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Gesetz über die staatliche Anerkennung und die Weiterbildung in sozialen Berufen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sozialberufsgesetz - BbgSozBerG)

Gesetz über die staatliche Anerkennung und die Weiterbildung in sozialen Berufen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sozialberufsgesetz - BbgSozBerG) 1
vom 3. Dezember 2008
(GVBl.I/08, [Nr. 16], S.278)

geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Juli 2009
(GVBl.I/09, [Nr. 12], S.262, 270)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Berufe mit Fachhochschulausbildung

§ 1    Staatliche Anerkennung
§ 2    Praktische Ausbildung in Studiengängen der Sozialen Arbeit oder der Bildung und Erziehung in der Kindheit an Fachhochschulen
§ 3    Berufsbezeichnungen

Abschnitt 2
Berufe mit Fachschulausbildung

§ 4    Staatliche Anerkennung
§ 5    Praktische Ausbildung in Bildungsgängen an Fachschulen für Sozialwesen
§ 6    Berufsbezeichnungen

Abschnitt 3
Feststellung gleichwertiger Fähigkeiten

§ 7    Gleichwertige Fähigkeiten

Abschnitt 4
Berufsqualifikationen anderer Länder

§ 8    EU-Berufsqualifikationsrichtlinie
§ 9    Grundsatz der Gleichwertigkeit
§ 10    Gleichwertige Ausbildungsnachweise
§ 11    Ausgleichsmaßnahmen
§ 12    Zuverlässigkeit
§ 13    Gesundheitliche Eignung
§ 14    Sprachkenntnisse
§ 15    Führen der Berufsbezeichnung
§ 16    Verfahren bei EU-Berufsqualifizierungsanträgen
§ 17    Zusammenarbeit der Behörden
§ 18    Dienstleistungsfreiheit
§ 19    Meldepflicht
§ 20    Verfahren bei Dienstleistungserbringung
§ 21    Berichtspflicht
§ 22    Berufsqualifikationen außerhalb der europäischen Staaten nach § 8

Abschnitt 5
Weiterbildung

§ 23    Ziel der Weiterbildung
§ 24    Weiterbildungsbezeichnung
§ 25    Weiterbildungsstätten
§ 26    Durchführung der Weiterbildung

Abschnitt 6
Sonstige Bestimmungen

§ 27    Rücknahme, Widerruf
§ 27a Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg
§ 28    Ordnungswidrigkeiten
§ 29    Zuständige Behörde
§ 30    Datenschutz
§ 31    Übergangsvorschriften
§ 32    Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1
Berufe mit Fachhochschulausbildung

§ 1
Staatliche Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung erhält auf Antrag, wer

  1. an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule im Land Brandenburg

    1. den Studiengang der Sozialen Arbeit einschließlich einer integrierten Praxisausbildung nach § 2 oder

    2. den Studiengang Bildung und Erziehung in der Kindheit einschließlich einer integrierten Praxisausbildung nach § 2

    nach einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern mit dem Bachelor of Arts erfolgreich abgeschlossen hat,

  2. eine Bescheinigung der Fachhochschule über die erfolgreiche Absolvierung eines praktischen Studiensemesters und der Praxisprojekte nach Nummer 1 Buchstabe a oder der Praxistage und Praxisphasen nach Nummer 1 Buchstabe b vorlegt,

  3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,

  4. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und

  5. über die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Die staatliche Anerkennung erhält auch, wer die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausbildungen in tätigkeitsbegleitender Form oder nach Absolvierung einer Externenprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

 (3) Staatliche Anerkennungen, die nach einem der in Absatz 1 Nr. 1 genannten oder in strukturell und inhaltlich entsprechenden Studiengängen in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erteilt wurden und zusätzlich auch die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 erfüllen, stehen den staatlichen Anerkennungen nach dieser Vorschrift gleich.

(4) Das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Jugend zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung das Nähere zum Verfahren zur Erteilung der staatlichen Anerkennung für den Studiengang der Sozialen Arbeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a zu regeln sowie zusätzlich im Einvernehmen mit dem für Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung für erstmalig zu akkreditierende oder zur Reakkreditierung anstehende Studiengänge nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a inhaltliche und strukturelle Mindestanforderungen festzulegen, die als Grundlage für die Vergabe der staatlichen Anerkennung unverzichtbar sind.

(5) Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Verfahren zur Erteilung der staatlichen Anerkennung für den Studiengang der Bildung und Erziehung in der Kindheit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b zu regeln sowie im Einvernehmen mit dem für Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung für erstmalig zu akkreditierende oder zur Reakkreditierung anstehende Studiengänge nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b inhaltliche und strukturelle Mindestanforderungen festzulegen, die als Grundlage für die Vergabe der staatlichen Anerkennung unverzichtbar sind.

§ 2
Praktische Ausbildung in Studiengängen der Sozialen Arbeit oder
der Bildung und Erziehung in der Kindheit an Fachhochschulen

(1) Die praktische Ausbildung ist Teil des Studiums. Sie soll den Studierenden im Studiengang der Sozialen Arbeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ermöglichen, selbstständig Situationen und Problemlagen der Sozialen Arbeit differenziert zu erkennen und zu erklären sowie Handlungskonzepte zu entwickeln und umzusetzen. Grundlage sind die bisher im Studium erworbenen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sozialarbeiterischen und sozialpädagogischen Handelns. Die Studierenden lernen die sozialadministrativen, rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen Sozialer Arbeit kennen und berücksichtigen.

(2) Die praktische Ausbildung soll den Studierenden im Studiengang Bildung und Erziehung in der Kindheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ermöglichen, die im Studium erworbenen theoretischen Wissensbestände in konkrete Handlungskompetenz umzusetzen. Darüber hinaus sollen die Studierenden in der pädagogischen Arbeit mit Kindern den deutenden und reflexiven Umgang mit flexiblen Handlungssituationen erlernen. Dieser Teil der praktischen Ausbildung ist vorrangig in der Kindertagesbetreuung und in der Zusammenarbeit mit Eltern zu realisieren. Die Stärkung von Wahrnehmungs-, Deutungs- und Reflexionskompetenz ist dabei von besonderer Bedeutung. Die Studierenden lernen, die institutionellen und rechtlichen Rahmenbedingungen der frühen Bildung und Erziehung zu berücksichtigen und ihre organisationsbezogenen Kompetenzen zu entwickeln.

(3) Die praktische Ausbildung im Studiengang Soziale Arbeit findet in Form eines integrierten praktischen Studiensemesters und von Praxisprojekten statt. Im Studiengang Bildung und Erziehung in der Kindheit findet die praktische Ausbildung in Form von Praxistagen und Praxisphasen unterschiedlicher Dauer statt. Die Fachhochschulen im Land Brandenburg begleiten die praktische Ausbildung.

(4) Die Dauer eines praktischen Studiensemesters im Studiengang Soziale Arbeit beträgt mindestens 20 Wochen. Die praktische Ausbildung erfolgt unter Anleitung einer geeigneten Fachkraft in geeigneten Praxisstellen auf der Grundlage eines Ausbildungsplans. Die praktische Ausbildung setzt sich aus einem praktischen Studiensemester und weiteren Praxisprojekten zusammen. Die praktische Ausbildung muss in zeitlich und inhaltlich möglichst enger Verzahnung sowohl für das Berufsfeld einschlägige zielgruppenspezifische als auch für die Verwaltung im Bereich der Sozialen Arbeit spezifische Erfahrungen in geeigneten Ausbildungsstätten vermitteln. Im Studiengang Bildung und Erziehung in der Kindheit hat die praktische Ausbildung einen Umfang von mindestens 20 Wochen und wird durch weitere Theorie-Praxis-Module ergänzt. Die praktische Ausbildung wird vorrangig in geeigneten Handlungsfeldern der Kindertagesbetreuung unter Anleitung einer dafür qualifizierten Fachkraft absolviert.

(5) In tätigkeitsbegleitenden Studiengängen ist auf Antrag eine gleichwertige berufliche Tätigkeit auf die Durchführung der praktischen Ausbildung anzurechnen, wenn sie den Anforderungen an die praktische Ausbildung nach diesem Gesetz entspricht.

§ 3
Berufsbezeichnungen

(1) Wer eine staatliche Anerkennung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a erhalten hat, ist zur Führung der Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge“ berechtigt.

(2) Wer eine staatliche Anerkennung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b erhalten hat, ist zur Führung der Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Sozialpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Sozialpädagoge“ berechtigt.

Abschnitt 2
Berufe mit Fachschulausbildung

§ 4
Staatliche Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung erhält auf Antrag, wer

  1. an einer Fachschule für Sozialwesen oder einer entsprechend staatlich anerkannten Ersatzschule im Land Brandenburg

    1. eine dreijährige Ausbildung im Bildungsgang der Fachrichtung Heilerziehungspflege einschließlich einer integrierten praktischen Ausbildung,

    2. eine dreijährige Ausbildung im Bildungsgang der Fachrichtung Sozialpädagogik einschließlich einer integrierten praktischen Ausbildung,

    3. eine Ausbildung (Aufbaulehrgang) in einem Bildungsgang der Fachrichtung Heilpädagogik einschließlich einer integrierten praktischen Ausbildung oder

    4. eine Ausbildung (Aufbaulehrgang) in einem Bildungsgang der Fachrichtung Sonderpädagogik mit einer staatlichen Prüfung

    erfolgreich abgeschlossen hat,

  2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,

  3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und

  4. über die für die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Die staatliche Anerkennung erhält auch, wer die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausbildungen tätigkeitsbegleitend erfolgreich absolviert oder den Abschluss in Form einer Nichtschülerprüfung erworben hat.

(3) Staatliche Anerkennungen, die nach einem der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausbildungsgänge in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erteilt wurden, stehen der staatlichen Anerkennung nach diesem Gesetz gleich.

§ 5
Praktische Ausbildung in Bildungsgängen an Fachschulen für Sozialwesen

(1) Die praktische Ausbildung ist Teil der Ausbildung in Bildungsgängen der Fachschulen für Sozialwesen im Land Brandenburg. Schülerinnen und Schüler sollen in der praktischen Ausbildung berufliche Fähigkeiten und Fertigkeiten erwerben, die sie befähigen, berufsbezogene Aufgaben in den jeweiligen einschlägigen Bereichen selbstständig verantwortlich auszuführen.

(2) Die praktische Ausbildung an Fachschulen für Sozialwesen im Land Brandenburg findet in Form von integrierten praktischen Ausbildungsabschnitten in den für den jeweiligen Beruf einschlägigen Arbeitsfeldern in geeigneten praktischen Ausbildungsstätten statt. Die praktischen Ausbildungsstätten müssen über geeignetes Personal für eine qualifizierte Praxisanleitung verfügen. Die Fachschulen begleiten die praktische Ausbildung.

(3) In den tätigkeitsbegleitenden Ausbildungsgängen ist auf Antrag eine gleichwertige berufliche Tätigkeit auf die Durchführung der praktischen Ausbildung anzurechnen.

(4) Das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die praktische Ausbildung, an geeignete Praxisstellen und an die Nachweise einer erfolgreichen Ableistung der praktischen Ausbildung für die Berufe der Heilerziehungspflegerin und des Heilerziehungspflegers sowie der Heilpädagogin und des Heilpädagogen zu regeln.

(5) Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die praktische Ausbildung, an geeignete Praxisstellen und an die Nachweise einer erfolgreichen Ableistung der praktischen Ausbildung für den Beruf der Erzieherin und des Erziehers zu regeln.

§ 6
Berufsbezeichnungen

(1) Wer eine staatliche Anerkennung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a erhalten hat, ist zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder „staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ berechtigt.

(2) Wer eine staatliche Anerkennung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b erhalten hat, ist zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Erzieherin“ oder „staatlich anerkannter Erzieher“ berechtigt.

(3) Wer eine staatliche Anerkennung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c erhalten hat, ist zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Heilpädagoge“ berechtigt.

(4) Wer eine staatliche Anerkennung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d erhalten hat, ist zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Sonderpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Sonderpädagoge“ berechtigt.

Abschnitt 3
Feststellung gleichwertiger Fähigkeiten

§ 7
Gleichwertige Fähigkeiten

(1) Zur Deckung des Fachkräftebedarfs im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe können auf Antrag gleichwertige Fähigkeiten für ein oder mehrere Tätigkeitsfelder des Berufsfeldes der Fachschulausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b bescheinigt werden, wenn

  1. eine Qualifizierungsmaßnahme nach Absatz 2 erfolgreich abgeschlossen wurde und

  2. eine in der Regel mindestens zweijährige Berufserfahrung nachgewiesen wird.

(2) Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Inhalt und Umfang der Qualifizierungsmaßnahme für die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses sowie das Verfahren zur Erteilung der Bescheinigung über die Feststellung gleichwertiger Fähigkeiten zu regeln.

Abschnitt 4
Berufsqualifikationen anderer Staaten

§ 8
EU-Berufsqualifikationsrichtlinie

Die Anerkennung einer außerhalb der Bundesrepublik Deutschland von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (europäische Staaten nach § 8), erworbenen Berufsqualifikation erfolgt nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 755/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 (ABl. L 205 S. 10).

§ 9
Grundsatz der Gleichwertigkeit

(1) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene Berufsqualifikation von Staatsangehörigen der europäischen Staaten nach § 8 erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 4 Abs. 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Von einer Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ist auszugehen, wenn die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland absolvierte Ausbildung hinsichtlich ihrer Dauer und Inhalte keine wesentlichen Unterschiede zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung aufweist. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ist die erworbene Berufserfahrung zu berücksichtigen.

(2) Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist bei Staatsangehörigen europäischer Staaten nach § 8, die eine Anerkennung ihrer in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikation anstreben, gegeben, wenn

  1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass ihr Ausbildungsabschluss bereits in einem anderen europäischen Staat nach Absatz 1 Satz 1 anerkannt wurde,

  2. sie über eine einschlägige dreijährige Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des europäischen Staates, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügen und

  3. der europäische Staat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.

(3) Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder durch das Ablegen einer Eignungsprüfung erbracht. Der Antragsteller kann zwischen diesen Möglichkeiten wählen.

§ 10
Gleichwertige Ausbildungsnachweise

(1) Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 gelten als erfüllt, wenn aus dem in einem anderen europäischen Staat nach § 8 erworbenen Prüfungszeugnis hervorgeht, dass ein Ausbildungsabschluss erworben wurde, der in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem der in § 3 oder § 6 genannten Berufe erforderlich ist. Prüfungszeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die dem in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, sofern sie eine in einem europäischen Staat nach § 8 abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Staat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung der in § 3 oder § 6 genannten Berufe dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten. Absatz 1 Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die nicht den Erfordernissen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftsstaates für die Aufnahme oder Ausübung der in § 3 oder § 6 genannten Berufe entsprechen, den inhabenden Personen jedoch nach dem Recht des Herkunftsstaates erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen.

§ 11
Ausgleichsmaßnahmen

(1) Staatsangehörige der europäischen Staaten nach § 8 mit einer Berufsqualifikation haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn

  1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt,

  2. ihre Ausbildung sich auf Fächer, Lernfelder oder Module bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und den einschlägigen Ausbildungs- oder Studien- und Prüfungsordnungen vorgeschrieben sind,

  3. der in § 3 oder § 6 genannte Beruf eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der antragstellenden Person nicht Bestandteil des entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Gesetz und den einschlägigen Ausbildungs- oder Studien- und Prüfungsordnungen gefordert wird und sich auf Fächer, Lernfelder oder Module bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorlegt, und ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 3 genannten Unterschiede geeignet ist.

Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Die Eignungsprüfung ist auf die Bereiche zu beschränken, in denen die Ausbildung hinter den Ausbildungsvorschriften für die in diesem Gesetz geregelten Berufe zurückbleibt.

(2) Das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Jugend und Hochschulen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Anforderungen und der Durchführung der jeweiligen Anpassungslehrgänge sowie Eignungsprüfungen für die Berufe der Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin und des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen zu regeln.

(3) Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Anforderungen und der Durchführung der jeweiligen Anpassungslehrgänge sowie Eignungsprüfungen für den Beruf der Sozialpädagogin und des Sozialpädagogen zu regeln.

(4) Das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Anforderungen und der Durchführung der jeweiligen Anpassungslehrgänge sowie Eignungsprüfungen für die Berufe der Heilerziehungspflegerin und des Heilerziehungspflegers sowie der Heilpädagogin und des Heilpädagogen zu regeln.

(5) Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Anforderungen und der Durchführung der jeweiligen Anpassungslehrgänge sowie Eignungsprüfungen für den Beruf der Erzieherin und des Erziehers zu regeln.

§ 12
Zuverlässigkeit

(1) Die antragstellende Person, die eine Anerkennung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder § 4 Abs. 1 Nr. 1 beantragt, hat zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder § 4 Abs. 1 Nr. 2 vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellte Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorzulegen.

(2) Wurde der Beruf im Herkunftsstaat bereits ausgeübt, so kann die nach § 29 zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates Auskünfte über etwa verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs betreffen, einholen.

(3) Hat die nach § 29 zuständige Behörde in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder des § 4 Abs. 1 Nr. 2 von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Behörde des Herkunftsstaates zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen.

(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

§ 13
Gesundheitliche Eignung

Personen, die eine Anerkennung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder § 4 Abs. 1 Nr. 1 beantragen, haben zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 oder § 4 Abs. 1 Nr. 3 vorliegen, eine ärztliche Bescheinigung ihres Herkunftsstaates vorzulegen. Wird im Herkunftsstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte vergleichbare Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 oder § 4 Abs. 1 Nr. 3 erfüllt sind. § 12 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 14
Sprachkenntnisse

Antragstellende Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Das Nähere hierzu regelt das jeweils zuständige Mitglied der Landesregierung nach § 29 durch Rechtsverordnung.

§ 15
Führen der Berufsbezeichnung

Antragstellende Personen, die über einen Ausbildungsnachweis in einem der in § 3 oder § 6 genannten Berufe verfügen, der in einem anderen europäischen Staat nach § 8 erworben worden ist, führen nach der staatlichen Anerkennung gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 die in § 3 oder § 6 vorgesehenen jeweiligen Berufsbezeichnungen.

§ 16
Verfahren bei EU-Berufsqualifizierungsanträgen

(1) Die nach § 29 zuständige Behörde bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrages und der Unterlagen und teilt der antragstellenden Person gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Entscheidungen über die Anerkennung der Ausbildungsnachweise sind spätestens innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt zu treffen, an dem die Antragsunterlagen vollständig vorliegen.

(2) Werden von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates die in § 12 Abs. 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach § 12 Abs. 2 und 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann die antragstellende Person sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ersetzen.

§ 17
Zusammenarbeit der Behörden

(1) Die nach § 29 zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der staatlichen Anerkennung, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine der Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden. Die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten sind einzuhalten.

(2) Erhält die nach § 29 zuständige Behörde Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmestaaten, die sich auf die Ausübung der in der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken könnten, so prüft sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befindet über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichtet den Aufnahmestaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind.

§ 18
Dienstleistungsfreiheit

(1) Staatsangehörige eines europäischen Staates nach § 8, die zur Ausübung eines der in § 3 oder § 6 genannten Berufe in einem anderen europäischen Staat nach § 8 aufgrund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder aufgrund eines den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder § 4 Abs. 1 Nr. 1 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt und

  1. in ihrem Herkunftsstaat niedergelassen sind oder

  2. wenn der in § 3 oder § 6 genannte Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt haben,

dürfen als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, die Häufigkeit, die regelmäßige Wiederkehr und die Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen.

(2) Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorhanden sein. Das Nähere hierzu regelt das jeweils zuständige Mitglied der Landesregierung nach § 29 durch Rechtsverordnung.

§ 19
Meldepflicht

(1) Wer im Sinne des § 18 Abs. 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. Die Meldung muss schriftlich erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die betreffende Person beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.

(2) Bei der erstmaligen Meldung der beabsichtigten Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat die betreffende Person folgende Bescheinigungen vorzulegen:

  1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,

  2. ein Berufsqualifikationsnachweis,

  3. eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung in einem der in § 3 oder § 6 genannten Berufe in einem anderen europäischen Staat nach § 8, die sich darauf erstreckt, dass die dienstleistungserbringende Person eine dem vorgenannten Beruf entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre zumindest zwei Jahre rechtmäßig ausgeübt hat, und

  4. eine Bescheinigung, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

(3) § 12 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 20
Verfahren bei Dienstleistungserbringung

(1) Die nach § 29 zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikationsnachweis. Sie berücksichtigt, dass bei wesentlichen Unterschieden zwischen der beruflichen Qualifikation und der nach diesem Gesetz und den einschlägigen Ausbildungs- oder Studien- und Prüfungsordnungen geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.

(2) Die nach § 29 zuständige Behörde soll die eine Dienstleistung erbringende Person bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis der Nachprüfung unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde die die Dienstleistung erbringende Person innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält die eine Dienstleistung erbringende Person innerhalb der in Satz 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden.

(3) Soweit Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Niederlassung oder Anhaltspunkte vorliegen, die auf unrichtige Angaben, eine Verletzung von Berufspflichten sowie berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Verfehlungen der antragstellenden Person schließen lassen, soll die nach § 29 zuständige Behörde mit Hilfe der Behörden des Herkunftstaates den Sachverhalt aufklären.

(4) Staatsangehörige eines europäischen Staates nach § 8, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen der in § 3 oder § 6 genannten Berufe ausüben, haben beim Erbringen der Dienstleistung die Rechte und Pflichten von Personen mit einer staatlichen Anerkennung nach § 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die nach § 29 zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftstaates dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.

(5) Staatsangehörigen eines europäischen Staates nach § 8, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen der in § 3 oder § 6 genannten Berufe als Dienstleistungserbringer ausüben, ist auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass

  1. sie als Berufsangehörige rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

  2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen sowie

  3. keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtli-chen Sanktionen vorliegen.

§ 21
Berichtspflicht

Die zuständige Behörde übermittelt dem zuständigen Bundesministerium die erforderlichen statistischen Aufstellungen zu den getroffenen Entscheidungen und eine Beschreibung der Hauptprobleme bei der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG zur Weiterleitung an die Kommission.

§ 22
Berufsqualifikationen außerhalb der europäischen Staaten nach § 8

(1) Ein außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der europäischen Staaten von Staatsangehörigen eines Drittstaates erworbener Ausbildungsabschluss erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Von einer Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ist auszugehen, wenn die Ausbildung hinsichtlich ihrer Dauer und Inhalte keine wesentlichen Unterschiede zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung aufweist. Der Nachweis der Gleichwertigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder § 4 Abs. 1 Nr. 1 ist durch Vorlage entsprechender Prüfungs- oder Ausbildungsnachweise zu erbringen. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, kann die zuständige Behörde den Nachweis eines gleichwertigen Kenntnisstands verlangen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Kenntnisstandsprüfung erbracht, die sich auf die inhaltlichen Anforderungen der Abschlussprüfung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder der Studien- und Prüfungsordnungen für die jeweiligen Berufe in diesem Gesetz bezieht.

(2) Das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Jugend und Hochschulen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Anforderungen und zur Durchführung der Kenntnisstandsprüfung für die Berufe der Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin und des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen zu regeln.

(3) Das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Anforderungen und zur Durchführung der Kenntnisstandsprüfung für die Berufe der Heilerziehungspflegerin und des Heilerziehungpflegers sowie der Heilpädagogin und des Heilpädagogen zu regeln.

(4) Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Anforderungen und zur Durchführung der Kenntnisstandsprüfung für den Beruf der Sozialpädagogin und des Sozialpädagogen zu regeln.

(5) Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Anforderungen und zur Durchführung der Kenntnisstandsprüfung für den Beruf der Erzieherin und des Erziehers zu regeln.

(6) Antragstellende Personen, die eine Anerkennung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder § 4 Abs. 1 Nr. 1 beantragen, haben zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 oder § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen,

  1. eine von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung,

  2. einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder

  3. einen gleichwertigen Nachweis sowie

  4. einen aktuellen Staatsangehörigkeitsnachweis in amtlich beglaubigter Kopie

vorzulegen. Die in Satz 1 genannten Bescheinigungen und Nachweise sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn zwischen Ausstellung und Vorlage nicht mehr als drei Monate vergangen sind.

(7) Antragstellende Personen, deren Ausbildungsnachweise als gleichwertig anerkannt wurden, führen nach der staatlichen Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die in § 3 oder § 6 vorgesehene jeweilige Berufsbezeichnung.

(8) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die für die staatliche Anerkennung nach § 29 zuständige Behörde. § 1 Abs. 1 Nr. 5 sowie § 4 Abs. 1 Nr. 4 und § 14 gelten entsprechend.

Abschnitt 5
Weiterbildung

§ 23
Ziel der Weiterbildung

Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes ist die Wiederaufnahme organisierten Lernens an staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten nach Abschluss der Ausbildung in einem sozialen Beruf nach §§ 1 und 4 sowie einer mindestens zweijährigen Tätigkeit in dem erlernten Beruf. Die Weiterbildung hat das Ziel, die Berufsqualifikation zu erhöhen und zur Übernahme von speziellen berufsbezogenen Tätigkeiten oder Funktionen zu befähigen.

§ 24
Weiterbildungsbezeichnung

(1) Weiterbildungsbezeichnungen können vergeben werden, wenn daran ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

(2) Eine Weiterbildungsbezeichnung aufgrund dieses Gesetzes darf nur von der Person geführt werden, der sie erteilt worden ist. Eine Weiterbildungsbezeichnung wird auf Antrag der Person verliehen, die

  1. zum Führen der Berufsbezeichnung in einem der in den §§ 1 und 4 genannten sozialen Berufe berechtigt ist,

  2. die Weiterbildung abgeschlossen und

  3. die Abschlussprüfung bestanden hat.

Die antragstellende Person hat dafür die entsprechenden Nachweise vorzulegen.

(3) Die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung nach Absatz 2 kann zurückgenommen werden, wenn die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt wird.

(4) Die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung nach Absatz 2 entfällt, wenn die Erlaubnis zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung nach diesem Gesetz entzogen wird.

§ 25
Weiterbildungsstätten

(1) Weiterbildungsstätten, die eine Weiterbildungsbezeichnung nach diesem Gesetz verleihen, bedürfen der Zulassung.

(2) Die Zulassung nach Absatz 1 wird erteilt, wenn die personellen, baulichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen für die Sicherstellung der theoretischen und praktischen Anteile der Weiterbildung erfüllt sind. Weiterbildungsstätten, die die Weiterbildung in modularer Form durchführen, müssen alle Module realisieren.

(3) Die für Gesundheit und Jugend zuständigen Mitglieder der Landesregierung werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Verleihung von Weiterbildungsbezeichnungen nach § 24 und für die Zulassung von Weiterbildungsstätten zu regeln.

§ 26
Durchführung der Weiterbildung

(1) An der Weiterbildung teilnehmende Personen sollen in einem der in den §§ 3 und 6 genannten sozialen Berufe tätig sein.

(2) Die Weiterbildung kann in Teilzeit- oder Vollzeitform durchgeführt werden.

(3) Die Weiterbildung kann auch in modularer Form durchgeführt werden, wenn dies die entsprechende Weiterbildungsverordnung zulässt. Jedes Modul stellt ein in sich abgeschlossenes Gebiet der Weiterbildung dar und wird mit einem Leistungsnachweis beendet.

(4) Die Weiterbildung ist in einem Zeitraum von längstens vier Jahren mit einer Abschlussprüfung abzuschließen.

(5) Unterbrechungen durch Krankheiten oder andere nicht selbst von der teilnehmenden Person zu vertretende Gründe können bis zu 20 Prozent auf die Dauer der Weiterbildung angerechnet werden.

Abschnitt 6
Sonstige Bestimmungen

§ 27
Rücknahme, Widerruf

(1) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte nach § 25 und die Verleihung der Weiterbildungsbezeichnung nach § 24 können zurückgenommen werden, wenn eine der für die Erteilung geforderten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Rücknahme rechtfertigen. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn Nachweise vorliegen, aus denen sich eine Unzuverlässigkeit der betroffenen Weiterbildungsstätte nach § 25 Abs. 2 oder eine Unzuverlässigkeit der betroffenen Person zur Ausübung eines Berufs nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder § 4 Abs. 1 Nr. 2 ergibt.

(2) Die staatliche Anerkennung und die Verleihung der Weiterbildungsbezeichnung können widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind.

(3) Im Übrigen gelten die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg.

§ 27a
Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg

Die Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) sowie § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung.

§ 28
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. Bezeichnungen nach den §§ 3, 6 oder § 24 führt, ohne hierzu berechtigt zu sein,

  2. der Meldepflicht nach § 19 nicht nachkommt oder

  3. eine Weiterbildungsstätte mit dem Anschein betreibt, Berechtigungen zum Führen von Weiterbildungsbezeichnungen nach § 24 vermitteln zu können, ohne eine Zulassung nach § 25 zu besitzen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann

  1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße von bis zu dreitausend Euro und

  2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße von bis zu fünfundzwanzigtausend Euro

geahndet werden.

§ 29
Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist die für die in diesem Gesetz genannten Berufe jeweils zuständige oberste Landesbehörde. Das für die in diesem Gesetz genannten Berufe jeweils zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die Zuständigkeit nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Behörden zu übertragen.

§ 30
Datenschutz

(1) Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde darf zur Erfüllung der ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderliche personen- und betriebsbezogene Daten erheben, verarbeiten und übermitteln.

(2) Die Daten dürfen nur für die Zwecke gespeichert, verarbeitet und übermittelt werden, für die sie erhoben worden sind. Die Daten sind grundsätzlich nur bei den Betroffenen mit deren Kenntnis zu erheben. Die Betroffenen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Kommen Betroffene ihrer Auskunftspflicht nicht nach, sollen deren Anträge nicht weiter bearbeitet werden; hierauf sind die Betroffenen hinzuweisen.

(3) Eine Erhebung ist ohne Kenntnis der Betroffenen nur zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der behördlichen Aufgaben nach diesem Gesetz gefährdet wäre. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn Anhaltspunkte für unrichtige Angaben oder eine Verletzung der Berufspflichten vorliegen und eine Rücknahme oder ein Widerruf der Erlaubnis erforderlich erscheint. Im Übrigen gilt das Brandenburgische Datenschutzgesetz.

(4) Die für Gesundheit und Jugend zuständigen Mitglieder der Landesregierung werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

  1. welche der in Absatz 1 genannten Daten zu welchem Zweck im Einzelnen erhoben und verarbeitet werden dürfen,

  2. an welche Behörden zu welchem Zweck Daten übermittelt werden dürfen,

  3. in welchen Fällen Daten zu Zwecken verarbeitet werden dürfen, für die sie nicht erhoben worden sind, und

  4. welche Auskünfte die Betroffenen zu erteilen haben.

§ 31
Übergangsvorschriften

(1) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten staatlichen Anerkennungen für Ausbildungs- und Weiterbildungsabschlüsse sowie Gleichwertigkeitsbescheinigungen in sozialen Berufen gelten fort.

(2) Absolventinnen und Absolventen im Diplomstudiengang der Sozialarbeit/Sozialpädagogik mit einer Regelstudienzeit von acht Semestern einschließlich einer integrierten Praxisausbildung im Umfang von zwei praktischen Studiensemestern erhalten auf Antrag die staatliche Anerkennung nach § 1 Abs. 1. § 3 Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Land Brandenburg in einem akkreditierten Bachelorstudiengang nach § 1 Abs. 1 Nr.1 Buchstabe a oder Buchstabe b oder § 1 Abs. 2 einen Abschluss erworben haben, erhalten auf Antrag rückwirkend die staatliche Anerkennung nach § 1 Abs. 1. § 3 gilt entsprechend.

(4) Personen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet einen Abschluss als Fürsorgerin oder Fürsorger erworben haben, eine ergänzende Qualifizierung nachweisen und die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 genannten Voraussetzungen erfüllen, erhalten auf Antrag die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter.

(5) Personen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet einen Abschluss oder einen vergleichbaren Abschluss nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d erworben haben und die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllen, erhalten auf Antrag die staatliche Anerkennung in einem der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 genannten Berufe. Erzieherinnen und Erzieher müssen eine ergänzende Qualifizierung nachweisen. § 3 gilt entsprechend.

§ 32
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. das Brandenburgische Sozialberufsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1996 (GVBl. I S. 308) und

  2. die Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung als staatlich anerkanntes Fachseminar für Altenpflege vom 1. Februar 1999 (GVBl. II S. 101).

Potsdam, den 3. Dezember 2008

Der Präsident
des Landtages Brandenburg

Gunter Fritsch

 

________________________
1    Dieses Gesetz
dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 755/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 (ABl. L 205 S. 10).