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Gesetz über die Anerkennung als Kurort und Erholungsort im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kurortegesetz - BbgKOG)

Gesetz über die Anerkennung als Kurort und Erholungsort im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kurortegesetz - BbgKOG)
vom 14. Februar 1994
(GVBl.I/94, [Nr. 2], S.10)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Staatliche Anerkennung

§ 1 Grundsätze

Abschnitt 2
Voraussetzungen für die Artbezeichnungen

§ 2 Gemeinsame Bestimmungen
§ 3 Heilbad
§ 4 Ort mit Heilquellen-, Sole-, Peloid-Kurbetrieb
§ 5 Kneipp-Heilbad
§ 6 Kneipp-Kurort
§ 7 Heilklimatischer Kurort
§ 8 Luftkurort
§ 9 Erholungsort

Abschnitt 3
Verfahren

§ 10 Anerkennungsverfahren und Zuständigkeit
§ 11 Auflagen, überwachung
§ 12 Führen von Artbezeichnungen
§ 13 Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung

Abschnitt 4
Landesfachbeirat für Kurorte und Erholungsorte

§ 14 Errichtung, Zusammensetzung und Tätigkeit

Abschnitt 5
Ermächtigungsgrundlagen

§ 15 Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

Abschnitt 6
Überleitungs-, Bußgeld- und Schlußbestimmungen

§ 16 Überleitungsbestimmungen
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1
Staatliche Anerkennung

§ 1
Grundsätze

(1) Gemeinden können auf Antrag als Orte mit einer der folgenden Artbezeichnungen staatlich anerkannt werden, wenn sie die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllen:

  1. Heilbad oder Mineral-, Thermal-, Sole-, Moorheilbad (§ 3),
  2. Ort mit Heilquellen-, Sole-, Peloid-Kurbetrieb (§ 4),
  3. Kneipp-Heilbad (§ 5),
  4. Kneipp-Kurort (§ 6),
  5. Heilklimatischer Kurort (§ 7),
  6. Luftkurort (§ 8),
  7. Erholungsort (§ 9).

(2) Die staatliche Anerkennung kann der antragstellenden Gemein de auch erteilt werden, wenn einzelne Voraussetzungen nur zusammen mit einer oder mehreren angrenzenden Gemeinden erfüllt werden.

(3) Die staatliche Anerkennung kann auf einen Teil oder mehrere Teile des Gemeindegebietes begrenzt werden.

(4) Im Ausnahmefall kann die Anerkennung auf zwei der in Absatz 1 genannten Bezeichnungen erstreckt werden.

(5) Für die staatliche Anerkennung mit einer der unter Absatz 1 genannten Artbezeichnung ist es erforderlich, daß die Belange des Ortes hinsichtlich des Schutzes der Umwelt, der landschaftlichen Eigenart sowie des artgemäßen Ortscharakters in der Verkehrs- und Bauleitplanung berücksichtigt sind. Der Kur- und Erholungsbereich muß als Sondergebiet entsprechend § 11 der Baunutzungsverordnung ausgewiesen sein. Die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sind zu berücksichtigen.

Abschnitt 2
Voraussetzungen für die Artbezeichnungen

§ 2
Gemeinsame Bestimmungen

(1) Für Kur-und Erholungsorte nach §§ 3 bis 9 gelten folgende Anforderungen:

  1. Der Ortscharakter muß der betreffenden Artbezeichnung entsprechen. Der Ort muß sich durch seine Gestaltung sowie durch besondere Berücksichtigung des Schutzes der Gesundheit und der Umwelt auszeichnen und die ordnungsgemäße Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung sicherstellen. Das landschaftsgebundene Bauen und das Landschaftsbild sind zu berücksichtigen.
  2. Zur Minderung von Stärke und Geschwindigkeit des Kraftfahrzeugverkehrs im Ort und insbesondere im Kurgebiet müssen die dafür erforderlichen Maßnahmen der Verkehrsberuhigung durchgeführt werden.
  3. Therapeutische Möglichkeiten und der Erholungswert des Ortes sowie der näheren Umgebung dürfen durch eine Belastung des Bodens oder des Wassers durch Schadstoffe, der Luft durch gas- oder partikelförmige Beimengungen, durch Lärm- und Geruchseinwirkungen sowie durch Erschütterungen nicht beeinträchtigt werden.
  4. Artspezifische Einrichtungen, öffentliche Anlagen, Gaststätten und Beherbergungsbetriebe sollen die besonderen Belange von Familien und Kindern, von alten Menschen und von Behinderten angemessen berücksichtigen.
  5. Kur- und Erholungsbereiche müssen den allgemeinen hygienischen Anforderungen genügen.
  6. In den artspezifischen Einrichtungen und in Gaststätten sollen eine gesunde Ernährung und Nichtraucherbereiche angeboten werden.
  7. Es müssen artspezifische Einrichtungen zur sportlichen Betätigung und zur Unterhaltung der Gäste sowie eine geeignete Auskunfts- und Vermittlungsstelle vorhanden sein.

(2) Kurorte nach §§ 3 bis 7 müssen ferner verfügen über:

  1. wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung bewährte natürliche Heilmittel des Bodens (wie Peloide, Heilgase oder ortsgebundene Heilwässer) oder des Klimas oder wissenschaftlich anerkannte hydrotherapeutische Verfahren, die durch allgemeine Informationen auszuweisen sind,
  2. leistungsfähige artspezifische Einrichtungen für die Durchführung von Kuren zur Vorbeugung gegen Krankheiten sowie zu deren Heilung und Linderung,
  3. am Ort mindestens eine praktizierende Ärztin oder einen praktizierenden Arzt mit der Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung "Arzt für Balneologie und Medizinische Klimatologie",
  4. Einrichtungen für die Bewegungstherapie,
  5. vom Verkehr ungestörte kurortgerechte Park- und Grünanlagen mit gekennzeichnetem Wegenetz für Wanderungen und Terrainkuren,
  6. Sport-, Spiel- und Liegewiesen,
  7. ausgebildetes Fachpersonal für gesundheitsbewußte Ernährung am Ort und
  8. ein regelmäßiges Angebot gesundheitsförderlicher Maßnahmen, das für alle Gäste zugänglich ist.

(3) Gemeinden werden als Kurorte mit einer Artbezeichnung nach §§ 3 bis 7 auf der Grundlage balneologisch-kurmedizinischer Grundsätze anerkannt. Voraussetzung für die Anerkennung ist die Bekanntmachung von Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen.

§ 3
Heilbad

Die Artbezeichnung als Heilbad oder spezifiziert als Mineral-, Thermal-, Sole-, Moorheilbad setzt neben der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 2 voraus:

  1. die Verfügbarkeit eines natürlichen Heilmittels des Bodens, das wissenschaftlich anerkannt und durch Erfahrung bewährt ist,
  2. klimatische, bioklimatische und lufthygienische Bedingungen, die therapeutisch nutzbar sind,
  3. dem Indikationsgebiet entsprechende leistungsfähige Kureinrichtungen zur Abgabe und zur Anwendung des Heilmittels, insbesondere ein Kurmittelhaus,
  4. einen Kurpark oder für den Kurbetrieb geeignete Grünflächen und
  5. Fachpersonal zur Diätberatung.

§ 4
Ort mit Heilquellen-, Sole-, Peloid-Kurbetrieb

Die Artbezeichnung als Ort mit Heilquellen-, Sole-, Peloid-Kurbetrieb setzt neben der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 2 voraus:

  1. die Verfügbarkeit eines natürlichen Heilmittels des Bodens, das wissenschaftlich anerkannt und durch Erfahrung bewährt ist und
  2. zweckmäßige und ausreichende Kureinrichtungen zur Anwendung des Heilmittels, insbesondere ein Kurmittelhaus.

§ 5
Kneipp-Heilbad

Die Artbezeichnung als Kneipp-Heilbad setzt neben der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 2 voraus:

  1. die zehnjährige unbeanstandete Durchführung einer artgemäßen Kneipptherapie in mehreren Kneipp-Sanatorien, einem Kurhotel, Kurheimen oder Kurpensionen,
  2. ein therapeutisch anwendbares Klima und eine entsprechende Luftqualität,
  3. das Vorhandensein von Wassertretstellen und Armbadeanlagen, auch im Freien,
  4. Fachpersonal zur Diätberatung,
  5. Betreuung durch Personen mit der Erlaubnis zur Führung einer staatlich anerkannten Berufsbezeichnung in der Physiotherapie und
  6. das Vorhandensein eines Kurparkes oder geeigneter Grünflächen für den Kurbetrieb sowie eines Frei- und Hallenbades in angemessener Entfernung.

§ 6
Kneipp-Kurort

Die Artbezeichnung als Kneipp-Kurort setzt neben der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 2 voraus:

  1. vollständige Kureinrichtungen zur Durchführung einer artgemäßen Kneipptherapie in mindestens drei Kneipp-Kurbetrieben mit insgesamt mindestens hundert Betten,
  2. ein therapeutisch anwendbares Klima und eine entsprechende Luftqualität,
  3. Betreuung durch Personen mit der Erlaubnis zur Führung einer staatlich anerkannten Berufsbezeichnung in der Physiotherapie und
  4. das Vorhandensein eines Kurparkes oder geeigneter Grünflächen für den Kurbetrieb sowie eines Frei- und Hallenbades in angemessener Entfernung.

§ 7
Heilklimatischer Kurort

Die Artbezeichnung als Heilklimatischer Kurort setzt neben der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 2 voraus:

  1. ein für die therapeutische Anwendung besonders geeignetes Klima, das durch Klimastationen laufend überwacht wird, und eine entsprechende Luftqualität,
  2. Einrichtungen, die zur Durchführung einer Klimakur geeignet sind, insbesondere ein räumliches Zentrum der Klimatherapie sowie Einrichtungen für physikalische Therapie,
  3. ein Sanatorium oder eine Kurklinik und
  4. das Vorhandensein eines Kurparkes oder geeigneter Grünflächen für den Kurbetrieb sowie eines Frei- und Hallenbades in angemessener Entfernung.

§ 8
Luftkurort

Die Artbezeichnung als Luftkurort setzt neben der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1 voraus:

  1. ein therapeutisch anwendbares Klima und eine entsprechende Luftqualität,
  2. geeignete Einrichtungen zur Durchführung einer Klimakur,
  3. mit dem therapeutisch anwendbaren Klima vertraute Fachkräfte in angemessener Entfernung,
  4. ein gekennzeichnetes Wegenetz und
  5. Sport-, Spiel- und Liegewiesen sowie ein Frei- oder Hallenbad in angemessener Entfernung.

§ 9
Erholungsort

(1) Die Artbezeichnung als Erholungsort setzt neben der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1 voraus:

  1. eine landschaftlich bevorzugte und klimatisch begünstigte Lage,
  2. für die Erholung geeignete Einrichtungen,
  3. gekennzeichnete Rad- und Wanderwege,
  4. Sport-, Spiel- und Liegewiesen sowie ein Frei- oder Hallenbad in angemessener Entfernung,
  5. ein regelmäßiges Angebot gesundheitsförderlicher Maßnahmen, das für alle Gäste zugänglich ist, und
  6. eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer der Gäste von in der Regel vier Tagen.

(2) § 11 Abs. 1 bis 4 des Kommunalabgabengesetzes gilt für den Erholungsort entsprechend.

Abschnitt 3
Verfahren

§ 10
Anerkennungsverfahren und Zuständigkeit

(1) Über die staatliche Anerkennung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 entscheidet das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium. Über die staatliche Anerkennung nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 entscheidet das für Wirtschaft zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium.

(2) Antragsberechtigt und nachweispflichtig für die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz ist die Gemeinde, für deren Gebiet die Artbezeichnung erworben werden soll.

(3) Der Antrag ist zu begründen und mit einer Stellungnahme der unteren Gesundheitsbehörde über die Kommunalaufsichtsbehörde bei dem nach Absatz 1 zuständigen Ministerium einzureichen. Dem Antrag sind insbesondere beizufügen:

  1. eine Abschrift des Beschlusses der Gemeindevertretung,
  2. die je nach der beantragten Anerkennung erforderlichen Unterlagen, Analysen oder Gutachten. Für Orte mit Artbezeichnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ist insbesondere ein Gutachten über die wissenschaftlich anerkannten Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen einzureichen,
  3. ein Verzeichnis der bestehenden Kur- oder Erholungseinrichtungen und Kurortschutzgebiete mit Lageplan und Erläuterungen.

(4) Das für die staatliche Anerkennung zuständige Ministerium teilt der antragstellenden Gemeinde nach Abstimmung mit dem Landesfachbeirat nach § 14 mit, ob die Entwicklungsvoraussetzungen für die beantragte Artbezeichnung und staatliche Anerkennung gegeben sind.

(5) Vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung ist der Landesfachbeirat nach § 14 zu hören.

(6) Die staatliche Anerkennung ist im Amtsblatt bekanntzugeben.

(7) Die antragstellende Gemeinde trägt die Kosten des Anerkennungsverfahrens.

