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Erstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (AGKJHG)

Erstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (AGKJHG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1997
(GVBl.I/97, [Nr. 07], S.87)

zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. September 2008
(GVBl.I/08, [Nr. 12], S.202, 208)

Inhaltsübersicht

Abschnitt I
Örtliche Träger der Jugendhilfe

§ 1  Jugendamt
§ 2  Wächteramt des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
§ 3  Satzung des Jugendamtes
§ 4  Jugendhilfeausschuss
§ 5  Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
§ 6  Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
§ 7  Unterausschüsse

Abschnitt II
Überörtlicher Träger der Jugendhilfe

§ 8    Überörtlicher Träger der Jugendhilfe, Landesjugendamt
§ 9    Landesjugendhilfeausschuss
§ 10  Stimmberechtigte Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses
§ 11  Beratende Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses
§ 12  Unterausschüsse
§ 13  Verfahren des Landesjugendhilfeausschusses in Fällen äußerster Dringlichkeit

Abschnitt III
Oberste Landesjugendbehörde

§ 14  Oberste Landesjugendbehörde
§ 15  (weggefallen)

Abschnitt IV
Träger der freien Jugendhilfe, Beteiligungen

§ 16   Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
§ 17   Jugendhilfeplanung
§ 17a  Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Abschnitt V
Schutz von Kindern und Jugendlichen in Kindertages- und Vollzeitpflege und in Einrichtungen

§ 18  Erlaubnis zur Kindertagespflege
§ 19  Erlaubnis zur Vollzeitpflege
§ 20  Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung

Abschnitt VI
Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft

§ 21  Führung der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft

Abschnitt VII
Sonderurlaub

§ 22  Anspruch auf Sonderurlaub
§ 23  Verhältnis zu sonstigen Freistellungen und Benachteiligungsverbot

Abschnitt VIII
Förderung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit
durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 24  Jugendförderplan

Abschnitt IX
Durchführungsbestimmungen

§ 25  Durchführungsbestimmungen
§ 26 (Inkrafttreten)

Abschnitt I
Örtliche Träger der Jugendhilfe

§ 1
Jugendamt

(1) Die örtlichen Träger der Jugendhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

(2) Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung eine Große kreisangehörige Stadt auf ihren Antrag nach Anhörung des Landkreises durch Rechtsverordnung zum örtlichen Träger bestimmen, wenn ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe gewährleistet ist. Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung nach Anhörung des betroffenen Landkreises einer nach Satz 1 bestimmten Großen kreisangehörigen Stadt nach deren Anhörung die Stellung als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Rechtsverordnung aberkennen, wenn deren Leistungsfähigkeit nicht mehr dauerhaft die Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe gewährleisten kann.

§ 2
Wächteramt des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe

Erhält das Jugendamt von Tatsachen Kenntnis, die die Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen und seine Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefährdet erscheinen lassen, so hat es Leistungen und Hilfen anzubieten, die zur Abwendung der Gefährdung geeignet und notwendig sind, auch wenn ein Anspruch auf die Leistung oder Hilfe nicht geltend gemacht wird. Das Jugendamt soll die Leistungen und Hilfen erbringen, soweit sie angenommen werden und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen. Der Grundsatz der Freiwilligkeit der Jugendhilfe, das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und die Verantwortung der Eltern, über die Pflege und Erziehung ihrer Kinder zu entscheiden, bleiben unberührt.

§ 3
Satzung des Jugendamtes

(1) Der Kreistag beziehungsweise die Stadtverordnetenversammlung erlassen für das Jugendamt eine Satzung.

(2) Die Satzung regelt insbesondere

  1. den Umfang des Beschlussrechts des Jugendhilfeausschusses,
  2. die Zahl der nach § 5 Abs. 1 stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses,
  3. die Anhörung des Jugendhilfeausschusses vor der Beschlussfassung des Kreistages beziehungsweise der Stadtverordnetenversammlung in Fragen der Jugendhilfe,
  4. den Umfang des Antragsrechts des Jugendhilfeausschusses an den Kreistag beziehungsweise die Stadtverordnetenversammlung,
  5. den Kreis der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, aus dem das vorsitzende Mitglied zu wählen ist.

§ 4
Jugendhilfeausschuß

(1) Für den Jugendhilfeausschuß gelten die Bestimmungen der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg über Ausschüsse, soweit das Achte Buch Sozialgesetzbuch und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen.

(2) Dem Jugendhilfeausschuß gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder an.

(3) Die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. Über den Ausschluß der Öffentlichkeit ergeht ein Beschluß des Jugendhilfeausschusses, in dem der Ausschlußgrund ausdrücklich festgestellt wird.

(4) Der Jugendhilfeausschuß wird von seinem vorsitzenden Mitglied nach Bedarf, mindestens jedoch sechsmal im Jahr einberufen. Das vorsitzende Mitglied ist zur Einberufung verpflichtet, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

(5) Der Jugendhilfeausschuß beschließt in Angelegenheiten der Jugendhilfe gemäß § 71 Abs. 3 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sich nicht zuvor der Kreistag oder die Stadtverordnetenversammlung die Beschlussfassung vorbehalten hat. Er berät die Verwaltung des Jugendamtes bei der Haushaltsaufstellung und befasst sich mit dem Jugendförderplan. Die Verwaltung des Jugendamtes berichtet dem Jugendhilfeausschuß über ihre Tätigkeit sowie über die Lage der Jugend im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes. Der Ausschuß kann Auskünfte von ihr verlangen.

(6) § 55 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt für Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses entsprechend mit der Maßgabe, dass die Stadtverordnetenversammlung oder der Kreistag in der nächsten ordentlichen Sitzung über die Beanstandung entscheidet.

§ 5
Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

(1) Dem Jugendhilfeausschuß gehören 10 oder 15 stimmberechtigte Mitglieder an.

(2) Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Wahlperiode des Kreistages beziehungsweise der Stadtverordnetenversammlung von diesen gewählt. Sie üben ihre Tätigkeit solange aus, bis der neugewählte Jugendhilfeausschuß zusammentritt. Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so ist ein neues stimmberechtigtes Mitglied für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hatte, zu wählen. Entspricht im Falle des Satzes 3 die Zusammensetzung der gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewählten Mitglieder nicht mehr den Verhältnissen der Stärke der Fraktionen des Kreistages oder der Stadtverordnetenversammlung, so bestimmt sich das Vorschlagsrecht nach der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.

(3) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine Vertretung zu wählen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Vertretungskörperschaft kann neben Mitgliedern des Kreistages oder der Stadtverordnetenversammlung in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer sowie Jugendliche, die zum Zeitpunkt der Wahl das 14. Lebensjahr vollendet haben, in den Jugendhilfeausschuss wählen. Für die Mitglieder des Kreistages oder der Stadtverordnetenversammlung und die in der Jugendhilfe erfahrenen Frauen, Männer und Jugendlichen stehen insgesamt drei Fünftel der Stimmen zur Verfügung. Als Erfahrungen in der Jugendhilfe gelten insbesondere ehrenamtliche und berufliche Tätigkeiten, die den Angeboten und Hilfen gemäß § 2 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind.

(5) Den Mitgliedern gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch stehen die übrigen zwei Fünftel der Stimmen zur Verfügung.

(6) Die im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sollen mindestens die doppelte Anzahl der insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder und ihrer Stellvertretungen vorschlagen. Dabei ist eine angemessene Anzahl ehrenamtlich tätiger Frauen, Männer und Jugendlicher, die im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für einen freien Träger tätig sind, zu benennen. Der Kreistag beziehungsweise die Stadtverordnetenversammlung wählen aus den Vorgeschlagenen die Mitglieder. Bei der Wahl ist die Bedeutung der Arbeit des Trägers für die Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes angemessen zu berücksichtigen. Wird kein Vorschlag eingereicht, wählt der Kreistag beziehungsweise die Stadtverordnetenversammlung ihr bekannte Personen aus dem Kreise des § 71 Abs. 1 Nr. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die zum Zeitpunkt der Wahl das 14. Lebensjahr vollendet haben.

(7) Bei der Wahl und den Vorschlägen ist ein paritätisches Geschlechterverhältnis anzustreben.

§ 6
Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

(1) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:

  1. die Oberbürgermeisterin beziehungsweise der Oberbürgermeister oder die Landrätin beziehungsweise der Landrat oder die Bürgermeisterin beziehungsweise der Bürgermeister eines nach § 1 Abs. 2 bestimmten örtlichen Trägers der Jugendhilfe oder eine von ihnen bestellte Vertretung,
  2. die Leiterin beziehungsweise der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes oder die Stellvertretung,
  3. die kommunale Gleichstellungsbeauftragte.

(2) In den Jugendhilfeausschuss entsenden je ein weiteres beratendes Mitglied:

  1. das Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk das Jugendamt seinen Sitz hat, aus der mit Vormundschafts-, Familien- oder Jugendsachen befassten Richterschaft,
  2. die für die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch zuständige Stelle,
  3. das staatliche Schulamt,
  4. das Gesundheitsamt,
  5. die Polizeibehörde,
  6. die evangelische und die katholische Kirche, die jüdische Kultusgemeinde und die Gesamtheit der freigeistigen Verbände, wenn diese im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes ansässig sind. Zusätzlich kann der Jugendhilfeausschuss bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter von im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes ansässigen weiteren Religionsgemeinschaften zu beratenden Mitgliedern bestimmen,
  7. der Stadt- oder Kreissportbund,
  8. der Kreisrat der Schülerinnen und Schüler,
  9. der Kreisrat der Eltern,
  10. der Kreisrat der Lehrkräfte.

(3) Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Absatz 2 ist durch die entsprechende Stelle eine Stellvertretung zu bestimmen.

(4) Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß weitere sachkundige Frauen, Männer und Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, dem Jugendhilfeausschuß als beratende Mitglieder angehören. Für die laufende Wahlperiode kann diese Bestimmung durch Beschluß des Jugendhilfeausschusses erfolgen.

(5) Der Jugendhilfeausschuß kann zu einzelnen Themen Sachverständige hinzuziehen und soll junge Menschen an den Beratungen beteiligen, die von der Entscheidung betroffen sein werden. Das gilt auch für Beratungen im Rahmen der Jugendhilfeplanung.

§ 7
Unterausschüsse

(1) Der Jugendhilfeausschuß bildet einen ständigen Unterausschuß für die Jugendhilfeplanung.

(2) Bei weiterem Bedarf für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können aus Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses Unterausschüsse gebildet werden.

Abschnitt II
Überörtlicher Träger der Jugendhilfe

§ 8
Überörtlicher Träger der Jugendhilfe, Landesjugendamt

Überörtlicher Träger der Jugendhilfe im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist das Land Brandenburg. Das Landesjugendamt ist Landesoberbehörde.

§ 9
Landesjugendhilfeausschuß

(1) Der Landesjugendhilfeausschuß befaßt sich mit allen Aufgaben der Jugendhilfe. Er beschließt über die Angelegenheiten der Jugendhilfe, soweit sie nach § 85 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zur Zuständigkeit des Landesjugendamtes gehören, mit Ausnahme der laufenden Geschäfte.

(2) Die Amtszeit des Landesjugendhilfeausschusses entspricht der Wahlperiode des Landtags. Sie endet mit dem Zusammentritt des neuen Landesjugendhilfeausschusses.

(3) Die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. Über den Ausschluß der Öffentlichkeit ergeht ein Beschluß des Landesjugendhilfeausschusses, in dem der Ausschlußgrund ausdrücklich festgestellt wird.

(4) Dem Landesjugendhilfeausschuß gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder an.

(5) Der Landesjugendhilfeausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der obersten Landesjugendbehörde bedarf. Die Geschäftsordnung kann für die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses auch die Gewährung einer Aufwandsentschädigung in Form einer Fahrtkostenerstattung regeln. Mitglieder des Landtages und Vertreter von Behörden erhalten keine Fahrtkostenerstattung.

(6) Der Landesjugendhilfeausschuß wird von dem vorsitzenden Mitglied nach Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr einberufen. Das vorsitzende Mitglied ist zur Einberufung verpflichtet, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

§ 10
Stimmberechtigte Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses

(1) Dem Landesjugendhilfeausschuß gehören 20 stimmberechtigte Mitglieder an, die mit Stimmenmehrheit ein Mitglied für den Vorsitz wählen.

(2) Neun Mitglieder sollen in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer sein, die auf Vorschlag der Fraktionen vom Landtag gewählt werden; die Zusammensetzung soll dem Stärkeverhältnis der Fraktionen des Landtages entsprechen.

(3) 8 Mitglieder sind auf Vorschlag der auf Landesebene wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von dem für Jugend zuständigen Ministerium zu berufen. Zwei Mitglieder sind auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände aus dem Kreis der für Jugend zuständigen Beigeordneten, Dezernentinnen oder Dezernenten und Amtsleiterinnen oder Amtsleiter der örtlichen Träger der Jugendhilfe sowie der Bürgermeister der kreisangehörigen Gemeinden von dem für Jugend zuständigen Ministerium zu berufen.

(4) Ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied ist die Leiterin beziehungsweise der Leiter des Landesjugendamtes.

(5) Bei der Wahl, den Vorschlägen und der Berufung ist ein paritätisches Geschlechterverhältnis anzustreben.

(6) Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so ist ein neues Mitglied nach Absatz 2 zu wählen oder nach Absatz 3 zu berufen.

(7) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine Stellvertretung zu wählen oder zu berufen. Die Absätze 2, 3 und 6 gelten entsprechend. In diesem Fall ist eine neue Stellvertretung zu wählen oder zu berufen. Die Leiterin oder der Leiter des Landesjugendamtes wird von der amtlichen Stellvertretung vertreten.

(8) Nicht gewählt oder berufen werden kann, wer in einem Dienst- oder Angestelltenverhältnis in einer obersten Landesbehörde oder einer Landesoberbehörde tätig ist und wer nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat. Das gilt auch für die Berufung der von den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorgeschlagenen Personen.

(9) Der Landesjugendhilfeausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

§ 11
Beratende Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses

(1) In den Landesjugendhilfeausschuss entsenden je ein beratendes Mitglied:

  1. die oberste Landesjugendbehörde,
  2. die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bun-desagentur für Arbeit,
  3. das für betriebliche Berufsbildung zuständige Ministerium,
  4. das für Gleichstellungsfragen zuständige Ministerium,
  5. das für Soziales zuständige Ministerium,
  6. das für Schulen zuständige Ministerium,
  7. das für Gesundheit zuständige Ministerium,
  8. das Justizministerium,
  9. das Innenministerium,
  10. die für die Fortbildung sozialpädagogischer Fachkräfte zuständige Einrichtung,
  11. die Hochschulen eine im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe forschende und lehrende wissenschaftliche Fachkraft,
  12. der Zusammenschluss der Familienverbände,
  13. der Zusammenschluss gewerblicher Träger der Kinder- und Jugendhilfe,
  14. der Landesrat der Schülerinnen und Schüler,
  15. der Landesrat der Eltern,
  16. der Landesrat der Lehrkräfte,
  17. der Landessportbund,
  18. die evangelische und die katholische Kirche, die jüdische Kultusgemeinde und die Gesamtheit der freigeistigen Verbände, soweit diese im Zuständigkeitsbereich des Landesjugendamtes ansässig sind. Zusätzlich kann der Landesjugendhilfeausschuss bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter von im Zuständigkeitsbereich des Landesjugendamtes ansässigen weiteren Religionsgemeinschaften zu beratenden Mitgliedern bestimmen.

(2) Die beratenden Ausschußmitglieder sollen fachliche Fähigkeiten und Erfahrungen in Bereichen haben, die mit der Jugendhilfe in Zusammenhang stehen.

(3) Für jedes beratende Mitglied des Landesjugendhilfeausschusses nach Absatz 1 Nr. 1 bis 18 ist durch die dafür zuständige Stelle eine Stellvertretung zu bestimmen.

(4) Durch die Geschäftsordnung kann bestimmt werden, daß weitere sachkundige Frauen, Männer und Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, dem Landesjugendhilfeausschuß als beratende Mitglieder angehören. Für die laufende Wahlperiode kann die Bestimmung durch Beschluß des Landesjugendhilfeausschusses erfolgen.

(5) Der Landesjugendhilfeausschuß kann zu einzelnen Themen Sachverständige hinzuziehen und soll junge Menschen an den Beratungen beteiligen, die von der Entscheidung betroffen sein werden.

§ 12
Unterausschüsse

Für die Bildung von Unterausschüssen des Landesjugendhilfeausschusses gilt § 7 entsprechend mit der Maßgabe, daß sie aus Mitgliedern des Landesjugendhilfeausschusses oder deren Vertretern erfolgen kann.

§ 13
Verfahren des Landesjugendhilfeausschusses in Fällen äußerster Dringlichkeit

In Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen ein Beschluß des Landesjugendhilfeausschusses nicht mehr rechtzeitig herbeigeführt werden kann, kann die Leitung des Landesjugendamtes Anordnungen im Einverständnis mit der beziehungsweise dem Vorsitzenden dieses Ausschusses treffen. Der Landesjugendhilfeausschuß ist unverzüglich zu unterrichten. Er kann die Anordnungen aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.

Abschnitt III
Oberste Landesjugendbehörde

§ 14
Oberste Landesjugendbehörde

(1) Oberste Landesjugendbehörde im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch und dieses Gesetzes ist das für Jugend zuständige Ministerium.

(2) Die oberste Landesjugendbehörde nimmt die Aufgaben gemäß § 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch wahr und erstellt zur Förderung von Aufgaben, die überregionale Bedeutung haben oder nach ihrer Art nicht allein von einem Jugendamt oder dem Zusammenschluß mehrerer Jugendämter gefördert werden können, einen Landesjugendplan.

§ 15
(aufgehoben)

Abschnitt IV
Träger der freien Jugendhilfe, Beteiligungen

§ 16
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

(1) Zuständig für die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind

  1. das Jugendamt, wenn der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes hat und dort vorwiegend tätig ist,
  2. das Landesjugendamt, wenn der Träger der freien Jugendhilfe vorwiegend im Zuständigkeitsbereich mehrerer Jugendämter oder auf Landesebene tätig ist.

(2) Als öffentlich anerkannt gelten über den § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus

  1. die Untergliederungen der in der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände und die den Verbänden angehörenden Träger der freien Jugendhilfe,
  2. landesweit tätige Jugendverbände und ihre Untergliederungen,

wenn die Voraussetzungen bereits am 1. März 1991 vorlagen.

(3) Die öffentliche Anerkennung gilt nur für die Organisationsstufe eines Trägers der freien Jugendhilfe, für die sie erteilt ist. Die öffentliche Anerkennung durch das Landesjugendamt kann auf Antrag auf die dem Träger der freien Jugendhilfe zugehörenden regionalen und sonstigen Untergliederungen (Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, landesweite Teilorganisationen) ausgedehnt werden, wenn die Untergliederungen an dem Träger der freien Jugendhilfe ausgerichtete einheitliche Organisationsformen, Satzungsregelungen und Betätigungsbereiche aufweisen.

(4) Die öffentliche Anerkennung kann widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen. Das gilt auch für die Anerkennung gemäß Absatz 2.

§ 16 a
(aufgehoben)

§ 17
Jugendhilfeplanung

(1) An der Jugendhilfeplanung des örtlichen Trägers der Jugendhilfe nach § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie, soweit sie davon betroffen sind, die kreisangehörigen Gemeinden, die Zusammenschlüsse der Tages- und Vollzeitpflegepersonen sowie die gewerblichen Träger der Jugendhilfe grundsätzlich von Anfang an zu beteiligen. Sie sind spätestens anlässlich der Beratung im Jugendhilfeausschuss, auch soweit sie im Ausschuss nicht vertreten sind, über Inhalt, Ziele und Verfahren der Planung umfassend zu unterrichten.

(2) Die Jugendhilfeplanung des örtlichen Trägers der Jugendhilfe ist insbesondere mit den Planungen zur kinder- und jugendgerechten Infrastruktur und mit der Schulentwicklungsplanung wechselseitig abzustimmen.

(3) An der Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe nach § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die kommunalen Spitzenverbände, die Zusammenschlüsse der betroffenen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, der Tages- und Vollzeitpflegepersonen sowie der gewerblichen Träger grundsätzlich von Anfang an zu beteiligen. Sie sind spätestens anlässlich der Beratung im Landesjugendhilfeausschuss, auch soweit sie im Ausschuss nicht vertreten sind, über Inhalt, Ziele und Verfahren der Planung umfassend zu unterrichten.

(4) Zusammenschlüsse der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, der Tages- und Vollzeitpflegepersonen sowie der gewerblichen und der öffentlichen Träger, die nicht örtliche Träger der Jugendhilfe im Sinne von § 1 sind, haben für den Bereich, in dem sie tätig sind, das Recht auf Beteiligung an Arbeitsgruppen, die das Jugendamt oder das Landesjugendamt für Aufgaben der Jugendhilfeplanung einsetzen.

§ 17a
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

(1) Kinder und Jugendliche sollen in geeigneter Form ihrem Entwicklungsstand entsprechend an wichtigen sie betreffenden Entscheidungen und Maßnahmen beteiligt werden.

(2) In den Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sollen durch Vertretungen der jungen Menschen Möglichkeiten der Mitwirkung sichergestellt werden. In Einrichtungen der Eingliederungshilfe betreute Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sollen in geeigneter Form an der Gestaltung ihres Lebensumfeldes beteiligt werden.

Abschnitt V
Schutz von Kindern und Jugendlichen in Kindertages- und
Vollzeitpflege und in Einrichtungen

§ 18
Erlaubnis zur Kindertagespflege

(1) Die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch wird auf Antrag der Tagespflegeperson, die wöchentlich mehr als 15 Stunden Kindertagespflege gegen Entgelt anbieten will, vom Jugendamt des örtlichen Trägers der Jugendhilfe für bis zu fünf Betreuungsplätze erteilt. In der Erlaubnis ist die Höchstzahl der Tagespflegeplätze anzugeben. Diese richtet sich nach den Erfordernissen des Kindeswohls, insbesondere nach der Qualifizierung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Tagespflegeperson, und nach den für die Kindertagespflege zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten.

(2) Bei der Festsetzung der Höchstzahl gemäß den Absätzen 1 und 4 bleiben Kinder unberücksichtigt, die in Ausfallzeiten einer anderen Tagespflegeperson nach § 23 Abs. 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betreut werden, wenn es sich um die vorübergehende Betreuung weniger Kinder handelt. Werden Kinder nur wenige Stunden an wenigen Tagen betreut, so können sie ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben, wenn die Erfordernisse des Kindeswohls gemäß Absatz 1 Satz 3 gewahrt sind.

(3) In die Erlaubnis sind die Unterrichtungspflichten der Tagespflegepersonen nach § 43 Abs. 3 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufzunehmen und es sind Regelungen zum Schutzauftrag der Tagespflegeperson bei Kindeswohlgefährdung zu treffen. Bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung hat das Jugendamt die Tagespflegeperson in geeigneter Weise zu unterstützen.

(4) Sollen mehr als fünf Kinder betreut werden, so bedarf es einer Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

(5) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Eignung der antragstellenden Person nach § 43 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gegeben ist. Sie ist insbesondere dann zu versagen, wenn die antragstellende Person rechtskräftig we-gen einer in § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Straftat verurteilt worden ist.

(6) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiterbestehen. Dem zuständigen Fachpersonal des Jugendamtes ist im Rahmen seiner Dienstpflichten der Zutritt zu den Räumen zu gestatten, die dem Aufenthalt der betreuten Kinder dienen. Besteht ein begründeter Verdacht, dass das Wohl eines Kindes in der Kindertagespflegestelle gefährdet ist, insbesondere durch Vernachlässigung, Misshandlung oder sexuellen Missbrauch, ist der Zutritt zu den Räumen und der Zugang zu den betreuten Kindern unverzüglich zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 15 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg wird insoweit eingeschränkt.

(7) Ist das Wohl eines Kindes in der Kindertagespflegestelle gefährdet und ist die Tagespflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, ist die Erlaubnis ganz oder teilweise zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(8) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Abs. 1 Nr. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die Kreisordnungsbehörden zuständig.

§ 19
Erlaubnis zur Vollzeitpflege

(1) Die Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist für jedes Kind und jeden Jugendlichen beim Jugendamt zu beantragen. Sie ist jeweils schriftlich zu erteilen.

(2) In die Erlaubnis sind die Unterrichtungspflichten nach § 44 Abs. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufzunehmen, insbesondere die Verpflichtung, dem Jugendamt Hinweise auf Kindeswohlgefährdungen mitzuteilen. Das Jugendamt hat die Pflegeperson in geeigneter Weise zu unterstützen.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. Die Pflegeerlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn

  1. die Pflegeperson nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügt,
  2. die Pflegeperson nicht die Gewähr dafür bietet, dass die weltanschauliche Erziehung des ihr anvertrauten Kindes oder Jugendlichen mit dessen Selbstbestimmungsrecht und mit der von den Personensorgeberechtigten bestimmten Grundrichtung der Erziehung zu vereinbaren ist,
  3. die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht die Gewähr dafür bieten, dass das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen nicht gefährdet ist,
  4. die wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflegeperson nicht geordnet sind,
  5. ausreichender Wohnraum für das Kind oder den Jugendlichen und die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht vorhanden ist,
  6. die Pflegeperson mit der Betreuung eines weiteren Kindes oder Jugendlichen überfordert ist oder
  7. die Pflegeperson rechtskräftig wegen einer in § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Straftat verurteilt worden ist.

(4) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiterbestehen. Die Pflegeperson hat das zuständige Fachpersonal des Jugendamtes über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen. Dem zuständigen Fachpersonal des Jugendamtes ist im Rahmen seiner Aufgaben nach § 37 Abs. 3 und § 44 Abs. 3 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch der Zugang zu dem Kind oder Jugendlichen und der Zutritt zu den Räumen, die seinem Aufenthalt dienen, zu gestatten. Besteht ein begründeter Verdacht, dass das Wohl des Pflegekindes in der Pflegestelle gefährdet ist, insbesondere durch Vernachlässigung, Misshandlung oder sexuellen Missbrauch, ist der Zutritt unverzüglich zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 15 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg wird insoweit eingeschränkt

(5) § 18 Abs. 4, 7 und 8 gilt entsprechend.

§ 20
Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung

(1) Das Landesjugendamt soll das nach § 87a Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Jugendamt sowie einen zentralen Träger der freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger der Einrichtung angehört, bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis beteiligen. Das Jugendamt soll im Erlaubnisverfahren insbesondere zu dem Bedarf und zu der Ausstattung mit Fachpersonal Stellung nehmen.

(2) Die Aufsicht über Internate obliegt dem Landesjugendamt nur insoweit, als es sich nicht um schulische Angelegenheiten handelt. Kinderkurheime unterstehen der Gesundheitsaufsicht.

(3) Erlangt ein Jugendamt bei der Unterbringung eines Kindes oder eines Jugendlichen in einer Einrichtung Kenntnis von Umständen, die zur Versagung, zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis führen können, so ist es zur unverzüglichen Mitteilung an das Landesjugendamt verpflichtet.

(4) Wird eine Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, so kann das Landesjugendamt den weiteren Betrieb untersagen. Dies gilt entsprechend für den Betrieb einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

(5) Träger und Leitung einer Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind verpflichtet, dem Landesjugendamt auf Verlangen die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und sich an Besichtigungen der Einrichtung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesjugendamtes zu beteiligen. § 21 Abs. 2 gilt entsprechend.

(6) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist das Landesjugendamt zuständig.

Abschnitt VI
Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft

§ 21
Führung der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft

Über § 56 Abs. 2 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus ist auch im Falle des § 1822 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes nicht erforderlich, soweit es sich um den Abschluß eines Mietvertrages handelt.

Abschnitt VII
Sonderurlaub

§ 22
Anspruch auf Sonderurlaub

(1) Den ehrenamtlich bei den Jugendverbänden, deren Zusammenschlüssen, sonstigen Jugendgruppen oder anderen freien und öffentlichen Trägern der Jugendhilfe in der Jugendarbeit tätigen Personen ist auf Antrag Sonderurlaub zu gewähren:

  1. für die Mitarbeit in der Kinder- und Jugenderholung, der außerschulischen Jugendbildung oder der internationalen oder interkulturellen Jugendarbeit,
  2. für die Mitarbeit an anderen mehrtägigen Veranstaltungen der Jugendverbände,
  3. zum Besuch von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe, soweit sie sich auf die Durchführung von Maßnahmen nach den Nummern 1 und 2 beziehen.

(2) Der Anspruch auf Sonderurlaub besteht nur, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Veranstaltungen und Maßnahmen von einem nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch anerkannten Träger der freien Jugendhilfe oder einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst oder in seinem Auftrag von einem anderen Träger durchgeführt werden. Der Maßnahme eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe steht eine Maßnahme gleich, die aus öffentlichen Mitteln auf der Grundlage des § 74 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gefördert wird oder für die ein öffentlicher Träger der Jugendhilfe bestätigt, daß es sich um eine Maßnahme nach §§ 11 bis 14 des Achten Buches Sozialgesetzbuch handelt.

(3) Der Anspruch auf Sonderurlaub besteht bis zu einer Höchstdauer von zehn Arbeitstagen im Kalenderjahr.

(4) Der Sonderurlaub darf nur versagt werden, wenn für den vorgesehenen Zeitraum dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Der Arbeitgeber kann den Sonderurlaub auch ablehnen, wenn der Antrag des Arbeitnehmers nicht sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme vorliegt. Er kann verlangen, daß ihm eine Bestätigung des Maßnahmeträgers über die Art der Maßnahme und die ehrenamtliche Tätigkeit des Arbeitnehmers vorgelegt wird. Über den Antrag ist innerhalb angemessener Frist zu entscheiden.

(5) Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung besteht nicht.

(6) Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Sonderurlaubs, so gilt bei Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Zeugnis gegenüber dem Arbeitgeber die Zeit der Arbeitsunfähigkeit nicht als Sonderurlaub.

§ 23
Verhältnis zu sonstigen Freistellungen und Benachteiligungsverbot

(1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub oder auf Freistellung von der Arbeit nach anderen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen bleibt unberührt.

(2) Personen, die Sonderurlaub nach § 24 erhalten, dürfen daraus in ihrem Arbeitsverhältnis keine Nachteile erwachsen.

Abschnitt VIII
Förderung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit
durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 24
Jugendförderplan

(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstellt jährlich für die Leistungsbereiche Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit gemäß §§ 11 bis 14 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einen Jugendförderplan. Im Jugendförderplan sind der in der Jugendhilfeplanung festgestellte Jugendhilfebedarf für diese Leistungsbereiche und die dafür vorgesehenen Aufwendungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auszuweisen. Der festgestellte Jugendhilfebedarf und die Ausweisung der Aufwendungen für die Leistungsbereiche Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit muß sich auf das laufende und das folgende Haushaltsjahr beziehen und die Planungen für zwei weitere Haushaltsjahre darstellen.

(2) Der Jugendförderplan ist von der Vertretungskörperschaft mit der Verabschiedung des jeweiligen Haushaltsplans zu beschließen. Die im Haushaltsplan und Finanzplan vorgesehenen Aufwendungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe werden Bestandteil des Jugendförderplans.

(3) In dem Jugendförderplan der Landkreise sollen für diese Leistungsbereiche auch die Aufwendungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden, die nicht örtliche Träger der Jugendhilfe sind, dargestellt werden.

Abschnitt IX
Durchführungsbestimmungen

§ 25
Durchführungsbestimmungen

(1) Die örtlichen Träger der Jugendhilfe regeln die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Beurkundungen und Beglaubigungen durch Satzung.

(2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Abs. 1 Nr. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die örtlich zuständigen Kreisordnungsbehörden.

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(3) Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung folgende Bestimmungen zu treffen:

  1. Bestimmungen über Zuständigkeiten für die Durchführung von Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Zusammenhang mit den erforderlichen Zuständigkeitsbestimmungen auf dem Gebiet des Jugendschutzrechts, des Unterhaltsvorschußrechts sowie nach dem Adoptionsvermittlungs- und Bundeserziehungsgeldgesetz.
  2. Bestimmungen über die Festsetzung laufender Leistungen zum Unterhalt gemäß § 39 Abs. 2 und 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
  3. Bestimmungen über den Rahmen von Vereinbarungen zwischen Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe gemäß § 77 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 26
(Inkrafttreten)