stichtage 1. September und 1. Dezember des Vorjahres sowie 1. März und 1. Juni des Jahres der Meldung.

(2) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt auf Antrag des Trägers einer Kindertagesstätte nach Prüfung höhere Einnahmeausfälle als die nach Absatz 1 Satz 1 fest und gleicht diese aus. Dies gilt nur für den Ausfall von Einnahmen für ortsübliche Leistungen. Dabei muss der Träger der Kindertagesstätte durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sein durchschnittlicher Elternbeitrag für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum beitragsbefreiten Kita-Jahr über dem Pauschalbetrag gemäß Absatz1 Satz 1 liegt. Übersteigt der Antrag auf Feststellung und Erstattung höherer Einnahmeausfälle den Pauschalbetrag nach Absatz 1 Satz 1 um mindestens 20 Prozent, soll der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Beitragsregelungen prüfen. Dabei kann auf eine bei anderer Gelegenheit durchgeführte Prüfung der Rechtmäßigkeit Bezug genommen werden. Höhere Einnahmeausfälle können auch durch den Nachweis der Beitragserstattungen an Personensorgeberechtigte geltend gemacht werden, deren Kinder vorzeitig in die Schule aufgenommen werden; Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Für den Ausgleich erhöhter Einnahmeausfälle ist einmal jährlich bis zum 1. September für das ablaufende Kalenderjahr ein Antrag zu stellen. Soweit abweichende Vereinbarungen zwischen dem Landkreis und kreisangehörigen Gemeinden und Ämtern über die Finanzierung gemäß § 12 Absatz 1 Satz 4 getroffen wurden, sind Absatz 1, die Sätze 1 bis 6 und Absatz 4 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Pauschalbetrag gemäß Absatz 1 Satz 1 wird im Hinblick auf die Angemessenheit seiner Höhe 2024 und danach alle zwei Jahre überprüft. Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung stellt den Pauschalbetrag fest. Der Pauschalbetrag ist auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden. Folgt der zu rundenden Stelle eine der Ziffern 0 bis 4, so ist abzurunden, folgt eine der Ziffern 5 bis 9, so ist aufzurunden. Der Pauschalbetrag ist im Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport bekannt zu machen.

(4) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zahlt die Ausgleichsbeträge zur Erstattung der Einnahmeausfälle gemäß Absatz 1 den Trägern der Kindertagesstätten zweckgebunden zu den Zahlungsterminen gemäß § 3 Absatz 5 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung aus. Die höheren Erstattungsbeträge gemäß Absatz 2 werden zum 1. November ausgereicht. Im Jahr 2023 werden die Ausgleichsbeträge zur Erstattung der Einnahmeausfälle aufgrund der Ausweitung der Beitragsfreiheit auf das vorletzte Kita-Jahr vor der Einschulung gemäß Absatz 1 und § 59 zum 1. November 2023 auf Basis der Daten zum Stichtag 1. September 2023 rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Kita-Jahres 2023/2024 ausgereicht. Im Jahr 2024 werden die Ausgleichsbeträge zur Erstattung der Einnahmeausfälle aufgrund der Ausweitung der Beitragsfreiheit für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht eingeschult wurden, gemäß Absatz 1 und § 59 zum 1. November 2024 auf Basis der Daten zum Stichtag 1. September 2024 rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Kita-Jahres 2024/2025 ausgereicht. Bereits nach den §§ 55 und 56 gewährte Pauschalzahlungen sind dabei zu verrechnen.

(5) Der Träger der Kindertagesstätte stellt dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dieser stellt der obersten Landesjugendbehörde die zur Durchführung der Elternbeitragsbefreiung erforderlichen Daten zur Verfügung. Sozialdaten sind zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt.

(6) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nehmen den Ausgleich der Einnahmeausfälle bei den Trägern der Kindertagesstätten gemäß den Absätzen 1 und 2 als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(7) Mit dem Antrag nach Absatz 2 kann gleichzeitig beantragt werden, die für das ablaufende Kalenderjahr festgestellten Einnahmeausfälle auch den Zahlungen für das Folgejahr zugrunde zu legen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe reicht diese nach Prüfung gemäß Absatz 2 unter Anwendung der geprüften höheren durchschnittlichen Elternbeiträge im Folgejahr aus und verrechnet sie unter Berücksichtigung der mit dem zum 1. September des Folgejahres eingereichten Antrag nachgewiesenen Einnahmeausfälle.

§ 17c
Kostenausgleich für die Elternbeitragsbefreiung durch das Land

(1) Das Land gewährt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die erforderlichen Mittel zum Ausgleich der nach den §§ 17a und 17b entstehenden Kosten sowie der Einnahmeausfälle aufgrund der Elternbeitragsbefreiung für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege. Für die Ermittlung des Ausgleichsbetrags bei Kindertagespflege gelten die §§ 17a und 17b entsprechend. Der Ausgleichsbetrag jedes örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wird auf der Grundlage des Mittels der gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung gemeldeten Anzahl der gemäß § 17a Absatz 1 und 3 sowie § 17e beitragsfrei betreuten Kinder im Zuständigkeitsbereich eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und des jeweiligen Pauschalbetrags gemäß § 17b Absatz 1 Satz 1 bemessen. Maßgeblich sind die Stichtage 1. September und 1. Dezember des Vorjahres sowie 1. März und 1. Juni des Jahres der Meldung. In den Jahren 2023 und 2024 gilt hinsichtlich der Anzahl der Kinder im vorletzten Kita-Jahr vor der Einschulung der Stichtag 1. September 2023. In den Jahren 2024 und 2025 gilt hinsichtlich der Anzahl der Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum vorletzten Kita-Jahr vor der Einschulung der Stichtag 1. September 2024.

(2) Das Land gleicht den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe auf Antrag nachgewiesene Härtefallausgleichsbeträge aus. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Ende der Antragsfrist für die Träger der Kindertageseinrichtungen zu stellen. Mit dem Antrag ist der in dem Zuständigkeitsbereich des jeweiligen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe entstehende erhöhte Ausgleichsbetrag und seine Berechnung nachzuweisen. Für den Nachweis erhöhter Ausgleichsbeträge kann die oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschrift Vorgaben machen und ein elektronisches Antrags- und Nachweisverfahren regeln. Daneben werden die nachgewiesenen Erstattungen gemäß § 17a Absatz 2 ausgeglichen.

(3) Die Auszahlung der Ausgleichsbeträge an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt zu den in § 5 Absatz 1 Satz 2 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung genannten Terminen. Die Erstattung der durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nachgewiesenen erhöhten Ausgleichsbeträge nach Absatz 2 erfolgt zum 1. Februar des auf den Antrag nach Absatz 2 folgenden Kaldenderjahres. Ab dem Jahr 2019 wird auf Antrag des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe vorab zu den in Satz 1 genannten Terminen ein Abschlag in Höhe von 100 Prozent der abgerechneten Zahlungen des Vorjahres ausgereicht. Der im Jahr der Antragstellung nach Absatz 2 geleistete Abschlag wird mit der gemäß Satz 2 zu leistenden Erstattung verrechnet. Für das Jahr 2023 erfolgt die Auszahlung der Ausgleichsbeträge an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Absatz 1 hinsichtlich der Kinder im vorletzten Kita-Jahr vor der Einschulung für fünf Monate bis zum 1. Dezember 2023. Die Ausgleichsbeträge nach Satz 5 sind um die Pauschalzahlungen nach § 61 Absatz 1 zu reduzieren, die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe vom Land für den Zeitraum 1. August 2023 bis 31. Dezember 2023 für die Kinder erhalten hat, die nach § 50 beitragsfrei oder nach § 51 beitragsbegrenzt zum Stichtag 1. März 2023 betreut wurden und ab dem 1. August 2023 im vorletzten Kita-Jahr vor der Einschulung sind. Für das Jahr 2024 erfolgt die Auszahlung der Ausgleichsbeträge an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Absatz 1 hinsichtlich der Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum vorletzten Kita-Jahr für fünf Monate bis zum 1. Dezember 2024. Die Ausgleichsbeträge nach Satz 7 sind um die Pauschalzahlungen nach § 61 Absatz 1 zu reduzieren, die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe vom Land für den Zeitraum 1. August 2024 bis 31. Dezember 2024 für die Kinder erhalten hat, die nach § 50 beitragsfrei oder nach § 51 beitragsbegrenzt betreut wurden und ab dem 1. August 2024 das dritte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht eingeschult wurden. In den Jahren 2024 und 2025 sind bei der Auszahlung der Ausgleichsbeträge die vom Land nach § 61 Absatz 1 gewährten Pauschalzahlungen für die Kinder in Abzug zu bringen, die nach § 17a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 zum 1. August 2023 und zum 1. August 2024 jeweils beitragsfrei geworden sin

§ 17d
Verwaltungskostenausgleich

Zum Ausgleich des Verwaltungsaufwands für den Vollzug der Aufgaben gemäß den §§ 17a und 17b erhalten die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Verwaltungskostenausgleich. Die Höhe des Ausgleichs ergibt sich aus dem Aufwand für die Ermittlung der zu erstattenden Einnahmeausfälle und die Auszahlung der Beträge sowie die Bearbeitung der Anträge gemäß § 17b Absatz 2. Für den Aufwand werden jährlich je Kindertageseinrichtung, in der Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung betreut werden, acht Stunden einer Kraft im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst der fünften Entwicklungsstufe der Entgeltgruppe 9b des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (Kommunen) und ein zusätzlicher Gemeinkostenanteil von 30 Prozent der dafür aufzuwendenden Personalkosten angesetzt. Für die Bearbeitung der Anträge nach § 17b Absatz 2 wird ein zusätzlicher Arbeitsaufwand von acht Stunden sowie ein Gemeinkostenanteil von 30 Prozent der dafür aufzuwendenden Personalkosten angesetzt. Die Mittel werden mit den Zahlungen gemäß § 17c durch das Land ausgereicht.

§ 17e
Ausnahmen von der Elternbeitragsbefreiung

Die Elternbeitragsbefreiung gemäß § 17a gilt nicht für Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Land Brandenburg haben, es sei denn, in dem Land der Bundesrepublik Deutschland oder Staat gilt am Wohnort des Kindes eine entsprechende Beitragsfreiheit und es ist Gegenseitigkeit gewährleistet.

§ 18
(aufgehoben)

§ 19
Modellversuch

Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bietet gemäß § 82 und § 85 Abs. 2 Nr. 7 und 8 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Fortbildungsmaßnahmen an und trägt durch Beratungsangebote und Modellversuche zur Weiterentwicklung der Tagesbetreuung bei.