§ 11
Auflagen

(1) Die staatliche Anerkennung kann befristet und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Zur Sicherung des Fortbestandes von Anerkennungsvoraussetzungen kann das zuständige Ministerium Auflagen nachträglich erlassen. Die Einvernehmensregelung nach § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 12
Führen von Artbezeichnungen

(1) Eine Artbezeichnung nach § 1 Abs. 1 darf öffentlich oder im Geschäftsverkehr in Verbindung mit einem Gemeindenamen nur verwendet werden, wenn sie staatlich anerkannt ist. Der Zusatz "staatlich anerkannt" ist der jeweiligen Artbezeichnung beizufügen.

(2) Wird die Artbezeichnung einem räumlich abgegrenzten Teil der Gemeinde verliehen, dann müssen vor der Artbezeichnung mit dem Zusatz "staatlich anerkannt" der Gemeindename und die Bezeichnung des Kurbereiches oder Ortsteils aufgeführt werden.

(3) Die Verleihung von Artbezeichnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4 bis 7 berechtigt nicht zu einer Änderung des Gemeindenamens. Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Bad" im Gemeindenamen aufgrund anderer Rechtsgrundlagen bleibt davon unberührt.

(4) Liegt eine Artbezeichnung im Sinne von § 1 Abs. 1 nicht vor, darf öffentlich oder im Geschäftsverkehr auch die allgemeine Bezeichnung "Kurort" oder "Erholungsort" nicht in Verbindung mit dem Gemeindenamen verwendet werden.

(5) Andere Bezeichnungen, die mit einer Artbezeichnung nach § 1 Abs. 1 verwechselt werden können, dürfen öffentlich oder im Geschäftsverkehr in Verbindung mit einem Gemeindenamen nicht verwendet werden.

§ 13
Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Anerkennung eine der in §§ 1 bis 9 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt war.

(2) Das für die Anerkennung zuständige Ministerium kann die staatliche Anerkennung widerrufen, wenn

  1. eine ihrer Voraussetzungen nicht nur vorübergehend entfallen ist,
  2. eine mit der staatlichen Anerkennung im Sinne des § 11 verbundene Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wurde oder
  3. Zweifel bestehen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen und die Gemeinde geforderte Gutachten oder Nachweise innerhalb angemessener Frist nicht vorlegt.

(3) Die staatliche Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine wesentliche Voraussetzung für die staatliche Anerkennung nicht nur vorübergehend entfallen ist.

(4) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf durch das für die staatliche Anerkennung zuständige Ministerium sind die Gemeinde, für deren Gebiet die Artbezeichnung gilt, und der Landesfachbeirat nach § 14 anzuhören. Die Einvernehmensregelung nach § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.

(5) Kosten, die im Zusammenhang mit nach Absatz 2 Nr. 3 geforderten Gutachten oder Nachweisen entstehen, trägt die Gemeinde.

Abschnitt 4
Landesfachbeirat für Kurorte und Erholungsorte

§ 14
Errichtung, Zusammensetzung und Tätigkeit

(1) Bei dem für das Gesundheitswesen und dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium wird ein gemeinsamer Landesfachbeirat für Kurorte und Erholungsorte errichtet. Der Landesfachbeirat berät diese Ministerien in allen das Kurund Bäderwesen sowie die Erholungsorte betreffenden Angelegenheiten.

(2) Dem Landesfachbeirat gehören mit je einem Mitglied an:

  • Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen,
  • Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie,
  • Ministerium des Innern,
  • Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung,
  • Brandenburgischer Kurorte- und Bäderverband,
  • Landesfremdenverkehrsverband Brandenburg,
  • Städte- und Gemeindebund Land Brandenburg und
  • Landesarbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung Brandenburg.

Der Landesfachbeirat wird um Mitglieder aus dem wissenschaftlichen Bereich ergänzt. Den Vorsitz haben das für das Gesundheitswesen und das für Wirtschaft zuständige Mitglied des Landesfachbeirates.

(3) Die Berufung der Mitglieder des Landesfachbeirates erfolgt auf Vorschlag der in Absatz 2 genannten Behörden und Verbände gemeinsam durch das für das Gesundheitswesen und das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung.

(4) Die Mitglieder des Landesfachbeirates werden für vier Jahre berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig.

(5) Der Landesfachbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Die Tätigkeit im Landesfachbeirat ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen festzusetzen ist.

Abschnitt 5
Ermächtigungsgrundlage

§ 15
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

(1) Das für das Gesundheitswesen und das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung werden ermächtigt, gemeinsam durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Anerkennungsvoraussetzungen, des Verfahrens zur Prüfung der Antragsunterlagen sowie zur Anerkennung der Artbezeichnung zu regeln.

(2) Das für das Gesundheitswesen und das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Umwelt zuständigen Mitglied der Landesregierung zum Schutz der natürlichen Heilmittel Rechtsverordnungen zur Neufestlegung von Schutzgebieten für Peloide und für das Bioklima zu erlassen.

(3) Das für das Gesundheitswesen und das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung erlassen gemeinsam die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

Abschnitt 6
Überleitungs-, Bußgeld- und Schlußbestimmungen

§ 16
Überleitungsbestimmungen

(1) Die aufgrund der Kurortverordnung vom 3. August 1967 (GBl. II Nr. 88 S. 653) erteilten staatlichen Anerkennungen von Kurorten und Erholungsorten bleiben unter ihrer bisherigen Artbezeichnung oder unter Anpassung an eine entsprechende Artbezeichnung aufrechterhalten, wenn die wesentlichen Voraussetzungen der damaligen Anerkennung noch bestehen und innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Antrag auf staatliche Anerkennung der beanspruchten Artbezeichnung gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes gestellt wird (Überleitung der Anerkennung). Die Überleitung der Anerkennung endet, wenn nicht spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die hier festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Das nach § 10 Abs. 1 zuständige Ministerium kann unter Erteilung von Auflagen und Bedingungen einem Antrag auf Fristverlängerung zustimmen.

(2) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Kurorte und Erholungsorte, die ohne staatliche Anerkennung in der Deutschen Demokratischen Republik unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Kur- und Erholungswesens betrieben wurden und alle wesentlichen Voraussetzungen der in § 18 Satz 2 genannten Vorschriften am 3. Oktober 1990 erfüllten, können vorläufig eine vom zuständigen Ministerium bestätigte Artbezeichnung führen, wenn diese wesentlichen Voraussetzungen noch bestehen und innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Antrag auf staatliche Anerkennung der beanspruchten Artbezeichnung gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes gestellt wird (vorläufige Anerkennung). Die vorläufige Anerkennung endet, wenn nicht spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die hier festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Das nach § 10 Abs. 1 zuständige Ministerium kann in Ausnahmefällen unter Erteilung von Auflagen einem Antrag auf Fristverlängerung zustimmen.

(3) Anerkennungen nach den Absätzen 1 und 2 werden im Amtsblatt bekannt gemacht.

(4) Die Überleitung der Anerkennung nach Absatz 1 und die vorläufige Anerkennung nach Absatz 2 berechtigen zur Erhebung von Kurbeiträgen und Fremdenverkehrsbeiträgen nach § 11 Abs. 1 bis 4 des Kommunalabgabengesetzes.

(5) Nach der Kurortverordnung vom 3. August 1967 (GBl. II Nr. 88 S. 653) und der Dritten Durchführungsbestimmung zur Kurortverordnung - Schutz natürlicher Heilmittel und Verfahren bei Anträgen für Erklärungen zu Schutzgebieten vom 6. März 1968 (GBl. II Nr. 27 S. 123) ergangene Schutzgebietserklärungen gelten bis zum Erlaß neuer Schutzgebietsverordnungen fort.

§ 17
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 12 Abs. 1 eine nicht anerkannte Artbezeichnung verwendet,
  2. entgegen § 12 Abs. 4 die allgemeine Bezeichnung Kurort verwendet, ohne daß eine Artbezeichnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 anerkannt ist,
  3. entgegen § 12 Abs. 4 die allgemeine Bezeichnung Erholungsort verwendet, ohne daß eine Artbezeichnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 anerkannt ist,
  4. entgegen § 12 Abs. 5 eine andere Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, eine Qualifikation nach Art des § 1 Abs. 1 vorzutäuschen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.

Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. die Kurortverordnung vom 3. August 1967 (GBl. II Nr. 88 S. 653),
  2. die Erste Durchführungsbestimmung zur Kurortverordnung - Staatliche Anerkennung als Kurort oder Erholungsort - vom 6. März 1968 (GBl. II Nr. 27 S. 115),
  3. die Zweite Durchführungsbestimmung zur Kurortverordnung - Verfahren bei Auffinden bzw. bei Anträgen zur Erhebung, Erschließung, staatliche Anerkennung und Nutzung natürlicher Heilmittel - vom 6. März 1968 (GBl. II Nr. 27 S. 121),
  4. die Dritte Durchführungsbestimmung zur Kurortverordnung - Schutz natürlicher Heilmittel und Verfahren bei   Anträgen für Erklärungen zu Schutzgebieten - vom 6. März 1968 (GBl. II Nr. 27 S. 123).

Potsdam, den 14. Februar 1994

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich