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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
vom 19. Juni 2013
(GVBl.I/13, [Nr. 23])
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Mitgliedschaft im Landtag und Beruf
§ 1 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 2 Schutz der freien Mandatsausübung
§ 3 Wahlvorbereitungsurlaub
§ 4 Berufs- und Betriebszeiten
Abschnitt 2
Leistungen an Abgeordnete
§ 5 Entschädigung
§ 6 Anrechnung anderer Einkünfte, Doppelmandat
§ 7 Amtsausstattung
§ 8 Erstattung von Aufwendungen für Beschäftigte und Wahlkreisbüros
§ 9 Pflichtsitzungen
§ 10 Erstattung von Fahrkosten
§ 11 Erstattung von Reisekosten in besonderen Fällen
§ 12 Berufliche Qualifizierung
§ 13 Ausführungsbestimmungen
Abschnitt 3
Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag
§ 14 Übergangsgeld
§ 15 Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk , Altersrente
§ 16 Gesundheitsschäden
Abschnitt 4
Zuschuss zu den Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung
§ 17 Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
Abschnitt 5
Gemeinsame Vorschriften
§ 18 Begriffsbestimmungen
§ 19 Beginn und Ende der Ansprüche
§ 20 Zahlungsvorschriften
§ 21 Verzicht, Übertragbarkeit
§ 22 Bericht des Präsidenten
Abschnitt 6
Angehörige des öffentlichen Dienstes
§ 23 Unvereinbarkeit von Amt und Mandat
§ 24 Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats
Abschnitt 7
Unabhängigkeit der Mitglieder des Landtags
§ 25 Sicherung der Unabhängigkeit der Mitglieder des Landtags
§ 26 Verhaltensregeln
§ 27 Überprüfung von Abgeordneten
Abschnitt 8
Weitergeltung alten Rechts, Übergangsbestimmungen, ergänzende Vorschriften
§ 28 Versorgungsansprüche, -anwartschaften und -abfindungen
§ 29 Abgeordnete mit Höchstversorgung
§ 30 Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen der Versorgungsberechtigten
§ 31 Beginn der Ansprüche der in den sechsten Landtag Gewählten
§ 32 Berufliche Qualifizierung und Evaluation
§ 33 Evaluation der Altersrente
§ 34 Datenverarbeitung
Abschnitt 1
Mitgliedschaft im Landtag und Beruf
§ 1
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag regeln sich nach den Vorschriften des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes.
§ 2
Schutz der freien Mandatsausübung
(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Landtag zu bewerben, es zu übernehmen oder auszuüben.
(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.
(3) In der Zeit vom Einreichen des Wahlvorschlags bis ein Jahr nach der Beendigung des Mandats sind Kündigungen und Entlassungen nur aus wichtigem Grund zulässig; sie sind unzulässig, wenn sie im Zusammenhang mit der Annahme und Ausübung des Mandats erfolgen.
§ 3
Wahlvorbereitungsurlaub
Wer sich um einen Sitz im Landtag bewirbt, hat innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub von bis zu zwei Monaten. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes oder des Lohnes besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.
§ 4
Berufs- und Betriebszeiten
(1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen.
(2) Im Rahmen einer bestehenden betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung wird die Anrechnung nach Absatz 1 nur im Hinblick auf die Erfüllung der festgelegten Unverfallbarkeitsfristen der betrieblichen Altersversorgung vorgenommen.
Abschnitt 2
Leistungen an Abgeordnete
§ 5
Entschädigung
(1) Ein Mitglied des Landtags erhält eine monatliche Entschädigung. Die Entschädigung beträgt 7 510 Euro.
(2) Zusätzlich erhält das Mitglied eine monatliche Entschädigung in Höhe von 1 614 Euro, die zur Finanzierung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gemäß § 15 Absatz 4 direkt an das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg abgeführt wird.
(3) Der Präsident des Landtags und der Vizepräsident sowie die Fraktionsvorsitzenden erhalten eine Amtszulage. Vorbehaltlich der Sätze 4 und 5 beträgt die Amtszulage für den Präsidenten und die Fraktionsvorsitzenden 70 Prozent sowie für den Vizepräsidenten 35 Prozent der Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2. Hat eine Fraktion zwei gleichberechtigte Fraktionsvorsitzende, erhalten sie jeweils die Hälfte der Amtszulage nach Satz 2. Der auf die Entschädigung nach Absatz 2 entfallende Anteil der Amtszulage wird an das Versorgungswerk abgeführt, soweit er die in § 5 Absatz 1 Nummer 8 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes festgelegte Höchstgrenze nicht überschreitet; die Amtszulage vermindert sich um den die Höchstgrenze überschreitenden Betrag. Hat eine Fraktion zwei Fraktionsvorsitzende, darf die Summe ihrer Amtszulagen die Amtszulage eines alleinigen Fraktionsvorsitzenden nicht übersteigen.
(4) Die Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 werden jährlich an die Einkommensentwicklung im Land Brandenburg angepasst. Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung einer gewogenen Maßzahl der durchschnittlichen Einkommensentwicklung, die sich zusammensetzt aus
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Land- und Forstwirtschaft, Fischerei,
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produzierendes Gewerbe ohne Baugewerbe,
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Baugewerbe,
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Handel, Verkehr, Gastgewerbe,
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Information und Kommunikation,
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Finanz- und Versicherungsdienstleistungen,
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Grundstücks- und Wohnungswesen,
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Unternehmensdienstleistungen,
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öffentliche Dienstleistungen, Erziehung, Gesundheit und
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sonstige Dienstleistungen.
Die entsprechenden Indizes fließen jeweils zu dem Prozentsatz in die gewogene Maßzahl ein, der dem Anteil der Beschäftigten dieser Bereiche an der Gesamtzahl der Beschäftigten im Land Brandenburg entspricht. Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg teilt die prozentuale Veränderung der nach den Sätzen 2 und 3 ermittelten Maßzahl der Einkommensentwicklung bis zum 1. September eines jeden Jahres dem Präsidenten in Form eines Berichts mit. Maßgeblich sind die Daten des abgelaufenen Jahres im Vergleich zum vorangegangenen Jahr. Der Präsident veröffentlicht den Bericht als Drucksache und legt auf dieser Basis binnen eines Monats, im Falle eines anstehenden Wahlperiodenwechsels innerhalb der ersten drei Monate nach der konstituierenden Sitzung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vor.
§ 6
Anrechnung anderer Einkünfte, Doppelmandat
(1) Hat ein Mitglied des Landtags neben den Entschädigungen nach § 5 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so werden die Entschädigungen nach § 5 Absatz 1 und 2 um 75 Prozent gekürzt.
(2) Die Entschädigungen nach § 5 Absatz 1 und 2 ruhen neben Versorgungsbezügen aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst und neben Versorgungsbezügen aus der Mitgliedschaft in einer anderen gesetzgebenden Körperschaft in Höhe von 75 Prozent, höchstens jedoch in Höhe von 50 Prozent der Versorgungsbezüge aus dem Amtsverhältnis oder der Verwendung im öffentlichen Dienst. Entsprechendes gilt beim Bezug einer Rente aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf die Zahlung einer monatlichen oder jährlichen Sonderzuwendung, eines jährlichen Urlaubsgeldes oder auf sonstige vergleichbare Sonder- oder Einmalzahlungen oder entsprechende Leistungen aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Regelungen anzuwenden. Soweit nach den Absätzen 1 und 2 mehrere Kürzungstatbestände gleichzeitig zutreffen, erfolgt die Kürzung nur einmal mit dem jeweiligen Höchstbetrag.
(4) Für die Zeit, für die ein Mitglied des Landtags eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages erhält, werden die Entschädigungen nach § 5 Absatz 1 und 2 nicht gewährt. Für die Zeit, für die es Aufwandsentschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages erhält, werden die Leistungen nach den §§ 7, 8 und 12 nicht gewährt.
§ 7
Amtsausstattung
(1) Ein Mitglied des Landtags erhält für die Ausübung seines Mandats eine Amtsausstattung, die Sachleistungen umfasst.
(2) Zur Amtsausstattung gehören die Benutzung der durch den Landtag zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen und die Inanspruchnahme sonstiger zur Verfügung gestellter Sachleistungen des Landtags in Ausübung des Mandats.
(3) Die Mitglieder des Landtags erhalten auf Anforderung die Freifahrtberechtigung der Deutschen Bahn AG für die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder für den Bereich des Landes Brandenburg. Sie erstatten dem Land die hierfür von der Deutschen Bahn AG in Rechnung gestellten Kosten.
§ 8
Erstattung von Aufwendungen für Beschäftigte und Wahlkreisbüros
Auf Antrag werden den Mitgliedern des Landtags erstattet:
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die nachgewiesenen Aufwendungen für die Anstellung von Beschäftigten bis zu einem Betrag, der dem Bruttogehalt eines Beschäftigten des Landes Brandenburg in der Entgeltgruppe E 13 Stufe 3 TV-L einschließlich der gesetzlichen Pflichtbeiträge und der für die Beschäftigten des Landes Brandenburg geltenden tariflichen Leistungen entspricht; nicht übernommen werden Aufwendungen, die entstehen anlässlich der Beschäftigung von Personen, die mit dem antragstellenden Mitglied oder einem anderen Mitglied des Landtags verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, sowie der Beschäftigung von Verschwägerten und von Verwandten ersten und zweiten Grades,
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die tatsächlich entstandenen Mietkosten für angemessene Wahlkreisbüros bis zu einem Betrag von 500 Euro, höchstens jedoch in Höhe des jeweils ortsüblichen Mietzinses, sowie die Aufwendungen für die Ausstattung dieser Büros bis zu einem Höchstbetrag von 2 500 Euro oder, sofern einem Mitglied des Landtags bereits in der vorhergehenden Wahlperiode entsprechende Kosten erstattet worden sind, von 1 000 Euro.
§ 9
Pflichtsitzungen
(1) Sitzungen des Landtags, des Präsidiums, der Ausschüsse und der sonstigen parlamentarischen Gremien sind Pflichtsitzungen. Sie finden grundsätzlich am Sitz des Landtags statt. Ausnahmen kann der Präsident auf schriftlichen Antrag zulassen. Pflichtsitzungen sind auch die Sitzungen der Fraktionen am Sitz des Landtags.
(2) In jeder Pflichtsitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich jedes anwesende Mitglied des Landtags einzutragen hat.
§ 10
Erstattung von Fahrkosten
(1) Die Mitglieder des Landtags erhalten für Fahrten zum Landtag aus Anlass von Pflichtsitzungen auf Antrag die Kosten in Höhe von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer erstattet. Werden öffentliche Verkehrsmittel genutzt, so wird der tatsächlich aufgewendete Fahrpreis erstattet, soweit nicht das Mitglied über eine Freifahrtberechtigung gemäß § 7 Absatz 3 verfügt und diese eingesetzt werden kann. Erstattet werden höchstens die Kosten, die für die kürzeste Wegstrecke zwischen Wohnort und Landtag anfallen. Eine andere als die kürzeste Wegstrecke kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Mitglied des Landtags regelmäßig für den Weg zwischen Wohnort und Landtag benutzt wird.
(2) Die Anträge sind grundsätzlich vierteljährlich innerhalb des laufenden Haushaltsjahres, spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres zu stellen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Ist der Antrag nicht fristgerecht gestellt worden, erlischt der Anspruch auf Fahrkostenerstattung.
(3) Mitglieder des Landtags, denen ein landeseigener Dienstwagen zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung steht, werden Fahrkosten nicht erstattet.
§ 11
Erstattung von Reisekosten in besonderen Fällen
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 werden den Mitgliedern des Landtags auf Antrag die Kosten für mandatsbedingte Reisen außerhalb des Landes Brandenburg in sinngemäßer Anwendung der beamtenrechtlichen Reisekostenregelungen des Landes erstattet. Die Reisekostenerstattung erstreckt sich auf
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die Teilnahme an Reisen von Ausschüssen, anderen parlamentarischen Gremien und des Präsidiums,
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Reisen im Auftrag des Präsidenten und
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Reisen einzelner Mitglieder des Landtags in Ausübung ihres Mandats, wenn sie im Interesse des Landes liegen.
Die Reisen bedürfen der Zustimmung des Präsidenten im Einvernehmen mit dem Präsidium; in den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 und 3 ist das Einvernehmen des Präsidiums nur bei Auslandsreisen erforderlich.
(2) Bei Reisen außerhalb des Landes Brandenburg werden den Mitgliedern des Landtags, die über eine Freifahrtberechtigung nach § 7 Absatz 3 verfügen, nur die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Freifahrtberechtigung durch Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstandenen Fahrkosten erstattet. Auf schriftlichen Antrag kann der Präsident die Benutzung anderer Verkehrsmittel genehmigen.
(3) Bei genehmigter Benutzung eines Kraftwagens gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer ab Landesgrenze gewährt, wenn das Mitglied des Landtags
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einen eigenen Kraftwagen,
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einen Kraftwagen gegen Entgelt,
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einen Kraftwagen, dessen Betriebskosten von ihm getragen werden,
benutzt.
(4) Findet während der sitzungsfreien Zeit eine Pflichtsitzung statt, so sind dem teilnehmenden Mitglied des Landtags die außerhalb Brandenburgs entstandenen notwendigen Fahrkosten für Hin- und Rückreise zum Sitzungs- und Urlaubsort zu erstatten, sofern es sich außerhalb des Landes Brandenburg aufhält und diesen Aufenthalt zur Teilnahme an der Sitzung unterbricht.
(5) Den Mitgliedern des Landtags werden die notwendigen Kosten der durch Pflichtsitzungen veranlassten Übernachtungen erstattet. Anstelle der Übernahme der Kosten für einzelne Übernachtungen können die Mietkosten für eine Zweitwohnung am Sitz des Landtags gegen Nachweis bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 250 Euro erstattet werden.
§ 12
Berufliche Qualifizierung
(1) Während des letzten Jahres einer Wahlperiode oder innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden aus dem Landtag haben die Mitglieder des Landtags unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 Anspruch auf Erstattung der Kosten einer angemessenen Übergangsqualifizierung auf der Grundlage eines dem jeweiligen Bedarf entsprechenden individuellen beruflichen Fort- oder Weiterbildungskonzepts.
(2) Die Kosten der Übergangsqualifizierung werden bis zu einem im Haushaltsgesetz festzulegenden Höchstbetrag auf Antrag erstattet. Finanziert werden ausschließlich nachgewiesene Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen. Sowohl die Maßnahmen als auch die Träger der Maßnahmen müssen gemäß den Vorschriften des Fünften Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sein.
(3) Ein Anspruch auf Kostenerstattung für eine Übergangsqualifizierung besteht nicht, wenn das Mitglied nach Beendigung seines Mandats keinen Anspruch auf Übergangsgeld hat oder Übergangsgeld aus den in § 14 Absatz 2 genannten Gründen nicht gezahlt wird. Die Kostenübernahme endet, wenn das Mitglied in den Landtag der folgenden Wahlperiode wiedergewählt wird, mit Annahme des Mandats. In diesem Fall ist die Hälfte der bis dahin erstatteten Kosten zurückzuzahlen.
§ 13
Ausführungsbestimmungen
Das Nähere über die Amtsausstattung nach § 7, über die Erstattung von Aufwendungen, Fahrkosten und Reisekosten nach den §§ 8, 10 und 11 sowie über die berufliche Qualifizierung nach § 12 regelt das Präsidium des Landtags in Richtlinien. In ihnen sind die Belange von Mitgliedern des Landtags mit Behinderungen angemessen zu berücksichtigen, wobei dem Grad der Behinderung ebenso wie möglichen Ansprüchen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch Rechnung zu tragen ist. Die Richtlinien werden auf der Internetseite des Landtags veröffentlicht.
Abschnitt 3
Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag
§ 14
Übergangsgeld
(1) Ein Mitglied des Landtags erhält nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag auf Antrag ein Übergangsgeld, sofern es dem Landtag mindestens ein Jahr angehört hat. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden zu stellen. Das Übergangsgeld wird in Höhe von 80 Prozent der zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgebenden Entschädigung nach § 5 Absatz 1 für mindestens drei Monate gewährt. Für jedes weitere Jahr der Zugehörigkeit zum Landtag wird das Übergangsgeld für einen weiteren Monat, insgesamt jedoch höchstens für 18 Monate, gewährt. Das Übergangsgeld wird auf Antrag monatlich in Höhe des halben Betrags gewährt; die Bezugsdauer verlängert sich dementsprechend.
(2) Das Übergangsgeld wird nicht gezahlt, wenn das ehemalige Mitglied
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Altersrente nach § 15 Absatz 5 dieses Gesetzes oder Altersversorgung nach den §§ 11 und 12 des Abgeordnetengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erhält oder die altersmäßigen Voraussetzungen für den Bezug dieser Leistungen erfüllt,
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eine Versorgung nach § 16 erhält,
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Versorgung aus der Mitgliedschaft in einer anderen gesetzgebenden Körperschaft erhält,
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Ruhegehalt aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst bezieht oder
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eine Rente nach § 33 Absatz 2 oder 3 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bezieht.
Das Übergangsgeld wird ferner nicht gezahlt, wenn dem ehemaligen Mitglied die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes aberkannt wurde.
(3) Auf das Übergangsgeld nach Absatz 1 sind anzurechnen:
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Einkünfte aus
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Land- und Forstwirtschaft,
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Gewerbebetrieb,
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selbstständiger Arbeit,
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nichtselbstständiger Arbeit,
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Erwerbsersatzeinkommen, das aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht wird, um Erwerbseinkommen zu ersetzen,
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Entschädigungen aus der Mitgliedschaft in einer anderen gesetzgebenden Körperschaft,
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Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst,
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Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
soweit nicht nach Absatz 2 ihr Bezug die Leistung von Übergangsgeld ganz ausschließt. Bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des Satzes 1 sind Betriebsausgaben und Werbungskosten abzuziehen. Wird ein ehemaliges Mitglied des Landtags, das gemäß § 24 Anspruch auf Wiederverwendung im öffentlichen Dienst hat, unter Wegfall der Bezüge beurlaubt oder nimmt es Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts, wird ein fiktives Einkommen angerechnet, das dem Einkommen entspricht, das es bei Fortsetzung seiner bisherigen Tätigkeit erhalten hätte; dies gilt nicht, wenn und solange der Sonderurlaub dazu erforderlich ist, eine angemessene Übergangsqualifizierung nach § 12 durchzuführen.
