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Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Abwasserabgabengesetz - BbgAbwAG)
Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Abwasserabgabengesetz - BbgAbwAG)
vom 8. Februar 1996
(GVBl.I/96, [Nr. 03], S.14)
zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 25. Januar 2016
(GVBl.I/16, [Nr. 5], S.5)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Bewertungsgrundlagen und Ermittlung der Schädlichkeit
§ 1 Minderung der Schadeinheiten bei Nachklärteichen (zu § 3 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes)
§ 2 Ermittlung aufgrund des wasserrechtlichen Bescheides (zu § 4 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes)
§ 3 Vorbelastung (zu § 4 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes)
§ 4 Abgabe für Niederschlagswasser (zu § 7 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes)
§ 5 Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner (zu § 8 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes)
§ 6 Abgabefreiheit für Kleineinleitungen (zu § 8 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes)
Abschnitt 2
Abgabepflicht
§ 7 Abgabepflicht für Dritte, Abwälzbarkeit (zu § 9 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes)
Abschnitt 3
Erhebung und Verwendung der Abgabe
§ 8 Erfassung der Abgabepflichtigen, Erklärungspflicht, Auskunftspflicht (zu § 11 des Abwasserabgabengesetzes)
§ 9 Verrechnung von Aufwendungen (zu § 10 Abs. 3 bis 5 des Abwasserabgabengesetzes)
§ 10 Zuständige Behörde
§ 11 Festsetzung der Abgabe
§ 12 Fälligkeit, Verjährung
§ 13 Härtefallregelung
§ 14 Vollstreckung der Abwasserabgabebescheide
§ 15 Betretungsrecht, Einschränkung von Grundrechten
§ 16 Zweckbindung, Verwaltungsaufwand (zu § 13 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes)
Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
§ 18 Inkrafttreten
Abschnitt 1
Bewertungsgrundlagen und Ermittlung der Schädlichkeit
§ 1
Minderung der Schadeinheiten bei Nachklärteichen
(zu § 3 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes)
Ist einer Abwasserbehandlungsanlage ein Gewässer ganz oder zum Teil als Nachklärteich klärtechnisch unmittelbar zugeordnet, so bleibt auf Antrag des Abgabepflichtigen die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz, als sie nach dem geschätzten Wirkungsgrad der zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen vermindert wird. Der Wirkungsgrad der Nachklärung ist von dem auf die Antragstellung folgenden Kalendermonat ab zu berücksichtigen.
§ 2
Ermittlung aufgrund des wasserrechtlichen Bescheides
(zu § 4 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes)
Die überwachungswerte, die ein die Abwassereinleitung zulassender wasserrechtlicher Bescheid nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes zu enthalten hat, sind für
- die oxidierbaren Stoffe (CSB) in ganzen Milligramm je Liter sowie Phosphor und Stickstoff in Milligramm je Liter,
- die organischen Halogenverbindungen als adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) in Mikrogramm je Liter,
- Quecksilber, Kadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer und ihre Verbindungen in Mikrogramm je Liter und
- die Giftigkeit gegenüber Fischen, ermittelt als Verdünnungsfaktor des Abwassers, in ganzen Zahlen zu bestimmen. Sofern Schmutzwasser und Niederschlagswasser vermischt eingeleitet werden, sind die Jahresschmutzwassermenge für das Schmutzwasser und die überwachungswerte für das Abwasser (§ 2 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes) festzusetzen.
§ 3
Vorbelastung
(zu § 4 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes)
Die Vorbelastung wird aufgrund der mittleren Konzentrationen und des mittleren Verdünnungsfaktors des entnommenen Wassers festgestellt. Sie soll unter Berücksichtigung zu erwartender Veränderungen des Zustandes des Gewässers für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren festgelegt werden. Bei Nachweis einer höheren Vorbelastung ist diese der Berechnung der Abgabe zugrunde zu legen.
§ 4
Abgabe für Niederschlagswasser
(zu § 7 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes)
(1) Die Einleitung von Niederschlagswasser ist bis zum 31. Dezember 1999 abgabefrei.
(2) Die Einleitung von Niederschlagswasser aus einer Trennkanalisation bleibt abgabefrei, soweit es nicht durch Schmutzwasser aus Fehlanschlüssen verunreinigt ist und die Niederschlagswasserrückhaltung und -behandlung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.
(3) Die Einleitung von Niederschlagswasser aus einer Mischkanalisation bleibt abgabefrei, soweit die Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.
(4) Sind in dem wasserrechtlichen Bescheid für die Behandlung des Niederschlagswassers weitergehende Anforderungen gestellt, so tritt die Abgabefreiheit oder Abgabeminderung nur ein, sobald diese Anforderungen eingehalten werden. Die Art und Weise der durchzuführenden Berechnungen kann die oberste Wasserbehörde bestimmen.
(5) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres auszugehen. Die Art und Weise der durchzuführenden Berechnung kann von der obersten Wasserbehörde geregelt werden.
§ 5
Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner
(zu § 8 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes)
(1) Die Zahl der nicht angeschlossenen Einwohner ergibt sich aus der Differenz der Gesamteinwohnerzahl und der Zahl der angeschlossenen Einwohner. Es bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren Abwasser anderweitig rechtmäßig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird.
(2) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres auszugehen, für das die Abgabe zu entrichten ist.
§ 6
Abgabefreiheit für Kleineinleitungen
(zu § 8 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes)
Kleineinleitungen sind abgabefrei, wenn der Abgabepflichtige gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, daß das Schmutzwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik durch eine mindestens zweistufige mechanisch-biologische Behandlung gereinigt wird und die Schlammbeseitigung nach den landesrechtlichen Regelungen sichergestellt ist.
Abschnitt 2
Abgabepflicht
§ 7
Abgabepflicht für Dritte, Abwälzbarkeit
(zu § 9 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes)
(1) Die Gemeinden oder die mit der Aufgabe der Abwasserbeseitigung betrauten Körperschaften des öffentlichen Rechts sind außer für eigene Einleitungen auch an Stelle der Abwassereinleiter abgabepflichtig, die weniger als 8 Kubikmeter/Tag Schmutzwasser aus Haushaltung und ähnliches Schmutzwasser einleiten (Kleineinleiter). Sie sind ferner für alle Einleitungen von Niederschlagswasser aus öffentlichen Kanalisationen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes) abgabepflichtig.
(2) Die Gemeinden können
- die von ihnen für eigene Einleitungen zu entrichtende,
- die von ihnen nach Absatz 1 an Stelle von Abwassereinleitern zu entrichtende und
- die von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf sie umgelegte Abwasserabgabe bei der Festsetzung der Gebühren nach den Bestimmungen des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg den Gebührenpflichtigen auferlegen. Dies gilt entsprechend für die mit der Aufgabe der Abwasserbeseitigung betrauten Körperschaften des öffentlichen Rechts. Bei der Abwälzung oder Umlegung ist von Maßstäben auszugehen, die zu der Schädlichkeit des in die Kanalisation eingeleiteten Abwassers nicht in einem unangemessenen Verhältnis stehen.
Abschnitt 3
Erhebung und Verwendung der Abgabe
§ 8
Erfassung der Abgabepflichtigen, Erklärungspflicht, Auskunftspflicht
(zu § 11 des Abwasserabgabengesetzes)
(1) Wird die Abgabe nicht aufgrund des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides ermittelt, hat der Abgabepflichtige ohne besondere Aufforderung der zuständigen Behörde die zur Erhebung der Abgabe notwendigen Daten und Unterlagen vorzulegen oder Angaben zu machen (Abgabeerklärung). Die gleiche Pflicht trifft Gewerbetreibende hinsichtlich der Berechnung der Niederschlagswasserpauschale für die Einleitung über eine nicht öffentliche Kanalisation sowie Gemeinden oder Abwasserzweckverbände hinsichtlich der Berechnung der Niederschlagswasserpauschale und der Kleineinleiterpauschale.
(2) Die Abgabeerklärung sowie weitere Mitteilungen und Anträge sind, soweit sich keine anderen Fristen ergeben, für jedes Veranlagungsjahr spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres vorzulegen. Die Frist kann im Einzelfall bis zu einem halben Jahr verlängert werden, wenn die Einhaltung der Frist eine Härte mit sich bringen würde.
(3) Ist der wasserrechtliche Bescheid nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes durch eine Planfeststellungsbehörde oder Bergbehörde erlassen worden, so hat diese Behörde der zuständigen Behörde eine Ausfertigung des Bescheides zum Erlaß des Abgabenbescheides zu übersenden.
(4) Es kann verlangt werden, daß die Erklärungen oder Anzeigen nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz nach den von der obersten Wasserbehörde vorgeschriebenen Vordrucken abzugeben sind.
§ 9
Verrechnung von Aufwendungen
(zu § 10 Abs. 3 bis 5 des Abwasserabgabengesetzes)
(1) Die Verrechnung der Abwasserabgabe mit den für die Errichtung oder Erweiterung der Abwasseranlage entstandenen Aufwendungen erfolgt auf die schriftliche Erklärung des Abgabepflichtigen hin. Die Verrechnung kann nur mit tatsächlich entstandenen Kosten erfolgen. Ist die Höhe der Aufwendungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelbar, kann sie geschätzt werden. Der Abgabepflichtige kann auch mit Aufwendungen verrechnen, die er an Dritte zur Errichtung von Abwasseranlagen leistet.
(2) Eine Verrechnung mit der in den drei Jahren vor Inbetriebnahme anfallenden Abwasserabgabe ist erst ab dem Veranlagungsjahr möglich, in dem tatsächlich Aufwendungen entstanden sind.
(3) Der Abgabepflichtige hat die zur Nachprüfung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann für die Nachprüfung die Vorlage von Sachverständigengutachten und von Bestätigungen durch einen Wirtschaftsprüfer verlangen. Ergibt die Nachprüfung, daß die Verrechnungsvoraussetzungen ganz oder teilweise nicht vorliegen, ist insoweit die Abgabe nachzuerheben und entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.
§ 10
Zuständige Behörde
Der Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes obliegt dem Landesamt für Umwelt.
§ 11
Festsetzung der Abgabe
(1) Die Abgabe wird von Amts wegen jährlich festgesetzt. Der Festsetzungsbescheid bedarf der Schriftform und ist zuzustellen.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt für die Veranlagungsjahre 1993 bis 1995 drei Jahre, im übrigen zwei Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes, im Falle der Abgabeerklärung mit der Vorlage der Erklärung. Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Abgabe hinterzogen oder leichtfertig verkürzt oder eine Abgabeerklärung nicht oder nicht hinreichend vollständig abgegeben worden ist.
(3) Bei nachträglichen Festsetzungen beginnt die Frist erst mit Ablauf des Veranlagungsjahres, in dem die endgültige Inbetriebnahme vorgesehen war.
(4) Wechselt der Abgabenpflichtige oder endet die Einleitung, so kann die Abwasserabgabe im laufenden Veranlagungsjahr festgesetzt werden.
§ 12
Fälligkeit, Verjährung
(1) Die Abgabe ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbescheides zu entrichten, soweit im Festsetzungsbescheid eine anderweitige Regelung nicht getroffen ist. Die Fälligkeit tritt nicht ein, soweit über einen Antrag auf Verrechnung noch nicht entschieden ist.
(2) Der Anspruch auf Zahlung der Abgabe und der Anspruch auf Erstattung überzahlter Beträge verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe fällig geworden oder in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Die §§ 230 und 231 der Abgabenordnung gelten entsprechend.
(3) Wird die Abgabe erst nach Fälligkeit entrichtet, sind Zinsen in Höhe von 3 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu erheben.
§ 13
Härtefallregelung
Die Festsetzungsbehörde kann nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung die Abgabe ganz oder teilweise stunden, erlassen oder niederschlagen.
§ 14
Vollstreckung der Abwasserabgabebescheide
Für die Vollstreckung des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, soweit in diesen Gesetzen nichts anderes bestimmt wird.
§ 15
Betretungsrecht, Einschränkung von Grundrechten
Soweit es nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz erforderlich ist, zur Erhebung der Abgabe Feststellungen zu treffen, sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt,
- Betriebsgrundstücke und -räume während der üblichen Betriebszeit,
- Wohnräume sowie Betriebsgrundstücke und -räume außerhalb der üblichen Betriebszeit zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und
- Grundstücke und Anlagen, die nicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum von Räumen nach den Nummern 1 und 2 gehören, jederzeit zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 16
Zweckbindung, Verwaltungsaufwand
(zu § 13 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes)
Das Aufkommen aus der Abgabe wird nach Abzug des Verwaltungsaufwandes nach Maßgabe des Haushaltsplanes entsprechend der Zweckbindung des § 13 des Abwasserabgabengesetzes verwendet.
Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften
§ 17
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 9 Abs. 1 und 2 die Abgabeerklärung oder die für eine Schätzung erforderlichen Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- einer vollziehbaren Anordnung zuwider handelt, die aufgrund des Abwasserabgabengesetzes oder dieses Gesetzes von der zuständigen Behörde (§ 10) getroffen worden ist.
(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Deutsche Mark geahndet werden.
§ 18
Inkrafttreten
Die §§ 1 bis 3 und 7 bis 16 dieses Gesetzes treten für Schmutzwassereinleiter mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft. Die §§ 4 bis 6 und 17 dieses Gesetzes treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 8. Februar 1996
Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich