Suche
ARCHIV
Gesetz über die Verleihung einer Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr (Feuerwehrmedaillengesetz - FMedailG)
Gesetz über die Verleihung einer Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr (Feuerwehrmedaillengesetz - FMedailG)
vom 18. Oktober 2011
(GVBl.I/11, [Nr. 26])
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Anwendungsbereich
In Würdigung langjähriger treuer Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr wird die Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr verliehen.
§ 2
Verleihungsstufen
(1) Die Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr kann an Feuerwehrangehörige verliehen werden, die treu und ohne Unterbrechung ihre Pflichten erfüllt haben.
(2) Die Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr kann in sechs Stufen für zehn-, 20-, 30-, 40-, 50- und 60-jährige Zugehörigkeit verliehen werden.
§ 3
Verleihung und Aushändigung
(1) Die Verleihung der Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr obliegt dem Minister des Innern.
(2) Über die Verleihung der Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr wird eine Urkunde ausgestellt. Diese Urkunde wird der ausgezeichneten Person ausgehändigt und verbleibt in deren Eigentum. Bisher verliehene Urkunden behalten ihre Gültigkeit.
(3) Die Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr geht in das Eigentum der ausgezeichneten Person über.
(4) Die Aushändigung obliegt:
- für zehn-, 20- und 30-jährige Zugehörigkeit zur Freiwilligen Feuerwehr den Aufgabenträgern des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung,
- für 40-, 50- und 60-jährige Zugehörigkeit zur Freiwilligen Feuerwehr den Landkreisen und kreisfreien Städten.
§ 4
Ausführungen der Medaille
(1) Die Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr ist rund und entsprechend der jeweiligen Stufe kupfer-, bronze-, silber- oder goldfarben. Auf der Medaille befindet sich ein weißes gleichschenkliges Emaillekreuz mit kupfer-, bronze-, silberfarbener oder goldener Umrandung und darunter liegender roter Einfassung. Zwischen den Kreuzteilen befinden sich zwei Fackeln in gleichfarbiger Ausführung der einzelnen Stufen. In der Mitte des Kreuzes ist das Landeswappen dargestellt.
(2) Auf der Rückseite der Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr befindet sich die Aufschrift: „Medaille für Treue Dienste“.
(3) Die Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr wird an einem Band getragen, und zwar in:
- Kupfer für zehnjährige Zugehörigkeit an einem karmesinroten Band mit zwei marineblauen Streifen,
- Bronze für 20-jährige Zugehörigkeit an einem marineblauen Band, an den Seiten bronzefarben eingefasst, mit einem karmesinroten Streifen in der Mitte,
- Silber für 30-jährige Zugehörigkeit an einem marineblauen Band, an den Seiten silberfarben eingefasst, mit einem karmesinroten Streifen in der Mitte,
- Gold für 40-jährige Zugehörigkeit an einem marineblauen Band, an den Seiten goldfarben eingefasst, mit einem karmesinroten Streifen in der Mitte,
- Gold für 50-jährige Zugehörigkeit an einem marineblauen Band, an den Seiten goldfarben eingefasst, mit einem karmesinroten Streifen in der Mitte. Die Medaille trägt über dem oberen Kreuzschenkel die Zahl 50,
- Gold für 60-jährige Zugehörigkeit an einem marineblauen Band, an den Seiten goldfarben eingefasst, mit einem karmesinroten Streifen in der Mitte. Die Medaille trägt über dem oberen Kreuzschenkel die Zahl 60.
(4) Zur Medaille für Treue Dienste gehört eine Bandschnalle für Uniformen. Die Bandschnallen der Medaille für 50- und 60-jährige Zugehörigkeit zur Freiwilligen Feuerwehr tragen zusätzlich die Zahl 50 oder 60 in Gold in der Mitte.
§ 5
Trageerlaubnis
Das Tragen bereits verliehener Treuemedaillen ist weiterhin gestattet.
§ 6
Entziehung
(1) Erweist sich die mit einer Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr ausgezeichnete Person der Auszeichnung unwürdig, kann der Minister des Innern die Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr entziehen. Die Medaille und die Verleihungsurkunde sind in diesem Fall zurückzugeben.
(2) Die betroffene Person ist vor der Entziehung anzuhören.
§ 7
Verwaltungsvorschriften
Der Minister des Innern erlässt die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Verleihung einer Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr vom 14. Februar 1994 (GVBl. I S. 26), das durch das Gesetz vom 28. Juni 1999 (GVBl. I S. 262) geändert worden ist, außer Kraft.
Potsdam, den 18. Oktober 2011
Der Präsident
des Landtages Brandenburg
Gunter Fritsch