(4) Die Anrechnung der Einkünfte und Bezüge nach Absatz 3 erfolgt monatsbezogen. Werden sie nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist ein Zwölftel der Einkünfte und Bezüge des Kalenderjahres zugrunde zu legen. Soweit die Einkünfte nur durch einen Steuerbescheid nachgewiesen werden können, sind bis zur Vorlage prüfungsfähiger Unterlagen angemessene monatliche Abschlagszahlungen auf das Übergangsgeld zu gewähren.
(5) Tritt ein ehemaliges Mitglied wieder in den Landtag ein, so ruht der Anspruch nach Absatz 1 mit dem Zeitpunkt des Wiedereintrittes.
§ 15
Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk, Altersrente
(1) Zur Vorsorge für das Alter und zur Unterstützung der Witwen, Witwer und Waisen werden die Mitglieder des Landtags Brandenburg Mitglieder im „Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg (VLT)“. Das Nähere über den Aufbau und die innere Struktur des Versorgungswerks, über die Beteiligung der brandenburgischen Mitglieder an seinen Organen, über das Verfahren des Versorgungswerks sowie über die Rechte und Pflichten der Landtage einschließlich ihres Kündigungsrechts regelt das Gesetz über das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg vom 19. Juni 2013 (GVBl. I Nr. 23) sowie ein zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen und dem Landtag Brandenburg zu schließender Vertrag.
(2) Die Mitglieder des Landtags Brandenburg sind Pflichtmitglieder des Versorgungswerks. § 29 bleibt unberührt. Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk endet mit dem Tod des Mitglieds sowie im Fall der Erstattung der Beiträge zum Versorgungswerk nach Maßgabe der Satzung des Versorgungswerks (Satzung).
(3) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe des Vertrages und der Satzung auf Antrag folgende Leistungen:
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Altersrente,
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Hinterbliebenenrente,
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Erstattung von Beiträgen als Versorgungsabfindung beziehungsweise Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend den Bestimmungen im Abgeordnetengesetz des Deutschen Bundestages; anstelle der Erstattung der Beiträge wird die Mandatszeit auf Antrag als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamten, Richter und Soldaten berücksichtigt,
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Kapitalabfindung für Witwen und Witwer, deren Rentenanspruch durch Wiederverheiratung oder Eingehen einer neuen Lebenspartnerschaft erlischt.
(4) Vorbehaltlich des § 29 zahlt jedes Mitglied des Landtags einen monatlichen Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk in Höhe der Abgeordnetenentschädigung nach § 5 Absatz 2. Die Entschädigung wird vom Land einbehalten und unmittelbar als Beitrag an das Versorgungswerk abgeführt. Die Höhe der Altersrente ist von der Dauer der Beitragszahlung sowie dem Lebensalter des Mitglieds zum jeweiligen Zeitpunkt der Zahlung abhängig. Eine Differenzierung der Rentenhöhen nach dem Geschlecht erfolgt nicht. Die Rente wird erst nach dem Ausscheiden aus dem Landtag gewährt; sie ruht bei einer erneuten Mitgliedschaft im Landtag bis zum Ausscheiden.
(5) Jedes Mitglied hat nach dem Ausscheiden aus dem Landtag Anspruch auf eine lebenslange Altersrente, sobald es das 67. Lebensjahr vollendet hat, sofern es zu diesem Zeitpunkt mindestens 30 Monate Beiträge in der gemäß Absatz 4 Satz 1 festgelegten Höhe in das Versorgungswerk gezahlt hat und davon mindestens zwölf Monate Beiträge nach Absatz 4 Satz 1 als Mitglied des Landtags erbracht wurden. Ein Rentenbeginn mit Vollendung des 62. Lebensjahres ist möglich unter Inkaufnahme von Abschlägen nach Maßgabe der Satzung.
(6) Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn das Mitglied zum Zeitpunkt des Todes mindestens 30 Monate Beiträge in der gemäß Absatz 4 Satz 1 festgelegten Höhe in das Versorgungswerk gezahlt hat und davon mindestens zwölf Monate Beiträge nach Absatz 4 Satz 1 als Mitglied des Landtags erbracht wurden. Die Witwen- oder Witwerrente beträgt 55 Prozent des Rentenanspruchs oder der Rentenanwartschaft, die das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat. Sie vermindert sich für jedes volle Kalenderjahr, um das die Witwe oder der Witwer mehr als 15 Jahre jünger als das Mitglied ist, um 5 Prozent, höchstens jedoch auf 27,5 Prozent. Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen 12 Prozent, bei Vollwaisen 20 Prozent des Rentenanspruchs oder der Rentenanwartschaft, die das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.
(7) Eine Anrechnung der Leistungen des Versorgungswerks auf das Ruhegehalt, auf Versorgungs- und Rentenbezüge der Angehörigen des öffentlichen Dienstes findet nicht statt. Bei dem Zusammentreffen von Versorgungsansprüchen nach dem Abgeordnetengesetz in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und Renten aus dem Versorgungswerk darf ein Betrag von 43,47 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 und 3 nicht überschritten werden. Die verbleibenden Versorgungsansprüche werden in Höhe des übersteigenden Betrages gekürzt. Rentenbeträge, die auf freiwilliger Höherversicherung beruhen, bleiben unberücksichtigt. Im Übrigen erfolgt keine Anrechnung anderer Leistungen auf die Renten des Versorgungswerks.
(8) Die gesetzlichen und satzungsmäßigen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkungen der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
(9) Als Witwen und Witwer im Sinne dieser Vorschrift gelten sowohl hinterbliebene Ehegatten als auch hinterbliebene eingetragene Lebenspartner von verstorbenen Mitgliedern und ehemaligen Mitgliedern des Landtags.
§ 16
Gesundheitsschäden
(1) Hat ein Mitglied des Landtags während seiner Zugehörigkeit zum Landtag oder, sofern es dem Landtag mindestens fünf Jahre angehört hat, innerhalb von drei Jahren nach seinem Ausscheiden ohne sein grobes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitsfähigkeit dauernd so wesentlich beeinträchtigen, dass es sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag die bei seiner Wahl zum Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Beschäftigung oder Tätigkeit nicht ausüben kann, so erhält es eine Versorgung in Höhe von 20 Prozent der Entschädigung nach § 5 Absatz 1. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall in Ausübung oder infolge des Mandats eingetreten, so erhöht sich der Bemessungssatz auf 30 Prozent.
(2) Auf die Versorgungsansprüche nach Absatz 1 werden angerechnet
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Rente aus dem Versorgungswerk, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruht,
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Altersversorgung nach dem Abgeordnetengesetz in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung,
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Versorgungsbezüge aus der Mitgliedschaft in anderen gesetzgebenden Körperschaften,
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Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst in Höhe von 50 Prozent des Betrages, um den die Ansprüche nach Absatz 1 und die Versorgungsbezüge aus der öffentlichen Kasse 90 Prozent der Entschädigung nach § 5 Absatz 1 übersteigen.
(3) Leistungen nach Absatz 1 werden nur auf Antrag gewährt. Für zurückliegende Zeiten werden sie höchstens für drei Monate vor Antragstellung gewährt.
(4) Die Feststellung von Gesundheitsschäden erfolgt am Sitz des Landtags durch amtsärztliches Gutachten; sie wird bis zu dreimal im Abstand von jeweils drei Jahren amtsärztlich überprüft. Die Feststellung wird ersetzt durch den Bescheid über Rente wegen Erwerbsminderung oder durch den Bescheid über Dienstunfähigkeit im Sinne des Beamtenrechts. Der Anspruch auf Versorgung nach Absatz 1 erlischt, wenn die Voraussetzungen entfallen sind oder die versorgungsberechtigte Person erneut Mitglied einer gesetzgebenden Körperschaft wird.
(5) Auf die Versorgung nach Absatz 1 sind die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes über die Versorgung sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Mitglieder des Landtags sind gegen Unfall zu versichern.
Abschnitt 4
Zuschuss zu den Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung
§ 17
Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
(1) Die Mitglieder des Landtags und die Versorgungsberechtigten nach diesem Gesetz erhalten auf Antrag einen zweckgebundenen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen. Das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses ist nachzuweisen. Ein Zuschuss wird nicht gezahlt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften gegenüber anderen Stellen Anspruch auf entsprechende Leistungen besteht. Leistungen in diesem Sinne sind Zahlungen von Dritten, die insbesondere aufgrund der Vorschriften des Fünften oder Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte gewährt werden. Besteht nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Beihilfe, wird kein Zuschuss gezahlt.
(2) Der Zuschuss wird jeweils in Höhe des halben Betrags geleistet, der sich aus der Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten ermäßigten Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des § 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergibt. Besteht die Mitgliedschaft nicht oder nicht ausschließlich in einer gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wird unter Berücksichtigung der Höchstgrenze nach Satz 1 höchstens der Betrag gezahlt, der sich in entsprechender Anwendung des § 257 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bei Zugrundelegung des nach § 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ermäßigten Beitragssatzes ergibt.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Pflegeversicherungsbeiträge der Mitglieder des Landtags unter Berücksichtigung der §§ 58 und 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Zu berücksichtigende Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 sind insbesondere Leistungen Dritter aufgrund des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Der Zuschuss wird in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrags gewährt, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung.
Abschnitt 5
Gemeinsame Vorschriften
§ 18
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
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Versorgungsberechtigte ehemalige Mitglieder des Landtags, die Übergangsgeld (§ 14), Altersrente (§ 15 Absatz 3 Nummer 1), Versorgung wegen Gesundheitsschäden (§ 16) oder Altersversorgung nach dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht beziehen, sowie diejenigen, die Hinterbliebenenrente (§ 15 Absatz 3 Nummer 2) oder Hinterbliebenenversorgung nach dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht erhalten,
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Versorgung die in Nummer 1 aufgeführten Leistungen,
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gesetzgebende Körperschaften das Europäische Parlament, der Deutsche Bundestag, die Landesparlamente und die aus der Wahl vom 18. März 1990 hervorgegangene Volkskammer der DDR.
§ 19
Beginn und Ende der Ansprüche
(1) Die in diesem Gesetz geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tage der Annahme der Wahl, auch wenn die Wahlperiode des letzten Landtags noch nicht abgelaufen ist. Abweichend von Satz 1 entsteht der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 5 Absatz 2 mit dem Tage der Annahme der Wahl, frühestens jedoch mit Beginn der neuen Wahlperiode. Scheidet eine Person, die eine Amtszulage im Sinne des § 5 Absatz 3 erhält, aus dem entsprechenden Amt aus, so endet die Zahlung der zusätzlichen Leistungen nach § 5 Absatz 3 mit dem Ablauf des Monats des Ausscheidens aus diesem Amt. Ein aus dem Landtag ausscheidendes Mitglied erhält die Entschädigungen nach § 5 Absatz 1 und 2, die Amtsausstattung nach § 7, die Erstattung von Aufwendungen nach § 8 Nummer 1 und 2 sowie die Zuschüsse nach § 17 bis zum Ende des Monats, in dem seine Mitgliedschaft endet. Die Leistungen werden für einen Monat nur einmal gewährt.
(2) Bei Berechnung der Mandatsdauer gemäß § 14 Absatz 1 Satz 4 und § 16 wird ein verbleibender Rest von mehr als 182 Tagen als volles Jahr gezählt.
(3) Die Mitglieder des Landtags und die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, dem Präsidenten unverzüglich die Tatsachen und die Änderungen mitzuteilen, deren Kenntnis für die Feststellung von Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Kommt das Mitglied oder die versorgungsberechtigte Person der Anzeigepflicht nicht nach, kann die Zahlung von Leistungen ausgesetzt werden.
§ 20
Zahlungsvorschriften
(1) Die Entschädigungen nach § 5 und die Leistungen nach den §§ 14, 16 und 17 werden monatlich im Voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt.
(2) Leistungen und Forderungen aus dem Abgeordnetenverhältnis können miteinander verrechnet werden.
§ 21
Verzicht, Übertragbarkeit
Ein Verzicht auf die Entschädigungen nach § 5 sowie auf die Amtsausstattung nach § 7 ist unzulässig. Die Ansprüche aus § 5 Absatz 2 und den §§ 7, 8, 10, 11 und 17 sind nicht übertragbar. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 5 Absatz 1 ist nur bis zur Hälfte übertragbar. Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen aus dem Versorgungswerk sind mit Ausnahme der Ansprüche auf laufende Leistungen nicht übertragbar. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung.
§ 22
Bericht des Präsidenten
Der Präsident des Landtags legt jährlich im Rahmen der Haushaltsrechnung einen Bericht über alle Leistungen vor, die die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Landtags sowie ihre Hinterbliebenen im vorherigen Haushaltsjahr erhalten haben. Der Bericht wird als Landtagsdrucksache veröffentlicht.
Abschnitt 6
Angehörige des öffentlichen Dienstes
§ 23
Unvereinbarkeit von Amt und Mandat
(1) Beamte mit Dienstbezügen, Berufsrichter, Staatsanwälte sowie Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit dürfen Mitglied des Landtags sein, wenn ihre Rechte und Pflichten aus ihrem Dienstverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken vom Tage der Annahme der Wahl ab ruhen. Ruht das Dienstverhältnis nicht kraft Gesetzes mit der Annahme der Wahl, so verliert das gewählte Mitglied des Landtags sein Mandat abweichend von der Maßgabe des Satzes 1 erst dann, wenn es nicht innerhalb einer vom Präsidenten des Landtags zu bestimmenden Frist nachweist, dass das Dienstverhältnis ruht oder beendet ist oder es unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt ist. Wird ein Mitglied des Landtags zum Beamten mit Dienstbezügen, Berufsrichter, Staatsanwalt, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit ernannt, darf es nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Mitglied des Landtags bleiben.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Angestellte juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Religionsgemeinschaften und für Angestellte von Kapitalgesellschaften, Vereinen, Anstalten, Verbänden oder Stiftungen, wenn juristische Personen des öffentlichen Rechts mehr als 50 Prozent des Kapitals halten oder zu mehr als 50 Prozent Mitglieder sind, das Stiftungsvermögen bereitgestellt haben oder die Aufwendungen tragen.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 erfolgen die Zahlungen nach den §§ 5, 7, 8, 10, 11 und 17 erst, wenn die Rechte und Pflichten aus dem Beamten-, Richter- oder Angestelltenverhältnis ruhen oder eine vergleichbare Regelung getroffen oder wenn das Beamten-, Richter- oder Angestelltenverhältnis beendet wurde.
§ 24
Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats
(1) Soweit das Amt oder der Dienst von Angestellten des öffentlichen Dienstes mit dem Mandat unvereinbar ist, ruht das Arbeitsverhältnis mit der Annahme der Wahl für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag.
(2) Hat das Arbeitsverhältnis während der Mitgliedschaft im Landtag nicht geendet, so ruht es nach Beendigung der Mitgliedschaft für längstens drei Monate. Die Angestellten sind auf ihren Antrag, der innerhalb dieser drei Monate zu stellen ist, wieder einzustellen. Ihnen ist die bis zur Wahl zum Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Aufgabe zu übertragen. Die übertragene Aufgabe muss mit mindestens derselben Höchstgrundvergütung ausgestattet sein, wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit.
(3) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Richter entsprechend.
Abschnitt 7
Unabhängigkeit der Mitglieder des Landtags
§ 25
Sicherung der Unabhängigkeit der Mitglieder des Landtags
(1) Das Mitglied des Landtags darf mit Rücksicht auf sein Mandat keine anderen als die in diesem Gesetz vorgesehenen Zuwendungen annehmen. Insbesondere darf einem Mitglied des Landtags eine Vergütung aus einem Dienst- oder Werkvertrag nur gewährt werden, soweit sie dem Wert einer vom Mitglied des Landtags tatsächlich erbrachten und mit dem Mandat nicht zusammenhängenden Tätigkeit entspricht. Besondere Dienste, die das Mitglied des Landtags seiner Fraktion leistet, dürfen von dieser vergütet werden.
(2) Wer eine verbotene Zuwendung empfängt, hat sie oder, falls dies nicht möglich ist, ihren Wert an das Land abzuführen. Der Präsident des Landtags macht den Anspruch geltend.
§ 26
Verhaltensregeln
(1) Die Mitglieder des Landtags haben dem Präsidenten des Landtags unverzüglich anzuzeigen:
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die gegenwärtig ausgeübten Berufe, insbesondere
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die unselbstständige Tätigkeit unter Angabe des Arbeitgebers (mit Branche), der eigenen Funktion oder Dienststellung,
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bei selbstständigen Gewerbetreibenden die Art des Gewerbes und die Firma,
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bei freien Berufen und sonstigen selbstständigen Berufen die Angabe des Berufes,
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bei mehreren ausgeübten Berufen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit,
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früher ausgeübte Berufe nach Maßgabe von Nummer 1, soweit sie in Erwartung der Mandatsübernahme oder in Zusammenhang mit ihr aufgegeben worden sind,
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jede entgeltliche Tätigkeit unter Angabe des Auftraggebers oder Vertragspartners, soweit diese Tätigkeit nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegt,
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vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, sonstigen Organs oder Beirats einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung und Anstalt des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Mandate der Gebietskörperschaften unter Angabe der betreffenden juristischen Person,
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vergütete oder ehrenamtliche Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen mit Bedeutung auf Landes- oder Bundesebene unter Angabe der betreffenden Organisation,
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alle Einnahmen aus den gegenwärtig ausgeübten Berufen, Tätigkeiten und Funktionen, insbesondere Einnahmen aus entgeltlichen Tätigkeiten der Beratung, Vertretung fremder Interessen, Erstattung von Gutachten, publizistischer und Vortragstätigkeit; maßgeblich sind die für die Tätigkeit geleisteten Bruttobeträge einschließlich Entschädigungs-, Ausgleichs- und Sachleistungen,
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Zuwendungen, die sie für ihre politische Tätigkeit als Mitglieder des Landtags erhalten haben; die Mitglieder haben über solche Zuwendungen gesondert Rechnung zu führen.
(2) Die Angaben der Mitglieder des Landtags nach Absatz 1 werden vom Präsidenten veröffentlicht. Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 6 und 7 werden in Form von Einkommensstufen veröffentlicht, soweit die Einnahmen und Zuwendungen bezogen auf den jeweiligen Sachverhalt einen Betrag von 500 Euro übersteigen. Die Stufe 1 erfasst einmalige oder regelmäßige monatliche Einkünfte einer Größenordnung von über 500 bis 3 500 Euro, die Stufe 2 Einkünfte bis 7 000 Euro, die Stufe 3 Einkünfte bis 15 000 Euro, die Stufe 4 Einkünfte bis 30 000 Euro, die Stufe 5 Einkünfte über 30 000 Euro. Bei unregelmäßigen Einkünften aus einer angezeigten Tätigkeit ist ein Zwölftel der Jahressumme als monatlicher Durchschnittswert für die Einstufung maßgeblich; dies ist entsprechend zu kennzeichnen.
(3) Wirkt ein Mitglied des Landtags in einem Ausschuss an der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand mit, an welchem es selbst oder eine andere Person, für die es gegen Entgelt tätig ist, ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse hat, so hat es diese Interessenverknüpfung zuvor im Ausschuss offen zu legen, soweit sie sich nicht aus der Veröffentlichung ergibt.
(4) Hinweise auf die Mitgliedschaft im Landtag in beruflichen und geschäftlichen Angelegenheiten sind zu unterlassen.
(5) In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Landtags verpflichtet, sich durch Rückfrage beim Präsidenten über die Auslegung der Regelungen in den Absätzen 1 bis 4 zu vergewissern.
(6) Wird der Vorwurf erhoben, dass ein Mitglied des Landtags gegen die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Verhaltensregeln verstoßen hat, so hat der Präsident den Sachverhalt aufzuklären und das betreffende Mitglied anzuhören. Ergeben sich Anhaltspunkte für einen Verstoß, so hat der Präsident gemeinsam mit dem Vorsitzenden der Fraktion, der das betreffende Mitglied angehört, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Präsident teilt das Ergebnis der Überprüfung dem Landtag mit.
§ 27
Überprüfung von Abgeordneten
(1) Die Mitglieder des Landtags Brandenburg werden nach Annahme des Mandats auf eine geheimpolizeiliche, insbesondere auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR im Sinne des Stasi-Unterlagen-Gesetzes überprüft. Die Überprüfung wird längstens bis 31. Dezember 2019 durchgeführt. Sie erstreckt sich auch auf Personen, die gegenüber Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes hinsichtlich deren Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst rechtlich oder faktisch weisungsbefugt waren, und auf inoffizielle Mitarbeiter des Arbeitsgebietes 1 der Kriminalpolizei der Volkspolizei. Abgeordnete, die erst nach dem 12. Januar 1990 das 18. Lebensjahr vollendeten, werden nicht überprüft. Scheidet ein Mitglied des Landtags vor Abschluss des Überprüfungsverfahrens aus dem Landtag aus, ist das Verfahren einzustellen. Die hierzu im Überprüfungsverfahren angefallenen Unterlagen sind umgehend zu vernichten.
(2) Der Präsident des Landtags ersucht den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragter) um die Übermittlung von Unterlagen zum Zweck der Überprüfung. Die Abgeordneten teilen dem Präsidenten des Landtags zu diesem Zweck alle Vor- und Familiennamen (Geburtsnamen und Namen aus früheren Ehen), ihre Personenkennzahl nach dem Recht der DDR und die Wohnanschriften (Haupt- und Nebenwohnungen) vor dem 3. Oktober 1990 mit. Enthält die Antwort des Bundesbeauftragten Anhaltspunkte, die auf eine Tätigkeit oder Verantwortung nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 hinweisen, übermittelt der Präsident dem Mitglied des Landtags alle Unterlagen unter Berücksichtigung des § 16 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes. Das Mitglied hat die Möglichkeit, in einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Der Präsident kann zu einem späteren Zeitpunkt eine erneute Überprüfung einleiten, wenn neue Tatsachen oder Unterlagen beigebracht werden.
(3) Zu Beginn einer Wahlperiode wird beim Landtag eine Kommission eingerichtet, die aus vier Mitgliedern besteht, die weder dem Landtag noch der Landesregierung angehören und auf Vorschlag des Präsidenten vom Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder für die Dauer der Wahlperiode gewählt werden. Den Vorschlag unterbreitet der Präsident im Benehmen mit den Fraktionen.
(4) Im Falle von Absatz 2 Satz 3 übermittelt der Präsident alle Unterlagen und, soweit vorhanden, die Stellungnahme des Mitglieds des Landtags an die Kommission. Die Kommission trifft in Auswertung der Mitteilungen des Bundesbeauftragten und sonstiger ihr zugeleiteter oder von ihr beigezogener Unterlagen und Informationen Feststellungen, ob eine Tätigkeit oder Verantwortung nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 als erwiesen anzusehen ist. Sie kann ergänzende Unterlagen und Stellungnahmen des Bundesbeauftragten oder anderer Stellen anfordern und bei Bedarf um Akteneinsicht ersuchen. Entscheidungen bedürfen einer Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Kommission. Vor Abschluss der Feststellungen sind die Tatsachen dem betroffenen Mitglied des Landtags zu eröffnen und mit ihm zu erörtern. Es kann Akteneinsicht verlangen und sich einer Vertrauensperson bedienen. Die Feststellungen der Kommission werden unter Angabe der wesentlichen Gründe von dem den Vorsitz wahrnehmenden Kommissionsmitglied ausgefertigt. Vor der Übergabe des Berichts über die Feststellungen an den Präsidenten des Landtags gibt die Kommission dem betroffenen Mitglied des Landtags Gelegenheit, zu den seine Person betreffenden Feststellungen eine schriftliche Erklärung abzugeben; sie ist dem Bericht als Anlage beizufügen. Der Bericht wird als Drucksache veröffentlicht; der Landtag befasst sich mit ihr in einer seiner Sitzungen.
(5) Die Kommission tagt nichtöffentlich. Ihre Mitglieder sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Satz 5 bis 9 zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das Nähere über die bei der Überprüfung der Abgeordneten einzuhaltenden Geheimhaltungspflichten wird in einer gesonderten Anlage zur Geschäftsordnung des Landtags geregelt.
(6) Bei Übermittlungen nach Absatz 2 Satz 3, Akteneinsicht nach Absatz 4 Satz 6 und Veröffentlichungen nach Absatz 4 Satz 9 sind berechtigte Interessen Betroffener und Dritter im Sinne des § 6 Absatz 3 und 7 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes zu berücksichtigen. Insbesondere die Rechte zum Schutz der Betroffenen sind während des gesamten Überprüfungsverfahrens zu beachten.
(7) Die angefallenen Unterlagen sind mit Ablauf der Wahlperiode dem Brandenburgischen Landeshauptarchiv zur Übernahme anzubieten, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Abschnitt 8
Weitergeltung alten Rechts, Übergangsbestimmungen, ergänzende Vorschriften
§ 28
Versorgungsansprüche, -anwartschaften und -abfindungen
(1) Die innerhalb der ersten fünf Wahlperioden erworbenen Versorgungsansprüche oder Versorgungsanwartschaften bleiben erhalten. Die sich daraus ergebenden Ansprüche richten sich, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5, nach bisherigem Recht. Gleiches gilt für noch nicht abgegoltene Ansprüche auf Versorgungsabfindung, Nachversicherung oder Anrechnung der Mandatszeit als Dienstzeit.
(2) Für ehemalige Mitglieder des Landtags mit Anspruch auf Altersversorgung, die vor dem 13. Oktober 2007 aus dem Landtag ausgeschieden sind, sind die Versorgungsregelungen nach § 12 und die Anrechnungsvorschriften nach § 21 des Abgeordnetengesetzes jeweils in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 geltenden Fassung anzuwenden. Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersversorgung nach § 12 Absatz 3 des Abgeordnetengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung bleibt unberührt.
(3) Mit Beginn der 6. Wahlperiode wird bei der Berechnung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung anstelle der Entschädigung nach § 5 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ein fiktiver Bemessungssatz in Höhe von 63 Prozent der Entschädigung nach § 5 Absatz 1 dieses Gesetzes zugrunde gelegt. Dieser fiktive Bemessungssatz gilt auch bei der anteiligen Berücksichtigung von Zeiten, in denen ein Amt mit Amtszulage im Sinne des § 5 Absatz 3 wahrgenommen wurde.
(4) Die Berechnung und Durchführung des Versorgungsausgleichs bestimmt sich nach den §§ 14 bis 16 und 39 bis 42 des Versorgungsausgleichsgesetzes.
(5) Bei Mitgliedern des Landtags, die vor Beginn der 6. Wahlperiode aus dem Landtag ausgeschieden sind und Anspruch auf Übergangsgeld haben, bemessen sich Dauer und Höhe des Übergangsgeldes nach § 10 des Abgeordnetengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. Hat ein Mitglied dem Landtag sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angehört, werden bei der Ermittlung der Bezugsdauer des Übergangsgeldes Mandatszeiten aus vorherigen Wahlperioden berücksichtigt. Die Höhe des Übergangsgeldes und die maximale Bezugsdauer richten sich im Übrigen nach diesem Gesetz.
§ 29
Abgeordnete mit Höchstversorgung
Ein Mitglied des Landtags, das bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied des Landtags war und die Höchstversorgung gemäß den §§ 11 und 12 des Abgeordnetengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erreicht hat, erhält keine Entschädigung nach § 5 Absatz 2. Eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist ausgeschlossen.
§ 30
Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen der Versorgungsberechtigten
Versorgungsberechtigten, denen nach dem bisherigen Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Anspruch auf Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen zustünde, der den nach § 17 Absatz 2 zu berechnenden Zuschuss übersteigt, wird der überschießende Betrag während einer Übergangszeit von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in der bisherigen Höhe und während eines weiteren Jahres zur Hälfte weitergewährt, sofern die für den Anspruch in der bisherigen Höhe notwendigen Voraussetzungen unverändert fortbestehen.
§ 31
Beginn der Ansprüche der in den sechsten Landtag Gewählten
Wer in den sechsten Landtag gewählt wird, hat ab dem Tag der Annahme der Wahl Anspruch auf die Leistungen nach diesem Gesetz, auch wenn die 6. Wahlperiode noch nicht begonnen hat. Satz 1 gilt nicht für die Entschädigung nach § 5 Absatz 2. Die Regelungen des Abgeordnetengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung finden auf diesen Personenkreis keine Anwendung.
§ 32
Berufliche Qualifizierung und Evaluation
(1) § 12 findet erstmalig auf Mitglieder des Landtags der 6. Wahlperiode Anwendung.
(2) Während der 7. Wahlperiode wird die Vorschrift des § 12 unter Berücksichtigung der Berichte des Präsidenten des Landtags gemäß § 22 überprüft. Bei der Evaluation sind Art und Umfang der durchgeführten Qualifizierungsmaßnahmen, ihre Auswirkungen und Ergebnisse sowie die Kosten zu berücksichtigen.
§ 33
Evaluation der Altersrente
Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Landtag Brandenburg auf der Grundlage eines Berichts des Präsidenten die Angemessenheit der Altersrente und der Pflichtbeiträge nach § 5 Absatz 2 überprüfen.
§ 34
Datenverarbeitung
Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, darf der Präsident des Landtags personenbezogene Daten von Mitgliedern und ehemaligen Mitgliedern des Landtags, von ihren Hinterbliebenen sowie von den Beschäftigten der Mitglieder des Landtags verarbeiten.