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Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg (BbgEAPG)

Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg (BbgEAPG)
vom 7. Juli 2009
(GVBl.I/09, [Nr. 12], S.262)

geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2014
(GVBl.I/14, [Nr. 36])

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf:

  1. Dienstleistungserbringer nach Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006 S. 36), sofern sie Dienstleistungen anbieten oder erbringen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen,

  2. Dienstleistungsempfänger nach Artikel 4 Nummer 3 der Richtlinie 2006/123/ EG, die für berufliche oder andere Zwecke eine Dienstleistung in Anspruch nehmen oder in Anspruch nehmen möchten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf inländische Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger und solche aus Drittstaaten, denen die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben.

§ 2
Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners für das Land Brandenburg

(1) Der Einheitliche Ansprechpartner für das Land Brandenburg nimmt die dem Einheitlichen Ansprechpartner zugewiesenen Aufgaben und Rechte nach den Artikeln 6, 7, 8 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG wahr. Er ist einheitliche Stelle im Sinne des § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes gegenüber Dienstleistungserbringern und Dienstleistungsempfängern.

(2) Der Einheitliche Ansprechpartner für das Land Brandenburg ist berechtigt, zur Erfüllung der ihm durch oder aufgrund dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2008 (GVBl. I S. 114) in der jeweils geltenden Fassung zu verarbeiten.

§ 3
Informationspflichten von Dienstleistungserbringern

Dienstleistungserbringer, die das Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg wählen, sind verpflichtet, diesen unverzüglich über Änderungen nach Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG zu informieren.

§ 4
Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

(1) Die Zusammenarbeit zwischen dem Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg und den zuständigen Behörden erfolgt in der Regel auf elektronischem Weg.

(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg und den zuständigen Behörden regeln, insbesondere:

  1. Vorgaben zur Sicherstellung der elektronischen Verfahrensabwicklung und elektronischen Kommunikation,

  2. die Festlegung der Befugnisse zum Datenzugriff und Datenaustausch,

  3. die zu nutzenden Formulare und Formblätter,

  4. die Festlegung der Zuständigkeit und des Verfahrens für die Informationsbereitstellung nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG,

  5. die Informationspflichten der zuständigen Behörden gegenüber dem Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg, insbesondere

    1. die Mitteilung, welche Unterlagen und Angaben des Dienstleistungserbringers zur abschließenden Bearbeitung des Einzelfalles erforderlich sind,

    2. die Mitteilung von Verfahrenshandlungen, welche die zuständige Behörde unmittelbar gegenüber dem Dienstleistungserbringer auf dessen Verlangen hin vornimmt,

    3. die Mitteilung aller für das Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren wesentlichen Änderungen, sofern sie vom Dienstleistungserbringer nicht unmittelbar dem Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg bekannt gegeben werden,

    4. die Mitteilung von Rechtsänderungen, die die Tätigkeit des Einheitlichen Ansprechpartners für das Land Brandenburg betreffen.

Sollte die Regelung nach Satz 1 zu einer Mehrbelastung der Gemeinden und Gemeindeverbände führen, die nicht durch Rechtsvorschriften des Bundes oder der Europäischen Union unmittelbar bei ihnen entstehen, kann in der Rechtsverordnung auch der Kostenausgleich gemäß Artikel 97 Absatz 3 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg geregelt werden.

(3) Zuständige Behörde nach den Absätzen 1 und 2 ist jede Behörde gemäß Artikel 4 Nummer 9 der Richtlinie 2006/123/EG, für die durch Rechtsvorschrift das Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg angeordnet wurde.

(4) Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 oder Teile davon durch Rechtsverordnung auf das jeweils fachlich zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.

§ 5
Verfahren auf bundesgesetzlicher Grundlage

(1) Die Landesregierung kann, sofern bundesgesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen, für Verwaltungsverfahren auf bundesgesetzlicher Grundlage, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG unterfallen, durch Rechtsverordnung die Geltung dieses Gesetzes sowie § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes anordnen. Sofern in Bundesgesetzen das Verfahren über eine einheitliche Stelle für Verwaltungsverfahren angeordnet wird, die nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG unterfallen, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung davon abweichende Regelungen treffen.

(2) Die Landesregierung kann, sofern bundesgesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen, für Verwaltungsverfahren auf bundesgesetzlicher Grundlage, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG unterfallen, durch Rechtsverordnung die Geltung von § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes anordnen. Dabei kann von der Anordnung einer Genehmigungsfiktion nach § 42a Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgesehen und eine von § 42a Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abweichende Frist bestimmt werden.

§ 6
Vorgaben durch die Europäische Kommission

Sofern die Kommission nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG auf Gemeinschaftsebene einheitliche Formblätter einführt oder nach Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG Durchführungsbestimmungen zur Interoperabilität der Informationssysteme und zur Nutzung der elektronischen Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten erlässt, kann die Landesregierung diese durch Rechtsverordnung umsetzen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 oder Teile davon durch Rechtsverordnung auf das jeweils fachlich zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen. Führt die Regelung nach Satz 1 zu einer Mehrbelastung der Gemeinden und Gemeindeverbände, kann in der Rechtsverordnung auch der Kostenausgleich gemäß Artikel 97 Absatz 3 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg geregelt werden.

§ 7
Gebühren

Für die Tätigkeit des Einheitlichen Ansprechpartners für das Land Brandenburg werden Gebühren nicht erhoben.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 seinen Informationspflichten gegenüber dem Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 9
Europäische Verwaltungszusammenarbeit

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. die zuständige Stelle zu bestimmen, die die Aufgaben der Verbindungsstelle nach Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG erfüllt,

  2. Einzelheiten zum Verfahren der europäischen Verwaltungszusammenarbeit nach Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG, insbesondere zur Anwendung des Binnenmarktinformationssystems gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG, zur Umsetzung von Durchführungsmaßnahmen der Kommission nach Artikel 36 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG und zur Erfüllung der Aufgaben der Verbindungsstelle zu regeln, soweit nicht durch Bundes- oder Landesrecht vorgegeben,

  3. die Zuständigkeit und das Verfahren gemäß Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG (Vorwarnmechanismus) zu regeln.

Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 oder Teile davon durch Rechtsverordnung auf das jeweils fachlich zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.

(2) Sollte die Regelung nach Absatz 1 Satz 1 zu einer Mehrbelastung der Gemeinden und Gemeindeverbände führen, die nicht durch Rechtsvorschriften des Bundes oder der Europäischen Union unmittelbar bei ihnen entstehen, kann in der Rechtsverordnung auch der Kostenausgleich gemäß Artikel 97 Absatz 3 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg geregelt werden.