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Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)

Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
vom 1. Juni 1994
(GVBl.I/94, [Nr. 12], S.126)

geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997
(GVBl.I/97, [Nr. 13], S.124)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

Teil 2
Das Grundstück und seine Be­bauung

Teil 3
Bauliche Anlagen, andere An­lagen und Einrichtungen

Abschnitt 1
Gestaltung

Abschnitt 2
Allgemeine Anforde­rungen an die Bau­aus­füh­rung

Abschnitt 3
Bauprodukte und Bauarten

Abschnitt 4
Wände, Decken und Dächer

Abschnitt 5
Treppen, Rettungs­wege und Öff­nungen

Abschnitt 6
Haustechnische Anlagen und Feuerungs­anlagen

Abschnitt 7
Aufenthaltsräume und Wohnun­gen

Abschnitt 8
Besondere bauliche Anlagen

Teil 4
Die am Bau Beteiligten

Teil 5
Bauaufsichtsbehörden

Teil 6
Verwaltungsverfahren

Abschnitt 1
Genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Vorhaben

Abschnitt 2
Bauaufsichtliches Verfahren

Abschnitt 3
Besondere bauaufsichtliche Maßnahmen

Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten

Teil 7
Rechtsverordnungen und örtli­che Bauvorschriften, Datenschutz, Schluß­vor­schriften

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle baulichen An­lagen und Bau­pro­dukte. Es gilt auch für Grund­stücke sowie für andere Anlagen und Ein­rich­tun­gen, an die in diesem Gesetz oder in Vor­schrif­ten aufgrund dieses Gesetzes An­for­de­rungen ge­stellt wer­den.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. Straßen, Wege und Plät­ze, die die Eigenschaft einer öf­fent­lichen Stra­ße haben oder erhalten sollen und unter verant­wortlicher Leitung einer Straßenbaubehörde nach den straßenrechtlichen Vorschriften hergestellt werden und ihre Neben­anlagen; dies gilt nicht für Gebäude,
  2. sonstige Anlagen des öffentlichen Ver­kehrs und ihre Ne­ben­anlagen, mit Aus­nahme von Gebäuden,
  3. Anlagen, die der Berg­aufsicht unter­­lie­gen sowie endgültig still­gelegte bergbauliche Anlagen, die nicht mehr der Berg­aufsicht unter­liegen, mit Aus­nahme von Gebäu­den auf der Geländeober­fläche,
  4. Leitungen, die der öf­fentlichen Versor­gung mit Wasser, Gas, Elek­trizi­tät, Wär­me, der öffentlichen Abwasserbe­sei­tigung oder der Tele­kommunikation die­nen, mit Aus­nahme von Masten und Un­ter­stützun­gen,
  5. Rohrleitungen, die dem Ferntrans­port von Stof­fen dienen, mit Ausnahme von Ma­sten und Unter­stützun­gen,
  6. Kräne mit Ausnahme von Kran­bah­nen und Unter­stützungen.

§ 2
Begriffe

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdbo­den verbundene, aus Bau­produk­ten herge­stellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die An­lage durch eigene Schwe­re auf dem Bo­den ruht oder auf orts­festen Bahnen be­grenzt be­weglich ist oder wenn die Anlage nach ih­rem Verwen­dungs­zweck dazu be­stimmt ist, über­wiegend orts­fest be­nutzt zu werden. Zu den bauli­chen Anlagen zählen auch

  1. Aufschüttungen und Ab­grabungen,
  2. Lagerplätze, Abstell­plätze und Ausstel­lungs­plätze,
  3. Campingplätze, Wochen­endhausplätze, Spiel­plätze und Sport­plät­ze,
  4. Stellplätze für Kraft­fahrzeuge und Ab­stell­plätze für Fahr­räder,
  5. Gerüste,
  6. Hilfseinrichtungen zur statischen Siche­rung von Bauzu­stän­den,
  7. künstliche Hohlräume unter der Gelän­de­ober­fläche.

(2) Gebäude sind selbständig benutz­bare, überdeckte bauli­che An­lagen, die von Men­schen be­treten werden können und ge­eignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Men­schen, Tie­ren oder Sachen zu die­nen.

(3) Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden eines oberirdischen Geschosses nicht höher als 7 m über der Geländeoberfläche liegt. Gebäude mittlerer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden eines oberirdischen Geschosses höher als 7 m und nicht höher als 22 m über der Geländeoberfläche liegt. Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden eines oberirdischen Geschosses höher als 22 m über der Geländeoberfläche liegt.

(4) Oberirdische Geschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt. Hohlräume zwischen der obersten Decke und dem Dach, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, gelten nicht als Geschosse.

(5) Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Geschosse, die ausschließlich der Unterbrin­gung haustechni­scher Anlagen dienen (Instal­lations­geschosse), gelten nicht als Vollge­schosse.

(6) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vor­über­gehen­den Aufenthalt von Menschen bestimmt oder nach Lage und Größe dazu geeig­net sind.

(7) Geländeoberfläche ist die natürliche Gelän­deoberfläche, soweit nicht gemäß § 9 Abs. 2 des Bauge­setzbuches oder in der Bau­ge­neh­mi­gung eine ande­re Gelän­de­ober­fläche festge­setzt ist.

(8) Stellplätze sind Flächen, die dem Ab­stellen von Kraft­fahr­zeugen außerhalb der öf­fentli­chen Verkehrsfläche dienen. Gara­gen sind ganz oder teilweise umschlos­sene Räume zum Abstellen von Kraftfahr­zeu­gen. Ausstel­lungs­räume, Verkaufs­räume, Werk­räume oder Lagerräume für Kraftfahr­zeu­ge gelten nicht als Stellplätze oder Gara­gen.

(9) Feuerstätten sind in oder an Gebäu­den ortsfest benutzte Anlagen oder Ein­richtun­gen, die dazu bestimmt sind, durch Ver­bren­nung Wärme zu erzeu­gen.

(10) Bauprodukte sind

  1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in ­bau­li­che An­lagen einge­baut zu wer­den,
  2. aus Baustoffen und Bau­teilen vorgefer­tigte bauli­che An­la­gen, die herge­stellt werden, um mit dem Erdbo­den ver­bun­den zu werden, wie Fer­tighäu­ser, Fer­tiggara­gen und Silos.

(11) Bauart ist das Zusammen­fügen von Bau­pro­duk­ten zu bauli­chen Anlagen oder Teilen von bauli­chen An­lagen.

§ 3
Allgemeine Anforderungen

(1) Bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 sowie ihre Teile sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instandzuhalten, daß

  1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und Eigentum, nicht gefährdet werden,
  2. sie die allgemeinen Anforderungen ihrem Zweck entsprechend dauerhaft erfüllen und ohne Mißstände benutzbar sind und
  3. die natürlichen Lebensgrundlagen geschont werden.

(2) Bauprodukte dürfen nur verwendet wer­den, wenn die bau­lichen Anlagen unter Ver­wen­dung der Bauprodukte und bei ord­nungs­gemä­ßer Instand­haltung wäh­rend einer ihrem Zweck entspre­chenden, ange­messe­nen Zeit­dau­er die Anfor­de­rungen dieses Ge­setzes oder der Vorschriften aufgrund dieses Ge­set­zes erfül­len und ge­brauchs­taug­lich sind.

(3) Die ober­ste Bau­auf­sichts­behörde kann Regeln der Tech­nik ­durch Be­kannt­ma­chung im Amtsblatt für Brandenburg als Tech­ni­sche Baube­stim­mun­gen ein­füh­ren. Bei der Be­kannt­ma­chung kann hinsichtlich des Inhalts der Tech­nischen Bau­be­stim­mun­gen auf die Fund­stelle ver­wie­sen werden.

(4) Die von der ober­sten Bau­auf­sichtsbe­hörde ein­ge­führ­ten Tech­ni­schen Bau­be­stim­mungen sind zu be­ach­ten. ­Von den Techni­schen Bau­bestim­mun­gen kann abge­wi­chen wer­den, wenn eine andere Lösung in glei­cher Weise die allgemei­nen Anforde­rungen des Absatzes 1 erfüllt; § 20 Abs. 3, § 24 und § 72 Abs. 1 blei­ben unbe­rührt.

(5) Für den Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer An­lagen und Einricht­ungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 oder ihrer Tei­le, für ihre Nut­zungsände­rung und für die Bau­stel­le gelten die Ab­sät­ze 1, 3 und 4 sinn­ge­mäß.

Teil 2
Das Grundstück und seine Bebauung

§ 4
Bebauung der Grundstücke mit Gebäu­den

(1) Gebäude dürfen nur er­richtet wer­den, wenn

  1. das Grundstück nach La­ge, Form, Grö­ße und Be­schaffen­heit für die beabsich­tigte Bebauung geeignet ist,
  2. das Grundstück in ange­messener Brei­te an einer befahr­baren öffentli­chen Ver­kehrs­fläche liegt oder wenn das Grund­stück eine befahrbare, recht­lich gesi­cherte Zu­fahrt zu einer befahr­baren öffent­lichen Ver­kehrsflä­che hat; bei Wohn­wegen von nicht mehr als 50 m Län­ge kann auf die Befahr­barkeit ver­zich­tet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brand­schut­zes oder des Rett­ungsdien­stes ­be­ste­hen,
  3. bis zum Beginn der Be­nutzung des Ge­bäu­des die Zufahrts­wege sowie die Was­ser­ver­sorgungs- und Ab­was­ser­be­seiti­gungs­an­la­gen be­nutz­bar sind.

(2) Eine bauliche Anlage darf nicht auf mehreren Grundstücken errichtet werden; dies gilt nicht für Einfriedungen, die nach § 33 Satz 2 des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes auf der Grundstücksgrenze errichtet werden müssen. Abweichend von Satz 1 ist die Errichtung einer baulichen Anlage auf mehreren Grundstücken zulässig, wenn rechtlich gesichert ist, daß keine Verhältnisse eintreten können, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften widersprechen.

§ 5
Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken

(1) Von öf­fentlichen Ver­kehrsflä­chen ist ins­besondere für die Feuerwehr ein gerad­li­niger Zu- oder Durchgang zu rück­wärti­gen Gebäu­den zu schaf­fen; zu anderen Gebäu­den ist er zu schaffen, wenn der zwei­te Ret­tungs­weg dieser Gebäude über Ret­tungs­geräte der Feu­erwehr führt. Der Zu- oder Durchgang muß mindestens 1,25 m breit sein und darf durch Einbauten nicht einge­engt wer­den; bei Türöff­nungen und ande­ren ge­ring­fügi­gen Einengun­gen genügt eine lich­te Breite von 1 m. Die lichte Höhe des Zu- oder Durch­gangs muß mindestens 2 m betra­gen.

(2) Zu Gebäuden, bei denen die Ober­kan­te der Brüstung not­wendi­ger Fenster oder son­stiger zum Anleitern bestimm­ter Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, ist in den Fällen des Absat­zes 1 anstelle eines Zu- oder Durch­gan­ges eine mindestens 3 m breite Zu- oder Durchfahrt zu schaf­fen. Die lichte Höhe der Zu- oder Durch­fahrt muß senkrecht zur Fahr­bahn gemes­sen minde­stens 3,50 m betra­gen. Wände und Decken von Durchfahrten müssen feuer­be­stän­dig sein.

(3) Eine andere Verbindung als nach den Absätzen 1 oder 2 kann gestat­tet wer­den, wenn dadurch der Einsatz der Feuer­wehr nicht behindert wird; sie kann verlangt wer­den, wenn die Einsatzgrund­sätze der Feuer­wehr es erfor­dern.

(4) Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Ver­kehrs­fläche entfernt sind, können Zu- oder Durchfahrten nach Absatz 2 zu den vor und hinter den Gebäu­den gelege­nen Grund­stücks­teilen verlangt werden.

(5) Bei Gebäuden, bei denen der zweite Ret­tungsweg über Rettungsgeräte der Feu­er­wehr führt und bei denen die Ober­kante der Brü­stungen notwen­diger Fenster oder son­stiger zum Anleitern be­stimmter Stellen mehr als 8 m über der Gelände­oberfläche liegt, müs­sen diese Stellen für Feuer­wehr­fahrzeuge auf einer be­fahr­baren Fläche erreichbar sein. Diese Fläche muß einen Abstand von minde­stens 3 m und höchstens 9 m, bei mehr als 18 m Brüstungs­höhe ei­nen Abstand von höch­stens 6 m von der Außenwand haben; größere Ab­stände kön­nen gestattet werden, wenn keine Beden­ken we­gen des Brand­schutzes be­ste­hen.

(6) Die Zu- und Durchfahrten nach Ab­satz 2 sowie die be­fahrbaren Flä­chen nach Ab­satz 5 dürfen nicht durch Ein­bau­ten einge­engt wer­den und sind stän­dig freizuhal­ten. Sie müs­sen für Feu­er­wehr­fahr­zeuge ausreichend befe­stigt und tragfä­hig sein. Die be­fahr­baren Flä­chen müs­sen nach oben offen sein.

§ 6
Abstandsflächen

(1) Vor den Außen­wänden von Gebäuden sind Ab­standsflä­chen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Eine Ab­stands­fläche ist nicht erforderlich vor Au­ßen­wänden, die an Nach­bargrenzen errichtet werden, wenn nach pla­nungs­recht­lichen Vor­schriften

  1. das Gebäude an die Gren­ze ge­baut wer­den muß oder
  2. das Gebäude an die Gren­ze ge­baut wer­den darf.

Darf nach pla­nungs­recht­lichen Vorschriften nicht an die Nach­bar­grenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbar­grundstück ein Ge­bäude an der Grenze vorhanden, so kann die Bau­auf­sichtsbehörde zulassen oder verlangen, daß ange­baut wird. Muß nach pla­nungs­recht­lichen Vorschrif­ten an die Nachbar­grenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbar­grund­stück ein Gebäude mit Ab­stand zu dieser Grenze vor­handen, so kann die Bauauf­sichtsbehörde zulassen oder ver­langen, daß eine Abstands­fläche einge­halten wird.

(2) Die Abstandsflächen müs­sen auf dem Grundstück selbst liegen. Die Abstands­flächen dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs­flä­chen, öffentlichen Grünflächen und öf­fentlichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte.

(3) Die Abstandsflächen dür­fen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für

  1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75° zu­ein­ander stehen,
  2. Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohnge­bäu­den mit nicht mehr als zwei Woh­nungen und
  3. Gebäude und andere bau­liche Anla­gen, die in den Ab­stands­flächen zu­läs­sig sind oder gestattet werden.

(4) Die Tiefe der Abstands­flächen bemißt sich nach der Wand­hö­he; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Als Wand­höhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Außenfläche der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluß der Wand; bei gestaffelten Wänden gilt dies für den je­weiligen Wandab­schnitt. Bei geneigter Geländeober­fläche oder bei geneigtem obe­ren Wandabschluß ist die mitt­lere Wandhöhe maßgebend. Zur Wand­höhe werden hinzuge­rech­net:

  1. voll die Höhe von

    Dächern und Dachteilen mit einer Dach­neigung von mehr als 70°,

  2. zur Hälfte die Höhe von

    Dächern mit Dachgauben oder Dach­auf­bauten, de­ren Ge­samt­breite je Dach­flä­che mehr als die Hälf­te der dar­unter­lie­genden Ge­bäude­wand be­trägt,

  3. zu einem Drittel die Höhe von
    1. Dächern und Dach­teilen mit einer Dachneigung von mehr als 45°,
    2. Dächern mit Dach­gauben oder Dach­aufbauten, deren Ge­samt­breite je Dach­fläche mehr als ein Drittel, je­doch nicht mehr als die Hälfte der dar­un­ter­liegenden Ge­bäu­de­wand be­trägt.

Das sich erge­bende Maß ist H.

(5) Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 1 H, bei Gebäuden geringer Höhe 0,75 H, mindestens 3 m. Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt in Kerngebieten und zu öffentlichen Verkehrsflächen 0,5 H, in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten, die nicht der Erholung dienen, 0,25 H, mindestens 3 m. Vor Außenwänden, die nicht länger als 16 m sind, genügt als Tiefe der Abstandsflächen 0,5 H, mindestens 3 m; aneinandergebaute Gebäude gelten dabei als ein Gebäude.

(6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht:

  1. vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Pfeiler, Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten,
  2. untergeordnete Vorbauten, wie
    1. Wintergärten mit nicht mehr als 5 m Breite, wenn sie über nicht mehr als zwei Geschosse reichen und nicht mehr als 3 m vortreten,
    2. Balkone mit nicht mehr als 5 m Breite, wenn sie nicht mehr als 2 m vortreten,
    3. andere Vorbauten mit nicht mehr als 3 m Breite, wenn sie über nicht mehr als zwei Geschosse reichen und nicht mehr als 1 m vortreten,
  3. an bestehenden Gebäuden nachträglich angebrachte Außenwandverkleidungen, die dem Wärmeschutz dienen.

Vorbauten sind untergeordnet, wenn ihre Gesamtbreite ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand nicht überschreitet. Bauteile und Vorbauten müssen von den Nachbargrenzen oder von den Abstandsflächen anderer Gebäude mindestens 2 m entfernt bleiben.

(7) Liegen sich in Ge­wer­be- ode­r Indu­strie­ge­bie­ten auf einem Grundstück Gebäu­de oder Gebäudeteile mit feuerbestän­digen Wän­den ohne Öffnungen gegenüber, so ist abweichend von Absatz 5 Satz 2 zwischen diesen Wänden ein Abstand von 3 m zuläs­sig.

(8) Für bauliche Anlagen, andere An­lagen und Einrich­tun­gen, von denen Wir­kun­gen wie von Gebäuden ausgehen, gelten die Ab­sätze 1 bis 6 gegenüber Gebäuden und Nach­bar­gren­zen sinnge­mäß.

(9) Unmittelbar an den Nach­bargrenzen und ohne Abstands­flächen zu diesen sind zuläs­sig:

  1. Garagen und überdeckte Stellplätze,
  2. Gewächshäuser und Nebengebäude für Abstellräume, jeweils ohne Feuerstätten, mit einer Grundfläche von jeweils nicht mehr als 10 m²,
  3. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen mit nicht mehr als 1,50 m Höhe; in Gewerbe- und Industriegebieten mit nicht mehr als 2 m Höhe.

Die Grenzbebauung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 darf auf dem Grundstück insgesamt nicht mehr als 50 m² Grundfläche ha­ben und an keiner Nach­bar­grenze eine Länge von 9 m und eine mittlere Wand­hö­he von 3 m über der Gelände­ober­flä­che über­schrei­ten. Die bauliche Verbindung dieser Grenzbebauung mit einem Haupt- oder Nebengebäude ist zulässig, soweit diese Gebäude ihre eigene Abstandsfläche zur Nachbargrenze einhalten; die Einbeziehung der Grenzbebauung unter das Dach eines Hauptgebäudes ist jedoch nicht zulässig.

(10) In den Abstandsflächen eines Ge­bäu­des und zu diesem ohne eigene Abstands­flä­chen können, wenn die Beleuchtung der Räu­me des Gebäudes nicht wesentlich be­ein­träch­tigt wird, gestattet werden:

  1. Garagen und Nebengebäude,
  2. bauliche Anlagen sowie Anlagen und Einrichtun­gen, von denen Wirkun­gen wie von Gebäuden ausge­hen.

(11) Bestimmt eine örtliche Bauvor­schrift nach § 89 Abs. 2 durch zwin­gende Fest­set­zung eine ge­ringe­re oder grö­ßere Tie­fe der Ab­stands­flächen, so gilt diese Tie­fe.

§ 7
Übernahme von Ab­stands­flächen auf Nachbar­grund­stücke

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann zulassen, daß sich die Ab­standsflächen ganz oder teil­weise auf das Nachbargrundstück erstrecken, wenn

  1. städtebauli­che und bau­gestalte­ri­sche Bedenken nicht beste­hen,
  2. den all­ge­meinen Anforde­rungen an ge­sunde Wohn- und Ar­beits­verhältnisse minde­stens gleichwer­tig entspro­chen wird,
  3. diese Ab­standsflächen und die für die Be­bauung des Nach­bar­grundstücks vor­ge­schriebenen Ab­stand­s­flä­chen aus recht­li­chen oder tatsächli­chen Grün­den nicht über­baut wer­den kön­nen; § 6 Abs. 9 und 10 bleibt unberührt.

(2) Die vorgeschriebenen Ab­stand­s­flächen dürfen auch bei nach­trägli­chen Grenz­änderun­gen und Grundstücks­teilun­gen nicht unter­schritten oder über­baut werden. Ab­satz 1 gilt ent­sprechend.

§ 8
Teilung von Grundstücken

(1) Durch die Teilung eines Grundstückes, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, insbesondere den Vorschriften über die Abstandsflächen, den Brandschutz und die Erschließung, zuwiderlaufen.

(2) Soll bei einer Teilung nach Absatz 1 von den Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften abgewichen werden, so sind die Verfahrensvorschriften der §§ 67 Abs. 1, 68 und 72 entsprechend anzuwenden.

§ 9
Nicht überbaute Flächen der bebauten Grund­stücke, Kin­der­spiel­plätze

(1) Die Bebauung und die Versiegelung des Grundstücks ist nur zulässig, soweit dies für die zulässige Nutzung oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist. Die nicht überbauten Flä­chen der bebauten Grund­stücke sind zu bepflan­zen oder gärt­ne­risch anzule­gen und zu un­terhal­ten, soweit diese Flä­chen nicht für eine andere zulässi­ge Ver­wendung benö­tigt wer­den.

(2) Bei der Errichtung oder Änderung bauli­cher Anlagen kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, daß die Gelände­oberfläche des Grundstücks erhal­ten oder in ihrer Höhen­lage verändert wird, um eine Störung des Straßen­-, Orts- oder Land­schafts­bildes zu ver­meiden oder zu besei­ti­gen oder um die Gelän­deober­fläche der Höhe der Ver­kehrs­flächen oder der Nach­bar­grund­stücke anzu­gleichen.

(3) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Woh­nungen ist auf dem Bau­grund­stück ein Kinder­spiel­platz herzu­stellen und in­standzuhal­ten.

(4) Die Größe, Art und Aus­stattung des Kin­derspielplat­zes rich­tet sich nach der Zahl und Art der Woh­nun­gen auf dem Grund­stück. Eine Teil­flä­che des Kinder­spiel­plat­zes ist als Spiel­fläche für Kleinkinder in unmit­tel­barer Nähe des Gebäu­des anzu­le­gen.

(5) Auf die Herstellung des Kinder­spielplatzes soll ver­zichtet wer­den, wenn

  1. in unmittelbarer Nähe ein Kinderspiel­platz als Ge­mein­schaftsanlage nach § 11 ge­schaf­fen wird oder vorhan­den ist oder
  2. die Art der Wohnungen oder ihre Umge­bung dies nicht erfor­dern.

(6) Bei bestehenden Gebäuden kann die Bauaufsichtsbehör­de die An­lage und In­standhal­tung eines Kin­der­spiel­plat­zes ver­langen, wenn dies die Ge­sund­heit und der Schutz der Kin­der erfor­dern.

(7) Kann der Bauherr den Kin­derspielplatz nur unter gro­ßen Schwierigkeiten auf dem Bau­grund­stück herstel­len, so kann die Gemeinde durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Bauherrn vereinbaren, daß der Bau­herr ­seine Ver­pflich­tung nach Absatz 3 durch Zah­lung eines Geldbetrages an die Ge­meinde erfüllt. Der Geldbe­trag soll den anteiligen durch­schnitt­lichen Herstellungs- und In­stand­haltungsko­sten­ eines Kinder­spiel­platzes einschließlich der Kosten des Grunderwerbs entspre­chen. § 52 Abs. 6 Satz 3 und 4 gilt ent­spre­chend. Die Gemeinde hat den Geldbetrag für die Her­stellung, Erwei­terung oder Instand­hal­tung eines der All­ge­meinheit zugänglichen Kin­der­spielplatzes in der Nähe des Baugrund­stücks zu verwen­den.

§ 10
Einfriedung der Baugrund­stücke

Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß bebaute und nach planungs­rechtlichen Vor­schriften bebaubare Grund­stücke ganz oder teil­weise einge­friedet oder abge­grenzt wer­den, wenn die öffent­li­che Sicher­heit oder Ord­nung dies erfordert. Das glei­che gilt für Auf­schüt­tun­gen und Abgra­bun­gen, für Lager­-, Ab­stell- und Aus­stel­lungs­plätze, für Cam­ping­- und Wo­chen­endhaus­plätze und für Spiel- und Sportplät­ze.

§ 11
Gemeinschaftsanlagen

(1) Die Her­stellung, die In­standsetzung, die Instandhal­tung und der Betrieb von Gemeinschaftsanlagen, insbeson­dere für Kin­der­spielplätze (§ 9 Abs. 3 und 4), Plätze für Abfallbehälter (§ 47) und Stell­plätze und Ga­ragen (§ 52), für die in ei­nem Be­bau­ungs­plan Flä­chen festge­setzt sind, obliegen den Ei­gen­tü­mern der Grund­stücke, für die diese An­lagen be­stimmt sind. Ein Erbbau­be­rech­tigter tritt an die Stel­le des Ei­gentü­mers. Die Ver­pflich­tung nach Satz 1 gilt auch für die Rechts­nachfol­ger.

(2) Die Gemeinschaftsanlage muß her­ge­stellt werden, so­bald und soweit sie zur Er­fül­lung ihres Zweckes erfor­derlich ist. Die Bau­auf­sichtsbehörde kann durch schrift­liche An­ord­nung den Zeit­punkt für die Her­stellung be­stimmen.

(3) Die Baugenehmigung kann davon ab­hängig gemacht wer­den, daß der Antrag­stel­ler in Höhe des voraussichtlich auf ihn entfal­lenden Anteils der Herstellungskosten Sicher­heit leistet.

Teil 3
Bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen

Abschnitt 1
Gestaltung

§ 12
Gestaltung

(1) Bauliche Anlagen müs­sen so gestaltet sein, daß sie nach Form, Maß­stab, Ver­hält­nis der Baumas­sen und Bautei­le zu­ein­ander, Werk­stoff und Farbe nicht ver­un­staltet wir­ken.

(2) Bauliche Anlagen sind mit ihrer Um­ge­bung derart in Ein­klang zu bringen, daß sie das Straßen-, Orts- oder Land­schafts­bild nicht ver­unstal­ten oder deren beabsich­tigte Ge­stal­tung nicht stören.

(3) Soweit keine örtli­chen Bau­vor­schriften bestehen, sollen sich bauli­che An­lagen in die Be­bauung der näheren Umge­bung ein­fügen.

§ 13
Anlagen der Außenwerbung und Wa­ren­automaten

(1) An­lagen der Außenwer­bung (Werbean­la­gen) sind alle ortsfesten Ein­richtun­gen, die der Ankündigung oder An­prei­sung oder als Hin­weis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Ver­kehrs­raum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbe­sondere Schil­der, Be­schrif­tungen, Be­malungen, Licht­werbungen, Schau­kä­sten sowie für Zet­tel- und Bogen­an­schläge oder für Licht­wer­bung be­stimmte Säu­len, Tafeln und Flä­chen.

(2) Für Werbeanlagen, die bauliche An­lagen sind, gelten die in diesem Gesetz an bau­liche Anlagen gestellten An­forderun­gen. Wer­be­anlagen, die keine baulichen Anlagen sind, dür­fen weder bauli­che Anlagen noch das Stra­ßen-, Orts- oder Land­schafts­bild ver­unstal­ten oder die Sicher­heit und Leichtigkeit des Ver­kehrs gefähr­den. Die stö­ren­de Häu­fung von Wer­bean­la­gen ist unzuläs­sig.

(3) Außerhalb der im Zusam­menhang be­bau­ten Ortsteile sind Wer­bean­lagen unzu­läs­sig. Ausgenommen sind, soweit in ande­ren Vor­schrif­ten nichts anderes bestimmt ist,

  1. Werbeanlagen an der Stätte der Lei­stung,
  2. Schilder, die Inhaber und Art gewerb­licher Betriebe kenn­zeich­nen (Hin­weis­schilder), wenn sie vor Orts­durchfahrten auf einer Tafel zusam­men­gefaßt sind,
  3. einzelne nichtamtliche Hinweisschilder an Verkehrs­straßen und Weg­ab­zwei­gun­gen, die im Interesse des Verkehrs auf au­ßerhalb der Orts­durchfahr­ten lie­gende Betriebe oder versteckt lie­gende Stätten auf­merksam machen,
  4. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanla­gen und Ver­samm­lungs­stätten, soweit sie nicht in die freie Land­schaft wirken,
  5. Werbeanlagen auf Aus­stellungs- und Mes­sege­länden.

(4) In Kleinsiedlungsgebie­ten, Dorfge­bie­ten, reinen, allgemei­nen und besonderen Wohn­ge­bieten und in Sonderge­bieten, die der Erho­lung die­nen, sind nur zulässig

  1. Wer­bean­lagen an der Stätte der Lei­stung,
  2. An­lagen für amtli­che Mitteilun­gen und zur Un­ter­rich­tung der Bevöl­kerung über kirch­liche, kultu­relle, poli­ti­sche, sport­li­che und ähnliche Ver­anstal­tun­gen,
  3. Wer­beanlagen in Sport­anla­gen (Banden­wer­bung).

(5) Die Absätze 1 bis 3 gel­ten für Wa­renauto­maten ent­spre­chend.

(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwen­den auf

  1. Werbemittel, die an da­für genehmigten Säulen, Tafeln und Flä­chen ange­bracht sind,
  2. Werbemittel für Zeitun­gen und Zeit­schrif­ten an deren Ver­kaufsstellen,
  3. Auslagen und Dekoratio­nen in Fenstern und Schaukästen.

Abschnitt 2
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung

§ 14
Baustelle

(1) Baustellen sind so ein­zu­rich­ten, daß bauli­che Anlagen und andere An­lagen und Ein­rich­tungen ordnungs­gemäß er­richtet, ge­ändert oder abge­bro­chen und instand­ge­halten werden kön­nen und keine Ge­fahren oder vermeid­baren Be­lä­stigungen entstehen.

(2) Baustellen sind so ein­zurichten, daß nicht verwen­dete Bau­stoffe, Abbruch­mate­rial, Boden­aus­hub und Bau­stellen­abfälle ge­trennt er­faßt und der Wiederverwendung, der Ver­wertung oder son­stigen Entsorgung als Ab­fall zugeführt werden können.

(3) Öffentliche Verkehrsflä­chen, Ver­sorgungs-, Ab­was­ser­besei­ti­gungs- und Mel­de­an­la­gen, hydrologische Meßstel­len, Im­mis­sions­meß­stel­len, Vermessungs- und Grenzmar­ken sind für die Dauer der Bau­aus­führung zu schützen und, soweit erfor­derlich, unter den notwendi­gen Sicherheitsvorkehrun­gen zugäng­lich zu halten.

(4) Erhaltenswerte Bäume, Sträucher und sonstige Be­pflan­zungen müssen wäh­rend der Bauausführung geschützt, ins­besondere bei Grundwasser­absenkung gewässert werden.

(5) Bei Bauarbeiten, durch die unbetei­lig­te Personen gefährdet werden können, ist die Gefahrenzone abzugrenzen oder durch Warn­zeichen zu kenn­zeichnen. Soweit erfor­derlich, sind Bau­stellen mit einem Bauzaun abzugren­zen, mit Schutzvorrichtun­gen gegen herabfal­lende Gegen­stände zu versehen und zu be­leuchten.

(6) Für die Dauer der Ausfüh­rung geneh­mi­gungs­bedürftiger Bau­vorhaben hat der Bauherr an der Baustelle ein Schild, das die Bezeich­nung des Bau­vorhabens und die Na­men und An­schriften der am Bau Betei­ligten (§§ 57 bis 62) ent­hal­ten muß, dau­erhaft lesbar und von der öffent­li­chen Ver­kehrs­flä­che aus sichtbar anzu­brin­gen.

§ 15
Standsicherheit

Je­de bauli­che An­lage und an­dere An­lage und Einrichtung muß im ganzen, in ihren ein­zel­nen Teilen und für sich allein stand­si­cher sein. Die Stand­si­cher­heit ande­rer bau­li­cher An­lagen und anderer Anlagen und Ein­richtungen und die Trag­fähig­keit des Bau­grundes des Nach­bar­grund­stückes dürfen nicht ge­fähr­det wer­den.

§ 16
Schutz gegen schädliche Ein­flüsse

Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrich­tun­gen müssen so angeordnet, be­schaf­fen und ge­brauch­staug­lich sein, daß durch Was­ser, Feuch­tig­keit, pflanz­li­che oder tieri­sche Schäd­linge sowie andere chemi­sche, phy­si­kali­sche oder biologi­sche Ein­wirkungen keine Gefahren oder unzumut­bare Belästi­gun­gen ent­stehen. Bau­grund­stücke müssen für bauliche An­lagen ent­sprechend ge­eignet sein.

§ 17
Brandschutz

(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrich­tun­gen müssen so beschaffen sein, daß der Ent­stehung ei­nes Brandes und der Ausbrei­tung von Feuer und Rauch vor­ge­beugt wird und bei einem Brand die Ret­tung von Men­schen und Tieren sowie wirk­same Lösch­arbeiten möglich sind.

(2) Leichtentflammbare Bau­stoffe dür­fen nicht verwendet wer­den; dies gilt nicht für Baustof­fe, wenn sie in Ver­bindung mit an­de­ren Bau­stof­fen nicht leichtentflammbar sind.

(3) Feuerbeständige Bauteile müssen in den wesentlichen Teilen aus nichtbrenn­baren Bau­stof­fen bestehen; dies gilt nicht für feuer­be­ständi­ge Ab­schlüsse von Öffnun­gen.

(4) Jede Nutzungseinheit mit Aufent­halts­räu­men muß in je­dem Geschoß über minde­stens zwei voneinander unabhängige Ret­tungs­wege erreichbar sein. Der erste Ret­tungsweg muß in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über min­de­stens eine notwen­dige Treppe (§ 35 Abs. 1 Satz 1) führen; der zwei­te Ret­tungs­weg kann eine mit Rettungs­geräten der Feuer­wehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendi­ge Treppe sein. Ein zweiter Ret­tungs­weg ist nicht erforder­lich, wenn die Rettung über einen Trep­pen­raum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicher­heits­trep­penraum). Gebäude, deren zweiter Ret­tungs­weg über Rettungsgeräte der Feuer­wehr führt und bei denen die Ober­kante der Brü­stungen notwen­di­ger Fen­ster oder son­stiger zum An­lei­tern bestimmter Stellen mehr als 8 m über der Gelän­de­ober­fläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die erfor­derli­chen Ret­tungs­geräte, wie Hubrettungsfahrzeuge, von der Feuer­wehr vor­gehal­ten werden.

(5) Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nut­zung Blitz­schlag leicht ein­treten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitz­schutz­anla­gen zu versehen.

§ 18
Wärme-, Schall- und Er­schüt­te­rungsschutz

(1) Bei der Errichtung, Änderung, Instandsetzung und Nutzung von baulichen Anlagen ist mit Ressourcen schonend umzugehen. Gebäude müssen einen ihrer Nutzung, ihrem Standort und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben.

(2) Gebäude müssen einen ih­rer Nut­zung und dem Standort entspre­chenden ausrei­chen­den Schallschutz ha­ben. Wenn die Lage oder Nutzung von Gebäu­den mit Aufent­haltsräumen es erfordert, können Lärm­schutzmauern oder ähnliche Anlagen ver­langt werden.

(3) Erschütterungen, Schwin­gun­gen oder Geräusche, die von orts­festen Anlagen oder Einrichtungen in bauli­chen Anlagen oder auf Grundstücken ausge­hen, sind so zu däm­men, daß Gefahren oder unzumut­bare Belä­sti­gun­gen nicht ent­ste­hen.

§ 19
Verkehrssicherheit

(1) Bauliche An­lagen und die dem Ver­kehr dienen­den nicht über­bauten Flächen von be­bau­ten Grund­stücken müssen ver­kehrs­sicher sein. Die allge­mein zugänglichen Verkehrs­flä­chen, insbesondere die Be­läge von Fußböden und Trep­pen, müssen eben und rutsch­fest sein.

(2) Die Sicherheit und Leich­tigkeit des öffent­lichen Ver­kehrs darf durch bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Ein­rich­tungen oder durch ihre Nutzung nicht ge­fähr­det wer­den.

Abschnitt 3
Bauprodukte und Bauarten

§ 20
Bauprodukte

(1) Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung, In­stand­set­zung und Instand­hal­tung baulicher Anlagen nur ver­wendet wer­den, wenn sie für den Verwen­dungs­zweck

  1. von den nach Absatz 2 bekanntgemach­ten techni­schen Regeln nicht oder nicht we­sent­lich abwei­chen (geregel­te Bau­pro­duk­te) oder nach Ab­satz 3 zulässig sind und wenn sie auf­grund des Über­einstim­mungs­nachwei­ses nach § 25 das Über­ein­stim­mungs­zeichen (Ü‑Zeichen) tragen oder
  2. nach den Vorschriften
    1. des Bauproduktenge­setzes,
    2. zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Ra­tes zur An­glei­chung der Rechts‑ und Verwaltungs­vor­schrif­ten der Mit­glied­staa­ten über Bauprodukte (Bau­produk­ten­richtli­nie) vom 21. Dezem­ber 1988 (ABl. EG Nr. L 40 S. 12) durch andere Mit­glied­staa­ten der Euro­päi­schen Union und andere Ver­trags­staaten des Ab­kom­mens über den Europäi­schen Wirt­schaftsraum oder
    3. zur Umsetzung son­stiger Richt­linien der Europäischen Union, so­weit diese die wesentli­chen Anfor­derungen nach § 5 Abs. 1 des Bau­pro­dukten­ge­setzes berück­sich­ti­gen
    in den Verkehr gebracht und gehandelt wer­den dürfen, ins­besondere das Zei­chen der Europäischen Union (CE-Zei­chen) tra­gen und dieses Zei­chen die nach Ab­satz 7 Nr. 1 festgeleg­ten Klassen‑ und Leistungs­stufen aus­weist.

Sonstige Bau­produk­te, die von allgemein aner­kannten Regeln der Technik nicht ab­weichen, dürfen auch ver­wendet werden, wenn diese Regeln nicht nach Absatz 2 bekannt­ge­macht sind. Son­stige Bauproduk­te, die von allgemein aner­kannten Regeln der Technik abweichen, be­dür­fen keines Nachweises ihrer Verwend­bar­keit nach Ab­satz 3; § 72 Abs. 1 bleibt unbe­rührt.

(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht im Einver­nehmen mit der ober­sten Bauaufsichtsbehörde für Bau­pro­duk­te, für die nicht nur die Vor­schrif­ten nach Ab­satz 1 Satz 1 Nr. 2 maß­gebend sind, in der Baure­gel­liste A die techni­schen Regeln be­kannt, die zur Erfül­lung der in diesem Ge­setz und in Vor­schrif­ten aufgrund dieses Ge­setzes an bauli­che Anlagen gestell­ten Anforderungen er­for­der­lich sind.

(3) Bauprodukte, für die technische Re­geln in der Bau­regelli­ste A nach Absatz 2 be­kannt­gemacht worden sind und die von die­sen we­sentlich abweichen oder für die es Tech­ni­sche Bau­bestim­mungen nach § 3 Abs. 3 oder all­ge­mein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht gere­gelte Bauprodukte), be­dürfen

  1. einer allgemeinen bau­aufsichtlichen Zu­las­sung (§ 21),
  2. eines allgemeinen bau­aufsichtlichen Prüf­zeug­nisses (§ 22) oder
  3. einer Zustimmung im Ein­zelfall (§ 23).

Ausgenommen sind Bauprodukte, die für die Erfüllung der Anforde­run­gen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Ge­setzes nur eine unter­geordnete Be­deutung haben und die das Deut­sche Institut für Bau­technik im Einvernehmen mit der ober­sten Bauaufsichtsbe­hörde in einer Bau­regelli­ste C öf­fentlich be­kannt­ge­macht hat.

(4) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Lan­des­regie­rung kann durch Rechtsverord­nung vorschrei­ben, daß für be­stimm­te Bau­pro­duk­te, auch so­weit sie An­forderungen nach anderen Rechtsvor­schriften unterlie­gen, hin­sichtlich dieser An­forderun­gen be­stimmte Nach­weise der Verwendbar­keit oder bestimm­te Über­ein­stim­mungs­nachweise nach Maßgabe der §§ 20 bis 23 und der §§ 25 bis 28 zu füh­ren sind, wenn die anderen Rechts­vor­schriften diese Nachweise verlangen oder zu lassen.

(5) Bei Bauprodukten nach Ab­satz 1 Nr. 1, deren Her­stellung in außer­gewöhnli­chem Maß von der Sachkunde und Erfah­rung der damit betrauten Personen oder von einer Aus­stattung mit besonderen Vor­rich­tungen ab­­hängt, kann in der allgemeinen bauauf­sicht­lichen Zulas­sung, in der Zu­stim­mung im Ein­zelfall oder durch Rechtsver­ordnung des für die Bauaufsicht zustän­di­gen Mitglieds der Landesregierung vor­ge­schrie­ben wer­den, daß der Herstel­ler über sol­che Fach­kräfte und Vor­rich­tun­gen ver­fügt und dies einer Prüfstelle nach § 28 nachzuweisen hat. In der Rechtsver­ord­nung können Min­dest­anforde­run­gen an die Aus­bil­dung, die durch Prüfung nachzu­wei­sen­de Befä­hi­gung und die Aus­bil­dungs­stätten ein­schließ­lich der Anerkennungsvoraussetzun­gen gestellt wer­den.

(6) Für Bauprodukte, die we­gen ihrer be­son­deren Eigen­schaf­ten oder ihres beson­de­ren Verwendungszweckes einer außer­ge­wöhnli­chen Sorgfalt bei Einbau, Transport, In­stand­haltung oder Reinigung bedür­fen, kann in der allge­meinen bauauf­sicht­lichen Zu­las­sung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechts­verordnung des für die Bau­aufsicht zuständigen Mit­glieds der Landesregierung die Über­wa­chung die­ser Tätig­keiten durch eine Über­wa­chungsstelle nach § 28 vorgeschrie­ben wer­den.

(7) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einverneh­men mit der obersten Bauauf­sichtsbehörde in der Bau­re­gel­li­ste B

  1. festlegen, welche der Klassen‑ und Lei­stungs­stufen, die in Normen, Leitlinien oder europäischen technischen Zulas­sun­gen nach dem Baupro­duktengesetz oder in anderen Vorschrif­ten zur Um­setzung von Richtli­nien der Europäi­schen Union enthal­ten sind, Bauprodukte nach Ab­satz 1 Nr. 2 erfül­len müssen, und
  2. bekannt machen, inwie­weit andere Vor­schriften zur Um­set­zung von Richt­linien der Europäischen Union die we­sentli­chen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes nicht berück­sichtigen.

§ 21
Allgemeine bauaufsichtliche Zulas­sung

(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt eine all­ge­mei­ne bau­auf­sicht­liche Zu­las­sung für nicht geregelte Bau­produk­te, wenn de­ren Ver­wend­barkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nach­gewie­sen ist.

(2) Die zur Begründung des Antrags erfor­derlichen Unter­lagen sind beizufü­gen. So­weit erforderlich, sind Probe­stücke vom An­tragstel­ler zur Ver­fügung zu stellen oder durch Sach­ver­ständige, die das Deutsche Institut für Bautechnik bestim­men kann, zu ent­neh­men oder Probeaus­füh­rungen unter Aufsicht der Sach­verständi­gen herzustel­len. § 71 Abs. 2 gilt entspre­chend.

(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann für die Durch­füh­rung der Prü­fung die sach­ver­ständige Stelle und für Pro­beaus­führun­gen die Ausführungs­stelle und Aus­füh­rungs­zeit vor­schrei­ben.

(4) Die allgemeine bauauf­sichtliche Zulas­sung wird wider­ruflich und für eine be­stimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre be­trägt. Die Zulassung kann mit Ne­ben­bestim­mun­gen erteilt werden. Sie kann auf schriftli­chen Antrag in der Regel um fünf Jahre ver­längert werden; § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Zulassung wird unbe­schadet der Rech­te Dritter erteilt.

(6) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht die von ihm er­teilten allgemei­nen bau­auf­sicht­lichen Zulassungen nach Ge­gen­stand und wesentli­chem Inhalt öffentlich be­kannt.

(7) Allgemeine bauaufsicht­liche Zulas­sun­gen nach dem Recht ande­rer Länder der Bun­des­repu­blik Deutsch­land gel­ten auch im Land Bran­den­burg.

§ 22
Allgemeines bauaufsichtliches Prüf­zeug­nis

(1) Bauprodukte,

  1. deren Verwendung nicht der Erfüllung erhebli­cher Anfor­de­rungen an die Si­cher­heit baulicher Anlagen dient oder
  2. die nach allgemein aner­kannten Prüf­ver­fahren beurteilt werden,

bedürfen anstelle einer all­gemeinen bauauf­sichtlichen Zulas­sung nur eines allgemei­nen bauaufsichtlichen Prü­f­zeugnisses. Das Deut­sche In­stitut für Bautechnik macht dies mit der An­gabe der maß­ge­benden technischen Regeln und, soweit es keine allge­mein aner­kannten Regeln der Technik gibt, mit der Be­zeichnung der Bau­produk­te im Einvernehmen mit der ober­sten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregel­li­ste A be­kannt.

(2) Ein allgemeines bauauf­sichtliches Prüf­zeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für nicht gere­gelte Bau­produkte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Ver­wend­barkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nach­gewiesen ist. § 21 Abs. 2 bis 7 gilt ent­spre­chend.

§ 23
Nachweis der Verwendbarkeit von Bau­pro­dukten im Einzel­fall

(1) Mit Zu­stim­mung der ober­sten Bauauf­sichts­behörde dür­fen im Einzelfall

  1. Bauprodukte, die aus­schließlich nach dem Bauproduk­tenge­setz oder nach sonstigen Vorschrif­ten zur Umset­zung der Richt­linien der Eu­ropäischen Union in Ver­kehr ge­bracht und ge­han­delt wer­den dürfen, je­doch deren Anfor­derungen nicht erfüllen und
  2. nicht geregelte Baupro­dukte

verwendet werden, wenn deren Verwend­bar­keit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewie­sen ist. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bau­auf­sichts­behörde im Einzel­fall erklä­ren, daß ihre Zu­stimmung nicht erfor­der­lich ist.

(2) Die Zustimmung für Bau­produkte nach Absatz 1, die in denk­malgeschützten bauli­chen Anlagen nach § 2 Abs. 2 und 3 des Bran­den­bur­gi­schen Denk­mal­schutz­gesetzes ver­wen­det wer­den sol­len, erteilt die untere Bau­auf­sichts­behör­de.

§ 24
Bauarten

(1) Bauarten, die von Techni­schen Baubestim­mungen wesent­lich abwei­chen oder für die es allgemein anerkannte Re­geln der Tech­nik nicht gibt (nicht gere­gelte Bau­arten), dürfen bei der Er­richtung, Änderung und Instandhal­tung baulicher An­lagen nur ange­wendet wer­den, wenn für sie

  1. eine allgemeine bauauf­sichtliche Zulas­sung oder
  2. eine Zustimmung im Ein­zelfall

erteilt worden ist. § 20 Abs. 5 und 6 sowie die §§ 21 bis 23 gelten entsprechend. Wenn Gefah­ren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bau­auf­sichts­behörde im Ein­zel­fall oder für genau begrenz­te Fälle allgemein festle­gen, daß eine allge­mei­ne bauauf­sichtliche Zu­las­sung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustim­mung im Einzel­fall nicht erfor­derlich ist.

(2) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Lan­des­regie­rung kann durch Rechtsverord­nung vorschrei­ben, daß für bestimmte Bau­arten, auch so­weit sie Anfor­derungen nach anderen Rechtsvorschriften unterlie­gen, Absatz 1 ganz oder teil­weise anwendbar ist, wenn die ande­ren Rechtsvor­schriften dies verlangen oder zulassen.

§ 25
Übereinstimmungsnachweis

(1) Bau­produkte bedürfen ei­ner Bestätigung ihrer Über­ein­stimmung mit den techni­schen Re­geln nach § 20 Abs. 2, den allgemeinen bau­auf­sicht­li­chen Zulassungen, den allge­mei­nen bauauf­sicht­lichen Prüfzeugnissen oder den Zustim­mungen im Einzel­fall; als Überein­stim­mung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesent­lich ist.

(2) Die Bestätigung der Über­einstim­mung erfolgt durch

  1. Übereinstimmungserklä­rung des Her­stel­lers (§ 26) oder
  2. Übereinstimmungszertifi­kat (§ 27).

In der all­ge­mei­nen bau­auf­sicht­li­chen Zulas­sung, in der Zu­stim­mung im Ein­zelfall oder in der Bauregelli­ste A kann die Bestäti­gung durch Über­einstimmungs­zerti­fikat vor­ge­schrie­ben werden, wenn dies zum Nach­weis einer ord­nungs­gemäßen Her­stellung erfor­der­lich ist. Bau­produkte, die nicht in Serie herge­stellt wer­den, bedürfen nur der Überein­stim­mungs­erklä­rung des Herstel­lers nach § 26 Abs. 1, sofern nichts anderes be­stimmt ist. Die oberste Bau­auf­sichts­behörde kann im Ein­zelfall die Ver­wendung von Bau­pro­dukten ohne das erfor­der­liche Übereinstim­mungszer­ti­fikat ge­stat­ten, wenn nach­gewie­sen ist, daß diese Bau­produkte den tech­ni­schen Re­geln, Zulas­sungen, Prüf­zeug­nissen oder Zustimmun­gen nach Absatz 1 entspre­chen.

(3) Für Bauarten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Übereinstimmungser­klärung und die Erklärung, daß ein Überein­stim­mungs­zer­tifi­kat erteilt ist, hat der Hersteller durch Kenn­zeich­nung der Bauprodukte mit dem Über­einstim­mungs­zeichen (Ü‑Zeichen) unter Hinweis auf den Verwen­dungszweck ab­zuge­ben.

(5) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf seiner Verpackung, einem Beipackzettel, dem Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.

(6) Ü‑Zeichen aus anderen Ländern der Bun­desrepublik Deutsch­land, aus ande­ren Mit­gliedstaaten der Europäischen Union und eines anderen Ver­tragsstaates des Abkom­mens über den Europäi­schen Wirt­schaftsraum gelten auch im Land Bran­den­burg.

§ 26
Übereinstimmungserklärung des Her­stel­lers

(1) Der Hersteller darf eine Über­ein­stim­mungserklärung nur abge­ben, wenn er durch werks­eigene Produktionskon­trolle si­cherge­stellt hat, daß das von ihm herge­stell­te Bau­pro­dukt den maßge­benden tech­ni­schen Regeln, der allgemeinen bauauf­sicht­lichen Zulassung, dem allgemeinen bauauf­sicht­lichen Prüfzeug­nis oder der Zustim­mung im Einzel­fall ent­spricht.

(2) In den technischen Regeln nach § 20 Abs. 2, in der Bau­regel­liste A, in den all­ge­meinen bauaufsichtlichen Zu­lassun­gen, in den allgemeinen bauauf­sichtlichen Prüf­zeug­nis­sen oder in den Zustimmun­gen im Ein­zelfall kann eine Prüfung der Baupro­dukte durch eine Prüfstelle vor Abgabe der Über­ein­stim­mungs­erklärung vorgeschrieben wer­den, wenn dies zur Siche­rung einer ord­nungsgemäßen Her­stellung er­forderlich ist. In diesen Fällen hat die Prüfstelle das Bau­produkt darauf­hin zu über­prüfen, ob es den maßgebenden techni­schen Re­geln, der all­gemeinen bauaufsicht­li­chen Zulassung, dem allgemeinen bauauf­sichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Ein­zelfall ent­spricht.

§ 27
Übereinstimmungszertifikat

(1) Ein Übereinstimmungszer­tifikat ist von einer Zerti­fizie­rungsstelle nach § 28 zu er­teilen, wenn das Bauprodukt

  1. den maßgebenden techni­schen Regeln, der all­gemeinen bau­auf­sichtli­chen Zu­las­sung, dem allgemeinen bauauf­sicht­li­chen Prüf­zeugnis oder der Zustim­mung im Ein­zel­fall ent­spricht und
  2. einer werkseigenen Pro­duktionskon­trolle sowie einer Fremd­überwachung nach Maßga­be des Absatzes 2 unter­liegt.

(2) Die Fremdüberwachung ist von Über­wa­chungsstellen nach § 28 durch­zufüh­ren. Die Fremdüberwachung hat regelmä­ßig zu über­prü­fen, ob das Bau­produkt den maßge­benden techni­schen Regeln, der all­gemeinen bauauf­sicht­lichen Zulas­sung, dem allgemeinen bauauf­sichtlichen Prüfzeugnis oder der Zu­stim­mung im Ein­zelfall ent­spricht.

§ 28
Prüf‑, Zertifizierungs‑ und Über­wa­chungs­stellen

(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einverneh­men mit der obersten Bauauf­sichtsbehörde eine Per­son, Stelle oder Über­wa­chungs­ge­mein­schaft als

  1. Prüfstelle für die Er­teilung allgemeiner bau­aufsicht­licher Prüfzeug­nisse (§ 22 Abs. 2),
  2. Prüfstelle für die Über­prüfung von Bau­produkten vor Bestä­tigung der Überein­stim­mung (§ 26 Abs. 2),
  3. Zertifizierungsstelle (§ 27 Abs. 1),
  4. Überwachungsstelle für die Fremd­über­wachung (§ 27 Abs. 2),
  5. Überwa­chungsstelle für die Überwa­chung nach § 20 Abs. 6 oder
  6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 20 Abs. 5

anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Be­schäf­tigten nach ihrer Ausbildung, Fach­kennt­nis, persönlichen Zuver­läs­sigkeit, ihrer Unpar­tei­lich­keit und ihren Leistun­gen die Gewähr dafür bie­ten, daß die­se Aufgaben den öffent­lich‑­recht­lichen Vor­schrif­ten ent­sprechend wahr­­genom­men wer­den und wenn sie über die erfor­derli­chen Vorrich­tungen ver­fügen. Satz 1 ist entspre­chend auf Behör­den anzu­wen­den, wenn sie ausrei­chend mit geeigneten Fach­kräften be­setzt und mit den erforderli­chen Vorrichtungen ausgestat­tet sind.

(2) Die Anerkennung von Prüf‑, Zertifi­zie­rungs‑ und Überwa­chungsstellen anderer Länder gilt auch im Land Brandenburg. Prüf‑, Zertifi­zierungs‑ und Überwachungs­ergeb­nisse von Stel­len, die nach Artikel 16 Abs. 2 der Bau­produktenricht­linie von ei­nem ande­ren Mit­gliedstaat der Europäi­schen Union oder von einem anderen Ver­trags­staat des Abkom­mens über den Euro­päi­schen Wirt­schaftsraum aner­kannt worden sind, stehen den Ergeb­nis­sen der in Ab­satz 1 genannten Stellen gleich. Dies gilt auch für Prüf-, Zerti­fizie­rungs- und Über­wachungs­ergeb­nisse von Stellen anderer Staaten, wenn sie in einem Arti­kel 16 Abs. 2 der Bau­produk­ten­richt­linie ent­spre­chen­den Ver­fahren aner­kannt worden sind.

(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik er­kennt auf An­trag eine Person, Stelle, Überwachungsgemein­schaft oder Be­hörde als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Baupro­dukten­richt­linie an, wenn in dem in Artikel 16 Abs. 2 der Bau­pro­dukten­richt­linie vor­gesehenen Ver­fahren nachgewiesen ist, daß die Per­son, Stelle, Über­wa­chungs­gemein­schaft oder Be­hörde die Voraussetzun­gen ­erfüllt, nach den Vorschrif­ten eines ande­ren Mitglied­staates der Euro­päi­schen Union oder eines anderen Vertrags­staates des Abkommens über den Europäi­schen Wirt­schaftsraum zu prüfen, zu zertifizie­ren oder zu überwachen. Dies gilt auch für die An­erken­nung von Per­so­nen, Stellen, Überwa­chungs­gemeinschaften oder Be­hörden, die nach den Vorschriften eines anderen Staates zu prü­fen, zu zerti­fizie­ren oder zu überwa­chen beabsich­tigen, wenn der erforderli­che Nach­weis in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bau­produk­ten­richt­linie entsprechen­den Verfah­ren geführt wird.

(4) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist für die Über­wa­chung der Prüf-, Zerti­fi­zierungs­- und Überwachungs­stellen zuständig.

Abschnitt 4
Wände, Decken und Dächer

§ 29
Tragende Wände, Pfeiler und Stützen

(1) Tragende Wände, Pfeiler und Stützen sind feuerbestän­dig, in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend herzu­stel­len.

(2) Im Keller sind tragende Wände, Pfei­ler und Stützen feuer­beständig, bei Wohn­ge­bäu­den geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Woh­nun­gen minde­stens feu­erhemmend herzu­stel­len.

(3) Im Dachraum von Gebäuden mittlerer Höhe sind tragende Wände, Pfeiler und Stützen mindestens feuerhemmend mit einer Feuerwiderstandsdauer von 60 Minuten herzustellen, wenn im Dachraum Wohnungen oder Aufenthaltsräume liegen; im obersten Geschoß des Dachraumes genügt eine Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten. Liegen in obersten Geschossen des Dachraumes keine Aufenthaltsräume oder Wohnungen, so bestehen keine Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer.

(4) Absatz 1 gilt nicht für freistehende Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen, die über dem zweiten Geschoß keine Aufenthaltsräume haben können, sowie für andere freistehende Gebäude ähnlicher Größe und freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude.

§ 30
Außenwände

(1) Nichttragende Au­ßen­wände und nicht­tra­gende Teile tra­gen­der Au­ßenwände sind, außer bei Gebäuden geringer Höhe, aus nicht­brennbaren Bau­stof­fen oder mindestens feu­erhem­mend herzustellen.

(2) Oberflächen von Außenwän­den sowie Außenwandverklei­dungen einschließ­lich der Dämmstoffe und Unterkonstruk­tio­nen sind aus schwerent­flammbaren Baustof­fen herzu­stellen; Unterkonstruktio­nen aus normalent­flamm­baren Bau­stoffen können gestattet wer­den, wenn keine Bedenken we­gen des Brandschutzes beste­hen. Bei Gebäu­den geringer Höhe sind Außenwand­ver­klei­dun­gen ein­schließlich der Dämm­stoffe und Unter­kon­struk­tionen aus norma­lentflamm­ba­ren Bau­stoffen zulässig, wenn durch ge­eignete Maß­nahmen eine Brand­aus­breitung auf an­gren­zende Gebäude ver­hin­dert wird.

(3) Außenwände ohne Feuerwi­der­stands­dauer, die aus brennbaren Baustoffen beste­hen, müs­sen einen Mindestab­stand von 5 m zu Nach­bargren­zen und von 8 m zu beste­hen­den oder baurechtlich zuläs­sigen Gebäu­den haben.

§ 31
Trennwände

(1) Feuerbeständige Trennwände sind zu errichten

  1. zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und anders genutzten Räu­men (Wohnungstrennwände),
  2. zum Abschluß von Räumen mit erhöh­ter Brand- und Ex­plo­sions­gefahr,
  3. zwischen Wohnungen, Wohn- und Schlaf­räumen und land- oder forst­wirt­schaftli­chen Betriebsräumen oder Be­triebs­gebäu­den.

(2) In Gebäuden geringer Höhe sind Woh­nungstrennwände in der Feuerwider­stands­dauer der tragenden Bauteile zulässig.

(3) Die Trennwände sind bis zur Roh­decke oder zur Unter­kante der Dachhaut zu füh­ren. Öffnungen sind zulässig, wenn sie zur Nut­zung des Gebäudes erforderlich sind. Sie sind mit mindestens feuerhem­men­den und selbst­schließenden Abschlüs­sen zu versehen. Lei­tun­gen und feuerbeständige Bauteile dürfen hindurchgeführt werden, wenn Vorkehrungen gegen Brand- und Rauch­über­tragung getroffen sind.

(4) Trennwände müssen ausrei­chend wär­me- und schall­däm­mend sein

  1. zwischen Wohnungen und zwischen Woh­­­nungen und an­ders ge­nutzten Räu­men,
  2. zwischen Wohnungen und Treppenräu­men, Aufzugs­schäch­ten und Durchfahr­ten.

§ 32
Brandwände

(1) Brandwände müs­sen feuer­beständig sein und aus nicht­brenn­baren Baustoffen beste­hen. Sie müssen durchgehend sein, dürfen bei einem Brand ihre Stand­si­cher­heit nicht ver­lieren und müssen die Ver­brei­tung von Feuer auf andere Ge­bäude oder Gebäude­ab­schnitte verhin­dern.

(2) Brandwände sind herzu­stellen

  1. zum Abschluß von Gebäu­den, bei de­nen die Ab­schlußwand bis zu 2,50 m von der Nachbargrenze errichtet wird, es sei denn, daß ein Abstand von min­destens 5 m zu bestehenden oder nach den bau­rechtlichen Vor­schriften zulässi­gen Ge­bäu­den gesichert ist,
  2. zwischen aneinanderge­reihten Gebäu­den auf demselben Grund­stück,
  3. zur Unterteilung ausge­dehnter Gebäude ­in Ab­stän­den von höchstens 40 m; größere Ab­stände können gestattet wer­den, wenn die Nut­zung des Ge­bäu­des es erfordert und wenn keine Beden­ken we­gen des Brand­schutzes beste­hen,
  4. zwischen Wohngebäuden und angebau­ten landwirt­schaftli­chen Betriebs­gebäu­den auf demselben Grundstück sowie zwi­schen dem Wohn- und dem land­wirt­schaftli­chen Be­triebsteil eines Ge­bäudes, wenn der umbaute Raum des Betriebs­gebäu­des oder des Betriebs­teiles größer als 2000 m3 ist.

(3) Für Wohngebäude geringer Höhe sind abweichend von Absatz 2 Nr. 1 und 2 anstelle von Brandwänden Wände zulässig, die vom Gebäudeinnern eine Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten und von außen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten aufweisen. Für Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen sowie für Nebengebäude für Abstellräume und ohne Feuerstätten und mit nicht mehr als 10 m2 Nutzfläche sind abweichend von Absatz 2 Nr. 1 und 2 anstelle von Brandwänden Wände zulässig, die mindestens feuerhemmend sind oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(4) Absatz 2 gilt nicht für seitliche Wän­de von Vor­bauten, die nicht mehr als 1,50 m vor die Flucht der vorderen oder hin­teren Außen­wand des Nach­bargebäudes vor­treten, wenn sie von dem Nachbargebäu­de oder der Nach­bar­grenze einen Abstand ein­halten, der ihrer eigenen Aus­ladung entspricht, minde­stens je­doch 1 m beträgt.

(5) Anstelle durchgehender innerer Brand­wände kann eine Un­ter­tei­lung durch Wän­de ge­stat­tet werden, wenn

  1. die Nutzung des Gebäudes dies erfor­dert,
  2. die Wände in der Bauart von Brandwän­den herge­stellt sind,
  3. die in Verbindung mit diesen Wänden stehenden ­Decken sowie die diese Wän­de und Decken unter­stützenden Bautei­le feu­er­beständig sind und aus nichtbrenn­baren Bautei­len bestehen,
  4. die Außenwände in allen Geschossen feuerbestän­dig sind und
  5. eine Brandübertragung in einen anderen Brandab­schnitt nicht zu be­fürch­ten ist.

(6) Müssen auf einem Grund­stück Ge­bäude oder Gebäude­teile, die in einem Winkel von bis zu 120° zusammensto­ßen, durch eine Brand­wand ge­trennt wer­den, so muß sich diese Brand­wand mindestens 5 m über die innere Ecke fort­setzen.

(7) Brandwände sind 0,30 m über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragen­den feu­er­bestän­digen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brenn­bare Teile des Daches nicht hin­wegge­führt werden. Be­steht die Dachhaut bei Gebäuden geringer Höhe aus nicht brenn­baren Baustoffen, so reicht es aus, die Brand­wand oder die an­stelle einer Brandwand zuläs­si­ge Wand (Absatz 3 oder 5) bis unmit­telbar an die Dachhaut zu führen.

(8) Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen Brandwände nicht über­brücken. Bautei­le dür­fen in Brandwände nur so­weit ein­grei­fen, daß der ver­bleibende Wandquer­schnitt feuerbestän­dig bleibt; für Leitungen, Leitungs­schlit­ze und Schornsteine gilt dies ent­spre­chend.

(9) Öffnungen in Brandwänden und in Wän­den, die anstelle von Brand­wänden zuläs­sig sind, sind unzulässig; sie können in inne­ren Brandwänden gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfor­dert. Die Öff­nungen sind mit feuerbe­stän­di­gen, selbst­schlie­ßen­den Abschlüssen zu versehen; Ab­wei­chungen können ge­stattet wer­den, wenn der Brand­schutz auf andere Wei­se gesichert ist.

(10) In inneren Brandwänden können Teil­flächen aus licht­durchlässigen nicht­brenn­baren Baustoffen gestattet werden, wenn diese Flä­chen feuerbe­stän­dig sind.

§ 33
Decken

(1) Decken und ihre Unter­stüt­zungen sind feuerbestän­dig, in Gebäu­den geringer Höhe mindestens feuerhem­mend herzustel­len.

(2) Kellerdecken sind feuer­beständig, in Wohngebäuden mit gerin­ger Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen min­de­stens feu­erhem­mend herzu­stellen.

(3) Im Dachraum von Gebäuden mittlerer Höhe sind Decken und ihre Unterstützungen mindestens feuerhemmend mit einer Feuerwiderstandsdauer von 60 Minuten herzustellen, wenn im Dachraum Wohnungen oder Aufenthaltsräume liegen; im obersten Geschoß des Dachraumes genügt eine Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten. Liegen in obersten Geschossen des Dachraumes keine Aufenthaltsräume oder Wohnungen, so bestehen keine Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer.

(4) Decken und ihre Unter­stützungen zwi­schen dem land­wirt­schaft­lichen Betriebs- und dem Wohnteil eines Gebäu­des sind feuer­be­ständig her­zu­stel­len.

(5) Absatz 1 gilt nicht für freistehende Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen, die über dem zweiten Geschoß keine Aufenthaltsräume haben können, sowie für andere freistehende Gebäude ähnlicher Größe und freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude.

(6) Decken über und unter Wohnungen und Aufenthaltsräu­men sowie Bö­den nicht unter­kel­lerter Aufenthaltsräume müs­sen wär­me­dämmend sein.

(7) Decken über und unter Wohnungen, Auf­enthalts- und Neben­räu­men müs­sen schall­däm­mend sein. Dies gilt nicht für Decken von Wohnge­bäuden mit nur einer Woh­nung sowie für Decken zwi­schen Räumen derselben Woh­nung und gegen nicht nutz­bare Dach­räu­me, wenn die Weiterlei­tung von Schall in Räume anderer Woh­nungen vermie­den wird.

(8) Die Absätze 6 und 7 Satz 1 gelten nicht für De­cken über und unter Ar­beits- einschließ­lich Nebenräumen, die nicht an Wohn- oder frem­de Ar­beits­räu­me grenzen, wenn wegen der Benut­zung der Ar­beitsräume ein Wärme- oder Schall­schutz unmöglich oder unnötig ist.

(9) Öffnungen in begehbaren Decken sind sicher abzudecken oder zu umwehren.

(10) Öffnungen in Decken, für die eine feu­erhem­mende oder feuer­be­ständige Bau­art vorge­schrie­ben ist, sind unzuläs­sig; dies gilt nicht für Wohngebäu­de geringer Höhe und für De­ken innerhalb von Wohnungen. Öff­nun­gen kön­nen ge­stat­tet wer­den, wenn sie für die Nutzung des Gebäu­des er­for­derlich sind und die Öff­nun­gen nach der Bauart der Decken mit feuer­hem­menden oder feuerbeständi­gen, selbst­schlie­ßenden Ab­schlüs­sen ver­sehen werden. Abwei­chungen können gestat­tet wer­den, wenn der Brand­schutz auf an­dere Wei­se si­cher­ge­stellt ist.

§ 34
Dächer

(1) Die Dachhaut muß gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein (harte Bedachung).

(2) Bei Gebäuden geringer Höhe sind Bedachungen, die die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, zulässig, wenn die Gebäude

  1. einen Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens 12 m,
  2. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung einen Abstand von mindestens 15 m,
  3. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit Bedachungen, die die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, einen Abstand von mindestens 24 m,
  4. von kleinen, nur Nebenzwecken dienenden Gebäuden ohne Feuerstätten auf demselben Grundstück einen Abstand von mindestens 5 m

einhalten. Im Fall der Nummer 1 werden angrenzende öffentliche Verkehrsflächen, öffentliche Grünflächen und öffentliche Wasserflächen zur Hälfte angerechnet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

  1. lichtdurchlässige Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen,
  2. Lichtkuppeln von Wohngebäuden,
  3. Eingangsüberdachungen und Vordächer aus nichtbrennbaren Baustoffen,
  4. Eingangsüberdachungen aus brennbaren Baustoffen, wenn die Eingänge nur zu Wohnungen führen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können

  1. lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in Bedachungen nach Absatz 1 und
  2. begrünte Bedachungen

gestattet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

(5) Bei aneinandergebauten giebelständigen Gebäuden ist das Dach für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen mindestens feuerhemmend auszubilden; seine Unterstützungen müssen mindestens feuerhemmend sein. Öffnungen in den Dachflächen müssen, waagerecht gemessen, mindestens 2 m von der Gebäudetrennwand entfernt sein.

(6) An Dächer, die Aufenthaltsräume abschließen, können wegen des Brandschutzes besondere Anforderungen gestellt werden.

(7) Dachvorsprünge, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen und Lichtkuppeln sind so anzuordnen und herzustellen, daß Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind (§ 32 Abs. 3 und 5), müssen mindestens 1,25 m entfernt sein

  1. Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Dachhaut, wenn diese Wände nicht mindestens 0,30 m über Dach geführt sind,
  2. Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.

(8) Dächer, die zum auch nur zeitweiligen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, müssen umwehrt werden. Öffnungen und nichtbegehbare Glasflächen dieser Dächer sind gegen Betreten zu sichern.

(9) Die Dächer von Anbauten, die an Wände mit Öffnungen oder an Wände, die nicht mindestens feuerhemmend sind, anschließen, sind innerhalb eines Abstandes von 5 m zu diesen Wänden so widerstandsfähig gegen Feuer herzustellen, wie die Decken des anschließenden Gebäudes.

(10) Bei Dächern an Verkehrsflächen und über Eingängen können Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis verlangt werden.

(11) Für die vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.

(12) Der Dachraum muß zu lüften und vom Treppenraum aus zugänglich sein. In Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen ist der Zugang auch von anderen Räumen aus zulässig.

Abschnitt 5
Treppen, Rettungs­wege und Öff­nungen

§ 35
Treppen

(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Ge­schoß und der benutz­bare Dach­raum eines Gebäudes müssen über min­de­stens eine Trep­pe zugänglich sein (notwendige Trep­pe); weite­re Treppen können gefor­dert wer­den, wenn die Rettung von Menschen im Brand­fall nicht auf ande­re Weise mög­lich ist. Statt notwendiger Trep­pen können Ram­pen mit flacher Nei­gung gestattet werden.

(2) Einschiebbare Treppen und Roll­trep­pen sind als notwen­di­ge Treppen unzu­lässig. Ein­schieb­bare Treppen und Lei­tern sind bei­ Wohngebäuden mit bis zu zwei Woh­nungen als Zu­gang zu ei­nem Dachraum ohne Auf­enthaltsräume zulässig; sie können als Zu­gang zu son­stigen Räu­men, die keine Auf­ent­halts­räume sind, ge­stattet werden, wenn keine Bedenken we­gen des Brand­schut­zes be­stehen.

(3) Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen ange­schlosse­nen Geschossen zu füh­ren; sie müssen mit den Trep­pen zum Dach­raum unmit­telbar verbunden sein. Dies gilt nicht für Gebäude geringer Höhe.

(4) Die tragenden Teile not­wendiger Treppen müssen feu­erbe­stän­dig sein; dies gilt nicht für die Verbindung von Geschossen innerhalb derselben Wohnung. Bei Ge­bäu­den geringer Höhe müssen sie aus nicht­brenn­baren Baustof­fen bestehen oder minde­stens feuer­hemmend sein; dies gilt nicht für Wohngebäu­de gerin­ger Höhe mit nicht mehr als zwei Woh­nungen.

(5) Die nutzbare Breite der Treppen und Treppenabsätze not­wendi­ger Treppen muß für den zu erwartenden Verkehr aus­reichen; sie muß min­de­stens 1 m betra­gen. In Wohn­ge­bäu­den mit nicht mehr als zwei Woh­nun­gen und in­nerhalb von Woh­nun­gen genügt eine Breite von 0,80 m. Für Trep­pen mit geringer Benut­zung können ge­ringere Brei­ten, minde­stens jedoch 0,60 m, gestattet wer­den.

(6) Treppen müssen mindestens einen festen und griffsiche­ren Handlauf haben. Treppen mit einer nutzbaren Breite ab 1,60 m müs­sen Handläufe auf beiden Seiten haben; Zwi­schen­handläu­fe können gefor­dert wer­den.

(7) Die freien Seiten der Treppen, Trep­pen­absätze und Trep­pen­öffnungen müssen durch Geländer gesichert werden. Fen­ster, die un­mittelbar an Treppen liegen und deren Brü­stungen unter der notwendi­gen Geländerhöhe liegen, sind zu sichern.

(8) Treppengeländer müssen minde­stens 0,90 m, bei Trep­pen mit mehr als 12 m Ab­sturz­höhe mindestens 1,10 m hoch sein.

(9) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür begin­nen, die in Richtung der Trep­pe aufschlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein Trep­pen­absatz anzuordnen, der minde­stens so tief sein soll, wie die Tür breit ist. Größe­re Tiefen des Trep­pen­absat­zes können in Ab­hängigkeit vom Richtungs­verlauf der Trep­pe gefordert werden.

§ 36
Treppenräume und Ausgänge

(1) Jede notwendige Treppe muß in einem eigenen Treppenraum (notwendiger Treppenraum) liegen. Für die Verbindung von Geschossen innerhalb derselben Wohnung sind notwendige Treppen ohne eigenen Treppenraum zulässig, wenn in jedem Geschoß ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann.

(2) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muß mindestens ein notwendiger Treppenraum oder ein Ausgang ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, so sind sie so zu verteilen, daß die Rettungswege möglichst kurz sind.

(3) Übereinanderliegende Kellergeschosse müssen jeweils mindestens zwei Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie haben.

(4) Notwendige Treppenräume müssen durchgehend sein und an einer Außenwand liegen. Notwendige Treppenräume, die nicht an einer Außenwand liegen (innenliegende notwendige Treppenräume), können gestattet werden, wenn ihre Benutzung durch Raucheintritt nicht gefährdet werden kann.

(5) Jeder notwendige Treppenraum muß einen sicheren Ausgang ins Freie haben. Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie führt, muß der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie

  1. mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppen,
  2. Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes erfüllen,
  3. rauchdichte und selbstschließende Türen zu notwendigen Fluren haben und
  4. ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, sein.

Ausnahmen von Satz 2 Nr. 2 und 4 können gestattet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

(6) In Geschossen mit mehr als vier Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe müssen notwendige Flure angeordnet sein; dies gilt nicht für Wohngebäude geringer Höhe.

(7) Die Wände notwendiger Treppenräume müssen in der Bauart von Brandwänden (§ 32 Abs. 1), bei Gebäuden geringer Höhe in der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile hergestellt sein. Dies gilt nicht, soweit diese Wände Außenwände sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können.

(8) In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Absatz 5 Satz 2 müssen

  1. Verkleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen,
  2. Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen

bestehen. Leitungsanlagen sind nur zulässig, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

(9) Der obere Abschluß eines notwendigen Treppenraumes muß die Feuerwiderstandsdauer der Decken haben. Dies gilt nicht, wenn der obere Abschluß das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut reichen.

(10) In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen

  1. zu Kellergeschossen, nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lagerräumen und ähnlichen Räumen sowie zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m2, ausgenommen Wohnungen, mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen,
  2. zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Türen,
  3. zu sonstigen Räumen und sonstigen Nutzungseinheiten mindestens vollwandige und dichtschließende Türen

haben.

(11) Notwendige Treppenräume müssen zu lüften und zu beleuchten sein. Notwendige Treppenräume, die an einer Außenwand liegen, müssen in jedem Geschoß Fenster mit einer Größe von mindestens 0,60 m x 0,90 m haben, die geöffnet werden können. Innenliegende notwendige Treppenräume müssen in Gebäuden mit mehr als fünf oberirdischen Geschossen eine Sicherheitsbeleuchtung haben.

(12) In Gebäuden mit mehr als fünf oberirdischen Geschossen sowie bei innenliegenden notwendigen Treppenräumen muß an der obersten Stelle eines notwendigen Treppenraumes ein Rauchabzug vorhanden sein. Der Rauchabzug muß eine Rauchabzugsöffnung mit einem freien Querschnitt von mindestens 5 Prozent der Grundfläche, mindestens jedoch von 1 m2 haben. Der Rauchabzug muß vom Erdgeschoß und vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können. Abweichungen können gestattet werden, wenn der Rauch auf andere Weise abgeführt werden kann.

(13) Die Absätze 1 bis 5 und 7 bis 11 gelten nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

§ 37
Notwendige Flure und Gänge

(1) Notwendige Flure sind Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen zu notwendigen Treppenräumen oder zu Ausgängen ins Freie führen. Als notwendige Flure gelten nicht

  1. Flure innerhalb von Wohnungen,
  2. Flure innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und deren Nutzfläche in einem Geschoß nicht mehr als 400 m2 beträgt.

(2) Notwendige Flure müssen so breit sein, daß sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen; die Breite muß mindestens 1 m betragen. Notwendige Flure von mehr als 30 m Länge sollen durch nichtabschließbare, rauchdichte und selbstschließende Türen unterteilt werden. In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen unzulässig.

(3) Wände notwendiger Flure müssen mindestens feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen, in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend sein. Türen müssen dicht schließen. Abweichungen können gestattet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.

(4) Wände, Decken und Brüstungen von offenen Gängen vor den Außenwänden, die die einzige Verbindung zwischen Aufenthalts- und Treppenräumen herstellen, müssen mindestens feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen, in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend sein.

(5) § 36 Abs. 8 gilt entsprechend; dies gilt nicht für Gebäude geringer Höhe.

§ 38
Fenster, Türen, Kellerlicht­schächte

(1) Können die Fenster­flächen nicht gefahr­los vom Erdboden, vom Innern des Gebäu­des oder von Loggien und Balkonen aus gerei­nigt werden, so sind Vor­richtungen, wie Aufzüge, Halte­rungen oder Stangen an­zu­bringen, die eine Reinigung von außen ermögli­chen.

(2) Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fuß­boden all­gemein zugäng­licher Ver­kehrs­flächen herabreichen, sind so zu kenn­zeichnen, daß sie leicht erkannt werden kön­nen. Für größere Glasflächen können Schutz­maßnah­men zur Sicherung des Ver­kehrs ver­langt werden.

(3) Gemeinsame Kellerlicht­schächte für über­einanderlie­gende Kellerge­schosse sind unzuläs­sig.

(4) Öffnungen und Fenster, die als Ret­tungswege dienen, müs­sen im Lichten min­de­stens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenober­kante an­ge­ordnet sein. Liegen diese Öff­nungen in Dachschrägen oder Dachaufbau­ten, so darf ihre Un­ter­kante oder ein da­vor­liegen­der Austritt von der Traufkante nur so weit ent­fernt sein, daß Personen sich be­merkbar machen und von der Feuerwehr gerettet werden kön­nen.

(5) Wohnungseingangstüren in Gebäuden, in die Aufzüge eingebaut werden müssen (§ 40 Abs. 6), müssen eine lichte Durchgangsbreite von 0,90 m haben.

§ 39
Umwehrungen und Abdeckungen

(1) In, an und auf bauli­chen An­lagen sind Flä­chen, die im all­gemeinen zum Begehen be­stimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer lie­gende Flächen angrenzen, zu umweh­ren. Dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen wider­spricht, wie bei Ver­laderampen, Kais und Schwimm­becken.

(2) Nicht begehbare Oberlich­te und Glas­ab­deckungen in Flä­chen, die im all­gemeinen zum Begehen bestimmt sind, sind zu um­weh­ren, wenn sie weniger als 0,50 m aus diesen Flächen herausragen.

(3) Licht- und Betriebs­schächte, die an Ver­kehrs­flä­chen lie­gen, sind zu umweh­ren oder verkehrssicher ab­zude­ken; liegen sie in Ver­kehrs­flächen, so sind sie in Höhe der Ver­kehrs­fläche ver­kehrssicher abzudecken. Ab­deckungen an und in öffentli­chen Ver­kehrs­flächen müssen gegen unbefugtes Ab­heben ge­sichert sein.

(4) Fensterbrüstungen müssen mindestens 0,80 m, bei Fenstern mit einer Absturzhöhe von mehr als 12 m mindestens 0,90 m hoch sein. Ge­ringe­re Brüstungshö­hen sind zulässig, wenn durch andere Vor­richtungen, wie Gelän­der, die nach Absatz 5 vorge­schrie­benen Mindesthöhen ein­gehalten werden. Im Erdge­schoß kön­nen geringere Brü­stungshöhen ge­stattet werden.

(5) Die Höhe von Umwehrungen zur Siche­rung von Öff­nun­gen in begeh­baren Decken und Dä­chern sowie zur Sicherung von Flä­chen mit einer Ab­sturz­höhe von 1 m bis zu 12 m muß minde­stens 0,90 m betragen; mit einer Ab­sturzhöhe von mehr als 12 m muß sie min­de­stens 1,10 m betragen.

Abschnitt 6
Haustechnische Anlagen und Feuerungsanlagen

§ 40
Aufzüge

(1) Aufzüge im Innern von Gebäuden müs­sen eigene Schächte in feuer­be­ständiger Bauart haben. In einem Auf­zugs­schacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. Dies gilt nicht für Auf­züge in Wohn­gebäuden gerin­ger Höhe und für Aufzüge inner­halb von Woh­nungen.

(2) Aufzüge dürfen ohne eige­ne Schächte in­ner­halb eines Treppen­rau­mes liegen, dessen Wände die Anforderungen des § 36 Abs. 6 erfüllen, wenn

  1. keines der vom Treppen­raum er­schlos­se­nen Ge­schosse mehr als vier Woh­nun­gen hat und diese vom Trep­pen­raum durch dichte, voll­wandige und selbst­schlie­ßende Türen ge­trennt sind oder
  2. der Aufzug in jedem Ge­schoß nur über einen allgemein zu­gänglichen Flur zu­gäng­lich ist und die Aufzüge sicher um­kleidet sind.

(3) Der Fahrschacht muß zu lüften und mit Rauchabzugs­vor­richtun­gen versehen sein. Die Rauchabzugsöffnungen in Fahr­schäch­ten müs­sen eine Größe von minde­stens 5 Pro­zent der Grundfläche des Fahr­schachtes, minde­stens jedoch von 0,20 m² haben.

(4) Fahrschachttüren und an­dere Öff­nun­gen in feuerbe­ständi­gen Schacht­wänden sind so her­zustellen, daß Feuer und Rauch nicht in den Fahr­schacht oder in ande­re Ge­schosse über­tragen wer­den.

(5) Bei Aufzügen, die außer­halb von Ge­bäu­den liegen so­wie bei verein­fachten Güter­auf­zü­gen, Kleingüter­aufzü­gen, Müh­len­aufzü­gen, La­gerhaus­auf­zügen und bei Auf­zugs­anla­gen, die den auf­grund des § 11 des Gerätesicher­heits­ge­set­zes erlasse­nen Vor­schrif­ten nicht unter­lie­gen, können Abweichungen von den Absät­zen 1 und 2 ge­stat­tet wer­den, wenn keine Beden­ken wegen der Betriebs­sicherheit und des Brand­schutzes beste­hen.

(6) In Gebäuden mit mehr als fünf oberirdischen Geschossen müssen Aufzüge in ausrei­chen­der Zahl eingebaut werden, von denen einer auch zur Aufnahme von Lasten, Kran­ken­tragen und Rollstühlen geeignet sein muß. Hierbei ist das oberste Geschoß nicht zu berücksichtigen, wenn es für Aufenthaltsräume nicht geeignet ist oder alle Aufenthaltsräume im obersten Geschoß eine Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen im darunterliegenden Geschoß bilden. Satz 1 gilt nicht, wenn das Dach beste­hen­der Gebäu­de ­nach­träg­lich aus­ge­baut wird.

(7) Fahr­körbe zur Auf­nahme einer Kranken­trage müssen eine nutz­bare Grund­fläche von minde­stens 1,10 m x 2,10 m, zur Aufnahme eines Roll­stuh­les von mindestens 1,10 m x 1,40 m haben; Türen müssen eine lichte Durch­gangs­breite von minde­stens 0,90 m ha­ben. In Fahrkörben zur Aufnahme einer Krankentrage darf der für Rollstühle nicht erforderliche Teil der Grundfläche durch eine verschließbare Tür abgesperrt werden.

(8) Zur Auf­nahme von Roll­stühlen bestimmte Aufzüge müs­sen von der öffentlichen Ver­kehrsfläche stufenlos er­reichbar sein und stu­fenlos er­reich­bare Haltestellen in allen Ge­schossen mit Aufenthaltsräumen haben. § 56 Abs. 4 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Halte­stel­len im obersten Ge­schoß und in den Kel­lerge­schos­sen kön­nen entfallen, wenn sie nur unter beson­de­ren Schwierig­keiten herge­stellt werden kön­nen. Zur Aufnahme von Rollstüh­len bestimmte Aufzüge müs­sen gekennzeichnet sein.

§ 41
Leitungen, Lüftungsanlagen, Instal­lations­schächte und ­-kanäle

(1) ) Leitungen dürfen durch Brandwände, durch Wände nach § 32 Abs. 3 und 5, Treppenraumwände, Wände von Räumen nach § 36 Abs. 5 Satz 2 sowie durch Trennwände und Decken, die feuerbeständig sein müssen, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; dies gilt nicht für Decken innerhalb von Wohnungen.

(2) Lüf­tungsanlagen müssen betriebs- und brand­sicher sein; sie dürfen den ord­nungs­gemäßen Be­trieb von Feuerungs­anla­gen nicht beein­träch­ti­gen.

(3) Lüftungsanlagen sind so herzustel­len, daß sie Gerü­che, Staub und Schall nicht in unzu­mut­barer Weise in an­dere Räu­me über­tra­gen.

(4) Lüftungsrohre, -schächte und -ka­näle (Lüf­tungs­lei­tun­gen) sowie deren Ver­klei­dun­gen und Dämm­stoffe müssen aus nicht­brenn­baren Baustoffen beste­hen; Abweichungen kön­nen gestattet wer­den, wenn keine Beden­ken wegen des Brand­schutzes beste­hen. Lüf­tungs­anlagen, außer in Gebäu­den gerin­ger Hö­he, und Lüf­tungs­leitungen, die Brand­wän­de über­brü­ken, sind so herzu­stellen, daß Feuer und Rauch nicht in Trep­penräume, andere Ge­schosse oder Brand­ab­schnitte über­tragen wer­den können.

(5) Lüftungsleitungen dürfen nicht in Rauch- oder Abgas­schorn­steine eingeführt wer­den; die gemein­sa­me Benut­zung von Lüf­tungs­leitungen zur Lüf­tung und zur Ableitung der Abgase von Gas­feuer­stätten kann gestattet werden; die Lüf­tungs­leitungen müssen dann die Anfor­derun­gen an eine Ab­gasanlage erfüllen. Die Ab­luft ist ins Freie zu füh­ren. Nicht zur Lüf­tungs­anlage ge­hören­de Ein­rich­tungen sind in Lüf­tungs­leitungen unzu­lässig.

(6) Lüftungsschächte, die aus Mauer­stei­nen oder aus Form­stücken für Schorn­steine her­ge­stellt sind, müssen den Anfor­de­rungen an Schornsteine entsprechen und gekenn­zeich­net sein.

(7) Für raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen gelten die Absätze 2 bis 6 sinngemäß.

(8) Für Installationsschächte und Instal­la­tions­kanäle gel­ten die Absätze 3 und 4 sinn­gemäß.

(9) Die Absätze 3, 4, 7 und 8 gelten nicht für Lüftungsan­lagen in Wohn­gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und nicht für Lüftungsanla­gen innerhalb einer Woh­nung.

(10) Lüftungsanlagen dürfen erst in Betrieb genommen wer­den, wenn deren Funktions- und Brandsicherheit durch den Bezirks­schornsteinfegermeister schriftlich bescheinigt worden ist.

§ 42
Feuerungs-, Wärme- und Brenn­stoffversorgungsanlagen

(1) Feuer­stätten, und Abgas­anlagen, wie Schornsteine, Ab­gaslei­tungen und Verbin­dungs­stücke (Feue­rungsanla­gen), Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen orts­fester Verbrennungs­motoren sowie Be­hälter und­ Rohr­lei­tun­gen für brenn­bare Gase und Flüs­sigkei­ten müssen be­triebs- und brandsi­cher sein und dürfen auch sonst nicht zu Gefahren und unzu­mut­baren Belä­stigun­gen führen kön­nen. Die Weiter­lei­tung von Schall in fremde Räu­me muß aus­rei­chend gedämmt sein. Verbindungsstücke und Schornsteine oder andere Abgas­anlagen müs­sen leicht und sicher zu rei­ni­gen sein.

(2) Für die Anlagen zur Ver­teilung von Wär­me und zur Warmwasserver­sorgung gilt Ab­satz 1 Satz 1 und 2 sinnge­mäß.

(3) Die Abgase von Feuerstät­ten und orts­festen Verbren­nungs­moto­ren sind durch Ver­bin­dungsstücke, Schorn­steine oder ande­re Ab­gas­anlagen so ins Freie ab­zulei­ten, daß Gefahren oder unzumut­bare Belästigun­gen nicht ent­ste­hen.

(4) Feuerstätten, ortsfeste Verbren­nungs­moto­re und Ver­dich­ter sowie Behälter für brenn­bare Gase und Flüssig­keiten dür­fen nur in Räumen aufge­stellt werden, bei de­nen nach Lage, Grö­ße, bauli­cher Beschaf­fenheit und Benut­zungsart Gefahren nicht ent­stehen.

(5) Die Abgase der Feuerstät­ten sind durch Abgasanlagen über Dach, die Verbrennungs­gase ortsfester Verbrennungs­motoren sind durch Anlagen zur Abführung dieser Verbren­nungsgase über Dach ab­zulei­ten. Abweichungen sind zulässig, wenn sie die Anforderun­gen des Absatzes 3 in gleicher Weise erfüllen.

(6) Gasfeuerstätten dürfen in Räumen nur aufge­stellt wer­den, wenn durch besondere Vor­richtungen an den Feuer­stätten oder durch Lüftungs­anlagen sichergestellt ist, daß gefähr­liche An­sammlungen von unverbranntem Gas in den Räumen nicht entstehen.

(7) Ohne Abgas­anlage sind zuläs­sig

  1. Gasfeuerstätten, wenn durch einen siche­ren Luftwechsel im Aufstell­raum sicher­gestellt ist, daß Gefahren oder unzu­mut­bare Belästigungen nicht entstehen,
  2. Gas-Haus­halt-Koch­gerä­te mit einer Nenn­wär­me­be­la­stung von nicht mehr als 11 kW, wenn der Auf­stellraum ei­nen Raum­in­halt von mehr als 20 m3 aufweist und min­destens eine Tür ins Freie oder ein Fen­ster hat, das geöff­net wer­den kann,
  3. Gas-Durchlauferhitzer, wenn diese beson­dere Sicherheits­ein­richtungen haben, die die Kohlenmon­oxidkonzen­tration im Auf­stellraum so begren­zen, daß Gefahren oder unzu­mut­bare Belästigun­gen nicht ent­stehen.

(8) Schornsteine und andere Abgasanla­gen sind in solcher Zahl und Lage und so herzu­stellen, daß die Feuerstätten des Ge­bäu­des ordnungs­gemäß ange­schlossen wer­den kön­nen. Einzel­feuerstätten, die zu­sätz­lich zu einer zentralen Heizungs­anlage aufgestellt werden, dürfen nicht mit die­ser an den gleichen Schorn­stein angeschlossen werden.

(9) Brennstoffe sind so zu lagern, daß Ge­fahren oder unzu­mut­bare Belästigungen nicht ent­stehen.

(10) Feuerungs­anla­gen und Anlagen zur Ab­führung von Ver­bren­nungsgasen ortsfester Verbrennungsmotoren dür­fen erst in Be­trieb ge­nom­men wer­den, wenn der Bezirksschornsteinfegermei­ster

  1. die Eignung des Raumes für die Auf­stellung der Feue­rungs­anlage und die Eignung des Schornsteins für den An­schluß der Feue­rungs­anlage oder die Eignung der Anla­ge zur Abführung von Ver­bren­nungs­gasen orts­fester Verbren­nungs­motoren für den Anschluß des ortsfesten Ver­bren­nungsmo­tors ­ge­prüft und
  2. die Eignung des Schorn­steins, die Brand­si­cher­heit und die siche­re Ab­füh­rung der Verbrennungs­gase

schriftlich beschei­nigt hat.

§ 43
Wasserversorgungsanlagen

(1) Ge­bäu­de mit Aufenthalts­räu­men dürfen nur er­rich­tet wer­den, wenn die Versorgung mit Trink­was­ser dauernd gesi­chert ist. Zur Brand­be­kämp­fung muß eine aus­reichen­de Wasser­menge zur Ver­fügung stehen; Abweichungen können für Ein­zel­gehöf­te im Au­ßen­bereich ge­stat­tet wer­den.

(2) Wasserversorgungsanlagen müssen be­triebssicher und so an­geord­net und be­schaf­fen sein, daß Gefahren oder unzu­mut­bare Belästi­gungen nicht entstehen.

(3) Jede Nutzungseinheit muß einen eigenen Was­serzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhält­nismäßi­gem Mehr­auf­wand erfüllt werden kann.

§ 44
Anlagen für Abwasser und Nie­der­schlagswasser

Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet wer­den, wenn die ein­wand­freie Be­sei­tigung der Ab­wasser und Nieder­schlags­wasser dauernd gesichert ist. Die Anlagen dafür sind so an­zuord­nen, herzu­stel­len und in­standzu­halten, daß sie be­triebssicher sind und Ge­fah­ren oder unzu­mutbare Belästi­gungen nicht entste­hen.

§ 45
Kleinkläranla­gen, Gruben und Sicker­anlagen

(1) Klein­kläranlagen, Gruben oder Sicker­anla­gen dürfen nur her­gestellt werden, wenn die Ab­wässer nicht in eine Sam­mel­kanalisa­tion ein­geleitet werden können.

(2) Die Einleitung von Abwäs­sern in abflußlo­se Sammelgru­ben ist unzulässig; dies gilt nicht für Jauche- oder Gülle­gru­ben land­wirt­schaft­licher Betriebe. Abweichungen können gestat­tet wer­den, wenn die Gemeinde oder die sonst abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft die regelmäßi­ge Ent­lee­rung der Sammelgrube und die ein­wandfreie und schad­lo­se Abwas­ser­be­hand­lung in ei­ner Ab­wasserbehandlungsanlage ge­währ­lei­stet.

(3) Die Einleitung der Abwäs­ser in Klein­klär­an­lagen ist nur zuläs­sig, wenn die ein­wand­freie weitere Beseiti­gung innerhalb und au­ßerhalb des Grundstücks dauernd gesi­chert ist.

(4) Auf versiegelten Flächen anfallendes Niederschlagswas­ser, das nicht als Brauchwas­ser verwendet werden soll, ist in ge­son­derten, geeigne­ten Sickeranlagen auf dem Grundstück zu versickern, so­weit dies schadlos möglich ist.

(5) Für Stalldung sind Dung­stätten mit wasser­dichten Bö­den anzu­legen. Die Wände müs­sen bis in ausreichender Höhe wasser­dicht sein. Flüssige  Abgänge aus Ställen und Dung­stätten sind in Jauchebe­hälter zu lei­ten, die keine Verbindung zu anderen Ab­was­ser­beseiti­gungs­anlagen haben dürfen.

(6) Gruben und Kleinkläranla­gen müs­sen was­serdicht und aus­rei­chend groß sein. Sie müs­sen eine dichte und siche­re Ab­deckung sowie Reini­gungs- und Entleerungsöff­nun­gen haben. Diese Öffnun­gen dürfen nur vom Frei­en aus zugänglich sein. Die An­lagen sind so zu ent­lüften, daß Gesundheitsschäden oder unzu­mut­bare Belä­stigungen nicht entstehen. Die Zulei­tungen zu Abwasserbeseiti­gungsanla­gen müs­sen geschlos­sen, dicht und,soweit erforder­lich, zum Reinigen eingerichtet sein.

(7) Kleinkläranlagen, Gruben, Sicker­anla­gen und Dungs­tätten dürfen nicht unter Auf­ent­haltsräumen angelegt werden und müssen von Öff­nun­gen zu Auf­ent­halts­räu­men min­de­stens 5 m entfernt sein; sie müssen von der Nach­bar­grenze min­de­stens 2 m ent­fernt sein.

§ 46
Abfallschächte

(1) Abfallschächte sind in Wohngebäuden und in Gebäuden, die überwiegend zum Wohnen bestimmt sind, unzulässig.

(2) Ab­fall­schächte, ihre Ein­füll­öffnun­gen und die zugehö­rigen Sam­melräu­me dürfen sich nicht in Aufenthalts­- und Trep­pen­räu­men sowie nicht an Wän­den von Aufent­haltsräu­men befin­den. Abfallschächte und Sam­mel­räu­me müssen aus feuer­be­stän­digen Bauteilen beste­hen. Ver­klei­dun­gen, Dämm­stof­fe und innere Wand­schalen und Einrich­tungen in­nerhalb des Schach­tes und des Sammelrau­mes müs­sen aus nicht­brenn­ba­ren Bau­stoffen beste­hen. Der Einbau einer Feuerlöscheinrich­tung kann ver­langt wer­den.

(3) Abfallschächte sind bis zur obersten Ein­füllöffnung ohne Querschnittsänderun­gen senk­recht zu führen. Eine ständig wir­kende Lüftung muß gesichert sein. Abfall­schäch­te müssen so be­schaffen sein, daß sie Abfälle sicher ab­füh­ren, daß Feu­er, Rauch, Gerü­ch­e und Staub nicht in das Gebäude dringen kön­nen und daß die Weiter­leitung von Schall ge­dämmt wird.

(4) Die Einfüllöffnungen müs­sen so be­schaf­fen sein, daß Staub­belästigun­gen nicht auf­treten und sperrige Abfälle nicht einge­bracht werden kön­nen. Am oberen Ende des Ab­fall­schachtes ist eine Reini­gungsöff­nung vorzusehen. Alle Öff­nungen sind mit Ver­schlüs­sen aus nicht­brennbaren Bau­stof­fen zu versehen.

(5) Der Abfallschacht muß in einen aus­rei­chend großen Sam­melraum münden. Die inneren Zugänge des Sammelraumes sind mit selbst­schließenden, feu­erbeständi­gen Türen zu ver­sehen. Der Sammelraum muß vom Freien aus zugänglich und entleer­bar sein. Die Ab­fall­stoffe sind in beweglichen Abfall­behältern zu sammeln. Der Sam­mel­raum muß eine stän­dig wirksame Lüf­tung und ei­nen Bodenablauf mit Geruchs­ver­schluß haben.

§ 47
Anlagen für feste Abfallstof­fe, Wert­stoff­behälter

(1) Für die vorüberge­hende Auf­bewah­rung fester Wert- und Abfall­stoffe sind dichte Wert­stoff- und Abfallbehälter au­ßer­halb der Ge­bäu­de herzu­stel­len oder aufzustel­len. Sie sollen von Öff­nun­gen von Aufent­hälts­räumen minde­stens 5 m, von den Nach­bargrenzen minde­stens 2 m entfernt sein.

(2) Für bewegliche Wertstoff- und Abfall­behäl­ter ist ein befe­stigter Platz an nicht stö­render Stelle auf dem Grundstück vor­zusehen. Ihre Auf­stel­lung innerhalb von Gebäuden in beson­deren, gut belüftbaren und feuerbestän­digen Räu­men kann ge­stattet wer­den.

(3) Plätze für Wertstoff- und Abfallbehälter müssen si­cher und leicht erreich­bar sein und leicht sauber gehalten werden kön­nen.

Abschnitt 7
Aufenthaltsräume und Wohnun­gen

§ 48
Aufenthaltsräume

(1) Aufenthaltsräu­me müssen eine für ihre Benutzung aus­rei­chen­de Grund­fläche und lichte Höhe von minde­stens 2,40 m ha­ben. Auf­enthaltsräu­me im Dach­raum müssen diese lichte Höhe über mindestens die Hälf­te ihrer Grund­fläche ha­ben; Raumteile mit einer lich­ten Höhe unter 1,50 m bleiben dabei außer Be­tracht. Bei nach­trägli­chem Ausbau von Dachräumen ge­nügt eine lichte Höhe von 2,30 m.

(2) Aufenthaltsräume müssen un­mit­telbar ins Freie füh­ren­de und senkrecht stehen­de Fenster von solcher Zahl und Beschaf­fen­heit haben, daß die Räu­me aus­reichend mit Tages­licht be­leuch­tet und belüftet werden können (not­wen­dige Fen­ster). Das Rohbau­maß der Fensteröff­nun­gen muß mindestens ein Achtel der Grund­fläche des Raumes betragen; ein gerin­geres Maß kann ge­stattet werden, wenn wegen der Licht­ver­hält­nisse Be­den­ken nicht beste­hen. Geneig­te Fen­ster sowie Oberlichte an­stelle von Fen­stern können ge­stattet wer­den, wenn keine Be­denken we­gen des Brandschutzes beste­hen.

(3) Verglaste Vorbauten und Loggien sind vor notwendigen Fen­stern zulässig, wenn eine ausreichende Lüftung und Be­leuchtung mit Tages­licht si­chergestellt ist.

(4) Aufenthaltsräume, deren Benutzung eine Beleuchtung mit Ta­ges­licht verbietet, sind ohne notwendige Fenster zulässig, wenn dies durch besondere Maßnahmen, wie den Einbau von raumlufttech­ni­schen Anlagen und Be­leuch­tungsanlagen ausge­glichen wird. Für Aufent­haltsräume, die nicht dem Woh­nen dienen, kann anstelle einer Beleuch­tung mit Tageslicht und Lüf­tung nach Absatz 2 eine Aus­füh­rung nach Satz 1 gestattet wer­den, wenn keine Bedenken wegen des Brand­schut­zes und der Ge­sundheit beste­hen.

§ 49
Wohnungen

(1) Jede Wohnung muß von an­deren Woh­nun­gen und fremden Räu­men baulich abge­schlos­sen sein und einen eigenen, ab­schließ­baren Zugang unmittel­bar vom Frei­en, von einem Trep­pen­raum, ei­nem Flur oder ei­nem anderen Vorraum ha­ben. Wohnun­gen in Wohngebäu­den mit nicht mehr als zwei Wohnungen brauchen nicht abgeschlossen zu sein. Woh­nun­gen in Ge­bäu­den, die nicht nur zum Woh­nen die­nen, müssen einen besonde­ren Zugang haben; gemein­sa­me Zugänge kön­nen gestat­tet wer­den, wenn Gefah­ren oder unzu­mut­bare Belä­sti­gungen für die Benutzer der Wohnun­gen nicht entstehen.

(2) Jede Wohnung muß eine für ihre Be­stim­mung ausreichen­de Größe und eine entspre­chende Zahl besonnter Aufenthalts­räu­me haben. Es dürfen nicht alle Aufent­halts­räume nach Norden liegen.

(3) Wohnungen müssen durch­lüftet wer­den können.

(4) Jede Wohnung muß eine Küche oder Kochnische haben sowie über einen Abstell­raum verfügen. Fensterlose Küchen oder Kochni­schen sind zuläs­sig, wenn sie für sich lüft­bar sind. Der Ab­stellraum jeder Wohn­ung muß minde­stens 6 m² groß sein; die Abstellräume müssen sich in der Wohnung, im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe des Gebäudes befinden und gut zugänglich sein.

(5) Wohngebäude müssen über einen leicht er­reich­baren und gut zu­gäng­lichen Abstell­raum für Kinderwa­gen, Roll­stühle und Fahr­räder sowie über leicht erreichbare und witte­rungs­ge­schützte Abstell­plätze für Fahr­räder ver­fügen. Dies gilt nicht für Wohn­gebäude gerin­ger Höhe.

§ 50
Aufenthaltsräume und Wohnun­gen in Kel­lergeschossen

(1) Wohnungen und Auf­ent­haltsräume sind in Kellerge­schos­sen zuläs­sig, wenn

  1. der Fußboden der Aufent­haltsräu­me nicht mehr als 1,50 m unter der Gelän­de­ober­fläche liegt und­
  2. die Ge­län­de­ober­flä­che, die sich an die Au­ßen­wän­de mit not­wen­digen Fen­stern an­schließt, in einer Entfernung von 2 m und in Breite der Auf­enthaltsräume vor den not­wen­digen Fen­stern nicht mehr als 0,50 m über dem Fuß­boden der Auf­ent­halts­räume liegt.

(2) Aufenthaltsräume, deren Benutzung eine Beleuchtung mit Ta­geslicht verbietet, ferner Verkaufsräume, Gast­stätten, ärzt­liche Be­hand­lungsräume, Sporträume, Spielräume und Wer­k­räume so­wie ähnliche Räume können in Kellergeschossen gestattet wer­den. § 48 Abs. 4 Satz 1 gilt sinngemäß.

(3) Räume nach Absatz 2 müs­sen un­mit­telbar mit Rettungs­we­gen in Verbindung ste­hen, die ins Freie führen. Die Räume und Rettungs­wege müs­sen von anderen Räumen im Kel­ler­ge­schoß feuer­beständig abge­trennt sein. Dies gilt nicht für Wohnge­bäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

§ 51
Bäder und Toilettenräume

(1) Jede Wohnung muß ein Bad mit Bade­wanne oder Dusche haben. Fen­sterlose Bäder sind nur zulässig, wenn eine wirk­same Lüf­tung ge­währleistet ist.

(2) Jede Wohnung und jede selbständi­ge Be­triebs- oder Ar­beits­stätte muß minde­stens eine Toilette haben. Diese muß eine Toi­let­te mit Wasser­spülung sein, wenn sie an eine dafür geeignete Sammelkanalisa­tion oder an eine Kleinkläranlage ange­schlossen wer­den kann. Toilettenräume für Wohnun­gen müs­sen in­ner­halb der Wohnung liegen. In Bä­dern von Woh­nungen dürfen nur Toi­letten mit Wasser­spü­lung angeordnet wer­den. Fen­sterlose Toi­let­tenräu­me sind nur zuläs­sig, wenn eine wirksame Lüftung ge­währ­leistet ist.

(3) Gebäude, die für einen grö­ße­ren Perso­nenkreis oder für die Öffentlichkeit be­stimmt sind, müssen mit einer aus­rei­chen­den Zahl von Toi­let­ten und mindestens einer Toi­lette für Benutzer von Rollstühlen ausge­stattet sein.

(4) Toilettenanlagen, die für einen größe­ren Personenkreis oder für die Öffent­lichkeit bestimmt sind, müssen nach Ge­schlechtern getrennte Räume haben. Die Räume müs­sen einen eigenen Vorraum mit Wasch­becken haben.

Abschnitt 8
Besondere bauliche Anlagen

§ 52
Stellplätze und Garagen, Ab­stellplätze für Fahrräder

(1) Bauliche An­lagen sowie andere Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu er­war­ten ist, dürfen nur er­richtet wer­den, wenn Stell­plätze oder Garagen in aus­rei­chen­der Grö­ße sowie in geeigneter Beschaf­fenheit herge­stellt werden (not­wendi­ge Stellplätze oder Garagen). Ihre Zahl und Größe rich­tet sich nach Art und Zahl der vor­han­denen und zu erwarten­den Kraft­fahr­zeuge der ständigen Benutzer und der Besu­cher der Anlagen. Es kann gestattet wer­den, daß die notwendigen Stell­plätze oder Gara­gen innerhalb einer ange­messe­nen Frist nach Fertig­stellung der An­lage hergestellt werden; § 11 Abs. 3 gilt entspre­chend.

(2) Bei Änderungen baulicher Anlagen oder ihrer Nutzung sind Stellplätze in sol­cher Zahl und Größe herzustellen, daß sie die durch die Ände­rungen zusätzlich zu erwar­tenden Kraft­fahrzeuge aufneh­men kön­nen. Dies gilt nicht für Woh­nungen mit einer Grund­fläche von mehr als 70 m², die durch den Ausbau oder die Nut­zungsänderung bisher nicht zu Wohn­zwecken genutz­ter Räu­me her­gestellt werden.

(3) Bei bestehenden baulichen Anlagen kann im Einzelfall die Herstel­lung von Stell­plätzen und Garagen gefordert werden, wenn dies im Hinblick auf die Art und Zahl der Kraftfahr­zeuge der ständi­gen Benutzer der baulichen Anla­gen aus Gründen der Sicher­heit und Leichtig­keit des Verkehrs geboten ist.

(4) Die Herstellung von Gara­gen an­stelle von Stellplätzen oder von Stellplätzen an­stel­le von Garagen kann im Ein­zelfall gefor­dert werden, wenn die öffentliche Sicher­heit und Ord­nung oder die in Ab­satz 10 genann­ten Er­for­der­nisse dies ge­bie­ten.

(5) Die Stellplätze und Gara­gen sind auf dem Baugrund­stück oder in zumutbarer Ent­fer­nung davon auf einem ge­eigneten Grund­stück her­zu­stel­len, dessen Benutzung für diesen Zweck rechtlich gesi­chert ist. Die Bauaufsichts­behör­de kann, wenn Grün­de des Ver­kehrs dies er­for­dern, im Ein­zelfall bestimmen, ob die Stell­plät­ze auf dem Bau­grund­stück oder auf einem anderen Grund­stück herzustellen sind.

(6) Kann der Bauherr die Stellplätze oder Garagen nach Absatz 5 Satz 1 nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten herstellen oder liegt das Baugrundstück in der Nähe von Haltestellen leistungsfähiger öffentlicher Verkehrsmittel, so kann die Gemeinde nach Feststellung der erforderlichen Anzahl der Stellplätze oder Garagen durch die Bauaufsichtsbehörde durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Bauherrn vereinbaren, daß der Bauherr seine Verpflichtung ganz oder teilweise durch Zahlung eines Geldbetrages an die Gemeinde ablöst (Stellplatzablösevertrag). Eine Verpflichtung zur Ablösung nach Satz 1 besteht nicht, soweit die Herstellung durch örtliche Bauvorschriften nach § 89 Abs. 3 untersagt oder eingeschränkt ist. Der rechtswirksame Abschluß des Stellplatzablösevertrages ist der Bauaufsichtsbehörde vor Erteilung der Baugenehmigung nachzuweisen. Der Anspruch der Gemeinde auf Zahlung des im Stellplatzablösevertrag vereinbarten Geldbetrages entsteht mit Baubeginn.

(7) Der Geld­betrag soll den anteiligen durch­schnittlichen Her­stel­lungs­kosten von Park­ein­richtun­gen nach Absatz 8 Nr. 1 Buch­stabe a ein­schließ­lich der Kosten des Grund­er­werbs im Gemein­de­gebiet oder in be­stimm­ten Teilen des Ge­meindege­bie­tes entspre­chen. Für die Er­mittlung der Herstellungskosten sind je Stell­platz 25 m² Stell­platz- und Bewe­gungs­fläche einer eben­erdi­gen öffentli­chen Parkein­richtung ­zu­grun­dezule­gen.

(8) Die Gemeinde hat den Geldbetrag nach Absatz 6 für

  1. die Herstellung öffentlicher Einrichtungen für Stellplätze und Abstellplätze außerhalb der öffentlichen Straßen und deren Instandsetzung oder
  2. bauliche Maßnahmen zum Ausbau und zur Instandsetzung von Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs

zu verwenden.

(9) Stellplätze, Garagen und ihre Ne­ben­anla­gen müssen ver­kehrs­sicher sein und ent­spre­chend dem Gefährlichkeitsgrad der Treib­stof­fe, der Zahl und Art der abzustel­lenden Kraft­fahr­zeuge dem Brandschutz genügen. Abflie­ßende Treib- und Schmierstoffe müs­sen un­schädlich beseitigt werden können. Garagen und ihre Ne­ben­anla­gen müssen zu lüften sein.

(10) Stellplätze und Garagen müssen so an­geordnet und aus­ge­führt wer­den, daß ihre Be­nut­zung die Gesundheit nicht schä­digt und das Arbei­ten und Woh­nen, die Ruhe und die Er­ho­lung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht über das zumut­bare Maß hinaus stört.

(11) Stellplätze und Garagen müssen von den öffentlichen Ver­kehrsflächen aus auf mög­lichst kurzem Wege verkehrs­sicher zu errei­chen sein. Rampen sollen in Vor­gärten nicht ange­legt wer­den. Es kann ver­langt werden, daß Hinweise auf Stellplätze und Garagen ange­bracht werden.

(12) Für das Abstellen nicht ortsfester Ge­räte mit Ver­bren­nungs­motoren gelten die Absät­ze 9 und 10 sinngemäß.

(13) Notwendige Stellplätze und Gara­gen dürfen nicht zweck­ent­frem­det benutzt wer­den.

(14) Für Abstellplätze für Fahrräder gelten die Absätze 11 und 13 entsprechend. Für bauliche Anlagen nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 gilt Absatz 1 für die Her­stellung von Abstellplätzen für Fahrräder entsprechend.

§ 53
Ställe

(1) Ställe sind so anzuord­nen, zu errichten und in­standzuhalten, daß eine ge­sun­de Tier­haltung sicherge­stellt ist und die Um­ge­bung nicht unzu­mutbar belästigt wird. Ställe müs­sen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und lichte Höhe haben. Ställe sind ausrei­chend zu be- und entlüf­ten.

(2) Über oder neben Ställen und Fut­ter­küchen dürfen Woh­nun­gen oder Wohn­räu­me nur dann angeordnet werden, wenn Gefahren oder unzu­mut­bare Belästigungen nicht ent­ste­hen.

(3) Die ins Freie führenden Stalltüren müs­sen nach außen auf­schlagen. Ihre Zahl, Höhe und Breite muß so groß sein, daß die Tiere bei Gefahr ohne Schwierigkeiten ins Freie gelan­gen können.

(4) Wände, Decken und Fußbö­den sind gegen schädliche Ein­flüsse der Stalluft, der Jauche und des Flüssigmistes zu schüt­zen.

(5) Der Fußboden des Stalles oder dar­un­ter­liegende Auf­fang­räume für Abgänge müssen wasserdicht sein.

(6) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für Schafställe, Ziegenställe und Kleintierställe sowie für Offenställe und Laufställe und für Räume, in denen Tiere nur vorübergehend untergebracht werden.

§ 54
Behelfsgebäude und unterge­ordnete Gebäude

(1) Für bauliche An­lagen, die nach ihrer Aus­führung für eine dauernde Nutzung nicht ge­eignet sind oder die für eine be­grenzte Zeit aufge­stellt wer­den sollen (Be­helfsbauten), können Abwei­chungen von den §§ 29 bis 53 ge­stattet wer­den, wenn keine Gründe nach § 3 Ab­s. 1 ent­ge­gen­ste­hen.

(2) Absatz 1 gilt auch für kleine, Ne­ben­zwecken die­nende Ge­bäude ohne Feuer­stätten und für freistehende andere Ge­bäu­de, die ein­ge­schos­sig sind und nicht für einen Auf­ent­halt oder nur für einen vor­übergehenden Aufent­halt be­stimmt sind, wie Lauben und Unter­kunfts­hütten.

(3) Gebäude nach Absatz 1, die über­wie­gend aus brennba­ren Bau­stoffen beste­hen, dür­fen nur erdgeschossig herge­stellt werden. Ihre Dachräume dürfen nicht aus­gebaut wer­den und müssen von den Giebel­sei­ten oder vom Flur aus für die Brandbe­kämp­fung er­reich­bar sein. Brandwän­de (§ 32) sind min­de­stens alle 30 m anzuord­nen und stets 0,30 m über Dach und vor die Seiten­wände zu führen.

§ 55
Bauliche Anlagen und Räume beson­de­rer Art oder Nut­zung

(1) Können durch die besonde­re Art oder Nutzung von bau­li­chen An­lagen und Räu­men ihre Benutzer oder die All­gemein­heit ge­fähr­det oder in unzumut­barer Weise belä­stigt werden, so können im Einzelfall zur Verwirkli­chung der allgemei­nen An­forde­rungen nach § 3 Abs. 1 beson­dere An­forde­rungen gestellt wer­den. Er­leich­te­run­gen können ge­stattet werden, soweit es der Ein­haltung von Vor­schriften wegen der beson­deren Art oder Nutzung von bauli­chen An­lagen oder Räu­men oder wegen beson­derer Anfor­derungen nicht bedarf. Diese Anforde­rungen und Erleichte­rungen können sich ins­besondere erstrecken auf

  1. die Abstände von Nach­bargrenzen, von anderen baulichen An­lagen auf dem Grund­stück und von öffentlichen Ver­kehrs­flä­chen sowie auf die Größe der freizuhalten­den Flä­chen der Baugrund­stücke,
  2. die Anordnung der bauli­chen Anlagen auf dem Grund­stück,
  3. die Öffnungen nach öf­fentlichen Verkehrsflä­chen und nach angrenzen­den Grund­stü­ken,
  4. die Bauart und Anordnung aller für die Stand- oder die Ver­kehrssicher­heit, den Brand-, den Wärme-, den Schall- oder den Ge­sund­heits­schutz wesentli­chen Bau­tei­le,
  5. die Brandschutzeinrich­tungen, die Brand­schutz­vor­kehrun­gen und die Löschwasser­rückhal­tung,
  6. die Feuerungsanlagen und Heizräume,
  7. die Anordnung und Herstellung der Aufzüge sowie der Treppen, Treppenräume, Flure, Ausgänge und sonstigen Rettungswege,
  8. die zulässige Zahl der Benutzer, Anord­nung und Zahl der zuläs­sigen Sitzplätze und Stehplät­ze bei Versammlungs­stät­ten, Tribü­nen und Flie­genden Bauten,
  9. die Lüftung,
  10. die Beleuchtung und Energieversor­gung,
  11. die Wasserversorgung und die Wieder­ver­wendung von Brauch­wasser,
  12. die Aufbewahrung und Beseitigung von Abwasser und von fe­sten Abfall­stoffen,
  13. die Garagen und Stell­plätze für Kraft­fahrzeu­ge,
  14. die Anlagen der Zu- und Abfahr­ten,
  15. die Anlagen von Grün­streifen, Baum­- und an­deren Pflan­zun­gen sowie die Be­grü­nung oder Beseitigung von Hal­den und Gruben,
  16. weitere Bescheinigungen, die bei den Abnahmen zu er­bringen sind,
  17. zu wiederholende Nach­prüfungen und die Be­scheini­gun­gen, die hier­für zu erbringen sind,
  18. den Betrieb und die Be­nutzung.

(2) Die Vorschriften des Ab­satzes 1 gel­ten insbesondere für

  1. Hochhäuser,
  2. Verkaufsstätten,
  3. Gaststätten und Beher­bergungsbetriebe,
  4. Versammlungsstätten,
  5. Büro- und Verwaltungs­gebäude,
  6. Krankenhäuser, Ent­bin­dungs- und Säug­lings­hei­me,
  7. Altenwohn- und Al­ten­pfle­ge­hei­me, Einrichtun­gen für die Betreuung alter Menschen,
  8. Einrichtungen für Kinder und Jugendliche,
  9. Schulen und Sportstät­ten,
  10. bauliche Anlagen und Räume von gro­ßer Ausdeh­nung oder mit erhöhter Brand-, Ex­plosions- oder Verkehrs­ge­fahr,
  11. bauliche Anlagen und Räume, die für Gewerbe- und Indu­strie­betriebe be­stimmt sind,
  12. bauliche Anlagen und Räume, deren Nutzung mit einer star­ken Emission schädlicher Stoffe und Strahlen ver­bunden ist,
  13. Fliegende Bauten,
  14. Zelte, soweit sie nicht Fliegende Bauten sind,
  15. Camping- und Wochenendhaus­plätze.

§ 56
Barrierefreies Bauen

(1) Bauliche Anlagen und an­dere Anlagen und Einrich­tun­gen, die für die Öffentlich­keit bestimmt oder allgemein zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher­verkehr die­nen­den Teilen barrierefrei so herge­stellt und instandgehal­ten wer­den, daß sie von den Be­nutzern ohne fremde Hilfe genutzt werden können. § 55 bleibt unbe­rührt.

(2) Absatz 1 gilt für

  1. Verkaufsstätten,
  2. Versammlungsstätten ein­schließlich der für den Gottes­dienst bestimmten Anla­gen,
  3. Gaststätten und Beher­bergungsbetriebe,
  4. Büro- und Verwaltungs­gebäu­de, Ge­rich­te, So­zialstatio­nen,
  5. Schalter- und Abferti­gungsräu­me der Ver­kehrseinrich­tun­gen, Ver­sorgungs­ein­richtun­gen, Postämter und der Kre­dit­institu­te,
  6. Museen, öffentliche Bi­bliotheken, Mes­se- und Ausstel­lungs­bauten, Filmtheater und Theater,
  7. Sportstätten, Spielplät­ze und ähnliche Anla­gen,
  8. Sch­u­len, Ho­ch­schulen und sonstige Ausbildungs­stätten, Einrichtungen für Kinder und Jugendliche,
  9. Stellplätze und Gara­gen, die zu den An­lagen und Ein­rich­tun­gen nach den Num­mern 1 bis 8 gehören,
  10. allgemein zugängliche Stellplätze und Garagen mit mehr als 1 000 m2 Nutzfläche,
  11. öffentliche Bedürfnis­anstalten.

(3) Für bauliche Anlagen und andere An­lagen und Einrich­tun­gen, die überwie­gend oder ausschließlich von Kranken, Be­hinder­ten oder alten Men­schen genutzt werden, wie

  1. Krankenhäuser, Einrich­tungen der ambu­lanten medizini­schen Betreuung, Sanato­rien, Kureinrich­tungen,
  2. Einrichtungen für die Betreuung Behinderter, Heime und Woh­nungen ­für Be­hinder­te,
  3. Altenwohn- und Alten­pfle­ge­hei­me, Einrichtun­gen für die Betreu­ung alter Men­schen,

gilt Absatz 1 nicht nur für die dem allgemei­nen Besucher­ver­kehr dienenden Teile, son­dern für alle Teile, die die­sen Per­so­nen zugänglich sind.

(4) Bauliche Anlagen und an­dere An­lagen und Einrichtun­gen nach den Ab­sät­zen 2 und 3 müssen mindestens durch einen Ein­gang stu­fenlos erreichbar sein. Der Ein­gang muß eine lichte Durchgangsbreite von min­destens 0,90 m haben. Vor Türen muß eine ausrei­chen­de Bewegungsfläche vorhan­den sein. Rampen dürfen nicht mehr als 6 Pro­zent geneigt sein; sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und beid­seitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Am An­fang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein Zwi­schen­po­dest an­zu­ord­nen. Pode­ste müs­sen eine Länge von minde­stens 1,50 m haben. Treppen müssen an bei­den Seiten Hand­läufe erhal­ten, die über Treppen­absätze und Fen­ster­öffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind. Die Trep­pen müssen Setzstufen haben. Flure müssen min­destens 1,40 m breit sein.

(5) § 40 Abs. 6 bis 8 gilt auch für Ge­bäude mit weniger als sechs oberirdischen Geschossen, soweit Geschosse von Behin­derten mit Roll­stühlen stu­fenlos erreichbar sein müs­sen.

(6) Lassen sich die Anforde­rungen der Absätze 1, 4 und 5 für die dem allgemeinen Besu­cherverkehr dienenden Teile nur mit unver­hältnismäßig ho­hem Aufwand oder unzumutbaren Mehr­kosten verwirklichen, so kann die Bauaufsichtsbehörde zulas­sen, daß die Anfor­de­run­gen auf einen Teil der bauli­chen An­lage beschränkt wer­den, wenn dabei die zweckent­sprechende Nutzung durch die auf barrie­refreie Zugänglich­keit angewie­se­nen Personen gewährleistet bleibt.

Teil 4
Die am Bau Beteiligten

§ 57
Grundsatz

Bei der Errichtung, der In­stand­haltung, der Ände­rung, der Nut­zungs­ände­rung oder dem Ab­bruch baulicher An­lagen so­wie ande­rer An­lagen und Ein­rich­tun­gen sind der Bau­herr und im Rah­men ihres Wir­kungs­kreises die anderen am Bau Betei­ligten dafür ver­ant­wort­lich, daß die öffentlich-recht­lichen Vor­schriften und die Anord­nungen der Bauauf­sichtsbehörden einge­hal­ten werden.

§ 58
Bauherr

(1) Bauherr ist, wer auf sei­ne Verantwor­tung eine bauli­che An­lage oder andere Anlage oder Einrichtung vorbereitet oder aus­führt oder vorberei­ten oder aus­führen läßt. Der Bauherr hat zur Vor­berei­tung, Überwa­chung und Ausführung eines geneh­mi­gungs­be­dürftigen Bauvorha­bens einen Ent­wurfs­ver­fasser (§ 59), Unter­neh­mer (§ 61) und einen Bauleiter (§ 62) zu bestel­len. Dem Bau­herrn obliegen die nach den öffent­lich-recht­lichen Vor­schrif­ten er­forder­li­chen An­zeigen und Nach­weise an die Bauaufsichtsbehör­de.

(2) Bei geringfügigen oder bei technisch ein­fachen bau­lichen Anlagen kann die Bau­auf­sichtsbehörde darauf ver­zichten, daß ein Ent­wurfsver­fasser und ein Bauleiter nach Ab­satz 1 bestellt wer­den. Bei Bauarbeiten, die in Selbst­hilfe oder Nachbar­schafts­hil­fe ausge­führt wer­den, ist die Bestellung von Unter­nehmern nach Absatz 1 nicht erfor­der­lich, wenn dabei genü­gend Fachkräfte mit der nötigen Sach­kunde, Erfahrung und Zu­verlässigkeit mit­wirken. Ge­neh­migungs­bedürftige Abbruch­arbeiten dür­fen nicht in Selbsthilfe oder Nach­bar­schafts­hilfe ausge­führt wer­den. Wird ein Entwurfsverfasser, Bauleiter oder Unternehmer nicht bestellt, so gelten die Bestimmungen der §§ 59, 61 und 62 entsprechend für den Bauherrn.

(3) Sind die vom Bauherrn bestellten Perso­nen für ihre Auf­gaben nach Sachkunde und Erfah­rung nicht geeignet, so kann die Bau­auf­sichts­behörde vor und während der Bau­aus­führung verlangen, daß ungeeignete Beauf­tragte durch geeignete er­setzt oder ge­eig­nete Sachverständi­ge herange­zogen werden. ­Die Bauauf­sichts­behörde kann die Bau­ar­bei­ten einstellen las­sen, bis geeignete Be­auf­trag­te oder Sachver­ständige bestellt sind.

(4) Wechselt der Bauherr, so haben der alte und der neue Bauherr dies der Bauauf­sichts­behörde unver­züglich schriftlich mit­zutei­len.

§ 59
Entwurfsverfasser

(1) Der Entwurfs­ver­fasser muß nach Sach­kunde und Erfah­rung zur Vorbereitung des jeweili­gen Bauvorhabens geeignet sein. Er ist für die Voll­ständigkeit und Brauchbarkeit seines Ent­wurfs verantwort­lich. Der Ent­wurfs­verfasser hat dafür zu sor­gen, daß die für die Aus­führung notwendi­gen Einzel­zeichnungen, Ein­zel­berech­nungen und An­weisun­gen ge­lie­fert wer­den und dem geneh­mig­ten Ent­wurf und den öffentlich-rechtlichen Vor­schriften ent­sprechen.

(2) Hat der Entwurfsverfasser auf ein­zel­nen Fachgebieten nicht die erforderliche Sach­kun­de und Erfahrung, so sind geeignete Fach­planer heranzu­ziehen. Diese sind für die von ihnen gefer­tig­ten Unterlagen ver­ant­wort­lich. Für das ordnungsgemäße Inein­an­der­grei­fen aller Fachentwürfe bleibt der Entwurfsver­fasser ver­antwortlich.

§ 60
Bauvorlageberechtigung

(1) Die Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein; dies gilt nicht im Verfahren zur Erteilung eines Vorbescheids nach § 76, wenn für die Beurteilung der einzelnen Fragen eine Bauzeichnung oder Baubeschreibung nicht erforderlich ist.

(2) Bauvorlageberech­tigt ist, wer

  1. nach dem Recht eines Landes der Bun­desrepu­blik Deutsch­land ­die Be­rufs­be­zeichnung "Architekt" füh­ren darf oder
  2. in die Liste der bau­vor­lage­be­rech­tig­ten Inge­nieure der Bran­denburgi­schen Inge­nieur­kammer eingetragen ist oder als auswärtiger Ingenieur die Voraus­setzun­gen zur Ein­tra­gung in die Liste erfüllt.

(3) Bauvorlageberechtigt ist ferner, wer unter Beschrän­kung auf sein Fachgebiet Bau­vor­la­gen aufstellt, die übli­cher­weise von Fach­kräf­ten mit anderer Aus­bildung als nach Absatz 2 verfaßt werden.

(4) Bauvorlageberechtigt für seine dienst­liche Tätigkeit ist, wer die Berufs­bezei­chung "Architekt" oder "Inge­nieur" in den Fach­richtungen Archi­tek­tur, Hochbau oder Bauinge­nieur­we­sen füh­ren darf, mindestens zwei Jahre als Inge­nieur tätig war und Bedien­steter einer Baudienststelle einer Körperschaft des öf­fentlichen Rechts ist.

§ 61
Unternehmer

(1) Jeder Unternehmer ist dafür verantwort­lich, daß die von ihm über­nommenen Arbei­ten nach den geneh­migten Bauvor­lagen, den für die Bauaus­füh­rung notwendigen Einzel­zeich­nungen, Einzelberechnungen und An­weisun­gen des Entwurfs­ver­fas­sers entspre­chend den öffent­lich-rechtlichen Vor­schrif­ten ausgeführt werden. Er ist ferner für die ord­nungsgemä­ße Ein­richtung und den siche­ren Be­trieb der Bau­stel­le und für die Ein­haltung der Ar­beits­schutz­bestimmun­gen verantwort­lich. Der Unterneh­mer hat die erfor­derli­chen Nach­weise über die Verwendbarkeit der einge­setzten Baupro­dukte und Bau­arten zu er­brin­gen und auf der Bau­stelle be­reitzu­hal­ten. Er darf, unbe­schadet der Vor­schriften des § 74, Arbei­ten nicht aus­führen oder ausfüh­ren las­sen, bevor nicht die dafür not­wen­digen Unterlagen und Anweisun­gen an der Bau­stelle vor­lie­gen.

(2) Die Unternehmer haben ihre Arbei­ten aufeinander abzu­stimmen und sie ohne ge­gen­seitige Gefährdung und ohne Gefähr­dung Dritter durchzuführen.

(3) Die Unternehmer haben auf Ver­lan­gen der Bauaufsichts­behörde für Bau­ar­beiten, bei denen die Sicherheit der bau­li­chen Anlagen in außerge­wöhn­li­chem Maße von der be­sonde­ren Sach­kennt­nis und Er­fahrung des Unter­neh­mers oder von einer Ausstat­tung des Unter­nehmens mit beson­deren Vorrichtungen ab­hängt, nach­zuweisen, daß sie für diese Bau­arbeiten ge­eignet sind und über die erforderli­chen Vor­richtungen ver­fügen.

(4) Hat ein Unternehmer für einzel­ne Ar­beiten nicht die erfor­derliche Sachkunde und Erfah­rung, so hat er den Bau­herrn zu veranlassen, einen anderen, ge­eigneten Unter­neh­mer her­anzu­zie­hen. Dieser ist für seine Ar­beiten verant­wortlich.

§ 62
Bauleiter

(1) Der Bauleiter hat dar­über zu wachen, daß die Baumaßnah­me den öffent­lich-recht­lichen Vorschriften, und den ge­neh­migten Bauvor­lagen entspre­chend durch­geführt wird und hat die dafür erforder­li­chen Weisungen zu ertei­len. Er hat im Rah­men dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Bau­stelle, ins­beson­dere auf das gefahrlose In­ein­ander­grei­fen der Arbei­ten der Un­terneh­mer zu ach­ten. Die Verantwort­lichkeit der Unter­neh­mer bleibt unbe­rührt.

(2) Der Bauleiter muß über die für seine Aufgabe erfor­derli­che Sachkun­de und Er­fah­rung verfügen. Verfügt er auf ein­zel­nen Teil­ge­bieten nicht über die erforderli­che Sach­kun­de, so hat er den Bauherrn zu ver­anlassen, ge­eignete Fach­bau­leiter her­anzu­ziehen. Diese treten insoweit an die Stelle des Bauleiters. Der Baulei­ter hat die Tätig­keit der Fach­baulei­ter und seine Tä­tigkeit aufein­ander abzustimmen.

Teil 5
Bauaufsichtsbehörden

§ 63
Aufbau der Bauaufsichtsbehör­den, Sonderaufsichtsbehör­den

(1) Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind Sonderordnungsbehörden. Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Großen kreisangehörigen Städte.

(2) Der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde ist Sonderaufsichtsbehörde über

  1. die Großen kreisangehörigen Städte als untere Bauaufsichtsbehörden und
  2. die Ämter und amtsfreien Gemeinden, soweit diese nach § 65 Abs. 2 zuständig sind.

Für die nach § 71 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung von den Landkreisen zur Verfügung zu stellenden Dienstkräfte gilt Absatz 4 entsprechend.

(3) Oberste Bauaufsichts­be­hörde ist das für die Bauauf­sicht zuständige Ministerium. Es ist Sonderaufsichtsbehörde über die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Bauaufsichtsbehörden und oberste Sonderaufsichtsbehörde über die Großen kreisangehörigen Städte als untere Bauaufsichtsbehörden und über die Ämter und amtsfreien Gemeinden, soweit diese nach § 65 Abs. 2 zuständig sind.

(4) Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durch­füh­rung ihrer Auf­gaben aus­reichend mit ge­eigneten Fachkräften zu be­set­zen und mit den erforder­lichen Vorrich­tungen auszu­statten. Den unteren Bauaufsichts­behör­den müs­sen Be­amte oder Angestell­te mit der Be­fähi­gung für den höheren technischen Verwal­tungs­dienst der Fachrich­tung Architektur, Hochbau oder Städtebau und Beamte oder Ange­stellte mit der Befähigung zum Richter­amt oder zum höheren Ver­waltungs­dienst angehö­ren. Die ober­ste Bau­auf­sichts­be­hörde kann zu­las­sen, daß anstelle eines Be­amten oder Angestellten des hö­heren ­technischen Verwal­tungs­dien­stes eine Per­so­n mit Hoch­schul­ab­schluß der Fach­richtung Architektur, Hochbau oder Bau­ingenieurwesen be­schäf­tigt wird, die die erfor­der­li­chen Kennt­nisse der Bau­tech­nik, der Bau­ge­staltung und des öffent­li­chen Bau­rechts nach­weist. Die Leitung der unte­ren Bauaufsichtsbehörde ist einem Beamten oder Ange­stell­ten zu übertragen, der die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt und eine ausreichende Erfahrung nachweist.

§ 64
Aufgaben und Befugnisse der Bauauf­sichts­behörden, Auf­sicht

(1) Die Auf­gaben der unteren Bau­auf­sichtsbehörden sind Pflicht­aufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Für die Sonder­aufsichts­behörden gilt § 132 Abs. 2 bis 4 der Gemeindeord­nung entspre­chend. Die Befug­nis der Sonderaufsichtsbehör­de, besondere Wei­sungen zu erteilen, ist nicht auf den Bereich der Gefahrenabwehr beschränkt.

(2) Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der Ände­rung, dem Ab­bruch, der Instandhaltung und der Nut­zung bauli­cher An­lagen sowie ande­rer An­lagen und Einrich­tungen dar­über zu wa­chen, daß die öffent­lich-recht­lichen Vor­schrif­ten und die auf­grund dieser Vor­schriften erlasse­nen An­ord­nungen einge­halten werden. Sie haben in Wahr­neh­mung dieser Auf­gaben die er­for­derli­chen Maß­nahmen zu treffen und die am Bau Betei­ligten zu beraten. Die Bauaufsichtsbehörden haben nicht die Befugnisse zum Erlaß ordnungsbehördlicher Verordnungen nach den §§ 24 bis 37 des Ordnungsbehördengesetzes.

(3) Die Bauaufsichtsbehörden können im Einvernehmen mit dem Bauherrn zur Erfüllung ihrer Auf­gaben Sachverständi­ge und sachverständige Stellen her­anzie­hen. Nimmt ein Sachverständiger, der nach einer Rechtsverordnung aufgrund des § 88 Abs. 5 bauaufsichtlich anerkannt ist, Prüfaufgaben anstelle der Bauaufsichtsbehörde wahr, so besteht keine Haftung des Landes oder der Bauaufsichtsbehörde anstelle des anerkannten Sachverständigen.

(4) Die mit dem Vollzug die­ses Ge­setzes beauftragten Perso­nen sind berech­tigt, in Aus­übung ihres Amtes Grund­stücke und bauli­che Anlagen ein­schließ­lich der Woh­nungen zu betre­ten. Das Betre­ten einer Wohnung ist nur zuläs­sig, wenn dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicher­heit oder Ordnung erforderlich ist. Das Grundrecht der Un­ver­letzlich­keit der Woh­nung aus Artikel 13 des Grundge­setzes wird insoweit einge­schränkt.

(5) Anordnungen der Bauaufsichtsbehörden und der Ämter und amtsfreien Gemeinden als Sonderordnungsbehörden nach § 65 Abs. 2 sind auch gegenüber den Rechtsnachfolgern wirksam.

§ 65
Sachliche Zuständigkeit

(1) Für den Voll­zug dieses Geset­zes sowie ande­rer öf­fent­lich-recht­licher Vor­schriften für die Errichtung, die Ände­rung, die In­stand­hal­tung, die Nut­zung oder den Ab­bruch bauli­cher An­lagen sowie anderer Anlagen und Einrich­tun­gen ist die unte­re Bau­auf­sichts­be­hör­de zustän­dig, soweit nicht anderes bestimmt ist.

(2) Bei baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen, die nach § 67 keiner Genehmigung bedürfen, sind die Ämter und amtsfreien Gemeinden als Sonderordnungsbehörden für den Vollzug der örtlichen Bauvorschriften und der planungsrechtlichen Festsetzungen sowie für die Zulassung von Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften nach § 72 dieses Gesetzes und Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuches zuständig. Die Ämter und amtsfreien Gemeinden als Sonderordnungsbehörden sind ferner für die vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches zuständig, soweit es sich um nach § 67 dieses Gesetzes genehmigungsfreie Vorhaben handelt; die vorläufige Untersagung ist dem Bauherrn binnen einer Frist von einem Monat ab Kenntnis von dem Vorhaben zuzustellen. § 64 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Teil 6
Verwaltungsverfahren

Abschnitt 1
Genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Vorha­ben

§ 66
Genehmigungspflichtige Vorha­ben

Die Errichtung, die Änderung, die Nut­zungs­ände­rung und der Ab­bruch baulicher An­lagen sowie anderer Anlagen und Ein­rich­tungen, an die in die­sem Gesetz oder in Vorschrif­ten auf­grund dieses Gesetzes An­forderungen ge­stellt sind, bedürfen der Baugeneh­mi­gung, soweit in den §§ 67, 79 und 80 nichts ande­res be­stimmt ist.

§ 67
Genehmigungsfreie Vorhaben

(1) Die Genehmigungsfreiheit nach den Absätzen 2 bis 14 entbindet nicht von der Verpflichtung, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen gestellten Anforderungen einzuhalten, insbesondere auch die in örtlichen Bauvorschriften, einem Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 bis 3 oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 des Baugesetzbuches getroffenen Festsetzungen zu beachten. Der Bauherr ist verpflichtet, die erforderlichen Zulassungen von Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften, von Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuches (§ 72 Abs. 3) und die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen behördlichen Entscheidungen, wie Genehmigungen, Zulassungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder Zustimmungen, vor Durchführung des Vorhabens einzuholen.

(2) Kei­ner Baugenehmigung bedürfen die Er­rich­tung oder Änderung folgender Ge­bäude:

  1. Gebäude ohne Aufent­haltsräume,Toi­let­ten oder Feuer­stät­ten mit nicht mehr als 50 m3 um­bautem Raum, die nicht im Au­ßen­be­reich lie­gen; dies gilt nicht für Gara­gen, Ställe so­wie Ge­bäude, die Verkaufs- oder Aus­stel­lungs­zwecken dienen,
  2. freistehende Gebäude ohne Feuerstätten im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder land- und forstwirtschaftlichen Geräten bestimmt sind, nicht unterkellert sind und nicht mehr als 150 m2 Grundfläche und nicht mehr als 4 m Höhe haben,
  3. oberirdische Garagen und überdeckte Stellplätze mit nicht mehr als einem Geschoß und nicht mehr als 150 m2 Grundfläche, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuches,
  4. überdeckte Stellplätze mit ingesamt nicht mehr als 50 m2 Grundfläche auf dem Grundstück, ausgenommen im Außenbereich,
  5. Gewächshäuser mit nicht mehr als 50 m3 umbautem Raum­, ausgenom­men im Au­ßen­be­reich,
  6. Wochenendhäuser mit nicht mehr als 40 m2 Grundfläche und 4 m Höhe in durch Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuches festgesetzten Wochenendhausgebieten,
  7. Gar­ten­lau­ben ein­sch­ließ­lich Fre­isitz mit nicht mehr als 24 m² Grund­fläche in Dauerkleingartenan­la­gen nach dem Bun­des­klein­gar­ten­ge­setz oder bau­auf­sic­ht­lich genehmigten Kle­in­gar­ten­anl­a­gen,
  8. einzelne Aufenthaltsräume zu Wohnzwecken im Dachgeschoß von Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn die Konstruktion und die äußere Gestalt des Dachgeschosses nicht verändert werden,
  9. Wintergärten als untergeordnete Vorbauten in den nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 zulässigen Abmessungen und mit nicht mehr als 50 m3 umbauten Raum, wenn sie von der Nachbargrenze mindestens 2 m entfernt bleiben,
  10. Fahrgastunterstän­de, die dem öf­fentli­chen Perso­nennah­ver­kehr oder der Schü­ler­beförde­rung die­nen,
  11. Schutzhütten für Wande­rer, wenn die Hütten jedermann je­der­zeit zu­gän­glich sind und keine Auf­enthaltsräume ha­ben.

(3) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Er­richtung oder Änderung folgen­der haus­tech­nischer Anlagen und Feue­rungs­anla­gen:

  1. Feuerungsanlagen mit nicht mehr als 300 kW Nenn­wärmelei­stung, ausge­nom­men Schornsteine gewerblicher Anlagen,
  2. Abgasleitungen, Lüf­tungsleitungen, Lei­tun­gen von Kli­ma­anla­gen und Warm­luft­heizun­gen, Instal­lations­schächte und Ka­näle, die nicht durch feuerbeständige Decken oder Wän­de ge­führt wer­den,
  3. Leitungen für Wasser, Abwasser, Nie­der­schlags­wasser, Gas, Elektrizi­tät oder Wärme in Gebäu­den,
  4. Wasser- und Warmwasser­versorgungs­anlagen in Gebäu­den,
  5. Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Warm­was­ser- und Nie­derdruck­dampf­heizun­gen,
  6. Abgasleitungen in still­geleg­­­ten Sc­horn­stei­nen und die Aus­klei­dun­g oder Querschnittsverengung beste­hender Schorn­stei­ne,
  7. ortsfeste Verbrennungs­motoren zur ge­koppelten Strom- und Wär­meerzeu­gung in Gebäu­den (Block­heizkraftanla­gen),
  8. Wärmepumpen,
  9. Saugrohrbrunnen mit einer Förderleistung von nicht mehr als 3 m3 pro Tag, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, mit einer Förderleistung von nicht mehr als 10 m3 Wasser pro Tag,
  10. Sonnenkollektoren, So­larenergie- und Fotovol­taikanla­gen an Dach- oder Au­ßen­wand­flächen.

(4) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Ände­rung folgen­der Versor­gungs­anlagen, ­Ma­sten, Anten­nen und ähn­licher baulicher An­lagen:

  1. bauliche Anlagen mit nicht mehr als 20 m² Grund­fläche und nicht mehr als 4 m Höhe, die ausschließ­lich der öffent­li­chen Versor­gung mit Was­ser, Gas, Elek­trizi­tät, Wär­me oder der Abwasser­beseiti­gung oder der ­Was­ser­wirt­schaft die­nen, wie Transforma­to­ren, Schalt-, Regler- oder Pump­sta­tionen,
  2. unterirdische Leitungs­schächte und -kan­äle mit einer lich­ten Weite von nicht mehr als 1 m für die gemeinsame Füh­rung von ­Leitungen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5,
  3. Ma­sten und Un­ter­stüt­zun­gen für Lei­tun­gen ge­mäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5,
  4. Antennenanlagen mit nicht mehr als 10 m Höhe und Parabolantennenanlagen mit einem Durchmesser der Reflektorschalen von nicht mehr als 1,20 m,
  5. Sirenen und deren Ma­sten,
  6. Signalhochbauten der Landvermessung,
  7. Blitzschutzanlagen,
  8. Unterstützungen von Seilbahnen, die der La­stenbeförde­rung dienen und nicht über öffentli­che Verkehrsflächen füh­ren,
  9. Fahnenmasten, soweit sie nicht zu Wer­be­zwecken die­nen,
  10. Masten, die aus Gründen des Brauch­tums errichtet wer­den.

(5) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgen­der Be­häl­ter und Becken:

  1. Behälter für verflüssig­te Gase mit nicht mehr als 5 m3 Behäl­terinhalt,
  2. Behälter für nicht ver­flüs­sig­te Gase mit nicht mehr als 5 m3 Be­häl­ter­in­halt,
  3. Gärfutterbehälter mit nicht mehr als 8 m³ Behälter­inhalt,
  4. Be­häl­ter zur La­ge­rung was­ser­ge­f­ähr­den­der Stof­fe im Sin­ne von § 19 g des Wasserhaushaltsge­setzes mit nicht mehr als 1 m3 Be­häl­ter­inhalt im Frei­en,
  5. Behälter zur Lagerung was­sergefähr­den­der Stof­fe im Sin­ne von § 19 g des Wasserhaushaltsge­setzes mit nicht mehr als 5 m3 Be­häl­ter­inhalt in Ge­bäuden,
  6. oberirdische Behälter zur Lagerung was­serge­fähr­den­der Stof­fe im Sinne von § 19 g des Wasser­haus­halts­gesetzes so­weit für sie eine Er­laubnis nach § 9 der Verord­nung über brennbare Flüs­sigkeiten vom 27. Febru­ar 1980 (BGBl. I S. 173) erfor­der­lich ist,
  7. sonstige drucklose Be­häl­ter mit nicht mehr als 10 m² Grund­fläche und 3 m Höhe,
  8. Wasserbecken mit nicht mehr als 100 m3 Beckeninhalt als Neben­anlage zu einem Wohngebäu­de, ausgenommen im Außenbereich,
  9. Wasser­becken mit nicht mehr als 100 m3 Beckeninhalt auf bauauf­sicht­lich ge­neh­migten Camping- und Wochenendhausplätzen und in festge­setzten Wochenendhausge­bieten.

(6) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Er­rich­tung oder Änderung folgen­der Ein­frie­dungen, Verkehrsanlagen, Stütz­mau­ern und Durch­lässe:

  1. Einfriedungen, die den Festsetzungen einer ört­li­chen Bau­vor­schrift über Ein­friedun­gen entsprechen,
  2. offene Einfriedungen mit nicht mehr als 2 m Höhe und geschlosse­ne Ein­frie­dungen mit nicht mehr als 1,50 m Höhe, ausgenommen im Au­ßen­be­reich,
  3. offene, sockellose Einfriedungen mit nicht mehr als 2 m Höhe im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,
  4. Wege und Straßen mit nicht mehr als 4 m Fahrbahn­breite, aus­ge­nom­men im Außenbe­reich,
  5. Stützmauern mit nicht mehr als 1,50 m Höhe, ausge­nom­men im Außen­bereich,
  6. Durchlässe mit nicht mehr als 2 m lich­te Weite.

(7) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgen­der bauli­cher Anlagen auf Camping- oder Wochenendhausplätzen, in Gärten und zur Freizeit­ge­stal­tung:

  1. Wohnwagen, Zelte und bauliche An­lagen, die keine Ge­bäu­de sind, auf bauaufsicht­lich genehmigten Camping­plätzen,
  2. bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf bauauf­sicht­lich geneh­migten Wochenendplätzen,
  3. bauliche Anlagen, die der Gartennut­zung, der Garten­ge­stal­tung oder der zweckent­sprechen­den Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitz­gruppen, Pergo­len oder nicht über­dachte Terras­sen, ausge­nommen Gebäu­de,
  4. bauliche Anlagen, die der zweckent­spre­chenden Ein­rich­tung von Sport- und Spiel­plätzen dienen, wie Tore für Ball­spie­le, Schaukel und Klet­terge­rüste, ausge­nom­men Ge­bäude und Tribünen,
  5. bauliche Anlagen ohne Aufenthalts­räume auf Abenteuer­spiel­plätzen,
  6. Sprungtürme und Rutschbahnen mit nicht mehr als 10 m Höhe in geneh­migten Schwimm­bädern,
  7. luftgetragene Schwimm­beckenüberda­chun­­gen mit nicht mehr als 100 m2 Grund­fläche, ausgenom­men im Außen­be­reich,
  8. Bootsstege, ausgenommen Anlegestellen für die öffentliche Schiffahrt.

(8) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Werbeanlagen und Warenautomaten:

  1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung mit nicht mehr als 1 m2 Ansichtsfläche,
  2. Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen an der Stätte der Leistung mit nicht mehr als 10 m Höhe und nicht mehr als 50 m2 Ansichtsfläche, jedoch nur für die Dauer der Veranstaltung,
  3. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung mit nicht mehr als 10 m Höhe und nicht mehr als 50 m2 Ansichtsfläche und die nicht in die öffentliche Verkehrsfläche ragen, bis zu einer Dauer von sechs Wochen,
  4. Warenautomaten mit nicht mehr als 0,25 m2 Grundfläche und nicht mehr als 1 m Höhe,
  5. Werbeanlagen für Werbung zu öffentlichen Wahlen und Abstimmungen für die Dauer des Wahlkampfes,
  6. Werbeanlagen zur Unterrichtung der Bevölkerung über politische Veranstaltungen der Parteien, deren Aufstellung durch die zuständige Straßenbaubehörde gestattet ist, bis zu einer Dauer von zwei Wochen,
  7. nichtamtliche Hinweisschilder an Verkehrsstraßen und Wegeabzweigungen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3), deren Aufstellung durch die zuständige Straßenbaubehörde gestattet ist.

(9) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgen­der vor­über­gehend aufgestellter oder genutz­ter Anlagen:

  1. Gerüste der Regelausfüh­rung,
  2. behelfsmäßige bauliche Anlagen, die aus­schließ­lich der öffentlichen Versor­gung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wär­me, der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder der Tele­kommunikation die­nen, bis zu einer Dauer von drei Mona­ten,
  3. Baustelleneinrichtungen einschließlich der La­ger- und Schutzhallen oder Zelte und Baustellenunterkünfte (Bau­bu­den und Bau­container) bis zum Abschluß der Bauar­bei­ten,
  4. unbefestigte Lagerplätze für land- oder forst­wirtschaftli­che Erzeug­nisse,
  5. Folientunnel, die einem landwirtschaft­lichen Be­trieb die­nen,
  6. Behelfsbauten, die dem Katastrophen­schutz oder der Un­fall­hilfe dienen,
  7. bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten und ähn­lichen Ver­anstaltungen errichtet werden und die keine Tribünen und keine Fliegenden Bauten sind, bis zu einer Dauer von drei Monaten,
  8. bauliche Anlagen, die für höchstens drei Mona­te in ge­neh­migten Messe- und Ausstellungshallen oder auf ge­nehmig­ten Mes­se- und Ausstellungs­geländen aufge­stellt werden, aus­ge­nom­men Fliegende Bauten.
  9. Auslagenstände vor zugehörigen Ladengeschäften bis zur Breite des Schaufensters, jedoch mit insgesamt nicht mehr als 5 m Breite und 1 m Tiefe,
  10. Verkaufsstände und andere bauliche Anlagen auf genehmigten Straßenfesten und festgesetzten Volksfesten und Märkten, ausgenommen Fliegende Bauten.

(10) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgen­der son­stiger baulicher Anlagen:

  1. Erkundungsgrabungen und -bohrungen für Bodenuntersuchungen und Grabungen und Bohrungen für Zwecke der Denkmalpflege,
  2. Aufschüttungen, die der landwirtschaftlichen Bodenverbesserung dienen,
  3. Aufschüttungen und Abgrabungen mit nicht mehr als 200 m2 Grundfläche und mit nicht mehr als 1,50 m Höhe oder Tiefe, ausgenommen Aufschüttungen und Abgrabungen des an bauliche Anlagen anschließenden Geländes,
  4. Ausstellungsplätze und Lager­plätze mit nicht mehr als 200 m² Grund­fläche, ausgenommen im Au­ßen­be­reich,
  5. Spielplätze und Sport­plätze mit nicht mehr als 200 m² Grund­fläche, aus­ge­nom­men im Au­ßen­be­reich,
  6. nicht überdachte Stell­platzanlagen für nicht notwendige Stellplätze, ein­schließ­lich Zufahr­ten mit nicht mehr als 200 m² Grund­fläche, ausgenommen im Außenbe­reich,
  7. Fahrrad­abstell­anlagen,
  8. Fahrzeugwaagen,
  9. Regallager mit nicht mehr als 8 m Höhe (Ober­kante Lagergut),
  10. Denkmäler, Feldkreuze, Springbrunnen und son­stige Kunst­werke mit nicht mehr als 3 m Höhe und Grabdenkmäler auf Fried­hö­fen,
  11. unbedeutende bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Ein­richtun­gen, wie Tep­pich­stan­gen, Hauseingangs­überda­chun­gen mit nicht mehr als 4 m² Dachfläche, Hochsitze sowie Marki­sen, soweit sie nicht Werbe­träger sind.

(11) Keiner Baugenehmigung bedürfen

  1. die Änderung von Fen­stern und Türen in den dafür be­stimm­ten Öff­nun­gen von Wohn­ge­bäu­den,
  2. die Verkleidung, die Verblendung, der Ver­putz und der Anstrich von Fassaden baulicher Anlagen,
  3. die Errichtung oder Änderung nichttragender und nichtaussteifender Bauteile baulicher Anlagen und
  4. der Einbau liegender Fenster in Dachflächen.

(12) Keiner Baugenehmigung bedarf die Nut­zungsänderung einer baulichen Anlage, wenn

  1. für die neue Nutzung keine anderen öffent­lich-recht­lichen Anfor­derungen gelten als für die bishe­rige Nutzung oder
  2. die Errichtung oder Än­derung für die neue Nut­zung nach den Absätzen 2 bis 11 genehmigungsfrei wäre.

(13) Keiner Baugenehmigung bedürfen In­stand­hal­tungsar­bei­ten an oder in bauli­chen An­lagen sowie anderen ­An­lagen und Ein­rich­tun­gen.

(14) Keiner Baugenehmigung bedarf der Ab­bruch oder die Beseiti­gung von

  1. baulichen Anlagen sowie anderen An­lagen und Ein­rich­tun­gen, deren Er­rich­tung ­n­ach den Absät­zen 2 bis 10 geneh­mi­gungs­frei ist,
  2. Gebäuden mit nicht mehr als 500 m3 umbautem Raum und Wohngebäuden mit nicht mehr als 1 000 m3 umbautem Raum, ausgenommen Baudenkmäler,
  3. ortsfesten Behäl­tern mit nicht mehr als 300 m3 Behälter­inhalt, ausgenom­men Behäl­ter zur Lage­rung wassergefähr­dender Stoffe im Sinne von § 19 g des Wasser­haushaltsgesetzes,
  4. Feuerstätten,

sofern diese nicht unter Ver­wendung gesundheitsge­fähr­den­der Baustoffe errichtet wor­den sind.

Abschnitt 2
Bauaufsichtliches Verfahren

§ 68
Bauantrag und Bauvorlagen

(1) Der Bauantrag ist schriftlich bei der Ge­meinde oder, im Fall einer amtsange­hörigen Gemeinde, beim Amt ein­zurei­chen. Der Bau­antrag ist mit der Stel­lung­nah­me der Ge­mein­de oder des Amtes unver­züg­lich an die unte­re Bau­auf­sichts­be­hörde weiter­zulei­ten.

(2) Mit dem Bauantrag sind alle für die Beur­teilung des Bau­vor­habens und die Be­ar­bei­tung des Bauantrages erfor­derlichen Unter­lagen (Bauvor­lagen) einzureichen. Die Bau­aufsichts­be­hörde kann gestat­ten, daß ein­zelne Bau­vor­lagen nachge­reicht werden.

(3) In besonderen Fällen kann zur Be­ur­teilung der Einwir­kung der baulichen An­lagen auf die Umgebung verlangt wer­den, daß die bauliche An­lage in geeigneter Wei­se auf dem Grund­stück dargestellt wird.

(4) Der Bauherr und der Ent­wurfsver­fasser haben den Bau­an­trag und die ­­Bauvorlagen zu unterschreiben. Die von den Fachplanern (§ 59 Abs. 2) be­ar­beite­ten Unterlagen müssen auch von diesen unter­schrie­ben sein. Ist der Bau­herr nicht Grund­stücks­eigentü­mer, so kann die Zustim­mung des Grund­stücksei­gentü­mers zu dem Bauvor­ha­ben gefordert wer­den.

(5) Treten bei einem Bauvor­haben mehre­re Personen als Bau­herren auf, so kann die Bauaufsichtsbehörde verlan­gen, daß ihr gegen­über ein Vertreter bestellt wird, der die dem Bau­herrn nach den öf­fentlich-recht­lichen Vor­schrif­ten obliegen­den Ver­pflich­tungen zu erfüllen hat.

§ 69
Bauanzeigeverfahren, vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

(1) Für die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden geringer Höhe, einschließlich der zugehörigen Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen, sowie für Gewächshäuser mit nicht mehr als 5 m Höhe wird auf Wunsch des Bauherrn anstelle eines Baugenehmigungsverfahrens ein Bauanzeigeverfahren durchgeführt, wenn

  1. das Bauvorhaben
    1. im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches,
    2. im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 2 des Baugesetzbuches, der mindestens die Festsetzungen nach § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches enthält, oder
    3. nach den Festsetzungen eines städtebaulichen Vorbescheides (§ 77)
    errichtet werden soll,
  2. das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans oder der Satzung oder dem städtebaulichen Vorbescheid entspricht und eine Zulassung von Abweichungen nach § 72 Abs. 1 dieses Gesetzes oder von Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuches nicht erforderlich ist,
  3. gesichert ist, daß bis zur Fertigstellung des Wohngebäudes
    1. die zur Erschließung bestimmte Verkehrsfläche (§ 4) befahrbar ist sowie
    2. die Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen benutzbar sind,
  4. die Beachtung der Vorschriften über
    1. die Abstandsflächen (§ 6) und
    2. die Zahl und Anordnung der notwendigen Stellplätze und Garagen (§ 52)
    nachgewiesen wird,
  5. ein amtlicher Lageplan vorgelegt wird,
  6. mit den bautechnischen Nachweisen der Prüfbericht eines Prüfingenieurs (§ 70 Abs. 3) oder der Nachweis der Typenprüfung (§ 70 Abs. 4) vorgelegt wird, soweit nicht die Prüfung der bautechnischen Nachweise nach § 70 Abs. 1 oder 2 entfällt und
  7. der Entwurfsverfasser schriftlich versichert, daß das Vorhaben auch im übrigen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.

(2) Der Bauherr hat die Bauanzeige schriftlich bei der Gemeinde oder, im Fall einer amtsangehörigen Gemeinde, beim Amt einzureichen. Mit der Bauanzeige sind die Bauvorlagen, die nach Absatz 1 erforderlichen Nachweise und, im Fall des Prüfverzichts nach § 70 Abs. 2, die Erklärung des Tragwerksplaners nach § 70 Abs. 2 Satz 3, einzureichen.

(3) Abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 2 ist die Bauanzeige mit der Stellungnahme der Gemeinde oder des Amtes binnen einer Frist von zwei Wochen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen; die Gemeinde kann dabei geltend machen, daß die Voraussetzungen für eine Untersagung nach Absatz 6 vorliegen. Entspricht das Bauvorhaben nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans oder der Satzung, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 bis 7 im übrigen jedoch erfüllt, so kann die Gemeinde die Durchführung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach Absatz 8 verlangen, wenn sie zugleich das zur Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen im einzelnen erforderliche Einvernehmen erteilt.

(4) Die Bauaufsichtsbehörde hat dem Bauherrn binnen einer Woche den Tag des Eingangs der Bauanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde zu bestätigen.

(5) Mit der Bauausführung darf nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Bauanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Bauausführung nicht untersagt oder vorher freigegeben hat. Die Berechtigung zum Baubeginn erlischt nach zwölf Monaten.

(6) Die Bauausführung ist zu untersagen, wenn

  1. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht,
  2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen,
  3. die Bauanzeige, die Bauvorlagen oder Nachweise nicht vollständig oder unrichtig sind,
  4. die Voraussetzungen der §§ 14 oder 15 des Baugesetzbuches vorliegen oder
  5. die Gemeinde die Durchführung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens verlangt hat.

Die Untersagung bedarf der Schriftform, muß die Untersagungsgründe im einzelnen benennen und ist dem Bauherrn innerhalb der Frist nach Absatz 5 Satz 1 zuzustellen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) Im Bauanzeigeverfahren ist § 74 Abs. 1 bis 5 und 7 nicht anzuwenden.

(8) Für die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden mittlerer Höhe einschließlich der zugehörigen Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen wird unter den in Absatz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Voraussetzungen ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt. Ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren wird auch durchgeführt, wenn die Gemeinde dies nach Absatz 3 Satz 2 verlangt hat; die Bauanzeige gilt dann als Bauantrag. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist über den Bauantrag spätestens zwei Monate nach Eingang bei der Bauaufsichtsbehörde zu entscheiden. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist die materiell-rechtliche Prüfung der Bauaufsichtsbehörde auf die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen beschränkt; die Feststellungswirkung der Baugenehmigung erstreckt sich nicht auf den Inhalt der vom Entwurfsverfasser nach Absatz 1 Nr. 7 abgegebenen Erklärung.

(9) Im Bauanzeigeverfahren und im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren hat der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung nach § 84 Abs. 1 Satz 1 die Bestätigung des Bezirksschornsteinfegermeisters nach § 84 Abs. 6, die Erklärung des Prüfingenieurs nach § 70 Abs. 3 Satz 3 sowie eine Erklärung des Entwurfsverfassers vorzulegen, mit der die Bauausführung entsprechend den eingereichten Bauvorlagen versichert wird.

§ 70
Verzicht auf die Prüfung bau­techni­scher Nachweise

(1) Die Prüfung der bautechnischen Nachweise für Gebäude geringer Höhe ohne Aufenthaltsräume mit nicht mehr als 150 m2 Grundfläche sowie für Behelfsgebäude und untergeordnete Gebäude nach § 54 entfällt. Die Vorlage der bautechnischen Nach­weise für diese Gebäude ist nicht erforderlich.

(2) Die bautechnischen Nachweise für freistehende Wohngebäude mit nicht mehr als 150 m2 Grundfläche und nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen werden nicht geprüft, soweit deren Tragwerke einen sehr geringen oder geringen Schwierigkeitsgrad aufweisen; der Bauherr kann die Prüfung dieser bautechnischen Nachweise jedoch gesondert beantragen. Die Vorlage der bautechnischen Nachweise für diese Gebäude ist nicht erforderlich. Der Bauherr hat mit den Bauvorlagen eine Erklärung des Tragwerksplaners vorzulegen, daß der Baugrund nicht setzungsempfindlich ist, die Fundamente nicht im Bereich des Grundwassers liegen und das gesamte Tragwerk, einschließlich der Gründung, nur einen sehr geringen oder geringen Schwierigkeitsgrad aufweist.

(3) Die Prüfung der bautech­nischen Nachweise für Wohngebäude geringer und mittlerer Höhe entfällt fer­ner, wenn mit den bautechni­schen Nachweisen der Prüfbe­richt eines Prüfingenieurs vorge­legt wird, mit dem die­ser die Vollständigkeit und Richtig­keit der bautechni­schen Nach­weise bestätigt. Die bautech­nischen Nachweise und der Prüf­bericht müssen der Bau­aufsichtsbehör­de vor Ertei­lung der Bauge­nehmigung vor­liegen. Der Bauherr hat mit der Anzeige der ab­schlie­ßen­den Fertigstellung (§ 84 Abs. 1) eine Erklärung des Prüf­ingenieurs vorzulegen, mit der die Bau­ausführung entspre­chend den geprüften bautechni­schen Nachweisen versichert wird.

(4) Einer Prüfung bautechnischer Nachweise bedarf es nicht, soweit mit dem Bauantrag bautechnische Nachweise vorgelegt werden, die von der obersten Bauaufsichtsbehörde allgemein geprüft sind (Typenprüfung). Die Typenprüfung ist unter Vorlage der für die Beurteilung erforderlichen Konstruktionszeichnungen und der zu prüfenden bautechnischen Nachweise schriftlich zu beantragen. Typenprüfungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Land Brandenburg.

(5) Auch im Fall eines Prüfverzichts sind die bautechnischen Nachweise auf der Baustelle bereitzuhalten. Die Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde nach § 64 und den §§ 81 bis 87 bleiben unberührt.

§ 71
Behandlung des Bauantrages

(1) Die Bauaufsichtsbehörde soll binnen zwei Wo­chen nach Eingang des Antrags prüfen, ob die Bauvorlagen vollstän­dig sind. Fehlen­de An­gaben und Bauvorlagen sind unter deren Benennung und Setzung einer angemessenen Frist unverzüg­lich nachzufor­dern.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann den Bau­antrag zurückwei­sen, wenn die Bauvor­lagen unvollständig sind oder er­hebliche Män­gel aufweisen und der Bauherr der Nachfor­derung nach Absatz 1 Satz 2 nicht fristge­recht nach­kommt.

(3) Die Träger öffentlicher Belange und die Behörden und Stellen, deren Aufgabenbereich berührt wird, nehmen innerhalb eines Monats Stellung. Geht die Stellungnahme nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Ersuchens ein, so kann die Bauaufsichtsbehörde davon ausgehen, daß die von den Behörden und Stellen wahrzunehmenden öffentlichen Belange nicht berührt werden.

(4) Be­darf die Erteilung der Bauge­neh­mi­gung nach landes­rechtlichen Vor­schrif­ten der Zu­stim­mung oder des Einver­nehmens einer ande­ren Körperschaft oder Behörde oder ist die Bauge­nehmigung im Benehmen mit einer solchen Stelle zu er­teilen, so gelten die Zu­stim­mung oder das Einver­nehmen als er­teilt und das Benehmen als hergestellt, wenn die Stelle ihre Zustimmung, ihr Einvernehmen oder ihr Beneh­men nicht innerhalb eines Mo­nats nach Zu­gang des Ersu­chens unter An­gabe der Gründe verwei­gert.

(5) Sind für das Vorhaben behördliche Gestattungen, wie Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen oder Bewilligungen, nach anderen als bauordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlich, so darf die Baugenehmigung erst erteilt werden, wenn der Bauaufsichtsbehörde diese behördlichen Gestattungen vorliegen.

(6) Liegt der Bauaufsichts­behörde ein Sam­melgutachten einer Körperschaft oder Be­hörde zu den von ihr wahrge­nommenen öffent­lichen Belan­gen für das Gebiet oder Teile des Ge­biets einer Gemeinde oder für bestimmte Gebäude vor, so entfällt die Betei­ligung der Körperschaft oder der Behörde, wenn das Vorha­ben den Festlegungen des Sam­melgut­achtens entspricht.

(7) Soweit dies zur Beschleu­nigung und Ver­einfachung des Ver­fahrens erforderlich ist, führen die Bauaufsichtsbehör­den zur Abstim­mung zwischen den Trägern öffentlicher Be­lange und anderen beteiligten Stellen einen Anhörungs­termin durch.

(8) Bedarf das Vorhaben einer Ausnahme nach § 4 der Arbeitsstättenverordnung, so schließt die Entscheidung über den Bauantrag die Entscheidung über die Ausnahme mit ein, wenn die zuständige Arbeitsschutzbehörde ihr Einvernehmen erteilt hat.

(9) Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet über den Bauantrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang aller Stellungnahmen.

§ 72
Abweichungen

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn die Abweichungen

  1. mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind, insbesondere dem Zweck der bauaufsichtlichen Anforderung in gleicher Weise entsprechen und
  2. die nachbarlichen Interessen nicht beeinträchtigen,

soweit in diesem Gesetz und in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nichts anderes geregelt ist.

(2) Zu Abweichungen von ört­li­chen Bau­vor­schrif­ten nach § 89 ist das Einvernehmen der Ge­meinde erforderlich. § 36 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuches gilt entsprechend.

(3) Ist für bauliche Anlagen, andere Anlagen oder Einrichtungen, die nach § 67 keiner Genehmigung bedürfen, eine Abweichung von örtlichen Bauvorschriften nach Absatz 1 oder eine Ausnahme oder Befreiung nach § 31 des Baugesetzbuches erforderlich, so ist die Zulassung der Abweichung, Ausnahme oder Befreiung schriftlich zu beantragen. Die Verfahrensvorschriften des § 68, der §§ 71 bis 74 sowie des § 78 gelten entsprechend.

§ 73
Beteiligung der Nachbarn

(1) Nachbarn sind die Eigen­tümer oder Erb­bau­berechtigten der an das Baugrundstück an­grenzenden Grund­stücke.

(2) Vor der Zulassung von Abweichungen nach § 72 Abs. 1 und vor der Erteilung von ­Be­frei­un­gen nach § 31 Abs. 2 des Baugesetz­buches, die­ öf­fent­lich-recht­lich ge­schütz­te nach­barli­che Be­lange berühren kön­nen, ha­t die Bau­auf­sichts­­be­hör­de die be­troffe­nen Nach­barn von dem Vor­haben zu be­nach­richti­gen und ihnen Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me in­ner­halb von zwei Wochen zu ge­ben. Der Bauherr hat auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde Unterlagen zu ihrer Beteiligung zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Benachrichtigung ent­fällt, wenn der Nachbar dem Vor­ha­ben, der Zulassung der Ab­wei­ch­ung oder der Erteilung der Bef­rei­ung schrift­lich zu­ge­stimmt oder die Zu­stimm­mung be­reits schrift­lich gegen­über der Bau­auf­sichts­behör­de ver­wei­gert hat.

(4) Der Nachbar hat das Recht, die vom Bau­herrn ein­ge­reich­ten Bau­vor­lagen bei der Bauaufsichtsbehörde ein­zu­se­hen. § 29 des Ver­­wal­tungsverfah­rens­ge­setzes für das Land Brandenburg bleibt unbe­rührt.

(5) Hat ein Nachbar oder ein von der Bauauf­sichtsbehörde hin­zugezogener Verfahrensbe­teiligter nicht Stellung ge­nom­men oder wird seinen Ein­wen­dun­gen nicht ent­spro­chen, so ist ihm eine Aus­ferti­gung der Bau­genehmi­gung oder der Ent­schei­dung über die Ab­wei­chung oder Befreiung zuzu­stellen.

(6) Im übrigen gelten für die Betei­li­gung im bauaufsicht­lichen Ver­fahren die Vor­schriften des Verwaltungs­ver­fah­rens­geset­zes für das Land Brandenburg.

§ 74
Baugenehmigung und Baubeginn

(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-recht­lichen Vor­schriften ent­gegenstehen.

(2) Die Bauge­neh­mi­gung bedarf der Schrift­form. Sie ist nur inso­weit zu begrün­den, als von nachbarschützen­den Vor­schrif­ten eine Abweichung zugelassen oder eine Befrei­ung erteilt wird und der Nachbar der Abweichung oder Be­freiung nicht zu­ge­stimmt hat. Mit der Bau­genehmi­gung ist dem Antrag­steller eine Aus­fertigung der mit einem Genehmigungs­ver­merk ver­sehe­nen Bau­vorlagen zuzustel­len.

(3) Die Baugenehmigung gilt auch für und gegen den Rechts­nach­folger des Bau­herrn.

(4) Bauliche Anlagen, die nur auf beschränkte Zeit errich­tet werden dürfen oder sol­len, kön­nen ­be­fri­stet geneh­migt wer­den, wenn sicher­ge­stellt ist, daß die Anlagen nach Frist­ablauf be­sei­tigt werden und ein ordnungsgemä­ßer Zustand hergestellt wird. Diese Verpflichtung ist als Nebenbestimmung in die Bauge­nehmi­gung aufzunehmen. Die Bauaufsichtsbehörde kann zu­sätzlich eine angemessene Sicherheitslei­stung verlan­gen.

(5) Die Baugenehmigung wird unbe­scha­det der privaten Rech­te Dritter erteilt.

(6) Die Gemeinde oder das Amt ist von der Entschei­dung der Bau­aufsichtsbehörde im bauaufsichtlichen Genehmigungs­ver­fahren durch eine Ausfer­ti­gung des Bescheides zu un­ter­rich­ten.

(7) Vor Zugang der Baugeneh­migung darf mit der Bau­aus­füh­rung nicht be­gon­nen wer­den. Hat die Bauaufsichtsbe­hörde das Wirksam­wer­den der Bau­ge­neh­mi­gung vom Eintritt eines künf­tigen Ereignisses ab­hängig ge­macht, so kann sie sich die Frei­gabe der Bau­ar­beiten vorbe­hal­ten. In diesem Fall darf vor dem Zu­gang der Be­schei­ni­gung, aus der die Ge­neh­mi­gung des Vor­ha­bens, das Genehmigungs­datum, das Ak­ten­zeichen des Ge­neh­mi­gungs­ver­fahrens und die Frei­gabe der Bauarbeiten her­vor­geht (Bau­frei­gabe­schein) mit der Bauaus­führung nicht be­gonnen werden. Baugeneh­mi­gun­g, Bau­vor­lagen und Bau­frei­gabeschein müs­sen an der Bau­stelle von Bau­be­ginn an vor­lie­gen.

(8) Vor Baubeginn muß die Grundfläche der baulichen Anlage abgesteckt und ihre Höhenlage festgelegt sein. Die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage ist der Bauaufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach Baubeginn durch eine Einmessung nachzuweisen. Die Einmessung ist durch eine behördliche Vermessungsstelle, die zur Liegenschaftsvermessung befugt ist, oder durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchzuführen.

(9) Der Bauherr hat den Aus­führungs­beginn genehmigungs­be­dürfti­ger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbei­ten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Mona­ten minde­stens eine Woche vorher der Bauauf­sichts­behörde schriftlich mitzuteilen.

(10) Auch nach Erteilung der Bauge­neh­mi­gung können Anfor­derungen gestellt wer­den, um bei der Genehmigung nicht voraus­sehbar gewe­sene Gefah­ren oder un­zumut­bare Belästi­gungen von der Allgemein­heit oder den Benut­zern der bauli­chen Anlage abzuwenden.

§ 75
Teilbaugenehmigung

(1) Ist ein Bau­antrag einge­reicht, so kann der Beginn der Bau­arbeiten für die Bau­gru­be und für einzelne Bau­teile oder Bau­ab­schnitte auf schriftlichen Antrag schon vor Er­teilung der Baugenehmigung schriftlich gestattet werden (Teilbauge­neh­mi­gung). § 74 gilt entspre­chend.

(2) In der Baugenehmigung können für die bereits begon­ne­nen Teile des Bauvorha­bens zusätz­liche Anforderungen gestellt wer­den, wenn sich bei der weiteren Prüfung der Bau­vor­lagen ergibt, daß die zusätzlichen Anforde­rungen wegen der öffent­li­chen Si­cherheit oder Ordnung erfor­derlich sind.

§ 76
Vorbescheid

(1) Vor Einreichung des Bau­antrages kann auf schriftli­chen An­trag des Bauherrn zu einzel­nen Fragen des Bau­vor­ha­bens ein schriftli­cher Be­scheid (Vor­bescheid) erteilt werden. Der Vor­bescheid gilt drei Jah­re.

(2) Die §§ 68, 71, 73, 74 ­Abs. 1 bis 6 und § 78 Abs. 2 ­gel­ten ent­spre­chend.

§ 77
Städtebaulicher Vorbescheid

(1) Über die Zuläs­sig­keit des Vor­ha­bens und die Verein­bar­keit des Vorha­bens mit ande­ren öffentlich-recht­lichen Vor­schriften entscheidet die Bauaufsichtsbehörde auf An­trag durch Ertei­lung eines städtebaulichen Vorbescheids. Dabei werden insbe­son­de­re ge­prüft:

  1. die planungsrechtliche Zulässigkeit nach dem Baugesetz­buch,
  2. die grundsätzliche Ver­einbarkeit mit ande­ren öf­fent­lich-rechtlichen Vorschrif­ten,
  3. die Erschließung (§ 4),
  4. die Zugänge und Zufahr­ten (§ 5),
  5. die Abstandsflächen (§ 6),
  6. die nicht überbauten Flächen und Kin­der­spiel­plätze (§ 9),
  7. die Gestaltung (§ 12),
  8. die Einleitung der Ab­wässer in Kleinklä­ranla­gen, Gruben und Sicker­anlagen (§ 45),
  9. Aufenthaltsräume und Wohnungen in Kellerge­schossen (§ 50),
  10. die Zahl und Anordnung der erforderli­chen Stellplätze und Garagen (§ 52).

(2) Im Ge­nehmi­gungs­ver­fah­ren ent­schei­det die Bau­auf­sichts­­behörde über die be­son­de­ren tech­ni­schen Belange, insbe­son­de­re über

  1. die Überein­stim­mung des Vorhabens mit den son­stigen Vor­schriften die­ses Ge­set­zes, den aufgrund dieses Ge­set­zes er­lasse­nen Vorschriften und anderen öf­fent­li­ch-recht­lichen Vorschriften in techni­scher Hin­sicht,
  2. die bautechnischen Nach­weise und
  3. die Erfüllung der Neben­bestim­mun­gen des städte­bauli­chen Vorbescheids.

(3) Der städtebauliche Vorbe­scheid gilt drei Jah­re. Die §§ 68, 70 bis 73, 74 ­Abs. 1 bis 6 und § 78 Abs. 2 ­gel­ten ent­spre­chend.

§ 78
Geltungsdauer der Genehmigung

(1) Die Baugenehmigung und die Teilbauge­neh­mi­gung erlö­schen, wenn innerhalb von drei Jahren nach Er­teilung der Genehmi­gung mit der Aus­führung des Bauvorhabens nicht be­gon­nen oder die Bauausführung länger als ein Jahr unterbro­chen worden ist.

(2) Die Frist nach Absatz 1 kann auf schrift­lichen Antrag je­weils um zwei Jahre ver­län­gert werden. Die Frist kann auch rück­wirkend ver­längert wer­den, wenn der An­trag vor Frist­ablauf bei der Bauaufsichtsbehörde einge­gangen ist.

§ 79
Genehmigung Fliegender Bauten

(1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeig­net und bestimmt sind, an verschie­denen Orten wieder­holt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen, Baugerüste und Anlagen nach § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gelten nicht als Fliegende Bauten.

(2) Fliegende Bauten bedürfen einer Aus­füh­rungsge­nehmi­gung, bevor sie erstmals aufge­stellt und in Gebrauch genom­men wer­den. Dies gilt nicht für

  1. Fliegende Bauten mit nicht mehr als 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden,
  2. Fliegende Bauten mit nicht mehr als 5 m Höhe, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,
  3. Bühnen mit nicht mehr als 100 m2 Grundfläche, die Fliegende Bauten sind, wenn ihre Höhe einschließlich Überdachungen und sonstiger Aufbauten nicht mehr als 5 m und ihre Fußbodenhöhe nicht mehr als 1,50 m beträgt,
  4. Zelte, die Fliegende Bauten sind, mit nicht mehr als 75 m2 Grundfläche,
  5. Toilettenwagen.

(3) Die Ausführungsgenehmi­gung wird von der obersten Bau­auf­sichtsbehörde er­teilt. Hat der Antragsteller im Land Bran­den­burg keine Haupt­woh­nung oder keine gewerb­liche Nie­der­las­sung, so ist die oberste Bauaufsichtsbehörde nur zustän­dig, wenn der Flie­gen­de Bau im Land Bran­den­burg erstmals auf­ge­stellt und in Ge­brauch ge­nom­men wer­den soll.

(4) Die Genehmigung wird für eine be­stimmte Frist erteilt, die höchstens fünf Jahre be­tragen darf. Sie kann auf schriftli­chen Antrag von der für die Erteilung der Ausfüh­rungs­geneh­migung zuständigen Behörde jeweils um bis zu fünf Jahre ver­längert werden; § 78 Ab­s. 2 Satz 2 gilt ent­spre­chend. Die Geneh­mi­gungen werden in ein Prüf­buch einge­tragen, dem eine Aus­ferti­gung der mit einem Genehmigungs­ver­merk zu versehen­den Bau­vorlagen beizu­fü­gen ist. Aus­füh­rungsgeneh­migungen der Länder der Bundesrepu­blik Deutschland gelten auch im Land Brandenburg.

(5) Der Inhaber der Ausfüh­rungsgeneh­mi­gung hat den Wech­sel sei­nes Wohnsitzes oder sei­ner gewerblichen Nie­derlassung oder die Über­tra­gung eines Fliegenden Baues an Dritte der obersten Bauaufsichtsbehörde anzu­zei­gen. Die oberste Bauauf­sichtsbe­hörde trägt die Ände­run­gen in das Prüfbuch ein. War die oberste Bau­aufsichtsbehörde bisher nicht zuständig, so teilt sie die Än­derung und den Wechsel der Zuständig­keit der bisher zu­stän­di­gen Be­hör­de mit.

(6) Fliegende Bauten, die nach Ab­satz 2 Satz 1 einer Ausfüh­rungsgeneh­migung be­dür­fen, dürfen unbeschadet ande­rer Vor­schrif­ten nur in Ge­brauch genommen wer­den, wenn ihre Auf­stellung der unteren Bauauf­sichtsbehörde des Auf­stellungs­ortes unter Vorlage des Prüf­bu­ches angezeigt ist. Die Bauauf­sichts­behörde kann die Inbetriebnah­me dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhän­gig ma­chen. Das Er­gebnis der Abnah­me ist in das Prüfbuch ein­zutragen. In der Ausfüh­rungs­genehmi­gung kann bestimmt werden, daß Anzei­gen nach Satz 1 nicht erforderlich sind, wenn eine Gefähr­dung im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten ist.

(7) Die für die Erteilung der Ge­brauchs­abnah­me zuständige untere Bauaufsichts­behörde kann Auflagen machen oder die Aufstellung oder den Gebrauch Fliegender Bauten unter­sagen, so­weit dies nach den örtli­chen Verhält­nissen oder zur Abwehr von Gefah­ren erfor­der­lich ist, insbesondere weil die Be­triebs­sicherheit oder Standsi­cherheit nicht oder nicht mehr gewähr­leistet ist oder weil von der Ausfüh­rungs­genehmi­gung abgewi­chen wird. Wird die Auf­stellung oder der Ge­brauch aufgrund von Mängeln am Flie­genden Bau unter­sagt, so ist dies in das Prüfbuch einzutra­gen. Die ausstel­lende Behörde ist zu benach­richtigen, das Prüf­buch ist einzuziehen und der aus­stellenden Behörde zuzuleiten, wenn die Herstellung ordnungs­gemäßer Zustände in­nerhalb ange­messener Frist nicht zu erwar­ten ist.

(8) Bei Fliegenden Bauten, die von Besu­chern betreten und länge­re Zeit an einem Aufstel­lungsort betrieben werden, kann die für die Ge­brauchsabnah­me zustän­dige Bau­auf­sichtsbehörde aus Grün­den der Sicher­heit Nachabnah­men durchführen. Das Er­gebnis der Nach­abnahme ist in das Prüf­buch einzutra­gen.

(9) § 68 Abs. 2 und 4 und § 83 Ab­s. 1 und 3 gelten ent­spre­chend.

§ 80
Zustimmung zu Vorhaben öf­fentlicher Bau­herren

(1) Bauvorhaben des Bundes und des Lan­des be­dür­fen kei­ner Ge­neh­mi­gung, Über­wa­chung und Bauzu­stands­besich­ti­gung, wenn

  1. der öffentliche Bauherr die Leitung der Ent­wurfsarbeiten und die Bau­überwa­chung einer Baudienststelle übertra­gen hat und
  2. die Baudienststelle mit einem Beamten mit der Befähi­gung zum höhe­ren bau­tech­nischen Verwal­tungsdienst und ­mit son­stigen ge­eigneten Fach­kräften aus­reichend be­setzt ist. An Stelle eines Beamten des höhe­ren bau­technischen Ver­wal­tungsdien­stes kann eine Per­so­n mit Hoch­schul­ab­schluß im Bauin­ge­nieur­we­sen oder in Architektur be­schäf­tigt wer­den, die die erfor­derli­chen Kennt­nisse der Bau­tech­nik, der Bau­ge­staltung und des öffent­li­chen Bau­rechts hat.

Solche baulichen Anlagen be­dürfen jedoch der Zustimmung der obersten Bauaufsichts­be­hörde, wenn sie sonst ge­neh­mi­gungs­pflich­tig wären oder die Zulassung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nach § 72 Abs. 3 erforderlich wäre (Zu­stim­mungs­ver­fahren).

(2) Für das Zustimmungsver­fahren gelten § 68 Abs. 1 bis 4 und die §§ 71 bis 78 entspre­chend. Für die Ent­scheidung nach § 37 Abs. 1 des Bauge­setzbuches ist die oberste Bauaufsichts­be­hörde zuständig. Vor der Entschei­dung ist die Ge­meinde zu hö­ren.

(3) Im Zustimmungsverfahren werden die §§ 12 bis 56 sowie die bautechnischen Nach­weise ­nicht geprüft. Der öf­fent­li­che Bau­herr trägt die Ver­ant­wor­tung, daß Ent­wurf, Aus­füh­rung und Zu­stand der bauli­chen An­lagen sowie ande­rer Anlagen und Einrich­tun­gen den öf­fent­lich-recht­lichen Vor­schrif­ten ent­spre­chen. Die Baudienst­stelle nimmt inso­weit die Auf­gaben und Befug­nisse einer unte­ren Bauaufsichts­behörde nach § 64 Abs. 2 und 3 wahr.

(4) Über Abweichungen nach § 72 und Aus­nahmen und Be­freiungen nach § 31 des Bau­ge­setzbuches sowie über er­laub­nis­pflichti­ge Maß­nah­men nach § 15 Abs. 4 des Branden­bur­gischen ­Denkmalschutzge­set­zes ent­scheidet die ober­ste Bau­aufsichtsbehörde im Zu­stim­mungs­ver­fah­ren.

(5) Bauliche Anlagen, die der Lan­des­ver­teidi­gung dienen und in militärischen Sicherheits­bereichen liegen, sind ab­wei­chend von den Ab­sät­zen 1 und 2 der obersten Bauaufsichts­behörde vor Baube­ginn in ge­eig­ne­ter Weise zur Kennt­nis zu bringen. Die Zustimmung nach § 37 Abs. 2 des Baugesetzbuches erteilt die ober­ste Bauauf­sichtsbehörde. Im übri­gen wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit. § 79 Abs. 2 bis 9 findet auf Flie­gende Bau­ten, die der Landesverteidigung die­nen, keine An­wen­dung.

Abschnitt 3
Besondere bauaufsichtliche Maßnahmen

§ 81
Baueinstellung

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Ein­stel­lung der Bau­arbeiten anordnen, wenn

  1. die Ausführung eines genehmi­gungsbe­dürftigen oder nach § 80 zustim­mungs­be­dürfti­gen Bauvor­ha­bens entgegen den Vor­schrif­ten des § 74 Abs. 7 und 9 be­gon­nen wurde,
  2. bei der Ausführung eines Bauvorhabens von den geneh­mig­ten Bauvor­lagen abge­wi­chen oder gegen baurechtliche Vor­schrif­ten verstoßen wird,
  3. Bauprodukte verwendet werden, die nach § 20 nicht ge­han­delt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen oder
  4. Bauprodukte verwendet werden, die unbe­rechtigt mit dem CE‑Zeichen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2) oder dem Ü‑Zei­chen (§ 25 Abs. 4) gekennzeichnet sind.

(2) Werden unzulässige Bau­arbeiten trotz einer schrift­lich oder mündlich ver­fügten Ein­stel­lung fortgesetzt, so kann die Bau­auf­sichts­behörde die Baustelle versie­geln oder die an der Baustelle vorhan­de­nen Bau­pro­duk­te, Gerä­te, Maschinen und Bau­hilfsmit­tel in amtli­chen Gewahr­sam brin­gen.

§ 82
Beseitigung baulicher Anlagen

(1) Werden bauliche Anlagen im Wider­spruch zu öffentlich-recht­lichen Vorschriften er­rich­tet oder geändert, so kann die Bauauf­sichts­behör­de die teilweise oder voll­stän­dige Be­seiti­gung der bauli­chen Anlagen anord­nen, wenn nicht auf andere Weise recht­mäßige Zustände herge­stellt werden kön­nen. Wer­den bauli­che An­lagen im Wider­spruch zu öffent­lich-rechtli­chen Vor­schriften benutzt, so kann diese Benutzung untersagt werden. Bei fortgesetzter unzulässiger Nutzung kann die bauliche Anlage versiegelt werden, wenn dies zur Verhütung dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Beseitigung einer bau­lichen Anlage auch dann anord­nen, wenn diese nicht genutzt wird und zu verfallen droht und ein öffentli­ches oder schutz­würdiges priva­tes Interesse an ihrer Erhaltung nicht besteht. Für Grund­stücke gilt § 9 Abs. 1 ent­sprechend.

(3) Absatz 1 gilt für Werbe­anlagen und Wa­renautomaten ent­spre­chend. Werden rechtswidrig errichtete Werbeanlagen trotz einer schriftlich verfügten Beseitigung nicht beseitigt oder kann der Beseitigungspflichtige nicht festgestellt werden, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Werbeanlage in amtlichen Gewahrsam bringen.

§ 83
Bauüberwachung

(1) Die Bauaufsichts­be­hörde kann die Ein­haltung der öf­fent­lich-rechtlichen Vor­schrif­ten und Anforderungen und die ord­nungs­gemä­ße Erfül­lung der Pflich­ten der am Bau Beteilig­ten überprü­fen.

(2) Die Bauaufsichtsbehörden und die von ihr Beauftragten können Proben von Bau­pro­duk­ten, soweit erforderlich auch aus fertigen Bauteilen, ent­nehmen und prüfen lassen.

(3) Den mit der Überwachung beauf­trag­ten Personen ist jeder­zeit Einblick in die Ge­neh­migungen, Zulassungen, Prüfzeug­nis­se, Über­einstim­mungserklä­rungen, Überein­stim­mungs­zerti­fi­kate, Überwachungsnach­weise, Zeug­nisse und Aufzeichnun­gen über die Prü­fungen von Bauprodukten, in die Bautagebü­cher und an­dere vorgeschriebe­ne Auf­zeichnun­gen zu ge­wäh­ren.

§ 84
Bauzustandsbesichtigung

(1) Die Fer­tigstellung des Rohbaus und die ab­schlie­ßende Fertig­stellung genehmigungs­pflichti­ger bauli­cher Anlagen sind der Bau­auf­sichtsbehör­de vom Bauherrn jeweils zwei Wochen vorher anzuzeigen, um der Bauauf­sichtsbehörde eine Besichti­gung des Bauzu­standes zu ermögli­chen. Der Rohbau ist fertig­gestellt, wenn die tragenden Teile, Schorn­stei­ne, Brandwände, not­wendige Treppen und die Dachkon­struk­tion voll­endet sind. Zur Be­sichtigung des Rohbaus sind die Bauteile, die für die Standsi­cherheit und, soweit möglich, die Bauteile, die für die Feuersicherheit, den Wärme- und den Schall­schutz sowie für die Abwasserbesei­ti­gung we­sentlich sind, der­art offen zu halten, daß Maße und Aus­füh­rungs­art geprüft wer­den können. Die abschlie­ßende Fertigstel­lung umfaßt auch die Fertigstel­lung der Wasserver­sorgungs- und Ab­was­serbeseiti­gungs­anla­gen. Der Bauherr hat für die Besichti­gung und die damit ver­bunde­nen mög­lichen Prüfungen die erfor­derlichen Arbeits­kräfte und Geräte bereit­zustellen.

(2) Ob und in welchem Umfang eine Be­sichti­gung nach Ab­satz 1 durch­geführt wird, bleibt dem Ermessen der Bau­auf­sichts­be­hör­de über­lassen. Über das Ergebnis der Besich­ti­gung ist auf Verlangen des Bauherrn eine Bescheini­gung auszustel­len.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann über Ab­satz 1 hinaus ver­lan­gen, daß ihr oder einem Beauf­tragten Beginn und Been­digung be­stimm­ter Bauarbeiten angezeigt werden.

(4) Mit dem Innenausbau darf erst einen Tag nach dem in der Anzeige nach Absatz 1 ge­nannten Zeitpunkt der Fertig­stellung des Roh­baus begonnen werden, soweit die Bau­aufsichtsbehör­de nicht einem früheren Be­ginn des Innenaus­baus zuge­stimmt hat.

(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann ver­lan­gen, daß bei Bau­aus­füh­rungen die Arbei­ten erst fortgesetzt oder die Anlagen erst be­nutzt werden, wenn sie von ihr oder ei­nem beauf­tragten Sachver­ständigen geprüft wor­den sind.

(6) Nach Fertig­stellung des Rohbaus ist die Eignung der Schorn­steine, nach ab­schlie­ßen­der Fertigstellung sind die Brandsi­cher­heit und die sichere Abführung der Ver­bren­nungs­gase sowie die Funk­tions- und Brand­sicherheit der Lüftungs­anlagen vom Be­zirks­schornstein­feger­meister schriftlich zu beschei­nigen.

(7) Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie ordnungs­gemäß fertigge­stellt und sicher benutzbar ist, frühe­stens jedoch eine Woche nach dem in der Anzei­ge nach Ab­satz 1 genannten Zeitpunkt der Fertigstel­lung. Die Bau­auf­sichtsbehörde soll gestat­ten, daß die bauliche Anlage ganz oder teilweise schon früher benutzt wird, wenn wegen der öffentli­chen Si­cher­heit oder Ordnung Bedenken nicht beste­hen.

§ 85
Verbot unrechtmäßig gekenn­zeich­neter Bauprodukte

Sind Bau­produkte ent­gegen § 25 mit dem Ü‑Zeichen gekenn­zeich­net, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Ver­wen­dung dieser Bau­produk­te untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder be­sei­ti­gen lassen.

§ 86
Anpassung bestehender bauli­cher An­lagen

(1) Wenn es zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Le­ben oder Gesundheit erfor­der­lich ist, kann die Bauauf­sichtsbehörde die Vorschrif­ten dieses Gesetzes oder die auf­grund dieses Gesetzes er­lassenen Vor­schriften auch auf beste­hende bauliche An­lagen und andere Anlagen und Einrich­tungen anwenden.

(2) Sollen bauliche Anlagen wesentlich ge­ändert werden, so kann gefor­dert werden, daß auch die nicht unmittelbar berühr­ten Teile der baulichen Anlage mit diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vor­schrif­ten in Einklang ge­bracht werden, wenn

  1. die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entspre­chen, mit den beab­sichtigten Arbeiten in einem konstruk­ti­ven Zu­sam­menhang stehen und
  2. die Durchführung dieser Vorschriften bei den von den Ar­bei­ten nicht be­rühr­ten Teilen der baulichen Anlage keine un­zu­mutbaren Mehrkosten verursacht.

Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten

§ 87
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungs­wid­rig handelt, wer vorsätzlich oder fahr­läs­sig

  1. einer nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, § 88 Abs. 3 oder 4 Nr. 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  2. einer nach § 89 Abs. 1 oder 3 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, sofern die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  3. einer vollziehbaren schriftlichen Anord­nung der Bauauf­sichts­behörde zuwider­handelt, die aufgrund dieses Ge­setzes oder aufgrund einer nach diesem Ge­setz zulässigen Rechtsverordnung oder Sat­zung erlassen wor­den ist, so­fern die Anord­nung auf diese Bußgeldvor­schrift ver­weist,
  4. bei der Errichtung oder dem Be­trieb einer Bau­stelle ent­gegen dem § 14 Abs. 3 oder 4 Schutzmaß­nah­men nicht durch­führt oder durch­füh­ren läßt oder entgegen § 14 Abs. 5 Abgrenzun­gen, Warn­zei­chen oder Sc­hutz­vor­rich­tun­gen nicht auf­ste­llt oder an­bringt oder aufstellen oder an­bringen läßt,
  5. ohne die erforderliche Genehmigung (§ 74) oder Teilbau­ge­neh­migung (§ 75) oder ab­weichend davon bauliche An­lagen errich­tet, ändert, be­nutzt, abbricht oder in ihrer Nutzung ändert,
  6. eine bauliche Anlage errichtet oder ändert, ohne daß die erforderlichen bautechnischen Nachweise nach § 61 Abs. 1 oder § 70 Abs. 5 Satz 1 auf der Baustelle vorliegen,
  7. Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung (§ 79 Abs. 2) oder ohne Anzeige und Abnahme (§ 79 Abs. 6) in Gebrauch nimmt,
  8. entgegen der Vorschrift des § 69 Abs. 4 oder des § 74 Abs. 7 mit der Bau­ausführung be­ginnt, ent­gegen der Vor­schrift des § 84 Abs. 4 mit dem In­nen­ausbau be­ginnt oder entgegen der Vorschrift des § 84 Abs. 7 Satz 1 bauli­che An­lagen be­nutzt,
  9. entgegen § 20 Abs.1 Nr. 1 Bauproduk­te ohne das Ü‑Zei­chen verwendet,
  10. entgegen § 24 Bauarten ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall anwendet,
  11. entgegen § 25 Abs. 4 Bauprodukte mit dem Ü‑Zeichen kenn­zeichnet, ohne daß die Voraussetzungen zur Abgabe einer Übereinstimmungserklä­rung (§ 26) vor­liegen oder ohne daß ein Über­ein­stim­mungs­zertifikat (§ 27) erteilt ist,
  12. als Bauherr oder als dessen Vertreter ent­ge­gen der Vor­schrift des § 3 Abs. 4 Satz 1 die Technischen Baube­stim­mun­gen nicht beachtet, ent­gegen der Vor­schrift des § 58 Abs. 1 Satz 2 keinen Entwurfs­verfas­ser, Unter­neh­mer und Bauleiter be­stellt, ent­gegen der Vor­schrift des § 58 Abs. 2 Satz 3 ge­nehmi­gungs­bedürf­ti­ge Ab­bruch­arbei­ten in Selbst- oder Nachbarschafts­hilfe aus­führt, ent­gegen der Vorschrift des § 58 Abs. 4 den Wechsel des Bauherrn nicht anzeigt, ent­gegen den Vorschrif­ten des § 74 Abs. 9, des § 84 Abs. 1 Satz 1 oder des § 84 Abs. 3 seiner Anzei­ge­pflicht aus § 58 Abs. 1 Satz 3 nicht nach­kommt,
  13. als Entwurfsverfasser oder Fachplaner oder als des­sen Ver­treter entge­gen der Vor­schrift des § 3 Abs. 4 Satz 1 die Technischen Baube­stim­mungen nicht beachtet oder der Vor­schrift des § 59 Abs. 1 Satz 3 zuwi­der­handelt,
  14. als Unternehmer oder als dessen Ver­treter bei den von ihm über­nommenen Arbeiten entgegen der Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 1 die Tech­nischen Baubestimmun­gen nicht beach­tet oder der Vorschrift des § 61 Abs. 1 zuwi­der­han­delt,
  15. als Bauleiter oder als dessen Ver­treter entge­gen der Vor­schrift des § 3 Abs. 4 Satz 1 die Technischen Bau­bestim­mun­gen nicht beachtet oder der Vor­schrift des § 62 Abs. 1 Satz 1 und 2 zuwi­der­handelt,
  16. entgegen § 42 Abs. 10 Nr. 2 Feuerungs­anla­gen oder An­lagen zur Abfüh­rung von Verbrennungsgasen orts­fester Verbrennungsmoto­ren in Be­trieb nimmt, ohne daß der Bezirksschorn­stein­fegermeister die Eignung des Schorn­steins, die Brand­si­cherheit und die sichere Ab­führung der Verbrennungsgase schriftlich bescheinigt hat.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wis­sen un­richtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unter­lagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vor­gesehe­nen Verwal­tungsakt zu erwir­ken oder zu verhin­dern.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million Deut­sche Mark, im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark, geahn­det werden.

(4) Ist eine Ordnungswidrig­keit nach Ab­satz 1 Nr. 8 bis 10 be­gangen worden, so kön­nen Gegenstände, auf die sich die Ord­nungs­wid­rigkeit bezieht, eingezogen werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Ge­setzes über Ord­nungs­wid­rig­kei­ten ist die untere Bauauf­sichts­behör­de. Ist das Amt oder die amtsfreie Gemeinde nach § 65 Abs. 2 als Sonderordnungsbehörde zuständig, so ist diese Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

Teil 7
Rechtsverordnungen und örtli­che Bauvorschriften, Datenschutz, Schluß­vor­schriften

§ 88
Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen

(1) Zur Verwirkli­chung der in § 3 Abs. 1 bis 3 bezeichne­ten Anforde­run­gen wird das für die Bauaufsicht zuständige Mit­glied der Landesregierung ermäch­tigt, durch Rechtsver­ord­nung Vor­schriften zu er­lassen über

  1. die nähere Bestimmung allgemeiner An­forderun­gen in den §§ 4 bis 19 und 29 bis 53,
  2. die nähere Bestimmung allgemeiner An­forderun­gen in § 42, insbesonde­re über Feuerungsanlagen und Anlagen zur Ver­tei­lung von Wärme oder zur Warm­was­ser­ver­sor­gung sowie über deren Be­trieb, über Brennstoff­leitungs­anlagen, über Auf­stell­räume für Feuer­stätten, Verbren­nungs­moto­re und Ver­dichter sowie über die Lagerung von Brennstof­fen,
  3. besondere Anforderungen oder Erleich­te­rungen, die sich aus der beson­deren Art oder Nutzung der baulichen An­lagen und Räume für die Er­rich­tung, die Ände­rung, die In­stand­hal­tung, den Be­trieb und die Benut­zung ergeben (§§ 55 und 56), sowie über die An­wendung solcher Anforderun­gen auf beste­hende bauliche Anlagen dieser Art,
  4. eine von Zeit zu Zeit zu wiederholende Nachprü­fung von An­lagen, die zur Ver­hütung erhebli­cher Gefahren oder Nach­teile ständig ordnungs­gemäß in­standge­setzt und in­standge­hal­ten wer­den müs­sen und die Er­stre­kung dieser Nach­prü­fungs­pflicht auf beste­hende Anlagen,
  5. die Anwesenheit fachkun­diger Personen beim Be­trieb tech­nisch schwie­ri­ger bauli­cher Anlagen und Einrichtun­gen, wie Bühnen­betriebe und tech­nisch schwierige Flie­gende Bauten,
  6. den Nachweis der Befähi­gung der in Nr. 5 ge­nannten Per­so­nen.

(2) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Lan­des­regie­rung wird ermächtigt, zu Verfahren, für die die Zustän­digkeit der Bauauf­sichtsbehörden gegeben ist, durch Rechts­verord­nung Vor­schrif­ten zu erlas­sen über

  1. die erforderlichen An­träge, Anzeigen, Nach­weise und Be­schei­nigun­gen,
  2. Umfang, Inhalt und Zahl der Bauvor­la­gen,
  3. die zu erhebenden personenbezogenen Daten der am Verfahren Beteiligten, insbesondere der nach den §§ 58 bis 62 am Bau Beteiligten, der Nachbarn (§ 73 Abs. 1) und des Eigentümers des Baugrundstücks (§ 68 Abs. 4 Satz 3),
  4. soweit erforderlich, das Verfahren im einzelnen.

Er kann dabei für verschiede­ne Arten von Bauvorhaben un­ter­schiedli­che Anforderun­gen und Verfahren festlegen.

(3) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Lan­des­regie­rung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzu­schrei­ben, daß die am Bau Beteilig­ten (§§ 58 bis 62) zum Nach­weis der ordnungs­ge­mäßen Bau­ausführung Beschei­ni­gungen, Bestätigun­gen oder Nach­weise des Entwurfsverfas­sers, der Unter­nehmer, des Bau­leiters, von Sach­ver­stän­digen, sach­ver­ständi­gen Stel­len oder Be­hörden über die Einhal­tung bauaufsicht­licher An­forderun­gen vor­zulegen ha­ben.

(4) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Lan­des­regie­rung wird ermächtigt, zur Vereinfachung, Erleichte­rung oder Be­schleunigung des bau­aufsichtlichen Verfahrens oder zur Entlastung der Bau­auf­sichts­behörden durch Rechtsverord­nung Vorschrif­ten zu erlassen über

  1. weitere und weitergehen­de Ausnahmen von der Genehmi­gungs­pflicht,
  2. die Veränderung des Bau­genehmigungsverfahrens sowie die Einführung eines vom Baugenehmi­gungsverfahren abwei­chenden Verfahrens für Gebäu­de geringer Höhe, die überwiegen­d zu Wohn­zwecken genutzt werden; dabei kann vor­geschrie­ben wer­den, daß auf die behörd­liche Prü­fung der Ein­hal­tung von Vor­schrif­ten der Teile 2 und 3 dieses Ge­setzes ganz oder teil­weise ver­zichtet wird,
  3. den vollständigen oder teilweisen Wegfall der bautech­ni­schen Prüfung bei bestimm­ten Arten von Bauvorhaben,
  4. die Übertragung von Prüfaufgaben der Bauauf­sichtsbe­hörde im Rahmen des bauauf­sicht­lichen Verfahrens ein­schließ­lich der Bauüberwachung und Bauzu­stands­besichti­gung auf Sachverständige oder sachverständige Stellen.

Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 erge­hen im Beneh­men mit dem zu­ständigen Fachausschuß des Landtages.

(5) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Lan­des­regie­rung wird ermächtigt, durch Rechtsverord­nung Vor­schrif­ten für Sach­verständige zu erlas­sen über

  1. die Fachbereiche, in denen die Sachverständi­gen tätig wer­den,
  2. die Anforderungen an die Sachverständigen insbe­sondere in bezug auf deren Aus­bildung, Fach­kenntnisse, Berufs­erfah­rung, persönliche Zuver­lässigkeit sowie Fort- und Weiter­bil­dung,
  3. das Anerkennungsverfah­ren, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen,
  4. die Überwachung der Sachverständigen,
  5. die Übertragung der Be­fugnis zur Anerkennung und Über­wa­chung auf eine der obersten Bauauf­sichtsbehörde nach­geord­nete Behörde oder auf Dritte,
  6. die Festsetzung einer Altersgrenze,
  7. das Erfordernis einer ausreichenden Haftpflichtversiche­rung so­wie
  8. die Vergütung der Sach­verständigen.

(6) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Lan­des­regie­rung wird ermächtigt, durch Rechtsverord­nung

  1. das Ü‑Zeichen (§ 25 Abs. 4) festzulegen und zu diesem Zei­chen zu­sätzliche Angaben zu verlangen,
  2. das Anerkennungsverfah­ren nach § 28 Abs. 1, die Vor­aus­set­zungen für die An­erken­nung, ihren Widerruf und ihr Er­lö­s­chen zu regeln, insbe­sondere auch Al­ters­gren­zen festzu­le­gen, sowie eine aus­reichen­de Haft­pflichtver­siche­rung zu for­dern.

(7) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Lan­des­regie­rung wird ermächtigt, durch Rechtsverord­nung die Zu­stän­digkeit für

  1. die Zustimmung im Ein­zelfall (§§ 23 und 24),
  2. die Erteilung von Typen­prüfungen (§ 71 Abs. 7),
  3. die Genehmigung Fliegen­der Bauten (§ 79),
  4. die Prüfung bautechni­scher Nachweise besonde­ren Schwie­rig­keitsgra­des, einschließlich der Bauüberwachung und Bau­zu­standsbesichtigung,
  5. die Zustimmung zu Vorha­ben öffentlicher Bau­herren (§ 80) oder
  6. die Beratung der unteren Bauaufsichtsbehörden in bauauf­sichtlichen Ange­legenheiten

zur landesweit einheitlichen Wahrnehmung auf eine der ober­sten Bauaufsichtsbehörde nachgeordnete Behörde zu übertra­gen.

(8) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Lan­des­regie­rung wird ermächtigt, im Ein­ver­nehmen mit dem für den Vollzug des Geräte­sicher­heitsgesetzes oder des Ener­giewirt­schafts­geset­zes zuständigen Mitglied der Lan­desregierung durch Rechts­ver­ordnung zu be­stim­men, daß die Anforderun­gen, die durch auf­grund des § 11 des Gerä­tesi­cher­heits­geset­zes oder des Energiewirtschafts­gesetzes ergange­ne Rechts­ver­ord­nun­gen an Anlagen und Ein­rich­tungen gestellt werden, ent­spre­chend für bauli­che An­lagen sowie andere Anlagen und Ein­rich­tun­gen gelten, die weder ge­werb­lichen noch wirt­schaft­li­chen Zwecken die­nen und in deren Gefah­ren­bereich auch keine Arbeitneh­mer be­schäf­tigt werden. Er kann auch die Verfah­rensvor­schrif­ten dieser Ver­ord­nungen für anwend­bar erklären oder selbst das Ver­fahren bestim­men sowie Zu­stän­digkei­ten und Gebüh­ren regeln. Dabei kann er auch vor­schrei­ben, daß danach zu er­teilen­de Er­laub­nisse die Bauge­nehmi­gung oder die Zu­stim­mung nach § 80 ein­schließlich der zu­gehörigen Abweichun­gen, Ausnahmen und Befrei­ungen ein­schlie­ßen so­wie der § 12 Abs. 2 des Gerä­te­sicher­heits­gesetzes in­so­weit An­wen­dung fin­det.

(9) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Umwelt und Naturschutz zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung

  1. für Aufschüttungen oder Abgrabungen mit einer Fläche, einschließlich der Betriebsanlagen, von 10 ha und mehr die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren anzuordnen,
  2. über Absatz 2 hinaus Vorschriften über Umfang, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen für Aufschüttungen oder Abgrabungen zu erlassen; dabei kann insbesondere ein Aufschüttungs- oder Abgrabungsplan mit Zeichnungen, Zeitplan und Erläuterungen vorgeschrieben werden, aus dem die Einzelheiten des Vorhabens, sein Anlaß, die vom Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen, seine Auswirkungen und die Maßnahmen der Rekultivierung oder Renaturierung hervorgehen,
  3. die Verpflichtung des Unternehmers oder des Eigentümers zur Rekultivierung oder Renaturierung und zu einer Sicherheitsleistung zu bestimmen und die Höhe der Sicherheitsleistung zu regeln.

§ 89
Örtliche Bauvorschriften

(1) Die Ge­mein­den können ört­liche Bauvor­schriften erlas­sen über

  1. die äußere Gestaltung baulicher An­lagen sowie von Wer­bean­lagen und Waren­auto­ma­ten im Ge­meindegebiet oder bestimm­ten Teilen des Ge­meindegebietes, soweit dies zur Verwirklichung bauge­stal­teri­scher und städte­bauli­cher Ab­sich­ten, insbeson­dere zur Gestal­tung des Straßen-, Orts- oder Land­schafts­bildes erforderlich ist,
  2. besondere Anforderungen an bauliche Anlagen, Werbean­lagen und Waren­auto­maten zum Schutz bestimmter Bau­ten, Stra­ßen, Plätze oder Orts­teile von geschichtli­cher, künst­le­rischer oder städte­bau­licher Bedeu­tung sowie von Bau­denk­mälern und Natur­denkmä­lern,
  3. die Lage, Größe und Aus­stattung von Kin­der­spiel­pät­zen,
  4. die Gestaltung der Gemeinschafts­anla­gen, der Kinderspiel­plätze, der La­ger-, Ab­stell-, Camping- und Wochenendhausplätze, der Stell­plätze für Kraft­fahr­zeu­ge, der Ab­stell­plätze für Fahr­rä­der, der Stellplätze für be­wegli­che Abfall­- und Wert­stoff­behäl­ter, der Lärm­schutz­anla­gen, der unbebauten Flä­chen der bebauten Grund­stücke und die gärtne­rische Ge­stal­tung von Vorgärten,
  5. die Not­wendigkeit oder das Verbot von Ein­frie­dungen und die Art, die Ge­stal­tung und die Höhe von Einfrie­dungen.

Örtliche Bauvorschriften über Werbean­lagen kön­nen sich auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort erstrecken sowie be­stimm­te Ar­ten von Wer­bean­lagen und Wa­ren­auto­maten ausschließen oder die Werbeanlagen auf Teile bauli­cher An­lagen oder auf be­stimmte Farben be­schränken.

(2) Die Gemeinde kann durch örtliche Bau­vor­schrif­ten an­dere als die nach § 6 Abs. 5 vorgeschriebenen Ab­stands­flä­chen festsetzen. Eine gerin­gere Tiefe der Abstands­flä­chen darf nur zur Wah­rung der bau­histo­rischen Be­deu­tung oder der son­sti­gen erhal­tens­werten Eigen­art eines bestimmten Ortsteiles fest­ge­setzt wer­den. Eine geringere Tiefe der Abstandsfläche kann auch festgesetzt werden, wenn sich Wände ohne Fenster für Aufenthaltsräume gegenüber liegen. Brand­schutz, Belich­tung und Be­lüf­tung dür­fen nicht beeinträch­tigt wer­den.

(3) Die Gemeinde kann durch örtliche Bau­vor­schriften in be­stimm­ten Teilen des Ge­mein­de­ge­bie­tes oder für be­stimmte Nut­zun­gen die Herstel­lung von Stell­plätzen und Gara­gen für Kraftfahrzeuge untersagen oder ein­schrän­ken, wenn

  1. Gründe des Verkehrs oder städte­bauli­che Grün­de dies recht­fertigen und
  2. sichergestellt ist, daß zusätz­liche Park­ein­rich­tun­gen für die allgemei­ne Benut­zung oder Gemein­schaftsanlagen in aus­rei­chen­der Zahl und Größe sowie in ge­eigne­ter Be­schaf­fen­heit zur Verfü­gung stehen, die in zumutbarer Entfer­nung von dem Bau­grundstück oder am Rand der von der Satzung erfaßten Ge­bietsteile oder in der Nähe von Halte­stellen leistungs­fähiger öffentlicher Ver­kehrs­mittel liegen, die diese Park­ein­rich­tungen oder Ge­mein­schaft­sanlagen mit den Gebiets­teilen ver­binden.

(4) Die Gemeinde kann durch örtliche Bau­vor­schriften be­stimmen, daß in der Gemeinde oder für Teile der Gemeinde oder für be­stimmte Arten von Bauvorhaben Abstell­plätze für Fahr­räder herge­stellt und bereit­ge­halten werden müssen. Sie kann dabei auch die er­for­derliche Zahl und die Grö­ße, die Lage und die Ausstat­tung dieser Abstellplätze festle­gen.

(5) Die Gemeinde kann durch örtliche Bauvorschriften die Ablösebeträge für Kinderspielplätze und für Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge bestimmen. In der örtlichen Bauvorschrift kann die Gemeinde bestimmen, daß die nach § 52 Abs. 7 ermittelten Ablösebeträge um bis zu 50 Prozent gemindert werden, wenn das Vorhaben in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet liegt und den Zielen und Zwecken der Sanierung entspricht oder, außerhalb eines Sanierungsgebietes, der Behebung städtebaulicher Mißstände, insbesondere der Verbesserung der Wohnverhältnisse oder der Schaffung preiswerten Wohnraums dient.

(6) Die Gemeinde kann durch örtliche Bau­vorschriften be­stimmen, daß in Gebieten, in denen es aus Gründen der §§ 16 bis 18 erfor­derlich ist, be­stimmte Vorkehrungen zum Schutz vor Einwirkungen im Sinne dieser Bestimmungen oder zur Vermeidung oder zur Minde­rung solcher Einwirkun­gen zu treffen sind.

(7) Die Gemeinde kann durch örtliche Bauvorschriften die Art, die Gestaltung und die Bauausführung der für die Errichtung und den Betrieb baulicher Anlagen erforderlichen Erschließungsanlagen bestimmen und kann nach anderen landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung und den Betrieb baulicher Anlagen in gemeindlichen Satzungen zulässige Festsetzungen als Festsetzungen in örtliche Bauvorschriften aufnehmen.

(8) Die Gemeinde kann durch örtliche Bauvorschriften bestimmen, daß das Vorhaben der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder Beseitigung einer nach § 67 dieses Gesetzes genehmigungsfreien baulichen Anlage der Gemeinde spätestens einen Monat vor Durchführung des Vorhabens zu melden ist, wenn

  1. das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches liegt,
  2. sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Festsetzungen dieses Bebauungsplans richtet und
  3. die Gemeinde beabsichtigt, die die genehmigungsfreien Vorhaben betreffenden Festsetzungen zu ändern.

Absatz 9 Satz 2 bis 4 und Absatz 10 sind nicht anzuwenden.

(9) Die Gemeinde erläßt die örtlichen Bau­vor­schriften als Sat­zung. Vor dem Erlaß der Satzung ist den betroffenen Bürgern und den berührten Trägern öffentlicher Belange Gele­genheit zur Stel­lungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat zu geben. Die Satzung ist der Sonderaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Gemeinde darf die Satzung bekanntmachen, wenn die Sonderaufsichtsbehörde die Satzung nicht innerhalb von drei Monaten beanstandet hat.

(10) Örtliche Bauvorschriften nach den Absätzen 1 bis 7 können auch in

  1. einen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 bis 3 des Baugesetzbuches oder
  2. eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Baugesetzbuches

als Festsetzungen aufgenommen werden. Für diese Festsetzungen sind die Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches entsprechend anzuwenden.

(11) Gestalterische Anforde­rungen können inner­halb der örtli­chen Bau­vor­schrif­ten auch in Form zeichneri­scher Dar­stel­lungen ge­stellt wer­den. Ihre Be­kannt­gabe kann da­durch er­setzt werden, daß dieser Teil der örtlichen Bauvorschrif­ten bei der Ge­meinde zur Einsicht ausge­legt wird; hierauf ist in den ört­lichen Bauvor­schrif­ten hinzu­wei­sen.

§ 90
Ersetzung des gemeindlichen Einverneh­mens

(1) Hat eine Gemeinde ihr nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Baugesetzbuches erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, soll die Bauaufsichtsbehörde das fehlende Einvernehmen der Gemeinde ersetzen. Wird in einem anderen Genehmigungsverfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens entschieden, so tritt die für dieses Verfahren zuständige Behörde an die Stelle der Bauaufsichtsbehörde.

(2) Die Gemeinde ist vor Ersetzung des Einvernehmens anzuhören. Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von einem Monat erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.

(3) Die Genehmigung, mit der die Zulässigkeit des Vorhabens festgestellt wird, gilt zugleich als Ersatzvornahme des § 127 der Gemeindeordnung. Sie ist insoweit zu begründen. Widerspruch und Anfechtungsklage der Gemeinde haben auch insoweit keine aufschiebende Wirkung als die Genehmigung als Ersatzvornahme gilt.

(4) Abweichend von § 130 der Gemeindeordnung kann die Gemeinde die Ersetzung des Einvernehmens durch Widerspruch gegen die Genehmigung anfechten.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Widerspruchsverfahren.

§ 91
Datenschutz

(1) Die Bauaufsichtsbehörden, die Gemeinden und Ämter sowie die am Verfahren sonst beteiligten Behörden und Stellen dürfen zum Zwecke und im Rahmen der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben personenbezogene Daten der am Verfahren Beteiligten erheben, speichern und übermitteln.

(2) Die Daten sind grundsätzlich bei den am Bau Beteiligten (§§ 57 bis 62) oder den sonst vom Verfahren Betroffenen zu erheben. Den Beteiligten stehen die betroffenen Grundstückseigentümer, Nachbarn und Hersteller von Bauprodukten gleich. Der am Bau Beteiligte oder Betroffene ist verpflichtet, den Bauaufsichtsbehörden, den Gemeinden und Ämtern sowie den am Verfahren sonst beteiligten Behörden und Stellen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; hierauf ist er hinzuweisen. Die Erhebung ist auch ohne Kenntnis des am Bau Beteiligten oder Betroffenen zulässig, wenn anderenfalls die Erfüllung der Aufgaben gefährdet wäre.

(3) Das Speichern personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der in Absatz 1 genannten Behörden und Stellen erforderlich ist.

(4) Die Übermittlung der personenbezogenen Daten an die am Verfahren beteiligten Behörden ist zulässig. Die Übermittlung an andere Behörden und Stellen ist nur zulässig, wenn dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden und Stellen erforderlich ist.

(5) Die Übermittlung der personenbezogenen Daten des am Bau Beteiligten und der Baudaten an nicht am Verfahren Beteiligte, insbesondere Baustelleninformationsdienste, ist nur mit Einwilligung des am Bau Beteiligten zulässig.

(6) Im übrigen gelten die Vorschriften des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes.

§ 92
Übergangsvorschriften

(1) Die für nicht geregelte Bauprodukte nach bisheri­gem Recht erteilten allgemeinen bauauf­sicht­lichen Zulas­sungen und Prüfzei­chen gelten als all­gemeine bauaufsichtliche Zulas­sun­gen nach § 21.

(2) Personen, Stellen, Über­wachungsge­mein­schaften oder Behörden, die bisher zu Prüf­stellen bestimmt oder als Über­wa­chungs­stellen anerkannt waren, gelten für ihren bis­herigen Auf­gabenbereich wei­terhin als Prüf‑ oder Über­wachungs­stel­len nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 4.

(3) Überwachungszeichen, mit denen Bau­produkte vor In­krafttreten dieses Ge­setzes gekenn­zeichnet wurden, gelten als Ü‑Zei­chen nach § 25 Abs. 4.

(4) Prüfzeichen und Überwa­chungs­zei­chen aus anderen Län­dern, in denen die Prüf­zei­chen‑ und Überwachungs­pflichten nach bishe­rigem Recht noch bestehen, gel­ten als Ü‑Zei­chen nach § 25 Abs. 4.

(5) Ü‑Zeichen nach § 25 Abs. 4 gelten für Bauproduk­te, für die nach bisherigem Recht ein Prüfzeichen oder der Nachweis der Über­wachung erfor­derlich waren, als Prüf­zei­chen und Überwa­chungszei­chen nach bisheri­gem Recht, so lange in anderen Län­dern die Prüf­zei­chen‑ und Überwa­chungs­pflicht nach bis­he­rigem Recht noch besteht.

(6) Die bestehenden Baula­stenverzeichnisse erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2004.

(7) Bis zum 31. Dezember 1999 sind abweichend von § 89 Abs. 9 Satz 3 die örtlichen Bauvorschriften der für die Genehmigung von Bebauungsplänen zuständigen höheren Verwaltungsbehörde nach dem Baugesetzbuch anzuzeigen.

(8) Auf Bauvorhaben, für die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung und anderer Gesetze vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124) der Bauantrag gestellt oder Bauanzeige erstattet worden ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum  31. Dezember 1997 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern diese für den Bauherrn günstiger sind.

§ 93
Folgeänderungen

Das Brandenburgische Straßenge­setz vom 11. Juni 1992 (GVBl. I S. 186) wird wie folgt geändert:

  1. § 6 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

    "Die Widmung einer Stra­ße für den öffentli­chen Ver­kehr verfügt

    1. für Landes­straßen die obere Stra­ßen­baube­hör­de,
    2. für Kreisstraßen der Kreis oder die kreisfreie Stadt,
    3. für Gemeindestraßen oder sonstige öf­fentliche Straßen die Ge­meinde."

  2. § 10 Abs. 2 bis 5 wird wie folgt gefaßt:

    "(2) Die Straßenbaube­hörde trägt die Verant­wortung, daß die Her­stellung und die Unter­hal­tung der Straßen den Er­for­der­nissen der Si­cherheit und Ordnung genügen. Die Tech­ni­schen Baubestim­mun­gen und die anerkann­ten Re­geln der Baukunst und der Technik sind zu beachten. Die Straßen­bau­behörde kann be­stimm­te Auf­gaben auf beson­dere Sach­ver­stän­di­ge über­­tra­gen; dies gilt für die Ver­wal­tung von Bundes­straßen ent­spre­chend.

    (3) Einer Ge­neh­mi­gung, Zu­stim­mung, An­zeige, Er­laub­nis, Über­wachung oder Ab­nahme be­darf es nicht, wenn die bau­li­chen Anlagen unter ver­ant­wortlicher Leitung einer Stra­ßen­baube­hör­de des Landes, eines Krei­ses oder einer Ge­mein­de hergestellt und un­ter­hal­ten werden. Dies gilt nicht für Gebäude, die Neben­anlagen von Kreis- oder Ge­meinde­stra­ßen sind. Die zu Straßen kreisangehöriger Ge­mein­den gehörenden Kunstbau­ten, wie Brücken, Tun­nel, Stütz- oder Lärmschutz­wände und Treppen­anlagen, bedür­fen der Ge­nehmigung durch die Straßenbaubehörde des Krei­ses.

    (4) Werden Stra­ßen, Wege oder Plätze, die die Eigen­schaft einer öf­fentli­chen Straße erhal­ten sollen, aufgrund öf­fent­lich-recht­licher Ver­träge durch Drit­te hergestellt, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwen­den, daß an­stel­le einer verant­wortli­chen Leitung eine bautechnische Ab­nahme durch die Stra­ßen­baube­hörde erfolgt.

    (5) Die Kreise und die kreisfreien Städ­te kön­nen durch öffentlich-rechtlichen Ver­trag die sich aufgrund der ­Ab­sät­ze 2 und 3 Satz 3 erge­benden Aufgaben dem Land gegen Ersatz der entspre­chen­den Kosten über­tragen. Soweit eine Übertragung nach § 46 Abs. 3 erfolgt, wer­den diese Auf­gaben mit er­faßt."

§ 94
Inkrafttreten, Außerkrafttre­ten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten

  1. das Gesetz zur Einfüh­rung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Bauordnung vom 20. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 950),
  2. das Gesetz über die Bau­ordnung vom 20. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 929),
  3. die Bauprüfein­schrän­kungsverordnung vom 28. August 1992 (GVBl. II S. 550)

außer Kraft.

Potsdam, den 1. Juni 1994

Der Präsident des Landtages Brandenburg

Dr. Herbert Knoblich

Hinweis:

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet worden.