Abschnitt 5
Verfahren und Zuständigkeiten

§ 20
(aufgehoben)

§ 21
Erlaubniserteilung und Beratung für Kindertageseinrichtungen

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterstützt die oberste Landesjugendbehörde bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 45 bis 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 22
Verwaltungsverfahren

Soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Abschnitt 6
Durchführungsvorschriften zu den Abschnitten 1 bis 5

§ 23
Durchführungsvorschriften zu den Abschnitten 1 bis 5, Verordnungsermächtigungen

(1) Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtages und im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln über

  1. die Anzahl und Qualifikation der notwendigen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie das erforderliche Personal zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Satz 6 und 7,
  2. die Bestimmung der Bestandteile von Betriebskosten gemäß den §§ 15 und 17 und das Verfahren der Bezuschussung gemäß § 16 Abs. 2, 3 und 6 sowie § 16a Absatz 1 und das Nähere zu den erforderlichen Personalkosten gemäß § 16a Absatz 1 Satz 4,
  3. die jährliche Meldung der belegten und finanzierten Plätze der Kindertagesbetreuung nach Art, betreuten Altersgruppen und zeitlichem Umfang als Nachweis der Verwendung der Zuschüsse gemäß § 16 Abs. 6 und als Grundlage der Bezuschussung gemäß § 16a,
  4. die Berücksichtigung der Personalkosten- und Kinderzahlentwicklung sowie des Umfanges des Tagesbetreuungsangebots für die Anpassung der Landeszuschüsse nach § 16 Abs. 6,
  5. (aufgehoben)
  6. Gegenstand, Maßstäbe und Durchführung von Qualitätsfeststellungen gemäß § 3 Abs. 4,
  7. das Verfahren der Finanzierung der Hilfen gemäß § 4 Absatz 3,
  8. die Einberufung, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Kreiskitaelternbeiräte und des Landeskitaelternbeirates sowie über die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder des Landeskitaelternbeirates unter Berücksichtigung der für Landesbeamte geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften,
  9. den gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg gebotenen Ausgleich der Mehrbelastungen für die Bereitstellung eines Sockels für die Wahrnehmung pädagogischer Leitungsaufgaben in Höhe von 0,0625 Stellen, den Ausgleich der Verwaltungskosten und die Verteilung dieses Mehrbelastungsausgleichs an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und deren Weiterverteilung an die Einrichtungsträger; die Verordnung ist mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2017 zu erlassen,
  10. den Nachweis der Verwendung der Ausgleichszahlung gemäß der Kita-Leitungsausgleichsverordnung sowie den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel gemäß § 16 Absatz 6 Satz 2, 3 und 6,
  11. die Meldung der belegten Plätze durch Kinder, deren Personensorgeberechtigte nach § 17a und § 50 beitragsfrei und nach § 51 beitragsbegrenzt sind, sowie die Anzahl der Kindertagesstätten, in denen diese Kinder betreut werden, als Grundlage der Bemessung der Ausgleichszahlungen gemäß den §§ 17b bis 17e sowie den §§ 55 bis 62,
  12. den finanziellen Ausgleich des Landes für die Mehraufwendungen, die den Landkreisen und kreisfreien Städten durch die Änderung des § 6a durch das Brandenburgische Gute-KiTa-Gesetz vom 1. April 2019 (GVBl. I Nr. 8) entstehen.

(2) Die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die zuständige oberste Landesbehörde.

(3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden, mit den kommunalen Spitzenverbänden und den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege sowie den Kirchen Grundsätze über die Bildungsarbeit der Kindertagesstätten und die Fortbildung der pädagogischen Kräfte vereinbaren.

Abschnitt 7
Kindertagespflege

Unterabschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 24
Kindertagespflege

(1)  Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder eine andere öffentliche Stelle darf Angebote der Kindertagespflege gemäß § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nur fördern oder Kinder dorthin vermitteln, wenn

  1. die Kindertagespflegeperson über eine Erlaubnis gemäß § 33 verfügt oder
  2. im Rahmen der erlaubnisfreien Kindertagespflege die personenbezogene Eignung der Kindertagespflegeperson gemäß § 29 und die Eignung der Räumlichkeiten gemäß § 31 festgestellt wurde.

(2) Die Kindertagespflege kann auch von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts sowie Unternehmen in ihrer Trägerschaft angeboten werden, wenn

  1. zwischen ihnen und der Kindertagespflegeperson ein Arbeitsvertrag besteht und
  2. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.

(3) Juristische Personen des Privatrechts und Unternehmen müssen zuverlässig im Sinne des § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sein. Von einer Zuverlässigkeit kann ausgegangen werden, wenn sie bereits über eine bestandskräftige Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für eine Einrichtung im Land Brandenburg verfügen oder ihnen eine bestandskräftige Erlaubnis für eine andere Kindertagespflegestelle im Land Brandenburg erteilt wurde. Unternehmen gelten als zuverlässig, wenn davon auszugehen ist, dass sie die Regelungen für die Kindertagespflege nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch sowie nach diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen fortdauernd einhalten. Die Träger nach Satz 1 haben die Erfüllung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nachzuweisen.

§ 25
Zuständige Behörde

(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind für alle Angelegenheiten der Kindertagespflege sachlich zuständig, soweit nicht eine Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe begründet ist.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Standort der Räumlichkeiten, in denen die Kindertagespflege erbracht wird. Bei einer eigenständigen Feststellung der personenbezogenen Eignung der Kindertagespflegeperson nach § 29 Absatz 1 Satz 2 richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Kindertagespflegeperson.

(3) Kreisangehörige Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden können sich im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrages im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 verpflichten, die nachfolgenden Aufgaben im Bereich der Kindertagespflege für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wahrzunehmen:

  1. Vermittlung von Kindern in Angebote der Kindertagespflege,
  2. Abrechnung und Auszahlung der Geldleistungen nach § 43 und
  3. Festsetzung und Erhebung von individuellen Elternbeiträgen nach § 44.

(4) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Absatz 1 Nummer 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig.

Unterabschnitt 2
Erlaubnispflichtige Kindertagespflege

§ 26
Erlaubnispflicht und Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis

(1) Angebote der Kindertagespflege sind unter den Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtig. Es besteht gemäß § 43 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für eine Kindertagespflegestelle, wenn

  1. für die Kindertagespflegeperson die personenbezogene Eignung gemäß § 29 festgestellt wurde,
  2. die Eignung der Räumlichkeiten gemäß § 31 festgestellt wurde und
  3. eine Konzeption gemäß § 32 Absatz 1 vorliegt.

(2) Im Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß Absatz 1 ist anzugeben, wie viele Kinder zeitgleich betreut werden und für welche Altersstufen gemäß § 2 Absatz 6 das Angebot gelten soll (Betreuungsplätze). Es ist anzugeben, ob die Kindertagespflegestelle Teil einer Großtagespflegestelle gemäß § 35 sein soll.

§ 27
Anforderungen an die personenbezogene Eignung

(1) Eine Person ist als Kindertagespflegeperson geeignet, wenn sie

  1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  2. gesundheitlich geeignet ist,
  3. über die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
  4. mindestens über die Fachoberschulreife oder eine vergleichbare Qualifikation verfügt,
  5. nicht rechtskräftig wegen einer in § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Straftat verurteilt wurde,
  6. persönlich geeignet ist,
  7. über eine ausreichende Sachkompetenz verfügt und
  8. sich durch Kooperationsbereitschaft mit den Personensorgeberechtigten, anderen Kindertagespflegepersonen und dem Jugendamt auszeichnet.

(2) Die gesundheitliche Eignung für die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson gemäß Absatz 1 Nummer 2 ist durch eine ärztliche Untersuchung nachzuweisen. Es dürfen gemäß § 34 des Infektionsschutzgesetzes insbesondere keine dauerhaften ansteckenden Krankheiten, keine schweren Beeinträchtigungen der Seh- und Hörfunktionen sowie keine psychischen oder Suchterkrankungen bei der Person vorliegen, die bei der Betreuung von Kindern in Einzelverantwortung zu einer Gefährdungslage für die betreuten Kinder führen können. Dabei ist gemäß § 20 Absatz 8 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes zusätzlich ein ausreichender Impfschutz gegen Masern, eine bestehende Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung zu bescheinigen.

(3) Eine persönliche Eignung gemäß Absatz 1 Nummer 6 ist gegeben, wenn die Person über

  1. psychische und emotionale Belastbarkeit,
  2. Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein,
  3. Reflexions- und Kritikfähigkeit,
  4. Sensibilität und Einfühlungsvermögen gegenüber Kindern und Personensorgeberechtigten und
  5. eine positive Haltung zur Kindertagespflege

verfügt. Die Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung gemäß der §§ 27 bis 41a des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die Person ist im Antrag anzugeben. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe prüft, ob die in Anspruch genommenen Hilfen zur Erziehung der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson entgegenstehen. Die für die Gewährung der Hilfen zur Erziehung zuständige Stelle erteilt dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Auskunft, soweit dies für die Prüfung des Verfahrens erforderlich ist.

(4) Über die erforderliche Sachkompetenz gemäß Absatz 1 Nummer 7 verfügt, wer

  1. eine tätigkeitsvorbereitende Grundqualifizierung von 160 Unterrichtseinheiten,
  2. einen Erste-Hilfe-Kurs für Bildungs- und Betreuungseinrichtungen,
  3. eine Schulung gemäß § 4 der Lebensmittelhygiene-Verordnung

absolviert hat sowie

  1. über vertiefte Kenntnisse der Kindertagespflege und
  2. über ausreichende praktische Erfahrungen im Bereich der Kindertagesbetreuung, zum Beispiel durch Absolvierung eines Praktikums,

verfügt.

(5) Vertiefte Kenntnisse der Kindertagespflege gemäß Absatz 4 Nummer 4 sind durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Grundqualifizierung, die in der Regel einen Umfang von mindestens 300 Unterrichtseinheiten umfasst, zu erwerben. Die Grundqualifizierung kann gemäß § 29 Absatz 7 teilweise tätigkeitsbegleitend absolviert werden. Bei geeigneten pädagogischen Fachkräften nach § 9 Absatz 1 der Kita-Personalverordnung werden abweichend von Satz 1 vertiefte Kenntnisse gemäß Absatz 4 Nummer 4 vermutet. Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann abweichend von Satz 1 das Vorliegen von vertieften Kenntnissen nach Absatz 4 Nummer 4 bei anderen Kräften, die nach § 10 der Kita-Personalverordnung auf das notwendige pädagogische Personal nach § 10 Absatz 1 angerechnet werden können, nach Prüfung des Einzelfalls annehmen.

§ 28
Prüfung der personenbezogenen Eignung

(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe prüft die personenbezogene Eignung einer Kindertagespflegeperson. Er kann sich durch eine andere fachkundige Stelle bei der Prüfung unterstützen lassen. Dabei hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der Datenschutz-Grundverordnung und dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz zu gewährleisten. Seine Gesamtverantwortung nach § 79 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und seine Zuständigkeit für die rechtsverbindliche Feststellung der personenbezogenen Eignung bleiben hiervon unberührt.

(2) Die antragstellende Person ist vor und während des Prüfverfahrens zu allen Fragen der Kindertagespflege zu beraten und zu unterstützen.

(3) Die antragstellende Person hat alle für die Prüfung der Voraussetzungen der personenbezogenen Eignung nach § 27 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Nach Prüfung der Unterlagen und nach der erfolgreichen Absolvierung der erforderlichen Qualifizierungskurse gemäß § 27 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 findet ein ausführliches Eignungsgespräch in Anwesenheit von zwei pädagogischen Fachkräften des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe statt, in dem diese sich vom Vorliegen der Anforderungen des § 27 Absatz 1 überzeugen. Über das Eignungsgespräch ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 29
Feststellung der personenbezogenen Eignung

(1) Die Feststellung der personenbezogenen Eignung wird von zwei pädagogischen Fachkräften des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der Entscheidung über eine Erlaubnis gemäß § 33 getroffen. Bei berechtigtem Interesse hat auf Antrag eine eigenständige Feststellung der personenbezogenen Eignung zu erfolgen, die unter Angabe bestehender Beschränkungen und Nebenbestimmungen zu bescheinigen ist.

(2) Die Feststellung der personenbezogenen Eignung ist im Einzelfall auf eine maximale Anzahl von Kindern, die gleichzeitig betreut werden dürfen, oder auf Kinder einer bestimmten Altersstufe zu beschränken, wenn dies im Einzelfall zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist. Eine Begrenzung nach Satz 1 kann erfolgen, wenn die personenbezogene Eignung noch nicht abschließend festgestellt wurde.

(3) Die personenbezogene Eignung wird auf fünf Jahre befristet und gilt landesweit.

(4) Sie ist um jeweils fünf Jahre vom zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu verlängern, wenn das Fortbestehen der gesundheitlichen Eignung gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 2 sowie die Absolvierung eines aktuellen Erste-Hilfe-Kurses für Bildungs- und Betreuungseinrichtungen gemäß § 27 Absatz 4 Nummer 2 nachgewiesen werden und durch ein aktuelles Führungszeugnis nach § 72a Absatz 1 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch der Nachweis erbracht wird, dass die Voraussetzung des § 27 Absatz 1 Nummer 5 weiterhin vorliegt. Bei jeder Verlängerung gemäß Satz 1 ist ein Nachweis über die Absolvierung einer ausreichenden Zahl von fachlichen Fortbildungen durch die Kindertagespflegeperson zu erbringen.

(5) Die personenbezogene Eignung endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze gemäß § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht wird. Sie ist um jeweils ein Jahr zu verlängern, wenn das Fortbestehen der gesundheitlichen Eignung gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 2 nachgewiesen ist und auch die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 4 weiterhin vorliegen.

(6) Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann Auskunft über eine frühere erteilte Erlaubnis vom bisher zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verlangen, soweit das für die Aufgabenerfüllung des zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erforderlich ist.

(7) Werden die vertieften Kenntnisse der Kindertagespflege gemäß § 27 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Satz 2 tätigkeitsbegleitend erworben, ist die noch nicht abschließend festgestellte personenbezogene Eignung abweichend von Absatz 3 zunächst für zwei Jahre und unter der Bedingung festzustellen, dass binnen eines Jahres die Grundqualifizierung nach § 27 Absatz 5 Satz 1 begonnen und spätestens bis zum Ablauf des Folgejahres erfolgreich abgeschlossen wird. Die zuständige Stelle kann auf Antrag nachträglich Abweichungen von den zeitlichen Fristen gemäß Satz 1 zulassen.

(8) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat mit der Kindertagespflegeperson gemäß § 8a Absatz 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch eine Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrags und der Pflichten zu treffen. Soweit die Kindertagespflegeperson einer in § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Straftat verdächtigt wird, darf bis zum Abschluss des Strafverfahrens keine personenbezogene Eignung festgestellt werden.

(9) Die antragstellende Person hat gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen ausreichenden Versicherungsschutz vorzuweisen.

§ 30
Kindgerechte Räumlichkeiten

(1) Die Kindertagespflege muss in geeigneten kindgerechten Räumlichkeiten stattfinden. Die Kindertagespflegestelle muss über eine angemessene Zahl an Räumen und über eine angemessene Größe in Bezug auf die Anzahl der zu betreuenden Kinder und der sonstigen Familiensituation verfügen. Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung müssen die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 ermöglichen, altersgemäß, entwicklungsfördernd und anregungsreich sein sowie die Sicherheit und Gesundheit der Kinder gewährleisten. In den für die Kindertagespflege genutzten Räumlichkeiten gilt ein Rauchverbot. Räumlichkeiten im Haushalt der Personensorgeberechtigten der betreuten Kinder gelten als geeignet.

(2) Die Räumlichkeiten sind gemäß Absatz 1 Satz 1 in der Regel geeignet, wenn

  1. je Betreuungsplatz mindestens 3,5 Quadratmeter Spielfläche,
  2. abtrennbare Rückzugsmöglichkeiten und Schlafgelegenheiten,
  3. geeignete Spiel- und Beschäftigungsmaterialien,
  4. eine Küche und kindgerechte Essgelegenheiten,
  5. unkompliziert zugängliche und kindgerecht ausgestattete Sanitärräume,
  6. eine kindgerecht ausgestattete Wickelmöglichkeit bei der Betreuung von Krippenkindern,
  7. insgesamt gute hygienische Verhältnisse sowie
  8. Flächen zum Umkleiden

zur Verfügung stehen. Spielflächen dürfen nicht mit Möbeln zugestellt sein. Es müssen unfallverhütende Sicherheitsstandards im Hinblick auf Alter und Entwicklungsstand der Kinder, orientiert an den Empfehlungen der Unfallversicherungsträger eingehalten werden, um die Gewähr dafür zu bieten, dass die Kinder bei der Kindertagespflege keinen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt sind. Es müssen nutzbare Außenspielflächen zur Verfügung stehen, die zum Gebäude gehören und die entsprechenden Sicherheitsstandards erfüllen oder die in fußläufiger Nähe erreicht werden können.

(3) Sollen die Räumlichkeiten im Rahmen einer Großtagespflegestelle nach § 35 genutzt werden, sind die Regelanforderungen nach Absatz 2 an die höhere Kinderanzahl anzupassen sowie ein gesonderter Ruheraum für die Kinder vorzuhalten.

(4) Die Räumlichkeiten müssen mindestens für die geplante Dauer der Ausübung der Kindertagespflege zur Verfügung stehen. Die Kindertagespflegeperson muss in der Lage sein, während der Betreuungszeit das alleinige Hausrecht auszuüben.

(5) Die Räumlichkeiten sind nicht geeignet, wenn strafmündige Personen, die aufgrund der in § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Straftaten vorbestraft sind oder ihrer verdächtigt werden, oder Personen, die die Gesundheit der betreuten Kinder gefährden, Zugang zu den betreuten Kindern haben.

§ 31
Feststellung der Eignung der Räumlichkeiten

(1) Zur Feststellung der Eignung der Räumlichkeiten hat im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch eine Begehung der Räumlichkeiten durch eine pädagogische Fachkraft des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe mit Einwilligung der antragstellenden Person zu erfolgen. Über die Begehung der Räumlichkeiten ist ein Protokoll anzufertigen.

(2) Die antragstellende Person hat die erforderlichen Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 30 Absatz 4 vorzulegen. Sie hat zu versichern, dass keine Personen gemäß § 30 Absatz 5 Zutritt zu den Räumlichkeiten haben.

(3) Auf Antrag der Kindertagespflegeperson oder des Trägers des Angebots gemäß § 24 Absatz 2 kann die Feststellung der Eignung der Räumlichkeiten gesondert getroffen werden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht. Die Kindertagespflegeperson oder der Träger des Angebots kann hierüber einen Bescheid verlangen.

(4) Die Feststellung der Eignung der Räumlichkeiten kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(5) Die Feststellung der Eignung der Räumlichkeiten gilt für bis zu fünf Jahre. Eine Verlängerung für bis zu fünf weitere Jahre setzt eine erneute Begehung nach Absatz 1 sowie die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 voraus.

§ 32
Konzeption der erlaubnispflichtigen Kindertagespflegestelle

(1) Die nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen organisatorischen und pädagogischen Anforderungen sind in der Konzeption der Kindertagespflegestelle darzustellen. Sie muss mindestens Angaben

  1. zur Erfüllung der Aufgaben und Ziele der Kindertagesbetreuung nach § 3,
  2. zur Eingewöhnung,
  3. zur Versorgung durch die Kindertagespflegeperson,
  4. zur Kooperation mit den Personensorgeberechtigten,
  5. zur Kooperation mit anderen Angeboten der Kindertagesbetreuung, der Kindertagespflege, mit Fachdiensten oder sonstigen Einrichtungen,
  6. zur Beteiligung der Kinder und zu deren Beschwerdemöglichkeiten,
  7. zum Kinderschutz und
  8. zur praktischen Organisation der Kindertagespflegestelle, insbesondere zu Öffnungs- und Schließzeiten

enthalten. Die Öffnungs- und Schließzeiten nach Satz 2 Nummer 8 sollen so ausgestaltet sein, dass eine bedarfsgerechte, am Kindeswohl orientierte Betreuung gewährleistet ist. Ist eine Betreuung von Kindergartenkindern oder von Hortkindern vorgesehen, sind Aussagen zur Vorbereitung des Übergangs in die Grundschule und zur beabsichtigten Zusammenarbeit mit den örtlich ansässigen Grundschulen aufzunehmen. Die Personensorgeberechtigten sollen die Möglichkeit erhalten, an der Fortentwicklung der Konzeption mitzuwirken.

(2) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat Informationen zu Art und Inhalt der Betreuungsangebote aller in seinem Zuständigkeitsbereich befindlichen Kindertagespflegestellen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt die Konzeption auf Verlangen interessierten Personensorgeberechtigten zur Verfügung.

§ 33
Grunderlaubnis

(1) Die Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 Absatz 3 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist auf Antrag vorbehaltlich des § 34 für nicht mehr als fünf Betreuungsplätze je Kindertagespflegeperson zu erteilen (Grunderlaubnis).

(2) Abweichend von Absatz 1 ist gemäß § 43 Absatz 3 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Betreuungsplätzen oder für bestimmte Altersstufen von Kindern zu erteilen, wenn die festgestellte personenbezogene Eignung der Kindertagespflegeperson gemäß § 29 oder die festgestellte Eignung der Räumlichkeiten gemäß § 31 dies erfordern. Dabei ist die Familiensituation, insbesondere die Anzahl und das Alter der im Haushalt lebenden Kinder, zu berücksichtigen. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(3) Die Erlaubnis gilt gemäß § 43 Absatz 3 Satz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für fünf Jahre, es sei denn, die personenbezogene Eignungsfeststellung gemäß § 29 erfolgt für einen kürzeren Zeitraum oder die Räumlichkeiten gemäß § 30 stehen nur für einen kürzeren Zeitraum zur Verfügung. Sie ist auf Antrag zu verlängern, soweit die Voraussetzungen nach den §§ 29 bis 31 vorliegen, längstens für jeweils fünf weitere Jahre. Anlässlich einer Verlängerung ist die Konzeption gemäß § 32 Absatz 1 jeweils zu überprüfen und zu aktualisieren.

