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Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)

Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
vom 1. Juni 1994
(GVBl.I/94, [Nr. 12], S.126)

geändert durch Berichtigung vom 8. August 1994
(GVBl.I/94, [Nr. 26], S.404)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

Teil 2
Das Grundstück und seine Be­bauung

Teil 3
Bauliche Anlagen, andere An­lagen und Einrichtungen

Abschnitt 1
Gestaltung

Abschnitt 2
Allgemeine Anforde­rungen an die Bau­aus­füh­rung

Abschnitt 3
Bauprodukte und Bauarten

Abschnitt 4
Wände, Decken und Dächer

Abschnitt 5
Treppen, Rettungs­wege und Öff­nungen

Abschnitt 6
Haustechnische Anlagen und Feuerungs­anlagen

Abschnitt 7
Aufenthaltsräume und Wohnun­gen

Abschnitt 8
Besondere bauliche Anlagen

Teil 4
Die am Bau Beteiligten

Teil 5
Bauaufsichtsbehörden

Teil 6
Verwaltungsverfahren

Abschnitt 1
Genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Vorhaben

Abschnitt 2
Bauaufsichtliches Verfahren

Abschnitt 3
Besondere bauaufsichtliche Maßnahmen

Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten

Teil 7
Rechtsverordnungen und örtli­che Bauvorschriften, Schluß­vor­schriften

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle baulichen An­lagen und Bau­pro­dukte. Es gilt auch für Grund­stücke sowie für andere Anlagen und Ein­rich­tun­gen, an die in diesem Gesetz oder in Vor­schrif­ten aufgrund dieses Gesetzes An­for­de­rungen ge­stellt wer­den.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. Straßen, Wege und Plät­ze, die die Eigenschaft einer öf­fent­lichen Stra­ße haben oder erhalten sollen und unter verant­wortlicher Leitung einer Straßenbaubehörde nach den straßenrechtlichen Vorschriften hergestellt werden und ihre Neben­anlagen; dies gilt nicht für Gebäude,
  2. sonstige Anlagen des öffentlichen Ver­kehrs und ihre Ne­ben­anlagen, mit Aus­nahme von Gebäuden,
  3. Anlagen, die der Berg­aufsicht unter­­lie­gen sowie endgültig still­gelegte bergbauliche Anlagen, die nicht mehr der Berg­aufsicht unter­liegen, mit Aus­nahme von Gebäu­den auf der Geländeober­fläche,
  4. Leitungen, die der öf­fentlichen Versor­gung mit Wasser, Gas, Elek­trizi­tät, Wär­me, der öffentlichen Abwasserbe­sei­tigung oder der Tele­kommunikation die­nen, mit Aus­nahme von Masten und Un­ter­stützun­gen,
  5. Rohrleitungen, die dem Ferntrans­port von Stof­fen dienen, mit Ausnahme von Ma­sten und Unter­stützun­gen,
  6. Kräne mit Ausnahme von Kran­bah­nen und Unter­stützungen.

§ 2
Begriffe

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdbo­den verbundene, aus Bau­produk­ten herge­stellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die An­lage durch eigene Schwe­re auf dem Bo­den ruht oder auf orts­festen Bahnen be­grenzt be­weglich ist oder wenn die Anlage nach ih­rem Verwen­dungs­zweck dazu be­stimmt ist, über­wiegend orts­fest be­nutzt zu werden. Zu den bauli­chen Anlagen zählen auch

  1. Aufschüttungen und Ab­grabungen,
  2. Lagerplätze, Abstell­plätze und Ausstel­lungs­plätze,
  3. Campingplätze, Wochen­endplätze, Spiel­plätze und Sport­plät­ze,
  4. Stellplätze für Kraft­fahrzeuge und Ab­stell­plätze für Fahr­räder,
  5. Gerüste,
  6. Hilfseinrichtungen zur statischen Siche­rung von Bauzu­stän­den,
  7. künstliche Hohlräume unter der Gelän­de­ober­fläche.

(2) Gebäude sind selbständig benutz­bare, überdeckte bauli­che An­lagen, die von Men­schen be­treten werden können und ge­eignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Men­schen, Tie­ren oder Sachen zu die­nen.

(3) Gebäude geringer Höhe sind Ge­bäude, bei denen der Fuß­boden keines für Aufent­halts­räume geeigneten Ge­schosses mehr als 7 m über der Ge­län­de­­ober­fläche liegt. Hoch­häuser sind Ge­bäude, bei denen der Fußboden minde­stens eines Auf­enthalts­raumes mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt. Ge­bäude mittlerer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden des obersten Geschos­ses höher als 7 m und nicht höher als 22 m über der Gelän­deober­flä­che liegt.

(4) Vollgeschosse sind Ge­schosse, deren Deckenoberkan­te im Mit­tel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hin­aus­ragt und die über min­destens zwei Drit­tel ihrer Grund­fläche eine lichte Höhe von min­de­stens 2,30 m ha­ben. Geschosse, die ausschließlich der Unterbrin­gung haustechni­scher Anlagen dienen (Instal­lations­geschosse), gelten nicht als Vollge­schosse.

(5) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vor­über­gehen­den Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeig­net sind.

(6) Geländeoberfläche ist die natürliche Gelän­deoberfläche, soweit nicht gemäß § 9 Abs. 2 des Bauge­setzbuches oder in der Bau­ge­neh­mi­gung eine ande­re Gelän­de­ober­fläche festge­setzt ist.

(7) Stellplätze sind Flächen, die dem Ab­stellen von Kraft­fahr­zeugen außerhalb der öf­fentli­chen Verkehrsfläche dienen. Gara­gen sind ganz oder teilweise umschlos­sene Räume zum Abstellen von Kraftfahr­zeu­gen. Ausstel­lungs­räume, Verkaufs­räume, Werk­räume oder Lagerräume für Kraftfahr­zeu­ge gelten nicht als Stellplätze oder Gara­gen.

(8) Feuerstätten sind in oder an Gebäu­den ortsfest benutzte Anlagen oder Ein­richtun­gen, die dazu bestimmt sind, durch Ver­bren­nung Wärme zu erzeu­gen.

(9) Bauprodukte sind

  1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in ­bau­li­che An­lagen einge­baut zu wer­den,
  2. aus Baustoffen und Bau­teilen vorgefer­tigte bauli­che An­la­gen, die herge­stellt werden, um mit dem Erdbo­den ver­bun­den zu werden, wie Fer­tighäu­ser, Fer­tiggara­gen und Silos.

(10) Bauart ist das Zusammen­fügen von Bau­pro­duk­ten zu bauli­chen Anlagen oder Teilen von bauli­chen An­lagen.

§ 3
Allgemeine Anforderungen

(1) Bauli­che Anlagen, andere Anlagen und Ein­rich­tungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 sowie ihre Teile sind so an­zuord­nen, zu er­richten, zu än­dern und in­standzu­hal­ten, daß die öf­fent­li­che Si­cher­heit oder Ord­nung, ins­beson­dere Leben und Ge­sund­heit nicht gefährdet und die na­türli­chen Lebensgrundlagen geschont wer­den. Sie müs­sen die all­gemei­nen Anfor­de­run­gen ihrem Zweck ensprechend dau­erhaft erfüllen und ohne Miß­stände benutz­bar sein.

(2) Bauprodukte dürfen nur verwendet wer­den, wenn die bau­lichen Anlagen unter Ver­wen­dung der Bauprodukte und bei ord­nungs­gemä­ßer Instand­haltung wäh­rend einer ihrem Zweck entspre­chenden, ange­messe­nen Zeit­dau­er die Anfor­de­rungen dieses Ge­setzes oder der Vorschriften aufgrund dieses Ge­set­zes erfül­len und ge­brauchs­taug­lich sind.

(3) Die ober­ste Bau­auf­sichts­behörde kann Regeln der Tech­nik ­durch Be­kannt­ma­chung im Amtsblatt für Brandenburg als Tech­ni­sche Baube­stim­mun­gen ein­füh­ren. Bei der Be­kannt­ma­chung kann hinsichtlich des Inhalts der Tech­nischen Bau­be­stim­mun­gen auf die Fund­stelle ver­wie­sen werden.

(4) Die von der ober­sten Bau­auf­sichtsbe­hörde ein­ge­führ­ten Tech­ni­schen Bau­be­stim­mungen sind zu be­ach­ten. ­Von den Techni­schen Bau­bestim­mun­gen kann abge­wi­chen wer­den, wenn eine andere Lösung in glei­cher Weise die allgemei­nen Anforde­rungen des Absatzes 1 erfüllt; § 20 Abs. 3, § 24 und § 72 Abs. 1 blei­ben unbe­rührt.

(5) Für den Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer An­lagen und Einricht­ungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 oder ihrer Tei­le, für ihre Nut­zungsände­rung und für die Bau­stel­le gelten die Ab­sät­ze 1, 3 und 4 sinn­ge­mäß.

Teil 2
Das Grundstück und seine Bebauung

§ 4
Bebauung der Grundstücke mit Gebäu­den

(1) Gebäude dürfen nur er­richtet wer­den, wenn

  1. das Grundstück nach La­ge, Form, Grö­ße und Be­schaffen­heit für die beabsich­tigte Bebauung geeignet ist,
  2. das Grundstück in ange­messener Brei­te an einer befahr­baren öffentli­chen Ver­kehrs­fläche liegt oder wenn das Grund­stück eine befahrbare, recht­lich gesi­cherte Zu­fahrt zu einer befahr­baren öffent­lichen Ver­kehrsflä­che hat; bei Wohn­wegen von nicht mehr als 50 m Län­ge kann auf die Befahr­barkeit ver­zich­tet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brand­schut­zes oder des Rett­ungsdien­stes ­be­ste­hen,
  3. bis zum Beginn der Be­nutzung des Ge­bäu­des die Zufahrts­wege sowie die Was­ser­ver­sorgungs- und Ab­was­ser­be­seiti­gungs­an­la­gen be­nutz­bar sind.

(2) Eine bauliche Anlage darf nicht auf mehre­ren Grund­stücken errichtet werden.

§ 5
Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken

(1) Von öf­fentlichen Ver­kehrsflä­chen ist ins­besondere für die Feuerwehr ein gerad­li­niger Zu- oder Durchgang zu rück­wärti­gen Gebäu­den zu schaf­fen; zu anderen Gebäu­den ist er zu schaffen, wenn der zwei­te Ret­tungs­weg dieser Gebäude über Ret­tungs­geräte der Feu­erwehr führt. Der Zu- oder Durchgang muß mindestens 1,25 m breit sein und darf durch Einbauten nicht einge­engt wer­den; bei Türöff­nungen und ande­ren ge­ring­fügi­gen Einengun­gen genügt eine lich­te Breite von 1 m. Die lichte Höhe des Zu- oder Durch­gangs muß mindestens 2 m betra­gen.

(2) Zu Gebäuden, bei denen die Ober­kan­te der Brüstung not­wendi­ger Fenster oder son­stiger zum Anleitern bestimm­ter Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, ist in den Fällen des Absat­zes 1 anstelle eines Zu- oder Durch­gan­ges eine mindestens 3 m breite Zu- oder Durchfahrt zu schaf­fen. Die lichte Höhe der Zu- oder Durch­fahrt muß senkrecht zur Fahr­bahn gemes­sen minde­stens 3,50 m betra­gen. Wände und Decken von Durchfahrten müssen feuer­be­stän­dig sein.

(3) Eine andere Verbindung als nach den Absätzen 1 oder 2 kann gestat­tet wer­den, wenn dadurch der Einsatz der Feuer­wehr nicht behindert wird; sie kann verlangt wer­den, wenn die Einsatzgrund­sätze der Feuer­wehr es erfor­dern.

(4) Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Ver­kehrs­fläche entfernt sind, können Zu- oder Durchfahrten nach Absatz 2 zu den vor und hinter den Gebäu­den gelege­nen Grund­stücks­teilen verlangt werden.

(5) Bei Gebäuden, bei denen der zweite Ret­tungsweg über Rettungsgeräte der Feu­er­wehr führt und bei denen die Ober­kante der Brü­stungen notwen­diger Fenster oder son­stiger zum Anleitern be­stimmter Stellen mehr als 8 m über der Gelände­oberfläche liegt, müs­sen diese Stellen für Feuer­wehr­fahrzeuge auf einer be­fahr­baren Fläche erreichbar sein. Diese Fläche muß einen Abstand von minde­stens 3 m und höchstens 9 m, bei mehr als 18 m Brüstungs­höhe ei­nen Abstand von höch­stens 6 m von der Außenwand haben; größere Ab­stände kön­nen gestattet werden, wenn keine Beden­ken we­gen des Brand­schutzes be­ste­hen.

(6) Die Zu- und Durchfahrten nach Ab­satz 2 sowie die be­fahrbaren Flä­chen nach Ab­satz 5 dürfen nicht durch Ein­bau­ten einge­engt wer­den und sind stän­dig freizuhal­ten. Sie müs­sen für Feu­er­wehr­fahr­zeuge ausreichend befe­stigt und tragfä­hig sein. Die be­fahr­baren Flä­chen müs­sen nach oben offen sein.

§ 6
Abstandsflächen

(1) Vor den Außen­wänden von Gebäuden sind Ab­standsflä­chen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Eine Ab­stands­fläche ist nicht erforderlich vor Au­ßen­wänden, die an Nach­bargrenzen errichtet werden, wenn nach pla­nungs­recht­lichen Vor­schriften

  1. das Gebäude an die Gren­ze ge­baut wer­den muß oder
  2. das Gebäude an die Gren­ze ge­baut wer­den darf.

Darf nach pla­nungs­recht­lichen Vorschriften nicht an die Nach­bar­grenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbar­grundstück ein Ge­bäude an der Grenze vorhanden, so kann die Bau­auf­sichtsbehörde zulassen oder verlangen, daß ange­baut wird. Muß nach pla­nungs­recht­lichen Vorschrif­ten an die Nachbar­grenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbar­grund­stück ein Gebäude mit Ab­stand zu dieser Grenze vor­handen, so kann die Bauauf­sichtsbehörde zulassen oder ver­langen, daß eine Abstands­fläche einge­halten wird.

(2) Die Abstandsflächen müs­sen auf dem Grundstück selbst liegen. Die Abstands­flächen dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs­flä­chen, öffentlichen Grünflächen und öf­fentlichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte.

(3) Die Abstandsflächen dür­fen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für

  1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75° zu­ein­ander stehen,
  2. Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohnge­bäu­den mit nicht mehr als zwei Woh­nungen und
  3. Gebäude und andere bau­liche Anla­gen, die in den Ab­stands­flächen zu­läs­sig sind oder gestattet werden.

(4) Die Tiefe der Abstands­flächen bemißt sich nach der Wand­hö­he; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Als Wand­höhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Außenfläche der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluß der Wand; bei gestaffelten Wänden gilt dies für den je­weiligen Wandab­schnitt. Bei geneigter Geländeober­fläche und bei geneigtem obe­ren Wandabschluß ist die mitt­lere Wandhöhe maßgebend. Zur Wand­höhe werden hinzuge­rech­net:

  1. voll die Höhe von

    Dächern und Dachteilen mit einer Dach­neigung von mehr als 70°,

  2. zur Hälfte die Höhe von

    Dächern mit Dachgauben oder Dach­auf­bauten, de­ren Ge­samt­breite je Dach­flä­che mehr als die Hälf­te der dar­unter­lie­genden Ge­bäude­wand be­trägt,

  3. zu einem Drittel die Höhe von
    1. Dächern und Dach­teilen mit einer Dachneigung von mehr als 45°,
    2. Dächern mit Dach­gauben oder Dach­aufbauten, deren Ge­samt­breite je Dach­fläche mehr als ein Drittel, je­doch nicht mehr als die Hälfte der dar­un­ter­liegenden Ge­bäu­de­wand be­trägt.

Das sich erge­bende Maß ist H.

(5) Die Tiefe der Abstands­flächen beträgt 1 H, bei Ge­bäuden mit geringer Höhe 0,75 H, minde­stens 3 m. Vor Außenwän­den mit nicht mehr als 16 m Länge genügt 0,5 H, mindestens 3 m. In Ge­werbe- und Indu­striege­bieten sowie in Son­derge­bie­ten, die nicht der Erholung dienen, genügt eine Tiefe von 0,25 H, minde­stens 3 m.

(6) Bei der Bemes­sung der Abstandsflächen bleiben außer Be­tracht:

  1. vor die Außenwand vor­tretende Bau­teile wie Pfei­ler, Ge­sim­se, Dach­vor­sprünge, Blu­men­fen­ster, Hausein­gangs­trep­pen und deren Über­da­chun­gen, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vor­tre­ten,
  2. untergeordnete Vorbau­ten, wie
    1. Balkone, wenn sie nicht mehr als 2 m vor­treten,
    2. Win­tergärten, wenn sie über nicht mehr als zwei Ge­schosse rei­chen und nicht mehr als 3 m vor­treten,
    3. Erker und andere Vorbauten, wenn sie nicht mehr als 1 m vortreten,
    und von den Nach­bar­gren­zen oder von Ab­stands­flä­chen ande­rer Gebäu­de ­min­de­stens 2 m entfernt blei­ben,
  3. an beste­henden Ge­bäu­den nach­träg­lich ange­brach­te Außen­wand­ver­klei­dun­gen, die dem Wärme­schutz die­nen.

Vorbauten sind unterge­ord­net, wenn ih­re Breite nicht mehr als 5 m be­trägt und ihre Ge­samt­breite ein Drittel der Breite der je­weili­gen Au­ßen­wand nicht über­schrei­tet.

(7) Liegen sich in Ge­wer­be- ode­r Indu­strie­ge­bie­ten auf einem Grundstück Gebäu­de oder Gebäudeteile mit feuerbestän­digen Wän­den ohne Öffnungen gegenüber, so ist abweichend von Absatz 5 Satz 2 zwischen diesen Wänden ein Abstand von 3 m zuläs­sig.

(8) Für bauliche Anlagen, andere An­lagen und Einrich­tun­gen, von denen Wir­kun­gen wie von Gebäuden ausgehen, gelten die Ab­sätze 1 bis 6 gegenüber Gebäuden und Nach­bar­gren­zen sinnge­mäß.

(9) Unmittelbar an den Nach­bargrenzen und ohne Abstands­flächen zu diesen sind zuläs­sig:

  1. Garagen und überdeckte Stellplätze,
  2. Nebengebäude ohne Auf­ent­haltsräu­me und Feuer­stätten mit einer Grund­fläche von insgesamt nicht mehr als 10 m²,
  3. Stützmauern und ge­schlossene Einfrie­dun­gen bis zu einer Höhe von 1,50 m; in Gewer­be- und Industriege­bieten bis zu einer Höhe von 2 m.

Die Grenzbebauung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 darf auf dem Grundstück insgesamt nicht mehr als 50 m² Grundfläche ha­ben und an keiner Nach­bar­grenze eine Länge von 9 m und eine mittlere Wand­hö­he von 3 m über der Gelände­ober­flä­che über­schrei­ten.

(10) In den Abstandsflächen eines Ge­bäu­des und zu diesem ohne eigene Abstands­flä­chen können, wenn die Beleuchtung der Räu­me des Gebäudes nicht wesentlich be­ein­träch­tigt wird, gestattet werden:

  1. Garagen und Nebengebäude im Sinne von Absatz 9 Satz 1 Nr. 1 und 2,
  2. bauliche Anlagen sowie Anlagen und Einrichtun­gen, von denen Wirkun­gen wie von Gebäuden ausge­hen.

(11) Bestimmt eine örtliche Bauvor­schrift nach § 89 Abs. 2 durch zwin­gende Fest­set­zung eine ge­ringe­re oder grö­ßere Tie­fe der Ab­stands­flächen, so gilt diese Tie­fe.

§ 7
Übernahme von Ab­stands­flächen auf Nachbar­grund­stücke

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann zulassen, daß sich die Ab­standsflächen ganz oder teil­weise auf das Nachbargrundstück erstrecken, wenn

  1. städtebauli­che und bau­gestalte­ri­sche Bedenken nicht beste­hen,
  2. den all­ge­meinen Anforde­rungen an ge­sunde Wohn- und Ar­beits­verhältnisse minde­stens gleichwer­tig entspro­chen wird,
  3. der Nachbar gegenüber der Bauaufsichts­behörde schrif­tlich zustimmt und
  4. diese Ab­standsflächen und die für die Be­bauung des Nach­bar­grundstücks vor­ge­schriebenen Ab­stand­s­flä­chen aus recht­li­chen oder tatsächli­chen Grün­den nicht über­baut wer­den kön­nen.

(2) Die vorgeschriebenen Ab­stand­s­flächen dürfen auch bei nach­trägli­chen Grenz­änderun­gen und Grundstücks­teilun­gen nicht unter­schritten oder über­baut werden. Ab­satz 1 gilt ent­sprechend.

§ 8
Teilung von Grundstücken

(1) Die Tei­lung eines Grund­stückes, das be­baut oder des­sen Be­bau­ung geneh­migt ist, bedarf zu ihrer Wirk­sam­keit der Genehmi­gung der Bau­auf­sichts­behör­de. Die Geneh­mi­gung darf nur versagt wer­den, wenn durch die Teilung Ver­hält­nisse geschaffen würden, die den Vor­schriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vor­schrif­ten zuwi­derlau­fen. § 19 Abs. 3 Sätze 3 bis 6 und Absatz 4 des Bauge­setzbuches gilt entspre­chend.

(2) Die Teilung darf in das Liegen­schafts­kata­ster erst über­nom­men werden, wenn der Ge­neh­migungsbescheid vorge­legt ist.

§ 9
Nicht überbaute Flächen der bebauten Grund­stücke, Kin­der­spiel­plätze

(1) Die Bebauung und die Versiegelung des Grundstücks ist nur zulässig, soweit dies für die zulässige Nutzung oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist. Die nicht überbauten Flä­chen der bebauten Grund­stücke sind zu bepflan­zen oder gärt­ne­risch anzule­gen und zu un­terhal­ten, soweit diese Flä­chen nicht für eine andere zulässi­ge Ver­wendung benö­tigt wer­den. Ausreichend große Flächen sollen mit Bäumen und Sträu­chern bepflanzt wer­den. Die Bau­auf­sichtsbe­hörde kann ver­lan­gen, daß auf die­sen Flä­chen Bäu­me und Sträu­cher gepflanzt und unterhal­ten wer­den.

(2) Bei der Errichtung oder Änderung bauli­cher Anlagen kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, daß die Gelände­oberfläche des Grundstücks erhal­ten oder in ihrer Höhen­lage verändert wird, um eine Störung des Straßen­-, Orts- oder Land­schafts­bildes zu ver­meiden oder zu besei­ti­gen oder um die Gelän­deober­fläche der Höhe der Ver­kehrs­flächen oder der Nach­bar­grund­stücke anzu­gleichen.

(3) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Woh­nungen ist auf dem Bau­grund­stück ein Kinder­spiel­platz herzu­stellen und in­standzuhal­ten.

(4) Die Größe, Art und Aus­stattung des Kin­derspielplat­zes rich­tet sich nach der Zahl und Art der Woh­nun­gen auf dem Grund­stück. Eine Teil­flä­che des Kinder­spiel­plat­zes ist als Spiel­fläche für Kleinkinder in unmit­tel­barer Nähe des Gebäu­des anzu­le­gen.

(5) Auf die Herstellung des Kinder­spielplatzes soll ver­zichtet wer­den, wenn

  1. in unmittelbarer Nähe ein Kinderspiel­platz als Ge­mein­schaftsanlage nach § 11 ge­schaf­fen wird oder vorhan­den ist oder
  2. die Art der Wohnungen oder ihre Umge­bung dies nicht erfor­dern.

(6) Bei bestehenden Gebäuden kann die Bauaufsichtsbehör­de die An­lage und In­standhal­tung eines Kin­der­spiel­plat­zes ver­langen, wenn dies die Ge­sund­heit und der Schutz der Kin­der erfor­dern.

(7) Kann der Bauherr den Kin­derspielplatz nur unter gro­ßen Schwierigkeiten auf dem Bau­grund­stück herstel­len, so kann die Bauaufsichts­behörde zulassen, daß der Bau­herr ­seine Ver­pflich­tung nach Absatz 3 durch Zah­lung eines Geldbetrages an die Ge­meinde erfüllt. Der Geldbe­trag soll den anteiligen durch­schnitt­lichen Herstellungs- und In­stand­haltungsko­sten­ eines Kinder­spiel­platzes entspre­chen. § 11 Abs. 3 gilt ent­spre­chend. Die Gemeinde hat den Geldbetrag für die Her­stellung, Erwei­terung oder Instand­hal­tung eines der All­ge­meinheit zugänglichen Kin­der­spielplatzes in der Nähe des Baugrund­stücks zu verwen­den.

§ 10
Einfriedung der Baugrund­stücke

Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß bebaute und nach planungs­rechtlichen Vor­schriften bebaubare Grund­stücke ganz oder teil­weise einge­friedet oder abge­grenzt wer­den, wenn die öffent­li­che Sicher­heit oder Ord­nung dies erfordert. Das glei­che gilt für Auf­schüt­tun­gen und Abgra­bun­gen, für Lager­-, Ab­stell- und Aus­stel­lungs­plätze, für Cam­ping­- und Wo­chen­end­plätze und für Spiel- und Sportplät­ze.

§ 11
Gemeinschaftsanlagen

(1) Die Her­stellung, die In­standsetzung, die Instandhal­tung und der Betrieb von Gemeinschaftsanlagen, insbeson­dere für Kin­der­spielplätze (§ 9 Abs. 3 und 4), Plätze für Abfallbehälter (§ 47) und Stell­plätze und Ga­ragen (§ 52), für die in ei­nem Be­bau­ungs­plan Flä­chen festge­setzt sind, obliegen den Ei­gen­tü­mern der Grund­stücke, für die diese An­lagen be­stimmt sind. Ein Erbbau­be­rech­tigter tritt an die Stel­le des Ei­gentü­mers. Die Ver­pflich­tung nach Satz 1 gilt auch für die Rechts­nachfol­ger.

(2) Die Gemeinschaftsanlage muß her­ge­stellt werden, so­bald und soweit sie zur Er­fül­lung ihres Zweckes erfor­derlich ist. Die Bau­auf­sichtsbehörde kann durch schrift­liche An­ord­nung den Zeit­punkt für die Her­stellung be­stimmen.

(3) Die Baugenehmigung kann davon ab­hängig gemacht wer­den, daß der Antrag­stel­ler in Höhe des voraussichtlich auf ihn entfal­lenden Anteils der Herstellungskosten Sicher­heit leistet.

Teil 3
Bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen

Abschnitt 1
Gestaltung

§ 12
Gestaltung

(1) Bauliche Anlagen müs­sen so gestaltet sein, daß sie nach Form, Maß­stab, Ver­hält­nis der Baumas­sen und Bautei­le zu­ein­ander, Werk­stoff und Farbe nicht ver­un­staltet wir­ken.

(2) Bauliche Anlagen sind mit ihrer Um­ge­bung derart in Ein­klang zu bringen, daß sie das Straßen-, Orts- oder Land­schafts­bild nicht ver­unstal­ten oder deren beabsich­tigte Ge­stal­tung nicht stören.

(3) Soweit keine örtli­chen Bau­vor­schriften bestehen, sollen sich bauli­che An­lagen in die Be­bauung der näheren Umge­bung ein­fügen.

§ 13
Anlagen der Außenwerbung und Wa­ren­automaten

(1) An­lagen der Außenwer­bung (Werbean­la­gen) sind alle ortsfesten Ein­richtun­gen, die der Ankündigung oder An­prei­sung oder als Hin­weis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Ver­kehrs­raum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbe­sondere Schil­der, Be­schrif­tungen, Be­malungen, Licht­werbungen, Schau­kä­sten sowie für Zet­tel- und Bogen­an­schläge oder für Licht­wer­bung be­stimmte Säu­len, Tafeln und Flä­chen.

(2) Für Werbeanlagen, die bauliche An­lagen sind, gelten die in diesem Gesetz an bau­liche Anlagen gestellten An­forderun­gen. Wer­be­anlagen, die keine baulichen Anlagen sind, dür­fen weder bauli­che Anlagen noch das Stra­ßen-, Orts- oder Land­schafts­bild ver­unstal­ten oder die Sicher­heit und Leichtigkeit des Ver­kehrs gefähr­den. Die stö­ren­de Häu­fung von Wer­bean­la­gen ist unzuläs­sig.

(3) Außerhalb der im Zusam­menhang be­bau­ten Ortsteile sind Wer­bean­lagen unzu­läs­sig. Ausgenommen sind, soweit in ande­ren Vor­schrif­ten nichts anderes bestimmt ist,

  1. Werbeanlagen an der Stätte der Lei­stung,
  2. Schilder, die Inhaber und Art gewerb­licher Betriebe kenn­zeich­nen (Hin­weis­schilder), wenn sie vor Orts­durchfahrten auf einer Tafel zusam­men­gefaßt sind,
  3. einzelne Hinweisschilder an Verkehrs­straßen und Weg­ab­zwei­gun­gen, die im Interesse des Verkehrs auf au­ßerhalb der Orts­durchfahr­ten lie­gende Betriebe oder versteckt lie­gende Stätten auf­merksam machen,
  4. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanla­gen und Ver­samm­lungs­stätten, soweit sie nicht in die freie Land­schaft wirken,
  5. Werbeanlagen auf Aus­stellungs- und Mes­sege­länden.

(4) In Kleinsiedlungsgebie­ten, Dorfge­bie­ten, reinen, allgemei­nen und besonderen Wohn­ge­bieten und in Sonderge­bieten, die der Erho­lung die­nen, sind nur zulässig

  1. Wer­bean­lagen als Hin­weis­schilder an der Stätte der Lei­stung,
  2. An­lagen für amtli­che Mitteilun­gen und zur Un­ter­rich­tung der Bevöl­kerung über kirch­liche, kultu­relle, poli­ti­sche, sport­li­che und ähnliche Ver­anstal­tun­gen,
  3. Wer­beanlagen in Sport­anla­gen (Banden­wer­bung).

(5) Die Absätze 1 bis 3 gel­ten für Wa­renauto­maten ent­spre­chend.

(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwen­den auf

  1. Werbemittel, die an da­für genehmigten Säulen, Tafeln und Flä­chen ange­bracht sind,
  2. Werbemittel für Zeitun­gen und Zeit­schrif­ten an deren Ver­kaufsstellen,
  3. Auslagen und Dekoratio­nen in Fenstern und Schaukästen.

Abschnitt 2
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung

§ 14
Baustelle

(1) Baustellen sind so ein­zu­rich­ten, daß bauli­che Anlagen und andere An­lagen und Ein­rich­tungen ordnungs­gemäß er­richtet, ge­ändert oder abge­bro­chen und instand­ge­halten werden kön­nen und keine Ge­fahren oder vermeid­baren Be­lä­stigungen entstehen.

(2) Baustellen sind so ein­zurichten, daß nicht verwen­dete Bau­stoffe, Abbruch­mate­rial, Boden­aus­hub und Bau­stellen­abfälle ge­trennt er­faßt und der Ver­wertung oder son­stigen Entsorgung als Ab­fall zugeführt werden können.

(3) Öffentliche Verkehrsflä­chen, Ver­sorgungs-, Ab­was­ser­besei­ti­gungs- und Mel­de­an­la­gen, hydrologische Meßstel­len, Im­mis­sions­meß­stel­len, Vermessungs- und Grenzmar­ken sind für die Dauer der Bau­aus­führung zu schützen und, soweit erfor­derlich, unter den notwendi­gen Sicherheitsvorkehrun­gen zugäng­lich zu halten.

(4) Erhaltenswerte Bäume, Sträucher und sonstige Be­pflan­zungen müssen wäh­rend der Bauausführung geschützt, ins­besondere bei Grundwasser­absenkung gewässert werden.

(5) Bei Bauarbeiten, durch die unbetei­lig­te Personen gefährdet werden können, ist die Gefahrenzone abzugrenzen oder durch Warn­zeichen zu kenn­zeichnen. Soweit erfor­derlich, sind Bau­stellen mit einem Bauzaun abzugren­zen, mit Schutzvorrichtun­gen gegen herabfal­lende Gegen­stände zu versehen und zu be­leuchten.

(6) Für die Dauer der Ausfüh­rung geneh­mi­gungs­bedürftiger Bau­vorhaben hat der Bauherr an der Baustelle ein Schild, das die Bezeich­nung des Bau­vorhabens und die Na­men und An­schriften der am Bau Betei­ligten (§§ 57 bis 62) ent­hal­ten muß, dau­erhaft und von der öffent­li­chen Ver­kehrs­flä­che aus sichtbar anzu­brin­gen.

§ 15
Standsicherheit

Je­de bauli­che An­lage und an­dere An­lage und Einrichtung muß im ganzen, in ihren ein­zel­nen Teilen und für sich allein stand­si­cher sein. Die Stand­si­cher­heit ande­rer bau­li­cher An­lagen und anderer Anlagen und Ein­richtungen und die Trag­fähig­keit des Bau­grundes des Nach­bar­grund­stückes dürfen nicht ge­fähr­det wer­den.

§ 16
Schutz gegen schädliche Ein­flüsse

(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrich­tun­gen müssen so angeordnet, be­schaf­fen und ge­brauch­staug­lich sein, daß durch Was­ser, Feuch­tig­keit, pflanz­li­che oder tieri­sche Schäd­linge sowie andere chemi­sche, phy­si­kali­sche oder biologi­sche Ein­wirkungen keine Gefahren oder unzumut­bare Belästi­gun­gen ent­stehen. Bau­grund­stücke müssen für bauliche An­lagen ent­sprechend ge­eignet sein.

(2) Werden in Gebäuden Bau­teile aus Holz oder anderen organi­schen Stoffen vom Haus­bock, vom echten Haus­schwamm oder von Termiten befal­len, so haben die Eigentü­mer oder Besit­zer dies unverzüg­lich der Bauauf­sichts­behörde anzu­zeigen.

§ 17
Brandschutz

(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrich­tun­gen müssen so beschaffen sein, daß der Ent­stehung ei­nes Brandes und der Ausbrei­tung von Feuer und Rauch vor­ge­beugt wird und bei einem Brand die Ret­tung von Men­schen und Tieren sowie wirk­same Lösch­arbeiten möglich sind.

(2) Leichtentflammbare Bau­stoffe dür­fen nicht verwendet wer­den; dies gilt nicht für Baustof­fe, wenn sie in Ver­bindung mit an­de­ren Bau­stof­fen nicht leichtentflammbar sind.

(3) Feuerbeständige Bauteile müssen in den wesentlichen Teilen aus nichtbrenn­baren Bau­stof­fen bestehen; dies gilt nicht für feuer­be­ständi­ge Ab­schlüsse von Öffnun­gen.

(4) Jede Nutzungseinheit mit Aufent­halts­räu­men muß in je­dem Geschoß über minde­stens zwei voneinander unabhängige Ret­tungs­wege erreichbar sein. Der erste Ret­tungsweg muß in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über min­de­stens eine notwen­dige Treppe (§ 35 Abs. 1 Satz 1) führen; der zwei­te Ret­tungs­weg kann eine mit Rettungs­geräten der Feuer­wehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendi­ge Treppe sein. Ein zweiter Ret­tungs­weg ist nicht erforder­lich, wenn die Rettung über einen Trep­pen­raum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicher­heits­trep­penraum). Gebäude, deren zweiter Ret­tungs­weg über Rettungsgeräte der Feuer­wehr führt und bei denen die Ober­kante der Brü­stungen notwen­di­ger Fen­ster oder son­stiger zum An­lei­tern bestimmter Stellen mehr als 8 m über der Gelän­de­ober­fläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die erfor­derli­chen Ret­tungs­geräte von der Feuer­wehr vor­gehal­ten werden.

(5) Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nut­zung Blitz­schlag leicht ein­treten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitz­schutz­anla­gen zu versehen.

§ 18
Wärme-, Schall- und Er­schüt­te­rungsschutz

(1) Gebäude müssen einen ih­rer Nutzung, ihrem Standort und den kli­ma­ti­schen Ver­hält­nis­sen entsprechen­den ausrei­chenden Wärme­schutz haben.

(2) Gebäude müssen einen ih­rer Nut­zung und dem Standort entspre­chenden ausrei­chen­den Schallschutz ha­ben. Wenn die Lage oder Nutzung von Gebäu­den mit Aufent­haltsräumen es erfordert, können Lärm­schutzmauern oder ähnliche Anlagen ver­langt werden.

(3) Erschütterungen, Schwin­gun­gen oder Geräusche, die von orts­festen Anlagen oder Einrichtungen in bauli­chen Anlagen oder auf Grundstücken ausge­hen, sind so zu däm­men, daß Gefahren oder unzumut­bare Belä­sti­gun­gen nicht ent­ste­hen.

§ 19
Verkehrssicherheit

(1) Bauliche An­lagen und die dem Ver­kehr dienen­den nicht über­bauten Flächen von be­bau­ten Grund­stücken müssen ver­kehrs­sicher sein. Die allge­mein zugänglichen Verkehrs­flä­chen, insbesondere die Be­läge von Fußböden und Trep­pen, müssen eben und rutsch­fest sein.

(2) Die Sicherheit und Leich­tigkeit des öffent­lichen Ver­kehrs darf durch bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Ein­rich­tungen oder durch ihre Nutzung nicht ge­fähr­det wer­den.

Abschnitt 3
Bauprodukte und Bauarten

§ 20
Bauprodukte

(1) Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung, In­stand­set­zung und Instand­hal­tung baulicher Anlagen nur ver­wendet wer­den, wenn sie für den Verwen­dungs­zweck

  1. von den nach Absatz 2 bekanntgemach­ten techni­schen Regeln nicht oder nicht we­sent­lich abwei­chen (geregel­te Bau­pro­duk­te) oder nach Ab­satz 3 zulässig sind und wenn sie auf­grund des Über­einstim­mungs­nachwei­ses nach § 25 das Über­ein­stim­mungs­zeichen (Ü‑Zeichen) tragen oder
  2. nach den Vorschriften
    1. des Bauproduktenge­setzes,
    2. zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Ra­tes zur An­glei­chung der Rechts‑ und Verwaltungs­vor­schrif­ten der Mit­glied­staa­ten über Bauprodukte (Bau­produk­ten­richtli­nie) vom 21. Dezem­ber 1988 (ABl. EG Nr. L 40 S. 12) durch andere Mit­glied­staa­ten der Euro­päi­schen Union und andere Ver­trags­staaten des Ab­kom­mens über den Europäi­schen Wirt­schaftsraum oder
    3. zur Umsetzung son­stiger Richt­linien der Europäischen Union, so­weit diese die wesentli­chen Anfor­derungen nach § 5 Abs. 1 des Bau­pro­dukten­ge­setzes berück­sich­ti­gen
    in den Verkehr gebracht und gehandelt wer­den dürfen, ins­besondere das Zei­chen der Europäischen Union (CE-Zei­chen) tra­gen und dieses Zei­chen die nach Ab­satz 7 Nr. 1 festgeleg­ten Klassen‑ und Leistungs­stufen aus­weist.

Sonstige Bau­produk­te, die von allgemein aner­kannten Regeln der Technik nicht ab­weichen, dürfen auch ver­wendet werden, wenn diese Regeln nicht nach Absatz 2 bekannt­ge­macht sind. Son­stige Bauproduk­te, die von allgemein aner­kannten Regeln der Technik abweichen, be­dür­fen keines Nachweises ihrer Verwend­bar­keit nach Ab­satz 3; § 72 Abs. 1 bleibt unbe­rührt.

(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht im Einver­nehmen mit der ober­sten Bauaufsichtsbehörde für Bau­pro­duk­te, für die nicht nur die Vor­schrif­ten nach Ab­satz 1 Satz 1 Nr. 2 maß­gebend sind, in der Baure­gel­liste A die techni­schen Regeln be­kannt, die zur Erfül­lung der in diesem Ge­setz und in Vor­schrif­ten aufgrund dieses Ge­setzes an bauli­che Anlagen gestell­ten Anforderungen er­for­der­lich sind.

(3) Bauprodukte, für die technische Re­geln in der Bau­regelli­ste A nach Absatz 2 be­kannt­gemacht worden sind und die von die­sen we­sentlich abweichen oder für die es Tech­ni­sche Bau­bestim­mungen nach § 3 Abs. 3 oder all­ge­mein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht gere­gelte Bauprodukte), be­dürfen

  1. einer allgemeinen bau­aufsichtlichen Zu­las­sung (§ 21),
  2. eines allgemeinen bau­aufsichtlichen Prüf­zeug­nisses (§ 22) oder
  3. einer Zustimmung im Ein­zelfall (§ 23).

Ausgenommen sind Bauprodukte, die für die Erfüllung der Anforde­run­gen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Ge­setzes nur eine unter­geordnete Be­deutung haben und die das Deut­sche Institut für Bau­technik im Einvernehmen mit der ober­sten Bauaufsichtsbe­hörde in einer Bau­regelli­ste C öf­fentlich be­kannt­ge­macht hat.

(4) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Lan­des­regie­rung kann durch Rechtsverord­nung vorschrei­ben, daß für be­stimm­te Bau­pro­duk­te, auch so­weit sie An­forderungen nach anderen Rechtsvor­schriften unterlie­gen, hin­sichtlich dieser An­forderun­gen be­stimmte Nach­weise der Verwendbar­keit oder bestimm­te Über­ein­stim­mungs­nachweise nach Maßgabe der §§ 20 bis 23 und der §§ 25 bis 28 zu füh­ren sind, wenn die anderen Rechts­vor­schriften diese Nachweise verlangen oder zu lassen.

(5) Bei Bauprodukten nach Ab­satz 1 Nr. 1, deren Her­stellung in außer­gewöhnli­chem Maß von der Sachkunde und Erfah­rung der damit betrauten Personen oder von einer Aus­stattung mit besonderen Vor­rich­tungen ab­­hängt, kann in der allgemeinen bauauf­sicht­lichen Zulas­sung, in der Zu­stim­mung im Ein­zelfall oder durch Rechtsver­ordnung des für die Bauaufsicht zustän­di­gen Mitglieds der Landesregierung vor­ge­schrie­ben wer­den, daß der Herstel­ler über sol­che Fach­kräfte und Vor­rich­tun­gen ver­fügt. In der Rechtsver­ord­nung können Min­dest­anforde­run­gen an die Aus­bil­dung, die durch Prüfung nachzu­wei­sen­de Befä­hi­gung und die Aus­bil­dungs­stätten ein­schließ­lich der Anerkennungsvoraussetzun­gen gestellt wer­den.

(6) Für Bauprodukte, die we­gen ihrer be­son­deren Eigen­schaf­ten oder ihres beson­de­ren Verwendungszweckes einer außer­ge­wöhnli­chen Sorgfalt bei Einbau, Transport, In­stand­haltung oder Reinigung bedür­fen, kann in der allge­meinen bauauf­sicht­lichen Zu­las­sung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechts­verordnung des für die Bau­aufsicht zuständigen Mit­glieds der Landesregierung die Über­wa­chung die­ser Tätig­keiten durch eine Über­wa­chungsstelle nach § 28 vorgeschrie­ben wer­den.

(7) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einverneh­men mit der obersten Bauauf­sichtsbehörde in der Bau­re­gel­li­ste B

  1. festlegen, welche der Klassen‑ und Lei­stungs­stufen, die in Normen, Leitlinien oder europäischen technischen Zulas­sun­gen nach dem Baupro­duktengesetz oder in anderen Vorschrif­ten zur Um­setzung von Richtli­nien der Europäi­schen Union enthal­ten sind, Bauprodukte nach Ab­satz 1 Nr. 2 erfül­len müssen, und
  2. bekannt machen, inwie­weit andere Vor­schriften zur Um­set­zung von Richt­linien der Europäischen Union die we­sentli­chen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes nicht berück­sichtigen.

§ 21
Allgemeine bauaufsichtliche Zulas­sung

(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt eine all­ge­mei­ne bau­auf­sicht­liche Zu­las­sung für nicht geregelte Bau­produk­te, wenn de­ren Ver­wend­barkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nach­gewie­sen ist.

(2) Die zur Begründung des Antrags erfor­derlichen Unter­lagen sind beizufü­gen. So­weit erforderlich, sind Probe­stücke vom An­tragstel­ler zur Ver­fügung zu stellen oder durch Sach­ver­ständige, die das Deutsche Institut für Bautechnik bestim­men kann, zu ent­neh­men oder Probeaus­füh­rungen unter Aufsicht der Sach­verständi­gen herzustel­len. § 71 Abs. 2 gilt entspre­chend.

(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann für die Durch­füh­rung der Prü­fung die sach­ver­ständige Stelle und für Pro­beaus­führun­gen die Ausführungs­stelle und Aus­füh­rungs­zeit vor­schrei­ben.

(4) Die allgemeine bauauf­sichtliche Zulas­sung wird wider­ruflich und für eine be­stimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre be­trägt. Die Zulassung kann mit Ne­ben­bestim­mun­gen erteilt werden. Sie kann auf schriftli­chen Antrag in der Regel um fünf Jahre ver­längert werden; § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Zulassung wird unbe­schadet der Rech­te Dritter erteilt.

(6) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht die von ihm er­teilten allgemei­nen bau­auf­sicht­lichen Zulassungen nach Ge­gen­stand und wesentli­chem Inhalt öffentlich be­kannt.

(7) Allgemeine bauaufsicht­liche Zulas­sun­gen nach dem Recht ande­rer Länder der Bun­des­repu­blik Deutsch­land gel­ten auch im Land Bran­den­burg.

§ 22
Allgemeines bauaufsichtliches Prüf­zeug­nis

(1) Bauprodukte,

  1. deren Verwendung nicht der Erfüllung erhebli­cher Anfor­de­rungen an die Si­cher­heit baulicher Anlagen dient oder
  2. die nach allgemein aner­kannten Prüf­ver­fahren beurteilt werden,

bedürfen anstelle einer all­gemeinen bauauf­sichtlichen Zulas­sung nur eines allgemei­nen bauaufsichtlichen Prü­f­zeugnisses. Das Deut­sche In­stitut für Bautechnik macht dies mit der An­gabe der maß­ge­benden technischen Regeln und, soweit es keine allge­mein aner­kannten Regeln der Technik gibt, mit der Be­zeichnung der Bau­produk­te im Einvernehmen mit der ober­sten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregel­li­ste A be­kannt.

(2) Ein allgemeines bauauf­sichtliches Prüf­zeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für nicht gere­gelte Bau­produkte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Ver­wend­barkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nach­gewiesen ist. § 21 Abs. 2 bis 7 gilt ent­spre­chend.

§ 23
Nachweis der Verwendbarkeit von Bau­pro­dukten im Einzel­fall

(1) Mit Zu­stim­mung der ober­sten Bauauf­sichts­behörde dür­fen im Einzelfall

  1. Bauprodukte, die aus­schließlich nach dem Bauproduk­tenge­setz oder nach sonstigen Vorschrif­ten zur Umset­zung der Richt­linien der Eu­ropäischen Union in Ver­kehr ge­bracht und ge­han­delt wer­den dürfen, je­doch deren Anfor­derungen nicht erfüllen und
  2. nicht geregelte Baupro­dukte

verwendet werden, wenn deren Verwend­bar­keit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewie­sen ist. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bau­auf­sichts­behörde im Einzel­fall erklä­ren, daß ihre Zu­stimmung nicht erfor­der­lich ist.

(2) Die Zustimmung für Bau­produkte nach Absatz 1, die in denk­malgeschützten bauli­chen Anlagen nach § 2 Abs. 2 und 3 des Bran­den­bur­gi­schen Denk­mal­schutz­gesetzes ver­wen­det wer­den sol­len, erteilt die untere Bau­auf­sichts­behör­de.

§ 24
Bauarten

(1) Bauarten, die von Techni­schen Baubestim­mungen wesent­lich abwei­chen oder für die es allgemein anerkannte Re­geln der Tech­nik nicht gibt (nicht gere­gelte Bau­arten), dürfen bei der Er­richtung, Änderung und Instandhal­tung baulicher An­lagen nur ange­wendet wer­den, wenn für sie

  1. eine allgemeine bauauf­sichtliche Zulas­sung oder
  2. eine Zustimmung im Ein­zelfall

erteilt worden ist. § 20 Abs. 5 und 6 sowie die §§ 21 und 23 gelten entsprechend. Wenn Gefah­ren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bau­auf­sichts­behörde im Ein­zel­fall oder für genau begrenz­te Fälle allgemein festle­gen, daß eine allge­mei­ne bauauf­sichtliche Zu­las­sung oder eine Zustim­mung im Einzel­fall nicht erfor­derlich ist.

(2) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Lan­des­regie­rung kann durch Rechtsverord­nung vorschrei­ben, daß für bestimmte Bau­arten, auch so­weit sie Anfor­derungen nach anderen Rechtsvorschriften unterlie­gen, Absatz 1 ganz oder teil­weise anwendbar ist, wenn die ande­ren Rechtsvor­schriften dies verlangen oder zulassen.

§ 25
Übereinstimmungsnachweis

(1) Bau­produkte bedürfen ei­ner Bestätigung ihrer Über­ein­stimmung mit den techni­schen Re­geln nach § 20 Abs. 2, den allgemeinen bau­auf­sicht­li­chen Zulassungen, den allge­mei­nen bauauf­sicht­lichen Prüfzeugnissen oder den Zustim­mungen im Einzel­fall; als Überein­stim­mung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesent­lich ist.

(2) Die Bestätigung der Über­einstim­mung erfolgt durch

  1. Übereinstimmungserklä­rung des Her­stel­lers (§ 26) oder
  2. Übereinstimmungszertifi­kat (§ 27).

In der all­ge­mei­nen bau­auf­sicht­li­chen Zulas­sung, in der Zu­stim­mung im Ein­zelfall oder in der Bauregelli­ste A kann die Bestäti­gung durch Über­einstimmungs­zerti­fikat vor­ge­schrie­ben werden, wenn dies zum Nach­weis einer ord­nungs­gemäßen Her­stellung erfor­der­lich ist. Bau­produkte, die nicht in Serie herge­stellt wer­den, bedürfen nur der Überein­stim­mungs­erklä­rung des Herstel­lers nach § 26 Abs. 1, sofern nichts anderes be­stimmt ist. Die oberste Bau­auf­sichts­behörde kann im Ein­zelfall die Ver­wendung von Bau­pro­dukten ohne das erfor­der­liche Übereinstim­mungszer­ti­fikat ge­stat­ten, wenn nach­gewie­sen ist, daß diese Bau­produkte den tech­ni­schen Re­geln, Zulas­sungen, Prüf­zeug­nissen oder Zustimmun­gen nach Absatz 1 entspre­chen.

(3) Für Bauarten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Übereinstimmungser­klärung und die Erklärung, daß ein Überein­stim­mungs­zer­tifi­kat erteilt ist, hat der Hersteller durch Kenn­zeich­nung der Bauprodukte mit dem Über­einstim­mungs­zeichen (Ü‑Zeichen) unter Hinweis auf den Verwen­dungszweck ab­zuge­ben.

(5) Das Ü‑Zeichen ist auf dem Baupro­dukt oder auf seiner Ver­packung oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dem Lie­fer­schein anzu­bringen.

(6) Ü‑Zeichen aus anderen Ländern der Bun­desrepublik Deutsch­land, aus ande­ren Mit­gliedstaaten der Europäischen Union und eines anderen Ver­tragsstaates des Abkom­mens über den Europäi­schen Wirt­schaftsraum gelten auch im Land Bran­den­burg.

§ 26
Übereinstimmungserklärung des Her­stel­lers

(1) Der Hersteller darf eine Über­ein­stim­mungserklärung nur abge­ben, wenn er durch werks­eigene Produktionskon­trolle si­cherge­stellt hat, daß das von ihm herge­stell­te Bau­pro­dukt den maßge­benden tech­ni­schen Regeln, der allgemeinen bauauf­sicht­lichen Zulassung, dem allgemeinen bauauf­sicht­lichen Prüfzeug­nis oder der Zustim­mung im Einzel­fall ent­spricht.

(2) In den technischen Regeln nach § 20 Abs. 2, in der Bau­regel­liste A, in den all­ge­meinen bauaufsichtlichen Zu­lassun­gen, in den allgemeinen bauauf­sichtlichen Prüf­zeug­nis­sen oder in den Zustimmun­gen im Ein­zelfall kann eine Prüfung der Baupro­dukte durch eine Prüfstelle vor Abgabe der Über­ein­stim­mungs­erklärung vorgeschrieben wer­den, wenn dies zur Siche­rung einer ord­nungsgemäßen Her­stellung er­forderlich ist. In diesen Fällen hat die Prüfstelle das Bau­produkt darauf­hin zu über­prüfen, ob es den maßgebenden techni­schen Re­geln, der all­gemeinen bauaufsicht­li­chen Zulassung, dem allgemeinen bauauf­sichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Ein­zelfall ent­spricht.

§ 27
Übereinstimmungszertifikat

(1) Ein Übereinstimmungszer­tifikat ist von einer Zerti­fizie­rungsstelle nach § 28 zu er­teilen, wenn das Bauprodukt

  1. den maßgebenden techni­schen Regeln, der all­gemeinen bau­auf­sichtli­chen Zu­las­sung, dem allgemeinen bauauf­sicht­li­chen Prüf­zeugnis oder der Zustim­mung im Ein­zel­fall ent­spricht und
  2. einer werkseigenen Pro­duktionskon­trolle sowie einer Fremd­überwachung nach Maßga­be des Absatzes 2 unter­liegt.

(2) Die Fremdüberwachung ist von Über­wa­chungsstellen nach § 28 durch­zufüh­ren. Die Fremdüberwachung hat regelmä­ßig zu über­prü­fen, ob das Bau­produkt den maßge­benden techni­schen Regeln, der all­gemeinen bauauf­sicht­lichen Zulas­sung, dem allgemeinen bauauf­sichtlichen Prüfzeugnis oder der Zu­stim­mung im Ein­zelfall ent­spricht.

§ 28
Prüf‑, Zertifizierungs‑ und Über­wa­chungs­stellen

(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einverneh­men mit der obersten Bauauf­sichtsbehörde eine Per­son, Stelle oder Über­wa­chungs­ge­mein­schaft als

  1. Prüfstelle für die Er­teilung allgemeiner bau­aufsicht­licher Prüfzeug­nisse (§ 22 Abs. 2),
  2. Prüfstelle für die Über­prüfung von Bau­produkten vor Bestä­tigung der Überein­stim­mung (§ 26 Abs. 2),
  3. Zertifizierungsstelle (§ 27 Abs. 1),
  4. Überwachungsstelle für die Fremd­über­wachung (§ 27 Abs. 2) oder
  5. Überwa­chungsstelle für die Überwa­chung nach § 20 Abs. 6

anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Be­schäf­tigten nach ihrer Ausbildung, Fach­kennt­nis, persönlichen Zuver­läs­sigkeit, ihrer Unpar­tei­lich­keit und ihren Leistun­gen die Gewähr dafür bie­ten, daß die­se Aufgaben den öffent­lich‑­recht­lichen Vor­schrif­ten ent­sprechend wahr­­genom­men wer­den und wenn sie über die erfor­derli­chen Vorrich­tungen ver­fügen. Satz 1 ist entspre­chend auf Behör­den anzu­wen­den, wenn sie ausrei­chend mit geeigneten Fach­kräften be­setzt und mit den erforderli­chen Vorrichtungen ausgestat­tet sind.

(2) Die Anerkennung von Prüf‑, Zertifi­zie­rungs‑ und Überwa­chungsstellen anderer Länder gilt auch im Land Brandenburg. Prüf‑, Zertifi­zierungs‑ und Überwachungs­ergeb­nisse von Stel­len, die nach Artikel 16 Abs. 2 der Bau­produktenricht­linie von ei­nem ande­ren Mit­gliedstaat der Europäi­schen Union oder von einem anderen Ver­trags­staat des Abkom­mens über den Euro­päi­schen Wirt­schaftsraum aner­kannt worden sind, stehen den Ergeb­nis­sen der in Ab­satz 1 genannten Stellen gleich. Dies gilt auch für Prüf-, Zerti­fizie­rungs- und Über­wachungs­ergeb­nisse von Stellen anderer Staaten, wenn sie in einem Arti­kel 16 Abs. 2 der Bau­produk­ten­richt­linie ent­spre­chen­den Ver­fahren aner­kannt worden sind.

(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik er­kennt auf An­trag eine Person, Stelle, Überwachungsgemein­schaft oder Be­hörde als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Baupro­dukten­richt­linie an, wenn in dem in Artikel 16 Abs. 2 der Bau­pro­dukten­richt­linie vor­gesehenen Ver­fahren nachgewiesen ist, daß die Per­son, Stelle, Über­wa­chungs­gemein­schaft oder Be­hörde die Voraussetzun­gen ­erfüllt, nach den Vorschrif­ten eines ande­ren Mitglied­staates der Euro­päi­schen Union oder eines anderen Vertrags­staates des Abkommens über den Europäi­schen Wirt­schaftsraum zu prüfen, zu zertifizie­ren oder zu überwachen. Dies gilt auch für die An­erken­nung von Per­so­nen, Stellen, Überwa­chungs­gemeinschaften oder Be­hörden, die nach den Vorschriften eines anderen Staates zu prü­fen, zu zerti­fizie­ren oder zu überwa­chen beabsich­tigen, wenn der erforderli­che Nach­weis in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bau­produk­ten­richt­linie entsprechen­den Verfah­ren geführt wird.

(4) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist für die Über­wa­chung der Prüf-, Zerti­fi­zierungs­- und Überwachungs­stellen zuständig.

Abschnitt 4
Wände, Decken und Dächer

§ 29
Tragende Wände, Pfeiler und Stützen

(1) Tragende Wände, Pfeiler und Stützen sind feuerbestän­dig, in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend herzu­stel­len.Dies gilt nicht für oberste Geschosse von Dach­räu­men, soweit diese keine Auf­enthaltsräume oder Woh­nungen haben.

(2) Im Keller sind tragende Wände, Pfei­ler und Stützen feuer­beständig, bei Wohn­ge­bäu­den geringer Höhe mit bis zu zwei Woh­nun­gen minde­stens feu­erhemmend und in den we­sent­lichen Teilen aus nicht­brenn­baren Bau­stoffen herzu­stel­len.

(3) Die Absätze 1 und 2 gel­ten nicht für frei­ste­hende Wohn­ge­bäu­de mit nur einer Woh­nung, deren Aufenthalts­räume in bis zu zwei Ge­schos­sen liegen, sowie für andere freiste­hende Gebäude ähn­li­cher Größe und frei­ste­hende landwirt­schaftliche Be­triebs­gebäu­de.

§ 30
Außenwände

(1) Nichttragende Au­ßen­wände und nicht­tra­gende Teile tra­gen­der Au­ßenwände sind, außer bei Gebäuden geringer Höhe, aus nicht­brennbaren Bau­stof­fen oder mindestens feu­erhem­mend herzustellen.

(2) Oberflächen von Außenwän­den sowie Außenwandverklei­dungen einschließ­lich der Dämmstoffe und Unterkonstruk­tio­nen sind aus schwerent­flammbaren Baustof­fen herzu­stellen; Unterkonstruktio­nen aus normalent­flamm­baren Bau­stoffen können gestattet wer­den, wenn keine Bedenken we­gen des Brandschutzes beste­hen. Bei Gebäu­den geringer Höhe sind Außenwand­ver­klei­dun­gen ein­schließlich der Dämm­stoffe und Unter­kon­struk­tionen aus norma­lentflamm­ba­ren Bau­stoffen zulässig, wenn durch ge­eignete Maß­nahmen eine Brand­aus­breitung auf an­gren­zende Gebäude ver­hin­dert wird.

(3) Außenwände ohne Feuerwi­der­stands­dauer, die aus brennbaren Baustoffen beste­hen, müs­sen einen Mindestab­stand von 5 m zu Nach­bargren­zen und von 8 m zu beste­hen­den oder baurechtlich zuläs­sigen Gebäu­den haben. Dies gilt nicht für Neben­gebäu­de ohne Auf­enthalts­räume und Feuerstätten mit nicht mehr als 10 m² Nutz­fläche.

§ 31
Trennwände

(1) Feuerbeständige Trennwände sind zu errichten

  1. zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und anders genutzten Räu­men (Wohnungstrennwände),
  2. zum Abschluß von Räumen mit erhöh­ter Brand- und Ex­plo­sions­gefahr,
  3. zwischen Wohnungen, Wohn- und Schlaf­räumen und land- oder forst­wirt­schaftli­chen Betriebsräumen oder Be­triebs­gebäu­den.

(2) In Gebäuden geringer Höhe sind Woh­nungstrennwände in der Feuerwider­stands­dauer der tragenden Bauteile zulässig.

(3) Die Trennwände sind bis zur Roh­decke oder zur Unter­kante der Dachhaut zu füh­ren. Öffnungen sind zulässig, wenn sie zur Nut­zung des Gebäudes erforderlich sind. Sie sind mit mindestens feuerhem­men­den und selbst­schließenden Abschlüs­sen zu versehen. Lei­tun­gen dürfen hindurchgeführt werden, wenn Vorkehrungen gegen Brand- und Rauch­über­tragung getroffen sind.

(4) Trennwände müssen ausrei­chend wär­me- und schall­däm­mend sein

  1. zwischen Wohnungen und zwischen Woh­­­nungen und an­ders ge­nutzten Räu­men,
  2. zwischen Wohnungen und Treppenräu­men, Aufzugs­schäch­ten und Durchfahr­ten.

§ 32
Brandwände

(1) Brandwände müs­sen feuer­beständig sein und aus nicht­brenn­baren Baustoffen beste­hen. Sie müssen durchgehend sein, dürfen bei einem Brand ihre Stand­si­cher­heit nicht ver­lieren und müssen die Ver­brei­tung von Feuer auf andere Ge­bäude oder Gebäude­ab­schnitte verhin­dern.

(2) Brandwände sind herzu­stellen

  1. zum Abschluß von Gebäu­den, bei de­nen die Ab­schlußwand bis zu 2,50 m von der Nachbargrenze errichtet wird, es sei denn, daß ein Abstand von min­destens 5 m zu bestehenden oder nach den bau­rechtlichen Vor­schriften zulässi­gen Ge­bäu­den gesichert ist,
  2. zwischen aneinanderge­reihten Gebäu­den auf demselben Grund­stück,
  3. zur Unterteilung ausge­dehnter Gebäude ­in Ab­stän­den von höchstens 40 m; größere Ab­stände können gestattet wer­den, wenn die Nut­zung des Ge­bäu­des es erfordert und wenn keine Beden­ken we­gen des Brand­schutzes beste­hen,
  4. zwischen Wohngebäuden und angebau­ten landwirt­schaftli­chen Betriebs­gebäu­den auf demselben Grundstück sowie zwi­schen dem Wohn- und dem land­wirt­schaftli­chen Be­triebsteil eines Ge­bäudes, wenn der umbaute Raum des Betriebs­gebäu­des oder des Betriebs­teiles größer als 2000 m3 ist.

(3) Für Wohngebäude geringer Höhe mit bis zu zwei Woh­nun­gen so­wie für Neben­ge­bäude ohne Aufent­halts­räume und Feuer­stät­ten und mit nicht mehr als 10 m² Nutz­fläche sind abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 anstelle von Brand­wän­den Wän­de zuläs­sig, die minde­stens feuerhemmend sind oder aus nicht brennbaren Baustof­fen beste­hen.

(4) Absatz 2 gilt nicht für seitliche Wän­de von Vor­bauten wie Erker, die nicht mehr als 1,50 m vor die Flucht der vorderen oder hin­teren Außen­wand des Nach­bargebäudes vor­treten, wenn sie von dem Nachbargebäu­de oder der Nach­bar­grenze einen Abstand ein­halten, der ihrer eigenen Aus­ladung entspricht, minde­stens je­doch 1 m beträgt.

(5) Anstelle durchgehender innerer Brand­wände kann eine Un­ter­tei­lung durch Wän­de ge­stat­tet werden, wenn

  1. die Nutzung des Gebäudes dies erfor­dert,
  2. die Wände in der Bauart von Brandwän­den herge­stellt sind,
  3. die in Verbindung mit diesen Wänden stehenden ­Decken sowie die diese Wän­de und Decken unter­stützenden Bautei­le feu­er­beständig sind und aus nichtbrenn­baren Bautei­len bestehen,
  4. die Außenwände in allen Geschossen feuerbestän­dig sind und
  5. eine Brandübertragung in einen anderen Brandab­schnitt nicht zu be­fürch­ten ist.

(6) Müssen auf einem Grund­stück Ge­bäude oder Gebäude­teile, die in einem Winkel von bis zu 120° zusammensto­ßen, durch eine Brand­wand ge­trennt wer­den, so muß sich diese Brand­wand mindestens 5 m über die innere Ecke fort­setzen.

(7) Brandwände sind 0,30 m über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragen­den feu­er­bestän­digen Platte abzuschließen; darüber dürfen brenn­bare Teile des Daches nicht hin­wegge­führt werden. Bei Ge­bäuden mit wei­cher Be­da­chung (§ 34 Abs. 4) sind sie 0,50 m über Dach zu füh­ren. Be­steht die Dachhaut bei Gebäuden geringer Höhe aus nicht brenn­baren Baustoffen, so reicht es aus, die Brand­wand oder die an­stelle einer Brandwand zuläs­si­ge Wand (Absatz 3 oder 5) bis unmit­telbar an die Dachhaut zu führen.

(8) Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen Brandwände nicht über­brücken. Bautei­le dür­fen in Brandwände nur so­weit ein­grei­fen, daß der ver­bleibende Wandquer­schnitt feuerbestän­dig bleibt; für Leitungen, Leitungs­schlit­ze und Schornsteine gilt dies ent­spre­chend.

(9) Öffnungen in Brandwänden und in Wän­den, die anstelle von Brand­wänden zuläs­sig sind, sind unzulässig; sie können in inne­ren Brandwänden gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfor­dert. Die Öff­nungen sind mit feuerbe­stän­di­gen, selbst­schlie­ßen­den Abschlüssen zu versehen; Ab­wei­chungen können ge­stattet wer­den, wenn der Brand­schutz auf andere Wei­se gesichert ist.

(10) In inneren Brandwänden können Teil­flächen aus licht­durchlässigen nicht­brenn­baren Baustoffen gestattet werden, wenn diese Flä­chen feuerbe­stän­dig sind.

§ 33
Decken

(1) Decken und ihre Unter­stüt­zungen sind feuerbestän­dig, in Gebäu­den geringer Höhe mindestens feuerhem­mend herzustel­len. Dies gilt nicht für ober­ste Ge­schosse von Dachräu­men, soweit diese keine Aufent­haltsräume oder Woh­nungen haben.

(2) Kellerdecken sind feuer­beständig, in Wohngebäuden mit gerin­ger Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen min­de­stens feu­erhem­mend herzu­stellen.

(3) Decken und ihre Unter­stützungen zwi­schen dem land­wirt­schaft­lichen Betriebs- und dem Wohnteil eines Gebäu­des sind feuer­be­ständig her­zu­stel­len.

(4) Die Absätze 1 und 2 gel­ten nicht für frei­stehende Wohn­gebäu­de mit nur einer Woh­nung, deren Aufenthalts­räume in bis zu zwei Geschos­sen liegen, für andere frei­ste­hen­de Gebäu­de ähnlicher Größen sowie für freiste­hende landwirt­schaftliche Be­triebsgebäude.

(5) Decken über und unter Wohnungen und Aufenthaltsräu­men sowie Bö­den nicht unter­kel­lerter Aufenthaltsräume müs­sen wär­me­dämmend sein.

(6) Decken über und unter Wohnungen, Auf­enthalts- und Neben­räu­men müs­sen schall­däm­mend sein. Dies gilt nicht für Decken von Wohnge­bäuden mit nur einer Woh­nung sowie für Decken zwi­schen Räumen derselben Woh­nung und gegen nicht nutz­bare Dach­räu­me, wenn die Weiterlei­tung von Schall in Räume anderer Woh­nungen vermie­den wird.

(7) Die Absätze 5 und 6 Satz 1 gelten nicht für De­cken über und unter Ar­beits- einschließ­lich Nebenräumen, die nicht an Wohn- oder frem­de Ar­beits­räu­me grenzen, wenn wegen der Benut­zung der Ar­beitsräume ein Wärme- oder Schall­schutz unmöglich oder unnötig ist.

(8) Öffnungen in begehbaren Decken sind sicher abzudecken oder zu umwehren.

(9) Öffnungen in Decken, für die eine feu­erhem­mende oder feuer­be­ständige Bau­art vorge­schrie­ben ist, sind unzuläs­sig; dies gilt nicht für Wohngebäu­de geringer Höhe und für De­ken innerhalb von Wohnungen. Öff­nun­gen kön­nen ge­stat­tet wer­den, wenn sie für die Nutzung des Gebäu­des er­for­derlich sind und die Öff­nun­gen nach der Bauart der Decken mit feuer­hem­menden oder feuerbeständi­gen, selbst­schlie­ßenden Ab­schlüs­sen ver­sehen werden. Abwei­chungen können gestat­tet wer­den, wenn der Brand­schutz auf an­dere Wei­se si­cher­ge­stellt ist.

§ 34
Dächer

(1) Die Dachhaut muß gegen Flug­feuer und strahlende Wär­me wider­stands­fähig sein (harte Bedachung). Teil­flä­chen der Beda­chung und Vor­dächer, die diesen Anfor­de­rungen nicht genügen, können ge­stattet werden, wenn keine Bedenken we­gen des Brand­schutzes bestehen.

(2) Bei aneinandergebauten giebelstän­di­gen Gebäuden ist das Dach für eine Brand­bean­spru­chung von innen nach au­ßen minde­stens feuerhemmend auszubilden; seine Unter­stüt­zungen müssen mindestens feu­erhem­mend sein. Öffnungen in den Dachflächen müssen, waa­gerecht gemessen, mindestens 2 m von der Gebäudetrennwand ent­fernt sein.

(3) An Dächer, die Aufent­haltsräume ab­schlie­ßen, kön­nen wegen des Brandschut­zes beson­dere Anforderungen ge­stellt wer­den.

(4) Bei Gebäuden geringer Höhe kann eine Dachhaut, die den An­forde­rungen nach Ab­satz 1 nicht entspricht (wei­che Beda­chung), gestattet werden, wenn die Gebäude

  1. einen Abstand von der Grundstücks­gren­ze von mindestens 12 m,
  2. von Gebäuden auf demsel­ben Grund­stück mit har­ter Beda­chung einen Ab­stand von mindestens 15 m,
  3. von Gebäuden auf demsel­ben Grund­stück mit wei­cher Beda­chung einen Abstand von mindestens 24 m,
  4. von kleinen, nur Neben­zwecken dienen­den Gebäu­den ohne Feu­erstätten auf demsel­ben Grundstück einen Abstand von min­de­stens 5 m

einhalten. In den Fällen der Nummer 1 wer­den angrenzende öffent­li­che Ver­kehrsflä­chen zur Hälfte angerechnet.

(5) Dachvorsprünge, Dachge­simse und Dach­aufbauten, Glas­dächer und Oberlichte sind so anzuordnen und herzu­stellen, daß Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nach­bar­grund­stücke über­tragen werden kann. Von Brand­wänden und von Wänden nach § 32 Abs. 3 müssen mindestens 1,25 m entfernt sein:

  1. Oberlichte und Öffnungen in der Dach­haut, wenn diese Wän­de nicht minde­stens 0,30 m über Dach geführt sind,
  2. Dachgauben und ähnliche Dachaufbau­ten aus brenn­baren Bau­stoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brand­über­tra­gung geschützt sind.

(6) Dächer, die zum auch nur zeitweili­gen Aufenthalt von Men­schen bestimmt sind, müs­sen umwehrt werden. Öffnun­gen und nicht­begehbare Glasflä­chen dieser Dächer sind gegen Betreten zu si­chern.

(7) Die Dächer von Anbauten, die an Wän­de mit Fenstern anschlie­ßen, sind in ei­nem Ab­stand von 5 m von diesen Wän­den so wider­stands­fähig gegen Feuer herzustellen, wie die Decken des anschließenden Gebäudes.

(8) Bei Dächern an Verkehrs­flächen und über Eingängen können Vor­richtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis verlangt werden.

(9) Für die vom Dach aus vor­zuneh­men­den Arbeiten sind sicher benutz­bare Vor­rich­tun­gen anzubringen.

(10) Der Dachraum muß zu lüf­ten und vom Treppenraum aus zugäng­lich sein. In Wohn­ge­bäuden mit bis zu zwei Woh­nun­gen ist der Zugang auch von anderen Räumen aus zuläs­sig.

Abschnitt 5
Treppen, Rettungs­wege und Öff­nungen

§ 35
Treppen

(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Ge­schoß und der benutz­bare Dach­raum eines Gebäudes müssen über min­de­stens eine Trep­pe zugänglich sein (notwendige Trep­pe); weite­re Treppen können gefor­dert wer­den, wenn die Rettung von Menschen im Brand­fall nicht auf ande­re Weise mög­lich ist. Statt notwendiger Trep­pen können Ram­pen mit flacher Nei­gung gestattet werden.

(2) Einschiebbare Treppen und Roll­trep­pen sind als notwen­di­ge Treppen unzu­lässig. Ein­schieb­bare Treppen und Lei­tern sind bei­ Wohngebäuden mit bis zu zwei Woh­nungen als Zu­gang zu ei­nem Dachraum ohne Auf­enthaltsräume zulässig; sie können als Zu­gang zu son­stigen Räu­men, die keine Auf­ent­halts­räume sind, ge­stattet werden, wenn keine Bedenken we­gen des Brand­schut­zes be­stehen.

(3) Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen ange­schlosse­nen Geschossen zu füh­ren; sie müssen mit den Trep­pen zum Dach­raum unmit­telbar verbunden sein. Dies gilt nicht für Gebäude geringer Höhe.

(4) Die tragenden Teile not­wendiger Treppen müssen feu­erbe­stän­dig sein. Bei Ge­bäu­den geringer Höhe müssen sie aus nicht­brenn­baren Baustof­fen bestehen oder minde­stens feuer­hemmend sein; dies gilt nicht für Wohngebäu­de gerin­ger Höhe mit bis zu zwei Woh­nungen.

(5) Die nutzbare Breite der Treppen und Treppenabsätze not­wendi­ger Treppen muß für den zu erwartenden Verkehr aus­reichen; sie muß min­de­stens 1 m betra­gen. In Wohn­ge­bäu­den mit bis zu zwei Woh­nun­gen und in­nerhalb von Woh­nun­gen genügt eine Breite von 0,80 m. Für Trep­pen mit geringer Benut­zung können ge­ringere Brei­ten, minde­stens jedoch 0,60 m, gestattet wer­den.

(6) Treppen müssen mindestens einen festen und griffsiche­ren Handlauf haben. Treppen mit einer nutzbaren Breite ab 1,60 m müs­sen Handläufe auf beiden Seiten haben; Zwi­schen­handläu­fe können gefor­dert wer­den.

(7) Die freien Seiten der Treppen, Trep­pen­absätze und Trep­pen­öffnungen müssen durch Geländer gesichert werden. Fen­ster, die un­mittelbar an Treppen liegen und deren Brü­stungen unter der notwendi­gen Geländerhöhe liegen, sind zu sichern.

(8) Treppengeländer müssen minde­stens 0,90 m, bei Trep­pen mit mehr als 6 m Ab­sturz­höhe mindestens 1,10 m hoch sein.

(9) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür begin­nen, die in Richtung der Trep­pe aufschlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein Trep­pen­absatz anzuordnen, der minde­stens so tief sein soll, wie die Tür breit ist. Größe­re Tiefen des Trep­pen­absat­zes können in Ab­hängigkeit vom Richtungs­verlauf der Trep­pe gefordert werden.

§ 36
Treppenräume

(1) Jede notwendige Treppe muß in einem eigenen, durch­gehen­den und an einer Au­ßen­wand angeordneten Trep­pen­raum liegen. Innen­liegende Trep­penräu­me können ge­stattet wer­den, wenn ihre Benut­zung durch Rauchein­tritt nicht ge­fähr­det wer­den kann und keine Bedenken we­gen des Brandschut­zes beste­hen. Für die innere Ver­bindung von Ge­schos­sen dersel­ben Wo­hnung sind innenlie­gende Trep­pen ohne eigenen Trep­pen­raum zu­läs­sig, wenn in jedem Geschoß ein anderer Rettungs­weg er­reicht werden kann.

(2) Von jeder Stelle eines Aufenthalts­rau­mes sowie eines Kel­lergeschos­ses muß der Trep­pen­raum mindestens einer notwen­digen Trep­pe oder ein Ausgang ins Freie in höch­stens 35 m Entfer­nung erreichbar sein. Sind mehre­re Treppen erforder­lich, so sind sie so zu verteilen, daß die Rettungswege mög­lichst kurz sind.

(3) Jeder Treppenraum nach Absatz 1 muß auf möglichst kur­zem Wege einen siche­ren Aus­gang ins Freie haben. Der Aus­gang muß mindestens so breit sein wie die zugehö­ri­gen Trep­pen und darf nicht eingeengt wer­den.

(4) In Geschossen mit mehr als vier Woh­nungen oder Nut­zungs­ein­heiten ver­gleich­barer Größe müssen allgemein zu­gängliche Flure angeordnet sein, die vom Treppen­raum rauch­dicht abgeschlossen sind.

(5) Übereinanderliegende Kel­lerge­schosse müssen minde­stens zwei getrennte Aus­gänge haben. Von je zwei Ausgängen jedes Kel­lerge­schosses muß mindestens einer unmit­tel­bar oder durch einen eigenen, an einer Außen­wand liegenden Treppen­raum ins Freie füh­ren. Auf eigene Treppen­räume für jedes Kel­lerge­schoß kann ver­zichtet werden, wenn keine Bedenken we­gen des Brand­schut­zes bestehen.

(6) Die Wände von Treppenräu­men not­wendi­ger Treppen und ihre Ausgänge ins Freie müs­sen in der Bauart von Brand­wän­den (§ 32 Abs. 1), in Ge­bäuden gerin­ger Höhe in der Feuer­wi­der­stands­dauer der tra­gen­den Bauteile herge­stellt sein. Dies gilt nicht, so­weit die Wän­de der Trep­pen­räume Außen­wände sind, aus nicht­brenn­baren Bau­stoffen beste­hen und durch andere Wand­öff­nungen im Brand­fall nicht gefähr­det wer­den kön­nen.

(7) Verkleidungen, Unter­decken, Dämm­schichten und Beläge in Trep­pen­räu­men not­wen­di­ger Trep­pen müs­sen aus nicht­brenn­baren Bau­stof­fen beste­hen.

(8) Der obere Abschluß des Treppen­rau­mes muß die Feuer­wider­standsdauer der Decken haben. Dies gilt nicht, wenn der obere Ab­schluß das Dach ist und die Treppen­raum­wände bis unter die Dachhaut rei­chen.

(9) Öffnungen in Treppenraum­wänden und -decken zum Kel­lerge­schoß und zu nicht aus­ge­bau­ten Dach­räumen, Werk­stät­ten, Lä­den, Lager­räu­men und ähn­lichen Räumen müssen mit min­de­stens feuerhem­men­den, selbst­schlie­ßenden Ab­schlüs­sen versehen sein. Alle ande­ren Öff­nun­gen, die nicht ins Freie führen, müs­sen mit dichten, voll­wandi­gen und selbst­schließen­den Türen ver­sehen sein; dies gilt nicht in Ge­bäu­den ge­ringer Höhe.

(10) Treppenräume müssen zu lüften und zu beleuchten sein. Trep­penräu­me, die an einer Außenwand liegen, müs­sen in jedem Geschoß Fenster von mindestens 0,60 m x 0,90 m erhal­ten, die geöffnet wer­den kön­nen. Innen­liegen­de Treppen­räume müs­sen in Ge­bäu­den mit mehr als fünf ober­irdi­schen Ge­schossen eine von der allgemeinen Beleuch­tung unab­hängi­ge Be­leuchtung ha­ben.

(11) In Gebäuden mit mehr als fünf ober­irdi­schen Geschossen und bei innenlie­gen­den Trep­pen­räumen ist an der obersten Stelle des Treppenraumes eine Rauchab­zugsvorrichtung mit einer Größe von minde­stens 5 Prozent der Grund­fläche, min­de­stens jedoch von 1 m² anzu­bringen, die vom Erdgeschoß und vom obersten Trep­pen­absatz zu öffnen sein muß. Es kann verlangt wer­den, daß die Rauchab­zugs­vorrichtung auch von anderen Stellen aus bedient wer­den kann. Abwei­chungen können ge­stat­tet wer­den, wenn der Rauch auf ande­re Weise abge­führt werden kann.

(12) Auf Wohngebäude mit bis zu zwei Woh­nungen sind die Absät­ze 1 bis 11 nicht anzu­wenden.

§ 37
Allgemein zugängliche Flure

(1) Die nutzbare Breite all­gemein zugäng­licher Flure muß für den größten zu erwar­ten­den Ver­kehr ausreichen; sie muß mindestens 1 m betragen. Flu­re von mehr als 30 m Länge sollen durch nicht abschließ­bare, selbst­schlie­ßende, rauch­dich­te Türen unterteilt werden. In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stu­fen unzuläs­sig.

(2) Wände allgemein zugäng­licher Flure müs­sen minde­stens feu­erhemmend und in den wesentli­chen Teilen aus nichtbrenn­baren Bau­stoffen, in Gebäuden geringer Höhe min­de­stens feuerhemmend sein. Tü­ren müs­sen dicht schließen. Abwei­chungen können ge­stat­tet wer­den, wenn keine Be­denken we­gen des Brand­schut­zes be­ste­hen.

(3) Wände, Decken und Brü­stungen von offe­nen Gängen vor den Außen­wänden, die die einzige Verbindung zwischen Auf­enthalts- und Trep­penräu­men herstellen, sind minde­stens feu­erhem­mend und in den we­sent­lichen Teilen aus nichtbrenn­baren Bau­stoffen, in Gebäuden geringer Höhe min­de­stens feu­er­hemmend her­zustellen.

(4) Verkleidungen, Unter­decken, Dämmschichten und Beläge all­gemein zu­gäng­licher Flure müs­sen aus nicht­brenn­baren Bau­stof­fen bestehen; dies gilt nicht in Ge­bäuden gerin­ger Höhe.

§ 38
Fenster, Türen, Kellerlicht­schächte

(1) Können die Fenster­flächen nicht gefahr­los vom Erdboden, vom Innern des Gebäu­des oder von Loggien und Balkonen aus gerei­nigt werden, so sind Vor­richtungen, wie Aufzüge, Halte­rungen oder Stangen an­zu­bringen, die eine Reinigung von außen ermögli­chen.

(2) Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fuß­boden all­gemein zugäng­licher Ver­kehrs­flächen herabreichen, sind so zu kenn­zeichnen, daß sie leicht erkannt werden kön­nen. Für größere Glasflächen können Schutz­maßnah­men zur Sicherung des Ver­kehrs ver­langt werden.

(3) Gemeinsame Kellerlicht­schächte für über­einanderlie­gende Kellerge­schosse sind unzuläs­sig.

(4) Öffnungen und Fenster, die als Ret­tungswege dienen, müs­sen im Lichten min­de­stens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenober­kante an­ge­ordnet sein. Liegen diese Öff­nungen in Dachschrägen oder Dachaufbau­ten, so darf ihre Un­ter­kante oder ein da­vor­liegen­der Austritt von der Traufkante nur so weit ent­fernt sein, daß Personen sich be­merkbar machen und von der Feuerwehr gerettet werden kön­nen.

§ 39
Umwehrungen und Abdeckungen

(1) In, an und auf bauli­chen An­lagen sind Flä­chen, die im all­gemeinen zum Begehen be­stimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer lie­gende Flächen angrenzen, zu umweh­ren. Dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen wider­spricht, wie bei Ver­laderampen, Kais und Schwimm­becken.

(2) Nicht begehbare Oberlich­te und Glas­ab­deckungen in Flä­chen, die im all­gemeinen zum Begehen bestimmt sind, sind zu um­weh­ren, wenn sie weniger als 0,50 m aus diesen Flächen herausragen.

(3) Licht- und Betriebs­schächte, die an Ver­kehrs­flä­chen lie­gen, sind zu umweh­ren oder verkehrssicher ab­zude­ken; liegen sie in Ver­kehrs­flächen, so sind sie in Höhe der Ver­kehrs­fläche ver­kehrssicher abzudecken. Ab­deckungen an und in öffentli­chen Ver­kehrs­flächen müssen gegen unbefugtes Ab­heben ge­sichert sein.

(4) Fensterbrüstungen müssen bis zum fünf­ten Vollgeschoß minde­stens 0,80 m, über dem fünften Vollgeschoß minde­stens 0,90 m hoch sein. Ge­ringe­re Brüstungshö­hen sind zulässig, wenn durch andere Vor­richtungen, wie Gelän­der, die nach Absatz 5 vorge­schrie­benen Mindesthöhen ein­gehalten werden. Im Erdge­schoß kön­nen geringere Brü­stungshöhen ge­stattet werden.

(5) Die Höhe von Umwehrungen zur Siche­rung von Öff­nun­gen in begeh­baren Decken und Dä­chern sowie zur Sicherung von Flä­chen mit einer Ab­sturz­höhe von 1 m bis zu 6 m muß minde­stens 0,90 m betragen; mit einer Ab­sturzhöhe von mehr als 6 m muß sie min­de­stens 1,10 m betragen.

Abschnitt 6
Haustechnische Anlagen und Feuerungsanlagen

§ 40
Aufzüge

(1) Aufzüge im Innern von Gebäuden müs­sen eigene Schächte in feuer­be­ständiger Bauart haben. In einem Auf­zugs­schacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. Dies gilt nicht für Auf­züge in Wohn­gebäuden gerin­ger Höhe und für Aufzüge inner­halb von Woh­nungen.

(2) Aufzüge dürfen ohne eige­ne Schächte in­ner­halb eines Treppen­rau­mes liegen, dessen Wände die Anforderungen des § 36 Abs. 6 erfüllen, wenn

  1. keines der vom Treppen­raum er­schlos­se­nen Ge­schosse mehr als vier Woh­nun­gen hat und diese vom Trep­pen­raum durch dichte, voll­wandige und selbst­schlie­ßende Türen ge­trennt sind oder
  2. der Aufzug in jedem Ge­schoß nur über einen allgemein zu­gänglichen Flur zu­gäng­lich ist und die Aufzüge sicher um­kleidet sind.

(3) Der Fahrschacht muß zu lüften und mit Rauchabzugs­vor­richtun­gen versehen sein. Die Rauchabzugsöffnungen in Fahr­schäch­ten müs­sen eine Größe von minde­stens 5 Pro­zent der Grundfläche des Fahr­schachtes, minde­stens jedoch von 0,20 m² haben.

(4) Fahrschachttüren und an­dere Öff­nun­gen in feuerbe­ständi­gen Schacht­wänden sind so her­zustellen, daß Feuer und Rauch nicht in den Fahr­schacht oder in ande­re Ge­schosse über­tragen wer­den.

(5) Bei Aufzügen, die außer­halb von Ge­bäu­den liegen so­wie bei verein­fachten Güter­auf­zü­gen, Kleingüter­aufzü­gen, Müh­len­aufzü­gen, La­gerhaus­auf­zügen und bei Auf­zugs­anla­gen, die den auf­grund des § 11 des Gerätesicher­heits­ge­set­zes erlasse­nen Vor­schrif­ten nicht unter­lie­gen, können Abweichungen von den Absät­zen 1 und 2 ge­stat­tet wer­den, wenn keine Beden­ken wegen der Betriebs­sicherheit und des Brand­schutzes beste­hen.

(6) In Gebäuden mit mehr als fünf Voll­ge­schos­sen müssen Aufzüge in ausrei­chen­der Zahl eingebaut werden, von denen einer auch zur Aufnahme von Lasten, Kran­ken­tragen und Rollstühlen geeignet sein muß. Hierbei ist das oberste Voll­geschoß nicht zu berück­sichti­gen, wenn seine Nut­zung einen Aufzug nicht erfor­dert. Satz 1 gilt nicht, wenn das Dach beste­hen­der Gebäu­de ­nach­träg­lich aus­ge­baut wird.

(7) Fahr­körbe zur Auf­nahme einer Kranken­trage müssen eine nutz­bare Grund­fläche von minde­stens 1,10 m x 2,10 m, zur Aufnahme eines Roll­stuh­les von mindestens 1,10 m x 1,40 m haben; Türen müssen eine lichte Durch­gangs­breite von minde­stens 0,90 m ha­ben. Vor den Aufzügen muß eine ausrei­chen­de Bewegungs­fläche vorhanden sein.

(8) Zur Auf­nahme von Roll­stühlen bestimmte Aufzüge müs­sen von der öffentlichen Ver­kehrsfläche stufenlos er­reichbar sein und stu­fenlos er­reich­bare Haltestellen in allen Ge­schossen mit Aufenthaltsräumen haben. Halte­stel­len im obersten Ge­schoß und in den Kel­lerge­schos­sen kön­nen entfallen, wenn sie nur unter beson­de­ren Schwierig­keiten herge­stellt werden kön­nen. Zur Aufnahme von Rollstüh­len bestimmte Aufzüge müs­sen gekennzeichnet sein. Sie müs­sen bei einem Brand ihre Funktions­fähig­keit für min­de­stens 30 Minuten behal­ten. Die elek­tri­schen Schalt­ein­rich­tun­gen sowie die Strom­ver­sor­gung sind von der all­gemeinen Strom­ver­sor­gung ab Hauptver­teiler getrennt und so zu verlegen, daß sie minde­stens 30 Minuten ge­gen Brand­einwir­kung geschützt sind. Die Aufzugssteuerung muß so beschaffen sein, daß sie durch Feuer oder Rauch nicht beeinflußt werden kann. § 36 Ab­s. 2 gilt ent­spre­chend.

§ 41
Leitungen, Lüftungsanlagen, Instal­lations­schächte und ­-kanäle

(1) Lei­tungen dürfen durch Brand­wände, durch Wän­de nach § 32 Abs. 3, durch Trep­pen­raum­wände sowie durch Trenn­wän­de und De­ken, die feuer­beständig sein müs­sen, nur hin­durch­geführt werden, wenn eine Über­tra­gung von Feuer und Rauch nicht zu be­fürch­ten ist oder Vorkeh­rungen hier­gegen ge­troffen sind; dies gilt nicht für Decken in­ner­halb von Woh­nun­gen.

(2) Lüf­tungsanlagen müssen betriebs- und brand­sicher sein; sie dürfen den ord­nungs­gemäßen Be­trieb von Feuerungs­anla­gen nicht beein­träch­ti­gen.

(3) Lüftungsanlagen sind so herzustel­len, daß sie Gerü­che, Staub und Schall nicht in unzu­mut­barer Weise in an­dere Räu­me über­tra­gen.

(4) Lüftungsrohre, -schächte und -ka­näle (Lüf­tungs­lei­tun­gen) sowie deren Ver­klei­dun­gen und Dämm­stoffe müssen aus nicht­brenn­baren Baustoffen beste­hen; Abweichungen kön­nen gestattet wer­den, wenn keine Beden­ken wegen des Brand­schutzes beste­hen. Lüf­tungs­anlagen, außer in Gebäu­den gerin­ger Hö­he, und Lüf­tungs­leitungen, die Brand­wän­de über­brü­ken, sind so herzu­stellen, daß Feuer und Rauch nicht in Trep­penräume, andere Ge­schosse oder Brand­ab­schnitte über­tragen wer­den können.

(5) Lüftungsleitungen dürfen nicht in Rauch- oder Abgas­schorn­steine eingeführt wer­den; die gemein­sa­me Benut­zung von Lüf­tungs­leitungen zur Lüf­tung und zur Ableitung der Abgase von Gas­feuer­stätten kann gestattet werden; die Lüf­tungs­leitungen müssen dann die Anfor­derun­gen an eine Ab­gasanlage erfüllen. Die Ab­luft ist ins Freie zu füh­ren. Nicht zur Lüf­tungs­anlage ge­hören­de Ein­rich­tungen sind in Lüf­tungs­leitungen unzu­lässig.

(6) Lüftungsschächte, die aus Mauer­stei­nen oder aus Form­stücken für Schorn­steine her­ge­stellt sind, müssen den Anfor­de­rungen an Schornsteine entsprechen und gekenn­zeich­net sein.

(7) Für raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen gelten die Absätze 2 bis 6 sinngemäß.

(8) Für Installationsschächte und Instal­la­tions­kanäle gel­ten die Absätze 3 und 4 sinn­gemäß.

(9) Die Absätze 3, 4, 7 und 8 gelten nicht für Lüftungsan­lagen in Wohn­gebäuden mit bis zu zwei Wohnungen und nicht für Lüftungsanla­gen innerhalb einer Woh­nung.

(10) Lüftungsanlagen dürfen erst in Betrieb genommen wer­den, wenn deren Funktions- und Brandsicherheit durch den Bezirks­schornsteinfegermeister schriftlich bescheinigt worden ist.

§ 42
Feuerungs-, Wärme- und Brenn­stoffversorgungsanlagen

(1) Feuer­stätten, und Abgas­anlagen, wie Schornsteine, Ab­gaslei­tungen und Verbin­dungs­stücke (Feue­rungsanla­gen), Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen orts­fester Verbrennungs­motoren sowie Be­hälter und­ Rohr­lei­tun­gen für brenn­bare Gase und Flüs­sigkei­ten müssen be­triebs- und brandsi­cher sein und dürfen auch sonst nicht zu Gefahren und unzu­mut­baren Belä­stigun­gen führen kön­nen. Die Weiter­lei­tung von Schall in fremde Räu­me muß aus­rei­chend gedämmt sein. Verbindungsstücke und Schornsteine oder andere Abgas­anlagen müs­sen leicht und sicher zu rei­ni­gen sein.

(2) Für die Anlagen zur Ver­teilung von Wär­me und zur Warmwasserver­sorgung gilt Ab­satz 1 Satz 1 und 2 sinnge­mäß.

(3) Die Abgase von Feuerstät­ten und orts­festen Verbren­nungs­moto­ren sind durch Ver­bin­dungsstücke, Schorn­steine oder ande­re Ab­gas­anlagen so ins Freie ab­zulei­ten, daß Gefahren oder unzumut­bare Belästigun­gen nicht ent­ste­hen.

(4) Feuerstätten, ortsfeste Verbren­nungs­moto­re und Ver­dich­ter sowie Behälter für brenn­bare Gase und Flüssig­keiten dür­fen nur in Räumen aufge­stellt werden, bei de­nen nach Lage, Grö­ße, bauli­cher Beschaf­fenheit und Benut­zungsart Gefahren nicht ent­stehen.

(5) Die Abgase der Feuerstät­ten sind durch Abgasanlagen über Dach, die Verbrennungs­gase ortsfester Verbrennungs­motoren sind durch Anlagen zur Abführung dieser Verbren­nungsgase über Dach ab­zulei­ten. Abweichungen sind zulässig, wenn sie die Anforderun­gen des Absatzes 3 in gleicher Weise erfüllen.

(6) Gasfeuerstätten dürfen in Räumen nur aufge­stellt wer­den, wenn durch besondere Vor­richtungen an den Feuer­stätten oder durch Lüftungs­anlagen sichergestellt ist, daß gefähr­liche An­sammlungen von unverbranntem Gas in den Räumen nicht entstehen.

(7) Ohne Abgas­anlage sind zuläs­sig

  1. Gasfeuerstätten, wenn durch einen siche­ren Luftwechsel im Aufstell­raum sicher­gestellt ist, daß Gefahren oder unzu­mut­bare Belästigungen nicht entstehen,
  2. Gas-Haus­halt-Koch­gerä­te mit einer Nenn­wär­me­be­la­stung von nicht mehr als 11 kW, wenn der Auf­stellraum ei­nen Raum­in­halt von mehr als 20 m3 aufweist und min­destens eine Tür ins Freie oder ein Fen­ster hat, das geöff­net wer­den kann,
  3. Gas-Durchlauferhitzer, wenn diese beson­dere Sicherheits­ein­richtungen haben, die die Kohlenmon­oxidkonzen­tration im Auf­stellraum so begren­zen, daß Gefahren oder unzu­mut­bare Belästigun­gen nicht ent­stehen.

(8) Schornsteine und andere Abgasanla­gen sind in solcher Zahl und Lage und so herzu­stellen, daß die Feuerstätten des Ge­bäu­des ordnungs­gemäß ange­schlossen wer­den kön­nen. Einzel­feuerstätten, die zu­sätz­lich zu einer zentralen Heizungs­anlage aufgestellt werden, dürfen nicht mit die­ser an den gleichen Schorn­stein angeschlossen werden.

(9) Brennstoffe sind so zu lagern, daß Ge­fahren oder unzu­mut­bare Belästigungen nicht ent­stehen.

(10) Feuerungs­anla­gen und Anlagen zur Ab­führung von Ver­bren­nungsgasen ortsfester Verbrennungsmotoren dür­fen erst in Be­trieb ge­nom­men wer­den, wenn der Bezirksschornsteinfegermei­ster

  1. die Eignung des Raumes für die Auf­stellung der Feue­rungs­anlage und die Eignung des Schornsteins für den An­schluß der Feue­rungs­anlage oder die Eignung der Anla­ge zur Abführung von Ver­bren­nungs­gasen orts­fester Verbren­nungs­motoren für den Anschluß des ortsfesten Ver­bren­nungsmo­tors ­ge­prüft und
  2. die Eignung des Schorn­steins, die Brand­si­cher­heit und die siche­re Ab­füh­rung der Verbrennungs­gase

schriftlich beschei­nigt hat.

§ 43
Wasserversorgungsanlagen

(1) Ge­bäu­de mit Aufenthalts­räu­men dürfen nur er­rich­tet wer­den, wenn die Versorgung mit Trink­was­ser dauernd gesi­chert ist. Zur Brand­be­kämp­fung muß eine aus­reichen­de Wasser­menge zur Ver­fügung stehen; Abweichungen können für Ein­zel­gehöf­te im Au­ßen­bereich ge­stat­tet wer­den.

(2) Wasserversorgungsanlagen müssen be­triebssicher und so an­geord­net und be­schaf­fen sein, daß Gefahren oder unzu­mut­bare Belästi­gungen nicht entstehen.

(3) Jede Nutzungseinheit muß einen eigenen Was­serzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhält­nismäßi­gem Mehr­auf­wand erfüllt werden kann.

§ 44
Anlagen für Abwasser und Nie­der­schlagswasser

Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet wer­den, wenn die ein­wand­freie Be­sei­tigung der Ab­wasser und Nieder­schlags­wasser dauernd gesichert ist. Die Anlagen dafür sind so an­zuord­nen, herzu­stel­len und in­standzu­halten, daß sie be­triebssicher sind und Ge­fah­ren oder unzu­mutbare Belästi­gungen nicht entste­hen.

§ 45
Kleinkläranla­gen, Gruben und Sicker­anlagen

(1) Klein­kläranlagen, Gruben oder Sicker­anla­gen dürfen nur her­gestellt werden, wenn die Ab­wässer nicht in eine Sam­mel­kanalisa­tion ein­geleitet werden können.

(2) Die Einleitung von Abwäs­sern in abflußlo­se Sammelgru­ben ist unzulässig; dies gilt nicht für Jauche- oder Gülle­gru­ben land­wirt­schaft­licher Betriebe. Abweichungen können gestat­tet wer­den, wenn die Gemeinde die regelmäßi­ge Ent­lee­rung der Sammelgrube und die ein­wandfreie und schad­lo­se Abwas­ser­be­hand­lung in ei­ner Ab­wasserbehandlungsanlage ge­währ­lei­stet.

(3) Die Einleitung der Abwäs­ser in Klein­klär­an­lagen ist nur zuläs­sig, wenn die ein­wand­freie weitere Beseiti­gung innerhalb und au­ßerhalb des Grundstücks dauernd gesi­chert ist.

(4) Auf versiegelten Flächen anfallendes Niederschlagswas­ser, das nicht als Brauchwas­ser verwendet werden soll, ist in ge­son­derten, geeigne­ten Sickeranlagen auf dem Grundstück zu versickern, so­weit dies schadlos möglich ist.

(5) Für Stalldung sind Dung­stätten mit wasser­dichten Bö­den anzu­legen. Die Wände müs­sen bis in ausreichender Höhe wasser­dicht sein. Flüssige  Abgänge aus Ställen und Dung­stätten sind in Jauchebe­hälter zu lei­ten, die keine Verbindung zu anderen Ab­was­ser­beseiti­gungs­anlagen haben dürfen.

(6) Gruben und Kleinkläranla­gen müs­sen was­serdicht und aus­rei­chend groß sein. Sie müs­sen eine dichte und siche­re Ab­deckung sowie Reini­gungs- und Entleerungsöff­nun­gen haben. Diese Öffnun­gen dürfen nur vom Frei­en aus zugänglich sein. Die An­lagen sind so zu ent­lüften, daß Gesundheitsschäden oder unzu­mut­bare Belä­stigungen nicht entstehen. Die Zulei­tungen zu Abwasserbeseiti­gungsanla­gen müs­sen geschlos­sen, dicht und,soweit erforder­lich, zum Reinigen eingerichtet sein.

(7) Kleinkläranlagen, Gruben, Sicker­anla­gen und Dungs­tätten dürfen nicht unter Auf­ent­haltsräumen angelegt werden und müssen von Öff­nun­gen zu Auf­ent­halts­räu­men min­de­stens 5 m entfernt sein; sie müssen von der Nach­bar­grenze min­de­stens 2 m ent­fernt sein.

(8) Offene Dungstätten müssen von öf­fentli­chen Verkehrsflä­chen minde­stens 10 m ent­fernt sein.

§ 46
Abfallschächte

(1) Abfallschächte sind in Wohngebäuden und in Gebäuden, die überwiegend zum Wohnen bestimmt sind, unzulässig.

(2) Ab­fall­schächte, ihre Ein­füll­öffnun­gen und die zugehö­rigen Sam­melräu­me dürfen sich nicht in Aufenthalts­- und Trep­pen­räu­men sowie nicht an Wän­den von Aufent­haltsräu­men befin­den. Abfallschächte und Sam­mel­räu­me müssen aus feuer­be­stän­digen Bauteilen beste­hen. Ver­klei­dun­gen, Dämm­stof­fe und innere Wand­schalen und Einrich­tungen in­nerhalb des Schach­tes und des Sammelrau­mes müs­sen aus nicht­brenn­ba­ren Bau­stoffen beste­hen. Der Einbau einer Feuerlöscheinrich­tung kann ver­langt wer­den.

(3) Abfallschächte sind bis zur obersten Ein­füllöffnung ohne Querschnittsänderun­gen senk­recht zu führen. Eine ständig wir­kende Lüftung muß gesichert sein. Abfall­schäch­te müssen so be­schaffen sein, daß sie Abfälle sicher ab­füh­ren, daß Feu­er, Rauch, Gerü­ch­e und Staub nicht in das Gebäude dringen kön­nen und daß die Weiter­leitung von Schall ge­dämmt wird.

(4) Die Einfüllöffnungen müs­sen so be­schaf­fen sein, daß Staub­belästigun­gen nicht auf­treten und sperrige Abfälle nicht einge­bracht werden kön­nen. Am oberen Ende des Ab­fall­schachtes ist eine Reini­gungsöff­nung vorzusehen. Alle Öff­nungen sind mit Ver­schlüs­sen aus nicht­brennbaren Bau­stof­fen zu versehen.

(5) Der Abfallschacht muß in einen aus­rei­chend großen Sam­melraum münden. Die inneren Zugänge des Sammelraumes sind mit selbst­schließenden, feu­erbeständi­gen Türen zu ver­sehen. Der Sammelraum muß vom Freien aus zugänglich und entleer­bar sein. Die Ab­fall­stoffe sind in beweglichen Abfall­behältern zu sammeln. Der Sam­mel­raum muß eine stän­dig wirksame Lüf­tung und ei­nen Bodenablauf mit Geruchs­ver­schluß haben.

§ 47
Anlagen für feste Abfallstof­fe, Wert­stoff­behälter

(1) Für die vorüberge­hende Auf­bewah­rung fester Wert- und Abfall­stoffe sind dichte Wert­stoff- und Abfallbehälter au­ßer­halb der Ge­bäu­de herzu­stel­len oder aufzustel­len. Sie sollen von Öff­nun­gen von Aufent­hälts­räumen minde­stens 5 m, von den Nach­bargrenzen minde­stens 2 m entfernt sein.

(2) Für bewegliche Wertstoff- und Abfall­behäl­ter ist ein befe­stigter Platz an nicht stö­render Stelle auf dem Grundstück vor­zusehen. Ihre Auf­stel­lung innerhalb von Gebäuden in beson­deren, gut belüftbaren und feuerbestän­digen Räu­men kann ge­stattet wer­den.

(3) Plätze für Wertstoff- und Abfallbehälter müssen si­cher und leicht erreich­bar sein und leicht sauber gehalten werden kön­nen.

Abschnitt 7
Aufenthaltsräume und Wohnun­gen

§ 48
Aufenthaltsräume

(1) Aufenthaltsräu­me müssen eine für ihre Benutzung aus­rei­chen­de Grund­fläche und lichte Höhe von minde­stens 2,40 m ha­ben. Auf­enthaltsräu­me im Dach­raum müssen diese lichte Höhe über mindestens die Hälf­te ihrer Grund­fläche ha­ben; Raumteile mit einer lich­ten Höhe unter 1,50 m bleiben dabei außer Be­tracht. Bei nach­trägli­chem Ausbau von Dachräumen ge­nügt eine lichte Höhe von 2,30 m.

(2) Aufenthaltsräume müssen un­mit­telbar ins Freie füh­ren­de und senkrecht stehen­de Fenster von solcher Zahl und Beschaf­fen­heit haben, daß die Räu­me aus­reichend mit Tages­licht be­leuch­tet und belüftet werden können (not­wen­dige Fen­ster). Das Rohbau­maß der Fensteröff­nun­gen muß mindestens ein Achtel der Grund­fläche des Raumes betragen; ein gerin­geres Maß kann ge­stattet werden, wenn wegen der Licht­ver­hält­nisse Be­den­ken nicht beste­hen. Geneig­te Fen­ster sowie Oberlichte an­stelle von Fen­stern können ge­stattet wer­den, wenn keine Be­denken we­gen des Brandschutzes beste­hen.

(3) Verglaste Vorbauten und Loggien sind vor notwendigen Fen­stern zulässig, wenn eine ausreichende Lüftung und Be­leuchtung mit Tages­licht si­chergestellt ist.

(4) Aufenthaltsräume, deren Benutzung eine Beleuchtung mit Ta­ges­licht verbietet, sind ohne notwendige Fenster zulässig, wenn dies durch besondere Maßnahmen, wie den Einbau von raumlufttech­ni­schen Anlagen und Be­leuch­tungsanlagen ausge­glichen wird. Für Aufent­haltsräume, die nicht dem Woh­nen dienen, kann anstelle einer Beleuch­tung mit Tageslicht und Lüf­tung nach Absatz 2 eine Aus­füh­rung nach Satz 1 gestattet wer­den, wenn keine Bedenken wegen des Brand­schut­zes und der Ge­sundheit beste­hen.

§ 49
Wohnungen

(1) Jede Wohnung muß von an­deren Woh­nun­gen und fremden Räu­men baulich abge­schlos­sen sein und einen eigenen, ab­schließ­baren Zugang unmittel­bar vom Frei­en, von einem Trep­pen­raum, ei­nem Flur oder ei­nem anderen Vorraum ha­ben. Wohnun­gen in Wohngebäu­den mit nicht mehr als zwei Wohnungen brauchen nicht abgeschlossen zu sein. Woh­nun­gen in Ge­bäu­den, die nicht nur zum Woh­nen die­nen, müssen einen besonde­ren Zugang haben; gemein­sa­me Zugänge kön­nen gestat­tet wer­den, wenn Gefah­ren oder unzu­mut­bare Belä­sti­gungen für die Benutzer der Wohnun­gen nicht entstehen.

(2) Jede Wohnung muß eine für ihre Be­stim­mung ausreichen­de Größe und eine entspre­chende Zahl besonnter Aufenthalts­räu­me haben. Es dürfen nicht alle Aufent­halts­räume nach Norden liegen.

(3) Wohnungen müssen durch­lüftet wer­den können.

(4) Jede Wohnung muß eine Küche oder Kochnische haben sowie über einen Abstell­raum verfügen. Fensterlose Küchen oder Kochni­schen sind zuläs­sig, wenn sie für sich lüft­bar sind. Der Ab­stellraum jeder Wohn­ung muß minde­stens 6 m² groß sein; davon muß eine Abstell­fläche von minde­stens 1 m² in­nerhalb der Woh­nung liegen.

(5) Wohngebäude müssen über einen leicht er­reich­baren und gut zu­gäng­lichen Abstell­raum für Kinderwa­gen, Roll­stühle und Fahr­räder sowie über leicht erreichbare und witte­rungs­ge­schützte Abstell­plätze für Fahr­räder ver­fügen. Dies gilt nicht für Wohn­gebäude gerin­ger Höhe.

§ 50
Aufenthaltsräume und Wohnun­gen in Kel­lergeschossen

(1) Wohnungen und Auf­ent­haltsräume sind in Kellerge­schos­sen zuläs­sig, wenn

  1. der Fußboden der Aufent­haltsräu­me nicht mehr als 1,50 m unter der Gelän­de­ober­fläche liegt und­
  2. die Ge­län­de­ober­flä­che, die sich an die Au­ßen­wän­de mit not­wen­digen Fen­stern an­schließt, in einer Entfernung von 2 m und in Breite der Auf­enthaltsräume vor den not­wen­digen Fen­stern nicht mehr als 0,50 m über dem Fuß­boden der Auf­ent­halts­räume liegt.

(2) Aufenthaltsräume, deren Benutzung eine Beleuchtung mit Ta­geslicht verbietet, ferner Verkaufsräume, Gast­stätten, ärzt­liche Be­hand­lungsräume, Sporträume, Spielräume und Wer­k­räume so­wie ähnliche Räume können in Kellergeschossen gestattet wer­den. § 48 Abs. 4 Satz 1 gilt sinngemäß.

(3) Räume nach Absatz 2 müs­sen un­mit­telbar mit Rettungs­we­gen in Verbindung ste­hen, die ins Freie führen. Die Räume und Rettungs­wege müs­sen von anderen Räumen im Kel­ler­ge­schoß feuer­beständig abge­trennt sein. Dies gilt nicht für Wohnge­bäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

§ 51
Bäder und Toilettenräume

(1) Jede Wohnung muß ein Bad mit Bade­wanne oder Dusche haben. Fen­sterlose Bäder sind nur zulässig, wenn eine wirk­same Lüf­tung ge­währleistet ist.

(2) Jede Wohnung und jede selbständi­ge Be­triebs- oder Ar­beits­stätte muß minde­stens eine Toilette haben. Diese muß eine Toi­let­te mit Wasser­spülung sein, wenn sie an eine dafür geeignete Sammelkanalisa­tion oder an eine Kleinkläranlage ange­schlossen wer­den kann. Toilettenräume für Wohnun­gen müs­sen in­ner­halb der Wohnung liegen. In Bä­dern von Woh­nungen dürfen nur Toi­letten mit Wasser­spü­lung angeordnet wer­den. Fen­sterlose Toi­let­tenräu­me sind nur zuläs­sig, wenn eine wirksame Lüftung ge­währ­leistet ist.

(3) Gebäude, die für einen grö­ße­ren Perso­nenkreis oder für die Öffentlichkeit be­stimmt sind, müssen mit einer aus­rei­chen­den Zahl von Toi­let­ten und mindestens einer Toi­lette für Benutzer von Rollstühlen ausge­stattet sein.

(4) Toilettenanlagen, die für einen größe­ren Personenkreis oder für die Öffent­lichkeit bestimmt sind, müssen nach Ge­schlechtern getrennte Räume haben. Die Räume müs­sen einen eigenen Vorraum mit Wasch­becken haben.

Abschnitt 8
Besondere bauliche Anlagen

§ 52
Stellplätze und Garagen, Ab­stellplätze für Fahrräder

(1) Bauliche An­lagen sowie andere Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu er­war­ten ist, dürfen nur er­richtet wer­den, wenn Stell­plätze oder Garagen in aus­rei­chen­der Grö­ße sowie in geeigneter Beschaf­fenheit herge­stellt werden (not­wendi­ge Stellplätze oder Garagen). Ihre Zahl und Größe rich­tet sich nach Art und Zahl der vor­han­denen und zu erwarten­den Kraft­fahr­zeuge der ständigen Benutzer und der Besu­cher der Anlagen. Es kann gestattet wer­den, daß die notwendigen Stell­plätze oder Gara­gen innerhalb einer ange­messe­nen Frist nach Fertig­stellung der An­lage hergestellt werden; § 11 Abs. 3 gilt entspre­chend.

(2) Bei Änderungen baulicher Anlagen oder ihrer Nutzung sind Stellplätze in sol­cher Zahl und Größe herzustellen, daß sie die durch die Ände­rungen zusätzlich zu erwar­tenden Kraft­fahrzeuge aufneh­men kön­nen. Dies gilt nicht für Woh­nungen mit einer Grund­fläche von mehr als 70 m², die durch den Ausbau oder die Nut­zungsänderung bisher nicht zu Wohn­zwecken genutz­ter Räu­me her­gestellt werden.

(3) Bei bestehenden baulichen Anlagen kann im Einzelfall die Herstel­lung von Stell­plätzen und Garagen gefordert werden, wenn dies im Hinblick auf die Art und Zahl der Kraftfahr­zeuge der ständi­gen Benutzer der baulichen Anla­gen aus Gründen der Sicher­heit und Leichtig­keit des Verkehrs geboten ist.

(4) Die Herstellung von Gara­gen an­stelle von Stellplätzen oder von Stellplätzen an­stel­le von Garagen kann im Ein­zelfall gefor­dert werden, wenn die öffentliche Sicher­heit und Ord­nung oder die in Ab­satz 10 genann­ten Er­for­der­nisse dies ge­bie­ten.

(5) Die Stellplätze und Gara­gen sind auf dem Baugrund­stück oder in zumutbarer Ent­fer­nung davon auf einem ge­eigneten Grund­stück her­zu­stel­len, dessen Benutzung für diesen Zweck rechtlich gesi­chert ist. Die Bauaufsichts­behör­de kann, wenn Grün­de des Ver­kehrs dies er­for­dern, im Ein­zelfall bestimmen, ob die Stell­plät­ze auf dem Bau­grund­stück oder auf einem anderen Grund­stück herzustellen sind.

(6) Kann der Bauherr die Stellplätze oder Garagen nach Ab­satz 5 Satz 1 nur unter gro­ßen Schwierigkei­ten her­stellen, so kann die Bau­auf­sichtsbehörde im Einvernehmen mit der Ge­meinde zulassen, daß der Bau­herr seine Ver­pflich­tung durch Zahlung ei­nes Geld­betrages an die Ge­mein­de ablöst. Soweit die Her­stellung nach ­Absatz 5 Satz 1 nicht mög­lich oder durch örtli­che Bauvor­schrift nach § 89 Abs. 3 untersagt oder einge­schränkt ist, ist der Bau­herr zur Zah­lung des Geldbe­trages verpflichtet. § 11 Abs. 3 gilt ent­spre­chend.

(7) Der Geld­betrag soll den anteiligen durch­schnittlichen Her­stel­lungs­kosten von Park­ein­richtun­gen nach Absatz 8 Nr. 1 Buch­stabe a ein­schließ­lich der Kosten des Grund­er­werbs im Gemein­de­gebiet oder in be­stimm­ten Teilen des Ge­meindege­bie­tes entspre­chen. Für die Er­mittlung der Herstellungskosten sind je Stell­platz 25 m² Stell­platz- und Bewe­gungs­fläche einer eben­erdi­gen öffentli­chen Parkein­richtung ­zu­grun­dezule­gen.

(8) Die Gemeinde hat den Geldbetrag nach Absatz 6 für

  1. die Her­stel­lung und In­standhaltung
    1. zusätz­li­cher öf­fent­li­cher Ein­rich­tun­gen für Stell­plätze und Abstell­plätze oder
    2. zu­sätz­licher priva­ter Stell­plätze zur Entla­stung der öf­fentli­chen Ver­kehrs­flächen,
  2. bauliche Maßnahmen zum Ausbau und zur Instand­setzung von Einrichtun­gen des öffentli­chen Personennahverkehrs

zu verwenden.

(9) Stellplätze, Garagen und ihre Ne­ben­anla­gen müssen ver­kehrs­sicher sein und ent­spre­chend dem Gefährlichkeitsgrad der Treib­stof­fe, der Zahl und Art der abzustel­lenden Kraft­fahr­zeuge dem Brandschutz genügen. Abflie­ßende Treib- und Schmierstoffe müs­sen un­schädlich beseitigt werden können. Garagen und ihre Ne­ben­anla­gen müssen zu lüften sein.

(10) Stellplätze und Garagen müssen so an­geordnet und aus­ge­führt wer­den, daß ihre Be­nut­zung die Gesundheit nicht schä­digt und das Arbei­ten und Woh­nen, die Ruhe und die Er­ho­lung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht über das zumut­bare Maß hinaus stört.

(11) Stellplätze und Garagen müssen von den öffentlichen Ver­kehrsflächen aus auf mög­lichst kurzem Wege verkehrs­sicher zu errei­chen sein. Rampen sollen in Vor­gärten nicht ange­legt wer­den. Es kann ver­langt werden, daß Hinweise auf Stellplätze und Garagen ange­bracht werden.

(12) Für das Abstellen nicht ortsfester Ge­räte mit Ver­bren­nungs­motoren gelten die Absät­ze 9 und 10 sinngemäß.

(13) Notwendige Stellplätze und Gara­gen dürfen nicht zweck­ent­frem­det benutzt wer­den.

(14) Für bauliche Anlagen nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 gilt Absatz 1 für die Her­stellung von Abstellplätzen für Fahrräder entsprechend.

§ 53
Ställe

(1) Ställe sind so anzuord­nen, zu errichten und in­standzuhalten, daß eine ge­sun­de Tier­haltung sicherge­stellt ist und die Um­ge­bung nicht unzu­mutbar belästigt wird. Ställe müs­sen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und lichte Höhe haben. Ställe sind ausrei­chend zu be- und entlüf­ten.

(2) Über oder neben Ställen und Fut­ter­küchen dürfen Woh­nun­gen oder Wohn­räu­me nur für Betriebsangehörige und nur dann an­geord­net werden, wenn Gefahren oder unzu­mut­bare Belästigungen nicht ent­ste­hen.

(3) Die ins Freie führenden Stalltüren müs­sen nach außen auf­schlagen. Ihre Zahl, Höhe und Breite muß so groß sein, daß die Tiere bei Gefahr ohne Schwierigkeiten ins Freie gelan­gen können.

(4) Wände, Decken und Fußbö­den sind gegen schädliche Ein­flüsse der Stalluft, der Jauche und des Flüssigmistes zu schüt­zen.

(5) Der Fußboden des Stalles oder dar­un­ter­liegende Auf­fang­räume für Abgänge müssen wasserdicht sein.

§ 54
Behelfsgebäude und unterge­ordnete Gebäude

(1) Für bauliche An­lagen, die nach ihrer Aus­führung für eine dauernde Nutzung nicht ge­eignet sind oder die für eine be­grenzte Zeit aufge­stellt wer­den sollen (Be­helfsbauten), können Abwei­chungen von den §§ 29 bis 53 ge­stattet wer­den, wenn keine Gründe nach § 3 Ab­s. 1 ent­ge­gen­ste­hen.

(2) Absatz 1 gilt auch für kleine, Ne­ben­zwecken die­nende Ge­bäude ohne Feuer­stätten und für freistehende andere Ge­bäu­de, die ein­ge­schos­sig sind und nicht für einen Auf­ent­halt oder nur für einen vor­übergehenden Aufent­halt be­stimmt sind, wie Lauben und Unter­kunfts­hütten.

(3) Gebäude nach Absatz 1, die über­wie­gend aus brennba­ren Bau­stoffen beste­hen, dür­fen nur erdgeschossig herge­stellt werden. Ihre Dachräume dürfen nicht aus­gebaut wer­den und müssen von den Giebel­sei­ten oder vom Flur aus für die Brandbe­kämp­fung er­reich­bar sein. Brandwän­de (§ 32) sind min­de­stens alle 30 m anzuord­nen und stets 0,30 m über Dach und vor die Seiten­wände zu führen.

§ 55
Bauliche Anlagen und Räume beson­de­rer Art oder Nut­zung

(1) Können durch die besonde­re Art oder Nutzung von bau­li­chen An­lagen und Räu­men ihre Benutzer oder die All­gemein­heit ge­fähr­det oder in unzumut­barer Weise belä­stigt werden, so können im Einzelfall zur Verwirkli­chung der allgemei­nen An­forde­rungen nach § 3 Abs. 1 beson­dere An­forde­rungen gestellt wer­den. Er­leich­te­run­gen können ge­stattet werden, soweit es der Ein­haltung von Vor­schriften wegen der beson­deren Art oder Nutzung von bauli­chen An­lagen oder Räu­men oder wegen beson­derer Anfor­derungen nicht bedarf. Diese Anforde­rungen und Erleichte­rungen können sich ins­besondere erstrecken auf

  1. die Abstände von Nach­bargrenzen, von anderen baulichen An­lagen auf dem Grund­stück und von öffentlichen Ver­kehrs­flä­chen sowie auf die Größe der freizuhalten­den Flä­chen der Baugrund­stücke,
  2. die Anordnung der bauli­chen Anlagen auf dem Grund­stück,
  3. die Öffnungen nach öf­fentlichen Verkehrsflä­chen und nach angrenzen­den Grund­stü­ken,
  4. die Bauart und Anordnung aller für die Stand- oder die Ver­kehrssicher­heit, den Brand-, den Wärme-, den Schall- oder den Ge­sund­heits­schutz wesentli­chen Bau­tei­le,
  5. die Brandschutzeinrich­tungen, die Brand­schutz­vor­kehrun­gen und die Löschwasser­rückhal­tung,
  6. die Feuerungsanlagen und Heizräume,
  7. die Anordnung und Her­stellung der Auf­züge sowie der Trep­pen, Aus­gänge und son­stigen Rettungswege,
  8. die zulässige Zahl der Benutzer, Anord­nung und Zahl der zuläs­sigen Sitzplätze und Stehplät­ze bei Versammlungs­stät­ten, Tribü­nen und Flie­genden Bauten,
  9. die Lüftung,
  10. die Beleuchtung und Energieversor­gung,
  11. die Wasserversorgung und die Wieder­ver­wendung von Brauch­wasser,
  12. die Aufbewahrung und Beseitigung von Abwasser und von fe­sten Abfall­stoffen,
  13. die Garagen und Stell­plätze für Kraft­fahrzeu­ge,
  14. die Anlagen der Zu- und Abfahr­ten,
  15. die Anlagen von Grün­streifen, Baum­- und an­deren Pflan­zun­gen sowie die Be­grü­nung oder Beseitigung von Hal­den und Gruben,
  16. weitere Bescheinigungen, die bei den Abnahmen zu er­bringen sind,
  17. zu wiederholende Nach­prüfungen und die Be­scheini­gun­gen, die hier­für zu erbringen sind,
  18. den Betrieb und die Be­nutzung.

(2) Die Vorschriften des Ab­satzes 1 gel­ten insbesondere für

  1. Hochhäuser,
  2. Verkaufsstätten,
  3. Gaststätten und Beher­bergungsbetriebe,
  4. Versammlungsstätten,
  5. Büro- und Verwaltungs­gebäude,
  6. Krankenhäuser, Ent­bin­dungs- und Säug­lings­hei­me,
  7. Altenwohn- und Al­ten­pfle­ge­hei­me, Einrichtun­gen für die Betreuung alter Menschen,
  8. Einrichtungen für Kinder und Jugendliche,
  9. Schulen und Sportstät­ten,
  10. bauliche Anlagen und Räume von gro­ßer Ausdeh­nung oder mit erhöhter Brand-, Ex­plosions- oder Verkehrs­ge­fahr,
  11. bauliche Anlagen und Räume, die für Gewerbe- und Indu­strie­betriebe be­stimmt sind,
  12. bauliche Anlagen und Räume, deren Nutzung mit einer star­ken Emission schädlicher Stoffe ver­bunden ist,
  13. Fliegende Bauten,
  14. Zelte, soweit sie nicht Fliegende Bauten sind,
  15. Camping- und Wochenend­plätze.

§ 56
Barrierefreies Bauen

(1) Bauliche Anlagen und an­dere Anlagen und Einrich­tun­gen, die für die Öffentlich­keit bestimmt oder allgemein zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher­verkehr die­nen­den Teilen barrierefrei so herge­stellt und instandgehal­ten wer­den, daß sie von den Be­nutzern ohne fremde Hilfe genutzt werden können. § 55 bleibt unbe­rührt.

(2) Absatz 1 gilt für

  1. Verkaufsstätten,
  2. Versammlungsstätten ein­schließlich der für den Gottes­dienst bestimmten Anla­gen,
  3. Gaststätten und Beher­bergungsbetriebe,
  4. Büro- und Verwaltungs­gebäu­de, Ge­rich­te, So­zialstatio­nen,
  5. Schalter- und Abferti­gungsräu­me der Ver­kehrseinrich­tun­gen, Ver­sorgungs­ein­richtun­gen, Postämter und der Kre­dit­institu­te,
  6. Museen, öffentliche Bi­bliotheken, Mes­se- und Ausstel­lungs­bauten, Filmtheater und Theater,
  7. Sportstätten, Spielplät­ze und ähnliche Anla­gen,
  8. Sch­u­len, Ho­ch­schulen und sonstige Ausbildungs­stätten, Einrichtungen für Kinder und Jugendliche,
  9. Stellplätze und Gara­gen, die zu den An­lagen und Ein­rich­tun­gen nach den Num­mern 1 bis 8 gehören,
  10. öffentliche Garagen,
  11. öffentliche Bedürfnis­anstalten.

(3) Für bauliche Anlagen und andere An­lagen und Einrich­tun­gen, die überwie­gend oder ausschließlich von Kranken, Be­hinder­ten oder alten Men­schen genutzt werden, wie

  1. Krankenhäuser, Einrich­tungen der ambu­lanten medizini­schen Betreuung, Sanato­rien, Kureinrich­tungen,
  2. Einrichtungen für die Betreuung Behinderter, Heime und Woh­nungen ­für Be­hinder­te,
  3. Altenwohn- und Alten­pfle­ge­hei­me, Einrichtun­gen für die Betreu­ung alter Men­schen,

gilt Absatz 1 nicht nur für die dem allgemei­nen Besucher­ver­kehr dienenden Teile, son­dern für alle Teile, die die­sen Per­so­nen zugänglich sind.

(4) Bauliche Anlagen und an­dere An­lagen und Einrichtun­gen nach den Ab­sät­zen 2 und 3 müssen mindestens durch einen Ein­gang stu­fenlos erreichbar sein. Der Ein­gang muß eine lichte Durchgangsbreite von min­destens 0,95 m haben. Vor Türen muß eine ausrei­chen­de Bewegungsfläche vorhan­den sein. Rampen dürfen nicht mehr als 6 Pro­zent geneigt sein; sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und beid­seitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Am An­fang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein Zwi­schen­po­dest an­zu­ord­nen. Pode­ste müs­sen eine Länge von minde­stens 1,50 m haben. Treppen müssen an bei­den Seiten Hand­läufe erhal­ten, die über Trep­pen­absätze und Fen­ster­öffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind. Die Trep­pen müssen Setzstufen haben. Flure müssen min­destens 1,40 m breit sein.

(5) § 40 Abs. 6 bis 8 gilt auch für Ge­bäude mit weniger als sechs Voll­geschossen, soweit Geschosse von Behin­derten mit Roll­stühlen stu­fenlos erreichbar sein müs­sen.

(6) Lassen sich die Anforde­rungen der Absätze 1, 4 und 5 für die dem allgemeinen Besu­cherverkehr dienenden Teile nur mit unver­hältnismäßig ho­hem Aufwand oder unzumutbaren Mehr­kosten verwirklichen, so kann die Bauaufsichtsbehörde zulas­sen, daß die Anfor­de­run­gen auf einen Teil der bauli­chen An­lage beschränkt wer­den, wenn dabei die zweckent­sprechende Nutzung durch die auf barrie­refreie Zugänglich­keit angewie­se­nen Personen gewährleistet bleibt.

Teil 4
Die am Bau Beteiligten

§ 57
Grundsatz

Bei der Errichtung, der In­stand­haltung, der Ände­rung, der Nut­zungs­ände­rung oder dem Ab­bruch baulicher An­lagen so­wie ande­rer An­lagen und Ein­rich­tun­gen sind der Bau­herr und im Rah­men ihres Wir­kungs­kreises die anderen am Bau Betei­ligten dafür ver­ant­wort­lich, daß die öffentlich-recht­lichen Vor­schriften und die Anord­nungen der Bauauf­sichtsbehörden einge­hal­ten werden.

§ 58
Bauherr

(1) Bauherr ist, wer auf sei­ne Verantwor­tung eine bauli­che An­lage oder andere Anlage oder Einrichtung vorbereitet oder aus­führt oder vorberei­ten oder aus­führen läßt. Der Bauherr hat zur Vor­berei­tung, Überwa­chung und Ausführung eines geneh­mi­gungs­be­dürftigen Bauvorha­bens einen Ent­wurfs­ver­fasser (§ 59), Unter­neh­mer (§ 61) und einen Bauleiter (§ 62) zu bestel­len. Dem Bau­herrn obliegen die nach den öffent­lich-recht­lichen Vor­schrif­ten er­forder­li­chen An­zeigen und Nach­weise an die Bauaufsichtsbehör­de.

(2) Bei geringfügigen oder bei technisch ein­fachen bau­lichen Anlagen kann die Bau­auf­sichtsbehörde darauf ver­zichten, daß ein Ent­wurfsver­fasser und ein Bauleiter nach Ab­satz 1 bestellt wer­den. Bei Bauarbeiten, die in Selbst­hilfe oder Nachbar­schafts­hil­fe ausge­führt wer­den, ist die Bestellung von Unter­nehmern nach Absatz 1 nicht erfor­der­lich, wenn dabei genü­gend Fachkräfte mit der nötigen Sach­kunde, Erfahrung und Zu­verlässigkeit mit­wirken. Ge­neh­migungs­bedürftige Abbruch­arbeiten dür­fen nicht in Selbsthilfe oder Nach­bar­schafts­hilfe ausge­führt wer­den.

(3) Sind die vom Bauherrn bestellten Perso­nen für ihre Auf­gaben nach Sachkunde und Erfah­rung nicht geeignet, so kann die Bau­auf­sichts­behörde vor und während der Bau­aus­führung verlangen, daß ungeeignete Beauf­tragte durch geeignete er­setzt oder ge­eig­nete Sachverständi­ge herange­zogen werden. ­Die Bauauf­sichts­behörde kann die Bau­ar­bei­ten einstellen las­sen, bis geeignete Be­auf­trag­te oder Sachver­ständige bestellt sind.

(4) Wechselt der Bauherr, so haben der alte und der neue Bauherr dies der Bauauf­sichts­behörde unver­züglich schriftlich mit­zutei­len.

§ 59
Entwurfsverfasser

(1) Der Entwurfs­ver­fasser muß nach Sach­kunde und Erfah­rung zur Vorbereitung des jeweili­gen Bauvorhabens geeignet sein. Er ist für die Voll­ständigkeit und Brauchbarkeit seines Ent­wurfs verantwort­lich. Der Ent­wurfs­verfasser hat dafür zu sor­gen, daß die für die Aus­führung notwendi­gen Einzel­zeichnungen, Ein­zel­berech­nungen und An­weisun­gen ge­lie­fert wer­den und dem geneh­mig­ten Ent­wurf und den öffentlich-rechtlichen Vor­schriften ent­sprechen.

(2) Hat der Entwurfsverfasser auf ein­zel­nen Fachgebieten nicht die erforderliche Sach­kun­de und Erfahrung, so sind geeignete Fach­planer heranzu­ziehen. Diese sind für die von ihnen gefer­tig­ten Unterlagen ver­ant­wort­lich. Für das ordnungsgemäße Inein­an­der­grei­fen aller Fachentwürfe bleibt der Entwurfsver­fasser ver­antwortlich.

§ 60
Bauvorlageberechtigung

(1) Folgende Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem bauvorlageberechtigten Ent­wurfsver­fasser unterschrieben sein:

  1. Bauvorlagen für das Bau­anzeigeverfahren (§ 69),
  2. Bauvorlagen für das Ver­fahren zur Erteilung einer Bau­ge­nehmigung (§ 74) und einer Teilbaugenehmigung (§ 75),
  3. Bauvorlagen für das Ver­fahren zur Erteilung eines städte­baulichen Vorbescheids (§ 77).

(2) Bauvorlageberech­tigt ist, wer

  1. nach dem Recht eines Landes der Bun­desrepu­blik Deutsch­land ­die Be­rufs­be­zeichnung "Architekt" füh­ren darf oder
  2. in die Liste der bau­vor­lage­be­rech­tig­ten Inge­nieure der Bran­denburgi­schen Inge­nieur­kammer eingetragen ist oder als auswärtiger Ingenieur die Voraus­setzun­gen zur Ein­tra­gung in die Liste erfüllt.

(3) Bauvorlageberechtigt ist ferner, wer unter Beschrän­kung auf sein Fachgebiet Bau­vor­la­gen aufstellt, die übli­cher­weise von Fach­kräf­ten mit anderer Aus­bildung als nach Absatz 2 verfaßt werden.

(4) Bauvorlageberechtigt für seine dienst­liche Tätigkeit ist, wer die Berufs­bezei­chung "Architekt" oder "Inge­nieur" in den Fach­richtungen Archi­tek­tur, Hochbau oder Bauinge­nieur­we­sen füh­ren darf, mindestens zwei Jahre als Inge­nieur tätig war und Bedien­steter einer Baudienststelle einer Körperschaft des öf­fentlichen Rechts ist.

§ 61
Unternehmer

(1) Jeder Unternehmer ist dafür verantwort­lich, daß die von ihm über­nommenen Arbei­ten nach den geneh­migten Bauvor­lagen, den für die Bauaus­füh­rung notwendigen Einzel­zeich­nungen, Einzelberechnungen und An­weisun­gen des Entwurfs­ver­fas­sers entspre­chend den öffent­lich-rechtlichen Vor­schrif­ten ausgeführt werden. Er ist ferner für die ord­nungsgemä­ße Ein­richtung und den siche­ren Be­trieb der Bau­stel­le und für die Ein­haltung der Ar­beits­schutz­bestimmun­gen verantwort­lich. Der Unterneh­mer hat die erfor­derli­chen Nach­weise über die Verwendbarkeit der einge­setzten Baupro­dukte und Bau­arten zu er­brin­gen und auf der Bau­stelle be­reitzu­hal­ten. Er darf, unbe­schadet der Vor­schriften des § 74, Arbei­ten nicht aus­führen oder ausfüh­ren las­sen, bevor nicht die dafür not­wen­digen Unterlagen und Anweisun­gen an der Bau­stelle vor­lie­gen.

(2) Die Unternehmer haben ihre Arbei­ten aufeinander abzu­stimmen und sie ohne ge­gen­seitige Gefährdung und ohne Gefähr­dung Dritter durchzuführen.

(3) Die Unternehmer haben auf Ver­lan­gen der Bauaufsichts­behörde für Bau­ar­beiten, bei denen die Sicherheit der bau­li­chen Anlagen in außerge­wöhn­li­chem Maße von der be­sonde­ren Sach­kennt­nis und Er­fahrung des Unter­neh­mers oder von einer Ausstat­tung des Unter­nehmens mit beson­deren Vorrichtungen ab­hängt, nach­zuweisen, daß sie für diese Bau­arbeiten ge­eignet sind und über die erforderli­chen Vor­richtungen ver­fügen.

(4) Hat ein Unternehmer für einzel­ne Ar­beiten nicht die erfor­derliche Sachkunde und Erfah­rung, so hat er den Bau­herrn zu veranlassen, einen anderen, ge­eigneten Unter­neh­mer her­anzu­zie­hen. Dieser ist für seine Ar­beiten verant­wortlich.

§ 62
Bauleiter

(1) Der Bauleiter hat dar­über zu wachen, daß die Baumaßnah­me den öffent­lich-recht­lichen Vorschriften, und den ge­neh­migten Bauvor­lagen entspre­chend durch­geführt wird und hat die dafür erforder­li­chen Weisungen zu ertei­len. Er hat im Rah­men dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Bau­stelle, ins­beson­dere auf das gefahrlose In­ein­ander­grei­fen der Arbei­ten der Un­terneh­mer zu ach­ten. Die Verantwort­lichkeit der Unter­neh­mer bleibt unbe­rührt.

(2) Der Bauleiter muß über die für seine Aufgabe erfor­derli­che Sachkun­de und Er­fah­rung verfügen. Verfügt er auf ein­zel­nen Teil­ge­bieten nicht über die erforderli­che Sach­kun­de, so hat er den Bauherrn zu ver­anlassen, ge­eignete Fach­bau­leiter her­anzu­ziehen. Diese treten insoweit an die Stelle des Bauleiters. Der Baulei­ter hat die Tätig­keit der Fach­baulei­ter und seine Tä­tigkeit aufein­ander abzustimmen.

Teil 5
Bauaufsichtsbehörden

§ 63
Aufbau der Bauaufsichtsbehör­den, Sonderaufsichtsbehör­den

(1) Die Aufgaben der unteren Bauaufsichts­behör­den werden von den Landkreisen, den kreisfreien Städten und den Städten Eberswalde, Eisenhüt­tenstadt und Schwedt/Oder wahrge­nom­men. Die Aufgaben der un­teren Bauauf­sichtsbe­hörden werden ferner von den kreis­angehö­ri­gen Städ­ten und Ämtern wahr­genom­men, denen die­se Aufga­ben durch Rechts­ver­ordnung (§ 88 Abs. 8) über­tragen sind.

(2) Der Landrat als allge­mei­ne untere Landesbe­hörde ist Son­der­auf­sichtsbehörde über die kreisangehörigen Städte und Ämter als untere Bauauf­sichtsbehörden.

(3) Oberste Bauaufsichts­be­hörde ist das für die Bauauf­sicht zuständige Ministerium. Es ist Sonderaufsichtsbehörde über die Land­kreise und kreisfreien Städte als untere Bauauf­sichts­behör­de und ober­ste Sonderauf­sichtsbehörde über die kreis­angehörigen Städte und Ämter als untere Bauaufsichts­behör­de.

(4) Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durch­füh­rung ihrer Auf­gaben aus­reichend mit ge­eigneten Fachkräften zu be­set­zen und mit den erforder­lichen Vorrich­tungen auszu­statten. Den unteren Bauaufsichts­behör­den müs­sen Be­amte oder Angestell­te mit der Be­fähi­gung für den höheren technischen Verwal­tungs­dienst der Fachrich­tung Architektur, Hochbau oder Städtebau und Beamte oder Ange­stellte mit der Befähigung zum Richter­amt oder zum höheren Ver­waltungs­dienst angehö­ren. Die ober­ste Bau­auf­sichts­be­hörde kann zu­las­sen, daß anstelle eines Be­amten des hö­heren ­technischen Verwal­tungs­dien­stes eine Per­so­n mit Hoch­schul­ab­schluß der Fach­richtung Ar­chitektur, Hochbau oder Bau­ingenieurwesen be­schäf­tigt wird, die die erfor­der­li­chen Kennt­nisse der Bau­tech­nik, der Bau­ge­staltung und des öffent­li­chen Bau­rechts nach­weist. Die Leitung der unte­ren Bauaufsichtsbehörde ist einem Beamten oder Ange­stell­ten zu übertragen, der die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt und eine ausreichende Erfahrung nachweist.

§ 64
Aufgaben und Befugnisse der Bauauf­sichts­behörden, Auf­sicht

(1) Die Auf­gaben der unteren Bau­auf­sichtsbehörden sind Pflicht­aufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Für die Sonder­aufsichts­behörden gilt § 132 Abs. 2 bis 4 der Gemeindeord­nung entspre­chend. Die Befug­nis der Sonderaufsichtsbehör­de, besondere Wei­sungen zu erteilen, ist nicht auf den Bereich der Gefahrenabwehr beschränkt.

(2) Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der Ände­rung, dem Ab­bruch, der Instandhaltung und der Nut­zung bauli­cher An­lagen sowie ande­rer An­lagen und Einrich­tungen dar­über zu wa­chen, daß die öffent­lich-recht­lichen Vor­schrif­ten und die auf­grund dieser Vor­schriften erlasse­nen An­ord­nungen einge­halten werden. Sie haben in Wahr­neh­mung dieser Auf­gaben die er­for­derli­chen Maß­nahmen zu treffen und die am Bau Betei­ligten zu beraten.

(3) Die Bauaufsichtsbehörden können zur Erfüllung ihrer Auf­gaben Sachverständi­ge und sachverständige Stellen her­anzie­hen.

(4) Die mit dem Vollzug die­ses Ge­setzes beauftragten Perso­nen sind berech­tigt, in Aus­übung ihres Amtes Grund­stücke und bauli­che Anlagen ein­schließ­lich der Woh­nungen zu betre­ten. Das Betre­ten einer Wohnung ist nur zuläs­sig, wenn dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicher­heit oder Ordnung erforderlich ist. Das Grundrecht der Un­ver­letzlich­keit der Woh­nung aus Artikel 13 des Grundge­setzes wird insoweit einge­schränkt.

§ 65
Sachliche Zuständigkeit

Für den Voll­zug dieses Geset­zes sowie ande­rer öf­fent­lich-recht­licher Vor­schriften für die Errich­tung, die Ände­rung, die In­stand­hal­tung, die Nut­zung oder den Ab­bruch bauli­cher An­lagen sowie anderer Anlagen und Einrich­tun­gen ist die unte­re Bau­auf­sichts­be­hör­de zustän­dig, soweit nicht ande­res bestimmt ist.

Teil 6
Verwaltungsverfahren

Abschnitt 1
Genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Vorha­ben

§ 66
Genehmigungspflichtige Vorha­ben

Die Errichtung, die Änderung, die Nut­zungs­ände­rung und der Ab­bruch baulicher An­lagen sowie anderer Anlagen und Ein­rich­tungen, an die in die­sem Gesetz oder in Vorschrif­ten auf­grund dieses Gesetzes An­forderungen ge­stellt sind, bedürfen der Baugeneh­mi­gung, soweit in den §§ 67, 79 und 80 nichts ande­res be­stimmt ist.

§ 67
Genehmigungsfreie Vorhaben

(1) ­Die Ge­neh­mi­gungs­frei­heit nach den Ab­sätzen 2 bis 14 ent­bin­det nicht von der Ver­pflich­tung, die durch öffent­lich-recht­liche Vor­schrif­ten, insbesondere auch nach örtli­chen Bauvor­schriften (§ 89), an bauli­che An­lagen und ande­re An­lagen und Ein­rich­tun­gen gestell­ten An­for­de­rungen ein­zuhalten sowie die nach bau­ord­nungs­recht­lichen Vor­schriften erfor­derli­chen Ab­weichun­gen (§ 72 Abs. 2) und die nach an­deren öffent­lich-recht­lichen Vor­schrif­ten er­for­derli­chen be­hördli­chen Ent­schei­dun­gen wie Genehmigun­gen, Zulas­sun­gen, Er­laub­nisse oder Be­wil­ligun­gen ein­zuho­len.

(2) Kei­ner Baugenehmigung bedürfen die Er­rich­tung oder Änderung folgender Ge­bäude:

  1. Gebäude ohne Aufent­haltsräume,Toi­let­ten oder Feuer­stät­ten bis zu 50 m3 um­bautem Raum, die nicht im Au­ßen­be­reich lie­gen; dies gilt nicht für Gara­gen, Ställe so­wie Ge­bäude, die Verkaufs- oder Aus­stel­lungs­zwecken dienen,
  2. freistehende Gebäude ohne Feuerstät­ten,­ die ei­nem land- oder forst­wirt­schaftlichen Be­trieb dienen, nur zum vor­über­ge­hen­den Schutz von Tie­ren oder zur Un­ter­brin­gung von Ernteerzeugnis­sen oder land- und forstwirt­schaftli­chen Geräten ­be­stimmt sind, nicht unterkellert sind und höch­stens 70 m² Grund­fläche und 4 m Höhe ha­ben,
  3. oberirdische Garagen und überdeckte Stellplätze mit einer Grundfläche von insge­samt nicht mehr als 50 m² im Gel­tungs­bereich eines Bebauungs­plans nach § 30 Abs. 1 des Baugesetzbu­ches,
  4. Gewächshäuser bis 50 m3 umbautem Raum­, ausgenom­men im Au­ßen­be­reich,
  5. Wochenendhäuser bis 40 m2 Grund­fläche und 4 m Höhe in durch Bebau­ungs­plan gemäß § 30 Abs. 1 des Bauge­setzbu­ches fest­ge­setz­ten Wo­chen­end­haus­ge­bie­ten,
  6. Gar­ten­lau­ben ein­sch­ließ­lich Fre­isitz mit bis zu 24 m² Grund­fläche in Dau­er­k­lein­gar­ten­an­la­gen nach dem Bun­des­klein­gar­ten­ge­setz oder bau­auf­sic­ht­lich ge­neh­mig­ten Kle­in­gar­ten­anl­a­gen,
  7. Fahrgastunterstän­de, die dem öf­fentli­chen Perso­nennah­ver­kehr oder der Schü­ler­beförde­rung die­nen,
  8. Schutzhütten für Wande­rer, wenn die Hütten jedermann je­der­zeit zu­gän­glich sind und keine Auf­enthaltsräume ha­ben.

(3) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Er­richtung oder Änderung folgen­der haus­tech­nischer Anlagen und Feue­rungs­anla­gen:

  1. Feuerungsanlagen bis zu 300 kW Nenn­wärmelei­stung, ausge­nom­men Schorn­steine,
  2. Abgasleitungen, Lüf­tungsleitungen, Lei­tun­gen von Kli­ma­anla­gen und Warm­luft­heizun­gen, Instal­lations­schächte und Ka­näle, die nicht durch feuerbeständige Decken oder Wän­de ge­führt wer­den,
  3. Leitungen für Wasser, Abwasser, Nie­der­schlags­wasser, Gas, Elektrizi­tät oder Wärme in Gebäu­den,
  4. Wasser- und Warmwasser­versorgungs­anlagen in Gebäu­den,
  5. Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Warm­was­ser- und Nie­derdruck­dampf­heizun­gen,
  6. Abgasleitungen in still­geleg­­­ten Sc­horn­stei­nen und die Aus­klei­dun­g oder Querschnittsverengung beste­hender Schorn­stei­ne,
  7. ortsfeste Verbrennungs­motoren zur ge­koppelten Strom- und Wär­meerzeu­gung in Gebäu­den (Block­heizkraftanla­gen),
  8. Wärmepumpen,
  9. Brunnen mit einer För­derleistung bis 3 m3 Wasser pro Tag,
  10. Sonnenkollektoren, So­larenergie- und Fotovol­taikanla­gen an Dach- oder Au­ßen­wand­flächen.

(4) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Ände­rung folgen­der Versor­gungs­anlagen, ­Ma­sten, Anten­nen und ähn­licher baulicher An­lagen:

  1. bauliche Anlagen bis 20 m² Grund­fläche und 4 m Höhe, die aus­schließ­lich der öffent­li­chen Versor­gung mit Was­ser, Gas, Elek­trizi­tät, Wär­me oder der Ab­wasser­beseiti­gung oder der ­Was­ser­wirt­schaft die­nen, wie Transforma­to­ren, Schalt-, Regler- oder Pump­sta­tionen,
  2. unterirdische Leitungs­schächte und -kan­äle mit einer lich­ten Weite von nicht mehr als 1 m für die gemeinsame Füh­rung von ­Leitungen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5,
  3. Ma­sten und Un­ter­stüt­zun­gen für Lei­tun­gen ge­mäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5,
  4. Antennenanlagen bis 10 m Höhe, bei Parabolanten­nen­anla­gen bis zu einem Durch­­messer der Reflek­torschalen von 1,20 m,
  5. Sirenen und deren Ma­sten,
  6. Signalhochbauten der Landvermessung,
  7. Blitzschutzanlagen,
  8. Unterstützungen von Seilbahnen, die der La­stenbeförde­rung dienen und nicht über öffentli­che Verkehrsflächen füh­ren,
  9. Fahnenmasten, soweit sie nicht zu Wer­be­zwecken die­nen,
  10. Masten, die aus Gründen des Brauch­tums errichtet wer­den.

(5) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgen­der Be­häl­ter und Becken:

  1. Behälter für verflüssig­te Gase bis 5 m3 Behäl­terinhalt,
  2. Behälter für nicht ver­flüs­sig­te Gase bis 5 m3 Be­häl­ter­in­halt,
  3. Gärfutterbehälter bis 8 m³ Behälter­inhalt,
  4. Be­häl­ter zur La­ge­rung was­ser­ge­f­ähr­den­der Stof­fe im Sin­ne von § 19 g des Wasserhaushaltsge­setzes bis 1 m3 Be­häl­ter­inhalt im Frei­en,
  5. Behälter zur Lagerung was­sergefähr­den­der Stof­fe im Sin­ne von § 19 g des Wasserhaushaltsge­setzes bis 5 m3 Be­häl­ter­inhalt in Ge­bäuden,
  6. oberirdische Behälter zur Lagerung was­serge­fähr­den­der Stof­fe im Sinne von § 19 g des Wasser­haus­halts­gesetzes so­weit für sie eine Er­laubnis nach § 9 der Verord­nung über brennbare Flüs­sigkeiten vom 27. Febru­ar 1980 (BGBl. I S. 173) erfor­der­lich ist,
  7. sonstige drucklose Be­häl­ter bis 10 m² Grund­fläche und 3 m Höhe,
  8. Wasserbecken bis 100 m3 Beckeninhalt als Neben­anlage zu einem Wohnge­bäu­de, ausgenommen im Außenbereich,
  9. Wasser­becken bis 100 m3 Beckeninhalt auf bauauf­sicht­lich ge­neh­migten Cam­ping- und Wochen­end­plät­zen und in festge­setzten Wochenendhausge­bieten.

(6) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Er­rich­tung oder Änderung folgen­der Ein­frie­dungen, Verkehrsanlagen, Stütz­mau­ern und Durch­lässe:

  1. Einfriedungen, die den Festsetzungen einer ört­li­chen Bau­vor­schrift über Ein­friedun­gen entsprechen,
  2. offene Einfriedungen bis 2 m Höhe und geschlosse­ne Ein­frie­dungen bis 1,50 m Höhe, ausgenommen im Au­ßen­be­reich,
  3. offene, sockellose Ein­friedungen bis 1,50 m Höhe im Au­ßen­bereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Be­trieb dienen,
  4. Wege und Straßen bis 4 m Fahrbahn­breite, aus­ge­nom­men im Außenbe­reich,
  5. Stützmauern bis 1,50 m Höhe, ausge­nom­men im Außen­bereich,
  6. Durchlässe bis 2 m lich­te Weite.

(7) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgen­der bauli­cher Anlagen auf Camping- oder Wo­chen­endplät­zen, in Gärten und zur Freizeit­ge­stal­tung:

  1. Wohnwagen, Zelte und bauliche An­lagen, die keine Ge­bäu­de sind, auf bauaufsicht­lich genehmigten Camping­plätzen,
  2. bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf bauauf­sicht­lich geneh­migten Wochenendplätzen,
  3. bauliche Anlagen, die der Gartennut­zung, der Garten­ge­stal­tung oder der zweckent­sprechen­den Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitz­gruppen, Pergo­len oder nicht über­dachte Terras­sen, ausge­nommen Gebäu­de,
  4. bauliche Anlagen, die der zweckent­spre­chenden Ein­rich­tung von Sport- und Spiel­plätzen dienen, wie Tore für Ball­spie­le, Schaukel und Klet­terge­rüste, ausge­nom­men Ge­bäude und Tribünen,
  5. bauliche Anlagen ohne Aufenthalts­räume auf Abenteuer­spiel­plätzen,
  6. Sprungtürme und Rutschbahnen bis 10 m Höhe in geneh­migten Schwimm­bädern,
  7. luftgetragene Schwimm­beckenüberda­chun­­gen bis 100 m2 Grund­fläche, aus­ge­nom­men im Außen­be­reich,
  8. Bootsstege ohne Aufbau­ten bis 1 m Brei­te.

(8) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgen­der Wer­bean­lagen und Warenautomaten:

  1. Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis 1 m2 an der Stät­te der Lei­stung,
  2. Werbeanlagen, für zeit­lich begrenzte Veran­staltungen an der Stätte der Lei­stung bis 10 m Höhe und 50 m2 An­sichts­fläche, jedoch nur für die Dauer der Ver­anstal­tung,
  3. Werbeanlagen an der Stätte der Lei­stung mit bis zu 10 m Höhe und 50 m² An­sichts­flä­che und die nicht in die öf­fent­li­che Verkehrsfläche ragen, bis zu einer Dau­er von sechs Wochen,
  4. Warenautomaten mit einer Grundfläche von nicht mehr als 0,25 m² und einer Höhe von nicht mehr als 1 m,

soweit sie nicht in Gebieten lie­gen, für die eine örtli­che Bau­vorschrift nach § 89 Abs. 1 Nr. 6 eine besondere Ge­nehmi­gungs­pflicht ­ein­ge­führt hat und

  1. Werbeanlagen für Werbung zu öffentlichen Wahlen und Ab­stimmungen für die Dauer des Wahlkampfes.

(9) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgen­der vor­über­gehend aufgestellter oder genutz­ter Anlagen:

  1. Gerüste der Regelausfüh­rung,
  2. behelfsmäßige bauliche Anlagen, die aus­schließ­lich der öffentlichen Versor­gung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wär­me, der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder der Tele­kommunikation die­nen, bis zu einer Dauer von drei Mona­ten,
  3. Baustelleneinrichtungen einschließlich der La­ger- und Schutzhallen oder Zelte und Baustellenunterkünfte (Bau­bu­den und Bau­container) bis zum Abschluß der Bauar­bei­ten,
  4. unbefestigte Lagerplätze für land- oder forst­wirtschaftli­che Erzeug­nisse,
  5. Folientunnel, die einem landwirtschaft­lichen Be­trieb die­nen,
  6. Behelfsbauten, die dem Katastrophen­schutz oder der Un­fall­hilfe dienen,
  7. bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten und ähn­lichen Ver­anstaltungen errichtet werden und die keine Tribünen und keine Fliegenden Bauten sind, bis zu einer Dauer von drei Monaten,
  8. bauliche Anlagen, die für höchstens drei Mona­te in ge­neh­migten Messe- und Ausstellungshallen oder auf ge­nehmig­ten Mes­se- und Ausstellungs­geländen aufge­stellt werden, aus­ge­nom­men Fliegende Bauten.

(10) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgen­der son­stiger baulicher Anlagen:

  1. nichtragende Wände, an die keine Brand­schutz­anforde­run­gen gestellt wer­den, in beste­henden Gebäu­den,
  2. Aufschüttungen und Ab­grabungen mit einer Grundfläche bis 200 m² und mit einer Höhe oder Tiefe bis 1,50 m, aus­ge­nom­men Aufschüttun­gen und Abgra­bun­gen des an bauli­che Anlagen an­schlie­ßen­den Gelän­des,
  3. Ausstellungsplätze und Lager­plätze bis 200 m² Grund­fläche, ausgenommen im Au­ßen­be­reich,
  4. Spielplätze und Sport­plätze bis 200 m² Grund­fläche, aus­ge­nom­men im Au­ßen­be­reich,
  5. nicht überdachte Stell­platzanlagen für nicht notwendige Stellplätze, ein­schließ­lich Zufahr­ten bis 200 m² Grund­fläche, ausgenommen im Außenbe­reich,
  6. Fahrrad­abstell­anlagen,
  7. Fahrzeugwaagen,
  8. Regallager bis 8 m Höhe (Ober­kante Lagergut),
  9. Denkmäler, Feldkreuze, Springbrunnen und son­stige Kunst­werke bis 3 m Höhe und Grabdenkmäler auf Fried­hö­fen,
  10. unbedeutende bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Ein­richtun­gen, wie Tep­pich­stan­gen, Hauseingangs­überda­chun­gen bis 4 m² Dachfläche, Hochsitze sowie Marki­sen, soweit sie nicht Werbe­träger sind.

(11) Keiner Baugenehmigung bedürfen

  1. die Änderung von Fen­stern und Türen in den dafür be­stimm­ten Öff­nun­gen von Wohn­ge­bäu­den,
  2. die Verkleidung, die Verblendung, der Ver­putz und der Anstrich von Fassaden baulicher Anlagen.

(12) Keiner Baugenehmigung bedarf die Nut­zungsänderung einer baulichen Anlage, wenn

  1. für die neue Nutzung keine anderen öffent­lich-recht­lichen Anfor­derungen gelten als für die bishe­rige Nutzung oder
  2. die Errichtung oder Än­derung für die neue Nut­zung nach den Absätzen 2 bis 11 genehmigungsfrei wäre.

(13) Keiner Baugenehmigung bedürfen In­stand­hal­tungsar­bei­ten an oder in bauli­chen An­lagen sowie anderen ­An­lagen und Ein­rich­tun­gen.

(14) Keiner Baugenehmigung bedarf der Ab­bruch oder die Beseiti­gung von

  1. baulichen Anlagen sowie anderen An­lagen und Ein­rich­tun­gen, deren Er­rich­tung ­n­ach den Absät­zen 2 bis 10 geneh­mi­gungs­frei ist,
  2. Gebäuden bis zu 500 m3 umbautem Raum,
  3. ortsfesten Behäl­tern bis 300 m3 Behälter­inhalt, ausgenom­men Behäl­ter zur Lage­rung wassergefähr­dender Stoffe im Sinne von § 19 g des Wasser­haushaltsgesetzes,
  4. Feuerstätten,

sofern diese nicht unter Ver­wendung gesundheitsge­fähr­den­der Baustoffe errichtet wor­den sind.

Abschnitt 2
Bauaufsichtliches Verfahren

§ 68
Bauantrag und Bauvorlagen

(1) Der Bauantrag ist schriftlich bei der Ge­meinde oder, im Fall einer amtsange­hörigen Gemeinde, beim Amt ein­zurei­chen. Der Bau­antrag ist mit der Stel­lung­nah­me der Ge­mein­de oder des Amtes unver­züg­lich an die unte­re Bau­auf­sichts­be­hörde weiter­zulei­ten.

(2) Mit dem Bauantrag sind alle für die Beur­teilung des Bau­vor­habens und die Be­ar­bei­tung des Bauantrages erfor­derlichen Unter­lagen (Bauvor­lagen) einzureichen. Die Bau­aufsichts­be­hörde kann gestat­ten, daß ein­zelne Bau­vor­lagen nachge­reicht werden; dies gilt nicht im Bauanzeige­ver­fahren (§ 69).

(3) In besonderen Fällen kann zur Be­ur­teilung der Einwir­kung der baulichen An­lagen auf die Umgebung verlangt wer­den, daß die bauliche An­lage in geeigneter Wei­se auf dem Grund­stück dargestellt wird.

(4) Der Bauherr und der Ent­wurfsver­fasser haben den Bau­an­trag und die ­­Bauvorlagen zu unterschreiben. Die von den Fachplanern (§ 59 Abs. 2) be­ar­beite­ten Unterlagen müssen auch von diesen unter­schrie­ben sein. Ist der Bau­herr nicht Grund­stücks­eigentü­mer, so kann die Zustim­mung des Grund­stücksei­gentü­mers zu dem Bauvor­ha­ben gefordert wer­den.

(5) Treten bei einem Bauvor­haben mehre­re Personen als Bau­herren auf, so kann die Bauaufsichtsbehörde verlan­gen, daß ihr gegen­über ein Vertreter bestellt wird, der die dem Bau­herrn nach den öf­fentlich-recht­lichen Vor­schrif­ten obliegen­den Ver­pflich­tungen zu erfüllen hat.

§ 69
Bauanzeigeverfahren

(1) Für die Errich­tung und Änderung von Wohn­ge­bäu­den ge­rin­ger Höhe ein­schließlich der zu­gehöri­gen notwendigen Stell­plätze und Garagen wird an­stelle eines Baugenehmi­gungs­ver­fah­rens ein Bauanzeigever­fahren durchgeführt, wenn

  1. das Bau­vorhaben
    1. im Gel­tungsbereich eines rechtskräf­tigen ­Be­bau­ungs­plans nach § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches oder
    2. im Gebiet einer nach dem 30. April 1993 rechtskräf­tig gewordenen Sat­zung über den Vorhaben- und Er­schlie­ßungs­plan nach § 7 des Maßnahmengesetzes zum Bau­ge­setzbuch, die mindestens die Festsetzungen nach § 30 Abs. 1 des Bau­gesetz­bu­ches enthält,
    errichtet werden soll oder
    1. nach § 34 des Bau­gesetz­buches zuläs­sig und für das Bauvorhaben ein städtebaulicher Vorbescheid (§ 77 Abs. 1) erteilt worden ist,
  2. das Bauvorhaben den Fest­setzungen des Bebau­ungs­plans oder der Sat­zung oder dem städtebau­lichen Vorbescheid ent­spricht und eine Zu­las­sung von Abweichun­gen nach § 72 Abs. 1 dieses Gesetzes oder von Aus­nah­men oder Be­frei­ungen nach § 31 des Baugesetzbuches nicht er­for­der­lich ist,
  3. gesichert ist, daß bis zur Fer­tig­stellung des Wohngebäu­des
    1. die zur Er­schlie­ßung bestimm­te Ver­kehrs­fläche (§ 4) befahrbar ist sowie
    2. der Anschluß an eine öffentliche Was­ser­ver­sor­gung (§ 43) und der An­schluß für die Abwasserbeseiti­gung über eine Sam­mel­kana­li­sa­tion be­nutzbar sind,
  4. die Beachtung der Vor­schriften über
    1. die Abstandsflächen (§ 6) und
    2. die Zahl und Anord­nung der notwendi­gen Stellplätze und Garagen (§ 52)
    nachgewiesen wird,
  5. der Lageplan von einem Öffentlich bestellten Vermes­sungs­ingenieur aufgestellt ist,
  6. mit den bautechnischen Nachweisen der Prüfbe­richt eines Prüfin­geni­eurs (§ 70 Abs. 2) vorgelegt wird und

der Entwurfsverfasser schriftlich versichert, daß das Vor­haben auch im übrigen den öffentlich-rechtlichen Vorschrif­ten ent­spricht.

(2) Der Bauherr hat die Bau­anzeige mit den vollständigen Bauvor­lagen und den nach Ab­satz 1 erforderlichen Nach­wei­sen abweichend von § 68 Abs. 1 direkt bei der unteren Bau­aufsichtsbehörde ein­zurei­chen.

(3) Abweichend von § 71 Abs. 1 hat die Bauaufsichts­behörde bin­nen einer Woche die Vollständigkeit der ein­gereichten Bauvor­lagen und Nachweise zu prüfen und dem Bauherrn den Eingang der Bauanzeige zu bestätigen.

(4) Mit der Bauausführung darf einen Monat nach Eingang der Bauanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen wer­den, sofern die Bauauf­sichtsbehörde die Bauausfüh­rung nicht untersagt oder vorher freigegeben hat.

(5) Die Bauausführung kann untersagt werden, wenn

  1. eine Gefahr für die öf­fentliche Sicherheit oder Ordnung besteht,
  2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorlie­gen,
  3. die Bauanzeige, die Bau­vorlagen oder Nachweise nicht voll­ständig oder unrichtig sind oder
  4. öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorha­ben entge­gen­stehen.

Die Untersagung bedarf der Schriftform und ist zu be­gründen.

(6) § 67 Abs. 1, § 73 und § 74 Abs. 6 und Abs. 8 bis 10 gelten entsprechend.

(7) Der Bauherr hat der Bau­aufsichtsbehörde mit der An­zeige der abschließenden Fer­tig­stellung nach § 84 Abs. 1 Satz 1 die Bestä­tigung des Bezirksschornsteinfegermei­sters nach § 84 Abs. 6, die Erklärung des anerkannten Prüfingenieurs nach § 70 Abs. 2 Satz 3 sowie eine Erklärung des Entwurfsverfas­sers vor­zule­gen, mit der die Bauausfüh­rung entsprechend den einge­reichten Bauvorlagen ver­si­chert wird.

§ 70
Verzicht auf die Prüfung bau­techni­scher Nachweise

(1) Die Prüfung der bautech­nischen Nachweise für Gebäude gerin­ger Höhe ohne Aufent­haltsräume mit bis zu 100 m² Grundfläche entfällt. Die Vorlage der bautechnischen Nach­weise für diese Gebäude ist nicht erforderlich.

(2) Die Prüfung der bautech­nischen Nachweise für Gebäude gerin­ger Höhe entfällt fer­ner, wenn mit den bautechni­schen Nachweisen der Prüfbe­richt eines Prüfingenieurs vorge­legt wird, mit dem die­ser die Vollständigkeit und Richtig­keit der bautechni­schen Nach­weise bestätigt. Die bautech­nischen Nachweise und der Prüf­bericht müssen der Bau­aufsichtsbehör­de vor Ertei­lung der Bauge­nehmigung vor­liegen. Der Bauherr hat mit der Anzeige der ab­schlie­ßen­den Fertigstellung (§ 84 Abs. 1) eine Erklärung des Prüf­ingenieurs vorzulegen, mit der die Bau­ausführung entspre­chend den geprüften bautechni­schen Nachweisen versichert wird.

§ 71
Behandlung des Bauantrages

(1) Die Bauaufsichtsbehörde soll binnen zwei Wo­chen nach Eingang des Antrags prüfen, ob die Bauvorlagen vollstän­dig sind. Fehlen­de An­gaben und Bauvorlagen sind unter deren Benennung unverzüg­lich nachzufor­dern.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann den Bau­antrag zurückwei­sen, wenn die Bauvor­lagen unvollständig sind oder er­hebliche Män­gel aufweisen und der Bauherr der Nachfor­derung nach Absatz 1 Satz 2 nicht fristge­recht nach­kommt.

(3) Die Träger öffentlicher Belange nehmen innerhalb ei­nes Mo­nats Stellung. Be­darf die Erteilung der Bauge­neh­mi­gung nach landes­rechtlichen Vor­schrif­ten der Zu­stim­mung oder des Einver­nehmens einer ande­ren Körperschaft oder Behörde oder ist die Bauge­nehmigung im Benehmen mit einer solchen Stelle zu er­teilen, so gelten die Zu­stim­mung oder das Einver­nehmen als er­teilt und das Benehmen als hergestellt, wenn die Stelle ihre Zustimmung, ihr Einvernehmen oder ihr Beneh­men nicht innerhalb eines Mo­nats nach Zu­gang des Ersu­chens unter An­gabe der Gründe ver­wei­gert.

(4) Ist für das Vorhaben eine Genehmi­gung, Erlaubnis, Zu­lassung oder Bewil­ligung nach anderen als baurechtlichen Vorschrif­ten er­for­der­lich, so darf die Bauge­neh­mi­gung erst erteilt werden, wenn der Bau­aufsichts­behörde diese Geneh­migung, Erlaubnis, Zu­lassung oder Bewilligung vorliegt.

(5) Liegt der Bauaufsichts­behörde ein Sam­melgutachten einer Körperschaft oder Be­hörde zu den von ihr wahrge­nommenen öffent­lichen Belan­gen für das Gebiet oder Teile des Ge­biets einer Gemeinde oder für bestimmte Gebäude vor, so entfällt die Betei­ligung der Körperschaft oder der Behörde, wenn das Vorha­ben den Festlegungen des Sam­melgut­achtens entspricht.

(6) Soweit dies zur Beschleu­nigung und Ver­einfachung des Ver­fahrens erforderlich ist, führen die Bauaufsichtsbehör­den zur Abstim­mung zwischen den Trägern öffentlicher Be­lange und anderen beteiligten Stellen einen Anhörungs­termin durch.

(7) Einer Prüfung bautechni­scher Nach­weise bedarf es nicht, soweit mit dem Bau­an­trag Nachweise vorgelegt wer­den, die von der obersten Bauaufsichtsbehörde allge­mein ge­prüft sind (Ty­pen­prü­fung). Typen­prüfun­gen der Länder der Bun­desrepu­blik Deutsch­land gelten auch im Land Bran­den­burg.

§ 72
Abweichungen

(1) Die Bau­aufsichtsbehörde kann Abweichun­gen von bauauf­sicht­lichen Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund die­ses Geset­zes erlas­sener Vorschriften zulassen, wenn die Ab­wei­chun­gen

  1. dem Zweck der bau­auf­sicht­lichen An­for­de­rung in glei­cher Weise ­ent­sprechen,
  2. die nachbarlichen Inter­essen nicht beein­träch­tigen und
  3. mit den öffentlichen Belangen ver­einbar sind,

soweit in diesem Gesetz und in aufgrund dieses Gesetzes erlasse­nen Vorschriften nicht­s ande­res geregelt ist.

(2) Ist für bauliche Anlagen, andere An­lagen o­der Einrich­tun­gen, die keiner Ge­neh­mi­gung bedürfen, eine Abwei­chung erfor­der­lich, so ist diese Abweichung schrift­lich zu be­antra­gen. Für Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 des Bauge­setzbuches gilt dies entspre­chend.

(3) Zu Abweichungen von ört­li­chen Bau­vor­schrif­ten nach § 89 ist das Einvernehmen der Ge­meinde erforderlich. § 36 Abs. 2 Satz 2 des Bauge­setz­buches und § 5 Abs. 3 des Maß­nah­men­ge­setzes zum Bauge­setz­buch gel­ten ent­sprechend.

§ 73
Beteiligung der Nachbarn

(1) Nachbarn sind die Eigen­tümer oder Erb­bau­berechtigten der an das Baugrundstück an­grenzenden Grund­stücke.

(2) Vor der Zulassung von Abweichungen nach § 72 Abs. 1 und vor der Erteilung von ­Be­frei­un­gen nach § 31 Abs. 2 des Baugesetz­buches, die­ öf­fent­lich-recht­lich ge­schütz­te nach­barli­che Be­lange berühren kön­nen, ha­t die Bau­auf­sichts­­be­hör­de die be­troffe­nen Nach­barn von dem Vor­haben zu be­nach­richti­gen und ihnen Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me in­ner­halb von zwei Wochen zu ge­ben. Der Bau­herr hat der Bau­auf­sichts­be­hörde die be­troffe­nen Nach­barn nam­haft zu ma­chen und auf Ver­langen Un­ter­lagen zu ihrer Betei­ligung zur Ver­fügung zu stellen. Ist ein Nach­bar nur schwer zu er­mit­teln, so ge­nügt die Benach­richtigung des unmit­tel­ba­ren Besit­zers.

(3) Die Benachrichtigung ent­fällt, wenn der Nachbar dem Vor­ha­ben, der Zulassung der Ab­wei­ch­ung oder der Erteilung der Bef­rei­ung schrift­lich zu­ge­stimmt oder die Zu­stimm­mung be­reits schrift­lich gegen­über der Bau­auf­sichts­behör­de ver­wei­gert hat.

(4) Der Nachbar hat das Recht, die vom Bau­herrn ein­ge­reich­ten Bau­vor­lagen bei der Bauaufsichtsbehörde ein­zu­se­hen. § 29 des Ver­­wal­tungsverfah­rens­ge­setzes für das Land Brandenburg bleibt unbe­rührt.

(5) Hat ein Nachbar oder ein von der Bauauf­sichtsbehörde hin­zugezogener Verfahrensbe­teiligter nicht Stellung ge­nom­men oder wird seinen Ein­wen­dun­gen nicht ent­spro­chen, so ist ihm eine Aus­ferti­gung der Bau­genehmi­gung oder der Ent­schei­dung über die Ab­wei­chung oder Befreiung zuzu­stellen.

(6) Im übrigen gelten für die Betei­li­gung im bauaufsicht­lichen Ver­fahren die Vor­schriften des Verwaltungs­ver­fah­rens­geset­zes für das Land Brandenburg.

§ 74
Baugenehmigung und Baubeginn

(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-recht­lichen Vor­schriften ent­gegenstehen.

(2) Die Bauge­neh­mi­gung bedarf der Schrift­form. Sie ist nur inso­weit zu begrün­den, als von nachbarschützen­den Vor­schrif­ten eine Abweichung zugelassen oder eine Befrei­ung erteilt wird und der Nachbar der Abweichung oder Be­freiung nicht zu­ge­stimmt hat. Mit der Bau­genehmi­gung ist dem Antrag­steller eine Aus­fertigung der mit einem Genehmigungs­ver­merk ver­sehe­nen Bau­vorlagen zuzustel­len.

(3) Die Baugenehmigung gilt auch für und gegen den Rechts­nach­folger des Bau­herrn.

(4) Bauliche Anlagen, die nur auf beschränkte Zeit errich­tet werden dürfen oder sol­len, kön­nen ­be­fri­stet geneh­migt wer­den, wenn sicher­ge­stellt ist, daß die Anlagen nach Frist­ablauf be­sei­tigt werden und ein ordnungsgemä­ßer Zustand hergestellt wird. Diese Verpflichtung ist als Nebenbestimmung in die Bauge­nehmi­gung aufzunehmen. Die Bauaufsichtsbehörde kann zu­sätzlich eine angemessene Sicherheitslei­stung verlan­gen.

(5) Die Baugenehmigung wird unbe­scha­det der privaten Rech­te Dritter erteilt.

(6) Die Gemeinde oder das Amt ist von der Entschei­dung der Bau­aufsichtsbehörde im bauaufsichtlichen Genehmigungs­ver­fahren durch eine Ausfer­ti­gung des Bescheides zu un­ter­rich­ten.

(7) Vor Zugang der Baugeneh­migung darf mit der Bau­aus­füh­rung nicht be­gon­nen wer­den. Hat die Bauaufsichtsbe­hörde das Wirksam­wer­den der Bau­ge­neh­mi­gung vom Eintritt eines künf­tigen Ereignisses ab­hängig ge­macht, so kann sie sich die Frei­gabe der Bau­ar­beiten vorbe­hal­ten. In diesem Fall darf vor dem Zu­gang der Be­schei­ni­gung, aus der die Ge­neh­mi­gung des Vor­ha­bens, das Genehmigungs­datum, das Ak­ten­zeichen des Ge­neh­mi­gungs­ver­fahrens und die Frei­gabe der Bauarbeiten her­vor­geht (Bau­frei­gabe­schein) mit der Bauaus­führung nicht be­gonnen werden. Baugeneh­mi­gun­g, Bau­vor­lagen und Bau­frei­gabeschein müs­sen an der Bau­stelle von Bau­be­ginn an vor­lie­gen.

(8) Vor Baubeginn muß die Grundriß­fläche der baulichen Anlage abge­steckt und ihre Hö­hen­lage festgelegt sein. Die Bau­auf­sichts­be­hörde kann verlangen, daß die Ein­haltung der fest­ge­legten Grundfläche und Hö­hen­la­ge von ihr abge­nom­men oder ihr nach­gewie­sen wird.

(9) Der Bauherr hat den Aus­führungs­beginn genehmigungs­be­dürfti­ger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbei­ten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Mona­ten minde­stens eine Woche vorher der Bauauf­sichts­behörde schriftlich mitzuteilen.

(10) Auch nach Erteilung der Bauge­neh­mi­gung können Anfor­derungen gestellt wer­den, um bei der Genehmigung nicht voraus­sehbar gewe­sene Gefah­ren oder un­zumut­bare Belästi­gungen von der Allgemein­heit oder den Benut­zern der bauli­chen Anlage abzuwenden.

§ 75
Teilbaugenehmigung

(1) Ist ein Bau­antrag einge­reicht, so kann der Beginn der Bau­arbeiten für die Bau­gru­be und für einzelne Bau­teile oder Bau­ab­schnitte auf schriftlichen Antrag schon vor Er­teilung der Baugenehmigung schriftlich gestattet werden (Teilbauge­neh­mi­gung). § 74 gilt entspre­chend.

(2) In der Baugenehmigung können für die bereits begon­ne­nen Teile des Bauvorha­bens zusätz­liche Anforderungen gestellt wer­den, wenn sich bei der weiteren Prüfung der Bau­vor­lagen ergibt, daß die zusätzlichen Anforde­rungen wegen der öffent­li­chen Si­cherheit oder Ordnung erfor­derlich sind.

§ 76
Vorbescheid

(1) Vor Einreichung des Bau­antrages kann auf schriftli­chen An­trag des Bauherrn zu einzel­nen Fragen des Bau­vor­ha­bens ein schriftli­cher Be­scheid (Vor­bescheid) erteilt werden. Der Vor­bescheid gilt drei Jah­re.

(2) Die §§ 68, 71, 73, 74 ­Abs. 1 bis 6 und § 78 Abs. 2 ­gel­ten ent­spre­chend.

§ 77
Städtebaulicher Vorbescheid

(1) Über die Zuläs­sig­keit des Vor­ha­bens und die Verein­bar­keit des Vorha­bens mit ande­ren öffentlich-recht­lichen Vor­schriften entscheidet die Bauaufsichtsbehörde auf An­trag durch Ertei­lung eines städtebaulichen Vorbescheids. Dabei werden insbe­son­de­re ge­prüft:

  1. die planungsrechtliche Zulässigkeit nach dem Baugesetz­buch und dem Maßnahmenge­setz zum Bau­gesetzbuch,
  2. die grundsätzliche Ver­einbarkeit mit ande­ren öf­fent­lich-rechtlichen Vorschrif­ten,
  3. die Erschließung (§ 4),
  4. die Zugänge und Zufahr­ten (§ 5),
  5. die Abstandsflächen (§ 6),
  6. die nicht überbauten Flächen und Kin­der­spiel­plätze (§ 9),
  7. die Gestaltung (§ 12),
  8. die Einleitung der Ab­wässer in Kleinklä­ranla­gen, Gruben und Sicker­anlagen (§ 45),
  9. Aufenthaltsräume und Wohnungen in Kellerge­schossen (§ 50),
  10. die Zahl und Anordnung der erforderli­chen Stellplätze und Garagen (§ 52).

(2) Im Ge­nehmi­gungs­ver­fah­ren ent­schei­det die Bau­auf­sichts­­behörde über die be­son­de­ren tech­ni­schen Belange, insbe­son­de­re über

  1. die Überein­stim­mung des Vorhabens mit den son­stigen Vor­schriften die­ses Ge­set­zes, den aufgrund dieses Ge­set­zes er­lasse­nen Vorschriften und anderen öf­fent­li­ch-recht­lichen Vorschriften in techni­scher Hin­sicht,
  2. die bautechnischen Nach­weise und
  3. die Erfüllung der Neben­bestim­mun­gen des städte­bauli­chen Vorbescheids.

(3) Der städtebauliche Vorbe­scheid gilt drei Jah­re. Die §§ 68, 70 bis 73, 74 ­Abs. 1 bis 6 und § 78 Abs. 2 ­gel­ten ent­spre­chend.

§ 78
Geltungsdauer der Genehmigung

(1) Die Baugenehmigung und die Teilbauge­neh­mi­gung erlö­schen, wenn innerhalb von drei Jahren nach Er­teilung der Genehmi­gung mit der Aus­führung des Bauvorhabens nicht be­gon­nen oder die Bauausführung länger als ein Jahr unterbro­chen worden ist. Ein Vorbescheid oder städte­baulicher Vorbescheid er­lischt mit Wirk­samkeit der Baugeneh­migung.

(2) Die Frist nach Absatz 1 kann auf schrift­lichen Antrag je­weils um zwei Jahre ver­län­gert werden. Die Frist kann auch rück­wirkend ver­längert wer­den, wenn der An­trag vor Frist­ablauf bei der Bauaufsichtsbehörde einge­gangen ist.

§ 79
Genehmigung Fliegender Bauten

(1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeig­net und bestimmt sind, an verschie­denen Orten wieder­holt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrich­tungen und Bau­gerü­ste gelten nicht als Fliegende Bauten.

(2) Fliegende Bauten bedürfen einer Aus­füh­rungsge­nehmi­gung, bevor sie erstmals aufge­stellt und in Gebrauch genom­men wer­den. Dies gilt nicht für Flie­gen­de Bau­ten bis zu 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden, sowie für Zelte bis zu einer Grund­flä­che von 75 m².

(3) Die Ausführungsgenehmi­gung wird von der obersten Bau­auf­sichtsbehörde er­teilt. Hat der Antragsteller im Land Bran­den­burg keine Haupt­woh­nung oder keine gewerb­liche Nie­der­las­sung, so ist die oberste Bauaufsichtsbehörde nur zustän­dig, wenn der Flie­gen­de Bau im Land Bran­den­burg erstmals auf­ge­stellt und in Ge­brauch ge­nom­men wer­den soll.

(4) Die Genehmigung wird für eine be­stimmte Frist erteilt, die höchstens fünf Jahre be­tragen darf. Sie kann auf schriftli­chen Antrag von der für die Erteilung der Ausfüh­rungs­geneh­migung zuständigen Behörde jeweils um bis zu fünf Jahre ver­längert werden; § 78 Ab­s. 2 Satz 2 gilt ent­spre­chend. Die Geneh­mi­gungen werden in ein Prüf­buch einge­tragen, dem eine Aus­ferti­gung der mit einem Genehmigungs­ver­merk zu versehen­den Bau­vorlagen beizu­fü­gen ist. Aus­füh­rungsgeneh­migungen der Länder der Bundesrepu­blik Deutschland gelten auch im Land Brandenburg.

(5) Der Inhaber der Ausfüh­rungsgeneh­mi­gung hat den Wech­sel sei­nes Wohnsitzes oder sei­ner gewerblichen Nie­derlassung oder die Über­tra­gung eines Fliegenden Baues an Dritte der obersten Bauaufsichtsbehörde anzu­zei­gen. Die oberste Bauauf­sichtsbe­hörde trägt die Ände­run­gen in das Prüfbuch ein. War die oberste Bau­aufsichtsbehörde bisher nicht zuständig, so teilt sie die Än­derung und den Wechsel der Zuständig­keit der bisher zu­stän­di­gen Be­hör­de mit.

(6) Fliegende Bauten, die nach Ab­satz 2 Satz 1 einer Ausfüh­rungsgeneh­migung be­dür­fen, dürfen unbeschadet ande­rer Vor­schrif­ten nur in Ge­brauch genommen wer­den, wenn ihre Auf­stellung der unteren Bauauf­sichtsbehörde des Auf­stellungs­ortes unter Vorlage des Prüf­bu­ches angezeigt ist. Die Bauauf­sichts­behörde kann die Inbetriebnah­me dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhän­gig ma­chen. Das Er­gebnis der Abnah­me ist in das Prüfbuch ein­zutragen. In der Ausfüh­rungs­genehmi­gung kann bestimmt werden, daß Anzei­gen nach Satz 1 nicht erforderlich sind, wenn eine Gefähr­dung im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten ist.

(7) Die für die Erteilung der Ge­brauchs­abnah­me zuständige untere Bauaufsichts­behörde kann Auflagen machen oder die Aufstellung oder den Gebrauch Fliegender Bauten unter­sagen, so­weit dies nach den örtli­chen Verhält­nissen oder zur Abwehr von Gefah­ren erfor­der­lich ist, insbesondere weil die Be­triebs­sicherheit oder Standsi­cherheit nicht oder nicht mehr gewähr­leistet ist oder weil von der Ausfüh­rungs­genehmi­gung abgewi­chen wird. Wird die Auf­stellung oder der Ge­brauch aufgrund von Mängeln am Flie­genden Bau unter­sagt, so ist dies in das Prüfbuch einzutra­gen. Die ausstel­lende Behörde ist zu benach­richtigen, das Prüf­buch ist einzuziehen und der aus­stellenden Behörde zuzuleiten, wenn die Herstellung ordnungs­gemäßer Zustände in­nerhalb ange­messener Frist nicht zu erwar­ten ist.

(8) Bei Fliegenden Bauten, die von Besu­chern betreten und länge­re Zeit an einem Aufstel­lungsort betrieben werden, kann die für die Ge­brauchsabnah­me zustän­dige Bau­auf­sichtsbehörde aus Grün­den der Sicher­heit Nachabnah­men durchführen. Das Er­gebnis der Nach­abnahme ist in das Prüf­buch einzutra­gen.

(9) § 68 Abs. 2 und 4 und § 83 Ab­s. 1 und 3 gelten ent­spre­chend.

§ 80
Zustimmung zu Vorhaben öf­fentlicher Bau­herren

(1) Bauvorhaben des Bundes und des Lan­des be­dür­fen kei­ner Ge­neh­mi­gung, Über­wa­chung und Bauzu­stands­besich­ti­gung, wenn

  1. der öffentliche Bauherr die Leitung der Ent­wurfsarbeiten und die Bau­überwa­chung einer Baudienststelle übertra­gen hat und
  2. die Baudienststelle mit einem Beamten mit der Befähi­gung zum höhe­ren bau­tech­nischen Verwal­tungsdienst und ­mit son­stigen ge­eigneten Fach­kräften aus­reichend be­setzt ist. An Stelle eines Beamten des höhe­ren bau­technischen Ver­wal­tungsdien­stes kann eine Per­so­n mit Hoch­schul­ab­schluß im Bauin­ge­nieur­we­sen oder in Architektur be­schäf­tigt wer­den, die die erfor­derli­chen Kennt­nisse der Bau­tech­nik, der Bau­ge­staltung und des öffent­li­chen Bau­rechts hat.

Solche baulichen Anlagen be­dürfen jedoch der Zustimmung der obersten Bauaufsichts­be­hörde, wenn sie sonst ge­neh­mi­gungs­pflich­tig wären (Zu­stim­mungs­ver­fahren).

(2) Für das Zustimmungsver­fahren gelten § 68 Abs. 1 bis 4 und die §§ 71 bis 78 entspre­chend. Für die Ent­scheidung nach § 37 Abs. 1 des Bauge­setzbuches ist die oberste Bauaufsichts­be­hörde zuständig. Vor der Entschei­dung ist die Ge­meinde zu hö­ren.

(3) Im Zustimmungsverfahren werden die §§ 12 bis 56 sowie die bautechnischen Nach­weise ­nicht geprüft. Der öf­fent­li­che Bau­herr trägt die Ver­ant­wor­tung, daß Ent­wurf, Aus­füh­rung und Zu­stand der bauli­chen An­lagen sowie ande­rer Anlagen und Einrich­tun­gen den öf­fent­lich-recht­lichen Vor­schrif­ten ent­spre­chen. Die Baudienst­stelle nimmt inso­weit die Auf­gaben und Befug­nisse einer unte­ren Bauaufsichts­behörde nach § 64 Abs. 2 und 3 wahr.

(4) Über Abweichungen nach § 72 und Aus­nahmen und Be­freiungen nach § 31 des Bau­ge­setzbuches sowie über er­laub­nis­pflichti­ge Maß­nah­men nach § 15 Abs. 4 des Branden­bur­gischen ­Denkmalschutzge­set­zes ent­scheidet die ober­ste Bau­aufsichtsbehörde im Zu­stim­mungs­ver­fah­ren.

(5) Bauliche Anlagen, die der Lan­des­ver­teidi­gung dienen und in militärischen Sicherheits­bereichen liegen, sind ab­wei­chend von den Ab­sät­zen 1 und 2 der obersten Bauaufsichts­behörde vor Baube­ginn in ge­eig­ne­ter Weise zur Kennt­nis zu bringen. Die Zustimmung nach § 37 Abs. 2 des Baugesetzbuches erteilt die ober­ste Bauauf­sichtsbehörde. Im übri­gen wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit. § 79 Abs. 2 bis 9 findet auf Flie­gende Bau­ten, die der Landesverteidigung die­nen, keine An­wen­dung.

Abschnitt 3
Besondere bauaufsichtliche Maßnahmen

§ 81
Baueinstellung

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Ein­stel­lung der Bau­arbeiten anordnen, wenn

  1. die Ausführung eines genehmi­gungsbe­dürftigen oder nach § 80 zustim­mungs­be­dürfti­gen Bauvor­ha­bens entgegen den Vor­schrif­ten des § 74 Abs. 7 und 9 be­gon­nen wurde,
  2. bei der Ausführung eines Bauvorhabens von den geneh­mig­ten Bauvor­lagen abge­wi­chen oder gegen baurechtliche Vor­schrif­ten verstoßen wird,
  3. Bauprodukte verwendet werden, die nach § 20 nicht ge­han­delt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen oder
  4. Bauprodukte verwendet werden, die unbe­rechtigt mit dem CE‑Zeichen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2) oder dem Ü‑Zei­chen (§ 25 Abs. 4) gekennzeichnet sind.

(2) Werden unzulässige Bau­arbeiten trotz einer schrift­lich oder mündlich ver­fügten Ein­stel­lung fortgesetzt, so kann die Bau­auf­sichts­behörde die Baustelle versie­geln oder die an der Baustelle vorhan­de­nen Bau­pro­duk­te, Gerä­te, Maschinen und Bau­hilfsmit­tel in amtli­chen Gewahr­sam brin­gen.

§ 82
Beseitigung baulicher Anlagen

(1) Werden bauliche Anlagen im Wider­spruch zu öffentlich-recht­lichen Vorschriften er­rich­tet oder geändert, so kann die Bauauf­sichts­behör­de die teilweise oder voll­stän­dige Be­seiti­gung der bauli­chen Anlagen anord­nen, wenn nicht auf andere Weise recht­mäßige Zustände herge­stellt werden kön­nen. Wer­den bauli­che An­lagen im Wider­spruch zu öffent­lich-rechtli­chen Vor­schriften benutzt, so kann diese Benutzung untersagt werden.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Beseitigung einer bau­lichen Anlage auch dann anord­nen, wenn diese nicht genutzt wird und zu verfallen droht und ein öffentli­ches oder schutz­würdiges priva­tes Interesse an ihrer Erhaltung nicht besteht. Für Grund­stücke gilt § 9 Abs. 1 ent­sprechend.

(3) Absatz 1 gilt für Werbe­anlagen und Wa­renautomaten ent­spre­chend.

§ 83
Bauüberwachung

(1) Die Bauaufsichts­be­hörde kann die Ein­haltung der öf­fent­lich-rechtlichen Vor­schrif­ten und Anforderungen und die ord­nungs­gemä­ße Erfül­lung der Pflich­ten der am Bau Beteilig­ten überprü­fen.

(2) Die Bauaufsichtsbehörden und die von ihr Beauftragten können Proben von Bau­pro­duk­ten, soweit erforderlich auch aus fertigen Bauteilen, ent­nehmen und prüfen lassen.

(3) Den mit der Überwachung beauf­trag­ten Personen ist jeder­zeit Einblick in die Ge­neh­migungen, Zulassungen, Prüfzeug­nis­se, Über­einstim­mungserklä­rungen, Überein­stim­mungs­zerti­fi­kate, Überwachungsnach­weise, Zeug­nisse und Aufzeichnun­gen über die Prü­fungen von Bauprodukten, in die Bautagebü­cher und an­dere vorgeschriebe­ne Auf­zeichnun­gen zu ge­wäh­ren.

§ 84
Bauzustandsbesichtigung

(1) Die Fer­tigstellung des Rohbaus und die ab­schlie­ßende Fertig­stellung genehmigungs­pflichti­ger bauli­cher Anlagen sind der Bau­auf­sichtsbehör­de vom Bauherrn jeweils zwei Wochen vorher anzuzeigen, um der Bauauf­sichtsbehörde eine Besichti­gung des Bauzu­standes zu ermögli­chen. Der Rohbau ist fertig­gestellt, wenn die tragenden Teile, Schorn­stei­ne, Brandwände, not­wendige Treppen und die Dachkon­struk­tion voll­endet sind. Zur Be­sichtigung des Rohbaus sind die Bauteile, die für die Standsi­cherheit und, soweit möglich, die Bauteile, die für die Feuersicherheit, den Wärme- und den Schall­schutz sowie für die Abwasserbesei­ti­gung we­sentlich sind, der­art offen zu halten, daß Maße und Aus­füh­rungs­art geprüft wer­den können. Die abschlie­ßende Fertigstel­lung umfaßt auch die Fertigstel­lung der Wasserver­sorgungs- und Ab­was­serbeseiti­gungs­anla­gen. Der Bauherr hat für die Besichti­gung und die damit ver­bunde­nen mög­lichen Prüfungen die erfor­derlichen Arbeits­kräfte und Geräte bereit­zustellen.

(2) Ob und in welchem Umfang eine Be­sichti­gung nach Ab­satz 1 durch­geführt wird, bleibt dem Ermessen der Bau­auf­sichts­be­hör­de über­lassen. Über das Ergebnis der Besich­ti­gung ist auf Verlangen des Bauherrn eine Bescheini­gung auszustel­len.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann über Ab­satz 1 hinaus ver­lan­gen, daß ihr oder einem Beauf­tragten Beginn und Been­digung be­stimm­ter Bauarbeiten angezeigt werden.

(4) Mit dem Innenausbau darf erst einen Tag nach dem in der Anzeige nach Absatz 1 ge­nannten Zeitpunkt der Fertig­stellung des Roh­baus begonnen werden, soweit die Bau­aufsichtsbehör­de nicht einem früheren Be­ginn des Innenaus­baus zuge­stimmt hat.

(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann ver­lan­gen, daß bei Bau­aus­füh­rungen die Arbei­ten erst fortgesetzt oder die Anlagen erst be­nutzt werden, wenn sie von ihr oder ei­nem beauf­tragten Sachver­ständigen geprüft wor­den sind.

(6) Nach Fertig­stellung des Rohbaus ist die Eignung der Schorn­steine, nach ab­schlie­ßen­der Fertigstellung sind die Brandsi­cher­heit und die sichere Abführung der Ver­bren­nungs­gase sowie die Funk­tions- und Brand­sicherheit der Lüftungs­anlagen vom Be­zirks­schornstein­feger­meister schriftlich zu beschei­nigen.

(7) Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie ordnungs­gemäß fertigge­stellt und sicher benutzbar ist, frühe­stens jedoch eine Woche nach dem in der Anzei­ge nach Ab­satz 1 genannten Zeitpunkt der Fertigstel­lung. Die Bau­auf­sichtsbehörde soll gestat­ten, daß die bauliche Anlage ganz oder teilweise schon früher benutzt wird, wenn wegen der öffentli­chen Si­cher­heit oder Ordnung Bedenken nicht beste­hen.

§ 85
Verbot unrechtmäßig gekenn­zeich­neter Bauprodukte

Sind Bau­produkte ent­gegen § 25 mit dem Ü‑Zeichen gekenn­zeich­net, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Ver­wen­dung dieser Bau­produk­te untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder be­sei­ti­gen lassen.

§ 86
Anpassung bestehender bauli­cher An­lagen

(1) Wenn es zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Le­ben oder Gesundheit erfor­der­lich ist, kann die Bauauf­sichtsbehörde die Vorschrif­ten dieses Gesetzes oder die auf­grund dieses Gesetzes er­lassenen Vor­schriften auch auf beste­hende bauliche An­lagen und andere Anlagen und Einrich­tungen anwenden.

(2) Sollen bauliche Anlagen wesentlich ge­ändert werden, so kann gefor­dert werden, daß auch die nicht unmittelbar berühr­ten Teile der baulichen Anlage mit diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vor­schrif­ten in Einklang ge­bracht werden, wenn

  1. die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entspre­chen, mit den beab­sichtigten Arbeiten in einem konstruk­ti­ven Zu­sam­menhang stehen und
  2. die Durchführung dieser Vorschriften bei den von den Ar­bei­ten nicht be­rühr­ten Teilen der baulichen Anlage keine un­zu­mutbaren Mehrkosten verursacht.

Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten

§ 87
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungs­wid­rig handelt, wer vorsätzlich oder fahr­läs­sig

  1. einer nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, § 88 Abs. 3 oder 4 Nr. 2 und 3 er­lasse­nen Rechtsverordnung oder einer nach § 89 Ab­s. 1 und 3 erlas­senen Satzung zuwi­der­han­delt, sofern die Rechts­ver­ord­nung oder die Satzung für einen be­stimm­ten Tatbe­stand auf diese Bußgeldvor­schrift ver­weist,
  2. einer vollziehbaren schriftlichen Anord­nung der Bauauf­sichts­behörde zuwider­handelt, die aufgrund dieses Ge­setzes oder aufgrund einer nach diesem Ge­setz zulässigen Rechtsverordnung oder Sat­zung erlassen wor­den ist, so­fern die Anord­nung auf diese Bußgeldvor­schrift ver­weist,
  3. bei der Errichtung oder dem Be­trieb einer Bau­stelle ent­gegen dem § 14 Abs. 3 oder 4 Schutzmaß­nah­men nicht durch­führt oder durch­füh­ren läßt oder entgegen § 14 Abs. 5 Abgrenzun­gen, Warn­zei­chen oder Sc­hutz­vor­rich­tun­gen nicht auf­ste­llt oder an­bringt oder aufstellen oder an­bringen läßt,
  4. ohne die erforderliche Genehmigung (§ 74) oder Teilbau­ge­neh­migung (§ 75) oder ab­weichend davon bauliche An­lagen errich­tet, ändert, be­nutzt, abbricht oder in ihrer Nutzung ändert,
  5. Fliegende Bauten ohne Ausführungsge­neh­migung (§ 79 Abs. 2) in Ge­brauch nimmt oder ohne Anzeige und Ab­nah­me (§ 79 Abs. 6) in Ge­brauch nimmt,
  6. entgegen der Vorschrift des § 69 Abs. 4 oder des § 74 Abs. 7 mit der Bau­ausführung be­ginnt, ent­gegen der Vor­schrift des § 84 Abs. 4 mit dem In­nen­ausbau be­ginnt oder entgegen der Vorschrift des § 84 Abs. 7 Satz 1 bauli­che An­lagen be­nutzt,
  7. entgegen § 20 Abs.1 Nr. 1 Bauproduk­te ohne das Ü‑Zei­chen verwendet,
  8. entgegen § 24 Bauarten ohne die erfor­derli­che allgemeine bauaufsicht­liche Zulas­sung oder Zustim­mung im Einzel­fall anwendet,
  9. entgegen § 25 Abs. 4 Bauprodukte mit dem Ü‑Zeichen kenn­zeichnet, ohne daß die Voraussetzungen zur Abgabe einer Übereinstimmungserklä­rung (§ 26) vor­liegen oder ohne daß ein Über­ein­stim­mungs­zertifikat (§ 27) erteilt ist,
  10. als Bauherr oder als dessen Vertreter ent­ge­gen der Vor­schrift des § 3 Abs. 4 Satz 1 die Technischen Baube­stim­mun­gen nicht beachtet, ent­gegen der Vor­schrift des § 58 Abs. 1 Satz 2 keinen Entwurfs­verfas­ser, Unter­neh­mer und Bauleiter be­stellt, ent­gegen der Vor­schrift des § 58 Abs. 2 Satz 3 ge­nehmi­gungs­bedürf­ti­ge Ab­bruch­arbei­ten in Selbst- oder Nachbarschafts­hilfe aus­führt, ent­gegen der Vorschrift des § 58 Abs. 4 den Wechsel des Bauherrn nicht anzeigt, ent­gegen den Vorschrif­ten des § 74 Abs. 9, des § 84 Abs. 1 Satz 1 oder des § 84 Abs. 3 seiner Anzei­ge­pflicht aus § 58 Abs. 1 Satz 3 nicht nach­kommt,
  11. als Entwurfsverfasser oder Fachplaner oder als des­sen Ver­treter entge­gen der Vor­schrift des § 3 Abs. 4 Satz 1 die Technischen Baube­stim­mungen nicht beachtet oder der Vor­schrift des § 59 Abs. 1 Satz 3 zuwi­der­handelt,
  12. als Unternehmer oder als dessen Ver­treter bei den von ihm über­nommenen Arbeiten entgegen der Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 1 die Tech­nischen Baubestimmun­gen nicht beach­tet oder der Vorschrift des § 61 Abs. 1 zuwi­der­han­delt,
  13. als Bauleiter oder als dessen Ver­treter entge­gen der Vor­schrift des § 3 Abs. 4 Satz 1 die Technischen Bau­bestim­mun­gen nicht beachtet oder der Vor­schrift des § 62 Abs. 1 Satz 1 und 2 zuwi­der­handelt,
  14. entgegen § 42 Abs. 10 Nr. 2 Feuerungs­anla­gen oder An­lagen zur Abfüh­rung von Verbrennungsgasen orts­fester Verbrennungsmoto­ren in Be­trieb nimmt, ohne daß der Bezirksschorn­stein­fegermeister die Eignung des Schorn­steins, die Brand­si­cherheit und die sichere Ab­führung der Verbrennungsgase schriftlich bescheinigt hat.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wis­sen un­richtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unter­lagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vor­gesehe­nen Verwal­tungsakt zu erwir­ken oder zu verhin­dern.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million Deut­sche Mark geahn­det werden.

(4) Ist eine Ordnungswidrig­keit nach Ab­satz 1 Nr. 8 bis 10 be­gangen worden, so kön­nen Gegenstände, auf die sich die Ord­nungs­wid­rigkeit bezieht, eingezogen werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Ge­setzes über Ord­nungs­wid­rig­kei­ten ist die untere Bauauf­sichts­behör­de.

Teil 7
Rechtsverordnungen und örtli­che Bauvorschriften, Schluß­vor­schriften

§ 88
Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen

(1) Zur Verwirkli­chung der in § 3 Abs. 1 bis 3 bezeichne­ten Anforde­run­gen wird das für die Bauaufsicht zuständige Mit­glied der Landesregierung ermäch­tigt, durch Rechtsver­ord­nung Vor­schriften zu er­lassen über

  1. die nähere Bestimmung allgemeiner An­forderun­gen in den §§ 4 bis 19 und 29 bis 53,
  2. die nähere Bestimmung allgemeiner An­forderun­gen in § 42, insbesonde­re über Feuerungsanlagen und Anlagen zur Ver­tei­lung von Wärme oder zur Warm­was­ser­ver­sor­gung sowie über deren Be­trieb, über Brennstoff­leitungs­anlagen, über Auf­stell­räume für Feuer­stätten, Verbren­nungs­moto­re und Ver­dichter sowie über die Lagerung von Brennstof­fen,
  3. besondere Anforderungen oder Erleich­te­rungen, die sich aus der beson­deren Art oder Nutzung der baulichen An­lagen und Räume für die Er­rich­tung, die Ände­rung, die In­stand­hal­tung, den Be­trieb und die Benut­zung ergeben (§§ 55 und 56), sowie über die An­wendung solcher Anforderun­gen auf beste­hende bauliche Anlagen dieser Art,
  4. eine von Zeit zu Zeit zu wiederholende Nachprü­fung von An­lagen, die zur Ver­hütung erhebli­cher Gefahren oder Nach­teile ständig ordnungs­gemäß in­standge­setzt und in­standge­hal­ten wer­den müs­sen und die Er­stre­kung dieser Nach­prü­fungs­pflicht auf beste­hende Anlagen,
  5. die Anwesenheit fachkun­diger Personen beim Be­trieb tech­nisch schwie­ri­ger bauli­cher Anlagen und Einrichtun­gen, wie Bühnen­betriebe und tech­nisch schwierige Flie­gende Bauten,
  6. den Nachweis der Befähi­gung der in Nr. 5 ge­nannten Per­so­nen.

(2) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Lan­des­regie­rung wird ermächtigt, zu Verfahren, für die die Zustän­digkeit der Bauauf­sichtsbehörden gegeben ist, durch Rechts­verord­nung Vor­schrif­ten zu erlas­sen über

  1. die erforderlichen An­träge, Anzeigen, Nach­weise und Be­schei­nigun­gen,
  2. Umfang, Inhalt und Zahl der Bauvor­la­gen,
  3. soweit erforderlich, das Verfahren im einzelnen.

Er kann dabei für verschiede­ne Arten von Bauvorhaben un­ter­schiedli­che Anforderun­gen und Verfahren festlegen.

(3) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Lan­des­regie­rung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzu­schrei­ben, daß die am Bau Beteilig­ten (§§ 58 bis 62) zum Nach­weis der ordnungs­ge­mäßen Bau­ausführung Beschei­ni­gungen, Bestätigun­gen oder Nach­weise des Entwurfsverfas­sers, der Unter­nehmer, des Bau­leiters, von Sach­ver­stän­digen, sach­ver­ständi­gen Stel­len oder Be­hörden über die Einhal­tung bauaufsicht­licher An­forderun­gen vor­zulegen ha­ben.

(4) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Lan­des­regie­rung wird ermächtigt, zur Vereinfachung, Erleichte­rung oder Be­schleunigung des bau­aufsichtlichen Verfahrens oder zur Entlastung der Bau­auf­sichts­behörden durch Rechtsverord­nung Vorschrif­ten zu erlassen über

  1. weitere und weitergehen­de Ausnahmen von der Genehmi­gungs­pflicht,
  2. die Veränderung des Bau­genehmigungsverfahrens sowie die Einführung eines vom Baugenehmi­gungsverfahren abwei­chenden Verfahrens für Gebäu­de geringer Höhe, die überwiegen­d zu Wohn­zwecken genutzt werden; dabei kann vor­geschrie­ben wer­den, daß auf die behörd­liche Prü­fung der Ein­hal­tung von Vor­schrif­ten der Teile 2 und 3 dieses Ge­setzes ganz oder teil­weise ver­zichtet wird,
  3. den vollständigen oder teilweisen Wegfall der bautech­ni­schen Prüfung bei bestimm­ten Arten von Bauvorhaben,
  4. die Übertragung von Prüfaufgaben der Bauauf­sichtsbe­hörde im Rahmen des bauauf­sicht­lichen Verfahrens ein­schließ­lich der Bauüberwachung und Bauzu­stands­besichti­gung auf Sachverständige oder sachverständige Stellen.

Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 erge­hen im Beneh­men mit dem zu­ständigen Fachausschuß des Landtages.

(5) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Lan­des­regie­rung wird ermächtigt, durch Rechtsverord­nung Vor­schrif­ten für Sach­verständige zu erlas­sen über

  1. die Fachbereiche, in denen die Sachverständi­gen tätig wer­den,
  2. die Anforderungen an die Sachverständigen insbe­sondere in bezug auf deren Aus­bildung, Fach­kenntnisse, Berufs­erfah­rung, persönliche Zuver­lässigkeit sowie Fort- und Weiter­bil­dung,
  3. das Anerkennungsverfah­ren, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen,
  4. die Überwachung der Sachverständigen,
  5. die Übertragung der Be­fugnis zur Anerkennung und Über­wa­chung auf eine der obersten Bauauf­sichtsbehörde nach­geord­nete Behörde oder auf Dritte,
  6. die Festsetzung einer Altersgrenze,
  7. das Erfordernis einer ausreichenden Haftpflichtversiche­rung so­wie
  8. die Vergütung der Sach­verständigen.

(6) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Lan­des­regie­rung wird ermächtigt, durch Rechtsverord­nung

  1. das Ü‑Zeichen (§ 25 Abs. 4) festzulegen und zu diesem Zei­chen zu­sätzliche Angaben zu verlangen,
  2. das Anerkennungsverfah­ren nach § 28 Abs. 1, die Vor­aus­set­zungen für die An­erken­nung, ihren Widerruf und ihr Er­lö­s­chen zu regeln, insbe­sondere auch Al­ters­gren­zen festzu­le­gen, sowie eine aus­reichen­de Haft­pflichtver­siche­rung zu for­dern.

(7) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Lan­des­regie­rung wird ermächtigt, durch Rechtsverord­nung die Zu­stän­digkeit für

  1. die Zustimmung im Ein­zelfall (§§ 23 und 24),
  2. die Erteilung von Typen­prüfungen (§ 71 Abs. 7),
  3. die Genehmigung Fliegen­der Bauten (§ 79),
  4. die Prüfung bautechni­scher Nachweise besonde­ren Schwie­rig­keitsgra­des, einschließlich der Bauüberwachung und Bau­zu­standsbesichtigung,
  5. die Zustimmung zu Vorha­ben öffentlicher Bau­herren (§ 80) oder
  6. die Beratung der unteren Bauaufsichtsbehörden in bauauf­sichtlichen Ange­legenheiten

zur landesweit einheitlichen Wahrnehmung auf eine der ober­sten Bauaufsichtsbehörde nachgeordnete Behörde zu übertra­gen.

(8) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Lan­des­regie­rung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Mini­ster des In­nern und im Beneh­men mit dem Landkreis die Aufga­ben der unteren Bauaufsichts­be­hörde für das Gebiet einer kreis­angehörigen Stadt oder eines Amtes mit mehr als 25 000 Einwohnern durch Rechtsver­ord­nung auf die Stadt oder das Amt zu über­tragen, wenn

  1. Anzahl und Umfang der bauaufsichtlichen Ver­fahren den Auf­bau einer eigenen unteren Bauaufsichtsbehörde recht­fer­ti­gen,
  2. die Stadt oder das Amt den Nachweis einer sach­gerech­ten, wirtschaftli­chen und wirk­samen Auf­gabenwahrneh­mung erbringt, insbesondere die Voraussetzungen des § 63 Abs. 4 erfüllt und
  3. die Leistungskraft der Landkreise nicht gefähr­det wird.

(9) Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Lan­des­regie­rung wird ermächtigt, im Ein­ver­nehmen mit dem für den Vollzug des Geräte­sicher­heitsgesetzes oder des Ener­giewirt­schafts­geset­zes zuständigen Mitglied der Lan­desregierung durch Rechts­ver­ordnung zu be­stim­men, daß die Anforderun­gen, die durch auf­grund des § 11 des Gerä­tesi­cher­heits­geset­zes oder des Energiewirtschafts­gesetzes ergange­ne Rechts­ver­ord­nun­gen an Anlagen und Ein­rich­tungen gestellt werden, ent­spre­chend für bauli­che An­lagen sowie andere Anlagen und Ein­rich­tun­gen gelten, die weder ge­werb­lichen noch wirt­schaft­li­chen Zwecken die­nen und in deren Gefah­ren­bereich auch keine Arbeitneh­mer be­schäf­tigt werden. Er kann auch die Verfah­rensvor­schrif­ten dieser Ver­ord­nungen für anwend­bar erklären oder selbst das Ver­fahren bestim­men sowie Zu­stän­digkei­ten und Gebüh­ren regeln. Dabei kann er auch vor­schrei­ben, daß danach zu er­teilen­de Er­laub­nisse die Bauge­nehmi­gung oder die Zu­stim­mung nach § 80 ein­schließlich der zu­gehörigen Abweichun­gen, Ausnahmen und Befrei­ungen ein­schlie­ßen so­wie der § 12 Abs. 2 des Gerä­te­sicher­heits­gesetzes in­so­weit An­wen­dung fin­det.

§ 89
Örtliche Bauvorschriften

(1) Die Ge­mein­den können ört­liche Bauvor­schriften erlas­sen über

  1. die äußere Gestaltung baulicher An­lagen sowie von Wer­bean­lagen und Waren­auto­ma­ten im Ge­meindegebiet oder bestimm­ten Teilen des Ge­meindegebietes, soweit dies zur Verwirklichung bauge­stal­teri­scher und städte­bauli­cher Ab­sich­ten, insbeson­dere zur Gestal­tung des Straßen-, Orts- oder Land­schafts­bildes erforderlich ist,
  2. besondere Anforderungen an bauliche Anlagen, Werbean­lagen und Waren­auto­maten zum Schutz bestimmter Bau­ten, Stra­ßen, Plätze oder Orts­teile von geschichtli­cher, künst­le­rischer oder städte­bau­licher Bedeu­tung sowie von Bau­denk­mälern und Natur­denkmä­lern,
  3. die Lage, Größe und Aus­stattung von Kin­der­spiel­pät­zen,
  4. die Gestaltung der Gemeinschafts­anla­gen, der Kinderspiel­plätze, der La­ger-, Ab­stell- und Camping­plät­ze, der Stell­plätze für Kraft­fahr­zeu­ge, der Ab­stell­plätze für Fahr­rä­der, der Stellplätze für be­wegli­che Abfall­- und Wert­stoff­behäl­ter, der Lärm­schutz­anla­gen, der unbebauten Flä­chen der bebauten Grund­stücke und die gärtne­rische Ge­stal­tung von Vorgärten,
  5. die Not­wendigkeit oder dasVerbot von Ein­frie­dungen und die Art, die Ge­stal­tung und die Höhe von Einfrie­dungen,
  6. die Einführung einer Genehmigungs­pflicht für ansonsten nach § 67 Abs. 8 ge­neh­mi­gungs­freie Wer­bean­lagen in beson­ders schutzwürdigen Ge­bieten.

Örtliche Bauvorschriften über Werbean­lagen kön­nen sich auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort erstrecken sowie be­stimm­te Ar­ten von Wer­bean­lagen und Wa­ren­auto­maten ausschließen oder sich auf Teile bauli­cher An­lagen oder auf be­stimmte Farben be­schränken.

(2) Die Gemeinde kann durch örtliche Bau­vor­schrif­ten an­dere als die nach § 6 Abs. 5 vorgeschriebenen Ab­stands­flä­chen festsetzen. Eine gerin­gere Tiefe der Abstands­flä­chen darf nur zur Wah­rung der bau­histo­rischen Be­deu­tung oder der son­sti­gen erhal­tens­werten Eigen­art eines bestimmten Ortsteiles fest­ge­setzt wer­den. Brand­schutz, Belich­tung und Be­lüf­tung dür­fen nicht beeinträch­tigt wer­den.

(3) Die Gemeinde kann durch örtliche Bau­vor­schriften in be­stimm­ten Teilen des Ge­mein­de­ge­bie­tes oder für be­stimmte Nut­zun­gen die Herstel­lung von Stell­plätzen und Gara­gen für Kraftfahrzeuge untersagen oder ein­schrän­ken, wenn

  1. Gründe des Verkehrs oder städte­bauli­che Grün­de dies recht­fertigen und
  2. sichergestellt ist, daß zusätz­liche Park­ein­rich­tun­gen für die allgemei­ne Benut­zung oder Gemein­schaftsanlagen in aus­rei­chen­der Zahl und Größe sowie in ge­eigne­ter Be­schaf­fen­heit zur Verfü­gung stehen, die in zumutbarer Entfer­nung von dem Bau­grundstück oder am Rand der von der Satzung erfaßten Ge­bietsteile oder in der Nähe von Halte­stellen leistungs­fähiger öffentlicher Ver­kehrs­mittel liegen, die diese Park­ein­rich­tungen oder Ge­mein­schaft­sanlagen mit den Gebiets­teilen ver­binden.

(4) Die Gemeinde kann durch örtliche Bau­vor­schriften be­stimmen, daß in der Gemeinde oder für Teile der Gemeinde oder für be­stimmte Arten von Bauvorhaben Abstell­plätze für Fahr­räder herge­stellt und bereit­ge­halten werden müssen. Sie kann dabei auch die er­for­derliche Zahl und die Grö­ße, die Lage und die Ausstat­tung dieser Abstellplätze festle­gen.

(5) Die Gemeinde kann durch örtliche Bau­vorschriften be­stimmen, daß in Gebieten, in denen es aus Gründen des § 16 bis 18 erfor­derlich ist, be­stimmte Vorkehrungen zum Schutz vor Einwirkungen im Sinne dieser Bestimmungen oder zur Vermeidung oder zur Minde­rung solcher Einwirkun­gen zu treffen sind.

(6) Die Gemeinde kann durch örtliche Bau­vorschriften die Ablöse­be­träge für Kinder­spiel­plätze und für Stell­plätze und Garagen für Kraft­fahr­zeuge bestimmen.

(7) Die Gemeinde erläßt die örtlichen Bau­vor­schriften als Sat­zung. Vor dem Erlaß der Satzung ist den betroffenen Bürgern und den berührten Trägern öffentlicher Belange Gele­genheit zur Stel­lungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat zu geben. Die Sat­zung ist der Sonderauf­sichtsbe­hör­de (§ 63 Abs. 2 und 3 Satz 2) anzuzeigen. § 11 Abs. 3 des Baugesetz­bu­ches gilt ent­sprechend.

(8) Örtliche Bauvorschriften nach den Absät­zen 1 bis 5 kön­nen auch in

  1. einen Bebauungs­plan,
  2. eine Sat­zung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 ­des Bau­ge­setzbuches oder
  3. eine Satzung über den Vorha­ben- und Er­schlie­ßungs­plan nach § 7 des Maß­nah­menge­setzes zum Baugesetzbuch

als Fest­set­zun­gen auf­ge­nom­men wer­den. Für die Festsetzun­gen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind die Ver­fah­rens­vor­schriften des Bau­ge­setzbu­ches, für die Festsetzungen nach Satz 1 Nr. 3 sind die Verfahrens­vor­schriften des Maßnah­mengeset­zes zum Baugesetzbuch ent­sprechend an­zu­wen­den.

(9) Gestalterische Anforde­rungen können inner­halb der örtli­chen Bau­vor­schrif­ten auch in Form zeichneri­scher Dar­stel­lungen ge­stellt wer­den. Ihre Be­kannt­gabe kann da­durch er­setzt werden, daß dieser Teil der örtlichen Bauvorschrif­ten bei der Ge­meinde zur Einsicht ausge­legt wird; hierauf ist in den ört­lichen Bauvor­schrif­ten hinzu­wei­sen.

§ 90
Ersetzung des gemeindlichen Einverneh­mens

(1) Hat eine Gemeinde, die nicht untere Bau­aufsichtsbe­hörde ist, ihr nach § 72 Abs. 3 dieses Gesetzes oder nach § 14 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 3 Satz 1, § 22 Abs. 6 Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 173 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetz­buches erfor­der­liches Ein­ver­nehmen rechts­wid­rig versagt, soll die Bau­auf­sichts­behörde im Einver­nehmen mit der Kom­mu­nalauf­sichtsbehörde das fehlende Einver­neh­men der Ge­meinde erset­zen. Dies gilt nicht für das Amt als untere Bauaufsichtsbehörde.

(2) Die Gemeinde ist vor Er­setzung des Einvernehmens­ anzu­hören. Dabei ist ihr Ge­legenheit zu geben, binnen einer Frist von einem Monat erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.

(3) Die Genehmigung, mit der die planungsrechtliche Zuläs­sigkeit des Vorhabens festge­stellt wird, gilt zugleich als Er­satz­vor­nahme im Sinne des § 127 der Ge­meinde­ord­nung. Sie ist insoweit zu begründen.

(4) Abweichend von § 130 der Gemeindeord­nung kann die Ge­meinde die Ersetzung des Einvernehmens durch Wi­der­spruch gegen die Genehmigung anfech­ten.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gel­ten entsprechend für das Wi­der­spruchsver­fah­ren.

§ 91
Übergangsvorschriften

(1) Die für nicht geregelte Bauprodukte nach bisheri­gem Recht erteilten allgemeinen bauauf­sicht­lichen Zulas­sungen und Prüfzei­chen gelten als all­gemeine bauaufsichtliche Zulas­sun­gen nach § 21.

(2) Personen, Stellen, Über­wachungsge­mein­schaften oder Behörden, die bisher zu Prüf­stellen bestimmt oder als Über­wa­chungs­stellen anerkannt waren, gelten für ihren bis­herigen Auf­gabenbereich wei­terhin als Prüf‑ oder Über­wachungs­stel­len nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 4. Die Prüf­stel­­len nach Satz 1 gelten bis zum 31. De­zem­ber 1996 auch als Prüf­stellen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Personen, Stellen, Überwa­chungsge­mein­schaf­ten oder Behör­den, die nach bis­heri­gem Recht für die Fremd­über­wachung aner­kannt ­waren, gelten für ihren bisherigen Auf­gabenbereich bis zum 31. Dezember 1996 auch als aner­kann­te Zertifi­zierungs­stellen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.

(3) Überwachungszeichen, mit denen Bau­produkte vor In­krafttreten dieses Ge­setzes gekenn­zeichnet wurden, gelten als Ü‑Zei­chen nach § 25 Abs. 4.

(4) Prüfzeichen und Überwa­chungs­zei­chen aus anderen Län­dern, in denen die Prüf­zei­chen‑ und Überwachungs­pflichten nach bishe­rigem Recht noch bestehen, gel­ten als Ü‑Zei­chen nach § 25 Abs. 4.

(5) Ü‑Zeichen nach § 25 Abs. 4 gelten für Bauproduk­te, für die nach bisherigem Recht ein Prüfzeichen oder der Nachweis der Über­wachung erfor­derlich waren, als Prüf­zei­chen und Überwa­chungszei­chen nach bisheri­gem Recht, so lange in anderen Län­dern die Prüf­zei­chen‑ und Überwa­chungs­pflicht nach bis­he­rigem Recht noch besteht.

(6) Bauprodukte, die nach bisherigem Recht weder prüf­zei­chen‑ noch überwa­chungs­pflichtig waren, bedürfen bis zum 31. Dezember 1995 keines Überein­stimmungsnach­weises nach § 25 Abs. 1.

(7) Die bestehenden Baula­stenverzeichnisse erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2004.

(8) Typengenehmigungen der Länder der Bun­des­repu­blik Deutschland gelten auch im Land Brandenburg.

(9) Das Landesamt für Bauen, Bautechnik und Wohnen bleibt zu­ständige Widerspruchsbehör­de für den Erlaß eines Wider­spruchs­bescheids in den bau­aufsichtlichen Verfahren, in denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Widerspruch erhoben wurde.

(10) Bis zum 31. Dezember 1997 sind abweichend von § 89 Abs. 7 Satz 3 die örtlichen Bauvorschriften der für die Ge­neh­migung von Bebauungsplä­nen zuständigen höheren Verwaltungsbehörde nach dem Bau­gesetzbuch anzuzeigen.

(11) Die Übertragung der Auf­gaben durch Rechtsverordnung nach § 88 Abs. 8 kann frühe­stens mit Wirkung vom 1. Ja­nuar 1998 erfol­gen.

§ 92
Folgeänderungen

Das Brandenburgische Straßenge­setz vom 11. Juni 1992 (GVBl. I S. 186) wird wie folgt geändert:

  1. § 6 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

    "Die Widmung einer Stra­ße für den öffentli­chen Ver­kehr verfügt

    1. für Landes­straßen die obere Stra­ßen­baube­hör­de,
    2. für Kreisstraßen der Kreis oder die kreisfreie Stadt,
    3. für Gemeindestraßen oder sonstige öf­fentliche Straßen die Ge­meinde."

  2. § 10 Abs. 2 bis 5 wird wie folgt gefaßt:

    "(2) Die Straßenbaube­hörde trägt die Verant­wortung, daß die Her­stellung und die Unter­hal­tung der Straßen den Er­for­der­nissen der Si­cherheit und Ordnung genügen. Die Tech­ni­schen Baubestim­mun­gen und die anerkann­ten Re­geln der Baukunst und der Technik sind zu beachten. Die Straßen­bau­behörde kann be­stimm­te Auf­gaben auf beson­dere Sach­ver­stän­di­ge über­­tra­gen; dies gilt für die Ver­wal­tung von Bundes­straßen ent­spre­chend.

    (3) Einer Ge­neh­mi­gung, Zu­stim­mung, An­zeige, Er­laub­nis, Über­wachung oder Ab­nahme be­darf es nicht, wenn die bau­li­chen Anlagen unter ver­ant­wortlicher Leitung einer Stra­ßen­baube­hör­de des Landes, eines Krei­ses oder einer Ge­mein­de hergestellt und un­ter­hal­ten werden. Dies gilt nicht für Gebäude, die Neben­anlagen von Kreis- oder Ge­meinde­stra­ßen sind. Die zu Straßen kreisangehöriger Ge­mein­den gehörenden Kunstbau­ten, wie Brücken, Tun­nel, Stütz- oder Lärmschutz­wände und Treppen­anlagen, bedür­fen der Ge­nehmigung durch die Straßenbaubehörde des Krei­ses.

    (4) Werden Stra­ßen, Wege oder Plätze, die die Eigen­schaft einer öf­fentli­chen Straße erhal­ten sollen, aufgrund öf­fent­lich-recht­licher Ver­träge durch Drit­te hergestellt, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwen­den, daß an­stel­le einer verant­wortli­chen Leitung eine bautechnische Ab­nahme durch die Stra­ßen­baube­hörde erfolgt.

    (5) Die Kreise und die kreisfreien Städ­te kön­nen durch öffentlich-rechtlichen Ver­trag die sich aufgrund der ­Ab­sät­ze 2 und 3 Satz 3 erge­benden Aufgaben dem Land gegen Ersatz der entspre­chen­den Kosten über­tragen. Soweit eine Übertragung nach § 46 Abs. 3 erfolgt, wer­den diese Auf­gaben mit er­faßt."

§ 93
Inkrafttreten, Außerkrafttre­ten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten

  1. das Gesetz zur Einfüh­rung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Bauordnung vom 20. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 950),
  2. das Gesetz über die Bau­ordnung vom 20. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 929),
  3. die Bauprüfein­schrän­kungsverordnung vom 28. August 1992 (GVBl. II S. 550)

außer Kraft.

Potsdam, den 1. Juni 1994

Der Präsident des Landtages Brandenburg

Dr. Herbert Knoblich