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Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)

Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004
(GVBl.I/05, [Nr. 05], S.50)

Inhaltsübersicht

Kapitel 1
Einleitende Bestimmungen

 

§ 1 Grundsätze und Ziele der Wasserwirtschaft (zu § 1a WHG)
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich (zu § 1 WHG)

Kapitel 2
Gewässer

Abschnitt 1
Einteilung der oberirdischen Gewässer, Begriffsbestimmungen

 

§ 3 Einteilung
§ 4 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Eigentumsverhältnisse an den Gewässern

 

§ 5 Eigentum an Gewässern
§ 6 Eigentumsgrenzen
§ 7 Bisheriges Eigentum
§ 8 Uferlinie
§ 9 Verlandung
§ 10 Überflutung
§ 11 Uferabriß
§ 12 Neues Gewässerbett
§ 13 Inseln, verlassenes Gewässerbett
§ 14 Duldungspflicht des Gewässereigentümers

Kapitel 3
Schutz der Gewässer

Abschnitt 1
Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz, Reinhalteordnungen

 

§ 15 Wasserschutzgebiete (zu § 19 WHG)
§ 16 Besondere Vorschriften für Wasserschutzgebiete, Fortbestehen bisheriger Trinkwasserschutzgebiete (zu § 19 WHG)
§ 17 Vorläufige Anordnungen (zu § 19 WHG)
§ 18 Heilquellenschutz
§ 19 Reinhalteordnungen, Umsetzung von Richtlinien (zu § 27 WHG)

Abschnitt 2
Wassergefährdende Stoffe

 

§ 20 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; Anzeigepflicht (zu §§ 19 g bis 19 l WHG)
§ 21 Verhütung von Gewässerschäden; Meldepflicht
§ 22 Rohrleitungsanlagen; Zuständigkeit (zu §§ 19 a bis 19 c WHG)

Kapitel 4
Grundlagen der Wasserwirtschaft und Bewirtschaftung der Gewässer

 

§ 23 Grundlagen der Wasserwirtschaft
§ 24 Grundlagen der Bewirtschaftung, Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele (zu §§ 1b, 25c und 33a WHG)
§ 25 Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme (zu §§ 1b, 36 und 36b WHG)
§ 26   Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans, Einsichtnahme (zu § 36b Abs. 5 WHG)
§ 27 Veränderungssperren (zu § 36 a WHG)

Kapitel 5
Benutzung der Gewässer

Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen

 

§ 28 Inhalt von Erlaubnis und Bewilligung (zu § 4 WHG)
§ 29 Erteilung und Widerruf der Erlaubnis (zu § 7 WHG)
§ 30 Gehobene Erlaubnis
§ 31 Bewilligung (zu § 8 WHG)
§ 32 Berücksichtigung anderer Einwendungen im Bewilligungsverfahren (zu § 8 WHG)
§ 33 Zusammentreffen von Erlaubnis- und Bewilligungsanträgen (zu §§ 7 und 8 WHG)
§ 34 Ausgleich von Rechten und Befugnissen (zu § 18 WHG
§ 35 Erfordernisse für den Antrag
§ 36 Verzicht
§ 36 a Betrieb von Stauanlagen
§ 37 Außerbetriebsetzen, Beseitigen und Ändern von Benutzungsanlagen
§ 38 Notfälle
§ 39 Zuständigkeiten

Abschnitt 1 a
Koordinierung paralleler Verfahren

 

§ 39 a    Koordinierung der Verfahren
§ 39 b    Antragsunterlagen
§ 39 c    Mindestinhalt der Erlaubnis
§ 39 d    Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis
§ 39 e    Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen
§ 39 f     Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
§ 39 g    Vorhandene Benutzungen oder Indirekteinleitungen
§ 39 h    Emissionserklärung

Abschnitt 2
Wassernutzungsentgelt

 

§ 40 Wassernutzungsentgelt
§ 41 Veranlagungszeitraum für das Wassernutzungsentgelt und Erklärungspflicht
§ 42 Festsetzung des Wassernutzungsentgelts

Abschnitt 3
Besondere Bestimmungen für die Benutzung oberirdischer Gewässer

 

§ 43 Gemeingebrauch (zu § 23 WHG)
§ 44 Regelung des Gemeingebrauchs (zu § 23 WHG)
§ 45 Anliegergebrauch (zu § 24 WHG)
§ 46 Schiffahrt
§ 47 Hafen- und Ufergeldtarife
§ 48 Fähren und Hafenanlagen
§ 49 Besondere Pflichten im Interesse der Schiffahrt und des Sports
§ 50 Staumarke
§ 51 Unbefugtes Aufstauen und Ablassen
§ 52 Hochwassergefahr
§ 53 Rechtsverordnungen für Wasserspeicher

Abschnitt 4
Besondere Bestimmungen für die Benutzung des Grundwassers

 

§ 54 Bewirtschaftung des Grundwassers (zu §§ 1a, 33a WHG)
§ 55 Erweiterung und Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung (zu § 33 WHG)
§ 56 Erdaufschlüsse (zu § 35 WHG)

Kapitel 6
Wasserversorgung und Abwasserbehandlung

Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen

 

§ 57 Wasserentnahme und Abwasserableitung
§ 58 Enteignung

Abschnitt 2
Wasserversorgung

 

§ 59 Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung
§ 60 Wasserentnahme zur öffentlichen Wasserversorgung
§ 61 Bau und Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung
§ 62 Anzeigepflicht und Selbstüberwachung
§ 63 Wasserversorgungsplan

Abschnitt 3
Abwasserbeseitigung

 

§ 64 Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich (zu § 18a WHG)
§ 65 Anforderungen an Abwassereinleitungen (zu §§ 7a, 18a WHG)
§ 66 Pflicht zur Abwasserbeseitigung (zu § 18a WHG)
§ 67 Abwasserbeseitigungspflicht des Amtes oder Zweckverbandes
§ 68 Bildung von Abwasserzweckverbänden
§ 69 (weggefallen)
§ 70 Bau und Betrieb von Abwasseranlagen (zu § 18b WHG)
§ 71 Genehmigung von Abwasseranlagen (zu §§ 18b und 18c WHG)
§ 72 Indirekteinleitungen
§ 73 Qualifizierte Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen
§ 74 Selbstüberwachung von Indirekteinleitungen
§ 75 Selbstüberwachung von Abwasseranlagen
§ 76 Zuständigkeiten im Zusammenhang mit Gewässerschutzbeauftragten (zu §§ 21a, 21b, 21c WHG)

Kapitel 7
Ausgleich der Wasserführung, Gewässerunterhaltung, Anlagen

Abschnitt 1
Pflichten zum Ausgleich der Wasserführung

 

§ 77 Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung

Abschnitt 2
Gewässerunterhaltung

 

§ 78 Umfang der Gewässerunterhaltung (zu § 28 WHG)
§ 79 Pflicht zur Gewässerunterhaltung (zu § 29 WHG)
§ 80 Umlage des Unterhaltungsaufwandes, Erweiterung der Verbandsaufgaben (zu § 29 WHG)
§ 81 Kostenbeteiligung des Landes an der Unterhaltung der Gewässer (zu § 29 WHG)
§ 82 Unterhaltungspflicht bei Anlagen an, in, über und unter den Gewässern
§ 83 Beseitigungspflicht des Störers (zu § 29 WHG)
§ 84 Besondere Pflichten im Interesse der Gewässerunterhaltung, Gewässerrandstreifen (zu § 30 WHG)
§ 85 Ersatz von Mehrkosten
§ 86 Entscheidungen in Fragen der Gewässerunterhaltung (zu §§ 28 bis 30 WHG)

Abschnitt 3
Anlagen in, an, unter und über Gewässern

 

§ 87 Genehmigung

Kapitel 8
Gewässerausbau, Talsperren und Rückhaltebecken

Abschnitt 1
Gewässerausbau

 

§ 88 Pflichten zum Gewässerausbau und zur Renaturierung (zu § 31 WHG)
§ 89 Grundsätze (zu § 31 WHG)
§ 90 Besondere Pflichten im Interesse des Gewässerausbaus (zu § 31 WHG)
§ 91 Vorteilsausgleich (zu § 31 WHG)
§ 92 Zuständigkeiten und Fristen (zu § 31 WHG)

Abschnitt 2
Talsperren und Rückhaltebecken

 

§ 93 Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern
§ 94 Bau und Betrieb

Kapitel 9
Sicherung des Hochwasserschutzes und der dazu erforderlichen Anlagen

Abschnitt 1
Grundsätze

 

§ 95 Grundsätze
§ 96 Hochwasserschutzanlagen (zu § 31 WHG)
§ 97 Unterhaltung der Hochwasserschutzanlagen
§ 98 Pflicht zur Unterhaltung der Hochwasserschutzanlagen
§ 99 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung

Abschnitt 2
Überschwemmungsgebiete

 

§ 100 Festsetzung (zu § 32 WHG)
§ 101 Genehmigung (zu § 32 WHG)

Abschnitt 3
Wild abfließendes Wasser

 

§ 102 Veränderung des Wasserablaufs, Pflicht zur Aufnahme

Kapitel 10
Gewässeraufsicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

 

§ 103 Aufgaben der Wasserbehörden
§ 104 Erheben, Speichern und Übermitteln von Daten, Unterrichtungspflichten (zu § 37a WHG)
§ 105 Besondere Pflichten im Interesse der Gewässeraufsicht
§ 106 Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens, Bauabnahme
§ 107 Kosten der Gewässeraufsicht
§ 108 Zugelassene Stellen für Abwasser- und Gewässeruntersuchungen
§ 109 Gewässerschutzdienst

Abschnitt 2
Besondere Vorschriften

 

§ 110 Überwachung von Abwassereinleitungen
§ 111 Gewässerschau
§ 112 Deichschau
§ 113 Wassergefahr
§ 114 Warn- und Alarmdienst

Kapitel 11
Zwangsrechte

 

§ 115 Gewässerkundliche Maßnahmen
§ 116 Durchleiten von Wasser
§ 117 Duldung des Aufstaus durch Anlagen
§ 118 Mitbenutzen von Anlagen
§ 119 Einschränkende Vorschriften
§ 120 Schadensausgleich

Kapitel 12
Entschädigung

 

§ 121 Entschädigungspflicht
§ 122 Art und Maß der Entschädigung
§ 123 Zuständigkeit

Kapitel 13
Wasserbehörden, Wasserwirtschaftsamt und Zuständigkeit

 

§ 124 Wasserbehörden
§ 125 Wasserwirtschaftsamt
§ 126 Zuständigkeiten
§ 127 Zuständigkeit in besonderen Fällen

Kapitel 14
Verwaltungsverfahren

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

 

§ 128 Schriftform
§ 129 Sicherheitsleistung
§ 129 a Vorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung

Abschnitt 2
Förmliches Verwaltungsverfahren

 

§ 130 Grundsatz
§ 131 Vertreterbestellung
§ 132 Aussetzung des Verfahrens
§ 133 Verfahrenskosten
§ 134 Erfordernisse des Antrages
§ 135 Bekanntmachung
§ 136 Ausgleichsverfahren, Zwangsrechtsverfahren

Abschnitt 3
Planfeststellung

 

§ 137 Planfeststellungsverfahren
§ 138 Anzuwendende Vorschriften

Abschnitt 4
Verfahren bei Entschädigung und Ausgleich

 

§ 139 Festsetzen
§ 140 Rechtsweg
§ 141 Vollstreckbarkeit

Kapitel 15
Wasserbuch

 

§ 142 Einrichten des Wasserbuches (zu § 37 WHG)
§ 143 Eintragungen in das Wasserbuch (zu § 37 WHG)
§ 144 Einsichtnahme in das Wasserbuch (zu § 37 WHG)

Kapitel 16
Bußgeldbestimmungen

 

§ 145 Ordnungswidrigkeiten
§ 146 Zuständigkeit

Kapitel 17
Übergangs- und Schlußbestimmungen

 

§ 147 Alte Rechte und Befugnisse (zu § 15 WHG)
§ 148 Anmeldung alter Rechte und Befugnisse
§ 149 Vorkehrungen bei Erlöschen eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis
§ 150 Schutzgebiete und Schutzstreifen
§ 151 Heilquellenschutz
§ 152 Einschränkung von Grundrechten
§ 153 Verwaltungsvorschriften
§ 154 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Kapitel 1
Einleitende Bestimmungen

§ 1
Grundsätze und Ziel der Wasserwirtschaft (zu § 1 a WHG)

(1) Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Aufgabe der Wasserwirtschaft ist es, die Gewässer vor Beeinträchtigungen und Verunreinigungen zu schützen und ihren Zustand zu verbessern, soweit dies nach den Zielen und Grundsätzen nach den §§ 25a Abs. 1 und 3, 25b Abs. 1, 25d, 33a WHG sowie nach den Zielen und Grundsätzen der nachfolgenden Absätze erforderlich ist, und die Gewässer entsprechend zu überwachen. Die Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird.

(2) Das Wohl der Allgemeinheit erfordert insbesondere, daß

  1. nutzbares Wasser in ausreichender Menge und Güte zur Verfügung steht und die öffentliche Wasserversorgung nicht gefährdet wird,
  2. Hochwasserschäden und schädliches Abschwemmen von Boden verhütet werden,
  3. entnommenes Wasser möglichst sparsam verwendet wird,
  4. die Bedeutung der Gewässer und ihrer Uferbereiche als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere sowie ihre Bedeutung für das Bild und den Erholungswert der Landschaft sowie für Erholung, Freizeit und Sport berücksichtigt werden und
  5. das Wasserrückhaltevermögen und die Selbstreinigungskraft der Gewässer gesichert und, soweit erforderlich, wiederhergestellt oder verbessert werden.
  6. sich wasserwirtschaftliche Maßnahmen in den örtlichen und überörtlichen landschaftsräumlichen Zusammenhang einfügen.

(3) Bei der Bewirtschaftung der Gewässer sind die Ziele der Raumordnung zu beachten und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen. Die nachhaltige Entwicklung der Gewässer sowie die sparsame Verwendung des Wassers soll durch ökonomisch wirkende Maßnahmen gefördert werden.

(4) Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.

§ 2
Sachlicher Geltungsbereich
(zu § 1 WHG)

(1) Dieses Gesetz regelt die Bewirtschaftung, die Nutzung und den Schutz der Gewässer, die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren.

(2) Dieses Gesetz gilt für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG aufgeführten Gewässer sowie für Handlungen und Anlagen, die sich auf die Gewässer und ihre Nutzung auswirken oder auswirken können.

(3) Zu den oberirdischen Gewässern gehören auch unterirdische Strecken und geschlossene Gerinne, soweit sie deren Fortsetzung oder Bestandteil sind.

(4) Von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes mit Ausnahme des § 22 und den Bestimmungen dieses Gesetzes werden ausgenommen:

  1. Gräben, die der Vorflut nur eines Grundstücks dienen;
  2. Straßen- und Eisenbahnseitengräben, wenn sie nicht der Vorflut der Grundstücke anderer Eigentümer zu dienen bestimmt sind;
  3. Grundstücksflächen, die ausschließlich zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen, nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem Gewässer nicht oder nur zeit- bzw. teilweise künstlich verbunden sind.

(5) Das in Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen oder auf andere Weise vom natürlichen Wasserhaushalt abgesonderte Wasser und das Niederschlagswasser sind nicht Gewässer im Sinne dieses Gesetzes.

Kapitel 2
Gewässer

Abschnitt 1
Einteilung der oberirdischen Gewässer, Begriffsbestimmungen

§ 3
Einteilung

(1) Oberirdische Gewässer werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung für den gesamten Wasserhaushalt, für Natur- und Gewässerschutz sowie für die Gewässernutzung eingeteilt in:

  1. Gewässer I. Ordnung
    - die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz genannten Gewässer,
  2. Gewässer II. Ordnung
    - alle anderen oberirdischen Gewässer.

(2) Die Anlage 1 ist Bestandteil dieses Gesetzes. Der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anlage 1 zu diesem Gesetz zu ändern, wenn die wasserwirtschaftlichen Bedingungen im Hinblick auf die Bedeutsamkeit eines Gewässers sich in der Weise ändern, daß eine Neuzuordnung notwendig ist.

§ 4
Begriffsbestimmungen

(1) Natürliche Gewässer sind ständige oder zeitweilige Wasseransammlungen in einem natürlich entstandenen Gewässerbett. Als natürliches oberirdisches Gewässer gilt auch ein Gewässer nach künstlicher Veränderung seines Betts.

(2) Stehende Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind oberirdische Gewässer, in denen sich das oberirdische oder unterirdisch zufließende Wasser angesammelt hat und die keinen oder einen im Verhältnis zum Volumen nur geringen oberirdischen Abfluss haben.

(3) Grundwasser ist das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht.

(4) Einzugsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder Delta ins Meer gelangt. Flussgebietseinheit im Sinne dieses Gesetzes ist ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten und dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 1b Abs. 3 Satz 2 WHG besteht. Teileinzugsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt.

Abschnitt 2
Eigentumsverhältnisse an den Gewässern

§ 5
Eigentum an Gewässern

(1) An den in der Anlage 1 Teil B bezeichneten Gewässern I. Ordnung steht vorbehaltlich der Bestimmung des § 7 dem Land das Eigentum zu.

(2) An den Gewässern II. Ordnung steht vorbehaltlich der Bestimmung des § 7 den Eigentümern der Ufergrundstücke (Anlieger) das Eigentum anteilig zu.

§ 6
Eigentumsgrenzen

(1) Ist ein Gewässerbett ein selbständiges Grundstück, so wird die Eigentumsgrenze zwischen dem Gewässerbett und den Ufergrundstücken durch die Uferlinie bestimmt.

(2) Ist ein Gewässerbett kein selbständiges Grundstück und gehören die Ufergrundstücke verschiedenen Eigentümern, so ist vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Regelungen Eigentumsgrenze:

  1. für gegenüberliegende Ufergrundstücke eine durch die Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand zu ziehende Linie;
  2. für nebeneinander liegende Ufergrundstücke die Senkrechte von dem Endpunkt der Landgrenze auf die unter Nummer 1 bezeichnete Mittellinie; es kann auch die Verlängerung der Landgrenze im Gewässer bis zur Mittellinie vereinbart werden;
  3. für auf der anderen Seite des Gewässers sich fortsetzende Grundstücke die Verbindungslinie der Endpunkte der Landgrenzen am Gewässer.
§ 7
Bisheriges Eigentum

(1) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Eigentum an Gewässern I. Ordnung nicht dem Bund oder dem Land, an Gewässern II. Ordnung nicht den Eigentümern der Ufergrundstücke zusteht, bleibt das bisherige Eigentum aufrechterhalten.

(2) Zugunsten des Landes ist die Enteignung von Gewässern I. Ordnung zulässig, soweit sie nicht dem Bund gehören. Das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg ist anzuwenden.

§ 8
Uferlinie

(1) Die Uferlinie wird durch den Mittelwasserstand bestimmt und stellt die Abgrenzung zwischen dem Gewässerbett und den Ufergrundstücken dar.

(2) Als Mittelwasserstand gilt das Mittel der Wasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahr vorangehen, in dessen Jahreszahl die Zahl zehn aufgeht. Stehen Pegelbeobachtungen für diesen zwanzigjährigen Zeitraum nicht zur Verfügung, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden. Soweit Pegelbeobachtungen nicht vorliegen, kann der Mittelwasserstand nach der Grenze des Bewuchses festgestellt werden.

(3) Soweit erforderlich, kann die Uferlinie durch die Wasserbehörde festgesetzt und gekennzeichnet werden. Die von der Entscheidung Betroffenen sind zu hören. Jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweist, kann die Festsetzung und Kennzeichnung der Uferlinie auf seine Kosten verlangen.

(4) Die Kennzeichnung der Uferlinie darf nicht unbefugt verändert oder beseitigt werden.

§ 9
Verlandung

(1) Eine Verlandung ist eine bei Mittelwasserstand mit dem bisherigen Ufergrundstück verbundene Bodenfläche, deren Entstehung auf das durch natürliche Ereignisse hervorgerufene allmähliche Anlanden oder auf das Zurücktreten des Wassers zurückzuführen ist.

(2) Bei selbständig ausgewiesenen Gewässergrundstücken (§ 6 Abs. 1) wächst das Eigentum an der Verlandung den Eigentümern der Ufergrundstücke entsprechend dem Anteil der Verbindung mit ihren Ufergrundstücken zu, wenn sich darauf Pflanzenbewuchs gebildet hat und seit dem Ende des Jahres, in dem sich der Pflanzenbewuchs gebildet hat, drei Jahre verstrichen sind.

(3) Bei nicht selbständig ausgewiesenen Gewässergrundstücken gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.

§ 10
Überflutung

(1) Werden an Gewässern, die nicht als selbständige Grundstücke ausgewiesen sind, Ufergrundstücke oder dahinterliegende Grundstücke durch natürliche Ereignisse dauernd überflutet, findet § 6 Abs. 2 Anwendung.

(2) Werden an Gewässern, die als selbständige Grundstücke ausgewiesen sind, die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, dann wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen dem Gewässereigentümer zu. Die neue Grenze zwischen dem Gewässer und dem Ufergrundstück ist die neue Uferlinie.

(3) Werden an Gewässern II. Ordnung Grundstücke bei Mittelwasserstand durch künstliche Einwirkungen dauernd überflutet, treten die Rechtsfolgen nach den Absätzen 1 und 2 nur ein, wenn diese auf rechtlich zulässige Weise herbeigeführt worden sind. In diesem Fall hat derjenige, der die Überflutungen verursacht hat, den früheren Eigentümer zu entschädigen.