§ 34
Erweiterte Erlaubnis

(1) Eine Erlaubnis nach § 33 kann gemäß § 43 Absatz 3 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch auf Antrag für bis zu acht Betreuungsplätze je Kindertagespflegeperson für Kinder im Kindergarten- und Hortalter erteilt werden, wenn die Kindertagespflegeperson geeignete pädagogische Fachkraft im Sinne des § 9 Absatz 1 der Kita-Personalverordnung ist (Erweiterte Erlaubnis).

(2) Wird ein Kind im Krippenalter betreut, dürfen höchstens fünf Betreuungsplätze je Kindertagespflegeperson belegt werden.

(3) In der Konzeption gemäß § 32 Absatz 1 ist darzulegen, wie die Kindertagespflegestelle im Hinblick auf die erhöhte Kinderzahl den Bildungs-, Erziehungs-, Betreuungs- und Versorgungsauftrag wahrnimmt.

§ 35
Großtagespflegestelle

(1) In einer Großtagespflegestelle arbeiten Kindertagespflegepersonen, die über Erlaubnisse gemäß § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verfügen, in gemeinsam genutzten geeigneten kindgerechten Räumlichkeiten gemäß § 30 zusammen. In den jeweiligen Erlaubnissen ist aufzunehmen, dass sie zu einer Großtagespflegestelle gehören. Der Hinweis kann auch nachträglich aufgenommen werden.

(2) Bilden zwei Kindertagespflegepersonen eine Großtagespflegestelle, dürfen bis zu zehn gleichzeitig anwesende, dem Haushalt nicht angehörige Kinder betreut werden. Es müssen zu jedem Zeitpunkt, in dem mehr als fünf Kinder in der Großtagespflegestelle gleichzeitig betreut werden, zwei Kindertagespflegepersonen anwesend sein.

(3) Auch in einer Großtagespflegestelle ist jedes Kind einer Kindertagespflegeperson vertraglich und pädagogisch zuzuordnen.

(4) Für Großtagespflegestellen ist eine einheitliche gemeinsame Konzeption erforderlich, die allen erteilten Erlaubnissen zur Kindertagesbetreuung zugrunde liegt. Die Konzeption soll in Ergänzung zu den Anforderungen gemäß § 32 Absatz 1 auch aufzeigen, wie die Kindertagespflegepersonen zusammenarbeiten.

(5) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat für Großtagespflegestellen eine jeweils gleichlautende Vereinbarung nach § 8a Absatz 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch mit allen dort tätigen Kindertagespflegepersonen abzuschließen.

(6) Das Hausrecht muss von jeder Kindertagespflegeperson für alle Räumlichkeiten der Großtagespflegestelle ausgeübt werden können.

§ 36
(unbelegt)

§ 37
Aufhebung der Erlaubnis, der Feststellung der personenbezogenen Eignung oder
der Feststellung der Eignung der Räumlichkeiten

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder Aufhebung einer Erlaubnis, einer Feststellung der personenbezogenen Eignung oder einer Feststellung der Eignung der Räumlichkeiten gemäß der §§ 45 und 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch haben keine aufschiebende Wirkung.

Unterabschnitt 3
Betrieb von Kindertagespflegestellen

§ 38
Aufnahme von Kindern und Platzbelegung

(1) Kinder, die dem Haushalt der Kindertagespflegeperson angehören und zeitgleich mitbetreut werden, belegen nach § 43 Absatz 3 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch keinen Betreuungsplatz gemäß § 33 Absatz 1.

(2) Die erlaubte Anzahl von Betreuungsplätzen kann mit einer höheren Anzahl von Kindern der vorgesehenen Altersstufe belegt werden, wenn diese Kinder nicht zeitgleich betreut werden (Platzteilung).

(3) Kinder in der Eingewöhnungszeit belegen einen Betreuungsplatz.

§ 39
Betreuungsvertrag

(1) Zwischen der Kindertagespflegeperson oder dem Träger des Angebots gemäß § 24 Absatz 2 und den Personensorgeberechtigten ist ein Vertrag über die Betreuung des Kindes zu schließen, der schriftlich oder elektronisch zu vereinbaren ist. Im Betreuungsvertrag sind mindestens aufzunehmen:

  1. Familienname, Vorname und Geschlecht des zu betreuenden Kindes,
  2. Geburtsdatum und -ort des Kindes,
  3. zu berücksichtigende besondere Förderbedarfe oder Anforderungen an die Betreuung und Versorgung,
  4. Familiennamen und Vornamen der Personensorgeberechtigten,
  5. Wohnsitz des Kindes und der Personensorgeberechtigten,
  6. Angaben zur Kindertagespflegestelle, insbesondere Angabe der dem Kind pädagogisch als Bezugsperson zugeordnete Kindertagespflegeperson mit Familien- und Vornamen,
  7. Zeitpunkt der Feststellung der personenbezogenen Eignung gemäß § 29 oder der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
  8. Betreuungsumfang und -zeiten sowie die grundsätzliche Gestaltung von Schließzeiten,
  9. Anzeige der Vertretungssituation,
  10. Zutrittsregelungen zur Kindertagespflegestelle der Personensorgeberechtigten insbesondere während der Bring- und Abholzeiten sowie der Eingewöhnung,
  11. Angaben zur Kooperation mit den Personensorgeberechtigten sowie zur Zusammenarbeit mit anderen Kindertagespflegepersonen und weiteren Angeboten der Kindertagesbetreuung.

Die Kindertagespflegeperson muss sich im Vertrag gemäß Satz 1 zur Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften nach der Datenschutz-Grundverordnung und dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz verpflichten.

(2) Vor Abschluss des Betreuungsvertrages ist den Personensorgeberechtigten die geltende Elternbeitragssatzung gemäß § 44 Absatz 2 und die Konzeption gemäß § 32 Absatz 1 zu übergeben oder auf die entsprechende Veröffentlichung im Internet hinzuweisen. Die Personensorgeberechtigten haben dies gesondert schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Sie sind über ihr Recht auf Beteiligung gemäß § 6a zu informieren.

(3) Die Personensorgeberechtigten können den Betreuungsvertrag zum Ende des übernächsten Kalendermonats kündigen. Kindertagespflegepersonen können den Vertrag zum Ende eines laufenden Kita-Jahres kündigen. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist durch die Personensorgeberechtigten jederzeit und durch die Kindertagespflegeperson mit einer Frist von 14 Tagen mit Wirkung zum Ende des Monats zulässig. Während der Eingewöhnungszeit kann ohne Begründung bis zum Ende des Monats gekündigt werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für erlaubnisfreie Kindertagespflegeangebote, in die Kinder vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen öffentlichen Stellen vermittelt werden oder die an der öffentlichen Finanzierung teilnehmen, entsprechend.

(5) Der Abschluss, die Verlängerung und die Kündigung eines Betreuungsvertrages ist unverzüglich unter Angabe des Zeitpunkts der Aufnahme oder Beendigung des Betreuungsvertrags dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch die Kindertagespflegeperson oder dem Träger des Angebots gemäß § 24 Absatz 2 anzuzeigen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann das Nähere zu den Betreuungsverträgen regeln. Er kann durch Satzung bestimmen, dass die Gültigkeit von Betreuungsverträgen seiner Zustimmung bedarf.

(6) Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll nach Abstimmung mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe Vertragsmuster elektronisch zur Verfügung stellen.

§ 40
Vertretung

(1) Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat für Kindertagespflegestellen, in die er oder andere zuständige öffentliche Stellen Kinder vermitteln, eine verlässliche Vertretung zu organisieren. Bei angestellten Kindertagespflegepersonen hat der Träger des Angebots der Kindertagespflege gemäß § 24 Absatz 2 die Vertretungsorganisation im Rahmen seiner Betriebsführung sicherzustellen, was er dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe darzulegen hat. Im Vertretungsfall ist sicherzustellen, dass die Kinder in einer kooperierenden Kindertagesstätte, einer anderen geeigneten Kindertagespflegestelle oder in der bisherigen Kindertagespflegestelle durch eine andere geeignete Kindertagespflegeperson weiterbetreut werden. Die vertretende Person oder Einrichtung muss den betreuten Kindern vertraut sein.

(2) Die Vertretungsregelung gemäß Absatz 1 ist bei der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für die Kindertagespflegestelle mitzuteilen. Sie kann nachträglich geändert werden; die Änderung ist mitzuteilen. Die Erteilung einer Erlaubnis darf nicht vom Fehlen einer geregelten Vertretung abhängig gemacht werden.

(3) Die Kindertagespflegeperson oder der Träger des Angebots gemäß § 24 Absatz 2 zeigen den Personensorgeberechtigten und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich an, wenn eine Kindertagespflegeperson ausfällt oder auszufallen droht. Sie informieren dabei auch über die voraussichtliche Dauer des Ausfalls und über die geltende Vertretungsregelung.

(4) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stimmt mit der Vertretungsstelle die Aufnahme des Kindes und die Bedingungen ab und legt die Erstattung entstehender Aufwendungen und Entgelte fest. Der bereits wirksam geschlossene Betreuungsvertrag gemäß § 39 gilt auch gegenüber der Vertretungsstelle weiter.

§ 41
Kinderschutz

(1) Gemäß § 43 Absatz 3 Satz 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch haben die Kindertagespflegeperson und der Träger von Angeboten gemäß § 24 Absatz 2 den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe jederzeit unverzüglich über Ereignisse und Entwicklungen zu informieren, die geeignet sind, das Wohl des Kindes zu beeinträchtigen. Die Kindertagespflegeperson ist insbesondere verpflichtet, dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustands anzuzeigen und auf Verlangen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ein aktuelles ärztliches Attest vorzulegen.

(2) Besteht ein begründeter Verdacht, dass das Wohl eines Kindes in der Kindertagespflegestelle gefährdet ist, insbesondere durch Vernachlässigung, Misshandlung oder sexuellen Missbrauch, ist der Zutritt zu den Räumlichkeiten und der Zugang zu den betreuten Kindern dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich zu gestatten.

§ 42
Fachberatung, Begleitung und Qualifizierung

Die Kindertagespflegeperson hat gemäß § 23 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Anspruch auf fachliche Beratung, Begleitung und fortlaufende Qualifizierung in allen Fragen der Kindertagespflege. Die fachliche Beratung kann auch durch die freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll die Kooperation zwischen den Kindertagespflegestellen und den Kindertagesstätten anregen.

§ 43
Laufende Geldleistung an die Kindertagespflegeperson

(1) Die nach § 25 Absatz 1 und 2 zuständige Behörde gewährt auf Antrag der Kindertagespflegeperson oder des Trägers des Angebots gemäß § 24 Absatz 2 einer nach § 24 Absatz 1 förderfähigen Kindertagespflegestelle eine laufende Geldleistung gemäß § 23 Absatz 2 und 2a des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die laufende Geldleistung umfasst:

  1. die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand der Kindertagespflegestelle, wobei eine Pauschalierung zulässig ist;
  2. einen leistungsgerechten Betrag zur Anerkennung der Förderleistung, der sich nach der Zahl der betreuten Kinder, des Betreuungsumfanges und der Qualifikation der Kindertagespflegeperson richtet; besondere Förderbedarfe und Anforderungen an die Betreuung und Versorgung der Kinder sind zu berücksichtigen;
  3. die Erstattung von nachgewiesenen Beträgen gemäß § 23 Absatz 2 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und die hälftige Erstattung von nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung und Beträgen gemäß § 23 Absatz 2 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch unabhängig von der Zahl der betreuten Kinder.

