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Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (Kindertagesstättengesetz - KitaG)
Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (Kindertagesstättengesetz - KitaG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004
(GVBl.I/04, [Nr. 16], S.384)
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2019
(GVBl.I/19, [Nr. 8])
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeines, Aufgaben, Ziele und Rechtsanspruch
§ 1 Rechtsanspruch
§ 2 Begriffsbestimmungen, Zusammenarbeit, Anwendungsbereich
§ 3 Aufgaben und Ziele der Kindertagesstätte
Abschnitt 2
Beteiligungen
§ 4 Grundsätze der Beteiligung
§ 5 Förderung der Beteiligung durch den Träger
§ 6 Beteiligung der Eltern
§ 6a Kitaelternbeiräte und Landeskitaelternbeirat
§ 7 Kindertagesstätten-Ausschuss
Abschnitt 3
Organisation und Betrieb der Kindertagesstätte
§ 8 Organisation der Kindertagesstätte
§ 9 Öffnungszeit der Einrichtung und Betreuungszeiten der Kinder
§ 10 Personalausstattung
§ 11 Gesundheitsvorsorge
Abschnitt 4
Planung und Unterhaltung des Kindertagesbetreuungsangebots
§ 12 Gewährleistung eines bedarfsgerechten Angebots
§ 13 Bau und Ausstattung
§ 14 Träger von Einrichtungen
§ 15 Betriebskosten von Kindertagesstätten
§ 16 Finanzierung der Kindertagesbetreuungsangebote
§ 16a Kostenausgleich
§ 17 Elternbeiträge
§ 17a Befreiung von Elternbeiträgen
§ 17b Ausgleich entgangener Einnahmen der Einrichtungsträger
§ 17c Kostenausgleich für die Elternbeitragsbefreiung durch das Land
§ 17d Verwaltungskostenausgleich
§ 17e Ausnahmen von der Elternbeitragsbefreiung
§ 18 Förderung in Kindertagespflege
§ 19 Modellversuch
Abschnitt 5
Verfahren und Zuständigkeiten
§ 20 Erlaubnis zur Kindertagespflege
§ 21 Erlaubniserteilung und Beratung für Kindertageseinrichtungen
§ 22 Verwaltungsverfahren
Abschnitt 6
Durchführungs-, Folge- und Schlussbestimmungen
§ 23 Durchführungsvorschriften
§ 24 Übergangsvorschrift
Abschnitt 1
Allgemeines, Aufgaben, Ziele und Rechtsanspruch
§ 1
Rechtsanspruch
(1) Die Kindertagesbetreuung gewährleistet die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und dient dem Wohl und der Entwicklung der Kinder.
(2) Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in Kindertagesstätten, der auch nach Maßgabe des Absatzes 4 erfüllt werden kann. Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr und Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch, wenn ihre familiäre Situation, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf Tagesbetreuung erforderlich macht. Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr sollen auch nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen im Umfang der Mindestbetreuungszeit weiter betreut werden.
(3) Der Anspruch nach Absatz 2 ist für Kinder im Alter bis zur Einschulung mit einer Mindestbetreuungszeit von sechs Stunden und für Kinder im Grundschulalter mit einer Mindestbetreuungszeit von vier Stunden erfüllt. Längere Betreuungszeiten sind stundenweise zu gewährleisten, wenn die familiäre Situation des Kindes, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf dies erforderlich macht. Bei wechselndem täglichem Bedarf sollen Wochenkontingente gewährt werden.
(4) Art und Umfang der Erfüllung des Anspruchs soll dem Bedarf des Kindes entsprechen. Bedarfserfüllend können für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr und für Kinder im Grundschulalter auch Kindertagespflege, Spielkreise, integrierte Ganztagsangebote von Schule und Kindertagesbetreuung oder andere Angebote sein, wenn sie der familiären Situation der Kinder Rechnung tragen und im jeweils erforderlichen Rahmen die Aufgaben und Ziele nach § 3 gewährleisten.
§ 2
Begriffsbestimmungen, Zusammenarbeit, Anwendungsbereich
(1) Kindertagesbetreuung dient der Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung von Kindern bis zum Ende des Grundschulalters. Die Aufgabe kann in Kindertagesstätten, in Kindertagespflege sowie im Verbund oder in Kombination mit anderen Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe, des Schul- und Sozialwesens durchgeführt werden. Integrierte Angebote von Schule und Kindertagesbetreuung verbinden die Bildungs-, Freizeit- und Spielangebote beider Einrichtungen und fassen sie zu einem ganzheitlichen, an den Lebenssituationen und Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder orientierten Ganztagsangebot zusammen. Spielkreise sind Betreuungsangebote in Verantwortung der Eltern, die durch Fachkräfte unterstützt und zeitweise angeleitet werden.
(2) Kindertagesstätten sind sozialpädagogische familienergänzende Einrichtungen der Jugendhilfe, in denen auch behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder tagsüber gefördert, erzogen, gebildet, betreut und versorgt werden. Kindertagesstätten sollen möglichst als Einrichtungen für verschiedene Altersstufen errichtet und betrieben werden.
(3) Kindertagespflege dient der Betreuung von Kindern im Haushalt der Tagespflegeperson, des Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen, insbesondere von jüngeren Kindern oder im Rahmen eines besonderen Betreuungsbedarfs.
(4) Kita-Jahr im Sinne dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen ist die Zeit vom 1. August eines Jahres bis zum 31. Juli des Folgejahres.
(5) Die im Folgenden für Kindertagesstätten bestimmten Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die anderen Formen der Kindertagesbetreuung entsprechend.
§ 3
Aufgaben und Ziele der Kindertagesstätte
(1) Kindertagesstätten erfüllen einen eigenständigen alters- und entwicklungsadäquaten Betreuungs-, Bildungs-, Erziehungs- und Versorgungsauftrag. Die Bildungsarbeit der Kindertagesstätte unterstützt die natürliche Neugier der Kinder, fordert ihre eigenaktiven Bildungsprozesse heraus, greift die Themen der Kinder auf und erweitert sie. Sie ergänzen und unterstützen die Erziehung in der Familie und ermöglichen den Kindern Erfahrungen über den Familienrahmen hinaus. Die gemäß § 23 Abs. 3 vereinbarten Grundsätze über die Bildungsarbeit in Kindertagesstätten bilden den für alle Einrichtungen verbindlichen Rahmen. Der eigenständige Bildungs- und Erziehungsauftrag der Kindertagesstätten schließt ein, die Kinder in geeigneter Form auf die Grundschule vorzubereiten. Die Kindertagesstätten sind berechtigt und verpflichtet, bei den von ihnen betreuten Kindern im letzten Jahr vor der Einschulung den Sprachstand festzustellen und, soweit erforderlich, Sprachförderkurse durchzuführen. Einrichtungen in freier Trägerschaft können diese Aufgabe auch für Kinder durchführen, die in keinem Betreuungsverhältnis zu einer Kindertageseinrichtung stehen; kommunale Einrichtungen sind hierzu verpflichtet. Die Durchführung der Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung lässt Leistungsverpflichtungen anderer Sozialleistungsträger unberührt.
(2) Kindertagesstätten haben insbesondere die Aufgabe,
- die Entwicklung der Kinder durch ein ganzheitliches Bildungs-, Erziehungs-, Betreuungs- und Versorgungsangebot zu fördern,
- den Kindern Erlebnis-, Handlungs- und Erkenntnismöglichkeiten ausgehend von ihren Bedürfnissen in ihrem Lebensumfeld zu erschließen,
- die Eigenverantwortlichkeit und Gemeinschaftsfähigkeit der Kinder zu stärken, unter anderem durch eine alters- und entwicklungsgemäße Beteiligung an Entscheidungen in der Einrichtung,
- die Entfaltung der körperlichen, geistigen und sprachlichen Fähigkeiten der Kinder sowie ihrer seelischen, musischen und schöpferischen Kräfte zu unterstützen, regelmäßig den Entwicklungsstand der Kinder festzustellen und dem Kind Grundwissen über seinen Körper zu vermitteln,
- die unterschiedlichen Lebenslagen, kulturellen und weltanschaulichen Hintergründe sowie die alters- und entwicklungsbedingten Bedürfnisse der Jungen und Mädchen zu berücksichtigen; im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden ist die Vermittlung und Pflege der sorbischen/wendischen Sprache und Kultur zu gewährleisten,
- das gleichberechtigte, partnerschaftliche, soziale und demokratische Miteinander sowie das Zusammenleben von Kindern mit und ohne Behinderungen zu fördern,
- eine gesunde Ernährung und Versorgung zu gewährleisten,
- einen verantwortungsvollen Umgang mit der Umwelt zu vermitteln und einen nach ökologischen Gesichtspunkten gestalteten Lernort zu bieten.
(3) Die Umsetzung der Ziele und Aufgaben wird in einer pädagogischen Konzeption beschrieben, die in jeder Kindertagesstätte zu erarbeiten ist. In dieser Konzeption ist ebenfalls zu beschreiben, wie die Grundsätze elementarer Bildung Berücksichtigung finden und die Qualität der pädagogischen Arbeit überprüft wird.
(4) Die Kindertagesstätten können durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet werden, ihre Arbeit durch Qualitätsfeststellungen überprüfen zu lassen.
(5) Kindertagesstätten in öffentlicher und privater Trägerschaft, die besonders der Pflege, Förderung und Vermittlung sorbischer/wendischer Sprache und Kultur dienen und dauerhaft einsprachig-niedersorbische Bildungsangebote oder solche mit Niedersorbisch als einer von mehreren Sprachen anbieten, werden durch das Land gefördert und unterstützt. Das Land unterstützt durch geeignete Maßnahmen und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die Träger von Kindertagesstätten bei der Versorgung mit altersgerechten Lehr- und Lernmitteln für niedersorbischsprachige Bildungsarbeit in den Kindertagesstätten.
Abschnitt 2
Beteiligungen
§ 4
Grundsätze der Beteiligung
(1) Die Kindertagesstätte hat ihren Auftrag in enger Zusammenarbeit mit der Familie und anderen Erziehungsberechtigten durchzuführen. Mit anderen Einrichtungen und Diensten sollen sich die Kindertagesstätten zum Wohl der Kinder unter Beachtung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Kindes und seiner Erziehungsberechtigten abstimmen. Insbesondere ist der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst des Gesundheitsamtes im Rahmen der Gesundheitsvorsorge gemäß § 11 im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten auf Entwicklungsbeeinträchtigungen des Kindes hinzuweisen. Der Übergang zur Schule und die Betreuung und Förderung schulpflichtiger Kinder soll durch eine an dem Entwicklungsstand der Kinder orientierte Zusammenarbeit mit der Schule erleichtert werden.
(2) Die demokratische Erziehung der Kinder setzt die Beteiligung von Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten, Erziehern und Erzieherinnen an allen wesentlichen Entscheidungen der Tagesstätten voraus und verlangt das demokratische Zusammenwirken aller Beteiligten. § 4 Abs. 1 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleibt hiervon unberührt.
(3) Eltern mit einer Hör- oder Sprachbehinderung, deren Kinder eine Kindertagesstätte besuchen, haben für die Wahrnehmung ihrer Beteiligungsrechte das Recht, kostenfrei in Deutscher Gebärdensprache mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die erforderlichen Kosten trägt das Land.
§ 5
Förderung der Beteiligung durch den Träger
(1) Der Träger ist verpflichtet, die Zusammenarbeit aller Beschäftigten sowie ihr Zusammenwirken mit den Eltern und den sonstigen Erziehungsberechtigten zu unterstützen und anzuregen.
(2) Der Träger sichert die Information aller Beschäftigten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Kindertagesstätte und die erforderliche fachliche Abstimmung zwischen seinen Kindertagesstätten.
§ 6
Beteiligung der Eltern
(1) Die Eltern und anderen Erziehungsberechtigten sind an der Konzeptionsentwicklung und Fragen ihrer organisatorischen Umsetzung in der Arbeit der Kindertagesstätte zu beteiligen. Hospitationen von Eltern in der Kindertagesstätte, ihre Anwesenheit während der Eingewöhnungsphase und ihre Beteiligung bei gemeinsamen Unternehmungen sind zu fördern.
(2) Die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten der Kinder einer Kindertagesstätte bilden die Elternversammlung. In Einrichtungen mit mehreren Gruppen können die Elternversammlungen auf Gruppenebene stattfinden.
(3) Die Elternversammlungen dienen der gegenseitigen Information über die Situation der Kinder.
(4) Die Elternversammlung kann vom Träger und in pädagogischen Fragen von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Auskunft über alle die Einrichtung betreffenden Angelegenheiten verlangen. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erörtern mit den Eltern die Grundlagen, Ziele und Methoden ihrer pädagogischen Arbeit und stimmen sie mit ihnen ab.
§ 6a
Kitaelternbeiräte und Landeskitaelternbeirat
(1) Für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt ist ein Kreiskitaelternbeirat zu bilden. Soweit nachfolgend nichts anderes gesetzlich bestimmt ist, gelten für Kreiskitaelternbeiräte die allgemeinen Bestimmungen für Beiräte nach der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, es sei denn, der Landkreis oder die kreisfreie Stadt haben eine andere Regelung getroffen. Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt können durch Satzung ergänzende Regelungen treffen.
(2) Die Elternversammlung gemäß § 6 Absatz 2 soll aus ihrer Mitte zu Beginn eines Kita-Jahres für ihre Einrichtung ein Mitglied und eine Stellvertretung in den Kreiskitaelternbeirat für zwei Jahre (Wahlperiode) wählen. Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt des neugewählten Kreiskitaelternbeirates, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats nach Beginn des Kita-Jahres. Abweichend von Satz 1 kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt in ihrer Satzung die Zahl der Mitglieder im Kreiskitaelternbeirat begrenzen und vorsehen, dass die Mitglieder des Kreiskitaelternbeirates durch eine Wahlvertretungsversammlung gewählt werden. Für die Wahl der Wahlvertretungsversammlung gelten die Regelungen zur Wahl der Kreiskitaelternbeiräte entsprechend. Werden Elternversammlungen auf Gruppenebene durchgeführt, wählen diese jeweils eine Person und ihre Stellvertretung für die Elterngruppenvertretung, die für die Kindertagesstätte das Mitglied und die Stellvertretung in den Kreiskitaelternbeirat wählen. Ein Kreiskitaelternbeirat muss nicht gebildet werden, wenn die Elternversammlungen der Kindertagesstätten im Landkreis keine Mitglieder gewählt haben. Die Mitgliedschaft im Kreiskitaelternbeirat endet mit Ablauf der Wahlperiode, spätestens wenn das Kind des Mitglieds die Einrichtung verlässt. Für die Wahl des Kreiskitaelternbeirates durch die Vertreterversammlung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(3) Zur jeweils ersten Sitzung eines Kreiskitaelternbeirates lädt das Jugendamt spätestens zwölf Wochen nach Beginn des Kita-Jahres ein. Die Kreiskitaelternbeiräte sind in allen wesentlichen, die Kindertagesbetreuung betreffenden Fragen ihres Zuständigkeitsgebietes anzuhören. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und den damit im Zusammenhang stehenden Fragen der Fachkräftesicherung, die Aufstellung und Fortschreibung des Bedarfsplans gemäß § 12 Absatz 3. Der Kreiskitaelternbeirat ist nicht zu Angelegenheiten einzelner Einrichtungen oder einzelner Träger anzuhören. Zu Beratungen der Beiräte können auch Eltern hinzugezogen werden, deren Kinder in Kindertagespflege betreut werden. Die Kreiskitaelternbeiräte geben ihre Stellungnahmen gegenüber dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt und ihrem Jugendhilfeausschuss ab.
(4) Es wird ein Landeskitaelternbeirat gebildet. Die Kreiskitaelternbeiräte gemäß Absatz 1 wählen aus ihrer Mitte je ein Mitglied und Stellvertretung für den Landeskitaelternbeirat. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Landeskitaelternbeirat ist von den für Kindertagesbetreuung und Schulangelegenheiten zuständigen Ministerien in allen wesentlichen, die Kindertagesbetreuung betreffenden Fragen anzuhören. Hierzu zählen insbesondere geplante Änderungen des Rechts der Kindertagesbetreuung auf Landesebene, die Ausgestaltung von Förderprogrammen des Landes und landesweite Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung. Der Landeskitaelternbeirat soll zu Schulangelegenheiten gehört werden, soweit sie den Übergang von der Kindertagesbetreuung in die Grundschule, die Zusammenarbeit zwischen Schule und Hort sowie den Ganztag betreffen. Der Landeskitaelternbeirat gibt seine Stellungnahmen gegenüber den für Kindertagesbetreuung und Schulangelegenheiten zuständigen Ministerien ab.
(5) Bei Abstimmungen im Kreiskitaelternbeirat hat jedes gewählte Mitglied für jede Kindertagesstätte eine Stimme. Hat der Landkreis oder die kreisfreie Stadt die Zahl der Mitglieder im Kreiskitaelternbeirat aufgrund von Absatz 2 Satz 3 begrenzt, hat jedes gewählte Mitglied eine Stimme. Im Landeskitaelternbeirat hat jedes gewählte Mitglied für jeden vertretenen Kreiskitaelternbeirat eine Stimme.
§ 7
Kindertagesstätten-Ausschuss
(1) In jeder Kindertagesstätte soll ein Kindertagesstätten-Ausschuss gebildet werden. Er besteht zu drei gleichen Teilen aus Mitgliedern, die vom Träger benannt sind, und aus Mitgliedern, die aus dem Kreis der Beschäftigten und dem Kreis der Eltern gewählt werden.
(2) Der Kindertagesstätten-Ausschuss beschließt über pädagogische und organisatorische Angelegenheiten der Kindertagesstätte, insbesondere über die pädagogische Konzeption und er berät den Träger hinsichtlich bedarfsgerechter Öffnungszeiten. Die Finanzhoheit des Trägers, seine personalrechtliche Zuständigkeit und seine Selbstständigkeit in Zielsetzung und Durchführung der Aufgaben bleiben hiervon unberührt.
Abschnitt 3
Organisation und Betrieb der Kindertagesstätte
§ 8
Organisation der Kindertagesstätte
(1) Die Kindertagesstätte gliedert sich in Gruppen, die altersgleich oder altersgemischt zusammengesetzt sein können.
(2) Erfolgt die Gliederung der Kindertagesstätte insgesamt oder die Gliederung der Gruppen nach dem Alter der Kinder, so ist durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, den Kindern Erfahrungen im Zusammenleben mit anderen Altersgruppen zu ermöglichen.
(3) Die Organisation der Kindertagesstätte sowie die Gestaltung des Dienstplanes und des Tagesablaufes soll Kontinuität und Verlässlichkeit der Beziehungen zwischen pädagogischen Kräften und Kindern gewährleisten.
§ 9
Öffnungszeit der Einrichtung und Betreuungszeiten der Kinder
Die Kindertagesstätten sollen bedarfsgerechte Öffnungszeiten anbieten, die am Kindeswohl orientiert sind. Der Lebensrhythmus der Kinder, die Arbeitszeiten von Eltern, die Bedürfnisse der Eltern der aufzunehmenden Kinder sowie die Schul- und Ferienzeiten sind zu berücksichtigen. Die Festlegung der Öffnungszeiten erfolgt nach Anhörung der Beauftragten für die Gleichstellung von Frau und Mann. Unabhängig von der Öffnungszeit der Einrichtung soll die Betreuungszeit der Kinder die Erfüllung des Erziehungs-, Bildungs-, Betreuungs- und Versorgungsauftrags ermöglichen und ihrem Alter, ihrem Entwicklungsstand sowie ihren Bedürfnissen entsprechen. Sie sollte in der Regel zehn Stunden nicht überschreiten.
§ 10
Personalausstattung
(1) Kindertagesstätten müssen über die notwendige Zahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte verfügen. Die Bemessungsgröße für die pädagogische Arbeit im Rahmen der Mindestbetreuungszeit gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 ist: 0,8 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für jeweils fünf Kinder im Alter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, 0,8 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für jeweils elf Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung und 0,6 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für 15 Kinder im Grundschulalter. Die Bemessungsgröße für verlängerte Betreuungszeiten gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 ist: eine pädagogische Fachkraft für jeweils fünf Kinder im Alter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, eine pädagogische Fachkraft für jeweils elf Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung und 0,8 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für 15 Kinder im Grundschulalter. Bis zum 31. Juli 2018 bezieht sich die jeweilige Bemessungsgröße für Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung nach den Sätzen 2 und 3 auf elfeinhalb Kinder.
(2) Die Leitung von Kindertagesstätten darf nur besonders geeigneten pädagogischen Fachkräften übertragen werden.
(3) Zusätzlich zur personellen Regelausstattung ist die Mitarbeit von ehrenamtlichen und nebenamtlichen Kräften zu fördern.
(4) Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe und die Träger der Einrichtungen sorgen durch Fortbildung und Praxisberatung dafür, dass die berufliche Eignung der Mitarbeiter aufrechterhalten und weiterentwickelt wird.
§ 11
Gesundheitsvorsorge
(1) Der Träger der Einrichtung oder die Tagespflegeperson hat den öffentlichen Gesundheitsdienst dabei zu unterstützen, dass alle in Kindertagesbetreuung befindlichen Kinder in Ergänzung sonstiger Vorsorgeangebote gemäß dem Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetz ärztlich und zahnärztlich untersucht werden, der Impfstatus überprüft und eine Schließung von Impflücken angeboten wird. Diese Vorsorgemaßnahmen sollen grundsätzlich in der Kindertagesstätte durchgeführt werden.
(2) Jedes Kind muss, bevor es erstmalig in Kindertagesbetreuung aufgenommen wird, ärztlich untersucht werden. Eine Aufnahme erfolgt nur, wenn gesundheitliche Bedenken nicht bestehen. Im Rahmen der Aufnahmeuntersuchung wird der Impfstatus überprüft und eine Schließung von Impflücken angeboten.
(3) Zur Prävention und Früherkennung von Kindesvernachlässigungen und Kindesmisshandlungen arbeiten Kindertagesstätten und Einrichtungen der gesundheitlichen und sozialen Betreuung eng zusammen. § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleibt hiervon unberührt.
(4) Aus Gründen der Gesundheitsvorsorge und der Suchtvorbeugung darf in Kindertagesstätten und auf deren Gelände nicht geraucht werden.
Abschnitt 4
Planung und Unterhaltung des Kindertagesbetreuungsangebots
§ 12
Gewährleistung eines bedarfsgerechten Angebots
(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 zu gewährleisten. Kreisangehörige Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden können sich durch öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichten, in ihrem Gebiet die Aufgabe für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durchzuführen; die örtliche Trägerschaft der öffentlichen Jugendhilfe bleibt davon unberührt. In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ist die Kostenerstattung zu regeln. In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag kann vereinbart werden, dass die finanziellen Verpflichtungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber den Trägern von Kindertagesstätten, Tagespflegepersonen und den Trägern anderer Angebote der Kindertagesbetreuung von der kreisangehörigen Gemeinde oder dem Amt erfüllt werden; eine Begrenzung der nach diesem Gesetz vorgesehenen finanziellen Verpflichtungen ist nicht statthaft. Er ist durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe öffentlich bekannt zu machen und dem für Jugend zuständigen Mitglied der Landesregierung anzuzeigen. Die Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit finden keine Anwendung.
(2) Kinder mit einem besonderen Förderbedarf nach den §§ 27, 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder den §§ 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind in Kindertagesstätten aufzunehmen, wenn eine diesem Bedarf entsprechende Förderung und Betreuung gewährleistet werden können. Die Gruppengröße und die personelle Besetzung in diesen Gruppen sind den besonderen Anforderungen im Einzelfall anzupassen.
(3) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt im Benehmen mit den Trägern der freien Jugendhilfe und den Gemeinden, Ämtern und Verbandsgemeinden einen Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung auf und schreibt ihn rechtzeitig fort. Der Bedarfsplan weist die Einrichtungen aus, die zur Erfüllung des Rechtsanspruchs gemäß § 1 als erforderlich erachtet werden. Hierbei sind die Realisierung des Förderauftrages gemäß § 3 dieses Gesetzes sowie der §§ 22 und 22a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die Erreichbarkeit, die tatsächliche Inanspruchnahme und das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten nach § 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten.
§ 13
Bau und Ausstattung
Die Lage, das Gebäude, die Räumlichkeiten, die Außenanlagen und die Ausstattung der Kindertagesstätten müssen den Aufgaben gemäß § 3 genügen. Sie müssen ausreichend und kindgemäß bemessen sein.
§ 14
Träger von Einrichtungen
(1) Träger von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung sind Träger der freien Jugendhilfe, Gemeinden und Gemeindeverbände. Träger einer Einrichtung der Kindertagesbetreuung können auch sonstige Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Betriebe und andere private Einrichtungen sein. Der Träger der Einrichtung ist zur Toleranz und zum Respekt der unterschiedlichen religiösen und weltanschaulichen Einstellungen der Kinder und ihrer Eltern verpflichtet.
(2) Der Träger muss bereit und in der Lage sein, bedarfsgerechte und geeignete Einrichtungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu betreiben und eine angemessene Eigenleistung zu erbringen. Er hat bei Bedarf seine Einrichtung für alle Kinder unabhängig von ihrem religiösen und weltanschaulichen Hintergrund zu öffnen, insbesondere dann, wenn nur eine Einrichtung in erreichbarer Nähe ist.
§ 15
Betriebskosten von Kindertagesstätten
(1) Betriebskosten im Sinne dieses Gesetzes sind die angemessenen Personal- und Sachkosten, die durch den nach § 45 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches erlaubten Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder entstehen, die die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt und grundsätzlich allen Kindern offen steht.
(2) Personalkosten im Sinne dieses Gesetzes sind die Aufwendungen des Trägers der Einrichtung für die Vergütung des Personals nach den Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst oder vergleichbarer Vergütungsregelungen einschließlich des gesetzlichen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung.
§ 16
Finanzierung der Kindertagesbetreuungsangebote
(1) Die Kosten der Kindertagesbetreuung werden durch Eigenleistungen des Trägers, durch Elternbeiträge, durch die Gemeinde sowie durch Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt. Örtlich zuständig für die Gewährung der Zuschüsse nach den Absätzen 2 und 3 ist jeweils die Gebietskörperschaft, in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtung gelegen ist. Erfolgt eine Unterbringung grundsätzlich oder in ihrem zeitlichen oder qualitativen Umfang aufgrund der §§ 27, 35 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder der §§ 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, so trägt der nach diesen Vorschriften Verpflichtete die hierdurch entstehenden Mehrkosten. Einrichtungen, die nicht die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen oder die nicht grundsätzlich allen Kindern offen stehen, können von der Finanzierung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
(2) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährt dem Träger der Kindertagesstätte einen Zuschuss zu den Kosten des notwendigen pädagogischen Personals der Einrichtung, das zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 1 erforderlich ist. Der Zuschuss beträgt 88,6 Prozent dieser Kosten für jedes betreute Kind im Alter bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, 86,4 Prozent dieser Kosten für jedes betreute Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung und 84 Prozent dieser Kosten für jedes betreute Kind im Grundschulalter. Dieser Zuschuss wird höchstens für die Anzahl des tatsächlich beschäftigten pädagogischen Personals gewährt. Bemessungsgröße sind die Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung. Zusätzlich wird ein pauschalierter Zuschuss für die Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 6 und 7 gewährt, der sich an der Zahl der Kinder im Alter vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung orientiert. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann diesen zusätzlichen Zuschuss hiervon abweichend insbesondere nach sozialen Kriterien bemessen. Bis zum 31. Juli 2018 beträgt der Prozentsatz nach Satz 2 für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung 85,8 Prozent.
(3) Die Gemeinde stellt dem Träger einer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 erforderlichen Kindertagesstätte das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung und trägt die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke. Zusätzlich soll die Gemeinde für den Träger einer gemäß § 12 Absatz 3 Satz 2 erforderlichen Kindertagesstätte, der auch bei sparsamer Betriebsführung und nach Ausschöpfung aller zumutbaren Einnahmemöglichkeiten aus dem Betrieb der Kindertagesstätte die Einrichtung nicht dem Gesetz entsprechend betreiben kann, den Zuschuss erhöhen. Die Verpflichtung nach Satz 1 wird durch den Ausgleich der Einnahmeausfälle infolge der Befreiung von Elternbeiträgen gemäß §§ 17a und 17b nicht berührt.
(4) Die Kosten einer Kindertagespflegestelle werden nach Maßgabe des § 18 durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe getragen.
(5) Für Kinder, die aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 5 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches in Kindertagesstätten außerhalb des eigenen Wohnorts aufgenommen werden, hat die Wohnortgemeinde auf Verlangen der aufnehmenden Gemeinde einen angemessenen Kostenausgleich zu gewähren. Gleiches gilt für den Kostenausgleich zwischen Gemeindeverbänden.
(6) Das Land beteiligt sich an den Kosten der Kindertagesbetreuung durch einen zweckgebundenen Zuschuss an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Im Jahr 2014 stellt das Land den Betrag von 174 165 000 Euro zweckgebunden zur Finanzierung der Kindertagesbetreuung zur Verfügung. Für die Verteilung dieses Betrages werden die Zahlen der Kinder im Alter bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres gemäß der amtlichen Statistik des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg zum Stichtag 31. Dezember des jeweils vorletzten Jahres angesetzt. Zusätzlich stellt das Land im Jahr 2014 zweckgebunden 5 243 000 Euro zum Ausgleich der Aufgaben gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3 und § 3 Absatz 1 Satz 6 und 7 zur Verfügung. Dieser Betrag wird hälftig verteilt nach der Zahl der Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr gemäß der amtlichen Statistik des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg zum Stichtag 31. Dezember des jeweils vorletzten Jahres sowie der Zahl der vom öffentlichen Gesundheitsdienst im Rahmen der Untersuchungen zur Schulfähigkeit ausgewiesenen Kinder mit niedrigem Sozialstatus des jeweils letzten Jahres. Diese Landeszuschüsse werden im Zwei-Jahres-Rhythmus, erstmalig im Jahr 2015, der Kinderzahl und der Personalkostenentwicklung sowie dem Umfang des Tagesbetreuungsangebotes angepasst. Dem Land ist die zweckgemäße Verwendung der Mittel durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nachzuweisen.
§ 16a
Kostenausgleich
(1) Die erforderlichen Kosten für die seit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 25) eingeführten Änderungen der Personalschlüssel gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 erstattet das Land den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Die Kosten werden für jeden örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf der Grundlage der Differenz der von ihm gemäß § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 4 bezuschussten Stellen für das notwendige pädagogische Personal nach den Personalschlüsseln gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes in der am 30. September 2010 geltenden Fassung sowie den Personalschlüsseln gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes in der ab dem 1. Oktober 2010 jeweils geltenden Fassung ermittelt. Maßgeblich ist die Anzahl der in Kindertagesstätten im Bereich des jeweiligen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe an den vier für das jeweilige Vorjahr geltenden Stichtagen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 4 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung im Durchschnitt betreuten Kinder. Die ermittelte Stellendifferenz wird mit den erforderlichen Personalkosten einer Fachkraftstelle multipliziert. Zum Ausgleich der Kosten der aufgrund der Personalschlüsseländerungen nach Satz 1 erforderlichen zusätzlichen Stellen für Leitungskräfte gemäß § 5 der Kita-Personalverordnung wird der nach den Sätzen 2 bis 4 ermittelte Ausgleichsbetrag um 3 Prozent erhöht.
(2) Der gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg gebotene Ausgleich der Mehrbelastungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe infolge des erweiterten Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung nach § 24 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der am 1. August 2013 in Kraft getretenen Fassung, der Ausgleich der Mehrbelastungen bei den Standortgemeinden durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Ausgleich der dabei entstehenden Verwaltungskosten werden in einer Rechtsverordnung näher geregelt. Die Landesregierung erlässt die Verordnung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Kostenstrukturen im Bereich der Kindertagesbetreuung auf der Grundlage des § 25 Absatz 4 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe. Die Landkreise nehmen den Mehrbelastungsausgleich bei ihren Gemeinden als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.
§ 17
Elternbeiträge
(1) Die Personensorgeberechtigten haben Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen (Elternbeiträge) nach Maßgabe des Absatzes 2 sowie einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten (Essengeld). Die Elternbeiträge beziehen sich auf alle mit der Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung des Kindes verbundenen Leistungen. Für Kinder, deren Personensorgeberechtigten für diese Kinder Hilfe nach den §§ 33, 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhalten, übernimmt der für diese Leistung zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Elternbeiträge in Höhe des Durchschnitts der Elternbeiträge des Trägers.
(1a) Von Personensorgeberechtigten, denen ein Kostenbeitrag nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nicht zuzumuten ist, ist kein Elternbeitrag nach Absatz 1 zu erheben. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gleicht den Trägern der Kindertagesstätten die dadurch entstehenden Einnahmeausfälle in Höhe eines Pauschalbetrags und auf Antrag höhere Einnahmeausfälle aus. Das Land erstattet den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten für diese Ausgleichszahlungen und gleicht die Einnahmeausfälle der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus. Das Nähere zum Ausgleichsverfahren regelt das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn kein Elternbeitrag aufgrund § 17a erhoben wird.
(2) Die Elternbeiträge sind sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln. Bei der Ermittlung der beitragsfähigen Betriebskosten ist zunächst von der Gesamtsumme der Betriebskosten mindestens der Betrag abzuziehen, den der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe einem Einrichtungsträger als Zuschuss nach § 16 Absatz 2 zu gewähren hat. Der höchste Elternbeitrag darf die anteilig auf einen Betreuungsplatz entfallenden verbleibenden rechnerischen Betriebskosten der Kindertagesstätten eines Einrichtungsträgers in der Gemeinde nicht übersteigen. Betreibt ein örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder ein Verpflichteter gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 eigene Kindertagesstätten, so sind zur Bemessung der Elternbeiträge von den Betriebskosten die Zuschüsse in Abzug zu bringen, die den Trägern von Kindertagesstätten gemäß § 16 Absatz 2 zustehen. Die Sozialverträglichkeit ist auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Höhe und Staffelung herzustellen. § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg findet keine Anwendung.
