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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Brandenburg (Brandenburgisches Ministergesetz - BbgMinG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Brandenburg (Brandenburgisches Ministergesetz - BbgMinG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(GVBl.I/99, [Nr. 04], S.58)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2012
(GVBl.I/12, [Nr. 36], S. ber. GVBl.I/13 [Nr. 2])
§ 1
Allgemeine Vorschriften
(1) Dieses Gesetz regelt das Amtsverhältnis, die Amtsbezüge und die Versorgung der Mitglieder der Landesregierung.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung stehen nach Maßgabe der Landesverfassung und dieses Gesetzes zum Land in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.
(3) Auf die Rechte und Pflichten eines Mitglieds sowie eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung finden, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, die für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden Vorschriften unter Berücksichtigung des besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses entsprechende Anwendung; dies gilt auch für den Rechtsschutz in Strafverfahren und anderen Verfahren. In Zweifelsfällen entscheidet die Landesregierung.
Abschnitt 1
Amtsverhältnis
§ 2
Beginn des Amtsverhältnisses
(1) Das Amtsverhältnis der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten beginnt mit der Annahme der Wahl gegenüber dem Landtag.
(2) Das Amtsverhältnis der Ministerin oder des Ministers beginnt mit der Aushändigung der von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten vollzogenen Ernennungsurkunde, in der der übertragene Geschäftsbereich angegeben sein soll. Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
§ 3
Inkompatibilität, Abführungspflicht
(1) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen neben ihrem Amt kein anderes besoldetes öffentliches Amt innehaben, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben. Sie dürfen weiterhin gegen Vergütung weder als Schiedsrichterin oder Schiedsrichter tätig sein noch außergerichtliche Gutachten abgeben. Der Landtag kann Mitgliedern der Landesregierung die Beibehaltung ihrer Berufstätigkeit gestatten und Ausnahmen von Satz 2 zulassen.
(2) Dem Aufsichtsrat, dem Vorstand, dem Verwaltungs- oder Beirat oder einem vergleichbaren Organ eines auf wirtschaftliche Betätigung gerichteten Unternehmens dürfen die Mitglieder der Landesregierung nur angehören, wenn die Mitgliedschaft in diesen Organen im besonderen Interesse des Landes liegt. Über das Vorliegen eines besonderen Interesses entscheidet der Landtag. Ein besonderes Interesse liegt insbesondere vor
- bei Gesellschaften, bei denen der überwiegende Einfluß des Landes durch seine alleinige oder gemeinschaftlich mit dem Bund, anderen Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden oder sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Anstalten, Körperschaften und Stiftungen bestehende Mehrheit am Grundkapital oder durch das Stimmrecht oder in sonstiger Weise sichergestellt ist oder
- wenn die Bedeutung der Gesellschaft für das Land eine Mitgliedschaft geboten erscheinen läßt.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 haben die Mitglieder der Landesregierung die dafür gewährten Vergütungen insoweit an das Land abzuführen, als sie den Höchstbetrag eines monatlichen Amtsgehalts im Jahr übersteigen. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied der Landesregierung kraft Amtes oder auf Veranlassung der Landesregierung einem der in Absatz 2 genannten Organe angehört oder ein sonstiger Zusammenhang zwischen seiner Zugehörigkeit zu solchen Organen und seiner Zugehörigkeit zur Landesregierung besteht.
(4) Wird ein Mitglied der Landesregierung aus einer während seiner Amtsdauer ausgeübten Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 haftbar gemacht, so hat es gegenüber dem Land Brandenburg Anspruch auf Freistellung, es sei denn, daß es den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
§ 4
Öffentlich Bedienstete als Mitglieder der Landesregierung
(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes oder eine Richterin oder ein Richter des Landes Brandenburg zum Mitglied der Landesregierung ernannt, so ruhen für die Dauer der Mitgliedschaft die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbotes zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken. Bei unfallverletzten Beamtinnen oder Beamten oder Richterinnen oder Richtern bleibt der Anspruch auf das Heilverfahren unberührt. Bei Beamtinnen auf Zeit oder Beamten auf Zeit gilt das Beamtenverhältnis als nicht beendet, wenn während der Mitgliedschaft in der Landesregierung die Amtszeit als Beamtin oder Beamter abläuft.
(2) Endet das Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung, so tritt die Beamtin oder der Beamte oder die Richterin oder der Richter, soweit nicht innerhalb von drei Monaten mit Einverständnis der betroffenen Person ein anderes Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist in den Ruhestand. Die betroffene Person erhält das Ruhegehalt aus ihrem früheren Amt nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Im Falle eines Beamtenverhältnisses auf Zeit tritt die betroffene Person, sofern bei Beendigung der Mitglied-schaft in der Landesregierung die Amtszeit als Beamtin oder Beamter noch nicht abgelaufen war, mit Beendigung des Amtsverhältnisses (§ 7) in den einstweiligen Ruhestand. Die Beamtin oder der Beamte auf Zeit tritt, wenn die Voraussetzungen des § 4 des Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt sind, mit Beendigung des Amtsverhältnisses (§ 7) oder, sofern die Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, mit Ablauf dieser Amtszeit in den Ruhestand; andernfalls ist sie oder er mit Beendigung des Amtsverhältnisses (§ 7) oder mit Ablauf der Amtszeit entlassen. Die Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffene Person über den Zeitpunkt des Endes des Amtsverhältnisses als Mitglied der Landesregierung hinaus Mitglied des Landtages Brandenburg ist und ihr Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist; in diesen Fällen sind die §§ 72 bis 75 des Landesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die keine vertragliche Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben, treten an die Stelle des Ruhegehalts (Absatz 2 Satz 2) bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses 35 Prozent des Anspruchs auf Entgelt, das der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer in ihrer oder seiner Entgeltgruppe zugestanden hätte, wenn sie oder er im öffentlichen Dienst verblieben wäre. Die Zeit der Zugehörigkeit in der Landesregierung ist auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen.
(4) Ist ein anderer Dienstherr oder Arbeitgeber für den öffentlichen Dienst zur Zahlung der Versorgungsbezüge gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 verpflichtet, so wird die Versorgung vom Land übernommen.
§ 5
Amtsverschwiegenheit, Aussagegenehmigung
(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses zur Amtsverschwiegenheit über solche amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben oder von der Landesregierung beschlossen worden ist. Ohne Genehmigung der Landesregierung dürfen über geheimzuhaltende Angelegenheiten keine Erklärungen abgegeben werden.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, als Zeuginnen oder Zeugen oder Sachverständige in einem gerichtlichen oder sonstigen Verfahren nur mit Genehmigung der Landesregierung aussagen. Die Genehmigung zur Aussage als Zeugin oder Zeuge darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
(3) Über andere Umstände dürfen die im Amt befindlichen Mitglieder der Landesregierung als Sachverständige nicht vernommen werden, wenn die Landesregierung erklärt, daß die Vernehmung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.
(4) Ein Mitglied der Landesregierung ist am Amtssitz oder Aufenthaltsort zu vernehmen. Die Landesregierung kann Ausnahmen zulassen.
§ 5a
Interessenkonflikt
Ein Mitglied der Landesregierung ist an der Wahrnehmung der ihm nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung grundsätzlich obliegenden Aufgaben sowie an der Beratung und Beschlußfassung in der Landesregierung nicht beteiligt, wenn die Angelegenheit sein Interesse oder das Interesse eines seiner Angehörigen gemäß § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg berührt. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen vorliegen, so entscheidet
- die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident im Fall der Aufgabenwahrnehmung außerhalb der Landesregierung und
- die Landesregierung, wenn die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident oder Mitglieder der Landesregierung betroffen sind, ohne Mitwirkung der Betroffenen.
§ 6
Unzulässigkeit eines Disziplinarverfahrens
Gegen ein Mitglied der Landesregierung findet kein Disziplinarverfahren statt.
§ 7
Beendigung des Amtsverhältnisses
(1) Das Amtsverhältnis der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten endet durch Tod, durch Rücktritt, mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages oder mit der Annahme der Wahl durch eine neue Ministerpräsidentin oder einen neuen Ministerpräsidenten.
(2) Das Amtsverhältnis einer Ministerin oder eines Ministers endet durch Tod, mit dem Rücktritt oder jeder anderen Erledigung des Amtes der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten, durch die Aushändigung der von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten vollzogenen Entlassungsurkunde oder durch ihre öffentliche Bekanntmachung sowie durch Rücktritt. Eine Entlassung oder die Erklärung des Rücktritts in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(3) Die Mitglieder der Landesregierung sind verpflichtet, die Geschäfte ihres Amtes bis zur Amtsübernahme durch die Nachfolgerin oder den Nachfolger fortzuführen.
Abschnitt 2
Bezüge
§ 8
Amtsbezüge
(1) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten vom Beginn des Monats, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluß des Monats, in dem das Amtsverhältnis endet, Amtsbezüge.
(2) Als Amtsbezüge werden gewährt:
- ein Amtsgehalt
für die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten in Höhe von 109 Prozent des einem Beamten des Landes der Besoldungsgruppe B 11 nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften des Landes zustehenden Grundgehalts,
für die Ministerinnen oder Minister in Höhe des einem Beamten des Landes der Besoldungsgruppe B 11 nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften des Landes zustehenden Grundgehaltes;
- der Familienzuschlag.
(3) Daneben erhält die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 613,55 Euro, die Ministerinnen oder Minister erhalten eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 409,03 Euro.
(4) Amtsbezüge und Dienstaufwandsentschädigung werden monatlich im voraus gezahlt.
(5) Den Mitgliedern der Landesregierung stehen eine jährliche Sonderzahlung sowie Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in entsprechender Anwendung der für Landesbeamtinnen oder Landesbeamte geltenden Vorschriften zu. Entscheidet sich das Mitglied der Landesregierung dafür, Beihilfen nicht in Anspruch zu nehmen, wird ein Zuschuß in Höhe der Hälfte seines Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung gewährt.
(6) Den Mitgliedern der Landesregierung kann eine Amtswohnung zugewiesen werden, auf welche die Vorschriften über die Dienstwohnungen der Beamtinnen und Beamten sinngemäß anzuwenden sind.
§ 9
Entschädigungen und Tagegelder
(1) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten eine Entschädigung für die infolge der Ernennung oder Entlassung erforderlich werdenden Umzüge wie eine Landesbeamtin oder ein Landesbeamter.
(2) Bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Landesregierung erhalten sie Tagegelder und Entschädigungen für Reisekosten wie ein Landesbeamter der höchsten Besoldungsgruppe.
Abschnitt 3
Versorgung
§ 10
Allgemeines
Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen erhalten nach Beendigung des Amtsverhältnisses Versorgung nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts und des Abschnitts 4.
§ 11
Übergangsgeld
(1) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung erhält im Anschluß an die Amtsbezüge Übergangsgeld. Das Übergangsgeld wird für die gleiche Anzahl von Monaten gewährt, für die die Berechtigten ohne Unterbrechung Amtsbezüge als Mitglied der Landesregierung erhalten haben, jedoch mindestens für drei Monate und höchstens für zwei Jahre.
(2) Das Übergangsgeld wird gewährt:
- für die ersten drei Monate in Höhe der Amtsbezüge und
- für die restlichen Monate in Höhe der Hälfte dieser Bezüge.
(3) Beim Zusammentreffen von Übergangsgeld und Ruhegehalt (§§ 12 oder 13) werden nur die höheren Bezüge gezahlt.
(4) Das Übergangsgeld wird monatlich im voraus gezahlt.
§ 12
Ruhegehalt
(1) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung hat im Anschluß an die Amtsbezüge Anspruch auf Ruhegehalt, wenn es der Landesregierung mindestens zwei Jahre angehört hat.
(2) Ruhegehaltfähig sind die Amtszeiten nach Absatz 1 sowie Amtszeiten in einer anderen Landesregierung, in der Bundesregierung oder in der Regierung, die vom 12. April bis zum 2. Oktober 1990 auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik amtiert hat (Regierung de Maizière), soweit diese nicht zu einer eigenständigen Versorgung geführt haben.
(3) Hat ein Mitglied der Landesregierung im Zusammenhang mit der Amtsführung ohne grobes eigenes Verschulden eine Gesundheitsschädigung erlitten, die die Arbeitskraft dauernd so wesentlich beeinträchtigt, daß bei Beendigung des Amtsverhältnisses die Übernahme der früheren oder einer ihr gleichwertigen Tätigkeit nicht mehr möglich ist, so erhält es auch dann Ruhegehalt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 5 nicht vorliegen.
(4) Das Ruhegehalt beträgt nach Vollendung einer Amtszeit von zwei Jahren 12 Prozent, nach einer Amtszeit von drei Jahren 18 Prozent, nach einer Amtszeit von vier Jahren 24 Prozent und nach einer Amtszeit von fünf Jahren 30 Prozent der Amtsbezüge. Es erhöht sich nach der Vollendung einer Amtszeit von fünf Jahren mit jedem weiteren Jahr der Zugehörigkeit zur Landesregierung um 2,4 Prozent bis zum Höchstsatz von 71,75 Prozent. Dem Ruhegehalt sind das Amtsgehalt und der Familienzuschlag der Stufe 1 zugrunde zu legen. Hat eine Ministerin oder ein Minister für mindestens fünf Jahre das Amt der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten bekleidet, so ist das Ruhegehalt nach dem Amtsgehalt für die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten zu bemessen.
(5) Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bis zum Beginn des Monats, in dem
- die für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltende Regelaltersgrenze erreicht wird; bei einer über fünf Jahre hinausgehenden Amtszeit entsteht der Anspruch auf Ruhegehalt mit jedem weiteren vollendeten Amtsjahr ein Jahr früher, jedoch nicht mehr als fünf Jahre früher,
- das Ruhegehalt auf Antrag vorzeitig ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird,
- die Landesregierung die Dienstunfähigkeit im Sinne der für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Vorschriften feststellt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das das ehemalige Mitglied der Landesregierung das Ruhegehalt vor Beginn des Monats, in dem es die nach Satz 1 Nummer 1 maßgebliche Altersgrenze erreicht, vorzeitig in Anspruch nimmt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das das ehemalige Mitglied der Landesregierung das Ruhegehalt vor Beginn des Monats, in dem es die nach Satz 1 Nummer 1 maßgebliche Altersgrenze abzüglich zweier Jahre erreicht, bezieht; die Minderung darf 10,8 Prozent nicht übersteigen. Eine Minderung nach Satz 3 unterbleibt, soweit das danach verbleibende Ruhegehalt 30 Prozent der Amtsbezüge unterschreitet.
(6) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung, das die Voraussetzung des Absatzes 1 nicht erfüllt, wird auf Antrag in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Nachversicherung für die Dauer seiner Amtszeit nachversichert. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Amtszeit in einer öffentlich-rechtlichen Versicherung oder in einer Versorgung nach dienstrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt ist oder berücksichtigt wird. Stellt ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung einen Antrag nach Satz 1, beginnt bei einer erneuten Berufung als Mitglied der Landesregierung die Frist für die Mindestamtsdauer nach Absatz 1 neu zu laufen.
(7) Ist ein Mitglied der Landesregierung, das die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, anläßlich der Ernennung aus dem öffentlichen Dienst ohne Versorgungsanwartschaft ausgeschieden, so erhält es im Anschluß an die Amtsbezüge, solange es nicht mindestens mit dem früheren Rechtsstand wiederverwendet werden kann, vom Land die Versorgungsbezüge, die es aus dem früheren Dienstverhältnis erhalten hätte, wenn es bis zum Ausscheiden aus der Landesregierung darin verblieben wäre. Diese Regelung gilt auch für Mitglieder der Landesregierung, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, wenn sie im Einzelfall günstiger ist als die Gewährung von Ruhegehalt nach Absatz 1 bis Absatz 5.
(8) § 50 des Beamtenversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(9) Wird ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung, das mit Anspruch auf Ruhegehalt ausgeschieden war, erneut zum Mitglied der Landesregierung ernannt, so erhält es anstelle des bisherigen Ruhegehalts nach dem erneuten Ausscheiden aus der Landesregierung ein Ruhegehalt unter Berücksichtigung der gesamten Amtszeit.
§ 13
Unfallfürsorge
(1) Wird ein Mitglied der Landesregierung durch einen Dienstunfall getötet oder verletzt, so wird ihm bzw. seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften gewährt. Unfälle aus Anlaß einer im Interesse des Landes erfolgten Teilnahme an Veranstaltungen gelten als Dienstunfälle.
(2) Die Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn das Mitglied der Landesregierung den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. In diesen Fällen kann die Landesregierung eine Versorgung bis zur gesetzlichen Höhe bewilligen, wenn besondere Umstände vorliegen.
§ 14
Hinterbliebenenversorgung
(1) Stirbt ein Mitglied der Landesregierung während der Amtszeit, so erhalten die Hinterbliebenen Hinterbliebenenversorgung auch dann, wenn zur Zeit des Todesfalles die Voraussetzungen des § 12 oder des § 13 nicht erfüllt sind.
(2) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung, das zur Zeit seines Todes Anspruch auf Versorgungsbezüge hatte, erhalten Hinterbliebenenversorgung. Dies gilt auch für die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung, das keinen Anspruch auf Versorgungsbezüge hatte, wenn es innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Amt verstorben ist.
(3) § 50 des Beamtenversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 4
Zusammentreffen von Bezügen
§ 15
Zusammentreffen von Amtsbezügen mit anderem Einkommen
(1) Die Amtsbezüge eines Mitglieds der Landesregierung werden nur insoweit gezahlt, als sie
- das daneben erzielte Erwerbseinkommen (Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft) und Bezüge aus einem anderen Amtsverhältnis sowie
- das daneben bezogene Ruhegehalt oder Übergangsgeld aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter oder aufgrund eines früheren Amtsverhältnisses oder eine ähnliche Versorgung
übersteigen. Beim Zusammentreffen von Amtsbezügen mit einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung ist § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Satz 1 findet keine Anwendung auf § 3 Abs. 3 sowie auf sonstige Einkünfte aus Nebentätigkeiten nach beamtenrechtlichen Vorschriften.
(2) Die Amtsbezüge ruhen neben Versorgungsbezügen nach den Artikeln 14 bis 17 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (2005/684/EG, Euratom) um 50 Prozent des Betrags, um den die Amtsbezüge und die Versorgungsbezüge nach dem Abgeordnetenstatut die Entschädigung nach Artikel 10 des Abgeordnetenstatuts übersteigen. Das Übergangsgeld nach Artikel 13 des Abgeordnetenstatuts zählt zu den Versorgungsbezügen.
§ 16
Zusammentreffen von Übergangsgeld mit anderem Einkommen
(1) Auf das Übergangsgeld werden
-
Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder Bezüge aus einem anderen Amtsverhältnis,
-
ein Ruhegehalt aufgrund eines Dienstverhältnisses als Beamtin oder Beamter oder Richterin oder Richter oder eine ähnliche Versorgung oder eine Versorgung aufgrund eines anderen Amtsverhältnisses,
-
Renten sowie
-
eine Versorgung aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
angerechnet. Eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft (Europäisches Parlament, Deutscher Bundestag oder Landtag eines anderen Landes) steht einem Erwerbseinkommen im Sinne des Satzes 1 gleich, soweit nicht bereits die Anrechnung seitens der gesetzgebenden Körperschaft auf die Leistung erfolgt.
(2) Das Übergangsgeld ruht neben Versorgungsbezügen nach den Artikeln 14 bis 17 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (2005/684/EG, Euratom) um 50 Prozent des Betrags, um den das Übergangsgeld und die Versorgungsbezüge nach dem Abgeordnetenstatut die Entschädigung nach Artikel 10 des Abgeordnetenstatuts übersteigen. Das Übergangsgeld nach Artikel 13 des Abgeordnetenstatuts zählt zu den Versorgungsbezügen.
§ 17
Zusammentreffen von Ruhegehalt mit anderem Einkommen
(1) Bezieht ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes oder Bezüge aus einem anderen Amtsverhältnis, so wird dieses Einkommen insoweit auf das Ruhegehalt angerechnet, als es zusammen mit dem Ruhegehalt den Betrag der Amtsbezüge übersteigt. Eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft (Europäisches Parlament, Deutscher Bundestag oder Landtag eines anderen Bundeslandes) steht einem Verwendungseinkommen im Sinne des Satzes 1 gleich, wenn nicht bereits die Anrechnung seitens der gesetzgebenden Körperschaft auf die Leistung geregelt ist.
(2) Bezieht ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes Erwerbseinkommen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, so wird dieses Einkommen insoweit auf das Ruhegehalt angerechnet, als es zusammen mit dem Ruhegehalt den Betrag der Amtsbezüge übersteigt. Dabei ist vom Ruhegehalt mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent zu belassen. Die Anrechnung endet mit dem Ende des Monats, in dem das ehemalige Mitglied der Landesregierung die für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltende Regelaltersgrenze erreicht hat.
(3) Auf das Ruhegehalt wird das Ruhegehalt aufgrund eines Dienstverhältnisses als Beamtin oder Beamter oder Richterin oder Richter oder eine ähnliche Versorgung oder eine Versorgung aufgrund eines anderen Amtsverhältnisses insoweit angerechnet, als es zusammen mit der daneben bezogenen Versorgung den Betrag von 71,75 Prozent der Amtsbezüge übersteigt.
(3a) Das Ruhegehalt ruht neben Versorgungsbezügen nach den Artikeln 14 bis 17 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (2005/684/EG, Euratom) um 50 Prozent des Betrags, um den das Ruhegehalt und die Versorgungsbezüge nach dem Abgeordnetenstatut die Entschädigung nach Artikel 10 des Abgeordnetenstatuts übersteigen. Das Übergangsgeld nach Artikel 13 des Abgeordnetenstatuts zählt zu den Versorgungsbezügen.
(4) Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis mit Hinterbliebenenversorgung nach der durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundenen Person ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden. § 54 Abs. 3 und 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.
(5) Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis mit Renten ist § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
(6) Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis mit Versorgung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung ist § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
(7) Die Absätze 1 bis 3a, 5 und 6 finden auf die Hinterbliebenen entsprechende Anwendung. Soweit in den Fällen des Absatzes 3 nach den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften abweichende Höchstgrenzen für Hinterbliebene bestimmt sind, gelten diese entsprechend. § 54 Abs. 3 und 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.
Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17a
Übergangsregelungen
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 5. Dezember 2012 im Amt befindlichen Mitglieder der Landesregierung regeln sich nach dem ab dem 5. Dezember 2012 geltenden Recht. Abweichend von Satz 1 findet § 12 in der ab dem 5. Dezember 2012 geltenden Fassung nur Anwendung, wenn es für das Mitglied der Landesregierung günstiger ist.
(2) Die Rechtsverhältnisse der am 5. Dezember 2012 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Landesregierung sowie deren Hinterbliebenen regeln sich nach dem vor dem 5. Dezember 2012 geltenden Recht. Abweichend von Satz 1 findet § 17 Absatz 2 in der ab dem 5. Dezember 2012 geltenden Fassung Anwendung.
(3) Für die am 5. Dezember 2012 im Amt befindlichen sowie die vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Landesregierung, die nach dem 5. Dezember 2012 erneut Mitglied der Landesregierung werden, findet abweichend von den Absätzen 1 und 2 das ab dem 5. Dezember 2012 geltende Recht Anwendung.