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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Brandenburg (Brandenburgisches Ministergesetz - BbgMinG)

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Brandenburg (Brandenburgisches Ministergesetz - BbgMinG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(GVBl.I/99, [Nr. 04], S.58)

zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. März 2012
(GVBl.I/12, [Nr. 16], S.3)

§ 1
Allgemeine Vorschriften

(1) Dieses Gesetz regelt das Amtsverhältnis, die Amtsbezüge und die Versorgung der Mitglieder der Landesregierung.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung stehen nach Maßgabe der Landesverfassung und dieses Gesetzes zum Land in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.

(3) Auf die Rechte und Pflichten eines Mitglieds sowie eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung finden, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, die für die Landesbeamten geltenden Vorschriften unter Berücksichtigung des besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses entsprechende Anwendung; dies gilt auch für den Rechtsschutz in Strafverfahren und anderen Verfahren. In Zweifelsfällen entscheidet die Landesregierung.

(4) Die in diesem Gesetz nur für Männer verwendeten Amtsbezeichnungen gelten gleichermaßen für Frauen.

Abschnitt 1
Amtsverhältnis

§ 2
Beginn des Amtsverhältnisses

(1) Das Amtsverhältnis des Ministerpräsidenten beginnt mit der Annahme der Wahl gegenüber dem Landtag.

(2) Das Amtsverhältnis des Ministers beginnt mit der Aushändigung der vom Ministerpräsidenten vollzogenen Ernennungsurkunde, in der der übertragene Geschäftsbereich angegeben sein soll. Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

§ 3
Inkompatibilität, Abführungspflicht

(1) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen neben ihrem Amt kein anderes besoldetes öffentliches Amt innehaben, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben. Sie dürfen weiterhin gegen Vergütung weder als Schiedsrichter tätig sein noch außergerichtliche Gutachten abgeben. Der Landtag kann Mitgliedern der Landesregierung die Beibehaltung ihrer Berufstätigkeit gestatten und Ausnahmen von Satz 2 zulassen.

(2) Dem Aufsichtsrat, dem Vorstand, dem Verwaltungs- oder Beirat oder einem vergleichbaren Organ eines auf wirtschaftliche Betätigung gerichteten Unternehmens dürfen die Mitglieder der Landesregierung nur angehören, wenn die Mitgliedschaft in diesen Organen im besonderen Interesse des Landes liegt. Über das Vorliegen eines besonderen Interesses entscheidet der Landtag. Ein besonderes Interesse liegt insbesondere vor

  1. bei Gesellschaften, bei denen der überwiegende Einfluß des Landes durch seine alleinige oder gemeinschaftlich mit dem Bund, anderen Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden oder sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Anstalten, Körperschaften und Stiftungen bestehende Mehrheit am Grundkapital oder durch das Stimmrecht oder in sonstiger Weise sichergestellt ist oder
  2. wenn die Bedeutung der Gesellschaft für das Land eine Mitgliedschaft geboten erscheinen läßt.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 haben die Mitglieder der Landesregierung die dafür gewährten Vergütungen insoweit an das Land abzuführen, als sie den Höchstbetrag eines monatlichen Amtsgehalts im Jahr übersteigen. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied der Landesregierung kraft Amtes oder auf Veranlassung der Landesregierung einem der in Absatz 2 genannten Organe angehört oder ein sonstiger Zusammenhang zwischen seiner Zugehörigkeit zu solchen Organen und seiner Zugehörigkeit zur Landesregierung besteht.

(4) Wird ein Mitglied der Landesregierung aus einer während seiner Amtsdauer ausgeübten Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 haftbar gemacht, so hat es gegenüber dem Land Brandenburg Anspruch auf Freistellung, es sei denn, daß es den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

§ 4
Öffentlich Bedienstete als Mitglieder der Landesregierung

(1) Wird ein Beamter im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes oder ein Richter des Landes Brandenburg zum Mitglied der Landesregierung ernannt, so ruhen für die Dauer der Mitgliedschaft die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbotes zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken. Bei unfallverletzten Beamten oder Richtern bleibt der Anspruch auf das Heilverfahren unberührt. Bei Beamten auf Zeit gilt das Beamtenverhältnis als nicht beendet, wenn während der Mitgliedschaft in der Landesregierung die Amtszeit als Beamter abläuft.

(2) Endet das Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung, so tritt der Beamte oder Richter, soweit ihm nicht aufgrund eines von ihm innerhalb eines Monats zu stellenden Antrages spätestens nach drei Monaten sein früheres oder ein entsprechendes Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist in den Ruhestand. Er erhält das Ruhegehalt aus seinem früheren Amt als Beamter oder Richter unter Hinzurechnung der Amtszeit als Mitglied der Landesregierung nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Stellt er keinen Antrag, ist er mit Ablauf der Antragsfrist nach Satz 1 aus dem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter entlassen. Der Beamte auf Zeit tritt, sofern bei Beendigung der Mitgliedschaft in der Landesregierung seine Amtszeit als Beamter noch nicht abgelaufen war, mit Beendigung des Amtsverhältnisses (§ 7) in den einstweiligen Ruhestand. Der Beamte auf Zeit tritt, wenn er die Voraussetzungen des § 4 des Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt, mit Beendigung des Amtsverhältnisses (§ 7) oder, sofern die Amtszeit als Beamter auf Zeit noch nicht abgelaufen ist, mit Ablauf der Amtszeit als Beamter auf Zeit in den Ruhestand; andernfalls ist er mit Beendigung des Amtsverhältnisses (§ 7) oder mit Ablauf der Amtszeit entlassen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes. Bei Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes, die keine vertragliche Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben, treten an die Stelle des Ruhegehaltes (Absatz 2 Satz 2) bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses 35 vom Hundert des Anspruchs auf Vergütung oder Lohn, der dem Angestellten oder Arbeiter in seiner Vergütungs- oder Lohngruppe zugestanden hätte, wenn er im öffentlichen Dienst verblieben wäre. Die Zeit der Zugehörigkeit in der Landesregierung ist auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen.

(4) Ist ein anderer Dienstherr oder Arbeitgeber für den öffentlichen Dienst zur Zahlung der Versorgungsbezüge gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 verpflichtet, so wird die Versorgung vom Land übernommen.

§ 5
Amtsverschwiegenheit, Aussagegenehmigung

(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses zur Amtsverschwiegenheit über solche amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben oder von der Landesregierung beschlossen worden ist. Ohne Genehmigung der Landesregierung dürfen über geheimzuhaltende Angelegenheiten keine Erklärungen abgegeben werden.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, als Zeugen oder Sachverständige in einem gerichtlichen oder sonstigen Verfahren nur mit Genehmigung der Landesregierung aussagen. Die Genehmigung zur Aussage als Zeuge darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

(3) Über andere Umstände dürfen die im Amt befindlichen Mitglieder der Landesregierung als Sachverständige nicht vernommen werden, wenn die Landesregierung erklärt, daß die Vernehmung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

(4) Ein Mitglied der Landesregierung ist am Amtssitz oder Aufenthaltsort zu vernehmen. Die Landesregierung kann Ausnahmen zulassen.

§ 5a
Interessenkonflikt

Ein Mitglied der Landesregierung ist an der Wahrnehmung der ihm nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung grundsätzlich obliegenden Aufgaben sowie an der Beratung und Beschlußfassung in der Landesregierung nicht beteiligt, wenn die Angelegenheit sein Interesse oder das Interesse eines seiner Angehörigen gemäß § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung berührt. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen vorliegen, so entscheidet

  1. der Ministerpräsident im Fall der Aufgabenwahrnehmung außerhalb der Landesregierung und
  2. die Landesregierung, wenn der Ministerpräsident oder Mitglieder der Landesregierung betroffen sind, ohne Mitwirkung der Betroffenen.

§ 6
Unzulässigkeit eines Disziplinarverfahrens

Gegen ein Mitglied der Landesregierung findet kein Disziplinarverfahren statt.

§ 7
Beendigung des Amtsverhältnisses

(1) Das Amtsverhältnis des Ministerpräsidenten endet durch Tod, durch Rücktritt, mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages oder mit der Annahme der Wahl durch einen neuen Ministerpräsidenten.

(2) Das Amtsverhältnis eines Ministers endet durch Tod, mit dem Rücktritt oder jeder anderen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten, durch die Aushändigung der vom Ministerpräsidenten vollzogenen Entlassungsurkunde oder durch ihre öffentliche Bekanntmachung sowie durch Rücktritt. Eine Entlassung oder die Erklärung des Rücktritts in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(3) Die Mitglieder der Landesregierung sind verpflichtet, die Geschäfte ihres Amtes bis zur Amtsübernahme durch den Nachfolger fortzuführen.

Abschnitt 2
Bezüge

§ 8
Amtsbezüge

(1) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten vom Beginn des Monats, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluß des Monats, in dem das Amtsverhältnis endet, Amtsbezüge.

(2) Als Amtsbezüge werden gewährt:

  • ein Amtsgehalt

für den Ministerpräsidenten in Höhe von 109 vom Hundert des einem Beamten des Landes der Besoldungsgruppe B 11 nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften des Landes zustehenden Grundgehalts,

für die Minister in Höhe des einem Beamten des Landes der Besoldungsgruppe B 11 nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften des Landes zustehenden Grundgehaltes;

  • der Familienzuschlag.

(3) Daneben erhält der Ministerpräsident eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 613,55 Euro, die Minister erhalten eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 409,03 Euro.

(4) Amtsbezüge und Dienstaufwandsentschädigung werden monatlich im voraus gezahlt.

(5) Den Mitgliedern der Landesregierung stehen eine jährliche Sonderzahlung sowie Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in entsprechender Anwendung der für Landesbeamte geltenden Vorschriften zu. Entscheidet sich das Mitglied der Landesregierung dafür, Beihilfen nicht in Anspruch zu nehmen, wird ein Zuschuß in Höhe der Hälfte seines Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung gewährt.

(6) Den Mitgliedern der Landesregierung kann eine Amtswohnung zugewiesen werden, auf welche die Vorschriften über die Dienstwohnungen der Beamten sinngemäß anzuwenden sind.

§ 9
Entschädigungen und Tagegelder

(1) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten eine Entschädigung für die infolge der Ernennung oder Entlassung erforderlich werdenden Umzüge wie ein Landesbeamter der höchsten Besoldungsgruppe.

(2) Bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Landesregierung erhalten sie Tagegelder und Entschädigungen für Reisekosten wie ein Landesbeamter der höchsten Besoldungsgruppe.

Abschnitt 3
Versorgung

§ 10
Allgemeines

Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen erhalten nach Beendigung des Amtsverhältnisses Versorgung nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts und des Abschnitts 4.

§ 11
Übergangsgeld

(1) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung erhält im Anschluß an die Amtsbezüge Übergangsgeld. Das Übergangsgeld wird für die gleiche Anzahl von Monaten gewährt, für die die Berechtigten ohne Unterbrechung Amtsbezüge als Mitglied der Landesregierung erhalten haben, jedoch mindestens für drei Monate und höchstens für zwei Jahre.

(2) Das Übergangsgeld wird gewährt:

  1. für die ersten drei Monate in Höhe der Amtsbezüge und
  2. für die restlichen Monate in Höhe der Hälfte dieser Bezüge.

Ist ein Mitglied der Landesregierung mindestens fünf Jahre ununterbrochen im Amt gewesen, hat es für die ersten sechs Monate Anspruch auf Übergangsgeld in Höhe der Amtsbezüge; § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Beim Zusammentreffen von Übergangsgeld und Ruhegehalt (§§ 12 oder 13) werden nur die höheren Bezüge gezahlt.

(4) Das Übergangsgeld wird monatlich im voraus gezahlt.

§ 12
Ruhegehalt

(1) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung hat im Anschluß an die Amtsbezüge Anspruch auf Ruhegehalt, wenn es der Landesregierung mindestens fünf Jahre angehört hat. Als fünfjährige Amtszeit gilt auch eine ununterbrochene Amtsdauer, die um höchstens sechs Monate kürzer ist als eine volle Wahlperiode, wenn das Amtsverhältnis nach Zusammentritt des neuen Landtages endet. Ein Anspruch auf Ruhegehalt im Anschluß an die Amtsbezüge entsteht im Fall der vorzeitigen Auflösung des Landtages, wenn die Mitgliedschaft in der Landesregierung mindestens vier Jahre gedauert hat.

(2) Ruhegehaltfähig sind die Amtszeiten nach Absatz 1 sowie Amtszeiten in einer anderen Landesregierung, in der Bundesregierung oder in der Regierung, die vom 12. April bis zum 2. Oktober 1990 auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik amtiert hat (Regierung de Maizière), soweit diese nicht zu einer eigenständigen Versorgung geführt haben.

(3) Hat ein Mitglied der Landesregierung im Zusammenhang mit der Amtsführung ohne grobes eigenes Verschulden eine Gesundheitsschädigung erlitten, die die Arbeitskraft dauernd so wesentlich beeinträchtigt, daß bei Beendigung des Amtsverhältnisses die Übernahme der früheren oder einer ihr gleichwertigen Tätigkeit nicht mehr möglich ist, so erhält es auch dann Ruhegehalt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 5 nicht vorliegen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 33,48 vom Hundert der Amtsbezüge. Es erhöht sich nach der Vollendung einer Amtszeit nach Absatz 1 mit jedem weiteren Jahr der Zugehörigkeit zur Landesregierung um 2,39167 vom Hundert bis zum Höchstsatz von 71,75 vom Hundert. Dem Ruhegehalt sind das Amtsgehalt und der Familienzuschlag bis zur Stufe 1 zugrunde zu legen. Hat ein Minister für mindestens fünf Jahre das Amt des Ministerpräsidenten bekleidet, so ist das Ruhegehalt nach dem Amtsgehalt für den Ministerpräsidenten zu bemessen.

(5) Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht

  1. bei einer Amtszeit von insgesamt mindestens zehn Jahren bis zum Beginn des Monats der Vollendung des 55. Lebensjahres und
  2. bei kürzerer Amtszeit bis zum Beginn des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres,

jedoch nicht über den Beginn des Kalendermonats hinaus, in dem die Landesregierung den Eintritt der Dienstunfähigkeit im Sinne des für Landesbeamte geltenden Beamtenrechts feststellt. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 gelten entsprechend.

(6) Ist ein Mitglied der Landesregierung, das die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, anläßlich der Ernennung aus dem öffentlichen Dienst ohne Versorgungsanwartschaft ausgeschieden, so erhält es im Anschluß an die Amtsbezüge, solange es nicht mindestens mit dem früheren Rechtsstand wiederverwendet werden kann, vom Land die Versorgungsbezüge, die es aus dem früheren Dienstverhältnis erhalten hätte, wenn es bis zum Ausscheiden aus der Landesregierung darin verblieben wäre. Diese Regelung gilt auch für Mitglieder der Landesregierung, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, wenn sie im Einzelfall günstiger ist als die Gewährung von Ruhegehalt nach Absatz 1 bis Absatz 5.

(7) § 50 des Beamtenversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(8) Wird ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung, das mit Anspruch auf Ruhegehalt ausgeschieden war, erneut zum Mitglied der Landesregierung ernannt, so erhält es anstelle des bisherigen Ruhegehalts nach dem erneuten Ausscheiden aus der Landesregierung ein Ruhegehalt unter Berücksichtigung der gesamten Amtszeit.

§ 13
Unfallfürsorge

(1) Wird ein Mitglied der Landesregierung durch einen Dienstunfall getötet oder verletzt, so wird ihm bzw. seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der für Landesbeamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften gewährt. Unfälle aus Anlaß einer im Interesse des Landes erfolgten Teilnahme an Veranstaltungen gelten als Dienstunfälle.

(2) Die Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn das Mitglied der Landesregierung den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. In diesen Fällen kann die Landesregierung eine Versorgung bis zur gesetzlichen Höhe bewilligen, wenn besondere Umstände vorliegen.

§ 14
Hinterbliebenenversorgung

(1) Stirbt ein Mitglied der Landesregierung während der Amtszeit, so erhalten die Hinterbliebenen Hinterbliebenenversorgung auch dann, wenn zur Zeit des Todesfalles die Voraussetzungen des § 12 oder des § 13 nicht erfüllt sind.

(2) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung, das zur Zeit seines Todes Anspruch auf Versorgungsbezüge hatte, erhalten Hinterbliebenenversorgung. Dies gilt auch für die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung, das keinen Anspruch auf Versorgungsbezüge hatte, wenn es innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Amt verstorben ist.

(3) § 50 des Beamtenversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 4
Zusammentreffen von Bezügen

§ 15
Zusammentreffen von Amtsbezügen mit anderem Einkommen

Die Amtsbezüge eines Mitglieds der Landesregierung werden nur insoweit gezahlt, als sie

  1. das daneben erzielte Erwerbseinkommen (Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft) und Bezüge aus einem anderen Amtsverhältnis sowie
  2. das daneben bezogene Ruhegehalt oder Übergangsgeld aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter oder aufgrund eines früheren Amtsverhältnisses oder eine ähnliche Versorgung

übersteigen. Beim Zusammentreffen von Amtsbezügen mit einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung ist § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Satz 1 findet keine Anwendung auf § 3 Abs. 3 sowie auf sonstige Einkünfte aus Nebentätigkeiten nach beamtenrechtlichen Vorschriften.

§ 16
Zusammentreffen von Übergangsgeld mit anderem Einkommen

(1) Bezieht ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes oder Bezüge aus einem anderen Amtsverhältnis, so wird dieses Einkommen insoweit auf das Übergangsgeld angerechnet, als es zusammen mit dem Übergangsgeld den Betrag der Amtsbezüge übersteigt. Eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft (Europäisches Parlament, Deutscher Bundestag oder Landtag eines anderen Bundeslandes) steht einem Verwendungseinkommen im Sinne des Satzes 1 gleich, wenn nicht bereits die Anrechnung seitens der gesetzgebenden Körperschaft auf die Leistung geregelt ist.

(2) Bezieht ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes Erwerbseinkommen im Sinne des § 15 Satz 1 Nr. 1, so wird dieses Einkommen insoweit auf das Übergangsgeld angerechnet, als es zusammen mit dem Übergangsgeld den Betrag der Amtsbezüge übersteigt.

(3) Bezieht ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung Ruhegehalt aufgrund eines Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter oder eine ähnliche Versorgung oder eine Versorgung aufgrund eines anderen Amtsverhältnisses, so werden diese Bezüge insoweit auf das Übergangsgeld angerechnet, als sie zusammen mit dem Übergangsgeld den Betrag der Amtsbezüge übersteigen.

(4) Beim Zusammentreffen von Übergangsgeld aus dem Amtsverhältnis mit Renten ist § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(5) Beim Zusammentreffen von Übergangsgeld aus dem Amtsverhältnis mit Versorgung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung ist § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

§ 17
Zusammentreffen von Ruhegehalt mit anderem Einkommen

(1) Bezieht ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes oder Bezüge aus einem anderen Amtsverhältnis, so wird dieses Einkommen insoweit auf das Ruhegehalt angerechnet, als es zusammen mit dem Ruhegehalt den Betrag der Amtsbezüge übersteigt. Eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft (Europäisches Parlament, Deutscher Bundestag oder Landtag eines anderen Bundeslandes) steht einem Verwendungseinkommen im Sinne des Satzes 1 gleich, wenn nicht bereits die Anrechnung seitens der gesetzgebenden Körperschaft auf die Leistung geregelt ist.

(2) Bezieht ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes Erwerbseinkommen im Sinne des § 15 Satz 1 Nr. 1, so wird dieses Einkommen insoweit auf das Ruhegehalt angerechnet, als es zusammen mit dem Ruhegehalt den Betrag der Amtsbezüge übersteigt. Dabei ist vom Ruhegehalt mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert zu belassen. Die Anrechnung endet mit dem Ende des Monats, in dem das ehemalige Mitglied der Landesregierung das 65. Lebensjahr vollendet.

(3) Auf das Ruhegehalt wird das Ruhegehalt aufgrund eines Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter oder eine ähnliche Versorgung oder eine Versorgung aufgrund eines anderen Amtsverhältnisses insoweit angerechnet, als es zusammen mit der daneben bezogenen Versorgung den Betrag von 71,75 vom Hundert der Amtsbezüge übersteigt.

(4) Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis mit Hinterbliebenenversorgung nach der durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundenen Person ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden. § 54 Abs. 3 und 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

(5) Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis mit Renten ist § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(6) Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis mit Versorgung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung ist § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(7) Die Absätze 1 bis 3, 5 und 6 finden auf die Hinterbliebenen entsprechende Anwendung. Soweit in den Fällen des Absatzes 3 nach dem für Landesbeamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften abweichende Höchstgrenzen für Hinterbliebene bestimmt sind, gelten diese entsprechend. § 54 Abs. 3 und 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

Abschnitt 5
Schlußbestimmung

§ 18
(Inkrafttreten)