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Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG)
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG)
vom 10. März 1998
(GVBl.I/98, [Nr. 04], S.46)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2013
(GVBl.I/13, [Nr. 30])
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Akteneinsichtsrecht
Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen nach den §§ 4 und 5 entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten.
§ 2
Anwendungsbereich
(1) Das Akteneinsichtsrecht besteht gegenüber den Behörden und Einrichtungen des Landes, den Landesbetrieben, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, den kommunalen Unternehmen und Anstalten nach § 92 Absatz 2 Nummer 1 und 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, den sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Landes sowie gegenüber natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts, denen Hoheitsaufgaben des Landes zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, soweit im Folgenden nichts Anderes geregelt ist. Gegenüber dem kommunalen Prüfungsamt bei dem für Inneres zuständigen Ministerium sowie dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises beim Landrat als allgemeine untere Landesbehörde besteht das Akteneinsichtsrecht nur, soweit Verwaltungsaufgaben betroffen sind.
(2) Das Akteneinsichtsrecht besteht gegenüber der Verwaltung des Landtages, dem Landesrechnungshof, den Landesbeauftragten, die nicht den in Absatz 1 genannten Behörden, Einrichtungen und Betrieben des Landes angehören sowie den Bevollmächtigten und den Organen der Rechtspflege nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen. Gegenüber den staatlichen Hochschulen, den Forschungsanstalten, den zentralen Forschungseinrichtungen und den Schulen und Prüfungseinrichtungen besteht das Akteneinsichtsrecht nur, soweit sie nicht im Bereich von Wissenschaft, Forschung, Lehre, Unterricht und Prüfung tätig werden.
(3) Das Akteneinsichtsrecht besteht gegenüber den Stellen nach Absatz 1 Satz 1, deren Zuständigkeitsbereich sich auch auf andere Länder der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, nur, soweit sich die Akten ausschließlich auf das Land Brandenburg beziehen.
(4) In laufenden Verfahren wird Akteneinsicht bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen oder in sonstiger Weise beendenden Entscheidung nur nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Verfahrensrechtes gewährt.
(5) Das Akteneinsichtsrecht besteht nicht gegenüber:
- der Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg,
- den in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen, soweit sie als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen,
- der Rechtsaufsichtsbehörde von Stiftungen des bürgerlichen Rechts.
§ 3
Begriffsbestimmung
Akten im Sinne dieses Gesetzes sind alle schriftlich, elektronisch, optisch, akustisch oder auf andere Weise aufgezeichneten Unterlagen, soweit diese ausschließlich amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienen. Nicht hierunter fallen Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil des Vorgangs sind und spätestens nach dessen Abschluß vernichtet werden.
§ 4
Schutz überwiegender öffentlicher Interessen
(1) Der Antrag auf Akteneinsicht ist abzulehnen, wenn
- das Bekanntwerden des Akteninhalts die Landesverteidigung oder die internationalen Beziehungen des Bundes oder eines anderen Landes berühren würde oder die Beziehungen des Landes zu anderen Staaten oder zwischenstaatlichen Einrichtungen, zur Europäischen Union, zum Bund oder zu den Ländern beeinträchtigen könnte,
- (weggefallen)
- sich der Inhalt der Akten auf Beratungen der Landesregierung oder Arbeiten zu ihrer Vorbereitung bezieht,
- das Bekanntwerden des Akteninhaltes Belange der Strafverfolgung und -vollstreckung, der Gefahrenabwehr, andere Belange der inneren Sicherheit oder die Tätigkeit der Polizei beeinträchtigen oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen könnte,
- durch die Gewährung von Akteneinsicht Inhalte von Akten offenbart würden, die eine Behörde zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen oder disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens erstellt hat oder die ihr aufgrund des Verfahrens zugehen oder die der Aufsicht über eine andere Stelle dienen oder gedient haben.
(2) Der Antrag auf Akteneinsicht soll abgelehnt werden,
- soweit sich der Inhalt der Akten auf den Prozeß der Willensbildung innerhalb von und zwischen Behörden oder Verwaltungseinrichtungen oder auf Vorgänge bezieht, die nach § 36 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten oder zu beschließen sind oder in nichtöffentlicher Sitzung beraten oder beschlossen worden sind,
- wenn durch das vorzeitige Bekanntwerden des Akteninhalts der Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen gefährdet werden könnte,
- wenn sie sich auf die Übermittlung noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder auf Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung bezieht oder
- wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle erheblich beeinträchtigt würde,
es sei denn, daß das Interesse an der Einsichtnahme das entgegenstehende öffentliche Interesse im Einzelfall überwiegt.
(3) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
§ 5
Schutz überwiegender privater Interessen
(1) Der Antrag auf Akteneinsicht ist vorbehaltlich des Satzes 2 und der Absätze 2 und 3 abzulehnen, soweit
- personenbezogene Daten offenbart würden; es sei denn, die betroffene Person hat der Offenbarung zugestimmt oder die Offenbarung ist durch eine andere Rechtsvorschrift erlaubt,
- der Einsicht der Schutz geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte, entgegensteht oder
- Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn, die Informationen werden mit Zustimmung des betroffenen Unternehmens offenbart.
Akteneinsicht kann gewährt werden, soweit aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf den Zweck der politischen Mitgestaltung das Offenbarungsinteresse der Antrag stellenden Person das Interesse der betroffenen Person an der vertraulichen Behandlung der Information überwiegt. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Sind von dem Antrag auf Akteneinsicht Unternehmensdaten betroffen, ist das Unternehmen anzuhören. Vor der Gewährung von Akteneinsicht nach Absatz 1 Satz 2 ist die betroffene Person anzuhören.
(3) Bei Einsicht in die Akten ist auch die Offenbarung der Mitwirkung eines Amtsträgers an Verwaltungsvorgängen oder sonstigem hoheitlichem Handeln sowie dessen Namens, Titels, akademischen Grades, der innerdienstlichen Funktionsbeschreibung, der dienstlichen Anschrift und Rufnummer zulässig, es sei denn, der Offenbarung stehen schutzwürdige Belange des Amtsträgers entgegen.
§ 6
Durchführung der Akteneinsicht
(1) Der Antrag auf Akteneinsicht muß hinreichend bestimmt sein. In den Fällen des § 4 Abs. 2 und § 5 Absatz 1 Satz 2 sind auch die besonderen Umstände des Einzelfalls darzulegen, aufgrund derer ein überwiegendes Offenbarungsinteresse geltend gemacht wird. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch an die aktenführende Behörde zu richten. In den Fällen des Satzes 2 muß dem Antragsteller von der aktenführenden Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen gegeben werden. Sofern dem Antragsteller Angaben zur hinreichenden Bestimmung seines Antrages fehlen, ist er von der öffentlichen Stelle zu beraten und zu unterstützen. Wird ein Antrag bei einer unzuständigen Stelle gestellt, so ist diese verpflichtet, den Antrag unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten und den Antragsteller hierüber zu unterrichten. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu bescheiden; ist dies nicht möglich, so ist ein Zwischenbescheid zu erteilen. Eine Ablehnung des Antrages ist von der aktenführenden Behörde schriftlich zu begründen. Der Antragsteller ist im Ablehnungsbescheid auf sein Recht nach § 11 Abs. 2 Satz 1 hinzuweisen.
(2) Soweit der Schutz der in den §§ 4 und 5 genannten öffentlichen und privaten Belange durch Aussonderung von Aktenteilen oder Einzeldaten gewährleistet werden kann, ist dem Antragsteller der übrige Teil der Akte zugänglich zu machen. Ist die Aussonderung mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, besteht nur ein Recht auf Auskunftserteilung.
(3) (weggefallen)
(4) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann oder wenn der Antrag zum Zweck der Vereitelung oder Verzögerung von Verwaltungshandlungen erfolgt.
§ 7
Art und Weise der Gewährung des Informationszuganges
(1) Die zuständige Stelle bestimmt vorbehaltlich des Absatzes 3 das Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen. Soweit ein Anspruch auf Informationszugang besteht, wird dieser durch Gewährung von Akteneinsicht in die Originaldokumente, Übermittlung von Vervielfältigungen, elektronische Post, Zurverfügungstellung von Informationsträgern oder in sonstiger Weise erfüllt. Werden die Akten elektronisch geführt, kann Akteneinsicht dadurch gewährt werden, dass Aktenausdrucke zur Verfügung gestellt, die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergegeben oder elektronische Dokumente übermittelt werden. Die Einsichtsmöglichkeiten nach den Sätzen 2 und 3 stehen nebeneinander und schließen sich gegenseitig nicht aus. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet. Auf Antrag erstellt die zuständige Stelle Kopien der Informationsträger. Die Antrag stellende Person kann auch auf Veröffentlichungen der zuständigen Stelle verwiesen werden. Mit Zustimmung der Antrag stellenden Person kann der Informationszugang auch durch Auskunftserteilung erfüllt werden.
(2) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden.
(3) Wird eine bestimmte Art des Informationszuganges beantragt, soll diesem Antrag entsprochen werden, es sei denn, ein wichtiger Grund für eine andere Art der Informationsgewährung liegt vor. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
§ 8
Gleichförmige Anträge und Beschränkung auf Auskunftserteilung
(1) Das Akteneinsichtsrecht ist auf Auskunftserteilung beschränkt, wenn mehr als 50 Anträge vorliegen, die auf die gleichen Informationen gerichtet sind, und die Auskunft auch ohne den Informationsträger verständlich ist. Abweichend von Satz 1 kann auch bei weniger als 50 Anträgen die Informationsgewährung auf Auskunftserteilung beschränkt werden, wenn die Gewährung von Akteneinsicht mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre.
(2) Bei Anträgen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Anträge), gelten die §§ 17 und 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg entsprechend.
§ 9
Informationsrecht für Bürgerinitiativen und Verbände
zur Beeinflussung öffentlicher Angelegenheiten
(1) Dieses Gesetz findet entsprechend Anwendung auf Bürgerinitiativen und Verbände zur Beeinflussung öffentlicher Angelegenheiten im Sinne des Artikels 21 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg, soweit sie ihr Recht auf Information geltend machen.
(2) Anträge nach Absatz 1 können nur durch den Vorstand oder einen besonders hierzu Bevollmächtigten gestellt werden. In Zweifelsfällen ist gegenüber der Behörde die Vertretungsbefugnis nachzuweisen.
§ 10
Kosten
(1) Für Amtshandlungen, die aufgrund dieses Gesetzes vorgenommen werden, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass zwischen dem Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf Akteneinsicht andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Kostenregelungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Ausschuß für Inneres des Landtages die Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung (Gebührenordnung) zu bestimmen.
(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können für Amtshandlungen, die aufgrund dieses Gesetzes vorgenommen werden, Gebühren und Auslagen erheben und dies durch Satzung regeln. Die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg finden Anwendung.
§ 11
Beauftragter für das Recht auf Akteneinsicht
(1) Zur Wahrung des Grundrechts auf Akteneinsicht und Informationszugang wird ein Landesbeauftragter für das Recht auf Akteneinsicht bestellt. Diese Aufgabe wird von dem Landesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen. Die Wahl und die Rechtsstellung des Landesbeauftragten richten sich nach den §§ 22 und 23 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes. Der Landesbeauftragte führt die Amts- und Funktionsbezeichnung "Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht" in männlicher oder weiblicher Form.
(2) Jeder hat das Recht, den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht anzurufen. In diesem Fall hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht die Befugnisse der §§ 23, 25 und 26 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes.
(3) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht legt dem Landtag alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit vor.
§ 12
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 10. März 1998
Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich