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Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2004
(GVBl.I/04, [Nr. 02], S.30)
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2006
(GVBl.I/06, [Nr. 04], S.46, 47)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeines und Wahlverfahren
§ 1 Zusammensetzung des Landtages und Wahlsystem
§ 2 Wahl der Abgeordneten in den Wahlkreisen
§ 3 Wahl der Abgeordneten nach den Landeslisten
§ 4 Wahltag
Abschnitt 2
Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 5 Sachliche Voraussetzungen des Wahlrechts
§ 6 Förmliche Voraussetzungen des Wahlrechts
§ 7 Ausschluß vom Wahlrecht
§ 8 Wählbarkeit
Abschnitt 3
Vorbereitung der Wahl
Unterabschnitt 1
Wahlleitung
§ 9 Mitwirkung der Ämter und amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte; Wahlbehörden
§ 10 Wahlorgane
§ 11 Landeswahlausschuß und Landeswahlleiter
§ 12 Kreiswahlausschuß und Kreiswahlleiter
§ 13 Gemeinsame Vorschriften für die Wahlausschüsse
§ 14 Wahlvorstand
Unterabschnitt 2
Wahlkreise und Wahlbezirke
§ 15 Wahlkreise
§ 16 Wahlbezirke
Unterabschnitt 3
Wählerverzeichnisse
§ 17 Führung der Wählerverzeichnisse
§ 18 Rechtsbehelfe gegen das Wählerverzeichnis
Unterabschnitt 4
Wahlscheine
§ 19 Ausstellung eines Wahlscheines
§ 20 Briefwahl
Unterabschnitt 5
Wahlvorschläge
§ 21 Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige
§ 22 Listenvereinigungen
§ 23 Einreichung der Wahlvorschläge
§ 24 Inhalt und Form der Wahlvorschläge
§ 25 Aufstellung der Bewerber
§ 26 Vertrauensperson
§ 27 Zurücknahme von Wahlvorschlägen
§ 28 Änderung von Wahlvorschlägen
§ 29 Beseitigung von Mängeln
§ 30 Zulassung der Wahlvorschläge
Unterabschnitt 6
Sonstige Wahlvorbereitungen
§ 31 Herstellung und Inhalt der Stimmzettel
§ 32 Bestimmung und Ausstattung der Wahllokale
Abschnitt 4
Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 33 Wahrung des Wahlgeheimnisses
§ 34 Öffentlichkeit
§ 35 Unzulässige Wahlpropaganda, unzulässige Veröffentlichung von Befragungen
§ 36 Stimmabgabe
§ 37 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln
§ 38 Feststellung des Wahlergebnisses
Abschnitt 5
Besondere Vorschrift für Nachwahlen
Abschnitt 6
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag
§ 40 Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag
§ 41 Verlust der Mitgliedschaft im Landtag
Abschnitt 7
Wahlprüfung
Abschnitt 8
Ersatz für ablehnende Bewerber sowie ausscheidende Abgeordnete
§ 43 Berufung von Ersatzpersonen
§ 44 Ersatzwahl
§ 45 Folgen eines Partei- oder Vereinigungsverbots
Abschnitt 9
Gemeinsame Vorschriften für die Abschnitte 1 bis 8
§ 46 Ehrenamtliche Mitwirkung
§ 47 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 10
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 48 Anfechtung
§ 49 Statistik
§ 50 Durchführung des Gesetzes
§ 51 Fristen und Termine sowie Schriftform
§ 52 Wahlkosten
§ 53 Änderung des Abgeordnetengesetzes
§ 54 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1
Allgemeines und Wahlverfahren
§ 1
Zusammensetzung des Landtages und Wahlsystem
(1) Der Landtag besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus achtundachtzig Abgeordneten. Vierundvierzig Abgeordnete werden durch Mehrheitswahl in den Wahlkreisen, die übrigen durch Verhältniswahl nach den Landeslisten der Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen auf der Grundlage der im Land abgegebenen Stimmen und unter Berücksichtigung der in den Wahlkreisen erfolgreichen Bewerber gewählt.
(2) Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten, eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste.
§ 2
Wahl der Abgeordneten in den Wahlkreisen
Im Wahlkreis ist der Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los.
§ 3
Wahl der Abgeordneten nach den Landeslisten
(1) Bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien, politische Vereinigungen und Listenvereinigungen berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder mindestens in einem Wahlkreis einen Sitz errungen haben. Die Bestimmungen über die Sperrklausel nach Satz 1 finden auf die von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen der Sorben eingereichten Landeslisten keine Anwendung. Ob eine Landesliste von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen eine Landesliste der Sorben ist, entscheidet der Landeswahlausschuss auf Vorschlag des Präsidiums des Landtages nach Anhörung des Rates für sorbische (wendische) Angelegenheiten nach § 5 des Sorben(Wenden)-Gesetzes.
(2) Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen gültigen Zweitstimmen zusammengezählt. Nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der nach § 24 als Einzelbewerber oder von einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung vorgeschlagen ist, für die keine Landesliste zugelassen ist. Von der Gesamtzahl der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zu wählenden Abgeordneten wird die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen, die in Satz 2 genannt sind.
(3) Die nach Absatz 2 Satz 3 verbleibenden Sitze werden auf die Landeslisten auf der Grundlage der zu berücksichtigenden Zweitstimmen verteilt. Dabei wird die Gesamtzahl der verbleibenden Sitze mit der Zahl der Zweitstimmen vervielfacht, die eine Landesliste erhalten hat, und durch die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten geteilt. Jede Landesliste erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Die restlichen zu vergebenden Sitze sind den Landeslisten in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los.
(4) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 3 eine Landesliste, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihr von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen, abweichend von Absatz 3 Satz 4 und 5, zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Danach zu vergebende Sitze werden nach Absatz 3 Satz 4 und 5 zugeteilt.
(5) Von der für jede Landesliste ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der von der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze abgerechnet. Die restlichen Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.
(6) In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung auch dann, wenn sie die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Zahl von Sitzen übersteigen (Überhangmandate). Die Gesamtzahl der Abgeordnetensitze erhöht sich in diesem Fall um die Anzahl der Überhangmandate.
(7) Haben Parteien, politische Vereinigungen und Listenvereinigungen Überhangmandate errungen, wird die Gesamtzahl der Abgeordneten über Absatz 6 hinaus für einen Verhältnisausgleich, höchstens jedoch bis zur Zahl einhundertzehn erhöht.
(8) Die erhöhte Gesamtzahl der Abgeordneten ergibt sich, indem jeweils die Zahl der in den Wahlkreisen errungenen Sitze der Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen, die Überhangmandate errungen haben, durch die Zahl ihrer Zweitstimmen im Wahlgebiet geteilt und mit der Gesamtzahl aller zu berücksichtigenden Zweitstimmen im Wahlgebiet multipliziert wird; Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl, ab 0,5 auf die darüber liegende ganze Zahl gerundet. Der dabei ermittelte höchste Wert ist den weiteren Berechnungen zugrunde zu legen, soweit er nicht die Zahl einhundertzehn übersteigt. Die so ermittelte Gesamtzahl der Abgeordneten wird erneut nach den Absätzen 3 bis 6 verteilt.
(9) Übersteigt die nach Absatz 8 ermittelte Gesamtzahl der Abgeordneten die Zahl einhundertzehn, so beträgt die erhöhte Gesamtzahl der Abgeordneten einhundertzehn. Ergibt die Berechnung nach Absatz 8 Satz 1 bei Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen einen Wert von über einhundertzehn, so verbleiben diesen Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen die nach den Absätzen 3 bis 6 errungenen Sitze einschließlich der Überhangmandate. Zur Verteilung der verbleibenden Sitze auf die übrigen zu berücksichtigenden Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen wird das Verfahren der mathematischen Proportion (Hare-Niemeyer) angewendet.
(10) Ergibt sich bei der Zuteilung des letzten Sitzes in den Berechnungsverfahren nach den Absätzen 8 und 9 der gleiche Zahlenbruchteil, so entscheidet das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los.
(11) Für den Fall, daß Parteien, politische Vereinigungen oder Listenvereinigungen ausschließlich bis zu zwei Sitze nach Absatz 6 erreicht haben, findet ein Verhältnisausgleich nach Absatz 7 nicht statt.
§ 4
Wahltag
Wahltag muß ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein.
Abschnitt 2
Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 5
Sachliche Voraussetzungen des Wahlrechts
(1) Wahlberechtigt sind alle Bürger im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg, die am Wahltag
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens einem Monat im Land ihren ständigen Wohnsitz haben sowie
- nicht nach § 7 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Bei Inhabern von Hauptwohnungen und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts wird der ständige Wohnsitz am Ort der Hauptwohnung vermutet.
(2) Bei der Berechnung der Monatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnungsnahme in die Frist einzubeziehen.
§ 6
Förmliche Voraussetzungen des Wahlrechts
(1) Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Eine wahlberechtigte Person, deren Hauptwohnung außerhalb des Landes liegt, wird am Ort der Nebenwohnung auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat.
(2) Eine im Wählerverzeichnis eingetragene Person kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie geführt wird.
(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist, entweder durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
§ 7
Ausschluß vom Wahlrecht
Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Personen,
- die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen,
- für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt,
- die sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden.
§ 8
Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle Bürger im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg, die am Wahltag
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und
- seit mindestens drei Monaten im Land ihren ständigen Wohnsitz haben.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 6 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.
(2) Nicht wählbar ist, wer
- nach § 7 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
- infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
- Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, und diese Rechtsstellung durch Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1101), erlangt hat.
Abschnitt 3
Vorbereitung der Wahl
Unterabschnitt 1
Wahlleitung
§ 9
Mitwirkung der Ämter und amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte; Wahlbehörden
(1) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist Aufgabe der Ämter und amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte, soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist. Das Ministerium des Innern kann den Ämtern und amtsfreien Gemeinden, Landkreisen und kreisfreien Städten Weisungen erteilen.
(2) Wahlbehörden sind die Amtsdirektoren, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden, die Bürgermeister der geschäftsführenden Gemeinden sowie die Oberbürgermeister.
§ 10
Wahlorgane
(1) Wahlorgane sind
- der Landeswahlausschuß und der Landeswahlleiter für das Land,
- der Kreiswahlausschuß und der Kreiswahlleiter für jeden Wahlkreis,
- der Wahlvorstand und der Wahlvorsteher für jeden Wahlbezirk und
- mindestens ein Wahlvorstand und ein Wahlvorsteher für jeden Wahlkreis zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.
(2) Für mehrere Wahlkreise eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt kann ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss gebildet und ein gemeinsamer Kreiswahlleiter berufen werden; die Anordnung trifft der Landrat oder Oberbürgermeister.
(3) Wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltag feststellen zu können, bestimmt der Kreiswahlleiter.
(4) Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können auf Anordnung des Kreiswahlleiters Wahlvorstand und Wahlvorsteher statt für jeden Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden eingesetzt werden.
§ 11
Landeswahlausschuß und Landeswahlleiter
(1) Der Landeswahlausschuß besteht aus dem Landeswahlleiter als dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Landeswahlleiters sowie weiteren Mitgliedern als Beisitzer. Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung auf unbestimmte Zeit ernannt; sie können jederzeit abberufen werden. Die Ernennung oder Abberufung erfolgt im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtages. Die Beisitzer sowie eine gleiche Zahl von Stellvertretern werden vom Präsidium des Landtages vor jeder Wahl aus dem Kreis der wahlberechtigten Personen nach den Vorschlägen der im Landtag vertretenen Parteien und politischen Vereinigungen berufen; dabei sollen möglichst alle Parteien und politischen Vereinigungen berücksichtigt werden.
(2) Der Landeswahlleiter führt die Geschäfte des Landeswahlausschusses. Er trägt im Rahmen seiner Aufgaben die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl im Land.
§ 12
Kreiswahlausschuß und Kreiswahlleiter
(1) Der Kreiswahlausschuß besteht aus dem Kreiswahlleiter als dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Kreiswahlleiters sowie fünf Beisitzern.
(2) Der Kreiswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Kreisausschusses oder Hauptausschusses oder der Kreisausschüsse oder Hauptausschüsse der zuständigen Kreistage oder Stadtverordnetenversammlungen durch den Landeswahlleiter vor jeder Wahl berufen. Die Beisitzer sowie eine gleiche Zahl von Stellvertretern werden vor jeder Wahl von dem Keiswahlleiter aus dem Kreis der wahlberechtigten Personen nach Vorschlägen der in den Vertretungen der zuständigen Landkreise oder kreisfreien Städte vertretenen Parteien und politischen Vereinigungen berufen; dabei sollen möglichst alle Parteien und politischen Vereinigungen berücksichtigt werden.
(3) Der Kreiswahlleiter führt die Geschäfte des Kreiswahlausschusses. Er trägt im Rahmen seiner Aufgaben die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl im Wahlkreis.
§ 13
Gemeinsame Vorschriften für die Wahlausschüsse
(1) Der Wahlausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlleiters den Ausschlag.
(2) Der Wahlausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Wahlleiter mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
(3) Die Wahlausschüsse können ihre Beschlüsse abändern, wenn ein begründeter Anlass besteht und der jeweilige Stand des Wahlverfahrens dies erlaubt. Eine Abänderung der Feststellung des Wahlergebnisses muss binnen einer Woche nach der ersten Beschlussfassung erfolgen.
(4) Der Wahlausschuß besteht auch nach der Wahl fort. Für ausgeschiedene Mitglieder sind unverzüglich neue Mitglieder in den Wahlausschuß zu berufen.
§ 14
Wahlvorstand
(1) Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter und drei bis fünf Beisitzern. Die Mitglieder des Wahlvorstandes werden von der Wahlbehörde aus dem Kreis der wahlberechtigten Personen berufen; gleiches gilt für den Briefwahlvorstand auf Anordnung des Kreiswahlleiters (§ 10 Abs. 4).
(2) Zu Mitgliedern des Wahlvorstandes sollen möglichst Personen berufen werden, die in dem betreffenden Wahlbezirk wohnen.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 2 ernennt der Kreiswahlleiter die Mitglieder des Briefwahlvorstandes.
(4) Der Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlvorstehers den Ausschlag.
(5) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig, wenn außer dem Wahlvorsteher mindestens zwei Beisitzer anwesend sind, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus der Landeswahlverordnung nicht etwas anderes ergibt.
Unterabschnitt 2
Wahlkreise und Wahlbezirke
§ 15
Wahlkreise
(1) Das Land wird unter Beachtung der nachfolgenden Grundsätze in vierundvierzig Wahlkreise eingeteilt. Die Wahlkreise sind so zu begrenzen, daß sie möglichst gleiche Bevölkerungszahlen aufweisen. Sie sollen ein zusammenhängendes Ganzes bilden und möglichst unter der Wahrung der örtlichen Verhältnisse gebildet werden; das Gebiet amtsfreier Gemeinden und der räumliche Wirkungskreis der Ämter dürfen nur ausnahmsweise durchschnitten werden. Die Wahlkreise sollen auch im Hinblick auf die Bevölkerungsentwicklung möglichst beständig sein. Die Wahlkreise ergeben sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.
(2) Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als fünfundzwanzig vom Hundert nach oben oder unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als dreiunddreißig ein Drittel vom Hundert, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen. Die Landesregierung erstattet dem Landtag spätestens vierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode einen schriftlichen Bericht über die Veränderungen der Bevölkerungszahlen in den Wahlkreisen.
(3) Werden durch die Änderung von Gemeindegrenzen die Grenzen von Wahlkreisen berührt, so bewirkt diese Änderung unmittelbar auch die Änderung der Wahlkreisgrenzen. Eine aus Gebietsteilen mehrerer Wahlkreise neu gebildete Gemeinde ist Bestandteil des Wahlkreises, dem die Mehrheit ihrer Einwohner vor der Neubildung zugehörte. Gebietsänderungen, die nach Ablauf des dritten Jahres der Wahlperiode eintreten, wirken sich auf die Wahlkreiseinteilung erst in der nächsten Wahlperiode aus. Bei der Wahl zum 4. Landtag Brandenburg tritt anstelle des in Satz 3 bestimmten Stichtages der 2. Januar 2004.
(4) Wird ein Amt aus Gemeinden gebildet, die mehreren Wahlkreisen zugehören, so werden alle diesem Amt angehörenden Gemeinden Bestandteil des Wahlkreises, dem die Mehrheit der Einwohner des Amtes vor dessen Bildung angehörte. Wechselt eine amtsangehörige Gemeinde in ein anderes Amt, das einem anderen Wahlkreis zugehört, so bewirkt dieser Amtswechsel unmittelbar auch die Änderung der Wahlkreisgrenzen. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 16
Wahlbezirke
(1) Die Wahlkreise gliedern sich in Wahlbezirke. Jede Gemeinde bildet einen Wahlbezirk. Die Aufsichtsbehörde kann innerhalb eines Amtes benachbarte Gemeinden unter dreihundert Einwohnern zu einem Wahlbezirk zusammenschließen oder einem Wahlbezirk einer größeren Gemeinde anschließen.
(2) Die Wahlbehörde kann bei Bedarf die Gemeinde in mehrere Wahlbezirke von angemessener Größe einteilen. Kein Wahlbezirk soll mehr als zweitausendfünfhundert Einwohner umfassen. Die Einwohnerzahl eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne wahlberechtigte Personen gewählt haben.
Unterabschnitt 3
Wählerverzeichnisse
§ 17
Führung der Wählerverzeichnisse
(1) Die Wahlbehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen.
(2) Jeder wahlberechtigten Person ist durch die Wahlbehörde spätestens bis zum achtundzwanzigsten Tag vor der Wahl eine schriftliche Benachrichtigung über ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis zu übermitteln.
(3) Jeder Bürger hat das Recht, an den Werktagen vom 27. bis zum 23. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Bürger während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung nach Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von wahlberechtigten Personen, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 32a Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes eingetragen ist.
§ 18
Rechtsbehelfe gegen das Wählerverzeichnis
Jeder Bürger, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen. Der Einspruch ist bis zum 15. Tag vor der Wahl bei der Wahlbehörde einzulegen. Die Wahlbehörde entscheidet binnen drei Tagen über den Einspruch. Gegen die Entscheidung der Wahlbehörde kann innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe bei ihr Beschwerde an den Kreiswahlleiter erhoben werden. Der Kreiswahlleiter entscheidet spätestens am fünften Tage vor der Wahl über die Beschwerde.
Unterabschnitt 4
Wahlscheine
§ 19
Ausstellung eines Wahlscheines
Eine wahlberechtigte Person erhält auf Antrag bei der zuständigen Wahlbehörde einen Wahlschein. Der Antrag ist von der wahlberechtigten Person selbst oder durch eine bevollmächtigte Person zu stellen.
§ 20
Briefwahl
(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler den Wahlbrief so zu übersenden, daß dieser spätestens am Wahltag bis 18 Uhr bei dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt worden ist, eingeht.
(2) Der Wahlbrief muß in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag enthalten
- den Wahlschein,
- in einem besonderen verschlossenen Umschlag den Stimmzettel.
(3) Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen.
(4) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides Statt zu versichern, daß der Stimmzettel persönlich oder nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
(5) Im Falle einer Anordnung des Kreiswahlleiters nach § 10 Abs. 4 tritt an die Stelle des Kreiswahlleiters in den Absätzen 1 und 4 die Wahlbehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat.
Unterabschnitt 5
Wahlvorschläge
§ 21
Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige
(1) Wahlvorschläge können von Parteien und politischen Vereinigungen sowie von Einzelbewerbern eingereicht werden.
(2) Parteien und politische Vereinigungen, die sich an der letzten Wahl zum Landtag oder an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag im Land nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, müssen dem Landeswahlleiter spätestens am 88. Tage vor der Wahl, 18 Uhr, ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich anzeigen und zur Feststellung der Eigenschaft als politische Partei oder politische Vereinigung ihre schriftliche Satzung und ihr schriftliches Programm sowie einen Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes einreichen. Die Anzeige muss den satzungsgemäßen Namen der Partei oder politischen Vereinigung enthalten; das Gleiche gilt für ihre etwaige Kurzbezeichnung. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
(3) Der Landeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 2 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Landesvorstand der Partei oder der politischen Vereinigung und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn
- die Form oder Frist des Absatzes 2 nicht gewahrt ist,
- der satzungsgemäße Name oder, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der Partei oder politischen Vereinigung fehlt,
- die nach Absatz 2 erforderlichen gültigen Unterschriften oder die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen oder
- die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so daß ihre Person nicht feststeht.
Nach der Entscheidung über die Feststellung der Wahlvorschlagsberechtigung ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Landesvorstand den Landeswahlausschuß anrufen.
(4) Hat eine Partei oder politische Vereinigung keinen Landesverband, so treten bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 die Vorstände der im Land bestehenden nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes) an die Stelle des Landesvorstandes.
(5) Der Landeswahlleiter stellt spätestens am 110. Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest,
- welche Parteien und politischen Vereinigungen sich an der letzten Wahl zum Landtag oder an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag im Land mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben,
- welche Parteien und politischen Vereinigungen am Tage der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem im Land gewählten Abgeordneten im Deutschen Bundestag oder im Landtag vertreten sind.
Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 51. Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest, welche Vereinigungen, die nach Absatz 2 ihre Beteiligung angezeigt haben, als Parteien und politische Vereinigungen anzuerkennen sind.
(6) Die Wahlvorschläge werden getrennt für die Wahlkreise (Kreiswahlvorschläge) und für den Verhältnisausgleich (Landeslisten) aufgestellt. Jede Partei oder politische Vereinigung kann nur eine Landesliste einreichen. Eine Partei oder politische Vereinigung kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen.
