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Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
vom 28. April 2003
(GVBl.I/03, [Nr. 07], S.126)
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2017
(GVBl.I/17, [Nr. 10], S.3)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Die Kammern
Abschnitt 2
Organisation der Kammern
Abschnitt 3
Organe der Kammern
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
Abschnitt 4
Durchführung der Kammeraufgaben
Abschnitt 5
Berufsausübung
Abschnitt 6
Weiterbildung
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
§ 41a
§ 42
§ 43
§ 44
§ 44a
Unterabschnitt 2
Ärztliche Weiterbildung
Unterabschnitt 3
Pharmazeutische Weiterbildung
Unterabschnitt 4
Psychotherapeutische Weiterbildung
Unterabschnitt 5
Tierärztliche Weiterbildung
Unterabschnitt 6
Zahnärztliche Weiterbildung
Unterabschnitt 7
Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin
Abschnitt 7
Berufsgerichtsbarkeit
§ 58
§ 59
§ 60
§ 61
§ 62
§ 63
§ 64
§ 65
§ 66
§ 67
§ 68
§ 69
§ 70
§ 71
§ 72
§ 73
§ 74
§ 75
§ 76
§ 77
§ 78
§ 79
§ 80
§ 81
§ 82
§ 83
§ 84
§ 85
§ 86
§ 87
§ 88
§ 89
§ 90
§ 91
§ 92
§ 93
§ 94
§ 95
§ 96
§ 97
§ 98
§ 99
§ 100
§ 101
§ 102
§ 103
§ 104
§ 105
§ 106
§ 107
§ 108
§ 109
§ 110
§ 111
§ 112
Abschnitt 8
Auftragsverwaltung
Abschnitt 9
Gutachterstelle bei der Landesärztekammer Brandenburg nach dem Kastrationsgesetz
§ 114
§ 115
§ 116
§ 117
§ 118
§ 119
§ 120
§ 121
§ 122
§ 123
§ 124
§ 125
§ 126
§ 127
Abschnitt 10
Durchführung der Röntgen- und Strahlenschutzverordnung
Abschnitt 11
Durchführung des Transplantationsgesetzes
Abschnitt 12
Durchführung des Berufsbildungsgesetzes
Abschnitt 13
Einschränkung von Grundrechten
Abschnitt 14
Übergangsvorschriften
Abschnitt 1
Die Kammern
§ 1
Im Land Brandenburg werden als berufliche Vertretungen der
- Ärztinnen und Ärzte die Landesärztekammer Brandenburg,
- Apothekerinnen und Apotheker die Landesapothekerkammer Brandenburg,
- Tierärztinnen und Tierärzte die Landestierärztekammer Brandenburg,
- Zahnärztinnen und Zahnärzte die Landeszahnärztekammer
errichtet. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, können zur Durchführung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte erlassen und führen ein Dienstsiegel mit Landeswappen. Den Sitz der Kammern bestimmen die Kammersatzungen.
§ 2
(1) Aufgaben der Kammern (Selbstverwaltungsaufgaben) sind:
- für die Erhaltung eines hochstehenden Berufsstandes zu sorgen und unter Beachtung der Interessen der Allgemeinheit die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammerangehörigen wahrzunehmen,
- die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen, soweit nicht bei öffentlich Bediensteten die Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten gegeben ist,
- die Qualitätssicherung im Gesundheitswesen und im Veterinärwesen zu fördern, die Weiterbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes zu gestalten und Zusatzqualifikationen ihrer Kammerangehörigen zu bescheinigen sowie die berufliche Fortbildung der Kammerangehörigen zu fördern, Fortbildungszertifikate zu erteilen und bei Bedarf Fortbildungsveranstaltungen zu zertifizieren,
- den öffentlichen Gesundheitsdienst und öffentlichen Veterinärdienst bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
- einen ärztlichen, tierärztlichen und zahnärztlichen Bereitschaftsdienst in den sprechstundenfreien Zeiten sowie die Dienstbereitschaft der Apotheken außerhalb der Öffnungszeiten sicherzustellen,
- auf ein gedeihliches Verhältnis der Kammerangehörigen untereinander hinzuwirken, insbesondere bei Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen, die aus der Berufsausübung entstanden sind, zu vermitteln, und auf eine angemessene Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Kammerangehörigen zu achten,
- bei Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen und Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, zu vermitteln, soweit nicht andere Stellen zuständig sind,
- bei Bedarf Fürsorgeeinrichtungen und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Versorgungseinrichtungen aufgrund einer besonderen Satzung für die Kammerangehörigen und ihre Familienmitglieder zu schaffen,
- auf Verlangen der Aufsichtsbehörde Stellungnahmen abzugeben sowie auf Verlangen der zuständigen Behörden Fachgutachten zu erstellen und Sachverständige zu benennen,
- An-, Ab- und Änderungsmeldungen von Kammerangehörigen mit Namen, Gebiets-, Schwerpunkts-, Bereichsbezeichnung und Anschrift dem für den Ort der Berufsausübung zuständigen Gesundheitsamt oder zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu übermitteln,
- Kammerangehörigen Heilberufsausweise auszugeben und sonstige Bescheinigungen auszustellen. Sie nehmen für Kammerangehörige und, soweit sie einen Berufsausweis benötigen, für die bei ihnen tätigen berufsmäßigen Gehilfen die Aufgaben nach § 291a Abs. 5a Satz 1 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wahr; dazu legen sie gegenüber den Zertifizierungsdiensteanbietern die Anforderungen fest und gewährleisten durch geeignete Maßnahmen deren Einhaltung. Sie können dabei mit anderen Kammern auf Landes- und Bundesebene zusammenwirken,
- auf Antrag im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Europäischen Berufsausweis auszustellen und zu aktualisieren, soweit dieser aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, für Weiterbildungsbezeichnungen eingeführt ist.
(2) Staats- und Gemeindebehörden sollen den Kammern Gelegenheit geben, sich über Fragen ihres Geschäftsbereiches zu äußern.
(3) Zur Abstimmung von Berufs- und Standesfragen sind die Kammern berechtigt, mit Kammern der gleichen oder anderer Heilberufe auch anderer Länder und mit Verbänden, die Aufgaben nach Absatz 1 wahrnehmen, Arbeitsgemeinschaften zu bilden.
Abschnitt 2
Organisation der Kammern
§ 3
(1) Den Kammern gehören alle in § 1 Satz 1 genannten Personen an, die im Land Brandenburg ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ausgenommen sind die Berufsangehörigen, die innerhalb der Aufsichtsbehörde Aufsichtsfunktionen ausüben. Personen, die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden, steht der freiwillige Beitritt offen. Ebenso können Berufsangehörige, die zuletzt in einer Kammer des Landes Brandenburg gemeldet waren und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, freiwilliges Mitglied der Kammer bleiben.
(2) Der Landesärztekammer gehören auch die Fachwissenschaftlerinnen und Fachwissenschaftler in der Medizin an, die bis zum 30. September 1992 freiwillig der Landesärztekammer beigetreten sind.
(3) Die Kammerangehörigen haben sich innerhalb eines Monates bei der zuständigen Kammer schriftlich anzumelden und ihr die gesetzlich erforderlichen Berechtigungsnachweise vorzulegen. Sie haben die Aufnahme, die Beendigung und jede sonstige Änderung ihrer Berufsausübung sowie den Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes schriftlich anzuzeigen und den Ladungen der Kammer Folge zu leisten. Die Einhaltung dieser Pflichten kann durch Verwaltungszwang durchgesetzt werden.
(4) Auf die in Absatz 2 genannten Personen findet das ärztliche Berufsrecht, insbesondere auch die Abschnitte 3, 5, 6 und 7 dieses Gesetzes, keine Anwendung. Die Organe der Landesärztekammer sollen einzelnen Beauftragten dieses Personenkreises Gelegenheit geben, sich zu Fachfragen zu äußern.
§ 4
(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (europäische Staaten), die im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich im Sinne des Artikels 5 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG ausüben, gehören abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 den Kammern nicht an, solange sie in einem der vorgenannten Staaten beruflich niedergelassen sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten Dienstleistenden haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie Kammerangehörige. Die Vorschriften des Abschnittes 5 (Berufsausübung) und des Abschnittes 7 (Berufsgerichtsbarkeit) gelten für sie entsprechend. Sie haben ihre Dienstleistungen unter den entsprechenden deutschen Berufsbezeichnungen oder den von den Kammern nach § 35 bestimmten Bezeichnungen zu erbringen.
(3) Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung durch die empfangende Person sind die Kammern berechtigt, alle für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens erforderlichen Informationen auch bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates einzuholen. Die Kammern unterrichten die beschwerdeführenden Personen über das Ergebnis der Beschwerde und im Falle einer berufsrechtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme auch die nach § 5 Abs. 4 zuständige Berufszulassungsbehörde.
(4) Auf Anfragen der zuständigen Behörden eines europäischen Staates nach Absatz 1 über eine Dienstleistungserbringung von Kammerangehörigen in diesem Staat haben die Kammern die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben, insbesondere über das Vorliegen berufsrechtlicher oder berufsgerichtlicher Maßnahmen, zu machen.
§ 5
(1) Die Kammern können von den Kammerangehörigen und Dienstleistenden im Sinne des § 4 Abs. 1 die Auskünfte verlangen, die sie zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Die Auskunftspflicht entfällt, soweit sich die Kammerangehörigen und Dienstleistenden im Sinne des § 4 Abs. 1 bei Erteilung der Auskunft einer straf- oder berufsgerichtlichen Verfolgung aussetzen würden. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst tätigen Kammerangehörigen bleibt unberührt. Die Einhaltung dieser Auskunftspflicht kann mit Verwaltungszwang durchgesetzt werden.
(2) Bei den Kammern sind Verzeichnisse der Kammerangehörigen und Dienstleistenden im Sinne des § 4 Abs. 1 zu führen. Alle Kammerangehörigen und Dienstleistenden im Sinne des § 4 Abs. 1 sind verpflichtet, ihrer Kammer die hierzu erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Zu den erforderlichen Angaben gehören insbesondere:
- Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, jetzige und frühere Staatsangehörigkeit, berufliche und private Anschrift;
- Approbation oder Berufsausübungserlaubnis, gegebenenfalls Arbeitsgenehmigung; Gebiets-, Schwerpunkts- und Bereichsbezeichnung, für die eine Anerkennung ausgesprochen wurde, und das Gebiet, in dem derzeit die heilberufliche Tätigkeit ausgeübt wird; die Dauer der Tätigkeit; bei selbstständiger Tätigkeit die Zahl der berufsspezifischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Berufsgruppen;
- in- und ausländische akademische Grade;
- Anerkennung einer Weiterbildung nach § 35 und § 54.
(3) Die für die Berufszulassung der Berufsangehörigen nach § 1 Satz 1 zuständige Behörde (Berufszulassungsbehörde) informiert die jeweils zuständige Kammer sowie die untere Gesundheitsbehörde oder die untere Veterinärbehörde, die für den Ort der Berufsausübung zuständig sind, über die Erteilung, das Erlöschen, die Rücknahme, das Ruhen und den Widerruf von Approbationen und Berufserlaubnissen. Die Berufszulassungsbehörde übermittelt der Kammer Kopien der Meldung nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG und der der Meldung beigefügten Dokumente. Die Berufszulassungsbehörde unterrichtet die Kammer auch über Auskünfte durch Aufnahmemitgliedstaaten nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG.
(4) Die Kammern und die Berufszulassungsbehörde sind nach Maßgabe der Artikel 8 und 56 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zur engen Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaates und zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet und haben dabei die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. Die Berufszulassungsbehörde unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaates nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden. Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten zu beachten.
(5) Die Kammern unterrichten die Berufszulassungsbehörden über die Verletzung von Berufspflichten, wenn das Verhalten der Kammerangehörigen oder Dienstleistenden geeignet ist, Zweifel an deren Eignung in gesundheitlicher Hinsicht, an deren Würdigkeit oder Zuverlässigkeit hervorzurufen, und über Maßnahmen, die sie aufgrund von Auskünften nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG ergriffen haben.
(6) Die Kammern dürfen Daten nach Absatz 1 bis 5 nur erheben und speichern, soweit dies für die Wahrnehmung der ihnen in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Soweit es zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben erforderlich ist, dürfen die gespeicherten Daten an die Fürsorgeeinrichtungen der Kammern, die Versorgungswerke, die Aufsichts- und Approbationsbehörden sowie im Falle des Wechsels der Kammerzugehörigkeit an die zuständige Kammer übermittelt werden. Für die Übermittlung von Daten an andere öffentliche Stellen oder an andere Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereiches sowie in allen übrigen Fällen gelten die Bestimmungen des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(7) Der Europäische Berufsausweis nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k der Richtlinie 2005/36/EG kann von Personen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten anerkannt wurden. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten.
(8) Liegen den Kammern Angaben über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen vor, die sich auf eine Untersagung oder Beschränkung beziehen und die sich auf die Berufsausübung der Inhaberin oder des Inhabers eines Europäischen Berufsausweises nach der Richtlinie 2005/36/EG auswirken, haben sie dies in der entsprechenden Datei des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI-Datei) zu aktualisieren. Dabei haben sie die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten zu beachten. Zu diesen Aktualisierungen gehört auch das Löschen von Informationen, die nicht mehr benötigt werden. Die Inhaberin oder der Inhaber des Europäischen Berufsausweises und die zuständigen Behörden, die Zugang zu der entsprechenden IMI-Datei haben, werden unverzüglich über etwaige Aktualisierungen informiert. Im Übrigen gelten die Vorgaben der Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte, insbesondere die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27).
§ 6
Die Kammern bilden bei Bedarf Untergliederungen. Das Nähere regeln die Hauptsatzungen.
§ 6a
(1) Im Falle eines sofort vollziehbaren, bestandskräftigen oder rechtskräftigen Widerrufs oder einer sofort vollziehbaren, bestandskräftigen oder rechtskräftigen Rücknahme einer Anerkennung nach § 37 Absatz 3 unterrichtet die zuständige Kammer spätestens drei Tage nach der betreffenden Entscheidung über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie der Länder der Bundesrepublik Deutschland über diese Entscheidung unter Übermittlung folgender Angaben (Vorwarnung):
- Identität der betroffenen Person,
- Beruf der betroffenen Person,
- Angaben über die Behörde, die die Entscheidung getroffen hat,
- Umfang des Widerrufs oder der Rücknahme,
- Zeitraum, für den der Widerruf oder die Rücknahme gilt.
Zeitgleich mit der Vorwarnung unterrichtet die zuständige Kammer, die die Vorwarnung getätigt hat, schriftlich die betroffene Person über die Vorwarnung in Form eines Bescheids mit Rechtsbehelfsbelehrung. Legt die betroffene Person Rechtsbehelfe gegen die Vorwarnung ein, ergänzt die zuständige Kammer, die die Vorwarnung getätigt hat, diese durch einen entsprechenden Hinweis.
(2) Im Falle einer Aufhebung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Entscheidungen unterrichtet die zuständige Kammer die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie der Länder der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich über die Aufhebung der Entscheidung unter Angabe des Datums der Aufhebung einschließlich späterer Änderungen dieses Datums. Die zuständige Kammer löscht Vorwarnungen nach Absatz 1 Satz 1 im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) innerhalb von drei Tagen ab der Aufhebung der Entscheidung.
(3) Im Falle eines Verbots der Ausübung des Berufs durch gerichtliche Entscheidung unterrichtet das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde, bei dem oder bei der das Verfahren zum Zeitpunkt des Eintritts der Vollziehbarkeit anhängig ist, die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie der Länder der Bundesrepublik Deutschland binnen drei Tagen nach der Vollziehbarkeit der Entscheidung durch das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) über die Entscheidung, sofern sich die oberste Landesbehörde, die für die betreffende Gerichtsbarkeit zuständig ist, die Meldung nicht vorbehalten hat. Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) Wenn bei einer Person, die die Anerkennung einer Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG beantragt hat, gerichtlich festgestellt wird, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, sind die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie der Länder der Bundesrepublik Deutschland entsprechend des Verfahrens nach Absatz 3 zu unterrichten. Die zu übermittelnden Angaben haben sich dabei auf die Identität der betreffenden Person zu beschränken.
(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 gilt die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983. Bei der Übermittlung einer Vorwarnung sowie späteren Änderungen sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten zu beachten.
§ 7
(1) Die Landesärztekammer errichtet eine Ethikkommission zur Beratung ihrer Kammermitglieder in berufsethischen Fragen und zur Wahrnehmung der bundesrechtlich oder landesrechtlich einer Ethikkommission zugewiesenen Aufgaben. Die Ethikkommission nimmt die Aufgaben nach den §§ 40 bis 42 des Arzneimittelgesetzes, § 20 des Medizinproduktegesetzes, §§ 8 und 9 des Transfusionsgesetzes, § 92 der Strahlenschutzverordnung sowie § 28g der Röntgenverordnung wahr.
(2) Der Ethikkommission gehören neben Ärztinnen und Ärzten insbesondere mindestens eine Person mit der Befähigung zum Richteramt und eine Person mit wissenschaftlicher oder beruflicher Erfahrung auf dem Gebiet der Ethik an. Für die Bewertung von Vorhaben nach dem Arzneimittelgesetz, dem Medizinproduktegesetz oder dem Transfusionsgesetz ist darüber hinaus mindestens eine Apothekerin oder ein Apotheker in die Kommission zu berufen. Die Ethikkommission und deren Mitglieder sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(3) Die Landesärztekammer schließt zur Vorsorge für die Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen wegen Amtspflichtverletzung durch die Tätigkeit ihrer Ethikkommission eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens fünf Millionen Euro pro Jahr ab. Im Falle der Inanspruchnahme der Landesärztekammer oder der für diese handelnden Kommissionsmitglieder aus der Tätigkeit der Ethikkommission im Rahmen der Bewertung klinischer Prüfungen nach dem Arzneimittelgesetz stellt das Land die Landesärztekammer von Schadensersatzverpflichtungen frei, soweit diese nicht bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen versicherbar sind. Gleiches gilt, soweit das Versicherungsunternehmen die Versicherungsleistung aus Gründen verweigert, die nicht dem Verantwortungsbereich der Landesärztekammer zuzurechnen sind. Das Nähere ist in einer Vereinbarung zwischen dem Land und der Landesärztekammer zu regeln.
(4) Soweit gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorgeben, regelt die Landesärztekammer durch Satzung
- die Aufgaben und Zuständigkeiten,
- die Voraussetzungen für die Tätigkeit,
- die Zusammensetzung,
- die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten der Mitglieder,
- das Verfahren,
- die Geschäftsführung,
- die Aufgaben des Vorsitzes,
- die Haftung,
- die Kosten des Verfahrens,
- die Entschädigung der Mitglieder,
- die Information der Kammerangehörigen über die getroffenen Entscheidungen
der Ethikkommission.
(5) Die Landesapothekerkammer und die Landeszahnärztekammer können Ethikkommissionen zur Beratung ihrer Kammermitglieder in berufsethischen Fragen errichten. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Die Landesärztekammer und die Landeszahnärztekammer errichten durch Satzung Gutachter- oder Schlichtungsstellen für ärztliche oder zahnärztliche Behandlungsfehler als unselbstständige Einrichtungen. In der Satzung regeln die in Satz 1 genannten Kammern insbesondere
- die Aufgaben und Zuständigkeiten,
- die Voraussetzungen für die Tätigkeit,
- die Zusammensetzung,
- die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten der Mitglieder,
- das Verfahren,
- die Antragsberechtigung,
- die Geschäftsführung,
- die Aufgaben des Vorsitzes,
- die Kosten des Verfahrens,
- die Entschädigung der Mitglieder,
- die Information der Kammerangehörigen über die getroffenen Entscheidungen
der Gutachter- oder Schlichtungsstellen. Die Landestierärztekammer kann eine Gutachterstelle errichten.
(7) Die Kammern können mit anderen Kammern desselben Berufes mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mit Zustimmung der anderen Kammern gemeinsame Einrichtungen nach den Absätzen 1, 5 und 6 schaffen oder sich Einrichtungen von Kammern desselben Berufes mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland anschließen. Das Nähere regeln die Kammern durch Satzung.
Abschnitt 3
Organe der Kammern
§ 8
Organe der Kammern sind:
- die Kammerversammlung,
- der Kammervorstand,
- die Präsidentin oder der Präsident.
§ 9
(1) Die Mitglieder der Kammerversammlung werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahlperiode dauert außer im Falle des § 17 vier Jahre. Sie endet mit dem Zusammentritt der neuen Kammerversammlung.
(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen. Sie ist eine Briefwahl. Das Land bildet einen Wahlkreis. Alle Wahlberechtigten haben jeweils eine Stimme.
(3) Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, erfolgt abweichend von Absatz 2 die Wahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern dieses Vorschlages nach den Grundsätzen der relativen Mehrheitswahl. Die Wahlberechtigten haben so viele Stimmen, wie Mitglieder der Kammerversammlung zu wählen sind.
(4) Die Kammern tragen die Wahlkosten.
§ 10
(1) Wahlberechtigt zur Kammerversammlung sind alle Kammerangehörigen außer denjenigen, die
- für die Besorgung aller ihrer Angelegenheiten betreut werden. Dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerinnen und Betreuer die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
- infolge gerichtlicher Entscheidung gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 das Wahlrecht nicht besitzen.
(2) Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechtes ist die Eintragung in das Wählerverzeichnis.
§ 11
(1) Wählbar sind alle Kammerangehörigen, die am Wahltage mindestens drei Monate der Kammer angehören.
(2) Nicht wählbar sind Kammerangehörige, die am Wahltage
- infolge gerichtlicher Entscheidung die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,
- infolge berufsgerichtlicher Entscheidungen das passive Berufswahlrecht nicht besitzen (§ 59 Abs. 1 Nr. 3),
- hauptberuflich bei der Kammer oder der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind.
§ 12
(1) Ein Mitglied der Kammerversammlung verliert seinen Sitz in der Kammerversammlung:
- durch Verzicht, der dem Vorstand der Kammer gegenüber schriftlich erklärt werden muss und unwiderruflich ist; eine Erklärung in elektronischer Form ist mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten Signatur zu versehen;
- durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit (§ 11). Die Untersuchungshaft zieht jedoch nicht den Verlust des Sitzes in der Kammerversammlung nach sich.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 beschließt der Vorstand der Kammer darüber, ob der Verlust des Sitzes eingetreten ist. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen, von den Mitgliedern des Vorstandes, die bei ihm mitgewirkt haben, zu unterschreiben und dem von dem Verlust des Sitzes betroffenen Mitglied der Kammerversammlung zuzustellen.
§ 13
(1) Jeder Kammerversammlung gehören mindestens 21 und höchstens 101 Mitglieder an.
(2) Für je
1. | 150 | Angehörige der Landesärztekammer, |
2. | 30 | Angehörige der Landesapothekerkammer, |
3. | 45 | Angehörige der Landestierärztekammer, |
4. | 50 | Angehörige der Landeszahnärztekammer |
ist ein Mitglied der Kammerversammlung zu wählen.
(3) Würde aufgrund von Absatz 2 die Mindestzahl nicht erreicht oder die Höchstzahl überschritten, so ist unter Berücksichtigung der Zahl der Kammerangehörigen die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung entsprechend zu erhöhen oder zu mindern.
§ 14
(1) Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die bei den Wahlen zur Landesärztekammer von mindestens 20, zur Landesapothekerkammer von mindestens zehn, zur Landestierärztekammer von mindestens zehn und zur Landeszahnärztekammer von mindestens 15 in dem Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterschrieben sein müssen. Frauen sollen bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen angemessen berücksichtigt werden.
(2) Die Kammer hat auf Anforderung der jeweiligen Vertrauensperson für den Wahlvorschlag ein Verzeichnis der Kammerangehörigen auszuhändigen, das Name, Vorname und private Anschrift enthält.
§ 15
Scheiden Mitglieder der Kammerversammlung aus, so treten an ihre Stelle die Kammerangehörigen, die im Wahlvorschlag den bisher Gewählten folgen, im Falle des § 9 Abs. 3 die Kammerangehörigen mit der höchsten Stimmenzahl.
§ 16
Die Kammern regeln das Wahlverfahren durch Satzung (Wahlordnung), die insbesondere enthalten muss:
- die Bestimmung des Wahltages, der Wahlzeit und ihre Bekanntmachungen,
- die Bildung und die Aufgaben der Wahlorgane,
- die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis, dessen Führung, Auslegung, Berichtigung und Abschluss sowie die Voraussetzungen über den Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,
- die Anforderungen an die Wahlvorschläge, ihre Zulassung und ihre Bekanntmachungen,
- die Gestaltung der Stimmzettel,
- die Zusendung der Wahlunterlagen für die Stimmabgabe,
- die Wahlhandlung,
- die Auszählung der Stimmen und die Voraussetzungen für die Gültigkeit,
- die Ermittlung des Wahlergebnisses einschließlich der Ermittlung der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Sitze und seine Bekanntmachung,
- den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft in der Kammerversammlung, die Berufung von nachrückenden Ersatzpersonen und ihre Bekanntmachung,
- die Wahlprüfung durch die Kammerversammlung,
- die Wahlanfechtung,
- die Voraussetzungen für Wiederholungswahlen,
- die Neuwahl der Kammerversammlung auf Antrag (§ 17).
§ 17
Auf Verlangen von mindestens zwei Drittel der Kammerangehörigen sind durch die Aufsichtsbehörde Neuwahlen anzuordnen.
§ 18
(1) Die Beschlüsse der Kammerversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht dieses Gesetz oder die Hauptsatzung etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt.
(2) Die Beschlüsse der Kammerversammlung sind nur gültig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(3) Die Kammerversammlung wählt nach den Bestimmungen der Hauptsatzung den Vorstand und die Präsidentin oder den Präsidenten.
§ 19
(1) Vereinigungen von mindestens zehn Prozent der Mitglieder der Kammerversammlung können Fraktionen bilden.
(2) Die Bildung von Fraktionen, ihre Bezeichnungen, die Namen der Vorsitzenden und Stellvertretung sowie der übrigen Fraktionsmitglieder sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich anzuzeigen.
§ 20
(1) Zur Vorbereitung ihrer Beratungen bildet die Kammerversammlung für die Dauer der Wahlperiode Ausschüsse.
(2) Ausschussmitglieder sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden durch die Kammerversammlung bestimmt; soweit Fraktionen gebildet sind, sind sie nach ihrem prozentualen Anteil zu berücksichtigen.
(3) Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren Stellvertretung.
§ 21
(1) Die Kammerversammlung ist zuständig für die Beschlussfassung über:
- die Hauptsatzung,
- die Wahlordnung,
- die Geschäftsordnung,
- die Berufsordnung,
- die Bereitschaftsdienstordnung,
- die Weiterbildungsordnung,
- die Haushalts- und Kassenordnung,
- die Satzung zur Feststellung des Haushaltsplanes,
- die Beitragsordnung,
- die Gebührenordnung,
- die Satzung zur Errichtung von Ethikkommissionen,
- die Satzung zur Errichtung von Gutachter- oder Schlichtungsstellen nach § 7 Abs. 2,
- die Fortbildungsordnung,
- die Einrichtung von Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen,
- die Entlastung des Vorstandes aufgrund des von ihm vorgelegten Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
- die Entsendung von Mitgliedern in Arbeitsgemeinschaften nach § 2 Abs. 3,
- sonst durch die Hauptsatzung oder andere Satzungen ihr zugewiesene Aufgaben und
- die sonstigen Satzungen.
(2) Beschlüsse zu Absatz 1 Nr. 1 bis 14 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die Genehmigung der Satzung für Versorgungseinrichtungen erfolgt im Einvernehmen mit dem für die Versicherungsaufsicht zuständigen Ministerium. Sie sind mit Ausnahme der Satzung über die Feststellung des Haushaltsplanes im Mitteilungsblatt der jeweiligen Kammer zu veröffentlichen. Beschlüsse zu Absatz 1 Nr. 10 sind darüber hinaus im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu machen.
§ 22
(1) Der Kammervorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und mindestens drei Beisitzerinnen oder Beisitzern.
(2) Der Kammervorstand führt die Geschäfte der Kammer nach Maßgabe der Hauptsatzung.
(3) Der Kammervorstand führt nach Ablauf der Wahlperiode die Geschäfte weiter, bis der neue Kammervorstand die Geschäftsführung übernommen hat.
(4) Eine Neuwahl des Kammervorstandes ist schon vor Ablauf der Wahlperiode vorzunehmen, wenn die absolute Mehrheit der Kammerversammlung dies verlangt.
§ 23
Der Kammervorstand ist zur Beratung und zur Vertretung des Berufsstandes bei der Landesregierung berechtigt und verpflichtet.
§ 24
(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, die die Kammer vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Präsidentin oder dem Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Kammervorstandes unterzeichnet sind.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident erledigt die laufenden Geschäfte der Kammer und führt die Beschlüsse des Kammervorstandes aus. Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Sitzungen der Kammerversammlung sowie des Kammervorstandes ein und führt in diesen Sitzungen den Vorsitz.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident muss die Kammerversammlung einberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder es beantragt oder der Kammervorstand es beschließt.
(4) Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten im Falle der Verhinderung.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident der Landesärzte- und der Landeszahnärztekammer darf nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung sein.
§ 25
Die Rechte und Pflichten der Organe der Kammer (§ 8) werden durch Satzung bestimmt, soweit sie nicht durch dieses Gesetz festgelegt sind.
Abschnitt 4
Durchführung der Kammeraufgaben
§ 26
(1) Die Kammern erheben zur Deckung ihres Finanzbedarfes von den Kammerangehörigen Beiträge. Sie sind berechtigt, Daten über die Einkünfte der Kammerangehörigen aus deren beruflicher Tätigkeit zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies zur Veranlagung des Beitrages erforderlich ist. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
(2) Für Leistungen, die die Kammern auf Veranlassung oder im Interesse einzelner Kammerangehöriger oder Dritter erbringen, können Gebühren erhoben werden. Das Nähere regeln die Gebührenordnungen.
(3) Nichtgezahlte Beiträge, Zwangsgelder sowie die in Absatz 2 genannten Gebühren werden nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren zur Beitreibung von Geldbeträgen beigetrieben. Die eingehenden Geldbeträge fließen den Kammern zu.
§ 27
(1) Die Kammern können Fürsorgeeinrichtungen für die Kammerangehörigen und deren Familien schaffen.
(2) Die Landesapothekerkammer kann eine Gehaltsausgleichskasse zur Herbeiführung eines sozialen Ausgleiches zwischen älteren und jüngeren in Apotheken tätigen pharmazeutischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und solchen mit und ohne Familie unterhalten. Auf die für diesen Zweck erhobenen Beiträge findet § 26 Abs. 1 Anwendung. Das Nähere wird durch die Beitrags- und Leistungsordnung der Gehaltsausgleichskasse bestimmt. Beschlüsse der Landesapothekerkammer nach den Sätzen 1 und 3 bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
§ 28
(1) Die Kammern können nach Maßgabe einer besonderen Satzung Versorgungseinrichtungen zur Sicherung der Kammerangehörigen im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen schaffen. Als Hinterbliebene gelten auch eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner. Sie können die Kammerangehörigen verpflichten, Mitglieder des Versorgungswerkes zu werden.
(2) Die Kammern können Angehörige anderer Kammern desselben Berufes mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mit Zustimmung der anderen Kammern in ihre Versorgungseinrichtungen aufnehmen, sie können sich einer anderen Versorgungseinrichtung desselben Berufes mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland anschließen oder zusammen mit anderen Versorgungseinrichtungen desselben Berufes eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen. Das Nähere ist in einer Anschlusssatzung zu regeln.
(3) Die Versorgungseinrichtungen können im Rechtsverkehr unter ihrem eigenen Namen handeln, klagen und verklagt werden. Sie verwalten ein eigenes Vermögen, das nicht für Verbindlichkeiten der Kammer haftet; das Vermögen der Kammer im Übrigen haftet nicht für Verbindlichkeiten der Versorgungseinrichtung.
(4) Die Versorgungseinrichtung hat folgende Organe:
- die Kammerversammlung,
- den Verwaltungsausschuss als geschäftsführendes Organ und
- den Aufsichtsausschuss als aufsichtsführendes Organ.
Der Verwaltungsausschuss besteht aus neun Mitgliedern, von denen sechs der Versorgungseinrichtung angehören müssen. Je ein weiteres Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt besitzen, die Prüfung eines Diplom-Mathematikers oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt haben oder auf dem Gebiet des Bank- oder Hypothekenwesens erfahren sein. Der Aufsichtsausschuss besteht aus zehn ärztlichen Mitgliedern. Die ärztlichen Mitglieder beider Ausschüsse werden jeweils von der Kammerversammlung gewählt und müssen der Versorgungseinrichtung angehören. Für die ärztlichen Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind die Wahlperioden so zu bestimmen, dass bei jeder Wahl nur jeweils die Hälfte der Mitglieder neu zu wählen ist. Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsausschusses und seine ständige Vertretung dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes der Kammer sein. Die Mitglieder der Ausschüsse dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des jeweils anderen Ausschusses der Versorgungseinrichtung sein.
(5) Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsausschusses vertritt die Versorgungseinrichtung gerichtlich und außergerichtlich. Für das vorsitzende Mitglied ist eine ständige Vertretung zu bestellen. Außerdem ist eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer zu bestellen. Erklärungen, die die Versorgungseinrichtung außerhalb der laufenden Geschäfte vermögensrechtlich verpflichten, müssen von dem vorsitzenden Mitglied des Ausschusses oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Versorgungseinrichtung schriftlich abgegeben werden.
(6) Die Versorgungseinrichtung gewährt:
- Altersrente,
- Berufsunfähigkeitsrente,
- Hinterbliebenenrente,
- andere durch Satzung vorgesehene Leistungen.
(7) Die Satzung nach Absatz 1 muss insbesondere Bestimmungen enthalten über:
- die versicherungspflichtigen Mitglieder,
- den Beginn und das Ende der Pflichtmitgliedschaft,
- die Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft,
- die freiwillige Mitgliedschaft, insbesondere nach Beendigung der Kammerzugehörigkeit,
- die Höhe und die Art der Versorgungsleistungen,
- die Höhe der Beiträge,
- die Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben der Verwaltungsorgane der Versorgungseinrichtung,
- die Beteiligung der Aufsichtsbehörde sowie der Versicherungsaufsichtsbehörde.
§ 29
(1) Die Kammern unterliegen der allgemeinen Körperschaftsaufsicht (§ 14 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes). Die allgemeine Körperschaftsaufsicht erstreckt sich darauf, dass die Kammern ihre Tätigkeiten im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, im Einklang mit dem geltenden Recht und auf der Grundlage eines geordneten Finanzgebarens ausüben.
(2) Aufsichtsbehörde ist das zuständige Fachministerium.
(3) Zu den Tagungen der Kammerversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig einzuladen und hat dort jederzeit Rederecht.
(4) Jede Kammer erstattet der Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.
(5) Die Versorgungseinrichtungen unterliegen der Versicherungsaufsicht, die das für Finanzen zuständige Ministerium ausübt.
(6) Gegenstand der Versicherungsaufsicht ist die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsbetriebs der Versorgungseinrichtungen und die ausreichende Wahrung der Belange der Mitglieder. Zu diesem Zweck hat die Versicherungsaufsicht darauf zu achten, dass die Versorgungseinrichtungen jederzeit in der Lage sind, ihre Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern zu erfüllen, dass sie ausreichende versicherungstechnische Rücklagen bilden, ihre Vermögen in entsprechend geeignete Vermögenswerte anlegen, die kaufmännischen Grundsätze hinsichtlich Verwaltung, Rechnungslegung und Kontrolle einhalten, über ein angemessenes Risikomanagement verfügen, eine ausreichende Kapitalausstattung vorhalten und die Grundlagen ihrer Geschäftspläne erfüllen. Zur Erreichung dieser Aufsichtsziele kann die Aufsichtsbehörde gegenüber den Versorgungseinrichtungen alle Anordnungen treffen, die im Rahmen der Verhältnismäßigkeit geeignet und erforderlich sind, um Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen. Missstand ist jedes Verhalten der Versorgungseinrichtungen, das den in den Sätzen 1 und 2 genannten Aufsichtszielen widerspricht. Die Aufsichtsbehörde ist befugt,
- soweit dies zur Erreichung der Aufsichtsziele erforderlich ist, jederzeit eine Änderung des Geschäftsplans zu verlangen;
- soweit die Eigenmittel geringer als die Solvabilitätsspanne sind, die Vorlage eines Plans zur Wiederherstellung hinreichender Finanzverhältnisse (Sanierungsplan) zu verlangen;
- soweit eine Vermögensanlage die Zahlungsfähigkeit der Versorgungseinrichtung gefährden kann, geeignete Anordnungen auch dann zu treffen, wenn die Vermögensanlage nicht zum gebundenen Vermögen gehört;
- soweit die Versorgungseinrichtung keine ausreichenden versicherungstechnischen Rückstellungen bildet oder ihre versicherungstechnischen Rückstellungen unzureichend bedeckt, die freie Verfügung über die Vermögensgegenstände der Versorgungseinrichtung zu untersagen oder einzuschränken.
(7) Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist befugt,
- von der Versorgungseinrichtung Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten und die Vorlage oder Übersendung von Geschäftsunterlagen zu verlangen;
- auch ohne besonderen Anlass in den Geschäftsräumen der Versorgungseinrichtung Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen;
- Prüfungen auch so vorzunehmen, dass sie an einer von der Versorgungseinrichtung nach § 341k des Handelsgesetzbuchs veranlassten Prüfung teilnimmt und selbst die Feststellungen trifft, die sie für nötig hält;
- zu Prüfungen nach den Nummern 2 und 3 insbesondere auch Personen hinzuzuziehen, die nach § 341k in Verbindung mit § 319 des Handelsgesetzbuchs zu Prüferinnen oder Prüfern bestimmt werden können; für diese Personen gilt die Bestimmung des § 323 des Handelsgesetzbuchs für Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer sinngemäß;
- zu den Sitzungen der Aufsichts- und Mitgliederorgane der Versorgungseinrichtung Vertreterinnen und Vertreter zu entsenden, denen auf Verlangen das Wort zu erteilen ist; der Aufsichtsbehörde ist die Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu übersenden; nach der Sitzung ist ihr das Protokoll zu übersenden.
(8) Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und die nach Absatz 7 Nummer 4 hinzugezogenen Personen dürfen für Prüfungen nach Absatz 7 Nummer 2 und 3 die Geschäftsräume der Versorgungseinrichtung während der üblichen Geschäftszeiten betreten. In den Fällen des Absatzes 7 Nummer 5 Satz 1 dürfen die Vertreterinnen und Vertreter der Aufsichtsbehörde die Geschäftsräume der Versorgungseinrichtung betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 15 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird insoweit eingeschränkt. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden.
(9) Das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, zur näheren inhaltlichen Ausgestaltung der Geschäftsführungs- und Aufsichtsgrundsätze der Versorgungseinrichtungen durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen über
- die Geschäfte der Versorgungseinrichtung (Verbindlichkeiten, Anlage der Vermögenswerte, sonstige Geschäfte),
- die Kapitalausstattung,
- die Rechnungslegung und Berichterstattung,
- die Jahresabschlussprüfung.
Abschnitt 5
Berufsausübung
§ 30
(1) Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.
(2) Das Gesundheitsamt oder Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt hat bei Verdacht einer Verletzung von Berufspflichten durch Kammerangehörige die Kammer zu unterrichten.
§ 31
(1) Kammerangehörige, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht,
- sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,
- soweit sie in Einrichtungen zur ambulanten Behandlung von Patientinnen und Patienten tätig sind, grundsätzlich am Bereitschaftsdienst teilzunehmen,
- soweit sie ärztlich, tierärztlich oder zahnärztlich tätig sind, über in Ausübung ihres Berufes gemachte Feststellungen und getroffene Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen,
- eine der Art und Umfang des Risikos angemessene Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebender Haftpflichtansprüche abzuschließen und während ihrer Berufstätigkeit aufrecht zu erhalten; eine Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung besteht nicht, soweit zur Deckung der Haftpflichtrisiken anderweitige gleichwertige Sicherheiten bestehen.
Satz 1 Nr. 2 gilt für Tierärztinnen und Tierärzte entsprechend.
(2) Die Ausübung ambulanter ärztlicher und zahnärztlicher Tätigkeit außerhalb des Krankenhauses einschließlich konzessionierter Privatkrankenanstalten ist an die Niederlassung in einer Praxis (Praxissitz) gebunden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen. Ambulante ärztliche und zahnärztliche Tätigkeit kann auch in einem vertragsärztlich zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum ausgeübt werden. Die Kammern können vom Gebot nach Satz 1 Ausnahmen zulassen im Falle von Tätigkeiten bei Trägern, die nicht gewerbs- oder berufsmäßig ärztliche oder zahnärztliche Leistungen anbieten oder erbringen. Die gemeinsame Führung einer Praxis ist nur zulässig, wenn die Beteiligten die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufes besitzen. Die Sätze 1 und 4 gelten entsprechend für Tierärztinnen und Tierärzte.
(3) Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte dürfen über den Praxissitz hinaus an weiteren Orten ihre berufliche Tätigkeit ausüben, soweit hierdurch die ordnungsgemäße Versorgung der Patientinnen und Patienten nicht gefährdet wird. Satz 1 gilt für Tierärztinnen und Tierärzte entsprechend.
(4) Die Führung einer Einzelpraxis sowie die gemeinschaftliche oder kooperative Berufsausübung von Ärztinnen und Ärzten, Tierärztinnen und Tierärzten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzten sind auch in Form einer juristischen Person des Privatrechts zulässig, soweit eine eigenverantwortliche, unabhängige und nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet ist. Die in Satz 1 genannten Berufsangehörigen können sich unter den dort genannten Voraussetzungen auch mit anderen Angehörigen akademischer Heilberufe, Naturwissenschaftlerinnen und Naturwissenschaftlern, Berufsangehörigen staatlicher Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen oder Angehörigen sozialpädagogischer Berufe zur kooperativen Berufsausübung in Form einer juristischen Person des Privatrechts zusammenschließen.
§ 32
(1) Das Nähere zu § 31 regeln die Berufsordnung und die Bereitschaftsdienstordnung.