(3) Die Elternbeiträge werden vom Träger der Einrichtung festgelegt und erhoben. Über die Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge ist Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe herzustellen. Gemeinden oder Gemeindeverbände als Träger der Einrichtungen können die Elternbeiträge und das Essengeld durch Satzung festlegen und als Gebühren erheben.
(4) Die oberste Landesjugendbehörde kann erstmals zum Kita-Jahr 2019/2020 nach Anhörung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der kommunalen Spitzenverbände, der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege sowie der Kirchen Empfehlungen zur Festlegung der Elternbeiträge erlassen.
(5) Eine Heranziehung zu den Kosten einer Leistung der Eingliederungshilfe für Kinder im Grundschulalter nach § 102 Absatz 1 Nummer 4, § 113 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt nicht, soweit diese Leistung der Inanspruchnahme des Rechtsanspruchs gemäß § 1 dient. Hinsichtlich der Erstattung der den örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe für die vorgenannten Leistungen entstandenen Kosten finden die §§ 15 bis 18 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung.
§ 17a
Befreiung von Elternbeiträgen
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagesbetreuung in Kindertagesstätten und Kindertagespflege darf kein Elternbeitrag erhoben werden, soweit sich das Kind im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung befindet (Elternbeitragsbefreiung). Dies gilt nicht für das Essengeld und die Inanspruchnahme von Leistungen, die den ortsüblichen Rahmen erheblich übersteigen. Die Elternbeitragsbefreiung gilt auch für Kinder im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung, die in Hilfemaßnahmen nach den §§ 33 und 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden. Die Sätze 1 bis 3 finden auch Anwendung auf Kinder, die in Brandenburg ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und für die gemäß dem Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung vom 7. Dezember 2001 (GVBl. I S. 54) ein Elternbeitrag in Brandenburg erhoben werden könnte.
(1a) Nimmt ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Brandenburg im letzten Jahr vor der Einschulung Kindertagesbetreuung außerhalb des Landes in Anspruch, erstattet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Personensorgeberechtigten die nachgewiesene Zahlung von Elternbeiträgen bis zur Höhe von 125 Euro pro Monat.
(2) Die Elternbeitragsbefreiung gilt für ein Kita-Jahr. Endet das letzte Kita-Jahr eines Kindes vor dessen Einschulungstermin und wird das Betreuungsverhältnis in der bisher besuchten Kindertagesstätte fortgesetzt, so gilt die Beitragsbefreiung bis zur Einschulung. Sie gilt für Kinder, die bis zum 30. September des nachfolgenden Kita-Jahres das sechste Lebensjahr vollenden. Die Beitragsbefreiung gilt in dem Zeitraum auch für Kinder, die vor dem Beginn oder im Laufe eines Schuljahres nach dem Brandenburgischen Schulgesetz vom Schulbesuch zurückgestellt werden. Für Kinder, die im Folgejahr nach dem Brandenburgischen Schulgesetz vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, ist das letzte Kita-Jahr vor der Einschulung ebenfalls elternbeitragsfrei.
(3) Liegen die Voraussetzungen der Elternbeitragsbefreiung am 1. August eines Jahres vor, so werden bis zur Aufnahme des Kindes in die Schule keine Elterngeldbeiträge erhoben; Absatz 2 Satz 4 bleibt unberührt. Für Kinder, die nach dem Brandenburgischen Schulgesetz vorzeitig eingeschult werden, erstattet der Träger der Kindertagesstätte die zunächst erhobenen Elternbeiträge, nachdem die Personensorgeberechtigten ihm die vorzeitige Einschulung gemeldet haben. Die Meldung ist bis zum 1. Juni vor der Einschulung abzugeben. Die Erstattung zunächst gezahlter Elternbeiträge erfolgt spätestens drei Monate nach der Einschulung.
§ 17b
Ausgleich entgangener Einnahmen der Einrichtungsträger
(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gleicht den Trägern der Kindertagesstätten die Einnahmeausfälle in Höhe eines Pauschalbetrags von 125 Euro je Kind und Monat aus. Der Ausgleichsbetrag wird für jede Kindertagesstätte auf der Grundlage der Anzahl der betreuten Kinder gemäß § 17a Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 3 mit Ausnahme der Kinder gemäß § 17e nach Meldung gemäß § 3 Absatz 1 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung und des Pauschalbetrags bemessen. Maßgeblich sind die Stichtage 1. September und 1. Dezember des Vorjahres sowie 1. März und 1. Juni des Jahres der Meldung.
(2) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt auf Antrag des Trägers einer Kindertagesstätte nach Prüfung höhere Einnahmeausfälle als die nach Absatz 1 Satz 1 fest und gleicht diese aus. Dies gilt nur für den Ausfall von Einnahmen für ortsübliche Leistungen. Dabei muss der Träger der Kindertagesstätte durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sein durchschnittlicher Elternbeitrag für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum beitragsbefreiten Kita-Jahr über dem Pauschalbetrag gemäß Absatz1 Satz 1 liegt. Übersteigt der Antrag auf Feststellung und Erstattung höherer Einnahmeausfälle den Pauschalbetrag nach Absatz 1 Satz 1 um mindestens 20 Prozent, soll der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Beitragsregelungen prüfen. Dabei kann auf eine bei anderer Gelegenheit durchgeführte Prüfung der Rechtmäßigkeit Bezug genommen werden. Höhere Einnahmeausfälle können auch durch den Nachweis der Beitragserstattungen an Personensorgeberechtigte geltend gemacht werden, deren Kinder gemäß § 17a Absatz 2 Satz 5 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden; Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Für den Ausgleich erhöhter Einnahmeausfälle ist einmal jährlich bis zum 1. September für das ablaufende Kalenderjahr ein Antrag zu stellen. Soweit abweichende Vereinbarungen zwischen dem Landkreis und kreisangehörigen Gemeinden und Ämtern über die Finanzierung gemäß § 12 Absatz 1 Satz 4 getroffen wurden, sind Absatz 1, die Sätze 1 bis 6 und Absatz 4 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Pauschalbetrag gemäß Absatz 1 Satz 1 wird im Hinblick auf die Angemessenheit seiner Höhe erstmals 2020 und danach alle zwei Jahre überprüft. Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung stellt den Pauschalbetrag fest. Der Pauschalbetrag ist auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden. Folgt der zu rundenden Stelle eine der Ziffern 0 bis 4, so ist abzurunden, folgt eine der Ziffern 5 bis 9, so ist aufzurunden. Der Pauschalbetrag ist im Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport bekannt zu machen.
(4) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zahlt die Ausgleichsbeträge zur Erstattung der Einnahmeausfälle gemäß Absatz 1 den Trägern der Kindertagesstätten zweckgebunden zu den Zahlungsterminen gemäß § 3 Absatz 5 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung aus. Die höheren Erstattungsbeträge gemäß Absatz 2 werden zum 1. November ausgereicht. Im Jahr 2018 werden die Ausgleichsbeträge zur Erstattung der Einnahmeausfälle gemäß den Absätzen 1 und 2 zum 1. November auf Basis der Daten zum Stichtag 1. September rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Kita-Jahres 2018/2019 ausgereicht.
(5) Der Träger der Kindertagesstätte stellt dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dieser stellt der obersten Landesjugendbehörde die zur Durchführung der Elternbeitragsbefreiung erforderlichen Daten zur Verfügung. Sozialdaten sind zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt. Personenbezogene Daten sind nicht zu übermitteln.
(6) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nehmen den Ausgleich der Einnahmeausfälle bei den Trägern der Kindertagesstätten gemäß den Absätzen 1 und 2 als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(7) Mit dem Antrag nach Absatz 2 kann gleichzeitig beantragt werden, die für das ablaufende Kalenderjahr festgestellten Einnahmeausfälle auch den Zahlungen für das Folgejahr zugrunde zu legen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe reicht diese nach Prüfung gemäß Absatz 2 unter Anwendung der geprüften höheren durchschnittlichen Elternbeiträge im Folgejahr aus und verrechnet sie unter Berücksichtigung der mit dem zum 1. September des Folgejahres eingereichten Antrag nachgewiesenen Einnahmeausfälle.
§ 17c
Kostenausgleich für die Elternbeitragsbefreiung durch das Land
(1) Das Land gewährt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die erforderlichen Mittel zum Ausgleich der nach den §§ 17a und 17b entstehenden Kosten sowie der Einnahmeausfälle aufgrund der Elternbeitragsbefreiung für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege. Für die Ermittlung des Ausgleichsbetrags bei Kindertagespflege gelten die §§ 17a und 17b entsprechend. Der Ausgleichsbetrag jedes örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wird auf der Grundlage des Mittels der gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung gemeldeten Anzahl der betreuten Kinder im Jahr vor der Einschulung im Zuständigkeitsbereich eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe abzüglich der Anzahl der Kinder nach § 17e und des Pauschalbetrags gemäß § 17b Absatz 1 Satz 1 bemessen. Maßgeblich sind die Stichtage 1. September und 1. Dezember des Vorjahres sowie 1. März und 1. Juni des Jahres der Meldung. Im Jahr 2018 gilt der Stichtag 1. September 2018. Daneben werden die nachgewiesenen Erstattungen gemäß § 17a Absatz 1a ausgeglichen.
(2) Das Land gleicht den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe auf Antrag nachgewiesene höhere Ausgleichsbeträge aus. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Ende der Antragsfrist für die Träger der Kindertageseinrichtungen zu stellen. Mit dem Antrag ist der in dem Zuständigkeitsbereich des jeweiligen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe entstehende erhöhte Ausgleichsbetrag und seine Berechnung nachzuweisen. Für den Nachweis erhöhter Ausgleichsbeträge kann die oberste Landesjugendbehördedurch Verwaltungsvorschrift Vorgaben machen und ein elektronisches Antrags- und Nachweisverfahren regeln.
(3) Die Auszahlung der Ausgleichsbeträge an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt zu den in § 5 Absatz 1 Satz 2 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung genannten Terminen. Die Erstattung der durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nachgewiesenen erhöhten Ausgleichsbeträge nach Absatz 2 erfolgt zum 15. Dezember des jeweiligen Jahres. Ab dem Jahr 2019 wird auf Antrag des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe vorab zu den in Satz 1 genannten Terminen ein Abschlag in Höhe von 100 Prozent der abgerechneten Zahlungen des Vorjahres ausgereicht. Der Abschlag wird mit der gemäß Satz 2 zu leistenden Erstattung verrechnet.
§ 17d
Verwaltungskostenausgleich
Zum Ausgleich des Verwaltungsaufwands für den Vollzug der Aufgaben gemäß den §§ 17a und 17b erhalten die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Verwaltungskostenausgleich. Die Höhe des Ausgleichs ergibt sich aus dem Aufwand für die Ermittlung der zu erstattenden Einnahmeausfälle und die Auszahlung der Beträge sowie die Bearbeitung der Anträge gemäß § 17b Absatz 2. Für den Aufwand werden jährlich je Kindertageseinrichtung, in der Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung betreut werden, acht Stunden einer Kraft im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst der fünften Entwicklungsstufe der Entgeltgruppe 9b des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (Kommunen) und ein zusätzlicher Gemeinkostenanteil von 30 Prozent der dafür aufzuwendenden Personalkosten angesetzt. Für die Bearbeitung der Anträge nach § 17b Absatz 2 wird ein zusätzlicher Arbeitsaufwand von acht Stunden sowie ein Gemeinkostenanteil von 30 Prozent der dafür aufzuwendenden Personalkosten angesetzt. Die Mittel werden mit den Zahlungen gemäß § 17c durch das Land ausgereicht.
§ 17e
Ausnahmen von der Elternbeitragsbefreiung
Die Elternbeitragsbefreiung gemäß § 17a gilt nicht für Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Land Brandenburg haben, es sei denn, in dem Land der Bundesrepublik Deutschland oder Staat gilt am Wohnort des Kindes eine entsprechende Beitragsfreiheit und es ist Gegenseitigkeit gewährleistet.
§ 18
Förderung der Kindertagespflege
(1) Wird eine geeignete Tagespflegeperson durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vermittelt und ist die Förderung des Kindes in Kindertagespflege für sein Wohl geeignet und erforderlich oder wird eine selbst organisierte Tagesbetreuung nachträglich als geeignet und erforderlich anerkannt, so übernimmt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die entstehenden Aufwendungen einschließlich der Abgeltung des Erziehungsaufwandes.
(2) § 17 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Elternbeiträge und das Essengeld vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzt und erhoben werden.
(3) Zwischen der Tagespflegeperson, den Personensorgeberechtigten und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind jeweils die Rechte und Pflichten, die sich aus der Kindertagespflege ergeben, vertraglich zu regeln, insbesondere
- die Erstattung der Aufwendungen einschließlich der Abgeltung des Erziehungsaufwandes,
- der Abschluss einer Unfall- und Haftpflichtversicherung für Schäden, die im Zusammenhang mit der Kindertagespflege eintreten können,
- der Betreuungsumfang.
(4) Die Tagespflegepersonen sollen vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe fachlich beraten werden.
§ 19
Modellversuch
Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bietet gemäß § 82 und § 85 Abs. 2 Nr. 7 und 8 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Fortbildungsmaßnahmen an und trägt durch Beratungsangebote und Modellversuche zur Weiterentwicklung der Tagesbetreuung bei.
Abschnitt 5
Verfahren und Zuständigkeiten
§ 20
Erlaubnis zur Kindertagespflege
(1) Die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch wird auf Antrag der Tagespflegeperson, die wöchentlich mehr als 15 Stunden Kindertagespflege gegen Entgelt anbieten will, vom Jugendamt des örtlichen Trägers der Jugendhilfe für bis zu fünf Betreuungsplätze erteilt. In der Erlaubnis ist die Höchstzahl der Tagespflegeplätze anzugeben. Diese richtet sich nach den Erfordernissen des Kindeswohls, insbesondere nach der Qualifizierung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Tagespflegeperson, und nach den für die Kindertagespflege zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten.
(2) Bei der Festsetzung der Höchstzahl gemäß den Absätzen 1 und 4 bleiben Kinder unberücksichtigt, die in Ausfallzeiten einer anderen Tagespflegeperson nach § 23 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betreut werden, wenn es sich um die vorübergehende Betreuung weniger Kinder handelt. Werden Kinder nur wenige Stunden oder an wenigen Tagen betreut, so können sie ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben, wenn die Erfordernisse des Kindeswohls gemäß Absatz 1 Satz 3 gewahrt sind.
(3) In die Erlaubnis sind die Unterrichtungspflichten der Tagespflegepersonen nach § 43 Absatz 3 Satz 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufzunehmen und es sind Regelungen zum Schutzauftrag der Tagespflegeperson bei Kindeswohlgefährdung zu treffen. Bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung hat das Jugendamt die Tagespflegeperson in geeigneter Weise zu unterstützen.
(4) Sollen mehr als fünf Kinder betreut werden, so bedarf es einer Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(5) Die Erlaubnis zur Kindertagespflege ist zu erteilen, wenn die Eignung der antragstellenden Person nach § 43 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gegeben ist. Sie ist insbesondere dann zu versagen, wenn die antragstellende Person rechtskräftig wegen einer in § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Straftat verurteilt worden ist.
(6) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiterbestehen. Dem zuständigen Fachpersonal des Jugendamtes ist im Rahmen seiner Dienstpflichten der Zutritt zu den Räumen zu gestatten, die dem Aufenthalt der betreuten Kinder dienen. Besteht ein begründeter Verdacht, dass das Wohl eines Kindes in der Kindertagespflegestelle gefährdet ist, insbesondere durch Vernachlässigung, Misshandlung oder sexuellen Missbrauch, ist der Zutritt zu den Räumen und der Zugang zu den betreuten Kindern unverzüglich zu gestatten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 15 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg wird insoweit eingeschränkt.
(7) Ist das Wohl eines Kindes in der Kindertagespflegestelle gefährdet und ist die Tagespflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, ist die Erlaubnis ganz oder teilweise zurückzunehmen oder zu widerrufen. Bis zur Klärung der Gefährdungslage kann das Ruhen der Erlaubnis angeordnet werden.
(8) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Absatz 1 Nummer 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die Kreisordnungsbehörden zuständig.
§ 21
Erlaubniserteilung und Beratung für Kindertageseinrichtungen
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterstützt die oberste Landesjugendbehörde bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 45 bis 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
§ 22
Verwaltungsverfahren
Soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Abschnitt 6
Durchführungs-, Folge- und Schlussbestimmungen
§ 23
Durchführungsvorschriften
(1) Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtages und im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln über
- die Anzahl und Qualifikation der notwendigen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie das erforderliche Personal zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Satz 6 und 7,
- die Bestimmung der Bestandteile von Betriebskosten gemäß den §§ 15 und 17 und das Verfahren der Bezuschussung gemäß § 16 Abs. 2, 3 und 6 sowie § 16a Absatz 1 und das Nähere zu den erforderlichen Personalkosten gemäß § 16a Absatz 1 Satz 4,
- die jährliche Meldung der belegten und finanzierten Plätze der Kindertagesbetreuung nach Art, betreuten Altersgruppen und zeitlichem Umfang als Nachweis der Verwendung der Zuschüsse gemäß § 16 Abs. 6 und als Grundlage der Bezuschussung gemäß § 16a,
- die Berücksichtigung der Personalkosten- und Kinderzahlentwicklung sowie des Umfanges des Tagesbetreuungsangebots für die Anpassung der Landeszuschüsse nach § 16 Abs. 6,
- die Eignung des Angebotes von Kindertagespflege, insbesondere die Qualifikation der Tagespflegeperson und die räumlichen Voraussetzungen sowie die angemessenen Aufwendungen im Rahmen von Kindertagespflege einschließlich der Abgeltung des Erziehungsaufwandes gemäß § 18 Abs. 1,
- Gegenstand, Maßstäbe und Durchführung von Qualitätsfeststellungen gemäß § 3 Abs. 4,
- das Verfahren der Finanzierung der Hilfen gemäß § 4 Absatz 3,
- die Einberufung, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Kreiskitaelternbeiräte und des Landeskitaelternbeirates sowie über die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder des Landeskitaelternbeirates unter Berücksichtigung der für Landesbeamte geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften,
- den gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg gebotenen Ausgleich der Mehrbelastungen für die Bereitstellung eines Sockels für die Wahrnehmung pädagogischer Leitungsaufgaben in Höhe von 0,0625 Stellen, den Ausgleich der Verwaltungskosten und die Verteilung dieses Mehrbelastungsausgleichs an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und deren Weiterverteilung an die Einrichtungsträger; die Verordnung ist mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2017 zu erlassen,
- den Nachweis der Verwendung der Ausgleichszahlung gemäß der Kita-Leitungsausgleichsverordnung sowie den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel gemäß § 16 Absatz 6 Satz 2, 3 und 6,
- die jährliche Meldung der belegten Plätze durch Kinder im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung sowie die Anzahl der Kindertagesstätten, in denen diese betreut werden, als Grundlage der Bemessung der Ausgleichszahlung gemäß den §§ 17b bis 17e,
- das Vorliegen der Unzumutbarkeit, die Höhe des Pauschalbetrages sowie das Verfahren zum Ausgleich der Einnahmeausfälle und zur Erstattung der Ausgleichszahlungen nach § 17 Absatz 1a,
- den finanziellen Ausgleich des Landes für die Mehraufwendungen, die den Landkreisen und kreisfreien Städten durch die Änderung des § 6a durch das Brandenburgische Gute-KiTa-Gesetz vom 1. April 2019 (GVBl. I Nr. 8) entstehen.
(2) Die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die zuständige oberste Landesbehörde.
(3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden, mit den kommunalen Spitzenverbänden und den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege sowie den Kirchen Grundsätze über die Bildungsarbeit der Kindertagesstätten und die Fortbildung der pädagogischen Kräfte vereinbaren.
§ 24
Übergangsvorschrift
Bis zum Ablauf des Kita-Jahres 2019/2020 kann die Festlegung und Erhebung von Elternbeiträgen auf der Grundlage von Beitragsordnungen und Gebührensatzungen erfolgen, die diesem Gesetz in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung entsprechen.