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Gesetz zur Regelung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten im Bereich der Justiz

Gesetz zur Regelung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten im Bereich der Justiz
vom 25. Januar 2016
(GVBl.I/16, [Nr. 5], S.9)

§ 1

Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für beamtenrechtliche Entscheidungen der ihm im Geschäftsbereich Justiz nachgeordneten Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter die Zuständigkeit des Präsidenten oder der Präsidentin des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, des Präsidenten oder der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg oder des Generalstaatsanwalts oder der Generalstaatsanwältin des Landes Brandenburg zu bestimmen.