(2) Die Berufsordnung hat insbesondere die Anforderungen festzulegen, die im Rahmen einer gemeinschaftlichen oder kooperativen Berufsausübung gemäß § 31 Abs. 4 eine eigenverantwortliche, unabhängige und nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleisten.
(3) Die Bereitschaftsdienstordnung hat insbesondere zu § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorzusehen, dass die Teilnahmeverpflichtung für einen bestimmten regionalen Bereich gilt und eine Befreiung von der Teilnahme am Bereitschaftsdienst aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere wegen körperlicher Behinderungen oder besonders belastender familiärer Pflichten sowie wegen Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend erteilt werden kann.
(4) Die Kammern sind berechtigt, zur Einhaltung der Berufsordnung und der Bereitschaftsdienstordnung Verpflichtungsbescheide oder Untersagungsverfügungen gegenüber den Kammerangehörigen zu erlassen.
§ 33
(1) Die Berufsordnung soll im Rahmen des § 30 weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten, insbesondere, soweit es für den einzelnen Heilberuf in Betracht kommt, hinsichtlich
- der Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,
- der Ausübung des Berufes in einer Praxis, in Praxiseinrichtungen, die der ambulanten Versorgung dienen, und in sonstigen Einrichtungen der medizinischen Versorgung,
- der Teilnahme der Kammerangehörigen an Qualitätssicherungsmaßnahmen,
- des ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Bereitschaftsdienstes,
- der Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,
- der Praxis- und Apothekenankündigung,
- der Praxis- und Apothekeneinrichtung,
- der Durchführung von Sprechstunden von Ärzten, Tierärzten und Zahnärzten sowie Öffnungszeiten von Apotheken,
- der gemeinsamen Ausübung der Berufstätigkeit,
- der Weitergabe von Patientendateien an Praxisnachfolgerinnen oder Praxisnachfolger,
- der Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,
- des nach den Besonderheiten des jeweiligen Heilberufes erforderlichen Ausmaßes des Verbotes oder der Beschränkung der Werbung,
- der Verordnung und Empfehlung von Heil- oder Hilfsmitteln,
- des beruflichen Verhaltens gegenüber anderen Berufsangehörigen und der Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe,
- der Beschäftigung von Vertreterinnen und Vertretern, Assistentinnen und Assistenten und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
- der Beratungspflicht durch unabhängige Ethikkommissionen,
- der Organentnahme bei Lebenden und
- der Ausbildung von Personal, insbesondere nach dem Berufsbildungsgesetz.
(2) Die Landesärztekammer, die Landestierärztekammer und die Landeszahnärztekammer erlassen jeweils eine Bereitschaftsdienstordnung, die insbesondere enthalten soll:
- Beschreibung und Festlegung der Teilnahmepflicht,
- Einrichtung der Bereitschaftsdienstbezirke,
- Heranziehung zum Bereitschaftsdienst (Reihenfolge),
- zeitliche Begrenzung des Bereitschaftsdienstes (Dauer),
- Festlegung der Bereitschaftsdienstzeiten; für Zahnärztinnen und Zahnärzte außerdem die Regelung der Bereitschaftsdienstzeiten und der Sprechstundenzeiten für Notfälle,
- Bekanntmachung des Bereitschaftsdienstes,
- Befreiungsregelung,
- Zusammenwirken der Landesärztekammer und der Landeszahnärztekammer mit der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung.
(3) Soweit Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte andere Berufsangehörige zu Verrichtungen bei Patientinnen oder Patienten heranziehen, denen gegenüber nur sie einen Liquidationsanspruch haben, kann die Berufsordnung Regelungen zur angemessenen finanziellen Beteiligung an den Liquidationserlösen vorsehen.
§ 34
(1) Der Kammervorstand kann Kammerangehörige, die ihnen obliegende Berufspflichten verletzt haben, rügen, wenn die Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Verbeamtete Kammerangehörige unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht dem Rügerecht.
(2) Die Rüge kann mit der Auflage verbunden werden, einen Geldbetrag bis zu 5 000 Euro an eine von der Kammer zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung (z. B. Fürsorgefonds der Kammern) zu zahlen.
(3) Das Rügerecht erlischt, sobald wegen desselben Sachverhaltes ein berufsgerichtliches Verfahren gegen Kammerangehörige eingeleitet ist. Abweichend von Satz 1 kann in den Fällen des § 71 das Rügerecht wieder ausgeübt werden. Im Übrigen gilt § 58 Abs. 3 entsprechend.
(4) Das Rügerecht unterliegt der berufsgerichtlichen Nachprüfbarkeit. Die Bescheide sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Innerhalb eines Monats nach Zustellung kann gegen die Rüge Beschwerde beim Berufsgericht erhoben werden. Die Beschwerde hat die Wirkung eines Antrages nach § 69 Abs. 2.
(5) Abmahnungen durch die Präsidentin oder den Präsidenten bleiben unberührt.
(6) Akten über berufsrechtliche Maßnahmen, die nicht zu einem Berufsgerichtsverfahren geführt haben, oder Akten über Berufsgerichtsverfahren, die nicht zu berufsgerichtlichen Maßnahmen im Sinne des § 59 geführt haben, sind ab dem Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des zugrunde liegenden Bescheides oder ab Rechtskraft des Urteils fünf Jahre aufzubewahren. In allen übrigen Fällen beträgt die Aufbewahrungsfrist ab Verfahrensende zehn Jahre. Nach Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfrist sind die personenbezogenen Daten in den Akten zu löschen.
Abschnitt 6
Weiterbildung
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 35
(1) Kammerangehörige können nach Maßgabe dieses Abschnittes neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Gebiets- oder Facharztbezeichnung), Schwerpunkt, Bereich oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse gemäß Weiterbildungsordnung hinweisen.
(2) Mit der ärztlichen Weiterbildung oder der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin darf erst begonnen werden, wenn der oder die Berufsangehörige eine ärztliche Grundausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Bundesärzteordnung abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Kenntnisstand, der durch das Ablegen einer Kenntnisprüfung nachzuweisen ist, verfügt. Mit der zahnärztlichen Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn der oder die Berufsangehörige eine zahnärztliche Grundausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Zahnheilkundegesetzes abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Kenntnisstand, der durch das Ablegen einer Kenntnisprüfung nachzuweisen ist, verfügt.
§ 36
(1) Die Bezeichnungen nach § 35 bestimmen die Kammern für ihre Kammerangehörigen in Weiterbildungsordnungen, wenn dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung und eine angemessene Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes durch Angehörige der betreffenden Heilberufe erforderlich ist. Dabei ist das Recht der Europäischen Union, insbesondere die Richtlinie 2005/36/EG, zu beachten.
(2) Die Bestimmung von Bezeichnungen ist aufzuheben, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind und das Recht der Europäischen Union der Aufhebung nicht entgegensteht.
§ 37
(1) Bezeichnungen nach § 35 darf führen, wer eine Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung erhalten Kammerangehörige, die die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben.
(2) Schwerpunktbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebietes geführt werden, dem die Schwerpunkte zugehören.
(3) Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen später weggefallen sind. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes unberührt.
§ 38
(1) Die Weiterbildung in den Gebieten und Schwerpunkten erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung.
(2) Die Weiterbildung in den Gebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten.
(3) Die Weiterbildung in den Schwerpunkten kann teilweise im Rahmen der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem die Schwerpunkte zugehören.
(4) Die Weiterbildung in den Gebieten, Schwerpunkten und Bereichen wird grundsätzlich ganztätig und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt. Während der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit sollen die Weiterbildungsstätte oder die zur Weiterbildung ermächtigten Kammerangehörigen wenigstens einmal gewechselt werden. Zeiten in Weiterbildungsstätten und bei Weiterbildenden unter drei Monaten werden nur angerechnet, wenn sie vorgeschrieben sind. Die Weiterzubildenden sind angemessen zu vergüten.
(5) Die zuständige Kammer kann im Rahmen ihrer Weiterbildungsordnung abweichende Bestimmungen für die Weiterbildung treffen. Sie kann dabei insbesondere vorsehen, dass die Weiterbildung in Teilzeit, die mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit in Anspruch nimmt, abgeleistet werden kann. In diesem Fall muss die Gesamtdauer, das Niveau und die Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Darüber hinaus kann die zuständige Kammer auch im Einzelfall Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 4 zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.
(6) Die Weiterbildung umfasst die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung nach § 35 erforderliche Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten.
(7) Das Nähere, insbesondere den weiteren Inhalt und die Dauer der Weiterbildung, bestimmen die Kammern in Weiterbildungsordnungen.
§ 39
(1) Die Weiterbildung in den Gebieten und Schwerpunkten wird unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammerangehöriger in zugelassenen wissenschaftlichen Einrichtungen, im öffentlichen Dienst oder in zugelassenen Einrichtungen der medizinischen und pharmazeutischen Versorgung (Weiterbildungsstätten) einschließlich der Praxen ermächtigter Kammerangehöriger durchgeführt. Das Gleiche gilt grundsätzlich für Weiterbildung mit anderen Bezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung.
(2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung nach Absatz 1 kann nur erteilt werden, wenn Kammerangehörige fachlich und persönlich geeignet sind. Sie kann Kammerangehörigen nur für das Gebiet oder den Schwerpunkt erteilt werden, dessen Bezeichnung sie führen; sie kann mehreren Kammerangehörigen gemeinsam erteilt werden. Die Ermächtigung kann befristet erteilt werden.
(3) Ermächtigte Kammerangehörige sind verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung durchzuführen. Über die Weiterbildung haben sie in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen.
(4) Mit der Beendigung der Tätigkeit ermächtigter Kammerangehöriger an der Weiterbildungsstätte erlischt ihre Ermächtigung zur Weiterbildung.
§ 40
(1) Über die Ermächtigung der Kammerangehörigen und die Zulassung der Weiterbildungsstätten entscheidet die zuständige Kammer. Die Ermächtigung und Zulassung bedürfen eines schriftlichen Antrages.
(2) Die zuständige Kammer führt Verzeichnisse der ermächtigten Kammerangehörigen und der zugelassenen Weiterbildungsstätten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang sie zur Weiterbildung ermächtigt und zugelassen sind. Die Verzeichnisse sind bekannt zu machen.
(3) Über die Zulassung von Weiterbildungsstätten im öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst entscheidet das Fachministerium. Es kann die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Landesbehörden übertragen.
(4) Ermächtigung und Zulassung sind zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes unberührt.
§ 41
(1) Die Anerkennung nach § 37 Abs. 1 ist bei der zuständigen Kammer zu beantragen. Diese entscheidet über den Antrag aufgrund einer Prüfung, in der Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte nachzuweisen und die erworbenen Kenntnisse mündlich darzulegen sind. Die Weiterbildungsordnung kann für bestimmte Bezeichnungen Abweichendes vorsehen.
(2) Die Prüfung wird von einem bei der jeweiligen Kammer zu bildenden Ausschuss durchgeführt. Bei Bedarf sind mehrere Prüfungsausschüsse zu bilden. Jedem Ausschuss gehören mindestens drei von der Kammer zu bestimmende Mitglieder an. Das Fachministerium kann ein weiteres Mitglied bestimmen. Die Prüfung kann auch bei Abwesenheit des vom Fachministerium bestimmten Mitgliedes durchgeführt werden.
(3) Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Weiterbildung in den in der Weiterbildungsordnung festgelegten Bezeichnungen, die Voraussetzung für die Anerkennung der vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse erworben hat.
(4) Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus, dass die ordnungsgemäße Weiterbildung durch Zeugnisse nachgewiesen wird. Zur Feststellung des Prüfungsergebnisses hat der Prüfungsausschuss sowohl Inhalt, Umfang und Ergebnis der vorgelegten Zeugnisse über die einzelnen durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte als auch die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller mündlich dargelegten Kenntnisse zu beurteilen.
(5) Das Nähere über die Prüfung bestimmen die Kammern in Weiterbildungsordnungen.
(6) Wird die Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, so kann der Ausschuss die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen. Die Prüfung kann im Übrigen mehrmals wiederholt werden.
(7) Wer in einem von den §§ 38 und 39 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Eine nicht abgeschlossene Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Eine vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossene oder teilweise abgeleistete Weiterbildung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt als gleichwertig, soweit entsprechende Weiterbildungsgänge in der Weiterbildungsordnung der Kammer vorgesehen sind. Zeiten einer Weiterbildung, die nach dem Recht der Kammer nicht vorgesehen sind, können auf verwandte Weiterbildungsgänge angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet die zuständige Kammer.
§ 41a
(1) Staatsangehörige eines europäischen Staates im Sinne des § 4 Abs. 1, mit einem fachbezogenen Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis, die nach dem Recht der Europäischen Union automatisch anzuerkennen sind oder einer solchen Anerkennung aufgrund erworbener Rechte nach dem Recht der Europäischen Union, insbesondere nach Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG, gleichstehen, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 37 Abs. 1 Satz 1.
(1a) Das Anerkennungsverfahren für Tierärztinnen und Tierärzte kann auch über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von vier Monaten zu bescheiden. Abweichende Fristen können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung festgesetzt werden. Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg gilt entsprechend.
(2) Staatsangehörige eines europäischen Staates im Sinne des § 4 Abs. 1 müssen unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung unter Berücksichtigung von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG ablegen (Anpassungsmaßnahmen), wenn sich die Inhalte der Weiterbildung wesentlich von denen der durch die Kammer bestimmten Weiterbildung unterscheiden. Bei der Entscheidung über eine Anpassungsmaßnahme ist zu prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeitform oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können. Dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind.
(3) Zwischen den Anpassungsmaßnahmen können Staatsangehörige eines europäischen Staates nach § 4 Abs. 1 wählen,
-
die eine Weiterbildung in einem europäischen Staat nach § 4 Abs. 1 abgeschlossen haben, die nach dem Recht der Europäischen Union nicht automatisch anerkannt ist oder einer solchen Anerkennung nicht gleichsteht,
-
die in einem Drittstaat eine Weiterbildung, die durch einen europäischen Staat nach § 4 Abs. 1 anerkannt worden ist, abgeschlossen haben, wenn eine dreijährige Tätigkeit in dem jeweiligen Gebiet, Teilgebiet oder Bereich im Hoheitsgebiet des Staates, der die Weiterbildung anerkannt hat, durch diesen bescheinigt wird, oder
-
wenn sie die Anforderungen an die erworbenen Rechte nach dem Recht der Europäischen Union deshalb nicht erfüllen, weil die erforderliche Berufspraxis nicht nachgewiesen wird.
Abweichend vom Grundsatz der freien Wahl nach Satz 1 müssen Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte eine Eignungsprüfung ablegen.
(4) Spätestens einen Monat nach Zugang haben die Kammern den Eingang der Anträge auf Anerkennung von in anderen europäischen Staaten erworbenen Berufsqualifikationen zu bestätigen und die antragstellenden Personen auf fehlende Unterlagen hinzuweisen. Entscheidungen über die Anerkennung von Qualifikationen nach Absatz 1 sind spätestens innerhalb von drei Monaten und Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 innerhalb von vier Monaten nach Zugang der vollständigen Antragsunterlagen zu treffen. Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person folgende Informationen mitzuteilen:
- das Niveau der im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und
- die wesentlichen Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.
Die Eignungsprüfung nach den Absätzen 2 und 3 muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Zugang der Entscheidung über die Auferlegung einer Eignungsprüfung abgelegt werden können.
(5) Unterlagen, die in einem Staat im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 ausgestellt oder anerkannt wurden, können auch elektronisch übermittelt werden. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen können sich die Kammern sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden als auch die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristablauf nach Absatz 4.
(6) Die Kammern haben der zuständigen Behörde eines europäischen Staates im Sinne des § 4 Abs. 1 auf Ersuchen die Daten mitzuteilen, die für die Zulassung als Fachärztin oder Facharzt und für die Zulassung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt in diesem Staat erforderlich sind. Soweit es erforderlich ist, haben die Kammern nach entsprechender Prüfung zu bestätigen, dass die Mindestanforderungen an die Weiterbildung nach dem Recht der Europäischen Union erfüllt sind. Die Kammern dürfen ihrerseits von den zuständigen Behörden eines der vorgenannten Staaten Auskünfte nach Satz 1 einholen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der antragstellenden Person bestehen.
(7) In Einzelfällen wird partieller Zugang nach Artikel 4f der Richtlinie 2005/36/EG unter den dort genannten Bedingungen gewährt. Die partielle Anerkennung nach Satz 1 kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, entgegenstehen. Ausgeschlossen ist die Erteilung einer partiellen Anerkennung für Weiterbildungsbezeichnungen, die in Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG unter den Nummern 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4 und 5.3.3 aufgeführt sind. Die Kammern können Näheres zum partiellen Zugang in ihren Weiterbildungsordnungen regeln.
§ 42
(1) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem Gebiet tätig werden, dessen Bezeichnung er führt.
(2) Kammerangehörige, die eine Gebietsbezeichnung führen, sollen sich in der Regel nur durch Berufsangehörige vertreten lassen, die dieselbe Gebietsbezeichnung führen.
(3) Wer eine Bezeichnung nach § 35 führt und in eigener Praxis ärztlich, tierärztlich oder zahnärztlich tätig ist, ist gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 grundsätzlich verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen und hat sich in dem Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich, auf das sich die Bezeichnung bezieht und, wenn die Voraussetzungen für die Teilnahme vorliegen, auch für eine Tätigkeit im Rahmen des Notfalldienstes fortzubilden.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Tierärztinnen und Tierärzte.
§ 43
(1) Die einzelnen Kammern erlassen die Weiterbildungsordnung als Satzung.
(2) In der Weiterbildungsordnung sind insbesondere zu regeln:
- der Inhalt und Umfang der Gebiete, Schwerpunkte und der sonstigen nach der Weiterbildungsordnung festgelegten Bezeichnungen,
- die Bestimmung und die Aufhebung von Bezeichnungen nach § 36,
- der Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach § 38, insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte sowie die Dauer und die besonderen Anforderungen der verlängerten Weiterbildung nach § 41 Abs. 6,
- die Voraussetzungen für die Ermächtigung von Kammerangehörigen zur Weiterbildung und für den Widerruf der Ermächtigung nach § 39 Abs. 2 und § 40 Abs. 4,
- die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 39 Abs. 3 Satz 2 zu stellen sind,
- das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung nach § 41 Abs. 1 und das Nähere über die Prüfung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 sowie
- das Verfahren der Anerkennung von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland absolvierten Weiterbildungen.
(3) Unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 können in den Weiterbildungsordnungen Regelungen zum Erwerb
- zusätzlicher Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten und
- von Fachkunde in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
vorgesehen werden. Die Anforderungen an den Erwerb dieser Befähigungen können sich, soweit erforderlich, nach den Anforderungen richten, die in diesem Abschnitt an die Weiterbildung in Gebieten, Schwerpunkten und Bereichen gestellt werden. Den Erwerb dieser Befähigungen bestätigt die Kammer durch eine Bescheinigung, die bei Erteilung in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten Signatur zu versehen ist.
§ 44
Die bisher ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennungen nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass die in diesem Gesetz und in der Weiterbildungsordnung bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen sind. Das Nähere bestimmt die Weiterbildungsordnung, die auch Ausnahmen vorsehen kann. Insbesondere kann sie im Sinne einer Besitzstandswahrung auch Übergangsbestimmungen zum Führen von Bezeichnungen treffen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erworben worden sind.
§ 44a
Das Brandenburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
Unterabschnitt 2
Ärztliche Weiterbildung
§ 45
(1) Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen bestimmt nach § 36 die Landesärztekammer in den Fachrichtungen
- Konservative Medizin,
- Operative Medizin,
- Nervenheilkundliche Medizin,
- Theoretische Medizin,
- Ökologie,
- Methodisch-technische Medizin,
- Naturheilkunde
und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.
(2) Abgesehen von Absatz 1 sind Facharztbezeichnungen auch die Bezeichnungen „Allgemeinmedizin“ und „Öffentliches Gesundheitswesen“.
§ 46
(1) Die Weiterbildung nach § 38 Abs. 7 umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.
(2) Die Weiterbildung kann, soweit das Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, ganz oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden.
(3) Die Zulassung einer Krankenhausabteilung als Weiterbildungsstätte nach § 39 Abs. 1 setzt voraus, dass
- Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass die Weiterzubildenden die Möglichkeit haben, sich mit den typischen Krankheiten, Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, auf die sich die Bezeichnung nach § 35 bezieht, vertraut zu machen,
- Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen und
- regelmäßige Konsiliartätigkeit ausgeübt wird.
Dies gilt sinngemäß auch für alle anderen Weiterbildungsstätten. Zur Weiterbildung im Gebiet „Allgemeinmedizin“ können mehrere Krankenhäuser und Krankenhausabteilungen auch gemeinsam als Weiterbildungsstätte zugelassen werden.
§ 47
Die im übrigen Geltungsbereich der Bundesärzteordnung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 35 zu führen, gilt auch im Land Brandenburg.
Unterabschnitt 3
Pharmazeutische Weiterbildung
§ 48
(1) Gebiets- und Schwerpunktbezeichnungen bestimmt nach § 36 die Landesapothekerkammer in den Fachrichtungen
- Praktische Pharmazie,
- Theoretische Pharmazie,
- Arzneimittelinformation,
- Methodisch-technische Pharmazie,
- Ökologie,
- Öffentliches Gesundheitswesen
und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.
(2) Die Weiterbildung nach § 38 Abs. 6 umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe der Arzneimittel, bei ihrer Begutachtung sowie zur Information über Arzneimittel. Sie erstreckt sich auch auf die Vermittlung von Kenntnissen über die Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, bezogen auf Arzneimittel sowie Gifte und andere gesundheitsschädliche Stoffe, auf die Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten bei deren Nachweis, auf die notwendigen Maßnahmen zu ihrer Beseitigung und auf die Verhütung der von ihnen ausgehenden Gefahren.
(3) Die Weiterbildung kann in zugelassenen Apotheken, Krankenhausapotheken und Betrieben der pharmazeutischen Industrie sowie anderen geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden. Die Zulassung als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass
- die dort zu verrichtenden Tätigkeiten nach Inhalt und Umfang die Möglichkeit geben, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Gebietes oder Schwerpunktes zu erwerben, auf das sich die Bezeichnung nach § 35 bezieht,
- Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung in der Pharmazie Rechnung tragen.
(4) Die im übrigen Geltungsbereich der Bundes-Apothekerordnung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 35 zu führen, gilt auch im Land Brandenburg.
Unterabschnitt 4
Psychotherapeutische Weiterbildung
§ 49
(aufgehoben)
Unterabschnitt 5
Tierärztliche Weiterbildung
§ 50
(1) Gebiets- und Schwerpunktbezeichnungen bestimmt nach § 36 die Landestierärztekammer in den Fachrichtungen
- Theoretische Veterinärmedizin,
- Tierhaltung und Tiervermehrung,
- Lebensmittel tierischer Herkunft,
- Klinische Veterinärmedizin,
- Methodisch-technische Veterinärmedizin,
- Ökologie
und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.
(2) Abgesehen von Absatz 1 sind Gebietsbezeichnungen auch die Bezeichnungen „Tierärztliche Allgemeinpraxis“ und „Öffentliches Veterinärwesen“.
(3) Unabhängig von § 37 Abs. 2 darf die Bezeichnung „Tierärztliche Allgemeinpraxis“ nicht neben der Bezeichnung „Praktische Tierärztin“ oder „Praktischer Tierarzt“ geführt werden. Die Bezeichnung „Praktische Tierärztin“ oder „Praktischer Tierarzt“ darf zusammen mit nicht mehr als zwei Gebietsbezeichnungen geführt werden.
(4) Die Weiterbildung in dem Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“ umfasst
- den Erwerb des Zeugnisses über die Prüfung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung und
- eine nach dem Erwerb des Befähigungszeugnisses für die Anstellung als beamteter Tierarzt abzuleistende zweijährige praktische Tätigkeit im Veterinärverwaltungsdienst mit Ausnahme einer ausschließlichen Tätigkeit in der Schlachttier- und Fleischbeschau.
(5) Außer in Weiterbildungsstätten kann die Weiterbildung teilweise auch bei ermächtigten niedergelassenen Tierärztinnen oder Tierärzten durchgeführt werden. Die Weiterbildung in dem Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“ wird in vom Fachministerium besonders bestimmten Einrichtungen durchgeführt.
(6) Die Zulassung einer tierärztlichen Klinik als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass
- Tiere in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass für die Weiterzubildenden die Möglichkeit besteht, sich mit den typischen Krankheiten des Gebietes oder Schwerpunktes, auf das sich die Bezeichnung nach § 35 bezieht, vertraut zu machen,
- Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der veterinärmedizinischen Entwicklung Rechnung tragen.
Dies gilt sinngemäß auch für die anderen Weiterbildungsstätten.
(7) Abweichend von § 41 Abs. 1 Satz 2 erteilt die Landestierärztekammer die Anerkennung für das Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“ aufgrund der vorzulegenden Nachweise über die Weiterbildung nach Absatz 4.
(8) Die im übrigen Geltungsbereich der Bundes-Tierärzteordnung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 35 zu führen, gilt auch im Land Brandenburg.
Unterabschnitt 6
Zahnärztliche Weiterbildung
§ 51
(1) Für Zahnärztinnen und Zahnärzte gelten die Bestimmungen des § 35. § 42 Abs. 1 findet keine Anwendung.
(2) Fachzahnarztbezeichnungen bestimmt nach § 36 die Landeszahnärztekammer in den Fachrichtungen
- Konservative Zahnheilkunde,
- Operative Zahnheilkunde,
- Präventive Zahnheilkunde
und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.
(3) Abgesehen von Absatz 2 ist Fachzahnarztbezeichnung auch die Bezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen“.
§ 52
(1) Die Weiterbildung nach § 38 Abs. 6 umfasst in den jeweiligen Gebieten insbesondere die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.
(2) Die Weiterbildung kann, soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegensteht, ganz oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzten durchgeführt werden.
(3) Die Zulassung einer Krankenhausabteilung oder Klinik als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass
- Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass für die Weiterzubildenden die Möglichkeit besteht, sich mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet typischen Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten vertraut zu machen,
- Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung der Zahnheilkunde Rechnung tragen.
Dies gilt sinngemäß für Institute und andere Einrichtungen.
(4) Die im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 35 zu führen, gilt auch im Land Brandenburg.
Unterabschnitt 7
Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin
§ 53
Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG wird als ärztliche Weiterbildung durchgeführt. Sie beträgt mindestens drei Jahre. Das Nähere über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin regelt die Landesärztekammer in ihrer Weiterbildungsordnung unter Berücksichtigung der die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin betreffenden Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG. Sie kann längere Weiterbildungszeiten festlegen.
§ 54
(1) Wer die besondere Ausbildung nach § 53 abgeschlossen hat und zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung berechtigt ist, erhält von der Landesärztekammer ein Zeugnis. Das Zeugnis berechtigt dazu, die Bezeichnung ‘Fachärztin oder Facharzt für Allgemeinmedizin’ zu führen. Wird eine andere Gebietsbezeichnung für die allgemeinmedizinische Weiterbildung einheitlich im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung eingeführt, ist diese Gebietsbezeichnung anstelle der in Satz 2 genannten Bezeichnung zu führen. Das Nähere zu Satz 3 ist in der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer zu regeln.
(2) Wer einen Ausbildungsnachweis über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG oder einen Befähigungsnachweis über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach den jeweils einschlägigen Richtlinien der Europäischen Union erworben hat, erhält auf Antrag ein Zeugnis nach Absatz 1 Satz 1 und 2.
§ 55
Auf Antrag werden in einem anderen europäischen Staat im Sinne des § 4 Abs. 1 zurückgelegte Zeiten der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin auf die Ausbildung nach § 53 angerechnet, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des vorgenannten Staates vorliegt, aus der sich neben der Art der Ausbildungseinrichtung, der Fachrichtung und der Ausbildungsdauer ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht eines europäischen Staates im Sinne des § 4 Abs. 1 in Ausführung von Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt ist. Über die Anrechnung entscheidet die Landesärztekammer.
§ 56
Wer die Bezeichnung ,Praktische Ärztin‘ oder ,Praktischer Arzt‘ aufgrund der Richtlinie 93/16/EWG erworben hat, erhält auf Antrag ein Zeugnis nach § 54 Abs. 1 Satz 1 und 2; § 54 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. § 54 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 57
(1) Wer die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin vor dem 1. Januar 2003 begonnen hat, darf sie nach den bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Heilberufsgesetzes geltenden Bestimmungen beenden. § 54 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Wer die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach dem 31. Dezember 2002 begonnen hat, führt diese nach den Bestimmungen der §§ 53 bis 57 dieses Gesetzes in der ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Heilberufsgesetzes geltenden Fassung zu Ende. Die Landesärztekammer regelt durch Satzung die Anrechnung von vor diesem Zeitpunkt abgeleisteten Ausbildungszeiten.
Abschnitt 7
Berufsgerichtsbarkeit
§ 58
(1) Kammerangehörige, die ihre Berufspflichten verletzen, unterliegen der Berufsgerichtsbarkeit. Der Berufsgerichtsbarkeit unterliegen auch Berufspflichtverletzungen, die Kammerangehörige während ihrer Zugehörigkeit zu einer vergleichbaren Berufsvertretung in der Bundesrepublik Deutschland begangen haben, sofern diese nicht bereits dort verhandelt worden sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für verbeamtete Kammerangehörige, soweit sie ihre Dienstpflichten verletzt haben.
(3) Sind seit einer Verletzung der Berufspflichten, die höchstens eine Geldbuße gerechtfertigt hätte, mehr als fünf Jahre verstrichen, so sind berufsgerichtliche Maßnahmen nicht mehr zulässig; ist vor Ablauf der Frist ein schriftlicher Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt oder wegen desselben Sachverhaltes ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist von diesem Zeitpunkt an für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung gelten entsprechend.
§ 59
(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf:
- Warnung,
- Verweis,
- Entziehung des passiven Berufswahlrechtes,
- Geldbuße bis zu 50 000 Euro,
- Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufes.
(2) Die in Absatz 1 unter den Nummern 2 und 3 genannten Maßnahmen können neben der Maßnahme gemäß Nummer 4 getroffen werden.
(3) In besonderen Fällen kann auf Veröffentlichung der Entscheidung erkannt werden.
§ 60
(1) Berufsgerichte sind:
- das Berufsgericht für Heilberufe, das dem Verwaltungsgericht Potsdam angegliedert ist,
- das Landesberufsgericht für Heilberufe als Rechtsmittelinstanz, das dem Oberverwaltungsgericht angegliedert ist.
(2) Die Mitglieder der Berufsgerichte sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
§ 61
(1) Das Berufsgericht für Heilberufe verhandelt und entscheidet in Kammern, die mit einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter als Vorsitzende und zwei Berufsangehörigen aus dem Beruf der Beschuldigten als Beisitzerinnen oder Beisitzer besetzt sind.
(2) Das Landesberufsgericht für Heilberufe verhandelt und entscheidet in Senaten, die mit drei Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern einschließlich der oder des Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern aus dem Beruf der Beschuldigten besetzt sind.
(3) Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter müssen Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit sein.
(4) Vorstandsmitglieder oder Angestellte der Kammern können nicht Mitglieder der Berufsgerichte für Heilberufe sein.
§ 62
Die oder der Vorsitzende des Berufsgerichtes für Heilberufe sowie die oder der Vorsitzende und die richterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer des Landesberufsgerichtes für Heilberufe werden von der Landesregierung für die Dauer von vier Jahren bestellt.
§ 63
(1) Die nichtrichterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer des Berufsgerichtes für Heilberufe und des Landesberufsgerichtes für Heilberufe werden auf die Dauer von vier Jahren von Wahlausschüssen gewählt. Für jeden Beruf wird je ein Wahlausschuss für das Land Brandenburg gebildet.
(2) Jeder Wahlausschuss besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Potsdam sowie je einer oder einem von den zuständigen Kammern benannten Kammerangehörigen. Für jedes benannte Mitglied des Ausschusses ist gleichzeitig eine Vertretung zu benennen. Die Amtsdauer der benannten Mitglieder des Ausschusses beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem erstmaligen Zusammentritt.
(3) Der Ausschuss wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes einberufen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
(4) Jede Kammer ist verpflichtet, dem Wahlausschuss eine Liste von geeigneten Bewerbern vorzulegen, die mindestens 25 Namen enthält.
(5) Gewählt ist, wer mindestens zwei Stimmen auf sich vereinigt.
§ 64
Für jedes Mitglied des Berufsgerichtes für Heilberufe und des Landesberufsgerichtes für Heilberufe ist eine Vertretung zu bestellen oder zu wählen.
§ 65
(1) Vom nichtrichterlichen Beisitz ist ausgeschlossen:
- wer das passive Berufswahlrecht nicht besitzt,
- wer infolge gerichtlicher Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
- wer wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt ist,
- wer wegen einer vorsätzlichen Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
- wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
- wer in einem berufsgerichtlichen Verfahren für unwürdig erklärt worden ist, seinen Beruf auszuüben.
(2) Nichtrichterliche Beisitzerinnen und Beisitzer sind des Amtes zu entheben, wenn sie sich einer Straftat oder einer Verletzung der Berufspflichten schuldig machen, die sie als unwürdig erscheinen lassen, das Amt weiter auszuüben. Die Entscheidung trifft auf Antrag der oder des Vorsitzenden des Gerichtes, dem sie angehören, das Landesberufsgericht für Heilberufe durch Beschluss. Die Betroffenen sind zu hören.
§ 66
(1) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres ist zu bestimmen:
- die Zahl der Kammern oder Senate,
- die Geschäftsverteilung zwischen den Kammern oder Senaten,
- die Verteilung der Vorsitzenden, der sonstigen Mitglieder des Berufsgerichtes sowie ihrer Vertretungen auf die einzelnen Kammern oder Senate.
(2) Die Bestimmung erfolgt auf die Dauer eines Kalenderjahres durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Potsdam im Einvernehmen mit den beiden dienstältesten Berufsrichterinnen und Berufsrichtern des Berufsgerichtes.
§ 67
(1) Vor Antritt ihres Amtes haben die nichtrichterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer den nach den allgemeinen Vorschriften für Richterinnen und Richter vorgesehenen Eid zu leisten.
(2) Die Vereidigung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
§ 68
Die Entschädigung der nichtrichterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer der Berufsgerichte für Heilberufe richtet sich nach den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
§ 69
(1) Den schriftlichen Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens kann die Kammer oder die Aufsichtsbehörde bei dem Berufsgericht für Heilberufe stellen.
(2) Alle Kammerangehörigen können die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich schriftlich beantragen, um sich von dem Verdacht eines Berufsvergehens zu reinigen.
(3) Die Antragsberechtigten können den Antrag nur bis zur Zustellung des Eröffnungsbeschlusses schriftlich zurücknehmen.
§ 70
Beschuldigte können sich in jeder Lage des Verfahrens bei einem deutschen Gericht zugelassener Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte oder Kammerangehöriger als Beistand bedienen.
§ 71
(1) Offensichtlich unzulässige oder unbegründete Anträge auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens kann die oder der Vorsitzende des Gerichtes ohne weiteres durch Bescheid zurückweisen. Das Gleiche gilt, wenn die Durchführung eines Verfahrens wegen Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigungen nicht erforderlich erscheint.
(2) Wird der Antrag nicht zurückgewiesen, so stellt ihn die oder der Vorsitzende der oder dem Beschuldigten zu mit der Aufforderung, sich innerhalb von zwei Wochen zu dem Antrag zu äußern.
(3) Gegen die Zurückweisung des Antrages können die Antragstellerinnen und Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich die Beschlussfassung des Berufsgerichtes für Heilberufe beantragen.
§ 72
Das Verfahren vor dem Berufsgericht für Heilberufe besteht aus dem Ermittlungsverfahren und der Hauptverhandlung.
§ 73
(1) Das berufsgerichtliche Verfahren wird durch einen Beschluss des Berufsgerichtes für Heilberufe eröffnet, in welchem die den Beschuldigten zur Last gelegten Verfehlungen anzuführen sind. Der Beschluss ist den Beschuldigten und den Antragsberechtigten zuzustellen. Findet ein Ermittlungsverfahren statt, so ist in dem Beschluss zugleich ein richterliches Mitglied des Berufsgerichtes für Heilberufe zu benennen, das das Ermittlungsverfahren führt (Untersuchungsführerin oder Untersuchungsführer).
(2) Ist der Sachverhalt genügend geklärt, so kann das Berufsgericht für Heilberufe von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens absehen und sogleich die Hauptverhandlung anordnen oder im Beschlussverfahren entscheiden.
§ 74
(1) Ist gegen die eines Berufsvergehens Beschuldigten wegen desselben Sachverhaltes die Klage im strafrechtlichen Verfahren erhoben, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren zwar eröffnet, es muss aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Ebenso muss ein bereits eingeleitetes berufsgerichtliches Verfahren ausgesetzt werden, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage erhoben wird. Das berufsgerichtliche Verfahren kann fortgesetzt werden, wenn im strafrechtlichen Verfahren nicht verhandelt wird, weil Beschuldigte flüchtig sind.
(2) Sind Beschuldigte im strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen, so kann wegen des Sachverhaltes, der Gegenstand der strafgerichtlichen Untersuchung war, ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann eröffnet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, ein Berufsvergehen enthält.
(3) Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteiles bindend, wenn nicht das Berufsgericht für Heilberufe einstimmig die Nachprüfung beschließt.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, wenn gegen Beschuldigte ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder ein gerichtliches Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit anhängig ist.
§ 75
(1) Im Ermittlungsverfahren sind Beschuldigte zur Vernehmung zu laden. Die Antragstellerinnen oder Antragsteller sind hiervon schriftlich zu benachrichtigen. Sie können an der Vernehmung teilnehmen und sind auf Verlangen zu hören.
(2) Sind Beschuldigte aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, so sind sie nach dem Wegfall der Hinderungsgründe erneut zu laden. Sind Beschuldigte nicht vernehmungsfähig, so darf das Verfahren nur insoweit fortgeführt werden, als zu befürchten ist, dass die Beweisaufnahme erschwert wird.
§ 76
(1) Die Vereidigung von Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen ist nur zulässig, wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn der Eid zur Herbeiführung einer wahren Aussage für das weitere Verfahren erforderlich ist. Die Vereidigung findet nach der Vernehmung statt.
(2) Verwaltungsbehörden und Gerichte haben der Untersuchungsführerin und dem Untersuchungsführer Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Beschuldigte sind in jedem Falle durch die Untersuchungsführerin oder den Untersuchungsführer oder durch ein Gericht zu vernehmen.
(3) Die Untersuchungsführerin oder der Untersuchungsführer hat zu allen Beweiserhebungen eine Schriftführerin oder einen Schriftführer hinzuzuziehen und sie, wenn sie nicht verbeamtet sind, auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten zu verpflichten.
§ 77
Beschuldigte, die Antragstellerin oder der Antragsteller sind zu allen Beweiserhebungen rechtzeitig zu laden.
§ 78
Die Vernehmung der Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen erfolgt in Gegenwart der Beschuldigten. Die Untersuchungsführerin oder der Untersuchungsführer kann jedoch die Beschuldigten von der Teilnahme ausschließen, wenn sie dies mit Rücksicht auf den Untersuchungszweck für erforderlich halten; die Beschuldigten sind jedoch, sobald sie wieder vorgelassen werden, über das Ergebnis der Beweiserhebung zu unterrichten.
§ 79
(1) Ergeben sich im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens Tatsachen, die den Verdacht einer weiteren Verletzung der Berufspflichten rechtfertigen, so legt die Untersuchungsführerin oder der Untersuchungsführer die Akten dem Gericht zur Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses vor. Sind die Beschuldigten zu dem neuen Sachverhalt bereits durch die Untersuchungsführerin oder den Untersuchungsführer gehört worden, so kann der Eröffnungsbeschluss ohne vorherige Äußerung der Beschuldigten ergänzt werden.
(2) In dringenden Fällen kann die Untersuchungsführerin oder der Untersuchungsführer die hier erforderlichen Ermittlungen ohne weiteres vornehmen.
§ 80
Nach Abschluss der Ermittlungen übersendet die Untersuchungsführerin oder der Untersuchungsführer die Akten dem Berufsgericht für Heilberufe. Die oder der Vorsitzende des Berufsgerichtes für Heilberufe kann eine Ergänzung der Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.
§ 81
(1) In leichteren Fällen kann das Berufsgericht für Heilberufe ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden. In dem Beschlussverfahren kann nur auf Warnung, Verweis oder Geldbuße bis zu 5 000 Euro erkannt werden. Eine Feststellung nach § 90 Abs. 2 ist nicht zulässig.
(2) Der Beschluss ist den Beschuldigten und den Antragsberechtigten zuzustellen.
(3) Gegen den Beschluss können die Beschuldigten sowie die Antragsberechtigten binnen zwei Wochen nach dessen Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufsgerichtes für Heilberufe Antrag auf mündliche Verhandlung stellen. Der Antrag kann bis zum Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen werden. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt und nicht schriftlich zurückgenommen, so gilt der Beschluss als nicht ergangen, anderenfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil.
§ 82
(1) Entscheidet das Gericht nicht im Beschlussverfahren oder ist Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, so wird von der oder dem Vorsitzenden der Termin zur Hauptverhandlung anberaumt.
(2) Zur Hauptverhandlung lädt die oder der Vorsitzende Beschuldigte, Beistände, Antragstellerinnen und Antragsteller sowie die übrigen Antragsberechtigten.
(3) Der oder die Vorsitzende lädt ferner Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige, deren persönliches Erscheinen er für erforderlich hält; ihre Namen sollen in den Ladungen der Beschuldigten, der Beistände sowie der Antragstellerinnen und Antragsteller angegeben werden.
(4) Zwischen der Zustellung der Ladung und der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
§ 83
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften des 14. und 15. Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache auf das Verfahren vor den Berufsgerichten für Heilberufe und dem Landesberufsgericht für Heilberufe entsprechend anzuwenden.
§ 84
(1) Die Hauptverhandlung findet auch statt, wenn Beschuldigte nicht erschienen sind.
(2) Sind Beschuldigte vorübergehend verhandlungsunfähig, so kann das Verfahren auf die Dauer einer vom Gericht festzusetzenden Frist ausgesetzt werden; sind sie aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert und haben sie dies rechtzeitig mitgeteilt, so ist ein neuer Termin zur Hauptverhandlung anzusetzen.
§ 85
(1) Die oder der Vorsitzende eröffnet und leitet die Hauptverhandlung.
(2) In der Hauptverhandlung trägt die oder der Vorsitzende den wesentlichen Inhalt der Akten vor. Der Aktenvortrag kann auch durch die Berichterstatterin oder den Berichterstatter erfolgen, die oder der von der oder dem Vorsitzenden bestellt worden ist.
(3) Sind Beschuldigte erschienen, so sind sie zu hören.
§ 86
(1) Nach Anhörung der Beschuldigten werden Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige vernommen; die Vorschriften des 6. und 7. Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 59, 61 und 62 finden entsprechende Anwendung.
(2) Das Gericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme, ohne durch Anträge gebunden zu sein.
§ 87
Nach Schluss der Beweisaufnahme werden die Antragstellerinnen und Antragsteller und die übrigen Antragsberechtigten gehört, wenn sie erschienen sind. Sodann werden die Beschuldigten und ihre Beistände gehört.
§ 88
(1) Werden Beschuldigten im Laufe der Hauptverhandlung Tatsachen vorgeworfen, die den Verdacht einer im Eröffnungsbeschluss oder seinen Ergänzungen nicht genannten Verletzung der Berufspflichten rechtfertigen, so kann diese mit ihrer Zustimmung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden.
(2) Stimmen Beschuldigte nicht zu, so bestellt das Gericht eine Untersuchungsführerin oder einen Untersuchungsführer und setzt die Hauptverhandlung für die Dauer des Ermittlungsverfahrens aus.
(3) Der Eröffnungsbeschluss ist in beiden Fällen entsprechend zu ergänzen.
§ 89
(1) Zum Gegenstand der Urteilsfindung können nur solche Verfehlungen gemacht werden, die in dem Eröffnungsbeschluss oder seinen Ergänzungen aufgeführt sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren.
(3) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
§ 90
(1) Hält das Gericht eine Verletzung der Berufspflichten für erwiesen, so erkennt es im Urteil auf eine oder mehrere der in § 59 aufgeführten Maßnahmen.
(2) Anderenfalls stellt es im Urteil fest,
- dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht vorliegt oder
- dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht erwiesen ist.
§ 91
Auf die Beratung und Abstimmung finden die Vorschriften des 16. Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
§ 92
(1) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet. Es ist schriftlich abzufassen und mit Gründen zu versehen.
(2) Das Urteil ist von der oder dem Vorsitzenden und den Beisitzerinnen und Beisitzern zu unterzeichnen und der oder dem Beschuldigten, dem Beistand sowie den Antragsberechtigten zuzustellen.
§ 93
(1) Das Verfahren ist durch Beschluss einzustellen,
- wenn Beschuldigte verstorben sind,
- wenn Beschuldigte in unheilbare Geisteskrankheit verfallen sind oder
- wenn die Einleitung des Verfahrens unzulässig war.
(2) Im Falle des Todes von Beschuldigten ist das Verfahren auch nach Erlass eines Einstellungsbeschlusses fortzusetzen, wenn die Ehe- oder eingetragene Lebenspartnerin oder der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner, ein Kind oder ein Elternteil dies schriftlich beantragt. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tode von Beschuldigten bei dem Gericht zu stellen, bei dem das Verfahren anhängig war.
(3) Trifft das Gericht in dem fortgesetzten Verfahren nicht die in § 90 Abs. 2 Nr. 1 genannte Feststellung, so ist das Verfahren einzustellen.
§ 94
(1) Der Einstellungsbeschluss ist zu begründen und zuzustellen. § 92 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Im Falle des Todes von Beschuldigten muss das Gericht gemäß § 93 Abs. 2 antragsberechtigten Angehörigen den Einstellungsbeschluss schriftlich mitteilen.
§ 95
Hält das Gericht die Zuständigkeit eines anderen Berufsgerichtes für Heilberufe für gegeben, so verweist es die Sache durch Beschluss an dieses Gericht. Der rechtskräftige Beschluss bindet das andere Gericht.
§ 96
(1) Gegen die Urteile der Berufsgerichte für Heilberufe können Beschuldigte sowie Antragstellerinnen und Antragsteller (§ 69) Berufung einlegen.
(2) Die Berufung ist innerhalb eines Monates nach Zustellung des Urteiles beim Berufsgericht für Heilberufe schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Landesberufsgericht für Heilberufe eingeht.
(3) Die Berufung ist schriftlich zu begründen. Hierfür kann das Gericht eine Frist festsetzen.
§ 97
(1) Beschuldigte können auch dann Berufung einlegen, wenn das Gericht festgestellt hat, dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht erwiesen ist.
(2) Die Antragsberechtigten können Berufung auch zugunsten von Beschuldigten einlegen.
(3) Haben Beschuldigte Berufung eingelegt oder ist zu ihren Gunsten Berufung eingelegt worden, so kann das Urteil nicht zu ihrem Nachteil abgeändert werden.
§ 98
Für das Verfahren vor dem Landesberufsgericht für Heilberufe gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Berufsgericht für Heilberufe entsprechend, soweit nicht in diesem Abschnitt etwas Abweichendes bestimmt ist.
§ 99
(1) Die Berufung kann durch einen mit Gründen versehenen Bescheid der oder des Vorsitzenden des Landesberufsgerichtes für Heilberufe verworfen werden, wenn sie wegen Versäumnis der Berufungsfrist oder aus anderen Gründen unzulässig ist.
(2) Die Berufungsklägerin und der Berufungskläger können innerhalb eines Monates nach Zustellung des Bescheides mündliche Verhandlung beantragen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Bescheid als nicht ergangen; anderenfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil.
(3) § 81 findet auf das Berufungsverfahren keine Anwendung.
§ 100
Ergeht kein Bescheid gemäß § 99 oder ist Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, so setzt die oder der Vorsitzende Termin zur mündlichen Verhandlung an.
§ 101
Soweit das Landesberufsgericht für Heilberufe die Berufung für zulässig und begründet hält, hebt es das Urteil des Berufsgerichtes für Heilberufe auf und entscheidet in der Sache selbst, falls es nicht nach § 102 verfährt.
§ 102
(1) Das Landesberufsgericht für Heilberufe kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Berufsgericht für Heilberufe zurückverweisen, wenn
- das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen Mangel leidet,
- weitere Aufklärung erforderlich ist oder
- Beschuldigte der Einbeziehung neuer Vorwürfe in das Verfahren (§ 88) nicht zustimmen.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist der Eröffnungsbeschluss durch das Landesberufsgericht für Heilberufe zu ergänzen.
§ 103
(1) Im Verfahren vor dem Berufsgericht für Heilberufe und vor dem Landesberufsgericht für Heilberufe ist nach den Vorschriften der Strafprozessordnung die Beschwerde zulässig.
(2) Die Beschwerde ist auch gegeben gegen
- die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens,
- die Einstellung des Verfahrens oder
- die Zurückweisung des Antrages auf Fortsetzung des Verfahrens (§ 93 Abs. 2).
§ 104
Ein nach diesem Gesetz durch rechtskräftiges Urteil beendetes Verfahren kann unter denselben Voraussetzungen wieder aufgenommen werden wie ein Strafprozess. Die Wiederaufnahme kann von Beschuldigten, der Kammer oder der Aufsichtsbehörde beantragt werden. Im Übrigen finden die Vorschriften des Vierten Buches der Strafprozessordnung einschließlich des § 361 sinngemäße Anwendung.
§ 105
(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muss eine Bestimmung über die Kosten des Verfahrens enthalten. Die Kosten bestehen aus den Gebühren und den baren Auslagen.
(2) Die Gebühren haben die Beschuldigten zu tragen. Gebühren werden nur festgesetzt, wenn auf eine der in § 59 genannten Maßnahmen erkannt wird. Sie betragen mindestens fünf Euro, höchstens 250 Euro. Das Gericht setzt die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwere des Berufsvergehens sowie der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
(3) Die baren Auslagen des Verfahrens können ganz oder teilweise auferlegt werden
- den Beschuldigten, wenn auf eine der in § 59 genannten Maßnahmen erkannt wird; sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere bare Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten der Beschuldigten ausgegangen, so dürfen besondere bare Auslagen insoweit den Beschuldigten nicht auferlegt werden,
- der Antragstellerin oder dem Antragsteller oder ihrer oder seiner Vertretung, wenn sie bare Auslagen durch ihr Verhalten herbeigeführt haben.
§ 106
(1) Die den Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen sind im Falle einer Entscheidung nach § 90 Abs. 2 oder § 93 der Staatskasse aufzuerlegen.
(2) Wird auf eine der in § 59 genannten Maßnahmen erkannt, so werden die den Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen teilweise oder ganz der Staatskasse auferlegt, soweit es unbillig wäre, die Beschuldigten damit zu belasten. Satz 1 gilt auch, wenn die zur Last gelegten Verfehlungen nur zum Teil die Grundlage der Entscheidung nach § 90 Abs. 1 bilden und durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände den Beschuldigten besondere Auslagen erwachsen und diese Untersuchungen zugunsten der Beschuldigten ausgegangen sind.
(3) Werden Rechtsmittel von der Kammer oder der Aufsichtsbehörde zu Ungunsten der Beschuldigten eingelegt und zurückgenommen oder bleiben sie erfolglos, so sind die den Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn von der Kammer oder der Aufsichtsbehörde zugunsten der Beschuldigten eingelegte Rechtsmittel Erfolg haben.
(4) Haben Beschuldigte Rechtsmittel beschränkt und haben sie Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen der Beschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Haben Rechtsmittel teilweise Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen der Beschuldigten teilweise oder ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beschuldigten zu belasten.
(6) Notwendige Auslagen, die den Beschuldigten durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind, werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(7) Die notwendigen Auslagen der Beschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn sie die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens dadurch veranlasst haben, dass sie die ihnen zur Last gelegten Verfehlungen vorgetäuscht haben. Es kann davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen der Beschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn die Beschuldigten das berufsgerichtliche Verfahren dadurch veranlasst haben, dass sie sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu ihren späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen haben, obwohl sie sich zu den ihnen gegenüber erhobenen Vorwürfen geäußert haben.
(8) Zu den notwendigen Auslagen gehören auch
- die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen gelten, und
- die Gebühren und Auslagen einer anwaltlichen Vertretung, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu erstatten wären, sowie die Auslagen eines sonstigen Beistandes.
§ 107
(1) Die Kosten werden durch die Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichtes festgesetzt.
(2) Über Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung entscheidet das Berufsgericht für Heilberufe endgültig.
§ 108
(1) Die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen werden vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig sind.
(2) Warnung und Verweis gelten mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteiles als vollstreckt.
(3) Die unter § 59 Abs. 1 Nr. 3 und 5 aufgeführten Maßnahmen werden mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils wirksam.
§ 109
(1) Sind im berufsgerichtlichen Verfahren Maßnahmen gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 und 5 verhängt worden, so kann das Landesberufsgericht für Heilberufe auf schriftlichen Antrag der Betroffenen frühestens zwei Jahre nach Rechtskraft des Urteiles durch Beschluss
- das passive Berufswahlrecht wieder zuerkennen oder
- feststellen, dass Betroffene wieder würdig sind, ihren Beruf auszuüben.
Die Antragsberechtigten sind zu hören.
(2) Der Beschluss ist auch im Falle der Ablehnung zu begründen, von der oder dem Vorsitzenden und den Beisitzerinnen und Beisitzern zu unterzeichnen und den Betroffenen, den Beiständen sowie den Antragsberechtigten zuzustellen.
(3) Wird der Antrag abgelehnt, so ist ein erneuter Antrag frühestens zwei Jahre nach Zustellung des Beschlusses zulässig.
§ 110
Soweit das Verfahren nicht in diesem Gesetz geregelt ist, finden die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäß Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen, die Berechnung der Fristen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
§ 111
Alle Gerichte und Behörden sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts haben den Berufsgerichten für Heilberufe Amts- und Rechtshilfe zu leisten.
§ 112
(1) Die Personal- und Sachkosten der Berufsgerichtsbarkeit sind dem Land am Schluss eines jeden Rechnungsjahres von den Kammern im Verhältnis der Zahl ihrer Angehörigen zu erstatten.
(2) Die Einnahmen an Gebühren, Kosten und Geldbußen fließen dem Land zu; soweit die Isteinnahmen die nach Absatz 1 dem Land zu erstattenden Kosten übersteigen, sind sie im nächsten Haushaltsjahr an die Kammern im Verhältnis der Zahl ihrer Angehörigen auszuzahlen. Die Kammern haben diese Beträge ihren Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8) zuzuführen.
Abschnitt 8
Auftragsverwaltung
§ 113
(1) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung den Kammern in besonders zu begründenden Fällen öffentliche Aufgaben aus dem Bereich des Gesundheitswesens oder Veterinärwesens im Einvernehmen mit der zuständigen Kammer zur Erfüllung nach Weisung übertragen. In der Rechtsverordnung sind gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der damit verbundenen Kosten zu treffen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Ausführung der Aufgaben nach Absatz 1 zu sichern. Zur zweckmäßigen Ausführung dieser Aufgaben kann sie
- allgemeine Weisungen erteilen,
- besondere Weisungen erteilen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sein können.
Abschnitt 9
Gutachterstelle bei der Landesärztekammer Brandenburg nach dem Kastrationsgesetz
Unterabschnitt 1
Einrichtung, Aufgaben und Organisation der Gutachterstelle
§ 114
Bei der Landesärztekammer Brandenburg wird eine Gutachterstelle nach dem Kastrationsgesetz als Einrichtung der Kammer gebildet.
§ 115
Die Gutachterstelle nimmt die in § 5 Abs. 1 und 2 des Kastrationsgesetzes bezeichneten Aufgaben wahr.
§ 116
Die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden besteht aus zwei ärztlichen Mitgliedern, von denen einer Psychiater sein muss, und einem Mitglied, das die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst besitzt.
§ 117
(1) Die Landesärztekammer bestellt die Mitglieder der Gutachterstelle. Die ärztlichen Mitglieder müssen Angehörige der Kammer sein. Das Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst (§ 116) wird auf Vorschlag des Justizministeriums bestellt; es schlägt jeweils mindestens drei Personen zur Auswahl vor.
(2) Die Mitglieder werden für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt. Die erneute Bestellung nach Ablauf der Amtszeit ist zulässig.
§ 118
(1) Die Mitglieder können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Landesärztekammer niederlegen.
(2) Die Mitgliedschaft endet, wenn eine Bestellungsvoraussetzung entfällt.
(3) Begründen Tatsachen den Verdacht auf das Vorliegen eines Beendigungs- oder Abberufungsgrundes, kann dem Mitglied die Amtsführung bis zur Klärung vorläufig untersagt werden. Die Entscheidung trifft die Landesärztekammer.
§ 119
Ein Mitglied ist im Einzelfall von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn es
- den Betroffenen ärztlich behandelt oder begutachtet hat oder
- zu dem Betroffenen in einem Verhältnis der in § 22 Nr. 2 und 3 der Strafprozessordnung bezeichneten Art steht.
§ 120
(1) Die Mitglieder der Gutachterstelle sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(2) Sie erhalten von der Landesärztekammer eine Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand nach den von der Landesärztekammer hierüber getroffenen Bestimmungen. Soweit sie als einzelne Mitglieder schriftliche ärztliche Gutachten zu dem Antrag erstatten oder ärztliche Tätigkeiten im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Kastrationsgesetzes vornehmen, erhalten sie eine Vergütung nach den Sätzen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte.
§ 121
(1) Die Mitglieder der Gutachterstelle wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende leitet die Beratung und Beschlussfassung und führt die Geschäfte der Gutachterstelle.
(2) Der oder dem Vorsitzenden steht eine Geschäftsstelle zur Verfügung, die von der Landesärztekammer eingerichtet wird.
§ 122
(1) Die Landesärztekammer bestellt für jedes Mitglied der Gutachterstelle zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(2) Scheidet ein Mitglied vor dem Ende der Amtszeit aus der Gutachterstelle aus, tritt die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter an seine Stelle.
(3) Ist einem Mitglied die Amtsführung vorläufig untersagt, ist es im Einzelfall von der Mitwirkung ausgeschlossen oder aus anderen Gründen an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert, tritt die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter für die Dauer der Verhinderung ein.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die zweite Stellvertreterin oder den zweiten Stellvertreter bei Ausscheiden oder Verhinderung der ersten Stellvertreterin oder des ersten Stellvertreters.
(5) Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Mitglieder entsprechend für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
Unterabschnitt 2
Verfahren der Gutachterstelle
§ 123
(1) Die Gutachterstelle wird auf Antrag tätig.
(2) Antragsberechtigt ist jeder Betroffene, der im Land Brandenburg seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, sofern er keinen hat, sich im Lande aufhält. Das gleiche gilt, wenn sich der Betroffene in einer geschlossenen Anstalt befindet, die im Land Brandenburg liegt.
(3) Außer dem Betroffenen im Sinne des Absatzes 2 sind in den Fällen, in denen eine gesetzliche Vertreterin oder ein gesetzlicher Vertreter, eine Betreuerin oder ein Betreuer, eine andere personensorgeberechtigte Person oder eine Pflegeperson, zu deren Aufgabenbereich die Angelegenheit gehört, vorhanden ist, auch diese Personen antragsberechtigt.
(4) Dem Antrag soll ein ärztliches Zeugnis beigefügt werden.
§ 124
(1) Die Gutachterstelle verschafft sich durch im Einzelfall erforderliche Erhebungen die Erkenntnisse, die sie für ihre Entscheidung benötigt. Soweit ihr das erforderlich erscheint, zieht sie die über den Betroffenen in gerichtlichen und Verwaltungsverfahren erwachsenen aktenmäßigen Unterlagen heran.
(2) Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung kann die Gutachterstelle auch andere Ärztinnen und Ärzte oder sonstige Sachverständige mit deren Einverständnis zuziehen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Maßnahmen bedürfen der Einwilligung des Betroffenen oder der nach § 123 Abs. 3 antragsberechtigten Personen.
§ 125
(1) Die Gutachterstelle trifft ihre Entscheidung nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit.
(2) Die Entscheidung ist dem Betroffenen und den weiteren nach § 123 Abs. 3 antragsberechtigten Personen schriftlich bekannt zu geben. Eine die Bestätigung oder das Zeugnis versagende Entscheidung ist zu begründen. Dabei ist auf den gesundheitlichen Zustand des Betroffenen Rücksicht zu nehmen.
§ 126
(1) Ein von der Gutachterstelle bestimmtes ärztliches Mitglied nimmt die nach den §§ 3 und 4 des Kastrationsgesetzes vorgeschriebenen Aufklärungen, insbesondere über Grund, Bedeutung, Folgen und Nachwirkungen der Kastration oder der anderen Behandlungsmethode, vor. Befindet sich der Betroffene in einer geschlossenen Anstalt, so ist die Aufklärung auch darauf zu erstrecken, dass er durch die Kastration oder die andere Behandlungsmethode nach § 4 des Kastrationsgesetzes keinen Anspruch auf vorzeitige Entlassung erlangt. Der Betroffene ist darauf hinzuweisen, dass es in seinem eigenen Interesse ratsam ist, sich nach der Kastration Nachuntersuchungen zu unterziehen.
(2) Die Ehepartnerin oder der eingetragene Lebenspartner sollen angehört werden, sofern der Betroffene nicht widerspricht oder die Anhörung im Einzelfall untunlich ist.
(3) Die nach dem Kastrationsgesetz für die Zulässigkeit der Kastration oder einer anderen Behandlungsmethode erforderlichen Einwilligungs- oder Einverständniserklärungen sind gegenüber der Gutachterstelle schriftlich oder, wenn dies nicht möglich ist, zur Niederschrift der Gutachterstelle abzugeben.
(4) Die Gutachterstelle kann über den Antrag auf Bestätigung schon vor einer nach § 6 des Kastrationsgesetzes erforderlichen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung entscheiden.
(5) Wird die Bestätigung erteilt, sind darin aufzunehmen
- der Zeitpunkt, zu dem sie ihre Wirksamkeit verliert,
- ein Hinweis darauf, dass Nachuntersuchungen ratsam sind,
- in den Fällen des § 6 des Kastrationsgesetzes ein Hinweis darauf, dass die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes erforderlich ist.
(6) Die Bestätigung wird unwirksam, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung die Kastration durchgeführt oder mit einer anderen Behandlung begonnen wird. Die Wirksamkeit der Bestätigung kann auf Antrag einer der in § 123 Abs. 2 und 3 bezeichneten Personen von der Gutachterstelle um ein Jahr verlängert werden.
§ 126a
Anträge, Einwilligungen und Bestätigungen im Verfahren vor der Gutachterstelle sind schriftlich abzufassen; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
§ 127
(1) Das Verfahren vor der Gutachterstelle ist gebühren- und auslagenfrei.
(2) Das Land erstattet der Landesärztekammer am Schluss eines jeden Haushaltsjahres
- die Kosten, die durch die Zahlung von Vergütungen an einzelne Mitglieder der Gutachterstelle gemäß § 120 Abs. 2 Satz 2 entstanden sind,
- die Kosten für die Zuziehung von Sachverständigen nach
§ 124 Abs. 2, und zwar bei ärztlichen Sachverständigen in Höhe der Sätze des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte, bei anderen Sachverständigen entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.
(3) Das Land kann statt dessen im Einvernehmen mit der Landesärztekammer die dieser entstandenen Kosten im Sinne des Absatzes 2 ganz oder teilweise durch einen jährlichen Pauschalbetrag abgelten.
Abschnitt 10
Durchführung der Röntgen- und Strahlenschutzverordnung
§ 128
(1) Die Landesärztekammer und die Landeszahnärztekammer richten ärztliche und zahnärztliche Stellen zur Qualitätssicherung bei der Untersuchung und Behandlung von Menschen nach § 17 a der Röntgenverordnung und nach § 83 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung ein.
(2) Für die Aufgaben nach Absatz 1 erheben diese Kammern Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen.
(3) Das Nähere regelt das für den Strahlenschutz zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschriften. Die Landesärztekammer und die Landeszahnärztekammer sind vor ihrem Erlass zu hören, soweit sie betroffen sind.
§ 129
(1) Die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer und die Landestierärztekammer sind für folgende Aufgaben nach der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung zuständig:
- Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung, § 18 a Abs. 1 Satz 3 der Röntgenverordnung,
- Anforderung und Entgegennahme des Nachweises über die Aktualisierung der Fachkunde gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Strahlenschutzverordnung, § 18 a Abs. 2 Satz 2 und 3 der Röntgenverordnung,
- Entzug der Fachkunde sowie Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung gemäß § 30 Abs. 2 Satz 4 der Strahlenschutzverordnung, § 18 a Abs. 2 Satz 4 der Röntgenverordnung,
- Überprüfung der Fachkunde gemäß § 30 Abs. 2 Satz 5 der Strahlenschutzverordnung, § 18 a Abs. 2 Satz 5 der Röntgenverordnung.
Die Landesärztekammer und die Landeszahnärztekammer sind zuständig für die Anforderung und Entgegennahme von Arbeitsanweisungen gemäß § 82 Abs. 3 Satz 2 der Strahlenschutzverordnung, § 18 Abs. 2 Satz 2 der Röntgenverordnung.
(2) Für die Aufgaben nach Absatz 1 erheben die Kammern Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen.
(3) Das Nähere regelt das für den Strahlenschutz zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschriften. Die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer und die Landestierärztekammer sind vor ihrem Erlass zu hören, soweit sie betroffen sind.
Abschnitt 11
Durchführung des Transplantationsgesetzes
§ 130
(1) Bei der Landesärztekammer Brandenburg ist eine Kommission für die Erstattung der gutachterlichen Stellungnahmen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes (Lebendspendekommission) als unselbständige Einrichtung zu errichten. Die Kommission besteht aus
- einer Ärztin oder einem Arzt,
- einer Person mit der Befähigung zum Richteramt und
- einer in psychologischen Fragen erfahrenen Person.
Für jedes Kommissionsmitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen.
(2) Mitglied der Kommission kann nicht sein, wer
- als Ärztin oder Arzt an der Entnahme oder Übertragung von Organen beteiligt ist,
- Weisungen einer Ärztin oder eines Arztes untersteht, die oder der an solchen Maßnahmen beteiligt ist, oder
- aus sonstigen Gründen ungeeignet ist.
(3) Die Landesärztekammer Brandenburg wird ermächtigt, mit der Ärztekammer des Landes Berlin eine Vereinbarung über die Bildung einer gemeinsamen Kommission nach Absatz 1 für die Länder Brandenburg und Berlin zu schließen. Darin sind insbesondere die Bestellung der Mitglieder einschließlich der oder des Vorsitzenden sowie die Festlegung des Kommissionssitzes zu regeln. Bei einer Vereinbarung nach Satz 1 ist sicherzustellen, dass die Berufung der Mitglieder der gemeinsamen Kommission im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde erfolgt und die maßgeblichen Vorschriften zur Bildung und Tätigkeit der Kommission beachtet werden.
(4) Die Mitglieder der Kommission und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Vorstand der Landesärztekammer Brandenburg im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde für die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Bei der Berufung der Mitglieder und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter in eine gemeinsame Kommission nach Absatz 2 ist auf Parität der Landesärztekammern zu achten und der Vorsitz der Kommission alternierend zu bestimmen.
(5) Lagen die rechtlichen Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 für die Berufung nicht vor oder sind sie nachträglich weggefallen, ist diese vom Vorstand der Landesärztekammer Brandenburg rückgängig zu machen. Sind dringende Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Berufung zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so kann der Vorstand der Landesärztekammer die Teilnahme an den Kommissionssitzungen vorläufig untersagen.
(6) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die Mitglieder der Kommission unabhängig, unterliegen keinen Weisungen und sind nur ihrem Gewissen verpflichtet. Sie haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
(7) Die Kommission wird auf Antrag der Einrichtung tätig, in der das Organ entnommen werden soll. Der Antrag ist nur wirksam, wenn er von der Organspenderin oder dem Organspender vor Eingang bei der Kommission unterschrieben worden ist, die übrigen Voraussetzungen nach § 8 des Transplantationsgesetzes vorliegen und dies durch die antragstellende Einrichtung bestätigt wird.
(8) Die Kommission soll die Organspenderin oder den Organspender persönlich anhören. Sie kann Zeugen und Sachverständige sowie in begründeten Einzelfällen die Organempfängerin oder den Organempfänger anhören.
(9) Die Kommission berät nicht öffentlich und gibt die gutachterliche Stellungnahme auf Grund des Gesamtergebnisses der Sitzung ab. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die gutachterliche Stellungnahme ist schriftlich zu begründen und der antragstellenden Einrichtung bekanntzugeben. Rechtsbehelfe sind nicht gegeben.
(10) Die antragstellende Einrichtung trägt die Kosten des Verfahrens. Dies gilt auch dann, wenn die beabsichtigte Organübertragung nicht erfolgt. Die Kosten werden als Verwaltungsgebühr von der Landesärztekammer festgelegt.
(11) Die Landesärztekammer Brandenburg erstattet der Aufsichtsbehörde jährlich bis zum 31. März des nachfolgenden Kalenderjahres über die Tätigkeit der Kommission schriftlichen Bericht.
(12) Die Landesärztekammer Brandenburg wird ermächtigt, das Nähere durch Satzung zu regeln, insbesondere
- die Geschäftsführung und die Organisation der Arbeit,
- die Aufgaben der oder des Vorsitzenden,
- das Verfahren,
- die Kosten des Verfahrens und
- die Entschädigung der Mitglieder.
Abschnitt 12
Durchführung des Berufsbildungsgesetzes
§ 131
Zum Erlass von Rechtsvorschriften nach § 79 Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes ist ein Beschluss des Kammervorstandes erforderlich.
Abschnitt 13
Einschränkung von Grundrechten
§ 132
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Datenschutz (Artikel 11 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) und Berufsfreiheit (Artikel 49 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
Abschnitt 14 Übergangsvorschriften
§ 133
§ 28 Absatz 1 Satz 2 findet zugunsten Hinterbliebener aus eingetragener Lebenspartnerschaft auf alle Versorgungsfälle Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten sind. Ansprüche nach Satz 1, die bis zum 14. März 2012 entstanden sind, gelten als am 14. März 2012 entstanden.
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* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1) zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/383/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes