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Gesetz über den Beauftragten des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur (Brandenburgisches Aufarbeitungsbeauftragtengesetz - BbgAufarbBG)

Gesetz über den Beauftragten des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur (Brandenburgisches Aufarbeitungsbeauftragtengesetz - BbgAufarbBG)
vom 7. Juli 2009
(GVBl.I/09, [Nr. 09], S.190)

§ 1
Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz regelt die Stellung des Beauftragten des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur. Es dient damit auch der Ausführung von § 38 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das durch Artikel 15 Absatz 64 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.

§ 2
Aufgaben des Landesbeauftragten

(1) Aufgabe des Landesbeauftragten ist die Beratung von Menschen, die von der Verfolgung zur Zeit der sowjetischen Besatzungszone und der DDR unmittelbar und mittelbar betroffen sind, sowie die Vermittlung psychosozialer Betreuung. Dies schließt biografische Bezüge, die vor das Jahr 1945 reichen, mit ein.

(2) Der Landesbeauftragte nimmt für das Land Brandenburg die Aufgaben gemäß § 38 Stasi-Unterlagen-Gesetz wahr. Er unterstützt und berät den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragter) bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 37 Stasi-Unterlagen-Gesetz.

(3) Der Landesbeauftragte berät gemäß § 38 Stasi-Unterlagen-Gesetz die Beteiligten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach §§ 13 bis 17 Stasi-Unterlagen-Gesetz. Beteiligte sind alle, die nach §§ 13 bis 17 Stasi-Unterlagen-Gesetz Anspruch auf Einsicht in Unterlagen oder Herausgabe von Unterlagen haben können.

(4) Der Landesbeauftragte trägt dazu bei, die Öffentlichkeit über die Wirkungsweisen diktatorischer Herrschaftsformen, insbesondere in der Sowjetischen Besatzungszone und der DDR, zu unterrichten. Struktur, Wirkungsweise und Methoden des Staatssicherheitsdienstes sowie Instrumente staatlicher Repression in der DDR auf dem Gebiet des heutigen Landes Brandenburg sollen in besonderer Weise berücksichtigt werden.

(5) Der Landesbeauftragte berät die öffentlichen Stellen des Landes. Er kann auf deren Antrag zu Überprüfungsverfahren beratend hinzugezogen werden und dabei in die herangezogenen Unterlagen und die Ergebnisse von Überprüfungen von Mitarbeitern und Bewerbern bei den öffentlichen Stellen des Landes Einsicht nehmen.

(6) Die Stiftung Brandenburgische Gedenkstätten, die für politische Bildung zuständigen Stellen und der Landesbeauftragte arbeiten in besonderer Weise vertrauensvoll zusammen. Ihre jeweiligen Aufgaben bleiben unberührt. Der Landesbeauftragte kooperiert mit Opferverbänden und anderen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen.

§ 3
Anrufung des Landesbeauftragten

Jede Person hat das Recht, sich in Angelegenheiten, die mit diesem Gesetz zusammenhängen, unmittelbar an den Landesbeauftragten zu wenden.

§ 4
Bericht

Der Landesbeauftragte erstattet dem Landtag alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit. Auf Ersuchen der Landesregierung oder des Landtages hat der Landesbeauftragte über seine Tätigkeit weitere Auskünfte zu erteilen, Stellungnahmen abzugeben und Gutachten zu erstellen.

§ 5
Wahl und Amtszeit

(1) Der Landesbeauftragte wird auf Vorschlag der Landesregierung vom Landtag mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder gewählt. Von der nach § 6 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26) grundsätzlich vorgesehenen Ausschreibungspflicht kann abgesehen werden.

(2) Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Die Abwahl ist zulässig. Diese erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Der Landesbeauftragte führt das Amt bis zur Bestellung eines Nachfolgers, längstens jedoch für sechs Monate nach Ablauf seiner Amtszeit, fort.

(3) Der Landesbeauftragte ist eine Einrichtung des Landes. Für die Erfüllung seiner Aufgaben ist die notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die Mittel sind im Einzelplan der obersten Landesbehörde, die für die politische Bildung zuständig ist, in einem gesonderten Kapitel auszuweisen. Die Mitarbeiter werden unter Beteiligung und im Einvernehmen mit dem Landesbeauftragten ernannt.

(4) Der Landesbeauftragte muss für die freiheitliche demokratische Grundordnung jederzeit einstehen und sie überzeugend vertreten. Er muss die nötige Fachkunde und Erfahrung zur Erfüllung der Aufgaben besitzen und darf nicht in Funktionen der SED oder als Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit tätig gewesen sein.

§ 6
Rechtsstellung und Befugnisse

(1) Der Landesbeauftragte ist in Ausübung seiner Dienstgeschäfte unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er ist an fachliche Weisungen nicht gebunden und untersteht der Dienst- und Rechtsaufsicht des für politische Bildung zuständigen Mitgliedes der Landesregierung. Er darf keine Nebentätigkeiten ausüben.

(2) Die öffentlichen Stellen des Landes sind verpflichtet, den Landesbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Ihm ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 2 Auskunft zu erteilen und Einsicht in Registraturen, Archive und sonstige Informationssammlungen zu gewähren.

(3) Der Landesbeauftragte wird durch die Landesregierung für die Dauer seiner Amtszeit in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.

(4) Der Landesbeauftragte ist befugt, personenbezogene Daten, die ihm durch Beschwerden, Anfragen, Hinweise oder sonst im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben bekannt werden, zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Dies schließt die Befugnis zur Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß § 4a Satz 1 Brandenburgisches Datenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2008 (GVBl. I S. 114) ein. Die Pflicht zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten, die dem Landesbeauftragten amtlich bekannt geworden sind, besteht auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses fort.

§ 7
Klarstellende Klausel

Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter. Die Amtsbezeichnungen dieses Gesetzes werden wie folgt in weiblicher oder männlicher Form geführt:

Amtsbezeichnung: Beauftragte des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur/Beauftragter des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur.