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Gesetz über die Prüfung von Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - BbgUVPG)
Gesetz über die Prüfung von Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - BbgUVPG)
vom 10. Juli 2002
(GVBl.I/02, [Nr. 07], S.62)
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2010
(GVBl.I/10, [Nr. 39])
§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung) frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden und die Ergebnisse der durchgeführten Umweltprüfungen bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben und bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen so früh wie möglich berücksichtigt werden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Die Begriffsbestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend für das Landesrecht.
§ 3
Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, Voraussetzungen und Durchführung
(1) Für Vorhaben nach Anlage 1 ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. Die UVP-Pflichten für die in Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Vorhaben bleiben unberührt.
(2) Auf die Umweltverträglichkeitsprüfung, ihre Voraussetzungen und Durchführung sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden.
(3) Bedarf ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach diesem Gesetz eine Vorprüfung oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so werden die Aufgaben nach den §§ 3a, 5, 6, 7 und 8 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 9, 9a und 11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch eine der beteiligten Behörden als federführender Behörde wahrgenommen. Federführende Behörde ist
- die für die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde, wenn es sich bei dem Vorhaben um eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne dieser Vorschrift handelt,
- die für die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes zuständige Behörde, wenn es sich um ein nach dieser Vorschrift genehmigungsbedürftiges Vorhaben handelt,
- im Übrigen die Behörde, die für dasjenige Verfahren zuständig ist, das den Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben bildet. In Zweifelsfällen entscheidet die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde. Sind mehrere Aufsichtsbehörden zuständig, so entscheiden diese gemeinsam.
(4) Ist in den jeweiligen Zulassungsverfahren die Beteiligung anderer Behörden, die Auslegung von Unterlagen und ihre Erörterung vorgesehen, so nimmt die federführende Behörde im Sinne des Absatzes 3 insoweit auch die Aufgaben der zuständigen Behörden nach den jeweiligen Fachgesetzen wahr. Die genannten Verfahrensschritte sollen jeweils gemeinsam erfolgen. Die für die Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständigen Behörden haben die federführende Behörde dabei zu unterstützen.
§ 4
Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung für Pläne und Programme,
Voraussetzungen, Durchführung und Überwachung
(1) Für Pläne und Programme der Anlage 2 ist eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen, wenn sie in Anlage 2 Nr. 1 genannt sind oder wenn sie in Anlage 2 Nr. 2 genannt sind und sie den Rahmen für ein UVP-pflichtiges Projekt setzen. Bei den in Anlage 2 Nr. 3 genannten Plänen und Programmen und anderen nicht unter Satz 1 fallenden Plänen und Programmen ist eine Strategische Umweltprüfung nur durchzuführen, wenn sie für die Entscheidung über die Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben einen Rahmen setzen oder bei sonstigen Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer Vorprüfung im Einzelfall voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Die SUP-Pflichten für die in Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Pläne und Programme bleiben unberührt.
(2) Auf die Strategische Umweltprüfung, ihre Voraussetzungen, Durchführung und die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen sind die diesbezüglichen Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden. Diese Vorgaben gelten auch für diejenigen Pläne und Programme nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, bei denen die Länder das Bundesrecht als eigene Angelegenheit ausführen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Strategische Umweltprüfung bei Raumordnungsplänen oder -programmen, insoweit gehen die Vorgaben des Gemeinsamen Landesplanungsrechts vor.
(3) Für das Verfahren der Strategischen Umweltprüfung sind die Möglichkeiten elektronischer Kommunikation und des Internets zu nutzen. Bei der Behördenbeteiligung können die Unterlagen im Internet bereitgestellt werden; wird die Internetadresse mitgeteilt und der Zugang zur elektronischen Kommunikation eröffnet, kann auf die Übermittlung in Papierform verzichtet werden. Für die Öffentlichkeitsbeteiligung sollen die Unterlagen ergänzend in das Internet eingestellt werden; die Internetadresse ist in der öffentlichen Bekanntmachung anzugeben.
§ 5
Durchführungsvorschriften
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- soweit dies jeweils zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder des Bundes erforderlich ist, weitere Vorhaben, Pläne oder Programme wegen ihrer voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen in die Anlage 1 oder 2 aufzunehmen, und bestimmte Vorhaben, Pläne oder Programme, bei denen nach den vorliegenden Erkenntnissen keine erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind, aus der Anlage 1 oder 2 herauszunehmen,
-
Änderungen zur Bestimmung der federführenden Behörde im Sinne von § 3 Abs. 3 vorzunehmen.
(2) Das für Umweltschutz zuständige Mitglied der Landesregierung kann zur Durchführung der Umweltprüfung Verwaltungsvorschriften erlassen.
§ 6
Übergangsregelung
(1) Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben dienen und vor dem 16. Juli 2002 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Abweichend von Satz 1 werden die Verfahren nach den vor dem 16. Juli 2002 geltenden Bestimmungen zu Ende geführt, wenn
- der Träger des Vorhabens einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens, der mindestens die Angaben zu Standort, Art und Umfang des Vorhabens enthalten muss, vor dem 14. März 1999 bei der zuständigen Behörde eingereicht hat, oder
- in sonstiger Weise ein Verfahren vor dem 14. März 1999 förmlich eingeleitet worden ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.
(2) Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen oder Programmen sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen, es sei denn, mit ihrer Aufstellung wurde vor dem 21. Juli 2004 begonnen und sie wurden vor dem 20. Juli 2006 angenommen oder in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht.
Anlage 1
Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“
Erläuterung zu dem Verzeichnis:
X | = | Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. |
A | = | Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn es nach einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Abs. 1 Satz 1 und Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die zuständige Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. |
S | = | Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn nach einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Abs. 1 Satz 2 und Anlage 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die zuständige Behörde trotz der geringen Größe oder Leistung aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. |
Nr. | Vorhaben | Festlegung zur UVP |
---|---|---|
1. | (aufgehoben) | |
2. | (aufgehoben) | |
3. | (aufgehoben) | |
4. | (aufgehoben) | |
5. | (aufgehoben) | |
6. | (aufgehoben) | |
7. | (aufgehoben) | |
8. | (aufgehoben) | |
9. | (aufgehoben) | |
10. | (aufgehoben) | |
11. | (aufgehoben) | |
12. | (aufgehoben) | |
13. | (aufgehoben) | |
14. | (aufgehoben) | |
15. | (aufgehoben) | |
16. | (aufgehoben) | |
17. | (aufgehoben) | |
18. | Bau einer dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltenen, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbaren Schnellstraße, auf der insbesondere Halten und Parken verboten ist. | X |
19. | Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße oder Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden ein- oder zweistreifigen Straße zu einer vier- oder mehrstreifigen Straße, wenn diese neue Straße oder dieser verlegte und/oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist | X |
20. | Der Neu- oder Ausbau von Straßen mit Ausnahme der Rad- und Gehwege, wenn die Maßnahme
Sofern durch ein Vorhaben der Buchstaben b bis g zwar keine der dort genannten Schwellenwerte erfüllt, aber mindestens zwei dieser Schwellenwerte zu mehr als 75 Prozent erreicht werden, ist ebenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. |
X |
21. | Errichtung und Betrieb von nicht dem Bundesberggesetz und nicht dem Bundes-Immissionsschutzgesetz unterliegenden Steinbrüchen, Tagebauen, Torfgewinnungsvorhaben und sonstigen Abgrabungen, die einschließlich der Aufschüttungen die unmittelbare Folge von Abgrabungen sind | |
21.1 | mehr als 25 ha Gesamtfläche beanspruchen | X |
21.2 | mehr als 10 ha Gesamtfläche beanspruchen | A |
21.3 |
|
S |
22. | (aufgehoben) | |
23. | (aufgehoben) | |
24. | Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung | |
24.1 | ab einer Größe von 20 ha | A |
24.2 | ab einer Größe von 5 ha bis zu einer Größe von weniger als 20 ha; soweit sich das Vorhaben in einem Gebiet befindet, das in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.9 Anlage 2 zum UVPG aufgeführt ist, ab 1 ha | S |
25. | Errichtung und Betrieb von Skipisten einer Größe von mehr als 2 ha, Skiliften und Seilbahnen, einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungen | A |
26. | Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung im Außenbereich, eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, eines Freizeitparks, eines Parkplatzes, einer Industriezone, eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung oder eines Städtebauprojektes, soweit für das Vorhaben kein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wurde und der in den Nummern 18.1 bis 18.7 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannte jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird |
A |
Anlage 2
Liste SUP-pflichtiger Pläne und Programme
Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 4 unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes (genannt werden Pläne und Programme, die landesgesetzlich geregelt sind, auch wenn für diese bereits Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung festlegt):
1. | Obligatorische Strategische Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative) |
1.1 | Verkehrswegeplanung auf Landesebene einschließlich Bedarfspläne |
1.2 | Wasser |
1.2.1 | (aufgehoben) |
1.2.2 | Maßnahmenprogramm (§§ 25 und 26 Brandenburgisches Wassergesetz - BbgWG, § 82 WHG) |
1.3 | Raumordnung und Braunkohle |
1.3.1 | Landesentwicklungsprogramm (Artikel 7 Landesplanungsvertrag) |
1.3.2 | Landesentwicklungsplan (Artikel 8 Landesplanungsvertrag) |
1.3.3 | Regionalplan (§ 2 Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung - RegBkPlG) |
1.3.4 | Braunkohlen- und Sanierungsplanung (§§ 12 ff. RegBkPlG) |
1.4 | (aufgehoben) |
2. | Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative und Satz 3) |
2.1 | Abfallwirtschaftsplan (§ 17 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz – BbgAbfBodG, §§ 29, 29a Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG) |
2.2 | Kommunales Abfallwirtschaftskonzept (§ 6 BbgAbfBodG, § 19 KrW-/AbfG) |
2.3 | Forstliche Rahmenplanung (§ 7 Waldgesetz des Landes Brandenburg) |
2.4 | Landesnahverkehrsplan (§ 7 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg - ÖPNVG) |
3. | Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung und aufgrund Vorprüfung des Einzelfalls (§ 4 Abs. 1 Satz 2) |
3.1 | Abwasserbeseitigungskonzept (§ 66 BbgWG) |
3.2 | Wasserversorgungsplan (§ 63 BbgWG) |
3.3 | Kommunaler Nahverkehrsplan (§ 8 ÖPNVG) |