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Erstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (AGKJHG)

Erstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (AGKJHG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1997
(GVBl.I/97, [Nr. 07], S.87)

Abschnitt I
Örtliche Träger der Jugendhilfe

§ 1
Jugendamt

(1) Die örtlichen Träger der Jugendhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

(2) Das für Jugend zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern eine Große kreisangehörige Stadt auf ihren Antrag nach Anhörung des Landkreises durch Rechtsverordnung zum örtlichen Träger bestimmen, wenn ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe gewährleistet ist. Das für Jugend zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern nach Anhörung des betroffenen Landkreises einer nach Satz 1 oder Absatz 3 bestimmten Großen kreisangehörigen Stadt nach deren Anhörung die Stellung als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Rechtsverordnung aberkennen, wenn deren Leistungsfähigkeit nicht mehr dauerhaft die Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe gewährleisten kann.

(3) Eine Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß Absatz 2 Satz 1 ist für die Großen kreisangehörigen Städte nicht erforderlich, die bereits aufgrund des Artikels 3 des Aufgabensicherungsgesetzes vom 29. November 1993 ohne Unterbrechung örtliche Träger der Jugendhilfe waren.

§ 2
(aufgehoben)

§ 3
Satzung des Jugendamtes

(1) Der Kreistag beziehungsweise die Stadtverordnetenversammlung erlassen für das Jugendamt eine Satzung.

(2) Die Satzung regelt insbesondere

  1. den Umfang des Beschlußrechts des Jugendhilfeausschusses,
  2. die Zahl der nach § 5 Abs. 1 stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses,
  3. die Anhörung des Jugendhilfeausschusses vor der Beschlußfassung des Kreistages beziehungsweise der Stadtverordnetenversammlung in Fragen der Jugendhilfe,
  4. den Umfang des Antragsrechts des Jugendhilfeausschusses an den Kreistag beziehungsweise die Stadtverordnetenversammlung,
  5. die Beteiligung freier Träger an Arbeitsgruppen zur Jugendhilfeplanung,
  6. den Kreis der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, aus dem die oder der Vorsitzende zu wählen ist.

§ 4
Jugendhilfeausschuß

(1) Für den Jugendhilfeausschuß gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung über Ausschüsse, soweit das Achte Buch Sozialgesetzbuch und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen.

(2) Dem Jugendhilfeausschuß gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder an.

(3) Die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. Über den Ausschluß der Öffentlichkeit ergeht ein Beschluß des Jugendhilfeausschusses, in dem der Ausschlußgrund ausdrücklich festgestellt wird.

(4) Der Jugendhilfeausschuß wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch sechsmal im Jahr einberufen. Der Vorsitzende ist zur Einberufung verpflichtet, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

(5) Der Jugendhilfeausschuß beschließt in Angelegenheiten der Jugendhilfe gemäß § 71 Abs. 3 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Die Verwaltung des Jugendamtes berichtet dem Jugendhilfeausschuß über ihre Tätigkeit sowie über die Lage der Jugend im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes. Der Ausschuß kann Auskünfte von ihr verlangen.

§ 5
Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

(1) Dem Jugendhilfeausschuß gehören 10 oder 15 stimmberechtigte Mitglieder an.

(2) Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Wahlperiode des Kreistages beziehungsweise der Stadtverordnetenversammlung von diesen gewählt. Sie üben ihre Tätigkeit solange aus, bis der neugewählte Jugendhilfeausschuß zusammentritt.

(3) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine Vertretung zu wählen. Scheidet das stimmberechtigte Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, wird das stellvertretende Mitglied zum stimmberechtigten Mitglied. In diesem Fall ist eine neue Stellvertretung zu wählen.

(4) Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch kann die Vertretungskörperschaft neben Mitgliedern des Kreistages beziehungsweise der Stadtverordnetenversammlung in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer in den Jugendhilfeausschuß wählen. Für die Mitglieder des Kreistages beziehungsweise der Stadtverordnetenversammlung und die in der Jugendhilfe erfahrenen Frauen und Männer stehen insgesamt drei Fünftel der Stimmen zur Verfügung. Als Erfahrungen in der Jugendhilfe gelten insbesondere ehrenamtliche und berufliche Tätigkeiten, die den Angeboten und Hilfen gemäß § 2 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind.

(5) Den Mitgliedern gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch stehen die übrigen zwei Fünftel der Stimmen zur Verfügung.

(6) Die im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sollen mindestens die doppelte Anzahl der insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder und ihrer Stellvertretungen vorschlagen. Dabei ist eine angemessene Anzahl ehrenamtlich tätiger Frauen und Männer, die im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für einen freien Träger tätig sind, zu benennen. Der Kreistag beziehungsweise die Stadtverordnetenversammlung wählen aus den Vorgeschlagenen die Mitglieder. Bei der Wahl ist die Bedeutung der Arbeit des Trägers für die Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes angemessen zu berücksichtigen. Wird kein Vorschlag eingereicht, wählt der Kreistag beziehungsweise die Stadtverordnetenversammlung ihr bekannte Personen aus dem Kreise des § 71 Abs. 1 Nr. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

(7) Bei der Wahl und den Vorschlägen sind Frauen angemessen zu berücksichtigen. Ein paritätisches Geschlechterverhältnis ist anzustreben.

§ 6
Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

(1) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuß an:

  1. die Oberbürgermeisterin beziehungsweise der Oberbürgermeister oder die Landrätin beziehungsweise der Landrat oder die Bürgermeisterin beziehungsweise der Bürgermeister eines nach § 1 Abs. 2 oder 3 bestimmten örtlichen Trägers der Jugendhilfe oder eine von ihnen bestellte Vertretung,
  2. die Leiterin beziehungsweise der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes oder die Stellvertretung,
  3. die kommunale Gleichstellungsbeauftragte.

(2) In den Jugendhilfeausschuß entsenden je ein weiteres beratendes Mitglied:

  1. das Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk das Jugendamt seinen Sitz hat, aus der mit Vormundschafts-, Familien- oder Jugendsachen befaßten Richterschaft,
  2. das Arbeitsamt,
  3. das Schulamt eine in seinem Bereich tätige Person aus der Lehrerschaft,
  4. das Gesundheitsamt,
  5. die Polizeibehörde,
  6. die evangelische und die katholische Kirche, die jüdische Kultusgemeinde und die Gesamtheit der freigeistigen Verbände, wenn diese im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes ansässig sind. Zusätzlich kann der Jugendhilfeausschuß bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter von im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes ansässigen weiteren Religionsgemeinschaften zu beratenden Mitgliedern bestimmen,
  7. der Kreissportbund.

(3) Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Absatz 2 ist durch die entsprechende Stelle eine Stellvertretung zu bestimmen.

(4) Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß weitere sachkundige Frauen und Männer dem Jugendhilfeausschuß als beratende Mitglieder angehören. Für die laufende Wahlperiode kann diese Bestimmung durch Beschluß des Jugendhilfeausschusses erfolgen.

(5) Der Jugendhilfeausschuß kann zu einzelnen Themen Sachverständige hinzuziehen und soll junge Menschen an den Beratungen beteiligen, die von der Entscheidung betroffen sein werden. Das gilt auch für Beratungen im Rahmen der Jugendhilfeplanung.

§ 7
Unterausschüsse

(1) Der Jugendhilfeausschuß bildet einen ständigen Unterausschuß für die Jugendhilfeplanung.

(2) Bei weiterem Bedarf für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können aus Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses Unterausschüsse gebildet werden.

Abschnitt II
Überörtliche Träger der Jugendhilfe

§ 8

Überörtlicher Träger der Jugendhilfe im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist das Land Brandenburg. Das Landesjugendamt ist Landesoberbehörde.

§ 9
Landesjugendhilfeausschuß

(1) Der Landesjugendhilfeausschuß befaßt sich mit allen Aufgaben der Jugendhilfe. Er beschließt über die Angelegenheiten der Jugendhilfe, soweit sie nach § 85 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zur Zuständigkeit des Landesjugendamtes gehören, mit Ausnahme der laufenden Geschäfte.

(2) Die Amtszeit des Landesjugendhilfeausschusses entspricht der Wahlperiode des Landtags. Sie endet mit dem Zusammentritt des neuen Landesjugendhilfeausschusses.

(3) Die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. Über den Ausschluß der Öffentlichkeit ergeht ein Beschluß des Landesjugendhilfeausschusses, in dem der Ausschlußgrund ausdrücklich festgestellt wird.

(4) Dem Landesjugendhilfeausschuß gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder an.

(5) Der Landesjugendhilfeausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der obersten Landesjugendbehörde bedarf. Die Geschäftsordnung kann für die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses auch die Gewährung einer Aufwandsentschädigung in Form einer Fahrtkostenerstattung regeln. Mitglieder des Landtages und Vertreter von Behörden erhalten keine Fahrtkostenerstattung.

(6) Der Landesjugendhilfeausschuß wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr einberufen. Der Vorsitzende ist zur Einberufung verpflichtet, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

§ 10
Stimmberechtigte Mitglieder des
Landesjugendhilfeausschusses

(1) Dem Landesjugendhilfeausschuß gehören 20 stimmberechtigte Mitglieder an, die mit Stimmenmehrheit ein Mitglied für den Vorsitz wählen.

(2) Neun Mitglieder sollen in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer sein, die auf Vorschlag der Fraktionen vom Landtag gewählt werden; die Zusammensetzung soll dem Stärkeverhältnis der Fraktionen des Landtages entsprechen.

(3) 8 Mitglieder sind auf Vorschlag der auf Landesebene wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von dem für Jugend zuständigen Ministerium zu berufen. Zwei Mitglieder sind auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände aus dem Kreis der für Jugend zuständigen Beigeordneten, Dezernentinnen oder Dezernenten und Amtsleiterinnen oder Amtsleiter von dem für Jugend zuständigen Ministerium zu berufen.

(4) Ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied ist die Leiterin beziehungsweise der Leiter des Landesjugendamtes.

(5) Bei der Wahl, den Vorschlägen und der Berufung sind Frauen angemessen zu berücksichtigen. Ziel ist es, ein paritätisches Geschlechterverhältnis zu erreichen.

(6) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine Stellvertretung zu wählen oder zu berufen. Scheidet das stimmberechtigte Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, wird das stellvertretende Mitglied zum stimmberechtigten Mitglied. In diesem Fall ist eine neue Stellvertretung zu wählen oder zu berufen. Die Leiterin oder der Leiter des Landesjugendamtes wird von der amtlichen Stellvertretung vertreten.

(7) Nicht gewählt oder berufen werden kann, wer in einem Dienst- oder Angestelltenverhältnis in einer obersten Landesbehörde oder einer Landesoberbehörde tätig ist, wer nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat oder wer nicht seinen ständigen Wohnsitz im Land Brandenburg hat. Das gilt auch für die Berufung der von den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorgeschlagenen Personen.

(8) Der Landesjugendhilfeausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der beziehungsweise des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 11
Beratende Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses

(1) In den Landesjugendhilfeausschuß entsenden je ein beratendes Mitglied:

  1. die oberste Landesjugendbehörde,
  2. das Landesarbeitsamt,
  3. das für betriebliche Berufsbildung zuständige Ministerium,
  4. das für Gleichstellungsfragen zuständige Ministerium,
  5. das für Soziales zuständige Ministerium,
  6. das für Schulen zuständige Ministerium,
  7. das für Gesundheit zuständige Ministerium,
  8. das Justizministerium,
  9. das Innenministerium,
  10. der Landessportbund,
  11. die evangelische und die katholische Kirche, die jüdische Kultusgemeinde und die Gesamtheit der freigeistigen Verbände, soweit diese im Zuständigkeitsbereich des Landesjugendamtes ansässig sind. Zusätzlich kann der Landesjugendhilfeausschuß bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter von im Zuständigkeitsbereich des Landesjugendamtes ansässigen weiteren Religionsgemeinschaften zu beratenden Mitgliedern bestimmen.

(2) Die beratenden Ausschußmitglieder sollen fachliche Fähigkeiten und Erfahrungen in Bereichen haben, die mit der Jugendhilfe in Zusammenhang stehen.

(3) Für jedes beratende Mitglied des Landesjugendhilfeausschusses nach Absatz 1 Buchstaben a bis k ist durch die dafür zuständige Stelle eine Stellvertretung zu bestimmen.

(4) Durch die Geschäftsordnung kann bestimmt werden, daß weitere sachkundige Frauen und Männer dem Landesjugendhilfeausschuß als beratende Mitglieder angehören. Für die laufende Wahlperiode kann die Bestimmung durch Beschluß des Landesjugendhilfeausschusses erfolgen.

(5) Der Landesjugendhilfeausschuß kann zu einzelnen Themen Sachverständige hinzuziehen und soll junge Menschen an den Beratungen beteiligen, die von der Entscheidung betroffen sein werden.

§ 12
Unterausschüsse

Für die Bildung von Unterausschüssen des Landesjugendhilfeausschusses gilt § 7 entsprechend mit der Maßgabe, daß sie aus Mitgliedern des Landesjugendhilfeausschusses oder deren Vertretern erfolgen kann.

§ 13
Verfahren des Landesjugendhilfeausschusses
in Fällen äußerster Dringlichkeit

In Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen ein Beschluß des Landesjugendhilfeausschusses nicht mehr rechtzeitig herbeigeführt werden kann, kann die Leitung des Landesjugendamtes Anordnungen im Einverständnis mit der beziehungsweise dem Vorsitzenden dieses Ausschusses treffen. Der Landesjugendhilfeausschuß ist unverzüglich zu unterrichten. Er kann die Anordnungen aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.

Abschnitt III
Oberste Landesjugendbehörde, Landesregierung

§ 14
Oberste Landesjugendbehörde

(1) Oberste Landesjugendbehörde im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch und dieses Gesetzes ist das für Jugend zuständige Ministerium.

(2) Die oberste Landesjugendbehörde nimmt die Aufgaben gemäß § 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch wahr und erstellt zur Förderung von Aufgaben, die überregionale Bedeutung haben oder nach ihrer Art nicht allein von einem Jugendamt oder dem Zusammenschluß mehrerer Jugendämter gefördert werden können, einen Landesjugendplan.

§ 15
Landesregierung

Die Landesregierung legt dem Landtag zur Mitte jeder Wahlperiode einen Kinder- und Jugendbericht vor. Dieser soll eine Darstellung der wichtigsten Entwicklungstendenzen der Jugendhilfe unter Berücksichtigung allgemeiner Rahmenbedingungen und geschlechtsspezifischer Fragestellungen sowie eine Zusammenfassung der landespolitischen Maßnahmen und Leistungen für Kinder und Jugendliche im Berichtszeitraum enthalten. Er soll darüber hinaus einen Überblick über die kinder- und jugendpolitischen Zielvorstellungen der Landesregierung geben. Die Landesregierung soll hierzu Expertisen und Gutachten einholen. Diese sind zusammen mit dem Kinder- und Jugendbericht zu veröffentlichen.

Abschnitt IV
Träger der freien Jugendhilfe

§ 16
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

(1) Zuständig für die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind

  1. das Jugendamt, wenn der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes hat und dort vorwiegend tätig ist,
  2. das Landesjugendamt, wenn der Träger der freien Jugendhilfe vorwiegend im Zuständigkeitsbereich mehrerer Jugendämter oder auf Landesebene tätig ist.

(2) Als öffentlich anerkannt gelten über den § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus

  1. die Untergliederungen der in der Liga der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände und die den Verbänden angehörenden Träger der freien Jugendhilfe,
  2. landesweit tätige Jugendverbände und ihre Untergliederungen,

wenn die Voraussetzungen bereits am 1. März 1991 vorlagen.

(3) Die öffentliche Anerkennung gilt nur für die Organisationsstufe eines Trägers der freien Jugendhilfe, für die sie erteilt ist. Die öffentliche Anerkennung durch das Landesjugendamt kann auf Antrag auf die dem Träger der freien Jugendhilfe zugehörenden regionalen und sonstigen Untergliederungen (Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, landesweite Teilorganisationen) ausgedehnt werden, wenn die Untergliederungen an dem Träger der freien Jugendhilfe ausgerichtete einheitliche Organisationsformen, Satzungsregelungen und Betätigungsbereiche aufweisen.

(4) Die öffentliche Anerkennung kann widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen. Das gilt auch für die Anerkennung gemäß Absatz 2.

§ 16 a
Zuständigkeit nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz

Zuständige Behörde im Sinne von § 2 Abs. 2 und § 17 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes ist das Landesjugendamt.

§ 17
Beteiligung an der Planung

(1) An der Jugendhilfeplanung nach § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die davon betroffenen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe grundsätzlich von Anfang an zu beteiligen. Spätestens anläßlich der Beratung im Jugendhilfeausschuß oder im Landesjugendhilfeausschuß sind die Zusammenschlüsse der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, auch soweit sie im Ausschuß nicht vertreten sind, über Inhalt, Ziele und Verfahren der Planung umfassend zu unterrichten.

(2) Zusammenschlüsse der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe haben für den Bereich, in dem sie tätig sind, das Recht auf Beteiligung an Arbeitsgruppen, die das Jugendamt oder das Landesjugendamt für Aufgaben der Jugendhilfeplanung einsetzen.

Abschnitt V
Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen

§ 18
Erteilung der Pflegeerlaubnis

(1) Die Pflegeerlaubnis nach § 44 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist für jedes Kind und jeden Jugendlichen schriftlich oder zur Niederschrift beim Jugendamt zu beantragen. Sie ist jeweils schriftlich zu erteilen.

(2) Die Pflegeerlaubnis darf bei Vollzeitpflege und bei Tagespflege nicht für mehr als fünf Kinder oder Jugendliche erteilt werden.

(3) Sollen mehr Kinder oder Jugendliche betreut oder soll mehr Kindern oder Jugendlichen Unterkunft gewährt werden, so bedarf es einer Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 19
Versagungsgründe

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist.

(2) Die Pflegeerlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn

  1. die Pflegeperson nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügt,
  2. die Pflegeperson nicht die Gewähr dafür bietet, daß die weltanschauliche Erziehung des ihr anvertrauten Kindes oder Jugendlichen mit dessen Selbstbestimmungsrecht und mit der von den Personensorgeberechtigten bestimmten Grundrichtung der Erziehung zu vereinbaren ist,
  3. die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht die Gewähr dafür bieten, daß das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen nicht gefährdet ist,
  4. die wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflegeperson nicht geordnet sind,
  5. ausreichender Wohnraum für das Kind oder den Jugendlichen und die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht vorhanden ist oder
  6. die Pflegeperson mit der Betreuung eines weiteren Kindes oder Jugendlichen überfordert ist.

§ 20
Rücknahme der Pflegeerlaubnis

(1) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalles entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiterbestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(2) Der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Pflegeerlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 21
Aufsicht

(1) Die Pflegeperson hat den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Jugendamtes Auskunft über die Pflegestelle und das Kind oder den Jugendlichen zu geben. Dem zuständigen Fachpersonal des Jugendamtes ist im Rahmen seiner Dienstpflichten der Zutritt zu den Räumen, die dem Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen dienen, zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen haben ihren Dienstausweis auf Verlangen vorzulegen.

§ 22
Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung

(1) Das Landesjugendamt soll das nach § 87a Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Jugendamt sowie einen zentralen Träger der freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger der Einrichtung angehört, bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis beteiligen.

(2) Internate unterstehen der Schulaufsicht. Kinderkurheime unterstehen der Gesundheitsaufsicht.

(3) Erlangt ein Jugendamt bei der Unterbringung eines Kindes oder eines Jugendlichen in einer Einrichtung Kenntnis von Umständen, die zur Versagung, zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis führen können, so ist es zur unverzüglichen Mitteilung an das Landesjugendamt verpflichtet.

(4) Wird eine Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, so kann das Landesjugendamt den weiteren Betrieb untersagen. Dies gilt entsprechend für den Betrieb einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

(5) Träger und Leitung einer Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind verpflichtet, dem Landesjugendamt auf Verlangen die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und sich an Besichtigungen der Einrichtung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesjugendamtes zu beteiligen. § 21 Abs. 2 gilt entsprechend.

(6) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die örtlich zuständigen Kreisordnungsbehörden. Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ist das Landesjugendamt zuständig.

Abschnitt VI
Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft

§ 23
Führung der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft

Über § 56 Abs. 2 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus ist auch im Falle des § 1822 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes nicht erforderlich, soweit es sich um den Abschluß eines Mietvertrages handelt.

Abschnitt VII
Sonderurlaub

§ 24
Anspruch auf Sonderurlaub

(1) Den ehrenamtlich bei den Jugendverbänden, deren Zusammenschlüssen, sonstigen Jugendgruppen oder anderen freien und öffentlichen Trägern der Jugendhilfe in der Jugendarbeit tätigen Personen ist auf Antrag Sonderurlaub zu gewähren:

  1. für die Mitarbeit in der Kinder- und Jugenderholung, der außerschulischen Jugendbildung oder der internationalen oder interkulturellen Jugendarbeit,
  2. für die Mitarbeit an anderen mehrtägigen Veranstaltungen der Jugendverbände,
  3. zum Besuch von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe, soweit sie sich auf die Durchführung von Maßnahmen nach den Nummern 1 und 2 beziehen.

(2) Der Anspruch auf Sonderurlaub besteht nur, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Veranstaltungen und Maßnahmen von einem nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch anerkannten Träger der freien Jugendhilfe oder einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst oder in seinem Auftrag von einem anderen Träger durchgeführt werden. Der Maßnahme eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe steht eine Maßnahme gleich, die aus öffentlichen Mitteln auf der Grundlage des § 74 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gefördert wird oder für die ein öffentlicher Träger der Jugendhilfe bestätigt, daß es sich um eine Maßnahme nach §§ 11 bis 14 des Achten Buches Sozialgesetzbuch handelt.

(3) Der Anspruch auf Sonderurlaub besteht bis zu einer Höchstdauer von zehn Arbeitstagen im Kalenderjahr.

(4) Der Sonderurlaub darf nur versagt werden, wenn für den vorgesehenen Zeitraum dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Der Arbeitgeber kann den Sonderurlaub auch ablehnen, wenn der Antrag des Arbeitnehmers nicht sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme vorliegt. Er kann verlangen, daß ihm eine Bestätigung des Maßnahmeträgers über die Art der Maßnahme und die ehrenamtliche Tätigkeit des Arbeitnehmers vorgelegt wird. Über den Antrag ist innerhalb angemessener Frist zu entscheiden.

(5) Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung besteht nicht.

(6) Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Sonderurlaubs, so gilt bei Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Zeugnis gegenüber dem Arbeitgeber die Zeit der Arbeitsunfähigkeit nicht als Sonderurlaub.

§ 25
Verhältnis zu sonstigen Freistellungen
und Benachteiligungsverbot

(1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub oder auf Freistellung von der Arbeit nach anderen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen bleibt unberührt.

(2) Personen, die Sonderurlaub nach § 24 erhalten, dürfen daraus in ihrem Arbeitsverhältnis keine Nachteile erwachsen.

Abschnitt VIII
Förderung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit
durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 26
Jugendförderplan

(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstellt jährlich für die Leistungsbereiche Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit gemäß §§ 11 bis 14 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einen Jugendförderplan. Im Jugendförderplan sind der in der Jugendhilfeplanung festgestellte Jugendhilfebedarf für diese Leistungsbereiche und die dafür vorgesehenen Aufwendungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auszuweisen. Der festgestellte Jugendhilfebedarf und die Ausweisung der Aufwendungen für die Leistungsbereiche Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit muß sich auf das laufende und das folgende Haushaltsjahr beziehen und die Planungen für zwei weitere Haushaltsjahre darstellen.

(2) Der Jugendförderplan ist von der Vertretungskörperschaft mit der Verabschiedung des jeweiligen Haushaltsplans zu beschließen. Die im Haushaltsplan und Finanzplan vorgesehenen Aufwendungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe werden Bestandteil des Jugendförderplans.

(3) In dem Jugendförderplan der Landkreise sollen für diese Leistungsbereiche auch die Aufwendungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden, die nicht örtliche Träger der Jugendhilfe sind, dargestellt werden.

Abschnitt IX
Durchführungsbestimmungen

§ 27
Durchführungsbestimmungen

Das für Jugend zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung folgende Bestimmungen zu treffen:

  1. Bestimmungen über Zuständigkeiten für die Durchführung von Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Zusammenhang mit den erforderlichen Zuständigkeitsbestimmungen auf dem Gebiet des Jugendschutzrechts, des Unterhaltsvorschußrechts sowie nach dem Adoptionsvermittlungs- und Bundeserziehungsgeldgesetz.
  2. Bestimmungen über die Festsetzung laufender Leistungen zum Unterhalt gemäß § 39 Abs. 2 und 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
  3. Bestimmungen über den Rahmen von Vereinbarungen zwischen Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe gemäß § 77 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 28
(Inkrafttreten)