§ 11
Uferabriß

(1) Wird ein Stück Land durch natürliche Ereignisse vom Ufer abgerissen und mit einem anderen Ufergrundstück vereinigt, wächst es diesem Ufergrundstück zu.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird ein abgerissenes Stück Land, das sich ohne Verbindung mit einem Ufer im Gewässer festgesetzt hat, Eigentum des Gewässereigentümers.

§ 12
Neues Gewässerbett

(1) Hat sich ein Gewässer infolge natürlicher Ereignisse auf Dauer ein am Ort bisher nicht vorhandenes Bett geschaffen, so entspricht das Eigentum am neuen Gewässerbett

  1. bei neugebildeten stehenden Gewässern dem Eigentum der Grundstücke, die das neue Gewässerbett bilden;
  2. bei fließenden Gewässern, die nicht als selbständige Grundstücke ausgewiesen sind, dem Eigentum der Grundstücke, die das neue Gewässerbett bilden;
  3. bei fließenden Gewässern, die als selbständige Grundstücke ausgewiesen sind, dem Eigentum des bisherigen Gewässerbetts.

(2) Wird einem Gewässer II. Ordnung, das ein selbständiges Grundstück bildet, durch Baumaßnahmen ein neues Bett geschaffen, so wächst das Eigentum an den neuen Gewässerflächen dem Gewässereigentümer zu. Neue Eigentumsgrenze ist die Uferlinie.

(3) Wird einem Gewässer II. Ordnung, das kein selbständiges Grundstück bildet, durch Baumaßnahmen ein neues Bett geschaffen, findet § 6 Abs. 2 Anwendung.

(4) Die Rechtsfolgen der Absätze 2 und 3 treten nur ein, wenn das neue Gewässerbett auf rechtlich zulässige Weise geschaffen worden ist. In diesem Fall hat derjenige, der dies verursacht hat, die betroffenen Eigentümer zu entschädigen.

§ 13
Inseln, verlassenes Gewässerbett

(1) Tritt in einem Gewässer eine Bodenerhöhung hervor, die den Mittelwasserstand überragt und dabei nach keiner Seite hin mit dem Ufer zusammenhängt (Insel) oder wird ein Gewässerbett von seinem Wasser verlassen, bleibt das Eigentum an den hierdurch entstandenen Landflächen unverändert. Das gleiche gilt, wenn bei der Bildung eines neuen Gewässerbetts Grundstücksflächen umschlossen und zu einer Insel werden.

(2) Die Regelungen der §§ 9 bis 12 finden bei Inseln entsprechende Anwendung.

§ 14
Duldungspflicht des Gewässereigentümers

(1) Der Gewässereigentümer und der Nutzungsberechtigte haben die Gewässerbenutzung als solche unentgeltlich zu dulden, soweit eine Erlaubnis oder Bewilligung erteilt ist oder eine erlaubnisfreie Benutzung ausgeübt wird.

(2) Die Pflicht zur unentgeltlichen Duldung besteht nicht für die Gewässerbenutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 WHG und für die erlaubnispflichtige Benutzung von künstlichen Gewässern.

Kapitel 3
Schutz der Gewässer

Abschnitt 1
Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz, Reinhalteordnungen

§ 15
Wasserschutzgebiete
(zu § 19 WHG)

(1) Ein Wasserschutzgebiet wird durch Rechtsverordnung des für die Wasserwirtschaft zuständigen Fachministers festgesetzt. Wird durch die Rechtsverordnung ein Wasserschutzgebiet erstmalig festgesetzt oder in seinem räumlichen Geltungsbereich vergrößert, erfolgt die Festsetzung im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Fachminister. Die Befugnis zum Erlass einer Wasserschutzgebietsverordnung für ein Wasserwerk mit einer täglichen Entnahmemenge von weniger als 2 000 m3 kann von dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Fachminister auf den Landkreis oder die kreisfreie Stadt übertragen werden. In der Verordnung können nach Schutzzonen gestaffelte Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten bestimmt werden. Durch die Schutzbestimmungen können im Wasserschutzgebiet

  1. bestimmte Handlungen für verboten oder nur beschränkt zulässig erklärt werden,
  2. die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Duldung bestimmter Maßnahmen und zur Vornahme bestimmter Handlungen verpflichtet werden.

Insbesondere können die Eigentümer und Nutzungsberechtigten verpflichtet werden, Boden- und Gewässeruntersuchungen durchführen zu lassen oder durchzuführen, die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen und Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen. Vor Festsetzung des Wasserschutzgebietes ist von der Wasserbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Wasserschutzgebiet oder der größte Teil des Wasserschutzgebietes liegt, ein Anhörungsverfahren durchzuführen.

(2) Die Rechtsverordnung hat das Wasserschutzgebiet und seine Zonen zeichnerisch in Karten zu bestimmen. Werden die Karten nicht im Gesetz- und Verordnungsblatt abgedruckt, so ist nach den folgenden Sätzen 3 bis 5 zu verfahren. Die untere Wasserbehörde und die Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, haben Ausfertigungen der Karten aufzubewahren und jedem kostenlos Einsicht zu gewähren. Hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen. Außerdem sind die in Satz 1 genannten Örtlichkeiten im Text der Verordnung zu beschreiben.

(3) Zur Beratung der Wasserbehörde bei der Erarbeitung der wasserwirtschaftlichen Grundlagen einschließlich der Grenzziehung eines Wasserschutzgebietes sowie bei der Prüfung der Zulässigkeit von Nutzungen im Schutzgebiet wird je Landkreis und kreisfreier Stadt eine Schutzgebietskommission gebildet.

(4) Der Schutzgebietskommission gehören ein Vertreter aus der jeweils betroffenen öffentlichen Wasserversorgung und je ein Vertreter aus folgenden Fachbehörden und Fachbereichen an:

  • Hygiene und Gesundheit,
  • Wasserwirtschaft,
  • Geologie,
  • Naturschutz,
  • Landwirtschaft und Fischerei,
  • Forstwirtschaft,
  • Bauaufsicht,
  • Raumplanung und
  • Gewerbeaufsicht.

Die Wasserbehörde beruft die Mitglieder der Schutzgebietskommission auf Vorschlag der vorgenannten Fachbehörden, soweit eine Neubesetzung erforderlich ist.

(5) Die Wasserbehörde trifft Entscheidungen aufgrund der Wasserschutzgebietsverordnung nach Anhörung der Schutzgebietskommission. Andere Behörden als Wasserbehörden treffen Entscheidungen, die sich auf ein Wasserschutzgebiet und die durch dieses geschützten Rechtsgüter beziehen, im Einvernehmen mit der Wasserbehörde, es sei denn, die Entscheidung ergeht im Planfeststellungsverfahren.

§ 16
Besondere Vorschriften für Wasserschutzgebiete,
Fortbestehen bisheriger Trinkwasserschutzgebiete
(zu § 19 WHG)

(1) Wird ein Wasserschutzgebiet festgesetzt, ist der Begünstigte in der Verordnung zu bezeichnen. Begünstigter ist derjenige, dessen Fassungsanlagen durch die Wasserschutzgebietsverordnung geschützt werden.

(2) Wird durch behördliches Handeln aufgrund der für das Wasserschutzgebiet geltenden Rechtsvorschriften eine Entschädigungspflicht ausgelöst (§ 19 Abs. 3 WHG), ist der Begünstigte zur Entschädigung verpflichtet. Sind mehrere begünstigt, haften sie als Gesamtschuldner. Steht kein Begünstigter fest, ist das Land zur Entschädigung verpflichtet.

(3) Setzt eine Schutzbestimmung nach § 15 Abs. 1 erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung eines Grundstückes beschränken oder mit zusätzlichen Kosten belasten, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile durch den Begünstigten nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 eine angemessene Zahlung zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 2 besteht. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Dies gilt auch für Schutzbestimmungen, die vor dem 1. Juli 1990 getroffen worden sind. Pflanzenschutzrechtliche Verbote und Beschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Wasserschutzgebieten stehen den Schutzbestimmungen gleich.

(4) Zahlungen nach Absatz 3 bemessen sich nach den durchschnittlichen Ertragseinbußen und Mehraufwendungen, gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen Nutzung. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. Ein Anspruch besteht nicht, soweit der wirtschaftliche Nachteil anderweitig ausgeglichen ist. Soweit ein Mindestbetrag von 300 Deutsche Mark nicht unterschritten wird, kann eine Ausgleichsforderung jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr geltend gemacht werden. Der Ausgleich des Nachteils ist gegenüber dem Begünstigten bis zum 31. März des Folgejahres zu verlangen. Der Begünstigte hat über die Anerkennung der Forderung innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang zu entscheiden, soweit zwischen den Parteien keine anderweitige einvernehmliche Regelung getroffen wird. Die Ausgleichszahlung wird, wenn keine gütliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten zustande kommt, durch die untere Wasserbehörde im Benehmen mit dem Landwirtschaftsamt durch Schlichtungsspruch festgesetzt.

(5) Die auf der Grundlage des Wassergesetzes (WG) vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) für die öffentliche Trinkwasserversorgung festgelegten oder aufrechterhaltenen Trinkwasserschutzgebiete und Vorbehaltsgebiete (§ 29 WG) gelten als Rechtsverordnung in der Fassung der 3. Durchführungsverordnung zum Wassergesetz - Schutzgebiete und Vorbehaltsgebiete - vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 487) bis zum Erlaß neuer Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes fort.

§ 17
Vorläufige Anordnungen
(zu § 19 WHG)

(1) Bevor ein Wasserschutzgebiet nach § 15 festgesetzt ist, kann der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister die in § 19 Abs. 2 WHG genannten Schutzbestimmungen durch vorläufige Anordnung treffen, wenn andernfalls der mit der bevorstehenden Festsetzung des Wasserschutzgebietes beabsichtigte Zweck gefährdet wäre. Vorhaben, die vor Inkrafttreten der vorläufigen Anordnung wasserbehördlich zugelassen worden waren, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung dürfen nicht untersagt werden.

(2) Die vorläufigen Anordnungen ergehen als Rechtsverordnung. Sie ist nach Anhörung der Schutzgebietskommission zu erlassen und gilt für längstens drei Jahre.

§ 18
Heilquellenschutz

(1) Heilquellen sind natürlich zutagetretende oder künstlich erschlossene Wasservorkommen, die aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder nach der Erfahrung geeignet sind, Heilzwecken zu dienen.

(2) Heilquellen, deren Erhaltung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist, können staatlich anerkannt werden (staatlich anerkannte Heilquellen).

(3) Zum Schutz einer staatlich anerkannten Heilquelle sollen Heilquellenschutzgebiete festgesetzt werden. § 19 Abs. 2 bis 4 WHG, §§ 15 und 16 dieses Gesetzes gelten sinngemäß.

(4) Auch außerhalb des Heilquellenschutzgebietes können Handlungen, die geeignet sind, den Bestand oder die Beschaffenheit einer staatlich anerkannten Heilquelle zu gefährden, untersagt werden. § 19 Abs. 3 und 4 WHG, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes gelten sinngemäß.

(5) Zuständig ist

  1. für die staatliche Anerkennung einer Heilquelle der für das Gesundheitswesen zuständige Fachminister;
  2. für den Erlaß einer Rechtsverordnung über das Schutzgebiet der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem für Geologie zuständigen Fachminister und dem für Gesundheit zuständigen Fachminister.

(6) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen.

(7) Die Anerkennung sowie der Widerruf haben im Einvernehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Fachminister zu erfolgen.

§ 19
Reinhalteordnungen, Umsetzung von Richtlinien
(zu § 27 WHG)

(1) Reinhalteordnungen werden vom für die Wasserwirtschaft zuständigen Fachminister erlassen.

(2) Zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, die Gegenstände der Wasserwirtschaft betreffen, kann der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister Rechtsverordnungen erlassen, insbesondere über

  1. qualitative Anforderungen an Gewässer und Wasser für bestimmte Zwecke sowie Maßnahmen zum Schutz der Gewässer,
  2. Anforderungen an das Einleiten von Stoffen in Gewässer,
  3. die Festsetzung von Gebieten, insbesondere auch von Gewässern, für die in einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften erhöhte Anforderungen festgelegt werden,
  4. Probenahme, Häufigkeit, Umfang (Parameter) und Analyseverfahren zur Kontrolle der Einhaltung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften.

Abschnitt 2
Wassergefährdende Stoffe

§ 20
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; Anzeigepflicht
(zu §§ 19 g bis 19 l WHG)

(1) Wer

  1. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 19 g Abs. 5 WHG einbauen, aufstellen, unterhalten, wesentlich verändern oder betreiben will,
  2. Anlagen zum Befördern solcher Stoffe errichten oder betreiben will,
  3. solche Stoffe ohne Anlagen lagern, ansammeln, abfüllen oder umschlagen will oder
  4. Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Jauche, Gülle oder Silagesickersäften errichten oder betreiben will,

hat dies der Wasserbehörde zwei Monate vorher anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch die wesentliche Änderung und Stillegung des Betriebs der Anlage.

(2) Abweichend von Absatz 1 besteht keine Anzeigepflicht

  1. für Anlagen, die dem oberirdischen Befördern und Speichern von Gas dienen,
  2. für wassergefährdende Stoffe, die sich in einem Arbeitsgang befinden oder in der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Menge bereitgehalten oder als Fertig- oder Zwischenprodukt kurzfristig abgestellt werden,
  3. für Anlagen zur Reinigung und zum Umschlag von mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigten Bauabfällen, soweit sie nach dem Immissionsschutzrecht oder nach dem Abfallbeseitigungsrecht zulassungspflichtig sind, und
  4. für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von Abwasser und von Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzes überschreiten.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, weitere Ausnahmen von der Anzeigepflicht durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

(4) Eine beabsichtigte Maßnahme ist von der Wasserbehörde zu untersagen, wenn eine Verunreinigung von Gewässern oder eine nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen oder im Falle des Umschlags der bestmögliche Schutz nicht gewährleistet ist und diese Nachteile nicht durch Anordnungen der Wasserbehörde verhütet oder ausgeglichen werden können. Wird das Vorhaben nicht binnen zwei Monaten nach Eingang der Anzeige untersagt oder werden innerhalb dieser Frist keine Maßnahmen festgesetzt, so kann es in der angezeigten Weise durchgeführt werden.

(5) Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Nachweisungen, Beschreibungen) beizufügen.

(6) Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn die Maßnahme einer Zulassung, Zustimmung oder Erlaubnis nach Bau-, Abfall-, Gewerbe- Immissionsschutz- oder Bergrecht bedarf oder eine solche erteilt worden ist. Die zuständige Behörde entscheidet im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.

(7) Die Landesregierung wird ermächtigt, zum Schutz der Gewässer durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie Anlagen im Sinne des Absatzes 1 beschaffen sein, hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt, geändert, unterhalten und betrieben werden oder wie wassergefährdende Stoffe ohne solche Anlagen gelagert, angesammelt, abgefüllt oder umgeschlagen werden müssen. Es können insbesondere Vorschriften folgenden Inhalts erlassen werden:

  1. Technische Anforderungen an Anlagen im Sinne des Absatzes 1. Dabei ist zu fordern, daß mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. der Stand der Technik einzuhalten sind. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten technischen Vorschriften;
  2. Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 unter besonderer Berücksichtigung von Anlagen in Wasserschutzgebieten nach § 19 WHG und in Planungsgebieten nach § 36 a WHG für Vorhaben der Wassergewinnung oder Wasseranreicherung;
  3. Art und Umfang der Überwachung von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 durch den Betreiber und ihre Überprüfung durch Sachverständige auf Kosten des Betreibers;
  4. Regelungen über das Verhalten beim Betrieb von Anlagen im Sinne des Absatzes 1;
  5. Bestimmung der zuständigen Behörde zum Vollzug der §§ 19 h und 19 l WHG und der für die Erteilung der Bauartzulassung nach § 19 h Abs. 1 WHG zuständigen technischen Prüfstelle;
  6. Anpassung bestehender Anlagen im Sinne des Absatzes 1 an die Vorschriften der §§ 19 g bis 19 k WHG, ihre erstmalige Prüfung und die weiteren Prüfungen durch Sachverständige; dabei können auch Fristen vorgesehen werden;
  7. Regelungen über die Zulassung, Überwachung und Überprüfung von amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 19 i WHG;
  8. Regelungen über die Überwachung und Überprüfung von Fachbetrieben sowie die Bestimmung von Tätigkeiten nach § 19 l WHG, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen;
  9. Regelungen über Gebühren und Auslagen, die für vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Überwachungen und Prüfungen von dem Betreiber einer Anlage im Sinne des Absatzes 1 an einen Überwachungsbetrieb oder amtlich anerkannten Sachverständigen zu entrichten sind. Die Gebühren werden nur zur Deckung des mit den Überwachungen und Prüfungen verbundenen Personal- und Sachaufwandes erhoben. Es kann bestimmt werden, daß eine Gebühr auch für eine Prüfung erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe vom Betreiber zu vertreten sind. Die Höhe der Gebührensätze richtet sich nach der Zahl der Stunden, die ein Überwachungsbetrieb oder amtlich anerkannter Sachverständiger durchschnittlich benötigt. Im übrigen gelten die Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg sinngemäß;
  10. Verpflichtung des Betreibers, Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden sind, der zuständigen Behörde anzuzeigen und Unterlagen über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlagen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorzulegen;
  11. Bestimmungen zu Kenntnissen, über die Personen verfügen müssen, die im Sinne des Absatzes 1 mit wassergefährdenden Stoffen umgehen.
§ 21
Verhütung von Gewässerschäden; Meldepflicht

(1) Sind wassergefährdende Stoffe aus ortsfesten oder beweglichen Behältern, sonstigen Anlagen oder aus Wasser-, Land- oder Luftfahrzeugen in ein oberirdisches Gewässer, eine Entwässerungsleitung oder in den Boden gelangt oder drohen sie dorthin zu gelangen, so sind der Eigentümer oder Besitzer der Anlage oder des Fahrzeuges, der Eigentümer oder Besitzer des wassergefährdenden Stoffes sowie derjenige, der die Anlage betreibt, unterhält oder überwacht oder das Fahrzeug führt, verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine schädliche Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhindern bzw. unverzüglich zu beseitigen.

(2) Das Austreten wassergefährdender Stoffe ist unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle, der Feuerwehr oder der Wasserbehörde zu melden, wenn die Stoffe in ein oberirdisches Gewässer, in den Untergrund oder in die Kanalisation eingedrungen sind oder einzudringen drohen oder aus sonstigen Gründen eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers nicht auszuschließen ist. Die Verpflichtung zur Meldung besteht auch bei einem begründeten Verdacht, daß wassergefährdende Stoffe mit den in Satz 1 genannten Folgen ausgetreten sind oder auszutreten drohen. Meldepflichtig ist neben den im Absatz 1 bezeichneten Personen auch derjenige, der die Anlage oder das Fahrzeug befüllt oder entleert, instandsetzt, reinigt oder prüft sowie derjenige, der das Austreten wassergefährdender Stoffe verursacht hat.

(3) Wird bei Baugrundsondierungen, Baumaßnahmen, Ausschachtungen oder ähnlichen Eingriffen in den Untergrund das Vorhandensein möglicher wassergefährdender Stoffe im Boden oder im Grundwasser festgestellt, so ist dies unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle, der Feuerwehr oder der Wasserbehörde zu melden. Meldepflichtig sind der Grundstückseigentümer, der Grundstücksbesitzer, der Bauherr, der Bauleiter und der Unternehmer.

(4) Ist durch das Aus- oder Auftreten wassergefährdender Stoffe die Verunreinigung oder sonstige nachteilige Veränderung eines Gewässers eingetreten oder zu besorgen, so kann die Wasserbehörde die zur Untersuchung und Sanierung des Gewässers und des Bodens erforderlichen Anordnungen treffen. Besteht der begründete Verdacht, daß wassergefährdende Stoffe mit der Folge ausgetreten sind, daß eine Verunreinigung oder sonstige nachteilige Veränderungen eines Gewässers nicht auszuschließen ist, so kann die Wasserbehörde die zur Untersuchung des Gewässers und des Bodens erforderlichen Anordnungen treffen.

§ 22
Rohrleitungsanlagen; Zuständigkeit
(zu §§ 19 a bis 19 c WHG)

(1) Die obere Wasserbehörde ist zuständig für die Erteilung von Genehmigungen, Plangenehmigungen und Planfeststellungen von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe nach § 19 a Abs. 1 WHG.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Errichtung oder den Betrieb einer Rohrleitungsanlage nach Absatz 1 vor, entscheidet das Landesbergamt.

Kapitel 4
Grundlagen der Wasserwirtschaft und Bewirtschaftung der Gewässer

§ 23
Grundlagen der Wasserwirtschaft

(1) Das Landesumweltamt ermittelt als Gewässerkundlicher Landesdienst die Grundlagen des Wasserhaushalts nach Menge und Güte und stützt sich dabei auf hydrogeologische Grundlagenerarbeitung des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe und deren Mitwirkungspflicht. Es hat dabei die Regeln zur Bestimmung der Grundlagen des Wasserhaushalts anzuwenden, die vom für die Wasserwirtschaft zuständigen Fachminister durch Bekanntgabe im Amtsblatt eingeführt werden. Das Landesumweltamt ermittelt im Zusammenwirken mit den Fachbehörden und Fachverbänden sowie sachkundigen Stellen den Stand der Technik für die Wasserwirtschaft und beteiligt sich an der Entwicklung der Regeln der Technik, soweit dies für die Bedürfnisse der wasserwirtschaftlichen Verwaltung des Landes erforderlich ist. Die Ergebnisse der Ermittlungen sind bei den behördlichen Entscheidungen zu berücksichtigen. Das Landesumweltamt gibt über seine Ermittlungen den Wasserbehörden, den Gemeinden, Gemeindeverbänden und anderen Trägern öffentlicher Belange Auskunft und berät diese. Es kann auch private Interessenten beraten.

(2) Auf die Meßstellen des Landesumweltamtes ist bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder einer Genehmigung und im Planfeststellungsverfahren Rücksicht zu nehmen.

§ 24
Grundlagen der Bewirtschaftung, Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele
(zu §§ 1b, 25c und 33a WHG)

(1) Die Bewirtschaftung der Gewässer erfolgt nach den Flussgebietseinheiten gemäß § 1b Abs. 1 WHG. Die im Einzugsgebiet der Elbe liegenden oberirdischen Gewässer einschließlich des zugeordneten Grundwassers werden der Flussgebietseinheit Elbe zugeordnet. Die im Einzugsgebiet der Oder liegenden oberirdischen Gewässer einschließlich des zugeordneten Grundwassers werden der Flussgebietseinheit Oder zugeordnet. Die im Teileinzugsgebiet der Ucker liegenden oberirdischen Gewässer einschließlich des zugeordneten Grundwassers werden der Flussgebietseinheit Warnow/Peene zugeordnet. Die im Land Brandenburg liegenden Anteile an den Flussgebietseinheiten sind in Anlage 2 in Kartenform dargestellt.

(2) Ein guter ökologischer und chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer gemäß § 25a Abs. 1 Nr. 2 WHG sowie ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand der künstlichen und erheblich veränderten oberirdischen Gewässer gemäß § 25b Abs. 1 Nr. 2 WHG ist bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen.

(3) Ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand des Grundwassers gemäß § 33a Abs. 1 Nr. 4 WHG ist bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen.

(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannte Frist kann für einzelne Gewässer oder Gewässerteile unter den in § 25c Abs. 2 und 3 und § 33a Abs. 4 Satz 3 WHG genannten Voraussetzungen zweimal um sechs Jahre verlängert werden. Lassen sich die Ziele aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraumes erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich. Ebenso können Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 25d und 33a Abs. 4 Satz 3 WHG zugelassen werden.

(5) Die nach den Absätzen 2 bis 4 bestimmten Fristen gelten auch für Gewässer in Schutzgebieten im Sinne des Artikels 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.

§ 25
Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme
(zu §§ 1b, 36 und § 36b WHG)

(1) Für jede in § 24 genannte Flussgebietseinheit ist ein Maßnahmenprogramm nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 WHG und ein Bewirtschaftungsplan nach Maßgabe des § 36b Abs. 1 WHG aufzustellen. Für die im Land Brandenburg liegenden Anteile an den Flussgebietseinheiten erstellt die oberste Wasserbehörde die vom Wasserwirtschaftsamt erarbeiteten Beiträge und koordiniert diese mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern. Bei Flussgebietseinheiten, die auch im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegen, koordiniert die oberste Wasserbehörde die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden dieser Staaten. Bei Flussgebietseinheiten, die auch in Staaten liegen, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, bemüht sich die oberste Wasserbehörde, die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den Behörden dieser Staaten zu koordinieren. Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. In den Fällen der Sätze 3 und 4 ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 des Grundgesetzes berührt ist. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit den Beteiligten nach den Sätzen 2 und 5 Einzelheiten der Koordinierung zu regeln.

(2) Im Rahmen der Erstellung der Beiträge zu den Bewirtschaftungsplänen gemäß Absatz 1 Satz 2 kann die oberste Wasserbehörde entscheiden über die Inanspruchnahme von

  1. Fristverlängerungen gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 und 2,
  2. Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen gemäß § 24 Abs. 4 Satz 3.

(3) Die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sind bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen. Die Maßnahmenprogramme enthalten die grundlegenden und die ergänzenden Maßnahmen gemäß § 36 Abs. 3 und 4 WHG. Die Bewirtschaftungspläne enthalten die in § 36b WHG genannten Informationen. Die Fundstellen der Bewirtschaftungspläne und der für das Gebiet des Landes Brandenburg relevanten Teile der Maßnahmenprogramme werden durch die oberste Wasserbehörde im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht. Die oberste Wasserbehörde kann die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme ganz oder in Teilen für die Behörden für verbindlich erklären. Die Erklärung über die Behördenverbindlichkeit ist im Amtsblatt für Brandenburg zu veröffentlichen.

(4) Die im Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 umzusetzen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie aufgenommen wurden, umzusetzen.

(5) Die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

§ 26
Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der
Erstellung des Bewirtschaftungsplans, Einsichtnahme
(zu § 36b Abs. 5 WHG)

(1) Das Wasserwirtschaftsamt fördert die aktive Beteiligung aller interessierten Behörden, Verbände und Körperschaften bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne. Es unterrichtet die interessierten Stellen nach Satz 1 und die Betroffenen über die Entwürfe zur Planung. Das Wasserwirtschaftsamt informiert diejenigen, deren Belange durch die Planung fachlich berührt sind.

(2) Spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, werden ein Zeitplan und ein Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans einschließlich der durchzuführenden Anhörungsmaßnahmen veröffentlicht.

(3) Ein Überblick über die für die Flussgebietseinheit festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen wird spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht.

(4) Entwürfe des Bewirtschaftungsplans werden spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht. Auf Antrag wird von der zuständigen Behörde auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes gewährt. § 10 des Umweltinformationsgesetzes findet keine Anwendung.

(5) Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung kann zu den Vorhaben nach den Absätzen 2 bis 4 schriftlich beim Wasserwirtschaftsamt Stellung genommen werden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die zu aktualisierenden Bewirtschaftungspläne nach § 25 Abs. 5.

(7) Ausfertigungen der Maßnahmenprogramme und der Bewirtschaftungspläne sind beim Landesumweltamt zur Einsichtnahme aufzubewahren.

§ 27
Veränderungssperren
(zu § 36 a WHG)

Zuständig für den Erlaß von Rechtsverordnungen über eine Veränderungssperre ist der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister.

Kapitel 5
Benutzung der Gewässer

Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen

§ 28
Inhalt von Erlaubnis und Bewilligung
(zu § 4 WHG)

(1) In der Erlaubnis und Bewilligung sind insbesondere Ort, Art, Umfang und Zweck der Gewässerbenutzung sowie Art und Umfang der dem Gewässerbenutzer obliegenden Überwachungsmaßnahmen festzulegen. Die Erlaubnis wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Sie ist in der Regel auf 15 Jahre zu befristen. Die Gewässerbenutzung darf nicht die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a Abs. 1 und 3, 25b Abs. 1, 25d, 33a WHG und nach den §§ 1 und 24 dieses Gesetzes gefährden oder den Anforderungen eines Maßnahmenprogramms entgegenstehen.

(2) Nebenbestimmungen sind insbesondere zulässig, um nachteilige Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen und um sicherzustellen, daß die der Gewässerbenutzung dienenden Anlagen nach den jeweils hierfür in Betracht kommenden Regeln der Technik errichtet und betrieben werden.

§ 29
Erteilung und Widerruf der Erlaubnis
(zu § 7 WHG)

(1) Eine Erlaubnis für die Entnahmen von Wasser darf, auch wenn keine Versagungsgründe nach § 6 WHG vorliegen, nur erteilt werden, wenn

  1. der Antragsteller nachweist, daß er den Verbrauch und den Verlust von Wasser so gering wie möglich hält und den Grundsatz der Wasserwirtschaft nach § 1 Abs. 4 beachtet und
  2. mit der Einleitung des entnommenen Wassers keine nachteiligen Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit hervorruft oder Ausgleichsregelungen getroffen werden können,
  3. bei Grundwasserabsenkungen das entnommene, nicht verunreinigte Wasser, soweit zumutbar und wasserwirtschaftlich geboten, dem Grundwasserleiter oder auf wasserwirtschaftlich gleichwirksame Weise dem Wasserhaushalt unmittelbar wieder zugeführt wird.

(2) Die Erlaubnis kann ganz oder teilweise widerrufen werden, insbesondere wenn

  1. von der weiteren Benutzung eine Gefährdung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a Abs. 1 und 3, 25b Abs. 1, 25d Abs. 1 und 33a WHG oder eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch nachträgliche Anordnungen verhütet oder ausgeglichen werden kann oder
  2. der Unternehmer den Zweck der Benutzung geändert, sie über den Rahmen der Erlaubnis hinaus ausgedehnt oder Nebenbestimmungen nicht erfüllt hat oder
  3. Gründe der Raumordnung oder der Wasserwirtschaft entgegenstehen oder
  4. wegen vorhandener, insbesondere öffentlicher Einrichtungen eine Mitbenutzung der Anlagen möglich ist oder
  5. die Bewirtschaftungsziele eines gemäß § 25 Abs. 2 für behördenverbindlich erklärten Bewirtschaftungsplans, Maßnahmenprogramms oder Teils eines Maßnahmenprogramms anderenfalls nicht erreicht werden können.
§ 30
Gehobene Erlaubnis

(1) Für die Benutzung eines Gewässers, die im öffentlichen Interesse und berechtigten Interesse des Unternehmers liegt, insbesondere zu Zwecken der öffentlichen Abwasserbeseitigung, kann eine Erlaubnis auch in der Form der gehobenen Erlaubnis erteilt werden. Für die gehobene Erlaubnis gelten § 8 Abs. 3 und § 10 WHG sowie § 32 dieses Gesetzes entsprechend.

(2) Wegen nachteiliger Wirkung einer erlaubten Benutzung kann der vom Inhalt der gehobenen Erlaubnis Betroffene eine Entschädigung vom Benutzer, nicht aber die Unterlassung der Benutzung, verlangen. Vertragliche Ansprüche sowie Ansprüche auf Herstellung von Schutzeinrichtungen bleiben unberührt.

§ 31
Bewilligung
(zu § 8 WHG)

(1) Auf die Ansprüche aus dem bewilligten Recht sind die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden.

(2) Die Pflicht zur Entschädigung in den Fällen des § 8 WHG obliegt dem Unternehmer.

§ 32
Berücksichtigung anderer Einwendungen im Bewilligungsverfahren
(zu § 8 WHG)

Gegen die Erteilung einer Bewilligung kann auch Einwendungen erheben, wer dadurch Nachteile zu erwarten hat, daß durch die Benutzung

  1. der Wasserabfluß verändert oder das Wasser verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert wird;
  2. der Wasserstand verändert wird;
  3. die bisherige Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigt wird;
  4. seiner Wassergewinnungsanlage das Wasser entzogen oder geschmälert wird;
  5. die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert wird.

Geringfügige und solche Nachteile, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Nicht als Nachteil gilt die Änderung des Grundwasserstandes, wenn sie durch Einleiten von Wasser oder durch Senken des Wasserspiegels zur gewöhnlichen Bodenentwässerung von Grundstücken bewirkt wird, deren natürlicher Vorfluter das Gewässer ist. Die Bewilligung darf auch erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

§ 33
Zusammentreffen von Erlaubnis- und Bewilligungsanträgen
(zu §§ 7 und 8 WHG)

Treffen mehrere Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge auf Zulassung von Gewässerbenutzungen zusammen, die sich auch bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen beeinträchtigen würden, so ist zunächst die Bedeutung der Benutzung für das Wohl der Allgemeinheit und sodann die wirtschaftliche Bedeutung maßgebend. Sofern die beabsichtigten Benutzungen hiernach gleichstehen, entscheidet die zeitliche Reihenfolge der Anträge.

§ 34
Ausgleich von Rechten und Befugnissen
(zu § 18 WHG)

Der Ausgleich von Rechten und Befugnissen im Sinne von § 18 WHG ist in einer dem Interesse aller am Verfahren Beteiligten entsprechenden Weise nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der erlaubnisfreien Benutzungen vorzunehmen. Ausgleichszahlungen sind nur insoweit festzusetzen, als Nachteile nicht durch Vorteile aufgewogen werden.

§ 35
Erfordernisse für den Antrag

(1) Erlaubnis- und Bewilligungsanträge sind mit den zur Beurteilung des gesamten Vorhabens erforderlichen Unterlagen, wie zum Beispiel Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen, bei der zuständigen Wasserbehörde einzureichen. Soweit die Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Die übrigen Unterlagen müssen so ausführliche Darstellungen enthalten, daß Dritte beurteilen können, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Benutzung betroffen werden können.

(2) Offensichtlich unzulässige Anträge können zurückgewiesen werden. Dies gilt auch für mangelhafte oder unvollständige Anträge, wenn der Antragsteller sie nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist verbessert oder ergänzt.

§ 36
Verzicht

Auf eine Erlaubnis, eine Bewilligung, ein altes Recht oder eine Befugnis kann der Unternehmer schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Wasserbehörde verzichten.

§ 36 a
Betrieb von Stauanlagen

(1) Soweit die Fortführung des Betriebes von Stauanlagen in Gewässern II. Ordnung für die Aufrechterhaltung eines ausreichenden Landschaftswasserhaushaltes notwendig ist, obliegt der Betrieb der Stauanlage dem örtlich zuständigen Gewässerunterhaltungsverband. Das Landesumweltamt veröffentlicht ein Verzeichnis dieser Stauanlagen und schreibt das Verzeichnis fort. Ausgenommen sind Stauanlagen, die dem Verkehr oder der Wasserkraftnutzung dienen oder die aufgrund einer Zulassung betrieben werden. Der Gewässerunterhaltungsverband hat mit Zustimmung des Anlageneigentümers zum Betriebsübergang die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen zu beantragen und die Stauanlagen in einem angemessenen betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Kann der Eigentümer nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden, kann die Wasserbehörde die Zulassung auch ohne Zustimmung des Anlageneigentümers erteilen. Entsprechen vorhandene Rechte und Befugnisse nicht den Anforderungen an einen ausreichenden Landschaftswasserhaushalt, stellt die Wasserbehörde sicher, dass die erforderlichen Maßnahmen in angemessenen Fristen durchgeführt werden.

(2) Das Land unterstützt die Unterhaltungsverbände bei der Instandsetzung und dem Umbau von Stauanlagen nach Absatz 1 nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel.

§ 37
Außerbetriebsetzen, Beseitigen und Ändern von Benutzungsanlagen

(1) Stauanlagen und Anlagen zum Aufstauen, Absenken, Ableiten und Umleiten von Grundwasser dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde dauernd außer Betrieb gesetzt, wesentlich geändert oder beseitigt werden. Ist die Benutzung durch eine andere Behörde zugelassen worden, erteilt diese die Genehmigung im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn andere durch das Außerbetriebsetzen oder Beseitigen der Anlage geschädigt würden oder wenn das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Rücksicht auf den Naturhaushalt, den Denkmalschutz oder das Landschaftsbild, den weiteren Betrieb erfordert und dem bisherigen Anlageneigentümer nach seiner Wahl vom Begünstigten die Kosten der Erhaltung der Anlagen ersetzt werden oder statt dessen die Anlage erhalten wird. Über die hiernach zu erbringenden Leistungen entscheidet im Streitfall die zuständige Wasserbehörde. Sie hat auf Antrag des Anlageneigentümers eine Frist zu bestimmen, binnen derer die in den Sätzen 2 und 3 bezeichneten Verpflichtungen übernommen werden müssen, widrigenfalls die Genehmigung erteilt wird. Die Fristenbestimmung ist ortsüblich bekanntzumachen.

(2) Anlagen zur Benutzung eines Gewässers sind nach Wegfall der Benutzungszulassung zu beseitigen, sobald die zuständige Wasserbehörde dies anordnet. Dabei kann verlangt werden, daß der frühere Zustand wiederhergestellt wird.

§ 38
Notfälle

Erlaubnisfrei sind Gewässerbenutzungen, die in Notfällen zur Abwehr einer Gefahr erfolgen. Die Wasserbehörde ist unverzüglich zu verständigen, in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, auch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe.

§ 39
Zuständigkeiten

Die Wasserbehörde ist zuständig für die Erteilung, Änderung, Beschränkung, Rücknahme und den Widerruf einer Erlaubnis oder Bewilligung, soweit in § 126 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 nichts anderes bestimmt ist; andere gesetzliche Zuständigkeiten bleiben davon unberührt.

Abschnitt 1 a
Koordinierung paralleler Verfahren

§ 39 a
Koordinierung der Verfahren

(1) Ist mit der Errichtung und dem Betrieb oder mit der wesentlichen Änderung einer Anlage, die nach Spalte 1 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig ist, eine Gewässerbenutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG verbunden, darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn auch die in diesem Abschnitt geregelten Anforderungen eingehalten werden. Die vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Zulassungen für das Vorhaben ist sicherzustellen. Die Entscheidung über die Gewässerbenutzung soll zusammen mit der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erfolgen. Sofern über die Gewässerbenutzung später als über die Genehmigung nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz entschieden wird, soll die zuständige Wasserbehörde erforderlichenfalls Vorschläge für in die Genehmigung aufzunehmende Nebenbestimmungen und Vorbehalte unterbreiten.

(2) Ist mit der Gewässerbenutzung die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage verbunden, die nach Spalte 2 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig ist, so soll die Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnittes angestrebt werden.

§ 39 b
Antragsunterlagen

Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis im Sinne des § 39 a sind vom Antragsteller über die Anforderungen nach § 35 hinaus mindestens Beschreibungen zu folgenden Regelungsgegenständen beizufügen:

  • Art, Herkunft, Menge und stoffliche Belastung des Abwassers sowie Feststellung der Auswirkungen der Emissionen auf die Gewässer,
  • Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe, die in der Produktion verwendet oder erzeugt werden,
  • Ort des Abwasseranfalls und der Zusammenführung von Abwasserströmen,
  • Maßnahmen zur Schadstoffrückhaltung des Schmutzwassers und des auf dem Anlagengelände anfallenden Niederschlagswassers sowie
  • vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt.

Bei den Beschreibungen nach Satz 1 kann auf solche Angaben verzichtet werden, die für die beantragte Gewässerbenutzung offensichtlich ohne Belang sind. Dem Antrag ist eine nichttechnische, allgemein verständliche Zusammenfassung der in Satz 1 genannten Angaben beizufügen. Hinsichtlich der in den jeweiligen Genehmigungs- und Erlaubnisverfahren vorzulegenden Unterlagen stimmen sich die beteiligten Behörden frühzeitig ab und wirken darauf hin, dass zeitnah ein Antrag im jeweiligen parallelen Zulassungsverfahren gestellt wird.

§ 39 c
Mindestinhalt der Erlaubnis

Die Erlaubnis im Sinne des § 39 a hat neben den Festlegungen nach § 28 mindestens auch die Methode und die Häufigkeit von Messungen sowie das Bewertungsverfahren und die Vorlage von Daten für die Überprüfung der Einhaltung der Erlaubnis zu enthalten. Die in Satz 1 geregelten Mindestinhalte sind unter Berücksichtigung der Regelungen über die Selbstüberwachung nach den §§ 73 und 75 festzulegen.

§ 39 d
Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis

(1) Die Einhaltung der Erlaubnis im Sinne des § 39 a ist zu überwachen.

(2) Die Erlaubnis nach § 39 a ist regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, dem neuesten Stand anzupassen. Die Überprüfung wird in jedem Fall vorgenommen, wenn

  1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Gewässer nicht ausreichend ist und deshalb die in der Erlaubnis festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,
  2. wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
  3. eine Verbesserung der Betriebssicherheit durch die Anwendung anderer Techniken erforderlich ist oder
  4. neue Rechtsvorschriften dies erfordern.
§ 39 e
Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen

(1) Die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Wasserbehörde macht das Vorhaben in Abstimmung mit der für das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zuständigen Behörde öffentlich bekannt. Der Antrag und die Unterlagen sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist können Einwendungen erhoben werden.

(2) Die zuständige Wasserbehörde macht die Entscheidung öffentlich bekannt.

(3) Die zuständige Wasserbehörde macht der Öffentlichkeit die Ergebnisse der Überwachung im Sinne des § 39 d zugänglich, soweit sie ihr vorliegen. Überwachungsergebnisse dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn aus diesen Rückschlüsse auf schutzwürdige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können.

§ 39 f
Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

(1) Könnte eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 39 a erheblich nachteilige, in den Antragsunterlagen zu beschreibende Auswirkungen in einem anderen Staat haben oder ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen erheblich berührt wird, darum, so werden die von dem anderen Staat benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt oder im gleichen Umfang über das Vorhaben wie die beteiligten Behörden unterrichtet. Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten. Die Unterrichtung wird von der Behörde vorgenommen, die durch das für Umweltschutz zuständige Mitglied der Landesregierung bestimmt wird. Den zu beteiligenden Behörden ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren gewünscht wird. Die Unterrichtung und die nachfolgenden Verfahrensschritte werden zwischen der zuständigen Wasserbehörde und der zuständigen Immissionsschutzbehörde abgestimmt.

(2) Die unterrichtende Behörde leitet den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden jeweils eine Ausfertigung der Unterlagen zu und teilt den geplanten zeitlichen Ablauf des Zulassungsverfahrens mit. Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere zum Schutz von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberührt bleiben die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes zur Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes. Die zuständige Wasserbehörde gibt den zu beteiligenden Behörden des anderen Staates auf der Grundlage der übersandten Unterlagen Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist vor der Entscheidung über den Antrag Stellungnahmen abzugeben.

(3) Die zuständige Wasserbehörde hat darauf hinzuwirken, dass das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete Weise bekannt gemacht und dabei angegeben wird, bei welcher Behörde Einwendungen erhoben werden können. Die in dem anderen Staat ansässigen Personen sind im Hinblick auf die weitere Beteiligung am Verfahren Inländern gleichgestellt.

(4) Die zuständige Wasserbehörde kann verlangen, dass ihr der Träger des Vorhabens eine Übersetzung der Unterlagen zur Verfügung stellt.

(5) Die zuständige Wasserbehörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Entscheidung über den Antrag einschließlich der Begründung. Sofern sich in dem anderen Staat ansässige Personen oder Behörden am Verfahren beteiligt haben, kann sie eine Übersetzung des Erlaubnisbescheides beifügen.

§ 39 g
Vorhandene Benutzungen oder Indirekteinleitungen

Bis spätestens 30. Oktober 2007 müssen vorhandene Einleitungen von Abwasser, die Anlagen nach § 39 a betreffen, den Anforderungen nach § 7 a Abs. 1 Satz 3 WHG und vorhandene Indirekteinleitungen von Abwasser den Anforderungen nach § 7 a Abs. 1 Satz 4 WHG entsprechen.

§ 39 h
Emissionserklärung

(1) Der Benutzer eines Gewässers ist im Falle des § 39 a verpflichtet, der zuständigen Wasserbehörde innerhalb einer von ihr zu setzenden Frist oder nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Angaben zu machen über Art und Menge sowie die zeitliche Verteilung der Einträge in die Umwelt  (Emissionserklärung). Die Pflicht nach Satz 1 gilt entsprechend für Einleiter von Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen oder Abwasseranlagen Dritter.

(2) Der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Inhalt, Umfang, Form und Zeitpunkt der Abgabe der Emissionserklärung sowie das bei der Ermittlung der Emissionen einzuhaltende Verfahren zu regeln. In der Verordnung können Befreiungen von den Verpflichtungen nach Absatz 1 vorgesehen oder ermöglicht werden.

Abschnitt 2
Wassernutzungsentgelt

§ 40
Wassernutzungsentgelt

(1) Von dem Benutzer eines Gewässers werden durch die obere Wasserbehörde Abgaben in Form von Gebühren für folgende Benutzungen erhoben:

  1. Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern;
  2. Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser.

Die Höhe des Wassernutzungsentgelts für das Entnehmen oder Ableiten von Grundwasser beträgt vom Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 31. Dezember 1996 0,05 DM/m³, ab 1. Januar 1997 0,10 DM/m³, ab dem 1. Januar 2000 0,15 DM/m³ und ab dem 1. Januar 2001 0,20 DM m³. Die Höhe des Wassernutzungsentgelts für das Entnehmen oder Ableiten von Oberflächenwasser beträgt vom Inkrafttreten des Gesetzes für Kühlzwecke 0,01 DM/m³ und für Produktionszwecke 0,04 DM/m³. Die Abgabe bemißt sich nach der durch kontinuierliche Messungen nachgewiesenen tatsächlich entnommenen Wassermenge oder auf Antrag nach dem wasserrechtlichem Bescheid unter Abzug der nicht nachteilig veränderten Wassermenge, die Gewässern vom Benutzer unmittelbar wieder zugeführt wird. Bei Beregnung beträgt die wiedereingeleitete Wassermenge 93 vom Hundert der Beregnungsmenge.

(2) Die obere Wasserbehörde kann Art und Weise der Selbstüberwachung festlegen und in Einzelfällen die Beauftragung zugelassener Stellen zur Beprobung und Untersuchung bestimmen.

(3) Auf Antrag und Nachweis werden wasserintensive Produktionen von gewerblicher Wirtschaft - als Folge der Wettbewerbsbeeinträchtigung - ganz oder teilweise von der Entrichtung von Wasserentnahmegebühren aus oberirdischen Gewässern und Grundwasser befreit.

(4) Eine Gebühr wird nicht erhoben für

  1. erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne von §§ 17 a, 23, 24 und 33 WHG;
  2. das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Wasser bis zu einer jährlichen Menge von 3 000 Kubikmeter;
  3. das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Wasser aus Heilquellen, soweit das Wasser nicht im Zusammenhang mit dem Abfüllen von Mineralwasser verwendet wird;
  4. das Entnehmen von Wasser aus Gewässern, um aus ihm unmittelbare Wärme zu gewinnen, soweit ohne weitere Beeinträchtigung eine Wiedereinleitung in diese Gewässer erfolgt;
  5. die Entnahme von Grund- oder Oberflächenwasser nach Anordnung der zuständigen Behörden zum Zwecke der Boden- bzw. Gewässersanierung;
  6. die Entnahme von Wasser zum Zwecke des Bespannens von Grundstücksflächen, die ausschließlich der Fischzucht und Fischerei dienen;
  7. die Entnahme von Oberflächen- und Grundwasser zum Zwecke der Freimachung und Freihaltung von Lagerstätten, Erdgasspeichern und anderem sowie zur Wasserhaltung von Tagebaulöchern mit Ausnahme des wasserrechtlich verbrauchten oder kommerziell genutzten Anteils. Für Verbrauch und Nutzung gelten die Sätze für die Entnahme von Oberflächenwasser nach Absatz 1.

Weitere Ausnahmen von der Abgabepflicht bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

(5) Das Wassernutzungsentgelt steht dem Land zweckgebunden zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a, 25b Abs. 1, 25d Abs. 1 und 33a WHG, zur Sanierung und Unterhaltung der Gewässer, zur Renaturierung und zum Ausbau der Gewässer sowie zur Unterhaltung der Deiche zur Verfügung sowie für Investitionen, die der Verbesserung der Wassergüte und dem sparsamen Umgang mit Wasser dienen.

§ 41
Veranlagungszeitraum für das Wassernutzungsentgelt und Erklärungspflicht

(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Der Entgeltpflichtige hat in einer Erklärung die zur Festsetzung des Entgelts bzw. für eine volle oder teilweise Befreiung von der Entrichtung von Wasserentnahmegebühren erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörenden Unterlagen vorzulegen.

(3) Die Erklärung ist für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres abzugeben.

(4) Kommt der Entgeltpflichtige seinen Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht nach, so kann die obere Wasserbehörde das Entgelt im Wege der Schätzung festsetzen.

§ 42
Festsetzung des Wassernutzungsentgelts

(1) Das Entgelt wird jährlich durch Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid). Der Bescheid ist zuzustellen. Das Entgelt ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbescheides zu entrichten, soweit im Festsetzungsbescheid eine anderweitige Regelung nicht getroffen ist.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre und fünf Jahre bei Überschreitung der Frist für die Abgabeerklärung nach § 41 Abs. 3. Sie verlängert sich auf zehn Jahre, wenn ein Entgelt schuldhaft verringert worden ist. Die Festsetzungsfrist beginnt jeweils mit Ablauf des auf die Benutzung nach § 40 folgenden Kalenderjahres.

Abschnitt 3
Besondere Bestimmungen für die Benutzung oberirdischer Gewässer

§ 43
Gemeingebrauch
(zu § 23 WHG)

(1) Jedermann darf oberirdische Gewässer mit Ausnahme der Gewässer, aus denen zur Trinkwasserversorgung Wasser entnommen wird, zum Baden, Schöpfen mit Handgefäßen, Viehtränken, Schwemmen, Eissport und Befahren mit Fahrzeugen bis zu 1 500 kg Wasserverdrängung ohne eigene Triebkraft ohne Erlaubnis oder Bewilligung benutzen. Dasselbe gilt für das Einleiten von nicht verunreinigtem Grund-, Quell- und Niederschlagswasser, soweit es nicht aus gemeinsamen Anlagen eingeleitet oder von gewerblich genutzten Flächen abgeleitet wird.

(2) Für oberirdische Gewässer, die der Trinkwasserversorgung dienen, kann die untere Wasserbehörde im Benehmen mit dem Gewässereigentümer und den zur Benutzung des Gewässers Berechtigten bestimmen, ob und in welchem Umfang der Gemeingebrauch an ihnen zulässig ist.

(3) Die untere Wasserbehörde darf das Befahren von nichtschiffbaren Gewässern mit Fahrzeugen, die durch Motorkraft angetrieben werden, im Wege von Einzelfallbescheiden gestatten. Dabei ist die bisherige Nutzung vor Verkündung des Brandenburgischen Wassergesetzes angemessen zu berücksichtigen. Durch Nebenbestimmungen sowie deren ordnungsrechtliche Durchsetzung ist zu sichern, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Nebenbestimmungen sind in einem planerischen Konzept für die betreffenden Gewässer festzulegen. Für Fahrzeuge der Gewässerunterhaltung, des Rettungswesens, der Gewässerüberwachung und der gewerblichen Fischerei ist keine Gestattung erforderlich. In besonderen Ausnahmen kann die Wasserbehörde Fahrgastschiffe zulassen. Sie kann die Zulassung von der Herstellung, Unterhaltung und Überwachung erforderlicher Schutzeinrichtungen und Anlagen abhängig machen.

(4) Die Ausübung des Tauchsports ist nur in den Gewässern oder Gewässerteilen zulässig, die der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister durch Rechtsverordnung bestimmt. In der Verordnung können nach Anhörung des Tauchsportverbandes Verbote und Beschränkungen zum Schutz der Gewässer oder zur Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit oder für einzelne festgelegt werden. Die Belange der Fischerei sind nach Anhörung der Fischereiberechtigten zu berücksichtigen. Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung ist die Wasserbehörde ermächtigt, die Gewässer, in denen der Tauchsport zulässig ist, durch Verwaltungsakt oder Allgemeinverfügung zu bestimmen und die Ausübung des Tauchsports zu regeln.

(5) Ausgenommen vom Gemeingebrauch sind Gewässer, soweit sie Teil von Hofräumen, Gärten, Park- und Betriebsanlagen sind.

§ 44
Regelung des Gemeingebrauchs
(zu § 23 WHG)

Der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister kann durch Rechtsverordnung die Ausübung eines Teilbereiches des Gemeingebrauchs oder den Gemeingebrauch insgesamt regeln, beschränken oder verbieten, um

  1. den ordnungsgemäßen Zustand der Gewässer einschließlich des Gewässerbodens und der Ufer zu schützen,
  2. den Wasserhaushalt gegen eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Wassers oder eine wesentliche Veränderung der Wasserführung zu schützen,
  3. zu gewährleisten, dass die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a Abs. 1 und 3, 25b Abs. 1, 25d Abs. 1 WHG und nach den §§ 1 und 24 dieses Gesetzes und die Vorgaben des Maßnahmenprogramms erreicht werden,
  4. Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln,
  5. Beeinträchtigungen, Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit oder für einzelne zu verhindern.

Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Wasserbehörde im Einzelfall auch ohne Rechtsverordnung Anordnungen über die Ausübung des Gemeingebrauchs treffen.

§ 45
Anliegergebrauch
(zu § 24 WHG)

(1) In den Grenzen des Eigentümergebrauchs dürfen Anlieger oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung benutzen. Der Eigentümer- und Anliegergebrauch beinhaltet nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen.

(2) § 43 Abs. 2 und 3 Satz 2 sowie § 44 gelten sinngemäß.

§ 46
Schiffahrt

(1) Schiffbare Gewässer darf jedermann mit Wasserfahrzeugen befahren, sofern dies nicht nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften untersagt ist. Schiffbar sind die in der Anlage zur Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 1 bestimmten Gewässer. Die Landkreise und kreisfreien Städte können die Bestimmung weiterer schiffbarer Gewässer oder deren Aufhebung beantragen.

(2) Der für den Verkehr zuständige Fachminister wird ermächtigt, im Interesse der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs und des Umschlages, des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässerschutzes, der öffentlichen Ordnung, des Eigentums, der Fischerei, der Gewässerkunde oder der Unterhaltung der Gewässer Rechtsverordnungen zu erlassen:

  1. zur Ausübung, Regelung oder zeitlichen bzw. örtlichen Beschränkung der Schiffahrt auf schiffbaren Gewässern;
  2. zum Verhalten in Häfen und an Lade- und Umschlagstellen einschließlich des Güterumschlags und zur Unterhaltung von Häfen und Umschlaganlagen;
  3. zur Registrierung und Kennzeichnung von Wasserfahrzeugen;
  4. zum Erfordernis einer Zulassung für Wasserfahrzeuge und über die Erteilung und den Entzug der Zulassungen; die Zulassung kann von baulichen und sonstigen Anforderungen, insbesondere an die Lautstärke der Motoren, die Betriebsart der Motoren, die Abgase, die technische Ausrüstung und Sicherheitseinrichtungen, abhängig gemacht werden;
  5. zur Einführung einer Fahrerlaubnis zum Führen von Wasserfahrzeugen und über die Eignung und Befähigung zum Führen von Wasserfahrzeugen, die Erteilung und den Entzug von Fahrerlaubnissen sowie über das Prüfungsverfahren.

Die Rechtsverordnungen nach den Nummern 1 und 4 sind im Einvernehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Fachminister zu erlassen. Zu den Rechtsverordnungen nach den Nummern 2, 3 und 5 ist das Benehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Fachminister herzustellen. In den Rechtsverordnungen ist zu bestimmen, welche Behörden für den Vollzug zuständig sind. Mit der Durchführung der Aufgaben, insbesondere mit der Erteilung von Zulassungen, der Abnahme von Prüfungen und der Erteilung von Fahrerlaubnissen können natürliche oder juristische Personen beauftragt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Bundeswasserstraßen.

§ 47
Hafen- und Ufergeldtarife

(1) Für die Inanspruchnahme öffentlicher Häfen, Lade- oder Umschlagstellen ist Hafen- und Ufergeld nach Maßgabe von Tarifordnungen zu erheben, in denen die Zahlungspflichtigen, die einzelnen Tatbestände sowie die Tarif- oder Abgabesätze unter Beachtung der Absätze 2 bis 4 festzusetzen sind. Hafentarif ist das für den Aufenthalt eines Wasserfahrzeuges oder einer sonstigen schwimmenden Anlage im Hafen oder an der Lade- oder Umschlagstelle, Ufertarif ist das bei Güterumschlag über das Ufer oder von Schiff zu Schiff, bei Schiffsverraumung unter Benutzung des Ufers oder bei Fahrgastverkehr erhobene Entgelt. Die Befugnis zur Erhebung von Entgelten für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen (z. B. Umschlag, Lagerung) bleibt unberührt.

(2) Der Schleusen-, Hafen- und Ufertarif ist so zu bemessen, daß es zum Umfang und wirtschaftlichen Wert der Inanspruchnahme der Einrichtungen nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis steht. Das Aufkommen aus dem Schleusen-, Hafen und Ufertarif soll die Kosten der Einrichtungen, für deren Inanspruchnahme es erhoben wird, decken.

(3) Die Tarifordnungen werden nach Anhörung der zuständigen Industrie- und Handelskammer vom für den Verkehr zuständigen Fachminister festgesetzt.

(4) Die Tarifordnungen sind ortsüblich bekanntzumachen. Die Tarifordnungen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, am Tage nach ihrer Bekanntmachung allgemein verbindlich.

§ 48
Fähren und Hafenanlagen

(1) Das Einrichten und Betreiben sowie die wesentliche Änderung der Anlagen und des Betriebes von

  1. Hafen und Umschlagplätzen sowie
  2. Fähren mit Ausnahme auf Bundeswasserstraßen

bedürfen der Genehmigung durch das Landesamt für Verkehr und Straßenbau als obere Verkehrsbehörde.

(2) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig betriebenen Häfen, Umschlagplätze und Fähren.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Gründe des öffentlichen Verkehrsinteresses oder die Unzuverlässigkeit des Unternehmers entgegenstehen.

(4) Die Unternehmer von Häfen, Umschlagstellen und Fähren sind verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und zu führen. Die obere Verkehrsbehörde kann dem Unternehmer eine Betriebspflicht auferlegen. Sie kann den Unternehmer von dieser Betriebspflicht befreien. Sie muß ihn befreien, wenn ihm die Fortführung des Betriebes nicht zumutbar ist.

§ 49
Besondere Pflichten im Interesse der Schiffahrt und des Sports

(1) An schiffbaren Gewässern - mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen - haben die Anlieger das Landen und Befestigen der Wasserfahrzeuge zu dulden, soweit nicht einzelne Strecken von der unteren Wasserbehörde auf Antrag ausgeschlossen sind. Dies gilt nicht für Schilf- und Riedzonen, Bruchwald oder Gelegestreifen. An privaten Ein- und Ausladestellen besteht diese Verpflichtung nur in Notfällen. Die Anlieger haben in Notfällen auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung des Wasserfahrzeuges zu dulden.

(2) Entstehen durch das Landen, Befestigen oder Aussetzen der Ladung Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz. Für den Schaden haftet neben dem Eigentümer des Wasserfahrzeuges auch der Verursacher. Der Schadenersatzanspruch verjährt in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist.

(3) Die Anlieger eines Gewässers haben zu dulden, daß kleine Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft um eine Stauanlage herumgetragen werden, soweit nicht einzelne Grundstücke von der unteren Wasserbehörde ausgeschlossen sind. Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch gegen den Schadenverursacher auf Schadenersatz. Kann der Schadenverursacher nicht festgestellt werden, haftet der Betreiber der Stauanlage.

§ 50
Staumarke

(1) Jede Stauanlage mit festgesetzter Stauhöhe muß mindestens mit einer Staumarke versehen werden, an der die festgelegte maximale Stauhöhe und, wenn der Wasserstand auf bestimmter Mindesthöhe gehalten werden muß, auch die Mindesthöhe deutlich angegeben sind.

(2) Die Staumarke ist auf mindestens zwei unverrückbare und unvergängliche Festpunkte zu beziehen. Staumarke und Festpunkte sind an das amtliche Höhenfestpunktfeld anzuschließen und ihre Höhen dementsprechend anzugeben.

(3) Die Staumarke wird von der Wasserbehörde gesetzt, die darüber eine Urkunde aufnimmt. Der Stauberechtigte und diejenigen, deren Belange von der Stauanlage berührt werden, sind hinzuzuziehen. Das Setzen der Staumarken und der Festpunkte ist vom Betroffenen zu dulden. Sie haben Anspruch auf Entschädigung. Zur Beratung der Wasserbehörden bei der Festsetzung von Staumarken können Beiräte gebildet werden.

(4) Der Stauberechtigte oder derjenige, der die Stauanlage betreibt, hat dafür zu sorgen, daß die Staumarken und Festpunkte gut sichtbar und zugänglich sind und erhalten bleiben. Sie haben jede Veränderung von Staumarken oder Festpunkten unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen. Für das Erneuern, Versetzen und Berichtigen von Staumarken gilt Absatz 2 sinngemäß.

(5) Die Aufwendungen für das Setzen, Erneuern, Versetzen, Berichtigen und Erhalten der Staumarken und Festpunkte trägt der Stauberechtigte.

(6) Stauanlagen ohne Staumarken, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgrund eines alten Rechtes betrieben werden, sind innerhalb von zwei Jahren nach der Eintragung in das Wasserbuch mit Staumarken zu versehen.

§ 51
Unbefugtes Aufstauen und Ablassen

Es ist verboten, Wasser über die zugelassene Höhe aufzustauen oder aufgestautes Wasser so abzulassen, daß Menschenleben oder die natürliche Umwelt gefährdet oder die Funktion von Wasserschutzanlagen beeinträchtigt werden, für fremde Grundstücke oder Anlagen Gefahren oder Nachteile entstehen, die Ausübung von Rechten und Befugnissen zur Benutzung der Gewässer beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert werden.

§ 52
Hochwassergefahr

Bei Hochwassergefahr sind die Unternehmer von Stauanlagen verpflichtet, die Anlagen auf Anordnung der unteren Wasserbehörde ohne Entschädigung für die Hochwasserabführung einzusetzen.

§ 53
Rechtsverordnungen für Wasserspeicher

Der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Bauwesen zuständigen Fachminister Rechtsverordnungen für den Bau, die Unterhaltung, die Überwachung und den Betrieb von Talsperren, Speichern und Wasserbecken sowie über die zugehörigen Sicherheits-, Überwachungs- und Betriebseinrichtungen zu erlassen.

Abschnitt 4
Besondere Bestimmungen für die Benutzung des Grundwassers

§ 54
Bewirtschaftung des Grundwassers
(zu §§ 1a, 33a WHG)

(1) Das Grundwasser ist gemäß § 33a WHG zu bewirtschaften. Bei beabsichtigten Grundwasserentnahmen von über 1 000 Kubikmeter je Tag in einem Fassungsgebiet oder wenn eine Gefährdung der Bewirtschaftungsziele nach § 33a WHG zu besorgen ist, ist auf Kosten des Antragstellers vor der Grundwasserentnahme eine Bestandserfassung durchzuführen.

(2) Bei der Benutzung von Grundwasser, das für die derzeit bestehende oder künftige öffentliche Wasserversorgung besonders geeignet ist, genießt die öffentliche Versorgung Vorrang vor anderen Benutzungen, soweit nicht überwiegende Belange des Wohls der Allgemeinheit oder im Einklang damit auch der Nutzen einzelner etwas anderes erfordern.

(3) Die Versiegelung des Bodens oder andere Beeinträchtigungen der Versickerung zur Grundwasserneubildung dürfen nur soweit erfolgen, wie dies unvermeidbar ist. Insbesondere sind Feuchtgebiete oder bedeutsame Grundwasseranreicherungsgebiete von baulichen Anlagen freizuhalten, soweit nicht andere überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit etwas anderes erfordern.

(4) Soweit eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist und sonstige Belange nicht entgegenstehen, ist Niederschlagswasser zu versickern. Die Gemeinden können durch Satzung vorsehen, daß Niederschlagswasser auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, versickert werden muß. Niederschlagswasser von dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen ist zu fassen oder unter den Voraussetzungen nach Satz 1 oberflächig zu versickern. Die Satzung bedarf der Zustimmung der Wasserbehörde.

(5) Um Gefahren für die Gewässer zu vermeiden, dürfen wassergefährdende Stoffe für landwirtschaftliche, gärtnerische und forstwirtschaftliche Zwecke sowie zur Bodenverbesserung nur in dem Umfang auf den Boden auf- und in den Boden eingebracht werden, daß davon ausgegangen werden kann, daß sie von Pflanzen aufgenommen, im Boden unschädlich umgewandelt oder festgelegt werden können. Weitergehende Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 55
Erweiterung und Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung
(zu § 33 WHG)

(1) Das Entnehmen, Zutagefördern oder Ableiten von Grundwasser bedarf in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie in gesetzlich oder besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft auch dann der Erlaubnis, wenn es zum Zweck der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzter Grundstücke erfolgt.

(2) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist im Falle des § 33 Abs. 1 Nr. 2 WHG erforderlich, wenn die entwässerte Fläche einen Hektar überschreitet.

(3) Der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister kann für einzelne Gebiete durch Rechtsverordnung bestimmen, daß für das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau über die in § 33 Abs. 1 WHG bezeichneten Zwecke hinaus eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich ist. Die beabsichtigte Benutzung ist der Wasserbehörde anzuzeigen.

§ 56
Erdaufschlüsse
(zu § 35 WHG)

(1) Arbeiten, bei denen so tief in den Boden eingedrungen wird, daß unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers eingewirkt werden kann, sind von dem Unternehmer der Wasserbehörde, in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, der zuständigen Bergbehörde, zwei Monate vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen. Gleiches gilt für die beim Erdaufschluß gewonnenen Daten über Grundwasserstände und Grundwasserbeschaffenheit.

(2) Ergibt sich aus der Anzeige, daß Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers erforderlich sind, kann die Wasserbehörde, in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, die zuständige Bergbehörde, die entsprechenden Anordnungen innerhalb von sechs Wochen erteilen. Die angezeigte Handlung kann auch befristet oder beschränkt werden.

(3) Das Vorhaben ist von der Wasserbehörde, in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, von der zuständigen Bergbehörde, zu untersagen, wenn die Verunreinigung eines Gewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist, soweit nicht überwiegende Belange des Wohls der Allgemeinheit oder im Einklang damit auch der Nutzen einzelner etwas anderes erfordern.

(4) Die unbeabsichtigte Erschließung des Grundwassers ist von dem dafür Verantwortlichen der Wasserbehörde, in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, der zuständigen Bergbehörde, unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen sind die Arbeiten einstweilen einzustellen.

Kapitel 6
Wasserversorgung und Abwasserbehandlung

Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen

§ 57
Wasserentnahme und Abwasserableitung

(1) Benutzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 6 WHG dürfen neben den Anforderungen nach den §§ 28 und 29 dieses Gesetzes nur zugelassen werden, wenn das Gewässer in seiner Bedeutung für den Naturhaushalt nicht nachhaltig beeinträchtigt wird, soweit nicht überwiegende Belange des Wohls der Allgemeinheit oder im Einklang mit diesen auch der Nutzen einzelner etwas anderes erfordern.

(2) Will jemand Wasser aus einem Gewässer entnehmen und ist er ganz oder teilweise zur Beseitigung des aus der Entnahme herrührenden Abwassers verpflichtet (§§ 66, 67 und 68), darf die Wasserentnahme nur zugelassen werden, wenn die Erfüllung der ihn treffenden Abwasserbeseitigungspflicht gesichert ist. Erfaßt die ihn treffende Abwasserbeseitigungspflicht auch die Einleitung des Abwassers, darf die Wasserentnahme nur zugelassen werden, wenn die Abwassereinleitung den Anforderungen des § 65 Abs. 1 entsprechend zugelassen ist oder zugleich mit der Entnahme zugelassen wird.

(3) Die Anreicherung von Grundwasser mit Oberflächenwasser gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG und die Benutzung des Grundwassers gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG bedürfen einer Erlaubnis in einem Verfahren nach den Anforderungen des § 129 a Abs. 1, sofern nach § 129 a Abs. 3 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

§ 58
Enteignung

Für die Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung, der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie für Vorhaben zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- und Wasserhaushalts durch Wasserentzug ist die Beschränkung oder Entziehung von Grundeigentum im Wege der Enteignung nach Maßgabe des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg zulässig.

Abschnitt 2
Wasserversorgung

§ 59
Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung

(1) Die öffentliche Wasserversorgung ist eine Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinde. Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung sollen auf eine rationelle Nutzung des Wassers, insbesondere durch folgende Maßnahmen, hinwirken:

  1. Begrenzung der Wasserverluste in den Einrichtungen der öffentlichen Wasserversorgung auf das unvermeidbare Maß;
  2. Empfehlung des Einbaus von Verbrauchsmeßgeräten bei den Endverbrauchern des Wassers, insbesondere bei Neu- und Umbaumaßnahmen;
  3. Verwendung von Betriebs- und Niederschlagswasser außerhalb des Trinkwassernetzes sowie außerhalb der mit dem Trinkwassernetz verbundenen Installationsanlagen.
  4. Verweisung von Gewerbebetrieben mit hohem Wasserbedarf auf Brauch- und Oberflächenwasser;
  5. Förderung des rationellen Umgangs mit Wasser durch die entsprechende Gestaltung der Benutzungsbedingungen und -entgelte und
  6. Beratung von Wasserverbrauchern bei Maßnahmen zur Einsparung von Wasser.

(2) Die kommunalen Träger der öffentlichen Wasserversorgung können von der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zur gemeinsamen Durchführung der Wasserversorgung verpflichtet werden, wenn anders die Wasserversorgung nicht durchgeführt werden kann oder eine Überbeanspruchung des Wasserhaushalts anders nicht zu vermeiden ist.

§ 60
Wasserentnahme zur öffentlichen Wasserversorgung

Entnahmen von Wasser, das unmittelbar oder nach entsprechender Aufbereitung der öffentlichen Wasserversorgung dienen soll, dürfen nur erlaubt oder bewilligt werden, wenn das Trinkwasser den jeweils geltenden hygienischen und chemischen Anforderungen entspricht und die Entnahmen nicht gegen verbindliche zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften verstoßen.

§ 61
Bau und Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung

(1) Anlagen für die Versorgung mit Trink- oder Brauchwasser, die der öffentliche Wasserversorgung dienen, sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Wasserversorgungsanlagen, die vom für die Wasserwirtschaft zuständigen Fachminister durch Bekanntgabe im Amtsblatt eingeführt werden.

(2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, kann die zuständige Wasserbehörde verlangen, daß der Betreiber die Anlagen in angemessener Frist diesen Anforderungen anpaßt, soweit dies aus Gründen einer ordnungsgemäßen Wasserversorgung geboten ist.

§ 62
Anzeigepflicht und Selbstüberwachung

(1) Die Planung zur Errichtung oder wesentlichen Veränderung einer Aufbereitungsanlage für die öffentliche Trinkwasserversorgung ist vom Betreiber unverzüglich nach Aufstellen des Planes der Wasserbehörde anzuzeigen, die für die Erlaubnis oder Bewilligung der Rohwasserentnahme zuständig ist. Der Anzeige sind Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen beizufügen, welche die technischen Grundzüge der Anlage oder ihrer Änderung erkennen lassen.

(2) Der Betreiber hat seine Anlagen und das zu nutzende Wasservorkommen zu überwachen, Gefahren unverzüglich der zuständige Wasserbehörde mitzuteilen und auf eine Begrenzung des Schadens hinzuwirken.

(3) Die zuständige Wasserbehörde kann anordnen, daß der Betreiber auf seine Kosten die Beschaffenheit des Rohwassers durch eine von der obersten Wasserbehörde zugelassene Stelle untersuchen zu lassen hat. Sie kann zulassen, daß der Betreiber die Untersuchungen ganz oder teilweise selbst durchführt. Die zuständige Wasserbehörde kann weiterhin Anordnungen treffen, insbesondere über

  1. Häufigkeit, Art, Ort und Umfang der Probenahmen,
  2. Behandlung und Untersuchung der entnommenen Proben, insbesondere, welche Merkmale des entnommenen Rohwassers zu untersuchen und wie diese Merkmale zu ermitteln sind, und
  3. die Vorlage der Untersuchungsergebnisse.

(4) Die Wasserbehörde kann anordnen, daß der Betreiber auf seine Kosten im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Untersuchungseinrichtungen zur Grundwasserbeschaffenheit (Vorfeldmeßstellen) zu errichten und Untersuchungen des dort vorhandenen Grundwassers durchzuführen oder durchführen zu lassen hat, soweit dies für das frühzeitige Erkennen von Verunreinigungen erforderlich ist. Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 63
Wasserversorgungsplan

(1) Das Landesumweltamt stellt unter Beteiligung der Gemeinden, der Träger öffentlicher Belange und betroffener Behörden einen flächendeckenden Plan auf, der Möglichkeiten zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung ausweist und der insbesondere dem Zweck dient, einen Ausgleich zwischen Wasserüberschuß- und Wassermangelgebieten herbeizuführen. Der Plan besteht aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen. Er kann in räumlichen und sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.

(2) In dem Plan sind die Wassergewinnungsgebiete mit ihrem Wasserdargebot, die Versorgungsräume und deren Zuordnung zueinander sowie die Schutzzonen der Wasserschutzgebiete und einzelne erforderliche Maßnahmen auszuweisen.

(3) Der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister kann den Plan für verbindlich erklären. In der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt ist darauf hinzuweisen, daß der Plan beim Landesumweltamt ausliegt.

Abschnitt 3
Abwasserbeseitigung

§ 64
Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich
(zu § 18 a WHG)

(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende und gesammelte Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen und Futtermitteln austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht

  1. für den aus Abwasserbehandlungsanlagen anfallenden Klärschlamm;
  2. für unverschmutztes Abwasser, welches zur Gewinnung von Wärme abgekühlt wurde;
  3. für Niederschlagswasser von Dachflächen, welches ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickert, verregnet, verrieselt oder unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet werden kann.

(3) Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses Abschnitts ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen und den anfallenden Klärschlamm für eine ordnungsgemäße Beseitigung aufzubereiten. Sie ist öffentliche Abwasserbehandlungsanlage, wenn sie dem allgemeinen Gebrauch dient.

§ 65
Anforderungen an Abwassereinleitungen
(zu §§ 7a, 18a WHG)

(1) Abwassereinleitungen in ein Gewässer dürfen nur erlaubt werden, wenn und soweit sie

  1. nicht die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a Abs. 1 und 3, 25b Abs. 1, 25d Abs. 1, 33a WHG und nach den §§ 1 und 24 dieses Gesetzes gefährden oder den Anforderungen eines Maßnahmenprogramms entgegenstehen,
  2. den sich aus den Anforderungen nach § 7 a Abs. 1 WHG ergebenden Grenzen,
  3. der ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht entsprechen und
  4. nicht gegen verbindliche zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften über die Beschaffenheit von Abwassereinleitungen verstoßen.

Im übrigen gelten die §§ 6 und 1 a WHG.

(2) Entsprechen bereits zugelassene Abwassereinleitungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, hat die Wasserbehörde, in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, durch nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen nach § 5 WHG oder die Aufhebung oder Änderung der Befugnis sicherzustellen, daß die Abwassereinleitungen innerhalb einer angemessenen Frist diesen Anforderungen entsprechen, sofern sie nicht ganz einzustellen sind. Die in Bewirtschaftungsplänen, Maßnahmenprogrammen oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehenen und die in Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften vorgeschriebenen Fristen sind zu beachten.

§ 66
Pflicht zur Abwasserbeseitigung
(zu § 18 a WHG)

(1) Die Gemeinden haben das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen und die dazu notwendigen Anlagen (Abwasseranlagen) zu betreiben oder durch Dritte betreiben zu lassen, soweit nicht nach den folgenden Vorschriften andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Den Gemeinden obliegt auch die Pflicht zur Beseitigung des in abflußlosen Gruben anfallenden Abwassers sowie des nicht separierten Klärschlammes aus Kleinkläranlagen. Die Gemeinden haben die notwendigen Abwasseranlagen in angemessenen Zeiträumen zu errichten, zu erweitern oder den Anforderungen des § 18 b WHG und § 70 dieses Gesetzes anzupassen. Die Gemeinden oder im Fall des Absatzes 5 die zur gemeinsamen Abwasserbeseitigung Verpflichteten legen der Wasserbehörde eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der nach Satz 3 noch erforderlichen Maßnahmen vor (Abwasserbeseitigungskonzept). Das Abwasserbeseitigungskonzept ist jeweils im Abstand von fünf Jahren erneut vorzulegen. Es wird von der Gemeinde erarbeitet, im Gebiet von Abwasserverbänden vom Abwasserverband. Die vom Abwasserverband gemäß § 68 Abs. 1 als Verbandsunternehmen übernommenen Maßnahmen sind nachrichtlich auszuweisen. Der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister bestimmt durch Verwaltungsvorschrift, welche Angaben in das Abwasserbeseitigungskonzept aufzunehmen sind und in welcher Form sie dargestellt werden. Die Wasserbehörde kann zur Durchführung einzelner nach Satz 2 erforderlicher Maßnahmen angemessene Fristen setzen, wenn solche Maßnahmen im Abwasserbeseitigungskonzept nicht oder erst nach Ablauf unangemessen langer Zeiträume vorgesehen sind oder wenn die Gemeinde ohne zwingenden Grund die Durchführung von im Abwasserbeseitigungskonzept vorgesehenen Maßnahmen verzögert.

(2) Anstelle der Gemeinden sind zur Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet:

  1. die Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Nutzer der Grundstücke nach § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, soweit die Abwassersatzung der Gemeinde nach § 54 Abs. 4 dies vorsieht,
  2. die Träger von öffentlichen Verkehrsanlagen, soweit das Niederschlagswasser außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfällt.

(3) Die Wasserbehörde kann die Gemeinde auf ihren Antrag und nach Maßgabe des Abwasserbeseitigungskonzeptes von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung für einzelne Grundstücke befristet und widerruflich freistellen und die Pflicht auf den Nutzer mit dessen Zustimmung übertragen, wenn

  1. eine Übernahme des Abwassers mittels einer öffentlichen Kanalisation wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes oder einer ungünstigen Siedlungsstruktur nicht angezeigt ist und das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Gewässer, nicht beeinträchtigt wird oder
  2. das Abwasser wegen seiner Art und Menge nicht zusammen mit dem in Haushalten anfallenden Abwasser zweckmäßig beseitigt werden kann.

Die Freistellung soll mindestens 15 Jahre betragen. Der Antrag kann auch vom Nutzer mit Zustimmung der Gemeinde gestellt werden.

§ 67
Abwasserbeseitigungspflicht des Amtes oder Abwasserzweckverbandes

Anstelle der Gemeinde ist das Amt oder der Abwasserzweckverband abwasserbeseitigungspflichtig, soweit die Abwasserbeseitigungspflicht vom Amt oder dem Zweckverband übernommen worden ist. Sie können sich zur Erfüllung dieser Aufgabe Dritter bedienen.

§ 68
Bildung von Abwasserzweckverbänden

Unter den Voraussetzungen des § 13 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg kann die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde die Bildung eines Abwasserzweckverbandes verfügen. Im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde kann die Mitgliedschaft von privaten Abwasserbeseitigungspflichtigen verfügt werden, wenn nur auf diese Weise die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung gesichert werden kann.

§ 69
(aufgehoben)
§ 70
Bau und Betrieb von Abwasseranlagen
(zu § 18 b WHG)

(1) Die gemäß § 18 b Abs. 1 WHG für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen, die vom für die Wasserwirtschaft zuständigen Fachminister durch Bekanntgabe im Amtsblatt eingeführt werden. Berühren sie bauaufsichtliche Belange, werden sie im Einvernehmen mit dem für das Bauwesen zuständigen Fachminister eingeführt.

(2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach § 18 b Abs. 1 WHG und nach Absatz 1, hat sie der Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist diesen Anforderungen anzupassen.

(3) Abwasserbehandlungsanlagen sind nach den hierfür in Betracht kommenden Regeln der Technik so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, daß sie geeignet sind, die in der Erlaubnis zur Einleitung festgelegten Werte im Ablauf einzuhalten. Zur Unterhaltung der Anlagen gehören insbesondere die notwendigen Vorkehrungen, um Störungen im Betrieb der Anlage und Reparaturen, die die Ablaufwerte verschlechtern, vorzubeugen. Treten gleichwohl Betriebsstörungen ein, die zur Überschreitung von Überwachungswerten geführt haben oder sind Reparaturen unvermeidlich, die eine Überschreitung befürchten lassen, hat der Betreiber die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die nachteiligen Auswirkungen nach Dauer und Umfang möglichst gering zu halten und Wiederholungen zu vermeiden. Er ist verpflichtet, die untere Wasserbehörde und das Landesumweltamt rechtzeitig über solche Reparaturen sowie über Ursache, Art, Auswirkungen und voraussichtliche Dauer solcher Betriebsstörungen unverzüglich zu unterrichten. Er hat auch anzugeben, welche Maßnahmen er nach den Sätzen 2 und 3 getroffen hat und noch treffen wird. Der Betrieb und die Unterhaltung von Abwasserbehandlungsanlagen sind durch Personal mit der erforderlichen beruflichen Qualifikation sicherzustellen.

§ 71
Genehmigung von Abwasseranlagen
(zu §§ 18 b und 18 c WHG)

(1) Die Pläne zur Erstellung oder wesentlichen Veränderung sowie der Betrieb von Kanalisationsnetzen für die öffentliche Abwasserbeseitigung oder die private Abwasserbeseitigung von befestigten gewerblichen Flächen, die größer als drei Hektar sind und die unmittelbar in ein Gewässer einmünden, bedürfen der Genehmigung durch die Wasserbehörde. Dies gilt auch für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehende Kanalisationsnetze nach Satz 1. Die Genehmigung für bestehende Kanalisationen ist bis zum 31. Dezember 2000 zu beantragen; sie gilt bis zur Entscheidung über den gestellten Antrag als erteilt.

(2) Bau und Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, die für einen Abwasseranfall von mehr als 8 Kubikmeter täglich bemessen ist, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Wasserbehörde, soweit sie nicht nach § 129 a Abs. 2 einer Planfeststellung bedürfen.

(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen serienmäßig hergestellt, können sie von der obersten Wasserbehörde der Bauart nach zugelassen werden. Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Ein Prüfzeichen oder die Bauartzulassung eines anderen Landes ersetzt die Bauartzulassung. Für diese Anlagen entfällt die Genehmigungspflicht, sofern sie nicht für mehr als 3 000 kg/d BSB5 (roh) oder für mehr als 1 500 Kubikmeter Abwasser in zwei Stunden ausgelegt sind.

§ 72
Indirekteinleitungen

(1) Der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister wird ermächtigt, zum Schutz der Gewässer oder zur Sicherung der Funktionsfähigkeit von Abwasseranlagen durch Rechtsverordnung die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen (§ 7 a Abs. 1 und 3 WHG) in öffentliche Abwasseranlagen einer Genehmigung durch die Wasserbehörde zu unterwerfen. Dabei können die gefährlichen Stoffe oder Stoffgruppen bestimmt werden oder es kann festgelegt werden, ab wann eine Einleitung oder Einbringung in eine öffentliche Abwasseranlage untersagt ist. Die Rechtsverordnung kann auf gefährliche Stoffe im Abwasser bestimmter Herkunftsbereiche beschränkt werden.

(2) In der Genehmigung sind dem Stand der Technik entsprechende Anforderungen an die Indirekteinleitung festzulegen, sofern nicht die Genehmigung zu versagen ist oder in entsprechender Anwendung von § 6 WHG weitergehende Anforderungen zu stellen sind. Dem Indirekteinleiter kann insbesondere aufgegeben werden, dem Abwasser bestimmte Stoffe ganz fernzuhalten, im Abwasser bestimmte Werte einzuhalten, geeignete Verfahren und Betriebsweisen einzuhalten und geeignete Abwasserbehandlungsanlagen zu betreiben. Die im Abwasser einzuhaltenden Werte können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder für Abwasserströme vor einer der Indirekteinleitung vorausgehenden Vermischung des Abwassers festgelegt werden. Die Genehmigung kann mit weiteren Nebenbestimmungen verbunden werden, um nachteilige Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen. Sie ist zu befristen.

(3) Die Wasserbehörde kann widerruflich zulassen, daß der Antragsteller bereits vor Erteilung der Genehmigung die Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage vornimmt, wenn mit einer Entscheidung zu seinen Gunsten gerechnet werden kann. Die vorzeitige Zulassung kann befristet und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

(4) § 5 WHG ist entsprechend anzuwenden.

(5) Die Betreiber von öffentlichen Abwasseranlagen haben ungenehmigte, aber genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen und Verstöße gegen Anforderungen in einer Genehmigung unverzüglich der Wasserbehörde mitzuteilen.

§ 73
Qualifizierte Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen

(1) Wer Abwasser in ein Gewässer einleitet, ist verpflichtet, das Abwasser auf seine Kosten durch von der obersten Wasserbehörde zugelassene Stellen beproben und untersuchen zu lassen. Die obere Wasserbehörde kann Abwassereinleitungen oder Gruppen von Abwassereinleitern, deren Abwasser keiner Behandlung bedarf oder von deren Abwassereinleitungen keine erhebliche Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist, von dieser Verpflichtung befreien.

(2) Die Untersuchungsergebnisse sind vom Abwassereinleiter mindestens drei Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der Wasserbehörde, in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, vorzulegen.

§ 74
Selbstüberwachung von Indirekteinleitungen

Wer Abwasser genehmigungspflichtig in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet, kann von der Wasserbehörde zur Selbstüberwachung, insbesondere dazu verpflichtet werden, Betriebseinrichtungen und Abwasserbehandlungsanlagen nachzuweisen, Aufzeichnungen über Betriebsvorgänge und eingesetzte Stoffe zu fertigen und das Abwasser durch eine zugelassene Stelle beproben und untersuchen zu lassen. Der Abwassereinleiter hat die Nachweise, Aufzeichnungen und Untersuchungsergebnisse der Wasserbehörde und dem Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage in den von der Wasserbehörde bestimmten Zeitabständen ohne besondere Aufforderung regelmäßig vorzulegen.

§ 75
Selbstüberwachung von Abwasseranlagen

(1) Wer eine nach § 71 genehmigungspflichtige Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb selbst zu überwachen und hierfür Aufzeichnungen zu fertigen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. Kommt der Betreiber einer Abwasseranlage seinen Verpflichtungen nach § 70 Abs. 3 nicht rechtzeitig nach, kann er von der nach § 71 für die Genehmigung zuständigen Wasserbehörde verpflichtet werden, die Anlage oder Teile von ihr regelmäßig auf seine Kosten durch einen zugelassenen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Die zuständige Wasserbehörde legt dabei Art, Umfang und Häufigkeit der Überprüfungen fest. Der Sachverständige hat das Prüfergebnis, insbesondere bei der Überprüfung festgestellte Mängel, dem Betreiber und der zuständigen Wasserbehörde mitzuteilen. Der Betreiber hat die Mängel unverzüglich abzustellen und die zuständige Wasserbehörde darüber zu unterrichten.

(2) Absatz 1 gilt auch für den Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die für einen Abwasseranfall bis zu acht Kubikmeter täglich bemessen ist, mit der Maßgabe, dass die Anlage mindestens alle zwei Jahre durch einen Sachkundigen zu überwachen ist. Die untere Wasserbehörde kann die Überprüfung auf die Einleitung erstrecken.

§ 76
Zuständigkeiten im Zusammenhang mit Gewässerschutzbeauftragten
(zu §§ 21 a, 21 b, 21 c WHG)

Zuständig für

  1. Anordnungen nach § 21 a Abs. 2 WHG (Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten im Einzelfall);
  2. Regelungen nach § 21 b Abs. 3 WHG (Regelung der Aufgaben der Gewässerschutzbeauftragten im Einzelfall);
  3. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 21 c Abs. 1 Satz 2 WHG (Anzeige der Bestellung) und
  4. Anordnungen nach § 21 c Abs. 2 Satz 2 WHG (Bedenken gegen Gewässerschutzbeauftragte)

ist die Wasserbehörde, in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe.

Kapitel 7
Ausgleich der Wasserführung, Gewässerunterhaltung, Anlagen

Abschnitt 1
Pflichten zum Ausgleich der Wasserführung
§ 77
Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung

(1) Soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Erhaltung eines leistungsfähigen Naturhaushalts, den Ausgleich von nachteiligen Veränderungen der Wasserführung in oberirdischen Gewässern erfordert, obliegt es den Unterhaltungspflichtigen, durch geeignete Maßnahmen den Ausgleich der Wasserführung herbeizuführen und zu sichern. Diese können den ihnen entstandenen Aufwand auf diejenigen anteilig umlegen, die zu nachteiligen Abflußveränderungen nicht nur unwesentlich beigetragen haben.

(2) Geeignete Maßnahmen zum Ausgleich der Wasserführung sind insbesondere

  1. Bau, Betrieb und Unterhaltung wasserwirtschaftlicher Anlagen;
  2. Errichtung und Bewirtschaftung von Rückhaltebecken und Anlagen zum Anstau von Gewässern;
  3. Verbesserung der Wasserrückhaltung von Gewässern bzw. einzelner Gewässerstrecken;
  4. Renaturierung von oberirdischen Gewässern.

Abschnitt 2
Gewässerunterhaltung

§ 78
Umfang der Gewässerunterhaltung
(zu § 28 WHG)

Die Pflicht zur Gewässerunterhaltung ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit. Aufgabe der Gewässerunterhaltung ist es, die Funktionsfähigkeit des Gewässerbetts einschließlich der Ufer bis zur Böschungsoberkante zu erhalten bzw. wieder herzustellen. Zur Gewässerunterhaltung gehören, auch im Hinblick auf die ökologische und landeskulturelle Funktion der Gewässer, insbesondere

  1. die Erhaltung und Wiederherstellung eines heimischen Pflanzen- und Tierbestandes in naturnaher Artenvielfalt;
  2. die Erhaltung und Verbesserung des Selbstreinigungsvermögens, soweit nicht andere dazu verpflichtet sind;
  3. die Freihaltung, Reinigung und Räumung des Gewässerbetts und der Ufer, soweit es dem Umfang nach geboten ist;
  4. die Freihaltung des Gewässers und seiner Ufer von Schädlingen;
  5. die Entnahme fester Stoffe aus dem Gewässer oder von seinem Ufer, soweit es im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 25a, 25b und 25d WHG ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie ist nach Maßgabe der von der obersten Wasserbehörde eingeführten Richtlinie und unter Beachtung der Ergebnisse der Gewässerschauen durchzuführen. Die Anforderungen des Maßnahmenprogramms an die Gewässerunterhaltung, insbesondere auch hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG, sind zu beachten.

§ 79
Pflicht zur Gewässerunterhaltung
(zu § 29 WHG)

(1) Die Unterhaltung der Gewässer obliegt unbeschadet § 82

  1. für die Gewässer I. Ordnung mit Ausnahme der in der Anlage 1 aufgeführten Bundeswasserstraßen dem Landesumweltamt,
  2. für die Gewässer II. Ordnung den Unterhaltungsverbänden nach dem Wasserverbandsgesetz und dem Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden.

(2) Das Verbandsgebiet der Unterhaltungsverbände ist flächendeckend mit Ausnahme der Flächen der Gewässer I. Ordnung.

§ 80
Umlage des Unterhaltungsaufwandes, Erweiterung der Verbandsaufgaben
(zu § 29 WHG)

(1) Die Bemessung der Beiträge für die Gewässerunterhaltungsverbände bestimmt sich nach dem Verhältnis der Flächen, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind. Für die durch die Erschwerung der Unterhaltung entstehenden Kosten können die Verursacher gesondert nach Maßgabe des § 85 herangezogen werden.

(2) Die Gemeinden können die von ihnen an die Verbände zu zahlenden Verbandsbeiträge sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten nach dem Maßstab des Absatzes 1 Satz 1 auf die Grundstückseigentümer der grundsteuerpflichtigen Grundstücke umlegen. Ist für ein Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Grundstückseigentümers. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 sowie der §§ 12 bis 16 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg finden Anwendung.

(3) Eine Erweiterung der Aufgaben (Umgestaltung) der Gewässerunterhaltungsverbände ist zulässig. Sie richtet sich nach den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes.

§ 81
Kostenbeteiligung des Landes an der Unterhaltung der Gewässer
(zu § 29 WHG)

(1) Das Land beteiligt sich an den Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten.

(2) Das Land beteiligt sich an den notwendigen Kosten des Betriebes der Schöpfwerke. Der Anteil des Landes bemißt sich nach den Aufwendungen, die im öffentlichen Interesse stehen.

§ 82
Unterhaltungspflicht bei Anlagen an, in, über und unter den Gewässern

Anlagen im Sinne des § 87 sind, sofern sie nicht Teil des Gewässers sind, von ihren Eigentümern so zu erhalten, daß der ordnungsgemäße Zustand des Gewässers nicht beeinträchtigt wird. Soweit derartige Anlagen auch der Abführung des Wassers dienen, obliegt die Unterhaltungspflicht im Umfange nach Satz 1 dem nach § 79 Zuständigen, bei anteiliger Kostenerstattung durch den Eigentümer. Im Streitfall entscheidet die Wasserbehörde.

§ 83
Beseitigungspflicht des Störers
(zu § 29 WHG)

Ist ein Hindernis für den Wasserabfluß oder für die Schiffahrt von einem anderen als dem zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten verursacht worden, hat die Wasserbehörde die Beseitigung durch den anderen anzuordnen. Hat der zur Gewässerunterhaltung Verpflichtete das Hindernis beseitigt oder die Beseitigung durch geeignete Maßnahmen eingeleitet, hat ihm der Störer den Aufwand zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und der Aufwand das angemessene Maß nicht überschreitet. Im Streitfall setzt die Wasserbehörde den zu erstattenden Betrag nach Anhörung der Beteiligten fest.

§ 84
Besondere Pflichten im Interesse der Gewässerunterhaltung, Gewässerrandstreifen
(zu § 30 WHG)

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten des Gewässers und Anlieger haben die zur Gewässerunterhaltung erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen am Gewässer und auf den Ufergrundstücken zu dulden. Sie haben die Uferrandstreifen in einer Breite entsprechend der Festlegung der Wasserbehörde gemäß § 86 so zu bewirtschaften, daß die Gewässerunterhaltung nicht beeinträchtigt wird. Sie haben ferner zu dulden, daß die Ufer im Interesse der naturnahen Gestaltung der Gewässer standorttypisch bepflanzt werden.

(2) Die Anlieger und Hinterlieger haben das Einebnen des Aushubs auf ihrem Grundstück zu dulden, soweit dadurch die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt wird.

(3) Die Inhaber von Rechten und Befugnissen haben zu dulden, daß die Ausübung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird, soweit es die Unterhaltung des Gewässers erfordert.

(4) Alle nach § 30 WHG und nach diesem Gesetz beabsichtigten Arbeiten und Maßnahmen sind dem Duldungspflichtigen rechtzeitig anzukündigen.

(5) Entstehen durch Handlungen nach den Absätzen 1 und 3 vermeidbare Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz gegen den Unterhaltungspflichtigen.

(6) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten des Gewässers und seine Anlieger haben alles zu unterlassen, was die Sicherheit und den Schutz der Ufer gefährden oder die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister kann das Verhalten im Gewässerrandstreifen im Sinne von § 87 Abs. 1 Satz 2 durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für die Landwirtschaft zuständigen Fachminister regeln, um aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit und zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu verhindern, das Gewässerufer in ihrer Biotopfunktion dauerhaft beeinträchtigt, die Eigenschaft des Wassers nachteilig verändert, die Wasserführung wesentlich vermindert werden oder daß eine sonstige nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts oder des Bildes der Gewässerlandschaft eintritt. Werden durch eine Bestimmung dieser Rechtsverordnung erhöhte Anforderungen festgesetzt, gilt § 16 Abs. 3 und 4 entsprechend.

§ 85
Ersatz von Mehrkosten

(1) Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer sie erschwert, so hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage die Mehrkosten zu ersetzen. Dazu ist auch verpflichtet, wer die Unterhaltung durch Einleiten von Abwasser erschwert. Der Unterhaltungspflichtige kann statt der tatsächlichen Mehrkosten jährlich Leistungen entsprechend den durchschnittlichen Mehrkosten, die durch Erschwernisse gleicher Art verursacht werden, verlangen. Eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten genügt.

(2) Soweit Arbeiten erforderlich sind, um Schäden an Grundstückssicherungen zu beseitigen oder möglichen Schäden vorzubeugen, die durch die Schiffahrt oder in der Folge von Ausbaumaßnahmen entstanden sind, kann vom Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage kein Ersatz der Mehrkosten verlangt werden.

§ 86
Entscheidungen in Fragen der Gewässerunterhaltung
(zu §§ 28 bis 30 WHG)

Die Wasserbehörde stellt im Streitfall fest, wem die Pflicht zur Gewässerunterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Gewässerunterhaltung obliegt. Sie stellt den Umfang dieser Pflichten allgemein oder im Einzelfall fest. Sie regelt die Verpflichtung im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 WHG. Sie setzt den Schadenersatz im Sinne des § 30 Abs. 3 WHG und des § 84 Abs. 5 fest.

Abschnitt 3
Anlagen in, an, unter und über Gewässern

§ 87
Genehmigung

(1) Die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in und an Gewässern bedarf der Genehmigung der unteren Wasserbehörde. Anlagen in Gewässern sind Anlagen, die sich ganz oder teilweise in, unter oder über dem Gewässer befinden. Anlagen an Gewässern sind Anlagen, die sich bei Gewässern I. Ordnung in einem Abstand bis zu zehn Metern und bei Gewässern II. Ordnung in einem Abstand bis zu fünf Metern von der Uferlinie landeinwärts befinden. Ausgenommen von der Genehmigungsbedürftigkeit sind Anlagen, die der erlaubnispflichtigen Benutzung oder dem Ausbau des Gewässers dienen, einer anderen behördlichen Zulassung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes oder der Bauordnung bedürfen oder in einem bergrechtlichen Betriebsplan zugelassen werden. Die Aufstellung und der Betrieb von Fischereigeräten (Reusen, Stellnetze) bedarf keiner Genehmigung, soweit dadurch das Gewässer in seinen Nutzungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt oder der Wasserabfluß nicht nachteilig beeinflußt wird.

(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung sind die zur Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Pläne, Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen beizufügen. Gewässerflächen dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist.

(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen weder eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder der Leichtigkeit und Sicherheit der Schifffahrt, noch eine Beeinträchtigung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a und 25b, 25d WHG und den §§ 1 und 24 dieses Gesetzes , insbesondere der Erhaltung naturnaher Ufer, oder erhebliche Nachteile für Rechte oder Befugnisse anderer zu erwarten sind. Die Wasserbehörde kann die Genehmigung von der Zustimmung derjenigen abhängig machen, deren Rechte als Eigentümer oder Nachbarn durch die Anlage beeinträchtigt werden können.

(4) Die Genehmigung ist zu befristen. Sie wird dem Eigentümer der Anlage erteilt. Die Genehmigung erlischt bei Wechsel des Eigentümers, es sei denn, sie wird auf den neuen Eigentümer auf dessen Antrag rechtzeitig umgeschrieben.

(5) Ist eine Genehmigung ganz oder teilweise erloschen, so hat der Eigentümer die Anlage auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, es sei denn, die Wasserbehörde bestimmt etwas anderes, um die nachteiligen Folgen des Erlöschens der Genehmigung zu verhüten.

(6) Die untere Wasserbehörde kann die Beseitigung von nicht genehmigten Anlagen anordnen. Sie soll die Beseitigung anordnen, wenn dadurch renaturierte Uferstrecken geschaffen werden können. Sind die Eigentümer dieser Anlagen nicht zu ermitteln, so kann die Wasserbehörde die Beseitigung veranlassen.

Kapitel 8
Gewässerausbau, Talsperren und Rückhaltebecken

Abschnitt 1
Gewässerausbau

§ 88
Pflichten zum Gewässerausbau und zur Renaturierung
(zu § 31 WHG)

(1) Das gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 zur Gewässerunterhaltung verpflichtete Landesumweltamt hat ein Gewässer auszubauen, soweit der Ausbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele und zur Umsetzung des Maßnahmenprogramms erforderlich ist.

(2) Die zuständige Wasserbehörde kann bestimmen, daß der zum Gewässerausbau Verpflichtete ein nicht naturnah ausgebautes Gewässer I. und II. Ordnung in einem angemessenen Zeitraum wieder in einen naturnahen Zustand zurückführt.

(3) § 78 findet sinngemäß Anwendung, soweit Ausbaumaßnahmen durch einen nachteiligen Wasserabfluß veranlaßt sind.

§ 89
Grundsätze
(zu § 31 WHG)

(1) Ausbaumaßnahmen müssen den im Maßnahmenprogramm oder im Bewirtschaftungsplan an den Gewässerausbau gestellten Anforderungen entsprechen. Die Zulassung des Gewässerausbaus ist zu versagen, wenn von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist oder der Ausbau sich nicht an den Bewirtschaftungszielen nach den §§ 25a, 25b Abs. 1, 25d, 33a WHG und den §§ 1 und 24 dieses Gesetzes ausrichtet.

(2) Dient der Gewässerausbau nicht dem Wohl der Allgemeinheit, kann ihm der widersprechen, dem nachteilige Wirkungen auf ihm zustehende Rechte oder Befugnisse durch den Ausbau drohen. Der Ausbau kann gleichwohl zugelassen werden, wenn der durch den Ausbau zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

§ 90
Besondere Pflichten im Interesse des Gewässerausbaus
(zu § 31 WHG)

(1) Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des Gewässerausbaus erforderlich ist, haben die Anlieger und Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung auf Anordnung der unteren Wasserbehörde zu dulden, daß der Unternehmer des Gewässerausbaus oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen dürfen.

(2) Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz. Die Wasserbehörde setzt den Schadenersatz fest; die §§ 139 bis 141 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Trifft den Ausbauunternehmer die Pflicht zum Ausbau oder dient der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit, findet § 58 sinngemäß Anwendung.

§ 91
Vorteilsausgleich
(zu § 31 WHG)

(1) Baut eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ein Gewässer aus und erhalten Eigentümer von Grundstücken und Anlagen dadurch einen nicht nur unerheblichen Vorteil, können sie nach dem Maß ihres Vorteils zu den Aufwendungen herangezogen werden. Im Streitfall setzt die zuständige Wasserbehörde den Beitrag nach Anhören der Beteiligten fest.

(2) Dient der Gewässerausbau auch der Erfüllung einer Verpflichtung nach § 77 Abs. 1 oder § 78 Nr. 1, sind die Beiträge nach Absatz 1 vorab zu ermitteln.

§ 92
Zuständigkeiten und Fristen
(zu § 31 WHG)

(1) Zuständig für die Durchführung des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens nach § 31 Abs. 3 WHG ist die Wasserbehörde im Sinne des § 126 Abs. 2.. Entsteht durch die Gewinnung von Bodenschätzen ein Gewässer, erfolgt die Zulassung des Gewässerausbaus bei den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben durch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe. Dieses entscheidet im Einvernehmen mit der Wasserbehörde. Bei baulichen Anlagen, für die eine Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde nicht gegeben ist, haben die nach den Sätzen 1 und 2 zuständigen Behörden auch die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu prüfen.

(2) Für Beginn und Vollendung des Gewässerausbaus ist eine Frist zu setzen. Jede Frist kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb der Frist begonnen, so bedarf es zur Durchführung des Vorhabens eines neuen Verfahrens. Wird die Frist für die Vollendung nicht eingehalten, kann die zuständige Behörde den Plan aufheben oder die Plangenehmigung widerrufen und die Wiederherstellung des früheren Zustandes vom Ausbauunternehmer verlangen.

Abschnitt 2
Talsperren und Rückhaltebecken

§ 93
Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken; Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern

(1) Talsperren sind Anlagen zum Anstauen eines Gewässers und zum dauernden Speichern von Wasser, bei denen die Höhe des Absperrbauwerks von der Sohle des Gewässers unterhalb des Absperrbauwerks oder vom tiefsten Geländepunkt im Speicher bis zur Krone mehr als fünf Meter beträgt oder das Speicherbecken bis zur Krone gefüllt mehr als 1 000 000 Kubikmeter umfaßt. Als Talsperren gelten auch Stauwerke, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach dem Brandenburgischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen.

(2) Erfüllen Anlagen zum Anstauen eines fließenden Gewässers und vorübergehenden Speichern von Hochwasser (Hochwasserrückhaltebecken) die Voraussetzungen des Absatzes 1, finden auf sie die Vorschriften des § 94 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(3) Erfüllen Anlagen zum Anstauen und Speichern von Wasser oder schlammigen Stoffen außerhalb eines Gewässers (Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern) die Voraussetzungen des Absatzes 1, finden auf sie die Vorschriften des § 94 Abs. 1 und 2 Anwendung.

§ 94
Bau und Betrieb

(1) Talsperren sind mindestens nach den technischen Regeln zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben, die vom für die Wasserwirtschaft zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem für Bauwesen zuständigen Fachminister durch Bekanntgabe im Amtsblatt eingeführt werden. Für den Einzelfall oder durch Bekanntgabe im Amtsblatt können aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit weitergehende Anforderungen festgesetzt werden.

(2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Anforderungen des Absatzes 1, hat sie der Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist diesen Anforderungen anzupassen.

(3) Bau und Betrieb von Anlagen im Sinne des § 93 oder deren wesentliche Veränderung bedürfen der Genehmigung durch die obere Wasserbehörde, in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe. Sofern nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach dem Brandenburgischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, bedarf der Bau einer Anlage nach § 93 Abs. 1 der Planfeststellung. Bei baulichen Anlagen, für die eine Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde nicht gegeben ist, hat die nach Satz 1 zuständige Behörde auch die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu prüfen.

(4) Für Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern gelten die §§ 50 und 51 sinngemäß.

(5) Der Betreiber einer Talsperre oder eines Rückhaltebeckens im Sinne des § 93 kann von der oberen Wasserbehörde bzw. vom Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe verpflichtet werden, die Anlage oder Teile von ihr auf Betriebssicherheit hin zu überprüfen oder auf seine Kosten durch im Einvernehmen mit der Behörde beauftragte Gutachter überprüfen zu lassen.

Kapitel 9
Sicherung des Hochwasserschutzes und der dazu erforderlichen Anlagen

Abschnitt 1
Grundsätze

§ 95
Grundsätze

Der Hochwasserschutz dient dem Wohl der Allgemeinheit. Er ist eine öffentlich-rechtliche Aufgabe.

§ 96
Hochwasserschutzanlagen
(zu § 31 WHG)

(1) Für die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Deichen und den sonstigen Hochwasserschutzanlagen gelten die §§ 89, 91 Abs. 1 und § 92 sinngemäß.

(2) Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des Deichbaus oder der sonstigen Hochwasserschutzanlagen erforderlich ist, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken nach vorheriger Ankündigung auf Anordnung der Wasserbehörde zu dulden, daß der Unternehmer oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen können. § 84 Abs. 4 und § 90 Abs. 2 gelten sinngemäß.

§ 97
Unterhaltung der Hochwasserschutzanlagen

Hochwasserschutzanlagen sind so zu erhalten, daß die vollständige Funktionsfähigkeit jederzeit gewährleistet wird.

§ 98
Pflicht zur Unterhaltung der Hochwasserschutzanlagen

(1) Die Unterhaltung von Hochwasserschutzanlagen an Gewässern der Anlage 1 obliegt dem Landesumweltamt, an Gewässern II. Ordnung dem bisher Unterhaltungspflichtigen.

(2) Ist der Deich von einem anderen als dem Unterhaltungspflichtigen beschädigt oder zerstört worden, so ist der andere durch die Wasserbehörde zur Wiederherstellung anzuhalten. § 83 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.

§ 99
Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung

(1) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung einer Hochwasserschutzanlage erforderlich ist, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken nach vorheriger Ankündigung zu dulden, daß der Unterhaltungspflichtige oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen. Rasen oder Bodenbestandteile können aus Grundstücken entnommen werden, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu beschaffen sind oder die Gefahrenabwehr es erfordert. Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz.

(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an die Hochwasserschutzanlagen angrenzenden Grundstücke haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung oder die Sicherheit der Hochwasserschutzanlage beeinträchtigen kann.

(3) Auf Deichen und ihren beidseitigen, fünf Meter breiten Geländestreifen sind

  1. das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern,
  2. die Entfernung der Grasnarbe,
  3. die Errichtung von Bauwerken und Einfriedungen,
  4. das Setzen von Masten und sonstigen Merkzeichen,
  5. die Geflügelhaltung,
  6. das Weiden von Vieh, außer Schafhütung,
  7. das Lagern von Stoffen und Gegenständen und
  8. das Fahren und Reiten

untersagt.

(4) Die Wasserbehörde kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 zulassen, soweit es dem Allgemeinwohl dient. Sie soll das Fahren mit Fahrrädern auf den Deichanlagen zulassen, soweit der Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird.

(5) Das nicht motorangetriebene Fahren auf befestigten Deichen ist erlaubt, soweit der Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird.

Abschnitt 2
Überschwemmungsgebiete

§ 100
Festsetzung
(zu § 32 WHG)

(1) Der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister setzt die Überschwemmungsgebiete durch Rechtsverordnung fest. Die aufgrund bisherigen Rechts ergangenen Festlegungen von Überschwemmungsgebieten gelten im Sinne des § 32 WHG fort.

(2) Zur Sicherung des schadlosen Hochwasserabflusses kann der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister durch Rechtsverordnung bestimmen, daß in einem Überschwemmungsgebiet

  1. Gegenstände zu beseitigen sind, die den Wasserabfluß hindern können,
  2. Grundstücke so zu bewirtschaften sind, wie es zum schadlosen Abfluß des Hochwassers, insbesondere zur Verhütung von Bodenaufschwemmungen oder zur Vermeidung des Abschwemmens von Düngemitteln, Pflanzen, Behandlungsmitteln oder Stoffen, die die Wassergüte beeinträchtigen, erforderlich ist,
  3. Auflandungen oder Vertiefungen zu verhüten sind.

(3) Werden bei der Rückgewinnung natürlicher Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile eine angemessene Zahlung zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach §§ 121 ff. besteht. Ausgleichspflichtig ist das Land. § 16 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 101
Genehmigung
(zu § 32 WHG)

(1) Wer in Überschwemmungsgebieten die Erdoberfläche erhöhen oder vertiefen, Anlagen herstellen, verändern oder beseitigen, Baum- oder Strauchpflanzungen anlegen will, bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. § 38 gilt sinngemäß.

(2) Die Genehmigung kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Sie darf nur erteilt werden, wenn keine Beeinträchtigung des Hochwasserschutzes zu erwarten ist.

Abschnitt 3
Wild abfließendes Wasser

§ 102
Veränderung des Wasserablaufs, Pflicht zur Aufnahme

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks darf den Ablauf des wild abfließenden Wassers nicht künstlich so ändern, daß tiefer liegende Grundstücke beeinträchtigt werden.

(2) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von den Eigentümern der tiefer liegenden Grundstücke die Aufnahme des wild abfließenden Wassers verlangen, wenn er die natürlichen Verhältnisse durch Anlagen auf seinem Grundstück nicht verändert hat. Können aufgrund von Veränderungen die Eigentümer des tiefer liegenden Grundstücks das Wasser nicht oder nur mit erheblichem Aufwand weiter abführen, so sind sie zur Aufnahme nur gegen Schadenersatz verpflichtet.

(3) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit kann die Wasserbehörde eine Änderung des Wasserablaufs anordnen. Stellt die Anordnung eine Enteignung dar, so hat der Begünstigte dafür Entschädigung zu leisten.

(4) Diese Vorschriften gelten auch für das nicht aus Quellen wild fließende Wasser.

Kapitel 10
Gewässeraufsicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 103
Aufgaben der Wasserbehörden

(1) Der Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes sowie der darauf beruhenden Verordnungen und der gemäß § 25 Abs. 3 für verbindlich erklärten Bewirtschaftungspläne, Maßnahmenprogramme oder deren Teile ist Aufgabe der Wasserbehörden, soweit nicht im einzelnen etwas anderes bestimmt ist. Zu den Aufgaben der Wasserbehörden gehört insbesondere die Aufsicht über die Gewässer. Soweit die Zuständigkeit bei der Bergbehörde liegt, entscheidet sie im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.

(2) Die nach Absatz 1 zuständigen Behörden sind Sonderordnungsbehörden. Sie haben im Rahmen ihrer Aufgaben zugleich die Befugnisse von Ordnungsbehörden nach dem Ordnungsbehördengesetz.

§ 104
Erheben, Speichern und Übermitteln von Daten, Unterrichtungspflichten
(zu § 37a WHG)

(1) Die Wasserbehörden und das Landesumweltamt sind berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen personenbezogenen Daten zur erheben, zu speichern und zu übermitteln und Aufzeichnungen und Auskünfte zu verlangen. Die Daten sind grundsätzlich beim Betroffenen mit dessen Kenntnis zu erheben. Die Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten ist auch ohne Kenntnis des Betroffenen für die Durchführung

  1. der Gewässeraufsicht,
  2. von Erlaubnis-, Bewilligungs-, Planfeststellungs-, Genehmigungs- und Anzeigeverfahren sowie
  3. der Gewässerüberwachung und von wasserwirtschaftlichen Planungen und wissenschaftlichen Untersuchungen zur Erfüllung der Aufgaben des Landesumweltamtes

zulässig. Die zu einem in Satz 3 genannten Zweck erhobenen Daten dürfen zu jedem anderen im Satz 3 genannten Zweck verarbeitet werden. Der Betroffene ist außer in den Fällen des Satzes 3 über die Zweckänderung zu unterrichten. Die Daten dürfen einem Maßnahmeträger der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, der Gewässerunterhaltung sowie an Gewässerbauunternehmen oder Prüfstellen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie den Bodenschutzbehörden übermittelt werden, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung notwendig ist. Die Übermittlung von Daten und Aufzeichnungen an Behörden anderer Länder und des Bundes sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen ist in dem zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen gebotenen Umfang insbesondere zur Erfüllung der Koordinierungspflichten nach § 25 Abs. 1 zulässig.

(2) Gemeinden, Gemeindeverbände und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sind auf Verlangen verpflichtet, dem Wasserwirtschaftsamt ihnen bekannte wasserwirtschaftliche Daten zu übermitteln und für die Wasserwirtschaft bedeutsame Tatsachen mitzuteilen.

(3) Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes unberührt.

§ 105
Besondere Pflichten im Interesse der Gewässeraufsicht

(1) Die Bediensteten und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Wasserbehörden und des Landesumweltamtes haben die Befugnisse nach § 21 WHG, und zwar auch in den Fällen, in denen Gegenstand der Gewässeraufsicht nicht eine Benutzung des Gewässers ist. Insbesondere bedarf es keiner vorherigen Ankündigung von Überwachungsmaßnahmen.

(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 106
Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens, Bauabnahme

(1) Soweit es die Vorbereitung und die Durchführung des Ausbaus, der Unterhaltung von Anlagen oder eines sonstigen Vorhabens erfordern, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der betreffenden Grundstücke zu dulden, daß der Unternehmer oder dessen Beauftragte nach vorheriger Ankündigung Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen.

(2) Die Vorschriften des § 84 gelten sinngemäß. Bei Wasserschadensfällen und Wassergefahren bedarf es keiner vorherigen Ankündigung. § 30 Abs. 3 WHG gilt entsprechend.

(3) Baumaßnahmen, für die eine Erlaubnis, Bewilligung, Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz erteilt ist, bedürfen der Bauabnahme durch die zuständige Wasserbehörde, in Bereichen, die der Bergaufsicht unterliegen, durch die Bergbehörde. Beginn und Ende der Bauarbeiten sind der zuständigen Behörde vom Unternehmer anzuzeigen.

(4) Über beanstandungsfreie Abnahmen wird eine Bescheinigung ausgestellt. Bei geringfügigen Mängeln kann der Abnahmeschein erteilt werden, wenn die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist gewährleistet erscheint. Vor der Erteilung des Abnahmescheins darf die Anlage nur mit Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde in Betrieb genommen werden.

(5) Auf die Bauabnahme kann bei Geringfügigkeit des Vorhabens in der wasserrechtlichen Zulassung verzichtet werden.

§ 107
Kosten der Gewässeraufsicht

Werden Maßnahmen der Gewässeraufsicht dadurch verursacht, daß jemand unbefugt handelt oder Auflagen nicht erfüllt, sind ihm die Kosten dieser Maßnahmen aufzuerlegen. Zu diesen Kosten gehören insbesondere Kosten für die Ermittlung des Schadens und der Verantwortlichen. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.

§ 108
Zugelassene Stellen für Abwasser- und Gewässeruntersuchungen

(1) Der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß bestimmte Untersuchungen im Rahmen der vorgeschriebenen Überwachung bei der Abwasserbeseitigung oder zur amtlichen Feststellung der Gewässergüte nur durch zugelassene Stellen durchgeführt werden können. In der Verordnung können auch die Anforderungen an die Fachkunde, Zuverlässigkeit und die betriebliche Ausstattung der Stellen sowie an ihre Unabhängigkeit von den zu Überwachenden, das Verfahren zur Anerkennung, die Befristung und das Erlöschen der Anerkennung, der Ausschluß von Interessenkollisionen, die Vergütung und Auslagenerstattung, die Fachaufsicht über die Stellen einschließlich der Teilnahme an Ringversuchen und anderer Maßnahmen zur analytischen Qualitätssicherung sowie die Begrenzung der Zahl der staatlich anerkannten Stellen entsprechend dem Bedarf der Wasserbehörden geregelt werden.

(2) Der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Sachkundigen im Sinne des § 75 Abs. 2 zu bestimmen.

§ 109
Gewässerschutzdienst

Die Wasserbehörde kann geeignete Personen ehrenamtlich damit beauftragen, den Zustand der Oberflächengewässer zu beobachten und zu überwachen (Gewässerschutzdienst). Sie unterstehen der Aufsicht der Wasserbehörde, die sie bestellt hat. Sie müssen bei ihrer Tätigkeit den Ausweis über ihre Bestellung mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen.

Abschnitt 2
Besondere Vorschriften

§ 110
Überwachung von Abwassereinleitungen

Einleitungen von gewerblichem Abwasser sowie häuslichem Abwasser von im Jahresdurchschnitt mehr als 8 Kubikmeter je Tag sind in der Weise zu überwachen, daß mehrmals im Jahr Proben zu entnehmen und zu untersuchen sind. Ausgenommen sind Einleitungen von Abwasser, das keiner Behandlung bedarf und Abwassereinleitungen, von denen keine erhebliche Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist. Die zur Überwachung erforderlichen Probeentnahmen und Untersuchungen werden von der zuständigen Wasserbehörde, in Bereichen, die der Bergaufsicht unterliegen, durch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe oder in den von der obersten Wasserbehörde festgelegten Fällen von Untersuchungsstellen durchgeführt, die im Auftrag der Wasserbehörden tätig werden. Im einzelnen Fall dürfen keine Untersuchungsstellen beauftragt werden, die für den Abwassereinleiter auf wasserwirtschaftlichem Gebiet gegen Entgelt bereits in anderer Weise, insbesondere als Gutachter oder im Rahmen der Selbstüberwachung tätig sind. In Fällen, die einen hohen Spezialisierungsgrad oder einen hohen apparativen Aufwand erfordern, wird das Landesumweltamt auf Ersuchen der Wasserbehörde tätig.

§ 111
Gewässerschau

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit es zur Überwachung der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung und Nutzung geboten ist, durch die Wasserbehörde zu schauen. Dabei ist festzustellen, ob das Gewässer ordnungsgemäß unterhalten ist.

(2) Den zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten, den Eigentümern und Anliegern des Gewässers, den zur Benutzung des Gewässers Berechtigten, dem Landesumweltamt, der Katastrophenschutzbehörde, den Fischereiberechtigten, der unteren Fischereibehörde und der unteren Naturschutzbehörde ist Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung zu geben. Die Schautermine sind zwei Wochen vorher ortsüblich bekanntzumachen.

§ 112
Deichschau

Die Bestimmungen des § 111 Abs. 1 und 2 (Gewässerschau) sind auf Deiche sinngemäß anzuwenden. Den zur Deichunterhaltung Verpflichteten und den Eigentümern der Deiche ist Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung zu geben.

§ 113
Wassergefahr

(1) Werden zur Abwendung einer durch Hochwasser, Eisgang oder andere Ereignisse bedingten gegenwärtigen Wassergefahr augenblickliche Vorkehrungen notwendig, so sind alle benachbarten Gemeinden, auch wenn sie nicht bedroht sind, verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu leisten. Die Wasserbehörde oder die Katastrophenschutzbehörde kann von den verpflichteten Gemeinden zur Abwehr einer gegenwärtigen Wassergefahr auch die Einrichtung eines Wachdienstes verlangen.

(2) Ist ein Deich bei Hochwasser gefährdet, so haben alle Einwohner der bedrohten und, falls erforderlich, der benachbarten Gebiete auf Anordnung der Wasserbehörde oder der Katastrophenschutzbehörde zu den Schutzarbeiten Hilfe zu leisten und die erforderlichen Arbeitsgeräte, Beförderungsmittel und Baustoffe zur Verfügung zu stellen. Den in Anspruch genommenen Einwohnern ist auf Verlangen Entschädigung zu gewähren. Entschädigungspflichtig ist der Unterhaltungspflichtige (§ 98). Kommt es zu keiner gütlichen Einigung, setzt die Wasserbehörde die Entschädigung fest.

§ 114
Warn- und Alarmdienst

(1) Der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung einen Warn- und Alarmdienst zum Schutz der Gewässer gegen Verunreinigungen und zum Schutz vor Wassergefahren sowie zur Übermittlung von Hochwassermeldungen einzurichten.

(2) Er bestimmt die Meldestellen, das Meldeverfahren und legt die Bedienung der Hochwasserschutzanlagen fest.

(3) Aus der Einrichtung des Warn- und Alarmdienstes können Dritte keine Ansprüche herleiten.

(4) Warn- und Alarmpläne für länderübergreifende oberirdische Gewässer sind mit den angrenzenden Ländern abzustimmen.

Kapitel 11
Zwangsrechte

§ 115
Gewässerkundliche Maßnahmen

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken sind auf Anordnung der Wasserbehörde verpflichtet, zum Ermitteln gewässerkundlicher Grundlagen die Errichtung und den Betrieb von Meßanlagen (Pegel, Abfluß-, Grundwasser- und andere Meßstellen) sowie die Durchführung von Probebohrungen und Pumpversuchen zu dulden. Der Betreiber einer Meßstelle hat die gewässerkundlichen Meßergebnisse und die zugehörigen Ausbaudaten dem Landesumweltamt zu übermitteln.

§ 116
Durchleiten von Wasser

(1) Zugunsten eines Unternehmens der Be- oder Entwässerung, der Wasserversorgung oder der Abführung von Abwasser können die Eigentümer und Nutzungsberechtigten eines oberirdischen Gewässers und die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke verpflichtet werden, das ober- und unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Unterhaltung von Leitungen und Anlagen und dazu dienende Vertiefungen oder andere Veränderungen der Grundstücke zu dulden. Dies gilt nicht für straßenrechtlich gewidmete Verkehrsflächen. Wasser und Abwasser dürfen nur in dichten Leitungen durchgeleitet werden, wenn sonst das Durchleiten Nachteile oder Belästigungen herbeiführen würde.

(2) Absatz 1 gilt nur, wenn das Unternehmen anders nicht zweckmäßiger oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann, der von dem Unternehmen zu erwartende Nutzen den Schaden der Betroffenen erheblich übersteigt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht.

§ 117
Duldung des Aufstaus durch Anlagen

Will jemand aufgrund einer Erlaubnis oder Bewilligung eine Stauanlage errichten, so können die Anlieger verpflichtet werden, den Aufstau zu dulden, soweit er die Ufergrundstücke nur unwesentlich beeinträchtigt.

§ 118
Mitbenutzen von Anlagen

(1) Der Unternehmer einer Grundstücksentwässerungs-, Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage kann verpflichtet werden, deren Mitbenutzung einem anderen zu gestatten, wenn dieser die Entwässerung, Wasserversorgung, Abwasserbehandlung oder Abwasserfortleitung anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand ausführen kann und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht. Der Unternehmer einer Abwasseranlage kann auch dann verpflichtet werden, wenn die gemeinsame Benutzung der Anlagen in einem Abwasserbeseitigungsplan vorgesehen ist. Soll die Mitbenutzung in der Durchleitung von Wasser durch eine fremde Wasserversorgungsleitung bestehen, so kann sie nur einem Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung zugebilligt werden.

(2) Das Zwangsrecht kann nur erteilt werden, wenn der Betrieb der Anlagen des Unternehmens nicht wesentlich beeinträchtigt wird und der Mitbenutzer einen angemessenen Teil der Anlage- und Unterhaltungskosten übernimmt.

(3) Ist die Mitbenutzung zweckmäßig nur bei entsprechender Veränderung der Anlage möglich, so ist der Unternehmer verpflichtet, die Veränderung nach eigener Wahl entweder selbst vorzunehmen oder zu dulden. Den Aufwand der Veränderung trägt der Mitbenutzer.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung auf den Unternehmer einer Grundstücksbewässerungsanlage zugunsten der Eigentümer von Grundstücken, die zur Herstellung der Anlage in Anspruch genommen sind.

§ 119
Einschränkende Vorschriften

Die Vorschriften der §§ 116 und 118 gelten nicht für Gebäude, Hofräume, Gärten, Parkanlagen und Friedhöfe. Ein Zwangsbenutzungsrecht kann jedoch erteilt werden, wenn Wasser oder Abwasser unterirdisch und in dichten Leitungen durchgeleitet werden soll.

§ 120
Schadensausgleich

In den Fällen der §§ 115 bis 118 ist der Betroffene zu entschädigen. Zur Entschädigung ist der durch die Erteilung des Zwangsrechts Begünstigte verpflichtet.

Kapitel 12
Entschädigung

§ 121
Entschädigungspflicht

(1) Für die Entschädigung nach diesem Gesetz gilt § 20 WHG entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Die Entschädigung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, von demjenigen zu leisten, der durch den entschädigungspflichtigen Verwaltungsakt unmittelbar begünstigt ist. Sind mehrere unmittelbar begünstigt, so haften sie als Gesamtschuldner. Wenn ausschließlich oder überwiegend die Allgemeinheit unmittelbar begünstigt wird, ist das Land zur Leistung der Entschädigung verpflichtet.

(3) Die bei überwiegend die Allgemeinheit begünstigenden Entscheidungen bestehende Entschädigungspflicht des Landes schließt eine Beteiligung anderer unmittelbar Begünstigter an der Entschädigungsleistung gemäß Absatz 2 Satz 3 nicht aus.

§ 122
Art und Maß der Entschädigung

(1) Die Entschädigung ist in Geld festzusetzen. Als Entschädigung können auch wasserwirtschaftliche oder andere Maßnahmen festgesetzt werden, wenn das dem Entschädigungspflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist.

(2) Ist bei der Enteignung von Grundstücken der Grundstückseigentümer zur Sicherung seiner Existenz auf Ersatzland angewiesen, und kann Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft werden, so ist ihm auf Antrag an Stelle einer Geldentschädigung Land zu überlassen.

(3) Wird die Nutzung eines Grundstücks infolge der die Entschädigungspflicht auslösenden Verfügung ganz oder teilweise unmöglich gemacht oder erheblich erschwert, so kann der Grundstückseigentümer verlangen, daß der Entschädigungspflichtige das Grundstück zum gemeinen Wert erwirbt. Ist der Rest eines nur teilweise betroffenen Grundstücks nach der bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig zu nutzen, so kann der Grundstückseigentümer auch den Erwerb des Restes verlangen.

§ 123
Zuständigkeit

Zuständig für die Entscheidung über die Entschädigung ist die Wasserbehörde, welche die die Entschädigungspflicht auslösende Verfügung erläßt.

Kapitel 13
Wasserbehörden, Wasserwirtschaftsamt und Zuständigkeit

§ 124
Wasserbehörden

(1) Wasserbehörden sind

  1. das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium als oberste Wasserbehörde,
  2. das Landesumweltamt als obere Wasserbehörde,
  3. die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Wasserbehörde.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Wasserbehörde als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(3) Die Sonderaufsicht gegenüber den Landkreisen und kreisfreien Städten wird von der obersten Wasserbehörde wahrgenommen.

(4) Das besondere Weisungsrecht der Sonderaufsichtsbehörde ist nicht auf den Bereich der Gefahrenabwehr beschränkt.

§ 125
Wasserwirtschaftsamt

Das Landesumweltamt ist das Wasserwirtschaftsamt des Landes Brandenburg.

§ 126
Zuständigkeiten

(1) Zuständige Wasserbehörde im Sinne dieses Gesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 1. Halbsatz ist die obere Wasserbehörde zuständig für:

  1. Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 129 a Abs. 2,
  2. Erlaubnisse und Bewilligungen für Oberflächenwasserentnahmen von mehr als 5 000 Kubikmeter je Tag,
  3. Erlaubnisse und Bewilligungen für Grundwasserentnahmen von mehr als 2 000 Kubikmeter je Tag,
  4. Erlaubnisse für Abwassereinleitungen
    1. größer 3 000 Kilogramm je Tag bestehenden Sauerstoffbedarfs an fünf Tagen, gemessen im Rohwasser (BSB 5 roh), oder
    2. größer 1 500 Kubikmeter in zwei Stunden,
  5. Planfeststellungen oder Genehmigungen von Abwasserbehandlungsanlagen in einer Größenordnung nach Nummer 4,
  6. Eignungsfeststellungen nach § 19 h Abs. 1 WHG und Bauartzulassungen nach § 19 h Abs. 2 WHG,
  7. die Erhebung des Wassernutzungsentgeltes gemäß § 40,
  8. die Aufsicht über die Wasser- und Bodenverbände.

(3) Soweit ein Vorhaben nach dem Brandenburgischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung der allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls unterliegt, ist die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Wasserbehörde auch für die Feststellung zuständig, ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Führt die Prüfung durch die untere Wasserbehörde bei einem Vorhaben nach § 129 a Abs. 2 zu dem Ergebnis, dass eine UVP-Pflicht besteht, so gibt sie das Verfahren an die obere Wasserbehörde ab.

(4) Das Wasserwirtschaftsamt ist technische Fachbehörde und wirkt beim Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen mit. Es bereitet die Entscheidungen der Wasserbehörden in technisch-wissenschaftlicher Hinsicht vor. Es ist zuständig für

  1. die Ermittlung und Entwicklung der technisch-wasserwirtschaftlichen und naturwissenschaftlichen Grundlagen für die Ordnung des Wasserhaushalts,
  2. die Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung und der dazugehörigen wasserwirtschaftlichen Anlagen, soweit sie dem Land unterstehen,
  3. die Unterhaltung der Hochwasserschutzdeiche einschließlich der dazugehörigen wasserbaulichen Anlagen, der Bewirtschaftung der Gewässer und deren Ausbau,
  4. die Erarbeitung der Beiträge zu den Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen nach § 25 Abs. 1.
§ 127
Zuständigkeit in besonderen Fällen

(1) Ist in derselben Sache die örtliche oder sachliche Zuständigkeit mehrerer Wasserbehörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Kreisen einheitlich zu regeln, kann die oberste Wasserbehörde die zuständige Behörde bestimmen.

(2) Ist auch eine Wasserbehörde eines anderen Landes zuständig, so können die Landesregierungen die gemeinsame zuständige Behörde vereinbaren.

Kapitel 14
Verwaltungsverfahren

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 128
Schriftform

Entscheidungen der Wasserbehörden bedürfen der Schriftform. Dies gilt nicht, wenn sie nur eine vorläufige Regelung beinhalten oder bei Gefahr im Verzug.

§ 129
Sicherheitsleistung

(1) Die zuständige Wasserbehörde kann die Leistung einer Sicherheit oder den Nachweis einer Haftpflichtversicherung verlangen, soweit sie erforderlich sind, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Verpflichtungen zu sichern oder finanzielle Risiken abzudecken, die bei Unfällen oder Betriebsstörungen entstehen können. Das Land und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sind von der Sicherheitsleistung frei, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt wird. Art und Höhe der Sicherheit sowie derjenige, in dessen Interesse die Sicherheitsleistung erfolgt, sind zu bestimmen. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(2) Ist der Grund für die Sicherheitsleistung weggefallen, so ist dem nach Absatz 1 Satz 3 Bestimmten eine Frist zu setzen, binnen derer er die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen seiner Ansprüche nachzuweisen hat. Nach Ablauf der Frist ist die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist.

§ 129 a
Vorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung

(1) Die Zulassung für die nachfolgenden Vorhaben kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit entspricht.

(2) Die nachfolgenden Vorhaben bedürfen der vorherigen Planfeststellung, sofern nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Brandenburgischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist:

  1. Errichtung und Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen in der Größenordnung nach § 126 Abs. 2 Nr. 5,
  2. Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauernden Speicherung von Wasser,
  3. Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen zum Transport von Trinkwasser in Rohrleitungen,
  4. Flusskanalisierung und Stromkorrekturarbeiten,
  5. Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt,
  6. Bau eines mit einem Binnenhafen für die Seeschifffahrt verbundenen Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffen),
  7. Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischerei- oder Yachthafens, oder einer infrastrukturellen Hafenanlage,
  8. Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst,
  9. Baggerung in Flüssen oder Seen zur Gewinnung von Mineralien,
  10. Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer sowie sonstige wasserwirtschaftliche Ausbaumaßnahmen (Gewässerausbau),
  11. Errichtung, Betrieb oder Änderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 19 a Abs. 1 WHG,
  12. Errichtung, Betrieb oder Änderung einer Wasserleitung, die das Gebiet einer Gemeinde überschreitet (Wasserfernleitung),
  13. Errichtung und Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers.

(3) Die nachfolgenden Vorhaben bedürfen der Erlaubnis in einem Verfahren nach den Anforderungen des Absatzes 1, sofern nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Brandenburgischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist:

  1. Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung,
  2. Wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung,
  3. Intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer,
  4. Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung,
  5. Bau einer Wasserkraftanlage, soweit diese nicht gemäß Absatz 2 Nr. 2 der Planfeststellung bedarf.

Abschnitt 2
Förmliches Verwaltungsverfahren

§ 130
Grundsatz

Nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergehen im förmlichen Verwaltungsverfahren die Entscheidungen über

  1. die Erteilung einer Bewilligung,
  2. den Ausgleich von Rechten und Befugnissen mit Ausnahme von Erlaubnissen untereinander,
  3. die Erteilung von Zwangsrechten.
§ 131
Vertreterbestellung

Ein Vertreter kann von Amts wegen bestellt werden für Miteigentümer oder gemeinschaftliche Eigentümer von Grundstücken, sofern sie der Aufforderung, einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nachkommen. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein gemeinsamer Bevollmächtigter benannt wird.

§ 132
Aussetzung des Verfahrens

(1) Sind gegen einen Antrag Einwendungen privatrechtlicher Natur erhoben worden, so kann die zuständige Wasserbehörde unter Vorbehalt über Einwendungen entscheiden oder das Verfahren aussetzen. Das Verfahren ist auszusetzen, wenn bei Bestehen des Privatrechtsverhältnisses der Antrag abzuweisen wäre.

(2) Bei Aussetzung des Verfahrens ist eine Frist zu bestimmen, binnen derer die Klage zu erheben ist. Wird die Klage nicht fristgerecht erhoben oder wird der Prozeß nicht weiterbetrieben, kann das Verfahren fortgesetzt werden.

§ 133
Verfahrenskosten

Die Verfahrenskosten trägt der Antragsteller. Kosten, die durch unbegründete Einwendungen entstanden sind, können demjenigen auferlegt werden, der die Einwendungen erhoben hat.

§ 134
Erfordernisse des Antrages

Für Anträge auf Erteilung einer wasserrechtlichen Zulassung nach § 130 gilt § 35 entsprechend.

§ 135
Bekanntmachung

(1) In Verfahren nach § 130 ist der Plan für das beabsichtigte Unternehmen in den Gemeinden auszulegen, in denen sich das Unternehmen voraussichtlich auswirkt. Die Auslegung ist ortsüblich öffentlich bekanntzumachen. Personen, die von den nachteiligen Wirkungen des beabsichtigten Unternehmens voraussichtlich betroffen werden, sollen auf die Bekanntmachung besonders hingewiesen werden. § 73 Abs. 3 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(2) Ist die Erweiterung eines Unternehmens beabsichtigt, über das schon entschieden ist, gilt Absatz 1 nur für die beabsichtigte Erweiterung. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß es sich um eine Erweiterung handelt.

§ 136
Ausgleichsverfahren, Zwangsrechtsverfahren

(1) Für das Verfahren über den Ausgleich von Rechten und Befugnissen (§ 34) gilt § 133 nicht. Die Kosten des Ausgleichsverfahrens tragen die Beteiligten nach dem Maß ihres schätzungsweise zu ermittelnden Vorteils.

(2) Für das Verfahren über die Erteilung von Zwangsrechten gilt § 134 sinngemäß.

Abschnitt 3
Planfeststellung

§ 137
Planfeststellungsverfahren

(1) Nach Teil V Abschnitt 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergehen im Planfeststellungsverfahren die Entscheidungen über die Feststellung eines Plans für

  1. den Gewässerausbau und
  2. den Bau von Hochwasserschutzanlagen.

(2) Ist ein Vorhaben nach Absatz 1 festgestellt, ist der festgestellte Plan dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

§ 138
Anzuwendende Vorschriften

Die Vorschriften der §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 sowie §§ 10 und 11 WHG gelten sinngemäß.

Abschnitt 4
Verfahren bei Entschädigung und Ausgleich

§ 139
Festsetzen

(1) Vor Festsetzung der Entschädigung hat die zuständige Wasserbehörde auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so hat sie diese zu beurkunden und den Beteiligten auf Antrag eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen. In der Urkunde sind der Entschädigungspflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen.

(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die zuständige Wasserbehörde die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. In dem Bescheid sind der Entschädigungspflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen. Der Beschluß ist den Beteiligten mit einer Belehrung über Zulässigkeit, Form und Frist der Klage zuzustellen.

(3) Wird der Entschädigungspflichtige verpflichtet, ein Grundstück zu erwerben (§ 122 Abs. 3), so hat die zuständige Behörde unverzüglich das Grundbuchamt um Eintragung eines Vermerks über die Verpflichtung zu ersuchen. Der Vermerk wirkt gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs wie eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums.

§ 140
Rechtsweg

(1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung können die Beteiligten binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Festsetzungsbescheides Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben.

(2) Die Klage gegen den Entschädigungspflichtigen wegen der Entschädigung in Geld ist auf Zahlung des verlangten Betrages oder Mehrbetrages zu richten. Die Klage gegen den Entschädigungsberechtigten ist darauf zu richten, daß die Entschädigung unter Aufhebung oder Abänderung des Festsetzungsbescheides anderweitig festgesetzt wird. Klagt der Entschädigungspflichtige, so hat er die Kosten des ersten Rechtszuges in jedem Fall zu tragen.

(3) Für die Festsetzung einer Ausgleichszahlung nach § 16 Abs. 4 gelten § 139 Abs. 2 Satz 3 sowie § 140 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 entsprechend.

§ 141
Vollstreckbarkeit

(1) Die Niederschrift über die Einigung nach § 139 Abs. 1 ist nach Zustellung an die Beteiligten vollstreckbar. Der Festsetzungsbescheid nach § 139 Abs. 2 ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn er für diese unanfechtbar geworden ist oder das Gericht ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.

(2) Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundenbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts erteilt, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befaßte Behörde ihren Sitz hat, und, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von dem Urkundenbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786, 791 der Zivilprozeßordnung tritt das Landgericht, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befaßte Behörde ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozeßgerichts.

Kapitel 15
Wasserbuch

§ 142
Einrichten des Wasserbuches
(zu § 37 WHG)

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung über die Errichtung und die Führung des Wasserbuches, insbesondere das Verfahren und den Inhalt der Eintragung sowie die Art der zu den Wasserbuchakten zu nehmenden Pläne, zu erlassen.

(2) Das Wasserbuch wird von der Wasserbehörde, bezüglich der Betriebe, die der Bergaufsicht unterstehen, vom Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, angelegt und geführt.

(3) Die Wasserbehörde bzw. das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe hat dem Landesumweltamt beglaubigte Auszüge des Wasserbuchs zu überlassen.

§ 143
Eintragungen in das Wasserbuch
(zu § 37 WHG)

(1) Eintragungen in das Wasserbuch werden von Amts wegen vorgenommen, sobald das Rechtsverhältnis nachgewiesen ist.

(2) In das Wasserbuch sind außer den in § 37 WHG genannten Rechtsverhältnissen einzutragen

  1. Heilquellenschutzgebiete,
  2. die von § 79 abweichenden Unterhaltungspflichten und
  3. Zwangsrechte.

(3) Rechtsverhältnisse von untergeordneter Bedeutung werden unbeschadet § 16 Abs. 1 WHG nicht eingetragen. Erloschene Rechte sind zu löschen.

(4) Die Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.

§ 144
Einsichtnahme in das Wasserbuch
(zu § 37 WHG)

(1) Die Einsicht in das Wasserbuch, seine Auszüge und diejenigen Urkunden, auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist jedermann gestattet. Beglaubigte Auszüge sind auf Verlangen gegen Kostenersatz zu fertigen.

(2) Die Einsicht in solche Urkunden, die Mitteilungen über geheimzuhaltende Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen enthalten, ist nur nach Zustimmung des Berechtigten gestattet.

Kapitel 16
Bußgeldbestimmungen

§ 145
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 8 zur Kennzeichnung der Uferlinie angebrachte Zeichen entfernt, abändert oder beschädigt;
  2. entgegen § 50 eine die Beschaffenheit von Staumarken oder Festpunkten beeinflussende Handlung ohne Genehmigung vornimmt;
  3. ohne die erforderliche Genehmigung, Zulassung oder unter Nichtbefolgen einer vollziehbaren Auflage
    1. Anlagen in oder an Gewässern, einschließlich der Häfen, Lade- oder Umschlagstellen entgegen § 87 errichtet oder wesentlich verändert;
    2. entgegen § 101 in Überschwemmungsgebieten die Erdoberfläche erhöht oder vertieft, Anlagen herstellt, verändert oder beseitigt, Baum- oder Strauchpflanzungen anlegt;
    3. entgegen § 46 die Schiffahrt oder entgegen § 48 Fähren oder Häfen, Lade- und Umschlagstellen betreibt.
    4. entgegen § 71 Abwasserbehandlungsanlagen betreibt;
    5. entgegen § 73 Abwassereinleitungen und entgegen § 74 Indirekteinleitungen nicht überwacht;
  4. einer Rechtsverordnung
    1. über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder Anlagen zu deren Beförderung gemäß § 20 Abs. 6;
    2. über die Schiffahrt gemäß § 46 Abs. 2;
    3. für den Bau, die Unterhaltung, die Überwachung und den Betrieb von Talsperren, Speichern und Wasserbecken sowie über die zugehörigen Sicherheits-, Überwachungs- und Betriebsbedingungen gemäß § 53 zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist;
    4. zur Erhebung von Daten über Abwasseremissionen gemäß § 39 h Abs. 2;
  5. einer Rechtsverordnung
    1. zur Ausübung des Gemeingebrauchs oder zur Regelung des Verhaltens im Uferbereich gemäß § 44;
    2. über ein Wasserschutzgebiet gemäß § 15;
    3. über ein Heilquellenschutzgebiet gemäß § 18;
    4. über die Indirekteinleitung gemäß § 72 Abs. 1;
    5. zum Verhalten in Gewässerrandstreifen gemäß § 84 Abs. 6
      zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist;
  6. einer vollziehbaren Anordnung gemäß § 52 nicht nachkommt;
  7. Anzeigepflichten nach § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 2 und 3 oder nach § 62 nicht unverzüglich nachkommt;
  8. entgegen § 51 Wasser über die zugelassene Höhe aufstaut oder angestautes Wasser abläßt;
  9. entgegen § 55 Abs. 1 eine Benutzung ohne behördliche Erlaubnis ausübt;
  10. als Betreiber
    1. entgegen § 61 Abs. 1 Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung nicht nach den dort vorgeschriebenen Regeln der Technik errichtet oder errichten läßt;
    2. Anlagen nicht nach den Anforderungen gemäß § 61 Abs. 1 betreibt;
    3. entgegen § 61 Abs. 2 vorhandene Anlagen nicht unverzüglich den Anforderungen nach § 61 Abs. 1 anpaßt;
  11. entgegen § 66 Abs. 1, 4 oder 5 oder § 67 seiner Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt;
  12. entgegen § 70 Abs. 3 seiner Unterrichtungspflicht oder entgegen § 72 Abs. 5 seiner Mitteilungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
  13. als Indirekteinleiter eine ihm gemäß § 72 Abs. 2 aufgegebene Bedingung, Auflage oder Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt;
  14. Untersuchungspflichten in bezug auf das Abwasser verletzt, indem er
    1. entgegen § 73 Abs. 1 das Abwasser nicht untersucht oder nicht untersuchen läßt oder entgegen § 73 Abs. 2 die Untersuchungsergebnisse nicht aufbewahrt;
    2. entgegen § 75 seiner Verpflichtung zur Selbstüberwachung nicht nachkommt oder entgegen § 75 die Aufzeichnungen über die Selbstüberwachung nicht aufbewahrt;
    3. entgegen § 74 die Nachweise, Aufzeichnungen und Untersuchungsergebnisse der Abwasserüberwachung der unteren Wasserbehörde und dem Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht vorlegt;
  15. entgegen § 98 der Verpflichtung zur Unterhaltung von Hochwasserschutzanlagen nicht nachkommt;
  16. eine gemäß § 99 Abs. 3 untersagte Handlung vornimmt;
  17. entgegen § 47 Abs. 2 einen genehmigten Tarif überschreitet;
  18. entgegen § 106 Abs. 1 das Betreten von Grundstücken, Anlagen und Räumen nicht gestattet, Anlagen oder Einrichtungen nicht zugänglich macht oder die erforderlichen Arbeitskräfte, Unterlagen oder Werkzeuge nicht zur Verfügung stellt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Deutsche Mark geahndet werden.

§ 146
Zuständigkeit

Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die nach § 124 zuständigen Wasserbehörden, soweit keine andere Zuständigkeit bestimmt ist. In den Fällen des § 145 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c sowie § 145 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b kann das für Verkehr zuständige Mitglied der Landesregierung die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

Kapitel 17
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 147
Alte Rechte und Befugnisse
(zu § 15 WHG)

(1) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende alte Rechte und alte Befugnisse bleiben aufrechterhalten. Eine Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung ist nicht erforderlich für Benutzungen und die Errichtung von Anlagen, die nach dem Wassergesetz vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) in einem förmlichen Verfahren erteilt oder durch das vorgenannte Gesetz aufrechterhalten worden sind.

(2) Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse bestimmen sich, soweit sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, im übrigen nach den bisherigen Gesetzen.

(3) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden, auf besonderem Titel beruhenden Rechte, ein Gewässer in anderer Weise als im Sinne des § 3 WHG oder eine Anlage im Sinne der §§ 19 a ff. WHG zu benutzen oder zu betreiben, können durch die Wasserbehörde nach Inhalt und Umfang neu festgesetzt sowie zurückgenommen oder widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung für das Wohl der Allgemeinheit zu erwarten ist.

(4) § 15 Abs. 4 WHG gilt entsprechend, soweit der Widerruf ohne Entschädigung schon nach dem vor dem 1. Juli 1990 geltenden Recht zulässig war.

§ 148
Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse

(1) Alte Rechte und alte Befugnisse sind bei der Wasserbehörde anzumelden. Die öffentliche Aufforderung nach § 16 Abs. 2 WHG wird vom für die Wasserwirtschaft zuständigen Fachminister bekanntgegeben.

(2) Kann der das alte Recht oder die alte Befugnis zulassende Bescheid innerhalb der Anmeldefrist nicht vorgelegt werden, gilt die Anmeldung als nicht fristgerecht erfolgt, soweit das alte Recht oder die alte Befugnis nicht amtlich bekannt sind.

§ 149
Vorkehrungen bei Erlöschen eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis

Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so gilt § 37 Abs. 2 entsprechend.

§ 150
Schutzgebiete und Schutzstreifen

Die nach bisherigen Rechtsvorschriften ergangenen Festlegungen von wasserwirtschaftlichen Vorbehaltsgebieten (§ 39 WG), von Uferstreifen (§ 33 WG) und von Hochwassergebieten und Deichschutzstreifen (§ 36 WG) bleiben als Rechtsverordnungen bestehen.

§ 151
Heilquellenschutz

(1) Die nach bisherigem Recht anerkannten Quellen gelten als staatlich anerkannte Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die nach bisherigem Recht festgesetzten Quellenschutzgebiete gelten als Heilquellenschutzgebiete im Sinne dieses Gesetzes.

§ 152
Einschränkung von Grundrechten

Soweit ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter durch die §§ 84, 90, 96, 105 und 115 verpflichtet ist, das Betreten von Grundstücken oder Räumen zu dulden, wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Soweit die Einrichtung und Ausübung eines Fährbetriebes nach § 48 einer Genehmigung bedürfen, wird das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 153
Verwaltungsvorschriften

Die nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 154
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Soweit durch dieses Gesetz wasserbehördliche Zuständigkeiten gegenüber der bisherigen Rechtslage verändert werden, treten diese zum 1. Januar 1995 in Kraft.

(3) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. das Wassergesetz vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467),
  2. die Erste Durchführungsverordnung zum Wassergesetz vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 477),
  3. die Zweite Durchführungsverordnung zum Wassergesetz vom 2. Juli 1982 - Abwassergeld und Wassernutzungsentgelt - (GBl. I Nr. 26 S. 485),
  4. die Dritte Durchführungsverordnung zum Wassergesetz vom 2. Juli 1982 - Schutz- und Vorbehaltsgebiete - (GBl. I Nr. 26 S. 487),
  5. die Vierte Durchführungsverordnung zum Wassergesetz - Änderung der Ersten Durchführungsverordnung - vom 25. April 1989 (GBl. I Nr. 11 S. 151),
  6. die Erste Durchführungsbestimmung zum Wassergesetz vom 2. Juli 1982 - Hochwassermeldedienst - (GBl. I Nr. 26 S. 490).

Anm.: Die Anlagen wurden nicht mit aufgenommen.