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Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)

Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
vom 29. Juni 2004
(GVBl.I/04, [Nr. 12], S.262)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2021
(GVBl.I/21, [Nr. 35])

Hinweis: Das Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GVBl. I Nr. 35) tritt vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 am 1. Januar 2022 in Kraft.

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1     Finanzausgleichsleistungen und Grundsätze der Lastenverteilung
§ 2     Festlegungen, Bekanntmachung und Abrechnung der Finanzausgleichsleistungen
§ 3     Verbundmasse
§ 4     Überführung zweckgebundener Mittel in den kommunalen Finanzausgleich
§ 5     Verwendung der Finanzausgleichsmasse

Abschnitt 2
Allgemeine Schlüsselzuweisungen

Unterabschnitt 1
Grundsätze

§ 6     Allgemeine Grundsätze

Unterabschnitt 2
Berechnung der allgemeinen Schlüsselzuweisungen an Gemeinden

§ 7     Bedarfsmesszahl für die Gemeinden
§ 8     Bedarfsansatz für die Gemeinden
§ 9     Ermittlung der Steuerkraftmesszahl

Unterabschnitt 3
Berechnung der allgemeinen Schlüsselzuweisungen an die Landkreise

§ 10    Bedarfsmesszahl für die Landkreise
§ 11    Bedarfsansatz für die Landkreise
§ 12    Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Landkreise

Abschnitt 3
Investive Schlüsselzuweisungen

§ 13    Berechnung und Verteilung der investiven Schlüsselzuweisungen

Abschnitt 4
Sonderlastenausgleich

§ 14    Schullastenausgleich
§ 14a  Mehrbelastungsausgleich für Mittelzentren und Kreisstädte
§ 14b  Mehrbelastungsausgleich für grundfunktionale Schwerpunkte
§ 15    Sozial- und Jugendhilfelastenausgleich

Abschnitt 5
Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs

§ 16    Ausgleichsfonds

Abschnitt 6
Leistungen außerhalb der Finanzausgleichsmasse

§ 17    Familienleistungsausgleich

Abschnitt 7
Umlagen

§ 17a  Finanzausgleichsumlage
§ 18    Kreisumlage

Abschnitt 8
Gemeinsame Vorschriften, Verfahren, Beirat

§ 19    Berechnung, Festsetzung und Auszahlung
§ 20    Einwohnerzahl, Gebietsfläche, Gebietsstand
§ 20a  Grundbeträge für die Ausgleichsjahre 2013 und 2014
§ 21    Beirat
§ 22    Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen

Abschnitt 9
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 23    Anteiliger Ausgleich der kommunalen Steuermindereinnahmen in den Jahren 2021 und 2022
§ 23a  Anteiliger Ausgleich der kommunalen Mindereinnahmen bei der Gewerbesteuer (netto) in den Jahren 2021 und 2022
§ 24    Kostenausgleich für die Wahrnehmung vor dem 5. Dezember 1993 übertragener Aufgaben
§ 24a  Weitergabe von Einsparungen an Wohngeldleistungen
§ 25    Verjährung
§ 26    In-Kraft-Treten

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Finanzausgleichsleistungen und Grundsätze der Lastenverteilung

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände tragen die Aufwendungen und Auszahlungen für ihre eigenen und für die ihnen übertragenen Aufgaben, soweit durch Gesetz nicht etwas Anderes bestimmt ist.

(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände werden am Steueraufkommen und an anderen Einnahmen des Landes zur Ergänzung ihrer eigenen Erträge und Einzahlungen beteiligt (Verbundmasse). Das Nähere zur Verbundmasse regelt § 3. Zu den Einnahmen des Landes gehören insbesondere auch Zuweisungen an das Land nach Artikel 107 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach dem Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3123) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Verbundmasse muss unter Beachtung der Leistungsfähigkeit des Landes mindestens so bemessen sein, dass unter Berücksichtigung der kommunalen Erträge und Einzahlungen der Finanzbedarf für pflichtige Aufgaben und ein angemessener Anteil für freiwillige Aufgaben finanziell gedeckt ist.

(4)  Die Verbundmasse erhöht sich um Beträge nach den §§ 4 und 17a sowie um die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen gemäß § 11 Absatz 3a des Finanzausgleichsgesetzes und bildet mit diesen zusammen die Finanzausgleichsmasse. Ab dem Ausgleichsjahr 2020 erhöht sich die Verbundmasse um Beträge nach den §§ 4 und 17a sowie um die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen gemäß § 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes und bildet mit diesen zusammen die Finanzausgleichsmasse.

(5) Soweit das Land Aufgaben auf Gemeinden und Gemeindeverbände übertragen hat, erhalten diese für die Wahrnehmung der Aufgaben einen Kostenausgleich aus Mitteln außerhalb der Finanzausgleichsmasse.

(6) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten ferner Zuweisungen und projektgebundene Fördermittel aufgrund besonderer Gesetze und nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes.

§ 2
Festlegungen, Bekanntmachung und Abrechnung der Finanzausgleichsleistungen

(1) Die Ausgabenansätze nach diesem Gesetz werden im Haushaltsplan des Landes festgelegt.

(2) Der Finanzausgleich ist jährlich abzurechnen. Notwendige Verrechnungen sind über den Ausgleichsfonds (§ 16) durchzuführen.

§ 3
Verbundmasse

(1) Die Verbundmasse beträgt:

  1. 21 Prozent der dem Land verbleibenden Einnahmen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer ohne den auf § 17 entfallenden Anteil, der Landessteuern, des Landesanteils an der Gewerbesteuerumlage sowie der Einnahmen aus dem Länderfinanzausgleich nach den §§ 4 bis 10 des Finanzausgleichsgesetzes, der Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes und der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. 40 vom Hundert der dem Land zufließenden Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes.

Im Ausgleichsjahr 2020 beträgt die Verbundmasse 22 Prozent der dem Land verbleibenden Einnahmen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer ohne den auf § 17 entfallenden Anteil, der Landessteuern, des Landesanteils an der Gewerbesteuerumlage sowie der Einnahmen aus dem Finanzkraftausgleich nach den §§ 4 bis 10 des Finanzausgleichsgesetzes, der Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 2 und 5 des Finanzausgleichsgesetzes und der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung. Ab dem Ausgleichsjahr 2021 beträgt die Verbundmasse eines Ausgleichsjahres 22,43 Prozent der in Satz 2 genannten Einnahmen des Landes. Die Verbundmasse des Ausgleichsjahres 2021 nach Satz 3 wird um einen Betrag in Höhe von
156 500 000 Euro erhöht. Die Verbundmasse des Ausgleichsjahres 2022 nach Satz 3 wird um einen Betrag in Höhe von 71 700 000 Euro erhöht.

(2) Der Anteil der Verbundmasse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird in dem Ausgleichsjahr 2019 um 21 Prozent der Bundesmittel verringert, die dem Land Brandenburg

  1. als Kostenträger über die Umsatzsteuer zur Beteiligung des Bundes an den Kosten für Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Flüchtlinge und
  2. über die Umsatzsteuer zum Ausgleich für Belastungen durch Gesetz des Bundes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kinderbetreuung

zufließen. Die Verbundmasse gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3 wird im Ausgleichsjahr 2020 um 22 Prozent und ab dem Ausgleichsjahr 2021 um 22,43 Prozent der Bundesmittel verringert, die dem Land Brandenburg

  1. als Kostenträger über die Umsatzsteuer zur Beteiligung des Bundes an den Kosten für Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Flüchtlinge und
  2. über die Umsatzsteuer zum Ausgleich für Belastungen durch Gesetz des Bundes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kinderbetreuung

zufließen. Maßgeblich sind die in den ausgewiesenen Erläuterungen zum Kapitel 20 010 Titel 015 10 des Haushaltsplanes des Landes jeweils angegebenen geschätzten kassenwirksamen Umsatzsteuereinnahmen. Im Übrigen gilt Absatz 3.

(2a) Im Ausgleichsjahr 2021 beträgt die Verbundmasse 22,43 Prozent der dem Land verbleibenden Einnahmen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer ohne den auf § 17 entfallenden Anteil, der Landessteuern, des Landesanteils an der Gewerbesteuerumlage sowie der Einnahmen aus dem Finanzkraftausgleich nach den §§ 4 bis 10 des Finanzausgleichsgesetzes, der Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 2 und 5 des Finanzausgleichsgesetzes und der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich einer Erhöhung um einen Betrag in Höhe von 156 500 000 Euro. Die Verbundmasse nach Satz 1 wird um 22,43 Prozent der Bundesmittel verringert, die dem Land Brandenburg im Jahr 2021 zum Ausgleich für Belastungen aus dem „Aktionsprogramm Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022 von Bund und Ländern“ zufließen. Die Verringerung der Verbundmasse für das Ausgleichsjahr 2021 erfolgt im Rahmen der Abrechnung gemäß Absatz 3.

(3) Der Anteil der Verbundmasse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie die jeweilige Verbundmasse nach Absatz 1 Satz 2 und 3 werden nach den Ansätzen des Haushaltsplans des Landes für die jeweilige Einnahmeart vorläufig berechnet. Die endgültige Feststellung erfolgt nach den Ergebnissen des Haushaltsjahres. Der Ausgleich zwischen vorläufiger und endgültiger Festlegung ist spätestens im übernächsten Haushaltsjahr vorzunehmen. Ist das übernächste Haushaltsjahr das zweite Haushaltsjahr eines zweijährigen Haushaltsplans des Landes, ist der Ausgleich spätestens in dem dem übernächsten Jahr folgenden Jahr vorzunehmen. Abweichend von den Sätzen 3 und 4 wird ein negativer Ausgleich zwischen vorläufiger und endgültiger Festlegung der Verbundmasse des Ausgleichsjahres 2020 nach Absatz 1 Satz 2 lediglich hälftig vorgenommen und kann zu gleichen Teilen frühestens in den Ausgleichsjahren 2023 und 2024, spätestens jedoch bis zum Ausgleichsjahr 2025, berücksichtigt werden. Abweichend von den Sätzen 3 und 4 wirkt sich ein negativer Ausgleich zwischen vorläufiger und endgültiger Festlegung der Verbundmasse des Ausgleichsjahres 2021 nach Absatz 1 Satz 3 nur zu 25 Prozent mindernd auf die Verbundmasse des Ausgleichsjahres aus, in welchem dieser vorgenommen wird. Abweichend von den Sätzen 3 und 4 wirkt sich ein negativer Ausgleich zwischen vorläufiger und endgültiger Festlegung der Verbundmasse des Ausgleichsjahres 2022 nach Absatz 1 Satz 3 nur zu 62,5 Prozent mindernd auf die Verbundmasse des Ausgleichsjahres aus, in welchem dieser vorgenommen wird.

(4) Der Prozentsatz nach Absatz 1 Satz 3 sowie die Prozentsätze nach § 5 Absatz 3 Satz 4 werden für das Ausgleichsjahr 2022 und sodann in einem dreijährigen Rhythmus im Hinblick auf die gebotene proportionale Verteilung der Finanzmittel zu den wahrgenommenen Aufgaben zwischen dem Land und den Kommunen und im Hinblick auf die gebotene proportionale Verteilung zwischen den kommunalen Ebenen überprüft und bei Bedarf angepasst. Der Überprüfungszeitraum kann bei besonderen Entwicklungen verkürzt werden. Soweit die Feststellungen der Überprüfung vergangene Ausgleichsjahre betreffen, unterbreitet die Landesregierung einen entsprechenden Vorschlag zur Erhöhung oder zur Verminderung der Verbundmasse im laufenden oder in einem der Feststellung folgenden Jahr. Ferner unterbreitet die Landesregierung einen Vorschlag zur Änderung der Verteilungssätze gemäß § 5 Absatz 3 mit Wirkung ab dem die Feststellung betreffenden folgenden Jahr, wenn sich aus dem Ergebnis der Prüfung ein entsprechender Anpassungsbedarf der interkommunalen Verteilungssätze ergibt.

§ 4
Überführung zweckgebundener Mittel in den kommunalen Finanzausgleich

Zur Stärkung der allgemeinen kommunalen Finanzverantwortung sollen zweckgebundene und von den Fachministerien bisher bewirtschaftete Mittel in die kommunale Finanzausgleichsmasse mit dem vorrangigen Ziel der Überführung in die Schlüsselzuweisungen umgeschichtet werden. Soweit es sich bei den überführten Mitteln um vormalige investive Zuweisungen handelt, erfolgt die Mittelverteilung nach § 13.

§ 5
Verwendung der Finanzausgleichsmasse

(1) Der Finanzausgleichsmasse werden für die Förderung von Theatern, Orchestern und vergleichbaren Einrichtungen mit Theater- und Konzertangeboten 22 000 000 Euro entnommen. Das für Kultur zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung die Verteilung und Verwendung der Mittel für die Förderung von Einrichtungen gemäß Satz 1 durch Rechtsverordnung zu regeln.

(2) Der Finanzausgleichsmasse werden zur Stärkung des Soziallastenausgleichs gemäß § 15 Absatz 1 jährlich 60 000 000 Euro entnommen. Der Finanzausgleichsmasse werden zur Finanzierung des Jugendhilfelastenausgleichs gemäß § 15 Absatz 2 jährlich 20 000 000 Euro entnommen.

(3) Soweit die Finanzausgleichsmasse nicht nach den Absätzen 1 und 2 und nach den §§ 13 bis 16 eingesetzt wird, wird sie im Rahmen von allgemeinen Schlüsselzuweisungen für Gemeinde- und Kreisaufgaben (allgemeine Schlüsselmasse) verwendet. Die Finanzausgleichsmasse ab dem Ausgleichsjahr 2020, die nicht nach den Absätzen 1 und 2 und nach den §§ 14 bis 16 eingesetzt wird, bildet die Schlüsselmasse. Soweit die Schlüsselmasse nicht für investive Schlüsselzuweisungen nach § 13 verwendet wird, wird sie im Rahmen von allgemeinen Schlüsselzuweisungen für Gemeinde- und Kreisaufgaben (allgemeine Schlüsselmasse) eingesetzt. Die allgemeine Schlüsselmasse für das Ausgleichsjahr 2019 nach Satz 1 und für die Ausgleichsjahre ab 2020 nach Satz 3 wird wie folgt aufgeteilt:

  1. 67,8 Prozent an kreisangehörige Gemeinden, Verbandsgemeinden und kreisfreie Städte für Gemeindeaufgaben,
  2. 28,0 Prozent an Landkreise und
  3. 4,2 Prozent an kreisfreie Städte für Kreisaufgaben.

