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Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG)

Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG)
vom 21. März 1991
(GVBl.I/91, [Nr. 06], S.44)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1998
(GVBl.I/98, [Nr. 12], S.167, 170)

§ 1
Allgemeines

(1) Sonntage und gesetzlich anerkannte Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.

(2) Der Feiertagsschutz gilt von 0 Uhr bis 24 Uhr, soweit im einzelnen nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 2
Feiertage

(1) Gesetzlich anerkannte Feiertage sind:

  1. der Neujahrstag (1. Januar),
  2. der Karfreitag,
  3. der Ostersonntag,
  4. der Ostermontag,
  5. der 1. Mai (Tag der Arbeit),
  6. der Christi Himmelfahrtstag,
  7. der Pfingstsonntag,
  8. der Pfingstmontag,
  9. der Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),
  10. das Reformationsfest (31. Oktober),
  11. der 1. Weihnachtsfeiertag (25. Dezember),
  12. der 2. Weihnachtsfeiertag (26. Dezember).

(2) Gedenk- und Trauertage sind:

  1. der Volkstrauertag (zweiter Sonntag vor dem 1. Advent),
  2. Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent).

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, bei besonderem Anlaß für das ganze Land oder für Teilgebiete des Landes durch Rechtsverordnung Werktage zu einmaligen Feier-, Gedenk- oder Trauertagen zu erklären und die Vorschriften der §§ 3 bis 6 auf sie auszudehnen.

(4) Religiöse Feiertage sind Feiertage, die von Kirchen oder anerkannten Religionsgesellschaften außer den im Absatz 1 genannten gesetzlich anerkannten Feiertagen begangen werden.

§ 3
Arbeitsverbote

(1) Die Sonntage und die gesetzlich anerkannten Feiertage sind Tage der allgemeinen Arbeitsruhe.

(2) Öffentlich wahrnehmbare Arbeiten oder Handlungen, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören oder die dem Wesen der Sonntage und gesetzlich anerkannten Feiertage widersprechen, sind verboten, soweit sie nicht nach § 4 erlaubt sind.

§ 4
Ausnahmen von Arbeitsverboten

(1) An Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen sind erlaubt:

  1. Tätigkeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht allgemein oder im Einzelfall zugelassen sind,
  2. Tätigkeiten der Bundespost und der Eisenbahn sowie anderer öffentlicher und privater Unternehmen des Verkehrs;
  3. Arbeiten der Nebenbetriebe und Hilfseinrichtungen des Verkehrs, mit der Maßgabe, daß Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen nur zulässig sind, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich sind;
  4. unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind
    1. zur Verhütung eines Notstandes oder zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Interessen,
    2. zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigetum,
    3. zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse oder zur Vorbereitung der am folgenden Tag stattfindenden Märkte;
  5. Gartenarbeiten, die nicht gewerbsmäßig verrichtet werden, soweit diese die Öffentlichkeit nicht stören;
  6. Arbeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen. Dazu gehört insbesondere der Betrieb von Saunen, Bräunungs- und Fitneßstudios.

(2) An Sonn- und Feiertagen, mit Ausnahme des ersten Weihnachtstages, des Karfreitages, des Ostersonntages, des Pfingstsonntages, des Reformationsfestes, des Volkstrauertages und des Totensonntages, ist das Betreiben von automatischen Waschanlagen sowie Selbstwaschanlagen für Kraftfahrzeuge erlaubt, sofern eine Störung durch den Betrieb nicht anzunehmen ist. In der Nähe von zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden ist das Betreiben von automatischen Waschanlagen sowie Selbstwaschanlagen für Kraftfahrzeuge während der Hauptzeit des Gottesdienstes nach § 5 Abs. 1 Satz 4 nicht erlaubt.

(3) Bei erlaubten Tätigkeiten ist auf das Wesen des Tages Rücksicht zu nehmen. Unnötige Störungen sind zu vermeiden.

§ 5
Verbotene Veranstaltungen

(1) An Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen sind, sofern sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht zugelassen sind, während der Hauptzeit des Gottesdienstes verboten:

  1. öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Auf- und Umzüge,
  2. alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung vorliegt,
  3. öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen,

soweit hierdurch der Gottesdienst unmittelbar gestört wird. Dieses Verbot gilt nicht für den 3. Oktober, wenn dieser Tag auf einen Wochentag fällt. Es gilt ferner nicht für gewerkschaftliche Veranstaltungen am 1. Mai. Als Hauptzeit des Gottesdienstes gilt die Zeit von 6 Uhr bis 11 Uhr. Die Kreisordnungsbehörde kann nach Anhörung der betroffenen Religionsgesellschaften festlegen, daß die Zeit bereits vor 11 Uhr endet.

(2) Am Karfreitag gelten die Verbote gemäß Absatz 1 für die Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr und am Totensonntag sowie am Volkstrauertag von 4 Uhr bis 24 Uhr.

§ 6
Verbot von Sport-, Tanz- und sonstigen Veranstaltungen

(1) Öffentliche Sportveranstaltungen sind verboten:

  1. am Karfreitag
  2. am Totensonntag bis 11 Uhr,
  3. am Vortag des Weihnachtsfestes (Heiliger Abend) ab 13 Uhr.

(2) Öffentliche Tanzveranstaltungen und Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen, sind verboten:

  1. am Karfreitag von 0 Uhr bis Karsamstag 4 Uhr,
  2. am Volkstrauertag und am Totensonntag von 4 Uhr bis 24 Uhr und
  3. am Vortag des Weihnachtsfestes (Heiliger Abend) von 13 Uhr bis 24 Uhr.

§ 7
Schutz religiöser Feiertage

(1) An religiösen Feiertagen hat der Arbeitgeber dem im Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der betreffenden Kirche oder anerkannten Religionsgemeinschaft Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes zu geben, sofern nicht unaufschiebbare oder im allgemeinen Interesse vordringliche Aufgaben zu erledigen sind oder zwingende betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(2) Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für die versäumte Arbeitszeit dürfen den Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen.

§ 8
Ausnahme von Verboten

Beim Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses kann die Kreisordnungsbehörde von den Verboten der §§ 3, 5 und 6 Ausnahmen zulassen. Der Minister des Innern wird ermächtigt, die Zuständigkeit nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf örtliche Ordnungsbehörden zu übertragen.

§ 9
Einschränkung von Grundrechten

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 2 des Grundgesetzes und Artikel 23 Abs. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eingeschränkt.

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 3 Arbeiten ausführt oder Handlungen vornimmt,
  2. entgegen § 5 oder § 6 Veranstaltungen durchführt oder Handlungen vornimmt,
  3. einer Verordnung nach § 2 Abs. 3 zuwiderhandelt,
  4. als Arbeitgeber entgegen § 7 an religiösen Feiertagen den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der betreffenden Kirche oder anerkannten Religionsgesellschaft keine Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes gibt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde.

§ 11
Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur und dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen.

§ 12
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.