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Justizkostengesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Justizkostengesetz - JKGBbg)
Justizkostengesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Justizkostengesetz - JKGBbg)
vom 3. Juni 1994
(GVBl.I/94, [Nr. 13], S.172)
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2018
(GVBl.I/18, [Nr. 14], S.27)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten
§ 1 Gebühren und Auslagen
§ 2 Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes
§ 3 (aufgehoben)
§ 4 (aufgehoben)
§ 5 (aufgehoben)
Abschnitt 2
Gebührenbefreiung, Erlass und Stundung
§ 6 Gebührenbefreiung
§ 7 Voraussetzungen, Umfang
§ 8 Erlass und Stundung von Kosten
§ 9 Weitere Befreiungen
Abschnitt 3
Schlussvorschriften
§ 10 Anwendbarkeit bei Hinterlegungssachen
§ 11 Inkrafttreten
Abschnitt 1
Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten
§ 1
Gebühren und Auslagen
(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz. Nummer 2001 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz findet keine Anwendung; Nummer 2000 Unternummer 2 und Nummer 2002 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz finden keine Anwendung, soweit die Überlassung oder Bereitstellung gerichtlicher Entscheidungen zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen und Fachzeitschriften beantragt wird.
(2) Ergänzend gelten die §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis.
§ 2
Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes
Das Justizbeitreibungsgesetz gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche auf landesrechtlicher Regelung beruhen.
§ 3
(aufgehoben)
§ 4
(aufgehoben)
§ 5
(aufgehoben)
Abschnitt 2
Gebührenbefreiung, Erlass und Stundung
§ 6
Gebührenbefreiung
(1) Von der Zahlung von Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher und die Justizverwaltungsbehörden erheben, sind befreit:
- Kirchen, Religionsgemeinschaften und Vereinigungen zur gemeinschaftlichen Pflege einer Weltanschauung, jeweils soweit sie die Rechtsstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts haben;
- Gemeinden und Gemeindeverbände, sonstige Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften, Regional-, Zweckverbände und Ämter, jeweils soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen im Sinne des Kommunalrechts betrifft;
- staatliche Hochschulen (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes), Akademien und Forschungseinrichtungen, jeweils soweit sie die Rechtsstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts haben, sowie Studentenwerke (§ 78 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes).
(2) Von der Zahlung der Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und der Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten sind Kostenschuldner befreit, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke (§ 51 der Abgabenordnung) verfolgen, diese Voraussetzung durch einen Freistellungs- oder Körperschaftsteuerbescheid oder durch eine vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes nachweisen und darlegen, daß die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft.
§ 7
Voraussetzungen, Umfang
(1) Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist, daß der Kostenschuldner im Land Brandenburg ansässig ist, es sei denn, die Gegenseitigkeit ist verbürgt.
(2) Die Gebührenbefreiung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung von Kosten, zu deren Zahlung der oder die Befreite sich Dritten gegenüber vertraglich verpflichtet hat; sie hat keinen Einfluss auf die Ersatzpflicht des zur Zahlung der Kosten verurteilten Gegners.
(3) § 2 Absatz 5 des Gerichts- und Notarkostengesetzes gilt entsprechend.
§ 8
Erlass und Stundung von Kosten
(1) Folgende Ansprüche können ganz oder zum Teil erlassen oder gestundet werden:
- Gerichtskosten;
- Justizverwaltungskosten, soweit nicht bereits eine Ermäßigung oder das Absehen von der Kostenerhebung nach anderen Vorschriften möglich ist;
- Übergangsansprüche nach § 59 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
- Ansprüche gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Sachverständige, Zeuginnen und Zeugen, ehrenamtliche Richterinnen und Richter und mittellose Personen sowie gegen Beschuldigte und Nebenbeteiligte auf Erstattung von Beträgen, die ihnen in einem gerichtlichen Verfahren zuviel gezahlt worden sind.
(2) Ansprüche können erlassen werden, wenn
- der Erlass zur Förderung öffentlicher Zwecke geboten erscheint,
- die Einziehung mit besonderen Härten für die zahlungspflichtige Person verbunden wäre oder
- der Erlass aus sonstigen besonderen Gründen der Billigkeit entspricht.
Satz 1 gilt für die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge entsprechend.
(3) Ansprüche können gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für die zahlungspflichtige Person verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
(4) Zuständig für die Entscheidung ist das Ministerium der Justiz. Es kann diese Befugnis ganz oder teilsweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden übertragen.
§ 9
Weitere Befreiungen
Sonstige landesrechtliche Vorschriften, durch die Kosten- oder Gebührenfreiheit gewährt wird, bleiben unberührt.
Abschnitt 3
Schlussvorschriften
§ 10
Anwendbarkeit bei Hinterlegungssachen
§ 1 ist anzuwenden, soweit Kosten nach Inkrafttreten dieser Vorschrift fällig werden.
§ 11
Übergangsvorschriften
Auf die Bewilligung des laufenden Bezugs und die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis nach § 915 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, das gemäß § 39 Nummer 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung fortgeführt wird, bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiterhin anwendbar.
§ 12
(Inkrafttreten)
Anlage zu § 1 Abs. 2
Gebührenverzeichnis
Nr. | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|
1 | Feststellungserklärung nach den §§ 1059a Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2, 1059e, 1092 Abs. 2 und 1098 Abs. 3 BGB | 35 bis 540 Euro |
2 | Schuldnerverzeichnis | |
2.1 | Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung) | 525 Euro |
2.2 | Erteilung von Abdrucken (§§ 882b, 882g der Zivilprozessordnung)
Anmerkung: |
0,50 Euro je Eintragung, mindestens 17 Euro |
2.3 | Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung), je übermitteltem Datensatz
Anmerkung: |
4,50 Euro |
3 | (aufgehoben) | |
3.1 | (aufgehoben) | |
3.2 | (aufgehoben) | |
3.3 | (aufgehoben) | |
3.4 | (aufgehoben) | |
4 | Vereidigung, Beeidigung und Ermächtigung | |
4.1 | Allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern (§ 189 Gerichtsverfassungsgesetz). | 120 Euro |
Für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um | 20 Euro | |
4.2 | Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzungen von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefasst werden. | 120 Euro |
Für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um | 20 Euro | |
4.3 |
Mindestgebühr sowie Gebühr für die Zurückweisung oder Zurückstellung eines Antrags, für den eine Gebühr gemäß Nummern 4.1 und 4.2 vorgesehen ist. Bezieht sich die Zurückweisung oder Zurückstellung auf mehrere Sprachen, wird die Gebühr für jede Sprache gesondert erhoben. |
40 Euro |
Die Gebühren zu den Nummern 4.1 und 4.2 werden nicht nebeneinander erhoben. Die Beeidigung oder Ermächtigung von Richterinnen, Richtern, Justizbeamtinnen oder Justizbeamten als Dolmetscherinnen, Dolmetscher oder Übersetzerinnen und Übersetzer ist gebührenfrei. |
||
4.4 |
Allgemeine Beeidigung von Sachverständigen |
120 Euro |
Die Gebühr ist für jedes Sachgebiet gesondert zu erheben. |
||
Sind mehrere Gebühren des 4. Abschnitts nebeneinander zu erheben, so darf die Höchstgebühr von 160 Euro nicht überschritten werden. |