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Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)

Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
vom 19. März 1996
(GVBl.I/96, [Nr. 07], S.74)

zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2019
(GVBl.I/19, [Nr. 3])

Inhaltsübersicht

Kapitel 1
Aufgaben und allgemeine Vorschriften

§ 1 Aufgaben der Polizei
§ 2 Verhältnis zu anderen Behörden
§ 3 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
§ 4 Ermessen, Austauschmittel
§ 5 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen
§ 6 Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen und Tieren
§ 7 Inanspruchnahme von Notstandspflichtigen
§ 8 Einschränkung von Grundrechten
§ 9 Legitimations- und Kennzeichnungspflicht

Kapitel 2
Befugnisse der Polizei

Abschnitt 1
Allgemeine und besondere Befugnisse

§ 10 Allgemeine Befugnisse, Begriffsbestimmung
§ 11 Befragung, Auskunftspflicht
§ 12 Identitätsfeststellung
§ 13 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
§ 14 Prüfung von Berechtigungsscheinen
§ 15 Vorladung
§ 15a Meldeauflage
§ 16 Platzverweisung und Aufenthaltsverbot
§ 16a Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt
§ 17 Gewahrsam
§ 18 Richterliche Entscheidung
§ 19 Behandlung festgehaltener Personen
§ 20 Dauer der Freiheitsentziehung
§ 21 Durchsuchung von Personen
§ 22 Durchsuchung von Sachen
§ 23 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
§ 24 Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen
§ 25 Sicherstellung
§ 26 Verwahrung
§ 27 Verwertung, Vernichtung
§ 28 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten

Abschnitt 1a
Besondere Befugnisse zur Abwehr von Gefahren des Terrorismus

§ 28a Abwehr von Gefahren des Terrorismus, Begriffsbestimmung, Berichtspflicht
§ 28b Befragung, Auskunftspflicht, Identitätsfeststellung, erkennungsdienstliche Maßnahmen, polizeiliche Ausschreibung, anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung
§ 28c Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot
§ 28d Gewahrsam
§ 28e Strafvorschrift

Abschnitt 2
Datenverarbeitung

Unterabschnitt 1
Datenerhebung

§ 29 Grundsätze der Datenerhebung
§ 30 Datenerhebung
§ 31 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie auf öffentlich zugänglichen Straßen und Plätzen
§ 31a Datenerhebung zur Eigensicherung und Dokumentation
§ 32 Datenerhebung durch Observation
§ 33 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes und zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen
§ 33a Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen
§ 33b Datenerhebung durch Eingriffe in die Telekommunikation, Verkehrs- und Nutzungsdatenauskunft
§ 33c Datenerhebung durch Bestandsdatenauskunft
§ 34 Datenerhebung durch den Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist
§ 35 Datenerhebung durch den Einsatz Verdeckter Ermittler
§ 36 Polizeiliche Ausschreibung
§ 36a Anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung

Unterabschnitt 2
Datenspeicherung, Datenveränderung und Datennutzung

§ 37 Allgemeine Regeln über die Dauer der Datenspeicherung
§ 38 Zweckbindung bei der Datenspeicherung, Datenveränderung und Datennutzung
§ 39 Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten
§ 40 Datenabgleich

Unterabschnitt 3
Datenübermittlung

§ 41 Allgemeine Regeln der Datenübermittlung
§ 42 Datenübermittlung zwischen Polizeibehörden
§ 43 Datenübermittlung an öffentliche Stellen, an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen
§ 44 Datenübermittlung an Personen oder an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs, Bekanntgabe an die Öffentlichkeit
§ 45 Datenübermittlung an die Polizei
§ 46 Rasterfahndung

Unterabschnitt 4
Datenberichtigung, Datenlöschung und Datensperrung

§ 47 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten

Unterabschnitt 5
Sicherung des Datenschutzes

§ 48 Errichtung von Dateien, Umfang des Verfahrensverzeichnisses, Freigabe von Programmen
§ 49 Automatisiertes Abrufverfahren

Kapitel 3
Vollzugshilfe

§ 50 Vollzugshilfe
§ 51 Verfahren
§ 52 Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung

Kapitel 4
Zwang

Abschnitt 1
Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen

§ 53 Zulässigkeit des Verwaltungszwanges
§ 54 Zwangsmittel
§ 55 Ersatzvornahme
§ 56 Zwangsgeld
§ 57 Ersatzzwangshaft
§ 58 Unmittelbarer Zwang
§ 59 Androhung der Zwangsmittel

Abschnitt 2
Anwendung unmittelbaren Zwanges

§ 60 Rechtliche Grundlagen
§ 61 Begriffsbestimmungen, zugelassene Waffen
§ 62 Handeln auf Anordnung
§ 63 Hilfeleistung für Verletzte
§ 64 Androhung unmittelbaren Zwanges
§ 65 Fesselung von Personen
§ 66 Allgemeine Vorschriften über den Schußwaffengebrauch
§ 67 Schußwaffengebrauch gegen Personen
§ 68 Schußwaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge
§ 69 Sprengmittel und Explosivmittel

Kapitel 5
Entschädigungsansprüche

§ 70 Entschädigungsansprüche

Kapitel 6
Auskunftsrecht, Akteneinsicht

§ 71 Auskunftsrecht, Akteneinsicht

Kapitel 7
Organisation und Zuständigkeit der Polizei, Polizeibeiräte

Abschnitt 1
Organisation der Polizei

§ 72 Polizeibehörde und -einrichtungen
§ 73 (weggefallen)
§ 74 (weggefallen)

Abschnitt 2
Zuständigkeit der Polizei

 

§ 75 (weggefallen)
§ 76 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten außerhalb Brandenburgs
§ 77 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und des Bundes sowie von Bediensteten ausländischer Staaten im Land Brandenburg
§ 78 Zuständigkeit des Polizeipräsidiums, des Zentraldienstes der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle und der Polizeivollzugsbediensteten
§ 79 (weggefallen)
§ 80 (weggefallen)
§ 81 (weggefallen)

Abschnitt 3
Polizeibeiräte

§ 82 Polizeibeiräte
§ 83 (weggefallen)
§ 84 Wahl der Mitglieder
§ 85 Verordnungsermächtigung
§ 86 (weggefallen)

Kapitel 8
Schlussvorschriften

§ 87 Verwaltungsabkommen
§ 88 Verwaltungsvorschriften

Kapitel 1
Aufgaben und allgemeine Vorschriften

§ 1
Aufgaben der Polizei

(1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe auch Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistungen und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen.

(2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

(3) Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 50 bis 52).

(4) Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind.

(5) Maßnahmen, die in Rechte einer Person eingreifen, darf die Polizei nur treffen, wenn dies aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften zulässig ist. Soweit die Polizei die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen trifft, sind Maßnahmen nur gemäß den §§ 11 bis 15 sowie den §§ 29 bis 49 zulässig.

§ 2
Verhältnis zu anderen Behörden

Die Polizei wird, außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 2, nur tätig, soweit die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Sie unterrichtet die anderen Behörden unverzüglich von allen Vorgängen, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der anderen Behörden notwendig sein kann.

§ 3
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.

§ 4
Ermessen, Austauschmittel

(1) Die Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.

§ 5
Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen

(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.

(2) Ist die Person noch nicht vierzehn Jahre alt, können die Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. Ist für die Person ein Betreuer bestellt, so können die Maßnahmen auch gegen den Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises gerichtet werden. Dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt.

(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere zu der Verrichtung bestellt hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit andere Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften bestimmen, gegen wen eine Maßnahme zu richten ist.

§ 6
Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen und Tieren

(1) Geht von einer Sache oder von einem Tier eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die nachfolgenden für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend auf Tiere anzuwenden.

(2) Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Das gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt.

(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.

(4) § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 7
Inanspruchnahme von Notstandspflichtigen

(1) Die Polizei kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den §§ 5 oder 6 Verantwortlichen richten, wenn

  1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
  2. Maßnahmen gegen die nach den §§ 5 oder 6 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
  3. die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und
  4. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr dieser Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.

(3) § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 8
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf

  1. Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg),
  2. Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg),
  3. Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 23 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg),
  4. Unverletzlichkeit des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg)
  5. Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 17 der Verfassung des Landes Brandenburg),
  6. Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 15 der Verfassung des Landes Brandenburg) und
  7. Datenschutz (Artikel 11 der Verfassung des Landes Brandenburg)

eingeschränkt.

§ 9
Legitimations- und Kennzeichnungspflicht

(1) Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen haben sich Polizeivollzugsbedienstete auszuweisen.

(2) Polizeivollzugsbedienstete tragen bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild. Das Namensschild wird beim Einsatz geschlossener Einheiten durch eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung ersetzt.

(3) Die Legitimationspflicht und die namentliche Kennzeichnung gelten nicht, soweit der Zweck der Maßnahme oder Amtshandlung oder überwiegende schutzwürdige Belange des Polizeivollzugsbediensteten dadurch beeinträchtigt werden.

(4)  Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung regelt Inhalt, Umfang und Ausnahmen von diesen Verpflichtungen durch Verwaltungsvorschrift.

Kapitel 2
Befugnisse der Polizei

Abschnitt 1
Allgemeine und besondere Befugnisse

§ 10
Allgemeine Befugnisse, Begriffsbestimmung

(1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 11 bis 49 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Polizei durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind (§ 1 Abs. 4), hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse der Polizei nicht regeln, hat sie die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen.

(3) Straftaten von erheblicher Bedeutung sind alle Verbrechen und alle weiteren in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung aufgeführten Straftaten. Besonders schwere Straftaten sind alle in § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung aufgeführten Straftaten.

§ 11
Befragung, Auskunftspflicht

(1) Die Polizei kann jede Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden.

(2) Eine Person, deren Befragung nach Absatz 1 zulässig ist, ist verpflichtet, auf Frage Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben. Sie ist zu weiteren Auskünften verpflichtet, soweit gesetzliche Handlungspflichten bestehen. Soweit eine Auskunftspflicht besteht, ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen.

(3) Zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität kann die Polizei im öffentlichen Verkehrsraum angetroffene Personen kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, daß mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn aufgrund von Lageerkenntnissen anzunehmen ist, daß Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3) begangen werden sollen. Ort, Zeit und Umfang der Maßnahme dürfen nur durch den Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung angeordnet werden.

§ 12
Identitätsfeststellung

(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen,

  1. zur Abwehr einer Gefahr,
  2. wenn sie sich an einem Ort aufhält, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
    1. dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3) verabreden, vorbereiten oder verüben,
    2. sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen,
    3. sich dort gesuchte Straftäter verbergen,
  3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind, und dies aufgrund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist,
  4. an einer Kontrollstelle, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um eine Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches, eine der in dieser Vorschrift genannten Straftaten oder eine Straftat nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b und Abs. 2 Nr. 1, nach § 255 des Strafgesetzbuches in den vorgenannten Begehungsformen oder nach den §§ 125, 125a des Strafgesetzbuches oder nach § 27 des Versammlungsgesetzes zu verhüten. Die Einrichtung der Kontrollstelle ist nur mit Zustimmung des Behördenleiters zulässig, es sei denn, daß Gefahr im Verzug vorliegt,
  5. in Flugplatzbereichen zur Verhütung oder Unterbindung unerlaubter Überschreitung der Bundesgrenze, soweit dies nicht Aufgabe der Bundespolizei ist,
  6. zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Absatz 3) mit internationalem Bezug im Gebiet der Bundesgrenze bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern sowie auf Bundesfernstraßen und Europastraßen sowie in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs, sofern dokumentierte polizeiliche Erkenntnisse vorliegen, dass am Ort der Maßnahme derartige grenzüberschreitende Kriminalität stattfindet; die Durchführung der Maßnahmen darf nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen im Sinne von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1) haben; oder
  7. zum Schutz privater Rechte (§ 1 Abs. 2).

(2) Die Polizei kann die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, daß er Angaben zur Feststellung seiner Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Der Betroffene kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden.

(3) Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes und Artikel 12 Absatz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg sind besonders zu beachten.

§ 13
Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere

  1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
  2. die Aufnahme von Lichtbildern,
  3. die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,
  4. Messungen.

(2) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn

  1. eine nach § 12 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist oder
  2. das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.

(3) Ist die Identität festgestellt, sind in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist zu dem in Absatz 2 Nr. 2 bezeichneten Zweck erforderlich oder nach anderen Rechtsvorschriften zulässig.

(4) Der Betroffene ist bei Vornahme der Maßnahme darüber zu belehren, daß er die Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen verlangen kann, wenn die Voraussetzungen für ihre weitere Aufbewahrung entfallen sind. Sind die Unterlagen ohne Wissen des Betroffenen angefertigt worden, ist ihm mitzuteilen, welche Unterlagen aufbewahrt werden, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme geschehen kann.

§ 14
Prüfung von Berechtigungsscheinen

Die Polizei kann verlangen, daß ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene aufgrund einer Rechtsvorschrift oder einer vollziehbaren Auflage in einem Erlaubnisbescheid verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen. Der Betroffene kann für die Dauer der Maßnahme angehalten werden.

§ 15
Vorladung

(1) Die Polizei kann eine Person schriftlich, elektronisch oder mündlich vorladen, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind, oder
  2. das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.

(2) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse des Betroffenen Rücksicht genommen werden.

(3) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden,

  1. wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind oder
  2. zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen.

Die zwangsweise Vorführung darf nur aufgrund richterlicher Anordnung erfolgen, es sei denn, daß Gefahr im Verzug vorliegt.

(4) § 136a der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

§ 15a
Meldeauflage

(1) Die Polizei kann gegenüber einer Person anordnen, sich an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Dienststelle zu melden (Meldeauflage), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person eine Straftat gegen Leib oder Leben oder eine Straftat nach den §§ 125, 125a des Strafgesetzbuches oder nach § 27 Absatz 1 des Versammlungsgesetzes begehen wird und die Meldeauflage zur vorbeugenden Bekämpfung der Straftat erforderlich ist. Die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person oder Dritter sind bei der Anordnung der Meldeauflage zu berücksichtigen.

(2) Die Meldeauflage ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Die Verlängerung darf nur durch das Gericht angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

§ 16
Platzverweisung und Aufenthaltsverbot

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindern.

(2) Die Polizei kann zur Verhütung von Straftaten einer Person untersagen, einen bestimmten Ort oder ein Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder auch ein gesamtes Gemeindegebiet zu betreten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird. Das Verbot ist schriftlich zu erteilen und zeitlich auf längstens drei Monate und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken. Das Aufenthaltsverbot darf dem Betroffenen weder den berechtigten Zugang zur Wohnung verwehren noch die Wahrnehmung berechtigter Interessen des Betroffenen und anderer Personen verhindern. Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.

§ 16a
Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt

(1) Die Polizei kann eine Person (betroffene Person) zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung (§ 23 Abs. 1 Satz 2), in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbarer Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Die Maßnahmen nach Satz 1 können auch auf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden. Die Möglichkeit ergänzender Maßnahmen, insbesondere nach § 16, bleibt unberührt.

(2) Der betroffenen Person ist Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen.

(3) Die betroffene Person ist verpflichtet, der Polizei zum Zwecke der Zustellung unverzüglich eine Anschrift oder eine zustellungsbevollmächtigte Person zu benennen. Die Polizei übermittelt diese Angaben an die gefährdete Person.

(4) Die Polizei hat die gefährdete Person auf die Möglichkeit der Beantragung zivilrechtlichen Schutzes und auf die Möglichkeit der Unterstützung durch geeignete Beratungsstellen hinzuweisen.

(5) Wohnungsverweisung, Rückkehrverbot und ergänzende Maßnahmen nach § 16 enden außer in den Fällen des Satzes 2 mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall eine kürzere Geltungsdauer festlegt. Stellt die gefährdete Person während der in Satz 1 bestimmten Dauer der Maßnahmen nach Absatz 1 einen Antrag auf zivilrechtlichen Schutz vor Gewalt oder Nachstellungen mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, enden die Maßnahmen mit dem Tag der gerichtlichen Entscheidung, spätestens jedoch mit Ablauf des zehnten Tages nach dem Ende der nach Satz 1 bestimmten Dauer. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg bleiben unberührt.

(6) Das Gericht hat der Polizei die Beantragung zivilrechtlichen Schutzes sowie die gerichtliche Entscheidung unverzüglich mitzuteilen; die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz bleiben unberührt. Die Polizei hat die gefährdete und die betroffene Person unverzüglich über die Dauer der Maßnahmen nach Absatz 1 in Kenntnis zu setzen.

§ 17
Gewahrsam

(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn

  1. das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, oder
  2. das unerläßlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit, die hinsichtlich ihrer Art und Dauer geeignet ist, den Rechtsfrieden nachhaltig zu beeinträchtigen, zu verhindern; die Annahme, daß eine Person eine solche Tat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, kann sich insbesondere darauf stützen, daß
    1. sie die Begehung der Tat angekündigt oder dazu aufgefordert hat oder entsprechende Transparente oder sonstige Gegenstände mit sich führt; dies gilt auch für Flugblätter solchen Inhalts, soweit sie in einer Menge mitgeführt werden, die zur Verteilung geeignet ist,
    2. bei ihr Waffen, Werkzeuge oder sonstige Gegenstände aufgefunden werden, die ersichtlich zur Tatbegehung bestimmt sind oder erfahrungsgemäß bei derartigen Taten verwendet werden, oder ihre Begleitperson solche Gegenstände mit sich führt und sie den Umständen nach hiervon Kenntnis haben mußte oder
    3. sie bereits in der Vergangenheit aus vergleichbarem Anlaß bei der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die hinsichtlich ihrer Art und Dauer geeignet sind, den Rechtsfrieden nachhaltig zu beeinträchtigen, als Störer betroffen worden ist und nach den Umständen eine Wiederholung dieser Verhaltensweise zu erwarten ist, oder
  3. das unerläßlich ist, um eine Platzverweisung oder ein Aufenthaltsverbot nach § 16 durchzusetzen, oder
  4. das unerlässlich ist, um eine Wohnungsverweisung oder ein Rückkehrverbot nach § 16a durchzusetzen, oder
  5. das unerläßlich ist, um private Rechte zu schützen, und eine Festnahme und Vorführung der Personen nach den §§ 229, 230 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches zulässig ist.

(2) Die Polizei kann Minderjährige, die sich der Obhut der Personensorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Personensorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen. Die Zuführung zum Personensorgeberechtigten kommt nicht in Betracht, wenn sich der Minderjährige an das Jugendamt wenden will.

(3) Die Polizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder aus der Abschiebungshaft entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zurückbringen.

§ 18
Richterliche Entscheidung

(1) Wird eine Person aufgrund von § 12 Absatz 2 Satz 3 (auch in Verbindung mit § 28b Absatz 2), § 15 Absatz 3 oder § 17 festgehalten, hat die Polizei unverzüglich, spätestens innerhalb von vierundzwanzig Stunden eine richterliche Anhörung sowie unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen. Der Herbeiführung der Anhörung und der richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, daß die Entscheidung des Richters und die Anhörung durch den Richter erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahmen ergehen würde.

(2) Für die Entscheidung und Anhörung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten wird. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Für die Gerichtskosten gelten die Vorschriften über die Kostenerhebung in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

§ 19
Behandlung festgehaltener Personen

(1) Wird eine Person aufgrund von § 12 Absatz 2 Satz 3 (auch in Verbindung mit § 28b Absatz 2), § 15 Absatz 3 oder § 17 festgehalten, ist ihr unverzüglich der Grund bekanntzugeben. Sie ist über die ihr zustehenden Rechtsbehelfe zu belehren.

(2) Der festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Rechtsbeistand ihrer Wahl beizuziehen und einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, soweit dadurch der Zweck der Freiheitsentziehung nicht gefährdet wird. Unberührt bleibt die Benachrichtigungspflicht bei einer richterlichen Freiheitsentziehung. Die Polizei soll die Benachrichtigung übernehmen, wenn die festgehaltene Person nicht in der Lage ist, von dem Recht nach Satz 1 Gebrauch zu machen und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. Ist die festgehaltene Person minderjährig oder ist für sie ein Betreuer bestellt, so ist in jedem Fall unverzüglich derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge für die Person oder die Betreuung der Person nach dem ihm übertragenen Aufgabengebiet obliegt.

(3) Die festgehaltene Person soll gesondert, insbesondere ohne ihre Einwilligung nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen untergebracht werden. Männer und Frauen sollen getrennt untergebracht werden. Der festgehaltenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert.

(4) Sind medizinische Behandlungen erkennbar erforderlich oder benötigt der Betroffene Medikamente, sind unverzüglich Maßnahmen einzuleiten, die auch die ärztliche Begutachtung der Gewahrsamsfähigkeit umfassen.

§ 20
Dauer der Freiheitsentziehung

(1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,

  1. sobald der Grund für die Maßnahme der Polizei weggefallen ist,
  2. wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird oder
  3. in jedem Fall spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes durch richterliche Entscheidung angeordnet ist. Über das Ende des Tages nach dem Ergreifen hinaus kann die Fortdauer der Freiheitsentziehung aufgrund dieses Gesetzes durch richterliche Entscheidung nur angeordnet werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Betroffene Straftaten gegen Leib oder Leben oder Straftaten nach den §§ 125, 125a des Strafgesetzbuches oder nach § 27 Absatz 1 des Versammlungsgesetzes begehen oder sich hieran beteiligen wird. In der Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; die Dauer der Freiheitsentziehung aufgrund dieses Gesetzes darf vier Tage nicht überschreiten. § 28d Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.

§ 21
Durchsuchung von Personen

(1) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 4 eine Person durchsuchen, wenn

  1. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,
  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,
  3. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
  4. sie sich an einem der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhält,
  5. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind oder
  6. sie gemäß Artikel 99 des Schengener Durchführungsübereinkommens zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist.

(2) Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn das nach den Umständen zum Schutz des Polizeivollzugsbediensteten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint. Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht werden soll.

(3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; das gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

§ 22
Durchsuchung von Sachen

(1) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 4 eine Sache durchsuchen, wenn

  1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 21 durchsucht werden darf,
  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die
    1. in Gewahrsam genommen werden darf,
    2. widerrechtlich festgehalten wird oder
    3. hilflos ist,
  3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf,
  4. sie sich an einem der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte befindet,
  5. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind, oder
  6. es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 oder 6 oder § 28b Absatz 2 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken.

(2) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so sollen sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.

§ 23
Betreten und Durchsuchung von Wohnungen

(1) Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die nach § 15 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 17 oder § 28d in Gewahrsam genommen werden darf,
  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 25 Nr. 1 sichergestellt werden darf,
  3. von der Wohnung Emissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Nachbarschaft führen, oder
  4. das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.

Die Wohnung umfaßt die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(2) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Strafprozeßordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zulässig.

(3) Wohnungen können jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
    1. dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3 Satz 1) verabreden, vorbereiten oder verüben,
    2. sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen,
    3. sich dort gesuchte Straftäter verbergen,
  2. sie der Prostitution dienen.

(4) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, können zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1) während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.

§ 24
Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen

(1) Durchsuchungen dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur durch den Richter oder aufgrund richterlicher Entscheidung angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(2) Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Mitbewohner oder Nachbar zuzuziehen.

(3) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekanntzugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahmen nicht gefährdet wird.

(4) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muß die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung enthalten. Die Niederschrift ist von einem durchsuchenden Beamten und dem Wohnungsinhaber oder der zugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen.

(5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Betroffenen lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(6) Der Wohnungsinhaber ist darüber zu belehren, daß er die Vernichtung der Niederschrift verlangen kann, sobald ihre Aufbewahrung nicht mehr erforderlich ist.

§ 25
Sicherstellung

(1) Die Polizei kann eine Sache sicherstellen,

  1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
  2. um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen oder
  3. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften fest- oder angehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
    1. sich zu töten oder zu verletzen,
    2. Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
    3. fremde Sachen zu beschädigen oder
    4. die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 kann die Polizei durch Pfändung auch eine Forderung sowie sonstige Vermögensrechte sicherstellen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind sinngemäß anzuwenden.

§ 26
Verwahrung

(1) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Läßt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Polizei unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. In diesem Fall kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden.

(2) Dem Betroffenen ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen läßt und die sichergestellten Sachen bezeichnet. Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen läßt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten.

(3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so hat die Polizei nach Möglichkeit Wertminderungen vorzubeugen. Das gilt nicht, wenn die Sache durch einen Dritten auf Verlangen eines Berechtigten verwahrt wird.

(4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, daß Verwechslungen vermieden werden.

§ 27
Verwertung, Vernichtung

(1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn

  1. ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht,
  2. ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist,
  3. sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, daß weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgeschlossen sind,
  4. sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne daß die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden, oder
  5. der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die Frist mit dem Hinweis zugestellt worden ist, daß die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.

(2) Der Betroffene, der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden. Die Anordnung der Verwertung ist ihnen bekannt zu geben. Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahme es erlauben.

(3) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet; § 979 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. Läßt sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer finden, so kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.

(4) Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden, wenn

  1. im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden oder
  2. die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.

Absatz 2 gilt sinngemäß.

§ 28
Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten

(1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.

(2) Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. Ist ein Berechtigter nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.

(3) Die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung fallen den nach den §§ 5 oder 6 Verantwortlichen zur Last. Soweit die Maßnahmen nach § 25 Nr. 2 erfolgen, fallen die Kosten einer der dort genannten Personen zur Last. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. § 37 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg findet Anwendung. Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Ist eine Sache verwertet worden, können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden.

(4) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.

Abschnitt 1a
Besondere Befugnisse zur Abwehr von Gefahren des Terrorismus

§ 28a
Abwehr von Gefahren des Terrorismus, Begriffsbestimmung, Berichtspflicht

(1) Die Polizei hat die Aufgabe der Abwehr von Gefahren des Terrorismus. Gefahren des Terrorismus sind Gefahren der Verwirklichung von Straftaten, die in § 129a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs bezeichnet und dazu bestimmt sind,

  1. die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,
  2. eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder
  3. die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates, eines Landes oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen

und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat, ein Land oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können.

(2) Die Befugnisse des Bundes und anderer Länder bleiben unberührt. Wenn die Polizei die Aufgabe nach Absatz 1 wahrnimmt, sind

  1. die zuständigen Polizeibehörden des Bundes, soweit ein Staat oder ein anderes Land,
  2. die zuständigen obersten Landesbehörden, soweit ein anderes Land

von einer Gefahr nach Absatz 1 betroffen ist, unverzüglich zu benachrichtigen. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt in gegenseitigem Benehmen. Stellt die Polizei bei der Aufgabenwahrnehmung die alleinige Zuständigkeit einer Polizeibehörde des Bundes oder eines anderen Landes fest, so gibt sie die Aufgabe an diese Polizeibehörde ab.

(3) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht über jede nach diesem Abschnitt getroffene Maßnahme, der Angaben enthält über

  1. deren Anlass und, soweit möglich, seine Zuordnung zu Deliktsbereichen,
  2. soweit möglich, die Zahl der hiervon betroffenen Personen,
  3. im Falle einer vom Gericht anzuordnenden Maßnahme die Zahl der bei Gericht gestellten Anordnungsanträge,
  4. im Falle einer vom Gericht anzuordnenden Maßnahme die jeweilige gerichtliche Entscheidung und
  5. die Dauer der Maßnahme sowie die Dauer einer Verlängerung der Maßnahme.

Hierbei sind personenbezogene Daten zu anonymisieren.

(4) Die weiteren Vorschriften dieses Gesetzes bleiben von den Vorschriften dieses Abschnitts unberührt.

§ 28b
Befragung, Auskunftspflicht, Identitätsfeststellung, erkennungsdienstliche Maßnahmen,
polizeiliche Ausschreibung, anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung

(1) Zur Abwehr von Gefahren des Terrorismus kann die Polizei im öffentlichen Verkehrsraum angetroffene Personen kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen, wenn aufgrund von Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass Straftaten im Sinne des § 28a Absatz 1 begangen werden sollen. § 11 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 die Identität einer Person feststellen, sofern polizeiliche Erkenntnisse vorliegen, dass am Ort der Maßnahme Straftaten im Sinne des § 28a Absatz 1 begangen werden sollen. § 11 Absatz 3 Satz 3 und § 12 Absatz 2 gelten entsprechend.

(3) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn eine nach Absatz 2 zulässige Identitätsfeststellung nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Die Polizei kann ferner erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn

  1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 28a Absatz 1 begehen wird, oder
  2. das individuelle Verhalten der betroffenen Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach § 28a Absatz 1 begehen wird

und dies zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftat erforderlich ist. § 13 Absatz 1, 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 eine Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung (§ 36 Absatz 1) sowie eine Ausschreibung zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle gemäß Artikel 99 des Schengener Durchführungsübereinkommens vornehmen. § 36 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 die Kennzeichen von Fahrzeugen ohne Wissen der Person durch den Einsatz technischer Mittel automatisiert erheben. § 36a Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 28c
Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr oder zur Verhütung von Straftaten nach § 28a Absatz 1 einer Person untersagen, sich ohne Erlaubnis der Polizei von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten Bereich zu entfernen oder sich an bestimmten Orten aufzuhalten (Aufenthaltsvorgabe), wenn

  1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 28a Absatz 1 begehen wird, oder
  2. das individuelle Verhalten der betroffenen Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach § 28a Absatz 1 begehen wird.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr oder zur Verhütung von Straftaten nach § 28a Absatz 1 einer Person auch den Kontakt mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe untersagen (Kontaktverbot).

(3) Eine Aufenthaltsvorgabe oder ein Kontaktverbot darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch den Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung angeordnet werden; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. In der schriftlichen Anordnung sind anzugeben

  1. der Name und die Anschrift der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
  2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, einschließlich
    1. im Falle der Aufenthaltsvorgabe einer Bezeichnung der Orte, von denen sich die Person ohne Erlaubnis der Polizei nicht entfernen oder an denen sich die Person ohne Erlaubnis der Polizei nicht aufhalten darf,
    2. im Falle des Kontaktverbots der Personen oder Gruppe, mit denen oder mit der der betroffenen Person der Kontakt untersagt ist, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
  3. die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Gefahr nach Absatz 1 und die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

(4) Die Maßnahme ist auf den zur Abwehr der Gefahr oder zur Verhütung von Straftaten nach § 28a Absatz 1 erforderlichen Umfang zu beschränken. Sie ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Sobald die Anordnungsvoraussetzungen weggefallen sind, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden und das anordnende Gericht davon zu benachrichtigen.

(5) Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.

§ 28d
Gewahrsam

(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat nach § 28a Absatz 1 zu verhindern. Die Annahme, dass eine Person eine solche Tat begehen wird, kann sich insbesondere darauf stützen, dass die Person einer Anordnung nach § 28c Absatz 1 und 2 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet.

(2) Die §§ 18 und 19 gelten entsprechend. § 20 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass über das Ende des Tages nach dem Ergreifen hinaus die Fortdauer der Freiheitsentziehung aufgrund dieser Vorschrift durch richterliche Entscheidung nur angeordnet werden kann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene eine Straftat nach § 28a Absatz 1 begehen wird. In der Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; die Dauer der Freiheitsentziehung aufgrund dieser Vorschrift darf zwei Wochen nicht überschreiten. Eine Verlängerung um einmalig nicht mehr als zwei Wochen ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Sobald die Anordnungsvoraussetzungen weggefallen sind, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden und das anordnende Gericht davon zu benachrichtigen.

(3) Nach Vollzug der richterlichen Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist der in Gewahrsam genommenen Person ein anwaltlicher Beistand zu gewähren, wenn die Dauer der Freiheitsentziehung vier Tage überschreitet.

§ 28e
Strafvorschrift

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 28c Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet. Die Tat wird nur auf Antrag der Polizeibehörde verfolgt, die die Maßnahme angeordnet oder beantragt hat.

Abschnitt 2
Datenverarbeitung

Unterabschnitt 1
Datenerhebung

§ 29
Grundsätze der Datenerhebung

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten nur erheben, soweit dies durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften über die Datenerhebung der Polizei zugelassen ist.

(2) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis oder aus allgemein zugänglichen Quellen zu erheben. Personenbezogene Daten des Betroffenen können auch bei Behörden, öffentlichen Stellen oder bei Dritten erhoben werden, wenn die Datenerhebung beim Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist, die schutzwürdigen Belange des Betroffenen beeinträchtigen oder die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben gefährden würde.

(3) Personenbezogene Daten sind von der Polizei offen zu erheben; eine verdeckte Datenerhebung ist nur in den durch Gesetz bestimmten Fällen zulässig.

(4) Werden Daten beim Betroffenen oder bei Dritten offen erhoben, sind diese in geeigneter Weise hinzuweisen auf

  1. die Rechtsgrundlage der Datenerhebung,
  2. den Grund der Datenerhebung und
  3. eine im Einzelfall bestehende gesetzliche Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunft.

Der Hinweis kann unterbleiben, wenn hierdurch die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe erheblich erschwert oder gefährdet würde. Er kann auch unterbleiben, wenn die schutzwürdigen Belange Dritter oder des Betroffenen beeinträchtigt oder gefährdet würden.

(5) Die Erhebung personenbezogener Daten zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken ist unzulässig. Eine Datenerhebung über nicht gefahren- oder tatbezogene Merkmale sowie über Erkrankungen oder besondere Verhaltensweisen des Betroffenen ist nur zulässig, soweit dies für Identifizierungszwecke oder zum Schutz des Betroffenen, von Polizeivollzugsbediensteten oder Dritten erforderlich ist.

(6) Eine Erhebung personenbezogener Daten, durch die in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingegriffen wird, ist unzulässig. Wird erkennbar, dass durch eine Erhebung personenbezogener Daten in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingegriffen wird, ist die Datenerhebung zu unterbrechen. Bestehen Anhaltspunkte, dass dennoch personenbezogene Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst worden sind oder erfasst worden sein können, ist vor der weiteren Verarbeitung der erhobenen Daten eine Überprüfung durch das Gericht vorzunehmen, das die Maßnahme angeordnet hat, anderenfalls durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung sind nicht zu nutzen und unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist in einer Weise zu protokollieren, die eine spätere Überprüfung ermöglicht. Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden, um der betroffenen Person oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahme rechtmäßig durchgeführt worden ist. Äußerungen in Betriebs- und Geschäftsräumen zählen in der Regel nicht zum Kernbereich privater Lebensgestaltung. Das Gleiche gilt für Äußerungen und Handlungen mit unmittelbarem Bezug zu einer dringenden Gefahr.

(7) Werden Daten beim oder über den Betroffenen ohne seine Kenntnis erhoben, so ist er davon zu benachrichtigen, sobald der Zweck der Datenerhebung dadurch nicht mehr gefährdet wird. Eine Benachrichtigung unterbleibt, wenn zu ihrer Durchführung in unverhältnismäßiger Weise weitere Daten erhoben werden müßten. Ist die zu benachrichtigende Person minderjährig, treten die Personensorgeberechtigten an ihre Stelle. Von der Benachrichtigung kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, daß sie zu erheblichen Nachteilen für den Minderjährigen führt.

(8) Im Falle von verdeckten Datenerhebungen, die nur aufgrund richterlicher Anordnung zulässig sind, erfolgt die Benachrichtigung spätestens sechs Monate nach Beendigung der Maßnahme. Eine weitere Zurückstellung bedarf der richterlichen Zustimmung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die richterliche Entscheidung ist vorbehaltlich einer anderen richterlichen Anordnung jeweils nach einem Jahr erneut einzuholen. Eine Unterrichtung kann mit richterlicher Zustimmung auf Dauer unterbleiben, wenn

  1. überwiegende Interessen des Betroffenen entgegenstehen oder
  2. die Identität oder der Aufenthaltsort eines Betroffenen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden können.
§ 30
Datenerhebung

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten über die in den §§ 5, 6 und 7 genannten Personen und über andere Personen erheben, wenn dies erforderlich ist

  1. zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (§ 1 Abs. 1),
  2. zum Schutz privater Rechte (§ 1 Abs. 2),
  3. zur Vollzugshilfe (§ 1 Abs. 3) oder
  4. zur Erfüllung ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragener Aufgaben (§ 1 Abs. 4).

(2) Die Polizei kann über

  1. Personen, deren Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,
  2. Verantwortliche für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann und
  3. Verantwortliche für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen

Namen, Vornamen, Anschriften, Telefonnummern und andere Daten über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen erheben, soweit dies zur Vorbereitung für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen erforderlich ist. Sind die Daten nicht beim Betroffenen erhoben worden, ist ihm dies sowie der Zweck der beabsichtigten Nutzung unverzüglich mitzuteilen.

§ 31
Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen
sowie auf öffentlich zugänglichen Straßen und Plätzen 

(1) Die Polizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, personenbezogene Daten, auch durch den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen, von Teilnehmern erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dabei Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen werden. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können. Bild- und Tonaufzeichnungen, in Dateien suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten sowie zu einer Person suchfähig angelegte Akten sind spätestens einen Monat nach der Datenerhebung zu löschen oder zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn sie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig Straftaten begehen wird und die Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3 Satz 1) erforderlich ist. § 39 Abs. 6 und 7 sowie § 47 Abs. 5 und 6 bleiben unberührt.

(2) Die Polizei kann öffentlich zugängliche Straßen und Plätze mittels Bildübertragung offen beobachten und Bildaufzeichnungen von Personen anfertigen,

  1. wenn und solange aufgrund von Lageerkenntnissen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesen Orten vermehrt Straftaten drohen, oder
  2. wenn sich diese an oder in besonders gefährdeten Objekten im Sinne von § 12 Absatz 1 Nummer 3 oder in deren unmittelbarer Nähe befinden.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Bildaufnahmen sind spätestens zwei Wochen nach der Datenerhebung zu löschen. Dies gilt nicht, wenn sie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden. Über die Maßnahme entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium auf Vorschlag des Behördenleiters. Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht über jede Maßnahme, der Angaben enthält über

  1. Ort und Dauer der jeweiligen Maßnahme und
  2. die hierfür jeweils zugrunde liegenden Lageerkenntnisse und die insoweit erwarteten Straftaten.
§ 31a
Datenerhebung zur Eigensicherung und Dokumentation

(1) Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben zum Zwecke der Eigensicherung und Dokumentation bei Personen- oder Fahrzeugkontrollen Bildaufnahmen und Bild- und Tonaufzeichnungen durch den Einsatz technischer Mittel in Fahrzeugen der Polizei herstellen. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können. Der Einsatz der technischen Mittel ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen oder der betroffenen Person mitzuteilen. Die Bild- und Tonaufzeichnungen sind zwei Wochen nach dem Anfertigen zu löschen oder zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn die Aufzeichnungen

  1. zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten oder
  2. für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen, insbesondere nach einem Verlangen der oder des Betroffenen,

benötigt werden. § 39 Absatz 6 und 7 sowie § 47 Absatz 5 und 6 bleiben unberührt.

(2) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 bei Personen- oder Fahrzeugkontrollen Bildaufnahmen und Bild- und Tonaufzeichnungen durch den Einsatz körpernah getragener technischer Mittel herstellen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich ist. Bildaufnahmen und Bild- und Tonaufzeichnungen sind unzulässig in Wohn- und Nebenräumen sowie in Bereichen, die der Ausübung von Tätigkeiten von Berufsgeheimnisträgern nach den §§ 53, 53a der Strafprozessordnung dienen. Bildaufnahmen und Bild- und Tonaufzeichnungen sind in Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen sowie auf anderem befriedeten Besitztum nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine dringende Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich ist. Mit Beginn der Personen- oder Fahrzeugkontrolle dürfen die körpernah getragenen technischen Mittel im Bereitschaftsbetrieb in ihrem Zwischenspeicher kurzzeitig Daten erfassen. Diese Daten sind automatisch nach höchstens 60 Sekunden spurenlos zu löschen, es sei denn, es erfolgt unmittelbar eine Bildaufnahme oder eine Bild- oder Tonaufzeichnung. In diesem Fall dürfen die in dem Zwischenspeicher erfassten Daten bis zu einer Dauer von 60 Sekunden vor dem Beginn der Bildaufnahme oder der Bild- oder Tonaufzeichnung gespeichert werden. Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufzeichnungen sind verschlüsselt und manipulationssicher anzufertigen und aufzubewahren.

(3) Werden die gemäß Absatz 1 oder 2 erhobenen Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so ist diese entsprechend den geltenden datenschutzrechtlichen Regelungen über eine Verarbeitung zu benachrichtigen, soweit die Daten nicht entsprechend Absatz 1 oder 2 gelöscht werden. Von der Benachrichtigung kann abgesehen werden, solange das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung das Benachrichtigungsrecht der betroffenen Personen erheblich überwiegt. Vor einer Verwertung von Aufzeichnungen nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 ist die Rechtmäßigkeit dieser Aufzeichnung zuvor richterlich festzustellen. Bei Gefahr im Verzug entscheidet über die Verwertung der Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Eine Zweckänderung der durch Aufzeichnung erhobenen Daten ist festzustellen und zu dokumentieren. Sind Daten an andere Stellen übermittelt worden und wurde die Rechtmäßigkeit der Aufzeichnung dieser Daten nicht richterlich bestätigt, ist die datenempfangende Stelle auf die Löschpflicht hinzuweisen.

§ 32
Datenerhebung durch Observation

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben durch eine durchgehend länger als achtundvierzig Stunden oder an mehr als an drei Tagen vorgesehene oder tatsächlich durchgeführte und planmäßig angelegte Beobachtung (längerfristige Observation)

  1. über die in den §§ 5 und 6 genannten und unter den Voraussetzungen des § 7 über die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist,
  2. über Personen, bei denen hinreichend sichere Anhaltspunkte für die beabsichtigte Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3 Satz 1) sprechen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist,
  3. über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3 Satz 1) unerläßlich ist.

Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können. Als Kontakt- oder Begleitpersonen kommen nur Personen in Betracht, bei denen konkrete Tatsachen für einen objektiven Tatbezug zu den in Nummer 2 genannten Personen sprechen. Dazu gehören mögliche Auftraggeber, Helfer oder andere Personen, die in sonstiger Weise bei der Planung, Durchführung oder späteren Verwertung der Tatvorteile oder zum Schutz des Täters eine Rolle spielen können, sei es durch bewusste Unterstützung oder dadurch, dass sie ohne ihr Wissen von den in Nummer 2 genannten Personen für deren Zwecke genutzt werden. Amts- und Berufsgeheimnisträger gehören, soweit das geschützte Vertrauensverhältnis reicht, nicht zu den Kontakt- oder Begleitpersonen. Die Datenerhebung bei Personen nach den Nummern 2 und 3 ist unzulässig, soweit sie in ein geschütztes Vertrauensverhältnis eingreifen würde.

(2) Eine längerfristige Observation darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch den Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung angeordnet werden; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. In der schriftlichen Anordnung sind anzugeben

  1. soweit bekannt, der Name und die Anschrift der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
  2. die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Gefahr nach Absatz 1 und die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

Die Maßnahme ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Sobald die Anordnungsvoraussetzungen weggefallen sind, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden und das anordnende Gericht davon zu benachrichtigen.

(3) Personen, gegen die sich Datenerhebungen richten, sind nach Abschluß der Maßnahme hierüber durch die Polizei zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Datenerhebung erfolgen kann. Eine Unterrichtung durch die Polizei unterbleibt, wenn wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet worden ist. Für die Benachrichtigung der in Absatz 1 Satz 2 genannten anderen Personen gilt § 29 Abs. 7.

(4) Auf eine Observation, die nicht die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt (kurzfristige Observation), finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung. Durch eine kurzfristige Observation kann die Polizei personenbezogene Daten über die in den §§ 5 und 6 genannten und andere Personen nur erheben, soweit dies zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1) erforderlich ist und ohne diese Maßnahme die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe gefährdet wird.

§ 33
Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen
des gesprochenen Wortes und zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes oder zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen

  1. über die in den §§ 5 und 6 genannten und unter den Voraussetzungen des § 7 über die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist,
  2. über Personen, bei denen hinreichend sichere Anhaltspunkte für die beabsichtigte Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3 Satz 1) sprechen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist,
  3. über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3 Satz 1) unerläßlich ist.

Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können. Als Kontakt- oder Begleitpersonen kommen nur Personen in Betracht, bei denen konkrete Tatsachen für einen objektiven Tatbezug zu den in Nummer 2 genannten Personen sprechen. Dazu gehören mögliche Auftraggeber, Helfer oder andere Personen, die in sonstiger Weise bei der Planung, Durchführung oder späteren Verwertung der Tatvorteile oder zum Schutz des Täters eine Rolle spielen können, sei es durch bewusste Unterstützung oder dadurch, dass sie ohne ihr Wissen von den in Nummer 2 genannten Personen für deren Zwecke genutzt werden. Amts- und Berufsgeheimnisträger gehören, soweit das geschützte Vertrauensverhältnis reicht, nicht zu den Kontakt- oder Begleitpersonen.

(2) Der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen, soweit er durchgehend länger als achtundvierzig Stunden oder an mehr als drei Tagen vorgesehen oder tatsächlich durchgeführt und planmäßig angelegt ist, sowie der verdeckte Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch den Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung angeordnet werden; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. In der schriftlichen Anordnung sind anzugeben

  1. soweit bekannt, der Name und die Anschrift der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
  2. die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Gefahr nach Absatz 1 und die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

Die Maßnahme ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Sobald die Anordnungsvoraussetzungen weggefallen sind, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden und das anordnende Gericht davon zu benachrichtigen. Der verdeckte Einsatz technischer Mittel nach Absatz 1, der nicht durchgehend länger als achtundvierzig Stunden oder an mehr als drei Tagen vorgesehen oder tatsächlich durchgeführt und planmäßig angelegt ist, darf nur durch den Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung angeordnet werden.

§ 33a
Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes oder zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen in oder aus der Wohnung (§ 23 Abs. 1 Satz 2) des Betroffenen erheben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dadurch Erkenntnisse erlangt werden, die für die Gefahrenabwehr von Bedeutung sind und

  1. dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist oder
  2. aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere aufgrund konkreter Informationen über Planungs- und Vorbereitungshandlungen, anzunehmen ist, dass
    1. Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212 des Strafgesetzbuches oder § 6 des Völkerstrafgesetzbuches),
    2. Menschenhandel (§§ 232 Abs. 3 und 4, 233 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
    3. Staatsschutzdelikte im Sinne des § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a der Strafprozessordnung,
    4. schwerer Bandendiebstahl, schwerer Raub, schwere räuberische Erpressung oder besonders schwerer Fall der Geldwäsche (§§ 244a, 250, 255 oder 261 Abs. 4 Satz 2 des Strafgesetzbuches),
    5. gemeingefährliche Straftaten nach §§ 307 Abs. 1 bis 3, 308 Abs. 1 bis 3, 309 Abs. 1 bis 4, 310 Abs. 1 Nr. 1, 313 Abs. 1, 313 Abs. 2 in Verbindung mit 308 Abs. 2 und 3, 314, 315 Abs. 3, 315b Abs. 3, 316a oder 316c Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches,
    6. schwerwiegende Verstöße gegen das Waffengesetz oder Verbrechen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (§§ 51 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 5 des Waffengesetzes, §§ 19 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 1, 20a Abs. 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Abs. 1 und 2 des Kriegswaffenkontrollgesetzes) oder
    7. schwerwiegende Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter der dort genannten Voraussetzung oder nach §§ 29a Abs. 1, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder § 30a Abs. 1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes)

    organisiert begangen werden sollen, die drohende Rechtsgutsverletzung auch im Einzelfall schwer wiegt und die Datenerhebung zur Abwehr der mit diesen Straftaten verbundenen dringenden Gefahr erforderlich ist.

(2) Absatz 1 Nr. 1 berechtigt die Polizei zur Datenerhebung nur über die Person des für die Gefahr Verantwortlichen oder eines Notstandspflichtigen und zu Eingriffen in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung dieser Personen. Absatz 1 Nr. 2 berechtigt die Polizei zur Datenerhebung nur über die Person des potenziellen Straftäters oder seiner Kontakt- oder Begleitpersonen und zu Eingriffen in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung dieser Personen. Als Kontakt- oder Begleitpersonen kommen nur Personen in Betracht, bei denen konkrete Tatsachen für einen objektiven Tatbezug zu dem potenziellen Straftäter sprechen. Dazu gehören mögliche Auftraggeber, Helfer oder andere Personen, die in sonstiger Weise bei der Planung, Durchführung oder späteren Verwertung der Tatvorteile oder zum Schutz des Täters eine Rolle spielen können, sei es durch bewusste Unterstützung oder dadurch, dass sie ohne ihr Wissen von dem potenziellen Straftäter für dessen Zwecke genutzt werden. Amts- und Berufsgeheimnisträger gehören, soweit das geschützte Vertrauensverhältnis reicht, nicht zu den Kontakt- oder Begleitpersonen. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden, es sei denn, es handelt sich um Berufsgeheimnisträger gemäß §§ 53, 53a der Strafprozessordnung, zu denen ein Vertrauensverhältnis besteht.

(3) Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, soweit aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und dem Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen oder Handlungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden.

(4) Die Maßnahme darf nur durch den Richter oder bei Gefahr im Verzug durch den Behördenleiter angeordnet werden; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. In der schriftlichen Anordnung sind anzugeben

  1. soweit bekannt, der Name und die Anschrift des Adressaten, gegen den sich die Maßnahme richtet,
  2. die zu überwachenden Wohnräume,
  3. die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Gefahr nach Absatz 1 und die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

Die Maßnahme ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Sobald die Anordnungsvoraussetzungen weggefallen sind, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden und das anordnende Gericht davon zu benachrichtigen.

(5) Die Überwachung ist unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Äußerungen oder Handlungen erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind oder dem Schutz eines besonderen Vertrauensverhältnisses gemäß Absatz 2 Satz 6 unterliegen. Entsprechende Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse über solche Äußerungen und Handlungen dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu dokumentieren. Ist eine Maßnahme nach Satz 1 unterbrochen worden, so darf sie unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden. Im Zweifel ist über die Unterbrechung oder Fortführung der Maßnahme unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

(6) Die Unterrichtung des Betroffenen richtet sich nach § 29 Abs. 7 und 8. Wird wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet, ist die Unterrichtung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald dies der Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt. Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn der Betroffene im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der Maßnahme Kenntnis erlangt.

(7) Die durch die Überwachung erlangten personenbezogenen Daten sind stets als solche zu kennzeichnen. Sie dürfen für andere Zwecke verwendet werden, wenn dies zur Abwehr einer in Absatz 1 genannten dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder für die Verfolgung der dort genannten Straftaten erforderlich ist. Eine solche Änderung der Zweckrichtung ist festzustellen und zu dokumentieren. Die Daten sind unverzüglich zu sperren, wenn sie nicht mehr erforderlich sind. Sie dürfen ausschließlich für eine gerichtliche Überprüfung verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen, wenn sie hierfür nicht benötigt werden, spätestens zwei Wochen nach Unterrichtung der Betroffenen. Auf diese Frist ist in der Unterrichtung hinzuweisen. Die Löschung ist zu dokumentieren.

(8) Dient die Überwachung ausschließlich dem Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz in Wohnungen hoheitlich tätigen Personen, kann sie abweichend von Absatz 4 allein durch den Behördenleiter angeordnet werden. Die hierbei erlangten personenbezogenen Daten dürfen anderweitig nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr verwendet werden, wenn die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zuvor richterlich festgestellt worden ist. Abweichend hiervon ist eine Verwendung der Daten bei Gefahr im Verzug zulässig, wenn die richterliche Entscheidung unverzüglich nachgeholt wird.

(9) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht über jede abgeschlossene Wohnraumüberwachungsmaßnahme, der Angaben enthält über

  1. deren Anlass und, soweit möglich, seine Zuordnung zu Deliktsbereichen,
  2. die Zahl der hiervon betroffenen Personen,
  3. die Zahl der bei Gericht gestellten Anordnungsanträge,
  4. die jeweilige gerichtliche Entscheidung und
  5. die Dauer der Maßnahme sowie die Dauer einer Verlängerung der Maßnahme.

Hierbei sind personenbezogene Daten zu anonymisieren.

§ 33b
Datenerhebung durch Eingriffe in die Telekommunikation, Verkehrs- und Nutzungsdatenauskunft

(1) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation erheben.

(2) Die Befugnis nach Absatz 1 berechtigt zur Datenerhebung nur über die Person des für die Gefahr Verantwortlichen oder eines Notstandspflichtigen und zu Eingriffen in die Telekommunikation dieser Personen. Zum Zwecke der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten berechtigt die Befugnis nach Absatz 1 zur Datenerhebung nur über die Person des potenziellen Straftäters oder seiner Kontakt- oder Begleitpersonen (§ 33a Abs. 2 Satz 3 bis 5) und zu Eingriffen in die Telekommunikation dieser Personen. Wird erkennbar, dass in den Kernbereich privater Lebensgestaltung oder in ein durch ein Berufsgeheimnis nach §§ 53, 53a der Strafprozessordnung geschütztes Vertrauensverhältnis eingegriffen wird, ist die Datenerhebung zu unterbrechen, es sei denn, sie richtet sich gegen den Berufsgeheimnisträger selbst.

(3) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 auch technische Mittel einsetzen, um

  1. spezifische Kennungen, insbesondere Geräte- und Kartennummer von Mobilfunkendgeräten, zu ermitteln, wenn dies für die Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1 unerlässlich ist,
  2. den Standort eines Mobilfunkendgerätes zu ermitteln oder
  3. Telekommunikationsverbindungen zu unterbrechen oder zu verhindern.

(4) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 und 3 dürfen personenbezogene Daten Dritter nur erhoben und Telekommunikationsverbindungen Dritter nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn dies zu ihrer Durchführung unvermeidbar ist und zum Zwecke der Maßnahme nicht außer Verhältnis steht. Nach Beendigung der Maßnahme sind dabei erhobene Daten unverzüglich zu löschen.

(5) Die Maßnahme darf nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch den Behördenleiter angeordnet werden; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. In der schriftlichen Anordnung sind anzugeben

  1. soweit bekannt, der Name und die Anschrift des Adressaten, gegen den sich die Maßnahme richtet,
  2. eine Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder Endgerätes,
  3. die Art der Maßnahme sowie
  4. die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Gefahr nach Absatz 1 und die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

Die Anordnung ist auf den nachfolgend genannten Zeitraum zu befristen:

  1. im Falle des Absatzes 3 Nr. 2 höchstens zwei Wochen,
  2. im Falle des Absatzes 3 Nr. 3 höchstens drei Tage und
  3. in allen anderen Fällen höchstens einen Monat.

Eine Verlängerung um jeweils den gleichen Zeitraum ist zulässig, sofern die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Sobald die Anordnungsvoraussetzungen weggefallen sind, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden und das anordnende Gericht darüber zu benachrichtigen.

(6) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder des Landes Diensteanbieter verpflichten, unverzüglich Auskunft über vorhandene Verkehrs- oder Nutzungsdaten der in Absatz 2 genannten Personen sowie über die für die Ermittlung des Standortes eines Mobilfunkendgerätes dieser Personen erforderlichen spezifischen Kennungen, insbesondere die Geräte- und Kartennummer sowie die Zellinformation, zu erteilen. Eine Auskunftsanordnung über künftig anfallende Verkehrs-, Nutzungs- oder Standortdaten ist nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 5 Nummer 1 zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils den gleichen Zeitraum ist zulässig, sofern die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Die Maßnahme darf nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch den Behördenleiter oder seinen Vertreter im Amt, angeordnet werden; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen; Gefahr im Verzug ist insbesondere anzunehmen, wenn für die

  1. Beseitigung einer Suizidgefahr,
  2. Suche nach gefährdeten Vermissten,
  3. Suche nach minderjährigen Vermissten oder
  4. die Befreiung aus einer hilflosen Lage

aufgrund einer Prüfung im Einzelfall die Zeit fehlt, vor dem Auskunftsersuchen einen Richter zu erreichen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Absatzes 5 zur Zuständigkeit und zum Verfahren entsprechend.

(7) Eine Anordnung nach den Absätzen 5 und 6 verpflichtet jeden, der geschäftsmäßig Telekommunikations- oder Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), nach Maßgabe der Regelungen des Telekommunikationsgesetzes, des Telemediengesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen der Polizei die Überwachung und Aufzeichnung zu ermöglichen. Die Entschädigung richtet sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes, soweit nicht eine Entschädigung aufgrund des Telekommunikationsgesetzes oder des Telemediengesetzes zu gewähren ist.

(8) Die Unterrichtung des Betroffenen richtet sich nach § 29 Abs. 7 und 8 sowie § 33a Abs. 6.

(9) Die aufgrund einer Maßnahme nach Absatz 1, 3 und 6 erlangten personenbezogenen Daten sind besonders zu kennzeichnen. Sie dürfen für andere Zwecke verwendet werden, wenn dies zur Abwehr einer in Absatz 1 genannten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder für die Verfolgung von Straftaten nach § 100a Satz 1 der Strafprozessordnung erforderlich ist. Eine solche Änderung der Zweckrichtung ist festzustellen und zu dokumentieren.

(10) Daten, bei denen sich nach der Auswertung herausstellt, dass die Voraussetzungen für ihre Erhebung nicht vorlagen, dürfen nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen, es sei denn, ihre Verwendung ist zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich. In diesen Fällen ist eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Verwendung unverzüglich einzuholen; Absatz 5 gilt entsprechend. Im Übrigen sind die aufgrund von Maßnahmen nach Absatz 1, 3 und 6 erlangten personenbezogenen Daten unverzüglich zu sperren, wenn sie nicht mehr erforderlich sind. Sie dürfen ausschließlich für eine gerichtliche Überprüfung verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen, wenn sie hierfür nicht benötigt werden, spätestens jedoch zwei Wochen nach Unterrichtung der Betroffenen. Auf diese Frist ist in der Unterrichtung hinzuweisen. Die Löschung von Daten nach Satz 1 und 4 und nach Absatz 4 Satz 2 ist zu dokumentieren.

(11) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht über jede Maßnahme. § 33a Abs. 9 gilt entsprechend.

§ 33c
Datenerhebung durch Bestandsdatenauskunft

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder des Landes Diensteanbieter verpflichten, unverzüglich Auskunft über Bestandsdaten im Sinne der §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes und § 14 des Telemediengesetzes zu erteilen. Bezieht sich das Auskunftsverlangen auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die konkret beabsichtigte Nutzung der Daten im Zeitpunkt des Ersuchens vorliegen.

(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden.

(3) Die Maßnahme darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch den Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung angeordnet werden; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen. Gefahr im Verzug ist insbesondere anzunehmen, wenn für die

  1. Beseitigung einer Suizidgefahr,
  2. Suche nach gefährdeten Vermissten,
  3. Suche nach minderjährigen Vermissten oder
  4. die Befreiung aus einer hilflosen Lage

aufgrund einer Prüfung im Einzelfall die Zeit fehlt, vor dem Auskunftsersuchen ein Gericht zu erreichen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. In der schriftlichen Anordnung sind anzugeben

  1. soweit bekannt, der Name und die Anschrift der Person, die von der Maßnahme betroffen ist,
  2. soweit bekannt, eine Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder Endgerätes,
  3. die Art der Maßnahme sowie
  4. die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Gefahr nach Absatz 1 und die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

(4) Die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten sind von dem Diensteanbieter unverzüglich zu übermitteln. Im Übrigen gilt für die Auskunftspflicht der Diensteanbieter und ihr Recht auf Entschädigung § 33b Absatz 7 entsprechend.

(5) Für das weitere Verfahren, insbesondere die Unterrichtung der betroffenen Person, die Kennzeichnung, Verwendung, Sperrung und Löschung der Daten sowie die Berichtspflicht des für Inneres zuständigen Mitgliedes der Landesregierung gilt § 33b Absatz 8 bis 11 entsprechend.

§ 34
Datenerhebung durch den Einsatz von Personen, deren
Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben durch den Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist,

  1. über die in den §§ 5 und 6 genannten und unter den Voraussetzungen des § 7 über die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist,
  2. über Personen, bei denen hinreichend sichere Anhaltspunkte für die beabsichtigte Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3 Satz 1) sprechen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist,
  3. über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3 Satz 1) unerläßlich ist.

Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können. Als Kontakt- oder Begleitpersonen kommen nur Personen in Betracht, bei denen konkrete Tatsachen für einen objektiven Tatbezug zu den in Nummer 2 genannten Personen sprechen. Dazu gehören mögliche Auftraggeber, Helfer oder andere Personen, die in sonstiger Weise bei der Planung, Durchführung oder späteren Verwertung der Tatvorteile oder zum Schutz des Täters eine Rolle spielen können, sei es durch bewusste Unterstützung oder dadurch, dass sie ohne ihr Wissen von den in Nummer 2 genannten Personen für deren Zwecke genutzt werden. Amts- und Berufsgeheimnisträger gehören, soweit das geschützte Vertrauensverhältnis reicht, nicht zu den Kontakt- oder Begleitpersonen. Die Datenerhebung bei Personen nach den Nummern 2 und 3 ist unzulässig, soweit sie in ein geschütztes Vertrauensverhältnis eingreifen würde.

(2) Der Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist, darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch den Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung angeordnet werden; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. In der schriftlichen Anordnung sind anzugeben

  1. soweit bekannt, der Name und die Anschrift der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
  2. die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Gefahr nach Absatz 1 und die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

(3) Personen, gegen die sich Datenerhebungen richteten, sind nach Abschluß der Maßnahme hierüber durch die Polizei zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Datenerhebung erfolgen kann. Wird wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet, erfolgt die Unterrichtung, sobald die Ermittlungen abgeschlossen sind; die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn der Betroffene im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der Maßnahme Kenntnis erlangt. Eine Unterrichtung über die Datenerhebung darf nur solange unterbleiben, bis dadurch der weitere Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist, oder Leib oder Leben einer Person nicht mehr gefährdet ist. Für die Benachrichtigung der in Absatz 1 Satz 2 genannten anderen Personen gilt § 29 Abs. 7.

§ 35
Datenerhebung durch den Einsatz Verdeckter Ermittler

(1) Die Polizei kann durch einen Polizeivollzugsbeamten, der unter einer ihm verliehenen, auf Dauer angelegten Legende eingesetzt wird (Verdeckter Ermittler), personenbezogene Daten über die in den §§ 5 und 6 genannten und andere Personen erheben, wenn

  1. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist oder
  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3 Satz 1) begangen werden sollen, und dies zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.

(2) Soweit es für den Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Legende unerläßlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt oder verändert werden. Ein Verdeckter Ermittler darf unter der Legende zur Erfüllung seines Auftrages am Rechtsverkehr teilnehmen.

(3) Ein Verdeckter Ermittler darf unter der Legende mit Einverständnis des Berechtigten dessen Wohnung betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Im übrigen richten sich die Befugnisse eines Verdeckten Ermittlers nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften.

(4) Der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch den Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung angeordnet werden; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. In der schriftlichen Anordnung sind anzugeben

  1. soweit bekannt, der Name und die Anschrift der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
  2. die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Gefahr nach Absatz 1 und die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

(5) Personen, gegen die sich Datenerhebungen richteten, sind nach Abschluß des Einsatzes eines Verdeckten Ermittlers hierüber durch die Polizei zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme erfolgen kann. Wird wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet, erfolgt die Unterrichtung, sobald die Ermittlungen abgeschlossen sind; die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn der Betroffene im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der Maßnahme Kenntnis erlangt. Eine Unterrichtung kann unterbleiben, wenn dadurch der weitere Einsatz des Verdeckten Ermittlers oder Leib oder Leben einer Person gefährdet wird.

§ 36
Polizeiliche Ausschreibung

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person sowie Kennzeichen des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges, zur Polizeilichen Beobachtung in einer Datei speichern (Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung), wenn

  1. die Gesamtwürdigung der Person und der von ihr bisher begangenen Straftaten erwarten läßt, daß sie auch künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3 Satz 1) begehen wird, oder
  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3 Satz 1) begehen wird,

und dies zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.

(1a) Sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 statt Straftaten von erheblicher Bedeutung besonders schwere Straftaten (§ 10 Abs. 3 Satz 2) zu befürchten, ist eine Ausschreibung zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle gemäß Artikel 99 des Schengener Durchführungsübereinkommens zulässig.

(2) Im Falle eines Antreffens der ausgeschriebenen Person oder des ausgeschriebenen Fahrzeugs können die nachstehenden Informationen verdeckt erhoben und der ausschreibenden Stelle übermittelt werden:

  1. das Antreffen,
  2. Ort, Zeit oder Anlass der Überprüfung,
  3. Reiseweg und Reiseziel,
  4. Begleitpersonen oder Insassen,
  5. benutztes Fahrzeug,
  6. mitgeführte Sachen,
  7. Umstände des Antreffens der Person oder des Fahrzeugs.

(3) Die Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung darf nur durch den Behördenleiter angeordnet werden. Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Eine Verlängerung um nicht mehr als jeweils ein Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 weiterhin vorliegen. Spätestens nach Ablauf von jeweils sechs Monaten ist von der ausschreibenden Polizeibehörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist aktenkundig zu machen.

(4) Der Betroffene ist nach Beendigung der Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung durch die Polizei über die Ausschreibung und die Löschung zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme erfolgen kann. Wird wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet, erfolgt die Unterrichtung, sobald die Ermittlungen abgeschlossen sind; die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn der Betroffene im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der Maßnahme Kenntnis erlangt.

§ 36a
Anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung

(1) Die Polizei kann die Kennzeichen von Fahrzeugen ohne Wissen der Person durch den Einsatz technischer Mittel automatisiert erheben, wenn

  1. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist,
  2. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist und die Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 vorliegen oder
  3. eine Person oder ein Fahrzeug nach § 36 Abs. 1 und 1a polizeilich ausgeschrieben wurde und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die für die Ausschreibung relevante Begehung von Straftaten unmittelbar bevorsteht.

Der Einsatz technischer Mittel ist zum Zweck der Kontrolle in geeigneter Weise zu dokumentieren.

(2) Die erhobenen Daten können mit zur Abwehr der Gefahr nach Absatz 1 gespeicherten polizeilichen Daten automatisch abgeglichen werden. Im Trefferfall ist unverzüglich die Datenübereinstimmung zu überprüfen. Bei Datenübereinstimmung können die Daten polizeilich verarbeitet und im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 zusammen mit den gewonnenen Erkenntnissen an die ausschreibende Stelle übermittelt werden. Andernfalls sind sie sofort zu löschen.

(3) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht über jede Maßnahme, der Angaben enthält über deren Anlass und Dauer.

Unterabschnitt 2
Datenspeicherung, Datenveränderung und Datennutzung

§ 37
Allgemeine Regeln über die Dauer der Datenspeicherung

Die Dauer der Speicherung ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. Für automatisierte Dateien sind Termine festzulegen, zu denen spätestens überprüft werden muß, ob die suchfähige Speicherung von Daten weiterhin erforderlich ist (Prüfungstermine). Für nicht-automatisierte Dateien und Akten sind Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen festzulegen. Dabei sind der Speicherungszweck sowie Art und Bedeutung des Anlasses der Speicherung zu berücksichtigen. Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen für die in Dateien oder Akten suchfähig gespeicherten personenbezogenen Daten von Kindern dürfen zwei Jahre nicht überschreiten; die Frist beginnt mit dem Tag der ersten Speicherung.

§ 38
Zweckbindung bei der Datenspeicherung, Datenveränderung und Datennutzung

(1) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung darf nur zu dem Zweck erfolgen, zu dem die Daten erlangt worden sind. Die Nutzung sowie die weitere Speicherung und Veränderung zu einem anderen Zweck sind jedoch zulässig, soweit die Polizei die Daten auch zu diesem Zweck erheben darf. Satz 2 gilt nicht für die nach § 30 Abs. 2 erhobenen Daten.

(2) Werden wertende Angaben über eine Person in Dateien gespeichert, muß feststellbar sein, bei welcher Stelle die den Angaben zugrunde liegenden Informationen vorhanden sind. Wertende Angaben dürfen nicht allein auf Informationen gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Datenverarbeitung gewonnen wurden.

§ 39
Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten

(1) Die Polizei kann rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist.

(2) Dabei kann die Polizei auch die im Rahmen der Verfolgung von Straftaten gewonnenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1) speichern, verändern und nutzen. Eine suchfähige Speicherung dieser Daten in Dateien und Akten ist nur über Personen zulässig, gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Die nach § 37 festzulegenden Prüfungstermine dürfen für Daten nach Satz 1 bei Erwachsenen zehn Jahre und bei Jugendlichen fünf Jahre nicht überschreiten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung des Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. Ist der Verdacht der Straftat gegen die Person entfallen, sind ihre in diesem Zusammenhang in Dateien suchfähig gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen sowie die zu ihrer Person suchfähig angelegten Akten zu vernichten. Wird gegen die Person erneut ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat eingeleitet, können die nach § 37 festzulegenden Prüfungstermine entsprechend Satz 3 und 4 neu festgelegt werden.

(3) Werden personenbezogene Daten von Kindern, die ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten erhoben worden sind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten durch die Polizei zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme erfolgen kann. Von der Unterrichtung kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, daß die Unterrichtung zu erheblichen Nachteilen für das Kind führt.

(4) Über Kontakt- oder Begleitpersonen einer Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie künftig Straftaten begehen wird, sowie über Auskunftspersonen kann die Polizei personenbezogene Daten suchfähig in Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3 Satz 1) erforderlich ist. Die Daten dürfen nur für die Dauer eines Jahres gespeichert werden. Die Speicherung für jeweils ein weiteres Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen des Satzes 1 weiterhin vorliegen, jedoch darf die Speicherungsdauer insgesamt drei Jahre nicht überschreiten. Die Entscheidung über die jeweilige Verlängerung trifft der Behördenleiter oder ein von ihm beauftragter Beamter.

(5) Die Polizei kann Anrufe über Notrufeinrichtungen auf Tonträger aufzeichnen. Eine Aufzeichnung von Anrufen im Übrigen ist nur zulässig, soweit die Aufzeichnung zur polizeilichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach einem Monat zu löschen, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten benötigt oder Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass die anrufende Person Straftaten begehen wird, und die Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist.

(6) Die Polizei kann gespeicherte personenbezogene Daten zu statistischen Zwecken nutzen; die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.

(7) Die Polizei kann personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und Fortbildung nutzen. Die personenbezogenen Daten sind vorher zu anonymisieren. Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage der §§ 32 bis 35 erhoben worden sind, dürfen nicht für polizeiliche Aus- und Fortbildungszwecke genutzt werden.

§ 40
Datenabgleich

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten der in den §§ 5 und 6 genannten Personen mit dem Inhalt polizeilicher Dateien abgleichen. Personenbezogene Daten anderer Personen kann die Polizei nur abgleichen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dies zur Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich ist. Die Polizei kann ferner rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen.

(2) Wird der Betroffene zur Durchführung einer nach einer anderen Rechtsvorschrift zulässigen Maßnahme angehalten und kann der Datenabgleich mit dem Fahndungsbestand nicht bis zum Abschluß dieser Maßnahme vorgenommen werden, darf der Betroffene weiterhin für den Zeitraum angehalten werden, der regelmäßig für die Durchführung eines Datenabgleichs notwendig ist.

Unterabschnitt 3
Datenübermittlung

§ 41
Allgemeine Regeln der Datenübermittlung

(1) Personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck übermittelt werden, zu dem sie erlangt oder gespeichert worden sind. Abweichend hiervon kann die Polizei personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies

  1. durch Gesetz zugelassen ist oder
  2. zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist und der Empfänger die Daten auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erlangen kann.

Die auf der Grundlage der §§ 32 bis 35 erhobenen Daten und die nach § 39 Abs. 4 gespeicherten Daten dürfen nur an Polizeibehörden übermittelt werden.

(2) Unterliegen die personenbezogenen Daten einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis und sind sie der Polizei von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden, ist die Datenübermittlung durch die Polizei nur zulässig, wenn der Empfänger die Daten zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt, zu dem sie die Polizei erlangt hat.

(3) Die Verantwortung für die Übermittlung trägt die übermittelnde Polizeibehörde. Sie prüft die Zulässigkeit der Datenübermittlung. Erfolgt die Datenübermittlung aufgrund eines Ersuchens des Empfängers, hat dieser der übermittelnden Polizeibehörde die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. Erfolgt die Datenübermittlung durch automatisierten Abruf, trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs der Empfänger. Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage der §§ 32 bis 35 erhoben worden sind, dürfen nicht im automatisierten Abrufverfahren übermittelt werden.

(4) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck nutzen, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. Ausländische öffentliche Stellen, über- und zwischenstaatliche Stellen sowie Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs sind bei der Datenübermittlung darauf hinzuweisen.

(5) Eine Datenübermittlung im Sinne dieses Gesetzes ist nicht die Weitergabe personenbezogener Daten zwischen Stellen innerhalb der Behörde.

§ 42
Datenübermittlung zwischen Polizeibehörden

(1) Zwischen Polizeibehörden können personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Eine Übermittlung zu einem anderen Zweck als dem, zu dem die Daten erlangt oder gespeichert worden sind, ist zulässig, soweit die Daten auch zu diesem Zweck erhoben werden dürfen. Satz 2 gilt nicht für die nach § 30 Abs. 2 erhobenen Daten.

(2) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Datenübermittlung gemäß Absatz 1 an Polizeibehörden bestimmter ausländischer Staaten zulässig ist, wenn dies wegen der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit oder der polizeilichen Zusammenarbeit im Grenzgebiet erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, daß die Daten von den ausländischen Polizeibehörden entgegen dem Zweck eines deutschen Gesetzes, insbesondere entgegen den Vorschriften zur Speicherungs-, Nutzungs- oder Übermittlungsbeschränkung oder zur Löschungsverpflichtung, verwandt werden. § 43 bleibt unberührt.

§ 43
Datenübermittlung an öffentliche Stellen, an ausländische öffentliche
Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen

(1) Die Polizei kann von sich aus personenbezogene Daten an öffentliche Stellen sowie an ausländische öffentliche und an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Polizei kann von sich aus anderen für die Gefahrenabwehr zuständigen öffentlichen Stellen bei ihr vorhandene personenbezogene Daten übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Aufgabenerfüllung des Empfängers für den Bereich der Gefahrenabwehr erforderlich erscheint.

(3) Die Polizei kann auf Ersuchen personenbezogene Daten an öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies

  1. zur Abwehr einer Gefahr durch den Empfänger,
  2. in besonders gelagerten Einzelfällen zur Wahrnehmung einer sonstigen Gefahrenabwehraufgabe durch den Empfänger oder
  3. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer Person

erforderlich ist.

(4) Die Polizei kann personenbezogene Daten auf Ersuchen an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr durch den Empfänger erforderlich ist. Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, daß dadurch gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes, insbesondere gegen die Vorschriften zur Speicherungs-, Nutzungs- oder Übermittlungsbeschränkung oder zur Löschungsverpflichtung, verstoßen wird oder schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden.

§ 44
Datenübermittlung an Personen oder an Stellen außerhalb des
öffentlichen Bereichs, Bekanntgabe an die Öffentlichkeit

(1) Die Polizei kann von sich aus personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit dies

  1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder
  2. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer Person

erforderlich ist.

(2) Die Polizei kann personenbezogene Daten und Abbildungen einer Person zum Zweck der Ermittlung ihrer Identität oder ihres Aufenthaltsortes oder zur Warnung öffentlich bekannt geben, wenn

  1. dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist oder
  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person eine Straftat von erheblicher Bedeutung (§ 10 Absatz 3 Satz 1) begehen wird, und die Verhütung dieser Straftat auf andere Weise nicht möglich erscheint.

Die Bekanntgabe kann mit auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhenden wertenden Angaben über die Person verbunden werden, wenn dies zur Abwehr der in Satz 1 genannten Gefahren erforderlich ist. Die Maßnahme darf nur durch den Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung angeordnet werden.

(3) Die Polizei kann auf Antrag von Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs personenbezogene Daten übermitteln, soweit der Auskunftsbegehrende

  1. ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, daß das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt, oder
  2. ein berechtigtes Interesse geltend macht und offensichtlich ist, daß die Datenübermittlung im Interesse des Betroffenen liegt und er in Kenntnis der Sachlage seine Einwilligung hierzu erteilen würde.

§ 71 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 45
Datenübermittlung an die Polizei

(1) Öffentliche Stellen können, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von sich aus personenbezogene Daten an die Polizei übermitteln, wenn dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich erscheint.

(2) Die Polizei kann an öffentliche Stellen Ersuchen auf Übermittlung von personenbezogenen Daten stellen, soweit die Voraussetzungen für eine Datenerhebung vorliegen. Die ersuchte öffentliche Stelle prüft die Zulässigkeit der Datenübermittlung. Wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, prüft sie nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der Polizei liegt, es sei denn, im Einzelfall besteht Anlaß zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Ersuchens. Die Polizei hat die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. Die ersuchte öffentliche Stelle hat die Daten an die Polizei zu übermitteln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Polizei kann an ausländische öffentliche Stellen sowie über- und zwischenstaatliche Stellen Ersuchen auf Übermittlung von personenbezogenen Daten stellen, soweit die Voraussetzungen für eine Datenerhebung vorliegen und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das Ersuchen unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch oder durch die Erhebung von Daten durch die ausländische öffentliche Stelle oder die über- oder zwischenstaatliche Stelle gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen wird oder schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

§ 46
Rasterfahndung

(1) Die Polizei kann von öffentlichen Stellen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateien zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies zur Abwehr einer konkreten Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist (Rasterfahndung).

(2) Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschrift, Tag und Ort der Geburt sowie andere für den Einzelfall benötigte Daten zu beschränken; es darf sich nicht auf personenbezogene Daten erstrecken, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen. Von Übermittlungsersuchen nicht erfaßte personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden, wenn wegen erheblicher technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unangemessenen Zeit- oder Kostenaufwandes eine Beschränkung auf die angeforderten Daten nicht möglich ist; diese Daten dürfen von der Polizei nicht genutzt werden.

(3) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, daß er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten auf den Datenträgern zu löschen und die Akten, soweit sie nicht für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Verfahren erforderlich sind, zu vernichten. Über die getroffene Maßnahme ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Löschung der Daten oder der Vernichtung der Akten nach Satz 1 folgt, zu vernichten.

(4) Die Maßnahme darf nur auf Antrag des Behördenleiters durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(5) Personen, gegen die nach Abschluß der Rasterfahndung weitere Maßnahmen durchgeführt werden, sind hierüber durch die Polizei zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der weiteren Datennutzung erfolgen kann. Wird wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet, erfolgt die Unterrichtung, sobald die Ermittlungen abgeschlossen sind; die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn der Betroffene im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der Maßnahme Kenntnis erlangt.

Unterabschnitt 4
Datenberichtigung, Datenlöschung und Datensperrung

§ 47
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten

(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Sind personenbezogene Daten in Akten zu berichtigen, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Grund diese Daten unrichtig waren oder geworden sind.

(2) In Dateien suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten und die dazugehörigen zu den Personen suchfähig angelegten Akten sind zu löschen oder zu vernichten, wenn

  1. dies durch dieses Gesetz bestimmt ist,
  2. die Speicherung nicht zulässig ist oder
  3. bei der zu bestimmten Terminen vorzunehmenden Prüfung oder aus Anlaß einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, daß die Daten für die Erfüllung der Aufgaben der speichernden Stelle nicht mehr erforderlich sind.

In Dateien nicht suchfähig gespeicherte Daten sind unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu löschen, soweit die Speicherung festgestellt wird. Die nach Satz 1 Nr. 3 vorzunehmende Aktenvernichtung ist nur durchzuführen, wenn die gesamte Akte für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist, es sei denn, daß der Betroffene die Vernichtung von Teilen der Akte verlangt und die weitere Speicherung ihn in unangemessener Weise beeinträchtigt. Soweit hiernach eine Vernichtung nicht in Betracht kommt, sind die Daten zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen.

(3) Andere als die in Absatz 2 genannten Akten sind nach Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

(4) Stellt die Polizei fest, daß unrichtige oder nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu löschende personenbezogene Daten übermittelt worden sind, ist dem Empfänger die Berichtigung oder Löschung mitzuteilen, es sei denn, die Mitteilung ist für die Beurteilung der Person oder des Sachverhalts nicht oder nicht mehr von Bedeutung.

(5) Löschung und Vernichtung unterbleiben, wenn

  1. Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden,
  2. die Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerläßlich sind oder
  3. die Nutzung der Daten zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.

In diesen Fällen sind die Daten zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen. Sie dürfen nur zu den in Satz 1 genannten Zwecken oder sonst mit Einwilligung des Betroffenen genutzt werden. Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 gilt § 28 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes.

(6) Anstelle der Löschung oder Vernichtung sind die Datenträger oder die Akten an ein öffentliches Archiv abzugeben, soweit archivrechtliche Regelungen dies vorsehen.

Unterabschnitt 5
Sicherung des Datenschutzes

§ 48
Errichtung von Dateien, Umfang des Verfahrensverzeichnisses, Freigabe von Programmen

(1) Die Errichtung von Dateien ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit ihrer Weiterführung oder Änderung zu prüfen.

(2) In dem nach § 8 Abs. 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes zu erstellenden Verfahrensverzeichnis sind die durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Löschungstermine oder die gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 festzulegenden Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen aufzuführen.

(3) Ein Verfahrensverzeichnis nach § 8 Abs. 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes ist auch zu erstellen, wenn die Polizei personenbezogene Daten in einer automatisierten polizeilichen Verbunddatei speichert, die über das Land hinausgeht. Satz 1 gilt für die mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern geführten Verbunddateien des Bundeskriminalamtes nur insoweit, als ein Verfahrensverzeichnis nur für den Verantwortungsbereich der jeweiligen Dienststelle zu erstellen ist.

(4) Über die Freigabe von Programmen zur Verarbeitung personenbezogener Daten auf zentralen oder dezentralen Datenverarbeitungsanlagen entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle.

(5) Sofern die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung die sofortige Errichtung einer automatisierten Datei erforderlich macht, kann sie abweichend von § 7 Abs. 2 und 3 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes im Rahmen einer vom für Inneres zuständigen Ministerium mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz abgestimmten Richtlinie ohne vorherige Freigabe erfolgen.

§ 49
Automatisiertes Abrufverfahren

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten aus einer von der Polizei geführten Datei durch Abruf ermöglicht, ist zulässig; der Abruf darf nur Polizeibehörden gestattet werden. § 9 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.

(2) Die Polizei kann mit anderen Ländern oder dem Bund einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht.

Kapitel 3
Vollzugshilfe

§ 50
Vollzugshilfe

(1) Die Polizei leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen oder ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise selbst durchsetzen können.

(2) Die Polizei ist nur für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich. Im übrigen gelten die Grundsätze der Amtshilfe entsprechend.

(3) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.

§ 51
Verfahren

(1) Vollzugshilfeersuchen sind schriftlich oder elektronisch zu stellen; sie haben den Grund und die Rechtsgrundlage der Maßnahmen anzugeben.

(2) In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt werden. Es ist jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

(3) Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung des Ersuchens zu verständigen.

§ 52
Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung

(1) Hat das Vollzugshilfeersuchen eine Freiheitsentziehung zum Inhalt, ist auch die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung vorzulegen oder in dem Ersuchen zu bezeichnen.

(2) Ist eine vorherige richterliche Entscheidung nicht ergangen, hat die Polizei die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Behörde diese nicht übernimmt oder die richterliche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich beantragt.

(3) Die §§ 19 und 20 gelten entsprechend.

Kapitel 4
Zwang

Abschnitt 1
Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen

§ 53
Zulässigkeit des Verwaltungszwanges

(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.

(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt.

§ 54
Zwangsmittel

(1) Zwangsmittel sind

  1. Ersatzvornahme (§ 55),
  2. Zwangsgeld (§ 56),
  3. unmittelbarer Zwang (§ 58).

Sie sind nach Maßgabe der §§ 59 und 64 anzudrohen.

(2) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat. Bei Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung kann das Zwangsgeld für jeden Fall der Nichtbefolgung festgesetzt werden.

§ 55
Ersatzvornahme

(1) Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Polizei auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen. Für die Durchführung der Ersatzvornahme werden Gebühren nach der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg erhoben.

(2) Es kann bestimmt werden, daß der Betroffene die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im voraus zu zahlen hat. Zahlt der Betroffene die Kosten der Ersatzvornahme oder die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Die Beitreibung der voraussichtlichen Kosten unterbleibt, sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausführt.

§ 56
Zwangsgeld

(1) Das Zwangsgeld wird auf mindestens 10 und höchstens 5 000 Euro schriftlich festgesetzt.

(2) Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes ist dem Betroffenen eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen.

(3) Zahlt der Betroffene das Zwangsgeld nicht fristgerecht, so wird es im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Die Beitreibung unterbleibt, sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausführt oder die zu duldende Maßnahme gestattet.

§ 57
Ersatzzwangshaft

(1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Polizei die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.

(2) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Polizei von der Justizverwaltung nach den Bestimmungen der §§ 901, 904 bis 910 der Zivilprozeßordnung zu vollstrecken.

§ 58
Unmittelbarer Zwang

(1) Die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges gelten die §§ 60 bis 69.

(2) Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.

§ 59
Androhung der Zwangsmittel

(1) Zwangsmittel sind möglichst schriftlich anzudrohen. Dem Betroffenen ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist.

(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.

(3) Die Androhung muß sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewandt werden sollen. Auch die Wiederholung eines Zwangsmittels ist anzudrohen.

(4) Wird Ersatzvornahme angedroht, so sollen in der Androhung die voraussichtlichen Kosten angegeben werden.

(5) Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.

(6) Die Androhung ist zuzustellen. Das gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist.

Abschnitt 2
Anwendung unmittelbaren Zwanges

§ 60
Rechtliche Grundlagen

(1) Ist die Polizei nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugt, gelten für die Art und Weise der Anwendung die §§ 61 bis 69 und, soweit sich aus diesen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Die Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.

§ 61
Begriffsbestimmungen, zugelassene Waffen

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.

(2) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel).

(3) Als Waffen sind Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr, Maschinenpistole, Distanz-Elektroimpulsgerät sowie Explosivmittel zugelassen. Explosivmittel sind besondere Sprengmittel, die regelmäßig von einem festen Mantel umgeben sind.

§ 62
Handeln auf Anordnung

(1) Die Polizeivollzugsbediensteten sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der von einem Weisungsberechtigten angeordnet wird. Das gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.

(2) Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Polizeivollzugsbeamte die Anordnung trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, daß dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat der Polizeivollzugsbedienstete dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist. Beamtenrechtliche Vorschriften zum Remonstrationsrecht finden keine Anwendung.

§ 63
Hilfeleistung für Verletzte

Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zuläßt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.

§ 64
Androhung unmittelbaren Zwanges

(1) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. Als Androhung des Schußwaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.

(2) Schußwaffen dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(3) Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwanges möglichst so rechtzeitig anzudrohen, daß sich Unbeteiligte noch entfernen können. Der Gebrauch von Schußwaffen gegen Personen in einer Menschenmenge ist stets anzudrohen; die Androhung ist vor dem Gebrauch zu wiederholen. Der Gebrauch von technischen Sperren und der Einsatz von Dienstpferden kann ohne Androhung erfolgen.

§ 65
Fesselung von Personen

Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, kann gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

  1. Polizeivollzugsbedienstete oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen von nicht geringem Wert beschädigen wird,
  2. fliehen wird oder befreit werden soll oder
  3. sich töten oder verletzen wird.

Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht wird.

§ 66
Allgemeine Vorschriften für den Schußwaffengebrauch

(1) Schußwaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Schußwaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden kann.

(2) Schußwaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.

(3) Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck oder der Kenntnis nach noch nicht vierzehn Jahre alt oder erkennbar oder der Kenntnis nach schwanger sind, dürfen Schußwaffen nicht gebraucht werden. Das gilt nicht, wenn der Schußwaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben ist.

(4) Der Schußwaffengebrauch ist unzulässig, wenn für den Polizeivollzugsbediensteten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Das gilt nicht, wenn der Schußwaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.

§ 67
Schußwaffengebrauch gegen Personen

(1) Schußwaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,

  1. um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren,
  2. um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung
    1. eines Verbrechens oder
    2. eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schußwaffen oder Explosivmitteln
      zu verhindern,
  3. um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie
    1. eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder
    2. eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Schußwaffen oder Explosivmittel mit sich führt,
  4. zur Vereitelung der Flucht oder zur Ergreifung einer Person, die in amtlichem Gewahrsam zu halten oder ihm zuzuführen ist
    1. aufgrund richterlicher Entscheidung wegen eines Verbrechens oder aufgrund des dringenden Verdachts eines Verbrechens oder
    2. aufgrund richterlicher Entscheidung wegen eines Vergehens oder aufgrund des dringenden Verdachts eines Vergehens, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Schußwaffen oder Explosivmittel mit sich führt, oder
  5. um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern.

(2) Schußwaffen dürfen nach Absatz 1 Nr. 4 nicht gebraucht werden, wenn es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes handelt oder wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll.

§ 68
Schußwaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge

(1) Der Schußwaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge ist unzulässig, wenn erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Dies gilt nicht, wenn der Schußwaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.

(2) Unbeteiligte sind nicht Personen in einer Menschenmenge, die Gewalttaten begeht oder durch Handlungen erkennbar billigt oder unterstützt, wenn diese Personen sich aus der Menschenmenge trotz wiederholter Androhung nach § 64 Abs. 3 nicht entfernen, obwohl dies möglich ist.

§ 69
Sprengmittel und Explosivmittel

(1) Sprengmittel und Explosivmittel dürfen gegen Personen grundsätzlich nicht angewendet werden.

(2) Ausnahmsweise dürfen Explosivmittel zur Abwehr von Gefahren des Terrorismus (§ 28a Absatz 1) durch Spezialeinheiten gegen Personen nur in den Fällen des § 67 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a angewendet werden, wenn

  1. diese Personen Kriegswaffen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder Sprengmittel mit sich führen,
  2. andere Waffen erfolglos angewendet sind oder deren Gebrauch offensichtlich keinen Erfolg verspricht und
  3. eine Gefährdung Unbeteiligter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.

(3) Explosivmittel dürfen nicht gebraucht werden,

  1. um zu töten oder fluchtunfähig zu machen,
  2. gegen Personen, die dem äußeren Eindruck oder der Kenntnis nach noch nicht vierzehn Jahre alt oder erkennbar oder der Kenntnis nach schwanger sind,
  3. gegen Personen in einer Menschenmenge.

(4) Der Gebrauch von Explosivmitteln gegen Personen bedarf der Anordnung des Behördenleiters oder der Behördenleiterin oder der jeweiligen Vertretung.

Kapitel 5
Entschädigungsansprüche

§ 70
Entschädigungsansprüche

Die §§ 38 bis 42 des Ordnungsbehördengesetzes finden entsprechende Anwendung.

Kapitel 6
Auskunftsrecht, Akteneinsicht

§ 71
Auskunftsrecht, Akteneinsicht

(1) Die Polizei hat einem Antragsteller gebührenfrei Auskunft zu erteilen über

  1. die zu ihm gespeicherten Daten,
  2. den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung sowie
  3. die Herkunft der personenbezogenen Daten, die Empfänger von Übermittlungen und die Teilnehmer an automatisierten Abrufverfahren.

In dem Antrag soll der Auskunftsbegehrende die Art der personenbezogenen Daten, über die er Auskunft verlangt, näher bezeichnen. Ein Auskunftsanspruch besteht nicht, wenn eine Auskunft bereits erteilt wurde und die gespeicherten personenbezogenen Daten sich nicht geändert haben oder die Auskunft offensichtlich mißbräuchlich verlangt wird.

(2) Sind personenbezogene Daten in Akten oder nicht-automatisierten Dateien gespeichert, ist dem Antragsteller Einsicht in die jeweiligen ihn betreffenden Akten oder Dateien zu gewähren. Die Einsichtnahme darf nicht erfolgen, wenn die personenbezogenen Daten des Antragstellers mit personenbezogenen Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, daß ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Antragsteller jedoch über die zu ihm gespeicherten Daten Auskunft zu erteilen. Rechtsvorschriften über die Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren bleiben unberührt.

(3) Die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht entfällt, soweit eine Prüfung ergibt, daß

  1. dadurch die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährdet werden würde,
  2. die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden Interessen einer dritten Person geheimgehalten werden müssen oder
  3. durch die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile entstehen würden; die Entscheidung über die Auskunftsverweigerung trifft in diesem Fall der Behördenleiter.

(4) Eine Begründung erfolgt nicht, soweit dadurch der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet werden würde. Die Gründe für die Entscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen. In diesen Fällen ist der Auskunftsbegehrende unter Mitteilung der Rechtsgrundlage für die Auskunftsverweigerung darauf hinzuweisen, daß er sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. § 18 Abs. 6 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(5) Bezieht sich die Auskunftserteilung oder die Akteneinsicht auf die Herkunft personenbezogener Daten von Behörden des Verfassungsschutzes, der Staatsanwaltschaft, von Landesfinanzbehörden, soweit diese personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, sowie von den in § 19 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Behörden, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. Hinsichtlich der von Verfassungsschutzbehörden stammenden Informationen gilt dies auch für die Auskunft über den Inhalt der Erkenntnisse. Gleiches gilt für die Übermittlung personenbezogener Daten an diese Behörden.

Kapitel 7
Organisation und Zuständigkeit der Polizei, Polizeibeiräte

Abschnitt 1
Organisation der Polizei

§ 72
Polizeibehörde und -einrichtungen

(1) Polizeibehörde ist das Polizeipräsidium.

(2) Polizeieinrichtungen sind die Fachhochschule der Polizei und der Zentraldienst der Polizei.

§ 73
(aufgehoben)

 

§ 74
(aufgehoben)

Abschnitt 2
Zuständigkeit der Polizei

§ 75
(aufgehoben)

 

§ 76
Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten außerhalb Brandenburgs

(1) Die Polizeivollzugsbeamten dürfen im Zuständigkeitsbereich eines anderen Landes oder des Bundes nur in den Fällen des Artikels 91 Abs. 2 des Grundgesetzes und des § 77 Abs. 1 dieses Gesetzes und nur dann tätig werden, wenn das jeweilige Landesrecht oder das Bundesrecht es vorsieht. Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen Polizeivollzugsbeamte tätig werden, soweit dies durch völkerrechtliche Vereinbarungen geregelt ist oder wenn das Recht des jeweiligen Staates dies vorsieht.

(2) Einer Anforderung von Polizeivollzugsbeamten durch ein anderes Land oder den Bund ist zu entsprechen, soweit nicht die Verwendung der Polizei im eigenen Land dringender ist als die Unterstützung der Polizei des anderen Landes oder des Bundes. Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten.

§ 77
Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und des Bundes
sowie von Bediensteten ausländischer Staaten im Land Brandenburg

(1) Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes können im Land Brandenburg Amtshandlungen vornehmen:

  1. auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde,
  2. in den Fällen der Artikel 35 Abs. 2 und 3 sowie 91 Abs. 1 des Grundgesetzes,
  3. zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann,
  4. zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten sowie
  5. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und zur Gefahrenabwehr in den durch Verwaltungsabkommen mit anderen Ländern geregelten Fällen.

In den Fällen der Nummern 3 bis 5 ist das Polizeipräsidium unverzüglich zu unterrichten.

(2) Werden Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Landes Brandenburg. Ihre Amtshandlungen gelten als Maßnahmen des Polizeipräsidiums. Das Polizeipräsidium ist ihnen gegenüber insoweit weisungsbefugt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und für Beamte der Zollverwaltung, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung des unmittelbaren Zwangs bei Ausübung öffentlicher Gewalt gestattet ist, entsprechend. Das Gleiche gilt für Bedienstete ausländischer Staaten mit polizeilichen Aufgaben, wenn völkerrechtliche Vereinbarungen dies vorsehen oder das für Inneres zuständige Ministerium Amtshandlungen von Bediensteten ausländischer Staaten mit polizeilichen Aufgaben allgemein oder im Einzelfall zustimmt.

§ 78
Zuständigkeit des Polizeipräsidiums, des Zentraldienstes der Polizei
mit seiner Zentralen Bußgeldstelle und der Polizeivollzugsbediensteten

(1) Das Polizeipräsidium hat die Aufgaben zu erfüllen, die der Polizei durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen sind. Es ist insbesondere zuständig für die Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz und für die Erforschung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.

(2) Das Polizeipräsidium und der Zentraldienst der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle sind zuständig für die Überwachung des Straßenverkehrs. Das Polizeipräsidium ist zudem zuständig für die Überwachung des Verkehrs auf schiffbaren Wasserstraßen.

(3) Alle Polizeivollzugsbediensteten dürfen Amtshandlungen im ganzen Land Brandenburg vornehmen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener erforderlich ist.

§ 79
(aufgehoben)

 

§ 80
(aufgehoben)

 

§ 81
(aufgehoben)

 

Abschnitt 3
Polizeibeiräte

§ 82
Polizeibeiräte

Es werden Polizeibeiräte gebildet. Sie sind Bindeglied zwischen der Bevölkerung, den kommunalen Gebietskörperschaften und der Polizei und fördern das vertrauensvolle Verhältnis zwischen ihnen.

§ 83
(aufgehoben)

 

§ 84
Wahl der Mitglieder

(1) Die Vertretungen der Landkreise und kreisfreien Städte des Polizeibezirks wählen Bürgerbeauftragte als Mitglieder und Stellvertreter zum Polizeibeirat nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl zur Gesamteinwohnerzahl des Polizeibezirks.

(2) In den Polizeibeirat können auch andere Bürger und Bürgerinnen, die der Vertretung nicht angehören, als Mitglieder oder Stellvertreter gewählt werden. Ihre Zahl darf die der Mitglieder aus den Vertretungen nicht erreichen.

§ 85
Verordnungsermächtigung

Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen. Dabei sollen insbesondere geregelt werden:

  1. Zahl der Beiräte,

  2. Mitgliederzahl und Wahl der Mitglieder,

  3. Aufgaben der Polizeibeiräte, Unterrichtungspflicht, Auskunftsrecht,

  4. Vorsitz, Geschäftsordnung und Geschäftsführung.

§ 86
(aufgehoben)

Kapitel 8
Schlussvorschriften

§ 87
Verwaltungsabkommen

Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt,

  1. Abkommen mit den Bundesländern über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Bundesländer bei der Strafverfolgung,
  2. Abkommen mit der Bundesregierung über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben und
  3. Abkommen mit der Bundesregierung über die Bereitschaftspolizei abzuschließen.

§ 88
Verwaltungsvorschriften

Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.