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Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (Kindertagesstättengesetz - KitaG)

Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (Kindertagesstättengesetz - KitaG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004
(GVBl.I/04, [Nr. 16], S.384)

zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2014
(GVBl.I/14, [Nr. 19])

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeines, Aufgaben, Ziele und Rechtsanspruch

§ 1 Rechtsanspruch
§ 2 Begriffsbestimmung
§ 3 Aufgaben und Ziele der Kindertagesstätte

Abschnitt 2
Beteiligungen

§ 4 Grundsätze der Beteiligung
§ 5 Förderung der Beteiligung durch den Träger
§ 6 Beteiligung der Eltern
§ 7 Kindertagesstätten-Ausschuss

Abschnitt 3
Organisation und Betrieb der Kindertagesstätte

§ 8 Organisation der Kindertagesstätte
§ 9 Öffnungszeit der Einrichtung und Betreuungszeiten der Kinder
§ 10 Personalausstattung
§ 11 Gesundheitsvorsorge

Abschnitt 4
Planung und Unterhaltung des Kindertagesbetreuungsangebots

§ 12 Gewährleistung eines bedarfsgerechten Angebots
§ 13 Bau und Ausstattung
§ 14 Träger von Einrichtungen
§ 15 Betriebskosten von Kindertagesstätten
§ 16 Finanzierung der Kindertagesbetreuungsangebote
§ 16a Kostenausgleich
§ 17 Elternbeiträge
§ 18 Förderung in Kindertagespflege
§ 19 Modellversuch

Abschnitt 5
Verfahren und Zuständigkeiten

§ 20 Erlaubnis zur Kindertagespflege
§ 21 Erlaubniserteilung und Beratung für Kindertageseinrichtungen
§ 22 Verwaltungsverfahren

Abschnitt 6
Durchführungs-, Folge- und Schlussbestimmungen

§ 23 Durchführungsvorschriften
§ 24 (Folgeänderungen)
§ 25 (In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten)

Abschnitt 1
Allgemeines, Aufgaben, Ziele und Rechtsanspruch

§ 1
Rechtsanspruch

(1) Die Kindertagesbetreuung gewährleistet die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und dient dem Wohl und der Entwicklung der Kinder.

(2) Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in Kindertagesstätten, der auch nach Maßgabe des Absatzes 4 erfüllt werden kann. Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr und Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch, wenn ihre familiäre Situation, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf Tagesbetreuung erforderlich macht. Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr sollen auch nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen im Umfang der Mindestbetreuungszeit weiter betreut werden.

(3) Der Anspruch nach Absatz 2 ist für Kinder im Alter bis zur Einschulung mit einer Mindestbetreuungszeit von sechs Stunden und für Kinder im Grundschulalter mit einer Mindestbetreuungszeit von vier Stunden erfüllt. Längere Betreuungszeiten sind zu gewährleisten, wenn die familiäre Situation des Kindes, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf dies erforderlich macht.

(4) Art und Umfang der Erfüllung des Anspruchs soll dem Bedarf des Kindes entsprechen. Bedarfserfüllend können für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr und für Kinder im Grundschulalter auch Kindertagespflege, Spielkreise, integrierte Ganztagsangebote von Schule und Kindertagesbetreuung oder andere Angebote sein, wenn sie der familiären Situation der Kinder Rechnung tragen und im jeweils erforderlichen Rahmen die Aufgaben und Ziele nach § 3 gewährleisten.

§ 2
Begriffsbestimmung

(1) Kindertagesbetreuung dient der Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung von Kindern bis zum Ende des Grundschulalters. Die Aufgabe kann in Kindertagesstätten, in Kindertagespflege sowie im Verbund oder in Kombination mit anderen Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe, des Schul- und Sozialwesens durchgeführt werden. Integrierte Angebote von Schule und Kindertagesbetreuung verbinden die Bildungs-, Freizeit- und Spielangebote beider Einrichtungen und fassen sie zu einem ganzheitlichen, an den Lebenssituationen und Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder orientierten Ganztagsangebot zusammen. Spielkreise sind Betreuungsangebote in Verantwortung der Eltern, die durch Fachkräfte unterstützt und zeitweise angeleitet werden.

(2) Kindertagesstätten sind sozialpädagogische familienergänzende Einrichtungen der Jugendhilfe, in denen auch behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder tagsüber gefördert, erzogen, gebildet, betreut und versorgt werden. Kindertagesstätten sollen möglichst als Einrichtungen für verschiedene Altersstufen errichtet und betrieben werden.

(3) Kindertagespflege dient der Betreuung von Kindern im Haushalt der Tagespflegeperson, des Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen, insbesondere von jüngeren Kindern oder im Rahmen eines besonderen Betreuungsbedarfs.

(4) Die im Folgenden für Kindertagesstätten bestimmten Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die anderen Formen der Kindertagesbetreuung entsprechend.

§ 3
Aufgaben und Ziele der Kindertagesstätte

(1) Kindertagesstätten erfüllen einen eigenständigen alters- und entwicklungsadäquaten Betreuungs-, Bildungs-, Erziehungs- und Versorgungsauftrag. Die Bildungsarbeit der Kindertagesstätte unterstützt die natürliche Neugier der Kinder, fordert ihre eigenaktiven Bildungsprozesse heraus, greift die Themen der Kinder auf und erweitert sie. Sie ergänzen und unterstützen die Erziehung in der Familie und ermöglichen den Kindern Erfahrungen über den Familienrahmen hinaus. Die gemäß § 23 Abs. 3 vereinbarten Grundsätze über die Bildungsarbeit in Kindertagesstätten bilden den für alle Einrichtungen verbindlichen Rahmen. Der eigenständige Bildungs- und Erziehungsauftrag der Kindertagesstätten schließt ein, die Kinder in geeigneter Form auf die Grundschule vorzubereiten. Die Kindertagesstätten sind berechtigt und verpflichtet, bei den von ihnen betreuten Kindern im letzten Jahr vor der Einschulung den Sprachstand festzustellen und, soweit erforderlich, Sprachförderkurse durchzuführen. Einrichtungen in freier Trägerschaft können diese Aufgabe auch für Kinder durchführen, die in keinem Betreuungsverhältnis zu einer Kindertageseinrichtung stehen; kommunale Einrichtungen sind hierzu verpflichtet. Die Durchführung der Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung lässt Leistungsverpflichtungen anderer Sozialleistungsträger unberührt.

(2) Kindertagesstätten haben insbesondere die Aufgabe,

  1. die Entwicklung der Kinder durch ein ganzheitliches Bildungs-, Erziehungs-, Betreuungs- und Versorgungsangebot zu fördern,
  2. den Kindern Erlebnis-, Handlungs- und Erkenntnismöglichkeiten ausgehend von ihren Bedürfnissen in ihrem Lebensumfeld zu erschließen,
  3. die Eigenverantwortlichkeit und Gemeinschaftsfähigkeit der Kinder zu stärken, unter anderem durch eine alters- und entwicklungsgemäße Beteiligung an Entscheidungen in der Einrichtung,
  4. die Entfaltung der körperlichen, geistigen und sprachlichen Fähigkeiten der Kinder sowie ihrer seelischen, musischen und schöpferischen Kräfte zu unterstützen, regelmäßig den Entwicklungsstand der Kinder festzustellen und dem Kind Grundwissen über seinen Körper zu vermitteln,
  5. die unterschiedlichen Lebenslagen, kulturellen und weltanschaulichen Hintergründe sowie die alters- und entwicklungsbedingten Bedürfnisse der Jungen und Mädchen zu berücksichtigen; im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden ist die Vermittlung und Pflege der sorbischen/wendischen Sprache und Kultur zu gewährleisten,
  6. das gleichberechtigte, partnerschaftliche, soziale und demokratische Miteinander sowie das Zusammenleben von Kindern mit und ohne Behinderungen zu fördern,
  7. eine gesunde Ernährung und Versorgung zu gewährleisten,
  8. einen verantwortungsvollen Umgang mit der Umwelt zu vermitteln und einen nach ökologischen Gesichtspunkten gestalteten Lernort zu bieten.

(3) Die Umsetzung der Ziele und Aufgaben wird in einer pädagogischen Konzeption beschrieben, die in jeder Kindertagesstätte zu erarbeiten ist. In dieser Konzeption ist ebenfalls zu beschreiben, wie die Grundsätze elementarer Bildung Berücksichtigung finden und die Qualität der pädagogischen Arbeit überprüft wird.

(4) Die Kindertagesstätten können durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet werden, ihre Arbeit durch Qualitätsfeststellungen überprüfen zu lassen.

(5) Kindertagesstätten in öffentlicher und privater Trägerschaft, die besonders der Pflege, Förderung und Vermittlung sorbischer/wendischer Sprache und Kultur dienen und dauerhaft einsprachig-niedersorbische Bildungsangebote oder solche mit Niedersorbisch als einer von mehreren Sprachen anbieten, werden durch das Land gefördert und unterstützt. Das Land unterstützt durch geeignete Maßnahmen und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die Träger von Kindertagesstätten bei der Versorgung mit altersgerechten Lehr- und Lernmitteln für niedersorbischsprachige Bildungsarbeit in den Kindertagesstätten.

Abschnitt 2
Beteiligungen

§ 4
Grundsätze der Beteiligung

(1) Die Kindertagesstätte hat ihren Auftrag in enger Zusammenarbeit mit der Familie und anderen Erziehungsberechtigten durchzuführen. Mit anderen Einrichtungen und Diensten sollen sich die Kindertagesstätten zum Wohl der Kinder unter Beachtung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Kindes und seiner Erziehungsberechtigten abstimmen. Insbesondere ist der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst des Gesundheitsamtes im Rahmen der Gesundheitsvorsorge gemäß § 11 im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten auf Entwicklungsbeeinträchtigungen des Kindes hinzuweisen. Der Übergang zur Schule und die Betreuung und Förderung schulpflichtiger Kinder soll durch eine an dem Entwicklungsstand der Kinder orientierte Zusammenarbeit mit der Schule erleichtert werden.

(2) Die demokratische Erziehung der Kinder setzt die Beteiligung von Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten, Erziehern und Erzieherinnen an allen wesentlichen Entscheidungen der Tagesstätten voraus und verlangt das demokratische Zusammenwirken aller Beteiligten. § 4 Abs. 1 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleibt hiervon unberührt.

(3) Eltern mit einer Hör- oder Sprachbehinderung, deren Kinder eine Kindertagesstätte besuchen, haben für die Wahrnehmung ihrer Beteiligungsrechte das Recht, kostenfrei in Deutscher Gebärdensprache mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die erforderlichen Kosten trägt das Land.

§ 5
Förderung der Beteiligung durch den Träger

(1) Der Träger ist verpflichtet, die Zusammenarbeit aller Beschäftigten sowie ihr Zusammenwirken mit den Eltern und den sonstigen Erziehungsberechtigten zu unterstützen und anzuregen.

(2) Der Träger sichert die Information aller Beschäftigten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Kindertagesstätte und die erforderliche fachliche Abstimmung zwischen seinen Kindertagesstätten.

§ 6
Beteiligung der Eltern

(1) Die Eltern und anderen Erziehungsberechtigten sind an der Konzeptionsentwicklung und Fragen ihrer organisatorischen Umsetzung in der Arbeit der Kindertagesstätte zu beteiligen. Hospitationen von Eltern in der Kindertagesstätte, ihre Anwesenheit während der Eingewöhnungsphase und ihre Beteiligung bei gemeinsamen Unternehmungen sind zu fördern.

(2) Die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten der Kinder einer Kindertagesstätte bilden die Elternversammlung. In Einrichtungen mit mehreren Gruppen können die Elternversammlungen auf Gruppenebene stattfinden.

(3) Die Elternversammlungen dienen der gegenseitigen Information über die Situation der Kinder.

(4) Die Elternversammlung kann vom Träger und in pädagogischen Fragen von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Auskunft über alle die Einrichtung betreffenden Angelegenheiten verlangen. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erörtern mit den Eltern die Grundlagen, Ziele und Methoden ihrer pädagogischen Arbeit und stimmen sie mit ihnen ab.

§ 7
Kindertagesstätten-Ausschuss

(1) In jeder Kindertagesstätte soll ein Kindertagesstätten-Ausschuss gebildet werden. Er besteht zu drei gleichen Teilen aus Mitgliedern, die vom Träger benannt sind, und aus Mitgliedern, die aus dem Kreis der Beschäftigten und dem Kreis der Eltern gewählt werden.

(2) Der Kindertagesstätten-Ausschuss beschließt über pädagogische und organisatorische Angelegenheiten der Kindertagesstätte, insbesondere über die pädagogische Konzeption und er berät den Träger hinsichtlich bedarfsgerechter Öffnungszeiten. Die Finanzhoheit des Trägers, seine personalrechtliche Zuständigkeit und seine Selbstständigkeit in Zielsetzung und Durchführung der Aufgaben bleiben hiervon unberührt.

Abschnitt 3
Organisation und Betrieb der Kindertagesstätte

§ 8
Organisation der Kindertagesstätte

(1) Die Kindertagesstätte gliedert sich in Gruppen, die altersgleich oder altersgemischt zusammengesetzt sein können.

(2) Erfolgt die Gliederung der Kindertagesstätte insgesamt oder die Gliederung der Gruppen nach dem Alter der Kinder, so ist durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, den Kindern Erfahrungen im Zusammenleben mit anderen Altersgruppen zu ermöglichen.

(3) Die Organisation der Kindertagesstätte sowie die Gestaltung des Dienstplanes und des Tagesablaufes soll Kontinuität und Verlässlichkeit der Beziehungen zwischen pädagogischen Kräften und Kindern gewährleisten.

§ 9
Öffnungszeit der Einrichtung und Betreuungszeiten der Kinder

Die Kindertagesstätten sollen bedarfsgerechte Öffnungszeiten anbieten, die am Kindeswohl orientiert sind. Der Lebensrhythmus der Kinder, die Arbeitszeiten von Eltern, die Bedürfnisse der Eltern der aufzunehmenden Kinder sowie die Schul- und Ferienzeiten sind zu berücksichtigen. Die Festlegung der Öffnungszeiten erfolgt nach Anhörung der Beauftragten für die Gleichstellung von Frau und Mann. Unabhängig von der Öffnungszeit der Einrichtung soll die Betreuungszeit der Kinder die Erfüllung des Erziehungs-, Bildungs-, Betreuungs- und Versorgungsauftrags ermöglichen und ihrem Alter, ihrem Entwicklungsstand sowie ihren Bedürfnissen entsprechen. Sie sollte in der Regel zehn Stunden nicht überschreiten.

§ 10
Personalausstattung

(1) Kindertagesstätten müssen über die notwendige Zahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte verfügen. Die Bemessungsgröße für die pädagogische Arbeit im Rahmen der Mindestbetreuungszeit gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 ist: 0,8 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für jeweils sechs Kinder im Alter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, 0,8 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für jeweils zwölf Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung und 0,6 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für 15 Kinder im Grundschulalter. Die Bemessungsgröße für verlängerte Betreuungszeiten gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 ist: eine pädagogische Fachkraft für jeweils sechs Kinder im Alter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, eine pädagogische Fachkraft für jeweils zwölf Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung und 0,8 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für 15 Kinder im Grundschulalter.

(2) Die Leitung von Kindertagesstätten darf nur besonders geeigneten pädagogischen Fachkräften übertragen werden.

(3) Zusätzlich zur personellen Regelausstattung ist die Mitarbeit von ehrenamtlichen und nebenamtlichen Kräften zu fördern.

(4) Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe und die Träger der Einrichtungen sorgen durch Fortbildung und Praxisberatung dafür, dass die berufliche Eignung der Mitarbeiter aufrechterhalten und weiterentwickelt wird.

§ 11
Gesundheitsvorsorge

(1) Der Träger der Einrichtung oder die Tagespflegeperson hat den öffentlichen Gesundheitsdienst dabei zu unterstützen, dass alle in Kindertagesbetreuung befindlichen Kinder in Ergänzung sonstiger Vorsorgeangebote gemäß dem Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetz ärztlich und zahnärztlich untersucht werden, der Impfstatus überprüft und eine Schließung von Impflücken angeboten wird. Diese Vorsorgemaßnahmen sollen grundsätzlich in der Kindertagesstätte durchgeführt werden.

(2) Jedes Kind muss, bevor es erstmalig in Kindertagesbetreuung aufgenommen wird, ärztlich untersucht werden. Eine Aufnahme erfolgt nur, wenn gesundheitliche Bedenken nicht bestehen. Im Rahmen der Aufnahmeuntersuchung wird der Impfstatus überprüft und eine Schließung von Impflücken angeboten.

(3) Zur Prävention und Früherkennung von Kindesvernachlässigungen und Kindesmisshandlungen arbeiten Kindertagesstätten und Einrichtungen der gesundheitlichen und sozialen Betreuung eng zusammen. § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleibt hiervon unberührt.

(4) Aus Gründen der Gesundheitsvorsorge und der Suchtvorbeugung darf in Kindertagesstätten und auf deren Gelände nicht geraucht werden.

Abschnitt 4
Planung und Unterhaltung des Kindertagesbetreuungsangebots

§ 12
Gewährleistung eines bedarfsgerechten Angebots

(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 zu gewährleisten. Kreisangehörige Gemeinden und Ämter können sich durch öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichten, in ihrem Gebiet die Aufgabe für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durchzuführen; die örtliche Trägerschaft der öffentlichen Jugendhilfe bleibt davon unberührt. In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ist die Kostenerstattung zu regeln. Er ist durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe öffentlich bekannt zu machen und dem für Jugend zuständigen Mitglied der Landesregierung anzuzeigen. Die Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit finden keine Anwendung.

(2) Kinder mit einem besonderen Förderbedarf nach den §§ 27, 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder den §§ 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind in Kindertagesstätten aufzunehmen, wenn eine diesem Bedarf entsprechende Förderung und Betreuung gewährleistet werden können. Die Gruppengröße und die personelle Besetzung in diesen Gruppen sind den besonderen Anforderungen im Einzelfall anzupassen.

(3) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt im Benehmen mit den Trägern der freien Jugendhilfe und den Gemeinden einen Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung auf und schreibt ihn rechtzeitig fort. Der Bedarfsplan weist die Einrichtungen aus, die zur Erfüllung des Rechtsanspruchs gemäß § 1 als erforderlich erachtet werden. Hierbei sind die Realisierung des Förderauftrages gemäß § 3 dieses Gesetzes sowie der §§ 22 und 22a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die Erreichbarkeit, die tatsächliche Inanspruchnahme und das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten nach § 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten.

§ 13
Bau und Ausstattung

Die Lage, das Gebäude, die Räumlichkeiten, die Außenanlagen und die Ausstattung der Kindertagesstätten müssen den Aufgaben gemäß § 3 genügen. Sie müssen ausreichend und kindgemäß bemessen sein.

§ 14
Träger von Einrichtungen

(1) Träger von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung sind Träger der freien Jugendhilfe, Gemeinden und Gemeindeverbände. Träger einer Einrichtung der Kindertagesbetreuung können auch sonstige Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Betriebe und andere private Einrichtungen sein. Der Träger der Einrichtung ist zur Toleranz und zum Respekt der unterschiedlichen religiösen und weltanschaulichen Einstellungen der Kinder und ihrer Eltern verpflichtet.

(2) Der Träger muss bereit und in der Lage sein, bedarfsgerechte und geeignete Einrichtungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu betreiben und eine angemessene Eigenleistung zu erbringen. Er hat bei Bedarf seine Einrichtung für alle Kinder unabhängig von ihrem religiösen und weltanschaulichen Hintergrund zu öffnen, insbesondere dann, wenn nur eine Einrichtung in erreichbarer Nähe ist.

§ 15
Betriebskosten von Kindertagesstätten

(1) Betriebskosten im Sinne dieses Gesetzes sind die angemessenen Personal- und Sachkosten, die durch den nach § 45 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches erlaubten Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder entstehen, die die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt und grundsätzlich allen Kindern offen steht.

(2) Personalkosten im Sinne dieses Gesetzes sind die Aufwendungen des Trägers der Einrichtung für die Vergütung des Personals nach den Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst oder vergleichbarer Vergütungsregelungen einschließlich des gesetzlichen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung.

§ 16
Finanzierung der Kindertagesbetreuungsangebote

(1) Die Kosten der Kindertagesbetreuung werden durch Eigenleistungen des Trägers, durch Elternbeiträge, durch die Gemeinde sowie durch Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt. Örtlich zuständig für die Gewährung der Zuschüsse nach den Absätzen 2 und 3 ist jeweils die Gebietskörperschaft, in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtung gelegen ist. Erfolgt eine Unterbringung grundsätzlich oder in ihrem zeitlichen oder qualitativen Umfang aufgrund der §§ 27, 35 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder der §§ 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, so trägt der nach diesen Vorschriften Verpflichtete die hierdurch entstehenden Mehrkosten. Einrichtungen, die nicht die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen oder die nicht grundsätzlich allen Kindern offen stehen, können von der Finanzierung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

(2) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährt dem Träger der Kindertagesstätte einen Zuschuss zu den Kosten des notwendigen pädagogischen Personals der Einrichtung, das zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 1 erforderlich ist. Der Zuschuss beträgt 86,3 Prozent dieser Kosten für jedes betreute Kind im Alter bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, 85,2 Prozent dieser Kosten für jedes betreute Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung und 84 Prozent dieser Kosten für jedes betreute Kind im Grundschulalter. Dieser Zuschuss wird höchstens für die Anzahl des tatsächlich beschäftigten pädagogischen Personals gewährt. Bemessungsgröße sind die Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung. Zusätzlich wird ein pauschalierter Zuschuss für die Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 6 und 7 gewährt, der sich an der Zahl der Kinder im Alter vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung orientiert. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann diesen zusätzlichen Zuschuss hiervon abweichend insbesondere nach sozialen Kriterien bemessen.

(3) Die Gemeinde stellt dem Träger einer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 erforderlichen Kindertagesstätte das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung und trägt die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke. Zusätzlich soll die Gemeinde für den Träger einer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 erforderlichen Kindertagesstätte, der auch bei sparsamer Betriebsführung und nach Ausschöpfung aller zumutbaren Einnahmemöglichkeiten aus dem Betrieb der Kindertagesstätte nicht in der Lage ist, die Einrichtung weiter zu führen, den Zuschuss erhöhen.

(4) Die Kosten einer Kindertagespflegestelle werden nach Maßgabe des § 18 durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe getragen.

(5) Für Kinder, die aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 5 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches in Kindertagesstätten außerhalb des eigenen Wohnorts aufgenommen werden, hat die Wohnortgemeinde auf Verlangen der aufnehmenden Gemeinde einen angemessenen Kostenausgleich zu gewähren. Gleiches gilt für den Kostenausgleich zwischen Gemeindeverbänden.

(6) Das Land beteiligt sich an den Kosten der Kindertagesbetreuung durch einen zweckgebundenen Zuschuss an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Im Jahr 2014 stellt das Land den Betrag von 174 165 000 Euro zweckgebunden zur Finanzierung der Kindertagesbetreuung zur Verfügung. Für die Verteilung dieses Betrages werden die Zahlen der Kinder im Alter bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres gemäß der amtlichen Statistik des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg zum Stichtag 31. Dezember des jeweils vorletzten Jahres angesetzt. Zusätzlich stellt das Land im Jahr 2014 zweckgebunden  5 243 000 Euro zum Ausgleich der Aufgaben gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3 und § 3 Absatz 1 Satz 6 und 7 zur Verfügung. Dieser Betrag wird hälftig verteilt nach der Zahl der Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr gemäß der amtlichen Statistik des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg zum Stichtag 31. Dezember des jeweils vorletzten Jahres sowie der Zahl der vom öffentlichen Gesundheitsdienst im Rahmen der Untersuchungen zur Schulfähigkeit ausgewiesenen Kinder mit niedrigem Sozialstatus des jeweils letzten Jahres. Diese Landeszuschüsse werden im Zwei-Jahres-Rhythmus, erstmalig im Jahr 2015, der Kinderzahl und der Personalkostenentwicklung sowie dem Umfang des Tagesbetreuungsangebotes angepasst. Dem Land ist die zweckgemäße Verwendung der Mittel durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nachzuweisen.

§ 16a
Kostenausgleich

(1) Die erforderlichen Kosten für die durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 25) eingeführten Änderungen der Personalschlüssel gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 erstattet das Land den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Die Kosten werden für jeden örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf der Grundlage der Differenz der von ihm gemäß § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 4 bezuschussten Stellen für das notwendige pädagogische Personal nach den Personalschlüsseln gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes in der am 30. September 2010 geltenden Fassung sowie den Personalschlüsseln gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes in der am 1. Oktober 2010 geltenden Fassung ermittelt. Maßgeblich ist die Anzahl der in Kindertagesstätten im Bereich des jeweiligen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe an den vier für das jeweilige Vorjahr geltenden Stichtagen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 4 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung im Durchschnitt betreuten Kinder. Die ermittelte Stellendifferenz wird mit den erforderlichen Personalkosten einer Fachkraftstelle multipliziert. Zum Ausgleich der Kosten der aufgrund der Personalschlüsseländerungen nach Satz 1 erforderlichen zusätzlichen Stellen für Leitungskräfte gemäß § 5 der Kita-Personalverordnung wird der nach den Sätzen 2 bis 4 ermittelte Ausgleichsbetrag um 3 Prozent erhöht.

(2) Der gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg gebotene Ausgleich der Mehrbelastungen der örtlichen Träger der Jugendhilfe infolge des erweiterten Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung aufgrund § 1 Absatz 2 dieses Gesetzes und nach § 24 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der am 1. August 2013 in Kraft getretenen Fassung wird in einer Rechtsverordnung näher geregelt, die die Landesregierung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Kostenstrukturen im Bereich der Kindertagesbetreuung auf der Grundlage des § 25 Absatz 4 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlässt.

§ 17
Elternbeiträge

(1) Die Personensorgeberechtigten haben Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen (Elternbeiträge) sowie einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten (Essengeld). Die Elternbeiträge beziehen sich auf alle mit der Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung des Kindes verbundenen Leistungen. Für Kinder, deren Personensorgeberechtigten für diese Kinder Hilfe nach den §§ 33, 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhalten, übernimmt der für diese Leistung zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Elternbeiträge in Höhe des Durchschnitts der Elternbeiträge des Trägers.

(2) Die Elternbeiträge sind sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln.

(3) Die Elternbeiträge werden vom Träger der Einrichtung festgelegt und erhoben. Über die Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge ist Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe herzustellen. Gemeinden oder Gemeindeverbände als Träger der Einrichtungen können die Elternbeiträge und das Essengeld durch Satzung festlegen und als Gebühren erheben.

(4) Eine Heranziehung zu den Kosten einer Leistung der Eingliederungshilfe für Kinder im Grundschulalter nach §§ 53, 54 SGB XII erfolgt nicht, soweit diese Leistung der Inanspruchnahme des Rechtsanspruchs gemäß § 1 dient. Hinsichtlich der Erstattung der den örtlichen Trägern der Sozialhilfe für die vorgenannten Leistungen entstandenen Kosten finden §§ 10 bis 15 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe Anwendung, dass den örtlichen Trägern der Sozialhilfe die entstandenen Aufwendungen unabhängig von den individuellen kommunalen Anteilen unter Berücksichtigung einer Finanzierungsquote des Landes von 85 Prozent gegen Nachweis erstattet werden.

§ 18
Förderung der Kindertagespflege

(1) Wird eine geeignete Tagespflegeperson durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vermittelt und ist die Förderung des Kindes in Kindertagespflege für sein Wohl geeignet und erforderlich oder wird eine selbst organisierte Tagesbetreuung nachträglich als geeignet und erforderlich anerkannt, so übernimmt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die entstehenden Aufwendungen einschließlich der Abgeltung des Erziehungsaufwandes.

(2) § 17 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Elternbeiträge und das Essengeld vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzt und erhoben werden.

(3) Zwischen der Tagespflegeperson, den Personensorgeberechtigten und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind jeweils die Rechte und Pflichten, die sich aus der Kindertagespflege ergeben, vertraglich zu regeln, insbesondere

  1. die Erstattung der Aufwendungen einschließlich der Abgeltung des Erziehungsaufwandes,
  2. der Abschluss einer Unfall- und Haftpflichtversicherung für Schäden, die im Zusammenhang mit der Kindertagespflege eintreten können,
  3. der Betreuungsumfang.

(4) Die Tagespflegepersonen sollen vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe fachlich beraten werden.

§ 19
Modellversuch

Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bietet gemäß § 82 und § 85 Abs. 2 Nr. 7 und 8 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Fortbildungsmaßnahmen an und trägt durch Beratungsangebote und Modellversuche zur Weiterentwicklung der Tagesbetreuung bei.

Abschnitt 5
Verfahren und Zuständigkeiten

§ 20
Erlaubnis zur Kindertagespflege

(1) Die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch wird auf Antrag der Tagespflegeperson, die wöchentlich mehr als 15 Stunden Kindertagespflege gegen Entgelt anbieten will, vom Jugendamt des örtlichen Trägers der Jugendhilfe für bis zu fünf Betreuungsplätze erteilt. In der Erlaubnis ist die Höchstzahl der Tagespflegeplätze anzugeben. Diese richtet sich nach den Erfordernissen des Kindeswohls, insbesondere nach der Qualifizierung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Tagespflegeperson, und nach den für die Kindertagespflege zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten.

(2) Bei der Festsetzung der Höchstzahl gemäß den Absätzen 1 und 4 bleiben Kinder unberücksichtigt, die in Ausfallzeiten einer anderen Tagespflegeperson nach § 23 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betreut werden, wenn es sich um die vorübergehende Betreuung weniger Kinder handelt. Werden Kinder nur wenige Stunden oder an wenigen Tagen betreut, so können sie ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben, wenn die Erfordernisse des Kindeswohls gemäß Absatz 1 Satz 3 gewahrt sind.

(3) In die Erlaubnis sind die Unterrichtungspflichten der Tagespflegepersonen nach § 43 Absatz 3 Satz 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufzunehmen und es sind Regelungen zum Schutzauftrag der Tagespflegeperson bei Kindeswohlgefährdung zu treffen. Bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung hat das Jugendamt die Tagespflegeperson in geeigneter Weise zu unterstützen.

(4) Sollen mehr als fünf Kinder betreut werden, so bedarf es einer Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

(5) Die Erlaubnis zur Kindertagespflege ist zu erteilen, wenn die Eignung der antragstellenden Person nach § 43 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gegeben ist. Sie ist insbesondere dann zu versagen, wenn die antragstellende Person rechtskräftig wegen einer in § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Straftat verurteilt worden ist.

(6) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiterbestehen. Dem zuständigen Fachpersonal des Jugendamtes ist im Rahmen seiner Dienstpflichten der Zutritt zu den Räumen zu gestatten, die dem Aufenthalt der betreuten Kinder dienen. Besteht ein begründeter Verdacht, dass das Wohl eines Kindes in der Kindertagespflegestelle gefährdet ist, insbesondere durch Vernachlässigung, Misshandlung oder sexuellen Missbrauch, ist der Zutritt zu den Räumen und der Zugang zu den betreuten Kindern unverzüglich zu gestatten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 15 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg wird insoweit eingeschränkt.

(7) Ist das Wohl eines Kindes in der Kindertagespflegestelle gefährdet und ist die Tagespflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, ist die Erlaubnis ganz oder teilweise zurückzunehmen oder zu widerrufen. Bis zur Klärung der Gefährdungslage kann das Ruhen der Erlaubnis angeordnet werden.

(8) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Absatz 1 Nummer 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die Kreisordnungsbehörden zuständig.

§ 21
Erlaubniserteilung und Beratung für Kindertageseinrichtungen

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterstützt die oberste Landesjugendbehörde bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 45 bis 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 22
Verwaltungsverfahren

Soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Abschnitt 6
Durchführungs-, Folge- und Schlussbestimmungen

§ 23
Durchführungsvorschriften

(1) Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtages und im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln über

  1. die Anzahl und Qualifikation der notwendigen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie das erforderliche Personal zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Satz 6 und 7,
  2. die Bestimmung der Bestandteile von Betriebskosten und das Verfahren der Bezuschussung gemäß § 16 Abs. 2, 3 und 6 sowie § 16a und das Nähere zu den erforderlichen Personalkosten gemäß § 16a Satz 4,
  3. die jährliche Meldung der belegten und finanzierten Plätze der Kindertagesbetreuung nach Art, betreuten Altersgruppen und zeitlichem Umfang als Nachweis der Verwendung der Zuschüsse gemäß § 16 Abs. 6 und als Grundlage der Bezuschussung gemäß § 16a,
  4. die Berücksichtigung der Personalkosten- und Kinderzahlentwicklung sowie des Umfanges des Tagesbetreuungsangebots für die Anpassung der Landeszuschüsse nach § 16 Abs. 6,
  5. die Eignung des Angebotes von Kindertagespflege, insbesondere die Qualifikation der Tagespflegeperson und die räumlichen Voraussetzungen sowie die angemessenen Aufwendungen im Rahmen von Kindertagespflege einschließlich der Abgeltung des Erziehungsaufwandes gemäß § 18 Abs. 1,
  6. Gegenstand, Maßstäbe und Durchführung von Qualitätsfeststellungen gemäß § 3 Abs. 4,
  7. das Verfahren der Finanzierung der Hilfen gemäß § 4 Absatz 3.

(2) Die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die zuständige oberste Landesbehörde.

(3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden, mit den kommunalen Spitzenverbänden und den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege sowie den Kirchen Grundsätze über die Bildungsarbeit der Kindertagesstätten und die Fortbildung der pädagogischen Kräfte vereinbaren.

§ 24
(Folgeänderungen)

§ 25
(In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten)