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Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
vom 6. Juni 1997
(GVBl.I/97, [Nr. 05], S.40)
zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 25. Januar 2016
(GVBl.I/16, [Nr. 5], S.5)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Einleitende Bestimmungen
§ 1 Zwecke und Ziele des Gesetzes
Abschnitt 2
Organisation der Abfallentsorgung
§ 2 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
§ 3 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
§ 4 Entsorgung herrenloser Abfälle
§ 5 (aufgehoben)
§ 6 Kommunales Abfallwirtschaftskonzept
§ 7 Kommunale Abfallbilanz
§ 8 Entsorgungssatzung
§ 9 Gebührensatzung und Entgelte
§ 10 Sonstige Befugnisse öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
§ 11 (aufgehoben)
§ 12 (aufgehoben)
§ 13 (aufgehoben)
§ 14 Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle
§ 15 Verordnungsermächtigung, Kosten
§ 16 Abfallkataster
Abschnitt 3
Abfallwirtschaftsplanung
§ 17 Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen
§ 18 Abfallverbringung in das Land Brandenburg
Abschnitt 4
Abfallbeseitigungsanlagen
§ 19 Veränderungssperre
§ 20 (aufgehoben)
§ 21 Festlegung von Einzugsbereichen für Abfallbeseitigungsanlagen
§ 22 (aufgehoben)
Abschnitt 5
Überwachung und Duldungspflichten
§ 23 Unzulässige Verwertung oder Beseitigung von Abfällen
§ 24 Behördliche Überwachung und ordnungsrechtliche Maßnahmen
§ 25 Kosten der Überwachung
§ 26 Duldungspflichten und Entschädigung
Abschnitt 6
Pflichten der öffentlichen Hand in der Abfallwirtschaft
§ 27 Pflichten der öffentlichen Hand
§ 28 (aufgehoben)
Abschnitt 7
Bodenschutz und Altlasten
§ 29 Boden- und Altlasteninformationen
§ 30 Behördliche Befugnisse bei schädlichen Bodenveränderungen
§ 31 Anzeige-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten, Betretungsrecht
§ 32 Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen (zu § 10 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes)
§ 33 Haftungsfreistellung
§ 34 Sachverständige und Untersuchungsstellen (zu § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes)
§ 35 (aufgehoben)
§ 36 (aufgehoben)
§ 37 (aufgehoben)
§ 38 (aufgehoben)
§ 39 (aufgehoben)
Abschnitt 8
Veröffentlichung von Informationen
§ 40 (aufgehoben)
§ 41 Veröffentlichung von Informationen
Abschnitt 9
Behörden und Zuständigkeiten
§ 42 Behördenaufbau und Zuständigkeiten
§ 43 Ordnungsbehördliche Befugnisse und Aufsicht
§ 44 (aufgehoben)
§ 45 (aufgehoben)
§ 46 (aufgehoben)
§ 47 (aufgehoben)
Abschnitt 10
Ordnungswidrigkeiten
§ 48 Bußgeldvorschrift
§ 49 Einziehung
§ 50 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 11
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 51 (aufgehoben)
§ 52 (aufgehoben)
§ 53 (aufgehoben)
§ 54 Folgeänderung
§ 55 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1
Einleitende Bestimmungen
§ 1
Zwecke und Ziele des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Förderung einer abfallarmen Kreislaufwirtschaft und die Sicherung der umweltverträglichen Abfallbeseitigung sowie die Förderung einer nachhaltigen Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des Bodens.
(2) Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft sind insbesondere
- in erster Linie die Vermeidung von Abfällen und die Vermeidung und Verringerung von Schadstoffen in Abfällen,
- in zweiter Linie die schadlose und nach Art und Beschaffenheit der Abfälle möglichst hochwertige Verwertung nicht vermeidbarer Abfälle, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist,
- die Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle möglichst in der Nähe ihres Entstehungsortes durch Behandlung zur Verringerung der Menge und Schädlichkeit sowie durch umweltverträgliche Ablagerung und
- die Schonung der natürlichen Ressourcen und die Förderung der Produktverantwortung im Sinne des § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bei der Entwicklung, Herstellung, Be- und Verarbeitung sowie dem Vertrieb von Erzeugnissen.
Dabei ist der Schutz der Atmosphäre und die Vorsorge für die Folgen der globalen Klimaerwärmung besonders zu berücksichtigen.
(3) Jeder soll durch sein Verhalten dazu beitragen, daß die Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft erreicht werden.
Abschnitt 2
Organisation der Abfallentsorgung
§ 2
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Sie erfüllen diese Aufgabe als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe.
(2) Die Gemeinden unterstützen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei dieser Aufgabe. Sie stellen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern Flächen für Sammelbehälter oder Sammelstellen zur Verfügung, wenn dies für eine Getrenntsammlung von Abfällen erforderlich ist. Für die ordnungsgemäße Unterhaltung der zur Verfügung gestellten Flächen sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verantwortlich. Die Meldebehörden übermitteln den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die für die Erhebung von Gebühren erforderlichen Daten. Ebenso sind die Gewerbeämter verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern für deren Aufgabenwahrnehmung unentgeltlich die Grunddaten über Gewerbebetriebe zur Verfügung zu stellen.
§ 3
Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nehmen die ihnen nach § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes obliegenden Entsorgungspflichten wahr, zu denen auch Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen, das Einsammeln und Befördern von Abfällen sowie Planung, Errichtung, Betrieb und Nachrüstung sowie Rekultivierung von Abfallentsorgungsanlagen gehören.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger fördern und unterstützen die Ziele dieses Gesetzes. Dies gilt insbesondere für die ihnen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz obliegende Abfallberatung.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfassen und behandeln Abfälle getrennt, soweit dies zur schadlosen und möglichst hochwertigen Verwertung oder umweltverträglichen Abfallbeseitigung erforderlich ist. Im Übrigen wird auf § 11 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verwiesen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben gefährliche Abfälle zur Beseitigung aus anderen Bereichen anzunehmen, soweit sie beim Abfallerzeuger in geringen Mengen anfallen. Für diese Abfälle gelten die Andienungspflichten nach der aufgrund von § 15 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung entsprechend.
(4) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können ihre Pflichten auf andere Aufgabenträger wechselseitig ganz oder teilweise übertragen oder zu deren Wahrnehmung anderweitige organisationsrechtliche Entscheidungen treffen, wie die Bildung von Zusammenschlüssen. Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg findet Anwendung.
§ 4
Entsorgung herrenloser Abfälle
(1) Abfälle, die auf für die Allgemeinheit frei zugänglichen Grundstücken unzulässig abgelagert werden, sind von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern einzusammeln und zu entsorgen, wenn Maßnahmen gegen Verursacher nicht hinreichend erfolgversprechend sind, keine natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts zur Entsorgung oder kostenpflichtigen Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet ist und die Abfälle das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen. Die Pflicht zur Einsammlung und weiteren Entsorgung gilt auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, soweit die in § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen.
(2) Die Pflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach Absatz 1 gilt nicht, soweit andere Körperschaften aufgrund vorrangiger Unterhaltungs-, Verkehrssicherungs- und Reinigungspflichten zur Einsammlung und ordnungsgemäßen Überlassung der in Absatz 1 genannten Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder selbst zur Entsorgung verpflichtet sind. Diese vorrangige Verantwortung trifft insbesondere
- den Landesbetrieb Forst Brandenburg für die der Forstaufsicht unterliegenden Wälder, soweit sie der Allgemeinheit frei zugänglich sind,
- die Gewässerunterhaltungspflichtigen im Sinne des § 79 des Brandenburgischen Wassergesetzes für die ihrer Unterhaltungspflicht unterliegenden und der Allgemeinheit frei zugänglichen Gewässer einschließlich der Ufer bis zur Böschungsoberkante,
- die Gemeinden für die Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage und für die ihrer Unterhaltung unterliegenden Park- und Grünanlagen und sonstigen Einrichtungen,
- die Straßenbaulastträger für die Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage für ihre Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflichten.
Die Träger der Straßenbaulast sollen darüber hinaus herrenlose Abfälle auf Straßengrundstücken außerhalb der geschlossenen Ortslage nach besten Kräften einsammeln. Bei Abfällen, die der Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers unterliegen, ist dieser zur unentgeltlichen Annahme an einem zwischen den Beteiligten abgestimmten Ort verpflichtet.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 bis 4 obliegt den dort genannten Behörden und Körperschaften auch die Aufgabe der Feststellung der Voraussetzungen des § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie der Anbringung der dort genannten Aufforderung. Im übrigen obliegt diese Aufgabe den örtlichen Ordnungsbehörden.
§ 5
(aufgehoben)
§ 6
Kommunales Abfallwirtschaftskonzept
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen für ihr Gebiet Abfallwirtschaftskonzepte auf. Besteht in dem Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ein Abfallwirtschaftsplan nach den §§ 30 und 31 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, so sind dessen Festlegungen zu beachten.
(2) Das Abfallwirtschaftskonzept enthält eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abfallentsorgung und ist Planungsgrundlage der kommunalen Abfallwirtschaft. Es enthält mindestens
- Angaben über Art, Menge, Herkunftsbereich sowie Verwertung oder Beseitigung der in ihrem Entsorgungsgebiet gegenwärtig und voraussichtlich in den nächsten zehn Jahren anfallenden und ihrer Entsorgungspflicht unterliegenden Abfälle,
- die Darstellung
- der Abfallbewirtschaftungsstrategie, einschließlich geplanter Maßnahmen zur Verbesserung der Abfallbewirtschaftung unter Berücksichtigung der Zwecke und Ziele nach § 1; dabei ist darzustellen, wie diese Maßnahmen hinsichtlich ihrer Eignung beurteilt und überprüft werden sollen,
- bestehender Abfallsammelsysteme und eine Beurteilung zur Notwendigkeit neuer Abfallsammelsysteme einschließlich spezieller Vorkehrungen für Abfallarten, an die besondere Anforderungen gestellt werden, wie gefährliche Abfälle,
- zu organisatorischen Aspekten der Abfallbewirtschaftung einschließlich einer Beschreibung der Verantwortlichkeiten zwischen öffentlichen und privaten Akteuren, die die Abfallbewirtschaftung durchführen,
- Angaben über die Strategie zur Information der Öffentlichkeit oder bestimmter Verbrauchergruppen sowie zur Sensibilisierung für die Ziele dieses Gesetzes einschließlich der Ergebnisse der Abfallberatung,
- eine Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen unter Berücksichtigung der Zwecke und Ziele nach § 1 und wie diese Maßnahmen überwacht werden sollen,
-
Angaben über bestehende Beseitigungs- und Verwertungsanlagen, notwendige Maßnahmen zur Planung, Errichtung und Änderung sowie zur Stilllegung, Sicherung und Rekultivierung von Abfallentsorgungsanlagen,
-
die nachvollziehbare Darstellung einer zehnjährigen Entsorgungssicherheit für die Abfallbeseitigung,
-
eine Zeitplanung und eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zu den geplanten Maßnahmen, insbesondere zu den geschätzten Bau- und Betriebskosten der zur Entsorgung erforderlichen Abfallentsorgungsanlagen,
-
die begründete Festlegung der Abfälle, die durch die Satzung von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen werden sollen.
(3) Bei der Aufstellung und wesentlichen Änderung der Abfallwirtschaftskonzepte sind diejenigen Behörden und Einrichtungen, deren öffentliche Belange berührt sind, sowie die Öffentlichkeit zu beteiligen. Zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist der Entwurf für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche zuvor mit dem Hinweis öffentlich bekanntzumachen, daß Einwendungen und Stellungnahmen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Über das Ergebnis des Beteiligungsprozesses wird die Öffentlichkeit unterrichtet und das Abfallwirtschaftskonzept öffentlich bekannt gemacht. Im Aufstellungsverfahren sind die Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation und des Internet zu nutzen. Die Anforderungen zur Strategischen Umweltprüfung nach dem Brandenburgischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind zu beachten.
(4) Das Abfallwirtschaftskonzept bedarf zu seiner Wirksamkeit eines Beschlusses des Vertretungsorgans des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.
(5) Sofern ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger Entsorgungsaufgaben auf Gemeinden übertragen hat, können die erforderlichen Festlegungen zur Umsetzung des Abfallwirtschaftskonzeptes durch die Gemeinde in das Abfallwirtschaftskonzept aufgenommen werden. Diese Festlegungen werden in Form einer Satzung erlassen. Die betreffenden Gemeinden sind vor Erlaß des Abfallwirtschaftskonzeptes zu hören.
(6) Das Abfallwirtschaftskonzept ist der obersten Abfallwirtschaftsbehörde vorzulegen. Es ist fortzuschreiben und der obersten Abfallwirtschaftsbehörde bei wesentlichen Änderungen, mindestens aber im Abstand von fünf Jahren erneut vorzulegen.
(7) Kommunale Abfallwirtschaftskonzepte, die vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 1. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 25) begonnen worden sind, sind nach den geänderten Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Eine Wiederholung von Verfahrensabschnitten ist nicht erforderlich.
§ 7
Kommunale Abfallbilanz
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen jährlich bis zum 1. April jeweils für das vorhergehende Kalenderjahr eine Abfallbilanz über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der in ihrem Gebiet angefallenen und von ihnen entsorgten Abfälle sowie über deren Verwertung oder Beseitigung. In die Abfallbilanz ist ein Vergleich mit den in dem kommunalen Abfallwirtschaftskonzept festgelegten Zielen der Abfallwirtschaft sowie den entsprechenden Angaben der Abfallbilanz des Vorjahres aufzunehmen. Die Abfallbilanz wird der obersten Abfallwirtschaftsbehörde vorgelegt und unter Nutzung der Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation und des Internet öffentlich zugänglich gemacht.
§ 8
Entsorgungssatzung
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln die ihnen nach § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes obliegende Abfallentsorgung durch Satzung. Die Satzung hat Anschlußzwang vorzuschreiben. Ausnahmen vom Anschlußzwang sind nur für Grundstücke zulässig, auf denen Abfälle, die nach § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zur Einsammlung zu überlassen sind, nicht anfallen können.
(2) Soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger das Benutzungsverhältnis nicht privatrechtlich regelt, muss die Satzung insbesondere Regelungen enthalten zur Art und Weise, Ort und Zeit der Überlassung von Abfällen. Dies betrifft auch die Getrenntsammelpflichten nach Maßgabe der Anforderungen aus § 11 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Daneben soll die Satzung geeignete Anforderungen zur Durchsetzung einer umweltverträglichen und den Zielen dieses Gesetzes entsprechenden Abfallentsorgung enthalten. Für bestimmte Entsorgungsgebiete oder -bereiche kann die Satzung auch die Durchführung befristeter Versuche vorsehen.
(3) In den Satzungen können vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote mit einem Bußgeld bis zu 50 000 Euro bedroht werden.
(4) Die Satzung ist über das Internet zugänglich zu machen.
§ 9
Gebührensatzung und Entgelte
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erheben aufgrund Satzung Gebühren für die Abfallentsorgung, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Abfallentsorgung nicht übersteigen und in der Regel decken. § 8 Absatz 2 Satz 4 findet entsprechende Anwendung.
(2) Zu den ansatzfähigen Kosten der Abfallentsorgung rechnen alle Aufwendungen der von den entsorgungspflichtigen Körperschaften selbst oder in ihrem Auftrag wahrgenommenen abfallwirtschaftlichen Aufgaben, insbesondere auch
- die Kosten für Abfallberatung und andere Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung,
- die Kosten der getrennten Erfassung von Abfällen außerhalb der Grundstücksentsorgung,
- die Kosten für das Einsammeln und die weitere Entsorgung illegal abgelagerter Abfälle, soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 4 hierzu verpflichtet ist und nicht ein anderer Pflichtiger in Anspruch genommen werden kann, und
- die Kosten für die Errichtung und den Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen, einschließlich der Kosten erforderlicher finanzieller Sicherheitsleistungen, sowie die voraussichtlichen Kosten der Stilllegung und Nachsorge. Bei Abfalldeponien ist für die Nachsorge ein Zeitraum von mindestens 30 Jahren zugrunde zu legen. Abfallentsorgungsanlagen, die durch oder im Auftrag des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers betrieben werden oder nach In-Kraft-Treten des Landesabfallvorschaltgesetzes betrieben wurden, gelten als Teil der gesamten Einrichtungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, solange sie der Nachsorge bedürfen. Zu den ansatzfähigen Kosten gehören auch die Kosten für die Stilllegung und Nachsorge dieser Abfallentsorgungsanlagen, die nicht durch Rücklagen gedeckt sind. Letztgenannte Kosten können abweichend von § 6 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes verteilt über einen Zeitraum bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2019 zum Ansatz gebracht werden, soweit die betreffende Abfalldeponie oder der betreffende Deponieabschnitt sich am 16. Juli 2009 in der Stilllegungs- oder Nachsorgephase befindet. Für nach Ablauf des Jahres 2019 nicht durch Rücklagen gedeckte Kosten bleibt Satz 4 unberührt.
(3) Bei der Ausgestaltung des Gebührenmaßstabs sind die abfallwirtschaftlichen Ziele zu beachten. Die Gebührensysteme sind so zu gestalten, dass Anreize zur Vermeidung, Getrennthaltung und hochwertigen Verwertung von Abfällen entstehen; hierzu ist es insbesondere zulässig, verschiedene Abfallbewirtschaftungsteilleistungen über die Erhebung einer einheitlichen Gebühr bezogen auf das Restmüllgefäß oder eine andere Bezugsgröße sowie einzelne mit einer Sondergebühr belegte Abfallbewirtschaftungsteilleistungen anteilig über eine einheitliche Abfallgebühr abzurechnen; dabei können auch unterschiedliche Erfassungsformen innerhalb des Gebiets eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers berücksichtigt werden. Zulässig ist die Erhebung von Grund- und Mindestgebühren. Im Übrigen gilt das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg.
(4) Wird das Einsammeln, Befördern oder die weitere Entsorgung auf eine andere Körperschaft oder Anstalt übertragen, so rechnen die daraus entstehenden Kosten zu den ansatzfähigen Kosten bei der Gebührenerhebung.
(5) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gewähren Zugang zu vorliegenden Informationen über Aufwendungen für ihre Deponien. Hierzu ist das Landesamt für Umwelt für nach § 44 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes übermittelte Informationen ebenso verpflichtet. Die Gebührensatzung wird auch über das Internet zugänglich gemacht.
(6) Auf die Erhebung privatrechtlicher Entgelte finden die vorstehenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
§ 10
Sonstige Befugnisse öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
Zum Vollzug ihrer Aufgaben haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Befugnis, die Befolgung der nach den §§ 8 und 9 erlassenen Satzungen zu überwachen und durch erforderliche Anordnungen und Maßnahmen durchzusetzen. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben sie die Befugnisse aus den §§ 19 und 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
§ 11
(aufgehoben)
§ 12
(aufgehoben)
§ 13
(aufgehoben)
§ 14
Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle
(1) Das für Abfallwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den für Inneres und Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung eine zentrale Einrichtung zu bestimmen, die insbesondere die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erzeugt oder entsorgt werden, durchführt. Die Organisationsform sowie die Zusammensetzung und Fach- und Sachkunde der Organe und Mitarbeiter dieser zentralen Einrichtung müssen Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bieten. Der zentralen Einrichtung können hoheitliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen und nach § 15 Absatz 2 übertragen werden.
(2) Die zentrale Einrichtung unterliegt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Fachaufsicht der obersten Abfallwirtschaftsbehörde.
(3) Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen erteilt die zentrale Einrichtung Auskünfte über vorhandene geeignete Abfallentsorgungsanlagen. Die zentrale Einrichtung stellt zu gefährlichen Abfällen Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auf.
(4) Soweit dies aus abfallwirtschaftlichen Gründen zweckmäßig erscheint, kann als zentrale Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 auch eine Einrichtung bestimmt werden, die zugleich für das Land Berlin tätig wird.
§ 15
Verordnungsermächtigung, Kosten
(1) Das für Abfallwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung das Verfahren bei der zentralen Einrichtung zu regeln. Durch diese Verordnung können insbesondere
-
die entsorgungspflichtigen Erzeuger und Besitzer gefährlicher Abfälle, Dritte oder Entsorgungsträger verpflichtet werden, diese Abfälle der zentralen Einrichtung anzudienen,
-
die in Nummer 1 genannten Personen verpflichtet werden, die angedienten Abfälle nur einer von der zentralen Einrichtung zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen,
-
für andienungspflichtige Abfälle, soweit die Nachweise durch die Einsammler und Beförderer geführt werden, die Andienungspflichten der in Nummer 1 genannten Personen auf die Einsammler und Beförderer übertragen werden,
-
Zuweisungen nach Nummer 2 davon abhängig gemacht werden, dass die Abfallentsorgung ordnungsgemäß durchgeführt wird und den gesetzlichen Zielen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft sowie der Abfallwirtschaftsplanung entspricht,
-
die in Nummer 1 genannten Personen verpflichtet werden, der zentralen Einrichtung Auskünfte im Sinne des § 47 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu erteilen und Analysen zur Beurteilung der angedienten Abfälle zu erstellen oder auf eigene Kosten durch Dritte erstellen zu lassen,
-
Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen verpflichtet werden, keine andienungspflichtigen Abfälle ohne Zuweisung anzunehmen,
-
die zentrale Einrichtung ermächtigt werden, unter entsprechender Anwendung von § 25 auf Kosten der in Nummer 1 genannten Personen den angedienten Abfällen Proben zu entnehmen oder entnehmen zu lassen,
-
die zentrale Einrichtung ermächtigt werden, den in Nummer 1 genannten Personen aufzugeben, wie Abfälle der zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen sind, insbesondere eine Vorbehandlung der Abfälle zu verlangen,
-
die Anforderungen an die nach § 14 Absatz 3 Satz 2 aufzustellenden Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen bestimmt werden,
-
besondere Bestimmungen zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen festgelegt werden, soweit das Land hierzu befugt ist und es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der der zentralen Einrichtung übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
Soweit Erzeuger oder Besitzer von Abfällen diese in eigenen, in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden Anlagen entsorgen, bestehen keine Andienungspflichten.
(2) Der zentralen Einrichtung können weitere abfallrechtliche Aufgaben zugewiesen werden, die im Zusammenhang mit folgenden Aufgaben stehen:
- der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen,
- der abfallrechtlichen Nachweisführung,
- der Kontrollverfahren von Beförderung und Sammlung sowie des Handelns und Makelns von Abfällen,
- der Notifizierung von Sachverständigen oder
- mit sonstigen behördlichen Kontrollverfahren von Abfallerzeugung und -entsorgung.
(3) Die zentrale Einrichtung erhebt für die ihr bei der Aufgabenerfüllung entstehenden Verwaltungsaufwendungen Gebühren und Auslagen nach dem Kostendeckungsgrundsatz. Das für Abfallwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Satz 1, die Gebührenhöhe, die Gebühren für den Erlass von Widerspruchsbescheiden, die Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld, die Zahlung von Vorschüssen und die Forderung von Sicherheitsleistungen sowie die Wahrnehmung vollstreckungsrechtlicher Aufgaben näher zu bestimmen. Soweit in der Rechtsverordnung nach Satz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt das Gebührengesetz für das Land Brandenburg und die Gebührenordnung des für Abfallwirtschaft zuständigen Mitglieds der Landesregierung. Die Gebühr kann nach festen Sätzen, Rahmensätzen oder nach einem Prozentsatz der Entsorgungskosten bemessen werden. Soweit Abfälle an eine Entsorgungsanlage in einem anderen Land zugewiesen werden und dort ebenfalls Entgelte erhoben werden, ist eine Doppelbelastung des Andienungspflichtigen auszuschließen.
§ 16
Abfallkataster
Das Landesamt für Umwelt erstellt und unterhält ein Abfallkataster für das Land Brandenburg. Erfasst werden dort die Abfälle nach Art, Menge, Entstehungsort, Art der Verwertung oder Beseitigung und Verbleib sowie die technischen Möglichkeiten zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung und die Verfügbarkeit von Entsorgungskapazitäten. Zu diesem Zweck erhält das Landesamt für Umwelt die erforderlichen Auskünfte über vorliegende Erkenntnisse von Behörden oder Einrichtungen des Landes, Gemeinden oder Gemeindeverbänden, juristischen Personen im Anteilseigentum der jeweiligen Körperschaften, den Auskunftspflichtigen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den Herstellern oder Vertreibern, die Abfälle zurücknehmen. Das Landesamt für Umwelt seinerseits erteilt den zur Abfallentsorgung Verpflichteten Auskünfte über vorliegende Erkenntnisse zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen sowie zu Entsorgungskapazitäten.
Abschnitt 3
Abfallwirtschaftsplanung
§ 17
Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen
(1) Durch die oberste Abfallwirtschaftsbehörde ist nach überörtlichen Gesichtspunkten ein Abfallwirtschaftsplan aufzustellen. Der Abfallwirtschaftsplan kann in Form sachlicher oder regionaler Teilpläne aufgestellt und öffentlich bekannt gemacht werden.
(2) Der Inhalt des Abfallwirtschaftsplanes richtet sich nach den §§ 30 und 31 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Es sollen geeignete Festlegungen zur Umsetzung der gesetzlichen Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft, insbesondere der entstehungsortsnahen Abfallentsorgung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3, und zu abfallwirtschaftlich sinnvollen Kooperationen zwischen Entsorgungsträgern aufgenommen werden. Soweit in einem Abfallwirtschaftsplan geeignete Flächen für Abfallbeseitigungsanlagen ausgewiesen werden sollen und sonstige Rechtsvorschriften hierfür besondere Anforderungen enthalten, sind diese bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftsplanes zu beachten.
(3) Beim Verfahren zur Aufstellung und Änderung des Abfallwirtschaftsplanes ist der Planentwurf öffentlich bekannt zu machen und eine angemessene Zeit auszulegen, die einen Monat nicht unterschreiten sollte. Auf die Gelegenheit zur Stellungnahme ist hinzuweisen. Neben der Öffentlichkeit sind bei der Planaufstellung und Änderung des Abfallwirtschaftsplanes insbesondere die Entsorgungsträger, kommunale Behörden und Spitzenverbände, anerkannte Vereinigungen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und benachbarte Länder, insbesondere das Land Berlin, zu beteiligen. Die eingegangenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung über die Planaufstellung oder -änderung zu berücksichtigen. Der Abfallwirtschaftsplan ist öffentlich bekannt zu machen; darüber hinaus sind die Möglichkeiten des Internet zu nutzen, um die Öffentlichkeit vom Ergebnis der Planung zu unterrichten. Die Anforderungen zur Strategischen Umweltprüfung nach dem Brandenburgischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind zu beachten.
(4) Der Abfallwirtschaftsplan oder einzelne Teilpläne können nach Maßgabe des § 30 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durch Rechtsverordnung des für Abfallwirtschaft zuständigen Mitglieds der Landesregierung für die Abfallbeseitigungspflichtigen für verbindlich erklärt werden. Die Verbindlicherklärung kann auf einzelne Festlegungen des Planes beschränkt werden.
(5) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde kann von den nach Absatz 4 verbindlichen Festlegungen im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Bezieht sich die Festlegung auf andienungspflichtige Abfälle im Sinne des § 14, so entscheidet über die Ausnahme die zentrale Einrichtung im Einvernehmen mit der obersten Abfallwirtschaftsbehörde oder einer von dieser beauftragten Behörde.
§ 18
Abfallverbringung in das Land Brandenburg
(1) Die Verbringung von Abfällen in das Gebiet eines aufgrund des § 17 Absatz 4 für verbindlich erklärten Abfallwirtschaftsplanes bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigungspflicht besteht nur für solche Abfälle, auf die sich die Verbindlichkeitserklärung nach § 17 Absatz 4 bezieht. Ihr Umfang ist in der Verbindlichkeitserklärung im einzelnen festzulegen.
(2) Die Genehmigungspflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Abfälle, deren ordnungsgemäße und schadlose Verwertung gewährleistet ist. Dies ist der für die Genehmigung zuständigen Behörde gegenüber nachzuweisen, soweit die Verwertung nicht in dafür zugelassenen Anlagen im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfolgt. Die Genehmigungspflicht gilt nicht für die Abfallverbringung innerhalb des Gebietes eines für verbindlich erklärten gemeinsamen Abfallwirtschaftsplanes der Länder Brandenburg und Berlin.
(3) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung erteilen, wenn die Abfallbeseitigung im Land Brandenburg mit den Festlegungen des Abfallwirtschaftsplanes vereinbar ist.
(4) Im Falle einer Verbringung andienungspflichtiger Abfälle im Sinne des § 14 entscheidet über die Genehmigung die zentrale Einrichtung im Einvernehmen mit der nach Absatz 1 zuständigen Behörde.
(5) Im übrigen ist bei der Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen und kommunalen Abfallwirtschaftskonzepten, bei der Festlegung von Einzugsbereichen für Abfallbeseitigungsanlagen sowie bei den Zuweisungsentscheidungen der zentralen Einrichtung im Sinne des § 14 der Grundsatz der entstehungsortsnahen Abfallbeseitigung zu beachten.
Abschnitt 4
Abfallbeseitigungsanlagen
§ 19
Veränderungssperre
(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren nach § 35 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder, wenn die Auslegung unterbleibt, von der Bestimmung der Einwendungsfrist gegenüber den Betroffenen an dürfen auf den vom Plan erfaßten Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme durch den Vorhabensträger wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Abfalldeponie oder die geplante Erweiterung der Abfalldeponie erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die rechtmäßig vorher begonnen wurden, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer und die sonst zur Nutzung Berechtigten für die dadurch entstehenden Vermögensnachteile vom Träger der geplanten Abfallentsorgungsanlage eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Eigentümer können ferner die Übernahme der von dem Plan betroffenen Flächen vom Träger der Abfallentsorgungsanlage verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücksfläche in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, so können die Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg entsprechend.
(3) Zur Sicherung der Planung neuer oder der geplanten Erweiterung bestehender Abfallbeseitigungsanlagen kann die zuständige Behörde auf der Grundlage des Abfallwirtschaftsplanes Planungsgebiete für Abfallbeseitigungsanlagen festlegen. Für diese gilt Absatz 1 entsprechend. Die Festlegung ist auf höchstens vier Jahre zu befristen. Sie tritt mit Beginn der Veränderungssperre nach Absatz 1 außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen.
(4) Die Festlegung eines Planungsgebietes nach Absatz 3 ist auf ortsübliche Weise bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung tritt die Festlegung in Kraft. Planungsgebiete sind in Karten einzutragen und während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen.
(5) Ab Beginn der Auslegung der Pläne im Raumordnungsverfahren für eine Abfallbeseitigungsanlage kann die zuständige Behörde für die von der Planung betroffenen Flächen einschließlich in das Verfahren eingeführter Standortalternativen eine Veränderungssperre anordnen, wenn die geplante Anlage zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallbeseitigung und die Veränderungssperre zur Sicherung des Standortes erforderlich ist. Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(6) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Veränderungssperre Ausnahmen zulassen, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.
(7) Die Geltung des § 26 des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg im Falle der Durchführung eines Enteignungsverfahrens bleibt von den vorstehenden Vorschriften unberührt.
§ 20
(aufgehoben)
§ 21
Festlegung von Einzugsbereichen für Abfallbeseitigungsanlagen
Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage verpflichten, Abfälle nur aus einem von ihr festgelegten Einzugsbereich zum Zwecke der Entsorgung entgegenzunehmen oder Abfälle aus bestimmten Einzugsbereichen nicht entgegenzunehmen, wenn dies aus Gründen der Abfallwirtschaftsplanung, der Entsorgungssicherheit oder zur Umsetzung der gesetzlichen Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft erforderlich ist. Die Festlegung von Einzugsbereichen ist mit der unteren Abfallwirtschaftsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Anlage befindet, abzustimmen.
§ 22
(aufgehoben)
Abschnitt 5
Überwachung und Duldungspflichten
§ 23
Unzulässige Verwertung oder Beseitigung von Abfällen
Wer in unzulässiger Weise Abfälle verwertet oder beseitigt, insbesondere behandelt, lagert oder ablagert, ist zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verpflichtet. § 24 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.
§ 24
Behördliche Überwachung und ordnungsrechtliche Maßnahmen
(1) Die für den Vollzug des Abfall- und Kreislaufwirtschaftsrechts zuständigen Behörden können die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten aus der Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie zur Verhütung von Verstößen gegen die genannten Rechtsvorschriften treffen. Dies gilt entsprechend für bundes- oder unmittelbar anwendbare europarechtliche Vorschriften auf dem Gebiet des Abfallrechts, soweit keine speziellen Eingriffsbefugnisse existieren.
(2) Wird eine Abfalldeponie ohne die erforderliche Zulassung oder entgegen einer Anordnung oder Auflage errichtet, betrieben oder geändert, so kann die zuständige Behörde die Einstellung der Bauarbeiten, die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlage anordnen, den Betrieb untersagen oder verlangen, dass ein Zulassungsantrag gestellt wird.
(3) Die Heranziehung eines oder mehrerer Verantwortlicher erfolgt durch die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Mehrere Verantwortliche sind untereinander nach den Grundsätzen der Gesamtschuld ausgleichspflichtig, auch wenn nur einer von ihnen durch die Behörde herangezogen wird. Die Verpflichtung zum Ausgleich richtet sich danach, inwieweit die abzuwehrende Gefahr vorwiegend von dem einen oder von dem anderen Teil verursacht worden ist. § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet Anwendung.
(4) Personen, die ehemals Besitz am Abfall hatten und deren Verursachungsbeitrag klar abgrenzbar ist, können nur entsprechend diesem Beitrag in Anspruch genommen werden.
(5) Anordnungen, die sich auf abfallrechtswidrige Zustände beziehen, gelten auch gegenüber Rechtsnachfolgern.
(6) Hat sich durch eine Ersatzvornahme der Wert eines Grundstücks wesentlich erhöht, so kann diejenige Behörde, auf deren Kosten diese Ersatzvornahme durchgeführt wurde, von der Person, in deren Eigentum sich das Grundstück befindet, Ausgleich in Geld verlangen, soweit sie nicht nach den Grundsätzen des Verwaltungsvollstreckungsrechts ersatzpflichtig ist.
§ 25
Kosten der Überwachung
(1) Die überwachte Person trägt die Kosten für die Ermittlungen, wenn unbefugt gehandelt wurde, insbesondere Auflagen oder Anordnungen nicht erfüllt wurden, oder sich dies als Ergebnis von Maßnahmen der Überwachung herausstellt. Zu den Kosten gehören auch diejenigen für die Gefahren- und Schadensermittlung, Sicherstellung von Abfällen oder Fahrzeugen und die Ermittlung von Verantwortlichen.
(2) Auf die Ausgleichspflicht mehrerer Verantwortlicher untereinander findet § 24 Absatz 3 Anwendung.
§ 26
Duldungspflichten und Entschädigung
(1) Eigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt von Grundstücken im Einwirkungsbereich von Deponien und stillgelegten Deponien sind verpflichtet, notwendige Maßnahmen zur Überwachung, zur Rekultivierung und sonstige Maßnahmen zur Vermeidung der Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu dulden und den Zugang zum Grundstück zu ermöglichen. Dies gilt auch für die Erkundung geeigneter Standorte für Abfallverwertungsanlagen. Zuvor sollen die Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt jeweils benachrichtigt werden.
(2) Entstehen durch Maßnahmen nach Absatz 1 Vermögensschäden, haben Eigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt Anspruch auf Ersatz in Geld. Bei der Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen gilt das Ordnungsbehördengesetz entsprechend. Leistet das Land Ersatz in Geld im Zusammenhang mit der Erkundung geeigneter Standorte, so hat der Vorhabensträger, für den diese durchgeführt wird, dem Land diese Aufwendungen zu erstatten.
(3) Hat sich durch eine Maßnahme nach Absatz 1 der Wert des betreffenden Grundstücks wesentlich erhöht, so kann diejenige Behörde, auf deren Kosten diese Maßnahme durchgeführt wurde, vom Eigentümer einen Ausgleich in Geld verlangen.
Abschnitt 6
Pflichten der öffentlichen Hand in der Abfallwirtschaft
§ 27
Pflichten der öffentlichen Hand
(1) Das Land, die Gemeinden, die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen ihres Wirkungskreises vorbildhaft zur Erfüllung der Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 beitragen. Das Land soll Vorhaben, die der Produktverantwortung im Sinne des § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dienen, unterstützen.
(2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten sollen insbesondere im Beschaffungs- und Auftragswesen solchen Erzeugnissen den Vorzug geben, die
- in abfallarmen und rohstoffschonenden Produktionsverfahren, aus Abfällen, sekundären oder nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind,
- sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit auszeichnen,
- die im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen,
- sich in besonderem Maße zu einer möglichst hochwertigen Verwertung eignen und im übrigen umweltverträglich beseitigt werden können und
- der Produktverantwortung im Sinne des § 22 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes entsprechen,
sofern diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen. Dies ist bereits bei der Ausschreibung der Vorhaben zu beachten. Die allgemeinen Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge bleiben unberührt. Bei Bauvorhaben soll insbesondere auf eine den vorgenannten Kriterien entsprechende Planung, Projektierung und Ausführung Einfluß genommen werden.
(3) Arbeitsabläufe und sonstige Handlungen sollen so ausgerichtet werden, daß die in § 1 Abs. 2 genannten Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft erreicht werden, insbesondere durch
- Maßnahmen zur Verringerung des Anfalls von Abfällen und
- die Getrennthaltung nicht vermeidbarer Abfälle, soweit sie für eine schadlose und möglichst hochwertige Verwertung von Abfällen oder für eine umweltverträgliche Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle erforderlich ist.
(4) Die nach Absatz 1 Verpflichteten sollen Dritte, denen sie ihre Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellen oder die mit deren Erschließung, Bebauung, Sanierung und sonstiger Veränderung beauftragt worden sind, auf die Einhaltung der Vorgaben nach den Absätzen 2 und 3 vertraglich verpflichten. Bei Sondernutzungen von Straßen im Sinne des § 18 Abs. 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes soll die Einhaltung dieser Vorgaben durch Auflagen zu den Sondernutzungssatzungen oder durch entsprechende Bestimmungen in den Sondernutzungssatzungen nach § 18 Abs. 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes sichergestellt werden.
(5) Die nach Absatz 1 Verpflichteten wirken bei Gesellschaften privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, auf die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 2 hin.
(6) Bei der Vergabe von Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln des Landes sollen die Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 berücksichtigt werden, soweit der Gegenstand der Förderung von abfallwirtschaftlicher Bedeutung ist.
§ 28
(aufgehoben)
Abschnitt 7
Bodenschutz und Altlasten
§ 29
Boden- und Altlasteninformationen
(1) Im Land Brandenburg wird ein Bodeninformationssystem, bestehend aus den Fachinformationssystemen Bodenschutz, Bodengeologie und dem Fachinformationssystem Altlasten, geführt. In diesem werden Daten gespeichert, die für die Aufgabenerfüllung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, nach Artikel 1 § 4 Absatz 3 des Umweltrahmengesetzes, nach diesem Gesetz sowie für staatliche und kommunale Planungen erforderlich sind. Das Landesamt für Umwelt führt das Fachinformationssystem Bodenschutz und das Fachinformationssystem Altlasten. Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe des Landes Brandenburg führt das Fachinformationssystem Bodengeologie.
(2) Im Fachinformationssystem Bodenschutz werden Daten von Untersuchungen über Zustand, Funktionen, nichtstoffliche Gefährdungen, Nutzungen des Bodens und Schutzmaßnahmen für den Boden sowie die Informationen aus der Dauerbeobachtung und der Bodenprobenbank erfasst. Im Fachinformationssystem Bodengeologie werden bodenhorizont- und flächenbezogene Daten zu Eigenschaften und Merkmalen von Böden und ihren Substraten erfasst.
(3) Die zuständigen Behörden erheben und erfassen Informationen über altlastverdächtige Flächen und Altlasten, soweit sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich sind, in einem Kataster. Die Daten umfassen die erforderlichen Angaben für die Beurteilung und Dokumentation des Einzelfalls, einschließlich personenbezogener Daten. Die Daten werden im Fachinformationssystem Altlasten lan-desweit zusammengeführt, kartographisch dargestellt und bewertet.
(4) Vorhandene Daten über Altablagerungen und Altstandorte, die nach der Bewertung durch die zuständige Behörde die Voraussetzungen des § 2 Absatz 5 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes nicht oder nicht mehr erfüllen, können mit besonderer Kennzeichnung weitergeführt werden, soweit dies für die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist.
(5) Die zuständigen Behörden übermitteln Boden- und Altlasteninformationen an andere Behörden, soweit diese die Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
(6) Die Behörden und Einrichtungen des Landes und die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, bei ihnen vorliegende Informationen, die zum Aufbau und zur Unterhaltung des Bodeninformationssystems erforderlich sind, an die zuständigen Stellen zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend für juristische Personen, die sich im Eigentum oder im Anteilseigentum des Landes oder der Gemeinden und Gemeindeverbände befinden.
§ 30
Behördliche Befugnisse bei schädlichen Bodenveränderungen
(1) Bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, kann die zuständige Behörde Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung von Sanierungsplänen und die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangen. Die §§ 13 bis 15 und 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und aufgrund von § 13 Absatz 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erlassene Rechtsverordnungen gelten entsprechend.
(2) Die zuständigen Behörden können für Verdachtsflächen und schädliche Bodenveränderungen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes Erhebungen durchführen und Kataster erstellen. § 29 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend.
§ 31
Anzeige-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten, Betretungsrecht
(1) Die in § 4 Absatz 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet, konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 entfällt, wenn die anzeigende Person sich selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Die in § 4 Absatz 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Eigentümer und Betreiber von Anlagen sowie der Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den zuständigen Behörden und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, nach diesem Gesetz oder der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen den Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, das Betreten von Geschäfts- oder Betriebsgrundstücken und -räumen während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten und die Vornahme von Ermittlungen, insbesondere die Entnahme von Proben zu gestatten und die Einrichtung von Messstellen zu dulden. Zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist der Zutritt zu Wohnräumen sowie zu Geschäfts- oder Betriebsgrundstücken und -räumen auch außerhalb der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeit und die Vornahme von Ermittlungen in diesen Räumen zu gewähren. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 15 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird insoweit eingeschränkt. Satz 1 gilt auch für Eigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt im Einwirkungsbereich von Deponien, Altlasten und sonstigen schädlichen Bodenveränderungen.
(4) Die Betroffenen nach § 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet, die nach § 9 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes angeordneten Untersuchungen sowie die nach § 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erforderlichen Sanierungs-, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen des Verpflichteten oder der zuständigen Behörde zu dulden.
(5) Soweit Grundstückseigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück zur Duldung von Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 verpflichtet sind, ist ihnen ein dadurch entstandener oder entstehender Schaden durch den zur Durchführung der Maßnahmen Verpflichteten zu erstatten. Bei behördlichen Maßnahmen richtet sich der Anspruch nach den §§ 38 bis 42 des Ordnungsbehördengesetzes. Anspruchsberechtigt ist nicht, wer gleichzeitig Verpflichteter nach § 4 Absatz 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist oder Anlass zu den behördlichen Maßnahmen gegeben hat.
§ 32
Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen
(zu § 10 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes)
(1) Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden nach § 10 des Bundes-Bodenschutzgesetzes in Verbindung mit § 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, die zu einer Ausgleichspflicht führen können, bedürfen der Zustimmung der obersten Bodenschutzbehörde. Ausgenommen sind Maßnahmen bei Gefahr im Verzuge. In den Fällen des Satzes 2 ist die oberste Bodenschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Der Ausgleich nach § 10 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erfolgt auf Antrag. Die Anträge sind bei der zuständigen Behörde spätestens bis zum 31. März des Folgejahres für Ausgleichsansprüche des Vorjahres zu stellen. Der Ausgleich wird jährlich für Ansprüche aus dem Vorjahr gewährt.
(3) Anspruchsberechtigt ist nur, wer nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderung ist und zum Zeitpunkt der Anordnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Eigentümer der betroffenen Fläche ist, dessen Gesamtrechtsnachfolger sowie der rechtmäßige Nutzer während der Laufzeit seines Nutzungsvertrages. Der Antragsteller ist zur Minderung der wirtschaftlichen Nachteile verpflichtet, zumutbare innerbetriebliche Anpassungsmaßnahmen, insbesondere betriebswirtschaftlich sinnvolle Produktionsumstellungen, vorzunehmen. Ein Anspruch besteht nicht, soweit die wirtschaftlichen Nachteile durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden. Der Ausgleichsbetrag wird durch die zuständige Behörde mit Zustimmung der obersten Bodenschutzbehörde festgesetzt. Zahlungsverpflichtet ist das Land Brandenburg, vertreten durch die oberste Bodenschutzbehörde.
(4) Die zuständige Behörde kann von den Anspruchsberechtigten die zur Festsetzung des Ausgleichs erforderlichen Auskünfte und Einsicht in die Betriebsunterlagen verlangen.
(5) Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
§ 33
Haftungsfreistellung
(1) Die Verantwortlichkeit für vor dem 1. Juli 1990 durch den Betrieb einer Anlage oder die Benutzung von Grundstücken verursachte Schäden entfällt in dem Umfang, in dem die betreffende Person durch die zuständige Behörde auf Grundlage von Artikel 1 § 4 Absatz 3 des Umweltrahmengesetzes freigestellt worden ist.
(2) Ist eine vollumfängliche oder teilweise Haftungsfreistellung von der Verantwortung oder nur der Kostenlast im Sinne des Absatzes 1 erfolgt, so bedürfen Verwaltungsakte, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen und sonstige Maßnahmen der zuständigen Behörden, die den Gegenstand der Freistellung berühren, des Einvernehmens derjenigen obersten Landesbehörde, die auch zur Erteilung des Einvernehmens zur Haftungsfreistellung zuständig ist. Ausgenommen sind Maßnahmen bei Gefahr im Verzuge. In den Fällen des Satzes 2 ist die Einvernehmensbehörde unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 34
Sachverständige und Untersuchungsstellen
(zu § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes)
(1) Das für den Bodenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung der Sachverständigen und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen, zu regeln. In der Rechtsverordnung können auch das Verfahren zum Nachweis der Anforderungen, die Art und der Umfang der von den Sachverständigen und Untersuchungsstellen wahrzunehmenden Aufgaben, die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit sowie die von Sachverständigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfüllenden persönlichen Voraussetzungen und sonstige bei Ausübung ihrer Tätigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden.
(2) Sachverständige und Untersuchungsstellen, die nachweisen, dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genügen, werden auf Antrag durch die zuständige Stelle zugelassen. Die Zulassung kann auf bestimmte Aufgabengebiete beschränkt sowie mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Das Zulassungsverfahren und die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverständigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen für das Erlöschen, die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung können in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt werden.
(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten auch im Land Brandenburg. Näheres kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt werden.
(4) Das für den Bodenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung kann das Zulassungsverfahren nach Absatz 2 und die Prüfung der Vergleichbarkeit nach Absatz 3 auf zuverlässige Dritte übertragen. Näheres kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt werden.
§ 35
(aufgehoben)
§ 36
(aufgehoben)
§ 37
(aufgehoben)
§ 38
(aufgehoben)
§ 39
(aufgehoben)
Abschnitt 8
Veröffentlichung von Informationen
§ 40
(aufgehoben)
§ 41
Veröffentlichung von Informationen
(1) Unbeschadet der in Absatz 3 genannten Pflichten sind die für Abfallwirtschaft und Bodenschutz zuständigen Behörden befugt, Angaben eines Unternehmens oder behördliche Erkenntnisse über die von einem Betrieb verursachten Umweltauswirkungen oder die von diesem erzeugten Abfälle zu veröffentlichen, soweit überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Information der Allgemeinheit erfordern und aus diesen Angaben oder Erkenntnissen keine Rückschlüsse auf Geheimnisse gezogen werden können, an deren Schutz der Betroffene ein überwiegendes berechtigtes Interesse besitzt. Vor der Entscheidung über die Offenbarung von Angaben oder Erkenntnissen nach Satz 1 ist der Betroffene anzuhören. § 27 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die für Abfallwirtschaft und Bodenschutz zuständigen Behörden sowie die Entsorgungsträger im Sinne des § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind befugt, Warnungen, Hinweise und Empfehlungen für umweltgerechtes Verhalten auszusprechen, soweit überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern.
(3) Unterrichtungs-, Beratungs- und Berichtspflichten sowie Auskunfts-, Akteneinsichts- und sonstige Informationszugangsrechte nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie die Befugnis zur Veröffentlichung von Informationen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder aus anderen überwiegenden Gründen des Gemeinwohls bleiben unberührt.
Abschnitt 9
Behörden und Zuständigkeiten
§ 42
Behördenaufbau und Zuständigkeiten
(1) Abfallwirtschaftsbehörden sind das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium als oberste Abfallwirtschaftsbehörde sowie die für Abfallwirtschaft zuständige Landesoberbehörde (Landesamt für Umwelt). Die Aufgaben der unteren Abfallwirtschaftsbehörden nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte wahr.
(2) Bodenschutzbehörden sind das für den Bodenschutz zuständige Ministerium als oberste Bodenschutzbehörde sowie die für den Bodenschutz zuständige Landesoberbehörde (Landesamt für Umwelt). Die Aufgaben der unteren Bodenschutzbehörden nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte wahr.
(3) Das für die Abfallwirtschaft und den Bodenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, soweit der Bergbau betroffen ist im Einvernehmen mit dem für den Bergbau zuständigen Mitglied der Landesregierung, die Zuständigkeit für den Vollzug der abfall- und bodenschutzrechtlichen Aufgaben, die sich aus Bundes-, Landes- oder unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union ergeben, sowie der Haftungsfreistellung nach Artikel 1 § 4 Absatz 3 des Umweltrahmengesetzes zu regeln, soweit nicht dieses Gesetz eine besondere Zuständigkeitsregelung enthält. Von dieser Ermächtigung ist für den Fall der Übertragung neuer Aufgaben im Sinne von Artikel 97 Absatz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg auch eine entsprechende Regelung zur Kostendeckung und zum finanziellen Ausgleich erfasst.
(4) Das für Abfallwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten zu Art und Menge zu beseitigender Abfälle außerhalb von abfallrechtlich oder immissionsschutzrechtlich zugelassenen Anlagen festzulegen.
(5) Durch Rechtsverordnung aufgrund des Absatzes 3 und des § 15 können der zentralen Einrichtung zur Organisation der Sonderabfallentsorgung abfallrechtliche Vollzugsaufgaben übertragen werden, soweit die in § 14 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen und eine Aufgabenerfüllung gesichert ist.
(6) Das für Abfallwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung einzelne abfallrechtliche Vollzugsaufgaben den örtlichen Ordnungsbehörden zu übertragen.
(7) Ist in derselben Sache die örtliche oder sachliche Zuständigkeit mehrerer Bodenschutz- oder Abfallbehörden gegeben oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten örtlichen Zuständigkeitsbereichen einheitlich zu regeln, kann die oberste Abfallwirtschafts- oder Bodenschutzbehörde die zuständige Behörde bestimmen. Ist auch die Behörde eines anderen Landes zuständig, kann die oberste Abfallwirtschafts- oder Bodenschutzbehörde mit der zuständigen Aufsichtsbehörde des anderen Landes eine gemeinsam zuständige Behörde vereinbaren.
(8) In den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben ist die Bergbehörde für den Vollzug der in Absatz 3 genannten Vorschriften zuständig. Bei dem Vollzug des Artikels 1 § 4 Absatz 3 des Umweltrahmengesetzes ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium die für die Erteilung des Einvernehmens zuständige Behörde. Ist beabsichtigt, eine Haftungsfreistellung zu erteilen, die über den Zeitpunkt der Entlassung des Begünstigten aus der Bergaufsicht hinaus wirkt, so ist vor Erteilung der Haftungsfreistellung das Einvernehmen der zuständigen unteren Bodenschutzbehörde einzuholen. Über die Zulassung von Abfalldeponien nach § 35 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entscheidet die zuständige Bergbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Abfallbehörde.
(9) Die zuständige Landesoberbehörde unterstützt die zuständigen Behörden beim Vollzug des Abfall- und Bodenschutzrechts nach Bedarf und nimmt übergeordnete fachliche Aufgaben insbesondere bei der Entwicklung von Grundlagen, Methoden sowie zum Stand der Technik, wahr.
(10) Das Landesamt für Umwelt ist zuständig, wenn ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger Antragsteller oder Adressat einer Anordnung oder sonstiger Maßnahmen ist. Soweit nicht die Zuständigkeiten anders bestimmt sind, ist das Landesamt für Umwelt die zuständige Behörde zum Vollzug der in Absatz 3 genannten Vorschriften.
(11) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach Absatz 3 sind die unteren Bodenschutzbehörden für den Vollzug des § 29 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 5, der §§ 30, 31 und 32 Absatz 2 bis 4 zuständig. In den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben ist das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe des Landes Brandenburg (LBGR) für den Vollzug der in Satz 1 genannten Vorschriften zuständig.
§ 43
Ordnungsbehördliche Befugnisse und Aufsicht
(1) Die zuständigen Behörden werden beim Vollzug der abfallrechtlichen und bodenschutzrechtlichen Vorschriften als Sonderordnungsbehörden tätig. Die ihnen obliegenden Aufgaben gelten als solche der Gefahrenabwehr. Für den Vollzug der Aufgaben gilt das Ordnungsbehördengesetz, soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften keine besonderen Regelungen enthalten.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie unterliegen der Sonderaufsicht der obersten Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde. Diese kann neben den Weisungsbefugnissen nach anderen Vorschriften auch Weisungen zur Einhaltung der erforderlichen fachlichen Anforderungen der Aufgabenerfüllung erteilen.
(3) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde hat gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern das Unterrichtungs- und Anordnungsrecht nach den §§ 112 und 115 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.
§ 44
(aufgehoben)
§ 45
(aufgehoben)
§ 46
(aufgehoben)
§ 47
(aufgehoben)
Abschnitt 10
Ordnungswidrigkeiten
§ 48
Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- Auskünfte, zu deren Erteilung die Person nach § 16 verpflichtet ist, der zuständigen Behörde nicht, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt,
- entgegen § 18 Abs. 1 Abfälle, die außerhalb des Geltungsbereiches eines verbindlichen Abfallentsorgungsplanes entstanden sind, ohne die erforderliche Genehmigung in das Plangebiet verbringt oder einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen Nebenbestimmung zuwiderhandelt,
- entgegen § 21 als Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage Abfälle annimmt, die von außerhalb des festgelegten Einzugsbereiches der Anlage stammen,
- entgegen § 30 Absatz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 oder § 15 Absatz 2 Satz 1, 3 oder Satz 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt oder entgegen § 30 Absatz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- entgegen § 31 Absatz 1 Mitteilungen nicht oder nicht unverzüglich macht,
- entgegen § 31 Absatz 2 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,
- entgegen § 31 Absatz 3 oder Absatz 4 den Zutritt zu Grundstücken und Wohnräumen und die Vornahme von Ermittlungen sowie die Entnahme von Proben nicht gestattet,
- einer Rechtsverordnung nach § 34 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 9 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, nach Absatz 1 Nummer 5 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 49
Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 48 begangen worden, so können die Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, von der für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zuständigen Behörde eingezogen werden.
§ 50
Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
(1) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, dem Abfallverbringungsgesetz, diesem Gesetz und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sind die jeweils zur Überwachung zuständigen Behörden.
(2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten aufgrund einer Satzung nach § 8 Abs. 3 sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.
(3) Die untere Abfallwirtschaftsbehörde kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 hinsichtlich einzelner Ordnungswidrigkeitstatbestände durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder eine örtliche Ordnungsbehörde übertragen. Die Zuständigkeit nach Absatz 2 kann durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg auf die untere Abfallwirtschaftsbehörde oder eine örtliche Ordnungsbehörde übertragen werden.
Abschnitt 11
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 51
(aufgehoben)
§ 52
(aufgehoben)
§ 53
(aufgehoben)
§ 54
Folgeänderung
§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Vorschaltgesetzes zum Immissionsschutz vom 3. März 1992 (GVBl. I S. 78) wird wie folgt gefaßt:
"1. Abfälle vermieden werden, es sei denn, sie werden ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder, soweit Vermeidung und Verwertung technisch nicht möglich oder unzumutbar sind, ohne Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit beseitigt,"
§ 55
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesabfallvorschaltgesetz vom 20. Januar 1992 (GVBl. I S. 16), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Mai 1995 (GVBl. I S. 87), außer Kraft.