Abschnitt 2
Allgemeine Schlüsselzuweisungen

Unterabschnitt 1
Grundsätze

§ 6
Allgemeine Grundsätze

(1) Gemeinden erhalten allgemeine Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben, wenn die Bedarfsmesszahl nach § 7 die Steuerkraftmesszahl nach § 9 übersteigt. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Bedarfsmesszahl und der Steuerkraftmesszahl wird mit 75 vom Hundert ausgeglichen. Bei verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden nach § 2 Absatz 1 des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes gilt Absatz 4 Satz 2.

(2) Kreisfreie Städte erhalten zu den Schlüsselzuweisungen nach Absatz 1 allgemeine Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben, die unter Zugrundelegung der Einwohnerzahlen verteilt werden.

(3) Landkreise erhalten allgemeine Schlüsselzuweisungen, wenn die Bedarfsmesszahl nach § 10 die Umlagekraftmesszahl nach § 12 übersteigt. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Bedarfsmesszahl und der Umlagekraftmesszahl wird mit 90 vom Hundert ausgeglichen.

(4) Verbandsgemeinden erhalten einen Anteil an den allgemeinen und investiven Schlüsselzuweisungen der verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden. Bei den allgemeinen und investiven Schlüsselzuweisungen entfällt ein Anteil in Höhe von 50 Prozent auf die Verbandsgemeinde und in Höhe von 50 Prozent auf die verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden.

Unterabschnitt 2
Berechnung der allgemeinen Schlüsselzuweisungen an Gemeinden

§ 7
Bedarfsmesszahl für die Gemeinden

(1) Die Bedarfsmesszahl, die die durchschnittliche Aufgabenbelastung ausdrückt, wird für eine Gemeinde ermittelt, indem der Bedarfsansatz nach § 8 mit einem Grundbetrag nach Absatz 2 vervielfältigt wird.

(2) Der Grundbetrag ist zusammen für allgemeine Schlüsselzuweisungen nach § 6 und investive Schlüsselzuweisungen nach § 13 für Gemeinden so zu berechnen und auf zwei Stellen nach dem Komma festzusetzen, dass die Schlüsselmassen soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht werden. Ein verbleibender Spitzenbetrag ist dem Ausgleichsfonds zuzuführen.

§ 8
Bedarfsansatz für die Gemeinden

(1) Der Bedarfsansatz wird durch Vervielfältigung der Einwohnerzahl der Gemeinde mit dem Hauptansatz nach Absatz 2 errechnet.

(2) Der Hauptansatz beträgt bei Gemeinden

bis zu 2500 Einwohnern 100 vom Hundert,
mit 7500 Einwohnern 105 vom Hundert,
mit 15000 Einwohnern 112 vom Hundert,
mit 35000 Einwohnern 120 vom Hundert,
mit 45000 Einwohnern 125 vom Hundert,
mit 55000 Einwohnern 130 vom Hundert.

Liegt die Einwohnerzahl einer kreisangehörigen Gemeinde zwischen zwei Stufen der Staffelklasse, so wird der Hundertsatz durch Interpolation ermittelt und auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma aufgerundet. Für kreisfreie Städte beträgt der Ansatz 150 vom Hundert.

(3) Für das Ausgleichsjahr 2010 und sodann in einem dreijährigen Rhythmus wird die Staffel nach Absatz 2 überprüft und bei Bedarf angepasst, soweit nicht besondere Entwicklungen den Anlass zur Verkürzung des Überprüfungszeitraumes geben.

§ 9
Ermittlung der Steuerkraftmesszahl

(1) Die Steuerkraftmesszahl wird berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer, des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer und die Ausgleichsleistungen nach § 17 addiert werden. Die Steuerkraftmesszahl wird zum Gebietsstand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres ermittelt. Im Ausgleichsjahr 2022 wird die Steuerkraftmesszahl berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer, des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer und die Ausgleichsleistungen nach § 17 sowie die Zuweisungen nach der Richtlinie des Landes Brandenburg für die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich kommunaler Steuermindereinnahmen im Jahr 2020 vom 13. August 2020 (ABl. S. 828/2) addiert werden. Im Ausgleichsjahr 2023 wird die Steuerkraftmesszahl berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer, des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer und die Ausgleichsleistungen nach § 17 sowie die Zuweisungen nach den §§ 23 und 23a des Jahres 2021 addiert werden. Im Ausgleichsjahr 2024 wird die Steuerkraftmesszahl berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer, des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer und die Ausgleichsleistungen nach § 17 sowie die Zuweisungen nach den §§ 23 und 23a des Jahres 2022 addiert werden.

(2) Es werden angesetzt:

  1. als Steuerkraftzahl der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) sowie von den Grundstücken (Grundsteuer B) die nach Absatz 3 ermittelten Grundbeträge, vervielfältigt mit dem in Absatz 4 beschriebenen Nivellierungshebesatz der jeweiligen Steuerart;
  2. als Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer die nach Absatz 3 ermittelten Grundbeträge, vervielfältigt mit dem in Absatz 4 beschriebenen Nivellierungshebesatz der Gewerbesteuer und vermindert um die Gewerbesteuerumlage für das vorvergangene Jahr;
  3. als Steuerkraftzahl für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer das Ist-Aufkommen für das vorvergangene Jahr;
  4. als Steuerkraftzahl für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer das Ist-Aufkommen für das vorvergangene Jahr;
  5. als Steuerkraftzahl für die Ausgleichsleistungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs die Leistungen für das Ausgleichsjahr nach § 17.

(3) Der Berechnung der Grundbeträge für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer liegt das Ist-Aufkommen des vorvergangenen Jahres nach der Vierteljahresstatistik der Gemeindefinanzen zugrunde. Die Grundbeträge werden ermittelt, indem das Ist-Aufkommen einer Gemeinde durch den für das jeweilige Erhebungsjahr festgesetzten Hebesatz geteilt wird. Gelten infolge von Gemeindeneugliederungen für die Ortsteile differenzierte Hebesätze fort, wird für die Gemeinde aus dem Ist-Aufkommen und aus den Hebesätzen der Ortsteile für das Erhebungsjahr ein gewogener Durchschnittshebesatz gebildet. Ist die Bildung eines gewogenen Durchschnittshebesatzes aufgrund fehlender Angaben nicht möglich, wird aus den Hebesätzen der Ortsteile das arithmetische Mittel gebildet.

(4) Der Nivellierungshebesatz ist der gewogene Durchschnittshebesatz aller Gemeinden der jeweiligen Steuerart, abgerundet auf den nächsten ohne Rest durch fünf teilbaren Hebesatz, sofern der gewogene Durchschnittshebesatz nicht ohne Rest durch fünf teilbar ist. Der gewogene Durchschnittshebesatz aller Gemeinden für die Grundsteuern (Absatz 2 Nummer 1) und für die Gewerbesteuer (Absatz 2 Nummer 2) wird in Form eines Hundertsatzes ermittelt, indem für die jeweilige Steuer die Summe der Ist-Aufkommen aller Gemeinden des vorvergangenen Jahres nach der Vierteljahresstatistik der Gemeindefinanzen mit 100 vervielfacht und durch die Summe der nach Absatz 3 berechneten Grundbeträge aller Gemeinden geteilt wird. Im Fall des Absatzes 3 Satz 3 wird der gewogene Durchschnittshebesatz der Ortsteile einer Gemeinde in entsprechender Weise gebildet.

Unterabschnitt 3
Berechnung der allgemeinen Schlüsselzuweisungen an die Landkreise

§ 10
Bedarfsmesszahl für die Landkreise

(1) Die Bedarfsmesszahl, die die durchschnittliche Aufgabenbelastung ausdrückt, wird für einen Landkreis ermittelt, indem der Bedarfsansatz nach § 11 mit einem Grundbetrag nach Absatz 2 vervielfältigt wird.

(2) Der Grundbetrag ist zusammen für allgemeine Schlüsselzuweisungen nach § 6 und investive Schlüsselzuweisungen nach § 13 für Landkreise so zu berechnen und auf zwei Stellen nach dem Komma festzusetzen, dass die Schlüsselmassen soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht werden. Ein verbleibender Spitzenbetrag ist dem Ausgleichsfonds zuzuführen.

§ 11
Bedarfsansatz für die Landkreise

(1) Der Bedarfsansatz wird aus dem Einwohneransatz nach Absatz 2 und dem Flächenansatz nach Absatz 3 gebildet.

(2) Der Einwohneransatz eines Landkreises entspricht seiner Einwohnerzahl.

(3) Der Flächenansatz wird gebildet, indem je angefangenem Quadratkilometer Gebietsfläche des Landkreises zehn Einwohner der Einwohnerzahl hinzugerechnet werden.

§ 12
Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Landkreise

Die Umlagekraftmesszahl eines Landkreises bemisst sich aus dem Produkt von dem gewogenen Durchschnitt der Umlagesätze für die Kreisumlage aller Landkreise des vorvergangenen Jahres und der Summe der Umlagegrundlagen aller Gemeinden und Verbandsgemeinden des Landkreises des jeweiligen Ausgleichsjahres. Der nach § 18 Absatz 2 Satz 1 erfolgende Abzug der Finanzausgleichsumlage (§ 17a) bleibt dabei außer Betracht. Der gewogene Durchschnitt der Umlagesätze für die Kreisumlage aller Landkreise wird in Form eines Prozentsatzes ermittelt, indem die Summe der Ist-Aufkommen der Einnahmen aus den Kreisumlagen aller Landkreise des vorvergangenen Jahres nach der Vierteljahresstatistik der Gemeindefinanzen durch die Summe der Umlagegrundlagen aller Landkreise des vorvergangenen Jahres nach § 18 Absatz 2 geteilt wird.

Abschnitt 3
Investive Schlüsselzuweisungen

§ 13
Berechnung und Verteilung der investiven Schlüsselzuweisungen

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten investive Schlüsselzuweisungen. Die investiven Schlüsselzuweisungen werden zum Ausgleich mangelnder Steuer- und Umlagekraft gezahlt und dienen der Deckung des Investitionsbedarfs insbesondere für die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von Einrichtungen und Anlagen der infrastrukturellen Grundversorgung. Beim Mitteleinsatz sollen die wachstumsrelevanten Bereiche Vorrang vor konsumtiven Bereichen haben.

(2) Die investive Schlüsselmasse wird aus einem Anteil von 55 vom Hundert der Mittel nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und aus den investiven Mitteln nach § 4 gebildet. Sie wird auf die Gemeinden mit 70 vom Hundert und auf die Landkreise mit 30 vom Hundert aufgeteilt. Ab dem Ausgleichsjahr 2020 wird die investive Schlüsselmasse aus einem Anteil von 6,5 Prozent von der Schlüsselmasse nach § 5 Absatz 3 Satz 2 und aus den investiven Mitteln nach § 4 gebildet. Sie wird auf die Gemeinden mit 70 Prozent und auf die Landkreise mit 30 Prozent aufgeteilt.

(3) Die investiven Schlüsselzuweisungen werden zusammen mit den allgemeinen Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben an die Gemeinden, Verbandsgemeinden und mit den allgemeinen Schlüsselzuweisungen an die Landkreise in entsprechender Anwendung der §§ 6 bis 12 berechnet und ausgezahlt.

Abschnitt 4
Sonderlastenausgleich

§ 14
Schullastenausgleich

(1) Zum anteiligen Ausgleich der Sachkosten nach dem Brandenburgischen Schulgesetz wird ein Schullastenausgleich gewährt. Der im Haushaltsplan des Landes für das jeweilige Ausgleichsjahr festzulegende Ausgabenansatz bemisst sich nach einem nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland fortzuschreibenden Ausgangsbetrag je Schülerin oder Schüler und den für das Ausgleichsjahr prognostizierten Zahlen von Schülerinnen und Schülern an öffentlichen Schulen nach der jeweils jüngsten Prognose. 

(2) Der Schullastenausgleich wird den Gemeinden und Gemeindeverbänden für Schulen gewährt, deren Träger sie zu Beginn des Haushaltsjahres sind. Soweit die Schulträgerschaft Ämtern oder Schulverbänden übertragen worden ist, wird der Schullastenausgleich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung den Schulträgern unmittelbar zur Verfügung gestellt. Wechselt die Schulträgerschaft, so steht dem neuen Schulträger der Schullastenausgleich ab dem Zeitpunkt des Schulträgerwechsels zu; der Anspruch des neuen Schulträgers richtet sich gegen den bisherigen Schulträger.

(3) Der im Haushaltsplan des Landes für den Schullastenausgleich veranschlagte Betrag wird im Rahmen des allgemeinen Schullastenausgleichs verteilt, soweit er nicht nach Absatz 4 Satz 1 und 2 eingesetzt wird. Für die Verteilung der Mittel des allgemeinen Schullastenausgleichs werden die Zahlen der Schülerinnen und Schüler der amtlichen Schulstatistik des Schuljahres, in dem das Ausgleichsjahr beginnt, wie folgt angesetzt:

Grundschulen,

weiterführende allgemeinbildende Schulen,

berufliche Gymnasien,

Schulen des Zweiten Bildungsweges

mit 100 vom Hundert,
Schulen mit genehmigten Ganztagsangeboten mit 120 vom Hundert,
Berufliche Bildungsgänge in Vollzeitform mit 130 vom Hundert,
Berufliche Bildungsgänge in Teilzeitform,

Bildungsgänge der Berufsfachschule in Vollzeitform zum Erwerb von Berufsabschlüssen nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung,
schulabschlussbezogene Lehrgänge gemäß § 32 Absatz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes

mit 50 vom Hundert,
Schulen oder Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ oder „Sprache“ sowie Schülerinnen und Schüler mit entsprechendem sonderpädagogischen Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht mit 220 vom Hundert,
Schulen oder Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „emotionale und soziale Entwicklung“ sowie Schülerinnen und Schüler mit entsprechendem sonderpädagogischen Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht mit 315 vom Hundert,
Schulen oder Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören“ sowie Schülerinnen und Schüler mit entsprechendem sonderpädagogischen Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht mit 570 vom Hundert,
Schulen oder Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „körperliche und motorische Entwicklung“ sowie Schülerinnen und Schüler mit entsprechendem sonderpädagogischen Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht  mit 900 vom Hundert,
Schulen oder Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“ sowie Schülerinnen und Schüler mit entsprechendem sonderpädagogischen Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht mit 660 vom Hundert,
Schulen oder Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ sowie Schülerinnen und Schüler mit entsprechendem sonderpädagogischen Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht  mit 610 vom Hundert.

Die Schülerzahlen gemäß Satz 2 werden für Schülerinnen und Schüler mit Hauptwohnung in anderen Bundesländern oder in der Republik Polen sowie für Kinder von Asylbewerbern und Flüchtlingen verdoppelt, wobei für Schülerinnen und Schüler in beruflichen Bildungsgängen mit einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis die Hauptwohnung durch die Ausbildungs- oder Arbeitsstätte ersetzt wird. Abweichend von Satz 3 wird die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit Hauptwohnung in anderen Bundesländern in Spezialschulen oder Spezialklassen um 800 vom Hundert erhöht. Die Zuweisungen für berufliche Bildungsgänge in Teilzeitform werden nicht gewährt für Personen, die gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes am Unterricht teilnehmen.

(4) Das Ausgleichsvolumen für Wohnheime an Förderschulen für Schülerinnen und Schüler mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten „Hören“ und „Sehen“ bemisst sich nach einem Ausgangsbetrag von 10 000 Euro je Schülerin oder Schüler in diesen Wohnheimen. Maßgebend ist die amtliche Schulstatistik des Schuljahres, in dem das Ausgleichsjahr beginnt. Für die Verteilung der Mittel des Schullastenausgleichs für diese Wohnheime wird die Zahl der Schülerinnen und Schüler in Wohnheimen mit Hauptwohnung im Land Brandenburg, die keine stationären Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhalten, wie folgt angesetzt:

Schülerinnen und Schüler an Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören“ mit 100 vom Hundert,
Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“ mit 160 vom Hundert.

(5) Die Beträge gemäß Absatz 3 Satz 1 (allgemeiner Schullastenausgleich) und Absatz 4 Satz 1 und 2 (Schullastenausgleich für Wohnheime an Förderschulen für Schülerinnen und Schüler mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten „Hören“ und „Sehen“) werden aufgeteilt, indem die gewichtete Zahl der Schülerinnen und Schüler mit einem jeweils einheitlichen Grundbetrag vervielfältigt wird. Der Grundbetrag ist jeweils so festzusetzen, dass die zur Verfügung gestellten Beträge soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht werden.

(6) Liegt zu Beginn des Ausgleichsjahres die amtliche Schulstatistik nicht vor, so sind Abschlagszahlungen nach näherer Bestimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums zu leisten. Die Abschlagszahlungen werden mit der Festsetzung der Zuweisungen verrechnet.

§ 14a
Mehrbelastungsausgleich für Mittelzentren und Kreisstädte

(1) Die Gemeinden, die nach der Landesplanung als Mittelzentrum festgestellt worden sind oder Sitz der Verwaltung eines Landkreises sind, erhalten als Mehrbelastungsausgleich einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 800 000 Euro. Soweit die Gemeinden die zentralörtlichen Aufgaben in Funktionsteilung wahrnehmen, wird der Mehrbelastungsausgleich nach Satz 1 entsprechend aufgeteilt.

(2) Der Mehrbelastungsausgleich nach Absatz 1 wird zusammen mit den Schlüsselzuweisungen berechnet und ausgezahlt.

§ 14b
Mehrbelastungsausgleich für grundfunktionale Schwerpunkte

(1) Die Gemeinden, in denen jeweils am 1. Januar des Ausgleichsjahres nach der Landesplanung durch die jeweiligen Regionalpläne ein grundfunktionaler Schwerpunkt festgestellt worden ist, erhalten als Mehrbelastungsausgleich einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 100 000 Euro.

(2) Der Mehrbelastungsausgleich nach Absatz 1 wird zusammen mit den Schlüsselzuweisungen berechnet und ausgezahlt.

§ 15
Sozial- und Jugendhilfelastenausgleich

(1) Zum Ausgleich der besonderen Belastungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden den Landkreisen und kreisfreien Städten die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen gemäß § 11 Absatz 3a des Finanzausgleichsgesetzes in voller Höhe zur Verfügung gestellt. Ab dem Ausgleichsjahr 2020 werden den Landkreisen und kreisfreien Städten zum Ausgleich der besonderen Belastungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen gemäß § 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes zur Verfügung gestellt. Diese Beträge erhöhen sich um die Mittel nach § 5 Absatz 2 Satz 1. Das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Arbeit zuständigen Mitglied der Landesregierung die Verteilung der Mittel nach den Sätzen 1 bis 3 entsprechend den Belastungen der Landkreise und kreisfreien Städte durch die Aufgabenwahrnehmung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass die Mittel nach Satz 3 in Anteile der Landkreise und der kreisfreien Städte aufgeteilt werden, die jeweils entsprechend den in Satz 4 genannten Belastungen an die Landkreise und die kreisfreien Städte verteilt werden.

(2) Zur Abmilderung besonderer einwohnerbezogener Belastungen im Bereich der Jugendhilfe wird den Landkreisen und kreisfreien Städten als Aufgabenträgern von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch ein Sonderlastenausgleich gewährt, dessen Höhe sich aus § 5 Absatz 2 Satz 2 ergibt. Die Verteilung des Gesamtbetrages erfolgt jeweils zur Hälfte nach den folgenden Maßstäben:

  1. nach dem Anteil des Aufgabenträgers an der Summe der für jeden Aufgabenträger ermittelten Relation zwischen der Summe der Fälle des Aufgabenträgers bei den Hilfen und Beratungen für junge Menschen und Familien gemäß §§ 27 bis 35 und § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres nach der amtlichen Jugendhilfestatistik und der Bevölkerung des Aufgabenträgers am 31. Dezember des vorvergangenen Jahres nach der amtlichen Bevölkerungsstatistik. § 20 Satz 2 findet keine Anwendung;
  2. nach dem Anteil des Aufgabenträgers an der Summe der für jeden Aufgabenträger ermittelten Relation zwischen den Personen unter 18 Jahren in Bedarfsgemeinschaften im Jahresdurchschnitt des vorvergangenen Jahres nach der Statistik der Bundesagentur für Arbeit mit Datenstand zum Zeitpunkt der Festsetzung der Zuweisungen und der Bevölkerung des Aufgabenträgers am 31. Dezember des vorvergangenen Jahres nach der amtlichen Bevölkerungsstatistik. § 20 Satz 2 findet keine Anwendung.

Abschnitt 5
Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs

§ 16
Ausgleichsfonds

(1) Zum Ausgleich besonderen Bedarfs werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden Bedarfszuweisungen zur Verfügung gestellt. Die Mittel betragen jeweils 40 000 000 Euro pro Jahr. Die Mittel sind insbesondere bestimmt für

  1. Schuldendiensthilfen wegen Hochverschuldung,
  2. die Sicherstellung der Grundausstattung zur Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben,
  3. Hilfen für die Durchführung notwendiger und unabweisbarer Investitionsmaßnahmen oder von Investitionsmaßnahmen mit besonderer überörtlicher oder überregionaler Bedeutung,
  4. den Ausgleich besonderer Härten in Durchführung dieses Gesetzes und des Gemeindefinanzreformgesetzes,
  5. die Unterstützung der Verwaltungsmodernisierung,
  6. die Unterstützung bei der Wahrnehmung kommunaler Aufgaben im Brand- und Katastrophenschutz,
  7. die Unterstützung der zentralen Finanzierung des kommunalen Anteils für gemeinsame Laufbahnausbildungen von Land und Kommunen.

(2) Die Mittel sind vorrangig für die Zwecke des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 1, 2 und 4 zur Sicherstellung eines Mindestmaßes an kommunaler Selbstverwaltung zu verwenden.

(3) Die Verteilung und Verwendung der Mittel entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium nach pflichtgemäßem Ermessen.

Abschnitt 6
Leistungen außerhalb der Finanzausgleichsmasse

§ 17
Familienleistungsausgleich

(1) Die Gemeinden erhalten zum Ausgleich ihrer Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs einen Anteil von 26,09 vom Hundert des durch § 1 des Finanzausgleichsgesetzes zum Ausgleich dieser Belastungen erhöhten Landesanteils an der Umsatzsteuer.

(2) Der auf die Gemeinden entfallende Anteil wird nach den Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer verteilt, die in der nach § 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes erlassenen Rechtsverordnung der Landesregierung festgesetzt sind.

(3) Der auf die Gemeinden zu verteilende Betrag wird für das Haushaltsjahr im Haushaltsplan des Landes veranschlagt und mit je einem Viertel zu den in der jeweils gültigen Rechtsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz genannten Terminen für die Abschlagszahlungen ausgezahlt. Die Vorschriften der Rechtsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz über die Ermittlung und Zahlbarmachung der Ausgleichsleistungen gelten entsprechend.

(4) Für die Festsetzung des den Gemeinden zustehenden Ausgleichsbetrages gilt § 3 Absatz 3 entsprechend.

Abschnitt 7
Umlagen

§ 17a
Finanzausgleichsumlage

(1) Von kreisangehörigen Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl nach § 9 die Bedarfsmesszahl nach § 7 im Ausgleichsjahr um mehr als 15 vom Hundert übersteigt, wird im Folgejahr eine Finanzausgleichsumlage erhoben. Die Finanzausgleichsumlage beträgt 25 vom Hundert des Differenzbetrages zwischen der Steuerkraftmesszahl und der um 15 vom Hundert erhöhten Bedarfsmesszahl.

(2) Die Finanzausgleichsumlage ist zum 25. Februar des Folgejahres fällig. Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Finanzausgleichsumlage haben keine aufschiebende Wirkung. Das Land kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern.

(3) Das Aufkommen der Finanzausgleichsumlage fließt im Fälligkeitsjahr nach Absatz 2 Satz 1 in Höhe des Kreisumlagesatzes des vorvergangenen Jahres des Fälligkeitsjahres dem jeweiligen Landkreis zu, in dem sich die finanzausgleichsumlagepflichtige Gemeinde befindet. Das Land leitet den Anteil nach Satz 1 unverzüglich an den jeweiligen Landkreis weiter. Der verbleibende Betrag wird nach § 1 Absatz 4 im kommunalen Finanzausgleich des Fälligkeitsjahres nach Absatz 2 Satz 1 bereitgestellt.

§ 18
Kreisumlage

(1) Die Kreisumlage wird in Hundertsätzen der Umlagegrundlagen festgesetzt. Der Umlagesatz kann einmal im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Im Falle einer Erhöhung des Umlagesatzes muss der Beschluss vor dem 30. Juni des Haushaltsjahres gefasst sein.

(2) Umlagegrundlagen sind die Steuerkraftmesszahlen nach § 9 zuzüglich der Schlüsselzuweisungen der Gemeinden nach § 6 Absatz 1 und abzüglich der im Ausgleichsjahr fälligen Finanzausgleichsumlage nach § 17a. Umlagegrundlagen bei Verbandsgemeinden sind die allgemeinen Schlüsselzuweisungen nach § 6 Absatz 4. Die Umlagegrundlagen werden durch das für Finanzen zuständige Ministerium bekannt gemacht. Bei der Berechnung der Amtsumlage sowie der Verbandsgemeindeumlage bleibt die Finanzausgleichsumlage nach § 17a außer Betracht.

(3) Ist der Umlagesatz zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt oder sind die endgültigen Umlagegrundlagen noch nicht bekannt gemacht, kann der Landkreis die Kreisumlage nach den Maßgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres erheben. Nach der Festsetzung des Umlagesatzes und endgültiger Bekanntmachung der Umlagegrundlagen für das laufende Haushaltsjahr erfolgt die Verrechnung auf der Grundlage der endgültigen Festsetzung der jeweiligen Kreisumlageforderung.

(4) Die Kreisumlage ist am 15. eines jeden Monats fällig. Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern.

Abschnitt 8
Gemeinsame Vorschriften, Verfahren, Beirat

§ 19
Berechnung, Festsetzung und Auszahlung

(1) Die auf die Gemeinden und Gemeindeverbände nach diesem Gesetz entfallenden Zuweisungen werden mit Ausnahme der Zuweisungen nach § 16 durch das für Finanzen zuständige Ministerium errechnet und festgesetzt. Die Zuweisungen werden den Körperschaften unmittelbar ausgezahlt; die Zuweisungen für die amtsangehörigen Gemeinden werden an die Ämter und die Zuweisungen für die verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden an die Verbandsgemeinden ausgezahlt. Satz 1 gilt auch für die Erhebung der Finanzausgleichsumlage nach § 17a.

(2) Die Zuweisungen nach den §§ 6, 13, 14a und 24 sind bis zum fünften Tag eines jeden Monats mit jeweils einem Zwölftel des festgesetzten Gesamtbetrages auszuzahlen. Die Zuweisungen nach § 14 sind bis zum 15. des zweiten Monats eines Vierteljahres mit jeweils einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrages auszuzahlen. Die Zuweisungen nach § 15 Absatz 2 sind vom Ministerium der Finanzen unverzüglich nach Vorliegen der für die Bemessung erforderlichen Daten festzusetzen. Auf die Zuweisungen nach § 15 Absatz 2 erhalten die kommunalen Aufgabenträger bis zum 15. Kalendertag des zweiten Monates eines Quartals Abschlagszahlungen. Die geleisteten Abschlagszahlungen werden mit der endgültigen Festsetzung verrechnet. Zuviel erhaltene Abschläge werden zurückgefordert oder mit entsprechenden Zahlungen nachfolgender Zeiträume verrechnet.

(3) Ist der Haushaltsplan des Landes zum Beginn des Ausgleichsjahres noch nicht beschlossen, so sind zu den Zahlungsterminen Abschlagszahlungen nach näherer Bestimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums zu leisten. Die Abschlagszahlungen werden mit der Festsetzung der Zuweisungen verrechnet.

§ 20
Einwohnerzahl, Gebietsfläche, Gebietsstand

Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg nach den Ergebnissen der letzten Volkszählung (Zensus) auf den 31. Dezember des vorvergangenen Jahres des Ausgleichsjahres fortgeschriebene und veröffentlichte Bevölkerungszahl. Ist der Durchschnitt der fortgeschriebenen Bevölkerungszahl der amtlichen Statistik zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres und der vorhergehenden vier Jahre höher als die Bevölkerungszahl nach Satz 1, ist diese durchschnittliche fortgeschriebene Bevölkerungszahl als Einwohnerzahl zugrunde zu legen. Maßgebend sind die fortgeschriebenen und veröffentlichten Bevölkerungszahlen zum Zeitpunkt der Festsetzung der Zuweisungen nach diesem Gesetz. Nachträgliche Änderungen der fortgeschriebenen Bevölkerungszahlen durch das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg bleiben auch für die im Folgejahr zu erhebende Finanzausgleichsumlage außer Betracht. Als Gebietsfläche nach § 11 ist die Fläche nach der bei den Katasterbehörden geführten Übersicht der Liegenschaften mit Stand am 31. Dezember des vorvergangenen Jahres des Ausgleichsjahres zugrunde zu legen. Für die Zuweisungen nach diesem Gesetz ist der Gebietsstand am 1. Januar des Ausgleichsjahres maßgebend.

§ 20a
Grundbeträge für die Ausgleichsjahre 2013 und 2014

(1) Der Grundbetrag nach § 7 Absatz 2 wird für das Ausgleichsjahr 2013 auf 995,02 Euro und für das Ausgleichsjahr 2014 auf 1 005,51 Euro festgeschrieben.

(2) Für den Kostenausgleich für die Wahrnehmung vor dem 5. Dezember 1993 übertragener Aufgaben wird die Recheneinheit je Einwohnerin oder Einwohner bei der Aufteilung des Anteils von 60 vom Hundert nach § 24 Absatz 4 Satz 1 für das Ausgleichsjahr 2013 auf 14,80 Euro und für das Ausgleichsjahr 2014 auf 15,13 Euro festgeschrieben.

§ 21
Beirat

(1) Bei dem für Finanzen zuständigen Ministerium wird ein Beirat für den kommunalen Finanzausgleich eingerichtet. Ihm gehören jeweils ein Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministeriums als Vorsitzender und des für Inneres zuständigen Ministeriums sowie jeweils zwei Vertreter des Landkreistages Brandenburg und des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg an. Die Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Verbände durch das für Finanzen zuständige Ministerium berufen.

(2) Der Beirat berät die Landesregierung in Fragen der Bedarfsgerechtigkeit der Finanzausstattung von Land und Kommunen und zur Ausgestaltung und Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs, bei der Nachweisführung zur symmetrischen Verteilung der Finanzmittel zwischen dem Land und den Kommunen sowie bei der Überprüfung der Finanzkraftverhältnisse zwischen den kommunalen Ebenen. Der Beirat berät die Landesregierung weiterhin zu Fragen des Kostenausgleichs für die vom Land auf die Kommunen übertragenen Aufgaben.

§ 22
Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen

Stellen sich nach der Festsetzung von Schlüsselzuweisungen oder beim Schullastenausgleich Unrichtigkeiten heraus, so ist ein Ausgleich im darauf folgenden Jahr vorzunehmen. Ein Ausgleich unterbleibt, wenn er zu einer Änderung der Schlüsselzuweisung von nicht mehr als 2 500 Euro oder des Schullastenausgleichs von nicht mehr als 1 000 Euro je Einzelfall führen würde. Bei der Berichtigung von Schlüsselzuweisungen bleiben die Grundbeträge nach § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 2 des jeweiligen Jahres unverändert.

Abschnitt 9
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 23
Anteiliger Ausgleich der kommunalen Steuermindereinnahmen in den Jahren 2021 und 2022

(1) Die Gemeinden erhalten im Jahr 2021 Zuweisungen in Höhe von insgesamt 47 600 000 Euro sowie im Jahr 2022 Zuweisungen in Höhe von 41 600 000 Euro für den anteiligen Ausgleich ihrer Mindereinnahmen bei den Grundsteuern A und B sowie den Gemeindeanteilen an der Einkommen- und Umsatzsteuer. Die Zuweisungen dienen dem Zweck der Aufrechterhaltung der öffentlichen Daseinsvorsorge und kommunalen Investitionstätigkeit.

(2) Die Mindereinnahmen einer Gemeinde in den Jahren 2021 und 2022 bemessen sich aus dem Vergleich der Summe aus dem Ist-Aufkommen aus den Grundsteuern A und B des Zeitraums vom vierten Quartal des jeweils vorausgegangenen Jahres bis zum dritten Quartal des jeweils laufenden Jahres nach der Vierteljahresstatistik der Gemeindefinanzen und aus den jeweiligen Beträgen der Abschlagszahlungen auf die Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer für den Zeitraum vom vierten Quartal des jeweils vorausgegangenen Jahres bis zum dritten Quartal des jeweils laufenden Jahres (gemäß § 3 Absatz 3 der Einkommensteueraufteilverordnung und gemäß § 3 Absatz 3 der Umsatzsteueraufteilverordnung) mit der Summe aus den durchschnittlichen Ist-Aufkommen aus den Grundsteuern A und B der Zeiträume jeweils vom vierten Quartal der Jahre 2016 bis 2018 bis zum dritten Quartal des jeweils folgenden Jahres nach der Vierteljahresstatistik der Gemeindefinanzen sowie aus den durchschnittlichen Beträgen der Abschlagszahlungen auf die Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer für die Zeiträume jeweils vom vierten Quartal der Jahre 2016 bis 2018 bis zum dritten Quartal des jeweils folgenden Jahres (gemäß § 3 Absatz 3 der Einkommensteueraufteilverordnung und gemäß § 3 Absatz 3 der Umsatzsteueraufteilverordnung). Erzielte eine Gemeinde in der Summe aus den durchschnittlichen Ist-Aufkommen aus den Grundsteuern A und B der Zeiträume jeweils vom vierten Quartal der Jahre 2016 bis 2018 bis zum dritten Quartal des jeweils folgenden Jahres nach der Vierteljahresstatistik der Gemeindefinanzen sowie aus den durchschnittlichen Beträgen der Abschlagszahlungen auf die Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer für die Zeiträume jeweils vom vierten Quartal der Jahre 2016 bis 2018 bis zum dritten Quartal des jeweils folgenden Jahres (gemäß § 3 Absatz 3 der Einkommensteueraufteilverordnung und gemäß § 3 Absatz 3 der Umsatzsteueraufteilverordnung) negative Einnahmen, werden ihre diesbezüglichen Einnahmen mit „Null“ angenommen.

(3) Von den Zuweisungsbeträgen nach Absatz 1 erhalten die Gemeinden einen Anteil, der ihrem jeweiligen Anteil an den aufsummierten Mindereinnahmen aller Gemeinden nach Absatz 2 entspricht. Auf die Zuweisungen nach Satz 1 erhalten die Gemeinden bis zum 15. Kalendertag des dritten Monats des zweiten und dritten Quartals des Jahres Abschlagszahlungen von insgesamt jeweils 30 Prozent des Zuweisungsbetrages nach Absatz 1. Die geleisteten Abschlagszahlungen werden mit der jeweils endgültigen Festsetzung im Dezember des Jahres verrechnet. Zuviel erhaltene Abschläge werden spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres zurückgefordert.

(4) Die Auszahlungen nach Absatz 3 erfolgen unmittelbar an die kreisfreien Städte sowie an die amtsfreien Städte und Gemeinden; die Auszahlung der pauschalen Ausgleiche für die amtsangehörigen Gemeinden und die verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden erfolgt an die Ämter und an die Verbandsgemeinden.

§ 23a
Anteiliger Ausgleich der kommunalen Mindereinnahmen bei der Gewerbesteuer (netto) in den Jahren 2021 und 2022

(1) Die Gemeinden erhalten im Jahr 2021 Zuweisungen in Höhe von insgesamt 82 000 000 Euro sowie im Jahr 2022 Zuweisungen in Höhe von 34 500 000 Euro für den anteiligen Ausgleich ihrer Mindereinnahmen bei der Gewerbesteuer (abzüglich Gewerbesteuerumlage). Die Zuweisungen dienen dem Zweck der Aufrechterhaltung der öffentlichen Daseinsvorsorge und kommunalen Investitionstätigkeit.

(2) Die Mindereinnahmen einer Gemeinde in den Jahren 2021 und 2022 bemessen sich aus dem Vergleich des Ist-Aufkommens aus der Gewerbesteuer (abzüglich Gewerbesteuerumlage) des Zeitraums vom vierten Quartal des jeweils vorausgegangenen Jahres bis zum dritten Quartal des jeweils laufenden Jahres mit den durchschnittlichen Ist-Aufkommen aus der Gewerbesteuer (abzüglich Gewerbesteuerumlage) der Zeiträume jeweils vom vierten Quartal der Jahre 2016 bis 2018 bis zum dritten Quartal des jeweils folgenden Jahres nach der Vierteljahresstatistik der Gemeindefinanzen. Erzielte eine Gemeinde nach dem durchschnittlichen Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer (abzüglich Gewerbesteuerumlage) der Zeiträume jeweils vom vierten Quartal der Jahre 2016 bis 2018 bis zum dritten Quartal des jeweils folgenden Jahres nach der Vierteljahresstatistik der Gemeindefinanzen insgesamt negative Einnahmen, werden diese Einnahmen mit „Null“ angenommen.

(3) Von den Zuweisungsbeträgen nach Absatz 1 erhalten die Gemeinden einen Anteil, der ihrem jeweiligen Anteil an den aufsummierten Mindereinnahmen aller Gemeinden nach Absatz 2 entspricht. Auf die Zuweisungen nach Satz 1 erhalten die Gemeinden bis zum 15. Kalendertag des dritten Monats des zweiten und dritten Quartals des Jahres Abschlagszahlungen von insgesamt jeweils 30 Prozent des Zuweisungsbetrages nach Absatz 1. Die geleisteten Abschlagszahlungen werden mit der endgültigen Festsetzung im Dezember des Jahres verrechnet. Zuviel erhaltene Abschläge werden spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres zurückgefordert.

(4) Die Auszahlungen nach Absatz 3 erfolgen unmittelbar an die kreisfreien Städte sowie an die amtsfreien Städte und Gemeinden; die Auszahlung der pauschalen Ausgleiche für die amtsangehörigen Gemeinden und die verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden erfolgt an die Ämter und an die Verbandsgemeinden.

§ 24
Kostenausgleich für die Wahrnehmung vor dem 5. Dezember 1993 übertragener Aufgaben

(1) Der Kostenausgleich für die vor dem 5. Dezember 1993 übertragenen Aufgaben erfolgt nach den in den Absätzen 2 bis 4 niedergelegten Grundsätzen.

(2) Für den Kostenausgleich der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben wird ab dem Jahr 2005 ein Betrag in Höhe von 155 000 000 Euro gewährt. Dieser Betrag wird nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland fortgeschrieben und ist bei Änderungen im Aufgabenbestand anzupassen.

(3) Von den jährlichen Zuweisungsbeträgen nach Absatz 2 erhalten die kreisfreien Städte einen Anteil von 19 vom Hundert, die kreisangehörigen Gemeinden einen Anteil von 31 vom Hundert und die Landkreise einen Anteil von 50 vom Hundert.

(4) Die nach Absatz 3 auf die Körperschaftsgruppen entfallenden Beträge werden jeweils mit einem Anteil von 40 vom Hundert gleichmäßig und mit einem Anteil von 60 vom Hundert nach der Einwohnerzahl aufgeteilt. Zwischen den kreisangehörigen Gemeinden wird der gleichmäßig zu verteilende Betrag in der Weise aufgeteilt, dass die amtsfreien Gemeinden einen vollen Anteil und die amtsangehörigen Gemeinden einen Anteil erhalten, der sich nach der Anzahl der dem Amt angehörigen Gemeinden bemisst.

§ 24a
Weitergabe von Einsparungen an Wohngeldleistungen

Der auf das Land Brandenburg entfallende Anteil an den durch Artikel 25 Nummer 2 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2985) zu erzielenden Einsparungen an Wohngeldleistungen wird unter Berücksichtigung der Belastungen des Landes durch Artikel 30 Nummer 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2990) den kommunalen Trägern zugewiesen (Nettoentlastung). Die Höhe der Ausgleichszuweisungen des Landes wird für jedes Kalenderjahr durch das jeweilige Haushaltsgesetz festgesetzt. Das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Arbeit zuständigen Mitglied der Landesregierung die Verteilung der Mittel nach den Sätzen 1 und 2 entsprechend den Belastungen der Landkreise und kreisfreien Städte durch die Aufgabenwahrnehmung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 25
Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach diesem Gesetz und nach den vorangegangenen Gemeindefinanzierungsgesetzen beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Ausgleichsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

(2) Ein Anspruch gegen das Land auf Zinsen für nachzuleistende Beträge besteht nicht.

§ 26
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Potsdam, den 29. Juni 2004

Der Präsident
des Landtages Brandenburg

Dr. Herbert Knoblich