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Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG)

Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG)
vom 27. November 2006
(GVBl.I/06, [Nr. 15], S.158)

geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2010
(GVBl.I/10, [Nr. 46])

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Öffnung von Verkaufsstellen sowie das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen und die damit in Verbindung stehenden Beschäftigungszeiten des Verkaufspersonals.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen und
  2. sonstige Verkaufsstände, Kioske sowie ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann gewerblich angeboten werden. Dem gewerblichen Anbieten steht das Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden.

(2) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Blumen, Reisetoilettenartikel, Bild- und Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielwaren von geringem Wert, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.

(3) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 2 Abs. 1 des Feiertagsgesetzes bestimmten gesetzlichen Feiertage.

§ 3
Allgemeine Ladenöffnungszeiten

(1) Verkaufsstellen dürfen an Werktagen von 0 Uhr bis 24 Uhr geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeiten), soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

(2) Verkaufsstellen müssen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:

  1. an Sonn- und Feiertagen und am 24. Dezember, der auf einen Adventssonntag fällt,
  2. am 24. Dezember, sofern dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14 Uhr.

(3) Außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten ist auch das gewerbliche Anbieten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten. Soweit für Verkaufsstellen nach diesem Gesetz Abweichungen von den Ladenschlusszeiten des Absatzes 2 zugelassen sind, gelten diese Abweichungen auch für das gewerbliche Anbieten außerhalb von Verkaufsstellen.

(4) Ist eine Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen geöffnet, so hat der Inhaber in oder an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen.

§ 4
Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen

(1) Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 7 Uhr bis 19 Uhr geöffnet sein:

  1. Verkaufsstellen, deren Angebot in erheblichem Umfang aus einer oder mehreren der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften, Back- und Konditorwaren, Milch und Milcherzeugnisse besteht, für die Dauer von fünf zusammenhängenden Stunden,
  2. Verkaufsstellen für überwiegend selbst erzeugte oder verarbeitete landwirtschaftliche Produkte für die Dauer von acht Stunden.

(2) An Sonn- und Feiertagen dürfen leicht verderbliche Waren und Waren zum sofortigen Verzehr außerhalb von Verkaufsstellen in der Zeit von 7 Uhr bis 19 Uhr angeboten werden.

(3) Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 dürfen, sofern der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt, in der Zeit von 7 Uhr bis 14 Uhr geöffnet sein:

  1. Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel anbieten,
  2. Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Abgabe der Waren am Ostermontag, Pfingstmontag und am zweiten Weihnachtsfeiertag. Ausgenommen ist der Verkauf tagesaktueller Zeitungen.

§ 5
Weitere Verkaufssonntage

(1) Abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 1 dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens sechs Sonn- oder Feiertagen in der Zeit von 13 bis 20 Uhr geöffnet sein, soweit nicht Lärmschutzgebote entgegenstehen. Diese Tage und die Öffnungszeiten werden durch die örtliche Ordnungsbehörde mittels ordnungsbehördlicher Verordnung festgesetzt. Eine Öffnung darf nicht für den Karfreitag, die Oster- und Pfingstsonntage, den Volkstrauertag, den Totensonntag, den ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag zugelassen werden. Mehr als zwei Sonn- oder Feiertage innerhalb von vier Wochen dürfen nicht freigegeben werden.

(2) Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen in einzelnen in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 aufzuführenden Kurorten, Ausflugs- und Erholungsorten an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen von 11 Uhr bis 19 Uhr geöffnet sein. Neben Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, dürfen Waren zum sofortigen Verzehr, überwiegend in der Region erzeugte oder verarbeitete landwirtschaftliche und handwerkliche Produkte, Tabakwaren, Blumen, Zeitungen und Sportartikel verkauft werden. Die in Satz 1 genannten Sonn- und Feiertage werden durch die Kreisordnungsbehörden als Sonderordnungsbehörden mittels ordnungsbehördlicher Verordnung festgesetzt.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Orte nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Sie kann dabei eine Beschränkung auf bestimmte Ortsteile vorsehen.

§ 6
Apotheken

(1) Abweichend von § 3 Abs. 2 ist Apotheken an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember die Öffnung ihrer Verkaufsstellen zur Abgabe von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren während des ganzen Tages gestattet.

(2) Die Landesapothekerkammer regelt, dass während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 2 abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zurzeit offenen Apotheken bekannt gibt. Die Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.