(3) Soweit die Höhe der angemessenen Kosten nach Absatz 2 Nummer 1 und die Höhe des leistungsgerechten Betrags nach Absatz 2 Nummer 2 nicht durch Satzung festgelegt wurde, legt die Verwaltung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach Benehmensherstellung mit dem Jugendhilfeausschuss diese durch Verwaltungsvorschrift fest. Verwaltungsvorschriften gemäß Satz 1 sind öffentlich bekannt zu machen.

(4) Die Beträge nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden grundsätzlich nur für tatsächlich belegte Plätze gewährt. Es kann vorgesehen werden, dass zur Sicherung von Platzreserven auch für nicht vertraglich belegte Plätze, die kurzfristig belegt werden können, der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung nach Absatz 2 Nummer 2 in voller Höhe oder anteilig gewährt werden kann.

(5) Werden Kinder aus dem Zuständigkeitsbereich eines anderen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe betreut, hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, auf Verlangen des aufnehmenden örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe einen angemessenen Kostenausgleich zu gewähren.

(6) Über die Geldleistung gemäß Absatz 1 kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen werden. Im Vertrag darf nicht zum Nachteil der Kindertagespflegeperson oder des Trägers des Angebots gemäß § 24 Absatz 2 von den Absätzen 2 bis 4 abgewichen werden.

§ 44
Elternbeiträge und Essengeld

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagespflege werden Kostenbeiträge nach § 90 Absatz 1 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhoben (Elternbeitrag für Kindertagespflege), soweit keine gesetzliche Beitragsbefreiung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch oder nach diesem Gesetz entgegensteht. Elternbeiträge für Kindertagespflege können nur für Angebote der Kindertagespflege erhoben werden, für die nach § 23 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch eine laufende Geldleistung gezahlt wird.

(2) Für die Erhebung der Elternbeiträge für Kindertagespflege erlässt der zuständige Landkreis oder die zuständige kreisfreie Stadt eine Kostenbeitragssatzung. Vor Erlass oder Änderung der entsprechenden Satzung ist das Benehmen mit dem Jugendhilfeausschuss und dem Kreiskitaelternbeirat herzustellen.

(3) Für die Höhe und Staffelung der Elternbeiträge finden § 17 Absatz 2 und § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung. Abweichend von § 17 Absatz 2 darf der höchste Elternbeitrag nicht den wie folgt zu berechnenden Betrag übersteigen (Höchstbeitrag):

  1. die Gesamtsumme der laufenden Geldleistungen gemäß § 43 Absatz 2, die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe an alle Kindertagespflegestellen in seinem Zuständigkeitsbereich zu gewähren hätte, wenn alle Betreuungsplätze in Kindertagespflegestellen in seinem Zuständigkeitsbereich vollständig belegt wären,
  2. abzüglich der vom Land Brandenburg an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 16 Absatz 6 und § 16a Absatz 2 geleisteten Zuschüsse, die auf die Förderung von Kindern in Kindertagespflege entfallen, sowie
  3. abzüglich weiterer Förderungen, in deren Rahmen es vorgegeben ist, dass sie bei der Kalkulation der Höchstbeträge gemäß § 17 Absatz 2 in Abzug gebracht werden,
  4. geteilt durch die Gesamtzahl der Betreuungsplätze in Kindertagespflegestellen im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, unbeschadet der angebotenen Betreuungsumfänge.

Die Höhe der Beträge und die Anzahl der Plätze in den Kindertagespflegestellen richten sich nach dem Zeitpunkt der Einleitung der Benehmensherstellung gemäß Absatz 2 Satz 2. Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlichen, welche Beträge gemäß Satz 2 Nummer 2 in Abzug zu bringen sind.

(4) Der Kreiskitaelternbeirat und der Jugendhilfeausschuss haben einen Anspruch darauf, die Darlegung der Kalkulationsgrundlagen gemäß Absatz 3 im Rahmen ihrer Anhörung zu erhalten.

(5) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe setzt die Elternbeiträge fest und erhebt sie; § 25 Absatz 3 bleibt unberührt.

(6) Für die Erhebung von Essengeld gilt § 17 Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Die Höhe des Essengeldes kann in der Satzung gemäß Absatz 2 festgelegt werden. Absatz 5 gilt entsprechend. Es kann vereinbart werden, dass abweichend von Satz 3 die Kindertagespflegeperson das Essengeld erhebt.

(7) Die oberste Landesjugendbehörde kann eine Musterbeitragssatzung veröffentlichen, die die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abweichend von Absatz 2 Satz 2 anwenden können.

§ 45
Zusammenschluss der Kindertagespflegepersonen

(1) Gemäß § 23 Absatz 4 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch fördert die oberste Landesjugendbehörde ab 1. Januar 2024 den Zusammenschluss der Kindertagespflegepersonen in einem anerkannten landesweiten berufsständischen Verband. Die Mitgliedschaft der Kindertagespflegepersonen ist kostenfrei.

(2) Der Verband gemäß Absatz 1 Satz 1 hat folgende Aufgaben:

  1. Beratung der Kindertagespflegepersonen in allen Angelegenheiten der Kindertagespflege,
  2. Gewährleistung eines regelmäßigen Erfahrungsaustauschs zwischen den Kindertagespflegepersonen,
  3. Mitwirkung an der Durchführung von Eignungsprüfungen im Auftrag des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 28 Absatz 1 Satz 2 als fachkundige Stelle.

Unterabschnitt 4
Durchführungsvorschriften zu diesem Abschnitt

§ 46
Datenverarbeitung und Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten, die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts erhoben werden müssen, dürfen elektronisch verarbeitet und an die gemäß § 25 zuständige Behörde elektronisch übermittelt werden. § 72a Absatz 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Die Personensorgeberechtigen und die Kindertagespflegepersonen sowie Träger von Angeboten gemäß § 24 Absatz 2 haben einen Anspruch auf elektronische Übermittlung ihrer Daten. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann hierzu elektronische Verfahren vorgeben.

(3) Die erhobenen personenbezogenen Daten gemäß Absatz 1 dürfen für statistische Zwecke in anonymisierter Weise vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und vom überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verwendet werden.

§ 47
Kostenausgleich

Die oberste Landesjugendbehörde gewährt dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Antrag einen Verwaltungskostenausgleich für die Prüfung der Zuverlässigkeit von Trägern nach § 24 Absatz 3, die über keine Betriebserlaubnis gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verfügen. Für die Bearbeitung der Anträge nach Satz 1 wird ein Arbeitsaufwand pro Antrag von einer Stunde einer Kraft im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst der fünften Entwicklungsstufe der Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (Kommunen) sowie ein Gemeinkostenanteil von 30 Prozent der dafür aufzuwendenden Personalkostenkosten angesetzt. Der Antrag nach Satz 1 ist für das laufende Kalenderjahr bis zum 1. November des Jahres zu stellen. Die Mittel werden mit den Zahlungen gemäß § 17c durch das Land ausgereicht.

§ 48
Durchführungsvorschriften zu diesem Abschnitt, Verordnungsermächtigung

Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln über

  1. den Antrag, das Verfahren und die Anforderungen

    1. an die Prüfung und Feststellung der personenbezogenen Eignung einer Kindertagespflegeperson gemäß der §§ 27 bis 29,
    2. an die Feststellung der Eignung von Räumlichkeiten für die Kindertagespflege gemäß der §§ 30 und 31,
    3. an die Konzeptionen gemäß § 32 und
    4. an die Erteilung von Erlaubnissen zur Kindertagespflege gemäß den §§ 33 bis 35

einschließlich des Verfahrens des jeweiligen Widerrufs,die Abrechnung der Geldleistungen gemäß § 43 und die Umsetzung der Übergangsregelung gemäß § 65 Absatz 3,

  1. die Kalkulation, den Erlass von Satzungen und Beitragsordnungen, die Festsetzung, die Erhebung und die Freistellung von Elternbeiträgen gemäß § 44 und die Umsetzung der Übergangsregelung gemäß § 65 Absatz 3,
  2. die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes im Bereich der Kindertagespflege,
  3. die elektronische Verarbeitung und statistische Auswertung von Daten, die für die Erfüllung der Aufgaben der Kindertagespflege benötigt werden, und die Absicherung des Datenschutzes im Bereich der Kindertagespflege,
  4. die Beratung und Förderung der Kindertagespflege durch den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
  5. die Zusammenarbeit mit Kindertagesstätten,
  6. die Umsetzung der Beteiligung der Personensorgeberechtigten in den Gremien gemäß § 6a,
  7. den Mehrbelastungsausgleich, der durch die Erweiterung von Aufgaben der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch dieses Gesetz zu gewähren ist.

§ 49
Grundrechtseinschränkungen

Durch § 41 Absatz 2 wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 15 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt. Durch § 46 wird das Grundrecht auf Datenschutz aus Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt. Das Gesetz enthält in den §§ 27, 28, 29 und 41 darüber hinaus Regelungen, die die Freiheit der Berufswahl und Ausübung betreffen und damit Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg gesetzlich ausgestalten.

Abschnitt 8
Elternbeitragsbefreiung und -begrenzung vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024

Unterabschnitt 1
Elternbeitragsbefreiung und Begrenzung

§ 50
Elternbeitragsfreiheit

(1) Von Personensorgeberechtigten ist kein Elternbeitrag zu erheben, wenn ihnen ein Kostenbeitrag gemäß § 90 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nicht zuzumuten ist oder sie über ein Elterneinkommen nach § 2a von bis zu 20 000 Euro verfügen.

(2) Vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 sind auch dann keine Elternbeiträge zu entrichten, wenn das Elterneinkommen gemäß § 2a einen Betrag von 35 000 Euro nicht übersteigt.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit die Personensorgeberechtigten gemäß § 17a Absatz 1 Satz 1 von der Beitragspflicht befreit sind. Abweichend von § 17b Absatz 1 Satz 1 gleicht der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe für den Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 31. Dezember 2024 den Trägern der Kindertagesstätten die Einnahmeausfälle aufgrund der Beitragsbefreiung nach § 17a Absatz 1 Satz 1 in Höhe eines Pauschalbetrags von 125 Euro je Kind und Monat aus.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Angebote der Kindertagespflege, die aus öffentlichen Mittel gefördert werden.

§ 51
Elternbeitragsbegrenzung aufgrund des Einkommens

(1) Für Kinder, die nicht nach § 17a oder § 50 beitragsfrei zu betreuen sind, dürfen im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 Elternbeiträge in Höhe der Tabellenwerte der rechtswirksamen Elternbeitragssatzungen oder privatrechtlichen Elternbeitragsordnungen erhoben werden, es sei denn, der Elternbeitrag übersteigt die Höchstbeiträge gemäß Absatz 2 bis 6 (sozialverträgliche Elternbeitragsgrenzen). Die Wirksamkeit einer Elternbeitragsregelung des Trägers der Kindertagesstätte bleibt von den Höchstbeiträgen unberührt. Übersteigt ein Tabellenwert oder übersteigen mehrere Tabellenwerte einer Elternbeitragstabelle die in Absatz 2 bis 6 genannten Höchstbeiträge, kann lediglich ein Beitrag bis zum Höchstbeitrag festgesetzt und erhoben werden.

(2) Für Eltern von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr dürfen bei einem jährlichen Einkommen gemäß § 2a von bis zu 55 000 Euro folgende sozialverträgliche Elternbeitragsgrenzen für die Elternbeiträge monatlich nicht überschritten werden (Höchstbeiträge Kinderkrippe):

  1. Jahreseinkommen bis 40 000 Euro: 60 Euro
  2. Jahreseinkommen bis 45 000 Euro: 100 Euro
  3. Jahreseinkommen bis 50 000 Euro: 150 Euro
  4. Jahreseinkommen bis 55 000 Euro: 210 Euro.

(3) Für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung dürfen bis zu einem jährlichen Einkommen gemäß § 2a von 55 000 Euro folgende sozialverträgliche Elternbeitragsgrenzen für die Elternbeiträge monatlich nicht überschritten werden (Höchstbeiträge Kindergarten):

  1. Jahreseinkommen bis 40 000 Euro: 50 Euro
  2. Jahreseinkommen bis 45 000 Euro: 90 Euro
  3. Jahreseinkommen bis 50 000 Euro: 140 Euro
  4. Jahreseinkommen bis 55 000 Euro: 200 Euro.

(4) Für Kinder im Grundschulalter dürfen bis zu einem jährlichen Einkommen gemäß § 2a von 55 000 Euro folgende sozialverträgliche Elternbeitragsgrenzen für die Elternbeiträge monatlich nicht überschritten werden (Höchstbeiträge Hort):

  1. Jahreseinkommen bis 40 000 Euro: 40 Euro
  2. Jahreseinkommen bis 45 000 Euro: 45 Euro
  3. Jahreseinkommen bis 50 000 Euro: 55 Euro
  4. Jahreseinkommen bis 55 000 Euro: 70 Euro.

(5) Die Höchstbeiträge Krippe und die Höchstbeiträge Kindergarten sind um ein Zehntel für jede Betreuungsstunde zu reduzieren, die ein vereinbarter täglicher Betreuungsumfang von acht Stunden unterschritten wird. Sie sind um ein Zehntel für jede Betreuungsstunde zu erhöhen, die ein vereinbarter täglicher Betreuungsumfang von acht Stunden überschritten wird. Dies gilt bis zu einem Mindestbetreuungsumfang von sechs Stunden und einer verlängerten Betreuungszeit von zehn Stunden täglich. Wochenkontingente gemäß § 1 Absatz 3 Satz 2 sind in tägliche Betreuungsumfänge umzurechnen.

(6) Der Höchstbeitrag gilt in den Fällen der Absätze 2 bis 5 für alle Kinder der Personensorgeberechtigten in der gleichen Altersgruppe in gleicher Höhe. Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Angebote der Kindertagespflege, die aus öffentlichen Mitteln gefördert werden.

§ 52
Elternbeitragsermittlung und -festlegung

(1) Personensorgeberechtigte sind verpflichtet, dem Träger ihrer Kindertagesstätte die notwendigen Unterlagen und Nachweise über das Elterneinkommen gemäß § 2a vorzulegen. Für Leistungsempfänger gemäß § 90 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, deren Kinder gemäß § 50 Absatz 1 beitragsfrei zu betreuen sind, reicht ein aktueller Nachweis des Bezugs der entsprechenden Sozialtransferleistungen. Liegt eine Beitragsfreiheit nach § 17a Absatz 1 vor, sind keine Unterlagen gemäß Satz 1 und 2 vorzulegen.

(2) Für die Ermittlung, ob eine Elternbeitragsbefreiung nach § 50 oder eine Elternbeitragsgrenze gemäß § 51 gilt, hat der Träger der Kindertagesstätte eine Vergleichsbetrachtung vor der Beitragsfestlegung vorzunehmen. Er hat hierfür das Elterneinkommen gemäß § 2a zu ermitteln. Er gleicht dieses Elterneinkommen gemäß § 2a mit den Einkommensgrenzen gemäß § 50 und § 51 ab. Liegt keine Elternbeitragsfreiheit vor, ermittelt er, ob und welcher Höchstbeitrag gemäß § 51 gilt, und vergleicht diesen mit dem Beitrag, der nach den Tabellen seiner rechtswirksamen Elternbeitragssatzung oder seiner privatrechtlichen Elternbeitragsordnung zu entrichten ist. Es ist der niedrigere Elternbeitrag festzulegen. Den Personensorgeberechtigten ist offenzulegen, welcher Elternbeitrag der höhere wäre.

(3) Die Beitragsbefreiung nach § 50 Absatz 1 und 2 gilt jeweils bis zum Ende des laufenden Kita-Jahres, es sei denn, die Voraussetzungen sind vor Ende des laufenden Kita-Jahres weggefallen. Personensorgeberechtigte haben Veränderungen ihres Elterneinkommens gemäß § 2a, die für die Vergleichsbetrachtungen nach Absatz 2 relevant sein können, oder den Wegfall von Sozialtransferleistungen gemäß § 90 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch den Trägern der Kindertagesstäten unverzüglich ohne vorherige Aufforderung anzuzeigen. Haben die Voraussetzungen für eine Elternbeitragsbefreiung oder eine Elternbeitragsbegrenzung gemäß § 50 Absatz 1 und 2 vorgelegen und wurden diese trotz vorliegender Unterlagen gemäß Absatz 1 vom Träger der Kindertagesstätte nicht erkannt, so sind die gezahlten Elternbeiträge in der jeweiligen Höhe ganz oder teilweise durch den Träger der Kindertagesstätte zu erstatten.

(4) Die oberste Landesjugendbehörde bietet im Internet öffentlich eine Berechnungsmöglichkeit für das Elterneinkommen gemäß § 2a an. Führen Träger der Kindertagesstätten die Vergleichsbetrachtung nach Absatz 2 Satz 3 und 4 unter Nutzung des Internetangebots durch, gilt die gesetzliche Vermutung, dass die Vergleichsbetrachtung richtig ist. Die Personensorgeberechtigten können diese Vermutung mit geeigneten Unterlagen und Nachweisen widerlegen.

(5) Legen Personensorgeberechtigte die gemäß Absatz 1 notwendigen Unterlagen und Nachweise trotz einer Nachforderung des Trägers der Kindertagesstätte nicht vor, finden die §§ 50 und 51 keine Anwendung.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Angebote der Kindertagespflege, die aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, entsprechend.

§ 53
Datenschutz

(1) Zum Zweck der Elternbeitragsermittlung und -festlegung nach § 52 verarbeitet und speichert der Träger der Kindertagesstätte für jedes Kind folgende Daten:

  1. Vor- und Nachname des Kindes,
  2. Geburtsdatum und -ort des Kindes,
  3. ob es sich um ein Kind im Krippen-, im Kindergarten- oder Hortalter handelt,
  4. das Datum des Abschlusses der Betreuungsvereinbarung, die vorgesehene Laufzeit und das Datum des Beginns der Möglichkeit zur Teilnahme an der Kindertagesbetreuung,
  5. den vereinbarten Betreuungsumfang,
  6. Vor- und Nachnamen der Personensorgeberechtigten, einschließlich früherer Namen,
  7. den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes,
  8. den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Personensorgeberechtigten,
  9. Vor- und Nachnamen der Personen, einschließlich früherer Nachnamen, deren Einkommen gemäß § 2a Absatz 1 zum Elterneinkommen gerechnet wurde,
  10. welche Unterlagen ihnen von den Personensorgeberechtigten gemäß § 52 Absatz 1 vorgelegt wurden,
  11. ob das Elterneinkommen nach § 2a gemäß § 52 Absatz 4 ermittelt wurde,
  12. die Höhe des ermittelten Elterneinkommens gemäß § 2a,
  13. das Ergebnis der Vergleichsbetrachtung gemäß § 52 Absatz 2, insbesondere die ermittelten Vergleichsbeiträge und
  14. den festgelegten Elternbeitrag.

Personenbezogene Angaben aus den Unterlagen, die nach Satz 1 vorgelegt wurden, können gespeichert werden, soweit dies für die Ermittlung und Festlegung des Elternbeitrages erforderlich ist. Eingereichte Originaldokumente werden zurückgegeben. Kopien werden nicht zu den Akten genommen.

(2) Die Daten gemäß Absatz 1 Nummer 9 bis 14 dürfen nur von den Personen des Trägers der Kindertagesstätte erhoben und elektronisch verarbeitet werden, die unmittelbar mit der Ermittlung und Festlegung von Elternbeiträgen betraut sind. Personen im Sinne des Satzes 1 können auch externe Personen sein, die vom Träger der Kindertagesstätte beauftragt wurden, die Ermittlung und Festlegung der Elternbeiträge in seinem Namen durchzuführen. Der Träger der Kindertagesstätte hat zu gewährleisten, dass die Datenschutzbestimmungen, die sich aus diesem Gesetz und anderen Regelungen ergeben, auch in diesem Fall eingehalten werden.

(3) Die oberste Landesjugendbehörde kann für die Erfassung und Verarbeitung der Daten gemäß Absatz 1 durch Verwaltungsvorschrift die Nutzung von Formularen und kostenfreien elektronischen Programmen zur Datenverarbeitung vorgeben.

(4) Die örtlichen Träger öffentlichen Jugendhilfe und die oberste Landesjugendbehörde sind berechtigt, im Rahmen ihrer Prüftätigkeit Einblick in die Daten gemäß Absatz 1 zu nehmen. Personensorgeberechtigte können verpflichtet werden, ihre Unterlagen nach § 52 Absatz 1 anlässlich der Prüfung erneut vorzulegen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Angebote der Kindertagespflege, die aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, entsprechend.

§ 54
Übergangsregelungen und Durchführungsbestimmungen

(1) § 52 gilt für das Kita-Jahr 2022/2023 mit der Maßgabe, dass die Vergleichsbetrachtungen bis zum 28. Februar 2023 rückwirkend zum 1. Januar 2023 durchzuführen sind. Beitragsfestlegungen für das Kita-Jahr 2022/2023 sind rückwirkend zum 1. Januar 2023 anzupassen.

(2) Personensorgeberechtigte, die dem Anwendungsbereich der §§ 50 und 51 unterfallen, sind längstens bis zum 28. Februar 2023 verpflichtet, Elternbeiträge in der bisherigen Höhe zu entrichten. Wird rückwirkend eine Beitragsbefreiung festgestellt oder ein niedrigerer Elternbeitrag festgelegt, haben sie einen Anspruch auf Rückerstattung der zuviel gezahlten Elternbeiträge. Die Träger der Kindertagesstätten sind verpflichtet, Rückzahlungen bis zum 31. März 2023 zu tätigen.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Angebote der Kindertagespflege, die aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, entsprechend.

Unterabschnitt 2
Ausgleich der Mindereinnahmen der Träger von Kindertagesstätten

§ 55
Anspruch auf Ausgleich der Mindereinnahmen, Ersatz von Aufwendungen

(1) Träger von Kindertagesstätten haben gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Anspruch auf Ausgleich ihrer Mindereinnahmen, soweit diese Mindereinnahmen auf eine Anwendung von § 50 und § 51 beruhen. Sie erhalten Pauschalen gemäß § 56 und können einen Härtefallausgleich gemäß § 59 fordern, wenn die Summe der Pauschalen die Mindereinnahmen nicht deckt.

(2) Die Träger von Kindertagesstätten erhalten vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Prüfung der Anwendung der §§ 50 und 51 und die Neufestlegung der Elternbeiträge einmalig bis Februar 2023 für jedes gemeldete Kind, das in ihren Einrichtungen betreut wird, einen Aufwandsersatz in Höhe von 5 Euro, unbeschadet ob die §§ 50 und 51 zur Anwendung kommen. Berücksichtigt werden alle Kinder mit vertraglich belegten Plätzen, die zum Stichtag 1. Dezember 2022 an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemeldet wurden. Die Zahlung des Aufwandsersatzes erfolgt mit der Zahlung für das erste Quartal 2023.

§ 56
Pauschalen

(1) Die Träger von Kindertagesstätten erhalten für jedes Kind, das beitragsfrei gemäß § 50 betreut wird oder für das die Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 51 gilt, eine Pauschale. Die Pauschalen betragen pro Monat:

  1. Kinder, die gemäß § 50 Absatz 1 beitragsfrei sind: 30 Euro;
  2. Kinder, die gemäß § 50 Absatz 2 beitragsfrei sind:
    1. Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr: 65 Euro;
    2. Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung: 50 Euro;
    3. Kinder im Grundschulalter: 30 Euro;
  3. Kinder, für die eine Elternbeitragsgrenze gemäß § 51 gilt:
    1. Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr: 65 Euro;
    2. Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung: 50 Euro;
    3. Kinder im Grundschulalter: 30 Euro.

(2) Auf Antrag des Trägers der Kindertagesstätte ist eine zusätzliche Pauschale auszureichen, wenn der Träger der Kindertagesstätte glaubhaft nachweist, dass er voraussichtlich im Kalenderjahr erheblich höhere Mindereinnahmen trotz Gewährung der Pauschalen hat und das Abwarten auf den Härtefallausgleich gemäß § 59 für ihn nicht zumutbar ist und die wirtschaftliche Existenz gefährdet ist.

(3) Werden zusätzliche Pauschalen gemäß Absatz 2 gewährt, ist der Träger der Kindertagesstätte verpflichtet, einen Härtefallausgleich gemäß § 59 durchzuführen. Kommt er dieser Pflicht nicht fristgerecht nach, ist er verpflichtet, die Erhöhungsbeträge zurückzuerstatten. Die zusätzlichen Pauschalen sind mit dem Basiszinssatz gemäß § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dem Zeitpunkt ihrer Gewährung zu verzinsen. Eine Verrechnung mit Personalkostenzuschüssen gemäß § 16 Absatz 2 und Pauschalen gemäß Absatz 1 findet statt.

§ 57
Erfassung der betroffenen Kinder und Gewährung der Pauschalen

(1) Der Träger der Kindertagesstätte stellt dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dieser stellt der obersten Landesjugendbehörde die zur Durchführung der Elternbeitragsbefreiung nach § 50 und der Elternbeitragsgrenze nach § 51 erforderlichen Daten zur Verfügung. Sozialdaten sind zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt.

(2) Die oberste Landesjugendbehörde soll vorgeben, wie die Daten gemäß Absatz 1 praktisch zu erfassen und zu übermitteln sind. Es sollen hierzu Formulare zur Verfügung gestellt werden, wenn ein kostenfreies elektronisches Programm zur Datenverarbeitung nicht zur Verfügung steht.

(3) Der jeweilige Ausgleichsbetrag wird auf der Grundlage der nach § 50 beitragsfrei betreuten Kinder sowie der Kinder, für die die Höchstbeitragsgrenzen nach § 51 gelten, zu den Stichtagen gemäß der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung und den Pauschalen gemäß § 56 pro Kind und Monat bemessen. Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zahlt die Ausgleichsbeträge den Trägern der Kindertagesstätten zweckgebunden zu den Zahlungsterminen gemäß § 3 Absatz 5 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung aus. Einzelheiten zum Verfahren richten sich nach der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung und den Verwaltungsvorschriften gemäß § 60 Absatz 1.

§ 58
Gewährung von Pauschalen für das erste Quartal im Jahr 2023

(1) Abweichend von § 57 Absatz 3 haben Träger von Kindertagesstätten für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. März 2023 einen Anspruch auf Gewährung der Pauschalen gemäß § 56 Absatz 1 auf der Grundlage der Meldung der Kinderzahlen zum Stichtag 1. Dezember 2022 gemäß der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung im Jahr 2022 für folgende Kinderzahl:

  1. Kinder, die nach § 17 Absatz 1a bis zum 31. Dezember 2022 beitragsfrei waren, entsprechend der Meldung gemäß der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung;

  2. an Stelle der nach § 50 Absatz 2 beitragsfrei betreuten Kinder: Vierzig vom Hundert der Kinder, für die eine Betreuungsvereinbarung besteht, nach Abzug der Anzahl der Kinder, die nach Nummer 1 und gemäß § 17a Absatz 1 beitragsfrei betreut wurden;

  3. an Stelle der nach § 51 beitragsbegrenzt betreuten Kinder: Vierzig vom Hundert der Kinder, für die eine Betreuungsvereinbarung besteht, nach Abzug der Anzahl der Kinder, die nach Nummer 1 und gemäß § 17a Absatz 1 beitragsfrei betreut wurden.

(2) Übersteigen die mit der ersten Meldung der Kinderzahlen gemäß der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung erfassten Kinderzahlen die in Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Prozentsätze, hat der Träger der Kindertagesstätte einen Nachzahlungsanspruch zum nächsten Zahlungstermin gemäß der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung. § 57 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 59
Härtefallausgleich

(1) Der Träger der Kindertagesstätte kann vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Härtefallausgleich nach den Absätzen 2 bis 9 beanspruchen. Er hat dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe alle hierzu notwendigen Unterlagen zu übermitteln.

(2) Zunächst ermittelt der Träger der Kindertagesstätte seine Einnahmen, die er im Zusammenhang mit den Elternbeiträgen im gerade abgelaufenen Kalenderjahr erzielt hat (Ausgleichsjahr). Hierzu zählen

  1. alle tatsächlich erzielten Elternbeitragseinnahmen; offene Forderungen auf Elternbeiträge sind nicht zu berücksichtigen;
  2. Pauschalen nach diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die er im Ausgleichsjahr für das Ausgleichsjahr erhalten hat; noch nicht ausgezahlte Beträge werden mit dem Antragswert als zu berücksichtigende Einnahmen berücksichtigt; zusätzliche Pauschalen gemäß § 56 Absatz 2 sind zu berücksichtigen.

Nicht zu berücksichtigen sind:

  1. Pauschalen und ein Härtefallausgleich, die er im Ausgleichsjahr für Vorjahre des Ausgleichsjahres erhalten hat oder für diese Jahre beantragt hat;
  2. das Essengeld gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1.

Grundsätzlich ist auf Zahlungsbeträge oder Antragsbeträge abzustellen, die auf der Grundlage der weiterhin geltenden Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung ermittelt wurden.

(3) Anschließend ermittelt der Träger der Kindertagesstätte seine Einnahmen gemäß Absatz 2 für das Kalenderjahr, das dem Ausgleichsjahr vorausgeht (Vergleichsjahr). Pauschalen und ein Härtefallausgleich für das Vergleichsjahr, die im Ausgleichsjahr gemäß Absatz 2 ausgezahlt wurden, gelten abweichend von Absatz 2 als Einnahmen des Vergleichsjahres.

(4) Die Höhe des Härtefallausgleichs ergibt sich aus dem Produkt der nach der Anzahl der betreuten Kinder gebildeten Ausgleichsquote und der Differenz der Einnahmen nach den Absätzen 2 und 3 des Vergleichsjahres und den Einnahmen des Ausgleichsjahres. Die Ausgleichsquote ergibt sich aus der Anzahl der durchschnittlich vertraglich belegten Plätze im Ausgleichsjahr geteilt durch die durchschnittlich vertraglich belegten Plätze im Vergleichsjahr. Für die Monate September bis Dezember des Ausgleichsjahres sind die bisherigen Einnahmen auf den Rest des Ausgleichsjahres hochzurechnen. Der Träger der Kindertagesstätte hat dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Rechenschritte darzulegen. Im Falle einer negativen Differenz sind nur zusätzliche Pauschalen nach § 56 Absatz 2 zu erstatten.

(5) Zu den Einnahmen des Trägers der Kindertagesstätte gemäß Absatz 2 zählen für das Vergleichsjahr 2022 insbesondere auch Pauschalen, die er für Anwendungsfälle des § 17 Absatz 1a im Ausgleichsjahr 2022 erhalten hat. Hinsichtlich der Einmalzahlung nach § 17 Absatz 1b findet eine Umrechnung statt. Es ist rechnerisch davon auszugehen, dass für das gesamte Ausgleichsjahr 2022 eine Pauschale in Höhe von 30 Euro für alle nach der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung zu berücksichtigenden Kinder gewährt wurde.

(6) Hat eine Kindertagesstätte im Ausgleichsjahr ihren Betrieb aufgenommen und ist damit kein Vergleichsjahr gemäß Absatz 3 für die Kindertagesstätte vorhanden, so ergibt sich die Höhe des Härtefallausgleichs abweichend von Absatz 4 aus der durchschnittlichen Differenz der Einnahmen anderer Kindertagesstätten nach den Absätzen 2 und 3 im Gemeindegebiet geteilt durch die durchschnittliche Anzahl der vertraglich betreuten Kinder im Gemeindegebiet im Vergleichsjahr und multipliziert mit der durchschnittlichen Anzahl der vertraglich betreuten Kinder im Ausgleichsjahr. Gab es bisher keine Kindertagesstätte in der Gemeinde, richtet sich der Härteausgleich gemäß Satz 1 nach den Kindertagesstätten im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.

(7) Mit vorheriger Zustimmung des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe kann der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Träger der Kindertagesstätte einen höheren Härtefallausgleich bewilligen, wenn der Träger der Kindertagesstätte aufgrund besonderer tatsächlicher Umstände durch die Anwendung der §§ 50 und 51 erhebliche Einnahmeausfälle nachweisen kann, die nicht bereits durch die Regelungen der §§ 55 bis 59 ausgeglichen werden (atypischer Fall) und die für den Träger der Kindertagesstätte eine unbillige Härte sowie eine wirtschaftliche Gefährdung für die Aufrechterhaltung des Betriebs darstellen. Ein atypischer Fall kann insbesondere dann vorliegen, wenn der regelmäßige Betrieb der Kindertagesstätte im Vergleichsjahr oder im Ausgleichsjahr gestört wurde. Der Träger der Kindertagesstätte hat das Vorliegen eines atypischen Falls, einer unbilligen Härte und einer wirtschaftlichen Gefährdung ausführlich zu begründen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe prüft, bewertet und entscheidet, ob die Voraussetzungen für einen höheren Härtefallausgleich vorliegen und er deswegen den Antrag an den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorlegt. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe schlägt vor, in welcher Höhe ein höherer Härteausfall gewährt werden soll. Klagen gegen verweigerte Zustimmungen über vollständig vorgelegte und entscheidungsreife Anträge sind gegen den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu richten.

(8) Die oberste Landesjugendbehörde soll vorgeben, wie die Daten gemäß Absatz 1 bis Absatz 7 zu erfassen und zu übermitteln sind. Es sollen hierzu Formulare zur Verfügung gestellt werden, wenn ein kostenfreies elektronisches Programm zur Datenverarbeitung nicht zur Verfügung steht.

(9) Der Antrag auf Härtefallausgleich nach Absatz 1 ist bis zum 1. September des Ausgleichjahres zu stellen. Soweit sich aus den Absätzen 1 bis 8 nichts anderes ergibt, finden die Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung und die Verwaltungsvorschriften gemäß § 60 Absatz 1 Anwendung. Die Beträge zum Ausgleich der Härtefälle werden zum 1. November des Ausgleichsjahres ausgereicht.

§ 60
Zuständigkeiten für den Ausgleich der Mindereinnahmen

(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nehmen den Ausgleich der Mindereinnahmen der Träger von Kindertagesstätten gemäß der §§ 55 bis 59 als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(2) Die oberste Landesjugendbehörde kann den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anweisen, den Personalkostenzuschuss gemäß § 16 Absatz 2 nicht zu gewähren oder zu kürzen, wenn bei einem Träger von Kindertagesstätten ein Verstoß gegen § 16 Absatz 1 Satz 4 im Zusammenhang mit der Umsetzung der Elternbeitragsfreiheit oder Elternbeitragsgrenze festzustellen ist. Klagen von Trägern der Kindertagesstätten gegen Entscheidungen nach Satz 1 sind nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens unmittelbar gegen das Land zu richten.

Unterabschnitt 3
Ausgleich der Mehrausgaben und des Verwaltungsaufwandes der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 61
Ausgleich der Mehrausgaben der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben einen Anspruch darauf, dass ihre Mehrausgaben infolge der Anwendung der §§ 55 bis 59 durch das Land ausgeglichen werden. Für den Ausgleich von Mindereinnahmen bei den Elternbeiträgen für die Kindertagespflege infolge einer Anwendung von § 50 und § 51 gelten die §§ 55, 56 und 58 entsprechend. Der Ausgleichsbetrag jedes örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wird auf der Grundlage des Mittels der gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung gemeldeten Anzahl der betreuten Kinder, deren Personensorgeberechtigte nach § 50 beitragsfrei sind oder einer Beitragsgrenze nach § 51 unterliegen, im Zuständigkeitsbereich eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und der Pauschalbeträge gemäß § 56 bemessen; § 58 gilt entsprechend. Maßgeblich sind die Stichtage 1. September und 1. Dezember des Vorjahres sowie 1. März und 1. Juni des Jahres der Meldung. Für das Jahr 2023 ist der maßgebliche Stichtag der 1. März 2023. Der Ausgleichsbetrag nach Satz 3 ist auf volle Euro aufzurunden.

(2) Einmalig erhalten die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für jedes gemeldete Kind, das in ihrem Zuständigkeitsbereich betreut wird, für die Prüfung der Anwendung der §§ 50 und 51 durch die Einrichtungsträger einen Aufwandsersatz in Höhe von 5 Euro, unbeschadet ob die §§ 50 und 51 zur Anwendung kommen, der an die Einrichtungsträger weiterzureichen ist. Berücksichtigt werden alle Kinder mit vertraglich belegten Plätzen, die zum Stichtag 1. Dezember 2022 an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemeldet wurden. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe meldet der obersten Landesjugendbehörde die Anzahl der vertraglich belegten Plätze bis zum 15. Januar 2023. Die Zahlung des Aufwandsersatzes erfolgt mit der Zahlung für das erste Quartal 2023.

(3) Das Land gleicht den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe auf Antrag nachgewiesene Härtefallausgleichsbeträge aus. Der Antrag ist bis zum 1. November zu stellen. Mit dem Antrag sind der in dem Zuständigkeitsbereich des jeweiligen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe entstehende Betrag und seine Berechnung nachzuweisen. Für den Nachweis kann die oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschrift Vorgaben machen und ein elektronisches Antrags- und Nachweisverfahren regeln. Daneben werden die nachgewiesenen Erstattungen gemäß § 17a Absatz 2 ausgeglichen.

(4) In Ergänzung zu Absatz 1 gewährt das Land bereits zum 1. Dezember 2024 für den Ausgleich für das Kalenderjahr 2024 eine Vorauszahlung in Höhe des Ausgleichsbetrags 2023.

(5) Die Auszahlung der Ausgleichsbeträge an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt zu den in § 5 Absatz 1 Satz 2 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung genannten Terminen. Die Erstattung der durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nachgewiesenen Härtefallausgleichsbeträge nach Absatz 3 erfolgt zum 1. Februar des auf den Antrag nach Absatz 2 folgenden Kalenderjahres. Auf Antrag des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wird vorab zu den in Satz 1 genannten Terminen ein Abschlag in Höhe von 100 Prozent der abgerechneten Zahlungen des Vorjahres ausgereicht. Der im Jahr der Antragstellung nach Absatz 3 geleistete Abschlag wird mit der gemäß Satz 2 zu leistenden Erstattung verrechnet. Im Jahr 2024 erfolgt die Erstattung der durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nachgewiesenen Härtefallausgleichsbeträge nach Absatz 3 abweichend von Satz 2 zum 15. Dezember 2024.

§ 62
Ausgleich des Verwaltungsmehraufwandes der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

(1) Als Ausgleich des Verwaltungsaufwands für den Vollzug der Aufgaben nach dem Abschnitt 8 erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte einen Verwaltungskostenausgleich. Die Höhe des Ausgleichs ergibt sich aus dem Aufwand für die Ermittlung der zu erstattenden Ausgleichsbeträge, ihre Auszahlung sowie die Bearbeitung der Anträge auf einen Härtefallausgleich gemäß § 59.

(2) Für den Aufwand werden jährlich je Kindertageseinrichtung im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der Kindertagesstätte eine Stunde einer Kraft im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst der fünften Entwicklungsstufe der Entgeltgruppe 9b des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (Kommunen) und ein zusätzlicher Gemeinkostenanteil von 30 Prozent der dafür aufzuwendenden Personalkosten angesetzt. Für jede Kindertagesstätte, für die ein Härtefallausgleich nach § 59 durchzuführen ist, wird ein zusätzlicher Arbeitsaufwand von acht Stunden sowie ein Gemeinkostenanteil von 30 Prozent der dafür aufzuwendenden Personalkosten angesetzt.

(3) Das Verfahren zum Ausgleich des Verwaltungsaufwands richtet sich nach der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung. Die Mittel werden mit den Zahlungen gemäß § 61 durch das Land ausgereicht.

§ 63
Evaluierung

Die Erreichung der Ziele und die Umsetzung der Regelungen dieses Abschnitts soll begleitet unter Federführung der obersten Landesjugendbehörde evaluiert werden. Dabei sollen insbesondere die Pauschalen nach § 17b Absatz 1 Satz 1 und § 50 Absatz 3 Satz 2 im Hinblick auf die Angemessenheit ihrer Höhen bei den Kindertageseinrichtungen, die ausschließlich Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung betreuen, im Jahr 2024 überprüft werden. Die Träger der Kindertagesstätten und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind verpflichtet, die notwendigen Daten und Auskünfte auch beauftragten Stellen zu erteilen. Die oberste Landesjugendbehörde berichtet dem Landtag über die Ergebnisse im Jahr 2024 und schlägt vor, wie mit den Ergebnissen umzugehen ist.

§ 64
Grundrechtseinschränkungen

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz wird durch die §§ 52 und 53 eingeschränkt.

Abschnitt 9
Übergangsvorschriften

§ 65
Übergangsvorschriften

(1) Erlaubnisse zur Kindertagespflege und enthaltene Feststellungen zur Eignung als Kindertagespflegeperson, die vor dem 1. August 2023 erteilt wurden, gelten landesweit bis zu dem Zeitpunkt, der im entsprechenden Verwaltungsakt genannt ist, fort, längstens bis zum 31. Juli 2028. Die enthaltenen personenbezogenen Feststellungen zur Eignung als Kindertagespflegeperson im Sinne von § 29 gelten ab dem 1. August 2023 landesweit.

(2) Richtlinien, Satzungen und andere Verwaltungsvorschriften der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Höhe und die Abrechnung von Geldleistungen im Sinne von § 23 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und Satzungen über Elternbeiträge nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für die Kindertagespflege, die bis zum 1. August 2023 galten, sind bis zum 31. Juli 2024 an die Rechtslage gemäß Abschnitt 7 anzupassen. Elternbeiträge dürfen ab dem 1. August 2024 nicht festgesetzt und erhoben werden, wenn eine Anpassung gemäß Satz 1 nicht erfolgt ist. Öffentlich-rechtliche Verträge zur Finanzierung der Kindertagespflege gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2, die vor dem 1. August 2023 geschlossen wurden, bleiben unberührt.

(3) Abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 kann der Einrichtungsträger die gemäß § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für den Betrieb der Einrichtung erforderlichen personellen Voraussetzungen auch dann erfüllen, wenn seine Kindertagesstätte über die notwendige Zahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 in der bis zum 31. Juli 2024 geltenden Fassung verfügt. Wird die Personalausstattung nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 im Jahresdurchschnitt in der überwiegenden Anzahl der Kindertagesstätten im Zuständigkeitsbereich eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe unterschritten und hat dies zur Begrenzung des Zuschusses nach § 16 Absatz 2 Satz 3 geführt, so hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe dies der obersten Landesjugendbehörde anzuzeigen. Nach der Anzeige gemäß Satz 2 hat das Land den Ausgleich nach § 16a Absatz 1 für das auf die Meldung folgende Kalenderjahr entsprechend anzupassen.

(4) Die Vorschriften des Abschnitts 8 finden nur in dem Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 Anwendung, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. § 17 Absatz 1a, § 17b Absatz 2, § 17c Absatz 2 und § 17d Satz 4 finden in dieser Zeit keine Anwendung.