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Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - BbgRAVG)

Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - BbgRAVG)
vom 4. Dezember 1995
(GVBl.I/95, [Nr. 21], S.266)

zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. März 2012
(GVBl.I/12, [Nr. 16], S.4)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Errichtung, Rechtsstellung und Sitz
§ 2 Aufgabe

Abschnitt II
Organisation und Rechtsverhältnisse

§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedschaft auf Antrag
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Organe
§ 7 Vertreterversammlung
§ 8 Vorstand
§ 9 Beiträge
§ 10 Leistungen
§ 11 Verjährung
§ 12 Abtretung, Verpfändung, Pfändung, Aufrechnung
§ 13 Gesetzlicher Forderungsübergang
§ 14 Verwendung und Anlage der Mittel
§ 15 Vorverfahren
§ 16 Mitwirkungspflichten der Mitglieder
§ 17 Amtshilfe der Rechtsanwalts- und der Patentanwaltskammer
§ 18 Satzung
§ 19 Aufsicht

Abschnitt III
Verfahrens-, Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 20 Erste Vertreterversammlung
§ 21 Übergangsregelung
§ 22 Inkrafttreten

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Errichtung, Rechtsstellung und Sitz

(1) Es wird ein Versorgungswerk der Rechtsanwälte für die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet.

(2) Die Körperschaft führt die Bezeichnung "Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Brandenburg". Sie hat ihren Sitz am Sitz der Rechtsanwaltskammer.

§ 2
Aufgabe

(1) Das Versorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und seiner Satzung.

(2) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.

Abschnitt II
Organisation und Rechtsverhältnisse

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Pflichtmitglieder des Versorgungswerks sind alle Mitglieder der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg.

(2) Von der Pflichtmitgliedschaft ausgenommen sind:

  1. Rechtsanwälte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das 45. Lebensjahr vollendet haben;
  2. Rechtsanwälte, die nach Vollendung des 45. Lebensjahres Mitglied der Rechtsanwaltskammer werden;
  3. Rechtsanwälte, die an dem Tag, an dem die Pflichtmitgliedschaft beginnen würde, berufsunfähig sind.

(3) Die Satzung kann Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft oder Beitragspflicht vorsehen:

  1. bei Nachweis einer anderen gleichwertigen Versorgung oder
  2. im Falle einer anderweitigen Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs- oder Versorgungspflicht,
  3. bei Mitgliedern bis zum Ablauf von fünf vollen Kalenderjahren nach ihrer erstmaligen Zulassung, längstens bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres.

§ 4
Mitgliedschaft auf Antrag

(1) Mitglieder der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg, die nicht nach § 3 Abs. 1 und 2 Mitglied des Versorgungswerks sind, sowie Patentanwälte mit Kanzleisitz im Land Brandenburg werden auf Antrag als Mitglieder in das Versorgungswerk aufgenommen, wenn sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach dem Inkrafttreten der Satzung zu stellen.

(2) Patentanwälte mit Kanzleisitz im Land Brandenburg werden ferner auf Antrag in das Versorgungswerk aufgenommen, wenn sie den Antrag innerhalb von einem Jahr nach der Zulassung zur Patentanwaltschaft stellen und bei der Antragstellung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(3) Pflichtmitglied auf Antrag kann nicht werden, wer bei der Antragstellung berufsunfähig ist.

§ 5
Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft eingetreten sind. Die Pflichtmitgliedschaft auf Antrag beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrages beim Versorgungswerk.

(2) Aus dem Versorgungswerk scheiden Mitglieder aus, wenn sie der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg nicht mehr angehören, sofern sie nicht Berufsunfähigkeits- oder Altersrente des Versorgungswerks beziehen. Patentanwälte sind auf Antrag aus der Mitgliedschaft zu entlassen, wenn sie ihre Kanzlei in Brandenburg aufgeben. Die Mitgliedschaft bleibt aufrechterhalten, wenn das Mitglied dies innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden beantragt.

(3) Die Mitgliedschaft endet nicht mit dem Eintritt des Versorgungsfalles.

(4) In der Satzung können weitere Fälle des Beginns und der Beendigung der Mitgliedschaft sowie die Voraussetzungen der Übertragung der erworbenen Anwartschaften bestimmt werden.

§ 6
Organe

Organe des Versorgungswerks sind:

  1. die Vertreterversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Vorsitzende des Vorstandes.

§ 7
Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus fünfzehn Mitgliedern des Versorgungswerks. 

(2) Die Vertreter sowie acht Ersatzvertreter werden von den Mitgliedern des Versorgungswerks durch Briefwahl gewählt. Die Reihenfolge des Eintritts der Ersatzvertreter bestimmt sich nach der Anzahl der erhaltenen Stimmen.

(3) Die Amtszeit der Vertreterversammlung beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit ihrem ersten Zusammentreten. Nach Ablauf der Amtszeit führt sie ihr Amt bis zum Zusammentritt einer neuen Vertreterversammlung weiter.

(4) Die Vertreter sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

(5) Die Vertreterversammlung beschließt insbesondere über

  1. den Erlaß und die Änderung der Satzung,
  2. die Wahl und die Abberufung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung und seines Stellvertreters,
  3. die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder in den in der Satzung vorgesehenen Fällen,
  4. die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes,
  5. die Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen,
  6. die Aufwandsentschädigung und Kostenerstattung der Vertreter und des Vorstandes.

(6) Die Satzung und ihre Änderungen sowie die Feststellung des Jahresabschlusses bedürfen der Genehmigung des Ministeriums der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten, das im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie entscheidet.

(7) Die Vertreterversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreter. Die Änderung der Satzung sowie die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung.

(8) Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie ist vom Vorsitzenden der Vertreterversammlung einzuberufen. Ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung kann jederzeit die Einberufung verlangen.

§ 8
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, von denen mindestens drei dem Versorgungswerk angehören müssen. Sie werden von der Vertreterversammlung für die Dauer ihrer Amtszeit (§ 7 Abs. 3) gewählt. Sie dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes wird der Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.

(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Diese müssen dem Versorgungswerk angehören.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerks. Er führt die Beschlüsse der Vertreterversammlung aus und beschließt über die Angelegenheiten des Versorgungswerks, soweit dieses Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Verwaltung des Versorgungswerks und vertritt es gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weiter.

(5) Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Er kann mit Zustimmung der Vertreterversammlung die Verwaltung und Geschäftsführung des Versorgungswerks auch einer geeigneten juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts übertragen.

§ 9
Beiträge

(1) Der monatliche Regelpflichtbeitrag ist nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogen. Er muß den Beitragssatz und die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten berücksichtigen.

(2) Die Beiträge werden vom Versorgungswerk durch Bescheid festgesetzt. Die Mitglieder sind bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zur Entrichtung der Beiträge verpflichtet. Für Beiträge, die der Zahlungspflichtige zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet hat, können nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge erhoben werden. Bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten können zusätzlich nach Maßgabe der Satzung Zinsen berechnet werden. Der Säumniszuschlag und die Zinsen werden durch Bescheid festgesetzt.

(3) Rückständige Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen werden aufgrund des von dem Vorsitzenden des Vorstandes ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Bescheides nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstrekung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Die Zwangsvollstreckung darf jedoch erst zwei Wochen nach Zustellung des vollstreckbaren Bescheides beginnen. Auf Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist die beschränkende Vorschrift des § 767 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden. Für Klagen, durch die Einwendungen gegen den Anspruch selbst geltend gemacht werden, ist das Verwaltungsgericht zuständig, bei dem der Zahlungspflichtige im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

§ 10
Leistungen

(1) Das Versorgungswerk erbringt seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung folgende Leistungen:

  1. Altersrente,
  2. Berufsunfähigkeitsrente,
  3. Hinterbliebenenrente,
  4. Erstattung von Beiträgen,
  5. Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger,
  6. Kapitalabfindung für hinterbliebene Eheleute und hinterbliebene, durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Personen, deren Rentenanspruch durch Wiederverheiratung oder Begründung einer neuen eingetragenen Lebenspartnerschaft erlischt,
  7. Kapitalabfindung für Mitglieder, deren Rentenanspruch den in der Satzung bestimmten monatlichen Mindestbetrag nicht erreicht.

Hinterbliebene aus eingetragener Lebenspartnerschaft stehen Hinterbliebenen aus einer Ehe gleich.

Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

(2) Die Satzung kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen und ein Sterbegeld vorsehen.

(3) Änderungen der Satzung, die die Erhöhung des Leistungsumfanges betreffen, gelten auch für die vor der Änderung eingetretenen Leistungsfälle.

(4) Die Leistungen werden durch Bescheid festgesetzt.

§ 11
Verjährung

(1) Ansprüche auf Beiträge und auf Leistungen verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Beiträge oder die Leistungen erstmals verlangt werden können.

(2) Die Verjährung der Beiträge wird durch den Zugang eines Beitragsbescheides, die Verjährung der Leistungen durch den Zugang des schriftlichen Antrages unterbrochen. Die Unterbrechung der Leistungsverjährung dauert bis zur Bekanntgabe des schriftlichen Bescheides des Versorgungswerks an das Mitglied oder die Hinterbliebenen.

(3) Im übrigen gelten für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkungen der Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

§ 12
Abtretung, Verpfändung, Pfändung, Aufrechnung

(1) Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches entsprechend.

(2) Das Versorgungswerk kann fällig gewordene Beiträge gegen Leistungsansprüche aufrechnen.

§ 13
Gesetzlicher Forderungsübergang

Für Ansprüche auf Schadensersatz gegen einen Dritten gilt § 67 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend.

§ 14
Verwendung und Anlage der Mittel

Die Mittel des Versorgungswerks dürfen nur für satzungsgemäße Leistungen, notwendige Verwaltungskosten und sonstige zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks erforderliche Aufwendungen sowie zur Bildung erforderlicher Rücklagen und Rückstellungen verwendet werden. Das Vermögen des Versorgungswerks ist, soweit es nicht zur Deckung der laufenden Ausgaben bereitzuhalten ist, wie die Bestände des Deckungsstockes gemäß § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen sowie hierzu erlassener Richtlinien der Versicherungsaufsichtsbehörde anzulegen.

§ 15
Vorverfahren

Über den Widerspruch im Vorverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung beschließt der Vorstand.

§ 16
Mitwirkungspflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen sind verpflichtet, dem Versorgungswerk alle für die Mitgliedschaft, die Beitragspflicht und den Leistungsanspruch erforderlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Nachweise vorzulegen. Veränderungen haben die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen dem Versorgungswerk unverzüglich mitzuteilen.

(2) Solange ein Mitglied oder ein Hinterbliebener einer Auskunftspflicht nicht nachkommt, kann das Versorgungswerk nach Maßgabe der Satzung die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge schätzen und/oder Leistungen zurückbehalten.

§ 17
Amtshilfe der Rechtsanwalts- und der Patentanwaltskammer

Die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg hat dem Versorgungswerk die Zulassung eines Rechtsanwalts, das Erlöschen, die Zurücknahme oder den Widerruf einer Zulassung mitzuteilen. Die Rechtsanwalts- und die Patentanwaltskammer haben dem Versorgungswerk alle sonstigen für die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 18
Satzung

(1) Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt.

(2) Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über

  1. die Wahl, die Beschlußfassung und die Aufgaben der Vertreterversammlung und des Vorstandes,
  2. die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft,
  3. die Befreiung von der Mitgliedschaft oder von der Beitragspflicht,
  4. die Nachversicherung gemäß § 186 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches,
  5. die Bestimmung der nach den §§ 16 Abs. 1 und 17 zu erhebenden und zu übermittelnden Daten.

(3) Die Satzung und jede Änderung sind mit dem Genehmigungsvermerk im Amtsblatt für Brandenburg bekanntzugeben. Sie treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, soweit nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.

(4) Satzungsänderungen gelten auch für bestehende Mitgliedschafts- und Versorgungsverhältnisse, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 19
Aufsicht

(1) Das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten führt die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk.

(2) Die Versicherungsaufsicht (Fachaufsicht) wird durch das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie oder die von ihm bestimmte nachgeordnete Behörde ausgeübt. Die Bestimmungen über die Geschäftsplangenehmigungen, Vermögensanlagen, Rechnungslegung und Aufsichtsbefugnis des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

Abschnitt III
Verfahrens-, Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 20
Erste Vertreterversammlung

(1) Die erste Vertreterversammlung besteht aus fünfzehn Mitgliedern, die der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten aufgrund einer Vorschlagsliste der Rechtsanwaltskammer bestellt. Die Rechtsanwaltskammer erstellt eine Liste mit fünfundzwanzig Vorschlägen. Aus dieser Liste werden fünfzehn ordentliche Mitglieder sowie fünf Ersatzmitglieder bestellt, die bei Ausscheiden von ordentlichen Mitgliedern in der vom Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten festgelegten Reihenfolge nachrücken. Die Vorgeschlagenen müssen Mitglied der Rechtsanwaltskammer sein.

(2) Der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten beruft die erste Vertreterversammlung zu ihrer ersten Sitzung ein. Er oder ein von ihm Beauftragter leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden.

(3) Die erste Vertreterversammlung hat die Pflicht, innerhalb eines Jahres nach ihrem erstmaligen Zusammentreten die Satzung zur Genehmigung vorzulegen. Nach Ablauf der Frist kann der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder der ersten Vertreterversammlung abberufen und eine vorläufige Satzung selbst erlassen. Im Falle der Abberufung werden die Mitglieder der ersten satzungsgemäßen Vertreterversammlung gemäß den Absätzen 1 und 2 bestellt.

(4) Die Beschlüsse der ersten Vertreterversammlung bedürfen der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder.

(5) Die Mitglieder der ersten Vertreterversammlung führen ihr Amt bis zum Amtsantritt des Nachfolgers fort.

§ 21
Übergangsregelung

(1) Wer bei Inkrafttreten des Gesetzes Mitglied der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg ist und

  1. das 45. Lebensjahr nicht vollendet hat, wird Mitglied des Versorgungswerks; er kann nach Maßgabe der Satzung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden;
  2. das 45. Lebensjahr, nicht aber das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag Pflichtmitglied des Versorgungswerks;
  3. das 45. Lebensjahr, nicht aber das 55. Lebensjahr vollendet hat und dem Versorgungswerk nicht angehört, kann nach Maßgabe der Satzung freiwilliges Mitglied des Versorgungswerks werden.

(2) Für Patentanwälte mit Kanzleisitz im Land Brandenburg gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Satzung zu stellen.

(4) § 10 Absatz 1 findet zugunsten Hinterbliebener aus eingetragener Lebenspartnerschaft auf alle Versorgungsfälle Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten sind. Ansprüche nach Satz 1, die bis zum 14. März 2012 entstanden sind, gelten bei Anwendung des § 11 Absatz 1 Satz 2 als Ansprüche, die am 14. März 2012 erstmals verlangt werden können.

§ 22
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 4. Dezember 1995

Der Präsident
des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich