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Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)

Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)
vom 3. November 2010
(GVBl.I/10, [Nr. 36])

zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018
(GVBl.I/18, [Nr. 38], S.11)

Abschnitt 1
Ziel des Gesetzes, Träger der Sozialhilfe und ihre Aufgaben

§ 1
Ziel des Gesetzes

Ziel dieses Gesetzes ist

  1. die Gewährleistung einer wirtschaftlichen personenzentrierten Hilfe unabhängig von bestehenden Leistungsformen,

  2. die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung,

  3. die Förderung der Selbstbestimmung der Leistungsberechtigten bei der Auswahl geeigneter Leistungsangebote.

§ 2
Träger der Sozialhilfe

(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

(2) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Land. Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe werden vom Landesamt für Soziales und Versorgung wahrgenommen.

§ 3
Gemeinsame Verantwortung und Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe

(1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Träger der Sozialhilfe tragen die gemeinsame Verantwortung für die Leistungsgewährung nach § 97 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie die damit einhergehende Ausgabenentwicklung. Hierzu arbeiten die Träger der Sozialhilfe bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz eng und vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich gegenseitig. Die Zusammenarbeit beinhaltet insbesondere eine Abstimmung, Koordinierung und Vernetzung der jeweils in eigener Zuständigkeit wahrzunehmenden Aufgaben. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe und der überörtliche Träger der Sozialhilfe können zu diesem Zweck eine einheitliche Vereinbarung abschließen.

(2) Die zuständigen Träger der Sozialhilfe wirken im Rahmen ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz auf eine sozialräumliche Entwicklung hin. Dies geschieht

  1. unter Berücksichtigung der Stärkung des Ehrenamtes, der sozialen Aufmerksamkeit und der Transparenz der vorhandenen Hilfsangebote sowie durch die Einbindung von Einrichtungen in die Gemeinde und

  2. durch ein abgestimmtes und vernetztes Versorgungssystem einschließlich einer unabhängigen wohnortnahen Beratung und Betreuung, insbesondere zu Maßnahmen und Hilfen, die einen Verbleib in der eigenen Häuslichkeit sichern sowie der Förderung individueller Wohn- und Betreuungsformen.

Sie arbeiten dabei eng mit den Ämtern und amtsfreien Gemeinden zusammen, deren Zuständigkeit unberührt bleibt.

§ 4
Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Träger der Sozialhilfe

(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind sachlich zuständig für die in § 97 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen der

  1. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),

  2. Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),

  3. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) und

  4. Blindenhilfe (§ 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),

soweit sich nicht aus § 5 etwas anderes ergibt. Sie nehmen diese Aufgaben als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr.

(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind ferner zuständig als Träger für die Ausführung der Aufgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Sie nehmen diese Aufgaben als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheit wahr, soweit sie nicht der Bundesauftragsverwaltung aufgrund § 46a Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unterliegen. Im Bereich der Bundesauftragsverwaltung nehmen sie die Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr. § 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(3) Die Rechtsaufsicht über die örtlichen Träger der Sozialhilfe übt das für Soziales zuständige Ministerium aus. Hinsichtlich der nach Absatz 2 in Bundesauftragsverwaltung wahrgenommenen Aufgaben übt das für Soziales zuständige Ministerium die Fachaufsicht aus. Soweit die Träger die Aufgaben nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Bundesauftragsverwaltung durchführen, kann die aufsichtführende Behörde den Trägern Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

(4) Weitere Zuständigkeiten aufgrund des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 4a
Örtliche Zuständigkeit für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Soweit § 46b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nichts Abweichendes regelt, ist für die Leistungen des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort der leistungsberechtigten Person liegt.

§ 5
Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe

(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist zuständig für

  1. die Unterstützung der örtlichen Träger der Sozialhilfe bei den in § 4 Absatz 1 benannten Aufgaben,

  2. die Förderung der zielgerichteten Erbringung und Überprüfung der in § 4 Absatz 1 benannten Leistungen und deren Qualitätssicherung,

  3. den Erlass von Rahmenrichtlinien und Empfehlungen zur Ausführung des Leistungsrechts,

  4. die Erfassung und Auswertung der Ausgaben in den Bereichen des § 97 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund der nach den §§ 14 und 17 vorliegenden Daten,

  5. die Gewährung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach den §§ 24, 132 und 133 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und

  6. die Kostenerstattung nach § 106 Absatz 1 Satz 2 und § 108 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

Weitere Zuständigkeiten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 nimmt der überörtliche Träger der Sozialhilfe durch einen Fachdienst insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. Mitarbeit bei der Weiterentwicklung des Verfahrens zur Erstellung von Gesamtplänen nach § 58 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie an der Entwicklung von Verfahren zur Messung der Ergebnisqualität und Wirkungskontrolle,

  2. Organisation und Durchführung von Fortbildungen,

  3. Beratung und Begleitung bei Umstrukturierungsprozessen bestehender Leistungsangebote und

  4. auf Anfrage der örtlichen Träger der Sozialhilfe Information und Beratung der örtlichen Träger der Sozialhilfe und der Gesundheitsämter insbesondere zu:

    1. der fachlichen Einschätzung von Einzelfällen im Rahmen der Ermittlung des Hilfebedarfs und der bedarfsgerechten Hilfen, insbesondere bei Menschen mit spezifischen Unterstützungsbedarfen sowie

    2. der Vorbereitung des Abschlusses von Leistungsvereinbarungen nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei sich abzeichnenden neuen Bedarfen.

(3) Zur Sicherung landeseinheitlicher Regelungen und Versorgungsstrukturen ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe ferner zuständig für

  1. den Abschluss von Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 75 Absatz 3 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

  2. die Mitwirkung bei Abschluss und Kündigung von Versorgungsverträgen nach § 72 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

  3. den Abschluss von Pflegesatzvereinbarungen nach § 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder § 86 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und

  4. den Abschluss von Vereinbarungen zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 75 Absatz 5 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

soweit sie sich auf teilstationäre oder stationäre Einrichtungen beziehen. Der überörtliche Träger der Sozialhilfe stellt nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 Einvernehmen mit dem jeweils für den Sitz der Einrichtung zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe her.

(4) Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung kann die Zuständigkeiten nach Absatz 3 durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Mitglied der Landesregierung auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe übertragen, wenn alle örtlichen Träger der Sozialhilfe sicherstellen, dass

  1. die Vorbereitung des Abschlusses der in Absatz 3 genannten Vereinbarungen und Versorgungsverträge und

  2. die Vorbereitung der Durchführung von Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 75 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für teilstationäre und stationäre Einrichtungen

für die in § 4 Absatz 1 benannten Leistungen gemeinsam und zentral wahrgenommen werden. Zu diesem Zweck schließen die örtlichen Träger der Sozialhilfe eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung in entsprechender Anwendung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg ab, die der Genehmigung der in § 4 Absatz 3 Satz 1 bestimmten Aufsichtsbehörde bedarf. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe nehmen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die zuständige Sonderaufsichtsbehörde ist das für Soziales zuständige Ministerium. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch bestimmt werden, dass die Mitgliedschaft in der Schiedsstelle nach § 76 Absatz 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch einen örtlichen Träger der Sozialhilfe wahrgenommen wird.

(5) Die Schiedsstelle nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird beim Landesamt für Soziales und Versorgung gebildet.

§ 6
Heranziehung von Ämtern und amtsfreien Gemeinden durch die Landkreise

(1) Die Landkreise können durch Satzung bestimmen, dass Ämter und amtsfreie Gemeinden Aufgaben durchführen, die den Landkreisen als örtliche Träger der Sozialhilfe obliegen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist. Dabei können die Ämter und amtsfreien Gemeinden im eigenen Namen entscheiden.

(2) Die Landkreise können Ämter und amtsfreie Gemeinden für Einzelfälle beauftragen, Aufgaben, die den Landkreisen als örtliche Träger der Sozialhilfe obliegen, durchzuführen und dabei im Namen des Landkreises zu entscheiden.

(3) Werden nach Absatz 1 oder Absatz 2 Aufgaben von Ämtern und amtsfreien Gemeinden durchgeführt, hat der Landkreis die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Die Erstattung von Personal- und Sachkosten erfolgt durch pauschale Abgeltung und ist in der nach Absatz 1 zu erlassenden Satzung beziehungsweise auf Grundlage der nach Absatz 2 zu schließenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu regeln.

§ 7
Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen, vorläufige Hilfeleistungen

(1) Wird ein Antrag auf Sozialhilfe bei einer kreisangehörigen Gemeinde gestellt, in welcher sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhält, so hat die Gemeinde, soweit sie nicht selbst nach § 6 die Aufgaben durchführt, den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe unverzüglich über die Geltendmachung zu unterrichten und die Unterlagen an diesen weiterzuleiten. Wird ein Antrag bei einem Amt gestellt, das nicht selbst die Aufgaben durchführt, findet Satz 1 entsprechende Anwendung.

(2) Die Ämter und amtsfreien Gemeinden haben vorläufig die unerlässlich notwendigen Maßnahmen zu treffen, wenn die Gewährung der Hilfe nicht bis zur Entscheidung des Trägers der Sozialhilfe aufgeschoben werden kann. Der zuständige Träger der Sozialhilfe ist unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Für die Kostenerstattung durch den zuständigen Träger gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

Abschnitt 2
Gemeinsame Steuerung

§ 8
Die Brandenburger Kommission

(1) Für die Vorbereitung der Änderung, Ergänzung und Fortentwicklung der Rahmenverträge nach § 79 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auch in Verbindung mit § 75 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird eine Brandenburger Kommission gebildet.

(2) Die Brandenburger Kommission ist außerdem zuständig für landesweite Rahmenvereinbarungen für Einrichtungen und Dienste von:

  1. Leistungstypen und den dazugehörigen Rahmenleistungsvereinbarungen, differenziert nach Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität für die Hilfen nach § 97 Absatz 3 Nummer 1 und 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

  2. Kalkulationsgrundlagen zur Ermittlung der Vergütungen insbesondere zur Personalbemessung nach Leistungstypen gemäß Nummer 1,

  3. Pauschalen für einzelne Vergütungsbestandteile nach § 75 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

  4. pauschalen Fortschreibungsraten auf Personal- und Sachkosten einzelner Vergütungsbestandteile nach § 75 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und

  5. Grundsätzen zur Weiterentwicklung der Leistungen und zur Berücksichtigung von Qualitätsstandards bei der Leistungserbringung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.

(3) Die Brandenburger Kommission setzt sich paritätisch aus folgenden Mitgliedern zusammen:

  1. sechs Mitgliedern der Vereinigungen der Träger der Einrichtungen auf Landesebene sowie

  2. sechs Mitgliedern der Träger der Sozialhilfe, die aus vier Personen der örtlichen Träger der Sozialhilfe und zwei Personen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe bestehen.

Die Benennung der Mitglieder erfolgt gegenüber der Geschäftsstelle der Brandenburger Kommission; nach Satz 1 Nummer 1 durch die Vereinigungen der Träger der Einrichtungen auf Landesebene, nach Satz 1 Nummer 2 für die örtlichen Träger der Sozialhilfe durch die kommunalen Spitzenverbände und für den überörtlichen Träger der Sozialhilfe durch das für Soziales zuständige Ministerium. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die für das Vertragswesen nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständige Stelle und der Fachdienst des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach § 5 Absatz 2 entsenden jeweils eine Person als ständig anwesende sachverständige Gäste ohne Stimmrecht. Die Einladung weiterer Gäste ist möglich.

(4) Beim überörtlichen Träger der Sozialhilfe wird eine Geschäftsstelle gebildet. Die Geschäftsstelle bereitet die Sitzungen der Brandenburger Kommission vor. Die Brandenburger Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der Näheres zu ihrer Arbeitsweise, insbesondere zu Vorsitz, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassungen geregelt wird.

(5) Die Brandenburger Kommission fasst zu Angelegenheiten nach den Absätzen 1 und 2 Beschlüsse. Diese bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Zustimmung durch die Vertragspartner nach § 79 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(6) Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, Regelungen nach Absatz 2 durch Rechtsverordnungen zu erlassen, wenn Landesrahmenvereinbarungen nach Absatz 2 innerhalb von sechs Monaten nicht zustande kommen, nachdem das für Soziales zuständige Ministerium schriftlich dazu aufgefordert hat.

§ 9
Der Brandenburger Steuerungskreis

(1) Die Träger der Sozialhilfe im Land Brandenburg bilden zum Zwecke der Abstimmung und Koordinierung der nach diesem Gesetz wahrzunehmenden Aufgaben einen Brandenburger Steuerungskreis.

(2) Der Brandenburger Steuerungskreis hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Informationsaustausch und Erarbeitung gemeinsamer Positionen zu Themen der Einzelfallbearbeitung und des Vertragswesens,

  2. Erarbeitung gemeinsamer Grundlagen für die Vorhaltung von bedarfsgerechten Angeboten zur Hilfeleistung und zur Angebotssteuerung,

  3. Positionierung der Leistungsträger zu Themen der Brandenburger Kommission und deren Arbeitsgruppen,

  4. Erarbeitung von Empfehlungen zur Ausgestaltung von bedarfsorientierten, insbesondere ambulanten Angeboten,

  5. Erarbeitung von Musterentwürfen für Gesamtpläne nach § 58 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weitere Hilfen der Fall- und Prozesssteuerung,

  6. Definition und Bewertung von Kenn- und Zielzahlen für ein landesweites Berichtswesen und einen landesweiten Kennzahlenvergleich,

  7. Entwicklung eines Verfahrens für ein Benchmarking,

  8. Vereinbarung von Steuerungszielen und –maßnahmen auf Landesebene,

  9. Informationsaustausch und Bewertung des Angleichungsprozesses nach § 13 sowie

  10. Erarbeitung eines Systems der Wirkungskontrolle der Leistungen nach § 97 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Der Brandenburger Steuerungskreis besteht aus jeweils einem Mitglied jedes örtlichen Trägers der Sozialhilfe sowie zwei Mitgliedern, die von dem für Soziales zuständigen Ministerium benannt werden. Die kommunalen Spitzenverbände, die für das Vertragswesen nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständige Stelle und der Fachdienst des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach § 5 Absatz 2 entsenden jeweils eine Person als ständig anwesende sachverständige Gäste ohne Stimmrecht. Die Einladung weiterer Gäste ist möglich.

(4) Der Brandenburger Steuerungskreis fasst zu Angelegenheiten nach Absatz 2 Beschlüsse. Beschlüsse bedürfen einer zwei Drittel Mehrheit der bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder. Beschlüsse mit finanziellen Auswirkungen kommen nicht zustande, wenn die Mitglieder, die von dem für Soziales zuständigen Ministerium benannt wurden, diesem widersprechen.

(5) Der Brandenburger Steuerungskreis gibt sich eine Geschäftsordnung.

Abschnitt 3
Deckung des Finanzbedarfs der örtlichen Träger der Sozialhilfe

§ 10
Kostenträger und Kostenerstattung

(1) Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach diesem Gesetz obliegen.

(2) Zum Ausgleich der Kosten, die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe für die Übertragung der sachlichen Zuständigkeit nach § 4 Absatz 1 entstehen, erstattet das Land die notwendigen Gesamtnettoaufwendungen nach Maßgabe der §§ 11 bis 16. Ab dem 1. Januar 2014 gehören die Aufwendungen für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die im stationären Bereich erbracht werden, nicht mehr zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen. Ausgenommen hiervon sind die Sachleistungen für Bildung und Teilhabe nach § 42 Nummer 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 2, 5 und 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen nach Absatz 2 Satz 1 können auch Aufwendungen gehören, die eine Leistungsgewährung nach § 4 Absatz 1 ergänzen oder ersetzen sowie Aufwendungen für Modellvorhaben zur Weiterentwicklung von Leistungen der Sozialhilfe nach § 97 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, sofern die Leistungen geeignet sind, die Sozialhilfeausgaben zu senken. Die den Aufwendungen nach Satz 1 zugrunde liegenden Maßnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe.

(4) Die Nettoaufwendungen werden durch Abzug der Einnahmen von den Ausgaben ermittelt.

(5) Für die Durchführung der Kostenerstattung ist das Landesamt für Soziales und Versorgung zuständig.

§ 11
Ermittlung und Ausreichung von kreis- oder stadtindividuellen vorläufigen Budgets

(1) Ab dem 1. Januar 2011 gewährt das Land jedem örtlichen Träger der Sozialhilfe monatliche Abschläge als individuelles vorläufiges Budget.

(2) Die Höhe der individuellen vorläufigen Budgets berücksichtigt

  1. die nachgewiesenen, individuellen Gesamtnettoaufwendungen jedes örtlichen Trägers der Sozialhilfe nach § 10 Absatz 2 und 3 des vorletzten Jahres,

  2. die prognostizierten Fallzahl- und Fallkostenentwicklungen für die Gesamtnettoaufwendungen nach § 10 Absatz 2 und 3 für das laufende Jahr anhand der Entwicklungen gemäß vorliegender Daten der letzten zwei zusammenhängenden Jahre; zu den für die angenommenen Entwicklungen zugrunde liegenden Parametern ist Einvernehmen zwischen dem jeweiligen örtlichen Träger der Sozialhilfe und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe anzustreben. Kann Einvernehmen dazu innerhalb von acht Wochen, nachdem der überörtliche Träger der Sozialhilfe schriftlich dazu aufgefordert hat, nicht erzielt werden, legt der überörtliche Träger der Sozialhilfe eine Prognose der Fallzahl- und Fallkostenentwicklungen fest; sowie

  3. die Personal- und Sachkosten nach § 15 bezogen auf das gemäß Absatz 3 gebildete Budget.

(3) Zur Ermittlung der individuellen vorläufigen Budgets ist von den nach Absatz 2 ermittelten individuellen prognostizierten Gesamtnettoaufwendungen der jeweilige individuelle kommunale Anteil abzuziehen. Der individuelle kommunale Anteil stellt den prozentualen Anteil, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, der ambulanten Nettoaufwendungen an den Gesamtnettoaufwendungen des jeweiligen örtlichen Trägers der Sozialhilfe für die Aufgaben nach § 4 Absatz 1 dar und ergibt sich für jeden örtlichen Träger der Sozialhilfe für das Jahr 2011 aus der Anlage. Ab dem Jahr 2012 werden die individuellen kommunalen Anteile jährlich durch Erlass des für Soziales zuständigen Ministeriums bekannt gegeben, veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg.

(4) Die Höhe der Abschläge beträgt ein Zwölftel des nach Absatz 3 ermittelten individuellen vorläufigen Budgets.

§ 12
Nachträglicher Spitzenausgleich

(1) Liegen die nachgewiesenen Gesamtnettoaufwendungen nach § 10 Absatz 2 und 3 höher als die prognostizierten Gesamtnettoaufwendungen nach § 11 Absatz 2, wird im Folgejahr auf Antrag des jeweiligen örtlichen Trägers der Sozialhilfe die Differenz in Höhe der sich ergebenden Finanzierungsquote des Landes unter Berücksichtigung des individuellen kommunalen Anteils nach § 11 Absatz 3 Satz 2 und § 13 Absatz 3 erstattet. Der Antrag hat neben der Angabe des Differenzbetrages eine schlüssige und nachprüfbare Begründung darüber zu enthalten, aus welchen Gründen die Gesamtnettoaufwendungen die individuell prognostizierten Gesamtnettoaufwendungen nach § 11 Absatz 2 überstiegen haben.

(2) Sind die nachgewiesenen Gesamtnettoaufwendungen nach § 10 Absatz 2 und 3 niedriger als die prognostizierten Gesamtnettoaufwendungen nach § 11 Absatz 2, stellt das vorläufige Budget nach § 11 Absatz 3 den festzusetzenden Kostenerstattungsbetrag dar.

§ 13
Angleichungsprozess

(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe, deren individueller kommunaler Anteil niedriger als 15 Prozent ist, schließen ab dem 1. Januar 2012 mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe eine Zielvereinbarung ab.

(2) Ziel der Vereinbarung nach Absatz 1 ist die schrittweise Erhöhung des individuellen kommunalen Anteils gemäß § 11 Absatz 3 Satz 2 auf mindestens 15 Prozent innerhalb von sechs Jahren. Hierzu ist mindestens zu folgenden Inhalten eine Zielvereinbarung zu schließen:

  1. konkrete Maßnahmen zur Entwicklung der Angebotsstruktur,

  2. Schritte zur Erhöhung des individuellen kommunalen Anteils unter Berücksichtigung kreisindividueller Besonderheiten sowie

  3. die regelmäßige Informationspflicht im Brandenburger Steuerungskreis zum Sachstand der Umsetzung der Maßnahmen nach Nummer 1 und dem Zielerreichungsgrad nach Nummer 2.

Kommt die Zielvereinbarung oder die Anpassung der bestehenden Zielvereinbarung innerhalb von sechs Monaten nicht zustande, nachdem der überörtliche Träger der Sozialhilfe schriftlich dazu aufgefordert hat, ist der Brandenburger Steuerungskreis über die Gründe der fehlenden Einigung anzuhören und diesem Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der individuelle kommunale Anteil des betreffenden örtlichen Trägers der Sozialhilfe wird durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe für jedes Jahr, für das keine Vereinbarung zustande kommt, auf 15 Prozent festgesetzt, soweit sich nicht nach angemessener Berücksichtigung der Stellungnahme des Brandenburger Steuerungskreises ein anderer Prozentsatz ergibt.

(3) Der sich aufgrund der Zielvereinbarung verändernde individuelle kommunale Anteil wird ab dem Jahr 2012 bei der Ermittlung und Ausreichung der individuellen vorläufigen Budgets nach § 11 Absatz 3 und beim nachträglichen Spitzenausgleich nach § 12 Absatz 1 berücksichtigt.

(4) Ist einem örtlichen Träger der Sozialhilfe die Erhöhung des individuellen kommunalen Anteils innerhalb des Zeitraums nach Absatz 2 Satz 1 trotz aller zumutbaren, durch ein externes Gutachten nachgewiesenen Anstrengungen objektiv nicht möglich, wird auf Antrag der Zeitraum durch das für Soziales zuständige Ministerium um bis zu vier Jahre verlängert. Kann auch innerhalb dieser Frist aufgrund objektiv nachweisbarer Gründe der individuelle kommunale Anteil nicht erhöht werden, kann auf Antrag der Zeitraum durch das für Soziales zuständige Ministerium verlängert werden.

(5) In dem Umfang, in dem sich die individuellen kommunalen Anteile durch die Angleichung nach Absatz 3 erhöhen, erhalten die örtlichen Träger der Sozialhilfe, deren individueller kommunaler Anteil höher als 15 Prozent ist, einen Ausgleich. Dieser Ausgleich bemisst sich nach dem Verhältnis des jeweiligen individuellen kommunalen Anteils zu 15 Prozent. Der zusätzliche Betrag wird ab dem Jahr 2012 zusammen mit den individuellen, vorläufigen Budgets nach § 11 Absatz 3 ausgezahlt.

(6) Haben alle örtlichen Träger der Sozialhilfe einen individuellen kommunalen Anteil von mindestens 15 Prozent erreicht, beträgt die Finanzierungsquote des Landes 85 Prozent.

§ 14
Kostennachweise und Prüfverfahren

(1) Die für die Kostenerstattung maßgeblichen Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 2 und 3 sind nach Einnahme- und Ausgabearten gegliedert nachzuweisen. Die Form des Nachweises wird vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe vorgegeben und den örtlichen Trägern der Sozialhilfe mitgeteilt. Der Nachweis für das gesamte Jahr ist spätestens bis zum 30. April des Folgejahres vorzulegen. Für das erste Halbjahr des laufenden Jahres ist der Nachweis zum Zwecke der Haushalts- und Budgetplanung bis zum 30. September des laufenden Jahres vorzulegen.

(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe prüft die nach Absatz 1 Satz 3 übermittelten Daten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen und erlässt einen diesbezüglichen Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der geleisteten Abschlagszahlungen nach § 11 Absatz 1.

(3) Liegen die nachgewiesenen Gesamtnettoaufwendungen des örtlichen Trägers der Sozialhilfe unter den individuell prognostizierten Gesamtnettoaufwendungen nach § 11 Absatz 2, werden die Gesamtnettoaufwendungen auf ihre Plausibilität und Schlüssigkeit geprüft. In diesen Fällen ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe berechtigt, im Rahmen von Stichproben Unterlagen anzufordern und die Angaben zu prüfen.

(4) Übersteigen die nachgewiesenen Gesamtnettoaufwendungen die individuell prognostizierten Gesamtnettoaufwendungen nach § 11 Absatz 2, ist die Steigerung durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe zu begründen. Neben der Plausibilitäts- und Schlüssigkeitsprüfung wird eine Tiefenprüfung durchgeführt, in der antragsbegründende Unterlagen nachgefordert und Prüfungen vor Ort bei dem jeweiligen örtlichen Träger der Sozialhilfe unter Hinzuziehung weiterer Unterlagen durchgeführt werden können.

(5) Prüfergebnisse sind im Rahmen des nachträglichen Spitzenausgleichs nach § 12 zu berücksichtigen.

§ 15
Personal- und Sachkosten

(1) Ab dem 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 erhalten die örtlichen Träger der Sozialhilfe zum Ausgleich der aufzuwendenden Personal- und Sachkosten für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine Pauschale in Höhe von 4,15 Prozent der nach § 11 Absatz 3 ermittelten vorläufigen Budgets.

(2) Ab dem 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 erhalten die örtlichen Träger der Sozialhilfe zum Ausgleich der aufzuwendenden Personal- und Sachkosten für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 eine Pauschale in Höhe von 3,6 Prozent der nach § 11 Absatz 3 ermittelten vorläufigen Budgets.

(3) Findet ein nachträglicher Spitzenausgleich nach § 12 Absatz 1 statt, erhalten die örtlichen Träger der Sozialhilfe darüber hinaus zum Ausgleich der aufzuwendenden Personal- und Sachkosten die Pauschale nach Absatz 1 oder Absatz 2 bezogen auf die Summe des Spitzenausgleichs.

§ 16
Verteilung der Bundeserstattung für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; Erstattungs- und Nachweisverfahren

(1) Die Erstattungsbeträge des Bundes nach § 46a Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden nach Maßgabe des § 46a Absatz 2 bis 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich an die Landkreise und kreisfreien Städte weitergeleitet. Die Höhe des Erstattungsbetrages des jeweiligen örtlichen Sozialhilfeträgers ergibt sich aus den nachgewiesenen tatsächlichen Nettoausgaben gemäß § 46a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Eine Verteilung und Weiterleitung ist auf die Höhe der Bundeserstattung beschränkt.

(2) Zur Ermöglichung des quartalsweisen Abrufs der Erstattungen durch das Land gemäß § 46a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch melden die örtlichen Träger der Sozialhilfe der zuständigen Landesbehörde rechtzeitig die Nettoausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe melden der zuständigen Landesbehörde folgende Daten für das vorangegangene Quartal jeweils zum 5. Februar, 5. Mai, 5. August und 5. November:

  1. die gesamten Bruttoausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
  2. die Bruttoausgaben für Regelsatzleistungen nach § 42 Nummer 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
  3. die Bruttoausgaben für zusätzliche Bedarfe nach § 42 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
  4. die Bruttoausgaben für Bedarfe nach § 42 Nummer 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie auf Bedarfe nach § 34 Absatz 3 und 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entfallen,
  5. die Bruttoausgaben für Unterkunftskosten nach § 42 Nummer 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
  6. die Bruttoausgaben für Darlehen nach § 42 Nummer 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
  7. die Einnahmen im Sinne von § 46a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

Dabei haben die örtlichen Träger der Sozialhilfe zu gewährleisten, dass die Nettoausgaben für Geldleistungen begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie bestätigen dieses zusammen mit dem Nachweis ihrer Ausgaben. Die Übergangsregelung des § 136 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haben gegenüber dem Land die Nettoausgaben des jeweiligen Vorjahres entsprechend § 46a Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch differenziert in tabellarischer Form bis zum 20. Mai des Folgejahres nachzuweisen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Übergangsregelung des § 136 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.

(5) Die Träger haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des Artikels 104a Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz des Grundgesetzes. Weitergehende öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Landes gegenüber den Trägern bleiben unberührt.

(6) Zuständige Landesbehörde für die Durchführung des Erstattungs- und Nachweisverfahrens gemäß § 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch im Verhältnis zu den örtlichen Sozialhilfeträgern ist das Landesamt für Soziales und Versorgung.

§ 17
Berichts- und Auskunftspflichten

(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe melden jährlich in elektronischer Form an das Landesamt für Soziales und Versorgung folgende Daten, sofern diese aufgrund eigener Zuständigkeiten vorliegen:

  1. die Anzahl der Leistungsberechtigten nach Hilfeart, Hilfeform, Lebensalter und Umfang der Leistungen sowie

  2. die Anzahl der Einrichtungen und Dienste nach Aufgaben, Zielgruppen, Art der Leistung, Form der Leistung, vereinbarten Kapazitäten, Höhe der Vergütungen der Fachleistungsstunden nach § 75 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie die Vergütungsbestandteile nach § 76 Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Übermittlung dieser Daten nach Abstimmung im Brandenburger Steuerungskreis nach § 9 durch Rechtsverordnung zu regeln.

(3) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind verpflichtetet, dem Landesamt für Soziales und Versorgung Auskünfte zu den nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten zu erteilen.

(4) Die Erhebung weiterer Daten kann im Brandenburger Steuerungskreis nach § 9 vereinbart werden.

§ 18
Evaluation

Das für Soziales zuständige Ministerium gibt spätestens im Jahr 2018 ein externes Gutachten in Auftrag, welches die tatsächliche Leistungsentwicklung einschließlich der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Ausgaben der Träger der Sozialhilfe für die Aufgabenwahrnehmung nach § 97 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wissenschaftlich evaluiert. Gegenstand der Evaluation ist auch die Angemessenheit der Kostenausgleichsregelungen der §§ 10 bis 15. Zum Gutachtenauftrag und zur Gutachtenvergabe ist Benehmen mit den Mitgliedern des Brandenburger Steuerungskreises herzustellen.

Abschnitt 4
Sonstige Zuständigkeiten und Verfahren

§ 19
Sonstige Zuständigkeiten

(1) Die Verordnungsermächtigung der Landesregierung zur Festsetzung der Regelsätze nach § 28 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird auf das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.

(2) Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem für Inneres und dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass für bestimmte Arten der Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Einkommensgrenze ein höherer Grundbetrag nach § 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt wird.

(3) Das für Soziales zuständige Ministerium ist zuständige Landesbehörde im Sinne des § 5 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 117 Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind die Behörden, denen gegenüber die Pflicht zur Auskunft besteht.

§ 20
Beteiligung sozial erfahrener Dritter im Widerspruchsverfahren

Die Träger der Sozialhilfe können jeweils allgemein für ihren sachlichen Zuständigkeitsbereich bestimmen, dass vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes über den Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe sozial erfahrene Dritte gemäß § 116 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beratend beteiligt werden sowie das Nähere über die Beteiligung festlegen.

§ 21
Umsetzung des § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

(1) 15 Prozent des auf das Land Brandenburg entfallenden Anteils an der Bundeserstattung nach § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden an die Landkreise und kreisfreien Städte nach Erhalt weitergeleitet, die Leistungsberechtigte mit Leistungen im Sinne von § 136 Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mitgeteilt und diese nach Absatz 2 nachgewiesen haben. Grundlage für die Weiterleitung sind die nach Absatz 2 nachgewiesenen Daten. Eine Verteilung und Weiterleitung an die in Satz 1 genannten Träger ist auf 15 Prozent der Höhe der vom Bund erhaltenen Erstattung begrenzt.

(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe weisen dem für Soziales zuständigen Ministerium die Anzahl der Leistungsberechtigten im Sinne von § 136 Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nach Kalendermonaten getrennt nach.

(3) Die Einzelheiten und Modalitäten zur Zahlungsabwicklung und zum Verfahren regelt das für Soziales zuständige Ministerium im Erlasswege. Die Nachweise nach Absatz 2 erfolgen entsprechend dem vom für Soziales zuständigen Ministerium zur Verfügung gestellten Muster.

(4) Für die Umsetzung des § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist das Landesamt für Soziales und Versorgung zuständig.

Anlage
(zu § 11 Absatz 3 Satz 2)

Übersicht der individuellen kommunalen Anteile

Landkreis/kreisfreie Stadt

Stadt Brandenburg

Stadt Cottbus

Stadt Frankfurt (Oder)

Stadt Potsdam

Barnim

Dahme-Spreewald

Elbe-Elster

Havelland

Märkisch-Oderland

kommunaler Anteil

15,5%

15,6%

15,1%

15,5%

11,8%

22,3%

20,5%

11,7%

11,8%

Landkreis/kreisfreie Stadt

Oberhavel

Oberspreewald-Lausitz

Oder-Spree

Ostprignitz-Ruppin

Potsdam-Mittelmark

Prignitz

Spree-Neiße

Teltow-Fläming

Uckermark

kommunaler Anteil

9,9 %

9,2 %

14,0%

22,4%

16,6%

11,5%

12,1%

12,0%

12,1%