§ 7
Tankstellen

(1) Abweichend von § 3 Abs. 2 dürfen Tankstellen an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember während des ganzen Tages geöffnet sein.

(2) An Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet.

§ 8
Verkaufsstellen in Personenbahnhöfen und auf Flughäfen

(1) Abweichend von § 3 Abs. 2 dürfen Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen und auf Flughäfen an Sonn- und Feiertagen für den Verkauf von Reisebedarf sowie Geschenkartikeln während des ganzen Tages geöffnet sein.

(2) Auf Flughäfen dürfen an Sonn- und Feiertagen auch Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs verkauft werden.

§ 9
Ausnahmen im öffentlichen Interesse

In Einzelfällen kann die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde befristete Ausnahmen von den §§ 3 bis 8 bewilligen, wenn ein herausragend gewichtiges öffentliches Interesse vorliegt.

 

§ 10
Beschäftigungszeiten

(1) In Verkaufsstellen dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nur während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten und, soweit dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während weiterer 30 Minuten beschäftigt werden. Die Beschäftigungszeit einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers an Sonn- und Feiertagen darf acht Stunden nicht überschreiten.

(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gemäß Absatz 1 an einem Sonn- oder Feiertag beschäftigt werden, sind, wenn die Beschäftigung länger als drei Stunden dauert, an einem Werktag derselben Woche ab 13 Uhr und, wenn die Beschäftigung länger als sechs Stunden dauert, an einem ganzen Werktag derselben Woche von der Arbeit freizustellen; mindestens jeder dritte Sonntag muss beschäftigungsfrei bleiben. Werden sie bis zu drei Stunden beschäftigt, so muss jeder zweite Sonntag oder in jeder zweiten Woche ein Nachmittag ab 13 Uhr beschäftigungsfrei bleiben. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen an höchstens zwei Adventssonntagen im Jahr beschäftigt werden.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Verkaufsstellen können verlangen, in jedem Kalendermonat an einem Sonnabend von der Beschäftigung freigestellt zu werden.

(4) Beschäftigte, die mit einem Kind unter zwölf Jahren in einem Haushalt leben oder eine pflegebedürftige angehörige Person im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch versorgen, sind auf Verlangen von einer Beschäftigung nach 20 Uhr freizustellen. Dieser Anspruch besteht nicht, soweit die Betreuung durch eine andere im Haushalt lebende Person gewährleistet ist.

(5) Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag und Beschäftigungsdauer der an Sonn- und Feiertagen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen gemäß Absatz 2 zum Ausgleich für die Beschäftigung gewährte Freistellung zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

§ 11
Aufsicht und Auskunft

(1) Die Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes obliegt den örtlichen Ordnungsbehörden. Bezüglich der Beschäftigungszeiten nach § 10 obliegt die Aufsicht der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesoberbehörde.

(2) Die Inhaberinnen oder Inhaber von Verkaufsstellen, die Gewerbetreibenden und sonstigen Personen, die Waren in Verkaufsstellen im Sinne von § 2 Abs. 1 gewerblich anbieten, sind verpflichtet, den aufsichtsführenden Behörden gemäß Absatz 1 die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu geben und das Verzeichnis nach § 10 Abs. 5 auf Verlangen vorzulegen.

§ 12
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 2 bis 4 Verkaufsstellen öffnet oder Waren gewerblich anbietet oder Öffnungszeiten der Verkaufsstelle nicht von außen deutlich lesbar bekannt gibt,
  2. entgegen den §§ 4 bis 9 Waren zum gewerblichen Verkauf oder Waren außerhalb der genannten Warengruppen anbietet,
  3. entgegen § 10 Abs. 1 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt,
  4. entgegen § 10 Abs. 2 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern die Ausgleichszeiten für Sonn- oder Feiertagsarbeit nicht oder nicht ausreichend gewährt,
  5. entgegen § 10 Abs. 5 die Beschäftigungszeiten nicht aufzeichnet oder die Aufzeichnungen nicht aufbewahrt,
  6. entgegen § 11 Abs. 2 Auskünfte oder Verzeichnisse nicht erteilt oder nicht vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro, nach Absatz 1 Nr. 3 bis 6 mit einer Geldbuße bis zu 15 000 Euro geahndet werden.

§ 13
Ersetzung von Bundesrecht

Dieses Gesetz ersetzt im Land Brandenburg

  1. das Gesetz über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954, 1968), und
  2. die Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-20-2 veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186, 1187).