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Gesetz über das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg (BbgVLTG)
Gesetz über das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg (BbgVLTG)
vom 19. Juni 2013
(GVBl.I/13, [Nr. 23], S.17, Bek. Inkrafttreten GVBl.I/14, [Nr. 2])
§ 1
Zugehörigkeit der Mitglieder des Landtags Brandenburg zum Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg (Versorgungswerk)
Die Mitgliedschaft der Mitglieder des Landtags Brandenburg im Versorgungswerk wird durch dieses Gesetz, das Abgeordnetengesetz, den nach § 6 Absatz 1 Satz 2 zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen und dem Landtag Brandenburg zu schließenden Vertrag sowie im Übrigen durch die Satzung des Versorgungswerks (Satzung) geregelt. Das Versorgungswerk ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Düsseldorf. Es erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.
§ 2
Rechtsaufsicht, Verfahren und Datenübermittlung
(1) Das Versorgungswerk unterliegt den versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Versicherungsaufsicht und die Körperschaftsaufsicht über das Versorgungswerk führt das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit dem für die Versicherungsaufsicht zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg.
(2) Das Verwaltungsverfahren des Versorgungswerks richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. Auf die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerks im Land Brandenburg findet das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg Anwendung.
(3) Der Präsident des Landtags Brandenburg ist befugt, dem Versorgungswerk Auskünfte über die brandenburgischen Mitglieder des Versorgungswerks und die sonstigen Leistungsberechtigten zu erteilen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft, der Beitragspflicht und der Versorgungsleistung erforderlich sind.
§ 3
Verwaltungskosten
Die Verwaltungskosten des Versorgungswerks werden anteilig vom Landtag Brandenburg getragen und dem Landtag Nordrhein-Westfalen erstattet. Maßgeblich für den zu leistenden Anteil an den Gesamtkosten ist das Verhältnis der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags Brandenburg zu der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags Nordrhein-Westfalen, im Falle einer Kündigung des Vertrages (§ 5) das Verhältnis der Zahl der brandenburgischen zu der Zahl der nordrhein-westfälischen Mitglieder des Versorgungswerks.
§ 4
Organe
(1) Organe des Versorgungswerks sind
- die Vertreterversammlung,
- der Vorstand,
- der Vorstandsvorsitzende.
In der Vertreterversammlung und im Vorstand müssen sowohl die brandenburgischen als auch die nordrhein-westfälischen Mitglieder des Versorgungswerks angemessen vertreten sein. Maßgeblich ist jeweils das Verhältnis der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags Brandenburg zu der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags Nordrhein-Westfahlen. Die brandenburgischen Mitglieder des Versorgungswerks wählen jeweils zu Beginn der Wahlperiode ihres Landtags die auf sie entfallenden Vertreter und deren Stellvertreter in die Vertreterversammlung. Die Vertreterversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands. Dabei steht den brandenburgischen Mitgliedern das Vorschlagsrecht für die auf sie entfallenden Mitglieder des Vorstands zu. Die Amtsdauer der brandenburgischen Vertreter und Vorstandsmitglieder endet jeweils mit Ablauf der Wahlperiode des Landtags Brandenburg. Sie führen ihre Ämter bis zur Wahl ihrer Nachfolger weiter.
(2) Näheres zu den Organen des Versorgungswerks wird durch den nach § 6 Absatz 1 Satz 2 zu schließenden Vertrag zwischen dem Landtag Brandenburg und dem Landtag Nordrhein-Westfalen sowie durch die Satzung des Versorgungswerks geregelt. Für eine Übergangszeit bis zum Beginn der 17. Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen können der Vertrag und die Satzung abweichende Regelungen vorsehen, soweit diese wegen der noch laufenden Amtsperioden der nordrhein-westfälischen Organmitglieder erforderlich sind.
§ 5
Kündigung
(1) Der Vertrag kann sowohl vom Landtag Brandenburg als auch vom Landtag Nordrhein-Westfalen mit einer Frist von drei Jahren zum Ablauf der jeweils eigenen Wahlperiode gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Landtag Nordrhein-Westfalen wird für die brandenburgischen Mitglieder des Versorgungswerks erst mit Ablauf der zu diesem Zeitpunkt aktuellen Wahlperiode wirksam. Vor Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages ist eine Kündigung ausgeschlossen.
(2) Im Falle einer Kündigung findet eine Vermögensauseinandersetzung nicht statt. Die von den Mitgliedern des Versorgungswerks eingebrachten Beiträge verbleiben im Vermögen des Versorgungswerks; die zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages erworbenen Anwartschaften sowie Ansprüche wegen der Nichterfüllung der Wartezeit für eine Altersrente bleiben bestehen, soweit sie nicht durch Maßnahmen zur Deckung von Fehlbeträgen oder zum Ausgleich von Bilanzverlusten gemindert werden.
§ 6
Zustimmung zum Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen und dem Landtag Brandenburg
(1) Dem Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen und dem Landtag Brandenburg über das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg wird zugestimmt. Der Präsident des Landtags Brandenburg wird ermächtigt, den Vertrag im Namen des Landtags Brandenburg zu unterzeichnen. Der Vertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz bekannt gegeben.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 10 in Kraft tritt, wird vom Präsidenten des Landtags im Gesetz- und Versorgungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt gegeben.
Anlage