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Brandenburgisches Abfallgesetz (BbgAbfG)

Brandenburgisches Abfallgesetz (BbgAbfG)
vom 6. Juni 1997
(GVBl.I/97, [Nr. 05], S.40)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2005
(GVBl.I/05, [Nr. 15], S.215)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Einleitende Bestimmungen

§ 1 Zwecke und Ziele des Gesetzes

Abschnitt 2
Organisation der Abfallentsorgung

§ 2 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
§ 3 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
§ 4 Entsorgung herrenloser Abfälle
§ 5 Beauftragung Dritter
§ 6 Kommunales Abfallwirtschaftskonzept
§ 7 Kommunale Abfallbilanzen
§ 8 Entsorgungssatzung
§ 9 Gebührensatzung und Entgelte
§ 10 Sonstige Befugnisse öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
§ 11 Zusammenschlüsse öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
§ 12 Übertragung von Entsorgungspflichten
§ 13 Private Entsorgungsträger
§ 14 Organisation der Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle

Abschnitt 3
Abfallwirtschaftsplanung

§ 15 Abfallkataster
§ 16 Auskünfte zur Abfallbeseitigung und Abfallverwertung
§ 17 Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen
§ 18 Abfallverbringung in das Land Brandenburg

Abschnitt 4
Abfallbeseitigungsanlagen

§ 19 Veränderungssperre
§ 20 Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 21 Festlegung von Einzugsbereichen für Abfallbeseitigungsanlagen
§ 22 Abfalltechnische Überwachung der Errichtung und Abnahme

Abschnitt 5
Überwachung und Duldungspflichten

§ 23 Unzulässige Verwertung oder Beseitigung von Abfällen
§ 24 Behördliche Überwachung und ordnungsrechtliche Maßnahmen
§ 25 Kosten der Überwachung
§ 26 Duldungspflichten und Entschädigung

Abschnitt 6
Pflichten der öffentlichen Hand

§ 27 Pflichten der öffentlichen Hand
§ 28 Konzepte und Bilanzen zur abfallarmen Verwaltung

Abschnitt 7
Altlasten

§ 29 Begriffsbestimmungen und sachlicher Geltungsbereich
§ 30 Grundlagenermittlung
§ 31 Erhebungen über Altablagerungen und Altstandorte
§ 32 Untersuchung und Gefahrenabwehr
§ 33 Verantwortlichkeit
§ 34 Duldungspflichten und Entschädigung
§ 35 Ausgleichspflicht
§ 36 Haftungsfreistellung
§ 37 Fachinformationssystem Altlasten und Altlastenkataster
§ 38 Weitergabe von Erkenntnissen
§ 39 Fachinformationssystem Bodenschutz

Abschnitt 8
Datenschutz und Veröffentlichung von Informationen

§ 40 Datenschutz
§ 41 Veröffentlichung von Informationen

Abschnitt 9
Behörden und Zuständigkeiten

§ 42 Behördenaufbau
§ 43 Aufsicht
§ 44 Ordnungsbehördliche Befugnisse
§ 45 Zuständigkeiten
§ 46 Zuständigkeit der Bergbehörden
§ 47 Bestimmung der zuständigen Behörde in besonderen Fällen

Abschnitt 10
Ordnungswidrigkeiten

§ 48 Bußgeldvorschrift
§ 49 Einziehung
§ 50 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 11
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 51 Betriebliche Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen
§ 52 Kommunale Abfallwirtschaftskonzepte
§ 53 Vorläufige Abfallentsorgungspläne
§ 54 Folgeänderung
§ 55 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1
Einleitende Bestimmungen

§ 1
Zwecke und Ziele des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Förderung einer abfallarmen Kreislaufwirtschaft und die Sicherung der umweltverträglichen Abfallbeseitigung sowie die Erfassung, Bewertung und Sanierung von Altlasten.

(2) Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft sind insbesondere

  1. in erster Linie die Vermeidung von Abfällen und die Vermeidung und Verringerung von Schadstoffen in Abfällen,
  2. in zweiter Linie die schadlose und nach Art und Beschaffenheit der Abfälle möglichst hochwertige Verwertung nicht vermeidbarer Abfälle, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist,
  3. die Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle möglichst in der Nähe ihres Entstehungsortes durch Behandlung zur Verringerung der Menge und Schädlichkeit sowie durch umweltverträgliche Ablagerung und
  4. die Schonung der natürlichen Ressourcen und die Förderung der Produktverantwortung im Sinne des § 22 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bei der Entwicklung, Herstellung, Be- und Verarbeitung sowie dem Vertrieb von Erzeugnissen.

(3) Jeder soll durch sein Verhalten dazu beitragen, daß die Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft erreicht werden.

Abschnitt 2
Organisation der Abfallentsorgung

§ 2
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Sie erfüllen diese Aufgabe als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe.

(2) Die Gemeinden unterstützen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei dieser Aufgabe. Sie stellen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern Flächen für Sammelbehälter oder Sammelstellen zur Verfügung, wenn dies für eine Getrenntsammlung von Abfällen erforderlich ist. Für die ordnungsgemäße Unterhaltung der zur Verfügung gestellten Flächen sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verantwortlich. Die Meldebehörden übermitteln den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die für die Erhebung von Gebühren erforderlichen Daten im Sinne des Brandenburgischen Meldegesetzes.

§ 3
Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

(1) Die Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger richtet sich nach § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und umfaßt insbesondere das Einsammeln und Befördern von Abfällen, Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen sowie die Planung, Errichtung und den Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen, soweit sie zur Entsorgung der ihrer Entsorgungspflicht unterliegenden Abfälle erforderlich sind, sowie die Nachrüstung und Rekultivierung dieser Anlagen.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger fördern in ihrem Aufgabenbereich die Abfallvermeidung.

(3) Die Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Abfallberatung richtet sich nach § 38 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. In diesem Zusammenhang sollen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger neben ihrer eigenen Verpflichtung zur Abfallverwertung nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes die Nutzung von möglichst hochwertigen Verwertungskapazitäten für die in ihrem Einzugsgebiet anfallenden Abfälle unterstützen.

(4) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, Abfälle getrennt zu erfassen und zu behandeln, soweit dies zur Gewährleistung einer schadlosen und möglichst hochwertigen Verwertung oder umweltverträglichen Abfallbeseitigung erforderlich ist.

(5) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben Abfälle aus privaten Haushaltungen, die in ihrer Gefährlichkeit den besonders überwachungsbedürftigen Abfällen im Sinne des § 41 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes entsprechen, getrennt von anderen Abfällen einzusammeln. Sie haben auch besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen zur Entsorgung anzunehmen, soweit sie bei dem Abfallerzeuger in geringen Mengen anfallen. § 14 gilt für die nach den Sätzen 1 und 2 eingesammelten Abfälle entsprechend.

§ 4
Entsorgung herrenloser Abfälle

(1) Abfälle, die auf für die Allgemeinheit frei zugänglichen Grundstücken unzulässig abgelagert werden, sind von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern einzusammeln und zu entsorgen, wenn Maßnahmen gegen Verursacher nicht hinreichend erfolgversprechend sind, keine andere Person oder öffentlich-rechtliche Körperschaft zur Entsorgung oder kostenpflichtigen Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet ist und die Abfälle das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen. Die Pflicht zur Einsammlung und weiteren Entsorgung gilt auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, soweit die in § 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Die Pflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach Absatz 1 gilt nicht, soweit andere Körperschaften aufgrund vorrangiger Unterhaltungs-, Verkehrssicherungs- und Reinigungspflichten zur Einsammlung und ordnungsgemäßen Überlassung der in Absatz 1 genannten Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder selbst zur Entsorgung verpflichtet sind. Diese vorrangige Verantwortung trifft insbesondere 

  1. die Ämter für Forstwirtschaft für die der Forstaufsicht unterliegenden Wälder, soweit sie der Allgemeinheit frei zugänglich sind,
  2. die Gewässerunterhaltungspflichtigen im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes für die ihrer Unterhaltungspflicht unterliegenden und der Allgemeinheit frei zugänglichen Gewässer einschließlich der Ufer bis zur Böschungsoberkante,
  3. die Gemeinden für die Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage und für die ihrer Unterhaltung unterliegenden Park- und Grünanlagen und sonstigen Einrichtungen.

Handelt es sich um Abfälle, für die eine Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes besteht, so ist er zur entgelt- und gebührenfreien Annahme der eingesammelten herrenlosen Abfälle im Sinne des Absatzes 1 von der im Satz 2 genannten Körperschaft an einem zwischen den Beteiligten abgestimmten Ort verpflichtet.

(3) Für Abfälle, welche die Träger der Straßenbaulast bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung zur verkehrsmäßigen Reinigung der öffentlichen Straßen einsammeln, gilt Absatz 2 Satz 1. Sie sollen darüber hinaus herrenlose Abfälle auf Straßengrundstücken außerhalb der geschlossenen Ortslage nach besten Kräften einsammeln. Diese sind von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern entgelt- und gebührenfrei anzunehmen.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und des Absatzes 3 obliegt den dort genannten Behörden und Körperschaften auch die Aufgabe der Feststellung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der Anbringung der dort genannten Aufforderung. Im übrigen obliegt diese Aufgabe den örtlichen Ordnungsbehörden.

§ 5
Beauftragung Dritter

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können mit der Erfüllung ihrer Aufgaben zuverlässige Dritte beauftragen. Auch in diesem Fall bleiben sie dafür verantwortlich, daß die Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Dies haben sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, insbesondere durch den Vorbehalt ausreichender Überwachungs- und Weisungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Drittbeauftragung und durch die Gewährleistung nachvollziehbarer Abrechnungen durch den beauftragten Dritten. § 16 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Kommunales Abfallwirtschaftskonzept

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen in ihrem Gebiet Abfallwirtschaftskonzepte auf. Besteht in dem Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ein Abfallwirtschaftsplan nach § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, so sind dessen Festlegungen zu beachten.

(2) Das Abfallwirtschaftskonzept gibt eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abfallentsorgung und dient als Planungsinstrument der kommunalen Abfallwirtschaft. Es enthält mindestens

  1. Angaben über Art, Menge, Herkunftsbereich sowie Verwertung oder Beseitigung der in ihrem Entsorgungsgebiet gegenwärtig und voraussichtlich in den nächsten zehn Jahren anfallenden und gemäß § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ihrer Entsorgungspflicht unterliegenden Abfälle,
  2. die Ziele des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung,
  3. Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung sowie der sonstigen Verwertungsmöglichkeiten für die in Nummer 1 genannten Abfälle,
  4. Darlegung, auf welche Weise das Ziel einer der Art und Beschaffenheit der Abfälle entsprechenden möglichst hochwertigen Verwertung verfolgt wird,
  5. die Begründung der Notwendigkeit der Abfallbeseitigung, insbesondere Angaben zur mangelnden Verwertbarkeit aus den in § 5 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Gründen,
  6. die Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen der Behandlung nicht verwertbarer Abfälle zur Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit,
  7. die begründete Festlegung der Abfälle, die durch Satzung von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen werden sollen,
  8. Angaben über geplante Maßnahmen zur Planung, Errichtung und wesentlichen Änderung sowie Stillegung, Sicherung und Rekultivierung der erforderlichen Abfallentsorgungsanlagen,
  9. den Nachweis einer zehnjährigen Entsorgungssicherheit für die Abfallbeseitigung,
  10. Angaben über das Verhältnis der eigenen Entsorgungstätigkeit zu anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, privaten Entsorgungsträgern, Rücknahmepflichten aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, gemeinnützigen und gewerblichen Sammlungen im Sinne des § 13 Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der zentralen Einrichtung zur Organisation der Sonderabfallentsorgung und
  11. eine Zeitplanung und eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zu den geplanten Maßnahmen, insbesondere den geschätzten Bau- und Betriebskosten der zur Entsorgung erforderlichen Abfallentsorgungsanlagen.

Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sind zu berücksichtigen.

(3) Bei der Aufstellung und wesentlichen Änderung der Abfallwirtschaftskonzepte sind diejenigen Behörden und Einrichtungen, deren öffentliche Belange berührt sind, sowie die Öffentlichkeit zu beteiligen. Zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist der Entwurf für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche zuvor mit dem Hinweis öffentlich bekanntzumachen, daß Einwendungen und Stellungnahmen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.

(4) Das Abfallwirtschaftskonzept bedarf zu seiner Wirksamkeit eines Beschlusses des Kreistages oder des entsprechenden Vertretungsorgans des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.

(5) Sofern ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger Entsorgungsaufgaben auf Gemeinden übertragen hat, sind die erforderlichen Festlegungen zur Umsetzung des Abfallwirtschaftskonzeptes durch die Gemeinde in das Abfallwirtschaftskonzept aufzunehmen. Diese Festlegungen werden in Form einer Satzung erlassen. Die betreffenden Gemeinden sind vor Erlaß des Abfallwirtschaftskonzeptes zu hören.

(6) Das Abfallwirtschaftskonzept ist der obersten Abfallwirtschaftsbehörde vorzulegen. Es ist fortzuschreiben und der obersten Abfallwirtschaftsbehörde bei wesentlichen Änderungen, mindestens aber im Abstand von fünf Jahren erneut vorzulegen.

(7) Der für Abfallwirtschaft zuständige Minister bestimmt im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Minister durch Rechtsverordnung, in welchem Umfang Angaben nach Absatz 2 in das Abfallwirtschaftskonzept aufzunehmen sind und zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form sie dargestellt werden. 

(8) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde kann zur Durchführung einzelner Maßnahmen sowie zur Überarbeitung des Abfallwirtschaftskonzeptes angemessene Fristen setzen, wenn solche Maßnahmen im Abfallwirtschaftskonzept nicht oder erst nach Ablauf unangemessen langer Zeiträume vorgesehen sind oder wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger vorgesehene Maßnahmen ohne zwingenden Grund verzögert.

(9) Jeder hat das Recht, bei dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in das Abfallwirtschaftskonzept Einsicht zu nehmen. Hierauf ist durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.

§ 7
Kommunale Abfallbilanzen

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen jährlich bis zum 1. April jeweils für das abgelaufene Jahr eine Bilanz über Art, Menge und Herkunftsbereiche der von ihnen entsorgten Abfälle sowie über deren Verwertung oder Beseitigung. In die Abfallbilanz ist ein Vergleich mit den in dem kommunalen Abfallwirtschaftskonzept festgelegten Zielen der kommunalen Abfallwirtschaft sowie mit den entsprechenden Angaben der Abfallbilanz des Vorjahres aufzunehmen. Soweit Abfälle nicht verwertet wurden, ist dies im Hinblick auf die in § 5 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Gründe zu begründen. Soweit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Erkenntnisse über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der nach § 15 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes von der Überlassungspflicht ausgenommenen Abfälle vorliegen, sind diese nach Maßgabe der Bekanntmachung nach Absatz 3 in die Abfallbilanz aufzunehmen.

(2) Jeder hat das Recht, bei dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in die Abfallbilanz Einsicht zu nehmen. Hierauf ist durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Abfallbilanz ist jährlich der obersten Abfallwirtschaftsbehörde vorzulegen.

(3) Der für Abfallwirtschaft zuständige Minister gibt die näheren Anforderungen an Form und Inhalt der Abfallbilanzen im Amtsblatt für Brandenburg bekannt. Dies gilt auch für Anforderungen, die sich aus der Übermittlung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung ergeben.

§ 8
Entsorgungssatzung

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln die ihnen nach § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes obliegende Abfallentsorgung durch Satzung. Die Satzung hat Anschlußzwang vorzuschreiben. Ausnahmen vom Anschlußzwang sind nur für Grundstücke zulässig, auf denen Abfälle, die nach § 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zur Einsammlung zu überlassen sind, nicht anfallen können.

(2) Soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger das Benutzungsverhältnis nicht privatrechtlich regelt, muß die Satzung Vorschriften insbesondere darüber enthalten, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Abfälle zu überlassen sind. Die Satzung soll vorsehen, daß Abfälle getrennt zu halten und zu überlassen oder zu bestimmten Sammelstellen zu bringen sind, wenn dies für eine ordnungsgemäße und umweltverträgliche Abfallentsorgung erforderlich ist. In Satzungen können die Voraussetzungen, unter welchen die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu entsorgenden Abfälle als angefallen gelten, sowie Verfahren zur Feststellung der Überlassungspflichten nach § 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes festgelegt werden. Die Satzung kann für bestimmte Entsorgungsgebiete oder -bereiche die Durchführung von befristeten Versuchen vorsehen.

(3) In den Satzungen können vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote mit einem Bußgeld bis zu 100 000 Deutsche Mark bedroht werden.

(4) Entsorgungssatzungen sind der obersten Abfallwirtschaftsbehörde zur Kenntnis zu geben. Die Anzeigepflicht gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde bleibt davon unberührt.

§ 9
Gebührensatzung und Entgelte

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erheben durch Satzung Gebühren für die Abfallentsorgung, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Abfallentsorgung nicht übersteigen und in der Regel decken. § 8 Abs. 2 Satz 4 findet entsprechende Anwendung.

(2) Zu den ansatzfähigen Kosten der Abfallentsorgung rechnen alle Aufwendungen der von den entsorgungspflichtigen Körperschaften selbst oder in ihrem Auftrag wahrgenommenen abfallwirtschaftlichen Aufgaben, insbesondere auch

  1. die Kosten für Abfallberatung und andere Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung,
  2. die Kosten der getrennten Erfassung von Abfällen außerhalb der Grundstücksentsorgung,
  3. die Kosten für das Einsammeln und die weitere Entsorgung illegal abgelagerter Abfälle, soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 4 hierzu verpflichtet ist und nicht ein anderer Pflichtiger in Anspruch genommen werden kann, und
  4. die Kosten für die Errichtung und den Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen, einschließlich der Kosten erforderlicher finanzieller Sicherheitsleistungen, sowie die voraussichtlichen Kosten der Stilllegung und Nachsorge. Bei Abfalldeponien ist für die Nachsorge ein Zeitraum von mindestens 30 Jahren zugrunde zu legen. Abfallentsorgungsanlagen, die durch oder im Auftrag des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers betrieben werden oder nach In-Kraft-Treten des Landesabfallvorschaltgesetzes betrieben wurden, gelten als Teil der gesamten Einrichtungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, solange sie der Nachsorge bedürfen. Zu den ansatzfähigen Kosten gehören auch die Kosten für die Stilllegung und Nachsorge dieser Abfallentsorgungsanlagen, die nicht durch Rücklagen gedeckt sind. Letztgenannte Kosten können abweichend von § 6 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes verteilt über einen Zeitraum bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2019 zum Ansatz gebracht werden, soweit die betreffende Abfalldeponie oder der betreffende Deponieabschnitt sich am 16. Juli 2009 in der Stilllegungs- oder Nachsorgephase befindet. Für nach Ablauf des Jahres 2019 nicht durch Rücklagen gedeckte Kosten bleibt Satz 4 unberührt.

(3) Mit dem Gebührenmaßstab sollen Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen geschaffen werden.

(4) Ist die Aufgabe des Einsammelns und Beförderns von Abfällen aufgrund des § 12 auf eine Gemeinde übertragen worden, so rechnen diejenigen Kosten, die der Landkreis gegenüber der Gemeinde für die bei ihm verbleibenden Entsorgungsaufgaben geltend macht, zu den ansatzfähigen Kosten bei der Gebührenerhebung durch die Gemeinde. Entsprechendes gilt für die Gebührenerhebung des zum Einsammeln und Befördern verpflichteten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, wenn die weitere Entsorgung einem Zweckverband oder einem anderen Entsorgungsträger obliegt.

(5) Im übrigen gilt das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg.

(6) Auf die Erhebung privatrechtlicher Entgelte finden die vorstehenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

§ 10
Sonstige Befugnisse öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger

Zum Vollzug ihrer Aufgaben haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Befugnis, die Befolgung der nach den §§ 8 und 9 erlassenen Satzungen zu überwachen und durch erforderliche Anordnungen und Maßnahmen durchzusetzen. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben sie die Befugnisse aus den §§ 14 und 40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

§ 11
Zusammenschlüsse öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit Zweckverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen. Dabei sind Vorgaben in Abfallwirtschaftsplänen zu Entsorgungsträgern und Einzugsbereichen von Abfallbeseitigungsanlagen zu beachten.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind zur Bildung eines Zweckverbandes oder zum Abschluß einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung verpflichtet, wenn die oberste Abfallwirtschaftsbehörde feststellt, daß ein Zusammenschluß aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung unter zumutbaren Kosten, dringend geboten ist. Mit der Feststellung kann die oberste Abfallwirtschaftsbehörde den Beteiligten eine angemessene Frist zur Bildung eines Zweckverbandes als Freiverband setzen. Kommt innerhalb der Frist ein Freiverband nicht zustande, so trifft die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen aufgrund des § 13 Abs. 2 oder § 26 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit.

§ 12
Übertragung von Entsorgungspflichten

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit Gemeinden das Einsammeln und Befördern von Abfällen, die in ihrem Gebiet anfallen, sowie andere Entsorgungsaufgaben ganz oder teilweise übertragen, soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger dadurch nicht in der Wahrnehmung der verbleibenden Aufgaben beeinträchtigt wird, die gesetzlichen Ziele der Abfallwirtschaft oder die Festlegungen des kommunalen Abfallwirtschaftskonzeptes nicht entgegenstehen und die ordnungsgemäße Erfüllung der zu übertragenden Aufgaben gewährleistet ist. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung ist aufzuheben, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Gemeinden verpflichtet, die Festlegungen des kommunalen Abfallwirtschaftskonzeptes einzuhalten. Sie übermitteln den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die zur Erstellung des kommunalen Abfallwirtschaftskonzeptes und der kommunalen Abfallbilanzen erforderlichen Angaben. Sie sind verpflichtet, für die ihnen übertragenen Entsorgungsaufgaben kommunale Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen aufzustellen. Die §§ 6 und 7 finden entsprechende Anwendung.

(3) Die in den vorstehenden Vorschriften angeführten Pflichten und Befugnisse des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gehen in dem Umfang der übertragenen Aufgaben auf den neuen Entsorgungsträger über.

§ 13
Private Entsorgungsträger

Erlassen private Entsorgungsträger Gebührensatzungen aufgrund des § 17 Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, findet § 9 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung.

§ 14
Organisation der Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle

(1) Der für Abfallwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Inneres und für Finanzen zuständigen Ministern durch Rechtsverordnung eine zentrale Einrichtung zu bestimmen, die die Organisation der Entsorgung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erzeugt oder entsorgt werden, durchführt. Die Organisationsform sowie die Zusammensetzung und Fach- und Sachkunde der Organe und Mitarbeiter dieser zentralen Einrichtung müssen Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bieten. Der zentralen Einrichtung können im Zusammenhang mit der Organisation der Entsorgung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle hoheitliche Aufgaben übertragen werden.

(2) Die zentrale Einrichtung unterliegt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Fachaufsicht der obersten Abfallwirtschaftsbehörde.

(3) Die zentrale Einrichtung kann Entsorgungsanlagen errichten, erwerben und betreiben sowie sich an solchen beteiligen oder vertraglich Entsorgungsleistungen sichern, soweit dies für eine kostengünstige und umweltgerechte Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle erforderlich ist. Sie kann Entsorgungsleistungen als öffentliche Einrichtung anbieten. Ihr obliegt bei Abfällen im Sinne des Absatzes 1 die Auskunftspflicht über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen nach § 38 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Die zentrale Einrichtung stellt zu den andienungspflichtigen Abfällen Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auf.

(4) Der für Abfallwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Minister durch Rechtsverordnung das Verfahren bei der zentralen Einrichtung zu regeln. Durch diese Verordnung können insbesondere

  1. die entsorgungspflichtigen Erzeuger und Besitzer von Abfällen im Sinne des Absatzes 1, Dritte oder Entsorgungsträger verpflichtet werden, diese Abfälle der zentralen Einrichtung anzudienen,
  2. die in Nummer 1 genannten Personen verpflichtet werden, die angedienten Abfälle nur einer von der zentralen Einrichtung zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen,
  3. für andienungspflichtige Abfälle, bei denen die Nachweise nach den §§ 43 und 46 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch diejenigen Personen geführt werden, die die Abfälle einsammeln und befördern, die Andienungspflichten auf diese Personen übertragen,
  4. Zuweisungen nach Nummer 2 davon abhängig gemacht werden, daß die Abfallentsorgung ordnungsgemäß durchgeführt wird und den gesetzlichen Zielen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft sowie der Abfallwirtschaftsplanung entspricht,
  5. die in Nummer 1 genannten Personen verpflichtet werden, der zentralen Einrichtung Auskünfte im Sinne des § 40 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu erteilen und Analysen zur Beurteilung der angedienten Abfälle zu erstellen oder auf eigene Kosten durch Dritte erstellen zu lassen,
  6. Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen verpflichtet werden, keine andienungspflichtigen Abfälle ohne Zuweisung anzunehmen,
  7. die zentrale Einrichtung ermächtigt werden, unter entsprechender Anwendung von § 25 auf Kosten der in Nummer 1 genannten Personen den angedienten Abfällen Proben zu entnehmen oder entnehmen zu lassen,
  8. die zentrale Einrichtung ermächtigt werden, den in Nummer 1 genannten Personen aufzugeben, wie Abfälle der zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen sind, insbesondere eine Vorbehandlung der Abfälle zu verlangen, sowie
  9. die Anforderungen an die nach Absatz 3 aufzustellenden Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen bestimmt werden,
  10. besondere Bestimmungen zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen festgelegt werden, soweit das Land hierzu befugt ist und es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der der zentralen Einrichtung übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

Soweit Erzeuger oder Besitzer von Abfällen diese in eigenen, in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden Anlagen entsorgen, bestehen keine Andienungspflichten.

(5) Die zentrale Einrichtung erhebt für die ihr entstehenden Verwaltungsaufwendungen sowie für die Entsorgung der Abfälle in der zugewiesenen Anlage Gebühren und Auslagen (Kosten) nach dem Kostendeckungsgrundsatz, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Der für Abfallwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Finanzen und für Inneres zuständigen Ministern durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Satz 1, die Gebührenhöhe, die Gebühren für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden, die Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld, die Zahlung von Vorschüssen und die Forderung von Sicherheitsleistungen sowie die Wahrnehmung vollstreckungsrechtlicher Aufgaben näher zu bestimmen. Soweit in der Rechtsverordnung nach Satz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt das Gebührengesetz für das Land Brandenburg. Die Gebühr kann nach festen Sätzen oder Rahmensätzen, nach einem Prozentsatz der Entsorgungskosten oder nach dem im Einzelfall tatsächlich entstandenen Aufwand für die Entsorgung zuzüglich eines Zuschlages zur Deckung der Verwaltungsaufwendungen der zentralen Einrichtung bemessen werden. Soweit Entgelte erhoben werden, bedürfen Tarife der Genehmigung der obersten Abfallwirtschaftsbehörde. Soweit eine Entsorgungsanlage in einem anderen Bundesland zugewiesen wird und dort ebenfalls von einer zentralen Einrichtung Kosten erhoben werden, ist eine Doppelbelastung des Andienungspflichtigen auszuschließen.

(6) Soweit dies aus abfallwirtschaftlichen Gründen zweckmäßig erscheint, kann als zentrale Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 auch eine Einrichtung bestimmt werden, die zugleich für das Land Berlin tätig wird.

Abschnitt 3
Abfallwirtschaftsplanung

§ 15
Abfallkataster

(1) Das Landesumweltamt erstellt und unterhält das Abfallkataster für das Land Brandenburg. Im Abfallkataster sind die Abfälle nach Art, Menge, Entstehungsort, Art der Verwertung oder Beseitigung und Verbleib zu erfassen.

(2) Auskunftspflichtige im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, Hersteller und Vertreiber, die Abfälle aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder freiwillig zurücknehmen, oder die Betreiber entsprechender Rücknahmesysteme sowie die zentrale Einrichtung im Sinne des § 14 sind verpflichtet, dem Landesumweltamt auf Verlangen Angaben zu Art, Menge, Entstehungsort, Art der Verwertung oder Beseitigung und Verbleib von Abfällen zu machen. Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung den Auskunftspflichtigen oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(3) Die Auskunftspflicht nach Absatz 2 gegenüber dem Landesumweltamt gilt entsprechend für andere Behörden und Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen entsprechende Erkenntnisse vorliegen. Satz 1 gilt entsprechend für juristische Personen, die sich im Anteilseigentum der dort genannten öffentlich-rechtlichen Körperschaften befinden.

(4) Die Auskunftspflichten gelten nicht, soweit dem Landesumweltamt die entsprechenden Angaben insbesondere aufgrund von Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen, Umwelterklärungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (Öko-Audit; ABl. EG Nr. L 169 S. 1) oder Auswertungen von Nachweisen im Sinne der §§ 41 bis 48 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zur Verfügung stehen.

(5) Der für Abfallwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Minister das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 durch Rechtsverordnung im einzelnen zu regeln, insbesondere Festlegungen zu treffen über Art und Umfang der Angaben.

§ 16
Auskünfte zur Abfallbeseitigung und Abfallverwertung

(1) Das Landesumweltamt erteilt den zur Abfallbeseitigung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und diesem Gesetz Verpflichteten sowie den zuständigen Behörden auf Anfrage Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen (§ 38 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes).

(2) Soweit dem Landesumweltamt dazu Erkenntnisse vorliegen, erteilt es den zur Abfallentsorgung Verpflichteten sowie den zuständigen Behörden Auskünfte zur technischen Möglichkeit der Vermeidung oder Verwertung bestimmter Abfallarten und zur Verfügbarkeit entsprechender Verwertungskapazitäten. Zu diesem Zweck sammelt das Landesumweltamt im Zusammenhang mit dem Abfallkataster entsprechende Erkenntnisse.

(3) Soweit einer zentralen Einrichtung aufgrund von § 14 Aufgaben zur Organisation der Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle übertragen werden, obliegen die Auskunftspflichten nach den Absätzen 1 und 2 im Rahmen der übertragenen Aufgaben der zentralen Einrichtung.

(4) Im übrigen sind den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern auf Verlangen die zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu den im Abfallkataster erfaßten Angaben zu erteilen.

§ 17
Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen

(1) Durch die oberste Abfallwirtschaftsbehörde ist nach überörtlichen Gesichtspunkten ein Abfallwirtschaftsplan im Sinne des § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes aufzustellen und im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekanntzumachen. Der Abfallwirtschaftsplan kann in Form sachlicher oder regionaler Teilpläne aufgestellt und bekannt gemacht werden.

(2) Der Inhalt des Abfallwirtschaftsplanes richtet sich nach § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Es sollen geeignete Festlegungen zur Umsetzung der gesetzlichen Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft, insbesondere der entstehungsortsnahen Abfallentsorgung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3, und zu abfallwirtschaftlich sinnvollen Kooperationen zwischen Entsorgungsträgern aufgenommen werden. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sind zu berücksichtigen.

(3) Bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftsplanes sind zu beteiligen, soweit ihr Aufgabenbereich oder ihre geschützten Interessen berührt sind,

  1. die Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
  2. die Gemeinden und Landkreise sowie die kommunalen Spitzenverbände,
  3. die Verbände der abfallerzeugenden und der abfallentsorgenden Wirtschaft,
  4. die Verbraucherschutzverbände,
  5. die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände,
  6. die benachbarten Länder nach Maßgabe des § 29 Abs. 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie
  7. die sonstigen Träger öffentlicher Belange.

Soweit in einem Abfallwirtschaftsplan geeignete Flächen für Abfallbeseitigungsanlagen ausgewiesen werden sollen und sonstige Rechtsvorschriften hierfür besondere Anforderungen enthalten, sind diese bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftsplanes zu beachten.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend bei einer wesentlichen Planänderung.

(5) Der Abfallwirtschaftsplan oder einzelne Teilpläne können nach Maßgabe des § 29 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch Rechtsverordnung des für Abfallwirtschaft zuständigen Ministers für die Abfallbeseitigungspflichtigen für verbindlich erklärt werden. Die Verbindlicherklärung kann auf einzelne Festlegungen des Planes beschränkt werden.

(6) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde kann von den nach Absatz 5 verbindlichen Festlegungen im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Bezieht sich die Festlegung auf andienungspflichtige Abfälle im Sinne des § 14, so entscheidet über die Ausnahme die zentrale Einrichtung im Einvernehmen mit der obersten Abfallwirtschaftsbehörde oder einer von dieser beauftragten Behörde.

(7) Der Abfallwirtschaftsplan oder sachliche oder regionale Teile können gemeinsam mit den zuständigen Behörden der benachbarten Bundesländer als gemeinsame Pläne aufgestellt werden, wenn eine gemeinsame Planung aus abfallwirtschaftlicher Sicht erforderlich ist. Mit dem Land Berlin soll ein gemeinsamer Abfallwirtschaftsplan angestrebt werden. Die gemeinsame Planung ist nach der Maßgabe auszurichten, daß die Beseitigung der im Land Berlin erzeugten Abfälle im Land Brandenburg nur erfolgen soll, wenn eine Beseitigung im Land Berlin nicht umweltverträglich durchgeführt werden kann oder eine Beseitigung im Land Brandenburg aus überwiegenden öffentlichen Interessen, insbesondere zur Gewährleistung einer effektiven Abfallentsorgung für das Land Brandenburg, geboten ist. Für die Aufstellung gemeinsamer Pläne gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde macht den gemeinsamen Plan im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt. Die Festlegungen eines gemeinsamen Planes können gemäß Absatz 5 mit Geltung für das Hoheitsgebiet das Landes Brandenburg für verbindlich erklärt werden.

§ 18
Abfallverbringung in das Land Brandenburg

(1) Die Verbringung von Abfällen in das Gebiet eines aufgrund des § 17 Abs. 5 für verbindlich erklärten Abfallwirtschaftsplanes bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigungspflicht besteht nur für solche Abfälle, auf die sich die Verbindlichkeitserklärung nach § 17 Abs. 5 bezieht. Ihr Umfang ist in der Verbindlichkeitserklärung im einzelnen festzulegen.

(2) Die Genehmigungspflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Abfälle, deren ordnungsgemäße und schadlose Verwertung gewährleistet ist. Dies ist der für die Genehmigung zuständigen Behörde gegenüber nachzuweisen, soweit die Verwertung nicht in dafür zugelassenen Anlagen im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfolgt. Die Genehmigungspflicht gilt nicht für die Abfallverbringung innerhalb des Gebietes eines für verbindlich erklärten gemeinsamen Abfallwirtschaftsplanes der Länder Brandenburg und Berlin.

(3) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung erteilen, wenn die Abfallbeseitigung im Land Brandenburg mit den Festlegungen des Abfallwirtschaftsplanes vereinbar ist.

(4) Im Falle einer Verbringung andienungspflichtiger Abfälle im Sinne des § 14 entscheidet über die Genehmigung die zentrale Einrichtung im Einvernehmen mit der nach Absatz 1 zuständigen Behörde.

(5) Im übrigen ist bei der Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen und kommunalen Abfallwirtschaftskonzepten, bei der Festlegung von Einzugsbereichen für Abfallbeseitigungsanlagen sowie bei den Zuweisungsentscheidungen der zentralen Einrichtung im Sinne des § 14 der Grundsatz der entstehungsortsnahen Abfallbeseitigung zu beachten.

Abschnitt 4
Abfallbeseitigungsanlagen

§ 19
Veränderungssperre

(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren nach § 31 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder, wenn die Auslegung unterbleibt, von der Bestimmung der Einwendungsfrist gegenüber den Betroffenen an dürfen auf den vom Plan erfaßten Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme durch den Vorhabensträger wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Abfalldeponie oder die geplante Erweiterung der Abfalldeponie erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die rechtmäßig vorher begonnen wurden, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer und die sonst zur Nutzung Berechtigten für die dadurch entstehenden Vermögensnachteile vom Träger der geplanten Abfallentsorgungsanlage eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Eigentümer können ferner die Übernahme der von dem Plan betroffenen Flächen vom Träger der Abfallentsorgungsanlage verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücksfläche in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, so können die Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg entsprechend.

(3) Zur Sicherung der Planung neuer oder der geplanten Erweiterung bestehender Abfallbeseitigungsanlagen kann die zuständige Behörde auf der Grundlage des Abfallwirtschaftsplanes Planungsgebiete für Abfallbeseitigungsanlagen festlegen. Für diese gilt Absatz 1 entsprechend. Die Festlegung ist auf höchstens vier Jahre zu befristen. Sie tritt mit Beginn der Veränderungssperre nach Absatz 1 außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen.

(4) Die Festlegung eines Planungsgebietes nach Absatz 3 ist auf ortsübliche Weise bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung tritt die Festlegung in Kraft. Planungsgebiete sind in Karten einzutragen und während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen.

(5) Ab Beginn der Auslegung der Pläne im Raumordnungsverfahren für eine Abfallbeseitigungsanlage kann die zuständige Behörde für die von der Planung betroffenen Flächen einschließlich in das Verfahren eingeführter Standortalternativen eine Veränderungssperre anordnen, wenn die geplante Anlage zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallbeseitigung und die Veränderungssperre zur Sicherung des Standortes erforderlich ist. Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(6) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Veränderungssperre Ausnahmen zulassen, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.

(7) Die Geltung des § 26 des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg im Falle der Durchführung eines Enteignungsverfahrens bleibt von den vorstehenden Vorschriften unberührt.

§ 20
Umweltverträglichkeitsprüfung

Ist bei der Zulassung einer Abfalldeponie eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so kann die zuständige Behörde, soweit sie zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht selbst die erforderliche Sachkenntnis besitzt und diese auch nicht durch Heranziehung anderer Behörden erlangen kann, Sachverständige hinzuziehen, insbesondere zu der Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung im Sinne des § 11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Hinzuziehung Sachverständiger ist auch zulässig, wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens dient und der Vorhabensträger der Hinzuziehung zugestimmt hat. Die Kosten trägt der Träger des Vorhabens als Auslagen im Sinne des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg.

§ 21
Festlegung von Einzugsbereichen für Abfallbeseitigungsanlagen

Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage verpflichten, Abfälle nur aus einem von ihr festgelegten Einzugsbereich zum Zwecke der Entsorgung entgegenzunehmen oder Abfälle aus bestimmten Einzugsbereichen nicht entgegenzunehmen, wenn dies aus Gründen der Abfallwirtschaftsplanung, der Entsorgungssicherheit oder zur Umsetzung der gesetzlichen Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft erforderlich ist. Die Festlegung von Einzugsbereichen ist mit der unteren Abfallwirtschaftsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Anlage befindet, abzustimmen.

§ 22
Abfalltechnische Überwachung der Errichtung und Abnahme

(1) Die Errichtung und die wesentliche Änderung von Deponien, die einer Planfeststellung oder einer Genehmigung nach § 31 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bedürfen, unterliegen der abfalltechnischen Überwachung und der Abnahme durch die zuständige Behörde. Vor der Abnahme darf die Anlage nur mit Zustimmung der zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde in Betrieb genommen werden.

(2) Im übrigen bedürfen Maßnahmen, die aufgrund einer Anordnung nach den §§ 35 oder 36 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durchzuführen sind, insoweit der Abnahme, wie dies in der jeweiligen Anordnung festgelegt ist.

Abschnitt 5
Überwachung und Duldungspflichten

§ 23
Unzulässige Verwertung oder Beseitigung von Abfällen

Wer in unzulässiger Weise Abfälle verwertet oder beseitigt, insbesondere behandelt, lagert oder ablagert, ist zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verpflichtet.

§ 24
Behördliche Überwachung und ordnungsrechtliche Maßnahmen

(1) Die zum Vollzug des Abfallrechts zuständigen Behörden können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Abfallverwertung und -beseitigung abzuwehren. Neben der Anordnungsbefugnis aufgrund des § 21 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind sie befugt, die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Abfallverbringungsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen.

(2) Werden Abfälle in genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwertet oder beseitigt, so kann die Anordnungen nach § 21 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie nach Absatz 1 die nach dem Immissionsschutzrecht für die Anlage zuständige Behörde treffen.

(3) Wird eine Abfalldeponie ohne den erforderlichen Planfeststellungsbeschluß, ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer Auflage nach § 32 Abs. 4 oder einer nachträglichen Anordnung nach den §§ 35 oder 36 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes errichtet, betrieben oder geändert, so kann die zuständige Behörde die Einstellung der Bauarbeiten oder die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlage anordnen oder den Betrieb untersagen. Die bisher nach den §§ 8 bis 10a des Abfallgesetzes erteilten Auflagen und Anordnungen stehen den in Satz 1 genannten Auflagen und Anordnungen gleich. Anordnungen nach Satz 1 gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgern. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß ein Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahrens gestellt wird.

(4) Die Heranziehung eines oder mehrerer Verantwortlicher erfolgt durch die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Mehrere Verantwortliche sind untereinander nach den Grundsätzen der Gesamtschuld ausgleichspflichtig, auch wenn nur einer von ihnen durch die Behörde herangezogen wird. Die Verpflichtung zum Ausgleich richtet sich danach, inwieweit die abzuwehrende Gefahr vorwiegend von dem einen oder von dem anderen Teil verursacht worden ist. § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet Anwendung.

§ 25
Kosten der Überwachung

(1) Wird zu Maßnahmen der Überwachung dadurch Anlaß gegeben, daß jemand unbefugt handelt oder Auflagen und Anordnungen nicht erfüllt oder ergibt sich dies als Ergebnis von Maßnahmen der Überwachung, sollen ihm die Kosten dieser Maßnahmen auferlegt werden. Zu diesen Kosten gehören auch die Kosten für die Gefahren- und Schadenermittlung und die Ermittlung der Verantwortlichen.

(2) Auf die Ausgleichspflicht mehrerer Verantwortlicher untereinander findet § 24 Abs. 4 Anwendung.

§ 26
Duldungspflichten und Entschädigung

(1) Grundstückseigentümer, Verfügungsberechtigte und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück, auf dem sich eine Abfalldeponie befindet, sind verpflichtet, Maßnahmen zur Überwachung und zur Rekultivierung und sonstige Vorkehrungen zu dulden, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit durch die Deponie zu verhüten. Sie haben der zuständigen Behörde und deren Beauftragten sowie dem Betreiber, den ehemaligen Betreibern und Inhabern der Deponie den Zutritt zu den Grundstücken zu diesem Zweck zu gestatten. Sie sind zu benachrichtigen, bevor Grundstücke betreten oder die Maßnahmen durchgeführt werden. Sind die Eigentumsverhältnisse ungeklärt, so ist der zur Verwaltung des Grundstückes Befugte zu benachrichtigen. Die Maßnahmen können auch ohne vorherige Benachrichtigung durchgeführt werden, wenn Beeinträchtigungen für das Wohl der Allgemeinheit andernfalls nicht rechtzeitig abgewendet werden können.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Grundstückseigentümer, Verfügungsberechtigte und Inhaber der tatsächlichen Gewalt von Grundstücken im Einwirkungsbereich von Deponien und stillgelegten Deponien.

(3) Entstehen dem nach den Absätzen 1 oder 2 zur Duldung Verpflichteten durch die Maßnahmen Vermögensschäden, so ist ihm der Betreiber der Deponie und der ehemalige Betreiber oder Inhaber einer stillgelegten Deponie zum Ersatz in Geld verpflichtet. Ist in den Fällen des Absatzes 2 die Erhebung des Anspruchs gegen den Betreiber, ehemaligen Betreiber oder Inhaber der Deponie nicht möglich oder ist er nicht durchsetzbar und ist der Inhaber des Deponiegrundstückes zu den Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 verpflichtet, so richtet sich der Ersatzanspruch gegen ihn. Bei behördlichen Maßnahmen richten sich Entschädigungsansprüche nach den Vorschriften über die Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen nach den §§ 18 und 38 bis 42 des Ordnungsbehördengesetzes.

(4) Hat sich durch eine Maßnahme nach den Absätzen 1 oder 2, die auf Kosten der öffentlichen Hand durchgeführt wurde, der Wert eines betroffenen Grundstückes wesentlich erhöht, kann die zuständige Behörde vom Eigentümer einen Ausgleich in Geld verlangen.

(5) Die Befugnisse nach § 40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt. Die Absätze 1 bis 3 finden insoweit keine Anwendung, wie der Grundstückseigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück aufgrund privatrechtlicher Verpflichtungen zur Duldung der genannten Maßnahmen verpflichtet ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Abfalldeponien, die vor dem 1. Juli 1990 stillgelegt worden sind.

(7) § 30 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gilt entsprechend zur Erkundung geeigneter Standorte für öffentlich zugängliche Abfallverwertungsanlagen.

(8) Leistet das Land aufgrund des § 30 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Entschädigungen, so hat der Entsorgungsträger, für den die Standorterkundung durchgeführt wird, dem Land diese Aufwendungen zu erstatten.

Abschnitt 6
Pflichten der öffentlichen Hand

§ 27
Pflichten der öffentlichen Hand

(1) Das Land, die Gemeinden, die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen ihres Wirkungskreises vorbildhaft zur Erfüllung der Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 beitragen. Das Land soll Vorhaben, die der Produktverantwortung im Sinne des § 22 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes dienen, unterstützen.

(2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten sollen insbesondere im Beschaffungs- und Auftragswesen solchen Erzeugnissen den Vorzug geben, die

  1. in abfallarmen und rohstoffschonenden Produktionsverfahren, aus Abfällen, sekundären oder nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind,
  2. sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit auszeichnen,
  3. die im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen,
  4. sich in besonderem Maße zu einer möglichst hochwertigen Verwertung eignen und im übrigen umweltverträglich beseitigt werden können und
  5. der Produktverantwortung im Sinne des § 22 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes entsprechen,

sofern diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen. Dies ist bereits bei der Ausschreibung der Vorhaben zu beachten. Die allgemeinen Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge bleiben unberührt. Bei Bauvorhaben soll insbesondere auf eine den vorgenannten Kriterien entsprechende Planung, Projektierung und Ausführung Einfluß genommen werden.

(3) Arbeitsabläufe und sonstige Handlungen sollen so ausgerichtet werden, daß die in § 1 Abs. 2 genannten Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft erreicht werden, insbesondere durch

  1. Maßnahmen zur Verringerung des Anfalls von Abfällen und
  2. die Getrennthaltung nicht vermeidbarer Abfälle, soweit sie für eine schadlose und möglichst hochwertige Verwertung von Abfällen oder für eine umweltverträgliche Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle erforderlich ist.

(4) Die nach Absatz 1 Verpflichteten sollen Dritte, denen sie ihre Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellen oder die mit deren Erschließung, Bebauung, Sanierung und sonstiger Veränderung beauftragt worden sind, auf die Einhaltung der Vorgaben nach den Absätzen 2 und 3 vertraglich verpflichten. Bei Sondernutzungen von Straßen im Sinne des § 18 Abs. 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes soll die Einhaltung dieser Vorgaben durch Auflagen zu den Sondernutzungssatzungen oder durch entsprechende Bestimmungen in den Sondernutzungssatzungen nach § 18 Abs. 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes sichergestellt werden.

(5) Die nach Absatz 1 Verpflichteten wirken bei Gesellschaften privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, auf die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 2 hin.

(6) Bei der Vergabe von Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln des Landes sollen die Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 berücksichtigt werden, soweit der Gegenstand der Förderung von abfallwirtschaftlicher Bedeutung ist. 

§ 28
Konzepte und Bilanzen zur abfallarmen Verwaltung

(1) Der für Abfallwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Inneres und für Finanzen zuständigen Ministern durch Rechtsverordnung festzulegen, daß einzelne Verpflichtete nach § 27 Abs. 1 über die in ihrem Wirkungskreis getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung der Pflichten nach § 27 Abs. 2 und 3 ein Konzept und jährlich eine Bilanz über die Ergebnisse zu erstellen haben. In der Rechtsverordnung sind die näheren Anforderungen an die Konzepte und Bilanzen im Sinne des Satzes 1 zu regeln, insbesondere

  1. für welche Behörden und Einrichtungen Konzepte und Bilanzen aufzustellen sind,
  2. die Fristen, zu denen die Konzepte und Bilanzen zu erstellen sind, und
  3. die inhaltlichen Anforderungen, die an Konzepte und Bilanzen zu stellen sind.

(2) Jeder hat das Recht, in die Konzepte und Bilanzen Einsicht zu nehmen. Die Konzepte und Bilanzen sind der obersten Abfallwirtschaftsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Die Pflichten nach den §§ 19 und 20 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bleiben unberührt.

Abschnitt 7
Altlasten

§ 29
Begriffsbestimmungen und sachlicher Geltungsbereich

(1) Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte, sofern von diesen nach den Erkenntnissen einer im einzelnen Falle vorausgegangenen Untersuchung und einer darauf beruhenden Beurteilung durch die nach den §§ 42 bis 47 zuständige Behörde eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht, insbesondere für Leben und Gesundheit der Bevölkerung, Tiere und Pflanzen, Gewässer oder den Naturhaushalt.

(2) Altlast-Verdachtsflächen sind Altablagerungen und Altstandorte, soweit ein hinreichender Verdacht besteht, daß von ihnen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht oder künftig ausgehen kann.

(3) Altablagerungen sind

  1. stillgelegte Anlagen zum Ablagern von Abfällen,
  2. sonstige stillgelegte Aufhaldungen und Verfüllungen sowie 
  3. auf sonstigen Flächen vor dem 1. Juli 1990 abgelagerte Abfälle.

(4) Altstandorte sind

  1. Grundstücke stillgelegter Anlagen, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, insbesondere soweit es sich um Anlagen der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen einschließlich militärischer Liegenschaften gehandelt hat, ausgenommen der Umgang mit Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes, und
  2. Grundstücke, auf denen insbesondere im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen einschließlich militärischer Liegenschaften sonst mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen
    1. der Umgang mit Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes,
    2. das Aufbringen von Abwasser, Klärschlamm, Fäkalien oder ähnlichen Stoffen und von festen Stoffen, die aus oberirdischen Gewässern entnommen worden sind, außerhalb von Anlagen zur Behandlung von Abwasser oder zur Beseitigung von flüssigen Abfällen sowie
    3. das Aufbringen und Anwenden von Pflanzenbehandlungs- und Düngemitteln.

(5) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für das Suchen und Bergen von Kampfmitteln.

§ 30
Grundlagenermittlung

(1) Das Landesumweltamt erarbeitet im Zusammenwirken mit Sachverständigen und Behörden, deren Belange berührt sind, die fachlichen Grundlagen für die Ermittlung und Abwehr von Gefahren, die von Altablagerungen und Altstandorten ausgehen können. Es ermittelt ferner den Stand der für die Gefahrenabwehr gegenüber Altlasten bedeutsamen Technik und fördert dessen Entwicklung.

(2) Das Landesumweltamt gibt über seine Ermittlungen den zuständigen Behörden des Landes und des Bundes, den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie anderen Trägern öffentlicher Belange Auskunft.

§ 31
Erhebungen über Altablagerungen und Altstandorte

(1) Die unteren Abfallwirtschaftsbehörden führen Erhebungen über Altlast-Verdachtsflächen durch. Erhebungen über AltlastVerdachtsflächen, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Weiterverarbeiten von Bodenschätzen entstanden sind, führt die zuständige Bergbehörde durch. Sie teilt die ihr vorliegenden Daten, Tatsachen und Erkenntnisse der örtlich zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde mit.

(2) Haben andere Behörden Altablagerungen oder Altstandorte zu überwachen, unterstützen diese die unteren Abfallwirtschaftsbehörden bei den Erhebungen nach Absatz 1. Bei Erhebungen nach Absatz 1 sind die für die Ermittlung und Abwehr von Gefahren und zur Feststellung der Ordnungspflichtigen benötigten Daten, Tatsachen und Erkenntnisse zu sammeln und aufzubereiten, die bei Behörden und Einrichtungen des Landes, Gemeinden und Gemeindeverbänden vorhanden sind oder über die Dritte nach diesem Gesetz oder nach anderen Gesetzen Auskunft zu geben haben. Die Erhebungen können sich auch auf sonstige Angaben Dritter erstrecken, sofern diese dem Zweck der Erhebungen dienen. Die Erhebungen nach Absatz 1 umfassen personenbezogene Daten sowie Tatsachen und Erkenntnisse über

  1. Lage, Größe und Zustand der Altablagerungen und Altstandorte,
  2. den früheren Betrieb und die stillgelegten Anlagen und Einrichtungen,
  3. Art, Menge und Beschaffenheit der Abfälle und Stoffe, die abgelagert worden sein können oder mit denen umgegangen worden sein kann,
  4. Umwelteinwirkungen einschließlich möglicher Gefährdungen der Gesundheit, die von den Altablagerungen und Altstandorten ausgehen oder zu besorgen sind,
  5. frühere, bestehende und geplante Nutzungen der Altablagerungen und Altstandorte und ihrer Umgebung,
  6. Eigentümer und Nutzungsberechtigte, frühere Eigentümer und Nutzungsberechtigte, Inhaber stillgelegter Abfallentsorgungsanlagen oder sonstiger stillgelegter Anlagen,
  7. die sonstigen für die Ermittlung und Abwehr von Gefahren und die Feststellung der Ordnungspflichtigen bedeutsamen Sachverhalte und Rechtsverhältnisse sowie
  8. die Beantragung und Gewährung von Zuwendungen zur Sanierung von Altlasten.

(3) Die Behörden und Einrichtungen des Bundes, des Landes und die Gemeinden und Gemeindeverbände teilen der in Absatz 1 genannten Behörde die ihnen vorliegenden Daten, Tatsachen und Erkenntnisse über Altablagerungen und Altstandorte mit. Satz 1 gilt entsprechend für juristische Personen, die sich im Anteilseigentum der dort genannten öffentlich-rechtlichen Körperschaften befinden.

(4) Eigentümer sowie Verfügungs- und Nutzungsberechtigte von Grundstücken sind verpflichtet, ihnen bekannt gewordene Altlasten und Altlast-Verdachtsflächen auf ihren Grundstücken unverzüglich der unteren Abfallwirtschaftsbehörde anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt nicht, wenn durch die Anzeige der Verpflichtete sich oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 32
Untersuchung und Gefahrenabwehr

(1) Die untere Abfallwirtschaftsbehörde trifft bei Altlast-Verdachtsflächen und Altlasten die notwendigen Maßnahmen, um die Gefahrenlage und die sonstigen Voraussetzungen ihres Einschreitens zu ermitteln und festzustellen.

(2) Die untere Abfallwirtschaftsbehörde kann bei Altlasten die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit eine Anordnung nicht nach § 36 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ergehen kann. Die Anordnung von Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen kann unabhängig von der Nutzung des betroffenen Gewässers zur Trinkwassergewinnung oder vom Vorliegen eines Bewirtschaftungskonzeptes erfolgen. Liegt eine Altlast vor, kann vom Verantwortlichen auf dessen Kosten die Vornahme der notwendigen Untersuchungen zur Festlegung des Umfanges der Maßnahmen sowie die Vorlage eines Sanierungsplanes verlangt werden. 

(3) Der Sanierungsplan im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 soll nur dann verlangt werden, wenn von der Altlast aufgrund von Art, Ausbreitung und Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren ausgehen und die Durchführung der Maßnahmen einen Sanierungsplan erfordert. Er hat insbesondere eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung sowie Angaben zur derzeitigen und künftigen Nutzung des betreffenden Grundstückes, eine Darstellung des Zieles der beabsichtigten und erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung, Sicherung oder Nutzungsbeschränkung und einen Zeitplan zur Durchführung dieser Maßnahmen zu enthalten. Die untere Abfallwirtschaftsbehörde kann verlangen, daß der Sanierungsplan von einem Sachverständigen erstellt wird, der die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Sie kann anordnen, daß mit den Sanierungsmaßnahmen erst nach Vorlage des Sanierungsplanes und mit ihrer behördlichen Zustimmung begonnen werden darf.

(4) Liegt eine Altlast vor, kann die untere Abfallwirtschaftsbehörde von dem Verantwortlichen die Vornahme erforderlicher Eigenkontrollmaßnahmen verlangen. Eigenkontrollmaßnahmen sind insbesondere Boden- und Wasseruntersuchungen und die Einrichtung von Meßstellen. Eigenkontrollmaßnahmen können auch nach der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 angeordnet werden. Die untere Abfallwirtschaftsbehörde kann verlangen, daß die Eigenkontrollmaßnahmen von einem Sachverständigen ausgeführt werden, der die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, wenn dies zur sachgerechten Ausführung der Maßnahmen erforderlich ist.

(5) Wird zu Ermittlungsmaßnahmen nach Absatz 1 dadurch Anlaß gegeben, daß jemand Auflagen oder Anordnungen nicht erfüllt oder sonst unbefugt gehandelt hat, oder ergibt sich dies als Ergebnis entsprechender Ermittlungsmaßnahmen, sollen ihm die Kosten der Ermittlungsmaßnahmen auferlegt werden. Führen Ermittlungsmaßnahmen nach Absatz 1 zu Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach Absatz 2, so kann die Behörde dem nach § 33 Verantwortlichen ebenfalls die Kosten der Ermittlungsmaßnahmen auferlegen. Zu diesen Kosten gehören insbesondere die Kosten für die Gefahren- und Schadenermittlung und die Ermittlung der Verantwortlichen.

(6) Weitergehende Regelungen des Bundesberggesetzes, wasserrechtlicher und bauordnungsrechtlicher Vorschriften sowie § 5 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleiben unberührt.

§ 33
Verantwortlichkeit

(1) Die Verantwortlichkeit für Maßnahmen nach § 32 Abs. 2 und 4 richtet sich nach dem Ordnungsbehördengesetz.

(2) Auf die Ausgleichspflicht mehrerer Verantwortlicher untereinander findet § 24 Abs. 4 Anwendung.

§ 34
Duldungspflichten und Entschädigung

(1) Der Grundstückseigentümer, Verfügungsberechtigte oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück, auf dem sich eine Altlast-Verdachtsfläche oder eine Altlast befindet oder das im Einwirkungsbereich einer Altlast-Verdachtsfläche oder Altlast liegt, ist verpflichtet, die nach § 33 erforderlichen Maßnahmen der zuständigen Behörde oder des Verantwortlichen zur Untersuchung, Überwachung oder Sanierung zu dulden. § 26 Abs. 1, 2 und 5 findet entsprechende Anwendung.

(2) Ist der nach Absatz 1 zur Duldung Verpflichtete nicht zugleich Verantwortlicher im Sinne des § 33, so kann er für entstandene Vermögensschäden von dem die Maßnahmen durchführenden Verantwortlichen Ersatz in Geld verlangen. Bei behördlichen Maßnahmen richten sich Entschädigungsansprüche nach den Vorschriften über die Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen nach den §§ 18 und 38 bis 42 des Ordnungsbehördengesetzes.

§ 35
Ausgleichspflicht

Hat sich durch eine Maßnahme nach § 32, die auf Kosten der öffentlichen Hand durchgeführt wurde, der Wert eines betroffenen Grundstückes wesentlich erhöht, kann die zuständige Behörde vom Eigentümer einen Ausgleich in Geld verlangen.

§ 36
Haftungsfreistellung

(1) Die Verantwortlichkeit nach § 33 entfällt insoweit, wie die betreffende Person von der zuständigen Behörde nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 788), von der Verantwortung für vor dem 1. Juli 1990 verursachte Schäden ganz oder teilweise freigestellt worden ist.

(2) Ist eine Haftungsfreistellung im Sinne des Absatzes 1 erfolgt, so bedürfen Maßnahmen der zuständigen Behörden, die den Gegenstand der Freistellung berühren, des Einvernehmens derjenigen obersten Landesbehörde, die auch zur Erteilung des Einvernehmens zur Haftungsfreistellung zuständig ist. Ausgenommen sind Maßnahmen bei Gefahr im Verzuge. In den Fällen des Satzes 2 ist die Einvernehmensbehörde unverzüglich zu benachrichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Abschluß von öffentlich-rechtlichen Verträgen, die entsprechende Maßnahmen zum Gegenstand haben.

(3) Das Landesumweltamt unterstützt die unteren Abfallwirtschaftsbehörden und die oberste Abfallwirtschaftsbehörde bei dem Vollzug der Haftungsfreistellung im Sinne des Absatzes 1 durch Erarbeitung der fachlichen Grundlagen, Beratung und Koordination der Verfahren.

§ 37
Fachinformationssystem Altlasten und Altlastenkataster

(1) Die unteren Abfallwirtschaftsbehörden führen ein Kataster über die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Altlasten und Altlast-Verdachtsflächen. In die Kataster sind die personenbezogenen Daten sowie Tatsachen und Erkenntnisse aufzunehmen, die über die Altlast-Verdachtsflächen erhoben und bei deren Untersuchung, Beurteilung und Sanierung sowie bei der Durchführung sonstiger Maßnahmen oder der regelmäßigen Überwachung ermittelt werden. Die Kataster sind laufend fortzuschreiben.

(2) Die unteren Abfallwirtschaftsbehörden übermitteln dem Landesumweltamt zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben die in diesem Zusammenhang gewonnenen Daten, Tatsachen und Erkenntnisse. Diese werden von dem Landesumweltamt in dem Fachinformationssystem Altlasten geführt und in Karten dargestellt. Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde kann in Verwaltungsvorschriften die Form bestimmen, in der die in Satz 1 genannten Daten, Tatsachen und Erkenntnisse an das Landesumweltamt zu übermitteln sind.

(3) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde kann sich über den Inhalt der Kataster unterrichten.

(4) Für den Inhalt der Kataster und Dateien besteht eine zeitlich unbeschränkte Aufbewahrungspflicht. Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

§ 38
Weitergabe von Erkenntnissen

Die unteren Abfallwirtschaftsbehörden und das Landesumweltamt sind befugt, anderen Behörden und Einrichtungen des Landes sowie den Gemeinden und Gemeindeverbänden personenbezogene Daten sowie Tatsachen und Erkenntnisse über Altablagerungen und Altstandorte mitzuteilen, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Der Zugang Dritter zu diesen Informationen richtet sich nach dem Umweltinformationsgesetz. Eigentümern, Verfügungs- und Nutzungsberechtigten sind die Informationen zu ihren Grundstücken zugänglich zu machen, soweit Ausschluß- und Beschränkungsgründe nach § 8 des Umweltinformationsgesetzes nicht entgegenstehen.

§ 39
Fachinformationssystem Bodenschutz

(1) Das Landesumweltamt führt ein bodenschutzbezogenes Informationssystem. Darin werden die physikalischen, chemischen und biologischen Bodeneigenschaften, ferner Bodenbelastungen und Bodengefährdungen, die Bodennutzung, Bodenschutzmaßnahmen sowie Gebietsausweisungen erfaßt. In diesem Zusammenhang können Angaben zu den Grundstücken, insbesondere über deren Lage, Größe und Eigentumsverhältnisse sowie kartographische Darstellungen aufgenommen werden. Näheres regelt die oberste Abfallwirtschaftsbehörde im Einvernehmen mit den in ihrem Aufgabenbereich betroffenen obersten Landesbehörden.

(2) Behörden und Einrichtungen des Bundes, des Landes und der Gemeinden und Gemeindeverbände sind befugt, dem Landesumweltamt die zum Aufbau und zur Unterhaltung des Bodeninformationssystems erforderlichen bei ihnen vorliegenden Informationen zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend für juristische Personen, die sich im Anteilseigentum der dort genannten öffentlich-rechtlichen Körperschaften befinden. Das Landesumweltamt darf Informationen aus dem Bodeninformationssystem an andere Behörden übermitteln, soweit diese die Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Bereich des Bodenschutzes und der Bodenkunde, des Abfall-, Altlasten- und Wasserrechtes, des Natur- und Immissionsschutzes, der Land- und Forstwirtschaft, der Raumordnung oder der Landes-, Bau- oder Fachplanung benötigen.

Abschnitt 8
Datenschutz und Veröffentlichung von Informationen

§ 40
Datenschutz

(1) Die für den Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes und dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Einrichtungen einschließlich der zentralen Einrichtung im Sinne des § 14 und die Entsorgungsträger dürfen zum Zwecke und im Rahmen der ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgabenerfüllung personenbezogene Daten erheben, speichern, löschen und übermitteln. Satz 1 gilt auch für Dritte, wenn sie von den genannten Behörden und Einrichtungen mit der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben beauftragt werden und auf die Geheimhaltung von Daten verpflichtet werden.

(2) Der für Abfallwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Minister durch Rechtsverordnung Einzelheiten zu den Voraussetzungen und dem Verfahren

  1. der Erhebung, Speicherung und Löschung personenbezogener Daten,
  2. ihrer Übermittlung zwischen Behörden und
  3. ihrer Übermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs

festzulegen. Der Zugang zu Informationen nach dem Umweltinformationsgesetz bleibt hiervon unberührt.

(3) Die §§ 30, 31, 37 bis 39 bleiben unberührt.

(4) Der Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik übermittelt den für den Vollzug des Abfall- und Altlastenrechts zuständigen Behörden sowie dem Landesumweltamt als wissenschaftlich-technischer Fachbehörde auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft, der Altlastensanierung und des Bodenschutzes die diese Aufgaben berührenden Ergebnisse der Erhebungen aufgrund des Umweltstatistikgesetzes.

(5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich im übrigen nach dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz.

§ 41
Veröffentlichung von Informationen

(1) Unbeschadet der in Absatz 3 genannten Pflichten ist die zuständige Behörde befugt, Angaben eines Unternehmens oder behördliche Erkenntnisse über die von einem Betrieb verursachten Umweltauswirkungen oder die von diesem erzeugten Abfälle zu veröffentlichen, soweit überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Information der Allgemeinheit erfordern und aus diesen Angaben oder Erkenntnissen keine Rückschlüsse auf Geheimnisse gezogen werden können, an deren Schutz der Betroffene ein überwiegendes berechtigtes Interesse besitzt. Vor der Entscheidung über die Offenbarung von Angaben oder Erkenntnissen nach Satz 1 ist der Betroffene anzuhören. § 27 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die für den Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden sowie die Entsorgungsträger im Sinne der §§ 13, 17 und 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind befugt, Warnungen, Hinweise und Empfehlungen für umweltgerechtes Verhalten auszusprechen, soweit überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern.

(3) Unterrichtungs-, Beratungs- und Berichtspflichten sowie Auskunfts-, Akteneinsichts- und sonstige Informationszugangsrechte nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie die Befugnis zur Veröffentlichung von Informationen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder aus anderen überwiegenden Gründen des Gemeinwohls bleiben unberührt.

Abschnitt 9
Behörden und Zuständigkeiten

§ 42
Behördenaufbau

(1) Abfallwirtschaftsbehörden sind

  1. das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung als oberste Abfallwirtschaftsbehörde und das Landesumweltamt als Landesoberbehörde sowie
  2. die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Abfallwirtschaftsbehörde.

(2) Durch Rechtsverordnung aufgrund der §§ 14 und 45 können der zentralen Einrichtung zur Organisation der Sonderabfallentsorgung abfallrechtliche Vollzugsaufgaben übertragen werden, soweit die in § 14 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen, die Aufgabe im Zusammenhang mit der Organisation der Entsorgung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle steht und eine effektive Aufgabenerfüllung eine gemeinsame Wahrnehmung der Aufgabe mit den anderen Aufgaben der zentralen Einrichtung gebietet.

(3) Im übrigen unterstützt das Landesumweltamt die zuständigen Behörden beim Vollzug des Abfallrechts nach Bedarf als technische Fachbehörde.

§ 43
Aufsicht

(1) Die unteren Abfallwirtschaftsbehörden nehmen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie unterliegen der Aufsicht der obersten Abfallwirtschaftsbehörde. Diese kann neben den Weisungsbefugnissen nach anderen Rechtsvorschriften auch Weisungen zur Einhaltung der erforderlichen fachlichen Anforderungen der Aufgabenerfüllung erteilen.

(2) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde hat gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern das Unterrichtungsrecht im Sinne des § 123 der Gemeindeordnung.

§ 44
Ordnungsbehördliche Befugnisse

Die zuständigen Behörden werden beim Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes und dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen als Sonderordnungsbehörden tätig. Die ihnen obliegenden Aufgaben gelten als solche der Gefahrenabwehr. Für den Vollzug der Aufgaben gelten die Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes, soweit die in Satz 1 genannten Rechtsvorschriften keine besondere Regelung enthalten.

§ 45
Zuständigkeiten

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der in § 42 genannten Behörden für den Vollzug der Aufgaben nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem Abfallverbringungsgesetz, nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 788), und nach diesem Gesetz sowie den aufgrund dieser Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen zu regeln, soweit nicht die Vorschriften dieses Gesetzes eine besondere Zuständigkeitsregelung enthalten.

(2) Bei der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die Grundsätze der Aufgabenverteilung nach § 1 des Funktionalreformgrundsätzegesetzes zu beachten. Die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die kommunalen Spitzenverbände sind vor dem Erlaß der Rechtsverordnung zu beteiligen. Die Kostenerstattung richtet sich nach § 3 der Landkreisordnung und § 4 der Gemeindeordnung.

(3) Soweit Aufgaben, die in der Zuständigkeit der unteren Abfallwirtschaftsbehörden liegen, gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder den von diesen beauftragten Dritten wahrzunehmen sind, ist das Landesumweltamt zuständig.

(4) Soweit nicht die Zuständigkeiten anders bestimmt sind, ist das Landesumweltamt die zuständige Behörde zum Vollzug der in Absatz 1 genannten Vorschriften.

§ 46
Zuständigkeit der Bergbehörden

(1) In den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben sind die Bergbehörden für den Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen zuständig. Über die Zulassung von Abfalldeponien nach § 31 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes entscheidet die zuständige Bergbehörde im Einvernehmen mit der nach § 45 für den Vollzug des § 31 Abs. 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zuständigen Behörde.

(2) In den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben sind die Bergbehörden auch für den Vollzug des Artikels 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes zuständig. Bei dem Vollzug des Artikels 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium die für die Erteilung des Einvernehmens zuständige Behörde. Ist beabsichtigt, eine Haftungsfreistellung zu erteilen, die über den Zeitpunkt der Entlassung des Begünstigten aus der Bergaufsicht hinaus wirkt, so ist vor Erteilung der Haftungsfreistellung das Einvernehmen der zuständigen unteren Abfallwirtschaftsbehörde einzuholen. 

(3) Die zuständige Behörde im Sinne der Absätze 1 und 2 wird von dem für Wirtschaft zuständigen Minister im Einvernehmen mit dem für Abfallwirtschaft zuständigen Minister durch Rechtsverordnung bestimmt.

§ 47
Bestimmung der zuständigen Behörde in besonderen Fällen

(1) Ist in derselben Sache die örtliche oder sachliche Zuständigkeit mehrerer Behörden im Sinne des § 42 gegeben oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten örtlichen Zuständigkeitsbereichen einheitlich zu regeln, kann die oberste Abfallwirtschaftsbehörde, im Falle des § 42 Abs. 1 Nr. 2 im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, die zuständige Behörde bestimmen.

(2) Ist auch die Behörde eines anderen Landes zuständig, kann die oberste Abfallwirtschaftsbehörde mit der obersten Abfallwirtschaftsbehörde des anderen Landes eine gemeinsam zuständige Behörde vereinbaren.

Abschnitt 10
Ordnungswidrigkeiten

§ 48
Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 4 oder § 15 Abs. 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  2. Auskünfte, zu deren Erteilung er nach § 15 Abs. 2 verpflichtet ist, der zuständigen Behörde nicht, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt,
  3. entgegen § 18 Abs. 1 Abfälle, die außerhalb des Geltungsbereiches eines verbindlichen Abfallentsorgungsplanes entstanden sind, ohne die erforderliche Genehmigung in das Plangebiet verbringt oder einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen Nebenbestimmung zuwiderhandelt,
  4. entgegen § 21 als Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage Abfälle annimmt, die von außerhalb des festgelegten Einzugsbereiches der Anlage stammen,
  5. entgegen § 22 Abs. 1 oder 2 ohne Zustimmung der zuständigen Behörde eine Abfalldeponie vor der Abnahme in Betrieb nimmt oder mit angeordneten Maßnahmen vor der erforderlichen Abnahme beginnt,
  6. entgegen § 31 Abs. 4 ihm bekannt gewordene Altlasten und Altlast-Verdachtsflächen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt. 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Deutsche Mark geahndet werden.

§ 49
Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 48 begangen worden, so können die Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, von der für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zuständigen Behörde eingezogen werden.

§ 50
Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

(1) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem Abfallverbringungsgesetz, diesem Gesetz und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sind die jeweils zur Überwachung zuständigen Behörden.

(2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten aufgrund einer Satzung nach § 8 Abs. 3 sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

(3) Die untere Abfallwirtschaftsbehörde kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 hinsichtlich einzelner Ordnungswidrigkeitstatbestände durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach § 23 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder eine örtliche Ordnungsbehörde übertragen. Die Zuständigkeit nach Absatz 2 kann durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach § 23 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit auf die untere Abfallwirtschaftsbehörde oder eine örtliche Ordnungsbehörde übertragen werden.

Abschnitt 11
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 51
Betriebliche Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen

Die Pflicht zur Erstellung betrieblicher Abfallwirtschaftskonzepte nach § 10 des Landesabfallvorschaltgesetzes bleibt bestehen, wobei sich die Anforderungen nach § 19 Abs. 1, 2 und 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes richten. Bestehende betriebliche Abfallwirtschaftskonzepte sind bis zum 31. Dezember 1999 nach den Anforderungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes fortzuschreiben, soweit nicht die zuständige Behörde aufgrund § 19 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zum Zwecke der Abfallwirtschaftsplanung die Vorlage zu einem früheren Zeitpunkt verlangt. Betriebliche Abfallbilanzen sind nach den Anforderungen des § 20 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes jährlich zum 1. April jeweils für das vergangene Jahr zu erstellen.

§ 52
Kommunale Abfallwirtschaftskonzepte

Nach § 4 des Landesabfallvorschaltgesetzes erstellte kommunale Abfallwirtschaftskonzepte sind bis zum 30. Juni 1998 im Hinblick auf die Anforderungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen zu überarbeiten oder neu zu erstellen. § 6 findet Anwendung.

§ 53
Vorläufige Abfallentsorgungspläne

Der aufgrund des § 12 des Landesabfallvorschaltgesetzes in Teilplänen bekannt gegebene vorläufige Abfallentsorgungsplan gilt bei der Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes als Abfallwirtschaftsplan im Sinne des § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

§ 54
Folgeänderung

§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Vorschaltgesetzes zum Immissionsschutz vom 3. März 1992 (GVBl. I S. 78) wird wie folgt gefaßt:

"1. Abfälle vermieden werden, es sei denn, sie werden ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder, soweit Vermeidung und Verwertung technisch nicht möglich oder unzumutbar sind, ohne Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit beseitigt,"

§ 55
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesabfallvorschaltgesetz vom 20. Januar 1992 (GVBl. I S. 16), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Mai 1995 (GVBl. I S. 87), außer Kraft.

Anlage

Gebührenansatzfähige Deponien der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 Satz 3 bis 5 des Brandenburgischen Abfallgesetzes

Landkreis Prignitz
Deponie Wittenberge
Deponie Pritzwalk-Sommersberg
Deponie Meyenburg-Schabernack

Landkreis Ostprignitz-Ruppin
Deponie Krangen
Deponie Wittstock-Scharfenberg
Deponie Kyritz-Strüwe

Landkreis Oberhavel
Deponie Fürstenberg
Deponie Gransee
Deponie Mildenberg
Deponie Germendorf

Landkreis Havelland
Deponie Rathenow-Bölkershof
Deponie Nauen-Schwanebeck
Deponie Dallgow-Rohrbeck

Stadt Brandenburg an der Havel
Deponie Fohrde

Stadt Potsdam
Deponie Fresdorfer Heide

Landkreis Potsdam-Mittelmark
Deponie Brück-Neuendorf
Deponie Treuenbrietzen
Deponie Wiesenburg

Südbrandenburgischer Abfallzweckverband
Deponie Luckenwalde-Frankenfelder Berg
Deponie Senzig
Deponie Jüterbog-Markendorfer Chaussee
Deponie Horstfelde

Landkreis Uckermark
Deponie Prenzlau
Deponie Pinnow
Deponie Milmersdorf

Landkreis Barnim
Deponie Eberswalde-Ostend
Landkreis Märkisch-Oderland
Deponie Wriezen
Deponie Neuenhagen
Deponie Seelow

Landkreis Oder-Spree
Deponie Alte Ziegelei
Deponie Beeskow-Friedländer Berg
Deponie Selchow
Deponie Petersdorf
Deponie Eisenhüttenstadt-Buchwaldstraße

Stadt Frankfurt (Oder)
Deponie Frankfurt-Seefichten

Landkreis Spree-Neiße
Deponie Spremberg-Cantdorf
Deponie Guben-Wilschwitzer Weg
Deponie Welzow-Kippenweg
Deponie Leuthen
Deponie Jehserig
Deponie Reuthen

Stadt Cottbus
Deponie Cottbus-Saspow

Kommunaler Abfallentsorgungsverband Niederlausitz
Deponie Lübben-Ratsvorwerk
Deponie Luckau-Wittmannsdorf
Deponie Göritz
Deponie Bergen

Abfallentsorgungsverband Schwarze Elster
Deponie Hörlitz
Deponie Hennersdorf
eponie Herzberg-Bahnsdorfer Berg