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Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz - BbgVwGG)
Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz - BbgVwGG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1996
(GVBl.I/96, [Nr. 25], S.317)
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014
(GVBl.I/14, [Nr. 37])
§ 1
Im Land Brandenburg wird eine selbständige Verwaltungsgerichtsbarkeit errichtet.
§ 2
(1) Verwaltungsgerichte werden eingerichtet
- in Cottbus für das Gebiet der kreisfreien Stadt Cottbus sowie für die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz und Spree-Neiße,
- in Frankfurt (Oder) für das Gebiet der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder) sowie für die Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland und Oder-Spree,
- in Potsdam für das Gebiet der kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel und Potsdam sowie für die Landkreise Prignitz, Ostprignitz-Ruppin, Oberhavel, Uckermark, Havelland, Potsdam-Mittelmark und Teltow-Fläming.
(2) Die Verwaltungsgerichte werden nach ihrem Sitz benannt.
§ 2a
Das Verwaltungsgericht Potsdam ist für alle Gerichtsbezirke des Landes Brandenburg zuständig in Personalvertretungsangelegenheiten nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz und dem Landespersonalvertretungsgesetz.
§ 3
Das Oberverwaltungsgericht wird gemeinsam mit dem Land Berlin errichtet.
§ 4
(1) Das Oberverwaltungsgericht ist in Normenkontrollverfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zur Entscheidung über die Gültigkeit einer anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift zuständig.
(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug auch über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung betreffen.
(3) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts ergehen in der Besetzung von drei Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter nicht mit.
§ 5
Oberste Dienstaufsichtsbehörde für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung. Die Ausübung der Dienstaufsicht über das gemeinsame Oberverwaltungsgericht wird staatsvertraglich geregelt.
§ 6
Die Präsidentin oder der Präsident des Gerichts bestimmt nach Anhörung des Präsidiums im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Mitglied der Landesregierung die Zahl der Spruchkörper des Gerichts. Das Verfahren zur Bestimmung der Zahl der Senate des gemeinsamen Oberverwaltungsgerichts wird staatsvertraglich geregelt.
§ 7
Für die Wahl der Vertrauensleute des Ausschusses zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und deren Stellvertretung (§ 26 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) gelten die §§ 24 und 25 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
§ 8
(1) Behörden sind in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligungsfähig.
(2) Anfechtungsklagen und Verpflichtungsklagen sind gegen die Behörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Dies gilt nicht für Klagen im Sinne von § 52 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(3) In Angelegenheiten, die den kreisangehörigen Gemeinden und den Ämtern als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind, erläßt die Aufsichtsbehörde den Widerspruchsbescheid.
§ 9
§ 166 Absatz 2 bis 6 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung.
§ 10
(aufgehoben)
§ 11
Wird in Rechtsvorschriften des Landes auf die Kammern für Verwaltungssachen bei den Kreisgerichten verwiesen, treten an deren Stelle die Verwaltungsgerichte; an die Stelle des Senats für Verwaltungssachen beim Bezirksgericht Potsdam tritt das Oberverwaltungsgericht.
§ 12
(1) Die bei den Kreisgerichten - Kammern für Verwaltungssachen - anhängigen Verfahren gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Ausnahme der Baulandsachen in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf das nach § 2 Abs. 1 zuständige Verwaltungsgericht über.
(2) Die bei dem Bezirksgericht Potsdam - Senate für Verwaltungssachen - anhängigen Verfahren gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Ausnahme der Baulandsachen in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf das Oberverwaltungsgericht über.
§ 13
(Inkrafttreten)1
1 Die ursprüngliche Fassung des Gesetzes ist am 1. Januar 1993 in Kraft getreten.