§ 22
Listenvereinigungen
(1) Parteien und politische Vereinigungen können gemeinsam Wahlvorschläge einreichen (Listenvereinigungen). Sie dürfen sich nur an einer Listenvereinigung beteiligen. Listenvereinigungen schließen eine eigenständige Landesliste oder einen eigenständigen Kreiswahlvorschlag der beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen im Wahlgebiet aus.
(2) Soweit sich die Vorschriften dieses Gesetzes auf Parteien und politische Vereinigungen beziehen, gelten sie sinngemäß für Listenvereinigungen. Zusätzlich gilt folgendes:
- Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist dem Landeswahlleiter spätestens am 88. Tage vor der Wahl, 18 Uhr, durch jeweils drei Mitglieder der Landesvorstände, darunter jeweils der Vorsitzende oder ein Stellvertreter, aller an dem Zusammenschluss Beteiligten schriftlich anzuzeigen. Bis zur Einreichung der Wahlvorschläge können einzelne Beteiligte ihre Erklärung zurücknehmen. Die Regelung über die Anzeige nach § 21 bleibt unberührt.
- Der Landeswahlausschuß stellt spätestens am einundfünfzigsten Tag vor der Wahl fest, ob die Voraussetzungen für eine Listenvereinigung vorliegen.
- Über die Aufstellung von Bewerbern und ihre Reihenfolge bei Wahlvorschlägen ist in gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlungen zu beschließen.
- Wahlvorschläge von Listenvereinigungen müssen von je drei Mitgliedern der Landesvorstände der beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen, darunter den Vorsitzenden oder den jeweiligen Stellvertretern, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
- Listenvereinigungen sind von der Pflicht zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften nach § 24 Abs. 4 befreit, wenn wenigstens eine der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem im Land gewählten Abgeordneten im Deutschen Bundestag oder im Landtag vertreten ist.
- Für die Wahl sind im Stimmzettel bei Listenvereinigungen ferner die Namen, und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der daran Beteiligten aufzunehmen.
§ 23
Einreichung der Wahlvorschläge
Die Kreiswahlvorschläge sind dem zuständigen Kreiswahlleiter, die Landeslisten dem Landeswahlleiter spätestens am 48. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.
§ 24
Inhalt und Form der Wahlvorschläge
(1) Ein Wahlkreisbewerber darf nur in einem Wahlkreis und in diesem Wahlkreis nur in einem Kreiswahlvorschlag, ein Landeslistenbewerber nur in einer Landesliste benannt werden. Ein Bewerber kann gleichzeitig in einem Kreiswahlvorschlag und in einer Landesliste derselben Partei oder politischen Vereinigung benannt werden. Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten.
(2) Als Bewerber darf nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
(3) Jeder Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muß deren Namen tragen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese.
(4) Wahlvorschläge von Parteien oder politischen Vereinigungen müssen von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei oder politische Vereinigung keinen Landesverband, so treten an die Stelle des Landesverbandes die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), auf deren Gebiet sich der Wahlvorschlag ganz oder teilweise erstreckt. Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die am Tage der Bekanntmachung des Wahltages nicht aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem im Land gewählten Abgeordneten im Deutschen Bundestag oder im Landtag vertreten sind, bedürfen außerdem der persönlichen und handschriftlichen Unterschrift von wahlberechtigten Personen; es sind erforderlich
- für den Kreiswahlvorschlag mindestens 100 Unterschriften von wahlberechtigten Personen aus dem Wahlkreis,
- für die Landesliste mindestens eins vom 1 000 der Wahlberechtigten bei der letzten Landtagswahl, höchstens jedoch 2 000 Unterschriften von wahlberechtigten Personen.
Satz 3 Nr. 1 gilt für Kreiswahlvorschläge für Einzelbewerber entsprechend. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner eines Wahlvorschlages muß zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen.
§ 25
Aufstellung der Bewerber
(1) Als Bewerber einer Partei oder politischen Vereinigung kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Delegiertenversammlung hierzu gewählt worden ist.
(2) Wahlkreisbewerber können gewählt werden
- in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten der Partei oder politischen Vereinigung (Wahlkreisversammlung),
- in Landkreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, für die Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Landkreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts in diesen Wahlkreisen zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten der Partei oder politischen Vereinigung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) oder
- in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten der Partei oder politischen Vereinigung (Landesversammlung).
(3) Landeslistenbewerber sowie ihre Reihenfolge auf der Landesliste sind in einer Landesversammlung zu bestimmen.
(4) Zu den Versammlungen nach den Absätzen 2 und 3 sind die Mitglieder oder Delegierten von dem zuständigen Vorstand der Partei oder politischen Vereinigung mit mindestens einer dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden.
(5) Die Bewerber und die Delegierten für die Delegiertenversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen.
(6) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers oder der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge mit Angaben über die Art, den Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder oder Delegierten sowie das Ergebnis der Wahl ist mit dem Kreiswahlvorschlag oder der Landesliste einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 5 beachtet worden sind. Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt ist bei Kreiswahlvorschlägen der Kreiswahlleiter, bei Landeslisten der Landeswahlleiter zuständig; sie sind Behörden im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
(7) Die Wahlen der Bewerber und der Delegierten für die Delegiertenversammlungen dürfen frühestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Landtages stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet.
(8) Das Nähere über die Wahl der Delegierten, über die Einberufung der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber bleibt der Regelung durch Satzung der Parteien oder politischen Vereinigungen vorbehalten.
§ 26
Vertrauensperson
(1) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.
(2) Soweit in diesem Gesetz oder in der Landeswahlverordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
(3) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages an den Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.
§ 27
Zurücknahme von Wahlvorschlägen
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 100 wahlberechtigten Personen unterzeichneter Wahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.
§ 28
Änderung von Wahlvorschlägen
Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 25 braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 24 Abs. 4 Satz 3 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages (§ 30 Abs. 1) ist jede Änderung ausgeschlossen.
§ 29
Beseitigung von Mängeln
(1) Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn
- die Form oder Frist des § 23 nicht gewahrt ist,
- die nach § 24 Abs. 4 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,
- bei einem Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung die eindeutige Bezeichnung des Wahlvorschlagsträgers fehlt, die nach § 21 Abs. 2 erforderliche Feststellung der Eigenschaft als Partei oder politische Vereinigung abgelehnt ist oder die Nachweise des § 25 nicht erbracht sind,
- der Bewerber so mangelhaft bezeichnet ist, daß seine Person nicht feststeht oder
- die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.
(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages (§ 30 Abs. 1) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
(4) Gegen Verfügungen des Wahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den für die Zulassung zuständigen Wahlausschuß anrufen.
§ 30
Zulassung der Wahlvorschläge
(1) Über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entscheidet der zuständige Kreiswahlausschuß, bei Landeslisten der Landeswahlausschuß, spätestens am 44. Tage vor der Wahl in öffentlicher Sitzung. Der Wahlausschuß hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie
- verspätet eingereicht sind oder
- den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften aufgestellt sind. Entspricht eine Landesliste nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht den Anforderungen, so werden ihre Namen aus der Liste gestrichen.
Die Prüfung partei- oder organisationsinterner Vorgänge ist ausgeschlossen. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Wahlausschusses bekanntzugeben.
(2) Weist der Kreiswahlausschuß einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuß eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages und der Kreiswahlleiter. Der Kreiswahlleiter kann auch gegen die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages Beschwerde erheben. Über die Beschwerde entscheidet der Landeswahlausschuß in öffentlicher Sitzung spätestens am achtunddreißigsten Tag vor der Wahl. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören.
(3) Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Wahlkreisbewerber, der Landeswahlleiter alle im Land zugelassenen Wahlvorschläge (Wahlkreisbewerber sowie Landeslisten) spätestens am 27. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.
Unterabschnitt 6
Sonstige Wahlvorbereitungen
§ 31
Herstellung und Inhalt der Stimmzettel
(1) Die Stimmzettel und die Umschläge für die Briefwahl (§ 20) werden amtlich hergestellt.
(2) Der Stimmzettel enthält
- für die Wahl in den Wahlkreisen die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Tätigkeit sowie Anschrift des Bewerbers, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese,
- für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien, politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten.
(3) Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien, politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen richtet sich nach der Zahl der Zweitstimmen, die die ihnen zurechenbaren Landeslisten bei der letzten Landtagswahl erhalten haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien und politischen Vereinigungen an. Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich ebenfalls in alphabetischer Reihenfolge an.
§ 32
Bestimmung und Ausstattung der Wahllokale
Die Wahlbehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk ein geeignetes Wahllokal. Das Wahllokal muß so ausgestattet sein, daß das Wahlgeheimnis gewahrt wird. Die Wahllokale sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Wahlbehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahllokale barrierefrei sind.
Abschnitt 4
Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 33
Wahrung des Wahlgeheimnisses
(1) Es ist dafür zu sorgen, daß der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die das Wahlgeheimnis sichern.
(2) Wer nicht lesen kann oder durch eine körperliche Behinderung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann sich einer Person seines Vertrauens bedienen.
§ 34
Öffentlichkeit
(1) Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich.
(2) Der Wahlvorstand kann im Interesse der Wahlhandlung die Anzahl der im Wahllokal anwesenden Personen beschränken. Den anwesenden Personen ist jede Einflußnahme auf die Wahlhandlung untersagt.
(3) Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahllokal verweisen; es soll ihnen jedoch Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben werden.
§ 35
Unzulässige Wahlpropaganda, unzulässige Veröffentlichung von Befragungen
(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Befragungen von Wählern nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Schließung der Wahllokale (18 Uhr) unzulässig.
§ 36
Stimmabgabe
(1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
(2) Der Wähler gibt
- seine Erststimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
- seine Zweitstimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
(3) Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen können anstelle von Stimmzetteln und Wahlurnen nach Maßgabe des Absatzes 4 Stimmenzählgeräte benutzt werden, wenn gewährleistet ist, dass sie das Wahlergebnis nicht verfälschen und das Wahlgeheimnis wahren.
(4) Die Bauart von Stimmenzählgeräten muss für die Verwendung bei Wahlen zum Landtag amtlich für einzelne Wahlen oder allgemein zugelassen sein. Über die Zulassung entscheidet das Ministerium des Innern auf Antrag des Herstellers. Eine Zulassung nach Satz 2 setzt voraus, dass das Stimmenzählgerät bereits für Wahlen zum Deutschen Bundestag oder der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland zugelassen worden ist. Die Verwendung eines nach Satz 2 zugelassenen Stimmenzählgerätes bedarf der Genehmigung durch das Präsidium des Landtages. Die Genehmigung kann für einzelne Wahlen oder allgemein ausgesprochen werden.
(5) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
- die Voraussetzungen für die amtliche Zulassung der Bauart von Stimmenzählgeräten sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung,
- das Verfahren für die amtliche Zulassung der Bauart,
- das Verfahren für die Prüfung eines Stimmenzählgerätes auf die der amtlich zugelassenen Bauart entsprechende Ausführung,
- das Verfahren für die amtliche Genehmigung der Verwendung sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung,
- durch die Verwendung von Stimmenzählgeräten bedingten Besonderheiten im Zusammenhang mit der Wahl.
(6) Für die Betätigung eines Stimmenzählgerätes gilt § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend.
§ 37
Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln
(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
- nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
- keine Kennzeichnung enthält,
- den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt oder
- einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig.
(2) Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.
(3) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
- der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
- der Wahlbriefumschlag keinen oder keinen gültigen Wahlschein enthält,
- dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt ist,
- weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist,
- der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Wahlscheine enthält,
- der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
- kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist oder
- ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdeten Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. Ein Grund für die Zurückweisung eines Wahlbriefes liegt nicht vor, wenn eine Person, die an der Briefwahl teilgenommen hat, vor dem oder am Wahltag verstorben ist, ihre Wohnung im Land aufgegeben oder sonst ihr Wahlrecht verloren hat.
§ 38
Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Der Wahlvorstand führt die Wahlhandlung im Wahlbezirk durch und stellt das Wahlergebnis fest.
(2) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen. Der Kreiswahlausschuß hat das Recht der Nachprüfung.
(3) Der Kreiswahlausschuß stellt das Wahlergebnis im Wahlkreis fest. Der Landeswahlausschuß stellt das Wahlergebnis im Land fest. Der Kreiswahlleiter gibt das Wahlergebnis im Wahlkreis, der Landeswahlleiter das Wahlergebnis aus den Wahlkreisen und nach den Landeslisten öffentlich bekannt.
(4) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt die gewählten Wahlkreisbewerber. Der Landeswahlleiter benachrichtigt die nach den Landeslisten gewählten Bewerber. In den Benachrichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 werden die gewählten Bewerber aufgefordert, binnen einer Woche dem Landeswahlleiter schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Die schriftliche Erklärung kann dem Landeswahlleiter auch durch Fernkopie übermittelt werden. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.
Abschnitt 5
Besondere Vorschrift für Nachwahlen
§ 39
Nachwahl
(1) Stirbt ein Bewerber in einem Wahlkreis nach der Zulassung seines Wahlvorschlages und vor dem Beginn der Wahlhandlung, so ist die Wahl im Wahlkreis von dem Kreiswahlleiter abzusagen und eine Nachwahl durchzuführen. Die Nachwahl unterbleibt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 erst nach dem Beginn der Wahlhandlung festgestellt werden oder die Wahl in dem Wahlkreis nicht mehr rechtzeitig vor dem Beginn der Wahlhandlung abgesagt werden kann.
(2) Kann die Wahl in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk aus anderen Gründen nicht durchgeführt werden, so sagt der Kreiswahlleiter die Wahl in diesem Wahlkreis oder in diesem Wahlbezirk ab, und es findet gleichfalls eine Nachwahl statt.
(3) Der Landeswahlleiter legt den Tag der Nachwahl fest. Der Tag der Nachwahl darf höchstens sechs Wochen nach der Hauptwahl liegen.
(4) Entsprechend dem Ergebnis der Nachwahl wird das Wahlergebnis für die betroffenen Kreiswahlvorschläge und die Landeslisten nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.
Abschnitt 6
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag
§ 40
Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag
Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag mit dem Eingang der auf die Benachrichtigung nach § 38 Abs. 4 erfolgenden schriftlichen Annahmeerklärung bei dem Landeswahlleiter, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Landtages. Gibt der gewählte Bewerber bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist keine schriftliche Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Die Annahme- oder Ablehnungserklärung kann nicht widerrufen werden.
§ 41
Verlust der Mitgliedschaft im Landtag
(1) Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Landtag durch
- Verzicht,
- Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,
- Neufeststellung des Wahlergebnisses,
- Wegfall der Voraussetzungen der Wählbarkeit,
- Wegfall der Gründe für die Berufung als Ersatzperson,
- Entscheidung des Verfassungsgerichtes des Landes nach Artikel 61 Abs. 3 der Landesverfassung,
- Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder Teilorganisation derselben oder rechtskräftiges Verbot der politischen Vereinigung, der er angehört (§ 45),
- Aberkennung der Wählbarkeit oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes nach Artikel 18 des Grundgesetzes.
Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Über den Verlust der Mitgliedschaft nach Absatz 1 wird entschieden
- im Falle der Nummer 1 durch den Präsidenten des Landtages in der Form der Erteilung einer Bestätigung der Verzichtserklärung,
- in den Fällen der Nummern 2, 5 und 7 sowie im Falle der Nummer 4, soweit nicht der Verlust der Wählbarkeit durch rechtskräftigen Richterspruch eingetreten ist, durch den Landtag im Wahlprüfungsverfahren.
In den Fällen der Nummern 3, 6 und 8 sowie der Nummer 4, wenn der Verlust der Wählbarkeit durch rechtskräftigen Richterspruch eingetreten ist, wird der Verlust des Mandates der betroffenen Person unverzüglich durch den Präsidenten des Landtages mitgeteilt.
(3) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur Niederschrift des Präsidenten des Landtages oder eines Notars, der seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, erklärt wird. Die notariell abgegebene Verzichtserklärung hat der Abgeordnete dem Präsidenten des Landtages zu übermitteln. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden. Der Verzicht kann auf einen Tag in der Zukunft gerichtet sein.
Abschnitt 7
Wahlprüfung
§ 42
Zuständigkeit
Die Wahlprüfung obliegt dem Landtag. Er entscheidet über Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuß. Das Nähere regelt das Wahlprüfungsgesetz.
Abschnitt 8
Ersatz für ablehnende Bewerber sowie ausscheidende Abgeordnete
§ 43
Berufung von Ersatzpersonen
(1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder wenn ein Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Landtag ausscheidet, geht der Sitz auf die nächste noch nicht für gewählt erklärte Ersatzperson der Landesliste derjenigen Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung über, für die die ausgeschiedene Person bei der Wahl aufgetreten ist. Dasselbe gilt, wenn ein Bewerber eines Kreiswahlvorschlages, der vor dem Beginn der Wahlhandlung verstorben ist, im Wahlkreis die meisten Stimmen erhalten hat; § 44 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Beim Übergang eines Sitzes auf eine Ersatzperson bleibt derjenige Listenbewerber unberücksichtigt, der seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus dieser Partei oder politischen Vereinigung ausgeschieden oder ausgeschlossen ist. Das Ausscheiden oder der Ausschluß ist nach schriftlicher Anfrage an die jeweilige Ersatzperson und den Landesvorstand der jeweiligen Partei oder politischen Vereinigung und nach Eingang der entsprechenden Antworten festzustellen. Die Sätze 1 und 2 finden auf Listenvereinigungen keine Anwendung.
(3) Ist eine Ersatzperson auf der Landesliste einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung nicht oder nicht mehr vorhanden, so bleibt der Sitz bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.
(4) Die Feststellung nach Absatz 1 trifft der Landeswahlleiter, die Feststellung nach den Absätzen 2 und 3 der Landeswahlausschuß. Der Landeswahlleiter macht den Namen der für gewählt erklärten Ersatzperson oder das Leerbleiben des Sitzes öffentlich bekannt. § 38 Abs. 4 und § 40 gelten entsprechend.
§ 44
Ersatzwahl
(1) I) Wenn ein gewählter Wahlkreisbewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder ein Wahlkreisabgeordneter stirbt oder sonst aus dem Landtag ausscheidet und er als Einzelbewerber oder als Bewerber einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung gewählt worden ist, für die keine Landesliste zugelassen worden war, so findet eine Ersatzwahl im Wahlkreis statt. Dasselbe gilt, wenn ein in Satz 1 genannter Bewerber, der vor dem Beginn der Wahlhandlung verstorben ist, im Wahlkreis die meisten Stimmen erhalten hat.
(2) Die Ersatzwahl muß spätestens sechzig Tage nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens stattfinden. Sie unterbleibt, wenn feststeht, daß binnen sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird.
(3) Bei der Ersatzwahl unterbleibt die Neuverrechnung gemäß § 3, es sei denn, daß die Ersatzwahl zugleich mit einer Nachwahl stattfindet. Den Wahltag bestimmt der Landeswahlleiter. Im übrigen wird die Ersatzwahl nach den gleichen Vorschriften wie die Hauptwahl durchgeführt.
§ 45
Folgen eines Partei- oder Vereinigungsverbots
(1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer solchen durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im Landtag und die Ersatzpersonen ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) angehört haben. Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, in Wahlkreisen gewählt wurden, wird die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten in diesen Wahlkreisen bei entsprechender Anwendung des § 13 des Wahlprüfungsgesetzes wiederholt. Hierbei dürfen die Abgeordneten, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nicht als Bewerber auftreten. Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, auf einer Landesliste der für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teilorganisation einer solchen gewählt wurden, bleiben die Sitze unbesetzt.
(2) Wird eine politische Vereinigung durch den Bundesminister des Innern oder den Minister des Innern rechtskräftig verboten, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im Landtag und die Ersatzpersonen ihre Anwartschaft, sofern sie dieser politischen Vereinigung zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Zustellung der Entscheidung und dem Eintritt der Unanfechtbarkeit derselben angehört haben. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Abschnitt 9
Gemeinsame Vorschriften für die Abschnitte 1 bis 8
§ 46
Ehrenamtliche Mitwirkung
(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieser ehrenamtlichen Tätigkeit ist vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 jede wahlberechtigte Person verpflichtet.
(2) Behörden und Einrichtungen des Landes, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts im Land Brandenburg sind verpflichtet, den Wahlleitern auf Anforderung Bedienstete zu benennen und für die Mitwirkung in einem Wahlorgan freizustellen; zwingend erforderliche Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen werden. Die Anforderung des Kreiswahlleiters bedarf der Zustimmung des Landeswahlleiters. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.
(3) Wahlbewerber, Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen nicht Wahlleiter oder dessen Stellvertreter sein und keine ehrenamtliche Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 ausüben. Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein.
(4) Die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen ablehnen
- die Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung und der Landesregierung,
- die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit dem Vollzug der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragt sind,
- wahlberechtigte Personen, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben,
- wahlberechtigte Personen, die glaubhaft machen, daß ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,
- wahlberechtigte Personen, die glaubhaft machen, daß sie aus dringenden Gründen, wegen einer Krankheit oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, das Amt ordnungsgemäß zu führen,
- wahlberechtigte Personen, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnorts aufhalten.
(5) Die Wahlbehörde ist befugt, eine Datei von wahlberechtigten Personen anzulegen, die zur Tätigkeit in den Wahlvorständen verpflichtet und geeignet sind. Zu diesem Zweck dürfen folgende Merkmale erhoben und gespeichert werden:
- Name und Vorname,
- Wohnort und Anschrift,
- Tag der Geburt sowie
- bisherige Mitwirkung in Wahlvorständen sowie die jeweils ausgeübte Funktion (Wahlvorsteher, Stellvertreter des Wahlvorstehers, Schriftführer, Stellvertreter des Schriftführers, Beisitzer).
Die wahlberechtigten Personen haben das Recht, der Speicherung ihrer Daten nach Satz 2 zu widersprechen; hierauf ist vor jeder Wahl durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.
§ 47
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- entgegen § 46 ohne gesetzlichen Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung diesen Pflichten entzieht oder
- entgegen § 35 Abs. 2 Ergebnisse von Befragungen von Wählern nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Schließung der Wahllokale (18 Uhr) veröffentlicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde ist bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 der Kreiswahlleiter, bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 der Landeswahlleiter.
Abschnitt 10
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 48
Anfechtung
Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den Rechtsbehelfen, die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen sind, sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.
§ 49
Statistik
(1) Die Ergebnisse der Landtagswahl sind vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg statistisch zu bearbeiten. Die Wahlbehörden und Wahlorgane übermitteln dieser die dafür erforderlichen Angaben.
(2) Der Landeswahlleiter kann bestimmen, daß in den von ihm zu benennenden Wahlbezirken auch Statistiken über Geschlechts- und Altersgliederung der wahlberechtigten Personen und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge aufzustellen sind. Die Trennung der Wahl nach Altersgruppen und Geschlechtern ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen Wähler dadurch nicht erkennbar wird. Auswertungen für einzelne Stimmbezirke dürfen nicht veröffentlicht werden.
§ 50
Durchführung des Gesetzes
Der Minister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Landtages Regelungen zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere über
- die Berechnung der Ausgleichsmandate,
- die Bestellung der Kreiswahlleiter sowie der Wahlvorsteher, die Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlußfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane einschließlich des Ersatzes von Auslagen,
- die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,
- die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, insbesondere deren Führung, Berichtigung und Abschluß, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der wahlberechtigten Personen,
- die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung und über die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wahlscheinen,
- das Verfahren nach § 21,
- Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln sowie über ihre Zulassung und Bekanntgabe,
- Form und Inhalt des Stimmzettels,
- die Dauer der Wahlhandlung,
- Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahllokale sowie über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlkabinen,
- die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,
- die Briefwahl,
- die Wahl in Krankenhäusern, Heimen und Anstalten,
- Auslegungsregeln für die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen,
- die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der gewählten Bewerber,
- die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen sowie die Berufung von Ersatzpersonen,
- die Auswertung der Wahl für statistische Erhebungen,
- verbundene Wahlen und Abstimmungen
zu erlassen.
§ 51
Fristen und Termine sowie Schriftform
(1) Die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, daß der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
(2) Der Minister des Innern wird ermächtigt, für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Landtages die in diesem Gesetz und in der Landeswahlverordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung abzukürzen.
(3) Soweit in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
§ 52
Wahlkosten
(1) Die Kosten der Landtagswahl trägt das Land. Es erstattet den Gemeinden und Gemeindeverbänden die durch die Vorbereitung und Durchführung der Wahl entstandenen notwendigen Kosten durch einen festen, nach wahlberechtigten Personen abgestuften Betrag.
(2) Der Betrag wird vom Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen festgesetzt. Bei der Festsetzung werden laufende persönliche und sächliche Kosten und Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden und Gemeindeverbände nicht berücksichtigt.
(3) Das Land erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch Herstellung und Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.
§ 53
(Änderung des Abgeordnetengesetzes)
§ 54
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Anlage
zu Artikel 1 (§ 15 Abs. 1 )
Einteilung des Landes in Wahlkreise für die Wahl zum Landtag Brandenburg
Wahlkreis 1 (Prignitz I):
- Amt Bad Wilsnack/Weisen
- Gemeinde Gumtow
- Gemeinde Karstädt
- Amt Lenzen-Elbtalaue
- Stadt Perleberg
- Gemeinde Plattenburg
- Stadt Wittenberge
Wahlkreis 2 (Prignitz II/Ostprignitz-Ruppin II):
- Gemeinde Groß Pankow (Prignitz)
- Gemeinde Heiligengrabe
- Stadt Kyritz
- Amt Meyenburg
- Stadt Pritzwalk
- Amt Putlitz-Berge
- Stadt Wittstock/Dosse
Wahlkreis 3 (Ostprignitz-Ruppin I):
- Gemeinde Fehrbellin
- Amt Lindow (Mark)
- Stadt Neuruppin
- Stadt Rheinsberg
- Amt Temnitz
Wahlkreis 4 (Ostprignitz-Ruppin III/Havelland III):
- Gemeinde Milower Land
- Amt Neustadt (Dosse)
- Stadt Premnitz
- Stadt Rathenow
- Amt Rhinow
- Gemeinde Wusterhausen/Dosse
Wahlkreis 5 (Havelland I):
- Gemeinde Brieselang
- Amt Friesack
- Stadt Ketzin
- Stadt Nauen
- Amt Nennhausen
- Gemeinde Wustermark
Wahlkreis 6 (Havelland II):
- Gemeinde Dallgow-Döberitz
- Stadt Falkensee
- Gemeinde Schönwalde-Glien
Wahlkreis 7 (Oberhavel I):
- Stadt Hennigsdorf
- Stadt Kremmen
- Gemeinde Löwenberger Land
- Gemeinde Oberkrämer
Wahlkreis 8 (Oberhavel II):
- Gemeinde Birkenwerder
- Gemeinde Glienicke/Nordbahn
- Stadt Hohen Neuendorf
- Gemeinde Mühlenbecker Land
- Stadt Velten
Wahlkreis 9 (Oberhavel III):
- Gemeinde Leegebruch
- Stadt Liebenwalde
- Stadt Oranienburg
Wahlkreis 10 (Uckermark III/Oberhavel IV):
- Gemeinde Boitzenburger Land
- Stadt Fürstenberg/Havel
- Amt Gransee und Gemeinden
- Stadt Lychen
- Stadt Templin
- Stadt Zehdenick
Wahlkreis 11 (Uckermark I):
- Stadt Angermünde
- Amt Brüssow (Uckermark)
- Amt Gerswalde
- Amt Gramzow
- Gemeinde Nordwestuckermark
- Stadt Prenzlau
- Gemeinde Uckerland
Wahlkreis 12 (Uckermark II):
- Amt Gartz (Oder)
- Amt Oder-Welse
- Stadt Schwedt/Oder
Wahlkreis 13 (Barnim I):
- Stadt Eberswalde
- Amt Joachimsthal (Schorfheide)
- Gemeinde Schorfheide
Wahlkreis 14 (Barnim II):
- Stadt Bernau bei Berlin
- Gemeinde Panketal
Wahlkreis 15 (Barnim III):
- Gemeinde Ahrensfelde-Blumberg
- Amt Biesenthal-Barnim
- Amt Britz-Chorin
- Amt Oderberg
- Gemeinde Wandlitz
- Stadt Werneuchen
Wahlkreis 16 (Brandenburg an der Havel I/Potsdam-Mittelmark I):
- Amt Beetzsee
- Gemeinde Groß Kreutz/Emster
- Gemeinde Kloster Lehnin
- Amt Wusterwitz
- Amt Ziesar
- von der Stadt Brandenburg an der Havel die Stadtteile Görden und Plaue (ohne den Teil, der zum Wahlkreis 17 gehört)
Wahlkreis 17 (Brandenburg an der Havel II):
- von der Stadt Brandenburg an der Havel die Stadt- oder Ortsteile Altstadt, Dom, Hohenstücken, Kirchmöser, Neustadt und Nord sowie Gollwitz und Wust (ohne den Teil, der zum Wahlkreis 16 gehört)
Wahlkreis 18 (Potsdam-Mittelmark II):
- Stadt Beelitz
- Stadt Belzig
- Amt Brück
- Amt Niemegk
- Gemeinde Seddiner See
- Stadt Treuenbrietzen
- Gemeinde Wiesenburg/Mark
Wahlkreis 19 (Potsdam-Mittelmark III/Potsdam III):
- Gemeinde Michendorf
- Gemeinde Schwielowsee
- Stadt Werder (Havel)
- von der Landeshauptstadt Potsdam die Orts- oder Stadtteile Fahrland, Groß Glienicke, Marquardt, Neu Fahrland, Satzkorn und Uetz-Paaren (ohne die Teile, die zum Wahlkreis 21 oder 22 gehören)
Wahlkreis 20 (Potsdam-Mittelmark IV):
- Gemeinde Kleinmachnow
- Gemeinde Nuthetal
- Gemeinde Stahnsdorf
- Stadt Teltow
Wahlkreis 21 (Potsdam I):
- von der Landeshauptstadt die Stadt- oder Ortsteile Potsdam Nord, Nördliche Vorstädte, Westliche Vorstädte, Babelsberg und Innenstadt sowie Golm (ohne die Teile, die zum Wahlkreis 19 oder 22 gehören)
Wahlkreis 22 (Potsdam II):
- von der Landeshauptstadt die Stadt- oder Ortsteile Stern/Drewitz/Kirchsteigfeld, Potsdam Süd und Zentrum Ost (ohne die Teile, die zum Wahlkreis 19 oder 21 gehören)
Wahlkreis 23 (Teltow-Fläming I)
- Gemeinde Am Mellensee
- Gemeinde Großbeeren
- Stadt Ludwigsfelde
- Gemeinde Nuthe-Urstromtal
- Stadt Trebbin
Wahlkreis 24 (Teltow-Fläming II):
- Amt Dahme/Mark
- Stadt Jüterbog
- Stadt Luckenwalde
- Gemeinde Niederer Fläming
- Gemeinde Niedergörsdorf
Wahlkreis 25 (Teltow-Fläming III):
- Stadt Baruth/Mark
- Gemeinde Blankenfelde-Mahlow
- Gemeinde Rangsdorf
- Stadt Zossen
Wahlkreis 26 (Dahme-Spreewald I):
- Gemeinde Bestensee
- Gemeinde Diepensee
- Gemeinde Eichwalde
- Stadt Mittenwalde
- Gemeinde Schönefeld
- Gemeinde Schulzendorf
- Gemeinde Wildau
- Gemeinde Zeuthen
Wahlkreis 27 (Dahme-Spreewald II/Oder-Spree I):
- Stadt Königs Wusterhausen
- Amt Scharmützelsee
- Amt Spreenhagen
- Stadt Storkow (Mark)
- Gemeinde Tauche
Wahlkreis 28 (Dahme-Spreewald III):
- Amt Golßener Land
- Gemeinde Heideblick
- Gemeinde Heidesee
- Amt Lieberose/Oberspreewald
- Stadt Lübben (Spreewald)
- Stadt Luckau
- Gemeinde Märkische Heide
- Amt Schenkenländchen
- Amt Unterspreewald
Wahlkreis 29 (Oder-Spree II):
- Amt Brieskow-Finkenheerd
- Stadt Eisenhüttenstadt
- Stadt Friedland
- Amt Neuzelle
- Amt Schlaubetal
Wahlkreis 30 (Oder-Spree III):
- Stadt Beeskow
- Stadt Fürstenwalde/Spree
- Gemeinde Grünheide (Mark)
- Amt Odervorland
- Gemeinde Rietz-Neuendorf
- Gemeinde Steinhöfel
Wahlkreis 31 (Märkisch-Oderland I/Oder-Spree IV):
- Stadt Erkner
- Gemeinde Hoppegarten
- Gemeinde Neuenhagen bei Berlin
- Gemeinde Schöneiche bei Berlin
- Gemeinde Woltersdorf
Wahlkreis 32 (Märkisch-Oderland II):
- Gemeinde Petershagen/Eggersdorf
- Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin
- Stadt Strausberg
Wahlkreis 33 (Märkisch-Oderland III):
- Stadt Altlandsberg
- Stadt Bad Freienwalde (Oder)
- Amt Barnim-Oderbruch
- Amt Falkenberg-Höhe
- Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf
- Stadt Wriezen
Wahlkreis 34 (Märkisch-Oderland IV):
- Amt Golzow
- Amt Lebus
- Gemeinde Letschin
- Amt Märkische Schweiz
- Stadt Müncheberg
- Amt Neuhardenberg
- Stadt Seelow
- Amt Seelow-Land
Wahlkreis 35 (Frankfurt [Oder]):
- Stadt Frankfurt (Oder)
Wahlkreis 36 (Elbe-Elster I):
- Stadt Falkenberg/Elster
- Stadt Finsterwalde
- Stadt Herzberg/Elster
- Amt Kleine Elster (Niederlausitz)
- Amt Schlieben
- Stadt Schönewalde
- Stadt Sonnewalde
- Stadt Uebigau-Wahrenbrück
Wahlkreis 37 (Elbe-Elster II):
- Stadt Bad Liebenwerda
- Stadt Doberlug-Kirchhain
- Amt Elsterland
- Stadt Elsterwerda
- Stadt Mühlberg/Elbe
- Amt Plessa
- Gemeinde Röderland
- Amt Schradenland
Wahlkreis 38 (Oberspreewald-Lausitz I):
- Stadt Lauchhammer
- Amt Ortrand
- Amt Ruhland
- Gemeinde Schipkau
- Stadt Schwarzheide
Wahlkreis 39 (Oberspreewald-Lausitz II/Spree-Neiße IV):
- Amt Altdöbern
- Stadt Drebkau
- Stadt Großräschen
- Stadt Senftenberg
Wahlkreis 40 (Oberspreewald-Lausitz III/Spree-Neiße III)
- Amt Burg (Spreewald)
- Stadt Calau
- Gemeinde Kolkwitz
- Stadt Lübbenau/Spreewald
- Stadt Vetschau/Spreewald
Wahlkreis 41 (Spree-Neiße I):
- Stadt Guben
- Stadt Forst (Lausitz)
- Amt Peitz
- Gemeinde Schenkendöbern
Wahlkreis 42 (Spree-Neiße II):
- Amt Döbern-Land
- Gemeinde Haidemühl
- Amt Neuhausen/Spree
- Stadt Spremberg
- Stadt Welzow
Wahlkreis 43 (Cottbus I):
- von der Stadt Cottbus die Stadt- oder Ortsteile Branitz, Dissenchen, Döbbrick, Merzdorf, Mitte, Sandow, Saspow, Schmellwitz, Sielow, Skadow und Willmersdorf (ohne den Teil, der zum Wahlkreis 44 gehört)
Wahlkreis 44 (Cottbus II):
- von der Stadt Cottbus die Stadt- oder Ortsteile Kahren, Madlow, Sachsendorf, Spremberger Vorstadt und Ströbitz sowie Gallinchen, Groß Gaglow und Kiekebusch (ohne den Teil, der zum Wahlkreis 43 gehört)