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Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001
(GVBl.I/01, [Nr. 15], S.198)
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2006
(GVBl.I/06, [Nr. 04], S.46, 47)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeines und Wahlsystem
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 (weggefallen)
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Wahlperiode
§ 5 Wahlsystem
§ 6 Anzahl der Vertreter
§ 7 Wahltag; Wahlzeit
Abschnitt 2
Wahlberechtigung; Wählbarkeit
§ 8 Sachliche Voraussetzungen der Wahlberechtigung
§ 9 Ausschluß vom Wahlrecht
§ 10 Förmliche Voraussetzungen der Wahlberechtigung
§ 11 Wählbarkeit
§ 12 Unvereinbarkeit (Inkompatibilität)
Abschnitt 3
Vorbereitung der Wahl
Unterabschnitt 1
Wahlleitung
§ 13 Wahlbehörden
§ 14 Gliederung der Wahlorgane
§ 15 Wahlleiter
§ 16 Wahlausschuß
§ 17 Wahlvorsteher
§ 18 Wahlvorstand
§ 19 Zentrale Wahlaufgaben
Unterabschnitt 2
Wahlkreise und Wahlbezirke
§ 20 Wahlkreise
§ 21 Abgrenzung der Wahlkreise
§ 22 Wahlbezirke und Wahllokale
Unterabschnitt 3
Wählerverzeichnisse und Wahlscheine
§ 23 Führung der Wählerverzeichnisse
§ 24 Rechtsbehelfe gegen das Wählerverzeichnis
§ 25 Ausstellung eines Wahlscheines
Unterabschnitt 4
Wahlbekanntmachung
§ 26 Wahlbekanntmachung des Wahlleiters
Unterabschnitt 5
Wahlvorschläge
§ 27 Einreichung der Wahlvorschläge
§ 28 Inhalt der Wahlvorschläge
§ 29 Wahlanzeige
§ 30 Beschränkungen hinsichtlich der Wahlvorschläge
§ 31 Vertrauensperson
§ 32 Listenvereinigungen
§ 33 Bestimmung der Bewerber
§ 34 Rücktritt und Tod von Bewerbern
§ 35 Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen
§ 36 Vorprüfung der Wahlvorschläge; Mängelbeseitigung
§ 37 Zulassung der Wahlvorschläge; Rechtsbehelf
§ 38 Bekanntgabe der Wahlvorschläge
Unterabschnitt 6
Stimmzettel
§ 39 Herstellung und Inhalt der Stimmzettel
Abschnitt 4
Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 40 Wahrung des Wahlgeheimnisses
§ 41 Öffentlichkeit
§ 42 Unzulässige Wahlpropaganda; unzulässige Veröffentlichung von Befragungen
§ 43 Stimmabgabe
§ 44 Briefwahl
§ 45 Ungültige Stimmen; Zurückweisung von Wahlbriefen; Auslegungsregeln
§ 46 Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken
§ 47 Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen
§ 48 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit einem Wahlkreis
§ 49 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit mehreren Wahlkreisen
§ 50 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 51 Erwerb der Mitgliedschaft in der Vertretung
Abschnitt 5
Nachwahl, Wiederholungswahl und einzelne Neuwahl
§ 52 Nachwahl
§ 53 Wiederholungswahl
§ 54 Einzelne Neuwahl
Abschnitt 6
Wahlprüfung
§ 55 Wahleinspruch
§ 56 Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl
§ 57 Inhalt der Entscheidung
§ 58 Zustellung der Entscheidung und Rechtsbehelf
Abschnitt 7
Ausscheiden und Nachrücken von Vertretern
§ 59 Verlust der Rechtsstellung eines Vertreters
§ 60 Berufung von Ersatzpersonen
§ 61 Ausscheiden von Ersatzpersonen
§ 62 Folgen eines Partei- oder Vereinigungsverbotes
Abschnitt 8
Unmittelbare Wahl der Bürgermeister und Oberbürgermeister
§ 63 Entsprechende Anwendung von Vorschriften
§ 64 Wahltag; Wahlzeit
§ 65 Wählbarkeit
§ 66 Wahlleitung
§ 67 Wählerverzeichnis für die Stichwahl
§ 68 Wahlschein
§ 69 Einreichung der Wahlvorschläge
§ 70 Inhalt der Wahlvorschläge
§ 71 Tod von Bewerbern
§ 72 Wahl
§ 73 Amtszeit der ehrenamtlichen Bürgermeister
§ 74 Amtszeit der hauptamtlichen Bürgermeister und Oberbürgermeister
§ 75 Stimmzettel
§ 76 Stimmabgabe
§ 77 Feststellung des Ergebnisses
§ 78 Annahme der Wahl
§ 79 Wahleinspruch
§ 80 Beschluß der Vertretung; Rechtsbehelf
§ 81 Abberufung
§ 82 Verlust der Rechtsstellung eines Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters
Abschnitt 9
Unmittelbare Wahl der Ortsbeiräte und Ortsbürgermeister
§ 82a Anwendbarkeit von Vorschriften
§ 82b Wahltag und Wahlzeit
§ 82c Wahlberechtigung, Wählbarkeit und Inkompatibilität
§ 82d Wahlorgane
§ 82e Wahlgebiet, Wahlkreis und Wahlbezirk
§ 82f Bestimmung der Bewerber
§ 82g Wahlprüfung
Abschnitt 10
Gemeinsame Schlussvorschriften
§ 83 Ehrenamtliche Mitwirkung
§ 84 Ordnungswidrigkeiten
§ 85 Kosten
§ 86 Statistik
§ 87 Maßgebende Einwohnerzahl
§ 88 Durchführung des Gesetzes
§ 89 Fristen und Termine sowie Schriftform
Abschnitt 1
Allgemeines und Wahlsystem
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die unmittelbaren Wahlen
- der Gemeindevertretungen in den Gemeinden,
- der Stadtverordnetenversammlungen in den kreisangehörigen und kreisfreien Städten,
- der Kreistage in den Landkreisen,
- der Bürgermeister in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden,
- der Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten und
- der Ortsbeiräte und Ortsbürgermeister.
§ 2
(aufgehoben)
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Vertretung im Sinne dieses Gesetzes ist in den Gemeinden die Gemeindevertretung, in den kreisangehörigen und kreisfreien Städten die Stadtverordnetenversammlung und in den Landkreisen der Kreistag.
(2) Vertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeindevertreter, die Stadtverordneten und die Kreistagsabgeordneten.
(3) Für die Wahl der Gemeindevertretung bildet die Gemeinde, für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung die kreisangehörige oder kreisfreie Stadt, für die Wahl des Kreistages der Landkreis sowie für die Wahl des Bürgermeisters die kreisangehörige Stadt oder Gemeinde und für die Wahl des Oberbürgermeisters die kreisfreie Stadt das Wahlgebiet.
§ 4
Wahlperiode
Die Vertretungen der Gemeinden, der Städte und der Landkreise werden auf fünf Jahre gewählt. Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt der neugewählten Vertretung. Die Vertretung tritt spätestens am dreißigsten Tag nach der Wahl zusammen.
§ 5
Wahlsystem
(1) Die Vertreter werden nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.
(2) Jeder Wähler hat zu den Wahlen der Gemeindevertretungen, der Stadtverordnetenversammlungen und der Kreistage je drei Stimmen.
(3) Der Wähler kann einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben. Er kann seine Stimmen auch Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge geben.
§ 6
Anzahl der Vertreter
(1) Die Vertretung besteht aus dem Bürgermeister, Oberbürgermeister oder Landrat und den Vertretern.
(2) Die Anzahl der Vertreter beträgt
- in Gemeinden und kreisangehörigen Städten:
Einwohnerzahl Zahl der Vertreter bis zu 200 6 mehr als 200 bis zu 700 8 mehr als 700 bis zu 1 500 10 mehr als 1 500 bis zu 2 500 12 mehr als 2 500 bis zu 5 000 16 mehr als 5 000 bis zu 10 000 18 mehr als 10 000 bis zu 15 000 22 mehr als 15 000 bis zu 25 000 28 mehr als 25 000 bis zu 35 000 32 mehr als 35 000 bis zu 45 000 36 mehr als 45 000 40
- in kreisfreien Städten und Landkreisen:
Einwohnerzahl Zahl der Vertreter bis zu 100 000 46 mehr als 100 000 bis zu 150 000 50 mehr als 150 000 56
§ 7
Wahltag; Wahlzeit
(1) Die Wahlen zu Gemeindevertretungen, Stadtverordnetenversammlungen und Kreistagen finden in der Zeit vom 15. September bis 15. Dezember jedes fünften auf das Jahr 1993 folgenden Jahres statt. Der Minister des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung für die allgemeinen Neuwahlen der Vertretungen einheitlich für alle Gemeinden und Landkreise den Wahltag und die Wahlzeit.
(2) Wahltag muß ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag sein.
Abschnitt 2
Wahlberechtigung; Wählbarkeit
§ 8
Sachliche Voraussetzungen der Wahlberechtigung
Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag
- Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (Deutscher) oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger) ist,
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
- im Wahlgebiet seinen ständigen Wohnsitz hat und
- nicht nach § 9 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Bei Inhabern von Hauptwohnungen und Nebenwohnungen im Sinne des § 16 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 236) wird der ständige Wohnsitz am Ort der Hauptwohnung vermutet.
§ 9
Ausschluß vom Wahlrecht
Eine Person ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn
- sie infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
- zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt, oder
- sie sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
§ 10
Förmliche Voraussetzungen der Wahlberechtigung
(1) Wählen kann nur die wahlberechtigte Person, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Eine wahlberechtigte Person, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebietes liegt, wird am Ort der Nebenwohnung auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat. Die wahlberechtigte Person hat zu versichern, daß sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt hat.
(2) Eine im Wählerverzeichnis eingetragene Person kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.
(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl seines Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist, entweder durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
§ 11
Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die am Wahltag seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz haben. § 8 Satz 2 und § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Nicht wählbar ist ein Deutscher, der
- nach § 9 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
- infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
(3) Nicht wählbar ist ein Unionsbürger, der
- eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt oder
- infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.
§ 12
Unvereinbarkeit (Inkompatibilität)
(1) Beamte oder Angestellte, die im Dienst einer in den Nummern 1 bis 3 genannten Körperschaften stehen, können in den folgenden Fällen nicht zugleich einer Vertretung angehören:
- Sie können nicht zugleich der Vertretung ihrer Anstellungskörperschaft angehören. Dies gilt nicht für hauptamtliche Bürgermeister, Oberbürgermeister oder Landräte.
- Stehen sie im Dienst eines Amtes, so können sie nicht zugleich der Vertretung einer der amtsangehörigen Gemeinden angehören.
- Beamte oder Angestellte des Landes oder eines Landkreises, die vorbereitend oder entscheidend unmittelbar Aufgaben der Kommunal-, Sonder- oder Fachaufsicht über Gemeinden, Ämter oder Landkreise wahrnehmen, können nicht zugleich der Vertretung einer beaufsichtigten Gemeinde, dem Amtsausschuß eines beaufsichtigten Amtes oder der Vertretung eines beaufsichtigten Landkreises angehören.
(2) Leitende Beamte oder leitende Angestellte, die im Dienst einer in den Nummern 1 bis 5 genannten Körperschaften stehen, können in den folgenden Fällen nicht zugleich einer Vertretung angehören:
- Stehen sie im Dienst eines Landkreises, so können sie nicht zugleich der Vertretung einer Gemeinde dieses Landkreises angehören.
- Stehen sie im Dienst einer Gemeinde oder eines Amtes, so können sie nicht zugleich der Vertretung des Landkreises angehören, dem die Gemeinde oder das Amt angehört.
- Stehen sie im Dienst eines Zweckverbandes, so können sie nicht zugleich der Vertretung einer Mitgliedskörperschaft angehören.
- Stehen sie im Dienst einer Sparkasse, bei der der Landkreis oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften mittels eines Zweckverbandes Gewährträger ist, so können sie nicht zugleich der Vertretung des Landkreises oder der Gemeinde angehören.
- Stehen sie im Dienst einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, so können sie nicht zugleich der Vertretung einer Mitgliedskörperschaft angehören, die in einem beschließenden Kollegialorgan der Körperschaft mehr als die Hälfte der Stimmen hat.
Leitende Beamte oder leitende Angestellte im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2 sind hauptamtliche Beamte auf Zeit, Amtsleiter und Inhaber vergleichbarer Ämter sowie ihre Vertreter. Leitende Beamte oder leitende Angestellte im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 bis 5 sind hauptamtliche Verbandsvorsteher, Vorstandsmitglieder, Verwaltungsleiter, Geschäftsführer und Inhaber vergleichbarer Ämter sowie ihre Vertreter. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für leitende Beamte oder leitende Angestellte, die bei einer öffentlichen Einrichtung oder einem Eigenbetrieb beschäftigt sind.
(3) Angestellte einer rechtsfähigen Gesellschaft des privaten Rechts, an der die Gemeinde, das Amt, die Stadt oder der Landkreis mehrheitlich beteiligt ist, können, soweit sie allein oder mit anderen ständig berechtigt sind, das Unternehmen in seiner Gesamtheit zu vertreten, wie Vorstandsmitglieder, stellvertretende Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, stellvertretende Geschäftsführer oder Prokuristen, nicht zugleich der Vertretung dieser Gemeinde, der diesem Amt angehörenden Gemeinde, dieser Stadt oder dieses Landkreises angehören. Die mehrheitliche Beteiligung erfaßt die Gewährträgerschaft und neben den Fällen einer Kapitalbeteiligung mit einem Anteil von mehr als fünfzig vom Hundert auch die Fälle, in denen die Gebietskörperschaft aufgrund ihrer Stimmenmehrheit in Aufsichts- und Kontrollorganen oder in sonstiger Weise entscheidenden Einfluß auf die Unternehmensführung besitzt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der betreffende Beamte während der Dauer des Ehrenamtes ohne Dienstbezüge beurlaubt ist. Satz 1 gilt für Angestellte des öffentlichen Dienstes oder einer rechtsfähigen Gesellschaft des privaten Rechts entsprechend.
Abschnitt 3
Vorbereitung der Wahl
Unterabschnitt 1
Wahlleitung
§ 13
Wahlbehörden
(1) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen ist Aufgabe der Ämter und amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte, soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Wahlbehörden sind die Amtsdirektoren, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden, sowie die Oberbürgermeister.
§ 14
Gliederung der Wahlorgane
(1) Wahlorgane sind
- der Wahlleiter und der Wahlausschuß für das Wahlgebiet,
- der Wahlvorsteher und der Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk.
(2) Die Vertretung einer amtsangehörigen Gemeinde kann beschließen, daß dem Amtsausschuß die Aufgabe übertragen wird, für die Gemeinde einen Wahlleiter und dessen Stellvertreter zu berufen sowie einen Wahlausschuß zu bilden. Haben mehrere amtsangehörige Gemeinden desselben Amtes einen solchen Beschluß gefaßt, so kann der Amtsausschuß für diese Gemeinden auch insgesamt oder für mehrere von ihnen jeweils einen gemeinsamen Wahlleiter und dessen Stellvertreter berufen sowie auch insgesamt oder für mehrere von ihnen jeweils einen gemeinsamen Wahlausschuß bilden. Der vom Amtsausschuß berufene Wahlleiter übernimmt die Aufgaben des Wahlleiters der Gemeinde, der vom Amtsausschuß gebildete Wahlausschuß die Aufgaben des Wahlausschusses der Gemeinde; im übrigen finden die §§ 15 und 16 sinngemäß Anwendung.
§ 15
Wahlleiter
(1) Die Vertretung beruft aus den wahlberechtigten Personen für das jeweilige Wahlgebiet einen Wahlleiter; § 14 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt. Das Amt des Wahlleiters ist neu zu besetzen, wenn der Inhaber des Amtes ausscheidet.
(2) Ein Bediensteter des Amtes, der amtsfreien Gemeinde oder des Landkreises kann auch dann zum Wahlleiter berufen werden, wenn er nicht im Wahlgebiet wohnt.
(3) Die Berufung des Wahlleiters ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann der Berufung widersprechen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die berufene Person nicht in der Lage ist, das Amt des Wahlleiters ordnungsgemäß wahrzunehmen. Sie kann einen Wahlleiter bestimmen, wenn die Vertretung es unterläßt, einen geeigneten Wahlleiter zu berufen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für den Stellvertreter des Wahlleiters.
§ 16
Wahlausschuß
(1) Für das Wahlgebiet wird ein Wahlausschuß gebildet. Der Wahlausschuß besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und fünf Beisitzern. Der Wahlleiter beruft die Beisitzer auf Vorschlag der im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen aus den wahlberechtigten Personen des Wahlgebietes; § 14 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.
(2) Der Wahlausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlleiters den Ausschlag.
(3) Der Wahlausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Wahlleiter mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
(4) Über jede Sitzung des Wahlausschusses wird eine Niederschrift gefertigt.
(5) Der Wahlausschuß kann seine Beschlüsse abändern, wenn ein begründeter Anlaß besteht und der jeweilige Stand des Wahlverfahrens dieses erlaubt. Eine Abänderung der Feststellung des Wahlergebnisses muß binnen einer Woche nach der ersten Beschlußfassung erfolgen.
(6) Der Wahlausschuß besteht auch nach der Wahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort. Für ausgeschiedene Beisitzer sind neue Mitglieder in den Wahlausschuß zu berufen.
§ 17
Wahlvorsteher
Der Wahlleiter der Gemeinde beruft für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorsteher und einen Stellvertreter; § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 18
Wahlvorstand
(1) Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet. Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und drei bis fünf Beisitzern, die der Wahlleiter der Gemeinde aus den wahlberechtigten Personen beruft. Bei der Berufung der Beisitzer sind Vorschläge der im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen möglichst zu berücksichtigen; § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlvorstehers den Ausschlag.
(3) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig, wenn außer dem Wahlvorsteher mindestens zwei Beisitzer anwesend sind, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus der Kommunalwahlverordnung nicht etwas anderes ergibt.
§ 19
Zentrale Wahlaufgaben
(1) Der gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes berufene Landeswahlleiter nimmt bei den Wahlen nach § 1 zentrale Wahlaufgaben wahr. Ihm obliegen die ihm durch dieses Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben. Er kann im Einzelfall Regelungen treffen, die für den einheitlichen oder für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlen von Bedeutung sind oder zu einer Erleichterung des Wahlablaufes beitragen.
(2) Der gemäß § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes gebildete Landeswahlausschuß nimmt bei den Wahlen nach § 1 die ihm durch dieses Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr.
Unterabschnitt 2
Wahlkreise und Wahlbezirke
§ 20
Wahlkreise
(1) Die Wahl wird in Wahlkreisen durchgeführt.
(2) Gemeinden mit bis zu 500 Einwohnern bilden einen Wahlkreis.
(3) Gemeinden mit mehr als 500 bis zu 1 500 Einwohnern können das Wahlgebiet in zwei Wahlkreise, Gemeinden mit mehr als 1 500 bis zu 2 500 Einwohnern in bis zu drei Wahlkreise sowie Gemeinden mit mehr als 2 500 bis zu 35 000 Einwohnern in bis zu vier Wahlkreise einteilen.
(4) Alle übrigen Wahlgebiete sind in mehrere Wahlkreise einzuteilen. Die Mindest- und Höchstzahl der in einer kreisangehörigen Gemeinde, kreisfreien Stadt oder einem Landkreis zu bildenden Wahlkreise bemißt sich wie folgt nach der Zahl der Einwohner:
Einwohnerzahl | Mindestzahl der Wahlkreise | Höchstzahl der Wahlkreise |
---|---|---|
mehr als 35 000 bis zu 75 000 |
2 | 5 |
mehr als 75 000 bis zu 150 000 |
3 | 7 |
mehr als 150 000 | 4 | 9 |
(5) Bei einem Zusammenschluß von Gemeinden kann in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 9 Abs. 3 der Gemeindeordnung für einen Zeitraum von bis zu zwei Wahlperioden vorgesehen werden, daß die gesetzliche Höchstzahl der Wahlkreise abweichend von den Absätzen 3 und 4 und gleichzeitig die gesetzliche Anzahl der Vertreter abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 1 um bis zu fünfzig vom Hundert erhöht werden kann.
§ 21
Abgrenzung der Wahlkreise
(1) In Wahlgebieten, in denen mehrere Wahlkreise zu bilden sind oder gebildet werden können, beschließt die Vertretung deren Zahl und Abgrenzung, sobald der Wahltag feststeht. Der Wahlleiter teilt die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise der für das Wahlgebiet zuständigen Aufsichtsbehörde mit.
(2) Bei der Abgrenzung der Wahlkreise sind die örtlichen Verhältnisse und der räumliche Zusammenhang zu wahren. Die Abweichung von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise soll nicht mehr als fünfundzwanzig vom Hundert nach oben oder nach unten betragen; Abweichungen von mehr als fünfundzwanzig vom Hundert bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Bei der Abgrenzung der Wahlkreise für die Wahl zu den Kreistagen sollen die Grenzen der Gemeinden und Ämter möglichst eingehalten werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 können die Wahlkreise in einem Wahlgebiet, das die Gebiete der an einem Gemeindezusammenschluss nach § 9 Abs. 3 der Gemeindeordnung beteiligten Gemeinden umfasst, oder in einem Wahlgebiet einer Gemeinde, die bereits einen Gemeindezusammenschluss nach § 9 Abs. 3 der Gemeindeordnung vollzogen hat, mit Rücksicht auf die Grenzen einzelner oder sämtlicher Ortsteile unterschiedlich groß sein. Jeder Wahlkreis muss mindestens so groß sein, dass die Einwohnerzahl im Wahlkreis, vervielfältigt mit der Zahl der im Wahlgebiet zu wählenden Vertreter und geteilt durch die Einwohnerzahl im Wahlgebiet, mindestens den Wert 3 erreicht. Die Einteilung des Wahlgebietes in unterschiedlich große Wahlkreise bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 22
Wahlbezirke und Wahllokale
(1) Jeder Wahlkreis bildet zur Stimmabgabe mindestens einen Wahlbezirk.
(2) Die Wahlbehörde kann bei Bedarf das Wahlgebiet in mehrere Wahlbezirke von angemessener Größe einteilen. Kein Wahlbezirk soll mehr als tausendfünfhundert Einwohner umfassen. Die Einwohnerzahl eines Wahlbezirkes darf nicht so gering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne wahlberechtigte Personen gewählt haben.
(3) Die Wahlbehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk ein geeignetes Wahllokal. Das Wahllokal muß so ausgestattet sein, daß das Wahlgeheimnis gewahrt wird. Die Wahllokale sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Wahlbehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahllokale barrierefrei sind.
(4) Finden Wahlen zu Gemeindevertretungen und Stadtverordnetenversammlungen kreisangehöriger Städte und zu den Kreistagen gleichzeitig statt oder werden sie mit anderen Wahlen oder Abstimmungen verbunden, so müssen die Wahlbezirke und Wahllokale für sämtliche Wahlen und Abstimmungen dieselben sein.
Unterabschnitt 3
Wählerverzeichnisse und Wahlscheine
§ 23
Führung der Wählerverzeichnisse
(1) Die Wahlbehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen.
(2) Jeder wahlberechtigten Person ist durch die zuständige Wahlbehörde spätestens bis zum achtundzwanzigsten Tag vor der Wahl eine schriftliche Benachrichtigung über ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis zu übermitteln.
(3) Jeder Bürger hat das Recht, vom siebenundzwanzigsten bis dreiundzwanzigsten Tag vor der Wahl die Richtigkeit seiner im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten zu überprüfen sowie das Wählerverzeichnis einzusehen, sofern er ein berechtigtes Interesse geltend machen kann. Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses können bis zum fünfzehnten Tag vor der Wahl von jeder wahlberechtigten Person bei der Wahlbehörde schriftlich gestellt oder zur Niederschrift gegeben werden.
§ 24
Rechtsbehelfe gegen das Wählerverzeichnis
Über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entscheidet binnen drei Tagen die Wahlbehörde. Gegen ihre Entscheidung kann innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe bei ihr Beschwerde erhoben werden. Der Kreiswahlleiter entscheidet spätestens am fünften Tag vor der Wahl über die Beschwerde.
§ 25
Ausstellung eines Wahlscheines
Eine wahlberechtigte Person erhält auf Antrag bei der zuständigen Wahlbehörde einen Wahlschein. Der Antrag ist von der wahlberechtigten Person selbst oder durch eine bevollmächtigte Person zu stellen.
Unterabschnitt 4
Wahlbekanntmachung
§ 26
Wahlbekanntmachung des Wahlleiters
Der Wahlleiter gibt die Anzahl der zu wählenden Vertreter, die Anzahl und Abgrenzung der Wahlkreise sowie die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber und die Anzahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften, gegebenenfalls gegliedert nach Wahlkreisen, spätestens am 120. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.
Unterabschnitt 5
Wahlvorschläge
§ 27
Einreichung der Wahlvorschläge
(1) Wahlvorschläge können von Parteien, von politischen Vereinigungen, von Wählergruppen und von Einzelbewerbern eingereicht werden.
(2) Die Wahlvorschläge sind bis zum achtunddreißigsten Tag vor der Wahl, 12 Uhr, beim zuständigen Wahlleiter einzureichen.
(3) Eine Partei, eine politische Vereinigung, eine Wählergruppe oder ein Einzelbewerber kann
- in einer Gemeinde mit einem einzigen Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag für das gesamte Wahlgebiet (wahlgebietsbezogener Wahlvorschlag),
- in einer Gemeinde mit 501 bis zu 35 000 Einwohnern mit mehreren Wahlkreisen entweder einen wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag oder mehrere Wahlvorschläge für einzelne Wahlkreise, und zwar in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag (wahlkreisbezogener Wahlvorschlag),
- in einer Gemeinde mit mehr als 35 000 Einwohnern, in einer kreisfreien Stadt oder in einem Landkreis nur wahlkreisbezogene Wahlvorschläge, und zwar in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag,
einreichen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 entscheidet bei einer Partei oder politischen Vereinigung der für das Wahlgebiet zuständige Gebietsvorstand, wenn ein solcher Vorstand nicht besteht, der Vorstand der nächsthöheren Gliederung, und bei Wählergruppen der Vertretungsberechtigte über die Einreichung eines wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlages oder von wahlkreisbezogenen Wahlvorschlägen.
(4) Wahlkreisbezogene Wahlvorschläge derselben Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe gelten auf der Ebene des Wahlgebietes als verbunden.
§ 28
Inhalt der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe darf mehrere Bewerber enthalten. Die Zahl der auf einem Wahlvorschlag enthaltenen Bewerber darf die Zahl der zu wählenden Vertreter im Wahlgebiet nicht mehr als fünfzig vom Hundert übersteigen. In Wahlgebieten mit mehreren Wahlkreisen ähnlicher Größe (§ 21 Abs. 2 Satz 2) wird die Höchstzahl der auf einem wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber so ermittelt, dass die Zahl der im Wahlgebiet insgesamt zu wählenden Vertreter durch die Zahl der Wahlkreise geteilt wird; die Höchstzahl der auf einem solchen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber darf diese Zahl nicht mehr als 50 vom Hundert übersteigen. In Wahlgebieten mit mehreren Wahlkreisen unterschiedlicher Größe (§ 21 Abs. 3) wird die Höchstzahl der auf einem wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber für jeden Wahlkreis nach den folgenden Sätzen 5 und 6 ermittelt. Die Zahl der im Wahlgebiet insgesamt zu wählenden Vertreter wird durch die Zahl der Wahlkreise geteilt. Der auf diese Weise ermittelte Wert, vervielfacht mit der Bevölkerungszahl des jeweiligen Wahlkreises, wird durch die durchschnittliche Bevölkerungszahl sämtlicher Wahlkreise geteilt; die Höchstzahl der auf einem wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag für den betreffenden Wahlkreis zu benennenden Bewerber darf diese Zahl nicht mehr als 50 vom Hundert übersteigen. Die Reihenfolge der Bewerber (§ 33 Abs. 1 bis 3) muß aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein.
(2) Der Wahlvorschlag muß enthalten
- Namen, Vornamen, Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und die Anschrift eines jeden Bewerbers in erkennbarer Reihenfolge,
- den vollständigen Namen der Partei oder politischen Vereinigung sowie die geläufige Kurzbezeichnung in Buchstaben; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muß mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt,
- den Namen der Wählergruppe, wenn der Wahlvorschlag von einer Wählergruppe eingereicht wird, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Aus dem Namen muß hervorgehen, daß es sich um eine Wählergruppe handelt. Der Name und die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe müssen in allen Wahlkreisen des Wahlgebietes übereinstimmen und dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen enthalten,
- den Namen des Wahlgebietes und bei wahlkreisbezogenen Wahlvorschlägen auch die Bezeichnung des Wahlkreises.
(3) Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers darf nur den Namen dieses Bewerbers enthalten; Absatz 2 Nr. 1 und 4 bleibt unberührt.
(4) Die Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei dürfen nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag an der Wahl teilnimmt.
(5) In einem Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat.
(6) Der wahlgebietsbezogene Wahlvorschlag für die Wahl zur Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung in einer Gemeinde mit mehr als 300 bis zu 700 Einwohnern muss von mindestens drei, in einer Gemeinde oder Stadt mit mehr als 700 bis zu 2 500 Einwohnern von mindestens fünf, in einer Gemeinde oder Stadt mit mehr als 2 500 bis zu 10 000 Einwohnern von mindestens zehn und in einer Gemeinde oder Stadt mit mehr als 10 000 bis zu 35 000 Einwohnern von mindestens 20 wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). In Wahlgebieten mit mehreren Wahlkreisen sind dem wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag in einem Wahlkreis mit bis zu 700 Einwohnern mindestens drei, in einem Wahlkreis mit mehr als 700 bis zu 2 500 Einwohnern mindestens fünf, in einem Wahlkreis mit mehr als 2 500 bis zu 10 000 Einwohnern mindestens zehn, in einem Wahlkreis mit mehr als 10 000 bis zu 35 000 Einwohnern mindestens 20 und in einem Wahlkreis mit mehr als 35 000 Einwohnern mindestens 30 Unterstützungsunterschriften beizufügen. Die persönliche, überprüfbare Unterschrift der wahlberechtigten Personen ist bei der Wahlbehörde oder beim ehrenamtlichen Bürgermeister zu leisten. Die Unterschrift kann auch vor einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung der Unterschrift ermächtigten Stelle auf einer Unterschriftenliste geleistet werden. Wahlberechtigte Personen, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, die Wahlbehörde aufzusuchen, können die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Jede wahlberechtigte Person kann für das jeweilige Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch die Bewerber selbst ist unzulässig.
(7) Für die Einreichung eines Wahlvorschlages genügt abweichend von Absatz 6
- bei Parteien oder politischen Vereinigungen, die aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages
- im Deutschen Bundestag durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten oder
- im Landtag durch mindestens einen Abgeordneten oder
- im Kreistag durch mindestens einen Vertreter oder
- in der Gemeindevertretung oder der Stadtverordnetenversammlung durch mindestens einen Vertreterseit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der Partei oder politischen Vereinigung; hat die Partei oder politische Vereinigung keinen Vorstand auf der Ebene des Wahlgebietes, so ist die Unterschrift von dem Vorstand der nächsthöheren Gliederung zu leisten. In dem Fall des Buchstaben c gilt dies nur, wenn die Gemeinde im Gebiet der genannten Gebietskörperschaft liegt,
- bei Wählergruppen, die aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages
- im Kreistag durch mindestens einen Vertreter oder
- in der Gemeindevertretung oder der Stadtverordnetenversammlung durch mindestens einen Vertreterseit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, die Unterschriften der Vertretungsberechtigten; in dem Fall des Buchstaben a gilt dies nur, wenn die Gemeinde im Gebiet der genannten Gebietskörperschaft liegt,
- bei einem Einzelbewerber, der am Tag der Bestimmung des Wahltages der Vertretung angehört und seinen Sitz bei der letzten Wahl aufgrund eines Einzelwahlvorschlages erhalten hat, die eigene Unterschrift.
(8) Mit dem Wahlvorschlag ist dem Wahlleiter eine Bescheinigung der Wahlbehörde einzureichen, daß die vorgeschlagenen Bewerber am Wahltag
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz haben und
- nicht gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber erklärt haben (Absatz 5), müssen dem Wahlleiter mit der Bescheinigung nach Satz 1 eine Versicherung an Eides Statt über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, daß sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Der Wahlleiter ist für die Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt insoweit als Verwaltungsbehörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
(9) In der Kommunalwahlverordnung kann bestimmt werden, daß weitere Nachweise mit den Wahlvorschlägen einzureichen sind.
§ 29
Wahlanzeige
(1) Parteien, für die die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe a oder b nicht zutreffen, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am siebenundvierzigsten Tag vor der Wahl dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben. In der Wahlanzeige ist der satzungsmäßige Name der Partei anzugeben; das gleiche gilt für die Kurzbezeichnung. Die Anzeige muß von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die schriftliche Satzung, das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsmäßige Bestellung des Landesvorstandes sind der Anzeige beizufügen.
(2) Der Landeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 1 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er unverzüglich den Landesvorstand der Partei und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn
- die Form oder Frist des Absatzes 1 nicht gewahrt ist,
- der satzungsmäßige Name oder, sofern vorhanden, die satzungsmäßige Kurzbezeichnung der Partei fehlt,
- die nach Absatz 1 erforderlichen gültigen Unterschriften oder die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen oder
- die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so daß ihre jeweilige Person nicht feststeht.
Nach Entscheidung über die Feststellung der Wahlvorschlagsberechtigung als Partei ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Landesvorstand den Landeswahlausschuß anrufen.
(3) Hat eine Partei keinen Landesvorstand, so treten bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 die Vorstände der im Land bestehenden nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes) an die Stelle des Landesvorstandes.
(4) Der Landeswahlausschuß stellt spätestens am achtunddreißigsten Tag vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest,
- auf welche Parteien die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe a oder b zutreffen,
- welche Parteien ihre Beteiligung angezeigt haben und zur Einreichung von Wahlvorschlägen berechtigt sind.
§ 30
Beschränkungen hinsichtlich der Wahlvorschläge
(1) Ein Bewerber darf nur in jeweils einem Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung oder der Stadtverordnetenversammlung und die Wahl des Kreistages benannt werden.
(2) Eine Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe darf in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.
§ 31
Vertrauensperson
(1) Auf dem Wahlvorschlag soll eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson angegeben sein. Fehlt diese Angabe, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensperson, der zweite als ihr Stellvertreter. In den Fällen des § 28 Abs. 7 gilt das für das Wahlgebiet zuständige Organ der Partei oder politischen Vereinigung, bei Listenvereinigungen die für das Wahlgebiet zuständigen Organe der an der Listenvereinigung Beteiligten, der Vertretungsberechtigte der Wählergruppe oder der Einzelbewerber als Vertrauensperson, wenn nicht in dem Wahlvorschlag eine Vertrauensperson benannt ist.
(2) Soweit in diesem Gesetz oder der Kommunalwahlverordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
(3) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärungen der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages an den Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.
§ 32
Listenvereinigungen
(1) Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen können gemeinsam Wahlvorschläge einreichen (Listenvereinigungen). Sie dürfen sich nur an einer Listenvereinigung beteiligen. Listenvereinigungen schließen einen eigenständigen Wahlvorschlag der Beteiligten aus.
(2) Soweit sich die Vorschriften dieses Gesetzes oder der Kommunalwahlverordnung auf Parteien und politische Vereinigungen beziehen, gelten sie sinngemäß für Listenvereinigungen. Zusätzlich gilt folgendes:
- Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist dem zuständigen Wahlleiter spätestens am siebenundvierzigsten Tag vor der Wahl durch die für das Wahlgebiet zuständigen Organe aller an dem Zusammenschluß Beteiligten schriftlich anzuzeigen. Bis zur Einreichung der Wahlvorschläge können einzelne Beteiligte ihre Erklärung zurücknehmen. Die Regelung über die Wahlanzeige nach § 29 bleibt unberührt.
- Die Bestimmung der Bewerber und ihrer Reihenfolge auf Wahlvorschlägen muß in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung erfolgen; § 33 gilt sinngemäß.
- Listenvereinigungen sind von der Pflicht zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften nach § 28 Abs. 6 befreit, wenn auf mindestens eine der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen oder Wählergruppen die Regelung des § 28 Abs. 7 zutrifft.
- Auf dem Stimmzettel sind bei Listenvereinigungen ferner die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der daran Beteiligten aufzunehmen.
§ 33
Bestimmung der Bewerber
(1) Die Bewerber auf Wahlvorschlägen von Parteien oder politischen Vereinigungen und ihre Reihenfolge müssen von den zum Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind. Die Wahlen dürfen frühestens drei Jahre nach Beginn der Wahlperiode der Vertretung stattfinden; dies gilt nicht, wenn vorgezogene Kommunalwahlen stattfinden oder die Vertretung außerhalb der allgemeinen Kommunalwahlen neu gewählt wird.
(2) In Wahlgebieten mit mehreren Wahlkreisen sind die Bewerber und ihre Reihenfolge für den wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag oder für alle wahlkreisbezogenen Wahlvorschläge der Partei oder politischen Vereinigung in einer für das Wahlgebiet einheitlichen Versammlung der Mitglieder oder ihrer Delegierten zu bestimmen.
(3) Die für die Wahl zum Kreistag wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte können auch die Bewerber und ihre Reihenfolge für die Wahl zur Vertretung in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde bestimmen, sofern dort keine Organisation der Partei oder politischen Vereinigung vorhanden ist. Für die Wahl zur Vertretung in einer amtsangehörigen Gemeinde können auch die in dem gesamten Amtsgebiet wahlberechtigten Mitglieder oder deren Delegierte die Bewerber und ihre Reihenfolge bestimmen, sofern in dieser Gemeinde keine Organisation der Partei oder politischen Vereinigung vorhanden ist.
(4) Für die Bestimmung der Bewerber auf Wahlvorschlägen von Wählergruppen durch deren wahlberechtigte Mitglieder oder Anhänger gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(5) Über die Bestimmung der Bewerber ist eine Niederschrift zu fertigen, die dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Aus der Niederschrift muß die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl hervorgehen. Die Niederschrift ist mindestens von dem Leiter der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung und zwei weiteren wahlberechtigten Teilnehmern der Versammlung zu unterschreiben. Hierbei haben sie gegenüber dem Wahlleiter an Eides Statt zu versichern, daß die Aufstellung der Bewerber sowie die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt insoweit als Verwaltungsbehörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
(6) Das Nähere über die Wahl der Delegierten, die Einberufung und Beschlußfähigkeit der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung sowie das Verfahren der Wahl der Bewerber und für die Festlegung ihrer Reihenfolge regeln die Parteien durch ihre Satzung.
§ 34
Rücktritt und Tod von Bewerbern
(1) Ein Bewerber auf einem eingereichten Wahlvorschlag kann von der Bewerbung zurücktreten. Der Rücktritt ist dem Wahlleiter schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden.
(2) Tritt ein Bewerber vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge von der Bewerbung zurück, stirbt er oder verliert er die Wählbarkeit vor diesem Zeitpunkt, so wird er auf dem Wahlvorschlag gestrichen. Ist außer ihm kein weiterer Bewerber auf dem Wahlvorschlag benannt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingereicht.
(3) Tritt ein Bewerber nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge von der Bewerbung zurück, stirbt er oder verliert er die Wählbarkeit nach diesem Zeitpunkt, so ist der Rücktritt, Tod oder Verlust der Wählbarkeit auf die Durchführung der Wahl ohne Einfluß. Bei der Zuweisung der Sitze an die Bewerber scheidet der zurückgetretene, verstorbene oder auch nicht mehr wählbare Bewerber aus.
§ 35
Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen
Eingereichte Wahlvorschläge können bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (§ 27 Abs. 2) geändert oder zurückgezogen werden. Derartige Erklärungen sind beim Wahlleiter schriftlich einzureichen; sie können nicht widerrufen werden. Sie sind nur wirksam, wenn sie von der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages abgegeben werden. § 28 Abs. 7 und § 33 gelten entsprechend.
§ 36
Vorprüfung der Wahlvorschläge; Mängelbeseitigung
(1) Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge sofort nach Eingang auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Stellt er Mängel fest, die die Gültigkeit eines Wahlvorschlages berühren, so benachrichtigt er unverzüglich die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können Mängel in der Zahl und Reihenfolge der Bewerber (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 bis 3) nicht mehr behoben sowie fehlende Unterstützungsunterschriften nach § 28 Abs. 6 nicht mehr beigebracht werden. Das gleiche gilt, wenn der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so daß seine Person nicht feststeht.
(3) Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge beseitigt werden.
§ 37
Zulassung der Wahlvorschläge; Rechtsbehelf
(1) Der Wahlausschuß beschließt spätestens am dreißigsten Tag vor der Wahl in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge.
(2) Ein Wahlvorschlag ist zurückzuweisen, wenn er nicht fristgerecht eingereicht ist oder den Anforderungen nicht entspricht, die dieses Gesetz und die Kommunalwahlverordnung aufstellt. In Fällen höherer Gewalt oder bei unabwendbaren Zufällen kann eine andere Entscheidung getroffen werden. Sie ist dem Landeswahlleiter unverzüglich anzuzeigen.
(3) Entspricht der Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht den Anforderungen, so werden ihre Namen aus dem Wahlvorschlag gestrichen.
(4) Enthält der Wahlvorschlag mehr Bewerber als nach § 28 Abs. 1 zulässig ist, so sind die über die Höchstzahl hinausgehenden, auf dem Wahlvorschlag zuletzt aufgeführten Bewerber zu streichen.
(5) Weist der Wahlausschuß einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so können die Vertrauensperson, der Wahlleiter sowie die Aufsichtsbehörde binnen zwei Tagen nach Verkündung der Entscheidung in der Sitzung des Wahlausschusses Beschwerde erheben. Der Wahlleiter und die Aufsichtsbehörde sind berechtigt, auch gegen die Zulassung eines Wahlvorschlages Beschwerde zu erheben.
(6) Über die Beschwerde entscheidet bei Wahlvorschlägen in kreisangehörigen Gemeinden der Kreiswahlausschuß, bei Wahlvorschlägen in kreisfreien Städten und in Landkreisen der Landeswahlausschuß. In der Verhandlung über die Beschwerde sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Über die Beschwerde ist spätestens am vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl zu entscheiden.
(7) Die Wahlausschüsse können ihre Beschlüsse abändern, wenn ein begründeter Anlaß besteht und der jeweilige Stand des Wahlverfahrens dies erlaubt. Die Gründe für die Abänderung sind dem Landeswahlleiter unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 38
Bekanntgabe der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlleiter gibt die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich, spätestens jedoch am zweiundzwanzigsten Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.
(2) Für die Reihenfolge der nach Absatz 1 zu veröffentlichenden Wahlvorschläge gilt § 39 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
Unterabschnitt 6
Stimmzettel
§ 39
Herstellung und Inhalt der Stimmzettel
(1) Die Stimmzettel und die Umschläge für die Briefwahl werden amtlich hergestellt. Für ihre Herstellung und rechtzeitige Übergabe an die Wahlvorstände ist der zuständige Wahlleiter verantwortlich.
(2) Die Stimmzettel enthalten die für den Wahlkreis zugelassenen Wahlvorschläge mit den Namen der zugelassenen Bewerber entsprechend der nach § 33 bestimmten Reihenfolge. Die Reihenfolge der Wahlvorschläge bestimmt sich nach den Absätzen 3 bis 5.
(3) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel richtet sich nach der Stimmenzahl, die die Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Einzelbewerber bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebietes erreicht haben; im übrigen ist die Reihenfolge alphabetisch.
(4) Finden die Wahl zu den Kreistagen und die Wahl zu den Gemeindevertretungen gleichzeitig statt, so gilt für die an der Wahl zum Kreistag teilnehmenden Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Einzelbewerber die Reihenfolge, die sich bei ihnen für die Wahl zum Kreistag aus Absatz 3 ergibt, auch für die Wahl zu den Gemeindevertretungen in den zum Landkreis gehörenden Gemeinden. Für die übrigen Wahlvorschläge bestimmt sich die Reihenfolge bei der Wahl zur Gemeindevertretung auch in diesem Fall nach Absatz 3.
(5) Die einheitliche Reihenfolge bei gleichzeitiger Wahl zum Kreistag und zu den Gemeindevertretungen (Absatz 4) gilt für diejenigen an der Wahl zum Kreistag teilnehmenden Wählergruppen, die mit Wählergruppen in den zum Landkreis gehörenden Gemeinden identisch oder mit ihnen organisatorisch zusammengeschlossen sind.
Abschnitt 4
Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 40
Wahrung des Wahlgeheimnisses
(1) Es ist dafür zu sorgen, daß der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die das Wahlgeheimnis sichern.
(2) Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann sich einer Person seines Vertrauens bedienen.
§ 41
Öffentlichkeit
(1) Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich.
(2) Der Wahlvorstand kann im Interesse der Wahlhandlung die Anzahl der im Wahllokal anwesenden Personen beschränken. Den anwesenden Personen ist jede Einflußnahme auf die Wahlhandlung und das Wahlergebnis untersagt.
(3) Der Wahlvorstand kann ferner Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahllokal verweisen; es soll ihnen jedoch Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben werden.
§ 42
Unzulässige Wahlpropaganda; unzulässige Veröffentlichung von Befragungen
(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
(2) Die Veröffentlichung von Befragungen wahlberechtigter Personen nach der Stimmabgabe über den Inhalt ihrer Wahlentscheidung ist vor Schließung der Wahllokale, 18 Uhr, unzulässig.
§ 43
Stimmabgabe
(1) Für die Stimmabgabe werden amtliche Stimmzettel verwendet.
(2) Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise ab, daß er auf dem Stimmzettel den oder die Bewerber, dem oder denen er seine Stimmen geben will, durch Ankreuzen zweifelsfrei kennzeichnet.
(3) Der Wähler kann einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben. Er kann seine Stimmen auch Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge geben. Bei der Abgabe seiner Stimmen ist der Wähler nicht an die Reihenfolge gebunden, in der die Bewerber innerhalb eines Wahlvorschlages aufgeführt sind.
(4) Gibt der Wähler weniger als drei Stimmen ab, so wird die Gültigkeit der Stimmabgabe dadurch nicht berührt.
(5) Das Ministerium des Innern kann zulassen, daß an Stelle von Stimmzetteln amtlich zugelassene Stimmenzählgeräte verwendet werden.
§ 44
Briefwahl
(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig zu übersenden, daß dieser spätestens am Wahltag bis 18 Uhr bei dem Wahlleiter, in dessen Wahlbereich der Wahlschein ausgestellt worden ist, eingeht.
(2) Der Wahlbrief muß in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag enthalten
- den Wahlschein,
- in einem verschlossenen Wahlumschlag den Stimmzettel.
(3) Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen.
(4) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Wahlbehörde an Eides Statt zu versichern, daß der Stimmzettel persönlich oder nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Die Wahlbehörde ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig.
§ 45
Ungültige Stimmen; Zurückweisung von Wahlbriefen; Auslegungsregeln
(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
- nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
- keine Kennzeichnung oder mehr als drei Kennzeichnungen enthält,
- den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt,
- einen Zusatz enthält,
- einen Vorbehalt enthält oder
- durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten ist.
(2) Enthält der Stimmzettel weniger als drei Kennzeichnungen, so sind die nicht abgegebenen Stimmen als ungültig zu werten.
(3) Die Stimmabgabe eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, daß er vor dem oder am Wahltag stirbt oder sein Wahlrecht nach § 9 verliert.
(4) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
- der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
- der Wahlbriefumschlag keinen oder keinen gültigen Wahlschein enthält,
- dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt ist,
- weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist,
- der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Wahlscheine enthält,
- der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
- kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist,
- ein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
(5) Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
§ 46
Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken
(1) Unmittelbar nach Beendigung der Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Festzustellen sind
- die Zahl der wahlberechtigten Personen,
- die Zahl der Wähler,
- die Zahl der gültigen Stimmen,
- die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
- die Zahl der auf jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen sowie
- die Zahl der auf jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Bei verbundenen Wahlen ist das Wahlergebnis für jede Wahl getrennt festzustellen.
(3) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen sowie über alle sich bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ergebenden Fragen. Der Wahlausschuß hat das Recht der Nachprüfung.
(4) Das Ergebnis der Briefwahl wird in das Wahlergebnis des jeweiligen Wahlkreises einbezogen. Der Wahlleiter bestimmt, welcher Wahlvorstand im Wahlkreis zusätzlich das Ergebnis der Briefwahl ermittelt.
(5) Der Wahlleiter kann abweichend von Absatz 4 eine gesonderte Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl anordnen, wenn dadurch das Wahlgeheimnis nicht gefährdet wird. Wird das Ergebnis der Briefwahl gesondert festgestellt, so sind hierfür besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) zu bilden.
§ 47
Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen
Der Wahlausschuß ermittelt in öffentlicher Sitzung das Wahlergebnis im Wahlkreis. Festzustellen sind
- die Zahl der wahlberechtigten Personen,
- die Zahl der Wähler,
- die Zahl der gültigen Stimmen,
- die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
- die Zahl der auf jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen sowie
- die Zahl der auf jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 48
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit einem Wahlkreis
(1) Nach Berichterstattung durch den Wahlleiter ermittelt der Wahlausschuß das Gesamtergebnis der Wahl. Festzustellen sind
- die Zahl der wahlberechtigten Personen,
- die Zahl der Wähler,
- die Zahl der gültigen Stimmen,
- die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
- die Zahl der auf jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen,
- die Zahl der auf jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen,
- die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge,
- die gewählten Bewerber,
- die Ersatzpersonen sowie ihre Reihenfolge.
(2) Die im Wahlgebiet gemäß § 6 Abs. 2 zu vergebenden Sitze werden entsprechend den folgenden Sätzen 2 bis 5 verteilt. Die Gesamtzahl der Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Stimmen, die ein Wahlvorschlag erhalten hat, wird durch die Stimmenzahl aller Wahlvorschläge geteilt. Jeder Wahlvorschlag erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind den Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.
(3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 der Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe, auf den mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der gesetzlich insgesamt zu vergebenden Sitze, so wird ihm von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen abweichend von Absatz 2 Satz 4 und 5 ein weiterer Sitz (Vorabsitz) zugeteilt. Danach zu vergebende Sitze werden nach Absatz 2 Satz 4 und 5 zugeteilt.
(4) Die auf den Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nach den Absätzen 2 und 3 entfallenden Sitze erhalten die Bewerber dieses Wahlvorschlages mit den höchsten Stimmenzahlen. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet die Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag.
(5) Ergibt die Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 mehr Sitze für einen Wahlvorschlag, als Bewerber mit Stimmenzahlen auf ihm vorhanden sind, so erhalten die übrigen Sitze die Bewerber ohne Stimmenzahlen. Sind mehr Bewerber ohne Stimmenzahlen vorhanden, als noch Sitze zu vergeben sind, so entscheidet die Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag.
(6) Ergibt die Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 mehr Sitze für einen Wahlvorschlag, als Bewerber auf ihm vorhanden sind, so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt. Die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretung vermindert sich für die Wahlperiode entsprechend. Die Sonderregelung in Absatz 3 bleibt unberührt.
(7) Ist eine Losentscheidung erforderlich, so zieht der Wahlleiter das Los. Die Entscheidung durch das Los ist Bestandteil des Wahlverfahrens.
§ 49
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit mehreren Wahlkreisen
(1) Der Wahlausschuß ermittelt aufgrund der Wahlergebnisse das Gesamtergebnis im Wahlgebiet. Festzustellen sind
- die Zahl der wahlberechtigten Personen,
- die Zahl der Wähler,
- die Zahl der gültigen Stimmen,
- die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
- die Stimmenzahl einer jeden Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe im Wahlgebiet sowie die Stimmenzahl eines jeden Einzelwahlvorschlages,
- die Zahl der auf jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen,
- die Verteilung der Sitze auf die jeweiligen Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen sowie Einzelwahlvorschläge,
- die gewählten Bewerber,
- die Ersatzpersonen sowie ihre Reihenfolge.
(2) Die im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze werden den Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Einzelwahlvorschlägen aufgrund ihrer Stimmenzahl (Absatz 1 Nr. 5) nach dem Verfahren gemäß § 48 Abs. 2 und 3 zugeteilt.
(3) Die einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nach Absatz 2 im Wahlgebiet zufallenden Sitze werden ihren wahlkreisbezogenen Wahlvorschlägen in den einzelnen Wahlkreisen entsprechend dem Verfahren in § 48 Abs. 2 zugeteilt. Die Unterverteilung der Sitze nach Satz 1 unterbleibt bei wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlägen.
(4) Die Zuweisung der nach Absatz 3 auf den Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe entfallenden Sitze an die Bewerber dieses Wahlvorschlages richtet sich nach § 48 Abs. 4 und 5.
(5) Ergibt die Berechnung nach Absatz 3 Satz 1 mehr Sitze für einen wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag, als Bewerber auf ihm vorhanden sind, so erhalten die übrigen Sitze diejenigen Bewerber auf den Wahlvorschlägen dieser Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe in den anderen Wahlkreisen, die dort keinen Sitz erhalten. Die Sitze werden an diese Bewerber in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen vergeben. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los. Ist für eine Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe kein Bewerber mehr vorhanden, so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt; § 48 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ergibt die Berechnung nach Absatz 3 Satz 2 mehr Sitze für einen wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag, als Bewerber auf ihm vorhanden sind, gilt § 48 Abs. 6 entsprechend.
(6) Für das Losverfahren gilt § 48 Abs. 7 entsprechend.
§ 50
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Der Wahlleiter gibt das Wahlergebnis und die Namen der gewählten Bewerber sowie die Namen der Ersatzpersonen in der festgestellten Reihenfolge unverzüglich öffentlich bekannt.
§ 51
Erwerb der Mitgliedschaft in der Vertretung
(1) Der Wahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber über ihre Wahl mit dem Ersuchen, ihm binnen einer Woche schriftlich mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen. Gibt der gewählte Bewerber bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl mit Beginn des folgenden Tages als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden.
(2) Wird eine Person gewählt, die gemäß § 12 Abs. 1 bis 3 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Vertretung gehindert ist, so kann sie die Wahl nur annehmen, wenn sie nachweist, daß sie die zur Beendigung ihres Dienstverhältnisses erforderliche Erklärung abgegeben hat. Weist die betroffene Person dieses vor Ablauf der Frist zur Annahme der Wahl (Absatz 1 Satz 1) nicht nach, so gilt die Wahl als abgelehnt. Die Beendigung des Dienstverhältnisses ist dem Wahlleiter spätestens vier Monate nach Annahme der Wahl nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten bei einem Nachrücken als Ersatzperson entsprechend. Stellt der Wahlleiter nachträglich einen Unvereinbarkeitstatbestand nach § 12 Abs. 1 bis 3 fest und weist die betroffene Person ihm nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der nachträglichen Feststellung die Beendigung ihres Dienstverhältnisses nach, so scheidet sie aus der Vertretung aus.
Abschnitt 5
Nachwahl, Wiederholungswahl und einzelne Neuwahl
§ 52
Nachwahl
(1) Die Nachwahl findet statt, wenn in einem Wahlgebiet oder in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist.
(2) Die Nachwahl muß spätestens vier Wochen nach dem Wegfall der Hinderungsgründe stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt die Aufsichtsbehörde.
(3) Bei der Nachwahl wird nach den Wahlvorschlägen und den Wählerverzeichnissen der Hauptwahl gewählt.
(4) Findet die Nachwahl nur in einem Teil des Wahlgebietes statt, so wird entsprechend ihrem Resultat das Wahlergebnis für das gesamte Wahlgebiet nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.
(5) Für die Nachwahl gelten im übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes. Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
§ 53
Wiederholungswahl
(1) Wird im Wahlgebiet oder in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt, so ist sie in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen (Wiederholungswahl).
(2) Die Wiederholungswahl muß spätestens vier Monate nach dem rechtskräftigen Abschluß des Wahlprüfungsverfahrens stattfinden. Den Tag der Wiederholungswahl und die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine bestimmt die Aufsichtsbehörde.
(3) Findet die Wiederholungswahl binnen sechs Monaten nach der Hauptwahl statt, so wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach den Wahlvorschlägen und den Wählerverzeichnissen der Hauptwahl gewählt. Sind seit der Hauptwahl mehr als sechs Monate vergangen, so wird die Wiederholungswahl im gesamten Wahlgebiet durchgeführt und das Wahlverfahren in allen Teilen erneuert.
(4) Findet die Wiederholungswahl nur in einem Teil des Wahlgebietes statt, so wird entsprechend ihrem Resultat das Wahlergebnis für das gesamte Wahlgebiet nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.
(5) Die Wiederholungswahl findet für den Rest der Wahlperiode statt. Für die Wiederholungswahl gelten im übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes. Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungsverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.
§ 54
Einzelne Neuwahl
(1) Ist mehr als die Hälfte der nach § 6 Abs. 2 vorgesehenen Sitze unbesetzt, so ist die Vertretung aufzulösen. Die Aufsichtsbehörde nimmt die Auflösung vor.
(2) Ist die Vertretung aufgelöst, so findet für das Wahlgebiet eine einzelne Neuwahl statt. Den Tag dieser Neuwahl bestimmt die Aufsichtsbehörde.
(3)Die Gemeindevertretung nimmt ihre Aufgaben auch dann weiterhin wahr, wenn in einer Gemeinde die Einwohnerzahl nach dem nach § 87 maßgebenden Zeitpunkt auf unter hunderteins Einwohner sinkt.
(4) Die einzelne Neuwahl findet für den Rest der Wahlperiode statt. Findet die einzelne Neuwahl achtundvierzig Monate nach dem Tag der letzten landesweiten Kommunalwahlen statt, so endet die Wahlperiode erst mit dem Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode.
(5) Für die einzelne Neuwahl gelten im übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes. Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
Abschnitt 6
Wahlprüfung
§ 55
Wahleinspruch
(1) Jede wahlberechtigte Person des Wahlgebietes, jede Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag eingereicht hat, jeder Einzelbewerber, der für das Wahlgebiet zuständige Wahlleiter sowie die für das Wahlgebiet zuständige Aufsichtsbehörde können gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erheben (Wahleinspruch) mit der Begründung, daß die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorbereitet oder durchgeführt oder in anderer unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflußt worden ist.
(2) Der Wahleinspruch ist bei dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses mit Begründung schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären; der Wahleinspruch des Wahlleiters selbst ist an die Vertretung zu richten.
(3) Der Wahleinspruch gegen eine Feststellung oder Entscheidung, die aufgrund dieses Gesetzes oder der Kommunalwahlverordnung nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses getroffen wird, ist binnen zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe zulässig. Dieses gilt nicht für Feststellungen und Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren. Ist die Feststellung oder Entscheidung den einspruchsberechtigten Personen zugestellt worden, so beginnt die Wahleinspruchsfrist für sie mit dem Tag der Zustellung. Im übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den Rechtsbehelfen, die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgesehen sind, sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.
(5) Der Wahleinspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(6) Der Wahlleiter legt die bei ihm eingereichten Wahleinsprüche mit seiner Stellungnahme unverzüglich der neugewählten Vertretung vor.
§ 56
Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl
(1) Die Wahlprüfung obliegt der neugewählten Vertretung. Sie entscheidet über die Wahleinsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen nach Vorprüfung durch einen von ihr gewählten Ausschuß (Wahlprüfungsausschuß). Sie verhandelt und beschließt hierüber in öffentlicher Sitzung.
(2) In der Verhandlung sind die Beteiligten auf Antrag zu hören. Beteiligt sind der Wahlleiter, derjenige, der den Wahleinspruch erhoben hat, und derjenige Vertreter oder diejenige Ersatzperson, gegen dessen oder deren Wahl der Wahleinspruch unmittelbar gerichtet ist.
(3) Ein Vertreter, der nach Absatz 2 Satz 2 Beteiligter ist, darf an der Beschlußfassung nicht teilnehmen.
§ 57
Inhalt der Entscheidung
(1) Die neugewählte Vertretung trifft nach Ablauf der in § 55 Abs. 2 bezeichneten Frist durch Beschluß folgende Wahlprüfungsentscheidung:
- Einwendungen gegen die Wahl liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig; oder
- die Einwendungen gegen die Wahl sind nicht begründet und werden zurückgewiesen. Die Wahl ist gültig; oder
- die Einwendungen gegen die Wahl sind begründet. Die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen haben das Wahlergebnis nicht oder nur unwesentlich beeinflußt. Die Wahl ist gültig; oder
- die Einwendungen gegen die Wahl sind sämtlich oder zum Teil begründet. Die den begründeten Einwendungen zugrunde liegenden Tatbestände sind so schwerwiegend, daß bei einer einwandfreien Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen oder festgestellt worden wäre. Es wird
- das Wahlergebnis neu festgestellt oder berichtigt oder
- die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt.
(2) Bei Wahleinsprüchen nach § 55 Abs. 3 entscheidet die Vertretung durch Beschluß,
- ob die Einwendungen begründet sind,
- ob die Feststellung oder Entscheidung rechtens ist.
(3) Die Beschlüsse zu Absatz 1 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 2 sind zu begründen.
§ 58
Zustellung der Entscheidung und Rechtsbehelf
(1) Die Wahlprüfungsentscheidung der Vertretung ist den Beteiligten binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung (Absatz 2) zuzustellen, der Aufsichtsbehörde auch dann, wenn sie keinen Wahleinspruch erhoben hat.
(2) Gegen die Wahlprüfungsentscheidung der Vertretung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Die allgemeinen Vorschriften über das verwaltungsgerichtliche Verfahren finden mit der Maßgabe Anwendung, daß die Klage gegen die Vertretung zu richten ist und ein Widerspruch gegen den Beschluß der Vertretung nicht stattfindet. Der Wahlleiter und die Aufsichtsbehörde sind auch dann klageberechtigt, wenn der Wahleinspruch nicht von ihnen erhoben worden ist.
(3) Beschlüsse der Vertretung, die vor der Rechtskraft einer Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl gefaßt worden sind, werden in ihrer Rechtswirksamkeit durch die Ungültigkeitserklärung nicht berührt.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Wahlprüfungsentscheidungen im Sinne des § 57 Abs. 1 Nr. 1.
Abschnitt 7
Ausscheiden und Nachrücken von Vertretern
§ 59
Verlust der Rechtsstellung eines Vertreters
(1) Ein Vertreter verliert seinen Sitz
- durch Verzicht,
- durch Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit oder nachträgliche Feststellung des Fehlens einer Wählbarkeitsvoraussetzung zur Zeit der Wahl,
- durch Wegfall der Gründe für seine Berufung als Ersatzperson,
- durch Berichtigung des Wahlergebnisses oder dessen Neufeststellung aufgrund einer Nachwahl oder Wiederholungswahl,
- durch eine Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren oder durch eine gerichtliche Entscheidung, nach der die Wahl der Vertretung oder des Vertreters ungültig ist,
- durch Ablauf der Frist in § 51 Abs. 2 Satz 3 oder 5, wenn der nach dieser Regelung erforderliche Nachweis nicht geführt ist, oder
- mit seiner Verwendung als Beamter oder Angestellter, wenn er gemäß § 12 Abs. 1 bis 3 nicht zugleich der Vertretung angehören kann und der Nachweis der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Inkompatibilitätsfeststellung des Wahlleiters geführt wird.
Verlustgründe nach § 62 sowie anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur Niederschrift des Wahlleiters erklärt wird. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden. Der Verzicht kann auf einen Tag in die Zukunft gerichtet sein.
(3) Der Wahlausschuß stellt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 unverzüglich den Verlust der Rechtsstellung des Vertreters fest, soweit dieser nicht bereits durch rechtskräftigen Richterspruch eingetreten ist; der betroffenen Person ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Wahlausschuß kann diese Aufgabe auf den Wahlleiter übertragen.
(4) Durch das Ausscheiden eines Vertreters wird die Rechtswirksamkeit seiner bisherigen Tätigkeit nicht berührt.
§ 60
Berufung von Ersatzpersonen
(1) Die nicht gewählten Bewerber des Wahlvorschlages einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe, auf den mindestens ein Sitz entfallen ist, sind Ersatzpersonen dieses Wahlvorschlages.
(2) Die Reihenfolge der Ersatzpersonen richtet sich nach der Höhe der auf sie entfallenden Stimmenzahlen; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet die Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag. Bewerber ohne Stimmenzahlen schließen sich an; ihre Reihenfolge bestimmt sich nach der Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag.
(3) Lehnt ein gewählter Bewerber die Wahl ab, stirbt ein Vertreter oder verliert er seinen Sitz, so geht der Sitz auf die in der Reihenfolge erste Ersatzperson des Wahlvorschlages über, auf dem der Ausgeschiedene gewählt worden ist. Wird ein Vertreter der Gemeinde oder des Landkreises zum Bürgermeister, Oberbürgermeister oder Landrat dieser Gemeinde oder dieses Landkreises gewählt, findet Satz 1 entsprechend Anwendung. Ist eine Ersatzperson auf dem wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag nicht oder nicht mehr vorhanden, so gilt § 49 Abs. 5 entsprechend. Ist für eine Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe im Wahlgebiet keine Ersatzperson mehr vorhanden, so bleibt der Sitz bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt. Das gleiche gilt, wenn ein Einzelbewerber die Wahl ablehnt oder stirbt oder seinen Sitz verliert. Die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretung vermindert sich für die Wahlperiode entsprechend.
(4) Der Sitz kann nicht auf Ersatzpersonen übergehen, die nach der Wahl aus der Partei ausgeschieden oder ausgeschlossen worden sind, wenn die Partei das Ausscheiden oder den Ausschluß vor dem Freiwerden des Sitzes dem Wahlleiter schriftlich mitgeteilt hat.
(5) Die Feststellung nach den Absätzen 3 und 4 trifft der Wahlausschuß. Der Wahlausschuß kann diese Aufgabe auch auf den Wahlleiter übertragen.
(6) Der Wahlleiter benachrichtigt die Ersatzperson und gibt den Übergang des Sitzes öffentlich bekannt. § 51 gilt entsprechend.
(7) Gegen die Feststellung des Wahlausschusses sind die in den §§ 55 bis 58 genannten Rechtsmittel gegeben. Entsprechendes gilt, wenn der Wahlausschuß keine Feststellung trifft, obwohl die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen. Die Vertretung hat über die Einsprüche in der Weise zu beschließen, daß die Feststellung des Wahlausschusses bestätigt, aufgehoben oder abgeändert wird. Ist der Wahlausschuß untätig geblieben, so trifft die Vertretung die entsprechende Feststellung.
(8) Wird die Feststellung des Wahlausschusses im Wahlprüfungsverfahren geändert, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der bisherigen Beschlüsse der Vertretung und die bisherige Tätigkeit des zu Unrecht als Ersatzperson nachgerückten Vertreters nicht berührt.
§ 61
Ausscheiden von Ersatzpersonen
(1) Lehnt eine Ersatzperson die Annahme eines Sitzes ab, so scheidet sie als Ersatzperson für die Wahlperiode aus. Das gleiche gilt in den Fällen des § 60 Abs. 4.
(2) Eine Ersatzperson kann jederzeit auf die ihr als Ersatzperson zustehenden Rechte verzichten. Sie scheidet damit als Ersatzperson für die Wahlperiode aus. Der Verzicht ist dem Wahlleiter schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden.
(3) Verliert eine Ersatzperson die Wählbarkeit oder wird ihr Fehlen zur Zeit der Wahl nachträglich festgestellt, so scheidet sie als Ersatzperson für die Wahlperiode aus. Das gleiche gilt, wenn eine Ersatzperson von einer Neufeststellung oder Berichtigung des Wahlergebnisses betroffen wird.
(4) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 gegeben sind, trifft der Wahlausschuß. § 59 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 62
Folgen eines Partei- oder Vereinigungsverbotes
(1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer solchen durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Vertreter ihre Mitgliedschaft in der Vertretung sowie die Ersatzpersonen ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) angehört haben.
(2) Wird eine politische Vereinigung durch den Bundesminister des Innern oder den Minister des Innern verboten, verlieren die Vertreter ihre Mitgliedschaft in der Vertretung sowie die Ersatzpersonen ihre Anwartschaft, sofern sie dieser politischen Vereinigung zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Zustellung der Entscheidung und dem Eintritt der Unanfechtbarkeit derselben angehört haben. Satz 1 gilt für mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen entsprechend.
(3) Die gemäß den Absätzen 1 und 2 freigewordenen Sitze bleiben unbesetzt. Die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretung vermindert sich für die Wahlperiode entsprechend.
(4) Der Wahlausschuß stellt den Verlust der Anwartschaft für die Ersatzpersonen und das Leerbleiben der Sitze fest.
Abschnitt 8
Unmittelbare Wahl der Bürgermeister und Oberbürgermeister
§ 63
Entsprechende Anwendung von Vorschriften
Auf die Wahl des Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters finden die Vorschriften der §§ 3, 8 bis 19, 22 bis 25, 27, 28 und 31, § 32 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4, §§ 33 bis 44, § 45 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 6, § 45 Abs. 3 bis 5, § 46 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, § 46 Abs. 2 bis 5, § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, §§ 50, 52 und 53, 55 bis 58 und 62 entsprechend Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
§ 64
Wahltag; Wahlzeit
(1) Die Wahl sowie eine etwa notwendig werdende Stichwahl finden an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag statt.
(2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt spätestens am siebzigsten Tag vor der Wahl den Wahltag, den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl und die Wahlzeit, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist oder der Minister des Innern nicht durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen trifft.
(3) Der Wahlleiter macht spätestens am sechzigsten Tag vor der Wahl den Wahltag, den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl und die Wahlzeit öffentlich bekannt.
§ 65
Wählbarkeit
(1) Wählbar zum ehrenamtlichen Bürgermeister sind alle wahlberechtigten Personen, die am Wahltag nach § 11 wählbar sind.
(2) Wählbar zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Oberbürgermeister sind alle Personen, die
- Deutsche oder Unionsbürger sind,
- am Tage der Hauptwahl das 25. Lebensjahr, aber noch nicht das 62. Lebensjahr vollendet haben,
- in der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Wohnsitz haben.
§ 10 und § 145 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes finden keine Anwendung.
(3) Die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 genannte Höchstaltersgrenze gilt nicht für die Beamten auf Zeit, deren Anstellungskörperschaft an dem oder binnen eines Jahres vor dem Tage der Hauptwahl im Zusammenhang mit der Gemeindeneubildung aufgelöst wird oder worden ist.
(4) Nicht wählbar zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Oberbürgermeister ist ein Deutscher, der
- nach § 9 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
- infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
- von einem Gericht im Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehaltes rechtskräftig verurteilt worden ist.
(5) Nicht wählbar zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Oberbürgermeister ist ein Unionsbürger, der
- eine der drei Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt oder
- infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.
§ 66
Wahlleitung
Dem Wahlausschuß (§ 16) für das Wahlgebiet obliegt die Leitung der Wahl des Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters.
§ 67
Wählerverzeichnis für die Stichwahl
Für die Stichwahl ist das Wählerverzeichnis der ersten Wahl maßgebend.
§ 68
Wahlschein
Wahlberechtigte Personen, die
- erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind oder
- nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind und bereits für die erste Wahl einen Wahlschein bekommen haben,
erhalten nach Maßgabe der Kommunalwahlverordnung von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl.
§ 69
Einreichung der Wahlvorschläge
(1) Wahlvorschläge können von Parteien, von politischen Vereinigungen, von Wählergruppen und von Einzelbewerbern eingereicht werden.
(2) Die Wahlvorschläge sind bis zum achtunddreißigsten Tag vor der Wahl, 12 Uhr, beim zuständigen Wahlleiter einzureichen.
§ 70
Inhalt der Wahlvorschläge
(1) Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten.
(2) Jeder Wahlvorschlag muß die in § 28 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben enthalten; § 28 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.
(3) In einen Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat.
(4) Mit dem Wahlvorschlag ist dem Wahlleiter eine Bescheinigung der Wahlbehörde einzureichen, daß der vorgeschlagene Bewerber am Wahltag wählbar ist. Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber erklärt haben, müssen dem Wahlleiter mit der Bescheinigung nach Satz 1 eine Versicherung an Eides Statt über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, daß sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind; § 28 Abs. 8 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) In Gemeinden mit mehr als dreihundert Einwohnern muß der Wahlvorschlag von mindestens zweimal soviel wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein, wie die zu wählende Vertretung nach § 6 Abs. 2 Vertreter hat (Unterstützungsunterschriften).
(6) Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nach Absatz 5 gilt nicht für Amtsinhaber, die sich der Wiederwahl stellen, sowie für Einzelbewerber und Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen, die eine der in § 28 Abs. 7 genannten Voraussetzungen erfüllen.
(7) Der Bewerber darf bei den Wahlen der Bürgermeister und Oberbürgermeister nur auf einem Wahlvorschlag benannt sein.
§ 71
Tod von Bewerbern
(1) Stirbt ein Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt; die Wahl wird zu einem Termin nachgeholt, der innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Tag der ausgefallenen Wahl liegen soll; den Wahltermin bestimmt die Aufsichtsbehörde.
(2) Im Falle der Benennung eines neuen Bewerbers an Stelle des verstorbenen Bewerbers ist das Verfahren nach § 33 einzuhalten; der Unterstützungsunterschriften nach § 70 Abs. 5 bedarf es nicht.
§ 72
Wahl
(1) Der Bürgermeister oder Oberbürgermeister wird unmittelbar von den Bürgern der Gemeinde oder Stadt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Jeder Wähler hat eine Stimme.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, sofern diese Mehrheit mindestens fünfzehn vom Hundert der wahlberechtigten Personen umfaßt. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet frühestens am zweiten und spätestens am fünften Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern statt, welche bei der Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los darüber, wer für die Stichwahl zugelassen wird. Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit erhalten hat. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so wählt in diesem Fall die Vertretung den Bürgermeister oder Oberbürgermeister.
(3) Nimmt nur ein Bewerber an der Wahl teil oder wird nur ein Bewerber für die Wahl zugelassen oder verzichtet einer der nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zugelassenen Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl, so findet die Wahl oder die Stichwahl mit dem verbliebenen Bewerber statt; er ist gewählt, wenn er die nach Absatz 2 Satz 1 erforderliche Mehrheit erhalten hat. Erhält der Bewerber diese Mehrheit nicht, so wählt in diesem Fall die Vertretung den Bürgermeister oder Oberbürgermeister.
(4) Scheidet einer der zugelassenen Bewerber vor der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, oder nimmt der gewählte Bewerber die Wahl nicht an, oder gilt seine Wahl nach § 78 als abgelehnt, ist das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung zu wiederholen. Die Wiederholungswahl einschließlich einer etwa notwendig werdenden Stichwahl muß binnen vier Monaten stattfinden; § 53 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Für die Wiederholungswahl ist vorbehaltlich einer anderen Entscheidung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde das Wählerverzeichnis der ersten Wahl maßgeblich.
(5) Treten alle zugelassenen Bewerber vor der Wahl oder Stichwahl zurück oder wird kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so wählt in diesen Fällen die Vertretung den Bürgermeister oder Oberbürgermeister.
§ 73
Amtszeit der ehrenamtlichen Bürgermeister
(1) Der ehrenamtliche Bürgermeister wird zugleich mit der Gemeindevertretung auf fünf Jahre gewählt. Den Wahltag und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl bestimmt der Minister des Innern durch Rechtsverordnung. Die Amtszeit beginnt am Tag nach der Annahme der Wahl.
(2) Scheidet der ehrenamtliche Bürgermeister vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt, so findet eine Neuwahl für den Rest der Wahlperiode der Gemeindevertretung statt. Der Wahltag muß innerhalb der nächsten drei Monate liegen, es sei denn, die Wahl findet innerhalb von zwei weiteren Monaten am Tag einer anderen Wahl oder Abstimmung statt. Findet die Neuwahl achtundvierzig Monate nach dem Tag der letzten landesweiten Kommunalwahlen statt, so endet die Amtszeit des Bürgermeisters erst mit dem Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Steht im Fall des Absatzes 2 schon vorher fest, wann der ehrenamtliche Bürgermeister aus dem Amt scheidet, so bestimmt die Aufsichtsbehörde einen möglichst noch innerhalb der letzten drei Monate der Amtszeit des Bürgermeisters liegenden Wahltag sowie den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl. Die Amtszeit des Neugewählten beginnt am Tag der Annahme der Wahl, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit seines Vorgängers.
§ 74
Amtszeit der hauptamtlichen Bürgermeister und Oberbürgermeister
(1) Der hauptamtliche Bürgermeister oder Oberbürgermeister wird als hauptamtlicher Beamter auf Zeit auf die Dauer von acht Jahren gewählt. Der Wahltag soll innerhalb der letzten vier Monate der Amtszeit des vorherigen Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters liegen. Die Amtszeit des Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters beginnt mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde oder des in der Urkunde genannten Tages des Wirksamwerdens der Ernennung, der nach Ablauf der Amtszeit des vorherigen Amtsinhabers zu liegen hat. Die für die Ernennung zuständige Stelle hat dem Bewerber die Ernennungsurkunde unverzüglich nach der Annahme der Wahl auszuhändigen.
(2) Endet das Beamtenverhältnis des Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters vor dem Ablauf der Amtszeit, so findet eine Neuwahl an einem Wahltag statt, der innerhalb der nächsten vier Monate liegen soll; dasselbe gilt, wenn das Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft eintritt; Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Steht im Fall des Absatzes 2 schon vorher fest, wann das Beamtenverhältnis des Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters endet, so bestimmt die Aufsichtsbehörde einen möglichst noch innerhalb der letzten vier Monate der Amtszeit des Amtsinhabers liegenden Wahltag sowie den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl; Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 75
Stimmzettel
(1) Die Stimmzettel enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge mit den Namen der zugelassenen Bewerber. Für die Reihenfolge der Wahlvorschläge gilt § 39 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.
(2) Wird nur ein Wahlvorschlag zugelassen, enthalten die Stimmzettel den Namen des Bewerbers und lauten auf "Ja" und "Nein". Dies gilt entsprechend, wenn nur ein Bewerber an der Stichwahl teilnimmt.
§ 76
Stimmabgabe
(1) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er auf dem Stimmzettel den Bewerber, dem er seine Stimme geben will, durch Ankreuzen zweifelsfrei kennzeichnet. Ist für die Wahl oder Stichwahl nur ein Bewerber zugelassen, so übt der Wähler sein Wahlrecht in der Weise aus, daß er in einem der bei den Worten "Ja" oder "Nein" befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt.
(2) Die abgegebene Stimme ist ungültig, wenn einer der in § 45 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 6 genannten Fälle zutrifft oder der Stimmzettel keine oder mehr als eine Kennzeichnung enthält.
§ 77
Feststellung des Ergebnisses
(1) Der Wahlausschuß stellt fest, ob ein Bewerber bei der Wahl gewählt ist oder welche beiden Bewerber für die Stichwahl zugelassen sind. Verzichtet einer der nach § 72 Abs. 2 Satz 2 und 3 zugelassenen Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl, stellt der Wahlausschuß fest, daß der verbliebene Bewerber an der Stichwahl teilnimmt.
(2) Bei der Stichwahl stellt der Wahlausschuß fest, welcher Bewerber gewählt ist. Hat nur ein Bewerber an der Stichwahl teilgenommen, stellt er fest, ob er die erforderliche Mehrheit erhalten hat.
(3) Scheidet einer der zugelassenen Bewerber vor der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, oder nimmt der gewählte Bewerber die Wahl nicht an, oder gilt seine Wahl nach § 78 als abgelehnt, so wird in diesen Fällen festgestellt, daß das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung wiederholt wird.
(4) Erhält keiner der beiden an der Stichwahl teilnehmenden Bewerber die erforderliche Mehrheit oder nimmt nur ein Bewerber an der Wahl oder Stichwahl teil und erreicht er nicht die erforderliche Mehrheit, so wird in diesen Fällen festgestellt, daß die Vertretung den Bürgermeister oder Oberbürgermeister wählt.
§ 78
Annahme der Wahl
(1) Der Wahlleiter verständigt den zum Bürgermeister oder Oberbürgermeister gewählten Bewerber schriftlich von seiner Wahl und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Die Wahl kann nur vorbehaltlos angenommen werden; der Annahmeerklärung beigefügte Vorbehalte oder Bedingungen sind unwirksam. Wird innerhalb der Frist keine schriftliche Erklärung abgegeben, gilt die Wahl als abgelehnt.
(2) § 51 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 79
Wahleinspruch
Gegen die Gültigkeit der Wahl kann auch der Bewerber eines zurückgewiesenen Wahlvorschlages nach Maßgabe des § 55 Einspruch erheben. Im Falle der Stichwahl ist der Einspruch erst nach Bekanntmachung des Ergebnisses der Stichwahl zulässig.
§ 80
Beschluß der Vertretung; Rechtsbehelf
(1) Die Vertretung hat über die Gültigkeit der Wahl und über Einsprüche nach den §§ 55 und 79 in folgender Weise zu entscheiden:
- Einwendungen gegen die Wahl liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig; oder
- die Einwendungen gegen die Wahl sind nicht begründet und werden zurückgewiesen. Die Wahl ist gültig; oder
- die Einwendungen gegen die Wahl sind begründet. Die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen haben das Wahlergebnis nicht oder nur unwesentlich beeinflußt. Die Wahl ist gültig; oder
- war der gewählte Bewerber nicht wählbar oder sind die den begründeten Einwendungen zugrunde liegenden Tatbestände so schwerwiegend, daß bei einer einwandfreien Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen oder festgestellt worden wäre oder führt die Neufeststellung des Wahlergebnisses dazu, daß kein Bewerber gewählt ist, oder die Stichwahl nicht mit den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen durchgeführt worden ist, so ist die Wahl ungültig.
(2) Die Klage nach § 58 steht auch dem Bewerber zu, der nach § 79 Einspruch erhoben hat.
(3) Amtshandlungen des Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters, die vor der Rechtskraft einer Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl gefaßt worden sind, werden in ihrer Rechtswirksamkeit durch die Ungültigkeitserklärung nicht berührt.
§ 81
Abberufung
(1) Der Bürgermeister oder Oberbürgermeister kann von den wahlberechtigten Personen der Gemeinde oder Stadt durch Bürgerentscheid vor Ablauf seiner Amtszeit abberufen werden. Er ist abberufen, wenn eine Mehrheit der abstimmenden Personen, mindestens jedoch ein Viertel der wahlberechtigen Personen, für die Abberufung des Amtsinhabers stimmt.
(2) Zur Einleitung des Bürgerentscheides nach Absatz 1 bedarf es
- eines Bürgerbegehrens, das binnen eines Monats unterzeichnet worden ist
- in Gemeinden bis zu 20 000 Einwohnern von mindestes 25 vom Hundert der wahlberechtigten Personen,
- in Gemeinden von mehr als 20 000 Einwohnern bis zu 60 000 Einwohnern von mindestens 20 vom Hundert der wahlberechtigen Personen und
- in Gemeinden mit mehr als 60 000 Einwohnern von mindestens 15 vom Hundert der wahlberechtigten Personen, oder
- eines von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Vertretung unterzeichneten Antrages und eines mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Vertretung zu fassenden Beschlusses. Zwischen der Antragstellung und der Beschlußfassung muß mindestens ein Monat, dürfen jedoch höchstens drei Monate liegen.
(3) Das Bürgerbegehren nach Absatz 2 Nr. 1 ist schriftlich beim zuständigen Wahlleiter einzureichen. Es muß den Gegenstand zweifelsfrei erkennen lassen; § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 31 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. Jeder Unterschriftsbogen muß enthalten:
- eine Überschrift, die den Gegenstand des Bürgerbegehrens zweifelsfrei erkennen läßt,
- den Namen, Vornamen, Tag der Geburt, ständigen Wohnsitz und die Anschrift der unterzeichnenden wahlberechtigten Person in deutlich lesbarer Form,
- die handschriftliche Unterschrift der unterzeichnenden wahlberechtigten Person,
- das Datum der Unterschriftsleistung.
(4) Ungültig sind Eintragungen,
- wenn die Frist des Absatzes 2 Nr. 1 nicht gewahrt ist,
- die auf Unterschriftsbogen erfolgt sind, die keine ordnungsgemäße Überschrift enthalten,
- wenn die unterzeichnende Person nicht wahlberechtigt ist,
- wenn die Identität der unterzeichnenden wahlberechtigten Person nicht zweifelsfrei zu erkennen ist,
- die nicht zweifelsfrei erkennen lassen, daß die unterzeichnende Person am Tag ihrer Unterschriftsleistung das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
- bei denen die handschriftliche Unterschriftsleistung der unterzeichnenden Person oder das Datum der Unterschriftsleistung fehlt,
- die einen Vorbehalt enthalten oder
- die mehrfach sind.
(5) Bei Bürgerbegehren nach Absatz 2 Nr. 1 ist der maßgebliche Stichtag für die Feststellung der Zahl der wahlberechtigten Personen der Tag des Eingangs des Bürgerbegehrens.
(6) Der Wahlleiter ermittelt unverzüglich das Ergebnis des Bürgerbegehrens. Die Vertretung stellt in öffentlicher Sitzung nach Anhörung des Wahlleiters fest, ob das Bürgerbegehren zustande gekommen ist; sie ist an die Ergebnisermittlung des Wahlleiters nicht gebunden.
(7) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 für die Durchführung des Bürgerentscheides gegeben, ist dieser binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Feststellung nach Absatz 6 Satz 2 oder des Beschlusses nach Absatz 2 Nr. 2 durchzuführen. Die Vertretung bestimmt den Abstimmungstag; § 7 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Wahlleiter macht den Abstimmungstag unverzüglich öffentlich bekannt.
(8) Die Stimmzettel für den Bürgerentscheid müssen die zu entscheidende Frage sowie den Namen und Vornamen des Amtsinhabers enthalten. Die Frage ist so zu stellen, daß sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann.
(9) Der Wahlausschuß stellt das Ergebnis des Bürgerentscheides fest. Der Wahlleiter unterrichtet die Vertretung und den Amtsinhaber unverzüglich über das festgestellte Ergebnis und macht es öffentlich bekannt.
(10) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Durchführung des Bürgerentscheides die Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Wahl der Bürgermeister und Oberbürgermeister sinngemäß.
§ 82
Verlust der Rechtsstellung eines Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters
(1) Der ehrenamtliche Bürgermeister verliert sein Amt
- durch Verzicht,
- durch Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit oder nachträgliche Feststellung des Fehlens einer Wählbarkeitsvoraussetzung zur Zeit der Wahl,
- durch Berichtigung des Wahlergebnisses oder dessen Neufeststellung aufgrund einer Nachwahl oder Wiederholungswahl,
- durch eine Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren oder durch eine gerichtliche Entscheidung, nach der die Wahl des Bürgermeisters ungültig ist,
- durch Ablauf der in § 78 Abs. 2 in Verbindung mit § 51 Abs. 2 Satz 3 oder 5 bestimmten Frist, wenn der nach dieser Regelung erforderliche Nachweis nicht geführt ist,
- mit seiner Verwendung als Beamter oder Angestellter, wenn er gemäß § 12 Abs. 1 bis 3 nicht zugleich der Vertretung angehören kann und der Nachweis der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Inkompatibilitätsfeststellung des Wahlleiters geführt wird, oder
- durch Bürgerentscheid nach § 81, wenn die Mehrheit der abstimmenden Personen, jedoch mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Personen, für seine Abberufung stimmt.
Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur Niederschrift des Wahlleiters oder des Amtsdirektors erklärt wird; § 59 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Ein hauptamtlicher Bürgermeister oder Oberbürgermeister verliert sein Amt
- durch Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit oder nachträgliche Feststellung des Fehlens einer Wählbarkeitsvoraussetzung zur Zeit der Wahl,
- durch Berichtigung des Wahlergebnisses oder dessen Neufeststellung aufgrund einer Nachwahl oder Wiederholungswahl,
- durch eine Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren oder durch eine gerichtliche Entscheidung, nach der die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters ungültig ist, oder
- durch Bürgerentscheid nach § 81, wenn die Mehrheit der abstimmenden Personen, jedoch mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Personen, für seine Abberufung stimmt.
Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Der Wahlausschuß stellt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 oder des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 unverzüglich den Verlust der Rechtsstellung des Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters fest, soweit dieser nicht bereits durch rechtskräftigen Richterspruch eingetreten ist; dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 oder des Absatzes 2 Nr. 4 scheidet der Bürgermeister oder Oberbürgermeister mit Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuß die für die Abberufung erforderliche Mehrheit feststellt, aus seinem Amt; im Fall des Absatzes 2 Nr. 4 ist er in den einstweiligen Ruhestand versetzt. § 59 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) In der amtsangehörigen Gemeinde, in der kein Wahlausschuß vorhanden ist, nimmt der auf der Ebene des Amtes gebildete Wahlausschuß die Aufgaben nach Absatz 3 wahr.
(5) Verliert ein unmittelbar gewählter hauptamtlicher Beamter auf Zeit nach der Wahl bis zum Beginn der Amtszeit die Wählbarkeit, so wird kein Beamtenverhältnis begründet. Die Aufsichtsbehörde stellt den Verlust der Wählbarkeit fest. Verliert der Gewählte nach dem Beginn der Amtszeit die Wählbarkeit, so gelten die Vorschriften über die Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(6) Die Ernennung eines unmittelbar gewählten Bewerbers zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Oberbürgermeister ist außer in den in § 15 des Landesbeamtengesetzes genannten Fällen nichtig, wenn die Wahl im Wahlprüfungsverfahren oder durch eine gerichtliche Entscheidung als ungültig festgestellt ist.
(7) § 80 Abs. 3 gilt entsprechend.
Abschnitt 9
Unmittelbare Wahl der Ortsbeiräte und Ortsbürgermeister
§ 82a
Anwendbarkeit von Vorschriften
(1) Für die unmittelbare Wahl des Ortsbeirates finden die Vorschriften der §§ 4, 5, 8 bis 11, 13 bis 18, 22 bis 46, 48 und 50 bis 62 sinngemäß Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die unmittelbare Wahl des Ortsbürgermeisters finden die Vorschriften der §§ 8 bis 11, 13 bis 18, 22 und 31, § 32 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4, § 33 Abs. 1, 2, 4 bis 6, §§ 34 bis 38, 40 bis 44, 50, 52, 53 und 62, § 64 Abs. 1 und 3, § 66 sowie die §§ 67 und 68 in Verbindung mit den §§ 23 bis 25, §§ 69 und 70 in Verbindung mit den §§ 27 und 28, § 71 in Verbindung mit § 34, §§ 72 und 73, § 75 in Verbindung mit § 39, § 76 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 6 und § 45 Abs. 3 bis 5, § 77 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Abs. 2 bis 5 und § 48 Abs. 1 bis 4, 6 und 8, § 78 Abs. 1 in Verbindung mit § 51 Abs. 2, §§ 79 und 80 in Verbindung mit den §§ 55 bis 58, §§ 81 und 82 sinngemäß Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(3) Wird der Ortsbeirat oder Ortsbürgermeister durch eine Bürgerversammlung gewählt, ist das Wahlverfahren durch die Hauptsatzung zu regeln. In diesem Fall finden die Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes keine unmittelbare Anwendung.
§ 82b
Wahltag und Wahlzeit
(1) Die Wahlberechtigten des Ortsteiles wählen den Ortsbeirat oder den Ortsbürgermeister am Tage der landesweiten Kommunalwahlen auf fünf Jahre.
(2) Findet die Wahl abweichend von Absatz 1 während der allgemeinen Wahlperiode statt, wird der Ortsbeirat oder Ortsbürgermeister für den Rest der allgemeinen Wahlperiode gewählt. Abweichend hiervon endet die Wahlperiode erst mit dem Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode, wenn die Wahl 48 Monate nach dem Tag der letzten landesweiten Kommunalwahlen stattfindet.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 bestimmt der Wahlleiter den Wahltag und gegebenenfalls auch den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl.
§ 82c
Wahlberechtigung, Wählbarkeit und Inkompatibilität
(1) Wahlberechtigt sind alle Personen, die nach den §§ 8 und 9 wahlberechtigt sind und in dem Ortsteil ihren ständigen Wohnsitz haben. Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die nach § 11 wählbar sind und in dem Ortsteil ihren ständigen Wohnsitz haben.
(2) Personen, die nach § 12 nicht zugleich Mitglied der Vertretung der Gemeinde sein können, und der hauptamtliche Bürgermeister oder Oberbürgermeister der Gemeinde können nicht zugleich Mitglied des Ortsbeirates sein oder das Amt des Ortsbürgermeisters ausüben, wenn der betreffende Ortsteil in dieser Gemeinde gelegen ist.
§ 82d
Wahlorgane
Die Wahlorgane für die Wahl zur Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung sind auch für die Wahl des Ortsbeirates oder Ortsbürgermeisters zuständig.
§ 82e
Wahlgebiet, Wahlkreis und Wahlbezirk
(1) Wahlgebiet ist das Gebiet des Ortsteiles.
(2) Der Ortsteil bildet einen Wahlkreis.
(3) Für die Stimmabgabe bildet jeder Ortsteil mindestens einen Wahlbezirk.
§ 82f
Bestimmung der Bewerber
Die für die Wahl zur Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte können auch die Bewerber und ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat oder den Bewerber für die Wahl des Ortsbürgermeisters bestimmen, sofern die Anzahl der wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht.
§ 82g
Wahlprüfung
Die Wahlprüfung ist Sache der Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung.
Abschnitt 10
Gemeinsame Schlussvorschriften
§ 83
Ehrenamtliche Mitwirkung
(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieser Ehrenämter ist vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 jede wahlberechtigte Person verpflichtet.
(2) Ehrenamtlichen Mitwirkenden in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ist die Zeit, die sie zur Ausübung des Ehrenamtes benötigen, zu gewähren.
(3) Behörden und Einrichtungen des Landes, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts im Land Brandenburg sind verpflichtet, den Wahlleitern auf Anforderung Bedienstete zu benennen und für die Mitwirkung in einem Wahlorgan freizustellen; zwingend erforderliche Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen werden. Die Anforderung bedarf der Zustimmung des Landeswahlleiters.
(4) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen nicht Wahlleiter oder deren Stellvertreter sein und keine ehrenamtliche Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 ausüben. Wahlleiter oder deren Stellvertreter scheiden mit ihrer schriftlichen Zustimmung zur Aufnahme in einem Wahlvorschlag (§ 28 Abs. 5 oder § 70 Abs. 3) oder mit ihrer Benennung auf einem Wahlvorschlag als Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson aus ihrem Amt aus. Satz 2 gilt für die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände entsprechend.
(5) Die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen insbesondere ablehnen
- die Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung und der Landesregierung,
- die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit dem Vollzug der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragt sind,
- wahlberechtigte Personen, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben,
- wahlberechtigte Personen, die glaubhaft machen, daß ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,
- wahlberechtigte Personen, die glaubhaft machen, daß sie aus dringenden Gründen oder wegen einer Krankheit oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, das Amt ordnungsgemäß zu führen sowie
- wahlberechtigte Personen, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten.
(6) Die Wahlbehörde ist befugt, eine Datei von wahlberechtigten Personen anzulegen, die zur Tätigkeit in den Wahlvorständen verpflichtet und geeignet sind. Zu diesem Zweck dürfen folgende Merkmale erhoben und gespeichert werden:
- Name und Vorname,
- Wohnort und Anschrift,
- Tag der Geburt sowie
- bisherige Mitwirkung in Wahlvorständen sowie die jeweils ausgeübte Funktion (Wahlvorsteher, Stellvertreter des Wahlvorstehers, Schriftführer, Stellvertreter des Schriftführers, Beisitzer).
Die wahlberechtigten Personen haben das Recht, der Speicherung ihrer Daten nach Satz 2 zu widersprechen; hierauf ist vor jeder Wahl durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.
§ 84
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- entgegen § 83 ohne gesetzlichen Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung diesen Pflichten entzieht oder
- entgegen § 42 Abs. 2 Ergebnisse von Befragungen von Wählern nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Schließung der Wahllokale, 18 Uhr, veröffentlicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde ist bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 der Kreiswahlleiter, bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz1 Nr. 2 der Landeswahlleiter.
§ 85
Kosten
(1) Die kreisangehörige Stadt oder Gemeinde trägt die ihr entstehenden Kosten der Wahl der Vertretung sowie des Bürgermeisters. Die kreisfreie Stadt trägt die ihr entstehenden Kosten der Wahl der Stadtverordnetenversammlung sowie des Oberbürgermeisters. Der Landkreis trägt die ihm entstehenden Kosten für die Wahl des Kreistages.
(2) Der Landkreis erstattet den kreisangehörigen Gemeinden die durch die Wahl zum Kreistag veranlaßten notwendigen Ausgaben durch einen festen Betrag je wahlberechtigte Person. Ein Teil der Ausgaben kann unabhängig von der Zahl der wahlberechtigten Personen durch einen Grundbetrag abgegolten werden. Bei der Festsetzung werden laufende personelle und sächliche Kosten sowie Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden nicht berücksichtigt. Finden Wahlen oder Abstimmungen auf Gemeinde- und Landkreisebene statt, so gelten die Kosten der Gemeinde als je zur Hälfte durch die Wahlen oder Abstimmungen auf Gemeinde- und Landkreisebene entstanden. Kommt es bei der Festsetzung nicht zu einer einvernehmlichen Regelung, so entscheidet die oberste Rechtsaufsichtsbehörde.
(3) Die Kosten des Wahlprüfungsverfahrens, soweit sie bei der Vertretung entstehen, gehören zu den Wahlkosten nach Absatz 1.
(4) Eine Erstattung von Wahlkampfkosten findet nicht statt.
§ 86
Statistik
(1) Die Ergebnisse der Wahlen nach § 1 sind vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg statistisch zu bearbeiten. Die Wahlbehörden und Wahlorgane übermitteln dieser die dafür erforderlichen Angaben.
(2) Der Landeswahlleiter kann bestimmen, daß in den von ihm zu benennenden Wahlbezirken auch Statistiken über Geschlechts- und Altersgliederung der wahlberechtigten Personen und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge aufzustellen sind. Die Trennung der Wahl nach Altersgruppen und Geschlechtern ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen Wähler dadurch nicht erkennbar wird. Auswertungen für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht veröffentlicht werden.
§ 87
Maßgebende Einwohnerzahl
(1) Soweit nach den Abschnitten 1 bis 8 dieses Gesetzes die Einwohnerzahl in Betracht kommt, ist der letzte fortgeschriebene Stand der Bevölkerung, welcher vor der Bekanntgabe des Wahltages vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlicht wurde, zugrunde zu legen.
(2) Soweit nach den Vorschriften des Abschnittes 9 die Einwohnerzahl in Betracht kommt, ist diese von der Meldebehörde nach den melderechtlichen Vorschriften zu ermitteln; maßgebend ist der letzte fortgeschriebene Stand der Bevölkerung, welcher vor der Bekanntgabe des Wahltages von der Wahlbehörde festgestellt wurde.
§ 88
Durchführung des Gesetzes
(1) Der Minister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere über
- Bildung, Beschlußfähigkeit und Verfahren der Wahlausschüsse und Wahlvorstände einschließlich der Briefwahlvorstände, über die Berufung in ein Wahlehrenamt, über den Ersatz von Auslagen der Inhaber von Wahlehrenämtern sowie die Pauschalierung dieses Auslagenersatzes,
- die Einteilung der Wahlkreise und Wahlbezirke sowie über die Bekanntgabe der Wahlkreise, Wahlbezirke und Wahllokale,
- die Bestellung der Wahlleiter und der Wahlvorsteher,
- die Ausübung des Wahlrechts durch Personen mit mehreren Wohnungen,
- die Ausgabe von Wahlscheinen,
- die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, insbesondere deren Führung, Berichtigung und Abschluß, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der wahlberechtigten Personen,
- Art, Einreichung und Form der Wahlvorschläge, über die Aufstellung der Bewerber, über das Verfahren für ihre Prüfung, Zulassung und Bekanntgabe, über die Befugnisse der Vertrauenspersonen sowie über die Unterzeichnung von Wahlvorschlägen,
- Form und Inhalt des Stimmzettels,
- Wahlschutzvorrichtungen, Wahlurnen, die Stimmabgabe, die Verhinderung von Wahlbeeinflussung,
- die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,
- die Briefwahl,
- die Stimmenzählung, die Zulassung von Stimmenzählgeräten und die Stimmabgabe am Stimmenzählgerät,
- die Auslegungsregeln für die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen,
- die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe, die Benachrichtigung der gewählten Bewerber sowie die Sicherung und Vernichtung der Wahlunterlagen,
- die Bekanntmachung von Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren,
- die Erstattung von Wahlkosten,
- die Zuständigkeit der Ämter bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach § 1,
- die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen in Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, Justizvollzugsanstalten sowie ähnlichen Anstalten,
- die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters einschließlich der Stichwahl sowie der Abberufung,
- die Durchführung von einzelnen Neuwahlen, Nachwahlen und Wiederholungswahlen sowie die Berufung von Ersatzpersonen; dabei bestimmt der Minister des Innern, inwieweit Wahlvorschläge geändert oder durch neue ersetzt werden dürfen, wenn die Entwicklung seit dem Tag der Hauptwahl dieses erfordert,
- die Auswertung der Wahl für statistische Zwecke,
zu erlassen.
(2) In der Kommunalwahlverordnung sind besondere Bestimmungen für verbundene Wahlen und Abstimmungen zu treffen, um insbesondere die gemeinsame Benutzung von Wahl- und Abstimmungsunterlagen und die Zusammenarbeit der Wahl- und Abstimmungsorgane sicherzustellen.
(3) In der Kommunalwahlverordnung sind besondere Bestimmungen zu treffen, in welcher Weise Wahlbekanntmachungen zu veröffentlichen und ob und in welcher Weise amtliche Vordrucke zu verwenden und von Amts wegen zu beschaffen sind.
§ 89
Fristen und Termine sowie Schriftform
(1) Die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen und Termine verlängern und ändern sich nicht dadurch, daß der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen.
(2) Der Minister des Innern wird ermächtigt, für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode die in diesem Gesetz und in der Kommunalwahlverordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung abzukürzen.
(3) Soweit in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.